Datum der Kundmachung

11.12.2007

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2007, Stück 30

Bundesland

Tirol

Kurztitel

Landarbeitsordnung 2000, Änderung

Text

Gesetz vom 10. Oktober 2007, mit dem die Landarbeitsordnung 2000 geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel römisch eins

Die Landarbeitsordnung 2000, LGBl. Nr. 27, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis hat zu lauten:

"Inhaltsverzeichnis

ABSCHNITT römisch eins

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins, Geltungsbereich

Paragraph 2, Land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte

Paragraph 3, Familieneigene Dienstnehmer

Paragraph 4, Ausnahmen

Paragraph 5, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

ABSCHNITT römisch zwei

Dienstvertrag

Paragraph 6, Abschluss des Dienstvertrages

Paragraph 7, Dienstschein

Paragraph 8, Inhalt des Dienstvertrages

Paragraph 9, Dauer des Dienstvertrages

Paragraph 9 a, Befristete Dienstverhältnisse

Paragraph 10, Probedienstverhältnis

Paragraph 11, Teilzeitarbeit

Paragraph 12, Dienstantritt

Paragraph 13, Allgemeine Pflichten des Dienstgebers und des Dienstnehmers

Paragraph 14, Entgelt, allgemeine Bestimmungen

Paragraph 15, Ansprüche gegen ausländische Dienstgeber ohne Sitz in Österreich

Paragraph 16, Barlohn

Paragraph 17, Sonderzahlungen

Paragraph 18, Naturalbezüge

Paragraph 19, Wohnung

Paragraph 20, Räumung der Wohnung bei Beendigung des Dienstverhältnisses

Paragraph 21, Landnutzung, Viehhaltung

Paragraph 22, Fortzahlung des Entgelts bei Dienstverhinderung

Paragraph 23, Höhe des fortzuzahlenden Entgelts

Paragraph 24, Mitteilungs- und Nachweispflicht

Paragraph 25, Beendigung des Dienstverhältnisses

Paragraph 26, Günstigere Regelungen für die Entgeltfortzahlung

Paragraph 27, Anspruch des Dienstnehmers auf Karenzurlaub

Paragraph 28, Teilung des Karenzurlaubes zwischen Vater und Mutter

Paragraph 29, Aufgeschobener Karenzurlaub

Paragraph 30, Karenzurlaub des Adoptiv- oder Pflegevaters

Paragraph 31, Karenzurlaub bei Verhinderung der Mutter

Paragraph 32, Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Karenzurlaub

Paragraph 33, Beschäftigung während des Karenzurlaubes, sonstige gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 34, Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 34 a, Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 34 b, Gemeinsame Bestimmungen zur Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 34 c, Verfahren beim Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 34 d, Verfahren bei der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 34 e, Karenzurlaub anstelle von Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 34 f, Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 34 g, Teilzeitbeschäftigung des Adoptiv- oder Pflegevaters

Paragraph 34 h, Änderung der Lage der Arbeitszeit

Paragraph 34 i, Spätere Geltendmachung des Karenzurlaubes

Paragraph 34 j, Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes

Paragraph 34 k, Dienst(Werks)wohnung

Paragraph 35, Enden des Dienstverhältnisses

Paragraph 36, Kündigungsfristen

Paragraph 37, (aufgehoben)

Paragraph 38, Vorzeitiger Austritt

Paragraph 39, Entlassung

Paragraph 40, Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses

Paragraph 41, Ersatzanspruch

Paragraph 42, Verschulden

Paragraph 43, Abfertigung

Paragraph 44, Freizeit während der Kündigungsfrist

Paragraph 45, Dienstzeugnis

Paragraph 46, Betriebsübergang

Paragraph 47, Betriebsübergang und Kollektivvertragsangehörigkeit

Paragraph 48, Betriebsübergang und betriebliche Pensionszusage

Paragraph 49, Haftung bei Betriebsübergang

Paragraph 49 a, Flexible Gestaltung des Arbeitslebens, Bildungskarenz

Paragraph 49 b, Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts

Paragraph 49 c, Solidaritätsprämienmodell

Paragraph 49 d, Herabsetzung der Normalarbeitszeit

Paragraph 49 e, Kündigung

ABSCHNITT römisch zwei a

Betriebliche Mitarbeitervorsorge

Paragraph 49 f, Beginn und Höhe der Beitragszahlungen

Paragraph 49 g, Beitragsleistung für entgeltfreie Zeiträume

Paragraph 49 h, Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse

Paragraph 49 i, Beitrittsvertrag und Kontrahierungszwang

Paragraph 49 j, Beendigung des Beitrittsvertrages und Wechsel der Mitarbeitervorsorgekasse

Paragraph 49 k, Mitwirkungsverpflichtung

Paragraph 49 l, Anspruch auf Abfertigung

Paragraph 49 m, Höhe und Fälligkeit der Abfertigung

Paragraph 49 n, Verfügungsmöglichkeit des Anwartschaftsberechtigten über die Abfertigung

Paragraph 49 o, Sterbebegleitung

Paragraph 49 p, Begleitung von schwerst erkrankten Kindern

Paragraph 49 q, Kündigungs- und Entlassungsschutz bei der Sterbebegleitung und der Begleitung schwerst erkrankter Kinder

ABSCHNITT römisch drei

Kollektive Rechtsgestaltung

Unterabschnitt A

Kollektivvertrag

Paragraph 50, Begriff, Inhalt

Paragraph 51, Kollektivvertragsfähigkeit

Paragraph 52, Kollektivvertragsangehörigkeit

Paragraph 53, Hinterlegung, Kundmachung

Paragraph 54, Rechtswirkungen

Paragraph 55, Geltungsdauer

Paragraph 56, Satzung

Paragraph 57, Rechtswirkung der Satzung

Unterabschnitt B

Betriebsvereinbarung

Paragraph 58, Begriff

Paragraph 59, Wirksamkeitsbeginn

Paragraph 60, Rechtswirkungen

Paragraph 61, Geltungsdauer von Betriebsvereinbarungen

ABSCHNITT römisch vier

Gleichbehandlung und Schutz vor Benachteiligung

Unterabschnitt A

Gleichbehandlung von Frauen und Männern; Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung

Paragraph 62, Ziel der Gleichstellung

Paragraph 63, Gleichbehandlungsgebot

Paragraph 64, Begriffsbestimmungen

Paragraph 64 a, Ausnahmebestimmungen

Paragraph 64 b, Sexuelle Belästigung

Paragraph 64 c, Belästigung

Paragraph 64 d, Positive Maßnahmen

Paragraph 64 e, Gebot der geschlechtsneutralen und diskriminierungsfreien Stellenausschreibung

Paragraph 64 f, Entlohnungskriterien

Paragraph 64 g, Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes

Paragraph 64 h, Benachteiligungsverbot

Unterabschnitt B

Schutz vor Benachteiligung

Paragraph 65, Benachteiligungsverbot für ein Verhalten bei Gefahr

Paragraph 66, Benachteiligungsverbot für

Sicherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner

Paragraph 67, Kontrollmaßnahmen

ABSCHNITT römisch fünf

Arbeitsschutz

Unterabschnitt A

Arbeitszeit und Urlaub

Paragraph 68, Arbeitszeit

Paragraph 69, Durchrechnung der Arbeitszeit

Paragraph 70, Arbeitsspitzen

Paragraph 71, Gleitende Arbeitszeit

Paragraph 72, Betriebsbedingte Mehrarbeiten

Paragraph 73, Arbeitszeit bei Schichtarbeit

Paragraph 74, Überstundenarbeit

Paragraph 75, Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit

Paragraph 76, Mindestruhezeit

Paragraph 77, Arbeitspausen

Paragraph 78, Sonn- und Feiertagsruhe

Paragraph 79, Entlohnung der Überstunden und der Sonn- und Feiertagsarbeit

Paragraph 80, Freizeit für Dienstnehmer mit eigener Wirtschaft

Paragraph 81, Urlaub

Paragraph 82, Anrechnungsbestimmungen

Paragraph 83, Verbrauch des Urlaubes

Paragraph 84, Erkrankung während des Urlaubes

Paragraph 85, Urlaubsentgelt

Paragraph 86, Ablöseverbot

Paragraph 87, Aufzeichnungen

Paragraph 88, (aufgehoben)

Paragraph 89, Ersatzleistung

Unterabschnitt B

Sicherheit und Gesundheitsschutz

Paragraph 90, Allgemeine Pflichten der Dienstgeber

Paragraph 91, Ermittlung und Beurteilung von Gefahren, Festlegung von Maßnahmen

Paragraph 92, Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente

Paragraph 93, Einsatz der Dienstnehmer

Paragraph 94, Grundsätze der Gefahrenverhütung

Paragraph 95, Koordination

Paragraph 96, Überlassung

Paragraph 97, Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen

Paragraph 98, Aufgaben und Beteiligung der

Sicherheitsvertrauenspersonen

Paragraph 99, Information

Paragraph 100, Anhörung, Beteiligung

Paragraph 101, Unterweisung

Paragraph 102, Pflichten der Dienstnehmer

Paragraph 103, Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle

Paragraph 104, Instandhaltung, Reinigung, Prüfung

Unterabschnitt C

Arbeitsstätten

Paragraph 105, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 106, Ausgänge, Verkehrswege, Gefahrenbereiche

Paragraph 107, Verkehr in den Betrieben

Paragraph 108, Brandschutz, Explosionsschutzmaßnahmen

Paragraph 109, Vorsorge für die Erste-Hilfe-Leistung

Paragraph 110, Sanitäre Vorkehrungen in Arbeitsstätten

Paragraph 111, Sozialeinrichtungen in Arbeitsstätten

Paragraph 112, Wohnräume, Unterkünfte

Paragraph 113, Nichtraucherschutz

Paragraph 114, Arbeitsmittel

Paragraph 115, Arbeitsstoffe

Paragraph 116, Grenzwerte, Grenzwertmessungen

Paragraph 117, Kennzeichnung, Verpackung, Lagerung

Unterabschnitt D

Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze

Paragraph 118, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 119, Handhabung von Lasten

Paragraph 120, Lärm

Paragraph 121, Sonstige Einwirkungen und Belastungen

Paragraph 122, Bildschirmarbeitsplätze

Paragraph 123, Persönliche Schutzausrüstung und Arbeitskleidung

Unterabschnitt E

Gesundheitsüberwachung und Präventivdienste

Paragraph 124, Eignungs- und Folgeuntersuchungen sowie sonstige Untersuchungen

Paragraph 125, Bestellung von Sicherheitsfachkräften

Paragraph 126, Aufgaben, Information und Beiziehung der Sicherheitsfachkräfte

Paragraph 126 a, Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums der Unfallversicherungsträger

Paragraph 127, Bestellung von Arbeitsmedizinern

Paragraph 128, Aufgaben, Information und Beiziehung der Arbeitsmediziner

Paragraph 129, Zusammenarbeit

Paragraph 130, Meldung von Missständen

Paragraph 131, Abberufung

Paragraph 131 a, Sonstige Fachleute

Paragraph 131 b, Präventionszeit

Paragraph 132, Verordnungen über Dienstnehmerschutzbestimmungen

Unterabschnitt F

Schutz der Frauen und Mütter

Paragraph 133, (aufgehoben)

Paragraph 134, Mutterschutz

Paragraph 135, Schutz der werdenden Mütter

Paragraph 136, Schädliche Arbeiten

Paragraph 137, Verbotene Arbeiten

Paragraph 138, Schutz nach der Entbindung

Paragraph 139, Beschäftigungsverbote

Paragraph 140, Stillende Mütter

Paragraph 141, Stillzeit

Paragraph 142, Kündigungs- und Entlassungsschutz

Paragraph 143, Befristete Dienstverhältnisse

Paragraph 144, Weiterzahlung des Arbeitsentgelts

Paragraph 145, Karenzurlaub

Paragraph 145 a, Teilung des Karenzurlaubes zwischen Mutter und Vater

Paragraph 145 b, Aufgeschobener Karenzurlaub

Paragraph 145 c, Karenzurlaub der Adoptiv- oder Pflegemutter

Paragraph 145 d, Karenzurlaub bei Verhinderung des Vaters

Paragraph 145 e, Recht auf Information, gemeinsame Bestimmungen zum Karenzurlaub

Paragraph 146, Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 146 a, Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 146 b, Gemeinsame Bestimmungen zur Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 146 c, Verfahren beim Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 146 d, Verfahren bei der vereinbartenTeilzeitbeschäftigung

Paragraph 146 e, Karenzurlaub anstelle von Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 146 f, Kündigungs- und Entlassungsschutz bei einer Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 146 g, Teilzeitbeschäftigung der Adoptiv- oder Pflegemutter

Paragraph 146 h, Änderung der Lage der Arbeitszeit

Paragraph 146 i, Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes

Paragraph 147, Dienst(Werks)wohnung

Unterabschnitt G

Schutz der Jugendlichen und Kinder

Paragraph 148, Schutz der Jugendlichen

Paragraph 149, Verbotene Arbeiten

Paragraph 150, Verbot der Züchtigung und von Geldstrafen

Paragraph 151, Kinderarbeit

ABSCHNITT römisch sechs

Arbeitsaufsicht

Paragraph 152, Allgemeines

Paragraph 153, Aufgaben und Befugnisse der Land- und Forstwirtschaftsinspektion

Paragraph 154, Besondere Befugnisse

Paragraph 155, Manuduktionspflicht

Paragraph 156, Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

Paragraph 157, Fachorgan

Paragraph 158, Berufungsrecht

Paragraph 159, Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 160, Bericht

Paragraph 161, Verfahrensbestimmung

Paragraph 162, Unterstützung

Paragraph 163, Zusammenarbeit mit den Trägern der Sozialversicherung

Paragraph 164, Bestellungsvoraussetzungen

ABSCHNITT römisch sieben

Lehrlingswesen

Paragraph 165, Lehrverhältnis

Paragraph 166, Lehrzeit

Paragraph 167, Lehrvertrag, Lehranzeige

Paragraph 168, Pflichten des Lehrlings

Paragraph 169, Pflichten des Lehrberechtigten

Paragraph 170, Lehrlingsentschädigung

Paragraph 171, Beendigung des Lehrverhältnisses

Paragraph 172, Auflösung des Lehrverhältnisses

Paragraph 173, Einvernehmliche Auflösung

Paragraph 174, Kündigung

Paragraph 175, Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle

ABSCHNITT römisch acht

Betriebsverfassung

Unterabschnitt A

Betrieb und Dienstnehmer

Paragraph 176, Betrieb

Paragraph 177, Gleichstellung

Paragraph 178, Dienstnehmer

Paragraph 179, Rechte des einzelnen Dienstnehmers

Paragraph 180, Aufgabe

Paragraph 181, Grundsätze der Interessenvertretung

Unterabschnitt B

Organisationsrecht

Paragraph 182, Organe der Dienstnehmerschaft

Unterabschnitt C

Betriebs-(Gruppen-, Betriebshaupt-)Versammlung

Paragraph 183, Zusammensetzung, Gruppenzugehörigkeit

Paragraph 184, Aufgaben der Betriebs-(Gruppen-, Betriebshaupt-) Versammlung

Paragraph 185, Ordentliche und außerordentliche Versammlungen

Paragraph 186, Teilversammlungen

Paragraph 187, Einberufung

Paragraph 188, Vorsitz

Paragraph 189, Zeitpunkt und Ort der Versammlungen

Paragraph 190, Teilnahme des Betriebsinhabers und der überbetrieblichen Interessenvertretungen

Paragraph 191, Stimmberechtigung, Beschlussfassung

Unterabschnitt D

Betriebsrat

Paragraph 192, Anzahl der Betriebsratsmitglieder

Paragraph 193, Wahlgrundsätze

Paragraph 194, Aktives Wahlrecht

Paragraph 195, Passives Wahlrecht

Paragraph 196, Berufung des Wahlvorstandes

Paragraph 197, Vorbereitung der Wahl

Paragraph 198, Durchführung der Wahl

Paragraph 199, Mitteilung des Wahlergebnisses

Paragraph 200, Vereinfachtes Wahlverfahren

Paragraph 201, Anfechtung

Paragraph 202, Nichtigkeit

Paragraph 203, Tätigkeitsdauer des Betriebsrates

Paragraph 204, Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer

Paragraph 205, Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches

Paragraph 206, Einheitlicher Betriebsrat

Paragraph 207, Fortsetzung der Tätigkeitsdauer

Paragraph 208, Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft

Paragraph 209, Ersatzmitglieder

Paragraph 210, Konstituierung des Betriebsrates

Paragraph 211, Sitzungen des Betriebsrates

Paragraph 212, Beschlussfassung

Paragraph 213, Übertragung von Aufgaben

Paragraph 214, Autonome Geschäftsordnung

Paragraph 215, Vertretung nach außen

Paragraph 216, Beistellung von Sacherfordernissen

Paragraph 217, Betriebsratsumlage

Paragraph 218, Betriebsratsfonds

Paragraph 219, Rechnungsprüfer

Unterabschnitt E

Betriebsausschuss

Paragraph 220, Voraussetzung, Errichtung

Paragraph 221, Geschäftsführung

Unterabschnitt F

Betriebsräteversammlung

Paragraph 222, Zusammensetzung, Geschäftsführung

Paragraph 223, Aufgaben

Unterabschnitt G

Zentralbetriebsrat

Paragraph 224, Zusammensetzung

Paragraph 225, Berufung

Paragraph 226, Tätigkeitsdauer

Paragraph 227, Geschäftsführung

Paragraph 228, Aufwand

Paragraph 229, Zentralbetriebsratsumlage

Paragraph 230, Zentralbetriebsratsfonds

Paragraph 231, Verwaltung und Auflösung des Zentralbetriebsratsfonds

Paragraph 232, Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds

Unterabschnitt H

Befugnisse der Dienstnehmerschaft,

Allgemeine Befugnisse

Paragraph 233, Überwachung

Paragraph 234, Intervention

Paragraph 235, Allgemeine Information

Paragraph 236, Beratung

Paragraph 237, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

Paragraph 237 a, Betriebliche Frauenförderung sowie Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf

Paragraph 238, Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Dienstnehmer

Unterabschnitt römisch eins

Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten

Paragraph 239, Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Schulung

Paragraph 240, Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen

Paragraph 241, Zustimmungspflichtige Maßnahmen

Paragraph 242, Ersetzbare Zustimmung

Paragraph 243, Betriebsvereinbarungen

Unterabschnitt J

Mitwirkung in personellen Angelegenheiten

Paragraph 244, Personelles Informationsrecht

Paragraph 245, Mitwirkung bei der Einstellung von Dienstnehmern

Paragraph 246, Mitwirkung bei der Festsetzung von Leistungsentgelten im Einzelfall

Paragraph 247, Mitwirkung bei Versetzungen

Paragraph 248, Mitwirkung bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen

Paragraph 249, Mitwirkung bei der Vergabe von Dienst- oder Werkswohnungen

Paragraph 250, Mitwirkung bei Beförderungen

Paragraph 251, Mitwirkung bei einvernehmlichen Lösungen

Paragraph 252, Anfechtung von Kündigungen

Paragraph 253, Anfechtung von Entlassungen

Paragraph 254, Anfechtung durch den Dienstnehmer

Unterabschnitt K

Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten

Paragraph 255, Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte

Paragraph 256, Mitwirkung bei Betriebsänderungen

Paragraph 257, Mitwirkung im Aufsichtsrat

Unterabschnitt L

Organzuständigkeit

Paragraph 258, Kompetenzabgrenzung

Paragraph 259, Kompetenzübertragung

Unterabschnitt M

Rechtsstellung der Mitglieder des Betriebsrates

Paragraph 260, Grundsätze der Mandatsausübung, Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 261, Freizeitgewährung

Paragraph 262, Freistellung

Paragraph 263, Bildungsfreistellung

Paragraph 264, Erweiterte Bildungsfreistellung

Paragraph 265, Kündigungs- und Entlassungsschutz

Paragraph 266, Kündigungsschutz

Paragraph 267, Entlassungsschutz

ABSCHNITT römisch neun

Beteiligung der Dienstnehmerin der Europäischen Genossenschaft

Unterabschnitt A

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 268, Geltungsbereich

Paragraph 269, Anwendung auf Europäische Genossenschaften mit Sitz im Ausland

Paragraph 270, Begriffsbestimmungen

Paragraph 271, Organe der Dienstnehmerschaft

Paragraph 272, Beteiligung der Dienstnehmer

Paragraph 273, Pflichten der Leitungs- und Verwaltungsorgane

Paragraph 274, Grundsätze der Zusammenarbeit

Unterabschnitt B

Besonderes Verhandlungsgremium

Paragraph 275, Aufforderung zur Errichtung

Paragraph 276, Zusammensetzung

Paragraph 277, Entsendung

Paragraph 278, Entsendendes Organ

Paragraph 279, Konstituierung

Paragraph 280, Sitzungen

Paragraph 281, Beschlussfassung

Paragraph 282, Tätigkeitsdauer

Paragraph 283, Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Paragraph 284, Kostentragung

Paragraph 285, Aufgabe des besonderen

Verhandlungsgremiums

Paragraph 286, Dauer der Verhandlungen

Paragraph 287, Beschluss über die Nichteröffnung oder die Beendigung der Verhandlungen

Paragraph 288, Strukturänderungen

Paragraph 289, Verfahrensmissbrauch

Paragraph 290, Vereinbarung über die Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft

Paragraph 291, Vereinbarung über ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Dienstnehmer

Unterabschnitt C

SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes

Paragraph 292, Errichtung

Paragraph 293, Zusammensetzung

Paragraph 294, Entsendung

Paragraph 295, Konstituierung, Geschäftsführung, Geschäftsordnung, Sitzungen, Beschlussfassung

Paragraph 296, Engerer Ausschuss

Paragraph 297, Tätigkeitsdauer, Dauer der Mitgliedschaft

Paragraph 298, Kostentragung

Paragraph 299, Recht auf Unterrichtung und Anhörung

Paragraph 300, Jährliche Unterrichtung und Anhörung

Paragraph 301, Unterrichtung und Anhörung bei außergewöhnlichen Umständen

Paragraph 302, Unterrichtung der örtlichen Dienstnehmervertreter

Paragraph 303, Beschluss über die Aufnahme von Verhandlungen

Unterabschnitt D

Mitbestimmung kraft Gesetzes

Paragraph 304, Anwendbarkeit

Paragraph 305, Recht auf Mitbestimmung

Paragraph 306, Verteilung der Sitze im Aufsichts- oder Verwaltungsrat

Paragraph 307, Entsendung

Paragraph 308, Rechte der Dienstnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat

Unterabschnitt E

Rechtsstellung der Dienstnehmervertreter, Verhältnis zu anderen Bestimmungen

Paragraph 309, Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 310, Rechte der Dienstnehmervertreter

Paragraph 311, Verhältnis zu anderen Bestimmungen

ABSCHNITT römisch zehn

Behörden und Verfahren

Paragraph 312, Einigungskommission

Paragraph 313, Zuständigkeit

Paragraph 314, Obereinigungskommission

Paragraph 315, Zuständigkeit

Paragraph 316, Gleichbehandlungskommission

Paragraph 317, Geschäftsführung

Paragraph 318, Aufgaben

Paragraph 319, Zuständigkeit

Paragraph 320, Anwältin für Gleichbehandlungsfragen

Paragraph 321, Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle

Paragraph 322, Beisitzer

Paragraph 323, Anrufung bei Betriebsvereinbarung

Paragraph 324, Verhandlung, Beschlussfassung

ABSCHNITT römisch elf

Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 325, Aufzeichnungspflichten

Paragraph 326, Schutz der Koalitionsfreiheit

Paragraph 327, Zwingender Rechtscharakter

Paragraph 328, Verweisungen

Paragraph 329, Strafbestimmungen

Paragraph 330, Geschlechtsspezifische Bezeichnung

Paragraph 331, Übergangsbestimmungen

Paragraph 332, Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

Paragraph 333, In-Kraft-Treten"

  1. Ziffer eins a
    Der Absatz 3, des Paragraph 2, wird aufgehoben.

  1. Ziffer 2
    Im Absatz 5, des Paragraph 34 c, werden im zweiten Satz die Worte "zwei Wochen" durch die Worte "vier Wochen" ersetzt.

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 49, wird im Absatz 2, dritter Satz und im Absatz 4, jeweils das Wort "handelsrechtlichen" durch das Wort "unternehmensrechtlichen" ersetzt.

  1. Ziffer 4
    Im Absatz 3, des Paragraph 49 h, wird im fünften Satz das Zitat "§ 277" durch das Zitat "§ 321" ersetzt.

  1. Ziffer 5
    Im Absatz 4, des Paragraph 81, wird im zweiten Satz das Zitat "§ 283" durch das Zitat "§ 327" ersetzt.

  1. Ziffer 6
    Der Absatz 5, des Paragraph 98, hat zu lauten:
  1. Absatz 5,Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind zur etwaigen Hinzuziehung externer Präventivdienste im Voraus zu hören und vor der Bestellung und Abberufung von Sicherheitsfachkräften, von Arbeitsmedizinern sowie von für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und die Evakuierung zuständigen Personen zu informieren. Die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung ist mit den Sicherheitsvertrauenspersonen zu beraten, sofern nicht ein Betriebsrat errichtet ist."

  1. Ziffer 7
    Der Absatz 7, des Paragraph 98, hat zu lauten:
  1. Absatz 7,Die Dienstgeber haben
    1. Litera a
      den Sicherheitsvertrauenspersonen Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sowie zu den Aufzeichnungen und Berichten über Arbeitsunfälle zu gewähren,
    2. Litera b
      den Sicherheitsvertrauenspersonen folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:
      1. Ziffer eins
        die Unterlagen betreffend die Erkenntnisse im Sinn des Paragraph 90, Absatz 2,,
      2. Ziffer 2
        die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie sonstiger Messungen und Untersuchungen, die mit dem Dienstnehmerschutz im Zusammenhang stehen, und
      3. Ziffer 3
        die Aufzeichnungen betreffend Arbeitsstoffe und Lärm,
    3. Litera c
      die Sicherheitsvertrauenspersonen zu informieren über
      1. Ziffer eins
        Grenzwertüberschreitungen und deren Ursachen sowie über die getroffenen Maßnahmen und
    2. Auflagen, Vorschreibungen, Bewilligungen und behördliche Informationen auf dem Gebiet des Dienstnehmerschutzes,
    1. Litera d
      die Sicherheitsvertrauenspersonen im Voraus anzuhören
      1. Ziffer eins
        zu den Informationen, die sich aus den Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ergeben,
      2. Ziffer 2
        zu den Informationen über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Allgemeinen und für die einzelnen Arten von Arbeitsplätzen bzw. Aufgabenbereichen,
      3. Ziffer 3
        zur Information der Dienstgeber von betriebsfremden Dienstnehmern über die in der Ziffer 2, genannten Punkte sowie über die für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und die Evakuierung gesetzten Maßnahmen."

  1. Ziffer 8
    Der Absatz 2, des Paragraph 102, hat zu lauten:
  1. Absatz 2,Die Dienstnehmer haben gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen des Dienstgebers die Arbeitsmittel ordnungsgemäß zu benutzen und die ihnen zur Verfügung gestellte, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende persönliche Schutzausrüstung zweckentsprechend zu benutzen und sie nach der Benutzung an dem dafür vorgesehenen Platz zu lagern."

  1. Ziffer 9
    Im Absatz 3, des Paragraph 108, wird im zweiten Satz das Wort "erforderlichenfalls" aufgehoben.

  1. Ziffer 10
    Im Absatz 3, des Paragraph 109, hat der erste Satz zu lauten:
    "Die Dienstgeber haben in ausreichender Anzahl Personen zu bestellen, die für die Erste Hilfe zuständig sind."

  1. Ziffer 11
    Der Absatz eins, des Paragraph 125, hat zu lauten:
  1. Absatz eins,Die Dienstgeber haben Sicherheitsfachkräfte zu bestellen. Diese Verpflichtung ist
    1. Litera a
      durch die Beschäftigung von Sicherheitsfachkräften im Rahmen eines Dienstverhältnisses (betriebseigene Sicherheitsfachkräfte) oder,
    2. Litera b
      wenn ein Dienstgeber nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt, durch die Inanspruchnahme
      1. Ziffer eins
        externer Sicherheitsfachkräfte oder
      2. Ziffer 2
        eines sicherheitstechnischen Zentrums

zu erfüllen."

  1. Ziffer 12
    Der Absatz eins, des Paragraph 126 a, hat zu lauten:
  1. Absatz eins,Die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Dienstnehmern kann durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums des zuständigen Trägers der Unfallversicherung erfolgen, sofern der Dienstgeber insgesamt nicht mehr als 250 Dienstnehmer beschäftigt und nicht über entsprechend fachkundiges Personal (betriebseigene Sicherheitsfachkräfte oder Arbeitsmediziner) verfügt."

  1. Ziffer 13
    Der Absatz eins, des Paragraph 127, hat zu lauten:
  1. Absatz eins,Die Dienstgeber haben Arbeitsmediziner zu bestellen. Diese Verpflichtung ist
    1. Litera a
      durch die Beschäftigung von geeigneten Ärzten im Rahmen eines Dienstverhältnisses (betriebseigene Arbeitsmediziner) oder,
    2. Litera b
      wenn ein Dienstgeber nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt, durch die Inanspruchnahme
      1. Ziffer eins
        externer Arbeitsmediziner oder
      2. Ziffer 2
        eines arbeitsmedizinischen Zentrums

zu erfüllen."

  1. Ziffer 14
    Im Absatz 2, des Paragraph 237, werden am Ende der Litera e, das Wort "und" durch einen Strichpunkt ersetzt und die Litera f, durch folgende Litera f bis h ersetzt:
  1. Litera f
    den Betriebsrat über Auflagen, Vorschreibungen, Bewilligungen und behördliche Informationen auf dem Gebiet des Dienstnehmerschutzes zu informieren und zu den Informationen, die sich aus den Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ergeben, im Voraus anzuhören,
  2. Litera g
    den Betriebsrat zu den Informationen über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Allgemeinen und für die einzelnen Arten von Arbeitsplätzen bzw. Aufgabenbereichen im Voraus anzuhören,
  3. Litera h
    den Betriebsrat zur Information der Dienstgeber von betriebsfremden Dienstnehmern über die in der Litera g, genannten Punkte sowie über die für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und die Evakuierung gesetzten Maßnahmen im Voraus anzuhören."

  1. Ziffer 15
    Im Absatz 2, des Paragraph 258, werden am Ende der Ziffer 5, der Litera e, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera f und g angefügt:
  1. Litera f
    die Entsendung von Dienstnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium, in den SCE-Betriebsrat und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft,
  2. Litera g
    die Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den Paragraphen 290 und 291 abgeschlossenen Vereinbarungen."

  1. Ziffer 16
    Im Absatz 4, des Paragraph 258, werden am Ende der Litera c, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera d und e angefügt:
  1. Litera d
    die Entsendung von Dienstnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium, in den SCE-Betriebsrat und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft,
  2. Litera e
    die Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den Paragraphen 290 und 291 abgeschlossenen Vereinbarungen."

  1. Ziffer 17
    Nach Paragraph 267, werden folgende Bestimmungen als Abschnitt römisch neun eingefügt:

"Abschnitt römisch neun

Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen

Genossenschaft

Unterabschnitt A

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 268

Geltungsbereich

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Unternehmen, die
    1. Litera a
      unter den Abschnitt römisch acht fallen,
    2. Litera b
      in der Rechtsform einer Europäischen Genossenschaft (SCE)
      1. Ziffer eins
        durch Neugründung, an der mindestens zwei nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründete juristische Personen, die dem Recht mindestens zweier verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen, sowie allenfalls eine oder mehrere natürliche Personen beteiligt sind, oder
      2. Ziffer 2
        durch Verschmelzung von Genossenschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet worden sind und ihren Sitz sowie ihre Hauptverwaltung in einem Mitgliedstaat haben, sofern mindestens zwei von ihnen dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen, oder
      3. Ziffer 3
        durch Umwandlung einer Genossenschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet worden ist und ihren Sitz sowie ihre Hauptverwaltung in einem Mitgliedstaat hat, sofern sie seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegende Tochtergesellschaft oder Niederlassung hat,

gegründet oder geführt werden und

  1. Litera c
    ihren Sitz im Inland haben oder haben werden.
  1. Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten weiters für Unternehmen, die
    1. Litera a
      unter den Abschnitt römisch acht fallen,
    2. Litera b
      in der Rechtsform einer Europäischen Genossenschaft (SCE)
      1. Ziffer eins
        ausschließlich von natürlichen Personen oder
      2. Ziffer 2
        von einer einzigen nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründeten juristischen Person und von natürlichen Personen

gegründet oder geführt werden,

  1. Litera c
    ihren Sitz im Inland haben oder haben werden, und
  2. Litera d
    in mindestens zwei Mitgliedstaaten insgesamt mindestens 50 Dienstnehmer beschäftigen.
  1. Absatz 3,Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten weiters für Unternehmen, die
    1. Litera a
      unter den Abschnitt römisch acht fallen,
    2. Litera b
      in der Rechtsform einer Europäischen Genossenschaft (SCE)
      1. Ziffer eins
        ausschließlich von natürlichen Personen oder
      2. Ziffer 2
        von einer einzigen nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründeten juristischen Person und von natürlichen Personen

gegründet worden sind,

  1. Litera c
    ihren Sitz im Inland haben und
  2. Litera d
    insgesamt weniger als 50 Dienstnehmer oder in nur einem Mitgliedstaat 50 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen,

wenn nach deren Eintragung mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft und ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten einen entsprechenden Antrag stellt oder die Gesamtzahl von 50 Dienstnehmern in mindestens zwei Mitgliedstaaten erreicht oder überschritten wird. In diesem Fall sind die Bestimmungen dieses Abschnitts mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Europäische Genossenschaft an die Stelle der beteiligten juristischen Personen und die Tochtergesellschaften und Betriebe der Europäischen Genossenschaft an die Stelle der betroffenen Tochtergesellschaften und Betriebe treten.
  1. Absatz 4,Wenn an der Gründung einer Europäischen Genossenschaft natürliche Personen beteiligt sind, so sind die Bestimmungen dieses Abschnitts mit der Maßgabe anzuwenden, dass alle für die beteiligten juristischen Personen geltenden Regelungen in gleicher Weise auch für die beteiligten natürlichen Personen gelten.

Paragraph 269

Anwendung auf Europäische Genossenschaften mit Sitz im Ausland

Für

  1. Litera a
    die Pflicht der beteiligten juristischen Personen im Inland zur Zusammenarbeit mit den Organen der Dienstnehmerschaft gemäß Paragraph 274,,
  2. Litera b
    die Pflicht zur Bekanntgabe der Informationen gemäß Paragraph 275, Absatz 3,,
  3. Litera c
    die Ermittlung der Zahl der im Inland beschäftigten Dienstnehmer gemäß Paragraph 275, Absatz 4,,
  4. Litera d
    die Entsendung der österreichischen Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium (Paragraphen 277 und 278), in den SCE-Betriebsrat (Paragraph 294,) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (Paragraph 307,), die Beendigung ihrer Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium (Paragraph 283, Absatz 2,), zum SCE-Betriebsrat (Paragraph 297, Absatz 5,) und im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (Paragraph 307, Absatz 4,) sowie die für sie geltende Verschwiegenheitspflicht (Paragraph 309,) und die für sie geltenden Schutzbestimmungen (Paragraph 310,)

gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts auch dann, wenn der Sitz der Europäischen Genossenschaft nicht im Inland liegt oder liegen wird.

Paragraph 270

Begriffsbestimmungen

  1. Absatz eins,Unter beteiligten juristischen Personen im Sinn dieses Abschnitts sind die unmittelbar an der Gründung einer Europäischen Genossenschaft beteiligten Unternehmen zu verstehen. Dies sind im Fall
    1. Litera a
      der Neugründung die daran beteiligten Unternehmen,
    2. Litera b
      der Verschmelzung die zu verschmelzenden Genossenschaften,
    3. Litera c
      der Umwandlung die umzuwandelnde Genossenschaft.
  2. Absatz 2,Unter Tochtergesellschaft einer beteiligten juristischen Person oder einer Europäischen Genossenschaft im Sinn dieses Abschnitts ist ein Unternehmen zu verstehen, auf das die betreffende juristische Person oder die betreffende Europäische Genossenschaft einen beherrschenden Einfluss im Sinn des Paragraph 176, Absatz 2 bis 9 des Arbeitsverfassungsgesetzes ausübt.
  3. Absatz 3,Unter betroffener Tochtergesellschaft ist eine Tochtergesellschaft einer beteiligten juristischen Person zu verstehen, die bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft zu deren Tochtergesellschaft werden soll.
  4. Absatz 4,Unter betroffenem Betrieb ist ein Betrieb einer beteiligten juristischen Person zu verstehen, der bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft zu deren Betrieb werden soll.

Paragraph 271

Organe der Dienstnehmerschaft

In den Unternehmen, die die Voraussetzungen nach Paragraph 268, erfüllen, ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SCE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Dienstnehmer zu schaffen.

Paragraph 272

Beteiligung der Dienstnehmer

  1. Absatz eins,Das Recht der Dienstnehmer auf Beteiligung in der Europäischen Genossenschaft umfasst alle Verfahren, durch die die Dienstnehmervertreter auf die Beschlussfassung in der Europäischen Genossenschaft Einfluss nehmen können, insbesondere das Recht auf Unterrichtung, das Recht auf Anhörung und, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts, das Recht auf Mitbestimmung.
  2. Absatz 2,Unter Unterrichtung im Sinn dieses Abschnitts ist die Unterrichtung des Organs zur Vertretung der Dienstnehmer oder der Dienstnehmervertreter durch das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft über alle Angelegenheiten zu verstehen, die
    1. Litera a
      diese selbst oder eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder
    2. Litera b
      über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen.

Zeitpunkt, Form und Inhalt der Unterrichtung müssen den Dienstnehmervertretern eine eingehende Prüfung der möglichen Auswirkungen und gegebenenfalls die Vorbereitung von Anhörungen mit dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft ermöglichen.

  1. Absatz 3,Unter Anhörung im Sinn dieses Abschnitts sind der Meinungsaustausch und die Einrichtung eines Dialogs zwischen dem Organ zur Vertretung der Dienstnehmer oder den Dienstnehmervertretern und dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft zu verstehen. Zeitpunkt, Form und Inhalt der Anhörung müssen den Dienstnehmervertretern auf der Grundlage der erfolgten Unterrichtung eine Stellungnahme zu den geplanten Maßnahmen des zuständigen Organs ermöglichen, die im Rahmen des Entscheidungsprozesses innerhalb der Europäischen Genossenschaft berücksichtigt werden kann.
  2. Absatz 4,Unter Mitbestimmung im Sinn dieses Abschnitts ist die Einflussnahme des Organs zur Vertretung der Dienstnehmer oder der Dienstnehmervertreter auf alle Angelegenheiten der Europäischen Genossenschaft durch die Wahrnehmung des Rechts zu verstehen, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates der Europäischen Genossenschaft zu wählen oder zu bestellen oder einen Teil oder alle Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates der Europäischen Genossenschaft zu empfehlen oder abzulehnen.

Paragraph 273

Pflichten der Leitungs- und Verwaltungsorgane

Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen haben

  1. Litera a
    die für die Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums und
  2. Litera b
    die für die Errichtung eines SCE-Betriebsrates oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Dienstnehmer

notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen.

Paragraph 274

Grundsätze der Zusammenarbeit

Die Organe der Dienstnehmerschaft (Paragraph 271,) und die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen bzw. der Europäischen Genossenschaft haben mit dem Willen zur Verständigung unter Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen zusammenzuarbeiten.

Unterabschnitt B

Besonderes Verhandlungsgremium

Paragraph 275

Aufforderung zur Errichtung

  1. Absatz eins,Das besondere Verhandlungsgremium ist aufgrund einer schriftlichen Aufforderung der zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen - nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Rechts - an die Vertreter der Dienstnehmer oder an die Dienstnehmer in diesen juristischen Personen sowie in den betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben zu errichten.
  2. Absatz 2,Die Aufforderung nach Absatz eins, hat zu erfolgen:
    1. Litera a
      im Fall der Neugründung einer Europäischen Genossenschaft gemäß Paragraph 268, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins, oder Absatz 2, mindestens vier Wochen vor der Unterzeichnung der Satzung,
    2. Litera b
      im Fall der Gründung durch Verschmelzung von Genossenschaften gemäß Paragraph 268, Absatz eins, Litera b, Ziffer 2, unmittelbar nach der Offenlegung des Verschmelzungsplanes,
    3. Litera c
      im Fall der Gründung durch Umwandlung einer Genossenschaft gemäß Paragraph 268, Absatz eins, Litera b, Ziffer 3, unmittelbar nach der Vereinbarung des Umwandlungsplanes,
    4. Litera d
      im Fall einer gemäß Paragraph 268, Absatz 3, gegründeten Europäischen Genossenschaft unmittelbar nachdem mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft und ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten einen entsprechenden Antrag gestellt hat oder die Gesamtzahl von 50 Dienstnehmern in mindestens zwei Mitgliedstaaten erreicht oder überschritten wird.
  3. Absatz 3,Der Aufforderung nach Absatz eins, sind Informationen anzuschließen über
    1. Litera a
      die geplante Gründung der Europäischen Genossenschaft und den Verfahrensverlauf bis zu deren Eintragung,
    2. Litera b
      die Identität und die Struktur der beteiligten juristischen Personen einschließlich deren Tochtergesellschaften und Betriebe, der betroffenen Tochtergesellschaften und der betroffenen Betriebe, jeweils einschließlich deren Verteilung auf die Mitgliedstaaten,
    3. Litera c
      die Zahl der in diesen Gesellschaften und Betrieben jeweils beschäftigten Dienstnehmer und die Gesamtzahl der in den beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben beschäftigten Dienstnehmer,
    4. Litera d
      die Identität der zur Vertretung der Dienstnehmer in diesen Gesellschaften und Betrieben errichteten Organe sowie die Zahl der von diesen Organen jeweils vertretenen Dienstnehmer,
    5. Litera e
      die Identität jener beteiligten juristischen Personen, in denen ein System der Mitbestimmung existiert, die Zahl der von einem System der Mitbestimmung jeweils erfassten Dienstnehmer und, wenn nicht alle Dienstnehmer einer beteiligten juristischen Person von einem System der Mitbestimmung erfasst sind, auch das Verhältnis der von einem System der Mitbestimmung erfassten Dienstnehmer zur jeweiligen Gesamtzahl der Dienstnehmer, und
    6. Litera f
      den Termin der konstituierenden Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums.
  4. Absatz 4,Für die Ermittlung der Zahl der beschäftigten Dienstnehmer ist der Zeitpunkt der Aufforderung nach Absatz eins, maßgebend.
  5. Absatz 5,Die zuständige freiwillige Berufsvereinigung der Dienstnehmer ist von der Aufforderung nach Absatz eins, durch das für die Entsendung zuständige Organ der Dienstnehmerschaft zu verständigen.

Paragraph 276

Zusammensetzung

  1. Absatz eins,Für jeden Anteil an in einem Mitgliedstaat beschäftigten Dienstnehmern, der 10 v. H. der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Dienstnehmer der beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe oder einen Bruchteil davon beträgt, ist ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden.
  2. Absatz 2,Im Fall einer im Weg der Verschmelzung gegründeten Europäischen Genossenschaft sind aus jedem Mitgliedstaat so viele weitere zusätzliche Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden, wie erforderlich sind um zu gewährleisten, dass jede beteiligte juristische Person, die Dienstnehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat beschäftigt und die als Folge der Eintragung der Europäischen Genossenschaft als eigene Rechtsperson erlöschen wird, im besonderen Verhandlungsgremium durch mindestens ein Mitglied vertreten ist.
  3. Absatz 3,Soweit bereits durch die Anwendung des Absatz eins, in Verbindung mit dem jeweils anzuwendenden Recht die Vertretung dieser beteiligten juristischen Personen im besonderen Verhandlungsgremium durch Mitglieder gewährleistet ist, die Dienstnehmer dieser beteiligten juristischen Personen sind oder ausschließlich von den Dienstnehmern dieser beteiligten juristischen Personen gewählt oder sonst bestimmt worden sind, sind keine weiteren zusätzlichen Mitglieder nach Absatz 2, zu entsenden.
  4. Absatz 4,Die Zahl der zusätzlichen Mitglieder nach Absatz 2, darf 20 v. H. der sich aus Absatz eins, ergebenden Mitgliederzahl nicht überschreiten. Übersteigt die Zahl der beteiligten juristischen Personen die höchstzulässige Zahl der zusätzlichen Mitglieder, so werden die zusätzlichen Mitglieder den beteiligten juristischen Personen in verschiedenen Mitgliedstaaten nach der Zahl der bei ihnen beschäftigten Dienstnehmer in absteigender Reihenfolge zugeteilt.
  5. Absatz 5,Treten während der Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums solche Änderungen in der Struktur oder Dienstnehmerzahl der beteiligten juristischen Personen, der betroffenen Tochtergesellschaften oder der betroffenen Betriebe ein, dass sich die Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums nach den Absatz eins bis 4 ändern würde, so ist das besondere Verhandlungsgremium entsprechend neu zusammenzusetzen. Die zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen haben in seinem solchen Fall unverzüglich
    1. Litera a
      das besondere Verhandlungsgremium und
    2. Litera b
      die Vertreter der Dienstnehmer oder die Dienstnehmer - nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Rechts - in den beteiligten juristischen Personen und in den betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben, die bisher nicht im besonderen Verhandlungsgremium vertreten waren,

über die Änderungen zu informieren.

Paragraph 277

Entsendung

  1. Absatz eins,Die in das besondere Verhandlungsgremium zu entsendenden österreichischen Mitglieder werden durch Beschluss des entsendenden Organs der Dienstnehmerschaft (Paragraph 278,) aus dem Kreis der Betriebsratsmitglieder ernannt. Anstelle eines Betriebsratsmitgliedes kann auch ein Funktionär oder Dienstnehmer der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer ernannt werden.
  2. Absatz 2,Sind mehrere österreichische Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden, so hat das entsendende Organ im Entsendungsbeschluss festzulegen, wie viele Dienstnehmer von einem entsandten Mitglied jeweils vertreten werden. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass alle in Österreich beschäftigten Dienstnehmer von einem solchen Mitglied vertreten werden.
  3. Absatz 3,Bei der Entsendung ist nach Maßgabe der Anzahl der den österreichischen Dienstnehmervertretern zustehenden Sitze darauf Bedacht zu nehmen, dass jede beteiligte juristische Person durch mindestens ein Mitglied im besonderen Verhandlungsgremium vertreten ist. Weiters ist auf eine angemessene Vertretung der Gruppen der Arbeiter und der Angestellten sowie der Dienstnehmerinnen und der Dienstnehmer Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4,Zur Beschlussfassung über die Entsendung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des entsendenden Organs erforderlich. Die Beschlüsse werden mit den Stimmen jener Mitglieder gefasst, die zusammen mehr als die Hälfte der in den Unternehmen und in den Betrieben beschäftigten Dienstnehmer vertreten. Bei der Ermittlung der Zahl der in den Unternehmen und in den Betrieben beschäftigten Dienstnehmer sind die der Aufforderung zur Errichtung des besonderen Verhandlungsgremiums gemäß den Paragraphen 275, Absatz 3, Litera c und d und 276 Absatz 5, anzuschließenden Informationen zugrunde zu legen.
  5. Absatz 5,Die in das besondere Verhandlungsgremium entsandten Mitglieder sind dem zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen unverzüglich bekannt zu geben.

Paragraph 278

Entsendendes Organ

  1. Absatz eins,In Betrieben erfolgt die Entsendung durch Beschluss des Betriebsausschusses, wenn kein Betriebsausschuss besteht, durch den Betriebsrat. Bestehen mehrere Betriebsausschüsse (Betriebsräte), die nicht zum selben Unternehmen gehören, so ist vom Vorsitzenden des Betriebsausschusses (Betriebsrates) des nach der Zahl der wahlberechtigten Dienstnehmer größten inländischen Betriebes eine Versammlung der in den Betrieben bestellten Betriebsausschüsse (Betriebsräte) einzuberufen, der dann die Beschlussfassung über die Entsendung obliegt.
  2. Absatz 2,In Unternehmen erfolgt die Entsendung durch Beschluss des Zentralbetriebsrates. Besteht kein Zentralbetriebsrat, so ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Bestehen mehrere Zentralbetriebsräte, so ist vom Vorsitzenden des Zentralbetriebsrates des nach der Zahl der wahlberechtigten Dienstnehmer größten inländischen Unternehmens eine Versammlung der Mitglieder der in den Unternehmen bestellten Zentralbetriebsräte einzuberufen, der dann die Beschlussfassung über die Entsendung obliegt. Besteht neben einem oder mehreren Zentralbetriebsräten noch mindestens ein in keinem Zentralbetriebsrat vertretener Betriebsausschuss (Betriebsrat), so sind die Betriebsratsvorsitzenden und ihre Stellvertreter zu dieser Sitzung einzuladen; sie gelten insoweit als Zentralbetriebsratsmitglieder.

Paragraph 279

Konstituierung

  1. Absatz eins,Das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen hat unverzüglich nach der Bekanntgabe der entsandten Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums zu dessen konstituierender Sitzung einzuladen.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums haben aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter zu wählen. Das besondere Verhandlungsgremium hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.
  3. Absatz 3,Das besondere Verhandlungsgremium hat das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen unverzüglich über das Ende der konstituierenden Sitzung sowie das Ergebnis der Wahl zu unterrichten.
  4. Absatz 4,Das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen hat unverzüglich nach dieser Mitteilung eine Sitzung mit dem besonderen Verhandlungsgremium einzuberufen, um eine Vereinbarung nach Paragraph 285, abzuschließen.

Paragraph 280

Sitzungen

  1. Absatz eins,Das besondere Verhandlungsgremium hat das Recht, vor jeder Sitzung mit dem zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen zu einer vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten.
  2. Absatz 2,Das besondere Verhandlungsgremium kann sich bei den Verhandlungen mit dem zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen durch Sachverständige seiner Wahl unterstützen lassen. Diese Sachverständigen können auf Wunsch des besonderen Verhandlungsgremiums den Verhandlungen in beratender Funktion beigezogen werden.

Paragraph 281

Beschlussfassung

  1. Absatz eins,Das besondere Verhandlungsgremium fasst seine Beschlüsse, soweit in diesem Abschnitt keine strengeren Erfordernisse festgelegt sind, mit einfacher Mehrheit der Stimmen, wobei diese Mehrheit auch die einfache Mehrheit der Dienstnehmer vertreten muss.
  2. Absatz 2,Das besondere Verhandlungsgremium kann mit mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen, die mindestens zwei Drittel der Dienstnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten, den Abschluss einer Vereinbarung beschließen, die eine Minderung der Mitbestimmungsrechte der Dienstnehmer zur Folge hat. Eine solche Mehrheit ist jedoch nur dann erforderlich, wenn sich die Mitbestimmung im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die
    1. Litera a
      durch Verschmelzung gegründet werden soll, auf mindestens 25 v. H. der Gesamtzahl der Dienstnehmer der beteiligten juristischen Personen erstreckt,
    2. Litera b
      auf andere Weise gegründet werden soll, auf mindestens 50 v. H. der Gesamtzahl der Dienstnehmer der beteiligten juristischen Personen erstreckt.
  3. Absatz 3,Im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die durch Umwandlung gegründet werden soll, kann ein Beschluss nach Absatz 2, nicht gefasst werden.
  4. Absatz 4,Unter einer Minderung der Mitbestimmungsrechte im Sinn des Absatz 2, ist jedenfalls die Verringerung des Anteils der nach einem der Verfahren nach Paragraph 272, Absatz 4, bestimmten Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates der Europäischen Genossenschaft gegenüber dem höchsten in den beteiligten juristischen Personen geltenden Anteil an Dienstnehmervertretern in einem Aufsichts- oder Verwaltungsorgan zu verstehen.

Paragraph 282

Tätigkeitsdauer

  1. Absatz eins,Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tag der Konstituierung.
  2. Absatz 2,Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet,
    1. Litera a
      wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss nach Paragraph 287, Absatz eins, fasst,
    2. Litera b
      wenn das Gericht die Errichtung des besonderen Verhandlungsgremiums für ungültig erklärt, wobei eine darauf gerichtete Klage spätestens einen Monat nach der Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen ist,
    3. Litera c
      mit dem Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft (Paragraph 290,) oder über ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Dienstnehmer (Paragraph 291,), sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist,
    4. Litera d
      mit dem Abschluss einer Vereinbarung über die Errichtung eines SCE-Betriebsrates (Paragraph 292, Absatz eins, Litera a,) oder
    5. Litera e
      wenn innerhalb des nach Paragraph 286, maßgeblichen Zeitraumes keine Vereinbarung nach Litera c, zustande gekommen ist.

Paragraph 283

Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Absatz eins,Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (Paragraph 277, Absatz 5,).
  2. Absatz 2,Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium endet, wenn
    1. Litera a
      die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet,
    2. Litera b
      das Mitglied zurücktritt,
    3. Litera c
      das entsendende Organ das entsandte Mitglied wieder abberuft, wobei dieses jedenfalls dann abzuberufen ist, wenn seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat bzw. seine Tätigkeit bei der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer endet,
    4. Litera d
      der Betrieb, dem das Mitglied angehört, aus der an der Gründung der Europäischen Genossenschaft beteiligten juristischen Person oder aus der betroffenen Tochtergesellschaft ausscheidet oder
    5. Litera e
      das Gericht den Entsendungsbeschluss für ungültig erklärt, wobei eine darauf gerichtete Klage spätestens einen Monat nach der Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen ist.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Absatz 2, Litera b bis e sind nach Maßgabe der Paragraphen 277 und 278 neue Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden.

Paragraph 284

Kostentragung

  1. Absatz eins,Das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen hat dem besonderen Verhandlungsgremium zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben Sacherfordernisse in einem der Größe der Europäischen Genossenschaft und den Bedürfnissen des besonderen Verhandlungsgremiums angemessenen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Die für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Verwaltungsausgaben des besonderen Verhandlungsgremiums, insbesondere die für die Veranstaltung der Sitzungen und jeweils vorbereitenden Sitzungen anfallenden Kosten einschließlich der Dolmetschkosten und der Kosten für jedenfalls einen Sachverständigen sowie die Aufenthalts- und Reisekosten für die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, sind von den beteiligten juristischen Personen zu tragen.

Paragraph 285

Aufgabe des besonderen Verhandlungsgremiums

  1. Absatz eins,Das besondere Verhandlungsgremium hat die Aufgabe, mit dem zuständigen Organ der beteiligten juristischen Personen in einer schriftlichen Vereinbarung nach den Paragraphen 290 und 291 die Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft festzulegen.
  2. Absatz 2,Zu diesem Zweck hat das zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen das besondere Verhandlungsgremium unmittelbar nach dessen Konstituierung über das Vorhaben der Gründung einer Europäischen Genossenschaft und das geplante Verfahren bis zu deren Eintragung zu unterrichten.

Paragraph 286

Dauer der Verhandlungen

  1. Absatz eins,Die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung nach den Paragraphen 290 und 291 sind binnen sechs Monaten ab der Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums abzuschließen.
  2. Absatz 2,Das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen können einvernehmlich beschließen, die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung nach den Paragraphen 290 und 291 bis zur Dauer eines Jahres ab dem im Absatz eins, genannten Zeitpunkt fortzusetzen.

Paragraph 287

Beschluss über die Nichteröffnung oder die Beendigung der Verhandlungen

  1. Absatz eins,Das besondere Verhandlungsgremium kann mit mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen, die mindestens zwei Drittel der Dienstnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten, beschließen, keine Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung nach den Paragraphen 290 und 291 zu eröffnen oder die bereits eröffneten Verhandlungen abzubrechen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht, wenn eine Europäische Genossenschaft durch Umwandlung gegründet werden soll und in der umzuwandelnden Genossenschaft Vorschriften über die Mitbestimmung bestehen.
  3. Absatz 3,Das besondere Verhandlungsgremium ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 v. H. der Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder von deren Vertretern frühestens zwei Jahre nach dem Beschluss nach Absatz eins, wieder einzuberufen, es sei denn, das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft setzen eine kürzere Frist fest. Für die Verhandlungen treffen die Europäische Genossenschaft bzw. deren zuständiges Organ alle Pflichten, die bei Verhandlungen im Zusammenhang mit der Gründung einer Europäischen Genossenschaft den beteiligten juristischen Personen bzw. deren zuständigen Organen obliegen.
  4. Absatz 4,Wenn ein Beschluss nach Absatz eins, gefasst worden oder innerhalb des für die nach Absatz 3, neuerlich eingeleiteten Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (Paragraph 286,) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen des Unterabschnitts C keine Anwendung.

Paragraph 288

Strukturänderungen

  1. Absatz eins,Finden wesentliche Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft statt, die die Interessen der Dienstnehmer in Bezug auf ihre Beteiligungsrechte betreffen, so ist das besondere Verhandlungsgremium
    1. Litera a
      aufgrund einer schriftlichen Aufforderung des zuständigen Organs der Europäischen Genossenschaft oder
    2. Litera b
      auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 v. H. der Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder von deren Vertretern oder
    3. Litera c
      auf schriftlichen Antrag des SCE-Betriebsrates (Paragraph 303, Absatz eins, Litera b,)

einzuberufen.

  1. Absatz 2,Als wesentliche Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft gelten insbesondere:
    1. Litera a
      die Verlegung des Sitzes,
    2. Litera b
      der Wechsel des Verwaltungssystems,
    3. Litera c
      die Stilllegung, Einschränkung oder Verlegung von Unternehmen oder Betrieben,
    4. Litera d
      der Zusammenschluss von Betrieben oder Unternehmen und der Erwerb wesentlicher Beteiligungen an anderen Unternehmen durch die Europäische Genossenschaft, sofern diese erheblichen Einfluss auf die Gesamtstruktur der Europäischen Genossenschaft haben, und
    5. Litera e
      erhebliche Änderungen der Zahl der in der Europäischen Genossenschaft und ihren Tochtergesellschaften Beschäftigten.
  2. Absatz 3,Für die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung nach den Paragraphen 290 und 291 ist das besondere Verhandlungsgremium bzw. der SCE-Betriebsrat entsprechend den Änderungen der Struktur oder der Dienstnehmerzahl der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe neu zusammenzusetzen (Paragraphen 276, Absatz 5 und 293 Absatz 2,). Für die Verhandlungen treffen die Europäische Genossenschaft bzw. deren zuständiges Organ alle Pflichten, die bei Verhandlungen im Zusammenhang mit der Gründung einer Europäischen Genossenschaft den beteiligten juristischen Personen bzw. deren zuständigen Organen obliegen.
  3. Absatz 4,Sofern eine geltende Vereinbarung nach den Paragraphen 290 und 291 eine Regelung über die Voraussetzungen und das Verfahren zu ihrer Neuaushandlung enthält, ist nach dieser Regelung vorzugehen, soweit sie den Anforderungen der Absatz eins, 2 und 3 entspricht.
  4. Absatz 5,Wenn innerhalb des für die Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (Paragraph 286,) keine Vereinbarung nach den Paragraphen 290 und 291 zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen des Unterabschnitts C mit der Maßgabe Anwendung, dass sich der Umfang der Beteiligungsrechte der Dienstnehmer nach der Struktur der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe im Zeitpunkt des Scheiterns der Verhandlungen bestimmt.

Paragraph 289

Verfahrensmissbrauch

  1. Absatz eins,Eine Europäische Genossenschaft darf nicht dazu missbraucht werden, Dienstnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten. Missbrauch ist insbesondere dann anzunehmen, wenn Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft stattfinden, die geeignet sind, Dienstnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten. Im Fall des Vorliegens einer solchen Änderung sind Neuverhandlungen nach Paragraph 288, durchzuführen.
  2. Absatz 2,Als Änderungen im Sinn des Absatz eins, gelten bis zum Beweis des Gegenteils alle Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft im Sinn des Paragraph 288,, sofern diese innerhalb eines Jahres nach deren Eintragung erfolgen.

Paragraph 290

Vereinbarung über die Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft

  1. Absatz eins,Schließen das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen eine Vereinbarung über die Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft ab, so haben sie in dieser Vereinbarung jedenfalls festzulegen:
    1. Litera a
      die von der Vereinbarung erfasste Europäische Genossenschaft, ihre Tochtergesellschaften und Betriebe,
    2. Litera b
      die Zusammensetzung des SCE-Betriebsrates, die Anzahl der Mitglieder, die Sitzverteilung und die Mandatsdauer einschließlich der Auswirkungen von wesentlichen Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft sowie von erheblichen Änderungen der Zahl der in der Europäischen Genossenschaft und ihren Tochtergesellschaften Beschäftigten (Paragraph 288, Absatz 2,),
    3. Litera c
      die Befugnisse und das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung des SCE-Betriebsrates,
    4. Litera d
      die Häufigkeit der Sitzungen des SCE-Betriebsrates,
    5. Litera e
      die für den SCE-Betriebsrat bereitzustellenden finanziellen und materiellen Mittel und
    6. Litera f
      den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Vereinbarung und ihre Laufzeit, die Fälle, in denen diese Vereinbarung neu ausgehandelt werden sollte, und das bei ihrer Neuaushandlung anzuwendende Verfahren.
  2. Absatz 2,Falls die Vereinbarung ein Verfahren der Mitbestimmung vorsieht, hat diese jedenfalls festzulegen:
    1. Litera a
      die Zahl der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates, die die Dienstnehmer wählen oder bestellen können oder deren Bestellung sie empfehlen oder ablehnen können,
    2. Litera b
      die Verfahren, nach denen die Dienstnehmer diese Mitglieder wählen oder bestellen oder deren Bestellung empfehlen oder ablehnen können und
    3. Litera c
      die Rechte dieser Mitglieder.
  3. Absatz 3,Soll eine Europäische Genossenschaft durch Umwandlung gegründet werden, so hat die Vereinbarung die Rechte der Dienstnehmer auf Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung zumindest in jenem Ausmaß zu gewährleisten, wie sie in der umzuwandelnden Genossenschaft bestehen.

Paragraph 291

Vereinbarung über ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Dienstnehmer

  1. Absatz eins,Vereinbaren das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen die Schaffung eines oder mehrerer Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Dienstnehmer, so haben sie in dieser Vereinbarung jedenfalls festzulegen:
    1. Litera a
      die von der Vereinbarung erfasste Europäische Genossenschaft, ihre Tochtergesellschaften und Betriebe,
    2. Litera b
      die Auswirkungen von wesentlichen Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft sowie von erheblichen Änderungen der Zahl der in der Europäischen Genossenschaft und ihren Tochtergesellschaften Beschäftigten (Paragraph 288, Absatz 2,),
    3. Litera c
      die Befugnisse und das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Dienstnehmervertreter,
    4. Litera d
      die Voraussetzungen, unter denen die Dienstnehmervertreter das Recht haben, zu einem Meinungsaustausch über die ihnen übermittelten Informationen zusammenzutreten,
    5. Litera e
      die für die Dienstnehmervertreter bereitzustellenden finanziellen und materiellen Mittel und
    6. Litera f
      den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Vereinbarung und ihre Laufzeit, die Fälle, in denen diese Vereinbarung neu ausgehandelt werden sollte, und das bei ihrer Neuaushandlung anzuwendende Verfahren.
  2. Absatz 2,Die Vereinbarung hat außerdem die Verpflichtung des zuständigen Organs der Europäischen Genossenschaft, die Dienstnehmervertreter insbesondere über alle Angelegenheiten zu informieren, die die Europäische Genossenschaft selbst oder ihre Tochtergesellschaften und Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen, näher zu regeln.
  3. Absatz 3,Paragraph 290, Absatz 3, ist anzuwenden.

Unterabschnitt C

SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes

Paragraph 292

Errichtung

  1. Absatz eins,Ein SCE-Betriebsrat nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts ist zu errichten, wenn
    1. Litera a
      die zuständigen Organe der beteiligten juristischen Personen und das besondere Verhandlungsgremium dies vereinbaren oder
    2. Litera b
      innerhalb des für die Verhandlungen bestimmten Zeitraumes (Paragraph 286,) keine Vereinbarung nach den Paragraphen 290 und 291 zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss nach Paragraph 287, Absatz eins, gefasst hat.
  2. Absatz 2,Sofern in den Vereinbarungen nach den Paragraphen 290 und 291 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts nicht für diese Vereinbarungen.

Paragraph 293

Zusammensetzung

  1. Absatz eins,Für jeden Anteil an in einem Mitgliedstaat beschäftigten Dienstnehmern, der 10 v. H. der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder einen Bruchteil davon beträgt, ist ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in den SCE-Betriebsrat zu entsenden. Paragraph 275, Absatz 3 bis 5 gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Treten während der Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates solche Änderungen in der Struktur oder Dienstnehmerzahl der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe ein, dass sich die Zusammensetzung des SCE-Betriebsrates nach Absatz eins, ändern würde, so ist der SCE-Betriebsrat entsprechend neu zusammenzusetzen. Paragraph 276, Absatz 5, gilt sinngemäß.

Paragraph 294

Entsendung

  1. Absatz eins,Für die Entsendung der österreichischen Mitglieder in den SCE-Betriebsrat gelten die Paragraphen 277 und 278 mit der Maßgabe, dass die Entsendung von Vertretern der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung nur zulässig ist, wenn diese Betriebsratsmitglieder nach Paragraph 195, Absatz 4, sind.
  2. Absatz 2,Die in den SCE-Betriebsrat entsandten Mitglieder sind dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft unverzüglich bekannt zu geben.

Paragraph 295

Konstituierung, Geschäftsführung, Geschäftsordnung, Sitzungen, Beschlussfassung

  1. Absatz eins,Der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft hat unverzüglich nach der Bekanntgabe der entsandten Mitglieder des SCE-Betriebsrates zu dessen konstituierender Sitzung einzuladen. Kommt der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft dieser Pflicht nicht nach, so kann jedes Mitglied des SCE-Betriebsrates die Einladung vornehmen. Die Mitglieder des SCE-Betriebsrates haben aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter zu wählen. Der Vorsitzende hat den Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft unverzüglich über das Ende der konstituierenden Sitzung und das Ergebnis dieser Wahl zu unterrichten.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, vertreten den SCE-Betriebsrat gegenüber der Europäischen Genossenschaft und nach außen, sofern in der Geschäftsordnung (Absatz 3,) nichts anderes bestimmt ist. Der SCE-Betriebsrat kann in Einzelfällen auch andere Mitglieder mit der Vertretung nach außen beauftragen.
  3. Absatz 3,Der SCE-Betriebsrat beschließt mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung. Diese kann insbesondere regeln:
    1. Litera a
      die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung des engeren Ausschusses (Paragraph 296,),
    2. Litera b
      die Bezeichnung der Angelegenheiten, in denen dem engeren Ausschuss das Recht auf selbstständige Beschlussfassung zukommt, und
    3. Litera c
      die Festlegung von Art und Umfang der Vertretungsmacht des Vorsitzenden des engeren Ausschusses.
  4. Absatz 4,Der SCE-Betriebsrat hat das Recht, vor jeder Sitzung mit dem Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft zu einer vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten. Der SCE-Betriebsrat kann sich durch Sachverständige seiner Wahl unterstützen lassen. Der SCE-Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

Paragraph 296

Engerer Ausschuss

Sofern es die Zahl seiner Mitglieder rechtfertigt, hat der SCE-Betriebsrat aus seiner Mitte einen engeren Ausschuss zu wählen, der aus einem Vorsitzenden und höchstens zwei weiteren Mitgliedern bestehen darf. Der engere Ausschuss führt die laufenden Geschäfte des SCE-Betriebsrates. Paragraph 295, Absatz 4, gilt mit der Maßgabe, dass der engere Ausschuss in den Fällen des Paragraph 301, Absatz 2, das Recht hat, auch in der dort festgelegten Zusammensetzung zu der vorbereitenden Sitzung

zusammenzutreten.

Paragraph 297

Tätigkeitsdauer, Dauer der Mitgliedschaft

  1. Absatz eins,Die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit dem Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren SCE-Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.
  2. Absatz 2,Vor dem Ablauf des im Absatz eins, bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates, wenn
    1. Litera a
      die Löschung der Europäischen Genossenschaft in das Firmenbuch eingetragen wird,
    2. Litera b
      der SCE-Betriebsrat durch Mehrheitsbeschluss seinen Rücktritt beschließt,
    3. Litera c
      das Gericht die Errichtung des SCE-Betriebsrates für ungültig erklärt, wobei eine darauf gerichtete Klage spätestens einen Monat nach der Konstituierung des SCE-Betriebsrates einzubringen ist, oder
    4. Litera d
      der SCE-Betriebsrat und das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft eine Vereinbarung über die Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft (Paragraph 290,) oder über ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Dienstnehmer (Paragraph 291,) abschließen.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Absatz 2, Litera b und c ist unter Anwendung der Paragraphen 293 und 294 ein neuer SCE-Betriebsrat zu bilden.
  4. Absatz 4,Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (Paragraph 294, Absatz 2,).
  5. Absatz 5,Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat endet, wenn
    1. Litera a
      die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates endet,
    2. Litera b
      das Mitglied zurücktritt,
    3. Litera c
      das entsendende Organ der Dienstnehmerschaft das entsandte Mitglied wieder abberuft, wobei dieses jedenfalls dann abzuberufen ist, wenn seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat endet,
    4. Litera d
      der Betrieb bzw. das Unternehmen, dem das Mitglied angehört, aus der Europäischen Genossenschaft ausscheidet oder
    5. Litera e
      das Gericht den Entsendungsbeschluss für ungültig erklärt, wobei eine darauf gerichtete Klage spätestens einen Monat nach der Konstituierung des SCE-Betriebsrates einzubringen ist.
  6. Absatz 6,In den Fällen des Absatz 5, Litera b bis e sind nach Maßgabe des Paragraph 294, neue Mitglieder in den SCE-Betriebsrat zu entsenden.

Paragraph 298

Kostentragung

Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des SCE-Betriebsrates und des engeren Ausschusses anfallenden Kosten sind nach Paragraph 284, von der Europäischen Genossenschaft zu tragen.

Paragraph 299

Recht auf Unterrichtung und Anhörung

Der SCE-Betriebsrat hat das Recht, über Angelegenheiten, die die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft selbst oder einer ihrer Tochtergesellschaften oder eines ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen, oder die über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen, unterrichtet und angehört zu werden.

Paragraph 300

Jährliche Unterrichtung und Anhörung

  1. Absatz eins,Unbeschadet der Befugnisse nach Paragraph 301 und unbeschadet abweichender Vereinbarungen mit dem Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft, hat der SCE-Betriebsrat das Recht, zum Zweck der Unterrichtung und Anhörung auf der Grundlage regelmäßig vom zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft vorgelegter Berichte über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven der Europäischen Genossenschaft einmal jährlich mit dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft zusammenzutreten. Die örtlichen Geschäftsleitungen werden hiervon in Kenntnis gesetzt.
  2. Absatz 2,Die Unterrichtung und Anhörung bezieht sich insbesondere auf:
    1. Litera a
      die Struktur der Europäischen Genossenschaft,
    2. Litera b
      ihre wirtschaftliche und finanzielle Situation,
    3. Litera c
      die voraussichtliche Entwicklung der Geschäfts-, Produktions- und Absatzlage,
    4. Litera d
      die Beschäftigungslage und ihre voraussichtliche Entwicklung,
    5. Litera e
      die Investitionen,
    6. Litera f
      grundlegende Änderungen der Organisation,
    7. Litera g
      die Einführung neuer Arbeits- und Fertigungsverfahren,
    8. Litera h
      Verlagerungen der Produktion,
    9. Litera i
      Fusionen, Verkleinerungen oder Schließungen von Unternehmen, Betrieben oder wichtigen Teilen dieser Einheiten und
    10. Litera j
      Massenentlassungen.
  3. Absatz 3,Das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft hat dem SCE-Betriebsrat die Tagesordnung aller Sitzungen des Vorstandes und des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates sowie Kopien aller Unterlagen, die der Generalversammlung unterbreitet werden, zu übermitteln.

Paragraph 301

Unterrichtung und Anhörung bei außergewöhnlichen Umständen

  1. Absatz eins,Wenn außergewöhnliche Umstände eintreten, die erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der Dienstnehmer haben, insbesondere bei Verlegung, Verlagerung oder Schließung von Unternehmen oder Betrieben oder bei Massenentlassungen, hat der SCE-Betriebsrat das Recht, ehestmöglich darüber unterrichtet zu werden. Der SCE-Betriebsrat oder, wenn der SCE-Betriebsrat dies insbesondere im Hinblick auf die Dringlichkeit der Angelegenheit beschließt, der engere Ausschuss hat das Recht, auf Antrag mit dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft oder den Vertretern einer geeigneteren, mit eigenen Entscheidungsbefugnissen ausgestatteten Leitungsebene innerhalb der Europäischen Genossenschaft zusammenzutreten, um hinsichtlich der Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen auf die Interessen der Dienstnehmer unterrichtet und angehört zu werden. Diese Sitzung lässt die Vorrechte des zuständigen Organs der Europäischen Genossenschaft unberührt.
  2. Absatz 2,An einer Sitzung mit dem engeren Ausschuss dürfen auch die Mitglieder des SCE-Betriebsrates teilnehmen, die von diesen Maßnahmen unmittelbar betroffene Dienstnehmer vertreten.
  3. Absatz 3,Beschließt das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft, nicht im Einklang mit der vom SCE-Betriebsrat abgegebenen Stellungnahme zu handeln, so hat der SCE-Betriebsrat das Recht, ein weiteres Mal mit dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft zusammenzutreffen, um eine Einigung herbeizuführen.

Paragraph 302

Unterrichtung der örtlichen Dienstnehmervertreter

Unbeschadet des Paragraph 309, haben die Mitglieder des SCE-Betriebsrates die Dienstnehmervertreter der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe über Inhalt und Ergebnisse der nach den Bestimmungen dieses Abschnittes durchgeführten Unterrichtung und Anhörung zu informieren.

Paragraph 303

Beschluss über die Aufnahme von Verhandlungen

  1. Absatz eins,Der SCE-Betriebsrat hat
    1. Litera a
      vier Jahre nach seiner konstituierenden Sitzung oder
    2. Litera b
      im Fall wesentlicher Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft (Paragraph 288, Absatz 2,) unverzüglich

einen Beschluss darüber zu fassen, ob eine Vereinbarung nach den Paragraphen 290 und 291 ausgehandelt werden soll oder ob die Bestimmungen dieses Unterabschnitts weiterhin anzuwenden sind.
  1. Absatz 2,Wenn der SCE-Betriebsrat den Beschluss fasst, eine solche Vereinbarung auszuhandeln, so gelten die Paragraphen 285, 290 und 291 mit der Maßgabe, dass anstelle des besonderen Verhandlungsgremiums der SCE-Betriebsrat diese Vereinbarung aushandelt. Wenn innerhalb des für die Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (Paragraph 286,) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen dieses Unterabschnitts weiterhin Anwendung.

Unterabschnitt D

Mitbestimmung kraft Gesetzes

Paragraph 304

Anwendbarkeit

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts sind anzuwenden, wenn
    1. Litera a
      die zuständigen Organe der beteiligten juristischen Personen und das besondere Verhandlungsgremium dies vereinbaren oder
    2. Litera b
      innerhalb des für die Verhandlungen bestimmten Zeitraumes (Paragraph 286,) keine Vereinbarung nach den Paragraphen 290 und 291 zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss nach Paragraph 287, Absatz eins, gefasst hat.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts sind im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die
    1. Litera a
      durch Umwandlung gegründet werden soll, nur dann anzuwenden, wenn in der umzuwandelnden Genossenschaft Vorschriften über die Mitbestimmung bestanden haben,
    2. Litera b
      durch Verschmelzung gegründet werden soll, nur dann anzuwenden, wenn
      1. Ziffer eins
        in mindestens einer der beteiligten Genossenschaften Mitbestimmung besteht und sich auf mindestens 25 v. H. der Gesamtzahl der Dienstnehmer aller beteiligten Genossenschaften erstreckt oder
      2. Ziffer 2
        in mindestens einer der beteiligten Genossenschaften Mitbestimmung besteht und sich auf weniger als 25 v. H. der Gesamtzahl der Dienstnehmer aller beteiligten Genossenschaften erstreckt, sofern das besondere Verhandlungsgremium einen entsprechenden Beschluss fasst,
    3. Litera c
      auf andere Weise gegründet werden soll, nur dann anzuwenden, wenn
      1. Ziffer eins
        in mindestens einer der beteiligten juristischen Personen Mitbestimmung besteht und sich auf mindestens 50 v. H. der Gesamtzahl der Dienstnehmer aller beteiligten juristischen Personen erstreckt oder
      2. Ziffer 2
        in mindestens einer der beteiligten juristischen Personen Mitbestimmung besteht und sich auf weniger als 50 v. H. der Gesamtzahl der Dienstnehmer aller beteiligten juristischen Personen erstreckt, sofern das besondere Verhandlungsgremium einen entsprechenden Beschluss fasst.
  3. Absatz 3,Besteht in den beteiligten juristischen Personen mehr als eine Form der Mitbestimmung, so hat das besondere Verhandlungsgremium zu beschließen, welche von ihnen in der Europäischen Genossenschaft eingeführt wird.
  4. Absatz 4,Das besondere Verhandlungsgremium hat das jeweils zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen über die von ihm nach den Absatz 2 und 3 gefassten Beschlüsse zu unterrichten.
  5. Absatz 5,Fasst das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss nach Absatz 3,, so ist jene Form der Mitbestimmung anzuwenden, die sich auf die höchste Zahl der in den beteiligten juristischen Personen beschäftigten Dienstnehmer erstreckt.

Paragraph 305

Recht auf Mitbestimmung

  1. Absatz eins,Die in der Europäischen Genossenschaft, ihren Tochtergesellschaften und Betrieben bestehenden Organe zur Vertretung der Dienstnehmer oder die Dienstnehmervertreter haben das Recht, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates der Europäischen Genossenschaft zu wählen oder zu bestellen oder deren Bestellung zu empfehlen oder abzulehnen. Die Anzahl dieser Mitglieder bestimmt sich nach dem höchsten maßgeblichen Anteil der Dienstnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan in den beteiligten juristischen Personen vor der Eintragung der Europäischen Genossenschaft.
  2. Absatz 2,Im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die durch Umwandlung gegründet werden soll, sind die für die umzuwandelnde Genossenschaft geltenden Bestimmungen über die Mitbestimmung der Dienstnehmer nach Maßgabe der Paragraphen 306 bis 308 weiterhin anzuwenden.

Paragraph 306

Verteilung der Sitze im Aufsichts- oder Verwaltungsrat

  1. Absatz eins,Der SCE-Betriebsrat hat über die Verteilung der Sitze im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft auf die Dienstnehmervertreter aus verschiedenen Mitgliedstaaten entsprechend den jeweiligen Anteilen der in den einzelnen Mitgliedstaaten beschäftigten Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Wenn auf diese Weise mehrere Sitze Dienstnehmervertretern aus demselben Mitgliedstaat zufallen und zugleich Dienstnehmer aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten unberücksichtigt bleiben würden, hat der SCE-Betriebsrat eine neuerliche Verteilung der Sitze nach Absatz eins, vorzunehmen, wobei ein Sitz nicht in die Verteilung einzubeziehen ist. Dieser Sitz ist einem Dienstnehmervertreter aus einem der nicht repräsentierten Mitgliedstaaten zuzuweisen. Dabei ist so vorzugehen, dass dieser Sitz den Dienstnehmervertretern aus dem Mitgliedstaat, in dem die Europäische Genossenschaft ihren Sitz haben wird, zuzuweisen ist. Kommt diesem Mitgliedstaat ein Sitz im Aufsichts- oder Verwaltungsrat bereits nach Absatz eins, zu, so ist dieser Sitz den Dienstnehmervertretern aus dem bisher unberücksichtigten Mitgliedstaat zuzuweisen, in dem der höchste Anteil an Dienstnehmern beschäftigt ist.
  3. Absatz 3,Wenn sich die Zahl der vom zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft bestellten Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates ändert, hat der SCE-Betriebsrat über die Verteilung der Sitze der Dienstnehmervertreter unter Beachtung der in den Absatz eins und 2 normierten Grundsätze neu zu entscheiden, indem er überzählige Dienstnehmervertreter abberuft bzw. zusätzliche Sitze auf die Dienstnehmervertreter aus den jeweiligen Mitgliedstaaten verteilt.

Paragraph 307

Entsendung

  1. Absatz eins,Für die Entsendung der österreichischen Mitglieder in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft gelten die Paragraphen 277 und 278 mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Entsendung von Vertretern der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung nur zulässig ist, wenn diese Betriebsratsmitglieder nach Paragraph 195, Absatz 4, sind.
  2. Absatz 2,Die Entsendung von Mitgliedern aus Mitgliedstaaten, die eine Entsendung durch das zuständige nationale Organ der Dienstnehmerschaft nicht vorsehen, in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat Europäischer Genossenschaften mit Sitz im Inland hat durch den SCE-Betriebsrat zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft entsandten Mitglieder sind dem SCE-Betriebsrat und dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft unverzüglich bekannt zu geben.
  4. Absatz 4,Die Mitgliedschaft der österreichischen Vertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (Absatz 3,) und endet in den Fällen des Paragraph 297, Absatz 5, Litera b bis e sowie im Fall des Paragraph 306, Absatz 3,

Paragraph 308

Rechte der Dienstnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat

  1. Absatz eins,Die Dienstnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben einschließlich des Stimmrechts die gleichen Rechte und Pflichten wie die vom zuständigen Organ oder durch die Satzung der Europäischen Genossenschaft bestellten Mitglieder.
  2. Absatz 2,Für das Recht der Dienstnehmervertreter auf Sitz und Stimme in Ausschüssen des Aufsichts- oder Verwaltungsrates gilt Paragraph 257, Absatz 4, mit der Maßgabe, dass das Recht der Dienstnehmervertreter auf Sitz und Stimme nicht für Ausschüsse des Verwaltungsrates gilt, die die Beziehungen zwischen der Genossenschaft und den geschäftsführenden Direktoren regeln, ausgenommen Beschlüsse über die Bestellung und Abberufung von geschäftsführenden Direktoren.

Unterabschnitt E

Rechtsstellung der Dienstnehmervertreter,Verhältnis zu anderen Bestimmungen

Paragraph 309

Verschwiegenheitspflicht

  1. Absatz eins,Für
    1. Litera a
      die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des SCE-Betriebsrates,
    2. Litera b
      die sie unterstützenden Sachverständigen und
    3. Litera c
      die Dienstnehmervertreter, die bei einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren nach Paragraph 291, mitwirken,

gilt Paragraph 260, Absatz 4, mit der Maßgabe sinngemäß, dass die sich aus dieser Bestimmung ergebende Verpflichtung auch nach dem Ablauf des Mandates weiter besteht.
  1. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht gegenüber den örtlichen Dienstnehmervertretern, wenn diese aufgrund einer Vereinbarung nach den Paragraphen 290 und 291 oder nach Paragraph 302, über den Inhalt der Unterrichtungen und Ergebnisse der Anhörungen zu unterrichten sind.

Paragraph 310

Rechte der Dienstnehmervertreter

  1. Absatz eins,Für die persönlichen Rechte und Pflichten
    1. Litera a
      der österreichischen Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des SCE-Betriebsrates,
    2. Litera b
      der Dienstnehmervertreter, die an einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren nach Paragraph 291, mitwirken, und
    3. Litera c
      der Dienstnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft,

gelten, soweit diese Beschäftigte der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften oder Betriebe oder einer der beteiligten juristischen Personen oder der betroffenen Tochtergesellschaften sind, die Paragraphen 260, Absatz 2, erster Satz und Absatz 3, 261 und 265 bis 267 sinngemäß.
  1. Absatz 2,Unbeschadet des Paragraph 263, Absatz eins, hat jedes österreichische Mitglied des SCE-Betriebsrates Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von einer Woche innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung des Entgelts.

Paragraph 311

Verhältnis zu anderen Bestimmungen

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gilt Paragraph 257, nicht für Europäische Genossenschaften.
  2. Absatz 2,Paragraph 257, gilt jedoch
    1. Litera a
      für jene Europäische Genossenschaften, die nach Paragraph 268, den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht unterliegen, sowie
    2. Litera b
      für im Inland gelegene Tochtergesellschaften Europäischer Genossenschaften.
  3. Absatz 3,Wird der Sitz einer Europäischen Genossenschaft, in der Vorschriften über die Mitbestimmung bestehen, die aber den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht unterliegt, in das Inland verlegt, so ist den Dienstnehmern weiterhin zumindest dasselbe Niveau an Mitbestimmungsrechten zu gewährleisten.
  4. Absatz 4,Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Abschnitts römisch acht von den Bestimmungen dieses Abschnitts unberührt.
  5. Absatz 5,Die Organe der Dienstnehmerschaft in den beteiligten juristischen Personen im Inland, deren Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung der Europäischen Genossenschaft erlischt, bestehen auch nach deren Eintragung fort. Der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft hat sicherzustellen, dass diese Organe die Befugnisse der Dienstnehmerschaft nach den Paragraphen 233 bis 256 weiterhin wahrnehmen können.
  6. Absatz 6,Für die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts in den Verwaltungsrat einer Europäischen Genossenschaft entsandten Dienstnehmervertreter gelten jene Bestimmungen in Aufsichtsgesetzen nicht, die für Mitglieder des Verwaltungsrates eine besondere fachliche Eignung, besondere Qualifikationserfordernisse oder ähnliche Voraussetzungen vorschreiben, es sei denn, die Dienstnehmervertreter werden nach Paragraph 25, Absatz eins, des SCE-Gesetzes zu geschäftsführenden Direktoren des Verwaltungsrates bestimmt."

  1. Ziffer 18
    Die bisherigen Abschnitte römisch neun und römisch zehn erhalten die Abschnittsbezeichnungen "X" und "XI".

  1. Ziffer 19
    Die bisherigen Paragraphen 268 bis 288 erhalten die Paragraphenbezeichnungen "312" bis "333".

  1. Ziffer 20
    Im neuen Paragraph 314, wird im vierten Satz das Zitat "§ 268 Absatz 2, durch das Zitat "§ 312 Absatz 2, ersetzt.

  1. Ziffer 21
    Im Absatz 3, des neuen Paragraph 317, wird das Zitat "§ 272 Absatz 5 und 8 durch das Zitat "§ 316 Absatz 5 und 8 ersetzt.

  1. Ziffer 22
    Der neue Paragraph 328, hat zu lauten:

"§ 328

Verweisungen

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgenden Fassungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBl. römisch eins Nr. 102, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2007,,
    2. Ziffer 2
      Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2006,,
    3. Ziffer 3
      Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch - ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,,
    4. Ziffer 4
      Allgemeines Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,,
    5. Ziffer 5
      Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2007,,
    6. Ziffer 6
      Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2006,,
    7. Ziffer 7
      ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2007,,
    8. Ziffer 8
      Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006,,
    9. Ziffer 9
      Arbeitsmarktförderungsgesetz - AMFG, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,,
    10. Ziffer 10
      Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz - ASGG, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006,,
    11. Ziffer 11
      Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 - APSG, BGBl. Nr. 683, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2005,,
    12. Ziffer 12
      Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2006,,
    13. Ziffer 13
      Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, BGBl. römisch eins Nr. 169, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2006,,
    14. Ziffer 14
      Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,,
    15. Ziffer 15
      Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz - BMVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,,
    16. Ziffer 16
      Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,,
    17. Ziffer 17
      Bundesgesetz über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (SpaltG), Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2006,,
    18. Ziffer 18
      Chemikaliengesetz 1996 - ChemG 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,,
    19. Ziffer 19
      Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2007,,
    20. Ziffer 20
      Entwicklungszusammenarbeitsgesetz (EZA-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2002,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2003,,
    21. Ziffer 21
      Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2006,,
    22. Ziffer 22
      Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,,
    23. Ziffer 23
      Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,,
    24. Ziffer 24
      Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,,
    25. Ziffer 25
      GmbH-Gesetz - GmbHG, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2006,,
    26. Ziffer 26
      Gutsangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2004,,
    27. Ziffer 27
      Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,,
    28. Ziffer 28
      Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,,
    29. Ziffer 29
      Investmentfondsgesetz - InvFG 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,,
    30. Ziffer 30
      Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2006,,
    31. Ziffer 31
      Land- und Forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz - LFBAG, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2005,,
    32. Ziffer 32
      Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2007,,
    33. Ziffer 33
      Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2006,,
    34. Ziffer 34
      Pensionskassengesetz - PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,,
    35. Ziffer 35
      Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 60, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,,
    36. Ziffer 36
      SCE-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006,,
    37. Ziffer 37
      Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,,
    38. Ziffer 38
      Schulunterrichtsgesetz 1986 - SchUG, BGBl. Nr. 472, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,,
    39. Ziffer 39
      Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. Nr. 219 aus 1897,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2006,,
    40. Ziffer 40
      Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VstG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2002,,
    41. Ziffer 41
      Wehrgesetz 2001 - WG 2001, BGBl. römisch eins Nr. 146, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2006,,
    42. Ziffer 42
      Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2006,,
    43. Ziffer 43
      Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 120 aus 1895,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2006,.
  2. Absatz 2,Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden."

  1. Ziffer 23
    Im Absatz eins, des neuen Paragraph 329, wird in der Litera a, das Zitat "281 und 282" durch das Zitat "325 und 326" ersetzt.

  1. Ziffer 24
    Im neuen Paragraph 329, wird nach dem Absatz 2, folgende Bestimmung als Absatz 3, eingefügt:
  1. Absatz 3,Wer den Bestimmungen der Paragraphen 273, Litera a und b, 275 Absatz 3, 276, Absatz 5, 279, Absatz eins und 4, 285 Absatz 2, 287, Absatz 3, 288, Absatz 3, 291, Absatz 2, 295, Absatz eins, 309, Absatz eins und 311 Absatz 5, zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.200,-

Euro zu bestrafen. Eine Verfolgung und Bestrafung hat jedoch nur zu erfolgen, wenn im Fall

  1. Litera a
    der Paragraphen 273, Litera a und b, 275 Absatz 3, 276, Absatz 5, 279, Absatz eins, 287, Absatz 3, 288, Absatz 3, 295, Absatz eins und 311 Absatz 5, die in den beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften, betroffenen Betrieben oder der Europäischen Genossenschaft bestehenden Dienstnehmervertretungen,
  2. Litera b
    der Paragraphen 279, Absatz 4 und 285 Absatz 2, das besondere Verhandlungsgremium,
  3. Litera c
    des Paragraph 291, Absatz 2, die nach der Vereinbarung nach Paragraph 291, Absatz eins, zuständige Dienstnehmervertretung,
  4. Litera d
    des Paragraph 309, Absatz eins, das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften, betroffenen Betriebe oder der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen

Genossenschaft

binnen sechs Wochen ab Kenntnis der Übertretung und der Person des Täters bei der Bezirksverwaltungsbehörde als Privatankläger einen Strafantrag stellt. Paragraph 56, Absatz 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ist anzuwenden."

  1. Ziffer 25
    Die bisherigen Absatz 3 und 4 des neuen Paragraph 329, erhalten die Absatzbezeichnungen "(4)" und "(5)".

  1. Ziffer 26
    Der neue Paragraph 332, hat zu lauten:

"§ 332

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

376L0207: Richtlinie 76/207/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsausbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/73/EG,

383L0477: Richtlinie 83/477/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/18/EG,

389L0391: Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit,

389L0654: Richtlinie 89/654/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinn des Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG),

389L0655: Richtlinie 89/655/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinn des Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/45/EG,

389L0656: Richtlinie 89/656/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG),

390L0269: Richtlinie 90/269/EWG über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (Vierte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG),

390L0270: Richtlinie 90/270/EWG über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG),

391L0322: Richtlinie 91/322/EWG zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/15/EG,

391L0382: Richtlinie 91/382/EWG zur Änderung der Richtlinie 83/477/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz,

391L0383: Richtlinie 91/383/EWG zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis,

392L0058: Richtlinie 92/58/EWG über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG),

392L0085: Richtlinie 92/85/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (Zehnte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG),

393L0088: Richtlinie 93/88/EWG zur Änderung der Richtlinie 90/679/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit,

393L0104: Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung,

394L0033: Richtlinie 94/33/EG über den Jugendarbeitsschutz,

395L0063: Richtlinie 95/63/EG zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit,

398L0024: Richtlinie 98/24/EG zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG),

398L0050: Richtlinie 98/50/EG zur Änderung der Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben und Betriebsteilen,

399L0070: Richtlinie 99/70/EG zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge,

399L0092: Richtlinie 1999/92/EG über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG),

32000L0039: Richtlinie 2000/39/EG zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit,

32000L0043: Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft,

32000L0054: Richtlinie 2000/54/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG),

32000L0078: Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf,

32001L0023: Richtlinie 2001/23/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen,

32002L0044: Richtlinie 2002/44/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (Sechzehnte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG),

32003L0010: Richtlinie 2003/10/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm, Siebzehnte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG),

32003L0088: Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung,

32003L0072: Richtlinie 2003/72/EG zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer,

32004L0037: Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinn des Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG."

Artikel römisch zwei

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.