Fundstelle
LGBl. Nr. 135/2003 Stück 44Landesgesetzblatt Nr. 135 aus 2003, Stück 44
Kurztitel
Arbeitsmittel-Verordnung - Am-V
Text
Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 2003 über den Schutz der Bediensteten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Arbeitsmittel-Verordnung - Am-V)
Aufgrund des § 12 Abs. 7 des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 75, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 12, Absatz 7, des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003, Landesgesetzblatt Nr. 75, wird verordnet:
§ 1 Paragraph eins,
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
Arbeitsmittel alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden; zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore;
Aufstellung von Arbeitsmitteln das Montieren, Installieren, Aufbauen und Anordnen von Arbeitsmitteln;
Benutzung von Arbeitsmitteln alle ein Arbeitsmittel betreffende Tätigkeiten wie In- und Außerbetriebnahme, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung, Wartung und Reinigung;
fachkundige Personen solche, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten; als fachkundige Personen können auch Bedienstete eingesetzt werden;
Aufsicht die Überwachung von Bediensteten durch eine geeignete Person, die im Gefahrenfall unverzüglich eingreifen und die erforderlichen Maßnahmen setzen kann;
Gefahrenbereich der Bereich innerhalb oder im Umkreis eines Arbeitsmittels, in dem die Sicherheit oder die Gesundheit von sich darin aufhaltenden Bediensteten gefährdet ist oder gefährdet sein könnte;
Schutzeinrichtungen technische Vorkehrungen, die dazu bestimmt sind, den Zugang zu Gefahrenbereichen oder ein Hineinlangen in diese zu verhindern, oder die eine andere geeignete Schutzfunktion bewirken;
Kräne Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, die die gehobene Last unabhängig von der Hubbewegung in mindestens einer Richtung motorisch angetrieben bewegen können; Regalbedienungsgeräte, Hubstapler, Bagger und Radlader gelten nicht als Kräne;
selbstfahrende Arbeitsmittel motorisch angetriebene schienengebundene oder nicht-schienengebun-dene Fahrzeuge, die entsprechend dem vom Hersteller angegebenen Verwendungszweck für die Durchführung von Arbeitsvorgängen bestimmt sind;
Hubstapler mit Gabeln, Plattformen oder anderen Lastaufnahmemitteln ausgerüstete selbstfahrende Arbeitsmittel mit Hubmast, die dazu bestimmt sind, Lasten zu heben, sie an einen anderen Ort zu verbringen, dort abzusetzen, zu stapeln oder in Regale einzubringen oder um sonstige Manipulationstätigkeiten mit Lasten unter Verwendung besonderer Zusatzgeräte durchzuführen;
Hubstapler mit hubbewegtem Fahrersitz sind Hubstapler, die mit einem Fahrerplatz ausgerüstet sind, der mit dem Lastaufnahmemittel zum Einlagern von Lasten in Regale angehoben wird;
mechanische Leitern fahrbare freistehend verwendbare Schiebeleitern oder Schiebedrehleitern, die hand- oder kraftbetrieben aufgerichtet, gedreht oder ausgeschoben werden;
kraftbetrieben Arbeitsmittel mit Antriebsformen, die den Kraftantrieb mittels technisch freigemachter Energie bewirken, wie elektrische, pneumatische oder hydraulische Antriebe, nicht jedoch Antriebe, die durch Schwerkraft oder allein durch menschliche Muskelkraft (unmittelbar oder mittelbar) erfolgen.
§ 2 Paragraph 2,
Aufstellung von Arbeitsmitteln
(1)Absatz einsDer Dienstgeber hat bei der Aufstellung von Arbeitsmitteln die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeitsmittel und der Tätigkeit sowie die am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten und die Gefahren, die aus der Benutzung der Arbeitsmittel erwachsen können, zu berücksichtigen. Insbesondere ist bei der Aufstellung von Arbeitsmitteln darauf zu achten, dass
ausreichend Raum zwischen ihren mobilen Bauteilen und festen oder mobilen Bauteilen in ihrer Umgebung vorhanden ist,
alle verwendeten oder erzeugten Energien und Stoffe sicher zugeführt und entfernt werden können,
den Bediensteten ausreichend Platz für die sichere Benutzung der Arbeitsmittel zur Verfügung steht und
sie nur dann aufgestellt werden, wenn die zulässige Beanspruchung tragender Bauteile nicht überschritten ist.
(2)Absatz 2Weiters hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass
im Freien aufgestellte Arbeitsmittel erforderlichenfalls durch Vorrichtungen oder andere entsprechende Maßnahmen gegen Blitzschlag und Witterungseinflüsse geschützt werden,
bei der Aufstellung oder Benutzung von Arbeitsmitteln unter oder in der Nähe von elektrischen Freileitungen geeignete Maßnahmen getroffen werden, um jegliches gefahrbringendes Annähern der Bediensteten und der Arbeitsmittel an diese Leitungen und Stromschläge durch diese Leitungen zu verhindern,
Arbeitsmittel und ihre Teile durch Befestigung oder durch andere Maßnahmen stabilisiert werden, sofern dies für die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Bediensteten erforderlich ist,
geeignete Maßnahmen getroffen werden, damit Kleidung oder Körperteile der die Arbeitsmittel benutzenden Bediensteten nicht erfasst werden, und
die Arbeits- und Wartungsbereiche der Arbeitsmittel entsprechend der Benutzung ausreichend belichtet oder beleuchtet sind.
§ 3 Paragraph 3,
Benutzung von Arbeitsmitteln
(1)Absatz einsDer Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln folgende Grundsätze eingehalten werden:
Arbeitsmittel dürfen nur für Arbeitsvorgänge und unter Bedingungen benutzt werden, für die sie geeignet sind und für die sie nach den Angaben der Hersteller oder Inverkehrbringer vorgesehen sind;
bei der Benutzung von Arbeitsmitteln sind die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer und die für sie geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten;
Arbeitsmittel dürfen nur mit den für die verschiedenen Verwendungszwecke vorgesehenen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen benutzt werden; diese sind bestimmungsgemäß zu verwenden;
Arbeitsmittel dürfen nicht benutzt werden, wenn Beschädigungen festzustellen sind, die die Sicherheit beeinträchtigen können, oder wenn die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen nicht funktionsfähig sind.
(2)Absatz 2Die Benutzung von Arbeitsmitteln, die selbst oder deren Einsatzbedingungen in einem größeren Umfang verändert wurden, als dies von den Herstellern oder Inverkehrbringern vorgesehen ist, ist nur nach einer Gefahrenanalyse und unter Vornahme der erforderlichen Maßnahmen zulässig.
(3)Absatz 3Der Dienstgeber hat durch entsprechende Informationen, Anweisungen und sonstige geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass
die Bediensteten vor der Benutzung von Arbeitsmitteln prüfen, ob diese offenkundige Mängel aufweisen,
die Bediensteten sich bei der Inbetriebnahme von Arbeitsmitteln vergewissern, dass sie sich selbst und andere Bedienstete nicht in Gefahr bringen, und
Bedienstete, die einander bei der Benutzung eines Arbeitsmittels ablösen, festgestellte Unregelmäßigkeiten bei der Ablösung verständlich bekannt geben.
(4)Absatz 4Eine kombinierte Benutzung von Arbeitsmitteln, die nicht von den Herstellern oder Inverkehrbringern vorgesehen ist, ist nur zulässig, wenn
die Verträglichkeit der Arbeitsmittel gewährleistet ist,
eine Gefahrenanalyse durchgeführt wurde und
sie auf den in der Gefahrenanalyse festgelegten Bereich beschränkt wird und erforderlichenfalls zusätzliche Einschränkungen und Maßnahmen aufgrund der Gefahrenanalyse getroffen sind.
(5)Absatz 5Außer Betrieb genommene Arbeitsmittel müssen mit den für sie vorgesehenen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen versehen sein. Andernfalls sind diese Arbeitsmittel zu demontieren, unzugänglich zu machen oder durch Abnahme und Entfernung wesentlicher Bauelemente oder durch sonstige geeignete Maßnahmen funktionsunfähig zu machen. Erforderlichenfalls sind zusätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen.
§ 4 Paragraph 4,
Anwendung von Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung
(1)Absatz einsAuf
die an Arbeitsmittel allgemein zu stellenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen,
die Information und die Unterweisung der Bediensteten hinsichtlich der Benutzung von Arbeitsmitteln,
die im Zusammenhang mit der Benutzung von bestimmten Arbeitsmitteln stehenden Prüfpflichten (Abnahmeprüfung, wiederkehrende Prüfung, Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen, Prüfung nach Aufstellung) und die Erstellung eines Prüfbefundes,
die Aufstellung, Erprobung, Verwendung und Wartung von Arbeitsmitteln und besondere Arbeiten an Arbeitsmitteln,
die Benutzung bestimmter Arbeitsmittel,
die Anforderungen an Leitern und Gerüste und
die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln
sind die §§ 3 bis 60 und die Anhänge der Arbeitsmittelverordnung - AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 313/2002 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 19 sinngemäß anzuwenden.sind die Paragraphen 3 bis 60 und die Anhänge der Arbeitsmittelverordnung - AM-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2002, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 19 sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2An die Stelle des Wortes "ArbeitgeberInnen" tritt jeweils das Wort "Dienstgeber" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle des Wortes "ArbeitnehmerInnen" tritt jeweils das Wort "Bedienstete" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle des Wortes "Betriebsangehörige" tritt jeweils das Wort "Bedienstete" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle des Wortes "Betriebsanweisung" tritt jeweils das Wort "Dienstanweisung" und an die Stelle der Wortfolge "betriebliche Gegebenheiten" tritt jeweils die Wortfolge "dienstliche Gegebenheiten" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.
(3)Absatz 3In den §§ 3 Abs. 5 erster Satz und 14 Abs. 2 Z. 1 AM-VO tritt an die Stelle der Verweisung auf § 5 ASchG jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 5 Abs. 1 TBSG 2003.In den Paragraphen 3, Absatz 5, erster Satz und 14 Absatz 2, Ziffer eins, AM-VO tritt an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 5, ASchG jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, TBSG 2003.
(4)Absatz 4Im § 4 Abs. 1 erster Satz und 3 AM-VO tritt an die Stelle der Verweisung auf § 12 ASchG jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und 3 TBSG 2003.Im Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz und 3 AM-VO tritt an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 12, ASchG jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2 und 3 TBSG 2003.
(5)Absatz 5Im § 5 AM-VO tretenIm Paragraph 5, AM-VO treten
im Abs. 1 an die Stelle der Verweisung auf § 14 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 6 Abs. 4 und 5 TBSG 2003,im Absatz eins, an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 14, ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 4 und 5 TBSG 2003,
im Abs. 2 an die Stelle der Verweisung auf § 14 Abs. 2 Z. 1 und Z. 3 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 6 Abs. 4 lit. a und c TBSG 2003 undim Absatz 2, an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 4, Litera a und c TBSG 2003 und
im Abs. 4 an die Stelle der Verweisung auf § 14 Abs. 2 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 6 Abs. 4 TBSG 2003.im Absatz 4, an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 14, Absatz 2, ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 4, TBSG 2003.
(6)Absatz 6Im § 7 AM-VO tretenIm Paragraph 7, AM-VO treten
im Abs. 1 Z. 13 an die Stelle des Zitates "das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, auf Grund des § 9 Eisenbahngesetz 1957," das Zitat "das Seilbahngesetz 2003, BGBl. I Nr. 103,",im Absatz eins, Ziffer 13, an die Stelle des Zitates "das Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, auf Grund des Paragraph 9, Eisenbahngesetz 1957," das Zitat "das Seilbahngesetz 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 103,",
im Abs. 3 Z. 2 an die Stelle des Zitates "der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194," das Zitat "der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 48/2003,",im Absatz 3, Ziffer 2, an die Stelle des Zitates "der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194," das Zitat "der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,,",
im Abs. 3 Z. 3 an die Stelle des Zitates "nach dem Akkreditierungsgesetz (AkkG), BGBl. Nr. 468/1992," das Zitat "nach dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 85/2002," undim Absatz 3, Ziffer 3, an die Stelle des Zitates "nach dem Akkreditierungsgesetz (AkkG), Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,," das Zitat "nach dem Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2002,," und
im Abs. 4 erster Satz an die Stelle des Zitates "der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 (ASV 1996), BGBl. Nr. 780," das Zitat "der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996, BGBl. Nr. 780, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 396/1999,".im Absatz 4, erster Satz an die Stelle des Zitates "der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 (ASV 1996), BGBl. Nr. 780," das Zitat "der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996, BGBl. Nr. 780, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 1999,,".
(7)Absatz 7Die §§ 7 Abs. 3, 8 Abs. 3 bis 5, 9 Abs. 2 und 10 Abs. 4 AM-VO gelten mit der Maßgabe, dass die dort vorgesehenen Prüfungen auch von Amtssachverständigen jeweils im Rahmen ihres Fachgebiets durchgeführt werden dürfen.Die Paragraphen 7, Absatz 3,, 8 Absatz 3 bis 5, 9 Absatz 2 und 10 Absatz 4, AM-VO gelten mit der Maßgabe, dass die dort vorgesehenen Prüfungen auch von Amtssachverständigen jeweils im Rahmen ihres Fachgebiets durchgeführt werden dürfen.
(8)Absatz 8Im § 8 Abs. 1 AM-VO tretenIm Paragraph 8, Absatz eins, AM-VO treten
in der Z. 11 an die Stelle des Zitates "das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, auf Grund des § 9 Eisenbahngesetz 1957," das Zitat "das Seilbahngesetz 2003" undin der Ziffer 11, an die Stelle des Zitates "das Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, auf Grund des Paragraph 9, Eisenbahngesetz 1957," das Zitat "das Seilbahngesetz 2003" und
in der Z. 14 an die Stelle des Zitates "nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267," das Zitat "nach dem Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 60/2003,".in der Ziffer 14, an die Stelle des Zitates "nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267," das Zitat "nach dem Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2003,,".
(9)Absatz 9Im § 11 AM-VOIm Paragraph 11, AM-VO
entfällt in der Überschrift das Wort "Prüfplan" und
gilt der Abs. 4 nicht.gilt der Absatz 4, nicht.
(10)Absatz 10Im § 14 AM-VO tretenIm Paragraph 14, AM-VO treten
im Abs. 2 Z. 6 an die Stelle des Zitates "Kennzeichnungsverordnung (KennV), BGBl. II Nr. 101/1997," das Zitat "Kennzeichnungs-Verordnung - Kenn-V, LGBl. Nr. 133/2003, in der jeweils geltenden Fassung" undim Absatz 2, Ziffer 6, an die Stelle des Zitates "Kennzeichnungsverordnung (KennV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,," das Zitat "Kennzeichnungs-Verordnung - Kenn-V, Landesgesetzblatt Nr. 133 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung" und
im Abs. 3 an die Stelle des Kurztitels "KennV" der Kurztitel "Kenn-V".im Absatz 3, an die Stelle des Kurztitels "KennV" der Kurztitel "Kenn-V".
(11)Absatz 11In den §§ 15 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 2, 18 Abs. 2, 21 Abs. 5, 23 Abs. 7, 25 Abs. 1, 2 und 3, 31, 32, 36 Abs. 1, 37 Abs. 2, 38 Abs. 2 und 39 Abs. 1 AM-VO tritt an die Stelle der Verweisung auf § 35 Abs. 1 Z. 2 ASchG jeweils die Verweisung auf § 3 Abs. 1 lit. b dieser Verordnung.In den Paragraphen 15, Absatz eins und 2, 17 Absatz 2,, 18 Absatz 2,, 21 Absatz 5,, 23 Absatz 7,, 25 Absatz eins,, 2 und 3, 31, 32, 36 Absatz eins,, 37 Absatz 2,, 38 Absatz 2 und 39 Absatz eins, AM-VO tritt an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, ASchG jeweils die Verweisung auf Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, dieser Verordnung.
(12)Absatz 12Im § 15 Abs. 4 AM-VO tritt an die Stelle der Verweisung auf § 35 Abs. 1 Z. 4 und 5 ASchG die Verweisung auf § 3 Abs. 1 lit. c zweiter Halbsatz und e dieser Verordnung.Im Paragraph 15, Absatz 4, AM-VO tritt an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 ASchG die Verweisung auf Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, zweiter Halbsatz und e dieser Verordnung.
(13)Absatz 13Im § 16 AM-VO tritt an die Stelle der Verweisung auf § 38 Abs. 1 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 12 Abs. 1 lit. c TBSG 2003.Im Paragraph 16, AM-VO tritt an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 38, Absatz eins, ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, Litera c, TBSG 2003.
(14)Absatz 14Im § 18 Abs. 1 AM-VO tritt an die Stelle der Verweisung auf § 33 Abs. 3 Z. 1 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 12 Abs. 1 lit. a TBSG 2003.Im Paragraph 18, Absatz eins, AM-VO tritt an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, TBSG 2003.
(15)Absatz 15Im § 22 Abs. 4 AM-VO tretenIm Paragraph 22, Absatz 4, AM-VO treten
in der Z. 7 an die Stelle des Zitates "gemäß § 4 BauV" das Zitat "gemäß § 4 BauV, BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 425/2003," undin der Ziffer 7, an die Stelle des Zitates "gemäß Paragraph 4, BauV" das Zitat "gemäß Paragraph 4, BauV, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2003,," und
in der Z. 9 an die Stelle der Verweisung auf § 62 Abs. 2 ASchG die Verweisung auf die Fachkenntnisse-Verordnung, LGBl. Nr. 134/2003, in der jeweils geltenden Fassung.in der Ziffer 9, an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 62, Absatz 2, ASchG die Verweisung auf die Fachkenntnisse-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 134 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung.
(16)Absatz 16In den §§ 34 Abs. 1, 35 Abs. 1, 37 Abs. 1 und 38 Abs. 1 AM-VO tritt an die Stelle der Verweisung auf § 33 Abs. 3 Z. 2 ASchG jeweils die Verweisung auf § 12 Abs. 1 lit. b TBSG 2003.In den Paragraphen 34, Absatz eins,, 35 Absatz eins,, 37 Absatz eins und 38 Absatz eins, AM-VO tritt an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, ASchG jeweils die Verweisung auf Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, TBSG 2003.
(17)Absatz 17Im § 40 AM-VO tritt an die Stelle des Zitates "die §§ 55 bis 73 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 368/1998" das Zitat "die §§ 55 bis 73 BauV".Im Paragraph 40, AM-VO tritt an die Stelle des Zitates "die Paragraphen 55 bis 73 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,, zuletzt geändert durch BGBl. römisch II Nr. 368/1998" das Zitat "die Paragraphen 55 bis 73 BauV".
(18)Absatz 18Der 4. Abschnitt AM-VO ist auf Arbeitsmittel, die nach den im Anhang A AM-VO genannten Vorschriften in Verkehr gebracht wurden oder nach den im Anhang B AM-VO genannten Vorschriften aufgestellt wurden oder betrieben werden, nicht anzuwenden.
(19)Absatz 19Im § 53 Abs. 18 AM-VO tritt an die Stelle des Zitates "§ 145 Abs. 1 bis 5 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 368/1998" das Zitat "§ 145 Abs. 1 bis 5 BauV".Im Paragraph 53, Absatz 18, AM-VO tritt an die Stelle des Zitates "§ 145 Absatz eins bis 5 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,, zuletzt geändert durch BGBl. römisch II Nr. 368/1998" das Zitat "§ 145 Absatz eins bis 5 BauV".
§ 5 Paragraph 5,
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 89/655/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. 1989 Nr. L 393, S. 13, zuletzt geändert durch die Richtlinie 01/45/EG, ABl. 2001 Nr. L 195, S. 46, umgesetzt. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 89/655/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. 1989 Nr. L 393, Sitzung 13, zuletzt geändert durch die Richtlinie 01/45/EG, ABl. 2001 Nr. L 195, Sitzung 46, umgesetzt.
§ 6 Paragraph 6,
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.