Datum der Kundmachung

18.03.2008

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2008, 4.Stück

Bundesland

Tirol

Kurztitel

Tiroler Landesordnung 1989, Änderung

Text

Landesverfassungsgesetz vom 30. Jänner 2008, mit dem die Tiroler Landesordnung 1989 geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Die Tiroler Landesordnung 1989, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz Landesgesetzblatt Nr. 125 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Die Absatz eins bis 3 des Artikel 17, haben zu lauten:

"(1) Die Abgeordneten werden von den nach Absatz 2, Wahlberechtigten aufgrund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.

  1. Absatz 2Zum Landtag wahlberechtigt sind:
    1. Litera a
      alle Landesbürger, die spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind, und
    2. Litera b
      österreichische Staatsbürger, die vor der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes in das Ausland diesen in Tirol hatten, spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind, für die Dauer ihres Aufenthaltes im Ausland, längstens für zehn Jahre.
  2. Absatz 3Zum Landtag wählbar ist jeder nach Absatz 2, Litera a, zum Landtag Wahlberechtigte, der spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat."

  1. Ziffer 2
    Der Absatz 7, des Artikel 17, hat zu lauten:

"(7) Die Bildung der Wahlkreise, die Festlegung der auf die einzelnen Wahlkreise entfallenden Anzahl von Abgeordneten, die Wahlbehörden und das Wahlverfahren werden durch Landesgesetz geregelt."

  1. Ziffer 3
    Im Artikel 17, wird folgende Bestimmung als Absatz 8, angefügt:

"(8) Bei der Regelung des Wahlverfahrens ist sicherzustellen, dass den Wahlberechtigten die Ausübung des Wahlrechtes möglichst erleichtert wird. Wahlberechtigten, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der Wahlbehörde abzugeben, können ihr Wahlrecht auf Antrag durch Briefwahl ausüben. Die Identität des Antragstellers ist glaubhaft zu machen. Der Wahlberechtigte hat durch Unterschrift an Eides statt zu erklären, dass die Stimmabgabe persönlich und geheim erfolgt ist."

  1. Ziffer 4
    Der Absatz eins, des Artikel 43, hat zu lauten:

"(1) Der neue Landtag hat in der ersten Sitzung für die Dauer der Gesetzgebungsperiode die vom Land Tirol zu entsendenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bundesrates nach dem Verhältniswahlrecht zu wählen. Dabei ist zu bestimmen, welches Mitglied an welcher Stelle entsandt wird. Wenigstens ein Mitglied muss der zweitstärksten Partei angehören. Für die Stärke der Parteien ist die Anzahl der Abgeordneten, bei gleicher Anzahl der Abgeordneten die bei der Wahl zum Landtag erreichte Anzahl der Stimmen maßgebend; bei gleicher Anzahl der Stimmen entscheidet das Los. Das Nähere über die Wahl der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Bundesrates wird durch die Geschäftsordnung des Landtages geregelt."

  1. Ziffer 5
    Der Absatz 3, des Artikel 44, hat zu lauten:

"(3) Die Landesregierung ist dazu berufen, die Zustimmung des Landes Tirol zur Kundmachung von Gesetzen und Verordnungen des Bundes zu erteilen."

  1. Ziffer 6
    Im Absatz 2, des Artikel 65 a, wird im zweiten Satz das Zitat "des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,," durch das Zitat "des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,," ersetzt.

  1. Ziffer 7
    Artikel 75, hat zu lauten:

"Artikel 75

Wahlrecht und Wählbarkeit zum Gemeinderat

  1. Absatz einsZum Gemeinderat wahlberechtigt sind alle österreichischen Staatsbürger, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.
  2. Absatz 2Zum Gemeinderat wählbar ist jeder zum Gemeinderat Wahlberechtigte, der spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  3. Absatz 3Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass das Wahlrecht und die Wählbarkeit zum Gemeinderat Personen, die sich noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhalten, dann nicht zukommen, wenn ihr Aufenthalt in der Gemeinde offensichtlich nur vorübergehend ist.
  4. Absatz 4Durch Landesgesetz wird bestimmt, inwieweit den sonstigen Unionsbürgern das Wahlrecht und die Wählbarkeit zum Gemeinderat zukommen.
  5. Absatz 5Für die Regelung des Wahlverfahrens gilt Artikel 17, Absatz 8 Punkt ",

8. In den Artikel 34, Absatz 3,, 38 Absatz 6,, 42, 47 Absatz 2,, 50 Absatz 2 und 64 Absatz 4, wird das Zitat "des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929" jeweils durch das Zitat "des Bundes-Verfassungsgesetzes" ersetzt.

Artikel II

Dieses Landesverfassungsgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.