Datum der Kundmachung

13.01.2005

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2005, Stück 2

Bundesland

Tirol

Kurztitel

Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, Änderung

Text

Gesetz vom 17. November 2004, mit dem die Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 geändert wird

Artikel I

Die Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, LGBl. Nr. 111, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2001, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Absatz 5, des Paragraph 3, wird das Zitat "der Tiroler Bauordnung 1998, Landesgesetzblatt Nr. 15, in der jeweils geltenden Fassung" durch das Zitat "der Tiroler Bauordnung 2001, Landesgesetzblatt Nr. 94, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

  1. Ziffer 2
    Im Absatz eins, des Paragraph 8, wird im ersten Satz der Klammerausdruck "(Paragraph 106, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,)" durch den Klammerausdruck "(Paragraph 123, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,)" ersetzt.

  1. Ziffer 3
    Im Absatz 6, des Paragraph 8, wird im zweiten Satz das Zitat "nach Paragraph 105, erster oder zweiter Satz der Gewerbeordnung 1994" durch das Zitat "nach Paragraph 122, Absatz 2, erster oder zweiter Satz der Gewerbeordnung 1994" ersetzt.

  1. Ziffer 4
    Der Absatz 4, des Paragraph 9, hat zu lauten:

"(4) Die Aufstellung oder die Wiederinbetriebnahme von Feuerstätten ist vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten dem Rauchfangkehrer unverzüglich anzuzeigen."

  1. Ziffer 5
    Paragraph 10, hat zu lauten:

"§ 10

Reinigungs- und Überprüfungsfristen

  1. Absatz einsIn Betrieb stehende Feuerungsanlagen sind vom Rauchfangkehrer entsprechend der Anlage zu überprüfen bzw. zu überprüfen und zu reinigen, soweit nicht eine Selbstreinigung zulässig ist oder in den Absatz 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist. Die zeitliche Abfolge der Reinigungstermine hat den aufgrund der jahreszeitlich bedingten Heizperioden sich ergebenden feuerpolizeilichen Erfordernissen zu entsprechen. Die Abstände zwischen den Terminen dürfen in den Fällen zweimaliger Überprüfung bzw. Überprüfung und Reinigung vier Monate, in den Fällen drei- und viermaliger Überprüfung bzw. Überprüfung und Reinigung zwei Monate, nicht wesentlich unterschreiten.
  2. Absatz 2Die Behörde hat die Anzahl der Kehrungen bzw. Überprüfungen pro Jahr mit schriftlichem Bescheid abweichend von der Anlage festzusetzen, soweit dies im Interesse der Brandsicherheit erforderlich ist. Vor der Erlassung eines solchen Bescheides ist ein Gutachten eines feuerpolizeilichen Amtssachverständigen oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen auf dem Gebiet des Brandschutzes und eine Stellungnahme des zuständigen Rauchfangkehrers einzuholen. Die rechtskräftig festgesetzte Anzahl der Kehrungen bzw. Überprüfungen ist dem zuständigen Rauchfangkehrer unverzüglich mitzuteilen.
  3. Absatz 3Werden Feuerungsanlagen oder Teile davon voraussichtlich länger als ein Jahr nicht betrieben, so können sie beim zuständigen Rauchfangkehrer abgemeldet werden. Die abgemeldeten Feuerungsanlagen bzw. Teile davon sind vom Rauchfangkehrer einmal jährlich daraufhin zu überprüfen, ob sie in Betrieb genommen wurden. Vor ihrer Inbetriebnahme sind sie vom Rauchfangkehrer überprüfen zu lassen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Eigentümer der Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten mitzuteilen.
  4. Absatz 4Nicht in Betrieb stehende Feuerungsanlagen, die nicht nach Absatz 3, abgemeldet wurden, hat der Rauchfangkehrer entsprechend dem Absatz eins, oder 2 daraufhin zu überprüfen, ob sie in Betrieb genommen wurden.
  5. Absatz 5Bei Überdruckfängen und Überdruckabgasleitungen ist alle fünf Jahre eine Dichtheitsprüfung durchzuführen."

  1. Ziffer 6
    Der Absatz 2, des Paragraph 12, wird aufgehoben; die bisherigen Absatz 3 und 4 des Paragraph 12, erhalten die Absatzbezeichnungen "(2)" und "(3)".

  1. Ziffer 7
    Im Absatz eins, des Paragraph 13, wird der zweite Satz aufgehoben.

  1. Ziffer 8
    Die Absatz eins und 2 des Paragraph 16, haben zu lauten:

"(1) In Gebäuden, die öffentlichen Zwecken dienen, in denen ein Gewerbe ausgeübt wird oder in denen Versammlungsräume bestehen, in Gebäuden mit mehr als zwei in Holzbauweise errichteten Geschossen und in Hochhäusern ist alle vier Jahre eine Feuerbeschau durchzuführen. In landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden ist alle zwölf Jahre eine Feuerbeschau durchzuführen. In allen übrigen Gebäuden ist eine Feuerbeschau durchzuführen, wenn der begründete Verdacht auf brandschutztechnische Missstände oder andere feuerpolizeilich bedenkliche Zustände besteht.

  1. Absatz 2Der Gemeinderat hat durch Verordnung für einzelne Gebäude oder für Teile des Gemeindegebietes eine kürzere als die im Absatz eins, bestimmte Frist festzusetzen, soweit dies aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse, wie insbesondere bei dichter Bebauung, bei Holzbauweise, bei brandgefährlichen Betrieben, bei unzureichender Löschwasserversorgung und dergleichen, im Interesse der Brandsicherheit erforderlich ist. Der Gemeinderat kann durch Verordnung für einzelne Gebäude oder für Teile des Gemeindegebietes anstelle der Frist nach Absatz eins, eine höchstens zwölfjährige Frist festsetzen, soweit aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse Interessen der Brandsicherheit dem nicht entgegenstehen. Vor der Erlassung von Verordnungen nach diesem Absatz ist ein Gutachten eines feuerpolizeilichen Amtssachverständigen oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen auf dem Gebiet des Brandschutzes einzuholen."

  1. Ziffer 9
    Im Absatz 2, des Paragraph 17, wird im Einleitungssatz das Zitat "im Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, ", durch das Zitat "im Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz" ersetzt.

  1. Ziffer 10
    Im Absatz 3, des Paragraph 17, wird im ersten Satz das Zitat "im Paragraph 16, Absatz eins, Litera b, ", durch das Zitat "im Paragraph 16, Absatz eins, zweiter und dritter Satz" ersetzt.

  1. Ziffer 11
    Im Paragraph 19, Absatz 3, Litera a und b und im Paragraph 20, Absatz 2, wird jeweils das Zitat "der Tiroler Bauordnung 1998" durch das Zitat "der Tiroler Bauordnung 2001" ersetzt.

  1. Ziffer 12
    Im Absatz eins, des Paragraph 35, werden in der Litera f, das Zitat "§ 10 Absatz 2,, 3 oder 6 dritter Satz" durch das Zitat "§ 10 Absatz 3, dritter Satz oder 5" und das Zitat "§ 12 Absatz 4 ", durch das Zitat "§ 12 Absatz 3 ", ersetzt.

  1. Ziffer 13
    Im Absatz eins, des Paragraph 35, wird in der Litera h, das Zitat "§ 10 Absatz eins,, 2, 4 zweiter Satz, 6 zweiter oder vierter Satz oder 7" durch das Zitat "§ 10 Absatz eins,, 3 zweiter oder vierter Satz oder 4" ersetzt.

  1. Ziffer 14
    Im Absatz 3, des Paragraph 36, wird der Klammerausdruck "(Paragraph 19, des Sicherheitspolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2000,)" durch den Klammerausdruck "(Paragraph 19, des Sicherheitspolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2002,)" ersetzt.

  1. Ziffer 15
    Nach Paragraph 39, wird folgende Anlage eingefügt:

Anlage nicht darstellbar

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.