Text
Gesetz vom 22. November 2006, mit dem die Landarbeitsordnung 2000 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I Artikel römisch eins
Die Landarbeitsordnung 2000, LGBl. Nr. 27, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 61/2005, wird wie folgt geändert:Die Landarbeitsordnung 2000, LGBl. Nr. 27, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis hat zu lauten:
"Inhaltsverzeichnis
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 GeltungsbereichParagraph eins, Geltungsbereich
§ 2 Land- und forstwirtschaftliche ArbeiterParagraph 2, Land- und forstwirtschaftliche Arbeiter
und Angestellte
§ 3 Familieneigene DienstnehmerParagraph 3, Familieneigene Dienstnehmer
§ 4 AusnahmenParagraph 4, Ausnahmen
§ 5 Betriebe der Land- und ForstwirtschaftParagraph 5, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
Dienstvertrag
§ 6 Abschluss des DienstvertragesParagraph 6, Abschluss des Dienstvertrages
§ 7 DienstscheinParagraph 7, Dienstschein
§ 8 Inhalt des DienstvertragesParagraph 8, Inhalt des Dienstvertrages
§ 9 Dauer des DienstvertragesParagraph 9, Dauer des Dienstvertrages
§ 9a Befristete DienstverhältnisseParagraph 9 a, Befristete Dienstverhältnisse
§ 10 ProbedienstverhältnisParagraph 10, Probedienstverhältnis
§ 11 TeilzeitarbeitParagraph 11, Teilzeitarbeit
§ 12 DienstantrittParagraph 12, Dienstantritt
§ 13 Allgemeine Pflichten des Dienstgebers und des DienstnehmersParagraph 13, Allgemeine Pflichten des Dienstgebers und des Dienstnehmers
§ 14 Entgelt, allgemeine BestimmungenParagraph 14, Entgelt, allgemeine Bestimmungen
§ 15 Ansprüche gegen ausländische Dienstgeber ohne Sitz in ÖsterreichParagraph 15, Ansprüche gegen ausländische Dienstgeber ohne Sitz in Österreich
§ 16 BarlohnParagraph 16, Barlohn
§ 17 SonderzahlungenParagraph 17, Sonderzahlungen
§ 18 NaturalbezügeParagraph 18, Naturalbezüge
§ 19 WohnungParagraph 19, Wohnung
§ 20 Räumung der Wohnung bei Beendigung des DienstverhältnissesParagraph 20, Räumung der Wohnung bei Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 21 Landnutzung, ViehhaltungParagraph 21, Landnutzung, Viehhaltung
§ 22 Fortzahlung des Entgelts bei DienstverhinderungParagraph 22, Fortzahlung des Entgelts bei Dienstverhinderung
§ 23 Höhe des fortzuzahlenden EntgeltsParagraph 23, Höhe des fortzuzahlenden Entgelts
§ 24 Mitteilungs- und NachweispflichtParagraph 24, Mitteilungs- und Nachweispflicht
§ 25 Beendigung des DienstverhältnissesParagraph 25, Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 26 Günstigere Regelungen für die EntgeltfortzahlungParagraph 26, Günstigere Regelungen für die Entgeltfortzahlung
§ 27 Anspruch des Dienstnehmers auf KarenzurlaubParagraph 27, Anspruch des Dienstnehmers auf Karenzurlaub
§ 28 Teilung des Karenzurlaubes zwischen Vater und MutterParagraph 28, Teilung des Karenzurlaubes zwischen Vater und Mutter
§ 29 Aufgeschobener KarenzurlaubParagraph 29, Aufgeschobener Karenzurlaub
§ 30 Karenzurlaub des Adoptiv- oder PflegevatersParagraph 30, Karenzurlaub des Adoptiv- oder Pflegevaters
§ 31 Karenzurlaub bei Verhinderung der MutterParagraph 31, Karenzurlaub bei Verhinderung der Mutter
§ 32 Kündigungs- und Entlassungsschutz bei KarenzurlaubParagraph 32, Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Karenzurlaub
§ 33 Beschäftigung während des Karenzurlaubes, sonstige gemeinsame BestimmungenParagraph 33, Beschäftigung während des Karenzurlaubes, sonstige gemeinsame Bestimmungen
§ 34 Anspruch auf TeilzeitbeschäftigungParagraph 34, Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
§ 34a Vereinbarte TeilzeitbeschäftigungParagraph 34 a, Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung
§ 34b Gemeinsame Bestimmungen zur TeilzeitbeschäftigungParagraph 34 b, Gemeinsame Bestimmungen zur Teilzeitbeschäftigung
§ 34c Verfahren beim Anspruch auf TeilzeitbeschäftigungParagraph 34 c, Verfahren beim Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
§ 34d Verfahren bei der vereinbarten TeilzeitbeschäftigungParagraph 34 d, Verfahren bei der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung
§ 34e Karenzurlaub anstelle von TeilzeitbeschäftigungParagraph 34 e, Karenzurlaub anstelle von Teilzeitbeschäftigung
§ 34f Kündigungs- und Entlassungsschutz bei TeilzeitbeschäftigungParagraph 34 f, Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Teilzeitbeschäftigung
§ 34g Teilzeitbeschäftigung des Adoptiv- oder PflegevatersParagraph 34 g, Teilzeitbeschäftigung des Adoptiv- oder Pflegevaters
§ 34h Änderung der Lage der ArbeitszeitParagraph 34 h, Änderung der Lage der Arbeitszeit
§ 34i Spätere Geltendmachung des KarenzurlaubesParagraph 34 i, Spätere Geltendmachung des Karenzurlaubes
§ 34j Austritt aus Anlass der Geburt eines KindesParagraph 34 j, Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes
§ 34k Dienst(Werks)wohnungParagraph 34 k, Dienst(Werks)wohnung
§ 35 Enden des DienstverhältnissesParagraph 35, Enden des Dienstverhältnisses
§ 36 KündigungsfristenParagraph 36, Kündigungsfristen
§ 37 (aufgehoben)Paragraph 37, (aufgehoben)
§ 38 Vorzeitiger AustrittParagraph 38, Vorzeitiger Austritt
§ 39 EntlassungParagraph 39, Entlassung
§ 40 Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung des DienstverhältnissesParagraph 40, Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 41 ErsatzanspruchParagraph 41, Ersatzanspruch
§ 42 VerschuldenParagraph 42, Verschulden
§ 43 AbfertigungParagraph 43, Abfertigung
§ 44 Freizeit während der KündigungsfristParagraph 44, Freizeit während der Kündigungsfrist
§ 45 DienstzeugnisParagraph 45, Dienstzeugnis
§ 46 BetriebsübergangParagraph 46, Betriebsübergang
§ 47 Betriebsübergang und KollektivvertragsangehörigkeitParagraph 47, Betriebsübergang und Kollektivvertragsangehörigkeit
§ 48 Betriebsübergang und betriebliche PensionszusageParagraph 48, Betriebsübergang und betriebliche Pensionszusage
§ 49 Haftung bei BetriebsübergangParagraph 49, Haftung bei Betriebsübergang
§ 49a Flexible Gestaltung des Arbeitslebens, BildungskarenzParagraph 49 a, Flexible Gestaltung des Arbeitslebens, Bildungskarenz
§ 49b Freistellung gegen Entfall des ArbeitsentgeltsParagraph 49 b, Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts
§ 49c SolidaritätsprämienmodellParagraph 49 c, Solidaritätsprämienmodell
§ 49d Herabsetzung der NormalarbeitszeitParagraph 49 d, Herabsetzung der Normalarbeitszeit
§ 49e KündigungParagraph 49 e, Kündigung
ABSCHNITT IIaABSCHNITT römisch zwei a
Betriebliche Mitarbeitervorsorge
§ 49f Beginn und Höhe der BeitragszahlungenParagraph 49 f, Beginn und Höhe der Beitragszahlungen
§ 49g Beitragsleistung für entgeltfreie ZeiträumeParagraph 49 g, Beitragsleistung für entgeltfreie Zeiträume
§ 49h Auswahl der MitarbeitervorsorgekasseParagraph 49 h, Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse
§ 49i Beitrittsvertrag und KontrahierungszwangParagraph 49 i, Beitrittsvertrag und Kontrahierungszwang
§ 49j Beendigung des Beitrittsvertrages und Wechsel der MitarbeitervorsorgekasseParagraph 49 j, Beendigung des Beitrittsvertrages und Wechsel der Mitarbeitervorsorgekasse
§ 49k MitwirkungsverpflichtungParagraph 49 k, Mitwirkungsverpflichtung
§ 49l Anspruch auf AbfertigungParagraph 49 l, Anspruch auf Abfertigung
§ 49m Höhe und Fälligkeit der AbfertigungParagraph 49 m, Höhe und Fälligkeit der Abfertigung
§ 49n Verfügungsmöglichkeit des Anwartschaftsberechtigten über die AbfertigungParagraph 49 n, Verfügungsmöglichkeit des Anwartschaftsberechtigten über die Abfertigung
§ 49o SterbebegleitungParagraph 49 o, Sterbebegleitung
§ 49p Begleitung von schwerst erkrankten KindernParagraph 49 p, Begleitung von schwerst erkrankten Kindern
§ 49q Kündigungs- und Entlassungsschutz bei der Sterbebegleitung und der Begleitung schwerst erkrankter KinderParagraph 49 q, Kündigungs- und Entlassungsschutz bei der Sterbebegleitung und der Begleitung schwerst erkrankter Kinder
ABSCHNITT IIIABSCHNITT römisch drei
Kollektive Rechtsgestaltung
Unterabschnitt A
Kollektivvertrag
§ 50 Begriff, InhaltParagraph 50, Begriff, Inhalt
§ 51 KollektivvertragsfähigkeitParagraph 51, Kollektivvertragsfähigkeit
§ 52 KollektivvertragsangehörigkeitParagraph 52, Kollektivvertragsangehörigkeit
§ 53 Hinterlegung, KundmachungParagraph 53, Hinterlegung, Kundmachung
§ 54 RechtswirkungenParagraph 54, Rechtswirkungen
§ 55 GeltungsdauerParagraph 55, Geltungsdauer
§ 56 SatzungParagraph 56, Satzung
§ 57 Rechtswirkung der SatzungParagraph 57, Rechtswirkung der Satzung
Unterabschnitt B
Betriebsvereinbarung
§ 58 BegriffParagraph 58, Begriff
§ 59 WirksamkeitsbeginnParagraph 59, Wirksamkeitsbeginn
§ 60 RechtswirkungenParagraph 60, Rechtswirkungen
§ 61 Geltungsdauer von BetriebsvereinbarungenParagraph 61, Geltungsdauer von Betriebsvereinbarungen
ABSCHNITT IVABSCHNITT römisch vier
Gleichbehandlung und Schutz vor Benachteiligung
Unterabschnitt A
Gleichbehandlung von Frauen und Männern; Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung
§ 62 Ziel der GleichstellungParagraph 62, Ziel der Gleichstellung
§ 63 GleichbehandlungsgebotParagraph 63, Gleichbehandlungsgebot
§ 64 BegriffsbestimmungenParagraph 64, Begriffsbestimmungen
§ 64a AusnahmebestimmungenParagraph 64 a, Ausnahmebestimmungen
§ 64b Sexuelle BelästigungParagraph 64 b, Sexuelle Belästigung
§ 64c BelästigungParagraph 64 c, Belästigung
§ 64d Positive MaßnahmenParagraph 64 d, Positive Maßnahmen
§ 64e Gebot der geschlechtsneutralen und diskriminierungsfreien StellenausschreibungParagraph 64 e, Gebot der geschlechtsneutralen und diskriminierungsfreien Stellenausschreibung
§ 64f EntlohnungskriterienParagraph 64 f, Entlohnungskriterien
§ 64g Rechtsfolgen der Verletzung des GleichbehandlungsgebotesParagraph 64 g, Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
§ 64h BenachteiligungsverbotParagraph 64 h, Benachteiligungsverbot
Unterabschnitt B
Schutz vor Benachteiligung
§ 65 Benachteiligungsverbot für ein Verhalten bei GefahrParagraph 65, Benachteiligungsverbot für ein Verhalten bei Gefahr
§ 66 Benachteiligungsverbot für Sicherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsfachkräfte und ArbeitsmedizinerParagraph 66, Benachteiligungsverbot für Sicherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner
§ 67 KontrollmaßnahmenParagraph 67, Kontrollmaßnahmen
ABSCHNITT VABSCHNITT römisch fünf
Arbeitsschutz
Unterabschnitt A
Arbeitszeit und Urlaub
§ 68 ArbeitszeitParagraph 68, Arbeitszeit
§ 69 Durchrechnung der ArbeitszeitParagraph 69, Durchrechnung der Arbeitszeit
§ 70 ArbeitsspitzenParagraph 70, Arbeitsspitzen
§ 71 Gleitende ArbeitszeitParagraph 71, Gleitende Arbeitszeit
§ 72 Betriebsbedingte MehrarbeitenParagraph 72, Betriebsbedingte Mehrarbeiten
§ 73 Arbeitszeit bei SchichtarbeitParagraph 73, Arbeitszeit bei Schichtarbeit
§ 74 ÜberstundenarbeitParagraph 74, Überstundenarbeit
§ 75 Höchstgrenze der WochenarbeitszeitParagraph 75, Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit
§ 76 MindestruhezeitParagraph 76, Mindestruhezeit
§ 77 ArbeitspausenParagraph 77, Arbeitspausen
§ 78 Sonn- und FeiertagsruheParagraph 78, Sonn- und Feiertagsruhe
§ 79 Entlohnung der Überstunden und der Sonn- und FeiertagsarbeitParagraph 79, Entlohnung der Überstunden und der Sonn- und Feiertagsarbeit
§ 80 Freizeit für Dienstnehmer mit eigener WirtschaftParagraph 80, Freizeit für Dienstnehmer mit eigener Wirtschaft
§ 81 UrlaubParagraph 81, Urlaub
§ 82 AnrechnungsbestimmungenParagraph 82, Anrechnungsbestimmungen
§ 83 Verbrauch des UrlaubesParagraph 83, Verbrauch des Urlaubes
§ 84 Erkrankung während des UrlaubesParagraph 84, Erkrankung während des Urlaubes
§ 85 UrlaubsentgeltParagraph 85, Urlaubsentgelt
§ 86 AblöseverbotParagraph 86, Ablöseverbot
§ 87 AufzeichnungenParagraph 87, Aufzeichnungen
§ 88 (aufgehoben)Paragraph 88, (aufgehoben)
§ 89 ErsatzleistungParagraph 89, Ersatzleistung
Unterabschnitt B
Sicherheit und Gesundheitsschutz
§ 90 Allgemeine Pflichten der DienstgeberParagraph 90, Allgemeine Pflichten der Dienstgeber
§ 91 Ermittlung und Beurteilung von Gefahren, Festlegung von MaßnahmenParagraph 91, Ermittlung und Beurteilung von Gefahren, Festlegung von Maßnahmen
§ 92 Sicherheits- und GesundheitsschutzdokumenteParagraph 92, Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
§ 93 Einsatz der DienstnehmerParagraph 93, Einsatz der Dienstnehmer
§ 94 Grundsätze der GefahrenverhütungParagraph 94, Grundsätze der Gefahrenverhütung
§ 95 KoordinationParagraph 95, Koordination
§ 96 ÜberlassungParagraph 96, Überlassung
§ 97 Bestellung von SicherheitsvertrauenspersonenParagraph 97, Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 98 Aufgaben und BeteiligungParagraph 98, Aufgaben und Beteiligung
der Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 99 InformationParagraph 99, Information
§ 100 Anhörung, BeteiligungParagraph 100, Anhörung, Beteiligung
§ 101 UnterweisungParagraph 101, Unterweisung
§ 102 Pflichten der DienstnehmerParagraph 102, Pflichten der Dienstnehmer
§ 103 Aufzeichnungen und Berichte über ArbeitsunfälleParagraph 103, Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle
§ 104 Instandhaltung, Reinigung, PrüfungParagraph 104, Instandhaltung, Reinigung, Prüfung
Unterabschnitt C
Arbeitsstätten
§ 105 Allgemeine BestimmungenParagraph 105, Allgemeine Bestimmungen
§ 106 Ausgänge, Verkehrswege, GefahrenbereicheParagraph 106, Ausgänge, Verkehrswege, Gefahrenbereiche
§ 107 Verkehr in den BetriebenParagraph 107, Verkehr in den Betrieben
§ 108 Brandschutz, ExplosionsschutzmaßnahmenParagraph 108, Brandschutz, Explosionsschutzmaßnahmen
§ 109 Vorsorge für die Erste-Hilfe-LeistungParagraph 109, Vorsorge für die Erste-Hilfe-Leistung
§ 110 Sanitäre Vorkehrungen in ArbeitsstättenParagraph 110, Sanitäre Vorkehrungen in Arbeitsstätten
§ 111 Sozialeinrichtungen in ArbeitsstättenParagraph 111, Sozialeinrichtungen in Arbeitsstätten
§ 112 Wohnräume, UnterkünfteParagraph 112, Wohnräume, Unterkünfte
§ 113 NichtraucherschutzParagraph 113, Nichtraucherschutz
§ 114 ArbeitsmittelParagraph 114, Arbeitsmittel
§ 115 ArbeitsstoffeParagraph 115, Arbeitsstoffe
§ 116 Grenzwerte, GrenzwertmessungenParagraph 116, Grenzwerte, Grenzwertmessungen
§ 117 Kennzeichnung, Verpackung, LagerungParagraph 117, Kennzeichnung, Verpackung, Lagerung
Unterabschnitt D
Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
§ 118 Allgemeine BestimmungenParagraph 118, Allgemeine Bestimmungen
§ 119 Handhabung von LastenParagraph 119, Handhabung von Lasten
§ 120 LärmParagraph 120, Lärm
§ 121 Sonstige Einwirkungen und BelastungenParagraph 121, Sonstige Einwirkungen und Belastungen
§ 122 BildschirmarbeitsplätzeParagraph 122, Bildschirmarbeitsplätze
§ 123 Persönliche Schutzausrüstung und ArbeitskleidungParagraph 123, Persönliche Schutzausrüstung und Arbeitskleidung
Unterabschnitt E
Gesundheitsüberwachung und Präventivdienste
§ 124 Eignungs- und Folgeuntersuchungen sowie sonstige UntersuchungenParagraph 124, Eignungs- und Folgeuntersuchungen sowie sonstige Untersuchungen
§ 125 Bestellung von SicherheitsfachkräftenParagraph 125, Bestellung von Sicherheitsfachkräften
§ 126 Aufgaben, Information und Beiziehung der SicherheitsfachkräfteParagraph 126, Aufgaben, Information und Beiziehung der Sicherheitsfachkräfte
§ 126a Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums der UnfallversicherungsträgerParagraph 126 a, Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums der Unfallversicherungsträger
§ 127 Bestellung von ArbeitsmedizinernParagraph 127, Bestellung von Arbeitsmedizinern
§ 128 Aufgaben, Information und Beiziehung der ArbeitsmedizinerParagraph 128, Aufgaben, Information und Beiziehung der Arbeitsmediziner
§ 129 ZusammenarbeitParagraph 129, Zusammenarbeit
§ 130 Meldung von MissständenParagraph 130, Meldung von Missständen
§ 131 AbberufungParagraph 131, Abberufung
§ 131a Sonstige FachleuteParagraph 131 a, Sonstige Fachleute
§ 131b PräventionszeitParagraph 131 b, Präventionszeit
§ 132 Verordnungen über DienstnehmerschutzbestimmungenParagraph 132, Verordnungen über Dienstnehmerschutzbestimmungen
Unterabschnitt F
Schutz der Frauen und Mütter
§ 133 (aufgehoben)Paragraph 133, (aufgehoben)
§ 134 MutterschutzParagraph 134, Mutterschutz
§ 135 Schutz der werdenden MütterParagraph 135, Schutz der werdenden Mütter
§ 136 Schädliche ArbeitenParagraph 136, Schädliche Arbeiten
§ 137 Verbotene ArbeitenParagraph 137, Verbotene Arbeiten
§ 138 Schutz nach der EntbindungParagraph 138, Schutz nach der Entbindung
§ 139 BeschäftigungsverboteParagraph 139, Beschäftigungsverbote
§ 140 Stillende MütterParagraph 140, Stillende Mütter
§ 141 StillzeitParagraph 141, Stillzeit
§ 142 Kündigungs- und EntlassungsschutzParagraph 142, Kündigungs- und Entlassungsschutz
§ 143 Befristete DienstverhältnisseParagraph 143, Befristete Dienstverhältnisse
§ 144 Weiterzahlung des ArbeitsentgeltsParagraph 144, Weiterzahlung des Arbeitsentgelts
§ 145 KarenzurlaubParagraph 145, Karenzurlaub
§ 145a Teilung des Karenzurlaubes zwischen Mutter und VaterParagraph 145 a, Teilung des Karenzurlaubes zwischen Mutter und Vater
§ 145b Aufgeschobener KarenzurlaubParagraph 145 b, Aufgeschobener Karenzurlaub
§ 145c Karenzurlaub der Adoptiv- oder PflegemutterParagraph 145 c, Karenzurlaub der Adoptiv- oder Pflegemutter
§ 145d Karenzurlaub bei Verhinderung des VatersParagraph 145 d, Karenzurlaub bei Verhinderung des Vaters
§ 145e Recht auf Information, gemeinsame Bestimmungen zum KarenzurlaubParagraph 145 e, Recht auf Information, gemeinsame Bestimmungen zum Karenzurlaub
§ 146 Anspruch auf TeilzeitbeschäftigungParagraph 146, Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
§ 146a Vereinbarte TeilzeitbeschäftigungParagraph 146 a, Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung
§ 146b Gemeinsame Bestimmungen zur TeilzeitbeschäftigungParagraph 146 b, Gemeinsame Bestimmungen zur Teilzeitbeschäftigung
§ 146c Verfahren beim Anspruch auf TeilzeitbeschäftigungParagraph 146 c, Verfahren beim Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
§ 146d Verfahren bei der vereinbarten TeilzeitbeschäftigungParagraph 146 d, Verfahren bei der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung
§ 146e Karenzurlaub anstelle von TeilzeitbeschäftigungParagraph 146 e, Karenzurlaub anstelle von Teilzeitbeschäftigung
§ 146f Kündigungs- und Entlassungsschutz bei einer TeilzeitbeschäftigungParagraph 146 f, Kündigungs- und Entlassungsschutz bei einer Teilzeitbeschäftigung
§ 146g Teilzeitbeschäftigung der Adoptiv- oder PflegemutterParagraph 146 g, Teilzeitbeschäftigung der Adoptiv- oder Pflegemutter
§ 146h Änderung der Lage der ArbeitszeitParagraph 146 h, Änderung der Lage der Arbeitszeit
§ 146i Austritt aus Anlass der Geburt eines KindesParagraph 146 i, Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes
§ 147 Dienst(Werks)wohnungParagraph 147, Dienst(Werks)wohnung
Unterabschnitt G
Schutz der Jugendlichen und Kinder
§ 148 Schutz der JugendlichenParagraph 148, Schutz der Jugendlichen
§ 149 Verbotene ArbeitenParagraph 149, Verbotene Arbeiten
§ 150 Verbot der Züchtigung und von GeldstrafenParagraph 150, Verbot der Züchtigung und von Geldstrafen
§ 151 KinderarbeitParagraph 151, Kinderarbeit
ABSCHNITT VIABSCHNITT römisch sechs
Arbeitsaufsicht
§ 152 AllgemeinesParagraph 152, Allgemeines
§ 153 Aufgaben und Befugnisse der Land- und ForstwirtschaftsinspektionParagraph 153, Aufgaben und Befugnisse der Land- und Forstwirtschaftsinspektion
§ 154 Besondere BefugnisseParagraph 154, Besondere Befugnisse
§ 155 ManuduktionspflichtParagraph 155, Manuduktionspflicht
§ 156 Herstellung des gesetzmäßigen ZustandesParagraph 156, Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
§ 157 FachorganParagraph 157, Fachorgan
§ 158 BerufungsrechtParagraph 158, Berufungsrecht
§ 159 VerschwiegenheitspflichtParagraph 159, Verschwiegenheitspflicht
§ 160 BerichtParagraph 160, Bericht
§ 161 VerfahrensbestimmungParagraph 161, Verfahrensbestimmung
§ 162 UnterstützungParagraph 162, Unterstützung
§ 163 Zusammenarbeit mit den Trägern der SozialversicherungParagraph 163, Zusammenarbeit mit den Trägern der Sozialversicherung
§ 164 BestellungsvoraussetzungenParagraph 164, Bestellungsvoraussetzungen
ABSCHNITT VIIABSCHNITT römisch sieben
Lehrlingswesen
§ 165 LehrverhältnisParagraph 165, Lehrverhältnis
§ 166 LehrzeitParagraph 166, Lehrzeit
§ 167 Lehrvertrag, LehranzeigeParagraph 167, Lehrvertrag, Lehranzeige
§ 168 Pflichten des LehrlingsParagraph 168, Pflichten des Lehrlings
§ 169 Pflichten des LehrberechtigtenParagraph 169, Pflichten des Lehrberechtigten
§ 170 LehrlingsentschädigungParagraph 170, Lehrlingsentschädigung
§ 171 Beendigung des LehrverhältnissesParagraph 171, Beendigung des Lehrverhältnisses
§ 172 Auflösung des LehrverhältnissesParagraph 172, Auflösung des Lehrverhältnisses
§ 173 Einvernehmliche AuflösungParagraph 173, Einvernehmliche Auflösung
§ 174 KündigungParagraph 174, Kündigung
§ 175 Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und FachausbildungsstelleParagraph 175, Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle
ABSCHNITT VIIIABSCHNITT römisch acht
Betriebsverfassung
Unterabschnitt A
Betrieb und Dienstnehmer
§ 176 BetriebParagraph 176, Betrieb
§ 177 GleichstellungParagraph 177, Gleichstellung
§ 178 DienstnehmerParagraph 178, Dienstnehmer
§ 179 Rechte des einzelnen DienstnehmersParagraph 179, Rechte des einzelnen Dienstnehmers
§ 180 AufgabeParagraph 180, Aufgabe
§ 181 Grundsätze der InteressenvertretungParagraph 181, Grundsätze der Interessenvertretung
Unterabschnitt B
Organisationsrecht
§ 182 Organe der DienstnehmerschaftParagraph 182, Organe der Dienstnehmerschaft
Unterabschnitt C
Betriebs-(Gruppen-, Betriebshaupt-)Versammlung
§ 183 Zusammensetzung, GruppenzugehörigkeitParagraph 183, Zusammensetzung, Gruppenzugehörigkeit
§ 184 Aufgaben der Betriebs-(Gruppen-, Betriebshaupt- )VersammlungParagraph 184, Aufgaben der Betriebs-(Gruppen-, Betriebshaupt- )Versammlung
§ 185 Ordentliche und außerordentliche VersammlungenParagraph 185, Ordentliche und außerordentliche Versammlungen
§ 186 TeilversammlungenParagraph 186, Teilversammlungen
§ 187 EinberufungParagraph 187, Einberufung
§ 188 VorsitzParagraph 188, Vorsitz
§ 189 Zeitpunkt und Ort der VersammlungenParagraph 189, Zeitpunkt und Ort der Versammlungen
§ 190 Teilnahme des Betriebsinhabers und der überbetrieblichen InteressenvertretungenParagraph 190, Teilnahme des Betriebsinhabers und der überbetrieblichen Interessenvertretungen
§ 191 Stimmberechtigung, BeschlussfassungParagraph 191, Stimmberechtigung, Beschlussfassung
Unterabschnitt D
Betriebsrat
§ 192 Anzahl der BetriebsratsmitgliederParagraph 192, Anzahl der Betriebsratsmitglieder
§ 193 WahlgrundsätzeParagraph 193, Wahlgrundsätze
§ 194 Aktives WahlrechtParagraph 194, Aktives Wahlrecht
§ 195 Passives WahlrechtParagraph 195, Passives Wahlrecht
§ 196 Berufung des WahlvorstandesParagraph 196, Berufung des Wahlvorstandes
§ 197 Vorbereitung der WahlParagraph 197, Vorbereitung der Wahl
§ 198 Durchführung der WahlParagraph 198, Durchführung der Wahl
§ 199 Mitteilung des WahlergebnissesParagraph 199, Mitteilung des Wahlergebnisses
§ 200 Vereinfachtes WahlverfahrenParagraph 200, Vereinfachtes Wahlverfahren
§ 201 AnfechtungParagraph 201, Anfechtung
§ 202 NichtigkeitParagraph 202, Nichtigkeit
§ 203 Tätigkeitsdauer des BetriebsratesParagraph 203, Tätigkeitsdauer des Betriebsrates
§ 204 Vorzeitige Beendigung der TätigkeitsdauerParagraph 204, Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer
§ 205 Beibehaltung des ZuständigkeitsbereichesParagraph 205, Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches
§ 206 Einheitlicher BetriebsratParagraph 206, Einheitlicher Betriebsrat
§ 207 Fortsetzung der TätigkeitsdauerParagraph 207, Fortsetzung der Tätigkeitsdauer
§ 208 Beginn und Erlöschen der MitgliedschaftParagraph 208, Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 209 ErsatzmitgliederParagraph 209, Ersatzmitglieder
§ 210 Konstituierung des BetriebsratesParagraph 210, Konstituierung des Betriebsrates
§ 211 Sitzungen des BetriebsratesParagraph 211, Sitzungen des Betriebsrates
§ 212 BeschlussfassungParagraph 212, Beschlussfassung
§ 213 Übertragung von AufgabenParagraph 213, Übertragung von Aufgaben
§ 214 Autonome GeschäftsordnungParagraph 214, Autonome Geschäftsordnung
§ 215 Vertretung nach außenParagraph 215, Vertretung nach außen
§ 216 Beistellung von SacherfordernissenParagraph 216, Beistellung von Sacherfordernissen
§ 217 BetriebsratsumlageParagraph 217, Betriebsratsumlage
§ 218 BetriebsratsfondsParagraph 218, Betriebsratsfonds
§ 219 RechnungsprüferParagraph 219, Rechnungsprüfer
Unterabschnitt E
Betriebsausschuss
§ 220 Voraussetzung, ErrichtungParagraph 220, Voraussetzung, Errichtung
§ 221 GeschäftsführungParagraph 221, Geschäftsführung
Unterabschnitt F
Betriebsräteversammlung
§ 222 Zusammensetzung, GeschäftsführungParagraph 222, Zusammensetzung, Geschäftsführung
§ 223 AufgabenParagraph 223, Aufgaben
Unterabschnitt G
Zentralbetriebsrat
§ 224 ZusammensetzungParagraph 224, Zusammensetzung
§ 225 BerufungParagraph 225, Berufung
§ 226 TätigkeitsdauerParagraph 226, Tätigkeitsdauer
§ 227 GeschäftsführungParagraph 227, Geschäftsführung
§ 228 AufwandParagraph 228, Aufwand
§ 229 ZentralbetriebsratsumlageParagraph 229, Zentralbetriebsratsumlage
§ 230 ZentralbetriebsratsfondsParagraph 230, Zentralbetriebsratsfonds
§ 231 Verwaltung und Auflösung des ZentralbetriebsratsfondsParagraph 231, Verwaltung und Auflösung des Zentralbetriebsratsfonds
§ 232 Rechnungsprüfer für den ZentralbetriebsratsfondsParagraph 232, Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds
Unterabschnitt H
Befugnisse der Dienstnehmerschaft, Allgemeine Befugnisse
§ 233 ÜberwachungParagraph 233, Überwachung
§ 234 InterventionParagraph 234, Intervention
§ 235 Allgemeine InformationParagraph 235, Allgemeine Information
§ 236 BeratungParagraph 236, Beratung
§ 237 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der ArbeitParagraph 237, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
§ 237a Betriebliche Frauenförderung sowie Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und BerufParagraph 237 a, Betriebliche Frauenförderung sowie Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf
§ 238 Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der DienstnehmerParagraph 238, Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Dienstnehmer
Unterabschnitt IUnterabschnitt römisch eins
Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten
§ 239 Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und SchulungParagraph 239, Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Schulung
§ 240 Mitwirkung an betrieblichen WohlfahrtseinrichtungenParagraph 240, Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen
§ 241 Zustimmungspflichtige MaßnahmenParagraph 241, Zustimmungspflichtige Maßnahmen
§ 242 Ersetzbare ZustimmungParagraph 242, Ersetzbare Zustimmung
§ 243 BetriebsvereinbarungenParagraph 243, Betriebsvereinbarungen
Unterabschnitt J
Mitwirkung in personellen Angelegenheiten
§ 244 Personelles InformationsrechtParagraph 244, Personelles Informationsrecht
§ 245 Mitwirkung bei der Einstellung von DienstnehmernParagraph 245, Mitwirkung bei der Einstellung von Dienstnehmern
§ 246 Mitwirkung bei der Festsetzung von Leistungsentgelten im EinzelfallParagraph 246, Mitwirkung bei der Festsetzung von Leistungsentgelten im Einzelfall
§ 247 Mitwirkung bei VersetzungenParagraph 247, Mitwirkung bei Versetzungen
§ 248 Mitwirkung bei der Verhängung von DisziplinarmaßnahmenParagraph 248, Mitwirkung bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen
§ 249 Mitwirkung bei der Vergabe von Dienst- oder WerkswohnungenParagraph 249, Mitwirkung bei der Vergabe von Dienst- oder Werkswohnungen
§ 250 Mitwirkung bei BeförderungenParagraph 250, Mitwirkung bei Beförderungen
§ 251 Mitwirkung bei einvernehmlichen LösungenParagraph 251, Mitwirkung bei einvernehmlichen Lösungen
§ 252 Anfechtung von KündigungenParagraph 252, Anfechtung von Kündigungen
§ 253 Anfechtung von EntlassungenParagraph 253, Anfechtung von Entlassungen
§ 254 Anfechtung durch den DienstnehmerParagraph 254, Anfechtung durch den Dienstnehmer
Unterabschnitt K
Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
§ 255 Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und BeratungsrechteParagraph 255, Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte
§ 256 Mitwirkung bei BetriebsänderungenParagraph 256, Mitwirkung bei Betriebsänderungen
§ 257 Mitwirkung im AufsichtsratParagraph 257, Mitwirkung im Aufsichtsrat
Unterabschnitt L
Organzuständigkeit
§ 258 KompetenzabgrenzungParagraph 258, Kompetenzabgrenzung
§ 259 KompetenzübertragungParagraph 259, Kompetenzübertragung
Unterabschnitt M
Rechtsstellung der Mitglieder des Betriebsrates
§ 260 Grundsätze der Mandatsausübung, VerschwiegenheitspflichtParagraph 260, Grundsätze der Mandatsausübung, Verschwiegenheitspflicht
§ 261 FreizeitgewährungParagraph 261, Freizeitgewährung
§ 262 FreistellungParagraph 262, Freistellung
§ 263 BildungsfreistellungParagraph 263, Bildungsfreistellung
§ 264 Erweiterte BildungsfreistellungParagraph 264, Erweiterte Bildungsfreistellung
§ 265 Kündigungs- und EntlassungsschutzParagraph 265, Kündigungs- und Entlassungsschutz
§ 266 KündigungsschutzParagraph 266, Kündigungsschutz
§ 267 EntlassungsschutzParagraph 267, Entlassungsschutz
ABSCHNITT IXABSCHNITT römisch neun
Behörden und Verfahren
§ 268 EinigungskommissionParagraph 268, Einigungskommission
§ 269 ZuständigkeitParagraph 269, Zuständigkeit
§ 270 ObereinigungskommissionParagraph 270, Obereinigungskommission
§ 271 ZuständigkeitParagraph 271, Zuständigkeit
§ 272 GleichbehandlungskommissionParagraph 272, Gleichbehandlungskommission
§ 273 GeschäftsführungParagraph 273, Geschäftsführung
§ 274 AufgabenParagraph 274, Aufgaben
§ 275 ZuständigkeitParagraph 275, Zuständigkeit
§ 276 Anwältin für GleichbehandlungsfragenParagraph 276, Anwältin für Gleichbehandlungsfragen
§ 277 Land- und forstwirtschaftliche SchlichtungsstelleParagraph 277, Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle
§ 278 BeisitzerParagraph 278, Beisitzer
§ 279 Anrufung bei BetriebsvereinbarungParagraph 279, Anrufung bei Betriebsvereinbarung
§ 280 Verhandlung, BeschlussfassungParagraph 280, Verhandlung, Beschlussfassung
ABSCHNITT XABSCHNITT römisch zehn
Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen
§ 281 AufzeichnungspflichtenParagraph 281, Aufzeichnungspflichten
§ 282 Schutz der KoalitionsfreiheitParagraph 282, Schutz der Koalitionsfreiheit
§ 283 Zwingender RechtscharakterParagraph 283, Zwingender Rechtscharakter
§ 283a VerweisungenParagraph 283 a, Verweisungen
§ 284 StrafbestimmungenParagraph 284, Strafbestimmungen
§ 285 Geschlechtsspezifische BezeichnungParagraph 285, Geschlechtsspezifische Bezeichnung
§ 286 ÜbergangsbestimmungenParagraph 286, Übergangsbestimmungen
§ 287 Umsetzung von GemeinschaftsrechtParagraph 287, Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
§ 288 In-Kraft-Treten"Paragraph 288, In-Kraft-Treten"
Im § 2 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 2, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, angefügt:
"(3)Absatz 3,Als land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte gelten auch jene Dienstnehmer, die - unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten in Gewerbebetrieben ausgeübt werden - in Reitställen, Schlägerungsunternehmen, Natur- und Nationalparks, in der Betreuung von Park- und Rasenanlagen, in Büros, deren Unternehmensziel überwiegend in der Beratung und Verwaltung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben besteht, in land- und forstwirtschaftlichen Vermarktungs- und Dienstleistungsunternehmen und in landwirtschaftlichen Biomasseerzeugungseinrichtungen beschäftigt werden."
§ 17 hat zu lauten:Paragraph 17, hat zu lauten:
"§ 17
Sonderzahlungen
(1)Absatz eins,Neben dem laufenden Entgelt gebühren dem Dienstnehmer als Sonderzahlungen ein Urlaubszuschuss und das Weihnachtsgeld.
(2)Absatz 2,Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren dem Dienstnehmer die Sonderzahlungen nach Abs. 1 entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig, sofern nicht durch Kollektivvertrag abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Diese Ansprüche gebühren nicht im Fall des unbegründeten vorzeitigen Austrittes.Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren dem Dienstnehmer die Sonderzahlungen nach Absatz eins, entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig, sofern nicht durch Kollektivvertrag abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Diese Ansprüche gebühren nicht im Fall des unbegründeten vorzeitigen Austrittes.
(3)Absatz 3,Dienstnehmern, deren Arbeitszeit beim selben Dienstgeber wegen Inanspruchnahme der Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung auf ein nach den dafür geltenden Vorschriften zulässiges Ausmaß vermindert wird, gebühren im Kalenderjahr der Umstellung sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinn des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988, in dem der Vollzeitbeschäftigung und der Beschäftigung mit verminderter Arbeitszeit entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr."Dienstnehmern, deren Arbeitszeit beim selben Dienstgeber wegen Inanspruchnahme der Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung auf ein nach den dafür geltenden Vorschriften zulässiges Ausmaß vermindert wird, gebühren im Kalenderjahr der Umstellung sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinn des Paragraph 67, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988, in dem der Vollzeitbeschäftigung und der Beschäftigung mit verminderter Arbeitszeit entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr."
Der Abs. 7 des § 22 hat zu lauten:Der Absatz 7, des Paragraph 22, hat zu lauten:
"(7)Absatz 7,Die Leistungen für die im Abs. 2 genannten Aufenthalte gelten auch dann als auf Rechnung einer im Abs. 2 genannten Stelle erbracht, wenn hierzu ein Kostenzuschuss mindestens in der halben Höhe der nach § 45 Abs. 1 ASVG geltenden Höchstbeitragsgrundlage für jeden Tag des Aufenthaltes gewährt wird."Die Leistungen für die im Absatz 2, genannten Aufenthalte gelten auch dann als auf Rechnung einer im Absatz 2, genannten Stelle erbracht, wenn hierzu ein Kostenzuschuss mindestens in der halben Höhe der nach Paragraph 45, Absatz eins, ASVG geltenden Höchstbeitragsgrundlage für jeden Tag des Aufenthaltes gewährt wird."
Im Abs. 1 des § 29 hat der vierte Satz zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 29, hat der vierte Satz zu lauten:
"§ 27 Abs. 1 ist anzuwenden.""§ 27 Absatz eins, ist anzuwenden."
§ 37 wird aufgehoben.Paragraph 37, wird aufgehoben.
Im Abs. 9 des § 46 hat der zweite Satz zu lauten:Im Absatz 9, des Paragraph 46, hat der zweite Satz zu lauten:
"Ebenso kann ein Feststellungsverfahren nach § 54 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Änderung der Arbeitsbedingungen eingeleitet werden.""Ebenso kann ein Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Änderung der Arbeitsbedingungen eingeleitet werden."
Im § 49f wird nach dem Abs. 1 folgende Bestimmung als Abs. 1a eingefügt:Im Paragraph 49 f, wird nach dem Absatz eins, folgende Bestimmung als Absatz eins a, eingefügt:
"(1a)Absatz eins a,Der Dienstgeber hat abweichend vom Abs. 1 die Wahlmöglichkeit, die Abfertigungsbeiträge aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach § 5 Abs. 2 ASVG entweder monatlich oder jährlich (Beitragszeitraum Kalendermonat oder Kalenderjahr) zu überweisen. Bei einer jährlichen Zahlungsweise sind zusätzlich 2,5 v. H. vom zu leistenden Beitrag gleichzeitig mit diesem an den zuständigen Träger der Krankenversicherung zur Weiterleitung an die Mitarbeitervorsorgekasse zu überweisen. Die Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus § 58 ASVG. Abweichend davon sind bei einer jährlichen Zahlungsweise die Abfertigungsbeiträge bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwei Wochen nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig. Eine Änderung der Zahlungsweise ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Der Dienstgeber hat eine Änderung der Zahlungsweise dem zuständigen Träger der Krankenversicherung vor dem Beitragszeitraum, für den die Änderung der Zahlungsweise vorgenommen wird, zu melden."Der Dienstgeber hat abweichend vom Absatz eins, die Wahlmöglichkeit, die Abfertigungsbeiträge aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG entweder monatlich oder jährlich (Beitragszeitraum Kalendermonat oder Kalenderjahr) zu überweisen. Bei einer jährlichen Zahlungsweise sind zusätzlich 2,5 v. H. vom zu leistenden Beitrag gleichzeitig mit diesem an den zuständigen Träger der Krankenversicherung zur Weiterleitung an die Mitarbeitervorsorgekasse zu überweisen. Die Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus Paragraph 58, ASVG. Abweichend davon sind bei einer jährlichen Zahlungsweise die Abfertigungsbeiträge bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwei Wochen nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig. Eine Änderung der Zahlungsweise ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Der Dienstgeber hat eine Änderung der Zahlungsweise dem zuständigen Träger der Krankenversicherung vor dem Beitragszeitraum, für den die Änderung der Zahlungsweise vorgenommen wird, zu melden."
Im Abs. 2 des § 49h wird das Wort "zunächst" aufgehoben.Im Absatz 2, des Paragraph 49 h, wird das Wort "zunächst" aufgehoben.
Im § 49h werden nach dem Abs. 3 folgende Bestimmungen als Abs. 3a und 3b eingefügt:Im Paragraph 49 h, werden nach dem Absatz 3, folgende Bestimmungen als Absatz 3 a und 3 b eingefügt:
"(3a)Absatz 3 a,Der Dienstgeber hat die Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 3 vierter Satz, die innerhalb von sechs Monaten ab dem Beginn des Dienstverhältnisses zu erfolgen hat, dem zuständigen Träger der Krankenversicherung unverzüglich zu melden.Der Dienstgeber hat die Einleitung eines Verfahrens nach Absatz 3, vierter Satz, die innerhalb von sechs Monaten ab dem Beginn des Dienstverhältnisses zu erfolgen hat, dem zuständigen Träger der Krankenversicherung unverzüglich zu melden.
(3b)Absatz 3 b,Die Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle hat die Mitarbeitervorsorgekasse und den zuständigen Träger der Krankenversicherung über die Entscheidung schriftlich zu informieren."
Der Abs. 4 des § 49j hat zu lauten:Der Absatz 4, des Paragraph 49 j, hat zu lauten:
"(4)Absatz 4,§ 49h Abs. 1 bis 3 ist auf einen Wechsel der Mitarbeitervorsorgekasse (Abs. 1), der auf Verlangen des Dienstgebers, des Betriebsrates oder in Betrieben ohne Betriebsrat eines Drittels der Dienstnehmer erfolgt, anzuwenden."Paragraph 49 h, Absatz eins bis 3 ist auf einen Wechsel der Mitarbeitervorsorgekasse (Absatz eins,), der auf Verlangen des Dienstgebers, des Betriebsrates oder in Betrieben ohne Betriebsrat eines Drittels der Dienstnehmer erfolgt, anzuwenden."
Der Abs. 2 des § 49o hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 49 o, hat zu lauten:
"(2)Absatz 2,Als nahe Angehörige gelten der Ehegatte, Personen, die mit dem Dienstnehmer in gerader Linie verwandt sind, Wahl- und Pflegekinder, Wahl- und Pflegeeltern, die Person, mit der der Dienstnehmer in Lebensgemeinschaft lebt, Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder und leibliche Kinder des anderen Ehegatten oder Lebensgefährten."
§ 49p hat zu lauten:Paragraph 49 p, hat zu lauten:
"§ 49p
Begleitung von schwerst erkrankten Kindern
§ 49o ist auch bei der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern oder leiblichen Kindern des Ehegatten oder Lebensgefährten) des Dienstnehmers anzuwenden. Abweichend vom § 49o Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum verlangt werden. Bei einer Verlängerung der Maßnahme darf die Gesamtdauer neun Monate nicht überschreiten."Paragraph 49 o, ist auch bei der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern oder leiblichen Kindern des Ehegatten oder Lebensgefährten) des Dienstnehmers anzuwenden. Abweichend vom Paragraph 49 o, Absatz eins, kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum verlangt werden. Bei einer Verlängerung der Maßnahme darf die Gesamtdauer neun Monate nicht überschreiten."
Im Abs. 5 des § 83 hat der zweite Satz zu lauten:Im Absatz 5, des Paragraph 83, hat der zweite Satz zu lauten:
"Diese Frist verlängert sich bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes nach den §§ 27, 31, 145 und 145d um jenen Zeitraum, um den der Karenzurlaub zehn Monate übersteigt.""Diese Frist verlängert sich bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes nach den Paragraphen 27, 31, 145 und 145 d um jenen Zeitraum, um den der Karenzurlaub zehn Monate übersteigt."
Im Abs. 8 des § 126 hat der zweite Satz zu lauten:Im Absatz 8, des Paragraph 126, hat der zweite Satz zu lauten:
"In Arbeitsstätten mit bis zu 25 Dienstnehmern können Dienstgeber die Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte wahrnehmen, wenn sie ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes nachweisen, die durch eine Ausbildungseinrichtung bescheinigt werden, die eine nach § 74 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes anerkannte Fachausbildung durchführt.""In Arbeitsstätten mit bis zu 25 Dienstnehmern können Dienstgeber die Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte wahrnehmen, wenn sie ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes nachweisen, die durch eine Ausbildungseinrichtung bescheinigt werden, die eine nach Paragraph 74, Absatz 2, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes anerkannte Fachausbildung durchführt."
Der Abs. 1 des § 139 hat zu lauten:Der Absatz eins, des Paragraph 139, hat zu lauten:
"(1)Absatz eins,Werdende und stillende Mütter dürfen in der Zeit von 19 Uhr bis 5 Uhr nicht beschäftigt werden."
Die Abs. 2 und 3 des § 165 haben zu lauten:Die Absatz 2 und 3 des Paragraph 165, haben zu lauten:
"(2)Absatz 2,Als Lehrling kann aufgenommen werden, wer für die in Aussicht genommene Ausbildung geeignet ist und die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat.
(3)Absatz 3,Die Lehrlingsausbildung erfolgt in anerkannten Lehrbetrieben nach § 17 des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000, LGBl. Nr. 32, oder in besonderen selbstständigen Ausbildungseinrichtungen nach § 17a des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000."Die Lehrlingsausbildung erfolgt in anerkannten Lehrbetrieben nach Paragraph 17, des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000, Landesgesetzblatt Nr. 32, oder in besonderen selbstständigen Ausbildungseinrichtungen nach Paragraph 17 a, des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000."
Der Abs. 1 des § 195 hat zu lauten:Der Absatz eins, des Paragraph 195, hat zu lauten:
"(1)Absatz eins,Wählbar sind alle Dienstnehmer, die am Tag der Ausschreibung der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt waren. Nicht wählbar sind jedoch Personen, die nach § 22 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind."Wählbar sind alle Dienstnehmer, die am Tag der Ausschreibung der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt waren. Nicht wählbar sind jedoch Personen, die nach Paragraph 22, der Nationalrats-Wahlordnung 1992 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind."
Im § 272 wird folgende Bestimmung als Abs. 9 angefügt:Im Paragraph 272, wird folgende Bestimmung als Absatz 9, angefügt:
"(9)Absatz 9,(Landesverfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission und die jeweiligen Ersatzmitglieder sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden."
Im § 276 wird folgende Bestimmung als Abs. 9 angefügt:Im Paragraph 276, wird folgende Bestimmung als Absatz 9, angefügt:
"(9)Absatz 9,(Landesverfassungsbestimmung) Die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen und ihre Stellvertreterin sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden."
Nach § 283 wird folgende Bestimmung als § 283a eingefügt:Nach Paragraph 283, wird folgende Bestimmung als Paragraph 283 a, eingefügt:
"§ 283a
Verweisungen
(1)Absatz eins,Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgenden Fassungen anzuwenden:
Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2002,Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,,
Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 84/2006,Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2006,,
Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 56/2006,Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2006,,
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 131/2006,Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006,,
Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 101/2006,Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2006,,
Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 60/2006,Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2006,,
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 131/2006,Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006,,
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 113/2006,Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946 aus 1811,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,,
Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 120/1895, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 7/2006,Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 120 aus 1895,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2006,,
Allgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 130/2006,Allgemeines Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2006,,
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz - ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2006,Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz - ASGG, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006,,
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 131/2006,Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006,,
Arbeitsmarktförderungsgesetz - AMFG, BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 131/2006,Arbeitsmarktförderungsgesetz - AMFG, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006,,
Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 97/2006,Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2006,,
Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz - BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 48/2006,Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz - BMVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006,,
Investmentfondsgesetz - InvFG 1993, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 48/2006,Investmentfondsgesetz - InvFG 1993, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006,,
Pensionskassengesetz - PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2006,Pensionskassengesetz - PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006,,
Chemikaliengesetz 1996 - ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 151/2004,Chemikaliengesetz 1996 - ChemG 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,,
Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 83/2004,Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 60, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,,
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 34/2006,Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBl. römisch eins Nr. 102, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2006,,
Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 151/2004,Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,,
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 159/2001,ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,,
Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 35/2006,Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2006,,
Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 143/2004,Gutsangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2004,,
Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 103/2006,Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2006,,
Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 117/2002,Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2002,,
Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 90/2003.Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2003,.
(2)Absatz 2,Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden."
Im Abs. 2 des § 284 hat der dritte Satz zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 284, hat der dritte Satz zu lauten:
"§ 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ist anzuwenden.""§ 56 Absatz 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ist anzuwenden."
§ 287 hat zu lauten:Paragraph 287, hat zu lauten:
"§ 287
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
376L0207: Richtlinie 76/207/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsausbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/73/EG,
383L0477: Richtlinie 83/477/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/18/EG, 389L0391: Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, 389L0654: Richtlinie 89/654/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinn des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG),383L0477: Richtlinie 83/477/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/18/EG, 389L0391: Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, 389L0654: Richtlinie 89/654/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinn des Artikels 16 Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG),
389L0655: Richtlinie 89/655/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinn des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/45/EG, 389L0656: Richtlinie 89/656/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG),389L0655: Richtlinie 89/655/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinn des Artikels 16 Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/45/EG, 389L0656: Richtlinie 89/656/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikels 16 Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG),
390L0269: Richtlinie 90/269/EWG über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (Vierte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG),390L0269: Richtlinie 90/269/EWG über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (Vierte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikels 16 Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG),
390L0270: Richtlinie 90/270/EWG über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), 391L0322: Richtlinie 91/322/EWG zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/15/EG, 391L0382: Richtlinie 91/382/EWG zur Änderung der Richtlinie 83/477/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz,390L0270: Richtlinie 90/270/EWG über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikels 16 Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG), 391L0322: Richtlinie 91/322/EWG zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/15/EG, 391L0382: Richtlinie 91/382/EWG zur Änderung der Richtlinie 83/477/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz,
391L0383: Richtlinie 91/383/EWG zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis,
392L0058: Richtlinie 92/58/EWG über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG),392L0058: Richtlinie 92/58/EWG über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikels 16 Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG),
392L0085: Richtlinie 92/85/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (Zehnte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG),392L0085: Richtlinie 92/85/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (Zehnte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikels 16 Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG),
393L0088: Richtlinie 93/88/EWG zur Änderung der Richtlinie 90/679/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, 394L0033: Richtlinie 94/33/EG über den Jugendarbeitsschutz, 395L0063: Richtlinie 95/63/EG zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit,
398L0024: Richtlinie 98/24/EG zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), 398L0050: Richtlinie 98/50/EG zur Änderung der Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben und Betriebsteilen,398L0024: Richtlinie 98/24/EG zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikels 16 Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG), 398L0050: Richtlinie 98/50/EG zur Änderung der Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben und Betriebsteilen,
399L0070: Richtlinie 99/70/EG zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, 399L0092: Richtlinie 1999/92/EG über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), 32000L0039: Richtlinie 2000/39/EG zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit,399L0070: Richtlinie 99/70/EG zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, 399L0092: Richtlinie 1999/92/EG über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikels 16 Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG), 32000L0039: Richtlinie 2000/39/EG zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit,
32000L0043: Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft,
32000L0054: Richtlinie 2000/54/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), 32000L0078: Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf,32000L0054: Richtlinie 2000/54/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikels 16 Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG), 32000L0078: Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf,
32001L0023: Richtlinie 2001/23/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, 32002L0044: Richtlinie 2002/44/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (Sechzehnte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG),32001L0023: Richtlinie 2001/23/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, 32002L0044: Richtlinie 2002/44/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (Sechzehnte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikels 16 Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG),
32003L0010: Richtlinie 2003/10/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm, Siebzehnte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG),32003L0010: Richtlinie 2003/10/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm, Siebzehnte Einzelrichtlinie im Sinn des Artikels 16 Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG),
32003L0088: Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung,
32004L0037: Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinn des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG)."32004L0037: Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinn des Artikels 16 Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG)."
Artikel II Artikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen
(1)Absatz eins,Eine Änderung der Zahlungsweise nach § 49f Abs. 1a in der Fassung des Art. I Z. 8 kann erst für Beitragszeiträume nach dem 31. Dezember des Jahres wirksam werden, in dem dieses Gesetz in Kraft getreten ist.Eine Änderung der Zahlungsweise nach Paragraph 49 f, Absatz eins a, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 8, kann erst für Beitragszeiträume nach dem 31. Dezember des Jahres wirksam werden, in dem dieses Gesetz in Kraft getreten ist.
(2)Absatz 2,§ 49p in der Fassung des Art. I Z. 13 gilt für eine Begleitung schwerst erkrankter Kinder, die nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes verlangt wird. Dienstnehmer und Dienstgeber können jedoch bei einer Begleitung von schwerst erkrankten Kindern, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes verlangt wurde, vereinbaren, dass die Maßnahme bei ihrem Ablauf von sechs Monaten auf insgesamt höchstens neun Monate verlängert wird.Paragraph 49 p, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 13, gilt für eine Begleitung schwerst erkrankter Kinder, die nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes verlangt wird. Dienstnehmer und Dienstgeber können jedoch bei einer Begleitung von schwerst erkrankten Kindern, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes verlangt wurde, vereinbaren, dass die Maßnahme bei ihrem Ablauf von sechs Monaten auf insgesamt höchstens neun Monate verlängert wird.
(3)Absatz 3,§ 195 Abs. 1 in der Fassung des Art. I Z. 18 ist auf Wahlen anzuwenden, bei denen die Wahlausschreibung nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erfolgt.Paragraph 195, Absatz eins, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 18, ist auf Wahlen anzuwenden, bei denen die Wahlausschreibung nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erfolgt.
Artikel III Artikel römisch drei
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Art. I Z. 19 und 20 mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikel römisch eins, Ziffer 19 und 20 mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2)Absatz 2,(Landesverfassungsbestimmung) Art. I Z. 19 und 20 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.(Landesverfassungsbestimmung) Artikel römisch eins, Ziffer 19 und 20 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.