Datum der Kundmachung

04.09.2007

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2007, Stück 22

Bundesland

Tirol

Kurztitel

Tiroler Naturschutzgesetz 2005, Änderung

Text

Gesetz vom 5. Juli 2007, mit dem das Tiroler Naturschutzgesetz 2005 geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Tiroler Naturschutzgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr. 26, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Absatz eins, des Paragraph 2, wird in der Litera a, das Zitat "BGBl. römisch eins Nr. 137/2003" durch das Zitat "BGBl. römisch eins Nr. 116/2006" ersetzt.

  1. Ziffer 2
    Im Absatz eins, des Paragraph 2, wird in der Litera b, der Klammerausdruck "(Paragraph eins, Absatz 3 bis 5 des Katastrophenhilfsdienstgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1974,)" durch den Klammerausdruck "(Paragraph 2, Absatz 2 bis 6 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2006,)" ersetzt.

  1. Ziffer 3
    Im Absatz 9, des Paragraph 3, haben die Ziffer eins und 2 zu lauten:
  2. "1
    "Habitat-Richtlinie" die Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. 1992 Nr. L 206, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates zur Anpassung der Richtlinien 79/409/EWG, 92/43/EWG, 97/68/EG, 2001/80/EG und 2001/81/EG im Bereich Umwelt anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. 2006 Nr. L 363, S. 368;
  3. Ziffer 2
    "Vogelschutz-Richtlinie" die Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. 1979 Nr. L 103, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates zur Anpassung der Richtlinien 79/409/EWG, 92/43/EWG, 97/68/EG, 2001/80/EG und 2001/81/EG im Bereich Umwelt anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. 2006 Nr. L 363, S. 368;"

  1. Ziffer 4
    Im Absatz 9, des Paragraph 3, erhalten die bisherigen Ziffer 3 bis 10 die Ziffernbezeichnungen "5" bis "12" und werden nach der Ziffer 2, folgende Bestimmungen als neue Ziffer 3 und 4 eingefügt:
  2. "3
    "natürlicher Lebensraum" durch geographische, abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnete völlig natürliche oder naturnahe terrestrische oder aquatische Gebiete;
  3. Ziffer 4
    "Habitat einer Art" durch spezifische abiotische und biotische Faktoren bestimmter Lebensraum, in dem diese Art in einem der Stadien ihres Lebenskreislaufs vorkommt;"

  1. Ziffer 5
    Im Absatz eins, des Paragraph 5, wird in der Sub-Litera, a, a, der Ziffer 2, das Zitat "BGBl. römisch eins Nr. 102/2003" durch das Zitat "BGBl. römisch eins Nr. 123/2005" ersetzt.

  1. Ziffer 6
    Im Absatz eins, des Paragraph 5, wird in der Ziffer 3, der Litera d, der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Bestimmung als Ziffer 4, angefügt:
  2. "4
    hinsichtlich der Moränen Verbauungen zum Schutz vor Lawinen und Hochwasser sowie Stromerzeugungsanlagen, die für die Energiepolitik des Landes von besonderer Bedeutung sind."

  1. Ziffer 7
    Im Absatz 2, des Paragraph 5, wird im ersten Satz das Zitat "§ 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001, Landesgesetzblatt Nr. 93," durch das Zitat "§ 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006, Landesgesetzblatt Nr. 27," ersetzt.

  1. Ziffer 8
    Im Paragraph 6, wird in der Litera a, das Zitat "Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. römisch eins Nr. 102," durch das Zitat "Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. römisch eins Nr. 102, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2007,," ersetzt.

  1. Ziffer 9
    Im Paragraph 6, hat die Litera h, zu lauten:
    1. "h
      Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke in einem Ausmaß von mehr als 5.000 m² berührter Fläche oder mehr als 7.500 m³ Volumen, sofern sie nicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 bewilligungspflichtig sind;"

  1. Ziffer 10
    Im Paragraph 6, hat die Ziffer eins, der Litera l, zu lauten:
  2. "1
    oberhalb einer Seehöhe von 1.700 Metern im Zusammenhang mit Sport- oder Kulturveranstaltungen, für Werbezwecke oder für Filmaufnahmen und"

  1. Ziffer 11
    Im Absatz 7, des Paragraph 14, wird das Zitat "Tiroler Raumordnungsgesetz 2001" durch das Zitat "Tiroler Raumordnungsgesetz 2006" und das Zitat "§ 68 Absatz 3, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001" durch das Zitat "§ 68 Absatz 3, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006" ersetzt.

  1. Ziffer 12
    Im Paragraph 14, erhalten die bisherigen Absatz 9 und 10 die Absatzbezeichnungen "10" und "11" und wird nach dem Absatz 8, folgende Bestimmung als neuer Absatz 9, eingefügt:

"(9) Eingriffe, Nutzungen und sonstige Handlungen, die zu einer Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und Habitate der Arten der Natura 2000-Gebiete führen können, sind zu unterlassen. Ebenso sind Störungen jener Arten, die die Grundlage für die Ausweisung eines Gebietes als Natura 2000- Gebiet bilden, zu unterlassen, sofern sie sich auf die Ziele der Habitat-Richtlinie erheblich auswirken können. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Handlungen, die zu einer derartigen Verschlechterung oder Störung führen können oder bereits geführt haben, mit Bescheid zu untersagen. Im letzteren Fall hat sie demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen nach den Paragraphen eins, Absatz eins und 14 Absatz eins, bestmöglich entsprochen wird."

  1. Ziffer 13
    Im Absatz eins, des Paragraph 19, wird im ersten Satz das Zitat "BGBl. römisch eins Nr. 50/2002" durch das Zitat "BGBl. römisch eins Nr. 149/2006" ersetzt.

  1. Ziffer 14
    Im Paragraph 28, werden die Absatz 6 bis 14 aufgehoben und es werden nach Paragraph 28, folgende Bestimmungen als Paragraphen 28 a und 28b eingefügt:

"§ 28a

Naturhöhlenführer

  1. Absatz einsZum erwerbsmäßigen Führen von Personen in Naturhöhlen sind, soweit im Absatz 9, nichts anderes bestimmt ist, nur Personen berechtigt, denen die Landesregierung die Befugnis als Naturhöhlenführer verliehen hat.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat einer Person auf ihren Antrag die Befugnis als Naturhöhlenführer zu verleihen, wenn sie eigenberechtigt, verlässlich, körperlich und geistig geeignet ist und über entsprechende Kenntnisse auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und der praktischen Höhlenkunde, des Naturschutzrechtes und der Ersten Hilfe verfügt.
  3. Absatz 3Als nicht verlässlich sind Personen anzusehen, die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit von einem Gericht rechtskräftig verurteilt wurden, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften unterliegt. Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist dem Antrag eine Strafregisterbescheinigung anzuschließen. Die körperliche und die geistige Eignung hat der Antragsteller durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die nach Absatz 2, erforderlichen Kenntnisse hat der Antragsteller durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Naturhöhlenführerprüfung nachzuweisen.
  4. Absatz 4Die Befugnis als Naturhöhlenführer erlischt:
    1. Litera a
      mit dem Tod des Naturhöhlenführers,
    2. Litera b
      mit der Entziehung der Befugnis,
    3. Litera c
      mit dem Verzicht auf die Befugnis.
      Die Landesregierung hat die Befugnis zu entziehen, wenn der Naturhöhlenführer die Eigenberechtigung, die Verlässlichkeit oder die körperliche oder geistige Eignung verliert. Der Naturhöhlenführer kann auf seine Befugnis verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
  5. Absatz 5Die Landesregierung hat ein Naturhöhlenführerverzeichnis zu führen. In dieses Verzeichnis sind jene Personen einzutragen, denen die Befugnis als Naturhöhlenführer verliehen wurde. In das Verzeichnis sind der Vor- und Zuname, das Geburtsdatum und die Adresse des Naturhöhlenführers sowie die Geschäftszahl und das Datum des Verleihungsbescheides einzutragen. Im Fall des Erlöschens der Befugnis ist die Eintragung zu löschen. Die Landesregierung hat auf Verlangen jedermann darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Person die Befugnis als Naturhöhlenführer besitzt.
  6. Absatz 6Die Landesregierung hat jeder Person, der die Befugnis als Naturhöhlenführer verliehen wurde, einen Naturhöhlenführerausweis auszuhändigen. Die Naturhöhlenführer haben diesen Ausweis bei der Ausübung ihrer Tätigkeit mitzuführen. Er ist den Gästen und den Organen der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.
  7. Absatz 7Die Naturhöhlenführerprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Ihr gehören der Vorstand der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die rechtlichen Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Abteilung als Vorsitzender und zwei weitere von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellende Mitglieder an. Eines der weiteren Mitglieder muss eine auf dem Gebiet der theoretischen und praktischen Speläologie fachkundige Person, das andere Mitglied muss ein Arzt sein. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, das die gleichen Voraussetzungen wie das betreffende Mitglied erfüllen muss.
  8. Absatz 8Gegen Bescheide nach den Absatz 2 und 4 zweiter Satz ist die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.
  9. Absatz 9Unionsbürger und Staatsangehörige der Vertragsparteien des EWR-Abkommens und der Schweiz sind auch ohne die Befugnis als Naturhöhlenführer zum vorübergehenden und gelegentlichen erwerbsmäßigen Führen von Personen in Naturhöhlen berechtigt, wenn
    1. Litera a
      sie zur Ausübung eines entsprechenden Berufes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens, in der Schweiz oder in einem anderen Land rechtmäßig niedergelassen sind, und
    2. Litera b
      der Beruf oder die Ausbildung für diesen Beruf in dem betreffenden Staat bzw. Land reglementiert im Sinn des Artikel 3, Absatz eins, Litera a, bzw. e der Richtlinie 2005/36/EG ist, oder sie andernfalls in den letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre lang einen entsprechenden Beruf im betreffenden Staat bzw. Land ausgeübt haben.
      Sie haben der Landesregierung vor der erstmaligen Ausübung der Tätigkeit und in der Folge jährlich schriftlich mitzuteilen, dass sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres Personen vorübergehend und gelegentlich in Naturhöhlen zu führen.
  10. Absatz 10Ob das erwerbsmäßige Führen von Personen in Naturhöhlen vorübergehend und gelegentlich erfolgt, richtet sich insbesondere nach der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Tätigkeit.

Paragraph 28 b,

Anerkennung von Ausbildungen im Rahmen der europäischen Integration

  1. Absatz einsUnionsbürger, Staatsangehörige der Vertragsparteien des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Angehörige erbringen den Nachweis der für das erwerbsmäßige Führen von Personen in Naturhöhlen nach Paragraph 28 a, Absatz 2, erforderlichen Kenntnisse auch dann, wenn ihre Ausbildung oder Prüfung allein oder in Verbindung mit einer Berufsausübung als diesen Kenntnissen gleichwertig anerkannt wurde. Dies gilt auch für Staatsangehörige anderer Staaten, soweit sie aufgrund von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Arbeitsbedingungen gleichgestellt sind.
  2. Absatz 2Angehörige von Unionsbürgern, Staatsangehörigen der Vertragsparteien des EWR-Abkommens und der Schweiz sind ungeachtet der Staatsangehörigkeit:
    1. Litera a
      ihre Ehegatten,
    2. Litera b
      ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten in absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren, darüber hinaus,
    3. Litera c
      ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten in aufsteigender Linie, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat auf Antrag eines nach Absatz eins, Begünstigten eine erfolgreich absolvierte Ausbildung oder eine erfolgreich abgelegte Prüfung als den nach Paragraph 28 a, Absatz 2, erforderlichen Kenntnissen gleichwertig anzuerkennen, wenn
    1. Litera a
      diese Ausbildung oder Prüfung in einem EU-Mitgliedstaat, in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens, in der Schweiz oder in einem anderen Staat im Sinn des Absatz eins, zweiter Satz Voraussetzung für die Ausübung eines dem Naturhöhlenführer entsprechenden Berufes ist oder wenn es sich bei dieser Ausbildung oder Prüfung um eine gleichgestellte Ausbildung im Sinn des Artikel 12, der Richtlinie 2005/36/EG handelt, und
    2. Litera b
      diese Ausbildung oder Prüfung zumindest dem Niveau nach Artikel 11, Litera a, der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat auf Antrag eines Begünstigten, der die Voraussetzungen nach Absatz 3, nicht erfüllt, die Ausübung eines dem Naturhöhlenführer entsprechenden Berufes als den nach Paragraph 28 a, Absatz 2, erforderlichen Kenntnissen gleichwertig anzuerkennen, wenn er
    1. Litera a
      diesen Beruf in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung in einem im Absatz 3, Litera a, genannten Staat, nach dessen Recht dieser Beruf auch ohne eine bestimmte fachliche Befähigung ausgeübt werden darf, mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat, und
    2. Litera b
      für die Ausübung dieses Berufes eine Ausbildung absolviert oder eine Prüfung abgelegt hat, die zumindest dem Niveau nach Artikel 11, Litera a, der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.
  5. Absatz 5Die Ausbildung bzw. Prüfung im Sinn der Absatz 3, oder 4 Litera b, ist durch Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise, die von den nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellt worden sind, nachzuweisen. Die Ausbildung oder Prüfung muss überwiegend in einem oder mehreren der im Absatz 3, Litera a, genannten Staaten absolviert bzw. in einem solchen Staat abgelegt worden sein. Dies gilt nicht, wenn der betreffende Beruf in einem der im Absatz 3, Litera a, genannten Staaten aufgrund einer von diesem anerkannten, in einem Drittstaat absolvierten Ausbildung bzw. abgelegten Prüfung zumindest drei Jahre lang ausgeübt wurde. Die Ausübung des Berufes ist durch eine Bescheinigung des betreffenden Staates nachzuweisen.
  6. Absatz 6Die Anerkennung ist unter der Bedingung auszusprechen, dass der Antragsteller nach seiner Wahl entweder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang nach Artikel 3, Absatz eins, Litera g, der Richtlinie 2005/36/EG absolviert oder eine Eignungsprüfung nach Artikel 3, Absatz eins, Litera h, der Richtlinie 2005/36/EG erfolgreich ablegt, wenn seine Kenntnisse in jenen Fächern, die eine wesentliche Voraussetzung für das erwerbsmäßige Führen von Personen in Naturhöhlen bilden, von den nach Paragraph 28 a, Absatz 2, erforderlichen Kenntnissen wesentlich abweichen. In diesem Fall bedarf es für die Anerkennung jedoch weder der Absolvierung eines Anpassungslehrganges noch der Ablegung einer Eignungsprüfung, wenn die Ausbildung oder Prüfung des Antragstellers, allenfalls in Verbindung mit einer Berufsvorbereitung oder Berufspraxis, jene Kriterien erfüllt, die die Europäische Kommission in den nach Artikel 15, Absatz 2, der Richtlinie 2005/36/EG im Zusammenhang mit der Vorlage gemeinsamer Plattformen angenommenen Maßnahmen vorgegeben hat.
  7. Absatz 7Die Einzelheiten der Anerkennung sind im Anerkennungsbescheid festzulegen. Im Fall des Absatz 6, erster Satz ist bei der Festlegung des Umfanges des Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung zu berücksichtigen, ob der Antragsteller im Rahmen einer Berufspraxis in einem im Absatz 3, Litera a, genannten Staat oder einem Drittstaat Kenntnisse erworben hat, die die Unterschiede in der Ausbildung oder Prüfung teilweise ausgleichen. Werden diese Unterschiede zur Gänze ausgeglichen, so darf ein Anpassungslehrgang bzw. eine Eignungsprüfung nicht vorgeschrieben werden. Für die Absolvierung des Anpassungslehrganges oder die Ablegung der Eignungsprüfung ist eine angemessene Frist festzulegen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist die Anerkennung für erloschen zu erklären.
  8. Absatz 8Die Anerkennung ist jedenfalls zu versagen, wenn der Antragsteller fremdsprachig ist und nicht über die für das erwerbsmäßige Führen von Personen in Naturhöhlen erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
  9. Absatz 9Anträge auf Anerkennung sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat die Ausbildung bzw. Prüfung einschließlich allfälliger Zeiten der Berufsausübung, aufgrund deren die Anerkennung vorgenommen werden soll, zu bezeichnen. Dem Antrag sind weiters die entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über eine Berufsausübung anzuschließen.
  10. Absatz 10Die Landesregierung hat über Anträge auf Anerkennung von Ausbildungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von vier Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, zu entscheiden.
  11. Absatz 11Gegen Bescheide nach den Absatz 3,, 4, 7 letzter Satz und 8 ist die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig."

  1. Ziffer 15
    Im Paragraph 29, erhalten die bisherigen Absatz 6 bis 12 die Absatzbezeichnungen "8" bis "14" und werden nach dem Absatz 5, folgende Bestimmungen als neue Absatz 6 und 7 eingefügt:

"(6) Ergibt sich nach der Erteilung der Bewilligung, dass die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, trotz Einhaltung der in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen in einem erheblichen Ausmaß beeinträchtigt sind, so hat die Behörde die zur Vermeidung der Beeinträchtigungen oder zu deren Beschränkung auf ein geringes Ausmaß erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Solche Auflagen sind nur insoweit zulässig, als der damit verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielbaren Erfolg steht.

  1. Absatz 7Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen."

  1. Ziffer 16
    Im neuen Absatz 11, des Paragraph 29, wird das Zitat "Abs. 8" durch das Zitat "Abs. 10" und in den neuen Absatz 12 und 13 wird jeweils das Zitat "Abs. 8 oder 9" durch das Zitat "Abs. 10 oder 11" ersetzt.

  1. Ziffer 17
    Im Absatz 2, des Paragraph 30, werden die Wortfolge "die Gemeinde, die Bezirkskommission und den Regionalbeirat nach den Paragraphen 22 und 24 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001," durch die Wortfolge "den Raumordnungsbeirat nach Paragraph 18, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 sowie die Planungsverbände nach Paragraph 23, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 und die Gemeinden,", das Wort "Landeslandwirtschaftskammer" durch das Wort "Landwirtschaftskammer", die Wortfolge "den Touristenverein Naturfreunde Österreich, Landesverband Tirol," durch die Wortfolge "die Naturfreunde Österreich, Landesorganisation Tirol," und die Wortfolge "die Gemeinde, die Bezirkskommission und den Regionalbeirat," durch die Wortfolge "die Gemeinde und den Planungsverband," ersetzt.

  1. Ziffer 18
    Im Absatz 5, des Paragraph 30, wird das Wort "Landeslandwirtschaftskammer" durch das Wort "Landwirtschaftskammer" ersetzt.

  1. Ziffer 19
    Im Absatz 3, des Paragraph 34, wird das Zitat "§ 14 Absatz 10 ", durch das Zitat "§ 14 Absatz 11 " und im Absatz 4, des Paragraph 34, wird in der Litera a, das Zitat "§ 14 Absatz 2 und 10" durch das Zitat "§ 14 Absatz 2 und 11" ersetzt.

  1. Ziffer 20
    Im Absatz 6, des Paragraph 34, werden die Wortfolge "bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel das betroffene Grundstück gelegen ist," durch die Wortfolge "beim Landesgericht Innsbruck" und das Wort "Bezirksgericht" durch das Wort "Landesgericht" ersetzt.

  1. Ziffer 21
    Im Absatz 2, des Paragraph 35, werden in der Litera d, die Wortfolge "Landeslandwirtschaftskammer für Tirol" durch die Wortfolge "Landwirtschaftskammer" und in der Litera h, die Wortfolge "des Touristenvereins Naturfreunde Österreich, Landesgruppe Tirol" durch die Wortfolge "der Naturfreunde Österreich, Landesorganisation Tirol" ersetzt.

  1. Ziffer 22
    In der Überschrift des Paragraph 40 und im Paragraph 40, wird jeweils das Wort "Bundesgendarmerie" durch das Wort "Bundespolizei" ersetzt.

  1. Ziffer 23
    Im Absatz 2, des Paragraph 42, hat der zweite Satz zu lauten:
    "Die Landesregierung kann jedoch die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sich das Vorhaben auf das Gebiet mehrerer Behörden erstreckt, jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Hauptteil des Vorhabens liegt, zur Durchführung des Verfahrens und zur Erlassung des Bescheides in ihrem Namen ermächtigen, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist. Eine solche Ermächtigung kann im Einzelfall oder für bestimmte Arten von Verfahren mit Verordnung erteilt werden."

  1. Ziffer 24
    Im Absatz eins, des Paragraph 45, wird in der Litera i, das Zitat "§ 28 Absatz 6 ", durch das Zitat "§ 28a Absatz eins, oder 9" ersetzt.

  1. Ziffer 25
    Im Absatz eins, des Paragraph 45, wird die Wortfolge "mit einer Geldstrafe bis zu 20.000,- Euro" durch die Wortfolge "mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,- Euro", im Absatz 2, des Paragraph 45, wird die Wortfolge "mit einer Geldstrafe bis zu 10.000,- Euro" durch die Wortfolge "mit einer Geldstrafe bis zu 20.000,-
Euro" und im Absatz 3, des Paragraph 45, wird die Wortfolge "mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,- Euro" durch die Wortfolge "mit einer Geldstrafe bis zu 15.000,- Euro" ersetzt.

  1. Ziffer 26
    Im Absatz 3, des Paragraph 45, hat die Litera b, zu lauten:
    1. "b
      einer behördlichen Anordnung nach den Paragraphen 14, Absatz 9,, 15 Absatz 5, oder 6, 17 Absatz eins und 4, 18, 27 Absatz 6, oder 29 Absatz 10, nicht nachkommt, oder sonst in Bescheiden enthaltene Auflagen oder Vorschreibungen nicht einhält,"

  1. Ziffer 27
    Nach Paragraph 47, wird folgende Bestimmung als Paragraph 47 a, eingefügt:

"§ 47a

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. 1992 Nr. L 206, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates zur Anpassung der Richtlinien 79/409/EWG, 92/43/EWG, 97/68/EG, 2001/80/EG und 2001/81/EG im Bereich Umwelt anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. 2006 Nr. L 363, S. 368,
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. 1979 Nr. L 103, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates zur Anpassung der Richtlinien 79/409/EWG, 92/43/EWG, 97/68/EG, 2001/80/EG und 2001/81/EG im Bereich Umwelt anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. 2006 Nr. L 363, S. 368,
  3. Ziffer 3
    Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. 2005 Nr. L 255, S. 22."

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.