13.05.2008
Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2008, 14.Stück
Tirol
Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Verordnung, Änderung
Verordnung der Landesregierung vom 29. April 2008, mit der die Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Verordnung geändert wird
Aufgrund der Paragraphen 132 und 149 der Landarbeitsordnung 2000, LGBl. Nr. 27, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2008,, wird verordnet:
Artikel I
Die Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2001,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
I. Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anzuwendende bundesrechtliche Vorschriften
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Pflichten der Dienstgeber
§ 4 Pflichten der Dienstnehmer
II. Teil
Besondere Vorschriften
1. Abschnitt
Arbeitsstätten
§ 5 Bauliche Anlagen, Arbeitsräume, Arbeitsplätze
§ 6 Belichtung, Beleuchtung
§ 7 Be- und Entlüftung
§ 8 Schutzmaßnahmen gegen Absturz
§ 9 Türen, Tore
§ 10 Stiegen, Leitern, Steigbügel
§ 11 Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge
2. Abschnitt
Betriebseinrichtungen, Arbeitsmittel
§ 12 Allgemeine Schutzmaßnahmen und Schutzvorrichtungen
§ 13 Elektrische Anlagen
§ 14 Fahrzeuge, Fuhrwerke
§ 15 Werkzeuge, Hand- und Arbeitsgeräte
§ 16 Maschinen
§ 17 Allgemeine Schutzvorrichtungen an Maschinen
§ 18 Bedienung und Instandhaltung von Maschinen
§ 19 Ingangsetzen und Abstellen von Maschinen
§ 20 Dreschmaschinen
§ 21 Häckselmaschinen
§ 22 Sägen
§ 23 Hobel- und Fräsmaschinen
§ 24 Zerkleinerungsmaschinen
§ 25 Feldmaschinen und -geräte
§ 26 Von Hand geführte Maschinen mit Kraftantrieb
§ 27 Schleifkörper, Schleifmaschinen
§ 28 Fördereinrichtungen
§ 29 Landwirtschaftliche Greiferanlagen
§ 30 Lastenaufzüge in der Landwirtschaft
§ 31 Bodenseilwinden
§ 32 Seilwege
§ 33 Elektroschweißen
§ 34 Druckspritzen, Druckbehälter
3. Abschnitt
Arbeitsstoffe
§ 35 Chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe
§ 36 Grenzwerte für Arbeitsstoffe
§ 37 Meldung gefährlicher Arbeitsstoffe
4. Abschnitt
Arbeitsvorgänge
§ 38 Bildschirmarbeit
§ 39 Allgemeine Sicherheitsvorkehrungen bei der Waldarbeit
§ 40 Aufsicht
§ 41 Gefahrenbereich
§ 42 Motorsäge, Handwerkzeug
§ 43 Schutzausrüstung, Schutzbekleidung
§ 44 Fällung
§ 45 Arbeiten unter erschwerten Bedingungen
§ 46 Aufarbeitung
§ 47 Prozessor- und Harvesterernte
§ 48 Rückung, Bringung, Transport
§ 49 Arbeiten auf Bäumen
§ 50 Lagerung, Verladung
§ 51 Bestandspflege
§ 52 Umgang mit Tieren, Sicherheitseinrichtungen
§ 53 Arbeitsvorgänge mit gefährlichen Arbeitsstoffen
§ 54 Arbeiten in Gruben sowie in und an Behältern
§ 55 Arbeiten in Silos und Gärkellern
§ 56 Transportarbeiten, Handhabung von Lasten
§ 57 Sprengarbeiten
§ 58 Erdarbeiten
§ 59 Arbeiten zur Stein-, Sand- und Schottergewinnung
§ 60 Nachweis der Fachkenntnisse
5. Abschnitt
Lagerung
§ 61 Errichtung von Stapeln und sonstigen Lagern
§ 62 Lagerung gefährlicher Arbeitsstoffe
§ 63 Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten
§ 64 Lagerung von Druckgaspackungen
6. Abschnitt
Schutzausrüstung, Arbeitskleidung
§ 65 Auswahl, Bereitstellung, Information
§ 66 Gesichts- und Augenschutz
§ 67 Schutz vor physikalischen Einwirkungen
§ 68 Schutz der Atmungsorgane
§ 69 Schutz für Körper und Gliedmaßen
§ 70 Kopfschutz
§ 71 Schutz gegen Absturz
7. Abschnitt
Brandschutz
§ 72 Vorkehrungen
§ 73 Blitzschutzanlagen
8. Abschnitt
Gesundheitsvorsorge
§ 74 Erste Hilfe
§ 75 Gesundheitliche Eignung der Dienstnehmer
§ 76 Eignungs- und Folgeuntersuchungen
9. Abschnitt
Sanitäre Vorkehrungen und Einrichtungen
§ 77 Trinkwasser
§ 78 Waschgelegenheiten
§ 79 Aborte
§ 80 Umkleide- und Aufenthaltsräume
§ 81 Wohnräume, Unterkünfte
10. Abschnitt
Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche
§ 81 a Allgemeine Bestimmungen
§ 81 b Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsmitteln
III. Teil
Straf- und Schlussbestimmungen
§ 82 Auflagepflicht
§ 83 Strafbestimmung
§ 84 Geschlechtsneutrale Bezeichnung
§ 85 Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
§ 86 Inkrafttreten
Anlage"
"§ 1
Anzuwendende bundesrechtliche Vorschriften
Sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, sind nachfolgende Verordnungen des Bundes sinngemäß anzuwenden:
" Paragraph 36,
Grenzwerte für Arbeitsstoffe
Für die Grenzwerte für Arbeitsstoffe nach Paragraph 116, Absatz eins, der Landarbeitsordnung 2000 ist die Verordnung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2007 – GKV 2007), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 2001,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 243 aus 2007,, sinngemäß anzuwenden."
"§ 60
Nachweis der Fachkenntnisse
(1) Der Dienstgeber hat sich vor der Inbetriebnahme von Maschinen, Fahrzeugen und vor der Ingebrauchnahme von gefährlichen Arbeitsmitteln und -stoffen durch den Dienstnehmer davon zu überzeugen, dass der Dienstnehmer über das entsprechende Fachwissen verfügt und die notwendigen Ausbildungsnachweise (z. B. Führerschein, Kursbestätigung und dergleichen) besitzt.
(2) Für das Führen von Kränen, das Führen von Hubstaplern und für Sprengarbeiten gilt die Fachkenntnisnachweis-Verordnung (FK-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007,, sinngemäß.
(3) Für das Führen einer landwirtschaftlichen Greiferanlage ist die Ausbildung nach Paragraph 6, Ziffer eins, Litera b, der Fachkenntnisnachweis-Verordnung (FK-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007,, zu absolvieren, für das Führen eines Hubstaplers jene nach Paragraph 6, Ziffer 2, FK-V.
(4) Bei nachfolgend angeführten Tätigkeiten sind die Fachkenntnisse durch Zeugnisse, Kursbesuchsbestätigungen, Berufserfahrung und dergleichen nachzuweisen: Schädlings- und Unkrautbekämpfung, Arbeiten in Behältern, Silos, Jauche- und Senkgruben, Bodenentseuchung, Baumfällung, Aufarbeiten von Wind- und Schadholz, Holzbringung, Arbeiten an beweglichen Teilen von Maschinen und Betriebseinrichtungen, Arbeiten mit Seiltransportanlagen und Kippmastseilgeräten und die Führung von Erntemaschinen."
6. Paragraph 67, hat zu lauten:
"§ 67
Schutz vor physikalischen Einwirkungen
(1) Zum Schutz der Dienstnehmer vor gesundheitsgefährdendem Lärm sind folgende Werte zu beachten:
(2) Bei Überschreitung des unteren Auslösewertes haben die Dienstnehmer geeignete und ordnungsgemäß angepasste Gehörschutzmittel und eine gesonderte Unterweisung zu erhalten.
(3) Bei Überschreitung des oberen Auslösewertes ist der Arbeitsplatz zu kennzeichnen, der Zutritt auf dort tätige Dienstnehmer zu beschränken und ein Programm mit technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmeinwirkung auszuarbeiten und durchzuführen.
(4) Bei Überschreitung des Expositionsgrenzwertes sind die Gründe für die Überschreitung zu ermitteln, unverzüglich Maßnahmen zur Verringerung des Wertes unter den Expositionsgrenzwert zu treffen und die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen anzupassen.
(5) Zum Schutz der Dienstnehmer vor gesundheitsgefährdenden Vibrationen sind folgende Werte zu beachten:
(6) Bei Überschreitung des täglichen Auslösewertes sind technische und/oder organisatorische Maßnahmen zu prüfen und durchzuführen. Insbesondere sind zu berücksichtigen:
(7) Bei Überschreitung des Expositionsgrenzwertes sind unverzüglich Maßnahmen zur Verringerung des Wertes unter den Expositionswert zu treffen, die Gründe für die Überschreitung zu ermitteln und die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen anzupassen."
7. Nach Paragraph 81, werden folgende Bestimmungen als 10. Abschnitt eingefügt:
"10. Abschnitt
Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche
Paragraph 81, a
Allgemeine Bestimmungen
(1) Ausbildung im Sinn dieses Abschnitts ist jede Ausbildung im Rahmen eines Lehrverhältnisses oder eines sonstigen gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelten Ausbildungsverhältnisses.
(2) Die in dieser Verordnung für die Ausbildung vorgesehenen Ausnahmen von Beschäftigungsverboten gelten nur, soweit dies für die Vermittlung der wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach den Ausbildungsvorschriften unbedingt erforderlich ist.
(3) Aufsicht im Sinn dieses Abschnittes ist die Überwachung durch eine geeignete fachkundige Person, die jederzeit unverzüglich zum Eingreifen bereitstehen muss.
(4) Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- und Fachschulunterricht) sind spezielle theoretische und praktische Unterweisungen über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz nach Richtlinien der zuständigen Unfallversicherungsträger im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten, die nachweislich absolviert wurden.
Paragraph 81, b
Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsmitteln
(1) Verboten sind Arbeiten mit Arbeitsmitteln, an denen durch bewegte Werkzeuge und Werkstücke, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugsstellen bilden, oder durch andere Gefahrenstellen eine besondere Gefahr von Verletzungen gegeben ist, sofern an den Arbeitsmitteln bestehende Unfallgefahren nicht durch geeignete Maßnahmen beseitigt sind, etwa durch Zweihandschaltung, Lichtschranken oder andere trennende Schutzeinrichtungen oder Schutzvorrichtungen. Verboten sind insbesondere Arbeiten mit den in der Anlage angeführten Arbeitsmitteln, es sei denn, diese werden dort unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich für zulässig erklärt.
(2) Ausgenommen von den Verboten sind Arbeiten mit Arbeitsmitteln, die ausschließlich durch menschliche Arbeitskraft angetrieben werden.
(3) Jugendliche dürfen mit Störungsbeseitigung, Einstell-, Wartungs-, Programmier-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten an im Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln, sonstigen Anlagen und Einrichtungen nach Absatz eins, beschäftigt werden, soweit dies gefahrlos möglich ist."
"§ 85
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:
367L0548: Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/59/EG,
373L0361: Richtlinie 73/361/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bescheinigungen und Kennzeichnungen für Drahtseile, Ketten und Lasthaken, zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/368/EWG, 383L0189: Richtlinie 83/189/EWG des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften,
383L0477: Richtlinie 83/477/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (Zweite Einzelrichtlinie im Sinn des Artikel 8, der Richtlinie 80/1107/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/30/EG,
389L0391: Richtlinie 89/391/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG,
389L0654: Richtlinie 89/654/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinn des Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG), in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG,
389L0655: Richtlinie 89/655/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinn des Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/30/EG,
389L0656: Richtlinie 89/656/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG), in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG,
389L0686: Richtlinie 89/686/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/58/EG,
390L0269: Richtlinie 90/269/EWG des Rates über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (Vierte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG), in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG,
390L0270: Richtlinie 90/270/EWG des Rates über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG), in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG,
391L0322: Richtlinie 91/322/EWG der Kommission zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, in der Fassung der Richtlinie 2006/15/EG,
391L0383: Richtlinie 91/383/EWG des Rates zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis, in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG,
391L0414: Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG,
392L0057: Richtlinie 92/57/EWG des Rates über die auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz, in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG, 392L0058: Richtlinie 92/58/EWG des Rates über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG), in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG, 392L0085: Richtlinie 92/85/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (Zehnte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG), in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG,
392L0091: Richtlinie 92/91/EWG des Rates über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden (Elfte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG), in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG, 394L0033: Richtlinie 94/33/EG des Rates über den Jugendarbeitsschutz, in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG, 398L0024: Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG), in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG, 398L0037: Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen, 398L0079: Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über In-vitro-Diagnostika,
399L0045: Richtlinie 99/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG,
399L0092: Richtlinie 99/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG), in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG,
32000L0039: Richtlinie 2000/39/EG der Kommission zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, in der Fassung der Richtlinie 2006/15/EG, 32000L0054: Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG),
32002L0044: Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen), in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG,
32003L0010: Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm), in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG,
32004L0010: Richtlinie 2004/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen,
32004L0037: Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit, 32005L0036: Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Text von Bedeutung für den EWR), in der Fassung der Richtlinie 2006/100/EG,
32006L0008 :Richtlinie 2006/8/EG der Kommission zur Änderung der Anhänge römisch II, römisch III und römisch fünf der Richtlinie 99/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR),
32006L0015: Richtlinie 2006/15/EG zur Festlegung einer zweiten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG und zur Änderung der Richtlinien 91/322/EWG und 2009/39/EG."
ANLAGE
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.