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Gesetz vom 30. Jänner 2008, mit dem die Landarbeitsordnung 2000 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Die Landarbeitsordnung 2000, LGBl. Nr. 27, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 75/2007, wird wie folgt geändert:Die Landarbeitsordnung 2000, LGBl. Nr. 27, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
Das Inhaltsverzeichnis hat zu lauten:
"Inhaltsverzeichnis
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte
§ 3 Familieneigene Dienstnehmer
§ 4 Ausnahmen
§ 5 Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
ABSCHNITT II
Dienstvertrag
§ 6 Abschluss des Dienstvertrages
§ 7 Dienstschein
§ 8 Inhalt des Dienstvertrages
§ 9 Dauer des Dienstvertrages
§ 9a Befristete Dienstverhältnisse
§ 10 Probedienstverhältnis
§ 11 Teilzeitarbeit
§ 11a Abbau von Zeitguthaben
§ 12 Dienstantritt
§ 13 Allgemeine Pflichten des Dienstgebers und des
Dienstnehmers
§ 14 Entgelt, allgemeine Bestimmungen
§ 15 Ansprüche gegen ausländische Dienstgeber ohne Sitz in
Österreich
§ 16 Barlohn
§ 17 Sonderzahlungen
§ 18 Naturalbezüge
§ 19 Wohnung
§ 20 Räumung der Wohnung bei Beendigung des
Dienstverhältnisses
§ 21 Landnutzung, Viehhaltung
§ 22 Fortzahlung des Entgelts bei Dienstverhinderung
§ 23 Höhe des fortzuzahlenden Entgelts
§ 24 Mitteilungs- und Nachweispflicht
§ 25 Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 26 Günstigere Regelungen für die Entgeltfortzahlung
§ 27 Anspruch des Dienstnehmers auf Karenzurlaub
§ 28 Teilung des Karenzurlaubes zwischen Vater und Mutter
§ 29 Aufgeschobener Karenzurlaub
§ 30 Karenzurlaub des Adoptiv- oder Pflegevaters
§ 31 Karenzurlaub bei Verhinderung der Mutter
§ 32 Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Karenzurlaub
§ 33 Beschäftigung während des Karenzurlaubes, sonstige
gemeinsame Bestimmungen
§ 34 Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
§ 34a Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung
§ 34b Gemeinsame Bestimmungen zur Teilzeitbeschäftigung
§ 34c Verfahren beim Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
§ 34d Verfahren bei der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung
§ 34e Karenzurlaub anstelle von Teilzeitbeschäftigung
§ 34f Kündigungs- und Entlassungsschutz bei
Teilzeitbeschäftigung
§ 34g Teilzeitbeschäftigung des Adoptiv- oder Pflegevaters
§ 34h Änderung der Lage der Arbeitszeit
§ 34i Spätere Geltendmachung des Karenzurlaubes
§ 34j Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes
§ 34k Dienst(Werks)wohnung
§ 35 Enden des Dienstverhältnisses
§ 36 Kündigungsfristen
§ 37 (aufgehoben)
§ 38 Vorzeitiger Austritt
§ 39 Entlassung
§ 40 Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung des
Dienstverhältnisses
§ 41 Ersatzanspruch
§ 42 Verschulden
§ 43 Abfertigung
§ 44 Freizeit während der Kündigungsfrist
§ 45 Dienstzeugnis
§ 46 Betriebsübergang
§ 47 Betriebsübergang und Kollektivvertragsangehörigkeit
§ 48 Betriebsübergang und betriebliche Pensionszusage
§ 49 Haftung bei Betriebsübergang
§ 49a Flexible Gestaltung des Arbeitslebens, Bildungskarenz
§ 49b Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts
§ 49c Solidaritätsprämienmodell
§ 49d Herabsetzung der Normalarbeitszeit
§ 49e Kündigung
ABSCHNITT IIa
Betriebliche Mitarbeitervorsorge
§ 49f Beginn und Höhe der Beitragszahlungen
§ 49g Beitragsleistung für entgeltfreie Zeiträume
§ 49h Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse
§ 49i Beitrittsvertrag und Kontrahierungszwang
§ 49j Beendigung des Beitrittsvertrages und Wechsel der
Mitarbeitervorsorgekasse
§ 49k Mitwirkungsverpflichtung
§ 49l Anspruch auf Abfertigung
§ 49m Höhe und Fälligkeit der Abfertigung
§ 49n Verfügungsmöglichkeit des Anwartschaftsberechtigten
über die Abfertigung
§ 49o Sterbebegleitung
§ 49p Begleitung von schwerst erkrankten Kindern
§ 49q Kündigungs- und Entlassungsschutz bei der
Sterbebegleitung und der Begleitung schwerst erkrankter Kinder
ABSCHNITT III
Kollektive Rechtsgestaltung
Unterabschnitt A
Kollektivvertrag
§ 50 Begriff, Inhalt
§ 51 Kollektivvertragsfähigkeit
§ 52 Kollektivvertragsangehörigkeit
§ 53 Hinterlegung, Kundmachung
§ 54 Rechtswirkungen
§ 55 Geltungsdauer
§ 56 Satzung
§ 57 Rechtswirkung der Satzung
Unterabschnitt B
Betriebsvereinbarung
§ 58 Begriff
§ 59 Wirksamkeitsbeginn
§ 60 Rechtswirkungen
§ 61 Geltungsdauer von Betriebsvereinbarungen
ABSCHNITT IV
Gleichbehandlung und Schutz vor Benachteiligung
Unterabschnitt A
Gleichbehandlung von Frauen und Männern,Gleichbehandlung ohne
Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der
Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der
sexuellen Orientierung
§ 62 Ziel der Gleichstellung
§ 63 Gleichbehandlungsgebot
§ 64 Begriffsbestimmungen
§ 64a Ausnahmebestimmungen
§ 64b Sexuelle Belästigung
§ 64c Belästigung
§ 64d Positive Maßnahmen
§ 64e Gebot der geschlechtsneutralen und
diskriminierungsfreien Stellenausschreibung
§ 64f Entlohnungskriterien
§ 64g Rechtsfolgen der Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes
§ 64h Benachteiligungsverbot
Unterabschnitt B
Schutz vor Benachteiligung
§ 65 Benachteiligungsverbot für ein Verhalten bei Gefahr
§ 66 Benachteiligungsverbot für
Sicherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsfachkräfte und
Arbeitsmediziner
§ 67 Kontrollmaßnahmen
ABSCHNITT V
Arbeitsschutz
Unterabschnitt A
Arbeitszeit und Urlaub
§ 67a Regelung durch Betriebsvereinbarung
§ 68 Arbeitszeit
§ 69 Durchrechnung der Arbeitszeit
§ 70 Arbeitsspitzen
§ 71 Gleitende Arbeitszeit
§ 72 Betriebsbedingte Mehrarbeiten
§ 73 Arbeitszeit bei Schichtarbeit
§ 74 Überstundenarbeit
§ 75 Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit
§ 76 Mindestruhezeit
§ 77 Arbeitspausen
§ 78 Sonn- und Feiertagsruhe
§ 79 Entlohnung der Überstunden und der Sonn- und
Feiertagsarbeit
§ 80 Freizeit für Dienstnehmer mit eigener Wirtschaft
§ 81 Urlaub
§ 82 Anrechnungsbestimmungen
§ 83 Verbrauch des Urlaubes
§ 84 Erkrankung während des Urlaubes
§ 85 Urlaubsentgelt
§ 86 Ablöseverbot
§ 87 Aufzeichnungen
§ 88 (aufgehoben)
§ 89 Ersatzleistung
Unterabschnitt B
Sicherheit und Gesundheitsschutz
§ 90 Allgemeine Pflichten der Dienstgeber
§ 91 Ermittlung und Beurteilung von Gefahren, Festlegung
von Maßnahmen
§ 92 Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
§ 93 Einsatz der Dienstnehmer
§ 94 Grundsätze der Gefahrenverhütung
§ 95 Koordination
§ 96 Überlassung
§ 97 Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 98 Aufgaben und Beteiligung der
Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 99 Information
§ 100 Anhörung, Beteiligung
§ 101 Unterweisung
§ 102 Pflichten der Dienstnehmer
§ 103 Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle
§ 104 Instandhaltung, Reinigung, Prüfung
Unterabschnitt C
Arbeitsstätten
§ 105 Allgemeine Bestimmungen
§ 106 Ausgänge, Verkehrswege, Gefahrenbereiche
§ 107 Verkehr in den Betrieben
§ 108 Brandschutz, Explosionsschutzmaßnahmen
§ 109 Vorsorge für die Erste-Hilfe-Leistung
§ 110 Sanitäre Vorkehrungen in Arbeitsstätten
§ 111 Sozialeinrichtungen in Arbeitsstätten
§ 112 Wohnräume, Unterkünfte
§ 113 Nichtraucherschutz
§ 114 Arbeitsmittel
§ 115 Arbeitsstoffe
§ 116 Grenzwerte, Grenzwertmessungen
§ 117 Kennzeichnung, Verpackung, Lagerung
Unterabschnitt D
Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
§ 118 Allgemeine Bestimmungen
§ 119 Handhabung von Lasten
§ 120 Lärm
§ 121 Sonstige Einwirkungen und Belastungen
§ 122 Bildschirmarbeitsplätze
§ 123 Persönliche Schutzausrüstung und Arbeitskleidung
Unterabschnitt E
Gesundheitsüberwachung und Präventivdienste
§ 124 Eignungs- und Folgeuntersuchungen sowie sonstige
Untersuchungen
§ 125 Bestellung von Sicherheitsfachkräften
§ 126 Aufgaben, Information und Beiziehung der
Sicherheitsfachkräfte
§ 126a Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische
Betreuung durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums der
Unfallversicherungsträger
§ 127 Bestellung von Arbeitsmedizinern
§ 128 Aufgaben, Information und Beiziehung der
Arbeitsmediziner
§ 129 Zusammenarbeit
§ 130 Meldung von Missständen
§ 131 Abberufung
§ 131a Sonstige Fachleute
§ 131b Präventionszeit
§ 132 Verordnungen über Dienstnehmerschutzbestimmungen
Unterabschnitt F
Schutz der Frauen und Mütter
§ 133 (aufgehoben)
§ 134 Mutterschutz
§ 135 Schutz der werdenden Mütter
§ 136 Schädliche Arbeiten
§ 137 Verbotene Arbeiten
§ 138 Schutz nach der Entbindung
§ 139 Beschäftigungsverbote
§ 140 Stillende Mütter
§ 141 Stillzeit
§ 142 Kündigungs- und Entlassungsschutz
§ 143 Befristete Dienstverhältnisse
§ 144 Weiterzahlung des Arbeitsentgelts
§ 145 Karenzurlaub
§ 145a Teilung des Karenzurlaubes zwischen Mutter und Vater
§ 145b Aufgeschobener Karenzurlaub
§ 145c Karenzurlaub der Adoptiv- oder Pflegemutter
§ 145d Karenzurlaub bei
Verhinderung des Vaters
§ 145e Recht auf Information, gemeinsame Bestimmungen zum
Karenzurlaub
§ 146 Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
§ 146a Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung
§ 146b Gemeinsame Bestimmungen zur Teilzeitbeschäftigung
§ 146c Verfahren beim Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
§ 146d Verfahren bei der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung
§ 146e Karenzurlaub anstelle von Teilzeitbeschäftigung
§ 146f Kündigungs- und Entlassungsschutz bei einer
Teilzeitbeschäftigung
§ 146g Teilzeitbeschäftigung der Adoptiv- oder Pflegemutter
§ 146h Änderung der Lage der Arbeitszeit
§ 146i Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes
§ 147 Dienst(Werks)wohnung
Unterabschnitt G
Schutz der Jugendlichen und Kinder
§ 148 Schutz der Jugendlichen
§ 149 Verbotene Arbeiten
§ 150 Verbot der Züchtigung und von Geldstrafen
§ 151 Kinderarbeit
ABSCHNITT VI
Arbeitsaufsicht
§ 152 Allgemeines
§ 153 Aufgaben und Befugnisse der Land- und
Forstwirtschaftsinspektion
§ 154 Besondere Befugnisse
§ 155 Manuduktionspflicht
§ 156 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
§ 157 Fachorgan
§ 158 Berufungsrecht
§ 159 Verschwiegenheitspflicht
§ 160 Bericht
§ 161 Verfahrensbestimmung
§ 162 Unterstützung
§ 163 Zusammenarbeit mit den Trägern der Sozialversicherung
§ 164 Bestellungsvoraussetzungen
ABSCHNITT VII
Lehrlingswesen
§ 165 Lehrverhältnis
§ 166 Lehrzeit
§ 167 Lehrvertrag, Lehranzeige
§ 168 Pflichten des Lehrlings
§ 169 Pflichten des Lehrberechtigten
§ 170 Lehrlingsentschädigung
§ 171 Beendigung des Lehrverhältnisses
§ 172 Auflösung des Lehrverhältnisses
§ 173 Einvernehmliche Auflösung
§ 174 Kündigung
§ 175 Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und
Fachausbildungsstelle
ABSCHNITT VIII
Betriebsverfassung
Unterabschnitt A
Betrieb und Dienstnehmer
§ 176 Betrieb
§ 177 Gleichstellung
§ 178 Dienstnehmer
§ 179 Rechte des einzelnen Dienstnehmers
§ 180 Aufgabe
§ 181 Grundsätze der Interessenvertretung
Unterabschnitt B
Organisationsrecht
§ 182 Organe der Dienstnehmerschaft
Unterabschnitt C
Betriebs-(Gruppen-, Betriebshaupt-)Versammlung
§ 183 Zusammensetzung, Gruppenzugehörigkeit
§ 184 Aufgaben der Betriebs-(Gruppen-, Betriebshaupt-
)Versammlung
§ 185 Ordentliche und außerordentliche Versammlungen
§ 186 Teilversammlungen
§ 187 Einberufung
§ 188 Vorsitz
§ 189 Zeitpunkt und Ort der Versammlungen
§ 190 Teilnahme des Betriebsinhabers und der
überbetrieblichen Interessenvertretungen
§ 191 Stimmberechtigung, Beschlussfassung
Unterabschnitt D
Betriebsrat
§ 192 Anzahl der Betriebsratsmitglieder
§ 193 Wahlgrundsätze
§ 194 Aktives Wahlrecht
§ 195 Passives Wahlrecht
§ 196 Berufung des Wahlvorstandes
§ 197 Vorbereitung der Wahl
§ 198 Durchführung der Wahl
§ 199 Mitteilung des Wahlergebnisses
§ 200 Vereinfachtes Wahlverfahren
§ 201 Anfechtung
§ 202 Nichtigkeit
§ 203 Tätigkeitsdauer des Betriebsrates
§ 204 Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer
§ 205 Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches
§ 206 Einheitlicher Betriebsrat
§ 207 Fortsetzung der Tätigkeitsdauer
§ 208 Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 209 Ersatzmitglieder
§ 210 Konstituierung des Betriebsrates
§ 211 Sitzungen des Betriebsrates
§ 212 Beschlussfassung
§ 213 Übertragung von Aufgaben
§ 214 Autonome Geschäftsordnung
§ 215 Vertretung nach außen
§ 216 Beistellung von Sacherfordernissen
§ 217 Betriebsratsumlage
§ 218 Betriebsratsfonds
§ 219 Rechnungsprüfer
Unterabschnitt E
Betriebsausschuss
§ 220 Voraussetzung, Errichtung
§ 221 Geschäftsführung
Unterabschnitt F
Betriebsräteversammlung
§ 222 Zusammensetzung, Geschäftsführung
§ 223 Aufgaben
Unterabschnitt G
Zentralbetriebsrat
§ 224 Zusammensetzung
§ 225 Berufung
§ 226 Tätigkeitsdauer
§ 227 Geschäftsführung
§ 228 Aufwand
§ 229 Zentralbetriebsratsumlage
§ 230 Zentralbetriebsratsfonds
§ 231 Verwaltung und Auflösung des Zentralbetriebsratsfonds
§ 232 Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds
Unterabschnitt H
Befugnisse der Dienstnehmerschaft, Allgemeine Befugnisse
§ 233 Überwachung
§ 234 Intervention
§ 235 Allgemeine Information
§ 236 Beratung
§ 237 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
§ 237a Betriebliche Frauenförderung sowie Maßnahmen zur
besseren Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf
§ 238 Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen
der Dienstnehmer
Unterabschnitt I
Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten
§ 239 Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen
Berufsausbildung und Schulung
§ 240 Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen
§ 241 Zustimmungspflichtige Maßnahmen
§ 242 Ersetzbare Zustimmung
§ 243 Betriebsvereinbarungen
Unterabschnitt J
Mitwirkung in personellen Angelegenheiten
§ 244 Personelles Informationsrecht
§ 245 Mitwirkung bei der Einstellung von Dienstnehmern
§ 246 Mitwirkung bei der Festsetzung von Leistungsentgelten
im Einzelfall
§ 247 Mitwirkung bei Versetzungen
§ 248 Mitwirkung bei der Verhängung von
Disziplinarmaßnahmen
§ 249 Mitwirkung bei der Vergabe von Dienst- oder
Werkswohnungen
§ 250 Mitwirkung bei Beförderungen
§ 251 Mitwirkung bei einvernehmlichen Lösungen
§ 252 Anfechtung von Kündigungen
§ 253 Anfechtung von Entlassungen
§ 254 Anfechtung durch den Dienstnehmer
Unterabschnitt K
Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
§ 255 Wirtschaftliche Informations-,
Interventions- und Beratungsrechte
§ 256 Mitwirkung bei Betriebsänderungen
§ 257 Mitwirkung im Aufsichtsrat
Unterabschnitt L
Organzuständigkeit
§ 258 Kompetenzabgrenzung
§ 259 Kompetenzübertragung
Unterabschnitt M
Rechtsstellung der Mitglieder des Betriebsrates
§ 260 Grundsätze der Mandatsausübung,
Verschwiegenheitspflicht
§ 261 Freizeitgewährung
§ 262 Freistellung
§ 263 Bildungsfreistellung
§ 264 Erweiterte Bildungsfreistellung
§ 265 Kündigungs- und Entlassungsschutz
§ 266 Kündigungsschutz
§ 267 Entlassungsschutz
ABSCHNITT IX
Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen
Genossenschaft
Unterabschnitt A
Allgemeine Bestimmungen
§ 268 Geltungsbereich
§ 269 Anwendung auf Europäische Genossenschaften mit Sitz
im Ausland
§ 270 Begriffsbestimmungen
§ 271 Organe der Dienstnehmerschaft
§ 272 Beteiligung der Dienstnehmer
§ 273 Pflichten der Leitungs- und Verwaltungsorgane
§ 274 Grundsätze der Zusammenarbeit
Unterabschnitt B
Besonderes Verhandlungsgremium
§ 275 Aufforderung zur Errichtung
§ 276 Zusammensetzung
§ 277 Entsendung
§ 278 Entsendendes Organ
§ 279 Konstituierung
§ 280 Sitzungen
§ 281 Beschlussfassung
§ 282 Tätigkeitsdauer
§ 283 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
§ 284 Kostentragung
§ 285 Aufgabe des besonderen Verhandlungsgremiums
§ 286 Dauer der Verhandlungen
§ 287 Beschluss über die Nichteröffnung oder die Beendigung
der Verhandlungen
§ 288 Strukturänderungen
§ 289 Verfahrensmissbrauch
§ 290 Vereinbarung über die Beteiligung der Dienstnehmer in
der Europäischen Genossenschaft
§ 291 Vereinbarung über ein Verfahren zur Unterrichtung und
Anhörung der Dienstnehmer
Unterabschnitt C
SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes
§ 292 Errichtung
§ 293 Zusammensetzung
§ 294 Entsendung
§ 295 Konstituierung, Geschäftsführung, Geschäftsordnung,
Sitzungen, Beschlussfassung
§ 296 Engerer Ausschuss
§ 297 Tätigkeitsdauer, Dauer der Mitgliedschaft
§ 298 Kostentragung
§ 299 Recht auf Unterrichtung und Anhörung
§ 300 Jährliche Unterrichtung und Anhörung
§ 301 Unterrichtung und Anhörung bei außergewöhnlichen
Umständen
§ 302 Unterrichtung der örtlichen Dienstnehmervertreter
§ 303 Beschluss über die Aufnahme von Verhandlungen
Unterabschnitt D
Mitbestimmung kraft Gesetzes
§ 304 Anwendbarkeit
§ 305 Recht auf Mitbestimmung
§ 306 Verteilung der Sitze im Aufsichts- oder
Verwaltungsrat
§ 307 Entsendung
§ 308 Recht der Dienstnehmervertreter im Aufsichts- oder
Verwaltungsrat
Unterabschnitt E
Rechtsstellung der Dienstnehmervertreter, Verhältnis zu
anderen Bestimmungen
§ 309 Verschwiegenheitspflicht
§ 310 Rechte der Dienstnehmervertreter
§ 311 Verhältnis zu anderen Bestimmungen
ABSCHNITT X
Behörden und Verfahren
§ 312 Einigungskommission
§ 313 Zuständigkeit
§ 314 Obereinigungskommission
§ 315 Zuständigkeit
§ 316 Gleichbehandlungskommission
§ 317 Geschäftsführung
§ 318 Aufgaben
§ 319 Zuständigkeit
§ 320 Anwältin für Gleichbehandlungsfragen
§ 321 Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle
§ 322 Beisitzer
§ 323 Anrufung bei Betriebsvereinbarung
§ 324 Verhandlung, Beschlussfassung
ABSCHNITT XI
Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen
§ 325 Aufzeichnungspflichten
§ 326 Schutz der Koalitionsfreiheit
§ 327 Zwingender Rechtscharakter
§ 328 Verweisungen
§ 329 Strafbestimmungen
§ 330 Geschlechtsspezifische Bezeichnung
§ 331 Übergangsbestimmungen
§ 332 Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
§ 333 Inkrafttreten"
Im Abs. 2 des § 7 hat die lit. k zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 7, hat die Litera k, zu lauten:
vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit des Dienstnehmers,"
Die Abs. 1 und 2 des § 11 haben zu lauten:Die Absatz eins und 2 des Paragraph 11, haben zu lauten:
"(1) Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit im Durchschnitt
die gesetzliche wöchentliche Normalarbeitszeit (§ 68) oderdie gesetzliche wöchentliche Normalarbeitszeit (Paragraph 68,) oder
eine durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit oder
eine im Betrieb üblicherweise allgemein festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit, die kürzer als die wöchentliche Normalarbeitszeit nach lit. a oder b ist, unterschreitet.eine im Betrieb üblicherweise allgemein festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit, die kürzer als die wöchentliche Normalarbeitszeit nach Litera a, oder b ist, unterschreitet.
(2) Ausmaß und Lage der Arbeitszeit nach Abs. 1 und ihre Änderung sind zu vereinbaren, sofern sie nicht durch Betriebsvereinbarung festgesetzt werden. Die Änderung des Ausmaßes der regelmäßigen Arbeitszeit bedarf der Schriftform. Eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Tage und Wochen kann im Vorhinein vereinbart werden."(2) Ausmaß und Lage der Arbeitszeit nach Absatz eins und ihre Änderung sind zu vereinbaren, sofern sie nicht durch Betriebsvereinbarung festgesetzt werden. Die Änderung des Ausmaßes der regelmäßigen Arbeitszeit bedarf der Schriftform. Eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Tage und Wochen kann im Vorhinein vereinbart werden."
4. Im § 11 werden folgende Bestimmungen als Abs. 5 bis 10 eingefügt:4. Im Paragraph 11, werden folgende Bestimmungen als Absatz 5 bis 10 eingefügt:
"(5) Für Mehrarbeitsstunden nach Abs. 4 gebührt ein Zuschlag von 25 v. H. Für dessen Berechnung gilt § 79 Abs. 2 sinngemäß."(5) Für Mehrarbeitsstunden nach Absatz 4, gebührt ein Zuschlag von 25 v. H. Für dessen Berechnung gilt Paragraph 79, Absatz 2, sinngemäß.
(6) Mehrarbeitsstunden sind nicht zuschlagspflichtig, wenn
sie innerhalb des Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Zeitraumes von drei Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden oder
bei gleitender Arbeitszeit die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht überschritten wird; § 74 Abs. 6 gilt sinngemäß.bei gleitender Arbeitszeit die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht überschritten wird; Paragraph 74, Absatz 6, gilt sinngemäß.
(7) Sieht der Kollektivvertrag für Vollzeitbeschäftigte eine kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit als 40 Stunden vor und wird für die Differenz zwischen kollektivvertraglicher und gesetzlicher Normalarbeitszeit kein Zuschlag oder ein geringerer Zuschlag als nach Abs. 5 festgesetzt, so sind Mehrarbeitsstunden von Teilzeitbeschäftigten im selben Ausmaß zuschlagsfrei bzw. mit dem geringeren Zuschlag abzugelten.(7) Sieht der Kollektivvertrag für Vollzeitbeschäftigte eine kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit als 40 Stunden vor und wird für die Differenz zwischen kollektivvertraglicher und gesetzlicher Normalarbeitszeit kein Zuschlag oder ein geringerer Zuschlag als nach Absatz 5, festgesetzt, so sind Mehrarbeitsstunden von Teilzeitbeschäftigten im selben Ausmaß zuschlagsfrei bzw. mit dem geringeren Zuschlag abzugelten.
(8) Sind neben dem Zuschlag nach Abs. 5 auch andere gesetzliche oder kollektivvertragliche Zuschläge für diese zeitliche Mehrleistung vorgesehen, so gebührt nur der höchste Zuschlag.(8) Sind neben dem Zuschlag nach Absatz 5, auch andere gesetzliche oder kollektivvertragliche Zuschläge für diese zeitliche Mehrleistung vorgesehen, so gebührt nur der höchste Zuschlag.
(9) Abweichend vom Abs. 5 kann eine Abgeltung von Mehrarbeitsstunden durch Zeitausgleich vereinbart werden. Der Mehrarbeitszuschlag ist bei der Bemessung des Zeitausgleiches zu berücksichtigen oder gesondert auszuzahlen. Die Abs. 6, 7 und 8 sind auch auf die Abgeltung durch Zeitausgleich anzuwenden.(9) Abweichend vom Absatz 5, kann eine Abgeltung von Mehrarbeitsstunden durch Zeitausgleich vereinbart werden. Der Mehrarbeitszuschlag ist bei der Bemessung des Zeitausgleiches zu berücksichtigen oder gesondert auszuzahlen. Die Absatz 6, 7 und 8 sind auch auf die Abgeltung durch Zeitausgleich anzuwenden.
(10) Der Kollektivvertrag kann Abweichungen von den Bestimmungen der Abs. 5 bis 9 zulassen."(10) Der Kollektivvertrag kann Abweichungen von den Bestimmungen der Absatz 5 bis 9 zulassen."
Die bisherigen Abs. 5 bis 9 des § 11 erhalten die Absatzbezeichnungen "(11)" bis "(15)".Die bisherigen Absatz 5 bis 9 des Paragraph 11, erhalten die Absatzbezeichnungen "(11)" bis "(15)".
Der neue Abs. 15 des § 11 hat zu lauten:Der neue Absatz 15, des Paragraph 11, hat zu lauten:
"(15) Die Abs. 2 bis 4, 11 und 14 gelten nicht für Teilzeitbeschäftigungen nach den §§ 34, 34a, 34g, 146, 146a und 146g.""(15) Die Absatz 2 bis 4, 11 und 14 gelten nicht für Teilzeitbeschäftigungen nach den Paragraphen 34, 34 a, 34 g, 146, 146 a und 146 g,
7. Nach § 11 wird folgende Bestimmung als § 11a eingefügt:7. Nach Paragraph 11, wird folgende Bestimmung als Paragraph 11 a, eingefügt:
"§ 11a
Abbau von Zeitguthaben
(1) Wird bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit (§ 69) mit einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 26 Wochen der Zeitpunkt des Ausgleichs von Zeitguthaben nicht im Vorhinein festgelegt und bestehen(1) Wird bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit (Paragraph 69,) mit einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 26 Wochen der Zeitpunkt des Ausgleichs von Zeitguthaben nicht im Vorhinein festgelegt und bestehen
bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 52 Wochen nach Ablauf des halben Durchrechnungszeitraumes oder
bei einem längeren Durchrechnungszeitraum nach Ablauf von 26 Wochen
Zeitguthaben, so ist der Ausgleichszeitpunkt binnen vier Wochen festzulegen oder der Ausgleich binnen 13 Wochen zu gewähren. Anderenfalls kann der Dienstnehmer den Zeitpunkt des Ausgleichs mit einer Vorankündigungsfrist von vier Wochen selbst bestimmen, sofern nicht zwingende betriebliche Erfordernisse diesem Zeitpunkt entgegen stehen, oder eine Abgeltung in Geld verlangen. Durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung können abweichende Regelungen getroffen werden.
(2) Wird bei Überstundenarbeit, für die Zeitausgleich gebührt, der Zeitpunkt des Ausgleichs nicht im Vorhinein vereinbart, so ist der Zeitausgleich
für noch nicht ausgeglichene Überstunden, die bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit (§ 69) oder gleitender Arbeitszeit (§ 71) durch Überschreitung der durchschnittlichen Normalarbeitszeit entstehen, binnen sechs Monaten nach Ende des Durchrechnungszeitraumes bzw. der Gleitzeitperiode,für noch nicht ausgeglichene Überstunden, die bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit (Paragraph 69,) oder gleitender Arbeitszeit (Paragraph 71,) durch Überschreitung der durchschnittlichen Normalarbeitszeit entstehen, binnen sechs Monaten nach Ende des Durchrechnungszeitraumes bzw. der Gleitzeitperiode,
in sonstigen Fällen für sämtliche in einem Kalendermonat geleistete und noch nicht ausgeglichene Überstunden binnen sechs Monaten nach Ende des Kalendermonats
zu gewähren. Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.
(3) Wird der Zeitausgleich für Überstunden nicht innerhalb der Frist nach Abs. 2 gewährt, so kann der Dienstnehmer den Zeitpunkt des Zeitausgleichs mit einer Vorankündigungsfrist von vier Wochen selbst bestimmen, sofern nicht zwingende betriebliche Erfordernisse diesem Zeitpunkt entgegen stehen, oder eine Abgeltung in Geld verlangen."(3) Wird der Zeitausgleich für Überstunden nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2, gewährt, so kann der Dienstnehmer den Zeitpunkt des Zeitausgleichs mit einer Vorankündigungsfrist von vier Wochen selbst bestimmen, sofern nicht zwingende betriebliche Erfordernisse diesem Zeitpunkt entgegen stehen, oder eine Abgeltung in Geld verlangen."
Im Abs. 5 des § 18 wird im ersten Satz die Wortfolge "zur regelmäßigen Wochenarbeitszeit" durch die Wortfolge "zur wöchentlichen Normalarbeitszeit" ersetzt.Im Absatz 5, des Paragraph 18, wird im ersten Satz die Wortfolge "zur regelmäßigen Wochenarbeitszeit" durch die Wortfolge "zur wöchentlichen Normalarbeitszeit" ersetzt.
Im Abs. 1 des § 44 wird die Wortfolge "der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit" durch die Wortfolge "der wöchentlichen Normalarbeitszeit" ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 44, wird die Wortfolge "der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit" durch die Wortfolge "der wöchentlichen Normalarbeitszeit" ersetzt.
Im Abs. 1 des § 51 hat die lit. a zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 51, hat die Litera a, zu lauten:
die Landwirtschaftskammer und die Landarbeiterkammer;"
Im Abs. 2 des § 51 haben der erste und der zweite Satz zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 51, haben der erste und der zweite Satz zu lauten:
"Die Kollektivvertragsfähigkeit nach Abs. 1 lit. b wird nach Anhören der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer durch die Obereinigungskommission zuerkannt. Die Entscheidung der Obereinigungskommission ist im Boten für Tirol zu verlautbaren und der Einigungskommission, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof zur Kenntnis zu bringen.""Die Kollektivvertragsfähigkeit nach Absatz eins, Litera b, wird nach Anhören der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer durch die Obereinigungskommission zuerkannt. Die Entscheidung der Obereinigungskommission ist im Boten für Tirol zu verlautbaren und der Einigungskommission, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof zur Kenntnis zu bringen."
Im Abs. 4 des § 51 wird das Wort "Bauernkammer" durch das Wort "Landwirtschaftskammer" ersetzt.Im Absatz 4, des Paragraph 51, wird das Wort "Bauernkammer" durch das Wort "Landwirtschaftskammer" ersetzt.
Die Abs. 4 und 5 des § 53 haben zu lauten:Die Absatz 4 und 5 des Paragraph 53, haben zu lauten:
"(4) Die Obereinigungskommission hat eine Ausfertigung des hinterlegten Kollektivvertrages dem Hinterleger mit einer Bestätigung der durchgeführten Hinterlegung zurückzustellen; eine Ausfertigung ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit unter Bekanntgabe der Kundmachung vorzulegen. Eine dritte Ausfertigung ist dem Kataster der Kollektivverträge einzuverleiben. Die Obereinigungskommission hat jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof eine Ausfertigung des Kollektivvertrages mit Angabe des Kundmachungsdatums und der Katasterzahl unverzüglich zu übermitteln.
(5) Der Hinterleger hat weiters eine Abschrift des Kollektivvertrages zu übermitteln:
dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
der Statistik Österreich,
der Einigungskommission und
der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer, sofern diese nicht selbst Kollektivvertragsparteien sind."
Der Abs. 6 des § 56 hat zu lauten:Der Absatz 6, des Paragraph 56, hat zu lauten:
"(6) Die Obereinigungskommission hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, der Einigungskommission und jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof eine Ausfertigung des Beschlusses mit Angabe des Kundmachungsdatums und der Katasterzahl zu übermitteln sowie das Erlöschen einer Satzung bekannt zu geben."
Vor § 68 wird folgende Bestimmung als § 67a eingefügt:Vor Paragraph 68, wird folgende Bestimmung als Paragraph 67 a, eingefügt:
"§ 67a
Regelung durch Betriebsvereinbarung
Soweit im Folgenden nichts Anderes bestimmt wird, können Regelungen über die Arbeitszeit, zu denen der Kollektivvertrag nach diesem Gesetz ermächtigt ist, durch Betriebsvereinbarung zugelassen werden, wenn
der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt oder
für die betroffenen Dienstgeber mangels Bestehens einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Dienstgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann."
Die §§ 68 und 69 haben zu lauten:Die Paragraphen 68 und 69 haben zu lauten:
"§ 68
Arbeitszeit
(1) Tagesarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden. Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.
(2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf, soweit im Folgenden nichts Anderes bestimmt wird, 40 Stunden, für Dienstnehmer mit freier Station, die mit dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft leben, 42 Stunden nicht überschreiten.
(3) Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag kann eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zehn Stunden zulassen. Darüber hinaus gehende Verlängerungsmöglichkeiten bleiben unberührt.
(4) Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den Dienstnehmern eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens 13 zusammenhängenden, die Ausfallstage einschließenden Wochen verteilt werden. Der Kollektivvertrag kann den Einarbeitungszeitraum verlängern. Die tägliche Normalarbeitszeit darf bei einem Einarbeitungszeitraum von bis zu 13 Wochen zehn Stunden nicht überschreiten.
(5) Die Betriebsvereinbarung kann eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zehn Stunden zulassen, wenn die gesamte Wochenarbeitszeit regelmäßig auf vier Tage verteilt wird. In Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, kann eine solche Arbeitszeiteinteilung schriftlich vereinbart werden.
(6) Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann durch Kollektivvertrag
eine wöchentliche Normalarbeitszeit von bis zu 60 Stunden und eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zwölf Stunden zugelassen werden. § 74 ist nicht anzuwenden.eine wöchentliche Normalarbeitszeit von bis zu 60 Stunden und eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zwölf Stunden zugelassen werden. Paragraph 74, ist nicht anzuwenden.
§ 69Paragraph 69
Durchrechnung der Arbeitszeit
(1) Der Kollektivvertrag kann zulassen, dass in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen die wöchentliche Normalarbeitszeit
bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu acht Wochen auf höchstens 50 Stunden,
bei einem längeren Durchrechnungszeitraum auf höchstens 48 Stunden
ausgedehnt wird, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt die im § 68 Abs. 2 festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Der Kollektivvertrag kann einen längeren Durchrechnungszeitraum unter der Bedingung zulassen, dass der zur Erreichung der durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit erforderliche Zeitausgleich jedenfalls in mehrwöchigen zusammenhängenden Zeiträumen verbraucht wird. Der Kollektivvertrag kann eine Übertragung von Zeitguthaben in den nächsten Durchrechnungszeitraum zulassen.ausgedehnt wird, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt die im Paragraph 68, Absatz 2, festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Der Kollektivvertrag kann einen längeren Durchrechnungszeitraum unter der Bedingung zulassen, dass der zur Erreichung der durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit erforderliche Zeitausgleich jedenfalls in mehrwöchigen zusammenhängenden Zeiträumen verbraucht wird. Der Kollektivvertrag kann eine Übertragung von Zeitguthaben in den nächsten Durchrechnungszeitraum zulassen.
(2) Abweichend vom § 67a kann der Kollektivvertrag für Betriebe mit dauernd weniger als fünf Dienstnehmern zulassen, dass eine Arbeitszeiteinteilung nach Abs. 1 schriftlich vereinbart wird."(2) Abweichend vom Paragraph 67 a, kann der Kollektivvertrag für Betriebe mit dauernd weniger als fünf Dienstnehmern zulassen, dass eine Arbeitszeiteinteilung nach Absatz eins, schriftlich vereinbart wird."
17. Die Abs. 1, 2 und 3 des § 70 haben zu lauten:17. Die Absatz eins, 2 und 3 des Paragraph 70, haben zu lauten:
"(1) Während der Arbeitsspitzen darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in der Landwirtschaft um drei Stunden verlängert werden. Sie ist in der arbeitsschwachen Zeit so zu verkürzen, dass die im § 68 Abs. 2 festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird."(1) Während der Arbeitsspitzen darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in der Landwirtschaft um drei Stunden verlängert werden. Sie ist in der arbeitsschwachen Zeit so zu verkürzen, dass die im Paragraph 68, Absatz 2, festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird.
(2) Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die Zeiten der Arbeitsspitzen kann durch Kollektivvertrag bestimmt werden.
(3) Für den Fall, dass eine kollektivvertragliche Regelung im Sinn des Abs. 2 fehlt oder für bestimmte Dienstverhältnisse nicht gilt, hat die Landesregierung durch Verordnung die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die Zeiten der Arbeitsspitzen zu bestimmen."(3) Für den Fall, dass eine kollektivvertragliche Regelung im Sinn des Absatz 2, fehlt oder für bestimmte Dienstverhältnisse nicht gilt, hat die Landesregierung durch Verordnung die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die Zeiten der Arbeitsspitzen zu bestimmen."
Im § 71 wird im Abs. 1 und im Abs. 3 lit. d das Wort "Tagesarbeitszeit" jeweils durch die Worte "täglichen Normalarbeitszeit" ersetzt.Im Paragraph 71, wird im Absatz eins und im Absatz 3, Litera d, das Wort "Tagesarbeitszeit" jeweils durch die Worte "täglichen Normalarbeitszeit" ersetzt.
Der Abs. 4 des § 71 hat zu lauten:Der Absatz 4, des Paragraph 71, hat zu lauten:
"(4) Die tägliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf innerhalb der Gleitzeitperiode die wöchentliche Normalarbeitszeit nach § 68 Abs. 2 im Durchschnitt nur insoweit überschreiten, als Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben nach der Gleitzeitvereinbarung vorgesehen sind.""(4) Die tägliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf innerhalb der Gleitzeitperiode die wöchentliche Normalarbeitszeit nach Paragraph 68, Absatz 2, im Durchschnitt nur insoweit überschreiten, als Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben nach der Gleitzeitvereinbarung vorgesehen sind."
Im Abs. 1 des § 72 wird im ersten Satz das Wort "Wochenarbeitszeit" durch die Worte "wöchentliche Normalarbeitszeit" ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 72, wird im ersten Satz das Wort "Wochenarbeitszeit" durch die Worte "wöchentliche Normalarbeitszeit" ersetzt.
§ 73 hat zu lauten:Paragraph 73, hat zu lauten:
"§ 73
Arbeitszeit bei Schichtarbeit
(1) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf
innerhalb des Schichtturnusses oder
bei Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit nach § 69 innerhalb des Durchrechnungszeitraumesbei Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit nach Paragraph 69, innerhalb des Durchrechnungszeitraumes
im Durchschnitt die nach § 68 Abs. 2 zulässige Dauer nicht überschreiten.im Durchschnitt die nach Paragraph 68, Absatz 2, zulässige Dauer nicht überschreiten.
(2) Der Kollektivvertrag kann für Betriebe nach § 5 Abs. 4 bei mehrschichtiger Arbeitsweise eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zwölf Stunden zulassen."(2) Der Kollektivvertrag kann für Betriebe nach Paragraph 5, Absatz 4, bei mehrschichtiger Arbeitsweise eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zwölf Stunden zulassen."
22. Der Abs. 1 des § 74 hat zu lauten:22. Der Absatz eins, des Paragraph 74, hat zu lauten:
"(1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn
die Grenzen der nach den §§ 68 bis 73 zulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit oderdie Grenzen der nach den Paragraphen 68 bis 73 zulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit oder
die Grenzen der nach den §§ 68 bis 73 zulässigen täglichen Normalarbeitszeit, die sich aus einer zulässigen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage ergibt,die Grenzen der nach den Paragraphen 68 bis 73 zulässigen täglichen Normalarbeitszeit, die sich aus einer zulässigen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage ergibt,
überschritten werden."
Im Abs. 3 des § 74 hat die lit. c zu lauten:Im Absatz 3, des Paragraph 74, hat die Litera c, zu lauten:
insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens 17"
Im Abs. 4 des § 74 hat die lit. c zu lauten:Im Absatz 4, des Paragraph 74, hat die Litera c, zu lauten:
insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens 20"
Der Abs. 1 des § 75 hat zu lauten:Der Absatz eins, des Paragraph 75, hat zu lauten:
"(1) Die Wochenarbeitszeit darf einschließlich Überstunden 52 Stunden, in den Fällen des § 74 Abs. 3 und 4 60 Stunden, nicht überschreiten. Diese Höchstgrenze darf auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen keinesfalls überschritten werden.""(1) Die Wochenarbeitszeit darf einschließlich Überstunden 52 Stunden, in den Fällen des Paragraph 74, Absatz 3 und 4 60 Stunden, nicht überschreiten. Diese Höchstgrenze darf auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen keinesfalls überschritten werden."
26. Im § 87 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 angefügt:26. Im Paragraph 87, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, angefügt:
"(3) Ist wegen Fehlens von Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unzumutbar, so werden Verfallsfristen gehemmt."
Im Abs. 2 des § 148 wird im ersten Satz das Wort "regelmäßige" aufgehoben.Im Absatz 2, des Paragraph 148, wird im ersten Satz das Wort "regelmäßige" aufgehoben.
Im Abs. 3 des § 150 wird die Wortfolge "oder deren Bevollmächtigten" aufgehoben.Im Absatz 3, des Paragraph 150, wird die Wortfolge "oder deren Bevollmächtigten" aufgehoben.
Im Abs. 1 des § 160 wird die Wortfolge "und der Landeslandwirtschaftskammer" durch die Wortfolge "sowie der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer" ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 160, wird die Wortfolge "und der Landeslandwirtschaftskammer" durch die Wortfolge "sowie der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer" ersetzt.
Im Abs. 1 des § 175 wird das Wort "Landeslandwirtschaftskammer" durch das Wort "Landwirtschaftskammer" ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 175, wird das Wort "Landeslandwirtschaftskammer" durch das Wort "Landwirtschaftskammer" ersetzt.
Im Abs. 2 des § 175 haben der erste und der zweite Satz zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 175, haben der erste und der zweite Satz zu lauten:
"Zur Durchführung der Aufgaben nach Abs. 1 ist die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landwirtschaftskammer einzurichten. Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle führt ihre Geschäfte unter der Leitung eines Ausschusses, dem der Präsident der Landwirtschaftskammer als Vorsitzender und je drei von der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer zu entsendende Vertreter als Mitglieder angehören.""Zur Durchführung der Aufgaben nach Absatz eins, ist die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landwirtschaftskammer einzurichten. Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle führt ihre Geschäfte unter der Leitung eines Ausschusses, dem der Präsident der Landwirtschaftskammer als Vorsitzender und je drei von der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer zu entsendende Vertreter als Mitglieder angehören."
Der Abs. 3 des § 175 hat zu lauten:Der Absatz 3, des Paragraph 175, hat zu lauten:
"(3) Die Funktionsdauer der Mitglieder des Ausschusses richtet sich nach der Funktionsdauer der Organe der Landwirtschaftskammer; sie bleiben jedoch bis zur Entsendung neuer Mitglieder durch die neu gewählten Organe der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer im Amt."
Im Abs. 4 des § 175 wird im ersten Satz das Wort "Landeslandwirtschaftskammer" durch das Wort "Landwirtschaftskammer" ersetzt.Im Absatz 4, des Paragraph 175, wird im ersten Satz das Wort "Landeslandwirtschaftskammer" durch das Wort "Landwirtschaftskammer" ersetzt.
Im Abs. 8 des § 175 wird im zweiten Satz das Wort "Landeslandwirtschaftskammer" durch das Wort "Landwirtschaftskammer" ersetzt.Im Absatz 8, des Paragraph 175, wird im zweiten Satz das Wort "Landeslandwirtschaftskammer" durch das Wort "Landwirtschaftskammer" ersetzt.
§ 328 hat zu lauten:Paragraph 328, hat zu lauten:
"§ 328
Verweisungen
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgenden Fassungen anzuwenden:
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 43/2007,Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. römisch eins Nr. 102, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2007,,
Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 72/2007,Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2007,,
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch – ABGB, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 113/2006,Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch – ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,,
Allgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 31/2007,Allgemeines Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,,
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 76/2007,Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2007,,
Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 35/2006,Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2006,,
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 13/2007,ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2007,,
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 131/2006,Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006,,
Arbeitsmarktförderungsgesetz – AMFG, BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 113/2006,Arbeitsmarktförderungsgesetz – AMFG, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,,
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz – ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 77/2007,Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz – ASGG, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2007,,
Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 – APSG, BGBl. Nr. 683, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 56/2005,Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 – APSG, BGBl. Nr. 683, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2005,,
Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 77/2007,Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2007,,
Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 122/2006,Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. römisch eins Nr. 169, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2006,,
Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 31/2007,Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,,
Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz – BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 141/2006,Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz – BMVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,,
Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 151/2004,Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,,
Bundesgesetz über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (SpaltG), BGBl. Nr. 304/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 75/2006,Bundesgesetz über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (SpaltG), Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2006,,
Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 13/2006,Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,,
Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 45/2007,Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2007,,
Entwicklungszusammenarbeitsgesetz (EZA-G), BGBl. I Nr. 49/2002, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 65/2003,Entwicklungszusammenarbeitsgesetz (EZA-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2002,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2003,,
Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 56/2006,Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2006,,
Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 144/1983,Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,,
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 31/2007,Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,,
Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 60/2007,Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,,
GmbH-Gesetz – GmbHG, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 72/2007,GmbH-Gesetz – GmbHG, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2007,,
Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 143/2004,Gutsangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2004,,
Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2002,Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,,
Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 98/2001,Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,,
Investmentfondsgesetz – InvFG 1993, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 60/2007,Investmentfondsgesetz – InvFG 1993, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,,
Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 76/2007,Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2007,,
Land- und Forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz – LFBAG, BGBl. Nr. 298/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 46/2005,Land- und Forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz – LFBAG, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2005,,
Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 28/2007,Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2007,,
Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 169/2006,Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2006,,
Pensionskassengesetz – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 141/2006,Pensionskassengesetz – PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,,
Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 55/2007,Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 60, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,,
SCE-Gesetz – SCEG, BGBl. I Nr. 104/2006,SCE-Gesetz – SCEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006,,
Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 113/2006,Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,,
Schulunterrichtsgesetz 1986 – SchUG, BGBl. Nr. 472, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 113/2006,Schulunterrichtsgesetz 1986 – SchUG, BGBl. Nr. 472, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,,
Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. Nr. 219/1897, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 72/2007,Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. Nr. 219 aus 1897,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2007,,
Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VstG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 117/2002,Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VstG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2002,,
Wehrgesetz 2001 –- WG 2001, BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 116/2006,Wehrgesetz 2001 –- WG 2001, BGBl. römisch eins Nr. 146, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2006,,
Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 40/2006,Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2006,,
Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 120/1895, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 7/2006.Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 120 aus 1895,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2006,.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden."
36. Im § 329 wird folgende Bestimmung als Abs. 2 eingefügt:36. Im Paragraph 329, wird folgende Bestimmung als Absatz 2, eingefügt:
"(2) Auch Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten nach § 87 sind hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird.""(2) Auch Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten nach Paragraph 87, sind hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird."
37. Die bisherigen Abs. 2 bis 5 des § 329 erhalten die Absatzbezeichnungen "(3)" bis "(6)".37. Die bisherigen Absatz 2 bis 5 des Paragraph 329, erhalten die Absatzbezeichnungen "(3)" bis "(6)".
Artikel IIArtikel römisch zwei
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.