Datum der Kundmachung

13.05.2008

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2008, 14.Stück

Bundesland

Tirol

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Verordnung, Änderung

Text

Verordnung der Landesregierung vom 29. April 2008, mit der die Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Verordnung geändert wird

Aufgrund der Paragraphen 132 und 149 der Landarbeitsordnung 2000, LGBl. Nr. 27, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2008,, wird verordnet:

Artikel I

Die Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2001,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Das Inhaltsverzeichnis hat zu lauten:
    "Inhaltsverzeichnis

I. Teil

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anzuwendende bundesrechtliche Vorschriften

§ 2 Geltungsbereich

§ 3 Pflichten der Dienstgeber

§ 4 Pflichten der Dienstnehmer

II. Teil

Besondere Vorschriften

1. Abschnitt

Arbeitsstätten

§ 5 Bauliche Anlagen, Arbeitsräume, Arbeitsplätze

§ 6 Belichtung, Beleuchtung

§ 7 Be- und Entlüftung

§ 8 Schutzmaßnahmen gegen Absturz

§ 9 Türen, Tore

§ 10 Stiegen, Leitern, Steigbügel

§ 11 Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge

2. Abschnitt

Betriebseinrichtungen, Arbeitsmittel

§ 12 Allgemeine Schutzmaßnahmen und Schutzvorrichtungen

§ 13 Elektrische Anlagen

§ 14 Fahrzeuge, Fuhrwerke

§ 15 Werkzeuge, Hand- und Arbeitsgeräte

§ 16 Maschinen

§ 17 Allgemeine Schutzvorrichtungen an Maschinen

§ 18 Bedienung und Instandhaltung von Maschinen

§ 19 Ingangsetzen und Abstellen von Maschinen

§ 20 Dreschmaschinen

§ 21 Häckselmaschinen

§ 22 Sägen

§ 23 Hobel- und Fräsmaschinen

§ 24 Zerkleinerungsmaschinen

§ 25 Feldmaschinen und -geräte

§ 26 Von Hand geführte Maschinen mit Kraftantrieb

§ 27 Schleifkörper, Schleifmaschinen

§ 28 Fördereinrichtungen

§ 29 Landwirtschaftliche Greiferanlagen

§ 30 Lastenaufzüge in der Landwirtschaft

§ 31 Bodenseilwinden

§ 32 Seilwege

§ 33 Elektroschweißen

§ 34 Druckspritzen, Druckbehälter

3. Abschnitt

Arbeitsstoffe

§ 35 Chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe

§ 36 Grenzwerte für Arbeitsstoffe

§ 37 Meldung gefährlicher Arbeitsstoffe

4. Abschnitt

Arbeitsvorgänge

§ 38 Bildschirmarbeit

§ 39 Allgemeine Sicherheitsvorkehrungen bei der Waldarbeit

§ 40 Aufsicht

§ 41 Gefahrenbereich

§ 42 Motorsäge, Handwerkzeug

§ 43 Schutzausrüstung, Schutzbekleidung

§ 44 Fällung

§ 45 Arbeiten unter erschwerten Bedingungen

§ 46 Aufarbeitung

§ 47 Prozessor- und Harvesterernte

§ 48 Rückung, Bringung, Transport

§ 49 Arbeiten auf Bäumen

§ 50 Lagerung, Verladung

§ 51 Bestandspflege

§ 52 Umgang mit Tieren, Sicherheitseinrichtungen

§ 53 Arbeitsvorgänge mit gefährlichen Arbeitsstoffen

§ 54 Arbeiten in Gruben sowie in und an Behältern

§ 55 Arbeiten in Silos und Gärkellern

§ 56 Transportarbeiten, Handhabung von Lasten

§ 57 Sprengarbeiten

§ 58 Erdarbeiten

§ 59 Arbeiten zur Stein-, Sand- und Schottergewinnung

§ 60 Nachweis der Fachkenntnisse

5. Abschnitt

Lagerung

§ 61 Errichtung von Stapeln und sonstigen Lagern

§ 62 Lagerung gefährlicher Arbeitsstoffe

§ 63 Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten

§ 64 Lagerung von Druckgaspackungen

6. Abschnitt

Schutzausrüstung, Arbeitskleidung

§ 65 Auswahl, Bereitstellung, Information

§ 66 Gesichts- und Augenschutz

§ 67 Schutz vor physikalischen Einwirkungen

§ 68 Schutz der Atmungsorgane

§ 69 Schutz für Körper und Gliedmaßen

§ 70 Kopfschutz

§ 71 Schutz gegen Absturz

7. Abschnitt

Brandschutz

§ 72 Vorkehrungen

§ 73 Blitzschutzanlagen

8. Abschnitt

Gesundheitsvorsorge

§ 74 Erste Hilfe

§ 75 Gesundheitliche Eignung der Dienstnehmer

§ 76 Eignungs- und Folgeuntersuchungen

9. Abschnitt

Sanitäre Vorkehrungen und Einrichtungen

§ 77 Trinkwasser

§ 78 Waschgelegenheiten

§ 79 Aborte

§ 80 Umkleide- und Aufenthaltsräume

§ 81 Wohnräume, Unterkünfte

10. Abschnitt

Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche

§ 81 a Allgemeine Bestimmungen

§ 81 b Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsmitteln

III. Teil

Straf- und Schlussbestimmungen

§ 82 Auflagepflicht

§ 83 Strafbestimmung

§ 84 Geschlechtsneutrale Bezeichnung

§ 85 Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

§ 86 Inkrafttreten

Anlage"

  1. Ziffer 2
    Paragraph eins, hat zu lauten:

"§ 1

Anzuwendende bundesrechtliche Vorschriften

Sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, sind nachfolgende Verordnungen des Bundes sinngemäß anzuwenden:

  1. Litera a
    Verordnung über das Inverkehrbringen und Ausstellen von Maschinen und über die grundlegenden Sicherheitsanforderungen an Maschinen (Maschinen-Sicherheitsverordnung, MSV), Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 353 aus 2007,,
  2. Litera b
    Verordnung über das Inverkehrbringen und Ausstellen von persönlichen Schutzausrüstungen und über die grundlegenden Sicherheitsanforderungen an persönliche Schutzausrüstungen (PSA-Sicherheitsverordnung, PSASV), Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1994,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2008,,
  3. Litera c
    Verordnung über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen 2002 (Druckgaspackungslagerungsverordnung 2002 – DGPLV 2002), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2002,,
  4. Litera d
    Verordnung, mit der Vorschriften zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit von ArbeitnehmerInnen vor Gefahren durch den elektrischen Strom erlassen werden und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Elektroschutzverordnung 2003 – ESV 2003), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2003,,
  5. Litera e
    Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO), Bundesgesetzblatt Nr. 478 aus 1996,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2007,,
  6. Litera f
    Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 1997,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2007,,
  7. Litera g
    Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Kennzeichnungsverordnung – KennV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,,
  8. Litera h
    Verordnung über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei Bildschirmarbeit (Bildschirmarbeitsverordnung – BS-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 1998,,
  9. Litera i
    Verordnung über den Schutz der ArbeitnehmerInnen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 1998,,
  10. Litera j
    Verordnung, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten und an Gebäuden auf Baustellen festgelegt und die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Arbeitsstättenverordnung – AStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,,
  11. Litera k
    Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 1998,,
  12. Litera l
    Chemikalienverordnung 1999 (ChemV 1999), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2007,,
  13. Litera m
    Verordnung über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Arbeitsmittelverordnung – AM-VO) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004,,
  14. Litera n
    Verordnung über die Berechtigung zum Erwerb von Giften, die Aufzeichnungspflicht und über besondere Schutzmaßnahmen beim Verkehr mit Giften (Giftverordnung 2000), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2001,,
  15. Litera o
    Verordnung über Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer bei Ausführung von Bauarbeiten (Bauarbeiterschutzverordnung – BauV), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007,,
  16. Litera p
    Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären (Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT), zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2005,,
  17. Litera q
    Verordnung über Lagerung, Abfüllung, Umfüllung und Verwendung von Flüssiggas (Flüssiggas-Verordnung 2002 – FGV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2002,,
  18. Litera r
    Verordnung, mit der die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Verordnung Lärm und Vibrationen – VOLV) erlassen wird und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung und die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz geändert werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2006,."

  1. Ziffer 3
    Paragraph 36, hat zu lauten:

" Paragraph 36,

Grenzwerte für Arbeitsstoffe

Für die Grenzwerte für Arbeitsstoffe nach Paragraph 116, Absatz eins, der Landarbeitsordnung 2000 ist die Verordnung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2007 – GKV 2007), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 2001,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 243 aus 2007,, sinngemäß anzuwenden."

  1. Ziffer 4
    Im Absatz , des Paragraph 57, wird das Zitat "BGBl. römisch II Nr. 358/2004" durch das Zitat "BGBl. römisch II Nr. 358/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007,," ersetzt.

  1. Ziffer 5
    Paragraph 60, hat zu lauten:

"§ 60

Nachweis der Fachkenntnisse

(1) Der Dienstgeber hat sich vor der Inbetriebnahme von Maschinen, Fahrzeugen und vor der Ingebrauchnahme von gefährlichen Arbeitsmitteln und -stoffen durch den Dienstnehmer davon zu überzeugen, dass der Dienstnehmer über das entsprechende Fachwissen verfügt und die notwendigen Ausbildungsnachweise (z. B. Führerschein, Kursbestätigung und dergleichen) besitzt.

(2) Für das Führen von Kränen, das Führen von Hubstaplern und für Sprengarbeiten gilt die Fachkenntnisnachweis-Verordnung (FK-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007,, sinngemäß.

(3) Für das Führen einer landwirtschaftlichen Greiferanlage ist die Ausbildung nach Paragraph 6, Ziffer eins, Litera b, der Fachkenntnisnachweis-Verordnung (FK-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007,, zu absolvieren, für das Führen eines Hubstaplers jene nach Paragraph 6, Ziffer 2, FK-V.

(4) Bei nachfolgend angeführten Tätigkeiten sind die Fachkenntnisse durch Zeugnisse, Kursbesuchsbestätigungen, Berufserfahrung und dergleichen nachzuweisen: Schädlings- und Unkrautbekämpfung, Arbeiten in Behältern, Silos, Jauche- und Senkgruben, Bodenentseuchung, Baumfällung, Aufarbeiten von Wind- und Schadholz, Holzbringung, Arbeiten an beweglichen Teilen von Maschinen und Betriebseinrichtungen, Arbeiten mit Seiltransportanlagen und Kippmastseilgeräten und die Führung von Erntemaschinen."

6. Paragraph 67, hat zu lauten:

"§ 67

Schutz vor physikalischen Einwirkungen

(1) Zum Schutz der Dienstnehmer vor gesundheitsgefährdendem Lärm sind folgende Werte zu beachten:

  1. Litera a
    der untere Auslösewert, ein A-frequenzbewerteter Tages-Lärmexpositionspegel von 80 dB oder ein C-frequenzbewerteter Spitzenschalldruckpegel von 135 dB,
  2. Litera b
    der obere Auslösewert, ein A-frequenzbewerteter Tages-Lärmexpositionspegel von 85 dB oder ein C-frequenzbewerteter Spitzenschalldruckpegel von 137 dB,
  3. Litera c
    der Expositionsgrenzwert, ein A-frequenzbewerteter Tages-Lärmexpositionspegel von 87 dB oder ein C-frequenzbewerteter Spitzenschalldruckpegel von 140 dB.

(2) Bei Überschreitung des unteren Auslösewertes haben die Dienstnehmer geeignete und ordnungsgemäß angepasste Gehörschutzmittel und eine gesonderte Unterweisung zu erhalten.

(3) Bei Überschreitung des oberen Auslösewertes ist der Arbeitsplatz zu kennzeichnen, der Zutritt auf dort tätige Dienstnehmer zu beschränken und ein Programm mit technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmeinwirkung auszuarbeiten und durchzuführen.

(4) Bei Überschreitung des Expositionsgrenzwertes sind die Gründe für die Überschreitung zu ermitteln, unverzüglich Maßnahmen zur Verringerung des Wertes unter den Expositionsgrenzwert zu treffen und die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen anzupassen.

(5) Zum Schutz der Dienstnehmer vor gesundheitsgefährdenden Vibrationen sind folgende Werte zu beachten:

  1. Litera a
    der tägliche Expositionsgrenzwert von 5 m/s² bei Hand-Arm-Vibrationen bzw. 1,15 m/s² bei Ganzkörper-Vibrationen,
  2. Litera b
    der tägliche Auslösewert von 2,5 m/s² bei Hand-Arm-Vibrationen bzw. 0,5 m/s² bei Ganzkörper-Vibrationen.

(6) Bei Überschreitung des täglichen Auslösewertes sind technische und/oder organisatorische Maßnahmen zu prüfen und durchzuführen. Insbesondere sind zu berücksichtigen:

  1. Litera a
    der Einsatz von alternativen Arbeitsverfahren und ergonomischen Arbeitsmitteln,
  2. Litera b
    die Bereitstellung von Zusatzausrüstungen, die wirkungsvoll dämpfen,
  3. Litera c
    die Gestaltung von Arbeitsplätzen und ihre Wartung,
  4. Litera d
    die Begrenzung von Dauer und Intensität der Einwirkungen mit Ruhezeiten,
  5. Litera e
    die angemessene Information und Unterweisung,
  6. Litera f
    die Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung.

(7) Bei Überschreitung des Expositionsgrenzwertes sind unverzüglich Maßnahmen zur Verringerung des Wertes unter den Expositionswert zu treffen, die Gründe für die Überschreitung zu ermitteln und die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen anzupassen."

7. Nach Paragraph 81, werden folgende Bestimmungen als 10. Abschnitt eingefügt:

"10. Abschnitt

Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche

Paragraph 81, a

Allgemeine Bestimmungen

(1) Ausbildung im Sinn dieses Abschnitts ist jede Ausbildung im Rahmen eines Lehrverhältnisses oder eines sonstigen gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelten Ausbildungsverhältnisses.

(2) Die in dieser Verordnung für die Ausbildung vorgesehenen Ausnahmen von Beschäftigungsverboten gelten nur, soweit dies für die Vermittlung der wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach den Ausbildungsvorschriften unbedingt erforderlich ist.

(3) Aufsicht im Sinn dieses Abschnittes ist die Überwachung durch eine geeignete fachkundige Person, die jederzeit unverzüglich zum Eingreifen bereitstehen muss.

(4) Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- und Fachschulunterricht) sind spezielle theoretische und praktische Unterweisungen über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz nach Richtlinien der zuständigen Unfallversicherungsträger im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten, die nachweislich absolviert wurden.

Paragraph 81, b

Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsmitteln

(1) Verboten sind Arbeiten mit Arbeitsmitteln, an denen durch bewegte Werkzeuge und Werkstücke, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugsstellen bilden, oder durch andere Gefahrenstellen eine besondere Gefahr von Verletzungen gegeben ist, sofern an den Arbeitsmitteln bestehende Unfallgefahren nicht durch geeignete Maßnahmen beseitigt sind, etwa durch Zweihandschaltung, Lichtschranken oder andere trennende Schutzeinrichtungen oder Schutzvorrichtungen. Verboten sind insbesondere Arbeiten mit den in der Anlage angeführten Arbeitsmitteln, es sei denn, diese werden dort unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich für zulässig erklärt.

(2) Ausgenommen von den Verboten sind Arbeiten mit Arbeitsmitteln, die ausschließlich durch menschliche Arbeitskraft angetrieben werden.

(3) Jugendliche dürfen mit Störungsbeseitigung, Einstell-, Wartungs-, Programmier-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten an im Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln, sonstigen Anlagen und Einrichtungen nach Absatz eins, beschäftigt werden, soweit dies gefahrlos möglich ist."

  1. Ziffer 8
    Paragraph 85, hat zu lauten:

"§ 85

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:

367L0548: Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/59/EG,

373L0361: Richtlinie 73/361/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bescheinigungen und Kennzeichnungen für Drahtseile, Ketten und Lasthaken, zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/368/EWG, 383L0189: Richtlinie 83/189/EWG des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften,

383L0477: Richtlinie 83/477/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (Zweite Einzelrichtlinie im Sinn des Artikel 8, der Richtlinie 80/1107/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/30/EG,

389L0391: Richtlinie 89/391/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG,

389L0654: Richtlinie 89/654/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinn des Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG), in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG,

389L0655: Richtlinie 89/655/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinn des Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/30/EG,

389L0656: Richtlinie 89/656/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG), in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG,

389L0686: Richtlinie 89/686/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/58/EG,

390L0269: Richtlinie 90/269/EWG des Rates über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (Vierte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG), in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG,

390L0270: Richtlinie 90/270/EWG des Rates über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG), in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG,

391L0322: Richtlinie 91/322/EWG der Kommission zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, in der Fassung der Richtlinie 2006/15/EG,

391L0383: Richtlinie 91/383/EWG des Rates zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis, in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG,

391L0414: Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG,

392L0057: Richtlinie 92/57/EWG des Rates über die auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz, in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG, 392L0058: Richtlinie 92/58/EWG des Rates über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG), in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG, 392L0085: Richtlinie 92/85/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (Zehnte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG), in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG,

392L0091: Richtlinie 92/91/EWG des Rates über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden (Elfte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG), in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG, 394L0033: Richtlinie 94/33/EG des Rates über den Jugendarbeitsschutz, in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG, 398L0024: Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG), in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG, 398L0037: Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen, 398L0079: Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über In-vitro-Diagnostika,

399L0045: Richtlinie 99/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG,

399L0092: Richtlinie 99/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG), in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG,

32000L0039: Richtlinie 2000/39/EG der Kommission zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, in der Fassung der Richtlinie 2006/15/EG, 32000L0054: Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG),

32002L0044: Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen), in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG,

32003L0010: Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm), in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG,

32004L0010: Richtlinie 2004/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen,

32004L0037: Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit, 32005L0036: Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Text von Bedeutung für den EWR), in der Fassung der Richtlinie 2006/100/EG,

32006L0008 :Richtlinie 2006/8/EG der Kommission zur Änderung der Anhänge römisch II, römisch III und römisch fünf der Richtlinie 99/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR),

32006L0015: Richtlinie 2006/15/EG zur Festlegung einer zweiten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG und zur Änderung der Richtlinien 91/322/EWG und 2009/39/EG."

  1. Ziffer 9
    Nach Paragraph 86, wird folgende Anlage angefügt:

ANLAGE

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.