Datum der Kundmachung

15.04.2008

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2008, 10.Stück

Bundesland

Tirol

Kurztitel

Landarbeitsordnung 2000, Änderung

Text

Gesetz vom 30. Jänner 2008, mit dem die Landarbeitsordnung 2000 geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel römisch eins

Die Landarbeitsordnung 2000, LGBl. Nr. 27, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Das Inhaltsverzeichnis hat zu lauten:

"Inhaltsverzeichnis

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1   Geltungsbereich

§ 2   Land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte

§ 3   Familieneigene Dienstnehmer

§ 4   Ausnahmen

§ 5   Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

ABSCHNITT II

Dienstvertrag

§ 6   Abschluss des Dienstvertrages

§ 7   Dienstschein

§ 8   Inhalt des Dienstvertrages

§ 9   Dauer des Dienstvertrages

§ 9a   Befristete Dienstverhältnisse

§ 10   Probedienstverhältnis

§ 11    Teilzeitarbeit

§ 11a    Abbau von Zeitguthaben

§ 12    Dienstantritt

§ 13    Allgemeine Pflichten des Dienstgebers und des

Dienstnehmers

§ 14    Entgelt, allgemeine Bestimmungen

§ 15    Ansprüche gegen ausländische Dienstgeber ohne Sitz in

Österreich

§ 16    Barlohn

§ 17    Sonderzahlungen

§ 18    Naturalbezüge

§ 19    Wohnung

§ 20    Räumung der Wohnung bei Beendigung des

Dienstverhältnisses

§ 21    Landnutzung, Viehhaltung

§ 22    Fortzahlung des Entgelts bei Dienstverhinderung

§ 23    Höhe des fortzuzahlenden Entgelts

§ 24    Mitteilungs- und Nachweispflicht

§ 25    Beendigung des Dienstverhältnisses

§ 26    Günstigere Regelungen für die Entgeltfortzahlung

§ 27    Anspruch des Dienstnehmers auf Karenzurlaub

§ 28    Teilung des Karenzurlaubes zwischen Vater und Mutter

§ 29    Aufgeschobener Karenzurlaub

§ 30    Karenzurlaub des Adoptiv- oder Pflegevaters

§ 31    Karenzurlaub bei Verhinderung der Mutter

§ 32    Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Karenzurlaub

§ 33    Beschäftigung während des Karenzurlaubes, sonstige

gemeinsame Bestimmungen

§ 34    Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung

§ 34a    Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung

§ 34b    Gemeinsame Bestimmungen zur Teilzeitbeschäftigung

§ 34c    Verfahren beim Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung

§ 34d    Verfahren bei der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung

§ 34e    Karenzurlaub anstelle von Teilzeitbeschäftigung

§ 34f    Kündigungs- und Entlassungsschutz bei

Teilzeitbeschäftigung

§ 34g    Teilzeitbeschäftigung des Adoptiv- oder Pflegevaters

§ 34h    Änderung der Lage der Arbeitszeit

§ 34i    Spätere Geltendmachung des Karenzurlaubes

§ 34j    Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes

§ 34k    Dienst(Werks)wohnung

§ 35    Enden des Dienstverhältnisses

§ 36    Kündigungsfristen

§ 37    (aufgehoben)

§ 38    Vorzeitiger Austritt

§ 39    Entlassung

§ 40    Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung des

Dienstverhältnisses

§ 41    Ersatzanspruch

§ 42    Verschulden

§ 43    Abfertigung

§ 44    Freizeit während der Kündigungsfrist

§ 45    Dienstzeugnis

§ 46    Betriebsübergang

§ 47    Betriebsübergang und Kollektivvertragsangehörigkeit

§ 48    Betriebsübergang und betriebliche Pensionszusage

§ 49    Haftung bei Betriebsübergang

§ 49a    Flexible Gestaltung des Arbeitslebens, Bildungskarenz

§ 49b    Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts

§ 49c    Solidaritätsprämienmodell

§ 49d    Herabsetzung der Normalarbeitszeit

§ 49e    Kündigung

ABSCHNITT IIa

Betriebliche Mitarbeitervorsorge

§ 49f    Beginn und Höhe der Beitragszahlungen

§ 49g    Beitragsleistung für entgeltfreie Zeiträume

§ 49h    Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse

§ 49i    Beitrittsvertrag und Kontrahierungszwang

§ 49j    Beendigung des Beitrittsvertrages und Wechsel der

Mitarbeitervorsorgekasse

§ 49k    Mitwirkungsverpflichtung

§ 49l    Anspruch auf Abfertigung

§ 49m    Höhe und Fälligkeit der Abfertigung

§ 49n    Verfügungsmöglichkeit des Anwartschaftsberechtigten

über die Abfertigung

§ 49o    Sterbebegleitung

§ 49p    Begleitung von schwerst erkrankten Kindern

§ 49q    Kündigungs- und Entlassungsschutz bei der

Sterbebegleitung und der Begleitung schwerst erkrankter Kinder

ABSCHNITT III

Kollektive Rechtsgestaltung

Unterabschnitt A

Kollektivvertrag

§ 50    Begriff, Inhalt

§ 51    Kollektivvertragsfähigkeit

§ 52    Kollektivvertragsangehörigkeit

§ 53    Hinterlegung, Kundmachung

§ 54    Rechtswirkungen

§ 55    Geltungsdauer

§ 56    Satzung

§ 57    Rechtswirkung der Satzung

Unterabschnitt B

Betriebsvereinbarung

§ 58    Begriff

§ 59    Wirksamkeitsbeginn

§ 60    Rechtswirkungen

§ 61    Geltungsdauer von Betriebsvereinbarungen

ABSCHNITT IV

Gleichbehandlung und Schutz vor Benachteiligung

Unterabschnitt A

Gleichbehandlung von Frauen und Männern,Gleichbehandlung ohne

Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der

Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der

sexuellen Orientierung

§ 62    Ziel der Gleichstellung

§ 63    Gleichbehandlungsgebot

§ 64    Begriffsbestimmungen

§ 64a    Ausnahmebestimmungen

§ 64b    Sexuelle Belästigung

§ 64c    Belästigung

§ 64d    Positive Maßnahmen

§ 64e    Gebot der geschlechtsneutralen und

diskriminierungsfreien Stellenausschreibung

§ 64f    Entlohnungskriterien

§ 64g    Rechtsfolgen der Verletzung des

Gleichbehandlungsgebotes

§ 64h    Benachteiligungsverbot

Unterabschnitt B

Schutz vor Benachteiligung

§ 65    Benachteiligungsverbot für ein Verhalten bei Gefahr

§ 66    Benachteiligungsverbot für

Sicherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsfachkräfte und

Arbeitsmediziner

§ 67    Kontrollmaßnahmen

ABSCHNITT V

Arbeitsschutz

Unterabschnitt A

Arbeitszeit und Urlaub

§ 67a    Regelung durch Betriebsvereinbarung

§ 68    Arbeitszeit

§ 69    Durchrechnung der Arbeitszeit

§ 70    Arbeitsspitzen

§ 71    Gleitende Arbeitszeit

§ 72    Betriebsbedingte Mehrarbeiten

§ 73    Arbeitszeit bei Schichtarbeit

§ 74    Überstundenarbeit

§ 75    Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit

§ 76    Mindestruhezeit

§ 77    Arbeitspausen

§ 78    Sonn- und Feiertagsruhe

§ 79    Entlohnung der Überstunden und der Sonn- und

Feiertagsarbeit

§ 80    Freizeit für Dienstnehmer mit eigener Wirtschaft

§ 81    Urlaub

§ 82    Anrechnungsbestimmungen

§ 83    Verbrauch des Urlaubes

§ 84    Erkrankung während des Urlaubes

§ 85    Urlaubsentgelt

§ 86    Ablöseverbot

§ 87    Aufzeichnungen

§ 88    (aufgehoben)

§ 89    Ersatzleistung

Unterabschnitt B

Sicherheit und Gesundheitsschutz

§ 90    Allgemeine Pflichten der Dienstgeber

§ 91    Ermittlung und Beurteilung von Gefahren, Festlegung

von Maßnahmen

§ 92    Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente

§ 93    Einsatz der Dienstnehmer

§ 94    Grundsätze der Gefahrenverhütung

§ 95    Koordination

§ 96    Überlassung

§ 97    Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen

§ 98    Aufgaben und Beteiligung der

Sicherheitsvertrauenspersonen

§ 99    Information

§ 100    Anhörung, Beteiligung

§ 101    Unterweisung

§ 102    Pflichten der Dienstnehmer

§ 103    Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle

§ 104    Instandhaltung, Reinigung, Prüfung

Unterabschnitt C

Arbeitsstätten

§ 105    Allgemeine Bestimmungen

§ 106    Ausgänge, Verkehrswege, Gefahrenbereiche

§ 107    Verkehr in den Betrieben

§ 108    Brandschutz, Explosionsschutzmaßnahmen

§ 109    Vorsorge für die Erste-Hilfe-Leistung

§ 110    Sanitäre Vorkehrungen in Arbeitsstätten

§ 111    Sozialeinrichtungen in Arbeitsstätten

§ 112    Wohnräume, Unterkünfte

§ 113    Nichtraucherschutz

§ 114    Arbeitsmittel

§ 115    Arbeitsstoffe

§ 116    Grenzwerte, Grenzwertmessungen

§ 117    Kennzeichnung, Verpackung, Lagerung

Unterabschnitt D

Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze

§ 118    Allgemeine Bestimmungen

§ 119    Handhabung von Lasten

§ 120    Lärm

§ 121    Sonstige Einwirkungen und Belastungen

§ 122    Bildschirmarbeitsplätze

§ 123    Persönliche Schutzausrüstung und Arbeitskleidung

Unterabschnitt E

Gesundheitsüberwachung und Präventivdienste

§ 124    Eignungs- und Folgeuntersuchungen sowie sonstige

Untersuchungen

§ 125    Bestellung von Sicherheitsfachkräften

§ 126    Aufgaben, Information und Beiziehung der

Sicherheitsfachkräfte

§ 126a    Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische

Betreuung durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums der

Unfallversicherungsträger

§ 127    Bestellung von Arbeitsmedizinern

§ 128    Aufgaben, Information und Beiziehung der

Arbeitsmediziner

§ 129    Zusammenarbeit

§ 130    Meldung von Missständen

§ 131    Abberufung

§ 131a    Sonstige Fachleute

§ 131b    Präventionszeit

§ 132    Verordnungen über Dienstnehmerschutzbestimmungen

Unterabschnitt F

Schutz der Frauen und Mütter

§ 133    (aufgehoben)

§ 134    Mutterschutz

§ 135    Schutz der werdenden Mütter

§ 136    Schädliche Arbeiten

§ 137    Verbotene Arbeiten

§ 138    Schutz nach der Entbindung

§ 139    Beschäftigungsverbote

§ 140    Stillende Mütter

§ 141    Stillzeit

§ 142    Kündigungs- und Entlassungsschutz

§ 143    Befristete Dienstverhältnisse

§ 144    Weiterzahlung des Arbeitsentgelts

§ 145    Karenzurlaub

§ 145a    Teilung des Karenzurlaubes zwischen Mutter und Vater

§ 145b    Aufgeschobener Karenzurlaub

§ 145c    Karenzurlaub der Adoptiv- oder Pflegemutter

§ 145d    Karenzurlaub bei

Verhinderung des Vaters

§ 145e    Recht auf Information, gemeinsame Bestimmungen zum

Karenzurlaub

§ 146    Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung

§ 146a    Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung

§ 146b    Gemeinsame Bestimmungen zur Teilzeitbeschäftigung

§ 146c    Verfahren beim Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung

§ 146d    Verfahren bei der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung

§ 146e    Karenzurlaub anstelle von Teilzeitbeschäftigung

§ 146f    Kündigungs- und Entlassungsschutz bei einer

Teilzeitbeschäftigung

§ 146g    Teilzeitbeschäftigung der Adoptiv- oder Pflegemutter

§ 146h    Änderung der Lage der Arbeitszeit

§ 146i    Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes

§ 147    Dienst(Werks)wohnung

Unterabschnitt G

Schutz der Jugendlichen und Kinder

§ 148    Schutz der Jugendlichen

§ 149    Verbotene Arbeiten

§ 150    Verbot der Züchtigung und von Geldstrafen

§ 151    Kinderarbeit

ABSCHNITT VI

Arbeitsaufsicht

§ 152    Allgemeines

§ 153    Aufgaben und Befugnisse der Land- und

Forstwirtschaftsinspektion

§ 154    Besondere Befugnisse

§ 155    Manuduktionspflicht

§ 156    Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

§ 157    Fachorgan

§ 158    Berufungsrecht

§ 159    Verschwiegenheitspflicht

§ 160    Bericht

§ 161    Verfahrensbestimmung

§ 162    Unterstützung

§ 163    Zusammenarbeit mit den Trägern der Sozialversicherung

§ 164    Bestellungsvoraussetzungen

ABSCHNITT VII

Lehrlingswesen

§ 165    Lehrverhältnis

§ 166    Lehrzeit

§ 167    Lehrvertrag, Lehranzeige

§ 168    Pflichten des Lehrlings

§ 169    Pflichten des Lehrberechtigten

§ 170    Lehrlingsentschädigung

§ 171    Beendigung des Lehrverhältnisses

§ 172    Auflösung des Lehrverhältnisses

§ 173    Einvernehmliche Auflösung

§ 174    Kündigung

§ 175    Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und

Fachausbildungsstelle

ABSCHNITT VIII

Betriebsverfassung

Unterabschnitt A

Betrieb und Dienstnehmer

§ 176    Betrieb

§ 177    Gleichstellung

§ 178    Dienstnehmer

§ 179    Rechte des einzelnen Dienstnehmers

§ 180    Aufgabe

§ 181    Grundsätze der Interessenvertretung

Unterabschnitt B

Organisationsrecht

§ 182    Organe der Dienstnehmerschaft

Unterabschnitt C

Betriebs-(Gruppen-, Betriebshaupt-)Versammlung

§ 183    Zusammensetzung, Gruppenzugehörigkeit

§ 184    Aufgaben der Betriebs-(Gruppen-, Betriebshaupt-

)Versammlung

§ 185    Ordentliche und außerordentliche Versammlungen

§ 186    Teilversammlungen

§ 187    Einberufung

§ 188    Vorsitz

§ 189    Zeitpunkt und Ort der Versammlungen

§ 190    Teilnahme des Betriebsinhabers und der

überbetrieblichen Interessenvertretungen

§ 191    Stimmberechtigung, Beschlussfassung

Unterabschnitt D

Betriebsrat

§ 192    Anzahl der Betriebsratsmitglieder

§ 193    Wahlgrundsätze

§ 194    Aktives Wahlrecht

§ 195    Passives Wahlrecht

§ 196    Berufung des Wahlvorstandes

§ 197    Vorbereitung der Wahl

§ 198    Durchführung der Wahl

§ 199    Mitteilung des Wahlergebnisses

§ 200    Vereinfachtes Wahlverfahren

§ 201    Anfechtung

§ 202    Nichtigkeit

§ 203    Tätigkeitsdauer des Betriebsrates

§ 204    Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer

§ 205    Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches

§ 206    Einheitlicher Betriebsrat

§ 207    Fortsetzung der Tätigkeitsdauer

§ 208    Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 209    Ersatzmitglieder

§ 210    Konstituierung des Betriebsrates

§ 211    Sitzungen des Betriebsrates

§ 212    Beschlussfassung

§ 213    Übertragung von Aufgaben

§ 214    Autonome Geschäftsordnung

§ 215    Vertretung nach außen

§ 216    Beistellung von Sacherfordernissen

§ 217    Betriebsratsumlage

§ 218    Betriebsratsfonds

§ 219    Rechnungsprüfer

Unterabschnitt E

Betriebsausschuss

§ 220    Voraussetzung, Errichtung

§ 221    Geschäftsführung

Unterabschnitt F

Betriebsräteversammlung

§ 222    Zusammensetzung, Geschäftsführung

§ 223    Aufgaben

Unterabschnitt G

Zentralbetriebsrat

§ 224    Zusammensetzung

§ 225    Berufung

§ 226    Tätigkeitsdauer

§ 227    Geschäftsführung

§ 228    Aufwand

§ 229    Zentralbetriebsratsumlage

§ 230    Zentralbetriebsratsfonds

§ 231    Verwaltung und Auflösung des Zentralbetriebsratsfonds

§ 232    Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds

Unterabschnitt H

Befugnisse der Dienstnehmerschaft, Allgemeine Befugnisse

§ 233    Überwachung

§ 234    Intervention

§ 235    Allgemeine Information

§ 236    Beratung

§ 237    Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

§ 237a    Betriebliche Frauenförderung sowie Maßnahmen zur

besseren Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf

§ 238    Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen

der Dienstnehmer

Unterabschnitt I

Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten

§ 239    Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen

Berufsausbildung und Schulung

§ 240    Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen

§ 241    Zustimmungspflichtige Maßnahmen

§ 242    Ersetzbare Zustimmung

§ 243    Betriebsvereinbarungen

Unterabschnitt J

Mitwirkung in personellen Angelegenheiten

§ 244    Personelles Informationsrecht

§ 245    Mitwirkung bei der Einstellung von Dienstnehmern

§ 246    Mitwirkung bei der Festsetzung von Leistungsentgelten

im Einzelfall

§ 247    Mitwirkung bei Versetzungen

§ 248    Mitwirkung bei der Verhängung von

Disziplinarmaßnahmen

§ 249    Mitwirkung bei der Vergabe von Dienst- oder

Werkswohnungen

§ 250    Mitwirkung bei Beförderungen

§ 251    Mitwirkung bei einvernehmlichen Lösungen

§ 252    Anfechtung von Kündigungen

§ 253    Anfechtung von Entlassungen

§ 254    Anfechtung durch den Dienstnehmer

Unterabschnitt K

Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten

§ 255    Wirtschaftliche Informations-,

Interventions- und Beratungsrechte

§ 256    Mitwirkung bei Betriebsänderungen

§ 257    Mitwirkung im Aufsichtsrat

Unterabschnitt L

Organzuständigkeit

§ 258    Kompetenzabgrenzung

§ 259    Kompetenzübertragung

Unterabschnitt M

Rechtsstellung der Mitglieder des Betriebsrates

§ 260    Grundsätze der Mandatsausübung,

Verschwiegenheitspflicht

§ 261    Freizeitgewährung

§ 262    Freistellung

§ 263    Bildungsfreistellung

§ 264    Erweiterte Bildungsfreistellung

§ 265    Kündigungs- und Entlassungsschutz

§ 266    Kündigungsschutz

§ 267    Entlassungsschutz

ABSCHNITT IX

Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen

Genossenschaft

Unterabschnitt A

Allgemeine Bestimmungen

§ 268    Geltungsbereich

§ 269    Anwendung auf Europäische Genossenschaften mit Sitz

im Ausland

§ 270    Begriffsbestimmungen

§ 271    Organe der Dienstnehmerschaft

§ 272    Beteiligung der Dienstnehmer

§ 273    Pflichten der Leitungs- und Verwaltungsorgane

§ 274    Grundsätze der Zusammenarbeit

Unterabschnitt B

Besonderes Verhandlungsgremium

§ 275    Aufforderung zur Errichtung

§ 276    Zusammensetzung

§ 277    Entsendung

§ 278    Entsendendes Organ

§ 279    Konstituierung

§ 280    Sitzungen

§ 281    Beschlussfassung

§ 282    Tätigkeitsdauer

§ 283    Beginn und Ende der Mitgliedschaft

§ 284    Kostentragung

§ 285    Aufgabe des besonderen Verhandlungsgremiums

§ 286    Dauer der Verhandlungen

§ 287    Beschluss über die Nichteröffnung oder die Beendigung

der Verhandlungen

§ 288    Strukturänderungen

§ 289    Verfahrensmissbrauch

§ 290    Vereinbarung über die Beteiligung der Dienstnehmer in

der Europäischen Genossenschaft

§ 291    Vereinbarung über ein Verfahren zur Unterrichtung und

Anhörung der Dienstnehmer

Unterabschnitt C

SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes

§ 292    Errichtung

§ 293    Zusammensetzung

§ 294    Entsendung

§ 295    Konstituierung, Geschäftsführung, Geschäftsordnung,

Sitzungen, Beschlussfassung

§ 296    Engerer Ausschuss

§ 297    Tätigkeitsdauer, Dauer der Mitgliedschaft

§ 298    Kostentragung

§ 299    Recht auf Unterrichtung und Anhörung

§ 300    Jährliche Unterrichtung und Anhörung

§ 301    Unterrichtung und Anhörung bei außergewöhnlichen

Umständen

§ 302    Unterrichtung der örtlichen Dienstnehmervertreter

§ 303    Beschluss über die Aufnahme von Verhandlungen

Unterabschnitt D

Mitbestimmung kraft Gesetzes

§ 304    Anwendbarkeit

§ 305    Recht auf Mitbestimmung

§ 306    Verteilung der Sitze im Aufsichts- oder

Verwaltungsrat

§ 307    Entsendung

§ 308    Recht der Dienstnehmervertreter im Aufsichts- oder

Verwaltungsrat

Unterabschnitt E

Rechtsstellung der Dienstnehmervertreter, Verhältnis zu

anderen Bestimmungen

§ 309    Verschwiegenheitspflicht

§ 310    Rechte der Dienstnehmervertreter

§ 311    Verhältnis zu anderen Bestimmungen

ABSCHNITT X

Behörden und Verfahren

§ 312    Einigungskommission

§ 313    Zuständigkeit

§ 314    Obereinigungskommission

§ 315    Zuständigkeit

§ 316    Gleichbehandlungskommission

§ 317    Geschäftsführung

§ 318    Aufgaben

§ 319    Zuständigkeit

§ 320    Anwältin für Gleichbehandlungsfragen

§ 321    Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle

§ 322    Beisitzer

§ 323    Anrufung bei Betriebsvereinbarung

§ 324    Verhandlung, Beschlussfassung

ABSCHNITT XI

Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen

§ 325    Aufzeichnungspflichten

§ 326    Schutz der Koalitionsfreiheit

§ 327    Zwingender Rechtscharakter

§ 328    Verweisungen

§ 329    Strafbestimmungen

§ 330    Geschlechtsspezifische Bezeichnung

§ 331    Übergangsbestimmungen

§ 332    Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

§ 333    Inkrafttreten"

  1. Ziffer 2
    Im Absatz 2, des Paragraph 7, hat die Litera k, zu lauten:
    1. Litera k
      vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit des Dienstnehmers,"

  1. Ziffer 3
    Die Absatz eins und 2 des Paragraph 11, haben zu lauten:

"(1) Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit im Durchschnitt

  1. Litera a
    die gesetzliche wöchentliche Normalarbeitszeit (Paragraph 68,) oder
  2. Litera b
    eine durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit oder
  3. Litera c
    eine im Betrieb üblicherweise allgemein festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit, die kürzer als die wöchentliche Normalarbeitszeit nach Litera a, oder b ist, unterschreitet.

(2) Ausmaß und Lage der Arbeitszeit nach Absatz eins und ihre Änderung sind zu vereinbaren, sofern sie nicht durch Betriebsvereinbarung festgesetzt werden. Die Änderung des Ausmaßes der regelmäßigen Arbeitszeit bedarf der Schriftform. Eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Tage und Wochen kann im Vorhinein vereinbart werden."

4. Im Paragraph 11, werden folgende Bestimmungen als Absatz 5 bis 10 eingefügt:

"(5) Für Mehrarbeitsstunden nach Absatz 4, gebührt ein Zuschlag von 25 v. H. Für dessen Berechnung gilt Paragraph 79, Absatz 2, sinngemäß.

(6) Mehrarbeitsstunden sind nicht zuschlagspflichtig, wenn

  1. Litera a
    sie innerhalb des Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Zeitraumes von drei Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden oder
  2. Litera b
    bei gleitender Arbeitszeit die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht überschritten wird; Paragraph 74, Absatz 6, gilt sinngemäß.

(7) Sieht der Kollektivvertrag für Vollzeitbeschäftigte eine kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit als 40 Stunden vor und wird für die Differenz zwischen kollektivvertraglicher und gesetzlicher Normalarbeitszeit kein Zuschlag oder ein geringerer Zuschlag als nach Absatz 5, festgesetzt, so sind Mehrarbeitsstunden von Teilzeitbeschäftigten im selben Ausmaß zuschlagsfrei bzw. mit dem geringeren Zuschlag abzugelten.

(8) Sind neben dem Zuschlag nach Absatz 5, auch andere gesetzliche oder kollektivvertragliche Zuschläge für diese zeitliche Mehrleistung vorgesehen, so gebührt nur der höchste Zuschlag.

(9) Abweichend vom Absatz 5, kann eine Abgeltung von Mehrarbeitsstunden durch Zeitausgleich vereinbart werden. Der Mehrarbeitszuschlag ist bei der Bemessung des Zeitausgleiches zu berücksichtigen oder gesondert auszuzahlen. Die Absatz 6, 7 und 8 sind auch auf die Abgeltung durch Zeitausgleich anzuwenden.

(10) Der Kollektivvertrag kann Abweichungen von den Bestimmungen der Absatz 5 bis 9 zulassen."

  1. Ziffer 5
    Die bisherigen Absatz 5 bis 9 des Paragraph 11, erhalten die Absatzbezeichnungen "(11)" bis "(15)".

  1. Ziffer 6
    Der neue Absatz 15, des Paragraph 11, hat zu lauten:

"(15) Die Absatz 2 bis 4, 11 und 14 gelten nicht für Teilzeitbeschäftigungen nach den Paragraphen 34, 34 a, 34 g, 146, 146 a und 146 g,

7. Nach Paragraph 11, wird folgende Bestimmung als Paragraph 11 a, eingefügt:

"§ 11a

Abbau von Zeitguthaben

(1) Wird bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit (Paragraph 69,) mit einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 26 Wochen der Zeitpunkt des Ausgleichs von Zeitguthaben nicht im Vorhinein festgelegt und bestehen

  1. Litera a
    bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 52 Wochen nach Ablauf des halben Durchrechnungszeitraumes oder
  2. Litera b
    bei einem längeren Durchrechnungszeitraum nach Ablauf von 26 Wochen
Zeitguthaben, so ist der Ausgleichszeitpunkt binnen vier Wochen festzulegen oder der Ausgleich binnen 13 Wochen zu gewähren. Anderenfalls kann der Dienstnehmer den Zeitpunkt des Ausgleichs mit einer Vorankündigungsfrist von vier Wochen selbst bestimmen, sofern nicht zwingende betriebliche Erfordernisse diesem Zeitpunkt entgegen stehen, oder eine Abgeltung in Geld verlangen. Durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung können abweichende Regelungen getroffen werden.

(2) Wird bei Überstundenarbeit, für die Zeitausgleich gebührt, der Zeitpunkt des Ausgleichs nicht im Vorhinein vereinbart, so ist der Zeitausgleich

  1. Litera a
    für noch nicht ausgeglichene Überstunden, die bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit (Paragraph 69,) oder gleitender Arbeitszeit (Paragraph 71,) durch Überschreitung der durchschnittlichen Normalarbeitszeit entstehen, binnen sechs Monaten nach Ende des Durchrechnungszeitraumes bzw. der Gleitzeitperiode,
  2. Litera b
    in sonstigen Fällen für sämtliche in einem Kalendermonat geleistete und noch nicht ausgeglichene Überstunden binnen sechs Monaten nach Ende des Kalendermonats
zu gewähren. Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.

(3) Wird der Zeitausgleich für Überstunden nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2, gewährt, so kann der Dienstnehmer den Zeitpunkt des Zeitausgleichs mit einer Vorankündigungsfrist von vier Wochen selbst bestimmen, sofern nicht zwingende betriebliche Erfordernisse diesem Zeitpunkt entgegen stehen, oder eine Abgeltung in Geld verlangen."

  1. Ziffer 8
    Im Absatz 5, des Paragraph 18, wird im ersten Satz die Wortfolge "zur regelmäßigen Wochenarbeitszeit" durch die Wortfolge "zur wöchentlichen Normalarbeitszeit" ersetzt.

  1. Ziffer 9
    Im Absatz eins, des Paragraph 44, wird die Wortfolge "der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit" durch die Wortfolge "der wöchentlichen Normalarbeitszeit" ersetzt.

  1. Ziffer 10
    Im Absatz eins, des Paragraph 51, hat die Litera a, zu lauten:
    1. Litera a
      die Landwirtschaftskammer und die Landarbeiterkammer;"

  1. Ziffer 11
    Im Absatz 2, des Paragraph 51, haben der erste und der zweite Satz zu lauten:
    "Die Kollektivvertragsfähigkeit nach Absatz eins, Litera b, wird nach Anhören der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer durch die Obereinigungskommission zuerkannt. Die Entscheidung der Obereinigungskommission ist im Boten für Tirol zu verlautbaren und der Einigungskommission, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof zur Kenntnis zu bringen."

  1. Ziffer 12
    Im Absatz 4, des Paragraph 51, wird das Wort "Bauernkammer" durch das Wort "Landwirtschaftskammer" ersetzt.

  1. Ziffer 13
    Die Absatz 4 und 5 des Paragraph 53, haben zu lauten:

"(4) Die Obereinigungskommission hat eine Ausfertigung des hinterlegten Kollektivvertrages dem Hinterleger mit einer Bestätigung der durchgeführten Hinterlegung zurückzustellen; eine Ausfertigung ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit unter Bekanntgabe der Kundmachung vorzulegen. Eine dritte Ausfertigung ist dem Kataster der Kollektivverträge einzuverleiben. Die Obereinigungskommission hat jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof eine Ausfertigung des Kollektivvertrages mit Angabe des Kundmachungsdatums und der Katasterzahl unverzüglich zu übermitteln.

(5) Der Hinterleger hat weiters eine Abschrift des Kollektivvertrages zu übermitteln:

  1. Litera a
    dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
  2. Litera b
    der Statistik Österreich,
  3. Litera c
    der Einigungskommission und
  4. Litera d
    der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer, sofern diese nicht selbst Kollektivvertragsparteien sind."

  1. Ziffer 14
    Der Absatz 6, des Paragraph 56, hat zu lauten:

"(6) Die Obereinigungskommission hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, der Einigungskommission und jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof eine Ausfertigung des Beschlusses mit Angabe des Kundmachungsdatums und der Katasterzahl zu übermitteln sowie das Erlöschen einer Satzung bekannt zu geben."

  1. Ziffer 15
    Vor Paragraph 68, wird folgende Bestimmung als Paragraph 67 a, eingefügt:
    "§ 67a
Regelung durch Betriebsvereinbarung

Soweit im Folgenden nichts Anderes bestimmt wird, können Regelungen über die Arbeitszeit, zu denen der Kollektivvertrag nach diesem Gesetz ermächtigt ist, durch Betriebsvereinbarung zugelassen werden, wenn

  1. Litera a
    der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt oder
  2. Litera b
    für die betroffenen Dienstgeber mangels Bestehens einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Dienstgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann."

  1. Ziffer 16
    Die Paragraphen 68 und 69 haben zu lauten:
    "§ 68
Arbeitszeit

(1) Tagesarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden. Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.

(2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf, soweit im Folgenden nichts Anderes bestimmt wird, 40 Stunden, für Dienstnehmer mit freier Station, die mit dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft leben, 42 Stunden nicht überschreiten.

(3) Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag kann eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zehn Stunden zulassen. Darüber hinaus gehende Verlängerungsmöglichkeiten bleiben unberührt.

(4) Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den Dienstnehmern eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens 13 zusammenhängenden, die Ausfallstage einschließenden Wochen verteilt werden. Der Kollektivvertrag kann den Einarbeitungszeitraum verlängern. Die tägliche Normalarbeitszeit darf bei einem Einarbeitungszeitraum von bis zu 13 Wochen zehn Stunden nicht überschreiten.

(5) Die Betriebsvereinbarung kann eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zehn Stunden zulassen, wenn die gesamte Wochenarbeitszeit regelmäßig auf vier Tage verteilt wird. In Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, kann eine solche Arbeitszeiteinteilung schriftlich vereinbart werden.

(6) Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann durch Kollektivvertrag

eine wöchentliche Normalarbeitszeit von bis zu 60 Stunden und eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zwölf Stunden zugelassen werden. Paragraph 74, ist nicht anzuwenden.

Paragraph 69

Durchrechnung der Arbeitszeit

(1) Der Kollektivvertrag kann zulassen, dass in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen die wöchentliche Normalarbeitszeit

  1. Litera a
    bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu acht Wochen auf höchstens 50 Stunden,
  2. Litera b
    bei einem längeren Durchrechnungszeitraum auf höchstens 48 Stunden
ausgedehnt wird, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt die im Paragraph 68, Absatz 2, festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Der Kollektivvertrag kann einen längeren Durchrechnungszeitraum unter der Bedingung zulassen, dass der zur Erreichung der durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit erforderliche Zeitausgleich jedenfalls in mehrwöchigen zusammenhängenden Zeiträumen verbraucht wird. Der Kollektivvertrag kann eine Übertragung von Zeitguthaben in den nächsten Durchrechnungszeitraum zulassen.

(2) Abweichend vom Paragraph 67 a, kann der Kollektivvertrag für Betriebe mit dauernd weniger als fünf Dienstnehmern zulassen, dass eine Arbeitszeiteinteilung nach Absatz eins, schriftlich vereinbart wird."

17. Die Absatz eins, 2 und 3 des Paragraph 70, haben zu lauten:

"(1) Während der Arbeitsspitzen darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in der Landwirtschaft um drei Stunden verlängert werden. Sie ist in der arbeitsschwachen Zeit so zu verkürzen, dass die im Paragraph 68, Absatz 2, festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird.

(2) Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die Zeiten der Arbeitsspitzen kann durch Kollektivvertrag bestimmt werden.

(3) Für den Fall, dass eine kollektivvertragliche Regelung im Sinn des Absatz 2, fehlt oder für bestimmte Dienstverhältnisse nicht gilt, hat die Landesregierung durch Verordnung die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die Zeiten der Arbeitsspitzen zu bestimmen."

  1. Ziffer 18
    Im Paragraph 71, wird im Absatz eins und im Absatz 3, Litera d, das Wort "Tagesarbeitszeit" jeweils durch die Worte "täglichen Normalarbeitszeit" ersetzt.

  1. Ziffer 19
    Der Absatz 4, des Paragraph 71, hat zu lauten:

"(4) Die tägliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf innerhalb der Gleitzeitperiode die wöchentliche Normalarbeitszeit nach Paragraph 68, Absatz 2, im Durchschnitt nur insoweit überschreiten, als Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben nach der Gleitzeitvereinbarung vorgesehen sind."

  1. Ziffer 20
    Im Absatz eins, des Paragraph 72, wird im ersten Satz das Wort "Wochenarbeitszeit" durch die Worte "wöchentliche Normalarbeitszeit" ersetzt.

  1. Ziffer 21
    Paragraph 73, hat zu lauten:
    "§ 73
Arbeitszeit bei Schichtarbeit

(1) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf

  1. Litera a
    innerhalb des Schichtturnusses oder
  2. Litera b
    bei Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit nach Paragraph 69, innerhalb des Durchrechnungszeitraumes
im Durchschnitt die nach Paragraph 68, Absatz 2, zulässige Dauer nicht überschreiten.

(2) Der Kollektivvertrag kann für Betriebe nach Paragraph 5, Absatz 4, bei mehrschichtiger Arbeitsweise eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zwölf Stunden zulassen."

22. Der Absatz eins, des Paragraph 74, hat zu lauten:

"(1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn

  1. Litera a
    die Grenzen der nach den Paragraphen 68 bis 73 zulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit oder
  2. Litera b
    die Grenzen der nach den Paragraphen 68 bis 73 zulässigen täglichen Normalarbeitszeit, die sich aus einer zulässigen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage ergibt,
überschritten werden."

  1. Ziffer 23
    Im Absatz 3, des Paragraph 74, hat die Litera c, zu lauten:
  1. Litera c
    insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens 17"

  1. Ziffer 24
    Im Absatz 4, des Paragraph 74, hat die Litera c, zu lauten:
  1. Litera c
    insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens 20"

  1. Ziffer 25
    Der Absatz eins, des Paragraph 75, hat zu lauten:

"(1) Die Wochenarbeitszeit darf einschließlich Überstunden 52 Stunden, in den Fällen des Paragraph 74, Absatz 3 und 4 60 Stunden, nicht überschreiten. Diese Höchstgrenze darf auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen keinesfalls überschritten werden."

26. Im Paragraph 87, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, angefügt:

"(3) Ist wegen Fehlens von Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unzumutbar, so werden Verfallsfristen gehemmt."

  1. Ziffer 27
    Im Absatz 2, des Paragraph 148, wird im ersten Satz das Wort "regelmäßige" aufgehoben.

  1. Ziffer 28
    Im Absatz 3, des Paragraph 150, wird die Wortfolge "oder deren Bevollmächtigten" aufgehoben.

  1. Ziffer 29
    Im Absatz eins, des Paragraph 160, wird die Wortfolge "und der Landeslandwirtschaftskammer" durch die Wortfolge "sowie der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer" ersetzt.

  1. Ziffer 30
    Im Absatz eins, des Paragraph 175, wird das Wort "Landeslandwirtschaftskammer" durch das Wort "Landwirtschaftskammer" ersetzt.

  1. Ziffer 31
    Im Absatz 2, des Paragraph 175, haben der erste und der zweite Satz zu lauten:
    "Zur Durchführung der Aufgaben nach Absatz eins, ist die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landwirtschaftskammer einzurichten. Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle führt ihre Geschäfte unter der Leitung eines Ausschusses, dem der Präsident der Landwirtschaftskammer als Vorsitzender und je drei von der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer zu entsendende Vertreter als Mitglieder angehören."

  1. Ziffer 32
    Der Absatz 3, des Paragraph 175, hat zu lauten:

"(3) Die Funktionsdauer der Mitglieder des Ausschusses richtet sich nach der Funktionsdauer der Organe der Landwirtschaftskammer; sie bleiben jedoch bis zur Entsendung neuer Mitglieder durch die neu gewählten Organe der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer im Amt."

  1. Ziffer 33
    Im Absatz 4, des Paragraph 175, wird im ersten Satz das Wort "Landeslandwirtschaftskammer" durch das Wort "Landwirtschaftskammer" ersetzt.

  1. Ziffer 34
    Im Absatz 8, des Paragraph 175, wird im zweiten Satz das Wort "Landeslandwirtschaftskammer" durch das Wort "Landwirtschaftskammer" ersetzt.

  1. Ziffer 35
    Paragraph 328, hat zu lauten:
    "§ 328
Verweisungen

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgenden Fassungen anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. römisch eins Nr. 102, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2007,,
  2. Ziffer 2
    Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2007,,
  3. Ziffer 3
    Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch – ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,,
  4. Ziffer 4
    Allgemeines Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,,
  5. Ziffer 5
    Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2007,,
  6. Ziffer 6
    Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2006,,
  7. Ziffer 7
    ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2007,,
  8. Ziffer 8
    Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006,,
  9. Ziffer 9
    Arbeitsmarktförderungsgesetz – AMFG, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,,
  10. Ziffer 10
    Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz – ASGG, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2007,,
  11. Ziffer 11
    Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 – APSG, BGBl. Nr. 683, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2005,,
  12. Ziffer 12
    Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2007,,
  13. Ziffer 13
    Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. römisch eins Nr. 169, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2006,,
  14. Ziffer 14
    Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,,
  15. Ziffer 15
    Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz – BMVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,,
  16. Ziffer 16
    Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,,
  17. Ziffer 17
    Bundesgesetz über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (SpaltG), Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2006,,
  18. Ziffer 18
    Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,,
  19. Ziffer 19
    Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2007,,
  20. Ziffer 20
    Entwicklungszusammenarbeitsgesetz (EZA-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2002,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2003,,
  21. Ziffer 21
    Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2006,,
  22. Ziffer 22
    Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,,
  23. Ziffer 23
    Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,,
  24. Ziffer 24
    Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,,
  25. Ziffer 25
    GmbH-Gesetz – GmbHG, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2007,,
  26. Ziffer 26
    Gutsangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2004,,
  27. Ziffer 27
    Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,,
  28. Ziffer 28
    Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,,
  29. Ziffer 29
    Investmentfondsgesetz – InvFG 1993, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,,
  30. Ziffer 30
    Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2007,,
  31. Ziffer 31
    Land- und Forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz – LFBAG, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2005,,
  32. Ziffer 32
    Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2007,,
  33. Ziffer 33
    Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2006,,
  34. Ziffer 34
    Pensionskassengesetz – PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,,
  35. Ziffer 35
    Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 60, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,,
  36. Ziffer 36
    SCE-Gesetz – SCEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006,,
  37. Ziffer 37
    Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,,
  38. Ziffer 38
    Schulunterrichtsgesetz 1986 – SchUG, BGBl. Nr. 472, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,,
  39. Ziffer 39
    Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. Nr. 219 aus 1897,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2007,,
  40. Ziffer 40
    Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VstG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2002,,
  41. Ziffer 41
    Wehrgesetz 2001 –- WG 2001, BGBl. römisch eins Nr. 146, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2006,,
  42. Ziffer 42
    Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2006,,
  43. Ziffer 43
    Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 120 aus 1895,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2006,.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden."

36. Im Paragraph 329, wird folgende Bestimmung als Absatz 2, eingefügt:

"(2) Auch Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten nach Paragraph 87, sind hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird."

37. Die bisherigen Absatz 2 bis 5 des Paragraph 329, erhalten die Absatzbezeichnungen "(3)" bis "(6)".

Artikel römisch zwei

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.