Text
Gesetz vom 5. Februar 2003, mit dem die Landarbeitsordnung 2000 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Landarbeitsordnung 2000, LGBl. Nr. 27, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 42/2002, wird wie folgt geändert:Die Landarbeitsordnung 2000, LGBl. Nr. 27, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis hat zu lauten:
"Inhaltsverzeichnis
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 GeltungsbereichParagraph eins, Geltungsbereich
§ 2 Land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und AngestellteParagraph 2, Land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte
§ 3 Familieneigene DienstnehmerParagraph 3, Familieneigene Dienstnehmer
§ 4 AusnahmenParagraph 4, Ausnahmen
§ 5 Betriebe der Land- und ForstwirtschaftParagraph 5, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
ABSCHNITT II
Dienstvertrag
§ 6 Abschluss des DienstvertragesParagraph 6, Abschluss des Dienstvertrages
§ 7 DienstscheinParagraph 7, Dienstschein
§ 8 Inhalt des DienstvertragesParagraph 8, Inhalt des Dienstvertrages
§ 9 Dauer des DienstvertragesParagraph 9, Dauer des Dienstvertrages
§ 9a Befristete DienstverhältnisseParagraph 9 a, Befristete Dienstverhältnisse
§ 10 ProbedienstverhältnisParagraph 10, Probedienstverhältnis
§ 11 TeilzeitarbeitParagraph 11, Teilzeitarbeit
§ 12 DienstantrittParagraph 12, Dienstantritt
§ 13 Allgemeine Pflichten des Dienstgebers und desParagraph 13, Allgemeine Pflichten des Dienstgebers und des
Dienstnehmers
§ 14 Entgelt, allgemeine BestimmungenParagraph 14, Entgelt, allgemeine Bestimmungen
§ 15 Ansprüche gegen ausländische Dienstgeber ohne Sitz inParagraph 15, Ansprüche gegen ausländische Dienstgeber ohne Sitz in
Österreich
§ 16 BarlohnParagraph 16, Barlohn
§ 17 SonderzahlungenParagraph 17, Sonderzahlungen
§ 18 NaturalbezügeParagraph 18, Naturalbezüge
§ 19 WohnungParagraph 19, Wohnung
§ 20 Räumung der Wohnung bei Beendigung des DienstverhältnissesParagraph 20, Räumung der Wohnung bei Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 21 Landnutzung, ViehhaltungParagraph 21, Landnutzung, Viehhaltung
§ 22 Fortzahlung des Entgelts bei DienstverhinderungParagraph 22, Fortzahlung des Entgelts bei Dienstverhinderung
§ 23 Höhe des fortzuzahlenden EntgeltsParagraph 23, Höhe des fortzuzahlenden Entgelts
§ 24 Mitteilungs- und NachweispflichtParagraph 24, Mitteilungs- und Nachweispflicht
§ 25 Beendigung des DienstverhältnissesParagraph 25, Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 26 Günstigere Regelungen für die EntgeltfortzahlungParagraph 26, Günstigere Regelungen für die Entgeltfortzahlung
§ 27 Anspruch des Dienstnehmers auf KarenzurlaubParagraph 27, Anspruch des Dienstnehmers auf Karenzurlaub
§ 28 Teilung des Karenzurlaubes zwischen Vater und MutterParagraph 28, Teilung des Karenzurlaubes zwischen Vater und Mutter
§ 29 Aufgeschobener KarenzurlaubParagraph 29, Aufgeschobener Karenzurlaub
§ 30 Karenzurlaub des Adoptiv- oder PflegevatersParagraph 30, Karenzurlaub des Adoptiv- oder Pflegevaters
§ 31 Karenzurlaub bei Verhinderung der MutterParagraph 31, Karenzurlaub bei Verhinderung der Mutter
§ 32 Kündigungs- und Entlassungsschutz bei KarenzurlaubParagraph 32, Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Karenzurlaub
§ 33 Beschäftigung während des Karenzurlaubes; sonstigeParagraph 33, Beschäftigung während des Karenzurlaubes; sonstige
gemeinsame Bestimmungen
§ 34 TeilzeitbeschäftigungParagraph 34, Teilzeitbeschäftigung
§ 34a Teilzeitbeschäftigung des Adoptiv- oder PflegevatersParagraph 34 a, Teilzeitbeschäftigung des Adoptiv- oder Pflegevaters
§ 34b Spätere Geltendmachung des KarenzurlaubesParagraph 34 b, Spätere Geltendmachung des Karenzurlaubes
§ 34c Dienst-(Werks-)wohnungParagraph 34 c, Dienst-(Werks-)wohnung
§ 34d Austritt aus Anlass der Geburt eines KindesParagraph 34 d, Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes
§ 35 Enden des DienstverhältnissesParagraph 35, Enden des Dienstverhältnisses
§ 36 KündigungsfristenParagraph 36, Kündigungsfristen
§ 37 KündigungsbeschränkungenParagraph 37, Kündigungsbeschränkungen
§ 38 Vorzeitiger AustrittParagraph 38, Vorzeitiger Austritt
§ 39 EntlassungParagraph 39, Entlassung
§ 40 Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung desParagraph 40, Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung des
Dienstverhältnisses
§ 41 ErsatzanspruchParagraph 41, Ersatzanspruch
§ 42 VerschuldenParagraph 42, Verschulden
§ 43 AbfertigungParagraph 43, Abfertigung
§ 44 Freizeit während der KündigungsfristParagraph 44, Freizeit während der Kündigungsfrist
§ 45 DienstzeugnisParagraph 45, Dienstzeugnis
§ 46 BetriebsübergangParagraph 46, Betriebsübergang
§ 47 Betriebsübergang und KollektivvertragsangehörigkeitParagraph 47, Betriebsübergang und Kollektivvertragsangehörigkeit
§ 48 Betriebsübergang und betriebliche PensionszusageParagraph 48, Betriebsübergang und betriebliche Pensionszusage
§ 49 Haftung bei BetriebsübergangParagraph 49, Haftung bei Betriebsübergang
§ 49a Flexible Gestaltung des Arbeitslebens; BildungskarenzParagraph 49 a, Flexible Gestaltung des Arbeitslebens; Bildungskarenz
§ 49b Freistellung gegen Entfall des ArbeitsentgeltsParagraph 49 b, Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts
§ 49c SolidaritätsprämienmodellParagraph 49 c, Solidaritätsprämienmodell
§ 49d Herabsetzung der NormalarbeitszeitParagraph 49 d, Herabsetzung der Normalarbeitszeit
§ 49e KündigungParagraph 49 e, Kündigung
ABSCHNITT IIa
Betriebliche Mitarbeitervorsorge
§ 49f Beginn und Höhe der BeitragszahlungenParagraph 49 f, Beginn und Höhe der Beitragszahlungen
§ 49g Beitragsleistung für entgeltfreie ZeiträumeParagraph 49 g, Beitragsleistung für entgeltfreie Zeiträume
§ 49h Auswahl der MitarbeitervorsorgekasseParagraph 49 h, Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse
§ 49i Beitrittsvertrag und KontrahierungszwangParagraph 49 i, Beitrittsvertrag und Kontrahierungszwang
§ 49j Beendigung des Beitrittsvertrages und Wechsel derParagraph 49 j, Beendigung des Beitrittsvertrages und Wechsel der
Mitarbeitervorsorgekasse
§ 49k MitwirkungsverpflichtungParagraph 49 k, Mitwirkungsverpflichtung
§ 49l Anspruch auf AbfertigungParagraph 49 l, Anspruch auf Abfertigung
§ 49m Höhe und Fälligkeit der AbfertigungParagraph 49 m, Höhe und Fälligkeit der Abfertigung
§ 49n Verfügungsmöglichkeit des Anwartschaftsberechtigten überParagraph 49 n, Verfügungsmöglichkeit des Anwartschaftsberechtigten über
die Abfertigung
ABSCHNITT III
Kollektive Rechtsgestaltung
Unterabschnitt A:
Kollektivvertrag
§ 50 Begriff, InhaltParagraph 50, Begriff, Inhalt
§ 51 KollektivvertragsfähigkeitParagraph 51, Kollektivvertragsfähigkeit
§ 52 KollektivvertragsangehörigkeitParagraph 52, Kollektivvertragsangehörigkeit
§ 53 Hinterlegung, KundmachungParagraph 53, Hinterlegung, Kundmachung
§ 54 RechtswirkungenParagraph 54, Rechtswirkungen
§ 55 GeltungsdauerParagraph 55, Geltungsdauer
§ 56 SatzungParagraph 56, Satzung
§ 57 Rechtswirkung der SatzungParagraph 57, Rechtswirkung der Satzung
Unterabschnitt B:
Betriebsvereinbarung
§ 58 BegriffParagraph 58, Begriff
§ 59 WirksamkeitsbeginnParagraph 59, Wirksamkeitsbeginn
§ 60 RechtswirkungenParagraph 60, Rechtswirkungen
§ 61 Geltungsdauer von BetriebsvereinbarungenParagraph 61, Geltungsdauer von Betriebsvereinbarungen
ABSCHNITT IV
Gleichbehandlung und Schutz
vor Benachteiligung
Unterabschnitt A:
Gleichbehandlung von Frauen und Männern
§ 62 Verbot der DiskriminierungParagraph 62, Verbot der Diskriminierung
§ 63 Rechtsfolgen der Verletzung des GleichbehandlungsgebotesParagraph 63, Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
§ 64 Gebot der geschlechtsneutralen StellenausschreibungParagraph 64, Gebot der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung
Unterabschnitt B:
Schutz vor Benachteiligung
§ 65 Benachteiligungsverbot für ein Verhalten bei GefahrParagraph 65, Benachteiligungsverbot für ein Verhalten bei Gefahr
§ 66 Benachteiligungsverbot für Sicherheitsvertrauenspersonen,Paragraph 66, Benachteiligungsverbot für Sicherheitsvertrauenspersonen,
Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner
§ 67 KontrollmaßnahmenParagraph 67, Kontrollmaßnahmen
ABSCHNITT V
Arbeitsschutz
Unterabschnitt A:
Arbeitszeit und Urlaub
§ 68 ArbeitszeitParagraph 68, Arbeitszeit
§ 69 Durchrechnung der ArbeitszeitParagraph 69, Durchrechnung der Arbeitszeit
§ 70 ArbeitsspitzenParagraph 70, Arbeitsspitzen
§ 71 Gleitende ArbeitszeitParagraph 71, Gleitende Arbeitszeit
§ 72 Betriebsbedingte MehrarbeitenParagraph 72, Betriebsbedingte Mehrarbeiten
§ 73 Arbeitszeit bei SchichtarbeitParagraph 73, Arbeitszeit bei Schichtarbeit
§ 74 ÜberstundenarbeitParagraph 74, Überstundenarbeit
§ 75 Höchstgrenze der WochenarbeitszeitParagraph 75, Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit
§ 76 MindestruhezeitParagraph 76, Mindestruhezeit
§ 77 ArbeitspausenParagraph 77, Arbeitspausen
§ 78 Sonn- und FeiertagsruheParagraph 78, Sonn- und Feiertagsruhe
§ 79 Entlohnung der Überstunden und der Sonn- undParagraph 79, Entlohnung der Überstunden und der Sonn- und
Feiertagsarbeit
§ 80 Freizeit für Dienstnehmer mit eigener WirtschaftParagraph 80, Freizeit für Dienstnehmer mit eigener Wirtschaft
§ 81 UrlaubParagraph 81, Urlaub
§ 82 AnrechnungsbestimmungenParagraph 82, Anrechnungsbestimmungen
§ 83 Verbrauch des UrlaubesParagraph 83, Verbrauch des Urlaubes
§ 84 Erkrankung während des UrlaubesParagraph 84, Erkrankung während des Urlaubes
§ 85 UrlaubsentgeltParagraph 85, Urlaubsentgelt
§ 86 AblöseverbotParagraph 86, Ablöseverbot
§ 87 AufzeichnungenParagraph 87, Aufzeichnungen
§ 89 ErsatzleistungParagraph 89, Ersatzleistung
Unterabschnitt B:
Sicherheit und Gesundheitsschutz
§ 90 Allgemeine Pflichten der DienstgeberParagraph 90, Allgemeine Pflichten der Dienstgeber
§ 91 Ermittlung und Beurteilung von Gefahren, Festlegung vonParagraph 91, Ermittlung und Beurteilung von Gefahren, Festlegung von
Maßnahmen
§ 92 Sicherheits- und GesundheitsschutzdokumenteParagraph 92, Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
§ 93 Einsatz der DienstnehmerParagraph 93, Einsatz der Dienstnehmer
§ 94 Grundsätze der GefahrenverhütungParagraph 94, Grundsätze der Gefahrenverhütung
§ 95 KoordinationParagraph 95, Koordination
§ 96 ÜberlassungParagraph 96, Überlassung
§ 97 Bestellung von SicherheitsvertrauenspersonenParagraph 97, Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 98 Aufgaben und Beteiligung der SicherheitsvertrauenspersonenParagraph 98, Aufgaben und Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 99 InformationParagraph 99, Information
§ 100 Anhörung, BeteiligungParagraph 100, Anhörung, Beteiligung
§ 101 UnterweisungParagraph 101, Unterweisung
§ 102 Pflichten der DienstnehmerParagraph 102, Pflichten der Dienstnehmer
§ 103 Aufzeichnungen und Berichte über ArbeitsunfälleParagraph 103, Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle
§ 104 Instandhaltung, Reinigung, PrüfungParagraph 104, Instandhaltung, Reinigung, Prüfung
Unterabschnitt C:
Arbeitsstätten
§ 105 Allgemeine BestimmungenParagraph 105, Allgemeine Bestimmungen
§ 106 Ausgänge, Verkehrswege, GefahrenbereicheParagraph 106, Ausgänge, Verkehrswege, Gefahrenbereiche
§ 107 Verkehr in den BetriebenParagraph 107, Verkehr in den Betrieben
§ 108 Brandschutz, ExplosionsschutzmaßnahmenParagraph 108, Brandschutz, Explosionsschutzmaßnahmen
§ 109 Vorsorge für die Erste-Hilfe-LeistungParagraph 109, Vorsorge für die Erste-Hilfe-Leistung
§ 110 Sanitäre Vorkehrungen in ArbeitsstättenParagraph 110, Sanitäre Vorkehrungen in Arbeitsstätten
§ 111 Sozialeinrichtungen in ArbeitsstättenParagraph 111, Sozialeinrichtungen in Arbeitsstätten
§ 112 Wohnräume, UnterkünfteParagraph 112, Wohnräume, Unterkünfte
§ 113 NichtraucherschutzParagraph 113, Nichtraucherschutz
§ 114 ArbeitsmittelParagraph 114, Arbeitsmittel
§ 115 ArbeitsstoffeParagraph 115, Arbeitsstoffe
§ 116 Grenzwerte, GrenzwertmessungenParagraph 116, Grenzwerte, Grenzwertmessungen
§ 117 Kennzeichnung, Verpackung, LagerungParagraph 117, Kennzeichnung, Verpackung, Lagerung
Unterabschnitt D:
Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
§ 118 Allgemeine BestimmungenParagraph 118, Allgemeine Bestimmungen
§ 119 Handhabung von LastenParagraph 119, Handhabung von Lasten
§ 120 LärmParagraph 120, Lärm
§ 121 Sonstige Einwirkungen und BelastungenParagraph 121, Sonstige Einwirkungen und Belastungen
§ 122 BildschirmarbeitsplätzeParagraph 122, Bildschirmarbeitsplätze
§ 123 Persönliche Schutzausrüstung und ArbeitskleidungParagraph 123, Persönliche Schutzausrüstung und Arbeitskleidung
Unterabschnitt E:
Gesundheitsüberwachung
und Präventivdienste
§ 124 Eignungs- und Folgeuntersuchungen sowie sonstige UntersuchungenParagraph 124, Eignungs- und Folgeuntersuchungen sowie sonstige Untersuchungen
§ 125 Bestellung von SicherheitsfachkräftenParagraph 125, Bestellung von Sicherheitsfachkräften
§ 126 Aufgaben, Information und Beiziehung derParagraph 126, Aufgaben, Information und Beiziehung der
Sicherheitsfachkräfte
§ 126a Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums der UnfallversicherungsträgerParagraph 126 a, Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums der Unfallversicherungsträger
§ 127 Bestellung von ArbeitsmedizinernParagraph 127, Bestellung von Arbeitsmedizinern
§ 128 Aufgaben, Information und Beiziehung der ArbeitsmedizinerParagraph 128, Aufgaben, Information und Beiziehung der Arbeitsmediziner
§ 129 ZusammenarbeitParagraph 129, Zusammenarbeit
§ 130 Meldung von MissständenParagraph 130, Meldung von Missständen
§ 131 AbberufungParagraph 131, Abberufung
§ 131a Sonstige FachleuteParagraph 131 a, Sonstige Fachleute
§ 131b PräventionszeitParagraph 131 b, Präventionszeit
§ 132 Verordnungen über DienstnehmerschutzbestimmungenParagraph 132, Verordnungen über Dienstnehmerschutzbestimmungen
Unterabschnitt F:
Schutz der Frauen und Mütter
§ 133 Schutz der FrauenParagraph 133, Schutz der Frauen
§ 134 MutterschutzParagraph 134, Mutterschutz
§ 135 Schutz der werdenden MütterParagraph 135, Schutz der werdenden Mütter
§ 136 Schädliche ArbeitenParagraph 136, Schädliche Arbeiten
§ 137 Verbotene ArbeitenParagraph 137, Verbotene Arbeiten
§ 138 Schutz nach der EntbindungParagraph 138, Schutz nach der Entbindung
§ 139 BeschäftigungsverboteParagraph 139, Beschäftigungsverbote
§ 140 Stillende MütterParagraph 140, Stillende Mütter
§ 141 StillzeitParagraph 141, Stillzeit
§ 142 Kündigungs- und EntlassungsschutzParagraph 142, Kündigungs- und Entlassungsschutz
§ 143 Befristete DienstverhältnisseParagraph 143, Befristete Dienstverhältnisse
§ 144 Weiterzahlung des ArbeitsentgeltsParagraph 144, Weiterzahlung des Arbeitsentgelts
§ 145 KarenzurlaubParagraph 145, Karenzurlaub
§ 145a Teilung des Karenzurlaubes zwischen Mutter und VaterParagraph 145 a, Teilung des Karenzurlaubes zwischen Mutter und Vater
§ 145b Aufgeschobener KarenzurlaubParagraph 145 b, Aufgeschobener Karenzurlaub
§ 145c Karenzurlaub der Adoptiv- oder PflegemutterParagraph 145 c, Karenzurlaub der Adoptiv- oder Pflegemutter
§ 145d Karenzurlaub bei Verhinderung des VatersParagraph 145 d, Karenzurlaub bei Verhinderung des Vaters
§ 145e Recht auf Information; gemeinsame Bestimmungen zumParagraph 145 e, Recht auf Information; gemeinsame Bestimmungen zum
Karenzurlaub
§ 146 TeilzeitbeschäftigungParagraph 146, Teilzeitbeschäftigung
§ 146a Austritt aus Anlass der Geburt eines KindesParagraph 146 a, Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes
§ 147 Dienst-(Werks-)wohnungParagraph 147, Dienst-(Werks-)wohnung
Unterabschnitt G:
Schutz der Jugendlichen und Kinder
§ 148 Schutz der JugendlichenParagraph 148, Schutz der Jugendlichen
§ 149 Verbotene ArbeitenParagraph 149, Verbotene Arbeiten
§ 150 Verbot der Züchtigung und von GeldstrafenParagraph 150, Verbot der Züchtigung und von Geldstrafen
§ 151 KinderarbeitParagraph 151, Kinderarbeit
ABSCHNITT VI
Arbeitsaufsicht
§ 152 AllgemeinesParagraph 152, Allgemeines
§ 153 Aufgaben und Befugnisse der Land- undParagraph 153, Aufgaben und Befugnisse der Land- und
Forstwirtschaftsinspektion
§ 154 Besondere BefugnisseParagraph 154, Besondere Befugnisse
§ 155 ManuduktionspflichtParagraph 155, Manuduktionspflicht
§ 156 Herstellung des gesetzmäßigen ZustandesParagraph 156, Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
§ 157 FachorganParagraph 157, Fachorgan
§ 158 BerufungsrechtParagraph 158, Berufungsrecht
§ 159 VerschwiegenheitspflichtParagraph 159, Verschwiegenheitspflicht
§ 160 BerichtParagraph 160, Bericht
§ 161 VerfahrensbestimmungParagraph 161, Verfahrensbestimmung
§ 162 UnterstützungParagraph 162, Unterstützung
§ 163 Zusammenarbeit mit den Trägern der SozialversicherungParagraph 163, Zusammenarbeit mit den Trägern der Sozialversicherung
§ 164 BestellungsvoraussetzungenParagraph 164, Bestellungsvoraussetzungen
ABSCHNITT VII
Lehrlingswesen
§ 165 LehrverhältnisParagraph 165, Lehrverhältnis
§ 166 LehrzeitParagraph 166, Lehrzeit
§ 167 Lehrvertrag, LehranzeigeParagraph 167, Lehrvertrag, Lehranzeige
§ 168 Pflichten des LehrlingsParagraph 168, Pflichten des Lehrlings
§ 169 Pflichten des LehrberechtigtenParagraph 169, Pflichten des Lehrberechtigten
§ 170 LehrlingsentschädigungParagraph 170, Lehrlingsentschädigung
§ 171 Beendigung des LehrverhältnissesParagraph 171, Beendigung des Lehrverhältnisses
§ 172 Auflösung des LehrverhältnissesParagraph 172, Auflösung des Lehrverhältnisses
§ 173 Einvernehmliche AuflösungParagraph 173, Einvernehmliche Auflösung
§ 174 KündigungParagraph 174, Kündigung
§ 175 Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- undParagraph 175, Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und
Fachausbildungsstelle
ABSCHNITT VIII
Betriebsverfassung
Unterabschnitt A:
Betrieb und Dienstnehmer
§ 176 BetriebParagraph 176, Betrieb
§ 177 GleichstellungParagraph 177, Gleichstellung
§ 178 DienstnehmerParagraph 178, Dienstnehmer
§ 179 Rechte des einzelnen DienstnehmersParagraph 179, Rechte des einzelnen Dienstnehmers
§ 180 AufgabeParagraph 180, Aufgabe
§ 181 Grundsätze der InteressenvertretungParagraph 181, Grundsätze der Interessenvertretung
Unterabschnitt B:
Organisationsrecht
§ 182 Organe der DienstnehmerschaftParagraph 182, Organe der Dienstnehmerschaft
Unterabschnitt C:
Betriebs-(Gruppen-,
Betriebshaupt-)Versammlung
§ 183 Zusammensetzung, GruppenzugehörigkeitParagraph 183, Zusammensetzung, Gruppenzugehörigkeit
§ 184 Aufgaben der Betriebs-(Gruppen-, Betriebshaupt-Paragraph 184, Aufgaben der Betriebs-(Gruppen-, Betriebshaupt-
)Versammlung
§ 185 Ordentliche und außer-ordentliche VersammlungenParagraph 185, Ordentliche und außer-ordentliche Versammlungen
§ 186 TeilversammlungenParagraph 186, Teilversammlungen
§ 187 EinberufungParagraph 187, Einberufung
§ 188 VorsitzParagraph 188, Vorsitz
§ 189 Zeitpunkt und Ort der VersammlungenParagraph 189, Zeitpunkt und Ort der Versammlungen
§ 190 Teilnahme des Betriebsinhabers und der überbetrieblichenParagraph 190, Teilnahme des Betriebsinhabers und der überbetrieblichen
Interessenvertretungen
§ 191 Stimmberechtigung, BeschlussfassungParagraph 191, Stimmberechtigung, Beschlussfassung
Unterabschnitt D:
Betriebsrat
§ 192 Anzahl der BetriebsratsmitgliederParagraph 192, Anzahl der Betriebsratsmitglieder
§ 193 WahlgrundsätzeParagraph 193, Wahlgrundsätze
§ 194 Aktives WahlrechtParagraph 194, Aktives Wahlrecht
§ 195 Passives WahlrechtParagraph 195, Passives Wahlrecht
§ 196 Berufung des WahlvorstandesParagraph 196, Berufung des Wahlvorstandes
§ 197 Vorbereitung der WahlParagraph 197, Vorbereitung der Wahl
§ 198 Durchführung der WahlParagraph 198, Durchführung der Wahl
§ 199 Mitteilung des WahlergebnissesParagraph 199, Mitteilung des Wahlergebnisses
§ 200 Vereinfachtes WahlverfahrenParagraph 200, Vereinfachtes Wahlverfahren
§ 201 AnfechtungParagraph 201, Anfechtung
§ 202 NichtigkeitParagraph 202, Nichtigkeit
§ 203 Tätigkeitsdauer des BetriebsratesParagraph 203, Tätigkeitsdauer des Betriebsrates
§ 204 Vorzeitige Beendigung der TätigkeitsdauerParagraph 204, Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer
§ 205 Beibehaltung des ZuständigkeitsbereichesParagraph 205, Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches
§ 206 Einheitlicher BetriebsratParagraph 206, Einheitlicher Betriebsrat
§ 207 Fortsetzung der TätigkeitsdauerParagraph 207, Fortsetzung der Tätigkeitsdauer
§ 208 Beginn und Erlöschen der MitgliedschaftParagraph 208, Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 209 ErsatzmitgliederParagraph 209, Ersatzmitglieder
§ 210 Konstituierung des BetriebsratesParagraph 210, Konstituierung des Betriebsrates
§ 211 Sitzungen des BetriebsratesParagraph 211, Sitzungen des Betriebsrates
§ 212 BeschlussfassungParagraph 212, Beschlussfassung
§ 213 Übertragung von AufgabenParagraph 213, Übertragung von Aufgaben
§ 214 Autonome GeschäftsordnungParagraph 214, Autonome Geschäftsordnung
§ 215 Vertretung nach außenParagraph 215, Vertretung nach außen
§ 216 Beistellung von SacherfordernissenParagraph 216, Beistellung von Sacherfordernissen
§ 217 BetriebsratsumlageParagraph 217, Betriebsratsumlage
§ 218 BetriebsratsfondsParagraph 218, Betriebsratsfonds
§ 219 RechnungsprüferParagraph 219, Rechnungsprüfer
Unterabschnitt E:
Betriebsausschuss
§ 220 Voraussetzung, ErrichtungParagraph 220, Voraussetzung, Errichtung
§ 221 GeschäftsführungParagraph 221, Geschäftsführung
Unterabschnitt F:
Betriebsräteversammlung
§ 222 Zusammensetzung, GeschäftsführungParagraph 222, Zusammensetzung, Geschäftsführung
§ 223 AufgabenParagraph 223, Aufgaben
Unterabschnitt G:
Zentralbetriebsrat
§ 224 ZusammensetzungParagraph 224, Zusammensetzung
§ 225 BerufungParagraph 225, Berufung
§ 226 TätigkeitsdauerParagraph 226, Tätigkeitsdauer
§ 227 GeschäftsführungParagraph 227, Geschäftsführung
§ 228 AufwandParagraph 228, Aufwand
§ 229 ZentralbetriebsratsumlageParagraph 229, Zentralbetriebsratsumlage
§ 230 ZentralbetriebsratsfondsParagraph 230, Zentralbetriebsratsfonds
§ 231 Verwaltung und Auflösung des ZentralbetriebsratsfondsParagraph 231, Verwaltung und Auflösung des Zentralbetriebsratsfonds
§ 232 Rechnungsprüfer für den ZentralbetriebsratsfondsParagraph 232, Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds
Unterabschnitt H:
Befugnisse der Dienstnehmerschaft,
Allgemeine Befugnisse
§ 233 ÜberwachungParagraph 233, Überwachung
§ 234 InterventionParagraph 234, Intervention
§ 235 Allgemeine InformationParagraph 235, Allgemeine Information
§ 236 BeratungParagraph 236, Beratung
§ 237 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der ArbeitParagraph 237, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
§ 237a Betriebliche Frauenförderung sowie Maßnahmen zurParagraph 237 a, Betriebliche Frauenförderung sowie Maßnahmen zur
besseren Vereinbarkeit
von Betreuungspflichten und Beruf
§ 238 Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der DienstnehmerParagraph 238, Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Dienstnehmer
Unterabschnitt I:
Mitwirkung in
sozialen Angelegenheiten
§ 239 Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und SchulungParagraph 239, Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Schulung
§ 240 Mitwirkung an betrieblichen WohlfahrtseinrichtungenParagraph 240, Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen
§ 241 Zustimmungspflichtige MaßnahmenParagraph 241, Zustimmungspflichtige Maßnahmen
§ 242 Ersetzbare ZustimmungParagraph 242, Ersetzbare Zustimmung
§ 243 BetriebsvereinbarungenParagraph 243, Betriebsvereinbarungen
Unterabschnitt J:
Mitwirkung in
personellen Angelegenheiten
§ 244 Personelles InformationsrechtParagraph 244, Personelles Informationsrecht
§ 245 Mitwirkung bei der Einstellung von DienstnehmernParagraph 245, Mitwirkung bei der Einstellung von Dienstnehmern
§ 246 Mitwirkung bei der Festsetzung von Leistungsentgelten imParagraph 246, Mitwirkung bei der Festsetzung von Leistungsentgelten im
Einzelfall
§ 247 Mitwirkung bei VersetzungenParagraph 247, Mitwirkung bei Versetzungen
§ 248 Mitwirkung bei der Verhängung von DisziplinarmaßnahmenParagraph 248, Mitwirkung bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen
§ 249 Mitwirkung bei der Vergabe von Dienst- oderParagraph 249, Mitwirkung bei der Vergabe von Dienst- oder
Werkswohnungen
§ 250 Mitwirkung bei BeförderungenParagraph 250, Mitwirkung bei Beförderungen
§ 251 Mitwirkung bei einvernehmlichen LösungenParagraph 251, Mitwirkung bei einvernehmlichen Lösungen
§ 252 Anfechtung von KündigungenParagraph 252, Anfechtung von Kündigungen
§ 253 Anfechtung von EntlassungenParagraph 253, Anfechtung von Entlassungen
§ 254 Anfechtung durch den DienstnehmerParagraph 254, Anfechtung durch den Dienstnehmer
Unterabschnitt K:
Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
§ 255 -Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und BeratungsrechteParagraph 255, -Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte
§ 256 Mitwirkung bei BetriebsänderungenParagraph 256, Mitwirkung bei Betriebsänderungen
§ 257 Mitwirkung im AufsichtsratParagraph 257, Mitwirkung im Aufsichtsrat
Unterabschnitt L:
Organzuständigkeit
§ 258 KompetenzabgrenzungParagraph 258, Kompetenzabgrenzung
§ 259 KompetenzübertragungParagraph 259, Kompetenzübertragung
Unterabschnitt M:
Rechtsstellung der Mitglieder des Betriebsrates
§ 260 Grundsätze der Mandatsausübung, VerschwiegenheitspflichtParagraph 260, Grundsätze der Mandatsausübung, Verschwiegenheitspflicht
§ 261 FreizeitgewährungParagraph 261, Freizeitgewährung
§ 262 FreistellungParagraph 262, Freistellung
§ 263 BildungsfreistellungParagraph 263, Bildungsfreistellung
§ 264 Erweiterte BildungsfreistellungParagraph 264, Erweiterte Bildungsfreistellung
§ 265 Kündigungs- und EntlassungsschutzParagraph 265, Kündigungs- und Entlassungsschutz
§ 266 KündigungsschutzParagraph 266, Kündigungsschutz
§ 267 EntlassungsschutzParagraph 267, Entlassungsschutz
ABSCHNITT IX
Behörden und Verfahren
§ 268 EinigungskommissionParagraph 268, Einigungskommission
§ 269 ZuständigkeitParagraph 269, Zuständigkeit
§ 270 ObereinigungskommissionParagraph 270, Obereinigungskommission
§ 271 ZuständigkeitParagraph 271, Zuständigkeit
§ 272 GleichbehandlungskommissionParagraph 272, Gleichbehandlungskommission
§ 273 GeschäftsführungParagraph 273, Geschäftsführung
§ 274 AufgabenParagraph 274, Aufgaben
§ 275 ZuständigkeitParagraph 275, Zuständigkeit
§ 276 Anwältin für GleichbehandlungsfragenParagraph 276, Anwältin für Gleichbehandlungsfragen
§ 277 Land- und forstwirtschaftliche SchlichtungsstelleParagraph 277, Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle
§ 278 BeisitzerParagraph 278, Beisitzer
§ 279 Anrufung bei BetriebsvereinbarungParagraph 279, Anrufung bei Betriebsvereinbarung
§ 280 Verhandlung, BeschlussfassungParagraph 280, Verhandlung, Beschlussfassung
ABSCHNITT X
Schluss-, Straf- und
Übergangsbestimmungen
§ 281 AufzeichnungspflichtenParagraph 281, Aufzeichnungspflichten
§ 282 Schutz der KoalitionsfreiheitParagraph 282, Schutz der Koalitionsfreiheit
§ 283 Zwingender RechtscharakterParagraph 283, Zwingender Rechtscharakter
§ 284 StrafbestimmungenParagraph 284, Strafbestimmungen
§ 285 Geschlechtsspezifische BezeichnungParagraph 285, Geschlechtsspezifische Bezeichnung
§ 286 ÜbergangsbestimmungenParagraph 286, Übergangsbestimmungen
§ 287 Umsetzung von GemeinschaftsrechtParagraph 287, Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
§ 288 In-Kraft-Treten"Paragraph 288, In-Kraft-Treten"
Der Abs. 1 des § 4 hat zu lauten:Der Absatz eins, des Paragraph 4, hat zu lauten:
"(1) Die Bestimmungen der Abschnitte II, IIa, IV, VII und X sowie der §§ 50 bis 57 und 81 bis 89 gelten nicht für land- und forstwirtschaftliche Angestellte.""(1) Die Bestimmungen der Abschnitte römisch II, römisch II a, römisch IV, römisch VII und römisch zehn sowie der Paragraphen 50 bis 57 und 81 bis 89 gelten nicht für land- und forstwirtschaftliche Angestellte."
§ 5 hat zu lauten:Paragraph 5, hat zu lauten:
"§ 5
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
(1)Absatz einsBetriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbstständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und die Fischerei. Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zugrunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt.
(2)Absatz 2Unter Gartenbau im Sinne des Abs. 1 ist die Hervorbringung von Blumen, Obst, Gemüse, Bäumen und sonstigen Gärtnereierzeugnissen auf eigenem oder gepachtetem Grund ohne Rücksicht auf die Betriebsweise zu verstehen, nicht aber die Errichtung und die Instandhaltung von Gärten einschließlich der gärtnerischen Gräber- und Raumausschmückung, ferner nicht das Binden von Kränzen und Sträußen und der Handel mit Gärtnereierzeugnissen, es sei denn, dass diese Tätigkeiten im Rahmen eines gartenwirtschaftlichen Nebenbetriebes, das heißt in einem im Verhältnis zum Hauptbetrieb untergeordneten Umfang und in der Hauptsache unter Verwendung eigener Erzeugnisse ausgeübt werden.Unter Gartenbau im Sinne des Absatz eins, ist die Hervorbringung von Blumen, Obst, Gemüse, Bäumen und sonstigen Gärtnereierzeugnissen auf eigenem oder gepachtetem Grund ohne Rücksicht auf die Betriebsweise zu verstehen, nicht aber die Errichtung und die Instandhaltung von Gärten einschließlich der gärtnerischen Gräber- und Raumausschmückung, ferner nicht das Binden von Kränzen und Sträußen und der Handel mit Gärtnereierzeugnissen, es sei denn, dass diese Tätigkeiten im Rahmen eines gartenwirtschaftlichen Nebenbetriebes, das heißt in einem im Verhältnis zum Hauptbetrieb untergeordneten Umfang und in der Hauptsache unter Verwendung eigener Erzeugnisse ausgeübt werden.
(3)Absatz 3Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten, unbeschadet der Bestimmungen des § 2 des Landarbeitsgesetzes 1984, auch die Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, soweit der Geschäftsbetrieb dieser Genossenschaften im Wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dient und in denen überwiegend nachstehende Tätigkeiten ausgeübt werden:Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 2, des Landarbeitsgesetzes 1984, auch die Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, soweit der Geschäftsbetrieb dieser Genossenschaften im Wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dient und in denen überwiegend nachstehende Tätigkeiten ausgeübt werden:
der Betrieb von Sägen, Mühlen, Molkereien, Brennereien, Keltereien und sonstigen nach altem Herkommen üblichen Zweigen der Verarbeitung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse;
die Vermittlung des Einkaufes und Verkaufes sowie die Versteigerung von Zuchtvieh;
der Verkauf unverarbeiteter pflanzlicher Erzeugnisse sowie von Ferkeln, Fischen, Geflügel, Eiern und Honig, auch im Wege der Versteigerung;
der im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach lit. c vorgenommene Einkauf von Verpackungen und Umhüllungen für die von der lit. c erfassten Erzeugnisse;der im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Litera c, vorgenommene Einkauf von Verpackungen und Umhüllungen für die von der Litera c, erfassten Erzeugnisse;
die Züchtung, Vermehrung, Bearbeitung, Verwertung und Beschaffung von Saatgut;
die Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und ortsfesten land- und forstwirtschaftlichen Betriebseinrichtungen, sofern diese Tätigkeit der Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse oder dem Halten von Nutztieren (Abs. 1 zweiter Satz) dient, sowie die Nutzung von Kühlanlagen, diese jedoch nur für den Eigenverbrauch der Mitglieder;die Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und ortsfesten land- und forstwirtschaftlichen Betriebseinrichtungen, sofern diese Tätigkeit der Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse oder dem Halten von Nutztieren (Absatz eins, zweiter Satz) dient, sowie die Nutzung von Kühlanlagen, diese jedoch nur für den Eigenverbrauch der Mitglieder;
die Wahrnehmung der Rechte der Mitglieder hinsichtlich der Ausübung von Nutzungsrechten im Sinne des Wald- und Weideservitutengesetzes, LGBl. Nr. 21/1952, in der jeweils geltenden Fassung.die Wahrnehmung der Rechte der Mitglieder hinsichtlich der Ausübung von Nutzungsrechten im Sinne des Wald- und Weideservitutengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1952,, in der jeweils geltenden Fassung.
(4)Absatz 4Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten weiters die Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Ein- und Verkaufsgenossenschaften, soweit diese überwiegend mit dem Einkauf land- und forstwirtschaftlicher Betriebserfordernisse und dem Lagern und dem Verkauf unverarbeiteter land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse befasst sind, sowie aus solchen Betrieben hervorgegangene Nachfolgeunternehmen jeder Rechtsform, solange der bisherige Unternehmensgegenstand beibehalten wird. Ferner gelten die Betriebe der Agrargemeinschaften im Sinne des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, LGBl. Nr. 74, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Betriebe der Jagdgenossenschaften im Sinne des Tiroler Jagdgesetzes 1983, LGBl. Nr. 60, in der jeweils geltenden Fassung, als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten weiters die Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Ein- und Verkaufsgenossenschaften, soweit diese überwiegend mit dem Einkauf land- und forstwirtschaftlicher Betriebserfordernisse und dem Lagern und dem Verkauf unverarbeiteter land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse befasst sind, sowie aus solchen Betrieben hervorgegangene Nachfolgeunternehmen jeder Rechtsform, solange der bisherige Unternehmensgegenstand beibehalten wird. Ferner gelten die Betriebe der Agrargemeinschaften im Sinne des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, Landesgesetzblatt Nr. 74, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Betriebe der Jagdgenossenschaften im Sinne des Tiroler Jagdgesetzes 1983, Landesgesetzblatt Nr. 60, in der jeweils geltenden Fassung, als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.
(5)Absatz 5Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten ferner Betriebe, die im untergeordneten Umfang im Verhältnis zum Hauptbetrieb im Sinne des Abs. 1 bzw. 2 geführt werden, deren Geschäftsbetrieb nachstehende selbstständige Tätigkeiten umfasst und diese nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem Naheverhältnis zum Hauptbetrieb erfolgen:Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten ferner Betriebe, die im untergeordneten Umfang im Verhältnis zum Hauptbetrieb im Sinne des Absatz eins, bzw. 2 geführt werden, deren Geschäftsbetrieb nachstehende selbstständige Tätigkeiten umfasst und diese nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem Naheverhältnis zum Hauptbetrieb erfolgen:
Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994;Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß Paragraph 2, Absatz 4, der Gewerbeordnung 1994;
Tätigkeiten, die im Ergebnis einer Dienstleistung eines Landwirtes für einen anderen gleichkommen;
Tätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung der land- und forstwirtschaftlichen Produktion sowie produzierter Produkte;
Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z. 7 der Gewerbeordnung 1994, soweit sie auf Tätigkeiten oder Kenntnissen des bäuerlichen Betriebes aufsetzen;Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, der Gewerbeordnung 1994, soweit sie auf Tätigkeiten oder Kenntnissen des bäuerlichen Betriebes aufsetzen;
Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z. 8 der Gewerbeordnung 1994, wie sie üblicherweise in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb anfallen, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden;Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, der Gewerbeordnung 1994, wie sie üblicherweise in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb anfallen, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden;
Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z. 9 der Gewerbeordnung 1994, wie sie üblicherweise in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betriebshaushalt anfallen, wenn dieser dem Hauptbetrieb wesentlich dient, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden;Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, der Gewerbeordnung 1994, wie sie üblicherweise in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betriebshaushalt anfallen, wenn dieser dem Hauptbetrieb wesentlich dient, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden;
Tätigkeiten, für deren Ausübung weder eine Gewerbeanmeldung (§ 339 der Gewerbeordnung 1994) noch eine berufsrechtliche Berechtigung erforderlich ist,Tätigkeiten, für deren Ausübung weder eine Gewerbeanmeldung (Paragraph 339, der Gewerbeordnung 1994) noch eine berufsrechtliche Berechtigung erforderlich ist,
sowie die Privatzimmervermietung nach Art. III der B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 9 der Gewerbeordnung 1994, soweit diese in der spezifischen Form des Urlaubs am Bauernhof erfolgt."sowie die Privatzimmervermietung nach Art. römisch III der B-VG-Novelle 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 444, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, der Gewerbeordnung 1994, soweit diese in der spezifischen Form des Urlaubs am Bauernhof erfolgt."
Im Abs. 2 des § 7 haben die lit. k und l zu lauten und wird folgende neue lit. m angefügt:Im Absatz 2, des Paragraph 7, haben die Litera k und l zu lauten und wird folgende neue Litera m, angefügt:
vereinbarte Tagesarbeitszeit oder regelmäßige Wochenarbeitszeit des Dienstnehmers,
Bezeichnung der auf den Dienstvertrag allenfalls anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Satzung, Betriebsvereinbarung) und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen,
Name und Adresse der Mitarbeitervorsorgekasse des Dienstnehmers."
Nach § 9 wird folgende Bestimmung als § 9a eingefügt:Nach Paragraph 9, wird folgende Bestimmung als Paragraph 9 a, eingefügt:
"§ 9a
Befristete Dienstverhältnisse
(1)Absatz einsDienstnehmer mit einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Dienstnehmern mit einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.
(2)Absatz 2Der Dienstgeber hat Dienstnehmer mit einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis über im Unternehmen oder Betrieb frei werdende Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, für den Dienstnehmer leicht zugänglicher Stelle im Unternehmen oder Betrieb erfolgen."
Der Abs. 1 des § 22 hat zu lauten:Der Absatz eins, des Paragraph 22, hat zu lauten:
"(1) Ist ein Dienstnehmer nach Antritt des Dienstes durch Krankheit (Unglücksfall) an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von acht Wochen, wenn das Dienstverhältnis fünf Jahre, von zehn Wochen, wenn es 15 Jahre, und von zwölf Wochen, wenn es 25 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Durch jeweils weitere vier Wochen behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf das halbe Entgelt."
Der Abs. 2 des § 26 hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 26, hat zu lauten:
"(2) Der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf das Entgelt für die tatsächliche Dauer der Dienstverhinderung, jedoch höchstens auf die Dauer von einer Woche, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist. Durch Kollektivvertrag können diesbezüglich abweichende Regelungen getroffen werden; bestehende Kollektivverträge gelten als abweichende Regelungen."
Nach § 34c wird folgende Bestimmung als § 34d eingefügt:Nach Paragraph 34 c, wird folgende Bestimmung als Paragraph 34 d, eingefügt:
"§ 34d
Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes
Der Dienstnehmer kann bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes nach den §§ 27, 28, 30, 31 oder 34b bis spätestens sechs Wochen nach dem Ende des Karenzurlaubes seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären."Der Dienstnehmer kann bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes nach den Paragraphen 27,, 28, 30, 31 oder 34b bis spätestens sechs Wochen nach dem Ende des Karenzurlaubes seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären."
Dem § 43 wird folgende Bestimmung als Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 43, wird folgende Bestimmung als Absatz 10, angefügt:
"(10) Der Abschnitt IIa ist auf die Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 nicht anzuwenden.""(10) Der Abschnitt römisch II a ist auf die Bestimmungen der Absatz eins bis 9 nicht anzuwenden."
§ 44 hat zu lauten:Paragraph 44, hat zu lauten:
"§ 44
Freizeit während der Kündigungsfrist
(1)Absatz einsBei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Dienstnehmer während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben.
(2)Absatz 2Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.Ansprüche nach Absatz eins, bestehen nicht, wenn der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.
(3)Absatz 3Abs. 2 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension.Absatz 2, gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension.
(4)Absatz 4Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden."
Der Abs. 3 des § 46 hat zu lauten:Der Absatz 3, des Paragraph 46, hat zu lauten:
"(3) Besteht in einem Unternehmen oder Betrieb keine Dienstnehmervertretung, so hat der Veräußerer oder der Erwerber die vom Betriebsübergang betroffenen Dienstnehmer im Vorhinein über
den Zeitpunkt beziehungsweise den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Dienstnehmer sowie
die hinsichtlich der Dienstnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen
schriftlich zu informieren. Diese Information kann auch durch Aushang an einer geeigneten, für den Dienstnehmer leicht zugänglichen Stelle im Unternehmen oder Betrieb erfolgen."
Der Abs. 2 des § 49 hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 49, hat zu lauten:
"(2) Für Abfertigungsansprüche, die nach dem Betriebsübergang entstehen, haftet der Veräußerer fünf Jahre nach dem Betriebsübergang und nur mit jenem Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Betriebsüberganges entspricht. Für Ansprüche auf eine Betriebspension aus einem Leistungsfall nach dem Betriebsübergang haftet der Veräußerer fünf Jahre nach dem Betriebsübergang und nur mit jenem Betrag, der den im Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehenden Pensionsanwartschaften entspricht. Sofern zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges Rückstellungen nach den handelsrechtlichen Vorschriften für Abfertigungs- oder Pensionsanwartschaften mit der dafür einkommensteuerrechtlich im gesetzlichen Ausmaß zu bildenden Wertpapierdeckung oder gleichwertige Sicherungsmittel auf den Erwerber übertragen werden, haftet der Veräußerer für die im ersten oder zweiten Satz genannten Beträge nur für eine allfällige Differenz zwischen dem Wert der übertragenen Sicherungsmittel und dem Wert der fiktiven Ansprüche jeweils zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges; diese Haftung endet ein Jahr nach dem Betriebsübergang. Der Veräußerer hat die betroffenen Dienstnehmer von der Übertragung der Sicherungsmittel zu informieren. Der Erwerber hat die vom Veräußerer übertragene Wertpapierdeckung oder die Sicherungsmittel zumindest in dem in den beiden ersten Sätzen genannten Zeitraum in seinem Vermögen zu halten. Die Wertpapierdeckung oder die Sicherungsmittel dürfen während dieses Zeitraumes nur zur Befriedigung von Abfertigungs- oder Betriebspensionsansprüchen der Dienstnehmer vermindert werden. Die übertragene Wertpapierdeckung darf während dieses Zeitraums auf die Verpflichtung des Erwerbers nach § 14 Abs. 5 oder 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht angerechnet werden.""(2) Für Abfertigungsansprüche, die nach dem Betriebsübergang entstehen, haftet der Veräußerer fünf Jahre nach dem Betriebsübergang und nur mit jenem Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Betriebsüberganges entspricht. Für Ansprüche auf eine Betriebspension aus einem Leistungsfall nach dem Betriebsübergang haftet der Veräußerer fünf Jahre nach dem Betriebsübergang und nur mit jenem Betrag, der den im Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehenden Pensionsanwartschaften entspricht. Sofern zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges Rückstellungen nach den handelsrechtlichen Vorschriften für Abfertigungs- oder Pensionsanwartschaften mit der dafür einkommensteuerrechtlich im gesetzlichen Ausmaß zu bildenden Wertpapierdeckung oder gleichwertige Sicherungsmittel auf den Erwerber übertragen werden, haftet der Veräußerer für die im ersten oder zweiten Satz genannten Beträge nur für eine allfällige Differenz zwischen dem Wert der übertragenen Sicherungsmittel und dem Wert der fiktiven Ansprüche jeweils zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges; diese Haftung endet ein Jahr nach dem Betriebsübergang. Der Veräußerer hat die betroffenen Dienstnehmer von der Übertragung der Sicherungsmittel zu informieren. Der Erwerber hat die vom Veräußerer übertragene Wertpapierdeckung oder die Sicherungsmittel zumindest in dem in den beiden ersten Sätzen genannten Zeitraum in seinem Vermögen zu halten. Die Wertpapierdeckung oder die Sicherungsmittel dürfen während dieses Zeitraumes nur zur Befriedigung von Abfertigungs- oder Betriebspensionsansprüchen der Dienstnehmer vermindert werden. Die übertragene Wertpapierdeckung darf während dieses Zeitraums auf die Verpflichtung des Erwerbers nach Paragraph 14, Absatz 5, oder 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht angerechnet werden."
Nach § 49e werden folgende Bestimmungen als Abschnitt IIa mit den §§ 49f bis 49n eingefügt:Nach Paragraph 49 e, werden folgende Bestimmungen als Abschnitt römisch II a mit den Paragraphen 49 f bis 49n eingefügt:
"ABSCHNITT IIa
Betriebliche Mitarbeitervorsorge
§ 49fParagraph 49 f,
Beginn und Höhe der Beitragszahlungen
(1)Absatz einsDer Dienstgeber hat für den Dienstnehmer ab dem Beginn des Dienstverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 v.
H. des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Dienstnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 ASVG zur Weiterleitung an die Mitarbeitervorsorgekasse zu überweisen, sofern das Dienstverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Dienstverhältnisses mit dem selben Dienstgeber erneut ein Dienstverhältnis geschlossen, so setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Dienstverhältnisses ein.H. des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Dienstnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz eins bis 6 ASVG zur Weiterleitung an die Mitarbeitervorsorgekasse zu überweisen, sofern das Dienstverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Dienstverhältnisses mit dem selben Dienstgeber erneut ein Dienstverhältnis geschlossen, so setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Dienstverhältnisses ein.
(2)Absatz 2Für die Dauer der Inanspruchnahme der Altersteilzeit nach § 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, des Solidaritätsprämienmodells nach § 49c sowie für die Dauer einer Kurzarbeit nach § 27 Abs. 1 lit. b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes ist als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Dienstgebers das monatliche Entgelt auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit heranzuziehen.Für die Dauer der Inanspruchnahme der Altersteilzeit nach Paragraph 27, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, des Solidaritätsprämienmodells nach Paragraph 49 c, sowie für die Dauer einer Kurzarbeit nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera b, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes ist als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Dienstgebers das monatliche Entgelt auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit heranzuziehen.
(3)Absatz 3Welche Leistungen als Entgelt im Sinne der Abs. 1 und 2 anzusehen sind, bestimmt sich nach § 49 ASVG unter Außerachtlassung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG und der Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs. 3 ASVG.Welche Leistungen als Entgelt im Sinne der Absatz eins und 2 anzusehen sind, bestimmt sich nach Paragraph 49, ASVG unter Außerachtlassung der Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG und der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 108, Absatz 3, ASVG.
(4)Absatz 4Anwartschaftsberechtigter ist ein Dienstnehmer, für den Beiträge nach den Abs. 1 bis 3 oder nach § 49g an die Mitarbeitervorsorgekasse zu leisten sind oder waren oder für den Übertragungsbeträge gezahlt wurden.Anwartschaftsberechtigter ist ein Dienstnehmer, für den Beiträge nach den Absatz eins bis 3 oder nach Paragraph 49 g, an die Mitarbeitervorsorgekasse zu leisten sind oder waren oder für den Übertragungsbeträge gezahlt wurden.
(5)Absatz 5Abfertigungsanwartschaft sind die in einer Mitarbeitervorsorgekasse verwalteten Ansprüche eines Anwartschaftsberechtigten; diese setzen sich zusammen aus:
den in diese Mitarbeitervorsorgekasse eingezahlten Abfertigungsbeiträgen abzüglich der einbehaltenen Verwaltungskosten und/oder einer allenfalls in diese Mitarbeitervorsorgekasse übertragenen Altabfertigungsanwartschaft abzüglich der jeweils einbehaltenen Verwaltungskosten zuzüglich
allfälliger der Mitarbeitervorsorgekasse zugeflossener Verzugszinsen für Abfertigungsbeiträge und/oder für eine Altabfertigungsanwartschaft zuzüglich
der allenfalls aus einer anderen Mitarbeitervorsorgekasse in diese Mitarbeitervorsorgekasse übertragenen Abfertigungsanwartschaft zuzüglich
der zugewiesenen Veranlagungsergebnisse.
(6)Absatz 6Altabfertigungsanwartschaft ist die fiktive Abfertigung nach § 43 zum Zeitpunkt des Übertrittes.Altabfertigungsanwartschaft ist die fiktive Abfertigung nach Paragraph 43, zum Zeitpunkt des Übertrittes.
§ 49gParagraph 49 g,
Beitragsleistung für entgeltfreie Zeiträume
(1)Absatz einsDer Dienstnehmer hat jeweils für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach den geltenden wehrrechtlichen Bestimmungen bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 v. H. der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes nach § 3 Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes. Dies gilt nicht für einen Wehrdienst als Zeitsoldat (§ 19 Abs. 1 Z. 5 des Wehrgesetzes 2001) oder in den Fällen des § 19 Abs. 1 Z. 6 und 8 des Wehrgesetzes 2001 für den zwölf Monate übersteigenden Teil.Der Dienstnehmer hat jeweils für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach den geltenden wehrrechtlichen Bestimmungen bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 v. H. der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes nach Paragraph 3, Absatz eins, des Kinderbetreuungsgeldgesetzes. Dies gilt nicht für einen Wehrdienst als Zeitsoldat (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5, des Wehrgesetzes 2001) oder in den Fällen des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 6 und 8 des Wehrgesetzes 2001 für den zwölf Monate übersteigenden Teil.
(2)Absatz 2Der Dienstnehmer hat jeweils für die Dauer des Zivildienstes sowie für die Dauer des Auslandsdienstes nach den einschlägigen Bestimmungen des Zivildienstgesetzes bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 v. H. der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes nach § 3 Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes.Der Dienstnehmer hat jeweils für die Dauer des Zivildienstes sowie für die Dauer des Auslandsdienstes nach den einschlägigen Bestimmungen des Zivildienstgesetzes bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 v. H. der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes nach Paragraph 3, Absatz eins, des Kinderbetreuungsgeldgesetzes.
(3)Absatz 3Für die Dauer eines Anspruchs auf Wochen- oder Krankengeld nach dem ASVG hat der Dienstnehmer bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 v. H. einer fiktiven Bemessungsgrundlage. Diese richtet sich im Falle des Wochengeldes nach dem für den Kalendermonat vor dem Eintritt des Versicherungsfalles gebührenden Entgelt, im Falle des Krankengeldes nach der Hälfte dieses Entgeltes.
(4)Absatz 4Hinsichtlich der Fälligkeit der Beitragsleistungen nach den Abs. 1 bis 3 ist § 49f Abs. 1 anzuwenden.Hinsichtlich der Fälligkeit der Beitragsleistungen nach den Absatz eins bis 3 ist Paragraph 49 f, Absatz eins, anzuwenden.
§ 49hParagraph 49 h,
Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse
(1)Absatz einsDie Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse hat durch eine Betriebsvereinbarung nach § 243 Abs. 1 lit. z zu erfolgen.Die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse hat durch eine Betriebsvereinbarung nach Paragraph 243, Absatz eins, Litera z, zu erfolgen.
(2)Absatz 2Für Dienstnehmer, die von keinem Betriebsrat vertreten sind, hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse zunächst durch den Dienstgeber rechtzeitig zu erfolgen.
(3)Absatz 3Über die beabsichtigte Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse sind im Falle des Abs. 2 alle Dienstnehmer binnen einer Woche schriftlich zu informieren. Wenn mindestens ein Drittel der Dienstnehmer binnen zwei Wochen gegen die beabsichtigte Auswahl schriftlich Einwände erhebt, muss der Dienstgeber eine andere Mitarbeitervorsorgekasse vorschlagen. Auf Verlangen dieser Dienstnehmer ist eine kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretung der Dienstnehmer zu den weiteren Beratungen über diesen Vorschlag beizuziehen. Wird trotz Einbeziehung einer solchen Interessenvertretung binnen zwei Wochen kein Einvernehmen über die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse erzielt, so hat auf Antrag eines der beiden Streitteile die Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle über die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse zu entscheiden. Streitteile im Sinne des § 277 in einem solchen Verfahren sind der Dienstgeber und die kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretung der Dienstnehmer.Über die beabsichtigte Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse sind im Falle des Absatz 2, alle Dienstnehmer binnen einer Woche schriftlich zu informieren. Wenn mindestens ein Drittel der Dienstnehmer binnen zwei Wochen gegen die beabsichtigte Auswahl schriftlich Einwände erhebt, muss der Dienstgeber eine andere Mitarbeitervorsorgekasse vorschlagen. Auf Verlangen dieser Dienstnehmer ist eine kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretung der Dienstnehmer zu den weiteren Beratungen über diesen Vorschlag beizuziehen. Wird trotz Einbeziehung einer solchen Interessenvertretung binnen zwei Wochen kein Einvernehmen über die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse erzielt, so hat auf Antrag eines der beiden Streitteile die Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle über die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse zu entscheiden. Streitteile im Sinne des Paragraph 277, in einem solchen Verfahren sind der Dienstgeber und die kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretung der Dienstnehmer.
(4)Absatz 4Sind bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch Beiträge nach den §§ 49f und 49g samt Verzugszinsen nach einer Sozialversicherungsprüfung nach § 41a ASVG zu leisten, so sind diese Beiträge samt Verzugszinsen vom jeweiligen Träger der Krankenversicherung an die Mitarbeitervorsorgekasse des bisherigen Dienstgebers weiterzuleiten. Wurde bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch keine Mitarbeitervorsorgekasse gewählt und ist auch kein Dienstgeber mehr vorhanden, der eine Mitarbeitervorsorgekasse auswählen könnte, so sind die Beiträge vom jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung an die Mitarbeitervorsorgekasse des neuen Dienstgebers weiterzuleiten, sofern der Dienstnehmer innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses ein neues Dienstverhältnis eingeht. Anderenfalls kann der Dienstnehmer nach zwölf Monaten selbst eine Mitarbeitervorsorgekasse auswählen.Sind bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch Beiträge nach den Paragraphen 49 f und 49g samt Verzugszinsen nach einer Sozialversicherungsprüfung nach Paragraph 41 a, ASVG zu leisten, so sind diese Beiträge samt Verzugszinsen vom jeweiligen Träger der Krankenversicherung an die Mitarbeitervorsorgekasse des bisherigen Dienstgebers weiterzuleiten. Wurde bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch keine Mitarbeitervorsorgekasse gewählt und ist auch kein Dienstgeber mehr vorhanden, der eine Mitarbeitervorsorgekasse auswählen könnte, so sind die Beiträge vom jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung an die Mitarbeitervorsorgekasse des neuen Dienstgebers weiterzuleiten, sofern der Dienstnehmer innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses ein neues Dienstverhältnis eingeht. Anderenfalls kann der Dienstnehmer nach zwölf Monaten selbst eine Mitarbeitervorsorgekasse auswählen.
§ 49iParagraph 49 i,
Beitrittsvertrag und Kontrahierungszwang
(1)Absatz einsDer Beitrittsvertrag ist zwischen der Mitarbeitervorsorgekasse und dem beitretenden Dienstgeber abzuschließen.
(2)Absatz 2Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten:
die ausgewählte Mitarbeitervorsorgekasse;
Grundsätze der Veranlagungspolitik;
die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des Beitrittsvertrages;
die Höhe der Verwaltungskosten;
die Meldepflichten des Dienstgebers gegenüber der Mitarbeitervorsorgekasse;
eine allfällige Zinsgarantie;
alle Dienstgeberkontonummern des beitretenden Dienstgebers;
Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die Mitarbeitervorsorgekasse verrechnen darf.
§ 49jParagraph 49 j,
Beendigung des Beitrittsvertrages und Wechsel der Mitarbeitervorsorgekasse
(1)Absatz einsEine Kündigung des Beitrittsvertrages durch den Dienstgeber oder durch die Mitarbeitervorsorgekasse oder eine einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages ist nur rechtswirksam, wenn eine Übertragung der Abfertigungsanwartschaften auf eine andere Mitarbeitervorsorgekasse sichergestellt ist. Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages kann rechtswirksam nur für alle von diesem Beitrittsvertrag erfassten Anwartschaftsberechtigten gemeinsam erfolgen.
(2)Absatz 2Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages darf nur mit Wirksamkeit zum Bilanzstichtag der Mitarbeitervorsorgekasse ausgesprochen werden. Die Frist für die Kündigung des Beitrittsvertrages beträgt sechs Monate. Die einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages wird frühestens zum Bilanzstichtag der Mitarbeitervorsorgekasse wirksam, der zumindest drei Monate nach der Vereinbarung der einvernehmlichen Beendigung des Beitrittsvertrages liegt.
(3)Absatz 3Die Übertragung der Abfertigungsanwartschaften auf die neue Mitarbeitervorsorgekasse hat binnen fünf Werktagen nach dem Ende des zweiten Monats nach dem Bilanzstichtag der Mitarbeitervorsorgekasse zu erfolgen, wobei zu diesem Monatsende eine Ergebniszuweisung unter Berücksichtigung einer allfälligen Garantieleistung vorzunehmen ist. Nach der Übertragung hervorkommende, noch zu diesen Abfertigungsanwartschaften gehörige Beiträge sind als Nachtragsüberweisung unverzüglich auf die neue Mitarbeitervorsorgekasse zu übertragen. Ab dem Bilanzstichtag sind die Abfertigungsbeiträge unabhängig davon, ob sie noch vor dem Bilanzstichtag gelegene Monate betreffen, an die neue Mitarbeitervorsorgekasse zu überweisen.
(4)Absatz 4§ 49h ist auf den Wechsel der Mitarbeitervorsorgekasse auf Verlangen des Dienstgebers, des Betriebsrates oder in Betrieben ohne Betriebsrat eines Drittels der Dienstnehmer anzuwenden.Paragraph 49 h, ist auf den Wechsel der Mitarbeitervorsorgekasse auf Verlangen des Dienstgebers, des Betriebsrates oder in Betrieben ohne Betriebsrat eines Drittels der Dienstnehmer anzuwenden.
§ 49kParagraph 49 k,
Mitwirkungsverpflichtung
Die Dienstgeber sowie die Anwartschaftsberechtigten sind verpflichtet, den Mitarbeitervorsorgekassen über alle für das Vertragsverhältnis und für die Verwaltung der Anwartschaft sowie für die Prüfung von Auszahlungsansprüchen maßgebenden Umstände unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
§ 49lParagraph 49 l,
Anspruch auf Abfertigung
(1)Absatz einsDer Anwartschaftsberechtigte hat bei Beendigung des Dienstverhältnisses gegen die Mitarbeitervorsorgekasse Anspruch auf eine Abfertigung.
(2)Absatz 2Der Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung besteht nicht bei Beendigung des Dienstverhältnisses
infolge Kündigung durch den Anwartschaftsberechtigten, ausgenommen bei Kündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 34, 34a oder 146,infolge Kündigung durch den Anwartschaftsberechtigten, ausgenommen bei Kündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 34,, 34a oder 146,
infolge verschuldeter Entlassung,
infolge unberechtigten vorzeitigen Austritts oder
sofern noch keine drei Einzahlungsjahre seit der ersten Beitragszahlung nach § 49f oder § 49g nach der erstmaligen Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder der letztmaligen Auszahlung einer Abfertigung vergangen sind. Beitragszeiten nach § 49f oder § 49g sind zusammenzurechnen, unabhängig davon, ob sie bei einem oder mehreren Dienstgebern zurückgelegt worden sind. Beitragszeiten nach § 49f oder § 49g aus zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs weiterhin aufrechten Dienstverhältnissen sind nicht einzurechnen.sofern noch keine drei Einzahlungsjahre seit der ersten Beitragszahlung nach Paragraph 49 f, oder Paragraph 49 g, nach der erstmaligen Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder der letztmaligen Auszahlung einer Abfertigung vergangen sind. Beitragszeiten nach Paragraph 49 f, oder Paragraph 49 g, sind zusammenzurechnen, unabhängig davon, ob sie bei einem oder mehreren Dienstgebern zurückgelegt worden sind. Beitragszeiten nach Paragraph 49 f, oder Paragraph 49 g, aus zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs weiterhin aufrechten Dienstverhältnissen sind nicht einzurechnen.
(3)Absatz 3Die Auszahlung dieser Abfertigung (Abs. 2) kann vom Anwartschaftsberechtigten erst bei Anspruch auf Auszahlung einer Abfertigung bei Beendigung eines oder mehrerer darauf folgender Dienstverhältnisse verlangt werden.Die Auszahlung dieser Abfertigung (Absatz 2,) kann vom Anwartschaftsberechtigten erst bei Anspruch auf Auszahlung einer Abfertigung bei Beendigung eines oder mehrerer darauf folgender Dienstverhältnisse verlangt werden.
(4)Absatz 4Die Auszahlung der Abfertigung kann jedenfalls verlangt werden
bei Beendigung des Dienstverhältnisses nach der Vollendung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder
wenn der Dienstnehmer seit mindestens fünf Jahren in keinem Dienstverhältnis mehr steht, aufgrund dessen Beiträge nach den §§ 49f bis 49n zu leisten sind.wenn der Dienstnehmer seit mindestens fünf Jahren in keinem Dienstverhältnis mehr steht, aufgrund dessen Beiträge nach den Paragraphen 49 f bis 49n zu leisten sind.
(5)Absatz 5Bei Tod des Anwartschaftsberechtigten gebührt die Abfertigung den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war.
(6)Absatz 6Der Anwartschaftsberechtigte hat die von ihm beabsichtigte Verfügung über die Abfertigung der Mitarbeitervorsorgekasse schriftlich bekannt zu geben. Darin kann der Anwartschaftsberechtigte die Mitarbeitervorsorgekasse weiters beauftragen, auch die Auszahlung von Abfertigungen oder Verfügungen im Sinne des § 49n Abs. 1 über Abfertigungen aus anderen Mitarbeitervorsorgekassen zu veranlassen.Der Anwartschaftsberechtigte hat die von ihm beabsichtigte Verfügung über die Abfertigung der Mitarbeitervorsorgekasse schriftlich bekannt zu geben. Darin kann der Anwartschaftsberechtigte die Mitarbeitervorsorgekasse weiters beauftragen, auch die Auszahlung von Abfertigungen oder Verfügungen im Sinne des Paragraph 49 n, Absatz eins, über Abfertigungen aus anderen Mitarbeitervorsorgekassen zu veranlassen.
§ 49mParagraph 49 m,
Höhe und Fälligkeit der Abfertigung
(1)Absatz einsDie Höhe der Abfertigung ergibt sich aus der Abfertigungsanwartschaft zum Ende jenes Monats, zu dem ein Anspruch nach Abs. 2 fällig geworden ist, einschließlich einer allfälligen Garantieleistung bei einer Verfügung nach § 49n Abs. 1 lit. a, c oder d oder nach Abs. 3.Die Höhe der Abfertigung ergibt sich aus der Abfertigungsanwartschaft zum Ende jenes Monats, zu dem ein Anspruch nach Absatz 2, fällig geworden ist, einschließlich einer allfälligen Garantieleistung bei einer Verfügung nach Paragraph 49 n, Absatz eins, Litera a,, c oder d oder nach Absatz 3,
(2)Absatz 2Die Abfertigung ist binnen fünf Werktagen nach dem Ende des zweiten Monats nach der Geltendmachung des Anspruchs nach § 49l Abs. 6 zur Zahlung fällig, wobei die Zweimonatsfrist frühestens mit der Beendigung des Dienstverhältnisses zu laufen beginnt. Nach der Zahlung hervorkommende, noch zu dieser Abfertigungsanwartschaft gehörige Beträge sind als Nachtragszahlung unverzüglich zur Zahlung fällig.Die Abfertigung ist binnen fünf Werktagen nach dem Ende des zweiten Monats nach der Geltendmachung des Anspruchs nach Paragraph 49 l, Absatz 6, zur Zahlung fällig, wobei die Zweimonatsfrist frühestens mit der Beendigung des Dienstverhältnisses zu laufen beginnt. Nach der Zahlung hervorkommende, noch zu dieser Abfertigungsanwartschaft gehörige Beträge sind als Nachtragszahlung unverzüglich zur Zahlung fällig.
(3)Absatz 3Der Anwartschaftsberechtigte kann die Mitarbeitervorsorgekasse einmalig anweisen, Verfügungen nach § 49n Abs. 1 lit. a, c oder d ein bis sechs ganze Monate nach der Fälligkeit durchzuführen. An eine solche Anweisung ist die Mitarbeitervorsorgekasse nur dann gebunden, wenn sie spätestens 14 Tage vor der Fälligkeit nach Abs. 2 bei ihr einlangt. Im Aufschubzeitraum ist die Abfertigung im Rahmen der Veranlagungsgemeinschaft weiter zu veranlagen. Mit dem Ende des letzten vollen Monats des Aufschubzeitraumes ist eine ergänzende Ergebniszuweisung vorzunehmen.Der Anwartschaftsberechtigte kann die Mitarbeitervorsorgekasse einmalig anweisen, Verfügungen nach Paragraph 49 n, Absatz eins, Litera a,, c oder d ein bis sechs ganze Monate nach der Fälligkeit durchzuführen. An eine solche Anweisung ist die Mitarbeitervorsorgekasse nur dann gebunden, wenn sie spätestens 14 Tage vor der Fälligkeit nach Absatz 2, bei ihr einlangt. Im Aufschubzeitraum ist die Abfertigung im Rahmen der Veranlagungsgemeinschaft weiter zu veranlagen. Mit dem Ende des letzten vollen Monats des Aufschubzeitraumes ist eine ergänzende Ergebniszuweisung vorzunehmen.
§ 49nParagraph 49 n,
Verfügungsmöglichkeit des Anwartschaftsberechtigten über die Abfertigung
(1)Absatz einsNach Beendigung des Dienstverhältnisses kann der Anwartschaftsberechtigte, ausgenommen in den im § 49l Abs. 2 genannten Fällen,Nach Beendigung des Dienstverhältnisses kann der Anwartschaftsberechtigte, ausgenommen in den im Paragraph 49 l, Absatz 2, genannten Fällen,
die Auszahlung der Abfertigung als Kapitalbetrag verlangen;
den gesamten Abfertigungsbetrag bis zum Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 weiterhin in der Mitarbeitervorsorgekasse veranlagen;den gesamten Abfertigungsbetrag bis zum Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 3, weiterhin in der Mitarbeitervorsorgekasse veranlagen;
die Übertragung des gesamten Abfindungsbetrages in die Mitarbeitervorsorgekasse des neuen Dienstgebers verlangen;
die Überweisung der Abfertigung
an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Anwartschaftsberechtigten nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung, wobei abweichend vom § 108 Abs. 1 Z. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 vorgesehen werden kann, dass die Zusatzpension frühestens mit der Vollendung des 40. Lebensjahres auszuzahlen ist, oderan ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Anwartschaftsberechtigten nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung, wobei abweichend vom Paragraph 108, Absatz eins, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 vorgesehen werden kann, dass die Zusatzpension frühestens mit der Vollendung des 40. Lebensjahres auszuzahlen ist, oder
an ein Kreditinstitut seiner Wahl zum ausschließlichen Zweck des Erwerbs von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds durch den Abschluss eines unwiderruflichen Auszahlungsplans nach § 23g Abs. 2 Z. 2 des Investmentfondsgesetzes oderan ein Kreditinstitut seiner Wahl zum ausschließlichen Zweck des Erwerbs von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds durch den Abschluss eines unwiderruflichen Auszahlungsplans nach Paragraph 23 g, Absatz 2, Ziffer 2, des Investmentfondsgesetzes oder
an eine Pensionskasse, bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter im Sinne des § 5 des Pensionskassengesetzes ist, als Beitrag nach § 15 Abs. 3 Z. 10 des Pensionskassengesetzesan eine Pensionskasse, bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter im Sinne des Paragraph 5, des Pensionskassengesetzes ist, als Beitrag nach Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 10, des Pensionskassengesetzes
verlangen.
(2)Absatz 2Gibt der Anwartschaftsberechtigte die Erklärung über die Verwendung des Abfertigungsbetrages nicht binnen sechs Monaten nach der Beendigung des Dienstverhältnisses ab, so ist der Abfertigungsbetrag weiter zu veranlagen.
(3)Absatz 3Gibt der Anwartschaftsberechtigte binnen zwei Monaten nach der Beendigung des Dienstverhältnisses infolge Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung keine Erklärung über die Verwendung des Abfertigungsbetrages ab, so ist die Abfertigung als Kapitalbetrag auszuzahlen."
Im Abs. 9 des § 63 wird der Betrag "5.000,- Schilling" durch den Betrag "363,40 Euro" ersetzt.Im Absatz 9, des Paragraph 63, wird der Betrag "5.000,- Schilling" durch den Betrag "363,40 Euro" ersetzt.
§ 88 wird aufgehoben.Paragraph 88, wird aufgehoben.
§ 89 hat zu lauten:Paragraph 89, hat zu lauten:
"§ 89
Ersatzleistung
(1)Absatz einsDem Dienstnehmer gebührt für das Urlaubsjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub. Bereits verbrauchter Jahresurlaub ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen. Urlaubsentgelt für einen über das aliquote Ausmaß hinaus verbrauchten Jahresurlaub ist nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch
unberechtigten vorzeitigen Austritt oder
verschuldete Entlassung.
Der Erstattungsbetrag hat dem für den zu viel verbrauchten Urlaub zum Zeitpunkt des Urlaubsverbrauches erhaltenen Urlaubsentgelt zu entsprechen.
(2)Absatz 2Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.
(3)Absatz 3Für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren gebührt anstelle des noch ausständigen Urlaubsentgelts eine Ersatzleistung im vollen Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgelts, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist.
(4)Absatz 4Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 34, § 34a oder § 146 durchEndet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 34,, Paragraph 34 a, oder Paragraph 146, durch
Entlassung ohne Verschulden des Dienstnehmers,
begründeten vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers,
Kündigung seitens des Dienstgebers oder
einvernehmliche Auflösung,
so ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinne des Abs. 1 jene Dienstzeit zugrunde zu legen, die in dem Urlaubsjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, vom Dienstnehmer überwiegend zu leisten war.so ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinne des Absatz eins, jene Dienstzeit zugrunde zu legen, die in dem Urlaubsjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, vom Dienstnehmer überwiegend zu leisten war.
(5)Absatz 5Die Ersatzleistung im Sinne der Abs. 1, 3 und 4 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des Dienstnehmers endet."Die Ersatzleistung im Sinne der Absatz eins,, 3 und 4 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des Dienstnehmers endet."
Der Abs. 2 des § 91 hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 91, hat zu lauten:
"(2) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Dienstnehmer sowie die Eignung der Dienstnehmer im Hinblick auf Konstitution, Körperkräfte, Alter und Qualifikation zu berücksichtigen."
Im Abs. 2 des § 95 haben die lit. c und d zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 95, haben die Litera c und d zu lauten:
die für die betriebsfremden Dienstnehmer wegen Gefahren in der Arbeitsstätte erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Dienstgeber festzulegen und
für deren Durchführung zu sorgen, ausgenommen die Beaufsichtigung der betriebsfremden Personen."
Der Abs. 3 des § 95 hat zu lauten:Der Absatz 3, des Paragraph 95, hat zu lauten:
"(3) Durch Abs. 2 wird die Verantwortlichkeit der einzelnen Dienstgeber für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften für ihre Dienstnehmer nicht eingeschränkt und deren Verantwortung für betriebsfremde Dienstnehmer nur insoweit ausgeweitet, als sich dies ausdrücklich aus Abs. 2 ergibt.""(3) Durch Absatz 2, wird die Verantwortlichkeit der einzelnen Dienstgeber für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften für ihre Dienstnehmer nicht eingeschränkt und deren Verantwortung für betriebsfremde Dienstnehmer nur insoweit ausgeweitet, als sich dies ausdrücklich aus Absatz 2, ergibt."
Der Abs. 2 des § 97 wird aufgehoben. Die bisherigen Abs. 3 bis 8 des § 97 erhalten die Absatzbezeichnungen "(2)" bis "(7)".Der Absatz 2, des Paragraph 97, wird aufgehoben. Die bisherigen Absatz 3 bis 8 des Paragraph 97, erhalten die Absatzbezeichnungen "(2)" bis "(7)".
Im neuen Abs. 2 des § 97 hat der zweite Satz zu lauten:Im neuen Absatz 2, des Paragraph 97, hat der zweite Satz zu lauten:
"Dies gilt auch dann, wenn ein Betriebsratsmitglied die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernimmt."
Der Abs. 2 des § 101 hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 101, hat zu lauten:
"(2) Eine Unterweisung muss jedenfalls erfolgen:
vor der Aufnahme einer Tätigkeit,
bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereiches,
bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln oder Arbeitsverfahren,
bei der Einführung neuer Arbeitsstoffe und
nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich scheint.
Die Unterweisung ist erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen und jedenfalls dann zu wiederholen, wenn dies nach § 91 Abs. 5 als Maßnahme zur Gefahrenverhütung festgelegt ist."Die Unterweisung ist erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen und jedenfalls dann zu wiederholen, wenn dies nach Paragraph 91, Absatz 5, als Maßnahme zur Gefahrenverhütung festgelegt ist."
Der Abs. 2 des § 113 hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 113, hat zu lauten:
"(2) Wenn aus betrieblichen Gründen Raucher und Nichtraucher gemeinsam in einem Büroraum oder einem vergleichbaren Arbeitsraum arbeiten müssen, der nur durch Betriebsangehörige genutzt wird, ist das Rauchen am Arbeitsplatz verboten."
Der Abs. 6 des § 115 hat zu lauten:Der Absatz 6, des Paragraph 115, hat zu lauten:
"(6) Werden Arbeitsstoffe von Dienstgebern erworben, so gilt für die Ermittlung und Einstufung nach Abs. 4 Folgendes:"(6) Werden Arbeitsstoffe von Dienstgebern erworben, so gilt für die Ermittlung und Einstufung nach Absatz 4, Folgendes:
sofern ein erworbener Arbeitsstoff nach dem Chemikaliengesetz 1996, dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 oder dem Biozid-Produkte-Gesetz gekennzeichnet oder deklariert ist, können Dienstgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung zutreffend und vollständig sind;
ist ein erworbener Arbeitsstoff nicht nach lit. a gekennzeichnet oder deklariert, so können Dienstgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass der Arbeitsstoff keiner Kennzeichnungspflicht nach den in der lit. a genannten Bundesgesetzen unterliegt."ist ein erworbener Arbeitsstoff nicht nach Litera a, gekennzeichnet oder deklariert, so können Dienstgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass der Arbeitsstoff keiner Kennzeichnungspflicht nach den in der Litera a, genannten Bundesgesetzen unterliegt."
Im Abs. 1 des § 125 hat der erste Satz zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 125, hat der erste Satz zu lauten:
"Die Dienstgeber haben Sicherheitsfachkräfte (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) zu bestellen."
Im Abs. 1 des § 126 hat der zweite Satz zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 126, hat der zweite Satz zu lauten:
"Der Dienstgeber hat die Sicherheitsfachkräfte und erforderlichenfalls weitere geeignete Fachleute in Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der Unfallverhütung heranzuziehen, insbesondere bei
der Planung von Arbeitsstätten, Arbeitsplätzen und Arbeitsabläufen,
der Beschaffung von Arbeitsmitteln, persönlichen Schutzausrüstungen oder Arbeitsstoffen,
der Einführung und Änderung von Arbeitsverfahren,
der Organisation von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung sowie der Ersten Hilfe und
der Beurteilung und Ermittlung von Gefahren."
Der Abs. 4 des § 126 hat zu lauten:Der Absatz 4, des Paragraph 126, hat zu lauten:
"(4) In die Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte darf nur die für die folgenden Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:
die Beratung und Unterstützung des Dienstgebers in den Angelegenheiten des Abs. 1,die Beratung und Unterstützung des Dienstgebers in den Angelegenheiten des Absatz eins,,
die Beratung der Dienstnehmer, der Sicherheitsvertrauenspersonen und des Betriebsrates in den Angelegenheiten der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,
die Besichtigung der Arbeitsstätten und der Flächen nach § 105 Abs. 2 sowie die Teilnahme an den Besichtigungen durch die Land- und Forstwirtschaftsinspektion,die Besichtigung der Arbeitsstätten und der Flächen nach Paragraph 105, Absatz 2, sowie die Teilnahme an den Besichtigungen durch die Land- und Forstwirtschaftsinspektion,
die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,
die Überprüfung und Anpassung der nach diesem Gesetz erforderlichen Ermittlungen und Beurteilungen der Gefahren und der festgelegten Maßnahmen samt Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,
die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15 v. H. der für sie festgelegten jährlichen Präventionszeit,
die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der Arbeitsgestaltung und
die Koordination der Tätigkeit mehrerer Sicherheitsfachkräfte."
Der Abs. 6 des § 126 hat zu lauten:Der Absatz 6, des Paragraph 126, hat zu lauten:
"(6) Regelmäßige Begehungen haben mindestens in den folgenden Zeitabständen sowohl durch eine Sicherheitsfachkraft als auch durch einen Arbeitsmediziner, nach Möglichkeit gemeinsam, zu erfolgen:
in Arbeitsstätten mit 1 bis 10 Dienstnehmern mindestens einmal in zwei Kalenderjahren,
in Arbeitsstätten mit 11 bis 50 Dienstnehmern mindestens einmal im Kalenderjahr.
Diese Begehungen haben sich auf die Aufgaben der Präventivfachkräfte nach Abs. 1 und nach § 128 Abs. 1 in der Arbeitsstätte, einschließlich aller dazugehörigen Flächen nach § 105 Abs. 2, zu beziehen. Darüber hinaus sind weitere Begehungen je nach Erfordernis zu veranlassen. Bei häufig wechselnder Dienstnehmerzahl gilt lit. b. Dienstnehmer, die auf Flächen nach § 105 Abs. 2 beschäftigt werden, sind bei der Ermittlung der Dienstnehmerzahl jener Arbeitsstätte zuzurechnen, der sie organisatorisch zugehören, im Zweifel dem Unternehmenssitz."Diese Begehungen haben sich auf die Aufgaben der Präventivfachkräfte nach Absatz eins und nach Paragraph 128, Absatz eins, in der Arbeitsstätte, einschließlich aller dazugehörigen Flächen nach Paragraph 105, Absatz 2,, zu beziehen. Darüber hinaus sind weitere Begehungen je nach Erfordernis zu veranlassen. Bei häufig wechselnder Dienstnehmerzahl gilt Litera b, Dienstnehmer, die auf Flächen nach Paragraph 105, Absatz 2, beschäftigt werden, sind bei der Ermittlung der Dienstnehmerzahl jener Arbeitsstätte zuzurechnen, der sie organisatorisch zugehören, im Zweifel dem Unternehmenssitz."
Im § 128 wird folgende Bestimmung als Abs. 7 angefügt:Im Paragraph 128, wird folgende Bestimmung als Absatz 7, angefügt:
"(7) In die Präventionszeit der Arbeitsmediziner darf nur die für die folgenden Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:
die Beratung und Unterstützung des Dienstgebers in den Angelegenheiten des Abs. 1,die Beratung und Unterstützung des Dienstgebers in den Angelegenheiten des Absatz eins,,
die Beratung der Dienstnehmer, der Sicherheitsvertrauenspersonen und des Betriebsrates in den Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,
die Besichtigung der Arbeitsstätten und der Flächen nach § 105 Abs. 2 sowie die Teilnahme an Besichtigungen durch die Land- und Forstwirtschaftsinspektion,die Besichtigung der Arbeitsstätten und der Flächen nach Paragraph 105, Absatz 2, sowie die Teilnahme an Besichtigungen durch die Land- und Forstwirtschaftsinspektion,
die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen und Gesundheitsgefahren sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,
die arbeitsmedizinische Untersuchung von Dienstnehmern bis zum Höchstausmaß von 20 v. H. der für sie festgelegten jährlichen Präventionszeit,
die Überprüfung und Anpassung der nach diesem Gesetz erforderlichen Ermittlungen und Beurteilungen der Gefahren und der festgelegten Maßnahmen samt Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,
die Durchführung von Schutzimpfungen, die mit der Tätigkeit der Dienstnehmer im Zusammenhang stehen,
die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15 v. H. der für sie festgelegten jährlichen Präventionszeit,
die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitsförderung und
die Koordination der Tätigkeit mehrerer Arbeitsmediziner."
Nach § 131 werden folgende Bestimmungen als §§ 131a und 131b eingefügt:Nach Paragraph 131, werden folgende Bestimmungen als Paragraphen 131 a und 131b eingefügt:
"§ 131a
Sonstige Fachleute
(1)Absatz einsDer Dienstgeber hat den in der Präventionszeit beschäftigten sonstigen Fachleuten alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die sonstigen Fachleute sind bei der Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei.
(2)Absatz 2Die Präventionsfachkräfte, der Betriebsrat und sonstige Fachleute haben zusammenzuarbeiten.
§ 131bParagraph 131 b,
Präventionszeit
(1)Absatz einsSofern in den §§ 126 und 128 nichts anderes bestimmt ist, sind die Sicherheitsfachkräfte und die Arbeitsmediziner mindestens im Ausmaß der im Folgenden für sie festgelegten Präventionszeit zu beschäftigen.Sofern in den Paragraphen 126 und 128 nichts anderes bestimmt ist, sind die Sicherheitsfachkräfte und die Arbeitsmediziner mindestens im Ausmaß der im Folgenden für sie festgelegten Präventionszeit zu beschäftigen.
(2)Absatz 2Die Präventionszeit pro Kalenderjahr und Dienstnehmer beträgt:
für Dienstnehmer an Büroarbeitsplätzen sowie an Arbeitsplätzen mit den Büroarbeitsplätzen vergleichbaren Gefährdungen und Belastungen (geringere körperliche Belastung) 1,2 Stunden,
für Dienstnehmer an sonstigen Arbeitsplätzen 1,5 Stunden. Bei der Berechnung der jährlichen Präventionszeiten für die jeweiligen Arbeitsstätten sind Teile von Stunden unterhalb von 0,5 auf ganze Stunden abzurunden und ab 0,5 auf ganze Stunden aufzurunden. Eine Neuberechnung der jährlichen Präventionszeit im laufenden Kalenderjahr hat erst bei der Änderung der der Berechnung zugrunde gelegten Dienstnehmerzahl um mehr als 5 v. H. zu erfolgen.
(3)Absatz 3Das Ausmaß der Präventionszeit pro Kalenderjahr richtet sich nach der Anzahl der Dienstnehmer, die in einer Arbeitsstätte beschäftigt werden. Auf Flächen nach § 105 Abs. 2 beschäftigte Dienstnehmer sind einzurechnen. Teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer sind entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen. In Arbeitsstätten mit saisonal bedingt wechselnder Dienstnehmerzahl richtet sich die jährliche Präventionszeit nach der vorhersehbaren durchschnittlichen Dienstnehmerzahl.Das Ausmaß der Präventionszeit pro Kalenderjahr richtet sich nach der Anzahl der Dienstnehmer, die in einer Arbeitsstätte beschäftigt werden. Auf Flächen nach Paragraph 105, Absatz 2, beschäftigte Dienstnehmer sind einzurechnen. Teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer sind entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen. In Arbeitsstätten mit saisonal bedingt wechselnder Dienstnehmerzahl richtet sich die jährliche Präventionszeit nach der vorhersehbaren durchschnittlichen Dienstnehmerzahl.
(4)Absatz 4Der Dienstgeber hat pro Kalenderjahr die Sicherheitsfachkräfte im Ausmaß von mindestens 40 v. H. und die Arbeitsmediziner im Ausmaß von mindestens 35 v. H. der nach Abs. 2 ermittelten Präventionszeit zu beschäftigen. Zumindest im Ausmaß der restlichen 25 v. H. der jährlichen Präventionszeit hat der Dienstgeber je nach der in der Arbeitsstätte gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation beizuziehende sonstige geeignete Fachleute oder die Sicherheitsfachkräfte und/oder Arbeitsmediziner zu beschäftigen.Der Dienstgeber hat pro Kalenderjahr die Sicherheitsfachkräfte im Ausmaß von mindestens 40 v. H. und die Arbeitsmediziner im Ausmaß von mindestens 35 v. H. der nach Absatz 2, ermittelten Präventionszeit zu beschäftigen. Zumindest im Ausmaß der restlichen 25 v. H. der jährlichen Präventionszeit hat der Dienstgeber je nach der in der Arbeitsstätte gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation beizuziehende sonstige geeignete Fachleute oder die Sicherheitsfachkräfte und/oder Arbeitsmediziner zu beschäftigen.
(5)Absatz 5Die Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte sowie die Präventionszeit der Arbeitsmediziner ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse auf das Kalenderjahr aufzuteilen. Jeder Teil muss jeweils mindestens zwei Stunden betragen.
(6)Absatz 6Die Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte kann auf mehrere Sicherheitsfachkräfte, die Präventionszeit der Arbeitsmediziner auf mehrere Arbeitsmediziner aufgeteilt werden, wenn dies aus organisatorischen oder fachlichen Gründen zweckmäßig ist."
Der Abs. 3 des § 133 wird aufgehoben.Der Absatz 3, des Paragraph 133, wird aufgehoben.
Nach § 146 wird folgende Bestimmung als § 146a eingefügt:Nach Paragraph 146, wird folgende Bestimmung als Paragraph 146 a, eingefügt:
"§ 146a
Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes
Die Dienstnehmerin kann
nach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb von drei Monaten,
nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt (§ 145c Abs. 1 lit. a) oder nach der Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 145c Abs. 1 lit. b) innerhalb von drei Monaten,nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt (Paragraph 145 c, Absatz eins, Litera a,) oder nach der Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (Paragraph 145 c, Absatz eins, Litera b,) innerhalb von drei Monaten,
bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes nach den §§ 145, 145a, 145c, 145d oder 146 Abs. 1 dritter Satz in Verbindung mit § 34b bis spätestens sechs Wochen nach dem Ende des Karenzurlaubes ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären."bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes nach den Paragraphen 145,, 145a, 145c, 145d oder 146 Absatz eins, dritter Satz in Verbindung mit Paragraph 34 b bis spätestens sechs Wochen nach dem Ende des Karenzurlaubes ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären."
Im Abs. 3 des § 153 hat der dritte Satz zu lauten:Im Absatz 3, des Paragraph 153, hat der dritte Satz zu lauten:
"Auf Verlangen ist er verpflichtet, entweder selbst an der Besichtigung teilzunehmen oder eine ausreichend informierte Person zu beauftragen, ihn bei der Besichtigung zu vertreten."
Der Abs. 1 des § 156 hat zu lauten:Der Absatz eins, des Paragraph 156, hat zu lauten:
"(1) Stellt ein Organ der Land- und Forstwirtschaftsinspektion eine Übertretung einer Vorschrift zum Schutz der Dienstnehmer fest, so hat es dem Betriebsinhaber oder seinem Beauftragten den Auftrag zu erteilen, innerhalb einer angemessenen Frist den den geltenden Vorschriften und den behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen. Wird diesem Auftrag nicht innerhalb der festgelegten oder erstreckten Frist entsprochen, so hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, falls dies nicht bereits anlässlich der Feststellung der Übertretung geschehen ist. Mit der Anzeige kann auch ein Antrag hinsichtlich des Strafausmaßes gestellt werden. Werden Übertretungen von arbeitsstättenbezogenen Dienstnehmerschutzvorschriften oder behördlichen Verfügungen festgestellt, die sich auf ganz geringfügige Abweichungen von technischen Maßen beziehen, so hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion von der Erstattung einer Anzeige abzusehen."
Im Abs. 1 des § 243 wird in der lit. y der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Bestimmung als lit. z angefügt:Im Absatz eins, des Paragraph 243, wird in der Litera y, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Bestimmung als Litera z, angefügt:
Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse nach § 49h oder nach dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz sowie Festlegung von Rahmenbedingungen für die Übertrittsmöglichkeit in das Abfertigungsrecht nach den Bestimmungen der §§ 49f bis 49n oder nach dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz."Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse nach Paragraph 49 h, oder nach dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz sowie Festlegung von Rahmenbedingungen für die Übertrittsmöglichkeit in das Abfertigungsrecht nach den Bestimmungen der Paragraphen 49 f bis 49n oder nach dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz."
Der Abs. 4 des § 280 hat zu lauten:Der Absatz 4, des Paragraph 280, hat zu lauten:
"(4) Den Mitgliedern der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle gebührt für jede angefangene Sitzungsstunde eine Vergütung von 16,- Euro. Außerdem haben sie gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Reisekostenvergütung und Reisezulage nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften."
§ 283 hat zu lauten:Paragraph 283, hat zu lauten:
"§ 283
Zwingender Rechtscharakter
Die Rechte, die den Dienstnehmern aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes zustehen, können durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Dienstvertrag nur insoweit aufgehoben oder beschränkt werden, als das Gesetz ausdrücklich abweichende Vereinbarungen zulässt."
Der Abs. 1 des § 284 hat zu lauten:Der Absatz eins, des Paragraph 284, hat zu lauten:
"(1) Wer
den Bestimmungen der §§ 53 Abs. 7, 68 bis 78, 87, 90 Abs. 3 bis 5, 91 bis 93, 95 bis 97, 98 Abs. 4 bis 7, 99 bis 101, 102 Abs. 1 bis 5, 103 bis 125, 126 Abs. 2 bis 7 und Abs. 9, 126a Abs. 4 und 5, 127, 128 Abs. 2 bis 6, 131a, 131b, 133 bis 151, 167 Abs. 4, 169 Abs. 2, 281 und 282 oder einer Verordnung nach § 132 oder einem Bescheid nach § 138 Abs. 3 oderden Bestimmungen der Paragraphen 53, Absatz 7,, 68 bis 78, 87, 90 Absatz 3 bis 5, 91 bis 93, 95 bis 97, 98 Absatz 4 bis 7, 99 bis 101, 102 Absatz eins bis 5, 103 bis 125, 126 Absatz 2 bis 7 und Absatz 9,, 126a Absatz 4 und 5, 127, 128 Absatz 2 bis 6, 131a, 131b, 133 bis 151, 167 Absatz 4,, 169 Absatz 2,, 281 und 282 oder einer Verordnung nach Paragraph 132, oder einem Bescheid nach Paragraph 138, Absatz 3, oder
vorsätzlich den Bestimmungen der §§ 153 Abs. 3 erster und dritter Satz, 154, 155 Abs. 3 erster Satzvorsätzlich den Bestimmungen der Paragraphen 153, Absatz 3, erster und dritter Satz, 154, 155 Absatz 3, erster Satz
zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 150,- bis 1.100,- Euro zu bestrafen."
Im § 286 werden folgende Bestimmungen als Abs. 4 bis 10 eingefügt und erhält der bisherige Abs. 4 die Absatzbezeichnung "(11)":Im Paragraph 286, werden folgende Bestimmungen als Absatz 4 bis 10 eingefügt und erhält der bisherige Absatz 4, die Absatzbezeichnung "(11)":
"(4) § 43 ist auf Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem Tag des In-Kraft-Tretens des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2003 liegt, nicht mehr anzuwenden, jedoch weiterhin auf Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor diesem Zeitpunkt liegt. Soweit eine Vereinbarung nach Abs. 6 erster Satz und Abs. 7 erfolgt, ist § 43 bis zum In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung anzuwenden."(4) Paragraph 43, ist auf Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem Tag des In-Kraft-Tretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2003, liegt, nicht mehr anzuwenden, jedoch weiterhin auf Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor diesem Zeitpunkt liegt. Soweit eine Vereinbarung nach Absatz 6, erster Satz und Absatz 7, erfolgt, ist Paragraph 43 bis zum In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung anzuwenden.
(5)Absatz 5Außerdem ist § 43 weiter anzuwenden, wenn nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2003Außerdem ist Paragraph 43, weiter anzuwenden, wenn nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2003,
aufgrund von Wiedereinstellungszusagen oder Wiedereinstellungsvereinbarungen unterbrochene Dienstverhältnisse unter Anrechnung von Vordienstzeiten bei dem selben Dienstgeber fortgesetzt werden oder
unterbrochene Dienstverhältnisse unter Anrechnung von Vordienstzeiten bei dem selben Dienstgeber fortgesetzt werden und durch eine am 10. Juli 2002 anwendbare Bestimmung in einem Kollektivvertrag die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Abfertigung festgesetzt wird oder
Dienstnehmer innerhalb eines Konzerns im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung in ein neues Dienstverhältnis wechseln, es sei denn, es liegt eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 6 erster Satz vor.Dienstnehmer innerhalb eines Konzerns im Sinne des Paragraph 15, des Aktiengesetzes 1965 oder des Paragraph 115, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung in ein neues Dienstverhältnis wechseln, es sei denn, es liegt eine Vereinbarung im Sinne des Absatz 6, erster Satz vor.
(6)Absatz 6Für zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2003 bestehende Dienstverhältnisse kann in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer ab einem zu vereinbarenden Stichtag für die weitere Dauer des Dienstverhältnisses die Geltung der §§ 49f bis 49n anstelle des § 43 festgelegt werden. Für den Fall, dass in einer solchen Vereinbarung keine Übertragung der Altabfertigungsanwartschaft nach den Bestimmungen des Abs. 7 festgelegt wird, findet bis zum Stichtag § 43 weiterhin mit der Maßgabe Anwendung, dass sich das Ausmaß der Abfertigung aus dem bis zum Zeitpunkt des Stichtags fiktiv erworbenen Prozentsatz des Jahresentgelts ergibt; der Berechnung des Jahresentgelts ist das für das letzte Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt zugrunde zu legen.Für zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2003, bestehende Dienstverhältnisse kann in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer ab einem zu vereinbarenden Stichtag für die weitere Dauer des Dienstverhältnisses die Geltung der Paragraphen 49 f bis 49n anstelle des Paragraph 43, festgelegt werden. Für den Fall, dass in einer solchen Vereinbarung keine Übertragung der Altabfertigungsanwartschaft nach den Bestimmungen des Absatz 7, festgelegt wird, findet bis zum Stichtag Paragraph 43, weiterhin mit der Maßgabe Anwendung, dass sich das Ausmaß der Abfertigung aus dem bis zum Zeitpunkt des Stichtags fiktiv erworbenen Prozentsatz des Jahresentgelts ergibt; der Berechnung des Jahresentgelts ist das für das letzte Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt zugrunde zu legen.
(7)Absatz 7Die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften aufgrund von zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2003 bestehenden Dienstverhältnissen auf eine Mitarbeitervorsorgekasse ist nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2003 und nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:Die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften aufgrund von zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2003, bestehenden Dienstverhältnissen auf eine Mitarbeitervorsorgekasse ist nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2003, und nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften bedarf einer schriftlichen Einzelvereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer, die von den Bestimmungen des § 43 oder von Kollektivverträgen abweichen kann;die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften bedarf einer schriftlichen Einzelvereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer, die von den Bestimmungen des Paragraph 43, oder von Kollektivverträgen abweichen kann;
die Überweisung des vereinbarten Übertragungsbetrages an die Mitarbeitervorsorgekasse hat ab dem Zeitpunkt der Übertragung binnen längstens fünf Jahren zu erfolgen;
die Überweisung des vereinbarten Übertragungsbetrages hat jährlich mindestens mit je einem Fünftel zuzüglich der Rechnungszinsen von 6 v. H. des jährlichen Übertragungsbetrages zu erfolgen; vorzeitige Überweisungen sind zulässig;
im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses, ausgenommen die im § 49l Abs. 2 genannten Fälle, hat der Dienstgeber den aushaftenden Teil des vereinbarten Übertragungsbetrages vorzeitig an die Mitarbeitervorsorgekasse zu überweisen.im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses, ausgenommen die im Paragraph 49 l, Absatz 2, genannten Fälle, hat der Dienstgeber den aushaftenden Teil des vereinbarten Übertragungsbetrages vorzeitig an die Mitarbeitervorsorgekasse zu überweisen.
(8)Absatz 8Auf in die Mitarbeitervorsorgekasse übertragene Altabfertigungsanwartschaften finden die §§ 49f bis 49n Anwendung.Auf in die Mitarbeitervorsorgekasse übertragene Altabfertigungsanwartschaften finden die Paragraphen 49 f bis 49n Anwendung.
(9)Absatz 9Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2003 bestehende Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen, die Abfertigungsansprüche über dem gesetzlich festgelegten Ausmaß vorsehen, werden durch die Bestimmungen der §§ 49f bis 49n nicht berührt. Solche Regelungen treten für Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2003 liegt, oder für Dienstverhältnisse, bei denen eine Vereinbarung nach Abs. 6 erster Satz geschlossen wird, ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Vereinbarung insoweit außer Kraft, als sie nicht einen die Höhe des gesetzlichen Abfertigungsanspruches unter Anwendung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Abfertigungsbestimmungen übersteigenden Anspruch bezogen auf den Prozentsatz des zustehenden Jahresentgelts vorsehen. Wird bei einer Vereinbarung nach Abs. 6 dieser übersteigende Anspruch in ausdrücklicher Form berücksichtigt, so treten insoweit die vorangeführten Regelungen außer Kraft. Bei der Beendigung von Dienstverhältnissen, in denen eine Übertrittsvereinbarung nach Abs. 6 erster Satz abgeschlossen wurde, gebührt ein solcher Mehranspruch nur zu jenem Anteil, der über das zum Übertrittszeitpunkt (Stichtag) zu berücksichtigende Ausmaß (Abs. 7) hinausgeht.Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2003, bestehende Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen, die Abfertigungsansprüche über dem gesetzlich festgelegten Ausmaß vorsehen, werden durch die Bestimmungen der Paragraphen 49 f bis 49n nicht berührt. Solche Regelungen treten für Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2003, liegt, oder für Dienstverhältnisse, bei denen eine Vereinbarung nach Absatz 6, erster Satz geschlossen wird, ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Vereinbarung insoweit außer Kraft, als sie nicht einen die Höhe des gesetzlichen Abfertigungsanspruches unter Anwendung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Abfertigungsbestimmungen übersteigenden Anspruch bezogen auf den Prozentsatz des zustehenden Jahresentgelts vorsehen. Wird bei einer Vereinbarung nach Absatz 6, dieser übersteigende Anspruch in ausdrücklicher Form berücksichtigt, so treten insoweit die vorangeführten Regelungen außer Kraft. Bei der Beendigung von Dienstverhältnissen, in denen eine Übertrittsvereinbarung nach Absatz 6, erster Satz abgeschlossen wurde, gebührt ein solcher Mehranspruch nur zu jenem Anteil, der über das zum Übertrittszeitpunkt (Stichtag) zu berücksichtigende Ausmaß (Absatz 7,) hinausgeht.
(10)Absatz 10Im Falle eines Übertritts nach Abs. 6 erster Satz und Abs. 7 sind bei der Berechnung der Einzahlungsjahre nach § 49l Abs. 2 lit. d die bisher in diesem Dienstverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten zu berücksichtigen."Im Falle eines Übertritts nach Absatz 6, erster Satz und Absatz 7, sind bei der Berechnung der Einzahlungsjahre nach Paragraph 49 l, Absatz 2, Litera d, die bisher in diesem Dienstverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten zu berücksichtigen."
Im § 287 werden anstelle des letzten Zitates der Richtlinie 391L0383 folgende Richtlinienzitate angefügt:Im Paragraph 287, werden anstelle des letzten Zitates der Richtlinie 391L0383 folgende Richtlinienzitate angefügt:
"31999L0070: Richtlinie 99/70/EG des Rates zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge; 31998L0050: Richtlinie 98/50/EG des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben und Betriebsteilen."
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(1)Absatz eins§ 22 Abs. 1 in der Fassung des Art. I Z. 6 dieses Gesetzes ist erst auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die nach dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Dienstjahr eintreten.Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 6, dieses Gesetzes ist erst auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die nach dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Dienstjahr eintreten.
(2)Absatz 2Die verlängerte Anspruchsdauer nach § 22 Abs. 1 in der Fassung des Art. I Z. 6 dieses Gesetzes bewirkt keine Verlängerung einer in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Dienstverträgen vorgesehenen längeren Anspruchsdauer.Die verlängerte Anspruchsdauer nach Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 6, dieses Gesetzes bewirkt keine Verlängerung einer in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Dienstverträgen vorgesehenen längeren Anspruchsdauer.
(3)Absatz 3Die Gesamtdauer der Ansprüche nach § 22 Abs. 1 in der Fassung des Art. I Z. 6 dieses Gesetzes wird nicht dadurch verlängert, dass Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen oder Dienstverträge einen zusätzlichen Anspruch im Anschluss an den Anspruch nach § 22 Abs. 1 vorsehen.Die Gesamtdauer der Ansprüche nach Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 6, dieses Gesetzes wird nicht dadurch verlängert, dass Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen oder Dienstverträge einen zusätzlichen Anspruch im Anschluss an den Anspruch nach Paragraph 22, Absatz eins, vorsehen.
(4)Absatz 4Die §§ 49f bis 49n in der Fassung des Art. I Z. 13 dieses Gesetzes gelten für Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes liegt.Die Paragraphen 49 f bis 49n in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 13, dieses Gesetzes gelten für Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes liegt.
(5)Absatz 5Die Aufhebung des § 88 (Art. I Z. 15) sowie die neue Bestimmung des § 89 (Art. I Z. 16) gelten ab dem Urlaubsjahr, das nach der Kundmachung dieses Gesetzes beginnt.Die Aufhebung des Paragraph 88, (Art. römisch eins Ziffer 15,) sowie die neue Bestimmung des Paragraph 89, (Art. römisch eins Ziffer 16,) gelten ab dem Urlaubsjahr, das nach der Kundmachung dieses Gesetzes beginnt.
(6)Absatz 6Die neuen Präventionszeiten nach § 131b (Art. I Z. 30) treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Im Jahre 2003 haben in Arbeitsstätten mit mehr als fünfzig Dienstnehmern mindestens zwei Begehungen durch eine Sicherheitsfachkraft und einen Arbeitsmediziner, wenn möglich gemeinsam, zu erfolgen.Die neuen Präventionszeiten nach Paragraph 131 b, (Art. römisch eins Ziffer 30,) treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Im Jahre 2003 haben in Arbeitsstätten mit mehr als fünfzig Dienstnehmern mindestens zwei Begehungen durch eine Sicherheitsfachkraft und einen Arbeitsmediziner, wenn möglich gemeinsam, zu erfolgen.
Artikel III
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.