Text
Gesetz vom 15. Dezember 2011, mit dem das Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 121/2011, wird wie folgt geändert:Das Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 121 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 8a wird die Wortfolge "einzelner Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches" durch die Wortfolge "ihrer Angelegenheiten" ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 8 a, wird die Wortfolge "einzelner Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches" durch die Wortfolge "ihrer Angelegenheiten" ersetzt.
Im Abs. 2 des § 28 hat die lit. g zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 28, hat die Litera g, zu lauten:
die Aufnahme und die Gewährung von Darlehen und die Übernahme von Haftungen bis zu einer Darlehens- oder Haftungssumme von 100.000,– Euro;"
Im § 35a wird folgende Bestimmung als Abs. 2a eingefügt:Im Paragraph 35 a, wird folgende Bestimmung als Absatz 2 a, eingefügt:
"(2a) Endet das Amt eines amtsführenden Stadtrates während der laufenden Funktionsperiode des Stadtsenates, so hat der Bürgermeister die Beendigung, sofern sich diese nicht aus einem Widerruf nach Abs. 4 ergibt, dem Gemeinderat unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Wird durch die Beendigung jedoch die Mindestzahl von amtsführenden Stadträten (Abs. 1 erster Satz) unterschritten, so hat der Bürgermeister dem Gemeinderat einen neuen Vorschlag für die Ressortverteilung im Sinn des Abs. 1 vorzulegen. Abs. 2 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Frist nach Abs. 2 erster Satz mit dem der Beendigung des Amtes des amtsführenden Stadtrates folgenden Tag zu laufen beginnt.""(2a) Endet das Amt eines amtsführenden Stadtrates während der laufenden Funktionsperiode des Stadtsenates, so hat der Bürgermeister die Beendigung, sofern sich diese nicht aus einem Widerruf nach Absatz 4, ergibt, dem Gemeinderat unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Wird durch die Beendigung jedoch die Mindestzahl von amtsführenden Stadträten (Absatz eins, erster Satz) unterschritten, so hat der Bürgermeister dem Gemeinderat einen neuen Vorschlag für die Ressortverteilung im Sinn des Absatz eins, vorzulegen. Absatz 2, gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Frist nach Absatz 2, erster Satz mit dem der Beendigung des Amtes des amtsführenden Stadtrates folgenden Tag zu laufen beginnt."
4. Der Abs. 5 des § 35a hat zu lauten:4. Der Absatz 5, des Paragraph 35 a, hat zu lauten:
"(5) Die Übertragung sowie der Widerruf der Übertragung und die sonstige Beendigung des Amtes eines amtsführenden Stadtrates sind durch öffentlichen Anschlag nach § 40 Abs. 1 kundzumachen.""(5) Die Übertragung sowie der Widerruf der Übertragung und die sonstige Beendigung des Amtes eines amtsführenden Stadtrates sind durch öffentlichen Anschlag nach Paragraph 40, Absatz eins, kundzumachen."
5. Der Abs. 3 des § 45 hat zu lauten:5. Der Absatz 3, des Paragraph 45, hat zu lauten:
"(3) Die Volksbefragung bzw. die Abstimmung über die Bürgerinitiative ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach der Ausschreibung an einem Sonntag durchzuführen."
§ 46 hat zu lauten:Paragraph 46, hat zu lauten:
"§ 46
Durchführung der Volksbefragung und der Bürgerinitiative
Auf die Vorbereitung und Durchführung einer Volksbefragung oder einer Abstimmung über eine Bürgerinitiative sind die Bestimmungen der Innsbrucker Wahlordnung 2011 über die Vorbereitung und Durchfüh-rung der Wahl mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
der erste Tag der Kundmachung (§ 45 Abs. 4) jeweils als Tag der Wahlausschreibung und als Stichtag im Sinn der Innsbrucker Wahlordnung 2011 gilt,der erste Tag der Kundmachung (Paragraph 45, Absatz 4,) jeweils als Tag der Wahlausschreibung und als Stichtag im Sinn der Innsbrucker Wahlordnung 2011 gilt,
an die Stelle des 20. bzw. 19. Tages nach dem Stichtag im Sinn des § 25 Abs. 1 bzw. Abs. 2 der Innsbrucker Wahlordnung 2011 der siebte bzw. sechste Tag nach dem Stichtag tritt undan die Stelle des 20. bzw. 19. Tages nach dem Stichtag im Sinn des Paragraph 25, Absatz eins, bzw. Absatz 2, der Innsbrucker Wahlordnung 2011 der siebte bzw. sechste Tag nach dem Stichtag tritt und
die §§ 26 und 27 der Innsbrucker Wahlordnung 2011 nicht anzuwenden sind.die Paragraphen 26 und 27 der Innsbrucker Wahlordnung 2011 nicht anzuwenden sind.
Als Abstimmungsbehörden werden die nach der Innsbrucker Wahlordnung 2011 im Amt befindlichen Wahlbehörden tätig."
Der Abs. 3 des § 47 hat zu lauten:Der Absatz 3, des Paragraph 47, hat zu lauten:
"(3) Gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Abstimmungsergebnisses kann jeder wahlberechtigte Gemeindebürger binnen einer Woche ab dessen Kundmachung Einspruch erheben."
Im Abs. 4 des § 47 wird im ersten Satz das Wort "Kundmachungsfrist" durch das Wort "Einspruchsfrist" ersetzt.Im Absatz 4, des Paragraph 47, wird im ersten Satz das Wort "Kundmachungsfrist" durch das Wort "Einspruchsfrist" ersetzt.
Im § 48 werden die Abs. 1, 2 und 3 durch folgende neue Abs. 1 und 2 ersetzt:Im Paragraph 48, werden die Absatz eins,, 2 und 3 durch folgende neue Absatz eins und 2 ersetzt:
"(1) Für die Ermittlung des Ergebnisses der Abstimmung über eine Bürgerinitiative gilt § 47 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Stimmzettel nur auf "Unterstützung" oder "Keine Unterstützung" lauten dürfen."(1) Für die Ermittlung des Ergebnisses der Abstimmung über eine Bürgerinitiative gilt Paragraph 47, sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Stimmzettel nur auf "Unterstützung" oder "Keine Unterstützung" lauten dürfen.
(2) Nach Ablauf der Einspruchsfrist (Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 3) sind das Ergebnis der Abstimmung über eine Bürgerinitiative und deren Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen."(2) Nach Ablauf der Einspruchsfrist (Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 3,) sind das Ergebnis der Abstimmung über eine Bürgerinitiative und deren Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen."
Die bisherigen Abs. 4 und 5 des § 48 erhalten die Absatzbezeichnungen "(3)" und "(4)"Die bisherigen Absatz 4 und 5 des Paragraph 48, erhalten die Absatzbezeichnungen "(3)" und "(4)"
Im neuen Abs. 3 des § 48 wird im ersten Satz der Klammerausdruck "(Abs. 3)" durch den Klammerausdruck "(Abs. 2)" ersetztIm neuen Absatz 3, des Paragraph 48, wird im ersten Satz der Klammerausdruck "(Absatz 3,)" durch den Klammerausdruck "(Absatz 2,)" ersetzt
Der Abs. 1 des § 50 hat zu lauten:Der Absatz eins, des Paragraph 50, hat zu lauten:
"(1) Die Haushaltswirtschaft der Stadt ist als Jahreswirtschaft alljährlich in einem Haushaltsplan festzulegen und in einer Haushaltsrechnung nachzuweisen. Unbeschadet weiterreichender Planungen ist ein mittelfristiger Finanzplan zu erstellen, der in Form eines Einnahmen- und Ausgabenplanes für den ordentlichen Haushalt und eines Investitionsplanes eine Vorschau auf die dem Haushaltsjahr folgenden drei Kalenderjahre zu enthalten hat; der mittelfristige Finanzplan bildet einen Bestandteil des Haushaltsplanes der Stadt."
§ 68 hat zu lauten:Paragraph 68, hat zu lauten:
"§ 68
Gewährung von Darlehen
Die Stadt darf Darlehen nur gewähren, wenn dies aus wichtigen, insbesondere aus wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Gründen erforderlich ist und der Darlehensnehmer nachweist, dass die ordnungsgemäße Tilgung und Verzinsung des Darlehens gesichert ist. Erforderlichenfalls hat die Stadt eine geeignete Sicherstellung zu verlangen."
Nach dem neuen § 68 wird folgende Bestimmung als § 68a eingefügt:Nach dem neuen Paragraph 68, wird folgende Bestimmung als Paragraph 68 a, eingefügt:
"§ 68a
Übernahme von Haftungen
(1) Für die Übernahme von Haftungen gilt § 68 sinngemäß.(1) Für die Übernahme von Haftungen gilt Paragraph 68, sinngemäß.
(2) Haftungen dürfen im Verantwortungsbereich der Stadt zudem nur dann übernommen werden, wenn sie befristet sind und der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist.
(3) Soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen des Landes aus dem jeweils geltenden Österreichischen Stabilitätspakt erforderlich ist, hat die Landesregierung durch Verordnung weitere Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen, insbesondere eine Haftungsobergrenze, festzulegen und zu bestimmen, welche Risikovorsorge für den Fall einer Inanspruchnahme zu bilden ist."
Im Abs. 2 des § 71 wird folgender Satz angefügt:Im Absatz 2, des Paragraph 71, wird folgender Satz angefügt:
"Alle im Verantwortungsbereich der Stadt übernommenen Haftungen sind übersichtlich aufzulisten, wobei zu jeder Haftung der Haftungsrahmen, der Ausnützungsstand, die zur Beurteilung der Einhaltung der Haftungsobergrenze notwendigen Angaben und eine allenfalls getroffene Risikovorsorge auszuweisen sind."
Der Abs. 1 des § 78 hat zu lauten:Der Absatz eins, des Paragraph 78, hat zu lauten:
"(1) Der Genehmigung der Landesregierung bedürfen Beschlüsse des Gemeinderates über die Aufnahme, die Konvertierung oder die Gewährung von Darlehen und die Übernahme von Haftungen jeder Art; davon ausgenommen sind Darlehen oder Haftungen, die den Betrag von 150.000,– Euro nicht übersteigen, und die Aufnahme von Darlehen nach § 67 Abs. 2.""(1) Der Genehmigung der Landesregierung bedürfen Beschlüsse des Gemeinderates über die Aufnahme, die Konvertierung oder die Gewährung von Darlehen und die Übernahme von Haftungen jeder Art; davon ausgenommen sind Darlehen oder Haftungen, die den Betrag von 150.000,– Euro nicht übersteigen, und die Aufnahme von Darlehen nach Paragraph 67, Absatz 2 Punkt ",
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit in den Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z. 13, 14, 15 und 16 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.(2) Art. römisch eins Ziffer 13,, 14, 15 und 16 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(3) Art. I Z. 2, 3 und 4 tritt mit dem Beginn der Funktionsperiode des nach dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes nächsten neu gewählten Gemeinderates in Kraft.(3) Art. römisch eins Ziffer 2,, 3 und 4 tritt mit dem Beginn der Funktionsperiode des nach dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes nächsten neu gewählten Gemeinderates in Kraft.