Fundstelle
LGBl. Nr. 101/2006 Stück 41Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2006, Stück 41
Kurztitel
Tiroler Straßengesetz, Änderung
Text
Gesetz vom 11. Oktober 2006, mit dem das Tiroler Straßengesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I Artikel römisch eins
Das Tiroler Straßengesetz, LGBl. Nr. 13/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2006, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Straßengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
Im § 2 werden folgende Bestimmungen als Abs. 11 bis 20 angefügt:Im Paragraph 2, werden folgende Bestimmungen als Absatz 11 bis 20 angefügt:
"(11)Absatz 11,Umgebungslärm sind jene, zu unzumutbaren Belastungen beitragenden Geräusche im Freien, die durch menschliche Aktivitäten verursacht werden und vom Verkehr auf öffentlichen Straßen, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, ausgehen. Lärm, der von betroffenen Personen selbst verursacht wird, sowie Lärm innerhalb von Wohnungen, Nachbarschaftslärm, Lärm am Arbeitsplatz, Lärm in Verkehrsmitteln oder Lärm, der auf militärische Tätigkeiten in militärischen Gebieten zurückzuführen ist, ist kein Umgebungslärm.
(12)Absatz 12,Die Lärmindizes
"Lden" (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) für die allgemeine Belastung,
"Lday" (Taglärmindex) für die Belastung während des Tages,
"Levening" (Abendlärmindex) für die Belastung während des Abends und
"Lnight" (Nachtlärmindex) für die Belastung in der Nacht bezeichnen die gemittelte Lärmbelastung für die genannten Tageszeitabschnitte in Dezibel (dB).
(13)Absatz 13,Dosis-Wirkung-Relation ist der Zusammenhang zwischen dem Wert eines Lärmindexes und gesundheitsschädlichen oder belästigenden Auswirkungen.
(14)Absatz 14,Ballungsraum ist ein tatsächlich zusammenhängendes, sich gegebenenfalls auch über mehrere Gemeinden erstreckendes, bestimmtes Gebiet mit städtischem Charakter und einer durchschnittlichen Bevölkerungsdichte von 1.000 oder mehr Einwohnern pro Quadratkilometer des Gemeindegebietes oder Gemeindegebietsteiles und mit einer insgesamt jedenfalls 100.000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl.
(15)Absatz 15,Hauptverkehrsstraßen sind öffentliche Straßen, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder bestimmte Abschnitte solcher Straßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr.
(16)Absatz 16,Strategische Umgebungslärmkarte ist eine Karte zur Gesamtbewertung der auf den Umgebungslärm zurückzuführenden Lärmbelastung in einem bestimmten Gebiet oder für die Gesamtprognosen für ein solches Gebiet; unter Ausarbeitung ist die Darstellung von Informationen über die aktuelle oder voraussichtliche Lärmsituation anhand eines Lärmindexes mit der Beschreibung der Überschreitung der Schwellenwerte, der Anzahl der betroffenen Personen in einem bestimmten Gebiet und der Anzahl der Wohnungen, die in einem bestimmten Gebiet bestimmten Werten eines Lärmindexes ausgesetzt sind, zu verstehen.
(17)Absatz 17,Schwellenwerte für die Aktionsplanung sind Werte, getrennt nach Schallquelle und Lärmindex, bei deren Überschreitung Lärmschutzmaßnahmen in den Aktionsplänen, insbesondere nach Maßgabe dieses Gesetzes, in Erwägung zu ziehen oder einzuführen sind.
(18)Absatz 18,Aktionsplan ist ein Plan zur Regelung von Lärmproblemen und von Lärmauswirkungen, erforderlichenfalls einschließlich der Lärmminderung, gegebenenfalls auch für Maßnahmen zum Schutz ruhiger Gebiete.
(19)Absatz 19,Öffentlichkeit sind natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts. Zur Öffentlichkeit zählen auch der Landesumweltanwalt sowie einschlägige Nichtregierungsorganisationen, wie insbesondere Umweltorganisationen. Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung, dessen (deren) vorrangiger Zweck der Schutz der Umwelt ist und der (die) gemeinnützige Ziele verfolgt.
(20)Absatz 20,Bewertung ist jede Methode zur Berechnung, Vorhersage, Einschätzung oder Messung des Wertes des Lärmindexes oder der damit verbundenen gesundheitsschädlichen oder belästigenden Auswirkungen."
Der Abs. 3 des § 37 wird aufgehoben.Der Absatz 3, des Paragraph 37, wird aufgehoben.
Nach § 74e wird folgender Abschnitt mit den §§ 74f bis 74k eingefügt:Nach Paragraph 74 e, wird folgender Abschnitt mit den Paragraphen 74 f bis 74 k eingefügt:
"14. Abschnitt
Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm
§ 74f Paragraph 74 f
Hauptverkehrsstraßen, Ballungsräume
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat unverzüglich durch Verordnung die Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr festzustellen und diese der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung hat unverzüglich durch Verordnung jene Gebiete auszuweisen, die einen Ballungsraum mit mehr als 250.000 Einwohnern bilden, und diese der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Die Landesregierung hat bis spätestens 1. Dezember 2008 durch Verordnung die Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr festzustellen und diese der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen.
(4)Absatz 4,Die Landesregierung hat bis spätestens 1. Dezember 2008 durch Verordnung jene Gebiete auszuweisen, die einen Ballungsraum mit mehr als 100.000 Einwohnern bilden, und diese der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen.
(5)Absatz 5,Die Landesregierung hat die Verordnungen nach den Abs. 1 bis 4 alle fünf Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Allfällige Änderungen dieser Verordnungen sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen.Die Landesregierung hat die Verordnungen nach den Absatz eins bis 4 alle fünf Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Allfällige Änderungen dieser Verordnungen sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen.
(6)Absatz 6,Straßenverwalter von Hauptverkehrsstraßen und Straßenverwalter von anderen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden öffentlichen Straßen in einem Ballungsraum haben das jeweilige jährliche Verkehrsaufkommen auf der betreffenden öffentlichen Straße der Landesregierung mitzuteilen. Diese Mitteilung ist alle fünf Jahre zu aktualisieren.
§ 74g Paragraph 74 g
Strategische Umgebungslärmkarten
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat bis spätestens 30. Juni 2007 strategische Umgebungslärmkarten
für Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr und
für Ballungsräume mit mehr als 250.000 Einwohnern auszuarbeiten.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung hat bis spätestens 30. Juni 2012 strategische Umgebungslärmkarten
für Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr und
für Ballungsräume mit mehr als 100.000 Einwohnern auszuarbeiten.
(3)Absatz 3,Die Landesregierung hat die strategischen Umgebungslärmkarten alle fünf Jahre nach ihrer Ausarbeitung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
(4)Absatz 4,Bei der Ausarbeitung und bei der Überprüfung von strategischen Umgebungslärmkarten sind die Lärmindizes nach § 2 Abs. 12 heranzuziehen.Bei der Ausarbeitung und bei der Überprüfung von strategischen Umgebungslärmkarten sind die Lärmindizes nach Paragraph 2, Absatz 12, heranzuziehen.
(5)Absatz 5,Die Landesregierung hat durch Verordnung das Verfahren für die Berechnung und die Methoden für die Bewertung der Lärmindizes im Sinn der Anhänge I und II der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18. Juli 2002, S. 12 ff., sowie die Mindestanforderungen für die Ausarbeitung von strategischen Umgebungslärmkarten im Sinn des Anhanges IV der genannten Richtlinie näher zu bestimmen.Die Landesregierung hat durch Verordnung das Verfahren für die Berechnung und die Methoden für die Bewertung der Lärmindizes im Sinn der Anhänge römisch eins und römisch zwei der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, Amtsblatt Nummer L 189 vom 18. Juli 2002, Seite 12 ff., sowie die Mindestanforderungen für die Ausarbeitung von strategischen Umgebungslärmkarten im Sinn des Anhanges römisch vier der genannten Richtlinie näher zu bestimmen.
(6)Absatz 6,Die Landesregierung hat die strategischen Umgebungslärmkarten dem Bund zur Kenntnisnahme zu übermitteln.
§ 74h Paragraph 74 h
Aktionspläne
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat bis spätestens 18. Juli 2008 einen Aktionsplan
für Gebiete an Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr und
für Ballungsräume mit mehr als 250.000 Einwohnern auszuarbeiten.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung hat bis spätestens 18. Juli 2013 einen Aktionsplan
für Gebiete an Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr und
für Ballungsräume mit mehr als 100.000 Einwohnern auszuarbeiten.
(3)Absatz 3,Die Landesregierung hat durch Verordnung die Mindestanforderungen für Aktionspläne im Sinn des Anhanges V der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm sowie die Schwellenwerte für die Aktionsplanung unter Berücksichtigung der Dosis-Wirkung-Relation näher zu bestimmen.Die Landesregierung hat durch Verordnung die Mindestanforderungen für Aktionspläne im Sinn des Anhanges römisch fünf der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm sowie die Schwellenwerte für die Aktionsplanung unter Berücksichtigung der Dosis-Wirkung-Relation näher zu bestimmen.
(4)Absatz 4,Bei Überschreiten der Schwellenwerte nach Abs. 3 sind in den betreffenden Aktionsplänen geeignete Maßnahmen zur Lärmminderung vorzusehen.Bei Überschreiten der Schwellenwerte nach Absatz 3, sind in den betreffenden Aktionsplänen geeignete Maßnahmen zur Lärmminderung vorzusehen.
(5)Absatz 5,Die Landesregierung hat die Aktionspläne alle fünf Jahre nach ihrer Ausarbeitung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
(6)Absatz 6,Die Landesregierung hat die Aktionspläne dem Bund zur Kenntnisnahme zu übermitteln.
§ 74i Paragraph 74 i
Information der Öffentlichkeit
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat den Entwurf einer strategischen Umgebungslärmkarte oder eines Aktionsplanes der Öffentlichkeit durch Auflegung zur Einsichtnahme bei Behörden oder Dienststellen des Landes oder der betroffenen Gemeinden unter Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von mindestens sechs Wochen zugänglich zu machen.
(2)Absatz 2,Die Art der Zugänglichkeit der Unterlagen nach Abs. 1 für die Öffentlichkeit ist im Boten für Tirol und erforderlichenfalls zusätzlich auch auf andere geeignete Weise, insbesondere im Internet, kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten:Die Art der Zugänglichkeit der Unterlagen nach Absatz eins, für die Öffentlichkeit ist im Boten für Tirol und erforderlichenfalls zusätzlich auch auf andere geeignete Weise, insbesondere im Internet, kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten:
eine Darstellung des wesentlichen Inhalts der strategischen Umgebungslärmkarte oder des Aktionsplanes,
den Ort und die Zeit der Einsichtnahmemöglichkeit sowie
einen Hinweis darauf, während welcher Frist und in welcher Form Stellungnahmen abgegeben werden können und an welche Behörde oder Dienststelle diese zu richten sind.
(3)Absatz 3,Die Landesregierung hat die abgegebenen Stellungnahmen zusammenfassend zu würdigen. Zur Berücksichtigung dieser Stellungnahmen ist eine Dokumentation zu erstellen; diese ist der Öffentlichkeit auf geeignete Weise, insbesondere im Internet, zugänglich zu machen.
(4)Absatz 4,Die Landesregierung hat strategische Umgebungslärmkarten und Aktionspläne nach deren Ausarbeitung der Öffentlichkeit auf geeignete Weise, insbesondere im Internet, zugänglich zu machen.
§ 74j Paragraph 74 j
Ausschluss subjektiv-öffentlicher Rechte
Weder durch dieses Gesetz noch durch strategische Umgebungslärmkarten oder Aktionspläne werden subjektivöffentliche Rechte begründet.
§ 74k Paragraph 74 k
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18. Juli 2002, S. 12 ff., umgesetzt."Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, Amtsblatt Nummer L 189 vom 18. Juli 2002, Seite 12 ff., umgesetzt."
4. Der bisherige 14. Abschnitt erhält die Abschnittsbezeichnung "15".
Änderungen des Landesstraßenverzeichnisses L (Anlage 1)
Bezirk Kitzbühel
Im Landesstraßenverzeichnis L hat die Beschreibung des Straßenverlaufes der L 203 Spertentalstraße zu lauten:
"Kirchberg in Tirol/Anschluss Mitte (B 170 Brixentalstraße) - Aschau/Gasthof Gred"
Im Landesstraßenverzeichnis L wird in der Beschreibung des Straßenverlaufes der L 204 Windauer Straße die Straßenbezeichnung "B 170 Brixental Straße" durch die Straßenbezeichnung "B 170 Brixentalstraße" ersetzt. Bezirk Kufstein
Im Landesstraßenverzeichnis L wird in der Beschreibung des Straßenverlaufes der L 295 Buchberger Straße jeweils die Straßenbezeichnung "B 172 Walchsee Straße" durch die Straßenbezeichnung "B 172 Walchseestraße" ersetzt.
Bezirk Schwaz
Im Landesstraßenverzeichnis L wird in der Beschreibung des Straßenverlaufes der L 49 Pankrazbergstraße die Straßenbezeichnung "B 169 Zillertal Straße" durch die Straßenbezeichnung "B 169 Zillertalstraße" ersetzt.
Im Landesstraßenverzeichnis L wird in der Beschreibung des Straßenverlaufes der L 51 Zellbergstraße die Straßenbezeichnung "L 300 Zillertalstraße" durch die Straßenbezeichnung "L 300 Zillertaler Dörferstraße" ersetzt.
Im Landesstraßenverzeichnis L wird in der Beschreibung des Straßenverlaufes der L 52 Schwendbergstraße die Straßenbezeichnung "L 300 Zillertalstraße" durch die Straßenbezeichnung "L 300 Zillertaler Dörferstraße" ersetzt.
Im Landesstraßenverzeichnis L hat die Beschreibung des Straßenverlaufes der L 215 Unterinntalstraße, 2. Teil, zu lauten: "Wiesing/Bezirksgrenze gegen Münster (L 211 Unterinntalstraße, 1. Teil) - Wiesing (B 181 Achenseestraße) - Jenbach - Stans - Vomp (L 222 Vomper Straße)".
Im Landesstraßenverzeichnis L wird in der Beschreibung des Straßenverlaufes der L 218 Rotholzer Straße die Straßenbezeichnung "B 169 Zillertal Straße" durch die Straßenbezeichnung "B 169 Zillertalstraße" ersetzt.
Im Landesstraßenverzeichnis L wird in der Beschreibung des Straßenverlaufes der L 297 Distelbergstraße die Straßenbezeichnung "L 300 Zillertalstraße" durch die Straßenbezeichnung "L 300 Zillertaler Dörferstraße" ersetzt.
Im Landesstraßenverzeichnis L hat die Beschreibung des Straßenverlaufes der L 299 Schwendauer Straße zu lauten:
"Hippach (L 300 Zillertaler Dörferstraße) - Schwendau - Mayrhofen/Ekartau (B 169 Zillertalstraße)".
Im Landesstraßenverzeichnis L wird in der Beschreibung des Straßenverlaufes der L 330 Brandbergstraße die Straßenbezeichnung "B 169 Zillertal Straße" durch die Straßenbezeichnung "B 169 Zillertalstraße" ersetzt.
Im Landesstraßenverzeichnis L wird in der Beschreibung des Straßenverlaufes der L 331 Zeller Straße die Straßenbezeichnung "L 300 Zillertalstraße" durch die Straßenbezeichnung "L 300 Zillertaler Dörferstraße" ersetzt.
Bezirke Innsbruck-Stadt und Innsbruck-Land
Im Landesstraßenverzeichnis L wird in der Beschreibung des Straßenverlaufes der L 38 Ellbögener Straße die Straßenbezeichnung "B 182 Brenner Straße" durch die Straßenbezeichnung "B 182 Brennerstraße" ersetzt.
Im Landesstraßenverzeichnis L wird die Bezeichnung "L 75 Bodenstraßen" durch die Bezeichnung "L 75 Bodenstraße" ersetzt.
Im Landesstraßenverzeichnis L wird in der Beschreibung des Straßenverlaufes der L 229 Schmirntalstraße die Straßenbezeichnung "B 182 Brenner Straße" durch die Straßenbezeichnung "B 182 Brennerstraße" ersetzt.
Im Landesstraßenverzeichnis L wird in der Beschreibung des Straßenverlaufes der L 232 Ranalter Straße die Straßenbezeichnung "B 183 Stubaital Straße" durch die Straßenbezeichnung "B 183 Stubaitalstraße" ersetzt.
Bezirk Landeck
Im Landesstraßenverzeichnis L wird die Bezeichnung "L 63 Gachen-Blick-Straße" durch die Bezeichnung "L 63 Gacher-Blick-Straße" ersetzt.
Im Landesstraßenverzeichnis L wird in der Beschreibung des Straßenverlaufes der L 76 Landecker Straße die Straßenbezeichnung "B 180 Reschen Straße" durch die Straßenbezeichnung "B 180 Reschenstraße" ersetzt.
Bezirk Imst
Im Landesstraßenverzeichnis L hat die Beschreibung des Straßenverlaufes der L 15 Gurgler Straße zu lauten:
"Sölden/Abzweigung der Timmelsjoch-Hochalpenstraße (B 186 Ötztalstraße) - Obergurgl/Kirchplatz".
Bezirk Reutte
Im Landesstraßenverzeichnis L wird in der Beschreibung des Straßenverlaufes der L 21 Berwang-Namloser Straße die Straßenbezeichnung "B 179 Fernpaßstraße" durch die Straßenbezeichnung "B 179 Fernpassstraße" ersetzt.
Im Landesstraßenverzeichnis L wird in der Beschreibung des Straßenverlaufes der L 255 Planseestraße die Straßenbezeichnung "B 179 Fernpaßstraße" durch die Straßenbezeichnung "B 179 Fernpassstraße" ersetzt.
Im Landesstraßenverzeichnis L wird in der Beschreibung des Straßenverlaufes der L 355 Heiterwanger-See-Straße die Straßenbezeichnung "B 179 Fernpaßstraße" durch die Straßenbezeichnung "B 179 Fernpassstraße" ersetzt.
Im Landesstraßenverzeichnis L wird in der Beschreibung des Straßenverlaufes der L 391 Ehrwalder Straße die Straßenbezeichnung "B 179 Fernpaßstraße" durch die Straßenbezeichnung "B 179 Fernpassstraße" ersetzt.
Bezirk Lienz
Im Landesstraßenverzeichnis L wird in der Beschreibung des Straßenverlaufes der L 73 Gaimbergstraße die Straßenbezeichnung "B 100 Drautal Straße" durch die Straßenbezeichnung "B 100 Drautalstraße" ersetzt.
Im Landesstraßenverzeichnis L wird in der Beschreibung des Straßenverlaufes der L 328 Hollbrucker Straße die Straßenbezeichnung "B 111 Gailtal Straße" durch die Straßenbezeichnung "B 111 Gailtalstraße" ersetzt.
Änderung des Landesstraßenverzeichnisses B (Anlage 2)
Im Landesstraßenverzeichnis B wird in der Beschreibung des Straßenverlaufes der B 197 Arlbergstraße die Straßenbezeichnung "L 68 Stanzertal Straße" durch die Straßenbezeichnung "L 68 Stanzertalstraße" ersetzt.
Änderung der Anlage 3
In der Anlage 3 "Straßenverlauf" wird in der lit. b die Straßenbezeichnung "B 188 Silvrettastraße" durch die Straßenbezeichnung "B 188 Paznauntalstraße" ersetzt.In der Anlage 3 "Straßenverlauf" wird in der Litera b, die Straßenbezeichnung "B 188 Silvrettastraße" durch die Straßenbezeichnung "B 188 Paznauntalstraße" ersetzt.
Artikel II Artikel römisch zwei
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.