Fundstelle
LGBl. Nr. 77/2008 39.StückLandesgesetzblatt Nr. 77 aus 2008, 39.Stück
Kurztitel
Tiroler Krankenanstaltengesetz, Änderung
Text
Gesetz vom 9. Oktober 2008, mit dem das Tiroler Krankenanstaltengesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Krankenanstaltengesetz, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 54/2008, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Krankenanstaltengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
Im § 24 wird in der lit. e nach dem Wort "LKF-Gebühren" die Wortfolge "bzw. die Pflegegebühren" eingefügt.Im Paragraph 24, wird in der Litera e, nach dem Wort "LKF-Gebühren" die Wortfolge "bzw. die Pflegegebühren" eingefügt.
Im § 39 wird nach dem Wort "LKF-Gebühren," das Wort "Pflegegebühren," eingefügt.Im Paragraph 39, wird nach dem Wort "LKF-Gebühren," das Wort "Pflegegebühren," eingefügt.
Die Überschrift des § 40 hat zu lauten:Die Überschrift des Paragraph 40, hat zu lauten:
"§ 40
LKF-Gebühren, Pflegegebühren"
Im Abs. 1 des § 40 wird folgender Satz angefügt:Im Absatz eins, des Paragraph 40, wird folgender Satz angefügt:
"Für forensische Patienten am Ö. Psychiatrischen Krankenhaus des Landes Tirol in Hall in Tirol sind Pflegegebühren zu entrichten; für den Aufnahme- und den Entlassungstag sind die Pflegegebühren in voller Höhe zu entrichten."
In den Abs. 2 und 3 des § 40 wird nach dem Wort "LKF-Gebühren" jeweils die Wortfolge "bzw. den Pflegegebühren" eingefügt.In den Absatz 2 und 3 des Paragraph 40, wird nach dem Wort "LKF-Gebühren" jeweils die Wortfolge "bzw. den Pflegegebühren" eingefügt.
Der Abs. 1 des § 42 hat zu lauten:Der Absatz eins, des Paragraph 42, hat zu lauten:
"(1) Der Eurowert je LKF-Punkt als Grundlage für die Ermittlung der LKF-Gebühren sowie die Pflegegebühren und die Sondergebühren sind vom Träger der Krankenanstalt für die Voranschläge und für die Rechnungsabschlüsse unter Bedachtnahme auf Abs. 4 kostendeckend zu ermitteln. Die LKF-Gebühren ergeben sich als Produkt der für den einzelnen Pflegling ermittelten LKF-Punkte mit dem von der Landesregierung festgelegten Eurowert je LKF-Punkt. Die Landesregierung hat das für die Berechnung der LKF-Gebühren österreichweit einheitliche System der leistungsorientierten Diagnosenfallgruppen einschließlich des Bepunktungssystems in geeigneter Weise kundzumachen. Der für die LKF-Gebühren zur Verrechnung gelangende Eurowert je LKF-Punkt sowie die Pflegegebühren und die Sondergebühren sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind, und die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung festzusetzen und im Landesgesetzblatt kundzumachen. In diese Kundmachung sind auch der kostendeckend ermittelte Eurowert je LKF-Punkt sowie die kostendeckend ermittelten Pflegegebühren und Sondergebühren aufzunehmen.""(1) Der Eurowert je LKF-Punkt als Grundlage für die Ermittlung der LKF-Gebühren sowie die Pflegegebühren und die Sondergebühren sind vom Träger der Krankenanstalt für die Voranschläge und für die Rechnungsabschlüsse unter Bedachtnahme auf Absatz 4, kostendeckend zu ermitteln. Die LKF-Gebühren ergeben sich als Produkt der für den einzelnen Pflegling ermittelten LKF-Punkte mit dem von der Landesregierung festgelegten Eurowert je LKF-Punkt. Die Landesregierung hat das für die Berechnung der LKF-Gebühren österreichweit einheitliche System der leistungsorientierten Diagnosenfallgruppen einschließlich des Bepunktungssystems in geeigneter Weise kundzumachen. Der für die LKF-Gebühren zur Verrechnung gelangende Eurowert je LKF-Punkt sowie die Pflegegebühren und die Sondergebühren sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind, und die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung festzusetzen und im Landesgesetzblatt kundzumachen. In diese Kundmachung sind auch der kostendeckend ermittelte Eurowert je LKF-Punkt sowie die kostendeckend ermittelten Pflegegebühren und Sondergebühren aufzunehmen."
7. Im Abs. 4 des § 42 wird nach dem Wort "LKF-Gebühren" die Wortfolge "bzw. der Pflegegebühren" eingefügt.7. Im Absatz 4, des Paragraph 42, wird nach dem Wort "LKF-Gebühren" die Wortfolge "bzw. der Pflegegebühren" eingefügt.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.