13.12.2011
Landesgesetzblatt Nr. 121 aus 2011, 41.Stück
Tirol
Änderung des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975
Gesetz vom 6. Oktober 2011, mit dem das Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
"§ 3
Gemeindebewohner, Gemeindebürger
(1) Gemeindebewohner sind
(2) Alle Gemeindebewohner haben an den Rechten und Pflichten nach den landesgesetzlichen Vorschriften in gleicher Weise teil.
(3) Die Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes richtet sich nach den landesgesetzlichen Vorschriften."
3. Im Paragraph 4, wird folgende Bestimmung als Absatz 7, eingefügt:
"(7) Natürlichen oder juristischen Personen, die sich um die Stadt auf dem Gebiet der Wirtschaft verdient gemacht haben, kann der Gemeinderat das ,Wirtschaftsehrenzeichen der Stadt Innsbruck‘ verleihen."
"(10) Eine Ehrung kann vom Gemeinderat widerrufen werden, wenn später Tatsachen bekannt werden, die ihrer Verleihung entgegengestanden wären, oder der Geehrte nachträglich ein Verhalten setzt, das ihrer Verleihung entgegenstünde. Eine Ehrung erlischt, wenn hinsichtlich des Geehrten ein Ausschluss vom Wahlrecht im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, der Innsbrucker Wahlordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr. 120, in der jeweils geltenden Fassung, eintritt."
6. Paragraph 5, hat zu lauten:
"§ 5
Wappen, Farben und Siegel
(1) Das Wappen der Stadt ist eine aus der Vogelschau gesehene, auf zwei Jochen ruhende silberne Brücke in rotem Schild. Es ist in seiner heraldischen Form in der Anlage 1 und in seiner stilisierten Form in der Anlage 2 bildlich dargestellt. Die Farben der Stadt sind rot-weiß.
(2) Das Siegel der Stadt zeigt das Stadtwappen, gehalten von einem Engel, mit der Umschrift ‚Siegel der Landeshauptstadt Innsbruck‘.
(3) Die Führung und die Verwendung des Stadtwappens in seinen beiden Formen bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Sie ist zu erteilen, wenn dies im Interesse der Stadt gelegen und ein nachteiliger Gebrauch nicht zu erwarten ist. Der Gemeinderat hat die Bewilligung zu entziehen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist.
(4) Wer das Stadtwappen, auch mit einem Zusatz oder in einer veränderten verwechslungsfähigen Form, ohne Bewilligung führt oder verwendet, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist vom Bürgermeister mit einer Geldstrafe bis zu 2.000,– Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. Die Strafgelder fließen der Stadt zu."
"§ 10
Zusammensetzung des Gemeinderates
(1) Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderates beträgt 40.
(2) Außer den in der Innsbrucker Wahlordnung 2011 für die Wahl des Gemeinderates aufgezählten Gründen ist eine Wahl des Gemeinderates auch dann vorzunehmen, wenn
(3) Für die Fortführung der Geschäfte gilt Paragraph 82, Absatz 2 bis 5.
Paragraph 11,
Stadtsenat
Der Stadtsenat besteht aus dem Bürgermeister, dem ersten und dem zweiten Bürgermeister-Stellvertreter sowie mindestens vier und höchstens sechs weiteren Mitgliedern (Stadträte). Die Anzahl der weiteren Mitglieder des Stadtsenates setzt der Gemeinderat fest. Hat jedoch die Wählergruppe des nach Paragraph 77, bzw. Paragraph 78, der Innsbrucker Wahlordnung 2011 gewählten Bürgermeisters in Anwendung des Paragraph 81, der Innsbrucker Wahlordnung 2011 erst Anspruch auf die Stelle
"(4) In den Sitzungen des Gemeinderates haben die Mitglieder das Recht, schriftliche Anträge einzubringen sowie an den Bürgermeister in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Anfragen zu stellen. Diese Anfragen sind vom Bürgermeister zu beantworten. Er kann die Beantwortung unter Angabe der Gründe ablehnen. Überdies kann jedoch der Bürgermeister die amtsführenden Stadträte mit der Anfragebeantwortung beauftragen,
"(5) Die Mitglieder des Gemeinderates haben in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt das Recht der Einsicht in die Akten von Verhandlungsgegenständen des Gemeinderates, des Stadtsenates und der Ausschüsse des Gemeinderates. Das Recht der Einsicht besteht hinsichtlich der Akten von Verhandlungsgegenständen, die eine individuelle behördliche Entscheidung oder eine sonstige individuelle personenbezogene Maßnahme erfordern, nur für diejenigen Mitglieder des Gemeinderates, die an der Beratung und Beschlussfassung über den betreffenden Verhandlungsgegenstand mitzuwirken haben."
12. Nach Paragraph 13, werden folgende Bestimmungen als Paragraphen 13 a,, 13b und 13c eingefügt:
"§ 13a
Klubs
(1) Gemeinderatsmitglieder derselben Gemeinderatspartei haben das Recht, sich zu einem Klub zusammenzuschließen; dabei gelten Gemeinderatsparteien, die aus gekoppelten Wahlvorschlägen hervorgegangen sind, nicht als eine Gemeinderatspartei. Mitglieder des Gemeinderates, die nicht derselben Gemeinderatspartei angehören, können nur mit Zustimmung des Gemeinderates einen Klub bilden. Ein Klub muss mindestens drei Gemeinderatsmitglieder umfassen. Jedes Gemeinderatsmitglied darf nur einem Klub angehören.
(2) Jeder Klub hat aus seiner Mitte einen Klubobmann und dessen Stellvertreter zu wählen. Die Konstituierung eines Klubs, der Name des Klubobmannes, des Stellvertreters und die Namen der weiteren Mitglieder sind dem Bürgermeister schriftlich mitzuteilen.
(3) Der Gemeinderat hat in der Geschäftsordnung (Paragraph 27,) die den Klubs von der Stadt zur Verfügung zu stellende räumliche Ausstattung, die Entschädigung der Klubobmänner und die Höhe des Ersatzes des Personalaufwandes der Klubs festzulegen.
Paragraph 13 b,
Obleuterat
(1) Der Bürgermeister, die Bürgermeister-Stellvertreter und die Klubobleute bilden den Obleuterat. Die Vertretung der Klubobleute durch ihre Stellvertreter ist zulässig.
(2) Dem Obleuterat obliegt die Beratung des Bürgermeisters in allen Fragen der Organisation der Sitzungstätigkeit des Gemeinderates. Die Einberufung und die Aufgaben des Obleuterates sind in der Geschäftsordnung (Paragraph 27,) näher zu regeln. Dabei kann vorgesehen werden, dass der Obleuterat in bestimmten Fragen anzuhören ist.
Paragraph 13 c,
Parteienförderung
Die Stadt Innsbruck kann den Gemeinderatsparteien Förderungen gewähren. Näheres hat der Gemeinderat jeweils am Beginn seiner Funktionsperiode durch Beschluss festzulegen. Darin ist zwischen einer allgemeinen Parteienförderung und einem Beitrag zu den Wahlwerbungskosten, die den Gemeinderatsparteien aufgrund ihrer Teilnahme an der unmittelbar vorangegangenen Gemeinderatswahl entstanden sind, zu unterscheiden."
13. Die Paragraphen 16 und 17 werden durch folgende Paragraphen 16,, 16a, 17 und 17a ersetzt:
"§ 16
Funktionsperiode, Enden des Mandats, Enden des Amtes
(1) Die Funktionsperiode des Gemeinderates, des Stadtsenates und des Bürgermeisters beträgt sechs Jahre. Sie beginnt mit
der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates und endet mit
der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Gemeinderates, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Das Mandat eines Mitgliedes des Gemeinderates sowie das Amt des Bürgermeisters, eines Bürgermeister-Stellvertreters, eines weiteren Mitgliedes des Stadtsenates oder eines Mitgliedes eines Ausschusses endet weiters durch
(3) Verliert der Bürgermeister, ein Bürgermeister-Stellvertreter, ein weiteres Mitglied des Stadtsenates oder ein Mitglied eines Ausschusses sein Mandat als Mitglied des Gemeinderates, so endet damit auch das jeweilige Amt.
Paragraph 16 a,
Beurlaubung, Mandatsverlust und Mandatsverzicht der Mitglieder des Gemeinderates
(1) Der Bürgermeister kann ein Mitglied des Gemeinderates auf dessen Antrag für eine bestimmte Zeit beurlauben. Wird im Antrag eine Verhinderung an der Mandatsausübung von voraussichtlich mehr als zwei Monaten begründet geltend gemacht, so hat der Bürgermeister diesem jedenfalls stattzugeben. Im Fall der Beurlaubung sind die Bestimmungen der Innsbrucker Wahlordnung 2011 über die Einberufung eines Ersatzmitgliedes im Fall des Ausscheidens eines Gemeinderatsmitgliedes aus dem Gemeinderat sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Verlust des Gemeinderatsmandats ist von der Aufsichtsbehörde mit Bescheid auszusprechen, wenn
(3) Ein Mitglied des Gemeinderates kann durch schriftliche Erklärung auf sein Mandat verzichten. Die Erklärung ist an den Bürgermeister, wenn es sich um den Bürgermeister selbst handelt, an den ersten Bürgermeister-Stellvertreter zu richten. Der Verzicht wird nach dem Ablauf einer Woche nach dem Einlangen der Erklärung beim Stadtmagistrat wirksam und unwiderruflich.
Paragraph 17,
Amtsverlust und Amtsverzicht des Bürgermeisters
(1) Der Bürgermeister kann von seinem Amt abberufen werden, seines Amtes durch die Aufsichtsbehörde für verlustig erklärt werden oder auf sein Amt verzichten. Sein Mandat als Mitglied des Gemeinderates wird hierdurch nicht berührt.
(2) Die Abberufung des Bürgermeisters bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates, mit welchem dem Bürgermeister das Misstrauen ausgesprochen wird (Misstrauensvotum), und einer dieses Misstrauensvotum bestätigenden Volksabstimmung (Absatz 3,). Das Misstrauensvotum kommt nur über schriftlichen, begründeten Antrag von wenigstens einem Viertel der Mitglieder des Gemeinderates zustande, wenn diesem Antrag bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteln seiner Mitglieder eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zustimmt. Der Zeitraum zwischen dem Tag der Einbringung des Antrags und dem Tag der Abstimmung darf nicht weniger als eine Woche und nicht mehr als vier Wochen betragen.
(3) Über das Misstrauensvotum hat innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag seines Zustandekommens an einem Sonntag eine Volksabstimmung stattzufinden; deren Ausschreibung ist vom Gemeinderat gleichzeitig mit dem Misstrauensvotum zu beschließen. Für die Durchführung der Volksabstimmung gelten die Paragraphen 45, Absatz 4,, 46 und 47 Absatz eins und 2 sinngemäß. Gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Abstimmungsergebnisses können der Bürgermeister und jede Gemeinderatspartei binnen einer Woche ab dessen Kundmachung schriftlich Einspruch erheben.
(4) Wird das Misstrauensvotum in der Volksabstimmung bestätigt, so erlischt das Amt des Bürgermeisters mit dem Ablauf jenes Tages, an dem die Einspruchsfrist gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Abstimmungsergebnisses endet, im Fall eines Einspruchs jedoch mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung des überprüften Abstimmungsergebnisses. Wird das Misstrauensvotum in der Volksabstimmung nicht bestätigt, so bleibt der Bürgermeister im Amt.
(5) Die Landesregierung kann den Bürgermeister seines Amtes für verlustig erklären, wenn dieser in dem vom Land der Stadt übertragenen Wirkungsbereich tätig geworden ist und vorsätzlich oder grob fahrlässig ein Gesetz oder eine Verordnung verletzt oder eine Weisung nicht beachtet hat. Die Verantwortlichkeit des Bürgermeisters für seine Tätigkeit im übertragenen Wirkungsbereich der Stadt auf dem Gebiet der Bundesvollziehung richtet sich nach den bundesgesetzlichen Vorschriften.
(6) Für den Verzicht des Bürgermeisters auf sein Amt gilt Paragraph 16 a, Absatz 3, sinngemäß.
Paragraph 17 a,
Amtsverlust und Amtsverzicht der sonstigen Amtsträger
(1) Die Bürgermeister-Stellvertreter, die weiteren Mitglieder des Stadtsenates und die Mitglieder der Ausschüsse können von ihrem Amt abberufen werden, ihres Amtes durch die Aufsichtsbehörde für verlustig erklärt werden oder auf ihr Amt verzichten. Ihr Mandat als Mitglied des Gemeinderates wird hierdurch nicht berührt.
(2) Die Abberufung der Bürgermeister-Stellvertreter bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates.
(3) Die weiteren Mitglieder des Stadtsenates und die Mitglieder der Ausschüsse können nur von jener Gemeinderatspartei abberufen werden, die zu ihrer Namhaftmachung berechtigt ist; Paragraph 86, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 4, der Innsbrucker Wahlordnung 2011 gilt sinngemäß. Mit der Abberufung eines Ausschussmitgliedes endet auch dessen Funktion als (stellvertretender) Vorsitzender.
(4) Die Landesregierung kann die Bürgermeister-Stellvertreter und die weiteren Mitglieder des Stadtsenates ihres Amtes für verlustig erklären; Paragraph 17, Absatz 5, gilt sinngemäß.
(5) Für den Verzicht der Bürgermeister-Stellvertreter, der weiteren Mitglieder des Stadtsenates und der Mitglieder der Ausschüsse auf ihr Amt gilt Paragraph 16 a, Absatz 3, sinngemäß."
"(2) Der Bürgermeister hat die Mitglieder des Gemeinderates mindestens fünf Werktage vor dem Sitzungstermin schriftlich zu den Sitzungen einzuladen. Die Einladung hat den Ort, den Tag und die Uhrzeit des Sitzungsbeginns sowie die Tagesordnung zu enthalten. In Fällen, die im öffentlichen Interesse keinen Aufschub dulden, kann die Frist auf 24 Stunden verkürzt werden; dies ist jedoch für Sitzungen, in denen der Haushaltsplan oder die Jahresrechnung behandelt oder Gemeindeorgane gewählt werden, nicht zulässig. Die Einladung ist durch Boten oder die Post zuzustellen. Nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel kann die Zustellung auch telegrafisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen. Die Einladung zur Sitzung ist überdies durch Anschlag an der Amtstafel sowie durch eine Verlautbarung in der Lokalpresse und im Rundfunk öffentlich bekannt zu machen.
(3) Ist ein Mitglied des Gemeinderates wegen Befangenheit oder wegen des Vorliegens eines sonstigen wichtigen Grundes verhindert, an der Beratung und Beschlussfassung über bestimmte Tagesordnungspunkte oder an einer oder mehreren Sitzung(en) des Gemeinderates teilzunehmen, so hat es dies unter Angabe des Grundes unverzüglich dem Bürgermeister bekannt zu geben und seine Vertretung zu veranlassen."
20. Nach Paragraph 20, wird folgende Bestimmung als Paragraph 20 a, eingefügt:
"§ 20a
Tagesordnung
(1) Der Bürgermeister bestimmt in der Tagesordnung für jede Sitzung des Gemeinderates die Verhandlungsgegenstände. Er hat einen Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies wenigstens vierzehn Mitglieder des Gemeinderates spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich bei ihm beantragen.
(2) Wurde ein Verhandlungsgegenstand auf Verlangen von wenigstens vierzehn Mitgliedern des Gemeinderates auf die Tagesordnung gesetzt, so kann dieser Verhandlungsgegenstand nur mit Zustimmung aller anwesenden Antragsteller von der Tagesordnung abgesetzt werden. Über Beschluss des Gemeinderates kann ein solcher Verhandlungsgegenstand zurückgestellt werden.
(3) Ein Mitglied des Gemeinderates kann Widerspruch erheben, wenn der Bürgermeister einen Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung absetzt. Über einen Widerspruch entscheidet der Gemeinderat.
(4) Der Bürgermeister hat Anträge des Stadtsenates und Anträge von Ausschüssen auf die Tagesordnung einer innerhalb von acht Wochen stattfindenden Gemeinderatssitzung zu setzen. Findet innerhalb der genannten Frist keine Sitzung des Gemeinderates statt, so sind diese Anträge auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Gemeinderatssitzung zu setzen.
(5) Gegenstände, die nicht auf der in der Einladung bekannt gegebenen Tagesordnung stehen, dürfen nur zur Abstimmung gebracht werden, wenn es der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschließt. Die Abstimmung über einen Antrag auf Auflösung des Gemeinderates ist nur dann zulässig, wenn er auf der in der Einladung bekannt gegebenen Tagesordnung steht."
21. Nach Paragraph 21, werden folgende Bestimmungen als Paragraphen 21 a und 21b eingefügt:
"§ 21a
Aktuelle Stunde
(1) Am Beginn der Sitzungen des Gemeinderates findet eine Aktuelle Stunde statt, in der jeweils ein Thema von stadtpolitischer Bedeutung ohne Beschlussfassung debattiert wird.
(2) Das Recht, für die Aktuelle Stunde ein Thema vorzugeben, kommt am Beginn der Funktionsperiode der nach der Wahl zum Gemeinderat stimmenschwächsten Gemeinderatspartei zu; dabei gelten Gemeinderatsparteien, die aus gekoppelten Wahlvorschlägen hervorgegangen sind, nicht als eine Gemeinderatspartei. In den folgenden Sitzungen wechselt das Recht zur Themenvorgabe im Rotationsprinzip von der stimmenschwächsten zur nächst stimmenstärkeren Gemeinderatspartei usw.
(3) Die Geschäftsordnung (Paragraph 27,) hat Regelungen über die Redezeit zu treffen. Dabei ist vorzusehen, dass die eine Hälfte der Redezeit zu gleichen Teilen auf die Gemeinderatsparteien und die andere Hälfte der Redezeit verhältnismäßig auf die Klubs nach der Anzahl ihrer Mitglieder und die nicht einem Klub angehörenden Gemeinderatsmitglieder aufzuteilen ist.
(4) Wurde eine Sitzung des Gemeinderates nach Paragraph 20, Absatz eins, dritter Satz einberufen, so findet keine Aktuelle Stunde statt.
Paragraph 21 b,
Enqueten
(1) Der Gemeinderat kann auf Antrag von mindestens vierzehn seiner Mitglieder die Abhaltung einer Enquete (Einholung schriftlicher Äußerungen sowie Anhörung von Sachverständigen und anderer Auskunftspersonen) über Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt, die seiner Beschlussfassung obliegen, beschließen. Die Enquete ist innerhalb von zwei Monaten ab der Beschlussfassung abzuhalten. Sie dient der Information der Mitglieder des Gemeinderates. Beschlüsse dürfen nicht gefasst werden.
(2) Der schriftliche Antrag auf Abhaltung einer Enquete hat jedenfalls den Gegenstand, den Teilnehmerkreis, die für schriftliche Gutachten und Sachverständige zu erwartenden Kosten sowie einen Terminvorschlag zu enthalten.
(3) Enqueten sind öffentlich, sofern der Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die Enquete nichts anderes beschließt. Die Enquete steht unter dem Vorsitz des Bürgermeisters."
22. Paragraph 22, hat zu lauten:
"§ 22
Beschlussfähigkeit, Abstimmungsverfahren
(1) Der Gemeinderat ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(2) Zu einem gültigen Beschluss des Gemeinderates ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) Die Abstimmung ist mündlich und nur, wenn es der Gemeinderat besonders beschließt, namentlich, mit Stimmzetteln oder unter Anwendung elektronischer Hilfsmittel durchzuführen. Wahlen sind mit Stimmzetteln durchzuführen, wenn der Gemeinderat nichts anderes beschließt. Bei mündlicher Abstimmung gibt der Vorsitzende seine Stimme zuletzt ab."
"(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Jedermann ist nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt zuzuhören. Die Übertragung der Gemeinderatssitzungen im Internet mit einer Bildfixierung auf den jeweiligen Redner und die Verwendung eines Tonträgers als Hilfsmittel des Schriftführers für die Erstellung der Niederschrift sind zulässig. Ob und inwieweit Ton- und Bildaufnahmen darüber hinaus zulässig sind, hat der Gemeinderat zu beschließen."
"§ 26
Niederschrift über die Sitzungen des Gemeinderates
(1) Über jede Sitzung des Gemeinderates ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat zu enthalten:
(2) Mitglieder des Gemeinderates, die einem Beschluss nicht zugestimmt haben, können verlangen, dass dies in der Niederschrift festgehalten wird.
(3) Wurde die Öffentlichkeit von einer Sitzung des Gemeinderates oder von einzelnen Teilen ausgeschlossen, so darf die Niederschrift von den Angaben nach Absatz eins, Litera d, nur den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthalten. Das Weitere ist in einer gesonderten Niederschrift festzuhalten.
(4) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.
(5) Jedermann kann während der Amtsstunden des Stadtmagistrats in die Niederschrift Einsicht nehmen. Die Einsichtnahme in die gesonderte Niederschrift ist auf die Mitglieder des Gemeinderates beschränkt."
28. Im Paragraph 27, wird der Absatz 2, durch folgende Absatz 2,, 3 und 4 ersetzt:
"(2) Die Geschäftsordnung ist vom Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zu beschließen.
(3) In der Geschäftsordnung sind insbesondere nähere Bestimmungen über Anträge und Anfragen, über die Aktuelle Stunde, über Enqueten, über die Verhandlungsleitung, über die Wortmeldungen, über die Redezeit, über die Art der Abstimmung, über die Beiziehung von Bediensteten der Stadt und Vertretern von Unternehmungen, an denen die Stadt beteiligt ist, zu Sitzungen, über die Klubs und den Obleuterat und über den Geschäftsgang der Sitzungen der Ausschüsse zu treffen. In der Geschäftsordnung ist insbesondere vorzusehen, dass
(4) In der Geschäftsordnung ist ferner die Möglichkeit vorzusehen, dringende Anfragen bzw. Anträge zu stellen. Dabei ist auch zu regeln, welchen Voraussetzungen diese in Bezug auf ihre Einbringung und Unterstützung zu entsprechen haben und in welcher Weise ihre Erledigung zu erfolgen hat."
"(4) Der Magistratsdirektor ist den Sitzungen mit beratender Stimme beizuziehen, wenn der Stadtsenat im Einzelfall nichts anderes beschließt. Die Beiziehung anderer sachkundiger Personen steht dem Vorsitzenden zu. Wird dem Bürgermeister von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Stadtsenates spätestens 24 Stunden vor der Sitzung schriftlich die Beiziehung von leitenden städtischen Bediensteten oder von vertretungsbefugten Organen von Unternehmungen, an denen die Stadt mit mindestens 25 v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, vorgeschlagen, so hat der Bürgermeister diese Personen zur betreffenden Sitzung einzuladen. Abordnungen dürfen zu den Sitzungen nicht zugelassen werden."
34. Im Paragraph 29, wird folgende Bestimmung als Absatz 6, eingefügt:
"(6) Die Mitglieder des Stadtsenates und die einer Stadtsenatssitzung beigezogenenen Personen sind zum Stillschweigen über die Einzelheiten der Beratung und der Abstimmung verpflichtet."
"§ 30
Ausschüsse des Gemeinderates
(1) Der Gemeinderat hat einen Kontrollausschuss (Paragraph 74 f,) und einen Ausschuss für Finanzen und Subventionen einzurichten. Für einzelne Zweige der Verwaltung kann der Gemeinderat darüber hinaus ständige oder nichtständige Ausschüsse zur Vorberatung der Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Gemeinderates oder des Stadtsenates unterliegen, einrichten. Der Gemeinderat bestimmt die Anzahl der Mitglieder der Ausschüsse.
(2) Der Vorsitzende eines Ausschusses kann sachkundige Personen, die nicht dem Gemeinderat angehören, mit beratender Stimme zu den Sitzungen beiziehen. Zur Berichterstattung über Anträge im Sinn des Paragraph 13, Absatz 4, kann er auch den Antragsteller einladen. Wird dem Vorsitzenden von mindestens einem Drittel der Mitglieder eines Ausschusses spätestens drei Werktage vor der Sitzung schriftlich die Beiziehung von leitenden städtischen Bediensteten oder von vertretungsbefugten Organen von Unternehmungen, an denen die Stadt mit mindestens 25 v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, vorgeschlagen, so hat der Vorsitzende diese Personen zur betreffenden Sitzung einzuladen.
(3) Die nicht in den Ausschüssen vertretenen Gemeinderatsparteien haben das Recht, aus ihrer Mitte je ein Mitglied namhaft zu machen, das berechtigt ist, an den Sitzungen der Ausschüsse als Zuhörer teilzunehmen. Ein Frage- oder Rederecht kommt diesen Personen nur zu, wenn dies der jeweilige Ausschuss beschließt.
(4) Der Gemeinderat kann die Ausschüsse nach Absatz eins, zweiter Satz jederzeit auflösen.
(5) Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Diese können vom jeweiligen Ausschuss jederzeit wieder abgewählt werden.
(6) Die Ausschüsse treten nach Bedarf zusammen. Ihre Einberufung obliegt dem Vorsitzenden; dazu ist aber auch der Bürgermeister berechtigt. An den Sitzungen von Ausschüssen, denen er nicht angehört, kann der Bürgermeister mit beratender Stimme teilnehmen. Ist ein Ausschussmitglied verhindert, so hat es dies unter Angabe des Grundes unverzüglich dem Vorsitzenden bekannt zu geben. Die Leitung der Sitzungen obliegt dem Vorsitzenden.
(7) Der Geschäftsgang der Ausschüsse ist in der Geschäftsordnung (Paragraph 27,) näher zu regeln.
Paragraph 30 a,
Stadtteilausschüsse
(1) Für Stadtteile (Paragraph 2, Absatz 2,) kann ein Stadtteilausschuss eingerichtet werden.
(2) Dem Stadtteilausschuss obliegt die Vorberatung und Antragstellung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt, die der Beschlussfassung durch den Gemeinderat oder den Stadtsenat unterliegen und die für den betreffenden Stadtteil von wesentlicher Bedeutung sind. Hiervon ausgenommen sind Wahlen der Gemeindeorgane, Personal- und Abgabenangelegenheiten und die Festsetzung der Entgelte (Tarife) für die Benützung der öffentlichen Einrichtungen der Stadt oder ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen, Willensäußerungen der Stadt als Trägerin von Privatrechten, aufgrund deren jemandem ein Recht erwachsen ist, und behördliche Entscheidungen oder Verfügungen. Dem Stadtsenat und dem Gemeinderat bleibt es unbenommen, Angelegenheiten unmittelbar in Behandlung zu nehmen.
(3) Die Funktionsperiode des Stadtteilausschusses beträgt sechs Jahre. Sie endet jedenfalls mit dem Ablauf der Funktionsperiode des Gemeinderates. Der Stadtteilausschuss tritt nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich zusammen. Das Amt eines Mitglieds des Stadtteilausschusses ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
(4) Der Gemeinderat hat durch Verordnung nähere Regelungen über die Stadtteilausschüsse zu erlassen, insbesondere über
(5) Die Verordnung nach Absatz 4, ist vom Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zu beschließen."
"(3) Gegen Entscheidungen des Bürgermeisters nach Absatz 2, Litera c, in Angelegenheiten, die einem amtsführenden Stadtrat nach Paragraph 35 a, oder Paragraph 35 b, übertragen sind, kann dieser einen begründeten Widerspruch erheben. Im Fall eines solchen Widerspruchs geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Stadtsenat über."
"(4) Der Bürgermeister hat die getroffene Verfügung unter Angabe der hierfür ausschlaggebenden Gründe ohne Verzug dem zuständigen Organ zur Kenntnis zu bringen."
"§ 35a
Ressortführung im eigenen Wirkungsbereich
(1) Der Bürgermeister hat unbeschadet seiner Verantwortlichkeit bestimmte Gruppen von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt wenigstens drei anderen Mitgliedern des Stadtsenates zur Besorgung in seinem Namen zu übertragen. Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Gemeinderates. Sie wird mit dem Ablauf des Tages, an dem der Gemeinderat diese Zustimmung erteilt hat, wirksam. Ein solcherart beauftragtes Mitglied des Stadtsenates führt den Titel "amtsführender Stadtrat".
(2) Der Bürgermeister hat innerhalb von zwei Monaten ab der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Gemeinderates diesem einen Vorschlag für die Ressortverteilung im Sinn des Absatz eins, vorzulegen. Dem Vorschlag sind die schriftlichen Zustimmungserklärungen der betroffenen Mitglieder des Stadtsenates anzuschließen. Versagt der Gemeinderat dem Vorschlag die Zustimmung, so hat der Bürgermeister binnen eines weiteren Monats, gerechnet ab dem Tag der Beschlussfassung, dem Gemeinderat einen neuen Vorschlag vorzulegen.
(3) Die amtsführenden Stadträte sind bei der Besorgung der ihnen übertragenen Angelegenheiten an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden. Bestehen gegen die Befolgung einer Weisung Bedenken, so kann dagegen ein begründeter Widerspruch erhoben werden. In diesem Fall geht die Zuständigkeit zur Entscheidung der betreffenden Angelegenheit auf den Stadtsenat über. Die amtsführenden Stadträte sind bei der Besorgung der ihnen übertragenen Angelegenheiten dem Gemeinderat verantwortlich, soweit ihr Verhalten nicht durch eine Weisung des Bürgermeisters gebunden ist.
(4) Der Widerruf der Übertragung bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates. Wird dieser nicht vom Bürgermeister beantragt, so bedarf ein solcher Beschluss einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates.
(5) Die Übertragung und der Widerruf der Übertragung sind durch öffentlichen Anschlag nach Paragraph 40, Absatz eins, kundzumachen.
Paragraph 35 b,
Ressortführung im übertragenen Wirkungsbereich
(1) Der Bürgermeister kann unbeschadet seiner Verantwortlichkeit bestimmte Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Stadt wegen ihres sachlichen Zusammenhangs mit Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt, die nach Paragraph 35 a, bereits einem amtsführenden Stadtrat übertragen wurden, mit dessen Zustimmung zur Besorgung in seinem Namen übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die amtsführenden Stadträte an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden und nach Paragraph 17, Absatz 5, verantwortlich.
(2) Der Widerruf der Übertragung obliegt dem Bürgermeister.
(3) Paragraph 35 a, Absatz 5, ist anzuwenden."
43. Nach Paragraph 38, werden folgende Bestimmungen als Paragraphen 38 a bis 38d eingefügt:
"§ 38a
Städtische Organe der öffentlichen Aufsicht
(1) Zur Mitwirkung an der Vollziehung
(2) Zu Aufsichtsorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die
(3) Als nicht verlässlich sind Personen anzusehen, die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit von einem Gericht verurteilt wurden, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften unterliegt.
(4) Die körperliche und geistige Eignung ist durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen.
(5) Die Kenntnisse nach Absatz 2, Litera c und d sind dem Bürgermeister anlässlich einer mündlichen Befragung nachzuweisen.
Paragraph 38 b,
Angelobung,
Dienstabzeichen, Dienstausweis
(1) Das Aufsichtsorgan hat vor dem Bürgermeister die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.
(2) Der Bürgermeister hat dem Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art, die Form und das Tragen des Dienstabzeichens und über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Das Dienstabzeichen hat jedenfalls die Inschrift "Städtisches Aufsichtsorgan" zu enthalten. Der Dienstausweis hat zu enthalten:
(4) Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen des Betretenen vorzuweisen.
(5) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind dem Bürgermeister zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Aufsichtsorgan erloschen ist.
Paragraph 38 c,
Erlöschen der Bestellung
(1) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan erlischt mit
(2) Der Bürgermeister hat die Bestellung zum Aufsichtsorgan zu widerrufen, wenn
(3) Im Verfahren zum Widerruf der Bestellung nach Absatz 2, Litera a,, b und c kommt dem Aufsichtsorgan Parteistellung zu. Gegen einen entsprechenden Bescheid ist die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.
(4) Das Aufsichtsorgan kann auf sein Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber dem Bürgermeister schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Bürgermeister unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt dafür angegeben ist, wirksam.
Paragraph 38 d,
Befugnisse
(1) Die Aufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung der im Paragraph 38 a, Absatz eins, genannten Verwaltungsvorschriften durch
(2) Das Aufsichtsorgan darf in Ausübung des Dienstes Personen, die es bei der Begehung einer der im Paragraph 38 a, Absatz eins, genannten Verwaltungsübertretungen auf frischer Tat betritt, kurzfristig anhalten, zum Nachweis der Identität auffordern und dem Bürgermeister anzeigen.
(3) Der Bürgermeister kann Aufsichtsorgane zur Vornahme von Amtshandlungen nach Paragraph 50, Absatz eins,, 2 und 8 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ermächtigen. Die Ermächtigung ist auf die im Paragraph 38 a, Absatz eins, genannten Verwaltungsübertretungen zu beschränken."
"(4) Entspricht eine Bürgerinitiative den Erfordernissen nach Absatz eins und 2, so hat der Bürgermeister binnen zwei Wochen die Einbringung der Bürgerinitiative unter Anführung ihres Wortlauts durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel während zweier Wochen sowie überdies in ortsüblicher Weise mit dem Hinweis kundzumachen, dass es allen wahlberechtigten Gemeindebürgern freisteht, sich der Bürgerinitiative binnen vier Wochen vom Tag der Kundmachung an durch Eintragung ihres Familien- bzw. Nachnamens und Vornamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Wohnadresse in eine bei der Stadt aufgelegte Liste anzuschließen.
(5) Haben sich der Bürgerinitiative innerhalb der vierwöchigen Frist nicht 2.000 wahlberechtigte Gemeindebürger angeschlossen, so hat der Bürgermeister binnen einer Woche die Bürgerinitiative unter Hinweis auf diesen Umstand mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen."
49. Im Paragraph 45, hat der Absatz 2, zu lauten:
"(2) Hat eine Bürgerinitiative die Unterschrift von 2.000 wahlberechtigten Gemeindebürgern erreicht, so hat der Bürgermeister binnen einer Woche den Gemeinderat zur Ausschreibung der Abstimmung über die Bürgerinitiative durch die wahlberechtigten Gemeindebürger einzuberufen."
"§ 49
Petitionen
(1) Jeder Gemeindebewohner hat das Recht, in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt an den Gemeinderat Anliegen oder Beschwerden als Petitionen heranzutragen.
(2) Petitionen im Sinn des Absatz eins, sind schriftlich und unterfertigt beim Stadtmagistrat einzubringen und dort zur Einsichtnahme durch die Mitglieder des Gemeinderates bereitzuhalten."
54. Paragraph 63, wird durch folgende Paragraphen 63 bis 63f ersetzt:
"§ 63
Gemeindevermögen, öffentliches Gut, Gemeindegut
(1) Sachen und Rechte, über die die Stadt verfügungsberechtigt ist, und die Pflichten der Stadt bilden das Gemeindevermögen.
(2) Die dem Gemeingebrauch dienenden Teile des Gemeindevermögens bilden das öffentliche Gut.
(3) Jener Teil des Gemeindevermögens, der der Deckung des Haus- oder Gutsbedarfes der nutzungsberechtigten Liegenschaften und der Bedürfnisse der Stadt dient, bildet das Gemeindegut.
Paragraph 63 a,
Verwaltung von Gemeindevermögen
(1) Das Gemeindevermögen ist sorgsam zu verwalten und aus den Mitteln des ordentlichen Haushaltes zu erhalten.
(2) Das ertragsfähige Gemeindevermögen ist so zu verwalten, dass daraus unter Wahrung der erforderlichen Sicherheit mit dem geringsten Aufwand der größtmögliche Nutzen erzielt wird.
Paragraph 63 b,
Nutzungen des Gemeindegutes
(1) Das Recht und der Umfang der Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes richten sich grundsätzlich nach der bisherigen Übung. Diese ist im Zweifel durch geeignete Urkunden, Bescheide oder durch den Nachweis der unbeanstandeten Nutzung während eines der Art der Nutzung entsprechenden Zeitraumes, bei jährlich wiederkehrenden Nutzungen durch die unbeanstandete Ausübung während der letzten vierzig Jahre, nachzuweisen. Auf Nutzungen zu gewerblichen Zwecken besteht, von Privatrechten abgesehen, kein Anspruch.
(2) Die Nutzung des Gemeindegutes darf den Haus- oder Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaft nicht übersteigen. Bei der Beurteilung des Haus- oder Gutsbedarfes an Holznutzungen ist, soweit in der Stadt keine gegenteilige Übung besteht, Rücksicht darauf zu nehmen, ob der Nutzer einer berechtigten Liegenschaft diesen Bedarf ganz oder zum Teil aus seinen eigenen oder ihm zur ausschließlichen Nutzung zugewiesenen Waldungen decken könnte. Ein Haus- oder Gutsbedarf an Weidenutzungen ist nur für so viel Vieh gegeben, als der Nutzer einer berechtigten Liegenschaft aus eigenen in der Gemeinde erzeugten Futterbeständen zu überwintern vermag.
Paragraph 63 c,
Verwaltung des Gemeindegutes
(1) Die Nutzungsrechte am Gemeindegut haften an den berechtigten Liegenschaften.
(2) Die Stadt überwacht die Nutzungen nach der bisherigen Übung und sorgt für eine ordnungsgemäße und zweckmäßige Ausübung der Nutzungen.
Paragraph 63 d,
Umlegung der Lasten des Gemeindegutes
(1) Der Gemeinderat kann durch Verordnung
(2) Der Bürgermeister hat den einzelnen Nutzungsberechtigten den entsprechenden Betrag in Rechnung zu stellen. Er ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung zu entrichten. Paragraph 10, der Tiroler Waldordnung 2005, Landesgesetzblatt Nr. 55, in der jeweils geltenden Fassung wird dadurch nicht berührt.
Paragraph 63 e,
Aufhebung von Nutzungsrechten
(1) Die Stadt ist berechtigt, die auf Grundstücken des Gemeindegutes lastenden Nutzungsrechte aufzuheben, wenn dies
(2) Für die Aufhebung von Nutzungsrechten gebührt eine Entschädigung nur insoweit, als dadurch die Deckung des Haus- oder Gutsbedarfes nicht mehr gewährleistet scheint.
(3) Über den Anspruch auf Entschädigung und deren Höhe entscheidet der Bürgermeister nach Anhören der Bezirkslandwirtschaftskammer. Die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat ist zulässig.
(4) Die Aufgaben der Stadt nach den Absatz eins und 3 sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches.
Paragraph 63 f,
Verhältnis zu den Vorschriften
in den Angelegenheiten der Bodenreform
Im Übrigen werden durch dieses Gesetz die Vorschriften in den Angelegenheiten der Bodenreform nicht berührt."
"(4) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches des Leiters der Kontrollabteilung zu unterrichten. Dieser ist verpflichtet, dem Gemeinderat die verlangten Auskünfte zu erteilen.
(5) Der Leiter der Kontrollabteilung kann aus wichtigem Grund abberufen werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
Anlage 1 (zu Paragraph 5, Absatz eins,)
Stadtwappen in heraldischer Form
siehe pdf-Datei
Anlage 2 (zu Paragraph 5, Absatz eins,)
Stadtwappen in stilisierter Form
siehe pdf-Datei
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Beginn der Funktionsperiode des nach dem Tag seiner Kundmachung nächsten neu gewählten Gemeinderates in Kraft, soweit in den Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. römisch eins Ziffer eins,, 3, 4, 5, 6, 14, 15, 16, 17, 23, 25, 36, soweit damit Paragraph 30 a, eingefügt wird, 43, 50, 51, 54, 55, 56, 57, 59, 60, 61, 62 und 63 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(3) Art. römisch eins Ziffer 2,, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 52 und 53 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.