Fundstelle
LGBl. Nr. 56/2002 Stück 18Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2002, Stück 18
Kurztitel
Gesetz, mit dem das Tiroler Feldschutzgesetz 2000 geändert wird
Text
Gesetz vom 20. März 2002, mit dem das Tiroler Feldschutzgesetz 2000 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Feldschutzgesetz 2000, LGBl. Nr. 58, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Feldschutzgesetz 2000, Landesgesetzblatt Nr. 58, wird wie folgt geändert:
Der Abs. 2 des § 1 hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph eins, hat zu lauten:
"(2) Landwirtschaftliche Grundflächen im Sinne des 1. und 2. Abschnittes sind Grundflächen, die
landwirtschaftlich genutzt werden oder,
sofern sie nur vorübergehend nicht landwirtschaftlich genutzt werden, nach ihrer Beschaffenheit zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignet sind."
Der bisherige 3. Abschnitt wird aufgehoben und durch den folgenden neuen 3. Abschnitt ersetzt:
"3. Abschnitt
Klärschlamm
§ 8 Paragraph 8,
Verbot der Ausbringung von Klärschlamm
(1)Absatz einsDie Ausbringung von Klärschlamm und Produkten, die Klärschlamm enthalten, auf landwirtschaftliche Grundflächen ist verboten.
(2)Absatz 2Klärschlamm im Sinne dieses Gesetzes ist Schlamm, der
aus einer Anlage zur mechanisch-biologischen Reinigung kommunaler Abwässer,
aus einer Klärgrube oder einer ähnlichen Anlage zur Behandlung von Abwässern oder
aus anderen als den unter lit. a und b genannten Abwasserentsorgungsanlagen, insbesondere aus Anlagen zur Reinigung betrieblicher Abwässer,aus anderen als den unter Litera a und b genannten Abwasserentsorgungsanlagen, insbesondere aus Anlagen zur Reinigung betrieblicher Abwässer,
stammt.
(3)Absatz 3Landwirtschaftliche Grundflächen im Sinne des 3. Abschnittes sind Grundflächen, die
landwirtschaftlich genutzt werden oder,
sofern sie nur vorübergehend nicht landwirtschaftlich genutzt werden, nach ihrer Beschaffenheit zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignet sind oder
aufgrund von technischen Maßnahmen künftig der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden sollen.
(4)Absatz 4Landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des Abs. 3 ist die Verwendung einer Grundfläche zur Erzeugung von Pflanzen zum Zwecke der Nahrung für Mensch und Tier sowie des Handels.Landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des Absatz 3, ist die Verwendung einer Grundfläche zur Erzeugung von Pflanzen zum Zwecke der Nahrung für Mensch und Tier sowie des Handels.
(5)Absatz 5Die düngemittelrechtlichen Vorschriften werden durch den 3. Abschnitt dieses Gesetzes nicht berührt.
§ 9 Paragraph 9,
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
Wird Klärschlamm oder ein Produkt, das Klärschlamm enthält, auf eine landwirtschaftliche Grundfläche ausgebracht, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Eigentümer dieser Grundfläche oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten mit Bescheid die Entfernung des Klärschlammes oder des Produktes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen."
Die bisherigen §§ 14 bis 17 erhalten die Bezeichnungen "§§ 10 bis 13".Die bisherigen Paragraphen 14 bis 17 erhalten die Bezeichnungen "§§ 10 bis 13".
Die neuen §§ 10 und 11 haben zu lauten:Die neuen Paragraphen 10 und 11 haben zu lauten:
"§ 10
Strafbestimmungen
(1)Absatz einsWer
einen Feldfrevel nach § 2 Abs. 1 und 2 begeht,einen Feldfrevel nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 begeht,
einer Erhaltungspflicht nach § 4 Abs. 1 nicht nachkommt,einer Erhaltungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, nicht nachkommt,
der Verpflichtung nach § 6 Abs. 1 nicht nachkommt, solange ein Beseitigungsauftrag nach § 7 Abs. 1 erteilt werden darf, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.200,-der Verpflichtung nach Paragraph 6, Absatz eins, nicht nachkommt, solange ein Beseitigungsauftrag nach Paragraph 7, Absatz eins, erteilt werden darf, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.200,-
Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2Wer
einem Auftrag zur Entfernung von Klärschlamm oder eines Produktes, das Klärschlamm enthält, nach § 9 nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachkommt,einem Auftrag zur Entfernung von Klärschlamm oder eines Produktes, das Klärschlamm enthält, nach Paragraph 9, nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachkommt,
den Verpflichtungen nach § 11 Abs. 3 nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.500,-den Verpflichtungen nach Paragraph 11, Absatz 3, nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.500,-
Euro zu bestrafen.
(3)Absatz 3Wer Klärschlamm oder ein Produkt, das Klärschlamm enthält, auf landwirtschaftliche Grundflächen ausbringt oder eine solche Ausbringung duldet, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.000,-
Euro zu bestrafen.
(4)Absatz 4Der Versuch ist strafbar.
(5)Absatz 5Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
§ 11 Paragraph 11,
Betreten von Grundstücken
(1)Absatz einsDie Organe der Behörden einschließlich der Landesregierung und deren Beauftragte sind befugt, Grundstücke, Gebäude und sonstige Anlagen zu betreten und Proben zu nehmen, soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist. Dabei ist mit möglichster Schonung der Interessen der Betroffenen vorzugehen. Insbesondere ist, soweit die Erhebungszwecke dadurch nicht beeinträchtigt werden, den Eigentümern der betroffenen Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten Gelegenheit zu geben, bei der Besichtigung und Untersuchung anwesend zu sein.
(2)Absatz 2Die Organe der Behörden einschließlich der Landesregierung und deren Beauftragte haben bei der Durchführung der amtlichen Erhebungen einen Dienstausweis, allenfalls eine Bestätigung der Behörde über die Beauftragung, mit sich zu führen und diese Legitimation auf Verlangen der Eigentümer der Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigten vorzuweisen.
(3)Absatz 3Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben die Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 zu dulden."Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben die Ausübung der Befugnisse nach Absatz eins, zu dulden."
5. Der Abs. 3 des neuen § 13 wird aufgehoben.5. Der Absatz 3, des neuen Paragraph 13, wird aufgehoben.
Artikel II
(1)Absatz einsMit diesem Gesetz werden nach Art. 12 der Richtlinie 86/278/EWG des Rates über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft strengere als die in der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen erlassen.Mit diesem Gesetz werden nach Artikel 12, der Richtlinie 86/278/EWG des Rates über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft strengere als die in der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen erlassen.
(2)Absatz 2Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2001/463/A).
Artikel III
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.