Text
Gesetz vom 15. Mai 2002, mit dem das Tiroler Straßengesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I Artikel römisch eins
Das Tiroler Straßengesetz, LGBl. Nr. 13/1989, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 8/1998 wird wie folgt geändert:Das Tiroler Straßengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1998, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 9 des § 2 wird in der lit. d der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als lit. e angefügt:Im Absatz 9, des Paragraph 2, wird in der Litera d, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Litera e, angefügt:
die Sicherung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und die Wahrung des Straßenbildes."
Im § 5 wird folgende Bestimmung als Abs. 7 eingefügt:Im Paragraph 5, wird folgende Bestimmung als Absatz 7, eingefügt:
"(7)Absatz 7,An Landesstraßen B außerhalb des Bereiches des Baulandes sind zusätzliche Anschlüsse von nicht öffentlichen Straßen und Wegen sowie Zu- und Abfahrten zu einzelnen Grundstücken grundsätzlich nicht zulässig. Das Land kann jedoch, wenn die Erschließung von Grundstücken nur über eine Landesstraße B in wirtschaftlich vertretbarer Weise erfolgen kann, die Zustimmung nach Abs. 1 zu einem solchen Anschluss auf Kosten des Anschlusswerbers erteilen und die Gestattung nach Abs. 6 einräumen, soweit hiedurch keine Nachteile für die Leistungsfähigkeit der betreffenden Landesstraße B zu erwarten sind und dies den Rücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung sowie den im § 37 enthaltenen Grundsätzen nicht widerspricht. Unter den gleichen Voraussetzungen kann das Land der Änderung eines bestehenden Anschlusses zustimmen."An Landesstraßen B außerhalb des Bereiches des Baulandes sind zusätzliche Anschlüsse von nicht öffentlichen Straßen und Wegen sowie Zu- und Abfahrten zu einzelnen Grundstücken grundsätzlich nicht zulässig. Das Land kann jedoch, wenn die Erschließung von Grundstücken nur über eine Landesstraße B in wirtschaftlich vertretbarer Weise erfolgen kann, die Zustimmung nach Absatz eins, zu einem solchen Anschluss auf Kosten des Anschlusswerbers erteilen und die Gestattung nach Absatz 6, einräumen, soweit hiedurch keine Nachteile für die Leistungsfähigkeit der betreffenden Landesstraße B zu erwarten sind und dies den Rücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung sowie den im Paragraph 37, enthaltenen Grundsätzen nicht widerspricht. Unter den gleichen Voraussetzungen kann das Land der Änderung eines bestehenden Anschlusses zustimmen."
Der bisherige Abs. 7 des § 5 erhält die Absatzbezeichnung "(8)".Der bisherige Absatz 7, des Paragraph 5, erhält die Absatzbezeichnung "(8)".
Im Abs. 1 des § 8 wird im ersten Satz der Klammerausdruck "(Anlage)" durch den Klammerausdruck "(Anlagen 1 und 2)" ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 8, wird im ersten Satz der Klammerausdruck "(Anlage)" durch den Klammerausdruck "(Anlagen 1 und 2)" ersetzt.
Im § 8 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 8, wird folgende Bestimmung als Absatz 5, angefügt:
"(5)Absatz 5,An Landesstraßen B gelten auch die Zu- und Abfahrtsrampen zu kreuzenden Straßen als Bestandteile der Landesstraßen B."
Im Abs. 1 des § 10 wird der Ausdruck "Landesstraßen" durch den Ausdruck "Landesstraßen L" ersetzt und folgender Satz angefügt:Im Absatz eins, des Paragraph 10, wird der Ausdruck "Landesstraßen" durch den Ausdruck "Landesstraßen L" ersetzt und folgender Satz angefügt:
"Für Landesstraßen B im Bereich des Baulandes hat das Land zusätzlich die Straßenbaulast für zwei weitere Fahrstreifen zu tragen."
Die Überschrift des § 11 hat zu lauten:Die Überschrift des Paragraph 11, hat zu lauten:
"Nebenanlagen"
Im § 11 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 11, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, angefügt:
"(3)Absatz 3,Das Land kann außerhalb des Bereiches des Baulandes an Landesstraßen Haltestellenbuchten und Aufstellflächen für Bushaltestellen bauen, wenn die Gemeinden, auf deren Gebiet diese Haltestellenbuchten und Aufstellflächen liegen, die Kosten für die Beschaffung der zum Bau erforderlichen Grundflächen tragen."
Im § 40 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 eingefügt:Im Paragraph 40, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, eingefügt:
"(3)Absatz 3,Weder einer Bewilligung nach Abs. 1 noch einer Anzeige nach Abs. 2 bedarf der Bau einer Straße, deren Verlauf nach der Anlage 3 bestimmt ist. Die Beschreibung des Straßenverlaufes nach der Anlage 3 ersetzt die Straßenbaubewilligung."Weder einer Bewilligung nach Absatz eins, noch einer Anzeige nach Absatz 2, bedarf der Bau einer Straße, deren Verlauf nach der Anlage 3 bestimmt ist. Die Beschreibung des Straßenverlaufes nach der Anlage 3 ersetzt die Straßenbaubewilligung."
Die bisherigen Abs. 3 und 4 des § 40 erhalten die Absatzbezeichnungen "(4)" und "(5)".Die bisherigen Absatz 3 und 4 des Paragraph 40, erhalten die Absatzbezeichnungen "(4)" und "(5)".
Der Abs. 2 des § 49 hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 49, hat zu lauten:
"(2)Absatz 2,Abweichend vom Abs. 1 müssen - unbeschadet des Abs. 4 - oberirdische bauliche Anlagen von Landesstraßen B auf den als Freilandstraßen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 16 in Verbindung mitAbweichend vom Absatz eins, müssen - unbeschadet des Absatz 4, - oberirdische bauliche Anlagen von Landesstraßen B auf den als Freilandstraßen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, in Verbindung mit
Z. 15 der Straßenverkehrsordnung 1960 geltenden Strecken mindestens 10 m entfernt sein. Außerhalb des im Abs. 1 genannten Bereiches müssen - unbeschadet der Abs. 4 und 5 -Ziffer 15, der Straßenverkehrsordnung 1960 geltenden Strecken mindestens 10 m entfernt sein. Außerhalb des im Absatz eins, genannten Bereiches müssen - unbeschadet der Absatz 4 und 5 -
oberirdische bauliche Anlagen mit Ausnahme der Einfriedungen von Landesstraßen L mindestens 10 m, von den übrigen Straßen mindestens 5 m, und
unterirdische bauliche Anlagen von allen Landesstraßen mindestens 3 m
entfernt sein."
Im Abs. 4 des § 49 wird im zweiten Satz die Wortfolge "für oberirdische bauliche Anlagen mit Ausnahme von Einfriedungen" durch die Wortfolge "für Neu- und Zubauten von Gebäuden" ersetzt.Im Absatz 4, des Paragraph 49, wird im zweiten Satz die Wortfolge "für oberirdische bauliche Anlagen mit Ausnahme von Einfriedungen" durch die Wortfolge "für Neu- und Zubauten von Gebäuden" ersetzt.
Im Abs. 1 des § 60 wird folgender Satz angefügt:Im Absatz eins, des Paragraph 60, wird folgender Satz angefügt:
"Zur Sicherung des Baues einer Straße, deren Verlauf nach der Anlage 3 bestimmt ist, besteht auf den von der künftigen Straßentrasse betroffenen Grundstücksteilen eine Bausperre."
Im Abs. 1 des § 61 wird folgende Bestimmung als lit. a eingefügt:Im Absatz eins, des Paragraph 61, wird folgende Bestimmung als Litera a, eingefügt:
für den Bau einer Straße, deren Verlauf nach der Anlage 3 bestimmt ist,"
Im Abs. 1 des § 61 erhalten die bisherigen lit. a bis g die Buchstabenbezeichnungen "b" bis "h".Im Absatz eins, des Paragraph 61, erhalten die bisherigen Litera a bis g die Buchstabenbezeichnungen "b" bis "h".
Im Abs. 1 des § 61 wird in der lit. c das Zitat "nach lit. a und b" durch das Zitat "nach lit. a bis c" und in der lit. g das Zitat "nach lit. a bis c" durch das Zitat "nach lit. a bis d" ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 61, wird in der Litera c, das Zitat "nach Litera a und b" durch das Zitat "nach Litera a bis c" und in der Litera g, das Zitat "nach Litera a bis c" durch das Zitat "nach Litera a bis d" ersetzt.
Im § 62 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 62, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, angefügt:
"(3)Absatz 3,Bei Bauvorhaben, die der Verwirklichung einer Straße dienen, deren Verlauf nach der Anlage 3 bestimmt ist, gilt der Bedarf hiefür im Sinne des Abs. 1 lit. a als nachgewiesen."Bei Bauvorhaben, die der Verwirklichung einer Straße dienen, deren Verlauf nach der Anlage 3 bestimmt ist, gilt der Bedarf hiefür im Sinne des Absatz eins, Litera a, als nachgewiesen."
Im § 76 wird der Betrag "10.000,- Schilling" durch den Betrag "720,- Euro" ersetzt.Im Paragraph 76, wird der Betrag "10.000,- Schilling" durch den Betrag "720,- Euro" ersetzt.
Die bisherige Anlage erhält die Bezeichnung
"Anlage 1"
Die Überschrift der neuen Anlage 1 hat zu lauten:
"Landesstraßenverzeichnis L"
Im neuen Landesstraßenverzeichnis L wird im Teil "Bezirk Reutte" die L 262 Tannheimer Straße aufgehoben.
Nach der neuen Anlage 1 werden folgende Anlagen als Anlage 2 und Anlage 3 angefügt:
"Anlage 2
Landesstraßenverzeichnis B
B 100 Drautalstraße
Nikolsdorf/Landesgrenze - Lienz - Staatsgrenze bei Sillian
B 107 Großglocknerstraße
Iselsberg-Stronach/Landesgrenze am Iselsberg - Dölsach (B 100 Drautalstraße)
B 107a Großglocknerstraße, Abzweigung Lienz
Dölsach (B 107 Großglocknerstraße) - Dölsach (B 100
Drautalstraße)
B 108 Felbertauernstraße
Lienz (B 100 Drautalstraße) - Matrei in Osttirol/Felbertauern-Mautstraße
B 111 Gailtalstraße
Untertilliach/Landesgrenze - Strassen (B 100 Drautalstraße)
B 161 Pass-Thurn-Straße
Jochberg/Landesgrenze am Pass Thurn - Kitzbühel - St. Johann in Tirol (B 178 Loferer Straße)
B 164 Hochkönigstraße
Hochfilzen/Landesgrenze - St. Johann in Tirol (B 178 Loferer Straße)
B 165 Gerlosstraße
Gerlos/Landesgrenze am Gerlospass - Zell am Ziller (B 169 Zillertalstraße)
B 169 Zillertalstraße
Strass im Zillertal (B 171 Tiroler Straße) - Zell am Ziller - Mayrhofen - Ginzling - Finkenberg/Dornauberg, bis zur Friedhofsmauer
B 170 Brixentalstraße
Wörgl (B 171 Tiroler Straße) - Hopfgarten im Brixental - Kitzbühel (B 161 Pass-Thurn-Straße)
B 171 Tiroler Straße
Staatsgrenze bei Kufstein - Wörgl - Rattenberg - Schwaz - Hall in Tirol - Innsbruck - Telfs - Landeck - Pians (S 16 Arlberg Schnellstraße)
B 171a Tiroler Straße, Abzweigung Hall in Tirol Hall in Tirol (B 171 Tiroler Straße) - Ampass
(A 12 Inntal Autobahn, L 9 Mittelgebirgsstraße und L 38 Ellbögener Straße)
B 171b Tiroler Straße, Abzweigung Völs Innsbruck/Kranebitten (B 171 Tiroler Straße) - Völs (A 12 Inntal Autobahn, L 306 Kranebitter Straße)
B 172 Walchseestraße
Kössen/Staatsgrenze bei Kaltenbach - Walchsee - Staatsgrenze auf der Niederndorfer Innbrücke
B 173 Eibergstraße
Söll/Bocking (B 178 Loferer Straße) - Kufstein/Süd (A 12 Inntal Autobahn)
B 174 Innsbrucker Straße
Innsbruck/Ost (A 12 Inntal Autobahn) - Innsbruck/Höttinger Au (B 171 Tiroler Straße)
B 175 Wildbichler Straße
Kufstein (B 171 Tiroler Straße) - Niederndorf/Sebi-Staatsgrenze bei Wildbichl
B 176 Kössener Straße
St. Johann in Tirol (B 178 Loferer Straße) - Kössen (B 172 Walchseestraße) - Staatsgrenze bei Klobenstein
B 177 Seefelder Straße
Zirl (A 12 Inntal Autobahn, Anschlussstelle Zirl/Ost, B 171 Tiroler Straße) - Seefeld in Tirol - Staatsgrenze bei Scharnitz
B 178 Loferer Straße
Wörgl (A 12 Inntal Autobahn) - St. Johann in Tirol - Waidring/Landesgrenze bei Strub
B 179 Fernpassstraße
Nassereith (A 12 Inntal Autobahn, Abzweigung Tschirganttunnel,
B 189 Mieminger Straße) - Fernpass - Umfahrung Reutte - Staatsgrenze bei Vils
B 180 Reschenstraße
Fliess (A 12 Inntal Autobahn, Abzweigung Landecker Tunnel, L 76 Landecker Straße) - Nauders/Staatsgrenze am Reschenpass
B 181 Achenseestraße
Strass im Zillertal (B 171 Tiroler Straße) - Achenkirch - Staatsgrenze am Achenpass
B 182 Brennerstraße
Innsbruck (B 174 Innsbrucker Straße) - Steinach am Brenner - Gries am Brenner/Staatsgrenze am Brennerpass
B 183 Stubaitalstraße
Schönberg im Stubaital (B 182 Brennerstraße) - Neustift im Stubaital (L 232 Ranalter Straße)
B 184 Engadiner Straße
Pfunds (B 180 Reschenstraße) - Nauders/Staatsgrenze bei Schalkl
B 185 Martinsbrucker Straße
Nauders (B 180 Reschenstraße) - Staatsgrenze bei Martinsbruck
B 186 Ötztalstraße
Haiming/Ötztaler Höhe (B 171 Tiroler Straße) - Ötz - Sölden - Untergurgl (L 15 Gurgler Straße, Timmelsjoch-Mautstraße)
B 187 Ehrwalder Straße
Lermoos (B 179 Fernpassstraße) - Ehrwald - Lermoos/Staatsgrenze bei Schanz
B 188 Silvrettastraße
Pians (B 171 Tiroler Straße) - Galtür/Mautstraße
B 189 Mieminger Straße
Telfs (B 171 Tiroler Straße) - Nassereith (A 12 Inntal Autobahn, Abzweigung Tschirganttunnel, B 179 Fernpassstraße) - Imst (B 171 Tiroler Straße)
B 197 Arlbergstraße
St. Anton am Arlberg (S 16 Arlberg Schnellstraße,L 68 Stanzertal Straße) - St. Christoph, Landesgrenze am Arlbergpass
B 198 Lechtalstraße
Steeg/Landesgrenze bei Gehren - Lechleiten - Elmen - Weißenbach am Lech - Umfahrung Reutte (B 179 Fernpassstraße, L 255 Planseestraße)
B 199 Tannheimer Straße
Weißenbach am Lech (B 198 Lechtalstraße) - Tannheim - Staatsgrenze bei Schattwald
Anlage 3
Straßenverlauf
Die nachstehend angeführten Beschreibungen und Planunterlagen bestimmen den Straßenverlauf der in den lit. a bis j genannten Straßen und Straßenteile:Die nachstehend angeführten Beschreibungen und Planunterlagen bestimmen den Straßenverlauf der in den Litera a bis j genannten Straßen und Straßenteile:
Zur B 186 Ötztalstraße: der im BGBl. Nr. 96/1976 näher beschriebene Straßenverlauf und die dort angeführten Planunterlagen;Zur B 186 Ötztalstraße: der im Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1976, näher beschriebene Straßenverlauf und die dort angeführten Planunterlagen;
Zur B 188 Silvrettastraße: der im BGBl. Nr. 326/1978 näher beschriebene Straßenverlauf und die dort angeführten Planunterlagen;Zur B 188 Silvrettastraße: der im Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1978, näher beschriebene Straßenverlauf und die dort angeführten Planunterlagen;
Zur B 176 Kössener Straße: der im BGBl. Nr. 230/1979 näher beschriebene Straßenverlauf und die dort angeführten Planunterlagen;Zur B 176 Kössener Straße: der im Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1979, näher beschriebene Straßenverlauf und die dort angeführten Planunterlagen;
Zur B 198 Lechtalstraße: der im BGBl. Nr. 343/1980 näher beschriebene Straßenverlauf und die dort angeführten Planunterlagen;Zur B 198 Lechtalstraße: der im Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1980, näher beschriebene Straßenverlauf und die dort angeführten Planunterlagen;
Zur B 100 Drautalstraße: der im BGBl. Nr. 411/1981 näher beschriebene Straßenverlauf und die dort angeführten Planunterlagen;Zur B 100 Drautalstraße: der im Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1981, näher beschriebene Straßenverlauf und die dort angeführten Planunterlagen;
Zur B 179 Fernpassstraße: der im BGBl. Nr. 3/1983 näher beschriebene Straßenverlauf und die dort angeführten Planunterlagen;Zur B 179 Fernpassstraße: der im Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1983, näher beschriebene Straßenverlauf und die dort angeführten Planunterlagen;
Zur B 199 Tannheimer Straße: der im BGBl. Nr. 317/1994 näher beschriebene Straßenverlauf und die dort angeführten Planunterlagen;Zur B 199 Tannheimer Straße: der im Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1994, näher beschriebene Straßenverlauf und die dort angeführten Planunterlagen;
Zur B 182 Brennerstraße: der im BGBl. Nr. 183/1998 näher beschriebene Straßenverlauf und die dort angeführten Planunterlagen;Zur B 182 Brennerstraße: der im Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1998, näher beschriebene Straßenverlauf und die dort angeführten Planunterlagen;
Zur B 199 Tannheimer Straße: der im BGBl. Nr. 415/1998 näher beschriebene Straßenverlauf und die dort angeführten Planunterlagen;Zur B 199 Tannheimer Straße: der im Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1998, näher beschriebene Straßenverlauf und die dort angeführten Planunterlagen;
Zur B 169 Zillertalstraße: der im BGBl. Nr. 394/1999 näher beschriebene Straßenverlauf und die dort angeführten Planunterlagen."Zur B 169 Zillertalstraße: der im Bundesgesetzblatt Nr. 394 aus 1999, näher beschriebene Straßenverlauf und die dort angeführten Planunterlagen."
Artikel II Artikel römisch zwei
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2)Absatz 2,Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilten Zustimmungen nach den §§ 26 bis 29 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 142/2000, gelten, soweit sie sich auf die in der Anlage 2 angeführten Straßen beziehen, als Zustimmungen zum Sondergebrauch im Sinne des § 5. Für den Widerruf solcher Bewilligungen gilt, sofern sie auf Widerruf erteilt wurden, § 5 Abs. 3.Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilten Zustimmungen nach den Paragraphen 26 bis 29 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, gelten, soweit sie sich auf die in der Anlage 2 angeführten Straßen beziehen, als Zustimmungen zum Sondergebrauch im Sinne des Paragraph 5, Für den Widerruf solcher Bewilligungen gilt, sofern sie auf Widerruf erteilt wurden, Paragraph 5, Absatz 3,
(3)Absatz 3,Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Verpflichtungen zur Tragung der Kosten der Straßenbaulast für die in der Anlage 2 angeführten Straßen oder zur Leistung eines Beitrages hiezu, die aufgrund eines anderen öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Rechtstitels bestehen, bleiben unberührt.
(4)Absatz 4,Für die Erhaltung und den Betrieb von bestehenden Straßenbeleuchtungseinrichtungen auf Landesstraßen B gilt § 9 Abs. 3 des Bundesstraßengesetzes 1971 sinngemäß.Für die Erhaltung und den Betrieb von bestehenden Straßenbeleuchtungseinrichtungen auf Landesstraßen B gilt Paragraph 9, Absatz 3, des Bundesstraßengesetzes 1971 sinngemäß.
(5)Absatz 5,Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Kreuzungsbauwerke nach § 12 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 sind vom Land zu erhalten.Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Kreuzungsbauwerke nach Paragraph 12, Absatz eins, des Bundesstraßengesetzes 1971 sind vom Land zu erhalten.