Text
Gesetz vom 10. Oktober 2007, mit dem die Landarbeitsordnung 2000 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Die Landarbeitsordnung 2000, LGBl. Nr. 27, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 1/2007, wird wie folgt geändert:Die Landarbeitsordnung 2000, LGBl. Nr. 27, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis hat zu lauten:
"Inhaltsverzeichnis
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 GeltungsbereichParagraph eins, Geltungsbereich
§ 2 Land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und AngestellteParagraph 2, Land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte
§ 3 Familieneigene DienstnehmerParagraph 3, Familieneigene Dienstnehmer
§ 4 AusnahmenParagraph 4, Ausnahmen
§ 5 Betriebe der Land- und ForstwirtschaftParagraph 5, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
Dienstvertrag
§ 6 Abschluss des DienstvertragesParagraph 6, Abschluss des Dienstvertrages
§ 7 DienstscheinParagraph 7, Dienstschein
§ 8 Inhalt des DienstvertragesParagraph 8, Inhalt des Dienstvertrages
§ 9 Dauer des DienstvertragesParagraph 9, Dauer des Dienstvertrages
§ 9a Befristete DienstverhältnisseParagraph 9 a, Befristete Dienstverhältnisse
§ 10 ProbedienstverhältnisParagraph 10, Probedienstverhältnis
§ 11 TeilzeitarbeitParagraph 11, Teilzeitarbeit
§ 12 DienstantrittParagraph 12, Dienstantritt
§ 13 Allgemeine Pflichten des Dienstgebers und des DienstnehmersParagraph 13, Allgemeine Pflichten des Dienstgebers und des Dienstnehmers
§ 14 Entgelt, allgemeine BestimmungenParagraph 14, Entgelt, allgemeine Bestimmungen
§ 15 Ansprüche gegen ausländische Dienstgeber ohne Sitz in ÖsterreichParagraph 15, Ansprüche gegen ausländische Dienstgeber ohne Sitz in Österreich
§ 16 BarlohnParagraph 16, Barlohn
§ 17 SonderzahlungenParagraph 17, Sonderzahlungen
§ 18 NaturalbezügeParagraph 18, Naturalbezüge
§ 19 WohnungParagraph 19, Wohnung
§ 20 Räumung der Wohnung bei Beendigung des DienstverhältnissesParagraph 20, Räumung der Wohnung bei Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 21 Landnutzung, ViehhaltungParagraph 21, Landnutzung, Viehhaltung
§ 22 Fortzahlung des Entgelts bei DienstverhinderungParagraph 22, Fortzahlung des Entgelts bei Dienstverhinderung
§ 23 Höhe des fortzuzahlenden EntgeltsParagraph 23, Höhe des fortzuzahlenden Entgelts
§ 24 Mitteilungs- und NachweispflichtParagraph 24, Mitteilungs- und Nachweispflicht
§ 25 Beendigung des DienstverhältnissesParagraph 25, Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 26 Günstigere Regelungen für die EntgeltfortzahlungParagraph 26, Günstigere Regelungen für die Entgeltfortzahlung
§ 27 Anspruch des Dienstnehmers auf KarenzurlaubParagraph 27, Anspruch des Dienstnehmers auf Karenzurlaub
§ 28 Teilung des Karenzurlaubes zwischen Vater und MutterParagraph 28, Teilung des Karenzurlaubes zwischen Vater und Mutter
§ 29 Aufgeschobener KarenzurlaubParagraph 29, Aufgeschobener Karenzurlaub
§ 30 Karenzurlaub des Adoptiv- oder PflegevatersParagraph 30, Karenzurlaub des Adoptiv- oder Pflegevaters
§ 31 Karenzurlaub bei Verhinderung der MutterParagraph 31, Karenzurlaub bei Verhinderung der Mutter
§ 32 Kündigungs- und Entlassungsschutz bei KarenzurlaubParagraph 32, Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Karenzurlaub
§ 33 Beschäftigung während des Karenzurlaubes, sonstige gemeinsame BestimmungenParagraph 33, Beschäftigung während des Karenzurlaubes, sonstige gemeinsame Bestimmungen
§ 34 Anspruch auf TeilzeitbeschäftigungParagraph 34, Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
§ 34a Vereinbarte TeilzeitbeschäftigungParagraph 34 a, Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung
§ 34b Gemeinsame Bestimmungen zur TeilzeitbeschäftigungParagraph 34 b, Gemeinsame Bestimmungen zur Teilzeitbeschäftigung
§ 34c Verfahren beim Anspruch auf TeilzeitbeschäftigungParagraph 34 c, Verfahren beim Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
§ 34d Verfahren bei der vereinbarten TeilzeitbeschäftigungParagraph 34 d, Verfahren bei der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung
§ 34e Karenzurlaub anstelle von TeilzeitbeschäftigungParagraph 34 e, Karenzurlaub anstelle von Teilzeitbeschäftigung
§ 34f Kündigungs- und Entlassungsschutz bei TeilzeitbeschäftigungParagraph 34 f, Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Teilzeitbeschäftigung
§ 34g Teilzeitbeschäftigung des Adoptiv- oder PflegevatersParagraph 34 g, Teilzeitbeschäftigung des Adoptiv- oder Pflegevaters
§ 34h Änderung der Lage der ArbeitszeitParagraph 34 h, Änderung der Lage der Arbeitszeit
§ 34i Spätere Geltendmachung des KarenzurlaubesParagraph 34 i, Spätere Geltendmachung des Karenzurlaubes
§ 34j Austritt aus Anlass der Geburt eines KindesParagraph 34 j, Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes
§ 34k Dienst(Werks)wohnungParagraph 34 k, Dienst(Werks)wohnung
§ 35 Enden des DienstverhältnissesParagraph 35, Enden des Dienstverhältnisses
§ 36 KündigungsfristenParagraph 36, Kündigungsfristen
§ 37 (aufgehoben)Paragraph 37, (aufgehoben)
§ 38 Vorzeitiger AustrittParagraph 38, Vorzeitiger Austritt
§ 39 EntlassungParagraph 39, Entlassung
§ 40 Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung des DienstverhältnissesParagraph 40, Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 41 ErsatzanspruchParagraph 41, Ersatzanspruch
§ 42 VerschuldenParagraph 42, Verschulden
§ 43 AbfertigungParagraph 43, Abfertigung
§ 44 Freizeit während der KündigungsfristParagraph 44, Freizeit während der Kündigungsfrist
§ 45 DienstzeugnisParagraph 45, Dienstzeugnis
§ 46 BetriebsübergangParagraph 46, Betriebsübergang
§ 47 Betriebsübergang und KollektivvertragsangehörigkeitParagraph 47, Betriebsübergang und Kollektivvertragsangehörigkeit
§ 48 Betriebsübergang und betriebliche PensionszusageParagraph 48, Betriebsübergang und betriebliche Pensionszusage
§ 49 Haftung bei BetriebsübergangParagraph 49, Haftung bei Betriebsübergang
§ 49a Flexible Gestaltung des Arbeitslebens, BildungskarenzParagraph 49 a, Flexible Gestaltung des Arbeitslebens, Bildungskarenz
§ 49b Freistellung gegen Entfall des ArbeitsentgeltsParagraph 49 b, Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts
§ 49c SolidaritätsprämienmodellParagraph 49 c, Solidaritätsprämienmodell
§ 49d Herabsetzung der NormalarbeitszeitParagraph 49 d, Herabsetzung der Normalarbeitszeit
§ 49e KündigungParagraph 49 e, Kündigung
ABSCHNITT IIaABSCHNITT römisch zwei a
Betriebliche Mitarbeitervorsorge
§ 49f Beginn und Höhe der BeitragszahlungenParagraph 49 f, Beginn und Höhe der Beitragszahlungen
§ 49g Beitragsleistung für entgeltfreie ZeiträumeParagraph 49 g, Beitragsleistung für entgeltfreie Zeiträume
§ 49h Auswahl der MitarbeitervorsorgekasseParagraph 49 h, Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse
§ 49i Beitrittsvertrag und KontrahierungszwangParagraph 49 i, Beitrittsvertrag und Kontrahierungszwang
§ 49j Beendigung des Beitrittsvertrages und Wechsel der MitarbeitervorsorgekasseParagraph 49 j, Beendigung des Beitrittsvertrages und Wechsel der Mitarbeitervorsorgekasse
§ 49k MitwirkungsverpflichtungParagraph 49 k, Mitwirkungsverpflichtung
§ 49l Anspruch auf AbfertigungParagraph 49 l, Anspruch auf Abfertigung
§ 49m Höhe und Fälligkeit der AbfertigungParagraph 49 m, Höhe und Fälligkeit der Abfertigung
§ 49n Verfügungsmöglichkeit des Anwartschaftsberechtigten über die AbfertigungParagraph 49 n, Verfügungsmöglichkeit des Anwartschaftsberechtigten über die Abfertigung
§ 49o SterbebegleitungParagraph 49 o, Sterbebegleitung
§ 49p Begleitung von schwerst erkrankten KindernParagraph 49 p, Begleitung von schwerst erkrankten Kindern
§ 49q Kündigungs- und Entlassungsschutz bei der Sterbebegleitung und der Begleitung schwerst erkrankter KinderParagraph 49 q, Kündigungs- und Entlassungsschutz bei der Sterbebegleitung und der Begleitung schwerst erkrankter Kinder
ABSCHNITT IIIABSCHNITT römisch drei
Kollektive Rechtsgestaltung
Unterabschnitt A
Kollektivvertrag
§ 50 Begriff, InhaltParagraph 50, Begriff, Inhalt
§ 51 KollektivvertragsfähigkeitParagraph 51, Kollektivvertragsfähigkeit
§ 52 KollektivvertragsangehörigkeitParagraph 52, Kollektivvertragsangehörigkeit
§ 53 Hinterlegung, KundmachungParagraph 53, Hinterlegung, Kundmachung
§ 54 RechtswirkungenParagraph 54, Rechtswirkungen
§ 55 GeltungsdauerParagraph 55, Geltungsdauer
§ 56 SatzungParagraph 56, Satzung
§ 57 Rechtswirkung der SatzungParagraph 57, Rechtswirkung der Satzung
Unterabschnitt B
Betriebsvereinbarung
§ 58 BegriffParagraph 58, Begriff
§ 59 WirksamkeitsbeginnParagraph 59, Wirksamkeitsbeginn
§ 60 RechtswirkungenParagraph 60, Rechtswirkungen
§ 61 Geltungsdauer von BetriebsvereinbarungenParagraph 61, Geltungsdauer von Betriebsvereinbarungen
ABSCHNITT IVABSCHNITT römisch vier
Gleichbehandlung und Schutz vor Benachteiligung
Unterabschnitt A
Gleichbehandlung von Frauen und Männern; Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung
§ 62 Ziel der GleichstellungParagraph 62, Ziel der Gleichstellung
§ 63 GleichbehandlungsgebotParagraph 63, Gleichbehandlungsgebot
§ 64 BegriffsbestimmungenParagraph 64, Begriffsbestimmungen
§ 64a AusnahmebestimmungenParagraph 64 a, Ausnahmebestimmungen
§ 64b Sexuelle BelästigungParagraph 64 b, Sexuelle Belästigung
§ 64c BelästigungParagraph 64 c, Belästigung
§ 64d Positive MaßnahmenParagraph 64 d, Positive Maßnahmen
§ 64e Gebot der geschlechtsneutralen und diskriminierungsfreien StellenausschreibungParagraph 64 e, Gebot der geschlechtsneutralen und diskriminierungsfreien Stellenausschreibung
§ 64f EntlohnungskriterienParagraph 64 f, Entlohnungskriterien
§ 64g Rechtsfolgen der Verletzung des GleichbehandlungsgebotesParagraph 64 g, Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
§ 64h BenachteiligungsverbotParagraph 64 h, Benachteiligungsverbot
Unterabschnitt B
Schutz vor Benachteiligung
§ 65 Benachteiligungsverbot für ein Verhalten bei GefahrParagraph 65, Benachteiligungsverbot für ein Verhalten bei Gefahr
§ 66 Benachteiligungsverbot fürParagraph 66, Benachteiligungsverbot für
Sicherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner
§ 67 KontrollmaßnahmenParagraph 67, Kontrollmaßnahmen
ABSCHNITT VABSCHNITT römisch fünf
Arbeitsschutz
Unterabschnitt A
Arbeitszeit und Urlaub
§ 68 ArbeitszeitParagraph 68, Arbeitszeit
§ 69 Durchrechnung der ArbeitszeitParagraph 69, Durchrechnung der Arbeitszeit
§ 70 ArbeitsspitzenParagraph 70, Arbeitsspitzen
§ 71 Gleitende ArbeitszeitParagraph 71, Gleitende Arbeitszeit
§ 72 Betriebsbedingte MehrarbeitenParagraph 72, Betriebsbedingte Mehrarbeiten
§ 73 Arbeitszeit bei SchichtarbeitParagraph 73, Arbeitszeit bei Schichtarbeit
§ 74 ÜberstundenarbeitParagraph 74, Überstundenarbeit
§ 75 Höchstgrenze der WochenarbeitszeitParagraph 75, Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit
§ 76 MindestruhezeitParagraph 76, Mindestruhezeit
§ 77 ArbeitspausenParagraph 77, Arbeitspausen
§ 78 Sonn- und FeiertagsruheParagraph 78, Sonn- und Feiertagsruhe
§ 79 Entlohnung der Überstunden und der Sonn- und FeiertagsarbeitParagraph 79, Entlohnung der Überstunden und der Sonn- und Feiertagsarbeit
§ 80 Freizeit für Dienstnehmer mit eigener WirtschaftParagraph 80, Freizeit für Dienstnehmer mit eigener Wirtschaft
§ 81 UrlaubParagraph 81, Urlaub
§ 82 AnrechnungsbestimmungenParagraph 82, Anrechnungsbestimmungen
§ 83 Verbrauch des UrlaubesParagraph 83, Verbrauch des Urlaubes
§ 84 Erkrankung während des UrlaubesParagraph 84, Erkrankung während des Urlaubes
§ 85 UrlaubsentgeltParagraph 85, Urlaubsentgelt
§ 86 AblöseverbotParagraph 86, Ablöseverbot
§ 87 AufzeichnungenParagraph 87, Aufzeichnungen
§ 88 (aufgehoben)Paragraph 88, (aufgehoben)
§ 89 ErsatzleistungParagraph 89, Ersatzleistung
Unterabschnitt B
Sicherheit und Gesundheitsschutz
§ 90 Allgemeine Pflichten der DienstgeberParagraph 90, Allgemeine Pflichten der Dienstgeber
§ 91 Ermittlung und Beurteilung von Gefahren, Festlegung von MaßnahmenParagraph 91, Ermittlung und Beurteilung von Gefahren, Festlegung von Maßnahmen
§ 92 Sicherheits- und GesundheitsschutzdokumenteParagraph 92, Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
§ 93 Einsatz der DienstnehmerParagraph 93, Einsatz der Dienstnehmer
§ 94 Grundsätze der GefahrenverhütungParagraph 94, Grundsätze der Gefahrenverhütung
§ 95 KoordinationParagraph 95, Koordination
§ 96 ÜberlassungParagraph 96, Überlassung
§ 97 Bestellung von SicherheitsvertrauenspersonenParagraph 97, Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 98 Aufgaben und Beteiligung derParagraph 98, Aufgaben und Beteiligung der
Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 99 InformationParagraph 99, Information
§ 100 Anhörung, BeteiligungParagraph 100, Anhörung, Beteiligung
§ 101 UnterweisungParagraph 101, Unterweisung
§ 102 Pflichten der DienstnehmerParagraph 102, Pflichten der Dienstnehmer
§ 103 Aufzeichnungen und Berichte über ArbeitsunfälleParagraph 103, Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle
§ 104 Instandhaltung, Reinigung, PrüfungParagraph 104, Instandhaltung, Reinigung, Prüfung
Unterabschnitt C
Arbeitsstätten
§ 105 Allgemeine BestimmungenParagraph 105, Allgemeine Bestimmungen
§ 106 Ausgänge, Verkehrswege, GefahrenbereicheParagraph 106, Ausgänge, Verkehrswege, Gefahrenbereiche
§ 107 Verkehr in den BetriebenParagraph 107, Verkehr in den Betrieben
§ 108 Brandschutz, ExplosionsschutzmaßnahmenParagraph 108, Brandschutz, Explosionsschutzmaßnahmen
§ 109 Vorsorge für die Erste-Hilfe-LeistungParagraph 109, Vorsorge für die Erste-Hilfe-Leistung
§ 110 Sanitäre Vorkehrungen in ArbeitsstättenParagraph 110, Sanitäre Vorkehrungen in Arbeitsstätten
§ 111 Sozialeinrichtungen in ArbeitsstättenParagraph 111, Sozialeinrichtungen in Arbeitsstätten
§ 112 Wohnräume, UnterkünfteParagraph 112, Wohnräume, Unterkünfte
§ 113 NichtraucherschutzParagraph 113, Nichtraucherschutz
§ 114 ArbeitsmittelParagraph 114, Arbeitsmittel
§ 115 ArbeitsstoffeParagraph 115, Arbeitsstoffe
§ 116 Grenzwerte, GrenzwertmessungenParagraph 116, Grenzwerte, Grenzwertmessungen
§ 117 Kennzeichnung, Verpackung, LagerungParagraph 117, Kennzeichnung, Verpackung, Lagerung
Unterabschnitt D
Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
§ 118 Allgemeine BestimmungenParagraph 118, Allgemeine Bestimmungen
§ 119 Handhabung von LastenParagraph 119, Handhabung von Lasten
§ 120 LärmParagraph 120, Lärm
§ 121 Sonstige Einwirkungen und BelastungenParagraph 121, Sonstige Einwirkungen und Belastungen
§ 122 BildschirmarbeitsplätzeParagraph 122, Bildschirmarbeitsplätze
§ 123 Persönliche Schutzausrüstung und ArbeitskleidungParagraph 123, Persönliche Schutzausrüstung und Arbeitskleidung
Unterabschnitt E
Gesundheitsüberwachung und Präventivdienste
§ 124 Eignungs- und Folgeuntersuchungen sowie sonstige UntersuchungenParagraph 124, Eignungs- und Folgeuntersuchungen sowie sonstige Untersuchungen
§ 125 Bestellung von SicherheitsfachkräftenParagraph 125, Bestellung von Sicherheitsfachkräften
§ 126 Aufgaben, Information und Beiziehung der SicherheitsfachkräfteParagraph 126, Aufgaben, Information und Beiziehung der Sicherheitsfachkräfte
§ 126a Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums der UnfallversicherungsträgerParagraph 126 a, Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums der Unfallversicherungsträger
§ 127 Bestellung von ArbeitsmedizinernParagraph 127, Bestellung von Arbeitsmedizinern
§ 128 Aufgaben, Information und Beiziehung der ArbeitsmedizinerParagraph 128, Aufgaben, Information und Beiziehung der Arbeitsmediziner
§ 129 ZusammenarbeitParagraph 129, Zusammenarbeit
§ 130 Meldung von MissständenParagraph 130, Meldung von Missständen
§ 131 AbberufungParagraph 131, Abberufung
§ 131a Sonstige FachleuteParagraph 131 a, Sonstige Fachleute
§ 131b PräventionszeitParagraph 131 b, Präventionszeit
§ 132 Verordnungen über DienstnehmerschutzbestimmungenParagraph 132, Verordnungen über Dienstnehmerschutzbestimmungen
Unterabschnitt F
Schutz der Frauen und Mütter
§ 133 (aufgehoben)Paragraph 133, (aufgehoben)
§ 134 MutterschutzParagraph 134, Mutterschutz
§ 135 Schutz der werdenden MütterParagraph 135, Schutz der werdenden Mütter
§ 136 Schädliche ArbeitenParagraph 136, Schädliche Arbeiten
§ 137 Verbotene ArbeitenParagraph 137, Verbotene Arbeiten
§ 138 Schutz nach der EntbindungParagraph 138, Schutz nach der Entbindung
§ 139 BeschäftigungsverboteParagraph 139, Beschäftigungsverbote
§ 140 Stillende MütterParagraph 140, Stillende Mütter
§ 141 StillzeitParagraph 141, Stillzeit
§ 142 Kündigungs- und EntlassungsschutzParagraph 142, Kündigungs- und Entlassungsschutz
§ 143 Befristete DienstverhältnisseParagraph 143, Befristete Dienstverhältnisse
§ 144 Weiterzahlung des ArbeitsentgeltsParagraph 144, Weiterzahlung des Arbeitsentgelts
§ 145 KarenzurlaubParagraph 145, Karenzurlaub
§ 145a Teilung des Karenzurlaubes zwischen Mutter und VaterParagraph 145 a, Teilung des Karenzurlaubes zwischen Mutter und Vater
§ 145b Aufgeschobener KarenzurlaubParagraph 145 b, Aufgeschobener Karenzurlaub
§ 145c Karenzurlaub der Adoptiv- oder PflegemutterParagraph 145 c, Karenzurlaub der Adoptiv- oder Pflegemutter
§ 145d Karenzurlaub bei Verhinderung des VatersParagraph 145 d, Karenzurlaub bei Verhinderung des Vaters
§ 145e Recht auf Information, gemeinsame Bestimmungen zum KarenzurlaubParagraph 145 e, Recht auf Information, gemeinsame Bestimmungen zum Karenzurlaub
§ 146 Anspruch auf TeilzeitbeschäftigungParagraph 146, Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
§ 146a Vereinbarte TeilzeitbeschäftigungParagraph 146 a, Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung
§ 146b Gemeinsame Bestimmungen zur TeilzeitbeschäftigungParagraph 146 b, Gemeinsame Bestimmungen zur Teilzeitbeschäftigung
§ 146c Verfahren beim Anspruch auf TeilzeitbeschäftigungParagraph 146 c, Verfahren beim Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
§ 146d Verfahren bei der vereinbartenTeilzeitbeschäftigungParagraph 146 d, Verfahren bei der vereinbartenTeilzeitbeschäftigung
§ 146e Karenzurlaub anstelle von TeilzeitbeschäftigungParagraph 146 e, Karenzurlaub anstelle von Teilzeitbeschäftigung
§ 146f Kündigungs- und Entlassungsschutz bei einer TeilzeitbeschäftigungParagraph 146 f, Kündigungs- und Entlassungsschutz bei einer Teilzeitbeschäftigung
§ 146g Teilzeitbeschäftigung der Adoptiv- oder PflegemutterParagraph 146 g, Teilzeitbeschäftigung der Adoptiv- oder Pflegemutter
§ 146h Änderung der Lage der ArbeitszeitParagraph 146 h, Änderung der Lage der Arbeitszeit
§ 146i Austritt aus Anlass der Geburt eines KindesParagraph 146 i, Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes
§ 147 Dienst(Werks)wohnungParagraph 147, Dienst(Werks)wohnung
Unterabschnitt G
Schutz der Jugendlichen und Kinder
§ 148 Schutz der JugendlichenParagraph 148, Schutz der Jugendlichen
§ 149 Verbotene ArbeitenParagraph 149, Verbotene Arbeiten
§ 150 Verbot der Züchtigung und von GeldstrafenParagraph 150, Verbot der Züchtigung und von Geldstrafen
§ 151 KinderarbeitParagraph 151, Kinderarbeit
ABSCHNITT VIABSCHNITT römisch sechs
Arbeitsaufsicht
§ 152 AllgemeinesParagraph 152, Allgemeines
§ 153 Aufgaben und Befugnisse der Land- und ForstwirtschaftsinspektionParagraph 153, Aufgaben und Befugnisse der Land- und Forstwirtschaftsinspektion
§ 154 Besondere BefugnisseParagraph 154, Besondere Befugnisse
§ 155 ManuduktionspflichtParagraph 155, Manuduktionspflicht
§ 156 Herstellung des gesetzmäßigen ZustandesParagraph 156, Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
§ 157 FachorganParagraph 157, Fachorgan
§ 158 BerufungsrechtParagraph 158, Berufungsrecht
§ 159 VerschwiegenheitspflichtParagraph 159, Verschwiegenheitspflicht
§ 160 BerichtParagraph 160, Bericht
§ 161 VerfahrensbestimmungParagraph 161, Verfahrensbestimmung
§ 162 UnterstützungParagraph 162, Unterstützung
§ 163 Zusammenarbeit mit den Trägern der SozialversicherungParagraph 163, Zusammenarbeit mit den Trägern der Sozialversicherung
§ 164 BestellungsvoraussetzungenParagraph 164, Bestellungsvoraussetzungen
ABSCHNITT VIIABSCHNITT römisch sieben
Lehrlingswesen
§ 165 LehrverhältnisParagraph 165, Lehrverhältnis
§ 166 LehrzeitParagraph 166, Lehrzeit
§ 167 Lehrvertrag, LehranzeigeParagraph 167, Lehrvertrag, Lehranzeige
§ 168 Pflichten des LehrlingsParagraph 168, Pflichten des Lehrlings
§ 169 Pflichten des LehrberechtigtenParagraph 169, Pflichten des Lehrberechtigten
§ 170 LehrlingsentschädigungParagraph 170, Lehrlingsentschädigung
§ 171 Beendigung des LehrverhältnissesParagraph 171, Beendigung des Lehrverhältnisses
§ 172 Auflösung des LehrverhältnissesParagraph 172, Auflösung des Lehrverhältnisses
§ 173 Einvernehmliche AuflösungParagraph 173, Einvernehmliche Auflösung
§ 174 KündigungParagraph 174, Kündigung
§ 175 Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und FachausbildungsstelleParagraph 175, Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle
ABSCHNITT VIIIABSCHNITT römisch acht
Betriebsverfassung
Unterabschnitt A
Betrieb und Dienstnehmer
§ 176 BetriebParagraph 176, Betrieb
§ 177 GleichstellungParagraph 177, Gleichstellung
§ 178 DienstnehmerParagraph 178, Dienstnehmer
§ 179 Rechte des einzelnen DienstnehmersParagraph 179, Rechte des einzelnen Dienstnehmers
§ 180 AufgabeParagraph 180, Aufgabe
§ 181 Grundsätze der InteressenvertretungParagraph 181, Grundsätze der Interessenvertretung
Unterabschnitt B
Organisationsrecht
§ 182 Organe der DienstnehmerschaftParagraph 182, Organe der Dienstnehmerschaft
Unterabschnitt C
Betriebs-(Gruppen-, Betriebshaupt-)Versammlung
§ 183 Zusammensetzung, GruppenzugehörigkeitParagraph 183, Zusammensetzung, Gruppenzugehörigkeit
§ 184 Aufgaben der Betriebs-(Gruppen-, Betriebshaupt-) VersammlungParagraph 184, Aufgaben der Betriebs-(Gruppen-, Betriebshaupt-) Versammlung
§ 185 Ordentliche und außerordentliche VersammlungenParagraph 185, Ordentliche und außerordentliche Versammlungen
§ 186 TeilversammlungenParagraph 186, Teilversammlungen
§ 187 EinberufungParagraph 187, Einberufung
§ 188 VorsitzParagraph 188, Vorsitz
§ 189 Zeitpunkt und Ort der VersammlungenParagraph 189, Zeitpunkt und Ort der Versammlungen
§ 190 Teilnahme des Betriebsinhabers und der überbetrieblichen InteressenvertretungenParagraph 190, Teilnahme des Betriebsinhabers und der überbetrieblichen Interessenvertretungen
§ 191 Stimmberechtigung, BeschlussfassungParagraph 191, Stimmberechtigung, Beschlussfassung
Unterabschnitt D
Betriebsrat
§ 192 Anzahl der BetriebsratsmitgliederParagraph 192, Anzahl der Betriebsratsmitglieder
§ 193 WahlgrundsätzeParagraph 193, Wahlgrundsätze
§ 194 Aktives WahlrechtParagraph 194, Aktives Wahlrecht
§ 195 Passives WahlrechtParagraph 195, Passives Wahlrecht
§ 196 Berufung des WahlvorstandesParagraph 196, Berufung des Wahlvorstandes
§ 197 Vorbereitung der WahlParagraph 197, Vorbereitung der Wahl
§ 198 Durchführung der WahlParagraph 198, Durchführung der Wahl
§ 199 Mitteilung des WahlergebnissesParagraph 199, Mitteilung des Wahlergebnisses
§ 200 Vereinfachtes WahlverfahrenParagraph 200, Vereinfachtes Wahlverfahren
§ 201 AnfechtungParagraph 201, Anfechtung
§ 202 NichtigkeitParagraph 202, Nichtigkeit
§ 203 Tätigkeitsdauer des BetriebsratesParagraph 203, Tätigkeitsdauer des Betriebsrates
§ 204 Vorzeitige Beendigung der TätigkeitsdauerParagraph 204, Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer
§ 205 Beibehaltung des ZuständigkeitsbereichesParagraph 205, Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches
§ 206 Einheitlicher BetriebsratParagraph 206, Einheitlicher Betriebsrat
§ 207 Fortsetzung der TätigkeitsdauerParagraph 207, Fortsetzung der Tätigkeitsdauer
§ 208 Beginn und Erlöschen der MitgliedschaftParagraph 208, Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 209 ErsatzmitgliederParagraph 209, Ersatzmitglieder
§ 210 Konstituierung des BetriebsratesParagraph 210, Konstituierung des Betriebsrates
§ 211 Sitzungen des BetriebsratesParagraph 211, Sitzungen des Betriebsrates
§ 212 BeschlussfassungParagraph 212, Beschlussfassung
§ 213 Übertragung von AufgabenParagraph 213, Übertragung von Aufgaben
§ 214 Autonome GeschäftsordnungParagraph 214, Autonome Geschäftsordnung
§ 215 Vertretung nach außenParagraph 215, Vertretung nach außen
§ 216 Beistellung von SacherfordernissenParagraph 216, Beistellung von Sacherfordernissen
§ 217 BetriebsratsumlageParagraph 217, Betriebsratsumlage
§ 218 BetriebsratsfondsParagraph 218, Betriebsratsfonds
§ 219 RechnungsprüferParagraph 219, Rechnungsprüfer
Unterabschnitt E
Betriebsausschuss
§ 220 Voraussetzung, ErrichtungParagraph 220, Voraussetzung, Errichtung
§ 221 GeschäftsführungParagraph 221, Geschäftsführung
Unterabschnitt F
Betriebsräteversammlung
§ 222 Zusammensetzung, GeschäftsführungParagraph 222, Zusammensetzung, Geschäftsführung
§ 223 AufgabenParagraph 223, Aufgaben
Unterabschnitt G
Zentralbetriebsrat
§ 224 ZusammensetzungParagraph 224, Zusammensetzung
§ 225 BerufungParagraph 225, Berufung
§ 226 TätigkeitsdauerParagraph 226, Tätigkeitsdauer
§ 227 GeschäftsführungParagraph 227, Geschäftsführung
§ 228 AufwandParagraph 228, Aufwand
§ 229 ZentralbetriebsratsumlageParagraph 229, Zentralbetriebsratsumlage
§ 230 ZentralbetriebsratsfondsParagraph 230, Zentralbetriebsratsfonds
§ 231 Verwaltung und Auflösung des ZentralbetriebsratsfondsParagraph 231, Verwaltung und Auflösung des Zentralbetriebsratsfonds
§ 232 Rechnungsprüfer für den ZentralbetriebsratsfondsParagraph 232, Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds
Unterabschnitt H
Befugnisse der Dienstnehmerschaft,
Allgemeine Befugnisse
§ 233 ÜberwachungParagraph 233, Überwachung
§ 234 InterventionParagraph 234, Intervention
§ 235 Allgemeine InformationParagraph 235, Allgemeine Information
§ 236 BeratungParagraph 236, Beratung
§ 237 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der ArbeitParagraph 237, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
§ 237a Betriebliche Frauenförderung sowie Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und BerufParagraph 237 a, Betriebliche Frauenförderung sowie Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf
§ 238 Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der DienstnehmerParagraph 238, Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Dienstnehmer
Unterabschnitt IUnterabschnitt römisch eins
Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten
§ 239 Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und SchulungParagraph 239, Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Schulung
§ 240 Mitwirkung an betrieblichen WohlfahrtseinrichtungenParagraph 240, Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen
§ 241 Zustimmungspflichtige MaßnahmenParagraph 241, Zustimmungspflichtige Maßnahmen
§ 242 Ersetzbare ZustimmungParagraph 242, Ersetzbare Zustimmung
§ 243 BetriebsvereinbarungenParagraph 243, Betriebsvereinbarungen
Unterabschnitt J
Mitwirkung in personellen Angelegenheiten
§ 244 Personelles InformationsrechtParagraph 244, Personelles Informationsrecht
§ 245 Mitwirkung bei der Einstellung von DienstnehmernParagraph 245, Mitwirkung bei der Einstellung von Dienstnehmern
§ 246 Mitwirkung bei der Festsetzung von Leistungsentgelten im EinzelfallParagraph 246, Mitwirkung bei der Festsetzung von Leistungsentgelten im Einzelfall
§ 247 Mitwirkung bei VersetzungenParagraph 247, Mitwirkung bei Versetzungen
§ 248 Mitwirkung bei der Verhängung von DisziplinarmaßnahmenParagraph 248, Mitwirkung bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen
§ 249 Mitwirkung bei der Vergabe von Dienst- oder WerkswohnungenParagraph 249, Mitwirkung bei der Vergabe von Dienst- oder Werkswohnungen
§ 250 Mitwirkung bei BeförderungenParagraph 250, Mitwirkung bei Beförderungen
§ 251 Mitwirkung bei einvernehmlichen LösungenParagraph 251, Mitwirkung bei einvernehmlichen Lösungen
§ 252 Anfechtung von KündigungenParagraph 252, Anfechtung von Kündigungen
§ 253 Anfechtung von EntlassungenParagraph 253, Anfechtung von Entlassungen
§ 254 Anfechtung durch den DienstnehmerParagraph 254, Anfechtung durch den Dienstnehmer
Unterabschnitt K
Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
§ 255 Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und BeratungsrechteParagraph 255, Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte
§ 256 Mitwirkung bei BetriebsänderungenParagraph 256, Mitwirkung bei Betriebsänderungen
§ 257 Mitwirkung im AufsichtsratParagraph 257, Mitwirkung im Aufsichtsrat
Unterabschnitt L
Organzuständigkeit
§ 258 KompetenzabgrenzungParagraph 258, Kompetenzabgrenzung
§ 259 KompetenzübertragungParagraph 259, Kompetenzübertragung
Unterabschnitt M
Rechtsstellung der Mitglieder des Betriebsrates
§ 260 Grundsätze der Mandatsausübung, VerschwiegenheitspflichtParagraph 260, Grundsätze der Mandatsausübung, Verschwiegenheitspflicht
§ 261 FreizeitgewährungParagraph 261, Freizeitgewährung
§ 262 FreistellungParagraph 262, Freistellung
§ 263 BildungsfreistellungParagraph 263, Bildungsfreistellung
§ 264 Erweiterte BildungsfreistellungParagraph 264, Erweiterte Bildungsfreistellung
§ 265 Kündigungs- und EntlassungsschutzParagraph 265, Kündigungs- und Entlassungsschutz
§ 266 KündigungsschutzParagraph 266, Kündigungsschutz
§ 267 EntlassungsschutzParagraph 267, Entlassungsschutz
ABSCHNITT IXABSCHNITT römisch neun
Beteiligung der Dienstnehmerin der Europäischen Genossenschaft
Unterabschnitt A
Allgemeine Bestimmungen
§ 268 GeltungsbereichParagraph 268, Geltungsbereich
§ 269 Anwendung auf Europäische Genossenschaften mit Sitz im AuslandParagraph 269, Anwendung auf Europäische Genossenschaften mit Sitz im Ausland
§ 270 BegriffsbestimmungenParagraph 270, Begriffsbestimmungen
§ 271 Organe der DienstnehmerschaftParagraph 271, Organe der Dienstnehmerschaft
§ 272 Beteiligung der DienstnehmerParagraph 272, Beteiligung der Dienstnehmer
§ 273 Pflichten der Leitungs- und VerwaltungsorganeParagraph 273, Pflichten der Leitungs- und Verwaltungsorgane
§ 274 Grundsätze der ZusammenarbeitParagraph 274, Grundsätze der Zusammenarbeit
Unterabschnitt B
Besonderes Verhandlungsgremium
§ 275 Aufforderung zur ErrichtungParagraph 275, Aufforderung zur Errichtung
§ 276 ZusammensetzungParagraph 276, Zusammensetzung
§ 277 EntsendungParagraph 277, Entsendung
§ 278 Entsendendes OrganParagraph 278, Entsendendes Organ
§ 279 KonstituierungParagraph 279, Konstituierung
§ 280 SitzungenParagraph 280, Sitzungen
§ 281 BeschlussfassungParagraph 281, Beschlussfassung
§ 282 TätigkeitsdauerParagraph 282, Tätigkeitsdauer
§ 283 Beginn und Ende der MitgliedschaftParagraph 283, Beginn und Ende der Mitgliedschaft
§ 284 KostentragungParagraph 284, Kostentragung
§ 285 Aufgabe des besonderenParagraph 285, Aufgabe des besonderen
Verhandlungsgremiums
§ 286 Dauer der VerhandlungenParagraph 286, Dauer der Verhandlungen
§ 287 Beschluss über die Nichteröffnung oder die Beendigung der VerhandlungenParagraph 287, Beschluss über die Nichteröffnung oder die Beendigung der Verhandlungen
§ 288 StrukturänderungenParagraph 288, Strukturänderungen
§ 289 VerfahrensmissbrauchParagraph 289, Verfahrensmissbrauch
§ 290 Vereinbarung über die Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen GenossenschaftParagraph 290, Vereinbarung über die Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft
§ 291 Vereinbarung über ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der DienstnehmerParagraph 291, Vereinbarung über ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Dienstnehmer
Unterabschnitt C
SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes
§ 292 ErrichtungParagraph 292, Errichtung
§ 293 ZusammensetzungParagraph 293, Zusammensetzung
§ 294 EntsendungParagraph 294, Entsendung
§ 295 Konstituierung, Geschäftsführung, Geschäftsordnung, Sitzungen, BeschlussfassungParagraph 295, Konstituierung, Geschäftsführung, Geschäftsordnung, Sitzungen, Beschlussfassung
§ 296 Engerer AusschussParagraph 296, Engerer Ausschuss
§ 297 Tätigkeitsdauer, Dauer der MitgliedschaftParagraph 297, Tätigkeitsdauer, Dauer der Mitgliedschaft
§ 298 KostentragungParagraph 298, Kostentragung
§ 299 Recht auf Unterrichtung und AnhörungParagraph 299, Recht auf Unterrichtung und Anhörung
§ 300 Jährliche Unterrichtung und AnhörungParagraph 300, Jährliche Unterrichtung und Anhörung
§ 301 Unterrichtung und Anhörung bei außergewöhnlichen UmständenParagraph 301, Unterrichtung und Anhörung bei außergewöhnlichen Umständen
§ 302 Unterrichtung der örtlichen DienstnehmervertreterParagraph 302, Unterrichtung der örtlichen Dienstnehmervertreter
§ 303 Beschluss über die Aufnahme von VerhandlungenParagraph 303, Beschluss über die Aufnahme von Verhandlungen
Unterabschnitt D
Mitbestimmung kraft Gesetzes
§ 304 AnwendbarkeitParagraph 304, Anwendbarkeit
§ 305 Recht auf MitbestimmungParagraph 305, Recht auf Mitbestimmung
§ 306 Verteilung der Sitze im Aufsichts- oder VerwaltungsratParagraph 306, Verteilung der Sitze im Aufsichts- oder Verwaltungsrat
§ 307 EntsendungParagraph 307, Entsendung
§ 308 Rechte der Dienstnehmervertreter im Aufsichts- oder VerwaltungsratParagraph 308, Rechte der Dienstnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat
Unterabschnitt E
Rechtsstellung der Dienstnehmervertreter, Verhältnis zu anderen Bestimmungen
§ 309 VerschwiegenheitspflichtParagraph 309, Verschwiegenheitspflicht
§ 310 Rechte der DienstnehmervertreterParagraph 310, Rechte der Dienstnehmervertreter
§ 311 Verhältnis zu anderen BestimmungenParagraph 311, Verhältnis zu anderen Bestimmungen
ABSCHNITT XABSCHNITT römisch zehn
Behörden und Verfahren
§ 312 EinigungskommissionParagraph 312, Einigungskommission
§ 313 ZuständigkeitParagraph 313, Zuständigkeit
§ 314 ObereinigungskommissionParagraph 314, Obereinigungskommission
§ 315 ZuständigkeitParagraph 315, Zuständigkeit
§ 316 GleichbehandlungskommissionParagraph 316, Gleichbehandlungskommission
§ 317 GeschäftsführungParagraph 317, Geschäftsführung
§ 318 AufgabenParagraph 318, Aufgaben
§ 319 ZuständigkeitParagraph 319, Zuständigkeit
§ 320 Anwältin für GleichbehandlungsfragenParagraph 320, Anwältin für Gleichbehandlungsfragen
§ 321 Land- und forstwirtschaftliche SchlichtungsstelleParagraph 321, Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle
§ 322 BeisitzerParagraph 322, Beisitzer
§ 323 Anrufung bei BetriebsvereinbarungParagraph 323, Anrufung bei Betriebsvereinbarung
§ 324 Verhandlung, BeschlussfassungParagraph 324, Verhandlung, Beschlussfassung
ABSCHNITT XIABSCHNITT römisch elf
Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen
§ 325 AufzeichnungspflichtenParagraph 325, Aufzeichnungspflichten
§ 326 Schutz der KoalitionsfreiheitParagraph 326, Schutz der Koalitionsfreiheit
§ 327 Zwingender RechtscharakterParagraph 327, Zwingender Rechtscharakter
§ 328 VerweisungenParagraph 328, Verweisungen
§ 329 StrafbestimmungenParagraph 329, Strafbestimmungen
§ 330 Geschlechtsspezifische BezeichnungParagraph 330, Geschlechtsspezifische Bezeichnung
§ 331 ÜbergangsbestimmungenParagraph 331, Übergangsbestimmungen
§ 332 Umsetzung von GemeinschaftsrechtParagraph 332, Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
§ 333 In-Kraft-Treten"Paragraph 333, In-Kraft-Treten"
Der Abs. 3 des § 2 wird aufgehoben.Der Absatz 3, des Paragraph 2, wird aufgehoben.
Im Abs. 5 des § 34c werden im zweiten Satz die Worte "zwei Wochen" durch die Worte "vier Wochen" ersetzt.Im Absatz 5, des Paragraph 34 c, werden im zweiten Satz die Worte "zwei Wochen" durch die Worte "vier Wochen" ersetzt.
Im § 49 wird im Abs. 2 dritter Satz und im Abs. 4 jeweils das Wort "handelsrechtlichen" durch das Wort "unternehmensrechtlichen" ersetzt.Im Paragraph 49, wird im Absatz 2, dritter Satz und im Absatz 4, jeweils das Wort "handelsrechtlichen" durch das Wort "unternehmensrechtlichen" ersetzt.
Im Abs. 3 des § 49h wird im fünften Satz das Zitat "§ 277" durch das Zitat "§ 321" ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 49 h, wird im fünften Satz das Zitat "§ 277" durch das Zitat "§ 321" ersetzt.
Im Abs. 4 des § 81 wird im zweiten Satz das Zitat "§ 283" durch das Zitat "§ 327" ersetzt.Im Absatz 4, des Paragraph 81, wird im zweiten Satz das Zitat "§ 283" durch das Zitat "§ 327" ersetzt.
Der Abs. 5 des § 98 hat zu lauten:Der Absatz 5, des Paragraph 98, hat zu lauten:
"(5)Absatz 5,Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind zur etwaigen Hinzuziehung externer Präventivdienste im Voraus zu hören und vor der Bestellung und Abberufung von Sicherheitsfachkräften, von Arbeitsmedizinern sowie von für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und die Evakuierung zuständigen Personen zu informieren. Die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung ist mit den Sicherheitsvertrauenspersonen zu beraten, sofern nicht ein Betriebsrat errichtet ist."
Der Abs. 7 des § 98 hat zu lauten:Der Absatz 7, des Paragraph 98, hat zu lauten:
"(7)Absatz 7,Die Dienstgeber haben
den Sicherheitsvertrauenspersonen Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sowie zu den Aufzeichnungen und Berichten über Arbeitsunfälle zu gewähren,
den Sicherheitsvertrauenspersonen folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:
die Unterlagen betreffend die Erkenntnisse im Sinn des § 90 Abs. 2,die Unterlagen betreffend die Erkenntnisse im Sinn des Paragraph 90, Absatz 2,,
die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie sonstiger Messungen und Untersuchungen, die mit dem Dienstnehmerschutz im Zusammenhang stehen, und
die Aufzeichnungen betreffend Arbeitsstoffe und Lärm,
die Sicherheitsvertrauenspersonen zu informieren über
Grenzwertüberschreitungen und deren Ursachen sowie über die getroffenen Maßnahmen und
2. Auflagen, Vorschreibungen, Bewilligungen und behördliche Informationen auf dem Gebiet des Dienstnehmerschutzes,
die Sicherheitsvertrauenspersonen im Voraus anzuhören
zu den Informationen, die sich aus den Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ergeben,
zu den Informationen über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Allgemeinen und für die einzelnen Arten von Arbeitsplätzen bzw. Aufgabenbereichen,
zur Information der Dienstgeber von betriebsfremden Dienstnehmern über die in der Z. 2 genannten Punkte sowie über die für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und die Evakuierung gesetzten Maßnahmen."zur Information der Dienstgeber von betriebsfremden Dienstnehmern über die in der Ziffer 2, genannten Punkte sowie über die für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und die Evakuierung gesetzten Maßnahmen."
Der Abs. 2 des § 102 hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 102, hat zu lauten:
"(2)Absatz 2,Die Dienstnehmer haben gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen des Dienstgebers die Arbeitsmittel ordnungsgemäß zu benutzen und die ihnen zur Verfügung gestellte, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende persönliche Schutzausrüstung zweckentsprechend zu benutzen und sie nach der Benutzung an dem dafür vorgesehenen Platz zu lagern."
Im Abs. 3 des § 108 wird im zweiten Satz das Wort "erforderlichenfalls" aufgehoben.Im Absatz 3, des Paragraph 108, wird im zweiten Satz das Wort "erforderlichenfalls" aufgehoben.
Im Abs. 3 des § 109 hat der erste Satz zu lauten:Im Absatz 3, des Paragraph 109, hat der erste Satz zu lauten:
"Die Dienstgeber haben in ausreichender Anzahl Personen zu bestellen, die für die Erste Hilfe zuständig sind."
Der Abs. 1 des § 125 hat zu lauten:Der Absatz eins, des Paragraph 125, hat zu lauten:
"(1)Absatz eins,Die Dienstgeber haben Sicherheitsfachkräfte zu bestellen. Diese Verpflichtung ist
durch die Beschäftigung von Sicherheitsfachkräften im Rahmen eines Dienstverhältnisses (betriebseigene Sicherheitsfachkräfte) oder,
wenn ein Dienstgeber nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt, durch die Inanspruchnahme
externer Sicherheitsfachkräfte oder
eines sicherheitstechnischen Zentrums
zu erfüllen."
Der Abs. 1 des § 126a hat zu lauten:Der Absatz eins, des Paragraph 126 a, hat zu lauten:
"(1)Absatz eins,Die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Dienstnehmern kann durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums des zuständigen Trägers der Unfallversicherung erfolgen, sofern der Dienstgeber insgesamt nicht mehr als 250 Dienstnehmer beschäftigt und nicht über entsprechend fachkundiges Personal (betriebseigene Sicherheitsfachkräfte oder Arbeitsmediziner) verfügt."
Der Abs. 1 des § 127 hat zu lauten:Der Absatz eins, des Paragraph 127, hat zu lauten:
"(1)Absatz eins,Die Dienstgeber haben Arbeitsmediziner zu bestellen. Diese Verpflichtung ist
durch die Beschäftigung von geeigneten Ärzten im Rahmen eines Dienstverhältnisses (betriebseigene Arbeitsmediziner) oder,
wenn ein Dienstgeber nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt, durch die Inanspruchnahme
externer Arbeitsmediziner oder
eines arbeitsmedizinischen Zentrums
zu erfüllen."
Im Abs. 2 des § 237 werden am Ende der lit. e das Wort "und" durch einen Strichpunkt ersetzt und die lit. f durch folgende lit. f bis h ersetzt:Im Absatz 2, des Paragraph 237, werden am Ende der Litera e, das Wort "und" durch einen Strichpunkt ersetzt und die Litera f, durch folgende Litera f bis h ersetzt:
den Betriebsrat über Auflagen, Vorschreibungen, Bewilligungen und behördliche Informationen auf dem Gebiet des Dienstnehmerschutzes zu informieren und zu den Informationen, die sich aus den Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ergeben, im Voraus anzuhören,
den Betriebsrat zu den Informationen über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Allgemeinen und für die einzelnen Arten von Arbeitsplätzen bzw. Aufgabenbereichen im Voraus anzuhören,
den Betriebsrat zur Information der Dienstgeber von betriebsfremden Dienstnehmern über die in der lit. g genannten Punkte sowie über die für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und die Evakuierung gesetzten Maßnahmen im Voraus anzuhören."den Betriebsrat zur Information der Dienstgeber von betriebsfremden Dienstnehmern über die in der Litera g, genannten Punkte sowie über die für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und die Evakuierung gesetzten Maßnahmen im Voraus anzuhören."
Im Abs. 2 des § 258 werden am Ende der Z. 5 der lit. e der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. f und g angefügt:Im Absatz 2, des Paragraph 258, werden am Ende der Ziffer 5, der Litera e, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera f und g angefügt:
die Entsendung von Dienstnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium, in den SCE-Betriebsrat und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft,
die Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 290 und 291 abgeschlossenen Vereinbarungen."die Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den Paragraphen 290 und 291 abgeschlossenen Vereinbarungen."
Im Abs. 4 des § 258 werden am Ende der lit. c der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. d und e angefügt:Im Absatz 4, des Paragraph 258, werden am Ende der Litera c, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera d und e angefügt:
die Entsendung von Dienstnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium, in den SCE-Betriebsrat und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft,
die Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 290 und 291 abgeschlossenen Vereinbarungen."die Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den Paragraphen 290 und 291 abgeschlossenen Vereinbarungen."
Nach § 267 werden folgende Bestimmungen als Abschnitt IX eingefügt:Nach Paragraph 267, werden folgende Bestimmungen als Abschnitt römisch neun eingefügt:
"Abschnitt IX"Abschnitt römisch neun
Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen
Genossenschaft
Unterabschnitt A
Allgemeine Bestimmungen
§ 268Paragraph 268
Geltungsbereich
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Unternehmen, die
unter den Abschnitt VIII fallen,unter den Abschnitt römisch acht fallen,
in der Rechtsform einer Europäischen Genossenschaft (SCE)
durch Neugründung, an der mindestens zwei nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründete juristische Personen, die dem Recht mindestens zweier verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen, sowie allenfalls eine oder mehrere natürliche Personen beteiligt sind, oder
durch Verschmelzung von Genossenschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet worden sind und ihren Sitz sowie ihre Hauptverwaltung in einem Mitgliedstaat haben, sofern mindestens zwei von ihnen dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen, oder
durch Umwandlung einer Genossenschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet worden ist und ihren Sitz sowie ihre Hauptverwaltung in einem Mitgliedstaat hat, sofern sie seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegende Tochtergesellschaft oder Niederlassung hat,
gegründet oder geführt werden und
ihren Sitz im Inland haben oder haben werden.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten weiters für Unternehmen, die
unter den Abschnitt VIII fallen,unter den Abschnitt römisch acht fallen,
in der Rechtsform einer Europäischen Genossenschaft (SCE)
ausschließlich von natürlichen Personen oder
von einer einzigen nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründeten juristischen Person und von natürlichen Personen
gegründet oder geführt werden,
ihren Sitz im Inland haben oder haben werden, und
in mindestens zwei Mitgliedstaaten insgesamt mindestens 50 Dienstnehmer beschäftigen.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten weiters für Unternehmen, die
unter den Abschnitt VIII fallen,unter den Abschnitt römisch acht fallen,
in der Rechtsform einer Europäischen Genossenschaft (SCE)
ausschließlich von natürlichen Personen oder
von einer einzigen nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründeten juristischen Person und von natürlichen Personen
gegründet worden sind,
ihren Sitz im Inland haben und
insgesamt weniger als 50 Dienstnehmer oder in nur einem Mitgliedstaat 50 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen,
wenn nach deren Eintragung mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft und ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten einen entsprechenden Antrag stellt oder die Gesamtzahl von 50 Dienstnehmern in mindestens zwei Mitgliedstaaten erreicht oder überschritten wird. In diesem Fall sind die Bestimmungen dieses Abschnitts mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Europäische Genossenschaft an die Stelle der beteiligten juristischen Personen und die Tochtergesellschaften und Betriebe der Europäischen Genossenschaft an die Stelle der betroffenen Tochtergesellschaften und Betriebe treten.
(4)Absatz 4,Wenn an der Gründung einer Europäischen Genossenschaft natürliche Personen beteiligt sind, so sind die Bestimmungen dieses Abschnitts mit der Maßgabe anzuwenden, dass alle für die beteiligten juristischen Personen geltenden Regelungen in gleicher Weise auch für die beteiligten natürlichen Personen gelten.
§ 269Paragraph 269
Anwendung auf Europäische Genossenschaften mit Sitz im Ausland
Für
die Pflicht der beteiligten juristischen Personen im Inland zur Zusammenarbeit mit den Organen der Dienstnehmerschaft gemäß § 274,die Pflicht der beteiligten juristischen Personen im Inland zur Zusammenarbeit mit den Organen der Dienstnehmerschaft gemäß Paragraph 274,,
die Pflicht zur Bekanntgabe der Informationen gemäß § 275 Abs. 3,die Pflicht zur Bekanntgabe der Informationen gemäß Paragraph 275, Absatz 3,,
die Ermittlung der Zahl der im Inland beschäftigten Dienstnehmer gemäß § 275 Abs. 4,die Ermittlung der Zahl der im Inland beschäftigten Dienstnehmer gemäß Paragraph 275, Absatz 4,,
die Entsendung der österreichischen Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 277 und 278), in den SCE-Betriebsrat (§ 294) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 307), die Beendigung ihrer Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium (§ 283 Abs. 2), zum SCE-Betriebsrat (§ 297 Abs. 5) und im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 307 Abs. 4) sowie die für sie geltende Verschwiegenheitspflicht (§ 309) und die für sie geltenden Schutzbestimmungen (§ 310)die Entsendung der österreichischen Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium (Paragraphen 277 und 278), in den SCE-Betriebsrat (Paragraph 294,) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (Paragraph 307,), die Beendigung ihrer Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium (Paragraph 283, Absatz 2,), zum SCE-Betriebsrat (Paragraph 297, Absatz 5,) und im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (Paragraph 307, Absatz 4,) sowie die für sie geltende Verschwiegenheitspflicht (Paragraph 309,) und die für sie geltenden Schutzbestimmungen (Paragraph 310,)
gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts auch dann, wenn der Sitz der Europäischen Genossenschaft nicht im Inland liegt oder liegen wird.
§ 270Paragraph 270
Begriffsbestimmungen
(1)Absatz eins,Unter beteiligten juristischen Personen im Sinn dieses Abschnitts sind die unmittelbar an der Gründung einer Europäischen Genossenschaft beteiligten Unternehmen zu verstehen. Dies sind im Fall
der Neugründung die daran beteiligten Unternehmen,
der Verschmelzung die zu verschmelzenden Genossenschaften,
der Umwandlung die umzuwandelnde Genossenschaft.
(2)Absatz 2,Unter Tochtergesellschaft einer beteiligten juristischen Person oder einer Europäischen Genossenschaft im Sinn dieses Abschnitts ist ein Unternehmen zu verstehen, auf das die betreffende juristische Person oder die betreffende Europäische Genossenschaft einen beherrschenden Einfluss im Sinn des § 176 Abs. 2 bis 9 des Arbeitsverfassungsgesetzes ausübt.Unter Tochtergesellschaft einer beteiligten juristischen Person oder einer Europäischen Genossenschaft im Sinn dieses Abschnitts ist ein Unternehmen zu verstehen, auf das die betreffende juristische Person oder die betreffende Europäische Genossenschaft einen beherrschenden Einfluss im Sinn des Paragraph 176, Absatz 2 bis 9 des Arbeitsverfassungsgesetzes ausübt.
(3)Absatz 3,Unter betroffener Tochtergesellschaft ist eine Tochtergesellschaft einer beteiligten juristischen Person zu verstehen, die bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft zu deren Tochtergesellschaft werden soll.
(4)Absatz 4,Unter betroffenem Betrieb ist ein Betrieb einer beteiligten juristischen Person zu verstehen, der bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft zu deren Betrieb werden soll.
§ 271Paragraph 271
Organe der Dienstnehmerschaft
In den Unternehmen, die die Voraussetzungen nach § 268 erfüllen, ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SCE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Dienstnehmer zu schaffen.In den Unternehmen, die die Voraussetzungen nach Paragraph 268, erfüllen, ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SCE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Dienstnehmer zu schaffen.
§ 272Paragraph 272
Beteiligung der Dienstnehmer
(1)Absatz eins,Das Recht der Dienstnehmer auf Beteiligung in der Europäischen Genossenschaft umfasst alle Verfahren, durch die die Dienstnehmervertreter auf die Beschlussfassung in der Europäischen Genossenschaft Einfluss nehmen können, insbesondere das Recht auf Unterrichtung, das Recht auf Anhörung und, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts, das Recht auf Mitbestimmung.
(2)Absatz 2,Unter Unterrichtung im Sinn dieses Abschnitts ist die Unterrichtung des Organs zur Vertretung der Dienstnehmer oder der Dienstnehmervertreter durch das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft über alle Angelegenheiten zu verstehen, die
diese selbst oder eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder
über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen.
Zeitpunkt, Form und Inhalt der Unterrichtung müssen den Dienstnehmervertretern eine eingehende Prüfung der möglichen Auswirkungen und gegebenenfalls die Vorbereitung von Anhörungen mit dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft ermöglichen.
(3)Absatz 3,Unter Anhörung im Sinn dieses Abschnitts sind der Meinungsaustausch und die Einrichtung eines Dialogs zwischen dem Organ zur Vertretung der Dienstnehmer oder den Dienstnehmervertretern und dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft zu verstehen. Zeitpunkt, Form und Inhalt der Anhörung müssen den Dienstnehmervertretern auf der Grundlage der erfolgten Unterrichtung eine Stellungnahme zu den geplanten Maßnahmen des zuständigen Organs ermöglichen, die im Rahmen des Entscheidungsprozesses innerhalb der Europäischen Genossenschaft berücksichtigt werden kann.
(4)Absatz 4,Unter Mitbestimmung im Sinn dieses Abschnitts ist die Einflussnahme des Organs zur Vertretung der Dienstnehmer oder der Dienstnehmervertreter auf alle Angelegenheiten der Europäischen Genossenschaft durch die Wahrnehmung des Rechts zu verstehen, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates der Europäischen Genossenschaft zu wählen oder zu bestellen oder einen Teil oder alle Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates der Europäischen Genossenschaft zu empfehlen oder abzulehnen.
§ 273Paragraph 273
Pflichten der Leitungs- und Verwaltungsorgane
Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen haben
die für die Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums und
die für die Errichtung eines SCE-Betriebsrates oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Dienstnehmer
notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen.
§ 274Paragraph 274
Grundsätze der Zusammenarbeit
Die Organe der Dienstnehmerschaft (§ 271) und die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen bzw. der Europäischen Genossenschaft haben mit dem Willen zur Verständigung unter Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen zusammenzuarbeiten.Die Organe der Dienstnehmerschaft (Paragraph 271,) und die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen bzw. der Europäischen Genossenschaft haben mit dem Willen zur Verständigung unter Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen zusammenzuarbeiten.
Unterabschnitt B
Besonderes Verhandlungsgremium
§ 275Paragraph 275
Aufforderung zur Errichtung
(1)Absatz eins,Das besondere Verhandlungsgremium ist aufgrund einer schriftlichen Aufforderung der zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen - nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Rechts - an die Vertreter der Dienstnehmer oder an die Dienstnehmer in diesen juristischen Personen sowie in den betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben zu errichten.
(2)Absatz 2,Die Aufforderung nach Abs. 1 hat zu erfolgen:Die Aufforderung nach Absatz eins, hat zu erfolgen:
im Fall der Neugründung einer Europäischen Genossenschaft gemäß § 268 Abs. 1 lit. b Z. 1 oder Abs. 2 mindestens vier Wochen vor der Unterzeichnung der Satzung,im Fall der Neugründung einer Europäischen Genossenschaft gemäß Paragraph 268, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins, oder Absatz 2, mindestens vier Wochen vor der Unterzeichnung der Satzung,
im Fall der Gründung durch Verschmelzung von Genossenschaften gemäß § 268 Abs. 1 lit. b Z. 2 unmittelbar nach der Offenlegung des Verschmelzungsplanes,im Fall der Gründung durch Verschmelzung von Genossenschaften gemäß Paragraph 268, Absatz eins, Litera b, Ziffer 2, unmittelbar nach der Offenlegung des Verschmelzungsplanes,
im Fall der Gründung durch Umwandlung einer Genossenschaft gemäß § 268 Abs. 1 lit. b Z. 3 unmittelbar nach der Vereinbarung des Umwandlungsplanes,im Fall der Gründung durch Umwandlung einer Genossenschaft gemäß Paragraph 268, Absatz eins, Litera b, Ziffer 3, unmittelbar nach der Vereinbarung des Umwandlungsplanes,
im Fall einer gemäß § 268 Abs. 3 gegründeten Europäischen Genossenschaft unmittelbar nachdem mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft und ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten einen entsprechenden Antrag gestellt hat oder die Gesamtzahl von 50 Dienstnehmern in mindestens zwei Mitgliedstaaten erreicht oder überschritten wird.im Fall einer gemäß Paragraph 268, Absatz 3, gegründeten Europäischen Genossenschaft unmittelbar nachdem mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft und ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten einen entsprechenden Antrag gestellt hat oder die Gesamtzahl von 50 Dienstnehmern in mindestens zwei Mitgliedstaaten erreicht oder überschritten wird.
(3)Absatz 3,Der Aufforderung nach Abs. 1 sind Informationen anzuschließen überDer Aufforderung nach Absatz eins, sind Informationen anzuschließen über
die geplante Gründung der Europäischen Genossenschaft und den Verfahrensverlauf bis zu deren Eintragung,
die Identität und die Struktur der beteiligten juristischen Personen einschließlich deren Tochtergesellschaften und Betriebe, der betroffenen Tochtergesellschaften und der betroffenen Betriebe, jeweils einschließlich deren Verteilung auf die Mitgliedstaaten,
die Zahl der in diesen Gesellschaften und Betrieben jeweils beschäftigten Dienstnehmer und die Gesamtzahl der in den beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben beschäftigten Dienstnehmer,
die Identität der zur Vertretung der Dienstnehmer in diesen Gesellschaften und Betrieben errichteten Organe sowie die Zahl der von diesen Organen jeweils vertretenen Dienstnehmer,
die Identität jener beteiligten juristischen Personen, in denen ein System der Mitbestimmung existiert, die Zahl der von einem System der Mitbestimmung jeweils erfassten Dienstnehmer und, wenn nicht alle Dienstnehmer einer beteiligten juristischen Person von einem System der Mitbestimmung erfasst sind, auch das Verhältnis der von einem System der Mitbestimmung erfassten Dienstnehmer zur jeweiligen Gesamtzahl der Dienstnehmer, und
den Termin der konstituierenden Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums.
(4)Absatz 4,Für die Ermittlung der Zahl der beschäftigten Dienstnehmer ist der Zeitpunkt der Aufforderung nach Abs. 1 maßgebend.Für die Ermittlung der Zahl der beschäftigten Dienstnehmer ist der Zeitpunkt der Aufforderung nach Absatz eins, maßgebend.
(5)Absatz 5,Die zuständige freiwillige Berufsvereinigung der Dienstnehmer ist von der Aufforderung nach Abs. 1 durch das für die Entsendung zuständige Organ der Dienstnehmerschaft zu verständigen.Die zuständige freiwillige Berufsvereinigung der Dienstnehmer ist von der Aufforderung nach Absatz eins, durch das für die Entsendung zuständige Organ der Dienstnehmerschaft zu verständigen.
§ 276Paragraph 276
Zusammensetzung
(1)Absatz eins,Für jeden Anteil an in einem Mitgliedstaat beschäftigten Dienstnehmern, der 10 v. H. der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Dienstnehmer der beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe oder einen Bruchteil davon beträgt, ist ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden.
(2)Absatz 2,Im Fall einer im Weg der Verschmelzung gegründeten Europäischen Genossenschaft sind aus jedem Mitgliedstaat so viele weitere zusätzliche Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden, wie erforderlich sind um zu gewährleisten, dass jede beteiligte juristische Person, die Dienstnehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat beschäftigt und die als Folge der Eintragung der Europäischen Genossenschaft als eigene Rechtsperson erlöschen wird, im besonderen Verhandlungsgremium durch mindestens ein Mitglied vertreten ist.
(3)Absatz 3,Soweit bereits durch die Anwendung des Abs. 1 in Verbindung mit dem jeweils anzuwendenden Recht die Vertretung dieser beteiligten juristischen Personen im besonderen Verhandlungsgremium durch Mitglieder gewährleistet ist, die Dienstnehmer dieser beteiligten juristischen Personen sind oder ausschließlich von den Dienstnehmern dieser beteiligten juristischen Personen gewählt oder sonst bestimmt worden sind, sind keine weiteren zusätzlichen Mitglieder nach Abs. 2 zu entsenden.Soweit bereits durch die Anwendung des Absatz eins, in Verbindung mit dem jeweils anzuwendenden Recht die Vertretung dieser beteiligten juristischen Personen im besonderen Verhandlungsgremium durch Mitglieder gewährleistet ist, die Dienstnehmer dieser beteiligten juristischen Personen sind oder ausschließlich von den Dienstnehmern dieser beteiligten juristischen Personen gewählt oder sonst bestimmt worden sind, sind keine weiteren zusätzlichen Mitglieder nach Absatz 2, zu entsenden.
(4)Absatz 4,Die Zahl der zusätzlichen Mitglieder nach Abs. 2 darf 20 v. H. der sich aus Abs. 1 ergebenden Mitgliederzahl nicht überschreiten. Übersteigt die Zahl der beteiligten juristischen Personen die höchstzulässige Zahl der zusätzlichen Mitglieder, so werden die zusätzlichen Mitglieder den beteiligten juristischen Personen in verschiedenen Mitgliedstaaten nach der Zahl der bei ihnen beschäftigten Dienstnehmer in absteigender Reihenfolge zugeteilt.Die Zahl der zusätzlichen Mitglieder nach Absatz 2, darf 20 v. H. der sich aus Absatz eins, ergebenden Mitgliederzahl nicht überschreiten. Übersteigt die Zahl der beteiligten juristischen Personen die höchstzulässige Zahl der zusätzlichen Mitglieder, so werden die zusätzlichen Mitglieder den beteiligten juristischen Personen in verschiedenen Mitgliedstaaten nach der Zahl der bei ihnen beschäftigten Dienstnehmer in absteigender Reihenfolge zugeteilt.
(5)Absatz 5,Treten während der Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums solche Änderungen in der Struktur oder Dienstnehmerzahl der beteiligten juristischen Personen, der betroffenen Tochtergesellschaften oder der betroffenen Betriebe ein, dass sich die Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums nach den Abs. 1 bis 4 ändern würde, so ist das besondere Verhandlungsgremium entsprechend neu zusammenzusetzen. Die zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen haben in seinem solchen Fall unverzüglichTreten während der Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums solche Änderungen in der Struktur oder Dienstnehmerzahl der beteiligten juristischen Personen, der betroffenen Tochtergesellschaften oder der betroffenen Betriebe ein, dass sich die Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums nach den Absatz eins bis 4 ändern würde, so ist das besondere Verhandlungsgremium entsprechend neu zusammenzusetzen. Die zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen haben in seinem solchen Fall unverzüglich
das besondere Verhandlungsgremium und
die Vertreter der Dienstnehmer oder die Dienstnehmer - nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Rechts - in den beteiligten juristischen Personen und in den betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben, die bisher nicht im besonderen Verhandlungsgremium vertreten waren,
über die Änderungen zu informieren.
§ 277Paragraph 277
Entsendung
(1)Absatz eins,Die in das besondere Verhandlungsgremium zu entsendenden österreichischen Mitglieder werden durch Beschluss des entsendenden Organs der Dienstnehmerschaft (§ 278) aus dem Kreis der Betriebsratsmitglieder ernannt. Anstelle eines Betriebsratsmitgliedes kann auch ein Funktionär oder Dienstnehmer der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer ernannt werden.Die in das besondere Verhandlungsgremium zu entsendenden österreichischen Mitglieder werden durch Beschluss des entsendenden Organs der Dienstnehmerschaft (Paragraph 278,) aus dem Kreis der Betriebsratsmitglieder ernannt. Anstelle eines Betriebsratsmitgliedes kann auch ein Funktionär oder Dienstnehmer der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer ernannt werden.
(2)Absatz 2,Sind mehrere österreichische Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden, so hat das entsendende Organ im Entsendungsbeschluss festzulegen, wie viele Dienstnehmer von einem entsandten Mitglied jeweils vertreten werden. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass alle in Österreich beschäftigten Dienstnehmer von einem solchen Mitglied vertreten werden.
(3)Absatz 3,Bei der Entsendung ist nach Maßgabe der Anzahl der den österreichischen Dienstnehmervertretern zustehenden Sitze darauf Bedacht zu nehmen, dass jede beteiligte juristische Person durch mindestens ein Mitglied im besonderen Verhandlungsgremium vertreten ist. Weiters ist auf eine angemessene Vertretung der Gruppen der Arbeiter und der Angestellten sowie der Dienstnehmerinnen und der Dienstnehmer Bedacht zu nehmen.
(4)Absatz 4,Zur Beschlussfassung über die Entsendung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des entsendenden Organs erforderlich. Die Beschlüsse werden mit den Stimmen jener Mitglieder gefasst, die zusammen mehr als die Hälfte der in den Unternehmen und in den Betrieben beschäftigten Dienstnehmer vertreten. Bei der Ermittlung der Zahl der in den Unternehmen und in den Betrieben beschäftigten Dienstnehmer sind die der Aufforderung zur Errichtung des besonderen Verhandlungsgremiums gemäß den §§ 275 Abs. 3 lit. c und d und 276 Abs. 5 anzuschließenden Informationen zugrunde zu legen.Zur Beschlussfassung über die Entsendung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des entsendenden Organs erforderlich. Die Beschlüsse werden mit den Stimmen jener Mitglieder gefasst, die zusammen mehr als die Hälfte der in den Unternehmen und in den Betrieben beschäftigten Dienstnehmer vertreten. Bei der Ermittlung der Zahl der in den Unternehmen und in den Betrieben beschäftigten Dienstnehmer sind die der Aufforderung zur Errichtung des besonderen Verhandlungsgremiums gemäß den Paragraphen 275, Absatz 3, Litera c und d und 276 Absatz 5, anzuschließenden Informationen zugrunde zu legen.
(5)Absatz 5,Die in das besondere Verhandlungsgremium entsandten Mitglieder sind dem zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen unverzüglich bekannt zu geben.
§ 278Paragraph 278
Entsendendes Organ
(1)Absatz eins,In Betrieben erfolgt die Entsendung durch Beschluss des Betriebsausschusses, wenn kein Betriebsausschuss besteht, durch den Betriebsrat. Bestehen mehrere Betriebsausschüsse (Betriebsräte), die nicht zum selben Unternehmen gehören, so ist vom Vorsitzenden des Betriebsausschusses (Betriebsrates) des nach der Zahl der wahlberechtigten Dienstnehmer größten inländischen Betriebes eine Versammlung der in den Betrieben bestellten Betriebsausschüsse (Betriebsräte) einzuberufen, der dann die Beschlussfassung über die Entsendung obliegt.
(2)Absatz 2,In Unternehmen erfolgt die Entsendung durch Beschluss des Zentralbetriebsrates. Besteht kein Zentralbetriebsrat, so ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Bestehen mehrere Zentralbetriebsräte, so ist vom Vorsitzenden des Zentralbetriebsrates des nach der Zahl der wahlberechtigten Dienstnehmer größten inländischen Unternehmens eine Versammlung der Mitglieder der in den Unternehmen bestellten Zentralbetriebsräte einzuberufen, der dann die Beschlussfassung über die Entsendung obliegt. Besteht neben einem oder mehreren Zentralbetriebsräten noch mindestens ein in keinem Zentralbetriebsrat vertretener Betriebsausschuss (Betriebsrat), so sind die Betriebsratsvorsitzenden und ihre Stellvertreter zu dieser Sitzung einzuladen; sie gelten insoweit als Zentralbetriebsratsmitglieder.In Unternehmen erfolgt die Entsendung durch Beschluss des Zentralbetriebsrates. Besteht kein Zentralbetriebsrat, so ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Bestehen mehrere Zentralbetriebsräte, so ist vom Vorsitzenden des Zentralbetriebsrates des nach der Zahl der wahlberechtigten Dienstnehmer größten inländischen Unternehmens eine Versammlung der Mitglieder der in den Unternehmen bestellten Zentralbetriebsräte einzuberufen, der dann die Beschlussfassung über die Entsendung obliegt. Besteht neben einem oder mehreren Zentralbetriebsräten noch mindestens ein in keinem Zentralbetriebsrat vertretener Betriebsausschuss (Betriebsrat), so sind die Betriebsratsvorsitzenden und ihre Stellvertreter zu dieser Sitzung einzuladen; sie gelten insoweit als Zentralbetriebsratsmitglieder.
§ 279Paragraph 279
Konstituierung
(1)Absatz eins,Das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen hat unverzüglich nach der Bekanntgabe der entsandten Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums zu dessen konstituierender Sitzung einzuladen.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums haben aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter zu wählen. Das besondere Verhandlungsgremium hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.
(3)Absatz 3,Das besondere Verhandlungsgremium hat das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen unverzüglich über das Ende der konstituierenden Sitzung sowie das Ergebnis der Wahl zu unterrichten.
(4)Absatz 4,Das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen hat unverzüglich nach dieser Mitteilung eine Sitzung mit dem besonderen Verhandlungsgremium einzuberufen, um eine Vereinbarung nach § 285 abzuschließen.Das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen hat unverzüglich nach dieser Mitteilung eine Sitzung mit dem besonderen Verhandlungsgremium einzuberufen, um eine Vereinbarung nach Paragraph 285, abzuschließen.
§ 280Paragraph 280
Sitzungen
(1)Absatz eins,Das besondere Verhandlungsgremium hat das Recht, vor jeder Sitzung mit dem zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen zu einer vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten.
(2)Absatz 2,Das besondere Verhandlungsgremium kann sich bei den Verhandlungen mit dem zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen durch Sachverständige seiner Wahl unterstützen lassen. Diese Sachverständigen können auf Wunsch des besonderen Verhandlungsgremiums den Verhandlungen in beratender Funktion beigezogen werden.
§ 281Paragraph 281
Beschlussfassung
(1)Absatz eins,Das besondere Verhandlungsgremium fasst seine Beschlüsse, soweit in diesem Abschnitt keine strengeren Erfordernisse festgelegt sind, mit einfacher Mehrheit der Stimmen, wobei diese Mehrheit auch die einfache Mehrheit der Dienstnehmer vertreten muss.
(2)Absatz 2,Das besondere Verhandlungsgremium kann mit mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen, die mindestens zwei Drittel der Dienstnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten, den Abschluss einer Vereinbarung beschließen, die eine Minderung der Mitbestimmungsrechte der Dienstnehmer zur Folge hat. Eine solche Mehrheit ist jedoch nur dann erforderlich, wenn sich die Mitbestimmung im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die
durch Verschmelzung gegründet werden soll, auf mindestens 25 v. H. der Gesamtzahl der Dienstnehmer der beteiligten juristischen Personen erstreckt,
auf andere Weise gegründet werden soll, auf mindestens 50 v. H. der Gesamtzahl der Dienstnehmer der beteiligten juristischen Personen erstreckt.
(3)Absatz 3,Im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die durch Umwandlung gegründet werden soll, kann ein Beschluss nach Abs. 2 nicht gefasst werden.Im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die durch Umwandlung gegründet werden soll, kann ein Beschluss nach Absatz 2, nicht gefasst werden.
(4)Absatz 4,Unter einer Minderung der Mitbestimmungsrechte im Sinn des Abs. 2 ist jedenfalls die Verringerung des Anteils der nach einem der Verfahren nach § 272 Abs. 4 bestimmten Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates der Europäischen Genossenschaft gegenüber dem höchsten in den beteiligten juristischen Personen geltenden Anteil an Dienstnehmervertretern in einem Aufsichts- oder Verwaltungsorgan zu verstehen.Unter einer Minderung der Mitbestimmungsrechte im Sinn des Absatz 2, ist jedenfalls die Verringerung des Anteils der nach einem der Verfahren nach Paragraph 272, Absatz 4, bestimmten Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates der Europäischen Genossenschaft gegenüber dem höchsten in den beteiligten juristischen Personen geltenden Anteil an Dienstnehmervertretern in einem Aufsichts- oder Verwaltungsorgan zu verstehen.
§ 282Paragraph 282
Tätigkeitsdauer
(1)Absatz eins,Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tag der Konstituierung.
(2)Absatz 2,Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet,
wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss nach § 287 Abs. 1 fasst,wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss nach Paragraph 287, Absatz eins, fasst,
wenn das Gericht die Errichtung des besonderen Verhandlungsgremiums für ungültig erklärt, wobei eine darauf gerichtete Klage spätestens einen Monat nach der Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen ist,
mit dem Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft (§ 290) oder über ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Dienstnehmer (§ 291), sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist,mit dem Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft (Paragraph 290,) oder über ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Dienstnehmer (Paragraph 291,), sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist,
mit dem Abschluss einer Vereinbarung über die Errichtung eines SCE-Betriebsrates (§ 292 Abs. 1 lit. a) odermit dem Abschluss einer Vereinbarung über die Errichtung eines SCE-Betriebsrates (Paragraph 292, Absatz eins, Litera a,) oder
wenn innerhalb des nach § 286 maßgeblichen Zeitraumes keine Vereinbarung nach lit. c zustande gekommen ist.wenn innerhalb des nach Paragraph 286, maßgeblichen Zeitraumes keine Vereinbarung nach Litera c, zustande gekommen ist.
§ 283Paragraph 283
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1)Absatz eins,Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 277 Abs. 5).Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (Paragraph 277, Absatz 5,).
(2)Absatz 2,Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium endet, wenn
die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet,
das Mitglied zurücktritt,
das entsendende Organ das entsandte Mitglied wieder abberuft, wobei dieses jedenfalls dann abzuberufen ist, wenn seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat bzw. seine Tätigkeit bei der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer endet,
der Betrieb, dem das Mitglied angehört, aus der an der Gründung der Europäischen Genossenschaft beteiligten juristischen Person oder aus der betroffenen Tochtergesellschaft ausscheidet oder
das Gericht den Entsendungsbeschluss für ungültig erklärt, wobei eine darauf gerichtete Klage spätestens einen Monat nach der Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen ist.
(3)Absatz 3,In den Fällen des Abs. 2 lit. b bis e sind nach Maßgabe der §§ 277 und 278 neue Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden.In den Fällen des Absatz 2, Litera b bis e sind nach Maßgabe der Paragraphen 277 und 278 neue Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden.
§ 284Paragraph 284
Kostentragung
(1)Absatz eins,Das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen hat dem besonderen Verhandlungsgremium zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben Sacherfordernisse in einem der Größe der Europäischen Genossenschaft und den Bedürfnissen des besonderen Verhandlungsgremiums angemessenen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Die für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Verwaltungsausgaben des besonderen Verhandlungsgremiums, insbesondere die für die Veranstaltung der Sitzungen und jeweils vorbereitenden Sitzungen anfallenden Kosten einschließlich der Dolmetschkosten und der Kosten für jedenfalls einen Sachverständigen sowie die Aufenthalts- und Reisekosten für die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, sind von den beteiligten juristischen Personen zu tragen.
§ 285Paragraph 285
Aufgabe des besonderen Verhandlungsgremiums
(1)Absatz eins,Das besondere Verhandlungsgremium hat die Aufgabe, mit dem zuständigen Organ der beteiligten juristischen Personen in einer schriftlichen Vereinbarung nach den §§ 290 und 291 die Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft festzulegen.Das besondere Verhandlungsgremium hat die Aufgabe, mit dem zuständigen Organ der beteiligten juristischen Personen in einer schriftlichen Vereinbarung nach den Paragraphen 290 und 291 die Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft festzulegen.
(2)Absatz 2,Zu diesem Zweck hat das zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen das besondere Verhandlungsgremium unmittelbar nach dessen Konstituierung über das Vorhaben der Gründung einer Europäischen Genossenschaft und das geplante Verfahren bis zu deren Eintragung zu unterrichten.
§ 286Paragraph 286
Dauer der Verhandlungen
(1)Absatz eins,Die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung nach den §§ 290 und 291 sind binnen sechs Monaten ab der Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums abzuschließen.Die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung nach den Paragraphen 290 und 291 sind binnen sechs Monaten ab der Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums abzuschließen.
(2)Absatz 2,Das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen können einvernehmlich beschließen, die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung nach den §§ 290 und 291 bis zur Dauer eines Jahres ab dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt fortzusetzen.Das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen können einvernehmlich beschließen, die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung nach den Paragraphen 290 und 291 bis zur Dauer eines Jahres ab dem im Absatz eins, genannten Zeitpunkt fortzusetzen.
§ 287Paragraph 287
Beschluss über die Nichteröffnung oder die Beendigung der Verhandlungen
(1)Absatz eins,Das besondere Verhandlungsgremium kann mit mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen, die mindestens zwei Drittel der Dienstnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten, beschließen, keine Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung nach den §§ 290 und 291 zu eröffnen oder die bereits eröffneten Verhandlungen abzubrechen.Das besondere Verhandlungsgremium kann mit mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen, die mindestens zwei Drittel der Dienstnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten, beschließen, keine Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung nach den Paragraphen 290 und 291 zu eröffnen oder die bereits eröffneten Verhandlungen abzubrechen.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht, wenn eine Europäische Genossenschaft durch Umwandlung gegründet werden soll und in der umzuwandelnden Genossenschaft Vorschriften über die Mitbestimmung bestehen.Absatz eins, gilt nicht, wenn eine Europäische Genossenschaft durch Umwandlung gegründet werden soll und in der umzuwandelnden Genossenschaft Vorschriften über die Mitbestimmung bestehen.
(3)Absatz 3,Das besondere Verhandlungsgremium ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 v. H. der Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder von deren Vertretern frühestens zwei Jahre nach dem Beschluss nach Abs. 1 wieder einzuberufen, es sei denn, das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft setzen eine kürzere Frist fest. Für die Verhandlungen treffen die Europäische Genossenschaft bzw. deren zuständiges Organ alle Pflichten, die bei Verhandlungen im Zusammenhang mit der Gründung einer Europäischen Genossenschaft den beteiligten juristischen Personen bzw. deren zuständigen Organen obliegen.Das besondere Verhandlungsgremium ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 v. H. der Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder von deren Vertretern frühestens zwei Jahre nach dem Beschluss nach Absatz eins, wieder einzuberufen, es sei denn, das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft setzen eine kürzere Frist fest. Für die Verhandlungen treffen die Europäische Genossenschaft bzw. deren zuständiges Organ alle Pflichten, die bei Verhandlungen im Zusammenhang mit der Gründung einer Europäischen Genossenschaft den beteiligten juristischen Personen bzw. deren zuständigen Organen obliegen.
(4)Absatz 4,Wenn ein Beschluss nach Abs. 1 gefasst worden oder innerhalb des für die nach Abs. 3 neuerlich eingeleiteten Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (§ 286) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen des Unterabschnitts C keine Anwendung.Wenn ein Beschluss nach Absatz eins, gefasst worden oder innerhalb des für die nach Absatz 3, neuerlich eingeleiteten Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (Paragraph 286,) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen des Unterabschnitts C keine Anwendung.
§ 288Paragraph 288
Strukturänderungen
(1)Absatz eins,Finden wesentliche Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft statt, die die Interessen der Dienstnehmer in Bezug auf ihre Beteiligungsrechte betreffen, so ist das besondere Verhandlungsgremium
aufgrund einer schriftlichen Aufforderung des zuständigen Organs der Europäischen Genossenschaft oder
auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 v. H. der Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder von deren Vertretern oder
auf schriftlichen Antrag des SCE-Betriebsrates (§ 303 Abs. 1 lit. b)auf schriftlichen Antrag des SCE-Betriebsrates (Paragraph 303, Absatz eins, Litera b,)
einzuberufen.
(2)Absatz 2,Als wesentliche Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft gelten insbesondere:
die Verlegung des Sitzes,
der Wechsel des Verwaltungssystems,
die Stilllegung, Einschränkung oder Verlegung von Unternehmen oder Betrieben,
der Zusammenschluss von Betrieben oder Unternehmen und der Erwerb wesentlicher Beteiligungen an anderen Unternehmen durch die Europäische Genossenschaft, sofern diese erheblichen Einfluss auf die Gesamtstruktur der Europäischen Genossenschaft haben, und
erhebliche Änderungen der Zahl der in der Europäischen Genossenschaft und ihren Tochtergesellschaften Beschäftigten.
(3)Absatz 3,Für die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung nach den §§ 290 und 291 ist das besondere Verhandlungsgremium bzw. der SCE-Betriebsrat entsprechend den Änderungen der Struktur oder der Dienstnehmerzahl der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe neu zusammenzusetzen (§§ 276 Abs. 5 und 293 Abs. 2). Für die Verhandlungen treffen die Europäische Genossenschaft bzw. deren zuständiges Organ alle Pflichten, die bei Verhandlungen im Zusammenhang mit der Gründung einer Europäischen Genossenschaft den beteiligten juristischen Personen bzw. deren zuständigen Organen obliegen.Für die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung nach den Paragraphen 290 und 291 ist das besondere Verhandlungsgremium bzw. der SCE-Betriebsrat entsprechend den Änderungen der Struktur oder der Dienstnehmerzahl der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe neu zusammenzusetzen (Paragraphen 276, Absatz 5 und 293 Absatz 2,). Für die Verhandlungen treffen die Europäische Genossenschaft bzw. deren zuständiges Organ alle Pflichten, die bei Verhandlungen im Zusammenhang mit der Gründung einer Europäischen Genossenschaft den beteiligten juristischen Personen bzw. deren zuständigen Organen obliegen.
(4)Absatz 4,Sofern eine geltende Vereinbarung nach den §§ 290 und 291 eine Regelung über die Voraussetzungen und das Verfahren zu ihrer Neuaushandlung enthält, ist nach dieser Regelung vorzugehen, soweit sie den Anforderungen der Abs. 1, 2 und 3 entspricht.Sofern eine geltende Vereinbarung nach den Paragraphen 290 und 291 eine Regelung über die Voraussetzungen und das Verfahren zu ihrer Neuaushandlung enthält, ist nach dieser Regelung vorzugehen, soweit sie den Anforderungen der Absatz eins, 2 und 3 entspricht.
(5)Absatz 5,Wenn innerhalb des für die Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (§ 286) keine Vereinbarung nach den §§ 290 und 291 zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen des Unterabschnitts C mit der Maßgabe Anwendung, dass sich der Umfang der Beteiligungsrechte der Dienstnehmer nach der Struktur der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe im Zeitpunkt des Scheiterns der Verhandlungen bestimmt.Wenn innerhalb des für die Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (Paragraph 286,) keine Vereinbarung nach den Paragraphen 290 und 291 zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen des Unterabschnitts C mit der Maßgabe Anwendung, dass sich der Umfang der Beteiligungsrechte der Dienstnehmer nach der Struktur der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe im Zeitpunkt des Scheiterns der Verhandlungen bestimmt.
§ 289Paragraph 289
Verfahrensmissbrauch
(1)Absatz eins,Eine Europäische Genossenschaft darf nicht dazu missbraucht werden, Dienstnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten. Missbrauch ist insbesondere dann anzunehmen, wenn Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft stattfinden, die geeignet sind, Dienstnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten. Im Fall des Vorliegens einer solchen Änderung sind Neuverhandlungen nach § 288 durchzuführen.Eine Europäische Genossenschaft darf nicht dazu missbraucht werden, Dienstnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten. Missbrauch ist insbesondere dann anzunehmen, wenn Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft stattfinden, die geeignet sind, Dienstnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten. Im Fall des Vorliegens einer solchen Änderung sind Neuverhandlungen nach Paragraph 288, durchzuführen.
(2)Absatz 2,Als Änderungen im Sinn des Abs. 1 gelten bis zum Beweis des Gegenteils alle Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft im Sinn des § 288, sofern diese innerhalb eines Jahres nach deren Eintragung erfolgen.Als Änderungen im Sinn des Absatz eins, gelten bis zum Beweis des Gegenteils alle Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft im Sinn des Paragraph 288,, sofern diese innerhalb eines Jahres nach deren Eintragung erfolgen.
§ 290Paragraph 290
Vereinbarung über die Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft
(1)Absatz eins,Schließen das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen eine Vereinbarung über die Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft ab, so haben sie in dieser Vereinbarung jedenfalls festzulegen:
die von der Vereinbarung erfasste Europäische Genossenschaft, ihre Tochtergesellschaften und Betriebe,
die Zusammensetzung des SCE-Betriebsrates, die Anzahl der Mitglieder, die Sitzverteilung und die Mandatsdauer einschließlich der Auswirkungen von wesentlichen Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft sowie von erheblichen Änderungen der Zahl der in der Europäischen Genossenschaft und ihren Tochtergesellschaften Beschäftigten (§ 288 Abs. 2),die Zusammensetzung des SCE-Betriebsrates, die Anzahl der Mitglieder, die Sitzverteilung und die Mandatsdauer einschließlich der Auswirkungen von wesentlichen Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft sowie von erheblichen Änderungen der Zahl der in der Europäischen Genossenschaft und ihren Tochtergesellschaften Beschäftigten (Paragraph 288, Absatz 2,),
die Befugnisse und das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung des SCE-Betriebsrates,
die Häufigkeit der Sitzungen des SCE-Betriebsrates,
die für den SCE-Betriebsrat bereitzustellenden finanziellen und materiellen Mittel und
den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Vereinbarung und ihre Laufzeit, die Fälle, in denen diese Vereinbarung neu ausgehandelt werden sollte, und das bei ihrer Neuaushandlung anzuwendende Verfahren.
(2)Absatz 2,Falls die Vereinbarung ein Verfahren der Mitbestimmung vorsieht, hat diese jedenfalls festzulegen:
die Zahl der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates, die die Dienstnehmer wählen oder bestellen können oder deren Bestellung sie empfehlen oder ablehnen können,
die Verfahren, nach denen die Dienstnehmer diese Mitglieder wählen oder bestellen oder deren Bestellung empfehlen oder ablehnen können und
die Rechte dieser Mitglieder.
(3)Absatz 3,Soll eine Europäische Genossenschaft durch Umwandlung gegründet werden, so hat die Vereinbarung die Rechte der Dienstnehmer auf Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung zumindest in jenem Ausmaß zu gewährleisten, wie sie in der umzuwandelnden Genossenschaft bestehen.
§ 291Paragraph 291
Vereinbarung über ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Dienstnehmer
(1)Absatz eins,Vereinbaren das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen die Schaffung eines oder mehrerer Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Dienstnehmer, so haben sie in dieser Vereinbarung jedenfalls festzulegen:
die von der Vereinbarung erfasste Europäische Genossenschaft, ihre Tochtergesellschaften und Betriebe,
die Auswirkungen von wesentlichen Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft sowie von erheblichen Änderungen der Zahl der in der Europäischen Genossenschaft und ihren Tochtergesellschaften Beschäftigten (§ 288 Abs. 2),die Auswirkungen von wesentlichen Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft sowie von erheblichen Änderungen der Zahl der in der Europäischen Genossenschaft und ihren Tochtergesellschaften Beschäftigten (Paragraph 288, Absatz 2,),
die Befugnisse und das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Dienstnehmervertreter,
die Voraussetzungen, unter denen die Dienstnehmervertreter das Recht haben, zu einem Meinungsaustausch über die ihnen übermittelten Informationen zusammenzutreten,
die für die Dienstnehmervertreter bereitzustellenden finanziellen und materiellen Mittel und
den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Vereinbarung und ihre Laufzeit, die Fälle, in denen diese Vereinbarung neu ausgehandelt werden sollte, und das bei ihrer Neuaushandlung anzuwendende Verfahren.
(2)Absatz 2,Die Vereinbarung hat außerdem die Verpflichtung des zuständigen Organs der Europäischen Genossenschaft, die Dienstnehmervertreter insbesondere über alle Angelegenheiten zu informieren, die die Europäische Genossenschaft selbst oder ihre Tochtergesellschaften und Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen, näher zu regeln.
(3)Absatz 3,§ 290 Abs. 3 ist anzuwenden.Paragraph 290, Absatz 3, ist anzuwenden.
Unterabschnitt C
SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes
§ 292Paragraph 292
Errichtung
(1)Absatz eins,Ein SCE-Betriebsrat nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts ist zu errichten, wenn
die zuständigen Organe der beteiligten juristischen Personen und das besondere Verhandlungsgremium dies vereinbaren oder
innerhalb des für die Verhandlungen bestimmten Zeitraumes (§ 286) keine Vereinbarung nach den §§ 290 und 291 zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss nach § 287 Abs. 1 gefasst hat.innerhalb des für die Verhandlungen bestimmten Zeitraumes (Paragraph 286,) keine Vereinbarung nach den Paragraphen 290 und 291 zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss nach Paragraph 287, Absatz eins, gefasst hat.
(2)Absatz 2,Sofern in den Vereinbarungen nach den §§ 290 und 291 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts nicht für diese Vereinbarungen.Sofern in den Vereinbarungen nach den Paragraphen 290 und 291 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts nicht für diese Vereinbarungen.
§ 293Paragraph 293
Zusammensetzung
(1)Absatz eins,Für jeden Anteil an in einem Mitgliedstaat beschäftigten Dienstnehmern, der 10 v. H. der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder einen Bruchteil davon beträgt, ist ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in den SCE-Betriebsrat zu entsenden. § 275 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.Für jeden Anteil an in einem Mitgliedstaat beschäftigten Dienstnehmern, der 10 v. H. der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder einen Bruchteil davon beträgt, ist ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in den SCE-Betriebsrat zu entsenden. Paragraph 275, Absatz 3 bis 5 gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2,Treten während der Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates solche Änderungen in der Struktur oder Dienstnehmerzahl der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe ein, dass sich die Zusammensetzung des SCE-Betriebsrates nach Abs. 1 ändern würde, so ist der SCE-Betriebsrat entsprechend neu zusammenzusetzen. § 276 Abs. 5 gilt sinngemäß.Treten während der Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates solche Änderungen in der Struktur oder Dienstnehmerzahl der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe ein, dass sich die Zusammensetzung des SCE-Betriebsrates nach Absatz eins, ändern würde, so ist der SCE-Betriebsrat entsprechend neu zusammenzusetzen. Paragraph 276, Absatz 5, gilt sinngemäß.
§ 294Paragraph 294
Entsendung
(1)Absatz eins,Für die Entsendung der österreichischen Mitglieder in den SCE-Betriebsrat gelten die §§ 277 und 278 mit der Maßgabe, dass die Entsendung von Vertretern der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung nur zulässig ist, wenn diese Betriebsratsmitglieder nach § 195 Abs. 4 sind.Für die Entsendung der österreichischen Mitglieder in den SCE-Betriebsrat gelten die Paragraphen 277 und 278 mit der Maßgabe, dass die Entsendung von Vertretern der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung nur zulässig ist, wenn diese Betriebsratsmitglieder nach Paragraph 195, Absatz 4, sind.
(2)Absatz 2,Die in den SCE-Betriebsrat entsandten Mitglieder sind dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft unverzüglich bekannt zu geben.
§ 295Paragraph 295
Konstituierung, Geschäftsführung, Geschäftsordnung, Sitzungen, Beschlussfassung
(1)Absatz eins,Der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft hat unverzüglich nach der Bekanntgabe der entsandten Mitglieder des SCE-Betriebsrates zu dessen konstituierender Sitzung einzuladen. Kommt der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft dieser Pflicht nicht nach, so kann jedes Mitglied des SCE-Betriebsrates die Einladung vornehmen. Die Mitglieder des SCE-Betriebsrates haben aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter zu wählen. Der Vorsitzende hat den Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft unverzüglich über das Ende der konstituierenden Sitzung und das Ergebnis dieser Wahl zu unterrichten.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, vertreten den SCE-Betriebsrat gegenüber der Europäischen Genossenschaft und nach außen, sofern in der Geschäftsordnung (Abs. 3) nichts anderes bestimmt ist. Der SCE-Betriebsrat kann in Einzelfällen auch andere Mitglieder mit der Vertretung nach außen beauftragen.Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, vertreten den SCE-Betriebsrat gegenüber der Europäischen Genossenschaft und nach außen, sofern in der Geschäftsordnung (Absatz 3,) nichts anderes bestimmt ist. Der SCE-Betriebsrat kann in Einzelfällen auch andere Mitglieder mit der Vertretung nach außen beauftragen.
(3)Absatz 3,Der SCE-Betriebsrat beschließt mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung. Diese kann insbesondere regeln:
die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung des engeren Ausschusses (§ 296),die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung des engeren Ausschusses (Paragraph 296,),
die Bezeichnung der Angelegenheiten, in denen dem engeren Ausschuss das Recht auf selbstständige Beschlussfassung zukommt, und
die Festlegung von Art und Umfang der Vertretungsmacht des Vorsitzenden des engeren Ausschusses.
(4)Absatz 4,Der SCE-Betriebsrat hat das Recht, vor jeder Sitzung mit dem Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft zu einer vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten. Der SCE-Betriebsrat kann sich durch Sachverständige seiner Wahl unterstützen lassen. Der SCE-Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
§ 296Paragraph 296
Engerer Ausschuss
Sofern es die Zahl seiner Mitglieder rechtfertigt, hat der SCE-Betriebsrat aus seiner Mitte einen engeren Ausschuss zu wählen, der aus einem Vorsitzenden und höchstens zwei weiteren Mitgliedern bestehen darf. Der engere Ausschuss führt die laufenden Geschäfte des SCE-Betriebsrates. § 295 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass der engere Ausschuss in den Fällen des § 301 Abs. 2 das Recht hat, auch in der dort festgelegten Zusammensetzung zu der vorbereitenden SitzungSofern es die Zahl seiner Mitglieder rechtfertigt, hat der SCE-Betriebsrat aus seiner Mitte einen engeren Ausschuss zu wählen, der aus einem Vorsitzenden und höchstens zwei weiteren Mitgliedern bestehen darf. Der engere Ausschuss führt die laufenden Geschäfte des SCE-Betriebsrates. Paragraph 295, Absatz 4, gilt mit der Maßgabe, dass der engere Ausschuss in den Fällen des Paragraph 301, Absatz 2, das Recht hat, auch in der dort festgelegten Zusammensetzung zu der vorbereitenden Sitzung
zusammenzutreten.
§ 297Paragraph 297
Tätigkeitsdauer, Dauer der Mitgliedschaft
(1)Absatz eins,Die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit dem Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren SCE-Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.
(2)Absatz 2,Vor dem Ablauf des im Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates, wennVor dem Ablauf des im Absatz eins, bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates, wenn
die Löschung der Europäischen Genossenschaft in das Firmenbuch eingetragen wird,
der SCE-Betriebsrat durch Mehrheitsbeschluss seinen Rücktritt beschließt,
das Gericht die Errichtung des SCE-Betriebsrates für ungültig erklärt, wobei eine darauf gerichtete Klage spätestens einen Monat nach der Konstituierung des SCE-Betriebsrates einzubringen ist, oder
der SCE-Betriebsrat und das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft eine Vereinbarung über die Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft (§ 290) oder über ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Dienstnehmer (§ 291) abschließen.der SCE-Betriebsrat und das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft eine Vereinbarung über die Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft (Paragraph 290,) oder über ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Dienstnehmer (Paragraph 291,) abschließen.
(3)Absatz 3,In den Fällen des Abs. 2 lit. b und c ist unter Anwendung der §§ 293 und 294 ein neuer SCE-Betriebsrat zu bilden.In den Fällen des Absatz 2, Litera b und c ist unter Anwendung der Paragraphen 293 und 294 ein neuer SCE-Betriebsrat zu bilden.
(4)Absatz 4,Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 294 Abs. 2).Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (Paragraph 294, Absatz 2,).
(5)Absatz 5,Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat endet, wenn
die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates endet,
das Mitglied zurücktritt,
das entsendende Organ der Dienstnehmerschaft das entsandte Mitglied wieder abberuft, wobei dieses jedenfalls dann abzuberufen ist, wenn seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat endet,
der Betrieb bzw. das Unternehmen, dem das Mitglied angehört, aus der Europäischen Genossenschaft ausscheidet oder
das Gericht den Entsendungsbeschluss für ungültig erklärt, wobei eine darauf gerichtete Klage spätestens einen Monat nach der Konstituierung des SCE-Betriebsrates einzubringen ist.
(6)Absatz 6,In den Fällen des Abs. 5 lit. b bis e sind nach Maßgabe des § 294 neue Mitglieder in den SCE-Betriebsrat zu entsenden.In den Fällen des Absatz 5, Litera b bis e sind nach Maßgabe des Paragraph 294, neue Mitglieder in den SCE-Betriebsrat zu entsenden.
§ 298Paragraph 298
Kostentragung
Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des SCE-Betriebsrates und des engeren Ausschusses anfallenden Kosten sind nach § 284 von der Europäischen Genossenschaft zu tragen.Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des SCE-Betriebsrates und des engeren Ausschusses anfallenden Kosten sind nach Paragraph 284, von der Europäischen Genossenschaft zu tragen.
§ 299Paragraph 299
Recht auf Unterrichtung und Anhörung
Der SCE-Betriebsrat hat das Recht, über Angelegenheiten, die die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft selbst oder einer ihrer Tochtergesellschaften oder eines ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen, oder die über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen, unterrichtet und angehört zu werden.
§ 300Paragraph 300
Jährliche Unterrichtung und Anhörung
(1)Absatz eins,Unbeschadet der Befugnisse nach § 301 und unbeschadet abweichender Vereinbarungen mit dem Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft, hat der SCE-Betriebsrat das Recht, zum Zweck der Unterrichtung und Anhörung auf der Grundlage regelmäßig vom zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft vorgelegter Berichte über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven der Europäischen Genossenschaft einmal jährlich mit dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft zusammenzutreten. Die örtlichen Geschäftsleitungen werden hiervon in Kenntnis gesetzt.Unbeschadet der Befugnisse nach Paragraph 301 und unbeschadet abweichender Vereinbarungen mit dem Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft, hat der SCE-Betriebsrat das Recht, zum Zweck der Unterrichtung und Anhörung auf der Grundlage regelmäßig vom zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft vorgelegter Berichte über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven der Europäischen Genossenschaft einmal jährlich mit dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft zusammenzutreten. Die örtlichen Geschäftsleitungen werden hiervon in Kenntnis gesetzt.
(2)Absatz 2,Die Unterrichtung und Anhörung bezieht sich insbesondere auf:
die Struktur der Europäischen Genossenschaft,
ihre wirtschaftliche und finanzielle Situation,
die voraussichtliche Entwicklung der Geschäfts-, Produktions- und Absatzlage,
die Beschäftigungslage und ihre voraussichtliche Entwicklung,
grundlegende Änderungen der Organisation,
die Einführung neuer Arbeits- und Fertigungsverfahren,
Verlagerungen der Produktion,
Fusionen, Verkleinerungen oder Schließungen von Unternehmen, Betrieben oder wichtigen Teilen dieser Einheiten und
(3)Absatz 3,Das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft hat dem SCE-Betriebsrat die Tagesordnung aller Sitzungen des Vorstandes und des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates sowie Kopien aller Unterlagen, die der Generalversammlung unterbreitet werden, zu übermitteln.
§ 301Paragraph 301
Unterrichtung und Anhörung bei außergewöhnlichen Umständen
(1)Absatz eins,Wenn außergewöhnliche Umstände eintreten, die erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der Dienstnehmer haben, insbesondere bei Verlegung, Verlagerung oder Schließung von Unternehmen oder Betrieben oder bei Massenentlassungen, hat der SCE-Betriebsrat das Recht, ehestmöglich darüber unterrichtet zu werden. Der SCE-Betriebsrat oder, wenn der SCE-Betriebsrat dies insbesondere im Hinblick auf die Dringlichkeit der Angelegenheit beschließt, der engere Ausschuss hat das Recht, auf Antrag mit dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft oder den Vertretern einer geeigneteren, mit eigenen Entscheidungsbefugnissen ausgestatteten Leitungsebene innerhalb der Europäischen Genossenschaft zusammenzutreten, um hinsichtlich der Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen auf die Interessen der Dienstnehmer unterrichtet und angehört zu werden. Diese Sitzung lässt die Vorrechte des zuständigen Organs der Europäischen Genossenschaft unberührt.
(2)Absatz 2,An einer Sitzung mit dem engeren Ausschuss dürfen auch die Mitglieder des SCE-Betriebsrates teilnehmen, die von diesen Maßnahmen unmittelbar betroffene Dienstnehmer vertreten.
(3)Absatz 3,Beschließt das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft, nicht im Einklang mit der vom SCE-Betriebsrat abgegebenen Stellungnahme zu handeln, so hat der SCE-Betriebsrat das Recht, ein weiteres Mal mit dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft zusammenzutreffen, um eine Einigung herbeizuführen.
§ 302Paragraph 302
Unterrichtung der örtlichen Dienstnehmervertreter
Unbeschadet des § 309 haben die Mitglieder des SCE-Betriebsrates die Dienstnehmervertreter der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe über Inhalt und Ergebnisse der nach den Bestimmungen dieses Abschnittes durchgeführten Unterrichtung und Anhörung zu informieren.Unbeschadet des Paragraph 309, haben die Mitglieder des SCE-Betriebsrates die Dienstnehmervertreter der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe über Inhalt und Ergebnisse der nach den Bestimmungen dieses Abschnittes durchgeführten Unterrichtung und Anhörung zu informieren.
§ 303Paragraph 303
Beschluss über die Aufnahme von Verhandlungen
(1)Absatz eins,Der SCE-Betriebsrat hat
vier Jahre nach seiner konstituierenden Sitzung oder
im Fall wesentlicher Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft (§ 288 Abs. 2) unverzüglichim Fall wesentlicher Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft (Paragraph 288, Absatz 2,) unverzüglich
einen Beschluss darüber zu fassen, ob eine Vereinbarung nach den §§ 290 und 291 ausgehandelt werden soll oder ob die Bestimmungen dieses Unterabschnitts weiterhin anzuwenden sind.einen Beschluss darüber zu fassen, ob eine Vereinbarung nach den Paragraphen 290 und 291 ausgehandelt werden soll oder ob die Bestimmungen dieses Unterabschnitts weiterhin anzuwenden sind.
(2)Absatz 2,Wenn der SCE-Betriebsrat den Beschluss fasst, eine solche Vereinbarung auszuhandeln, so gelten die §§ 285, 290 und 291 mit der Maßgabe, dass anstelle des besonderen Verhandlungsgremiums der SCE-Betriebsrat diese Vereinbarung aushandelt. Wenn innerhalb des für die Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (§ 286) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen dieses Unterabschnitts weiterhin Anwendung.Wenn der SCE-Betriebsrat den Beschluss fasst, eine solche Vereinbarung auszuhandeln, so gelten die Paragraphen 285, 290 und 291 mit der Maßgabe, dass anstelle des besonderen Verhandlungsgremiums der SCE-Betriebsrat diese Vereinbarung aushandelt. Wenn innerhalb des für die Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (Paragraph 286,) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen dieses Unterabschnitts weiterhin Anwendung.
Unterabschnitt D
Mitbestimmung kraft Gesetzes
§ 304Paragraph 304
Anwendbarkeit
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts sind anzuwenden, wenn
die zuständigen Organe der beteiligten juristischen Personen und das besondere Verhandlungsgremium dies vereinbaren oder
innerhalb des für die Verhandlungen bestimmten Zeitraumes (§ 286) keine Vereinbarung nach den §§ 290 und 291 zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss nach § 287 Abs. 1 gefasst hat.innerhalb des für die Verhandlungen bestimmten Zeitraumes (Paragraph 286,) keine Vereinbarung nach den Paragraphen 290 und 291 zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss nach Paragraph 287, Absatz eins, gefasst hat.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts sind im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die
durch Umwandlung gegründet werden soll, nur dann anzuwenden, wenn in der umzuwandelnden Genossenschaft Vorschriften über die Mitbestimmung bestanden haben,
durch Verschmelzung gegründet werden soll, nur dann anzuwenden, wenn
in mindestens einer der beteiligten Genossenschaften Mitbestimmung besteht und sich auf mindestens 25 v. H. der Gesamtzahl der Dienstnehmer aller beteiligten Genossenschaften erstreckt oder
in mindestens einer der beteiligten Genossenschaften Mitbestimmung besteht und sich auf weniger als 25 v. H. der Gesamtzahl der Dienstnehmer aller beteiligten Genossenschaften erstreckt, sofern das besondere Verhandlungsgremium einen entsprechenden Beschluss fasst,
auf andere Weise gegründet werden soll, nur dann anzuwenden, wenn
in mindestens einer der beteiligten juristischen Personen Mitbestimmung besteht und sich auf mindestens 50 v. H. der Gesamtzahl der Dienstnehmer aller beteiligten juristischen Personen erstreckt oder
in mindestens einer der beteiligten juristischen Personen Mitbestimmung besteht und sich auf weniger als 50 v. H. der Gesamtzahl der Dienstnehmer aller beteiligten juristischen Personen erstreckt, sofern das besondere Verhandlungsgremium einen entsprechenden Beschluss fasst.
(3)Absatz 3,Besteht in den beteiligten juristischen Personen mehr als eine Form der Mitbestimmung, so hat das besondere Verhandlungsgremium zu beschließen, welche von ihnen in der Europäischen Genossenschaft eingeführt wird.
(4)Absatz 4,Das besondere Verhandlungsgremium hat das jeweils zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen über die von ihm nach den Abs. 2 und 3 gefassten Beschlüsse zu unterrichten.Das besondere Verhandlungsgremium hat das jeweils zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen über die von ihm nach den Absatz 2 und 3 gefassten Beschlüsse zu unterrichten.
(5)Absatz 5,Fasst das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss nach Abs. 3, so ist jene Form der Mitbestimmung anzuwenden, die sich auf die höchste Zahl der in den beteiligten juristischen Personen beschäftigten Dienstnehmer erstreckt.Fasst das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss nach Absatz 3,, so ist jene Form der Mitbestimmung anzuwenden, die sich auf die höchste Zahl der in den beteiligten juristischen Personen beschäftigten Dienstnehmer erstreckt.
§ 305Paragraph 305
Recht auf Mitbestimmung
(1)Absatz eins,Die in der Europäischen Genossenschaft, ihren Tochtergesellschaften und Betrieben bestehenden Organe zur Vertretung der Dienstnehmer oder die Dienstnehmervertreter haben das Recht, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates der Europäischen Genossenschaft zu wählen oder zu bestellen oder deren Bestellung zu empfehlen oder abzulehnen. Die Anzahl dieser Mitglieder bestimmt sich nach dem höchsten maßgeblichen Anteil der Dienstnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan in den beteiligten juristischen Personen vor der Eintragung der Europäischen Genossenschaft.
(2)Absatz 2,Im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die durch Umwandlung gegründet werden soll, sind die für die umzuwandelnde Genossenschaft geltenden Bestimmungen über die Mitbestimmung der Dienstnehmer nach Maßgabe der §§ 306 bis 308 weiterhin anzuwenden.Im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die durch Umwandlung gegründet werden soll, sind die für die umzuwandelnde Genossenschaft geltenden Bestimmungen über die Mitbestimmung der Dienstnehmer nach Maßgabe der Paragraphen 306 bis 308 weiterhin anzuwenden.
§ 306Paragraph 306
Verteilung der Sitze im Aufsichts- oder Verwaltungsrat
(1)Absatz eins,Der SCE-Betriebsrat hat über die Verteilung der Sitze im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft auf die Dienstnehmervertreter aus verschiedenen Mitgliedstaaten entsprechend den jeweiligen Anteilen der in den einzelnen Mitgliedstaaten beschäftigten Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe zu entscheiden.
(2)Absatz 2,Wenn auf diese Weise mehrere Sitze Dienstnehmervertretern aus demselben Mitgliedstaat zufallen und zugleich Dienstnehmer aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten unberücksichtigt bleiben würden, hat der SCE-Betriebsrat eine neuerliche Verteilung der Sitze nach Abs. 1 vorzunehmen, wobei ein Sitz nicht in die Verteilung einzubeziehen ist. Dieser Sitz ist einem Dienstnehmervertreter aus einem der nicht repräsentierten Mitgliedstaaten zuzuweisen. Dabei ist so vorzugehen, dass dieser Sitz den Dienstnehmervertretern aus dem Mitgliedstaat, in dem die Europäische Genossenschaft ihren Sitz haben wird, zuzuweisen ist. Kommt diesem Mitgliedstaat ein Sitz im Aufsichts- oder Verwaltungsrat bereits nach Abs. 1 zu, so ist dieser Sitz den Dienstnehmervertretern aus dem bisher unberücksichtigten Mitgliedstaat zuzuweisen, in dem der höchste Anteil an Dienstnehmern beschäftigt ist.Wenn auf diese Weise mehrere Sitze Dienstnehmervertretern aus demselben Mitgliedstaat zufallen und zugleich Dienstnehmer aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten unberücksichtigt bleiben würden, hat der SCE-Betriebsrat eine neuerliche Verteilung der Sitze nach Absatz eins, vorzunehmen, wobei ein Sitz nicht in die Verteilung einzubeziehen ist. Dieser Sitz ist einem Dienstnehmervertreter aus einem der nicht repräsentierten Mitgliedstaaten zuzuweisen. Dabei ist so vorzugehen, dass dieser Sitz den Dienstnehmervertretern aus dem Mitgliedstaat, in dem die Europäische Genossenschaft ihren Sitz haben wird, zuzuweisen ist. Kommt diesem Mitgliedstaat ein Sitz im Aufsichts- oder Verwaltungsrat bereits nach Absatz eins, zu, so ist dieser Sitz den Dienstnehmervertretern aus dem bisher unberücksichtigten Mitgliedstaat zuzuweisen, in dem der höchste Anteil an Dienstnehmern beschäftigt ist.
(3)Absatz 3,Wenn sich die Zahl der vom zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft bestellten Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates ändert, hat der SCE-Betriebsrat über die Verteilung der Sitze der Dienstnehmervertreter unter Beachtung der in den Abs. 1 und 2 normierten Grundsätze neu zu entscheiden, indem er überzählige Dienstnehmervertreter abberuft bzw. zusätzliche Sitze auf die Dienstnehmervertreter aus den jeweiligen Mitgliedstaaten verteilt.Wenn sich die Zahl der vom zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft bestellten Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates ändert, hat der SCE-Betriebsrat über die Verteilung der Sitze der Dienstnehmervertreter unter Beachtung der in den Absatz eins und 2 normierten Grundsätze neu zu entscheiden, indem er überzählige Dienstnehmervertreter abberuft bzw. zusätzliche Sitze auf die Dienstnehmervertreter aus den jeweiligen Mitgliedstaaten verteilt.
§ 307Paragraph 307
Entsendung
(1)Absatz eins,Für die Entsendung der österreichischen Mitglieder in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft gelten die §§ 277 und 278 mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Entsendung von Vertretern der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung nur zulässig ist, wenn diese Betriebsratsmitglieder nach § 195 Abs. 4 sind.Für die Entsendung der österreichischen Mitglieder in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft gelten die Paragraphen 277 und 278 mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Entsendung von Vertretern der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung nur zulässig ist, wenn diese Betriebsratsmitglieder nach Paragraph 195, Absatz 4, sind.
(2)Absatz 2,Die Entsendung von Mitgliedern aus Mitgliedstaaten, die eine Entsendung durch das zuständige nationale Organ der Dienstnehmerschaft nicht vorsehen, in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat Europäischer Genossenschaften mit Sitz im Inland hat durch den SCE-Betriebsrat zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Die in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft entsandten Mitglieder sind dem SCE-Betriebsrat und dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft unverzüglich bekannt zu geben.
(4)Absatz 4,Die Mitgliedschaft der österreichischen Vertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (Abs. 3) und endet in den Fällen des § 297 Abs. 5 lit. b bis e sowie im Fall des § 306 Abs. 3.Die Mitgliedschaft der österreichischen Vertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (Absatz 3,) und endet in den Fällen des Paragraph 297, Absatz 5, Litera b bis e sowie im Fall des Paragraph 306, Absatz 3,
§ 308Paragraph 308
Rechte der Dienstnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat
(1)Absatz eins,Die Dienstnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben einschließlich des Stimmrechts die gleichen Rechte und Pflichten wie die vom zuständigen Organ oder durch die Satzung der Europäischen Genossenschaft bestellten Mitglieder.
(2)Absatz 2,Für das Recht der Dienstnehmervertreter auf Sitz und Stimme in Ausschüssen des Aufsichts- oder Verwaltungsrates gilt § 257 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass das Recht der Dienstnehmervertreter auf Sitz und Stimme nicht für Ausschüsse des Verwaltungsrates gilt, die die Beziehungen zwischen der Genossenschaft und den geschäftsführenden Direktoren regeln, ausgenommen Beschlüsse über die Bestellung und Abberufung von geschäftsführenden Direktoren.Für das Recht der Dienstnehmervertreter auf Sitz und Stimme in Ausschüssen des Aufsichts- oder Verwaltungsrates gilt Paragraph 257, Absatz 4, mit der Maßgabe, dass das Recht der Dienstnehmervertreter auf Sitz und Stimme nicht für Ausschüsse des Verwaltungsrates gilt, die die Beziehungen zwischen der Genossenschaft und den geschäftsführenden Direktoren regeln, ausgenommen Beschlüsse über die Bestellung und Abberufung von geschäftsführenden Direktoren.
Unterabschnitt E
Rechtsstellung der Dienstnehmervertreter,Verhältnis zu anderen Bestimmungen
§ 309Paragraph 309
Verschwiegenheitspflicht
(1)Absatz eins,Für
die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des SCE-Betriebsrates,
die sie unterstützenden Sachverständigen und
die Dienstnehmervertreter, die bei einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren nach § 291 mitwirken,die Dienstnehmervertreter, die bei einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren nach Paragraph 291, mitwirken,
gilt § 260 Abs. 4 mit der Maßgabe sinngemäß, dass die sich aus dieser Bestimmung ergebende Verpflichtung auch nach dem Ablauf des Mandates weiter besteht.gilt Paragraph 260, Absatz 4, mit der Maßgabe sinngemäß, dass die sich aus dieser Bestimmung ergebende Verpflichtung auch nach dem Ablauf des Mandates weiter besteht.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht gegenüber den örtlichen Dienstnehmervertretern, wenn diese aufgrund einer Vereinbarung nach den §§ 290 und 291 oder nach § 302 über den Inhalt der Unterrichtungen und Ergebnisse der Anhörungen zu unterrichten sind.Absatz eins, gilt nicht gegenüber den örtlichen Dienstnehmervertretern, wenn diese aufgrund einer Vereinbarung nach den Paragraphen 290 und 291 oder nach Paragraph 302, über den Inhalt der Unterrichtungen und Ergebnisse der Anhörungen zu unterrichten sind.
§ 310Paragraph 310
Rechte der Dienstnehmervertreter
(1)Absatz eins,Für die persönlichen Rechte und Pflichten
der österreichischen Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des SCE-Betriebsrates,
der Dienstnehmervertreter, die an einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren nach § 291 mitwirken, undder Dienstnehmervertreter, die an einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren nach Paragraph 291, mitwirken, und
der Dienstnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft,
gelten, soweit diese Beschäftigte der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften oder Betriebe oder einer der beteiligten juristischen Personen oder der betroffenen Tochtergesellschaften sind, die §§ 260 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3, 261 und 265 bis 267 sinngemäß.gelten, soweit diese Beschäftigte der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften oder Betriebe oder einer der beteiligten juristischen Personen oder der betroffenen Tochtergesellschaften sind, die Paragraphen 260, Absatz 2, erster Satz und Absatz 3, 261 und 265 bis 267 sinngemäß.
(2)Absatz 2,Unbeschadet des § 263 Abs. 1 hat jedes österreichische Mitglied des SCE-Betriebsrates Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von einer Woche innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung des Entgelts.Unbeschadet des Paragraph 263, Absatz eins, hat jedes österreichische Mitglied des SCE-Betriebsrates Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von einer Woche innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung des Entgelts.
§ 311Paragraph 311
Verhältnis zu anderen Bestimmungen
(1)Absatz eins,Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gilt § 257 nicht für Europäische Genossenschaften.Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gilt Paragraph 257, nicht für Europäische Genossenschaften.
(2)Absatz 2,§ 257 gilt jedochParagraph 257, gilt jedoch
für jene Europäische Genossenschaften, die nach § 268 den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht unterliegen, sowiefür jene Europäische Genossenschaften, die nach Paragraph 268, den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht unterliegen, sowie
für im Inland gelegene Tochtergesellschaften Europäischer Genossenschaften.
(3)Absatz 3,Wird der Sitz einer Europäischen Genossenschaft, in der Vorschriften über die Mitbestimmung bestehen, die aber den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht unterliegt, in das Inland verlegt, so ist den Dienstnehmern weiterhin zumindest dasselbe Niveau an Mitbestimmungsrechten zu gewährleisten.
(4)Absatz 4,Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Abschnitts VIII von den Bestimmungen dieses Abschnitts unberührt.Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Abschnitts römisch acht von den Bestimmungen dieses Abschnitts unberührt.
(5)Absatz 5,Die Organe der Dienstnehmerschaft in den beteiligten juristischen Personen im Inland, deren Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung der Europäischen Genossenschaft erlischt, bestehen auch nach deren Eintragung fort. Der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft hat sicherzustellen, dass diese Organe die Befugnisse der Dienstnehmerschaft nach den §§ 233 bis 256 weiterhin wahrnehmen können.Die Organe der Dienstnehmerschaft in den beteiligten juristischen Personen im Inland, deren Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung der Europäischen Genossenschaft erlischt, bestehen auch nach deren Eintragung fort. Der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft hat sicherzustellen, dass diese Organe die Befugnisse der Dienstnehmerschaft nach den Paragraphen 233 bis 256 weiterhin wahrnehmen können.
(6)Absatz 6,Für die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts in den Verwaltungsrat einer Europäischen Genossenschaft entsandten Dienstnehmervertreter gelten jene Bestimmungen in Aufsichtsgesetzen nicht, die für Mitglieder des Verwaltungsrates eine besondere fachliche Eignung, besondere Qualifikationserfordernisse oder ähnliche Voraussetzungen vorschreiben, es sei denn, die Dienstnehmervertreter werden nach § 25 Abs. 1 des SCE-Gesetzes zu geschäftsführenden Direktoren des Verwaltungsrates bestimmt."Für die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts in den Verwaltungsrat einer Europäischen Genossenschaft entsandten Dienstnehmervertreter gelten jene Bestimmungen in Aufsichtsgesetzen nicht, die für Mitglieder des Verwaltungsrates eine besondere fachliche Eignung, besondere Qualifikationserfordernisse oder ähnliche Voraussetzungen vorschreiben, es sei denn, die Dienstnehmervertreter werden nach Paragraph 25, Absatz eins, des SCE-Gesetzes zu geschäftsführenden Direktoren des Verwaltungsrates bestimmt."
Die bisherigen Abschnitte IX und X erhalten die Abschnittsbezeichnungen "X" und "XI".Die bisherigen Abschnitte römisch neun und römisch zehn erhalten die Abschnittsbezeichnungen "X" und "XI".
Die bisherigen §§ 268 bis 288 erhalten die Paragraphenbezeichnungen "312" bis "333".Die bisherigen Paragraphen 268 bis 288 erhalten die Paragraphenbezeichnungen "312" bis "333".
Im neuen § 314 wird im vierten Satz das Zitat "§ 268 Abs. 2" durch das Zitat "§ 312 Abs. 2" ersetzt.Im neuen Paragraph 314, wird im vierten Satz das Zitat "§ 268 Absatz 2, durch das Zitat "§ 312 Absatz 2, ersetzt.
Im Abs. 3 des neuen § 317 wird das Zitat "§ 272 Abs. 5 und 8" durch das Zitat "§ 316 Abs. 5 und 8" ersetzt.Im Absatz 3, des neuen Paragraph 317, wird das Zitat "§ 272 Absatz 5 und 8 durch das Zitat "§ 316 Absatz 5 und 8 ersetzt.
Der neue § 328 hat zu lauten:Der neue Paragraph 328, hat zu lauten:
"§ 328
Verweisungen
(1)Absatz eins,Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgenden Fassungen anzuwenden:
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 43/2007,Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBl. römisch eins Nr. 102, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2007,,
Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 103/2006,Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2006,,
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch - ABGB, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 113/2006,Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch - ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,,
Allgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 31/2007,Allgemeines Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,,
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 45/2007,Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2007,,
Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 35/2006,Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2006,,
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 13/2007,ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2007,,
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 131/2006,Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006,,
Arbeitsmarktförderungsgesetz - AMFG, BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 113/2006,Arbeitsmarktförderungsgesetz - AMFG, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,,
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz - ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2006,Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz - ASGG, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006,,
Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 - APSG, BGBl. Nr. 683, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 56/2005,Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 - APSG, BGBl. Nr. 683, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2005,,
Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 147/2006,Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2006,,
Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 122/2006,Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, BGBl. römisch eins Nr. 169, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2006,,
Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 31/2007,Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,,
Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz - BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 141/2006,Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz - BMVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,,
Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 151/2004,Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,,
Bundesgesetz über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (SpaltG), BGBl. Nr. 304/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 75/2006,Bundesgesetz über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (SpaltG), Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2006,,
Chemikaliengesetz 1996 - ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 13/2006,Chemikaliengesetz 1996 - ChemG 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,,
Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 45/2007,Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2007,,
Entwicklungszusammenarbeitsgesetz (EZA-G), BGBl. I Nr. 49/2002, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 65/2003,Entwicklungszusammenarbeitsgesetz (EZA-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2002,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2003,,
Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 56/2006,Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2006,,
Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 144/1983,Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,,
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 31/2007,Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,,
Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 60/2007,Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,,
GmbH-Gesetz - GmbHG, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 103/2006,GmbH-Gesetz - GmbHG, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2006,,
Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 143/2004,Gutsangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2004,,
Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2002,Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,,
Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 98/2001,Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,,
Investmentfondsgesetz - InvFG 1993, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 60/2007,Investmentfondsgesetz - InvFG 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,,
Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 168/2006,Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2006,,
Land- und Forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz - LFBAG, BGBl. Nr. 298/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 46/2005,Land- und Forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz - LFBAG, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2005,,
Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 28/2007,Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2007,,
Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 169/2006,Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2006,,
Pensionskassengesetz - PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 141/2006,Pensionskassengesetz - PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,,
Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 55/2007,Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 60, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,,
SCE-Gesetz, BGBl. I Nr. 104/2006,SCE-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006,,
Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 113/2006,Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,,
Schulunterrichtsgesetz 1986 - SchUG, BGBl. Nr. 472, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 113/2006,Schulunterrichtsgesetz 1986 - SchUG, BGBl. Nr. 472, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,,
Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. Nr. 219/1897, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 103/2006,Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. Nr. 219 aus 1897,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2006,,
Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VstG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 117/2002,Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VstG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2002,,
Wehrgesetz 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 116/2006,Wehrgesetz 2001 - WG 2001, BGBl. römisch eins Nr. 146, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2006,,
Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 40/2006,Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2006,,
Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 120/1895, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 7/2006.Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 120 aus 1895,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2006,.
(2)Absatz 2,Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden."
Im Abs. 1 des neuen § 329 wird in der lit. a das Zitat "281 und 282" durch das Zitat "325 und 326" ersetzt.Im Absatz eins, des neuen Paragraph 329, wird in der Litera a, das Zitat "281 und 282" durch das Zitat "325 und 326" ersetzt.
Im neuen § 329 wird nach dem Abs. 2 folgende Bestimmung als Abs. 3 eingefügt:Im neuen Paragraph 329, wird nach dem Absatz 2, folgende Bestimmung als Absatz 3, eingefügt:
"(3)Absatz 3,Wer den Bestimmungen der §§ 273 lit. a und b, 275 Abs. 3, 276 Abs. 5, 279 Abs. 1 und 4, 285 Abs. 2, 287 Abs. 3, 288 Abs. 3, 291 Abs. 2, 295 Abs. 1, 309 Abs. 1 und 311 Abs. 5 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.200,-Wer den Bestimmungen der Paragraphen 273, Litera a und b, 275 Absatz 3, 276, Absatz 5, 279, Absatz eins und 4, 285 Absatz 2, 287, Absatz 3, 288, Absatz 3, 291, Absatz 2, 295, Absatz eins, 309, Absatz eins und 311 Absatz 5, zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.200,-
Euro zu bestrafen. Eine Verfolgung und Bestrafung hat jedoch nur zu erfolgen, wenn im Fall
der §§ 273 lit. a und b, 275 Abs. 3, 276 Abs. 5, 279 Abs. 1, 287 Abs. 3, 288 Abs. 3, 295 Abs. 1 und 311 Abs. 5 die in den beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften, betroffenen Betrieben oder der Europäischen Genossenschaft bestehenden Dienstnehmervertretungen,der Paragraphen 273, Litera a und b, 275 Absatz 3, 276, Absatz 5, 279, Absatz eins, 287, Absatz 3, 288, Absatz 3, 295, Absatz eins und 311 Absatz 5, die in den beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften, betroffenen Betrieben oder der Europäischen Genossenschaft bestehenden Dienstnehmervertretungen,
der §§ 279 Abs. 4 und 285 Abs. 2 das besondere Verhandlungsgremium,der Paragraphen 279, Absatz 4 und 285 Absatz 2, das besondere Verhandlungsgremium,
des § 291 Abs. 2 die nach der Vereinbarung nach § 291 Abs. 1 zuständige Dienstnehmervertretung,des Paragraph 291, Absatz 2, die nach der Vereinbarung nach Paragraph 291, Absatz eins, zuständige Dienstnehmervertretung,
des § 309 Abs. 1 das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften, betroffenen Betriebe oder der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischendes Paragraph 309, Absatz eins, das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften, betroffenen Betriebe oder der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen
Genossenschaft
binnen sechs Wochen ab Kenntnis der Übertretung und der Person des Täters bei der Bezirksverwaltungsbehörde als Privatankläger einen Strafantrag stellt. § 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ist anzuwenden."binnen sechs Wochen ab Kenntnis der Übertretung und der Person des Täters bei der Bezirksverwaltungsbehörde als Privatankläger einen Strafantrag stellt. Paragraph 56, Absatz 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ist anzuwenden."
Die bisherigen Abs. 3 und 4 des neuen § 329 erhalten die Absatzbezeichnungen "(4)" und "(5)".Die bisherigen Absatz 3 und 4 des neuen Paragraph 329, erhalten die Absatzbezeichnungen "(4)" und "(5)".
Der neue § 332 hat zu lauten:Der neue Paragraph 332, hat zu lauten:
"§ 332
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
376L0207: Richtlinie 76/207/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsausbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/73/EG,
383L0477: Richtlinie 83/477/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/18/EG,
389L0391: Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit,
389L0654: Richtlinie 89/654/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinn des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG),389L0654: Richtlinie 89/654/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinn des Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG),
389L0655: Richtlinie 89/655/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinn des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/45/EG,389L0655: Richtlinie 89/655/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinn des Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/45/EG,
389L0656: Richtlinie 89/656/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinn des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG),389L0656: Richtlinie 89/656/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG),
390L0269: Richtlinie 90/269/EWG über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (Vierte Einzelrichtlinie im Sinn des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG),390L0269: Richtlinie 90/269/EWG über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (Vierte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG),
390L0270: Richtlinie 90/270/EWG über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinn des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG),390L0270: Richtlinie 90/270/EWG über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG),
391L0322: Richtlinie 91/322/EWG zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/15/EG,
391L0382: Richtlinie 91/382/EWG zur Änderung der Richtlinie 83/477/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz,
391L0383: Richtlinie 91/383/EWG zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis,
392L0058: Richtlinie 92/58/EWG über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinn des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG),392L0058: Richtlinie 92/58/EWG über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG),
392L0085: Richtlinie 92/85/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (Zehnte Einzelrichtlinie im Sinn des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG),392L0085: Richtlinie 92/85/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (Zehnte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG),
393L0088: Richtlinie 93/88/EWG zur Änderung der Richtlinie 90/679/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit,
393L0104: Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung,
394L0033: Richtlinie 94/33/EG über den Jugendarbeitsschutz,
395L0063: Richtlinie 95/63/EG zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit,
398L0024: Richtlinie 98/24/EG zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinn des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG),398L0024: Richtlinie 98/24/EG zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG),
398L0050: Richtlinie 98/50/EG zur Änderung der Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben und Betriebsteilen,
399L0070: Richtlinie 99/70/EG zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge,
399L0092: Richtlinie 1999/92/EG über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinn des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG),399L0092: Richtlinie 1999/92/EG über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG),
32000L0039: Richtlinie 2000/39/EG zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit,
32000L0043: Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft,
32000L0054: Richtlinie 2000/54/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinn des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG),32000L0054: Richtlinie 2000/54/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG),
32000L0078: Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf,
32001L0023: Richtlinie 2001/23/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen,
32002L0044: Richtlinie 2002/44/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (Sechzehnte Einzelrichtlinie im Sinn des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG),32002L0044: Richtlinie 2002/44/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (Sechzehnte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG),
32003L0010: Richtlinie 2003/10/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm, Siebzehnte Einzelrichtlinie im Sinn des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG),32003L0010: Richtlinie 2003/10/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm, Siebzehnte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG),
32003L0088: Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung,
32003L0072: Richtlinie 2003/72/EG zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer,
32004L0037: Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinn des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG."32004L0037: Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinn des Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG."
Artikel IIArtikel römisch zwei
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.