Datum der Kundmachung

15.04.2003

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2003, Stück 15

Bundesland

Tirol

Kurztitel

Landarbeitsordnung 2000, Änderung

Text

Gesetz vom 5. Februar 2003, mit dem die Landarbeitsordnung 2000 geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Die Landarbeitsordnung 2000, LGBl. Nr. 27, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis hat zu lauten:

"Inhaltsverzeichnis

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins, Geltungsbereich

Paragraph 2, Land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte

Paragraph 3, Familieneigene Dienstnehmer

Paragraph 4, Ausnahmen

Paragraph 5, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

ABSCHNITT II

Dienstvertrag

Paragraph 6, Abschluss des Dienstvertrages

Paragraph 7, Dienstschein

Paragraph 8, Inhalt des Dienstvertrages

Paragraph 9, Dauer des Dienstvertrages

Paragraph 9 a, Befristete Dienstverhältnisse

Paragraph 10, Probedienstverhältnis

Paragraph 11, Teilzeitarbeit

Paragraph 12, Dienstantritt

Paragraph 13, Allgemeine Pflichten des Dienstgebers und des

Dienstnehmers

Paragraph 14, Entgelt, allgemeine Bestimmungen

Paragraph 15, Ansprüche gegen ausländische Dienstgeber ohne Sitz in

Österreich

Paragraph 16, Barlohn

Paragraph 17, Sonderzahlungen

Paragraph 18, Naturalbezüge

Paragraph 19, Wohnung

Paragraph 20, Räumung der Wohnung bei Beendigung des Dienstverhältnisses

Paragraph 21, Landnutzung, Viehhaltung

Paragraph 22, Fortzahlung des Entgelts bei Dienstverhinderung

Paragraph 23, Höhe des fortzuzahlenden Entgelts

Paragraph 24, Mitteilungs- und Nachweispflicht

Paragraph 25, Beendigung des Dienstverhältnisses

Paragraph 26, Günstigere Regelungen für die Entgeltfortzahlung

Paragraph 27, Anspruch des Dienstnehmers auf Karenzurlaub

Paragraph 28, Teilung des Karenzurlaubes zwischen Vater und Mutter

Paragraph 29, Aufgeschobener Karenzurlaub

Paragraph 30, Karenzurlaub des Adoptiv- oder Pflegevaters

Paragraph 31, Karenzurlaub bei Verhinderung der Mutter

Paragraph 32, Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Karenzurlaub

Paragraph 33, Beschäftigung während des Karenzurlaubes; sonstige

gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 34, Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 34 a, Teilzeitbeschäftigung des Adoptiv- oder Pflegevaters

Paragraph 34 b, Spätere Geltendmachung des Karenzurlaubes

Paragraph 34 c, Dienst-(Werks-)wohnung

Paragraph 34 d, Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes

Paragraph 35, Enden des Dienstverhältnisses

Paragraph 36, Kündigungsfristen

Paragraph 37, Kündigungsbeschränkungen

Paragraph 38, Vorzeitiger Austritt

Paragraph 39, Entlassung

Paragraph 40, Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung des

Dienstverhältnisses

Paragraph 41, Ersatzanspruch

Paragraph 42, Verschulden

Paragraph 43, Abfertigung

Paragraph 44, Freizeit während der Kündigungsfrist

Paragraph 45, Dienstzeugnis

Paragraph 46, Betriebsübergang

Paragraph 47, Betriebsübergang und Kollektivvertragsangehörigkeit

Paragraph 48, Betriebsübergang und betriebliche Pensionszusage

Paragraph 49, Haftung bei Betriebsübergang

Paragraph 49 a, Flexible Gestaltung des Arbeitslebens; Bildungskarenz

Paragraph 49 b, Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts

Paragraph 49 c, Solidaritätsprämienmodell

Paragraph 49 d, Herabsetzung der Normalarbeitszeit

Paragraph 49 e, Kündigung

ABSCHNITT IIa

Betriebliche Mitarbeitervorsorge

Paragraph 49 f, Beginn und Höhe der Beitragszahlungen

Paragraph 49 g, Beitragsleistung für entgeltfreie Zeiträume

Paragraph 49 h, Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse

Paragraph 49 i, Beitrittsvertrag und Kontrahierungszwang

Paragraph 49 j, Beendigung des Beitrittsvertrages und Wechsel der

Mitarbeitervorsorgekasse

Paragraph 49 k, Mitwirkungsverpflichtung

Paragraph 49 l, Anspruch auf Abfertigung

Paragraph 49 m, Höhe und Fälligkeit der Abfertigung

Paragraph 49 n, Verfügungsmöglichkeit des Anwartschaftsberechtigten über

die Abfertigung

ABSCHNITT III

Kollektive Rechtsgestaltung

Unterabschnitt A:

Kollektivvertrag

Paragraph 50, Begriff, Inhalt

Paragraph 51, Kollektivvertragsfähigkeit

Paragraph 52, Kollektivvertragsangehörigkeit

Paragraph 53, Hinterlegung, Kundmachung

Paragraph 54, Rechtswirkungen

Paragraph 55, Geltungsdauer

Paragraph 56, Satzung

Paragraph 57, Rechtswirkung der Satzung

Unterabschnitt B:

Betriebsvereinbarung

Paragraph 58, Begriff

Paragraph 59, Wirksamkeitsbeginn

Paragraph 60, Rechtswirkungen

Paragraph 61, Geltungsdauer von Betriebsvereinbarungen

ABSCHNITT IV

Gleichbehandlung und Schutz

vor Benachteiligung

Unterabschnitt A:

Gleichbehandlung von Frauen und Männern

Paragraph 62, Verbot der Diskriminierung

Paragraph 63, Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes

Paragraph 64, Gebot der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung

Unterabschnitt B:

Schutz vor Benachteiligung

Paragraph 65, Benachteiligungsverbot für ein Verhalten bei Gefahr

Paragraph 66, Benachteiligungsverbot für Sicherheitsvertrauenspersonen,

Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner

Paragraph 67, Kontrollmaßnahmen

ABSCHNITT V

Arbeitsschutz

Unterabschnitt A:

Arbeitszeit und Urlaub

Paragraph 68, Arbeitszeit

Paragraph 69, Durchrechnung der Arbeitszeit

Paragraph 70, Arbeitsspitzen

Paragraph 71, Gleitende Arbeitszeit

Paragraph 72, Betriebsbedingte Mehrarbeiten

Paragraph 73, Arbeitszeit bei Schichtarbeit

Paragraph 74, Überstundenarbeit

Paragraph 75, Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit

Paragraph 76, Mindestruhezeit

Paragraph 77, Arbeitspausen

Paragraph 78, Sonn- und Feiertagsruhe

Paragraph 79, Entlohnung der Überstunden und der Sonn- und

Feiertagsarbeit

Paragraph 80, Freizeit für Dienstnehmer mit eigener Wirtschaft

Paragraph 81, Urlaub

Paragraph 82, Anrechnungsbestimmungen

Paragraph 83, Verbrauch des Urlaubes

Paragraph 84, Erkrankung während des Urlaubes

Paragraph 85, Urlaubsentgelt

Paragraph 86, Ablöseverbot

Paragraph 87, Aufzeichnungen

Paragraph 89, Ersatzleistung

Unterabschnitt B:

Sicherheit und Gesundheitsschutz

Paragraph 90, Allgemeine Pflichten der Dienstgeber

Paragraph 91, Ermittlung und Beurteilung von Gefahren, Festlegung von

Maßnahmen

Paragraph 92, Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente

Paragraph 93, Einsatz der Dienstnehmer

Paragraph 94, Grundsätze der Gefahrenverhütung

Paragraph 95, Koordination

Paragraph 96, Überlassung

Paragraph 97, Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen

Paragraph 98, Aufgaben und Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen

Paragraph 99, Information

Paragraph 100, Anhörung, Beteiligung

Paragraph 101, Unterweisung

Paragraph 102, Pflichten der Dienstnehmer

Paragraph 103, Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle

Paragraph 104, Instandhaltung, Reinigung, Prüfung

Unterabschnitt C:

Arbeitsstätten

Paragraph 105, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 106, Ausgänge, Verkehrswege, Gefahrenbereiche

Paragraph 107, Verkehr in den Betrieben

Paragraph 108, Brandschutz, Explosionsschutzmaßnahmen

Paragraph 109, Vorsorge für die Erste-Hilfe-Leistung

Paragraph 110, Sanitäre Vorkehrungen in Arbeitsstätten

Paragraph 111, Sozialeinrichtungen in Arbeitsstätten

Paragraph 112, Wohnräume, Unterkünfte

Paragraph 113, Nichtraucherschutz

Paragraph 114, Arbeitsmittel

Paragraph 115, Arbeitsstoffe

Paragraph 116, Grenzwerte, Grenzwertmessungen

Paragraph 117, Kennzeichnung, Verpackung, Lagerung

Unterabschnitt D:

Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze

Paragraph 118, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 119, Handhabung von Lasten

Paragraph 120, Lärm

Paragraph 121, Sonstige Einwirkungen und Belastungen

Paragraph 122, Bildschirmarbeitsplätze

Paragraph 123, Persönliche Schutzausrüstung und Arbeitskleidung

Unterabschnitt E:

Gesundheitsüberwachung

und Präventivdienste

Paragraph 124, Eignungs- und Folgeuntersuchungen sowie sonstige Untersuchungen

Paragraph 125, Bestellung von Sicherheitsfachkräften

Paragraph 126, Aufgaben, Information und Beiziehung der

Sicherheitsfachkräfte

Paragraph 126 a, Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums der Unfallversicherungsträger

Paragraph 127, Bestellung von Arbeitsmedizinern

Paragraph 128, Aufgaben, Information und Beiziehung der Arbeitsmediziner

Paragraph 129, Zusammenarbeit

Paragraph 130, Meldung von Missständen

Paragraph 131, Abberufung

Paragraph 131 a, Sonstige Fachleute

Paragraph 131 b, Präventionszeit

Paragraph 132, Verordnungen über Dienstnehmerschutzbestimmungen

Unterabschnitt F:

Schutz der Frauen und Mütter

Paragraph 133, Schutz der Frauen

Paragraph 134, Mutterschutz

Paragraph 135, Schutz der werdenden Mütter

Paragraph 136, Schädliche Arbeiten

Paragraph 137, Verbotene Arbeiten

Paragraph 138, Schutz nach der Entbindung

Paragraph 139, Beschäftigungsverbote

Paragraph 140, Stillende Mütter

Paragraph 141, Stillzeit

Paragraph 142, Kündigungs- und Entlassungsschutz

Paragraph 143, Befristete Dienstverhältnisse

Paragraph 144, Weiterzahlung des Arbeitsentgelts

Paragraph 145, Karenzurlaub

Paragraph 145 a, Teilung des Karenzurlaubes zwischen Mutter und Vater

Paragraph 145 b, Aufgeschobener Karenzurlaub

Paragraph 145 c, Karenzurlaub der Adoptiv- oder Pflegemutter

Paragraph 145 d, Karenzurlaub bei Verhinderung des Vaters

Paragraph 145 e, Recht auf Information; gemeinsame Bestimmungen zum

Karenzurlaub

Paragraph 146, Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 146 a, Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes

Paragraph 147, Dienst-(Werks-)wohnung

Unterabschnitt G:

Schutz der Jugendlichen und Kinder

Paragraph 148, Schutz der Jugendlichen

Paragraph 149, Verbotene Arbeiten

Paragraph 150, Verbot der Züchtigung und von Geldstrafen

Paragraph 151, Kinderarbeit

ABSCHNITT VI

Arbeitsaufsicht

Paragraph 152, Allgemeines

Paragraph 153, Aufgaben und Befugnisse der Land- und

Forstwirtschaftsinspektion

Paragraph 154, Besondere Befugnisse

Paragraph 155, Manuduktionspflicht

Paragraph 156, Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

Paragraph 157, Fachorgan

Paragraph 158, Berufungsrecht

Paragraph 159, Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 160, Bericht

Paragraph 161, Verfahrensbestimmung

Paragraph 162, Unterstützung

Paragraph 163, Zusammenarbeit mit den Trägern der Sozialversicherung

Paragraph 164, Bestellungsvoraussetzungen

ABSCHNITT VII

Lehrlingswesen

Paragraph 165, Lehrverhältnis

Paragraph 166, Lehrzeit

Paragraph 167, Lehrvertrag, Lehranzeige

Paragraph 168, Pflichten des Lehrlings

Paragraph 169, Pflichten des Lehrberechtigten

Paragraph 170, Lehrlingsentschädigung

Paragraph 171, Beendigung des Lehrverhältnisses

Paragraph 172, Auflösung des Lehrverhältnisses

Paragraph 173, Einvernehmliche Auflösung

Paragraph 174, Kündigung

Paragraph 175, Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und

Fachausbildungsstelle

ABSCHNITT VIII

Betriebsverfassung

Unterabschnitt A:

Betrieb und Dienstnehmer

Paragraph 176, Betrieb

Paragraph 177, Gleichstellung

Paragraph 178, Dienstnehmer

Paragraph 179, Rechte des einzelnen Dienstnehmers

Paragraph 180, Aufgabe

Paragraph 181, Grundsätze der Interessenvertretung

Unterabschnitt B:

Organisationsrecht

Paragraph 182, Organe der Dienstnehmerschaft

Unterabschnitt C:

Betriebs-(Gruppen-,

Betriebshaupt-)Versammlung

Paragraph 183, Zusammensetzung, Gruppenzugehörigkeit

Paragraph 184, Aufgaben der Betriebs-(Gruppen-, Betriebshaupt-

)Versammlung

Paragraph 185, Ordentliche und außer-ordentliche Versammlungen

Paragraph 186, Teilversammlungen

Paragraph 187, Einberufung

Paragraph 188, Vorsitz

Paragraph 189, Zeitpunkt und Ort der Versammlungen

Paragraph 190, Teilnahme des Betriebsinhabers und der überbetrieblichen

Interessenvertretungen

Paragraph 191, Stimmberechtigung, Beschlussfassung

Unterabschnitt D:

Betriebsrat

Paragraph 192, Anzahl der Betriebsratsmitglieder

Paragraph 193, Wahlgrundsätze

Paragraph 194, Aktives Wahlrecht

Paragraph 195, Passives Wahlrecht

Paragraph 196, Berufung des Wahlvorstandes

Paragraph 197, Vorbereitung der Wahl

Paragraph 198, Durchführung der Wahl

Paragraph 199, Mitteilung des Wahlergebnisses

Paragraph 200, Vereinfachtes Wahlverfahren

Paragraph 201, Anfechtung

Paragraph 202, Nichtigkeit

Paragraph 203, Tätigkeitsdauer des Betriebsrates

Paragraph 204, Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer

Paragraph 205, Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches

Paragraph 206, Einheitlicher Betriebsrat

Paragraph 207, Fortsetzung der Tätigkeitsdauer

Paragraph 208, Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft

Paragraph 209, Ersatzmitglieder

Paragraph 210, Konstituierung des Betriebsrates

Paragraph 211, Sitzungen des Betriebsrates

Paragraph 212, Beschlussfassung

Paragraph 213, Übertragung von Aufgaben

Paragraph 214, Autonome Geschäftsordnung

Paragraph 215, Vertretung nach außen

Paragraph 216, Beistellung von Sacherfordernissen

Paragraph 217, Betriebsratsumlage

Paragraph 218, Betriebsratsfonds

Paragraph 219, Rechnungsprüfer

Unterabschnitt E:

Betriebsausschuss

Paragraph 220, Voraussetzung, Errichtung

Paragraph 221, Geschäftsführung

Unterabschnitt F:

Betriebsräteversammlung

Paragraph 222, Zusammensetzung, Geschäftsführung

Paragraph 223, Aufgaben

Unterabschnitt G:

Zentralbetriebsrat

Paragraph 224, Zusammensetzung

Paragraph 225, Berufung

Paragraph 226, Tätigkeitsdauer

Paragraph 227, Geschäftsführung

Paragraph 228, Aufwand

Paragraph 229, Zentralbetriebsratsumlage

Paragraph 230, Zentralbetriebsratsfonds

Paragraph 231, Verwaltung und Auflösung des Zentralbetriebsratsfonds

Paragraph 232, Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds

Unterabschnitt H:

Befugnisse der Dienstnehmerschaft,

Allgemeine Befugnisse

Paragraph 233, Überwachung

Paragraph 234, Intervention

Paragraph 235, Allgemeine Information

Paragraph 236, Beratung

Paragraph 237, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

Paragraph 237 a, Betriebliche Frauenförderung sowie Maßnahmen zur

besseren Vereinbarkeit

von Betreuungspflichten und Beruf

Paragraph 238, Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Dienstnehmer

Unterabschnitt I:

Mitwirkung in

sozialen Angelegenheiten

Paragraph 239, Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Schulung

Paragraph 240, Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen

Paragraph 241, Zustimmungspflichtige Maßnahmen

Paragraph 242, Ersetzbare Zustimmung

Paragraph 243, Betriebsvereinbarungen

Unterabschnitt J:

Mitwirkung in

personellen Angelegenheiten

Paragraph 244, Personelles Informationsrecht

Paragraph 245, Mitwirkung bei der Einstellung von Dienstnehmern

Paragraph 246, Mitwirkung bei der Festsetzung von Leistungsentgelten im

Einzelfall

Paragraph 247, Mitwirkung bei Versetzungen

Paragraph 248, Mitwirkung bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen

Paragraph 249, Mitwirkung bei der Vergabe von Dienst- oder

Werkswohnungen

Paragraph 250, Mitwirkung bei Beförderungen

Paragraph 251, Mitwirkung bei einvernehmlichen Lösungen

Paragraph 252, Anfechtung von Kündigungen

Paragraph 253, Anfechtung von Entlassungen

Paragraph 254, Anfechtung durch den Dienstnehmer

Unterabschnitt K:

Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten

Paragraph 255, -Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte

Paragraph 256, Mitwirkung bei Betriebsänderungen

Paragraph 257, Mitwirkung im Aufsichtsrat

Unterabschnitt L:

Organzuständigkeit

Paragraph 258, Kompetenzabgrenzung

Paragraph 259, Kompetenzübertragung

Unterabschnitt M:

Rechtsstellung der Mitglieder des Betriebsrates

Paragraph 260, Grundsätze der Mandatsausübung, Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 261, Freizeitgewährung

Paragraph 262, Freistellung

Paragraph 263, Bildungsfreistellung

Paragraph 264, Erweiterte Bildungsfreistellung

Paragraph 265, Kündigungs- und Entlassungsschutz

Paragraph 266, Kündigungsschutz

Paragraph 267, Entlassungsschutz

ABSCHNITT IX

Behörden und Verfahren

Paragraph 268, Einigungskommission

Paragraph 269, Zuständigkeit

Paragraph 270, Obereinigungskommission

Paragraph 271, Zuständigkeit

Paragraph 272, Gleichbehandlungskommission

Paragraph 273, Geschäftsführung

Paragraph 274, Aufgaben

Paragraph 275, Zuständigkeit

Paragraph 276, Anwältin für Gleichbehandlungsfragen

Paragraph 277, Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle

Paragraph 278, Beisitzer

Paragraph 279, Anrufung bei Betriebsvereinbarung

Paragraph 280, Verhandlung, Beschlussfassung

ABSCHNITT X

Schluss-, Straf- und

Übergangsbestimmungen

Paragraph 281, Aufzeichnungspflichten

Paragraph 282, Schutz der Koalitionsfreiheit

Paragraph 283, Zwingender Rechtscharakter

Paragraph 284, Strafbestimmungen

Paragraph 285, Geschlechtsspezifische Bezeichnung

Paragraph 286, Übergangsbestimmungen

Paragraph 287, Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

Paragraph 288, In-Kraft-Treten"

  1. Ziffer 2
    Der Absatz eins, des Paragraph 4, hat zu lauten:

"(1) Die Bestimmungen der Abschnitte römisch II, römisch II a, römisch IV, römisch VII und römisch zehn sowie der Paragraphen 50 bis 57 und 81 bis 89 gelten nicht für land- und forstwirtschaftliche Angestellte."

  1. Ziffer 3
    Paragraph 5, hat zu lauten:

"§ 5

Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

  1. Absatz einsBetriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbstständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und die Fischerei. Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zugrunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt.
  2. Absatz 2Unter Gartenbau im Sinne des Absatz eins, ist die Hervorbringung von Blumen, Obst, Gemüse, Bäumen und sonstigen Gärtnereierzeugnissen auf eigenem oder gepachtetem Grund ohne Rücksicht auf die Betriebsweise zu verstehen, nicht aber die Errichtung und die Instandhaltung von Gärten einschließlich der gärtnerischen Gräber- und Raumausschmückung, ferner nicht das Binden von Kränzen und Sträußen und der Handel mit Gärtnereierzeugnissen, es sei denn, dass diese Tätigkeiten im Rahmen eines gartenwirtschaftlichen Nebenbetriebes, das heißt in einem im Verhältnis zum Hauptbetrieb untergeordneten Umfang und in der Hauptsache unter Verwendung eigener Erzeugnisse ausgeübt werden.
  3. Absatz 3Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 2, des Landarbeitsgesetzes 1984, auch die Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, soweit der Geschäftsbetrieb dieser Genossenschaften im Wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dient und in denen überwiegend nachstehende Tätigkeiten ausgeübt werden:
    1. Litera a
      der Betrieb von Sägen, Mühlen, Molkereien, Brennereien, Keltereien und sonstigen nach altem Herkommen üblichen Zweigen der Verarbeitung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse;
    2. Litera b
      die Vermittlung des Einkaufes und Verkaufes sowie die Versteigerung von Zuchtvieh;
    3. Litera c
      der Verkauf unverarbeiteter pflanzlicher Erzeugnisse sowie von Ferkeln, Fischen, Geflügel, Eiern und Honig, auch im Wege der Versteigerung;
    4. Litera d
      der im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Litera c, vorgenommene Einkauf von Verpackungen und Umhüllungen für die von der Litera c, erfassten Erzeugnisse;
    5. Litera e
      die Züchtung, Vermehrung, Bearbeitung, Verwertung und Beschaffung von Saatgut;
    6. Litera f
      die Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und ortsfesten land- und forstwirtschaftlichen Betriebseinrichtungen, sofern diese Tätigkeit der Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse oder dem Halten von Nutztieren (Absatz eins, zweiter Satz) dient, sowie die Nutzung von Kühlanlagen, diese jedoch nur für den Eigenverbrauch der Mitglieder;
    7. Litera g
      die Wahrnehmung der Rechte der Mitglieder hinsichtlich der Ausübung von Nutzungsrechten im Sinne des Wald- und Weideservitutengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1952,, in der jeweils geltenden Fassung.
  4. Absatz 4Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten weiters die Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Ein- und Verkaufsgenossenschaften, soweit diese überwiegend mit dem Einkauf land- und forstwirtschaftlicher Betriebserfordernisse und dem Lagern und dem Verkauf unverarbeiteter land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse befasst sind, sowie aus solchen Betrieben hervorgegangene Nachfolgeunternehmen jeder Rechtsform, solange der bisherige Unternehmensgegenstand beibehalten wird. Ferner gelten die Betriebe der Agrargemeinschaften im Sinne des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, Landesgesetzblatt Nr. 74, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Betriebe der Jagdgenossenschaften im Sinne des Tiroler Jagdgesetzes 1983, Landesgesetzblatt Nr. 60, in der jeweils geltenden Fassung, als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.
  5. Absatz 5Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten ferner Betriebe, die im untergeordneten Umfang im Verhältnis zum Hauptbetrieb im Sinne des Absatz eins, bzw. 2 geführt werden, deren Geschäftsbetrieb nachstehende selbstständige Tätigkeiten umfasst und diese nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem Naheverhältnis zum Hauptbetrieb erfolgen:
    1. Litera a
      Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß Paragraph 2, Absatz 4, der Gewerbeordnung 1994;
    2. Litera b
      Tätigkeiten, die im Ergebnis einer Dienstleistung eines Landwirtes für einen anderen gleichkommen;
    3. Litera c
      Tätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung der land- und forstwirtschaftlichen Produktion sowie produzierter Produkte;
    4. Litera d
      Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, der Gewerbeordnung 1994, soweit sie auf Tätigkeiten oder Kenntnissen des bäuerlichen Betriebes aufsetzen;
    5. Litera e
      Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, der Gewerbeordnung 1994, wie sie üblicherweise in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb anfallen, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden;
    6. Litera f
      Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, der Gewerbeordnung 1994, wie sie üblicherweise in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betriebshaushalt anfallen, wenn dieser dem Hauptbetrieb wesentlich dient, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden;
    7. Litera g
      Tätigkeiten, für deren Ausübung weder eine Gewerbeanmeldung (Paragraph 339, der Gewerbeordnung 1994) noch eine berufsrechtliche Berechtigung erforderlich ist,
    sowie die Privatzimmervermietung nach Art. römisch III der B-VG-Novelle 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 444, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, der Gewerbeordnung 1994, soweit diese in der spezifischen Form des Urlaubs am Bauernhof erfolgt."
    1. Ziffer 4
      Im Absatz 2, des Paragraph 7, haben die Litera k und l zu lauten und wird folgende neue Litera m, angefügt:
    1. "k
      vereinbarte Tagesarbeitszeit oder regelmäßige Wochenarbeitszeit des Dienstnehmers,
    2. Litera l
      Bezeichnung der auf den Dienstvertrag allenfalls anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Satzung, Betriebsvereinbarung) und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen,
    3. Litera m
      Name und Adresse der Mitarbeitervorsorgekasse des Dienstnehmers."
      1. Ziffer 5
        Nach Paragraph 9, wird folgende Bestimmung als Paragraph 9 a, eingefügt:

"§ 9a

Befristete Dienstverhältnisse

  1. Absatz einsDienstnehmer mit einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Dienstnehmern mit einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.
  2. Absatz 2Der Dienstgeber hat Dienstnehmer mit einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis über im Unternehmen oder Betrieb frei werdende Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, für den Dienstnehmer leicht zugänglicher Stelle im Unternehmen oder Betrieb erfolgen."
    1. Ziffer 6
      Der Absatz eins, des Paragraph 22, hat zu lauten:

    "(1) Ist ein Dienstnehmer nach Antritt des Dienstes durch Krankheit (Unglücksfall) an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von acht Wochen, wenn das Dienstverhältnis fünf Jahre, von zehn Wochen, wenn es 15 Jahre, und von zwölf Wochen, wenn es 25 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Durch jeweils weitere vier Wochen behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf das halbe Entgelt."

    1. Ziffer 7
      Der Absatz 2, des Paragraph 26, hat zu lauten:

    "(2) Der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf das Entgelt für die tatsächliche Dauer der Dienstverhinderung, jedoch höchstens auf die Dauer von einer Woche, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist. Durch Kollektivvertrag können diesbezüglich abweichende Regelungen getroffen werden; bestehende Kollektivverträge gelten als abweichende Regelungen."

    1. Ziffer 8
      Nach Paragraph 34 c, wird folgende Bestimmung als Paragraph 34 d, eingefügt:

"§ 34d

Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes

Der Dienstnehmer kann bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes nach den Paragraphen 27,, 28, 30, 31 oder 34b bis spätestens sechs Wochen nach dem Ende des Karenzurlaubes seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären."

  1. Ziffer 9
    Dem Paragraph 43, wird folgende Bestimmung als Absatz 10, angefügt:

"(10) Der Abschnitt römisch II a ist auf die Bestimmungen der Absatz eins bis 9 nicht anzuwenden."

  1. Ziffer 10
    Paragraph 44, hat zu lauten:

"§ 44

Freizeit während der Kündigungsfrist

  1. Absatz einsBei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Dienstnehmer während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben.
  2. Absatz 2Ansprüche nach Absatz eins, bestehen nicht, wenn der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.
  3. Absatz 3Absatz 2, gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension.
  4. Absatz 4Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden."
    1. Ziffer 11
      Der Absatz 3, des Paragraph 46, hat zu lauten:

    "(3) Besteht in einem Unternehmen oder Betrieb keine Dienstnehmervertretung, so hat der Veräußerer oder der Erwerber die vom Betriebsübergang betroffenen Dienstnehmer im Vorhinein über

    1. Litera a
      den Zeitpunkt beziehungsweise den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
    2. Litera b
      den Grund des Übergangs,
    3. Litera c
      die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Dienstnehmer sowie
    4. Litera d
      die hinsichtlich der Dienstnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen
    schriftlich zu informieren. Diese Information kann auch durch Aushang an einer geeigneten, für den Dienstnehmer leicht zugänglichen Stelle im Unternehmen oder Betrieb erfolgen."
    1. Ziffer 12
      Der Absatz 2, des Paragraph 49, hat zu lauten:

    "(2) Für Abfertigungsansprüche, die nach dem Betriebsübergang entstehen, haftet der Veräußerer fünf Jahre nach dem Betriebsübergang und nur mit jenem Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Betriebsüberganges entspricht. Für Ansprüche auf eine Betriebspension aus einem Leistungsfall nach dem Betriebsübergang haftet der Veräußerer fünf Jahre nach dem Betriebsübergang und nur mit jenem Betrag, der den im Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehenden Pensionsanwartschaften entspricht. Sofern zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges Rückstellungen nach den handelsrechtlichen Vorschriften für Abfertigungs- oder Pensionsanwartschaften mit der dafür einkommensteuerrechtlich im gesetzlichen Ausmaß zu bildenden Wertpapierdeckung oder gleichwertige Sicherungsmittel auf den Erwerber übertragen werden, haftet der Veräußerer für die im ersten oder zweiten Satz genannten Beträge nur für eine allfällige Differenz zwischen dem Wert der übertragenen Sicherungsmittel und dem Wert der fiktiven Ansprüche jeweils zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges; diese Haftung endet ein Jahr nach dem Betriebsübergang. Der Veräußerer hat die betroffenen Dienstnehmer von der Übertragung der Sicherungsmittel zu informieren. Der Erwerber hat die vom Veräußerer übertragene Wertpapierdeckung oder die Sicherungsmittel zumindest in dem in den beiden ersten Sätzen genannten Zeitraum in seinem Vermögen zu halten. Die Wertpapierdeckung oder die Sicherungsmittel dürfen während dieses Zeitraumes nur zur Befriedigung von Abfertigungs- oder Betriebspensionsansprüchen der Dienstnehmer vermindert werden. Die übertragene Wertpapierdeckung darf während dieses Zeitraums auf die Verpflichtung des Erwerbers nach Paragraph 14, Absatz 5, oder 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht angerechnet werden."

    1. Ziffer 13
      Nach Paragraph 49 e, werden folgende Bestimmungen als Abschnitt römisch II a mit den Paragraphen 49 f bis 49n eingefügt:
      "ABSCHNITT IIa

Betriebliche Mitarbeitervorsorge

Paragraph 49 f,

Beginn und Höhe der Beitragszahlungen

  1. Absatz einsDer Dienstgeber hat für den Dienstnehmer ab dem Beginn des Dienstverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 v.

H. des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Dienstnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz eins bis 6 ASVG zur Weiterleitung an die Mitarbeitervorsorgekasse zu überweisen, sofern das Dienstverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Dienstverhältnisses mit dem selben Dienstgeber erneut ein Dienstverhältnis geschlossen, so setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Dienstverhältnisses ein.

  1. Absatz 2Für die Dauer der Inanspruchnahme der Altersteilzeit nach Paragraph 27, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, des Solidaritätsprämienmodells nach Paragraph 49 c, sowie für die Dauer einer Kurzarbeit nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera b, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes ist als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Dienstgebers das monatliche Entgelt auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit heranzuziehen.
  2. Absatz 3Welche Leistungen als Entgelt im Sinne der Absatz eins und 2 anzusehen sind, bestimmt sich nach Paragraph 49, ASVG unter Außerachtlassung der Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG und der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 108, Absatz 3, ASVG.
  3. Absatz 4Anwartschaftsberechtigter ist ein Dienstnehmer, für den Beiträge nach den Absatz eins bis 3 oder nach Paragraph 49 g, an die Mitarbeitervorsorgekasse zu leisten sind oder waren oder für den Übertragungsbeträge gezahlt wurden.
  4. Absatz 5Abfertigungsanwartschaft sind die in einer Mitarbeitervorsorgekasse verwalteten Ansprüche eines Anwartschaftsberechtigten; diese setzen sich zusammen aus:
    1. Litera a
      den in diese Mitarbeitervorsorgekasse eingezahlten Abfertigungsbeiträgen abzüglich der einbehaltenen Verwaltungskosten und/oder einer allenfalls in diese Mitarbeitervorsorgekasse übertragenen Altabfertigungsanwartschaft abzüglich der jeweils einbehaltenen Verwaltungskosten zuzüglich
    2. Litera b
      allfälliger der Mitarbeitervorsorgekasse zugeflossener Verzugszinsen für Abfertigungsbeiträge und/oder für eine Altabfertigungsanwartschaft zuzüglich
    3. Litera c
      der allenfalls aus einer anderen Mitarbeitervorsorgekasse in diese Mitarbeitervorsorgekasse übertragenen Abfertigungsanwartschaft zuzüglich
    4. Litera d
      der zugewiesenen Veranlagungsergebnisse.
  5. Absatz 6Altabfertigungsanwartschaft ist die fiktive Abfertigung nach Paragraph 43, zum Zeitpunkt des Übertrittes.

Paragraph 49 g,

Beitragsleistung für entgeltfreie Zeiträume

  1. Absatz einsDer Dienstnehmer hat jeweils für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach den geltenden wehrrechtlichen Bestimmungen bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 v. H. der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes nach Paragraph 3, Absatz eins, des Kinderbetreuungsgeldgesetzes. Dies gilt nicht für einen Wehrdienst als Zeitsoldat (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5, des Wehrgesetzes 2001) oder in den Fällen des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 6 und 8 des Wehrgesetzes 2001 für den zwölf Monate übersteigenden Teil.
  2. Absatz 2Der Dienstnehmer hat jeweils für die Dauer des Zivildienstes sowie für die Dauer des Auslandsdienstes nach den einschlägigen Bestimmungen des Zivildienstgesetzes bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 v. H. der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes nach Paragraph 3, Absatz eins, des Kinderbetreuungsgeldgesetzes.
  3. Absatz 3Für die Dauer eines Anspruchs auf Wochen- oder Krankengeld nach dem ASVG hat der Dienstnehmer bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 v. H. einer fiktiven Bemessungsgrundlage. Diese richtet sich im Falle des Wochengeldes nach dem für den Kalendermonat vor dem Eintritt des Versicherungsfalles gebührenden Entgelt, im Falle des Krankengeldes nach der Hälfte dieses Entgeltes.
  4. Absatz 4Hinsichtlich der Fälligkeit der Beitragsleistungen nach den Absatz eins bis 3 ist Paragraph 49 f, Absatz eins, anzuwenden.

Paragraph 49 h,

Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse

  1. Absatz einsDie Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse hat durch eine Betriebsvereinbarung nach Paragraph 243, Absatz eins, Litera z, zu erfolgen.
  2. Absatz 2Für Dienstnehmer, die von keinem Betriebsrat vertreten sind, hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse zunächst durch den Dienstgeber rechtzeitig zu erfolgen.
  3. Absatz 3Über die beabsichtigte Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse sind im Falle des Absatz 2, alle Dienstnehmer binnen einer Woche schriftlich zu informieren. Wenn mindestens ein Drittel der Dienstnehmer binnen zwei Wochen gegen die beabsichtigte Auswahl schriftlich Einwände erhebt, muss der Dienstgeber eine andere Mitarbeitervorsorgekasse vorschlagen. Auf Verlangen dieser Dienstnehmer ist eine kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretung der Dienstnehmer zu den weiteren Beratungen über diesen Vorschlag beizuziehen. Wird trotz Einbeziehung einer solchen Interessenvertretung binnen zwei Wochen kein Einvernehmen über die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse erzielt, so hat auf Antrag eines der beiden Streitteile die Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle über die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse zu entscheiden. Streitteile im Sinne des Paragraph 277, in einem solchen Verfahren sind der Dienstgeber und die kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretung der Dienstnehmer.
  4. Absatz 4Sind bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch Beiträge nach den Paragraphen 49 f und 49g samt Verzugszinsen nach einer Sozialversicherungsprüfung nach Paragraph 41 a, ASVG zu leisten, so sind diese Beiträge samt Verzugszinsen vom jeweiligen Träger der Krankenversicherung an die Mitarbeitervorsorgekasse des bisherigen Dienstgebers weiterzuleiten. Wurde bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch keine Mitarbeitervorsorgekasse gewählt und ist auch kein Dienstgeber mehr vorhanden, der eine Mitarbeitervorsorgekasse auswählen könnte, so sind die Beiträge vom jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung an die Mitarbeitervorsorgekasse des neuen Dienstgebers weiterzuleiten, sofern der Dienstnehmer innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses ein neues Dienstverhältnis eingeht. Anderenfalls kann der Dienstnehmer nach zwölf Monaten selbst eine Mitarbeitervorsorgekasse auswählen.

Paragraph 49 i,

Beitrittsvertrag und Kontrahierungszwang

  1. Absatz einsDer Beitrittsvertrag ist zwischen der Mitarbeitervorsorgekasse und dem beitretenden Dienstgeber abzuschließen.
  2. Absatz 2Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten:
    1. Litera a
      die ausgewählte Mitarbeitervorsorgekasse;
    2. Litera b
      Grundsätze der Veranlagungspolitik;
    3. Litera c
      die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des Beitrittsvertrages;
    4. Litera d
      die Höhe der Verwaltungskosten;
    5. Litera e
      die Meldepflichten des Dienstgebers gegenüber der Mitarbeitervorsorgekasse;
    6. Litera f
      eine allfällige Zinsgarantie;
    7. Litera g
      alle Dienstgeberkontonummern des beitretenden Dienstgebers;
    8. Litera h
      Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die Mitarbeitervorsorgekasse verrechnen darf.

Paragraph 49 j,

Beendigung des Beitrittsvertrages und Wechsel der Mitarbeitervorsorgekasse

  1. Absatz einsEine Kündigung des Beitrittsvertrages durch den Dienstgeber oder durch die Mitarbeitervorsorgekasse oder eine einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages ist nur rechtswirksam, wenn eine Übertragung der Abfertigungsanwartschaften auf eine andere Mitarbeitervorsorgekasse sichergestellt ist. Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages kann rechtswirksam nur für alle von diesem Beitrittsvertrag erfassten Anwartschaftsberechtigten gemeinsam erfolgen.
  2. Absatz 2Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages darf nur mit Wirksamkeit zum Bilanzstichtag der Mitarbeitervorsorgekasse ausgesprochen werden. Die Frist für die Kündigung des Beitrittsvertrages beträgt sechs Monate. Die einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages wird frühestens zum Bilanzstichtag der Mitarbeitervorsorgekasse wirksam, der zumindest drei Monate nach der Vereinbarung der einvernehmlichen Beendigung des Beitrittsvertrages liegt.
  3. Absatz 3Die Übertragung der Abfertigungsanwartschaften auf die neue Mitarbeitervorsorgekasse hat binnen fünf Werktagen nach dem Ende des zweiten Monats nach dem Bilanzstichtag der Mitarbeitervorsorgekasse zu erfolgen, wobei zu diesem Monatsende eine Ergebniszuweisung unter Berücksichtigung einer allfälligen Garantieleistung vorzunehmen ist. Nach der Übertragung hervorkommende, noch zu diesen Abfertigungsanwartschaften gehörige Beiträge sind als Nachtragsüberweisung unverzüglich auf die neue Mitarbeitervorsorgekasse zu übertragen. Ab dem Bilanzstichtag sind die Abfertigungsbeiträge unabhängig davon, ob sie noch vor dem Bilanzstichtag gelegene Monate betreffen, an die neue Mitarbeitervorsorgekasse zu überweisen.
  4. Absatz 4Paragraph 49 h, ist auf den Wechsel der Mitarbeitervorsorgekasse auf Verlangen des Dienstgebers, des Betriebsrates oder in Betrieben ohne Betriebsrat eines Drittels der Dienstnehmer anzuwenden.

Paragraph 49 k,

Mitwirkungsverpflichtung

Die Dienstgeber sowie die Anwartschaftsberechtigten sind verpflichtet, den Mitarbeitervorsorgekassen über alle für das Vertragsverhältnis und für die Verwaltung der Anwartschaft sowie für die Prüfung von Auszahlungsansprüchen maßgebenden Umstände unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.

Paragraph 49 l,

Anspruch auf Abfertigung

  1. Absatz einsDer Anwartschaftsberechtigte hat bei Beendigung des Dienstverhältnisses gegen die Mitarbeitervorsorgekasse Anspruch auf eine Abfertigung.
  2. Absatz 2Der Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung besteht nicht bei Beendigung des Dienstverhältnisses
    1. Litera a
      infolge Kündigung durch den Anwartschaftsberechtigten, ausgenommen bei Kündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 34,, 34a oder 146,
    2. Litera b
      infolge verschuldeter Entlassung,
    3. Litera c
      infolge unberechtigten vorzeitigen Austritts oder
    4. Litera d
      sofern noch keine drei Einzahlungsjahre seit der ersten Beitragszahlung nach Paragraph 49 f, oder Paragraph 49 g, nach der erstmaligen Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder der letztmaligen Auszahlung einer Abfertigung vergangen sind. Beitragszeiten nach Paragraph 49 f, oder Paragraph 49 g, sind zusammenzurechnen, unabhängig davon, ob sie bei einem oder mehreren Dienstgebern zurückgelegt worden sind. Beitragszeiten nach Paragraph 49 f, oder Paragraph 49 g, aus zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs weiterhin aufrechten Dienstverhältnissen sind nicht einzurechnen.
  3. Absatz 3Die Auszahlung dieser Abfertigung (Absatz 2,) kann vom Anwartschaftsberechtigten erst bei Anspruch auf Auszahlung einer Abfertigung bei Beendigung eines oder mehrerer darauf folgender Dienstverhältnisse verlangt werden.
  4. Absatz 4Die Auszahlung der Abfertigung kann jedenfalls verlangt werden
    1. Litera a
      bei Beendigung des Dienstverhältnisses nach der Vollendung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder
    2. Litera b
      wenn der Dienstnehmer seit mindestens fünf Jahren in keinem Dienstverhältnis mehr steht, aufgrund dessen Beiträge nach den Paragraphen 49 f bis 49n zu leisten sind.
  5. Absatz 5Bei Tod des Anwartschaftsberechtigten gebührt die Abfertigung den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war.
  6. Absatz 6Der Anwartschaftsberechtigte hat die von ihm beabsichtigte Verfügung über die Abfertigung der Mitarbeitervorsorgekasse schriftlich bekannt zu geben. Darin kann der Anwartschaftsberechtigte die Mitarbeitervorsorgekasse weiters beauftragen, auch die Auszahlung von Abfertigungen oder Verfügungen im Sinne des Paragraph 49 n, Absatz eins, über Abfertigungen aus anderen Mitarbeitervorsorgekassen zu veranlassen.

Paragraph 49 m,

Höhe und Fälligkeit der Abfertigung

  1. Absatz einsDie Höhe der Abfertigung ergibt sich aus der Abfertigungsanwartschaft zum Ende jenes Monats, zu dem ein Anspruch nach Absatz 2, fällig geworden ist, einschließlich einer allfälligen Garantieleistung bei einer Verfügung nach Paragraph 49 n, Absatz eins, Litera a,, c oder d oder nach Absatz 3,
  2. Absatz 2Die Abfertigung ist binnen fünf Werktagen nach dem Ende des zweiten Monats nach der Geltendmachung des Anspruchs nach Paragraph 49 l, Absatz 6, zur Zahlung fällig, wobei die Zweimonatsfrist frühestens mit der Beendigung des Dienstverhältnisses zu laufen beginnt. Nach der Zahlung hervorkommende, noch zu dieser Abfertigungsanwartschaft gehörige Beträge sind als Nachtragszahlung unverzüglich zur Zahlung fällig.
  3. Absatz 3Der Anwartschaftsberechtigte kann die Mitarbeitervorsorgekasse einmalig anweisen, Verfügungen nach Paragraph 49 n, Absatz eins, Litera a,, c oder d ein bis sechs ganze Monate nach der Fälligkeit durchzuführen. An eine solche Anweisung ist die Mitarbeitervorsorgekasse nur dann gebunden, wenn sie spätestens 14 Tage vor der Fälligkeit nach Absatz 2, bei ihr einlangt. Im Aufschubzeitraum ist die Abfertigung im Rahmen der Veranlagungsgemeinschaft weiter zu veranlagen. Mit dem Ende des letzten vollen Monats des Aufschubzeitraumes ist eine ergänzende Ergebniszuweisung vorzunehmen.

Paragraph 49 n,

Verfügungsmöglichkeit des Anwartschaftsberechtigten über die Abfertigung

  1. Absatz einsNach Beendigung des Dienstverhältnisses kann der Anwartschaftsberechtigte, ausgenommen in den im Paragraph 49 l, Absatz 2, genannten Fällen,
    1. Litera a
      die Auszahlung der Abfertigung als Kapitalbetrag verlangen;
    2. Litera b
      den gesamten Abfertigungsbetrag bis zum Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 3, weiterhin in der Mitarbeitervorsorgekasse veranlagen;
    3. Litera c
      die Übertragung des gesamten Abfindungsbetrages in die Mitarbeitervorsorgekasse des neuen Dienstgebers verlangen;
    4. Litera d
      die Überweisung der Abfertigung
      1. Sub-Litera, a, a
        an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Anwartschaftsberechtigten nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung, wobei abweichend vom Paragraph 108, Absatz eins, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 vorgesehen werden kann, dass die Zusatzpension frühestens mit der Vollendung des 40. Lebensjahres auszuzahlen ist, oder
      2. Sub-Litera, b, b
        an ein Kreditinstitut seiner Wahl zum ausschließlichen Zweck des Erwerbs von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds durch den Abschluss eines unwiderruflichen Auszahlungsplans nach Paragraph 23 g, Absatz 2, Ziffer 2, des Investmentfondsgesetzes oder
      3. Sub-Litera, c, c
        an eine Pensionskasse, bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter im Sinne des Paragraph 5, des Pensionskassengesetzes ist, als Beitrag nach Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 10, des Pensionskassengesetzes

verlangen.

  1. Absatz 2Gibt der Anwartschaftsberechtigte die Erklärung über die Verwendung des Abfertigungsbetrages nicht binnen sechs Monaten nach der Beendigung des Dienstverhältnisses ab, so ist der Abfertigungsbetrag weiter zu veranlagen.
  2. Absatz 3Gibt der Anwartschaftsberechtigte binnen zwei Monaten nach der Beendigung des Dienstverhältnisses infolge Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung keine Erklärung über die Verwendung des Abfertigungsbetrages ab, so ist die Abfertigung als Kapitalbetrag auszuzahlen."
    1. Ziffer 14
      Im Absatz 9, des Paragraph 63, wird der Betrag "5.000,- Schilling" durch den Betrag "363,40 Euro" ersetzt.
    2. Ziffer 15
      Paragraph 88, wird aufgehoben.
    3. Ziffer 16
      Paragraph 89, hat zu lauten:

"§ 89

Ersatzleistung

  1. Absatz einsDem Dienstnehmer gebührt für das Urlaubsjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub. Bereits verbrauchter Jahresurlaub ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen. Urlaubsentgelt für einen über das aliquote Ausmaß hinaus verbrauchten Jahresurlaub ist nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch
    1. Litera a
      unberechtigten vorzeitigen Austritt oder
    2. Litera b
      verschuldete Entlassung.
      Der Erstattungsbetrag hat dem für den zu viel verbrauchten Urlaub zum Zeitpunkt des Urlaubsverbrauches erhaltenen Urlaubsentgelt zu entsprechen.
  2. Absatz 2Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.
  3. Absatz 3Für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren gebührt anstelle des noch ausständigen Urlaubsentgelts eine Ersatzleistung im vollen Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgelts, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist.
  4. Absatz 4Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 34,, Paragraph 34 a, oder Paragraph 146, durch
    1. Litera a
      Entlassung ohne Verschulden des Dienstnehmers,
    2. Litera b
      begründeten vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers,
    3. Litera c
      Kündigung seitens des Dienstgebers oder
    4. Litera d
      einvernehmliche Auflösung,
    so ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinne des Absatz eins, jene Dienstzeit zugrunde zu legen, die in dem Urlaubsjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, vom Dienstnehmer überwiegend zu leisten war.
  5. Absatz 5Die Ersatzleistung im Sinne der Absatz eins,, 3 und 4 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des Dienstnehmers endet."
    1. Ziffer 17
      Der Absatz 2, des Paragraph 91, hat zu lauten:

    "(2) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Dienstnehmer sowie die Eignung der Dienstnehmer im Hinblick auf Konstitution, Körperkräfte, Alter und Qualifikation zu berücksichtigen."

    1. Ziffer 18
      Im Absatz 2, des Paragraph 95, haben die Litera c und d zu lauten:
      1. "c
        die für die betriebsfremden Dienstnehmer wegen Gefahren in der Arbeitsstätte erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Dienstgeber festzulegen und
      2. Litera d
        für deren Durchführung zu sorgen, ausgenommen die Beaufsichtigung der betriebsfremden Personen."
    2. Ziffer 19
      Der Absatz 3, des Paragraph 95, hat zu lauten:

    "(3) Durch Absatz 2, wird die Verantwortlichkeit der einzelnen Dienstgeber für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften für ihre Dienstnehmer nicht eingeschränkt und deren Verantwortung für betriebsfremde Dienstnehmer nur insoweit ausgeweitet, als sich dies ausdrücklich aus Absatz 2, ergibt."

    1. Ziffer 20
      Der Absatz 2, des Paragraph 97, wird aufgehoben. Die bisherigen Absatz 3 bis 8 des Paragraph 97, erhalten die Absatzbezeichnungen "(2)" bis "(7)".
    2. Ziffer 21
      Im neuen Absatz 2, des Paragraph 97, hat der zweite Satz zu lauten:
      "Dies gilt auch dann, wenn ein Betriebsratsmitglied die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernimmt."
    3. Ziffer 22
      Der Absatz 2, des Paragraph 101, hat zu lauten:

    "(2) Eine Unterweisung muss jedenfalls erfolgen:

    1. Litera a
      vor der Aufnahme einer Tätigkeit,
    2. Litera b
      bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereiches,
    3. Litera c
      bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln oder Arbeitsverfahren,
    4. Litera d
      bei der Einführung neuer Arbeitsstoffe und
    5. Litera e
      nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich scheint.
      Die Unterweisung ist erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen und jedenfalls dann zu wiederholen, wenn dies nach Paragraph 91, Absatz 5, als Maßnahme zur Gefahrenverhütung festgelegt ist."
      1. Ziffer 23
        Der Absatz 2, des Paragraph 113, hat zu lauten:

    "(2) Wenn aus betrieblichen Gründen Raucher und Nichtraucher gemeinsam in einem Büroraum oder einem vergleichbaren Arbeitsraum arbeiten müssen, der nur durch Betriebsangehörige genutzt wird, ist das Rauchen am Arbeitsplatz verboten."

    1. Ziffer 24
      Der Absatz 6, des Paragraph 115, hat zu lauten:

    "(6) Werden Arbeitsstoffe von Dienstgebern erworben, so gilt für die Ermittlung und Einstufung nach Absatz 4, Folgendes:

    1. Litera a
      sofern ein erworbener Arbeitsstoff nach dem Chemikaliengesetz 1996, dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 oder dem Biozid-Produkte-Gesetz gekennzeichnet oder deklariert ist, können Dienstgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung zutreffend und vollständig sind;
    2. Litera b
      ist ein erworbener Arbeitsstoff nicht nach Litera a, gekennzeichnet oder deklariert, so können Dienstgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass der Arbeitsstoff keiner Kennzeichnungspflicht nach den in der Litera a, genannten Bundesgesetzen unterliegt."
      1. Ziffer 25
        Im Absatz eins, des Paragraph 125, hat der erste Satz zu lauten:
        "Die Dienstgeber haben Sicherheitsfachkräfte (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) zu bestellen."
      2. Ziffer 26
        Im Absatz eins, des Paragraph 126, hat der zweite Satz zu lauten:
        "Der Dienstgeber hat die Sicherheitsfachkräfte und erforderlichenfalls weitere geeignete Fachleute in Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der Unfallverhütung heranzuziehen, insbesondere bei
    3. Litera a
      der Planung von Arbeitsstätten, Arbeitsplätzen und Arbeitsabläufen,
    4. Litera b
      der Beschaffung von Arbeitsmitteln, persönlichen Schutzausrüstungen oder Arbeitsstoffen,
    5. Litera c
      der Einführung und Änderung von Arbeitsverfahren,
    6. Litera d
      der Organisation von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung sowie der Ersten Hilfe und
    7. Litera e
      der Beurteilung und Ermittlung von Gefahren."
      1. Ziffer 27
        Der Absatz 4, des Paragraph 126, hat zu lauten:

    "(4) In die Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte darf nur die für die folgenden Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:

    1. Litera a
      die Beratung und Unterstützung des Dienstgebers in den Angelegenheiten des Absatz eins,,
    2. Litera b
      die Beratung der Dienstnehmer, der Sicherheitsvertrauenspersonen und des Betriebsrates in den Angelegenheiten der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,
    3. Litera c
      die Besichtigung der Arbeitsstätten und der Flächen nach Paragraph 105, Absatz 2, sowie die Teilnahme an den Besichtigungen durch die Land- und Forstwirtschaftsinspektion,
    4. Litera d
      die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,
    5. Litera e
      die Überprüfung und Anpassung der nach diesem Gesetz erforderlichen Ermittlungen und Beurteilungen der Gefahren und der festgelegten Maßnahmen samt Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,
    6. Litera f
      die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15 v. H. der für sie festgelegten jährlichen Präventionszeit,
    7. Litera g
      die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der Arbeitsgestaltung und
    8. Litera h
      die Koordination der Tätigkeit mehrerer Sicherheitsfachkräfte."
      1. Ziffer 28
        Der Absatz 6, des Paragraph 126, hat zu lauten:

    "(6) Regelmäßige Begehungen haben mindestens in den folgenden Zeitabständen sowohl durch eine Sicherheitsfachkraft als auch durch einen Arbeitsmediziner, nach Möglichkeit gemeinsam, zu erfolgen:

    1. Litera a
      in Arbeitsstätten mit 1 bis 10 Dienstnehmern mindestens einmal in zwei Kalenderjahren,
    2. Litera b
      in Arbeitsstätten mit 11 bis 50 Dienstnehmern mindestens einmal im Kalenderjahr.
      Diese Begehungen haben sich auf die Aufgaben der Präventivfachkräfte nach Absatz eins und nach Paragraph 128, Absatz eins, in der Arbeitsstätte, einschließlich aller dazugehörigen Flächen nach Paragraph 105, Absatz 2,, zu beziehen. Darüber hinaus sind weitere Begehungen je nach Erfordernis zu veranlassen. Bei häufig wechselnder Dienstnehmerzahl gilt Litera b, Dienstnehmer, die auf Flächen nach Paragraph 105, Absatz 2, beschäftigt werden, sind bei der Ermittlung der Dienstnehmerzahl jener Arbeitsstätte zuzurechnen, der sie organisatorisch zugehören, im Zweifel dem Unternehmenssitz."
      1. Ziffer 29
        Im Paragraph 128, wird folgende Bestimmung als Absatz 7, angefügt:

    "(7) In die Präventionszeit der Arbeitsmediziner darf nur die für die folgenden Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:

    1. Litera a
      die Beratung und Unterstützung des Dienstgebers in den Angelegenheiten des Absatz eins,,
    2. Litera b
      die Beratung der Dienstnehmer, der Sicherheitsvertrauenspersonen und des Betriebsrates in den Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,
    3. Litera c
      die Besichtigung der Arbeitsstätten und der Flächen nach Paragraph 105, Absatz 2, sowie die Teilnahme an Besichtigungen durch die Land- und Forstwirtschaftsinspektion,
    4. Litera d
      die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen und Gesundheitsgefahren sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,
    5. Litera e
      die arbeitsmedizinische Untersuchung von Dienstnehmern bis zum Höchstausmaß von 20 v. H. der für sie festgelegten jährlichen Präventionszeit,
    6. Litera f
      die Überprüfung und Anpassung der nach diesem Gesetz erforderlichen Ermittlungen und Beurteilungen der Gefahren und der festgelegten Maßnahmen samt Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,
    7. Litera g
      die Durchführung von Schutzimpfungen, die mit der Tätigkeit der Dienstnehmer im Zusammenhang stehen,
    8. Litera h
      die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15 v. H. der für sie festgelegten jährlichen Präventionszeit,
    9. Litera i
      die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitsförderung und
    10. Litera j
      die Koordination der Tätigkeit mehrerer Arbeitsmediziner."
      1. Ziffer 30
        Nach Paragraph 131, werden folgende Bestimmungen als Paragraphen 131 a und 131b eingefügt:

"§ 131a

Sonstige Fachleute

  1. Absatz einsDer Dienstgeber hat den in der Präventionszeit beschäftigten sonstigen Fachleuten alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die sonstigen Fachleute sind bei der Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei.
  2. Absatz 2Die Präventionsfachkräfte, der Betriebsrat und sonstige Fachleute haben zusammenzuarbeiten.

Paragraph 131 b,

Präventionszeit

  1. Absatz einsSofern in den Paragraphen 126 und 128 nichts anderes bestimmt ist, sind die Sicherheitsfachkräfte und die Arbeitsmediziner mindestens im Ausmaß der im Folgenden für sie festgelegten Präventionszeit zu beschäftigen.
  2. Absatz 2Die Präventionszeit pro Kalenderjahr und Dienstnehmer beträgt:
    1. Litera a
      für Dienstnehmer an Büroarbeitsplätzen sowie an Arbeitsplätzen mit den Büroarbeitsplätzen vergleichbaren Gefährdungen und Belastungen (geringere körperliche Belastung) 1,2 Stunden,
    2. Litera b
      für Dienstnehmer an sonstigen Arbeitsplätzen 1,5 Stunden. Bei der Berechnung der jährlichen Präventionszeiten für die jeweiligen Arbeitsstätten sind Teile von Stunden unterhalb von 0,5 auf ganze Stunden abzurunden und ab 0,5 auf ganze Stunden aufzurunden. Eine Neuberechnung der jährlichen Präventionszeit im laufenden Kalenderjahr hat erst bei der Änderung der der Berechnung zugrunde gelegten Dienstnehmerzahl um mehr als 5 v. H. zu erfolgen.
  3. Absatz 3Das Ausmaß der Präventionszeit pro Kalenderjahr richtet sich nach der Anzahl der Dienstnehmer, die in einer Arbeitsstätte beschäftigt werden. Auf Flächen nach Paragraph 105, Absatz 2, beschäftigte Dienstnehmer sind einzurechnen. Teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer sind entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen. In Arbeitsstätten mit saisonal bedingt wechselnder Dienstnehmerzahl richtet sich die jährliche Präventionszeit nach der vorhersehbaren durchschnittlichen Dienstnehmerzahl.
  4. Absatz 4Der Dienstgeber hat pro Kalenderjahr die Sicherheitsfachkräfte im Ausmaß von mindestens 40 v. H. und die Arbeitsmediziner im Ausmaß von mindestens 35 v. H. der nach Absatz 2, ermittelten Präventionszeit zu beschäftigen. Zumindest im Ausmaß der restlichen 25 v. H. der jährlichen Präventionszeit hat der Dienstgeber je nach der in der Arbeitsstätte gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation beizuziehende sonstige geeignete Fachleute oder die Sicherheitsfachkräfte und/oder Arbeitsmediziner zu beschäftigen.
  5. Absatz 5Die Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte sowie die Präventionszeit der Arbeitsmediziner ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse auf das Kalenderjahr aufzuteilen. Jeder Teil muss jeweils mindestens zwei Stunden betragen.
  6. Absatz 6Die Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte kann auf mehrere Sicherheitsfachkräfte, die Präventionszeit der Arbeitsmediziner auf mehrere Arbeitsmediziner aufgeteilt werden, wenn dies aus organisatorischen oder fachlichen Gründen zweckmäßig ist."
    1. Ziffer 31
      Der Absatz 3, des Paragraph 133, wird aufgehoben.
    2. Ziffer 32
      Nach Paragraph 146, wird folgende Bestimmung als Paragraph 146 a, eingefügt:

"§ 146a

Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes

Die Dienstnehmerin kann

  1. Litera a
    nach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb von drei Monaten,
  2. Litera b
    nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt (Paragraph 145 c, Absatz eins, Litera a,) oder nach der Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (Paragraph 145 c, Absatz eins, Litera b,) innerhalb von drei Monaten,
  3. Litera c
    bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes nach den Paragraphen 145,, 145a, 145c, 145d oder 146 Absatz eins, dritter Satz in Verbindung mit Paragraph 34 b bis spätestens sechs Wochen nach dem Ende des Karenzurlaubes ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären."
    1. Ziffer 33
      Im Absatz 3, des Paragraph 153, hat der dritte Satz zu lauten:
      "Auf Verlangen ist er verpflichtet, entweder selbst an der Besichtigung teilzunehmen oder eine ausreichend informierte Person zu beauftragen, ihn bei der Besichtigung zu vertreten."
    2. Ziffer 34
      Der Absatz eins, des Paragraph 156, hat zu lauten:

"(1) Stellt ein Organ der Land- und Forstwirtschaftsinspektion eine Übertretung einer Vorschrift zum Schutz der Dienstnehmer fest, so hat es dem Betriebsinhaber oder seinem Beauftragten den Auftrag zu erteilen, innerhalb einer angemessenen Frist den den geltenden Vorschriften und den behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen. Wird diesem Auftrag nicht innerhalb der festgelegten oder erstreckten Frist entsprochen, so hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, falls dies nicht bereits anlässlich der Feststellung der Übertretung geschehen ist. Mit der Anzeige kann auch ein Antrag hinsichtlich des Strafausmaßes gestellt werden. Werden Übertretungen von arbeitsstättenbezogenen Dienstnehmerschutzvorschriften oder behördlichen Verfügungen festgestellt, die sich auf ganz geringfügige Abweichungen von technischen Maßen beziehen, so hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion von der Erstattung einer Anzeige abzusehen."

  1. Ziffer 35
    Im Absatz eins, des Paragraph 243, wird in der Litera y, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Bestimmung als Litera z, angefügt:
    1. "z
      Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse nach Paragraph 49 h, oder nach dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz sowie Festlegung von Rahmenbedingungen für die Übertrittsmöglichkeit in das Abfertigungsrecht nach den Bestimmungen der Paragraphen 49 f bis 49n oder nach dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz."
  2. Ziffer 36
    Der Absatz 4, des Paragraph 280, hat zu lauten:

"(4) Den Mitgliedern der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle gebührt für jede angefangene Sitzungsstunde eine Vergütung von 16,- Euro. Außerdem haben sie gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Reisekostenvergütung und Reisezulage nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften."

  1. Ziffer 37
    Paragraph 283, hat zu lauten:

"§ 283

Zwingender Rechtscharakter

Die Rechte, die den Dienstnehmern aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes zustehen, können durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Dienstvertrag nur insoweit aufgehoben oder beschränkt werden, als das Gesetz ausdrücklich abweichende Vereinbarungen zulässt."

  1. Ziffer 38
    Der Absatz eins, des Paragraph 284, hat zu lauten:

"(1) Wer

  1. Litera a
    den Bestimmungen der Paragraphen 53, Absatz 7,, 68 bis 78, 87, 90 Absatz 3 bis 5, 91 bis 93, 95 bis 97, 98 Absatz 4 bis 7, 99 bis 101, 102 Absatz eins bis 5, 103 bis 125, 126 Absatz 2 bis 7 und Absatz 9,, 126a Absatz 4 und 5, 127, 128 Absatz 2 bis 6, 131a, 131b, 133 bis 151, 167 Absatz 4,, 169 Absatz 2,, 281 und 282 oder einer Verordnung nach Paragraph 132, oder einem Bescheid nach Paragraph 138, Absatz 3, oder
  2. Litera b
    vorsätzlich den Bestimmungen der Paragraphen 153, Absatz 3, erster und dritter Satz, 154, 155 Absatz 3, erster Satz
zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 150,- bis 1.100,- Euro zu bestrafen."
  1. Ziffer 39
    Im Paragraph 286, werden folgende Bestimmungen als Absatz 4 bis 10 eingefügt und erhält der bisherige Absatz 4, die Absatzbezeichnung "(11)":

"(4) Paragraph 43, ist auf Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem Tag des In-Kraft-Tretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2003, liegt, nicht mehr anzuwenden, jedoch weiterhin auf Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor diesem Zeitpunkt liegt. Soweit eine Vereinbarung nach Absatz 6, erster Satz und Absatz 7, erfolgt, ist Paragraph 43 bis zum In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung anzuwenden.

  1. Absatz 5Außerdem ist Paragraph 43, weiter anzuwenden, wenn nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2003,
    1. Litera a
      aufgrund von Wiedereinstellungszusagen oder Wiedereinstellungsvereinbarungen unterbrochene Dienstverhältnisse unter Anrechnung von Vordienstzeiten bei dem selben Dienstgeber fortgesetzt werden oder
    2. Litera b
      unterbrochene Dienstverhältnisse unter Anrechnung von Vordienstzeiten bei dem selben Dienstgeber fortgesetzt werden und durch eine am 10. Juli 2002 anwendbare Bestimmung in einem Kollektivvertrag die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Abfertigung festgesetzt wird oder
    3. Litera c
      Dienstnehmer innerhalb eines Konzerns im Sinne des Paragraph 15, des Aktiengesetzes 1965 oder des Paragraph 115, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung in ein neues Dienstverhältnis wechseln, es sei denn, es liegt eine Vereinbarung im Sinne des Absatz 6, erster Satz vor.
  2. Absatz 6Für zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2003, bestehende Dienstverhältnisse kann in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer ab einem zu vereinbarenden Stichtag für die weitere Dauer des Dienstverhältnisses die Geltung der Paragraphen 49 f bis 49n anstelle des Paragraph 43, festgelegt werden. Für den Fall, dass in einer solchen Vereinbarung keine Übertragung der Altabfertigungsanwartschaft nach den Bestimmungen des Absatz 7, festgelegt wird, findet bis zum Stichtag Paragraph 43, weiterhin mit der Maßgabe Anwendung, dass sich das Ausmaß der Abfertigung aus dem bis zum Zeitpunkt des Stichtags fiktiv erworbenen Prozentsatz des Jahresentgelts ergibt; der Berechnung des Jahresentgelts ist das für das letzte Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt zugrunde zu legen.
  3. Absatz 7Die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften aufgrund von zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2003, bestehenden Dienstverhältnissen auf eine Mitarbeitervorsorgekasse ist nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2003, und nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    1. Litera a
      die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften bedarf einer schriftlichen Einzelvereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer, die von den Bestimmungen des Paragraph 43, oder von Kollektivverträgen abweichen kann;
    2. Litera b
      die Überweisung des vereinbarten Übertragungsbetrages an die Mitarbeitervorsorgekasse hat ab dem Zeitpunkt der Übertragung binnen längstens fünf Jahren zu erfolgen;
    3. Litera c
      die Überweisung des vereinbarten Übertragungsbetrages hat jährlich mindestens mit je einem Fünftel zuzüglich der Rechnungszinsen von 6 v. H. des jährlichen Übertragungsbetrages zu erfolgen; vorzeitige Überweisungen sind zulässig;
    4. Litera d
      im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses, ausgenommen die im Paragraph 49 l, Absatz 2, genannten Fälle, hat der Dienstgeber den aushaftenden Teil des vereinbarten Übertragungsbetrages vorzeitig an die Mitarbeitervorsorgekasse zu überweisen.
  4. Absatz 8Auf in die Mitarbeitervorsorgekasse übertragene Altabfertigungsanwartschaften finden die Paragraphen 49 f bis 49n Anwendung.
  5. Absatz 9Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2003, bestehende Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen, die Abfertigungsansprüche über dem gesetzlich festgelegten Ausmaß vorsehen, werden durch die Bestimmungen der Paragraphen 49 f bis 49n nicht berührt. Solche Regelungen treten für Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2003, liegt, oder für Dienstverhältnisse, bei denen eine Vereinbarung nach Absatz 6, erster Satz geschlossen wird, ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Vereinbarung insoweit außer Kraft, als sie nicht einen die Höhe des gesetzlichen Abfertigungsanspruches unter Anwendung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Abfertigungsbestimmungen übersteigenden Anspruch bezogen auf den Prozentsatz des zustehenden Jahresentgelts vorsehen. Wird bei einer Vereinbarung nach Absatz 6, dieser übersteigende Anspruch in ausdrücklicher Form berücksichtigt, so treten insoweit die vorangeführten Regelungen außer Kraft. Bei der Beendigung von Dienstverhältnissen, in denen eine Übertrittsvereinbarung nach Absatz 6, erster Satz abgeschlossen wurde, gebührt ein solcher Mehranspruch nur zu jenem Anteil, der über das zum Übertrittszeitpunkt (Stichtag) zu berücksichtigende Ausmaß (Absatz 7,) hinausgeht.
  6. Absatz 10Im Falle eines Übertritts nach Absatz 6, erster Satz und Absatz 7, sind bei der Berechnung der Einzahlungsjahre nach Paragraph 49 l, Absatz 2, Litera d, die bisher in diesem Dienstverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten zu berücksichtigen."
    1. Ziffer 40
      Im Paragraph 287, werden anstelle des letzten Zitates der Richtlinie 391L0383 folgende Richtlinienzitate angefügt:
      "31999L0070: Richtlinie 99/70/EG des Rates zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge; 31998L0050: Richtlinie 98/50/EG des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben und Betriebsteilen."

Artikel II

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsParagraph 22, Absatz eins, in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 6, dieses Gesetzes ist erst auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die nach dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Dienstjahr eintreten.
  2. Absatz 2Die verlängerte Anspruchsdauer nach Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 6, dieses Gesetzes bewirkt keine Verlängerung einer in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Dienstverträgen vorgesehenen längeren Anspruchsdauer.
  3. Absatz 3Die Gesamtdauer der Ansprüche nach Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 6, dieses Gesetzes wird nicht dadurch verlängert, dass Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen oder Dienstverträge einen zusätzlichen Anspruch im Anschluss an den Anspruch nach Paragraph 22, Absatz eins, vorsehen.
  4. Absatz 4Die Paragraphen 49 f bis 49n in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 13, dieses Gesetzes gelten für Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes liegt.
  5. Absatz 5Die Aufhebung des Paragraph 88, (Art. römisch eins Ziffer 15,) sowie die neue Bestimmung des Paragraph 89, (Art. römisch eins Ziffer 16,) gelten ab dem Urlaubsjahr, das nach der Kundmachung dieses Gesetzes beginnt.
  6. Absatz 6Die neuen Präventionszeiten nach Paragraph 131 b, (Art. römisch eins Ziffer 30,) treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Im Jahre 2003 haben in Arbeitsstätten mit mehr als fünfzig Dienstnehmern mindestens zwei Begehungen durch eine Sicherheitsfachkraft und einen Arbeitsmediziner, wenn möglich gemeinsam, zu erfolgen.

Artikel III

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.