Fundstelle
LGBl. Nr. 2/2002 Stück 1Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2002, Stück 1
Kurztitel
Tiroler Schischulgesetz 1995, Änderung
Text
Gesetz vom 14. November 2001, mit dem das Tiroler Schischulgesetz 1995 geändert wird
LGBl. Nr. 2/2002Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2002,
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Schischulgesetz 1995, LGBl. Nr. 15, wird wie folgt geändert:Das Tiroler Schischulgesetz 1995, Landesgesetzblatt Nr. 15, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 2 hat die lit. e zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 2, hat die Litera e, zu lauten:
des Ausflugsverkehrs von Schischulen, Schilehrern und Schibegleitern aus einem anderen Land oder Staat, wenn die Dauer des Aufenthaltes jeweils 14 Tage und in einem Kalenderjahr insgesamt 28 Tage nicht übersteigt, wenn die Gäste im betreffenden Land oder Staat aufgenommen wurden und wenn die Personen, die eine solche Tätigkeit ausüben,
nach den Vorschriften des betreffenden Landes oder Staates dazu befugt sind,
hinsichtlich des schiläuferischen Eigenkönnens und der Belange der Sicherheit eine der Ausbildung zum Landesschilehrer, zum Langlauflehrer bzw. zum Snowboardlehrer nach diesem Gesetz vergleichbare fachliche Befähigung aufweisen und
über die im Interesse der Sicherheit der Gäste unbedingt erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen".
Im § 2 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 angefügt:Im Paragraph 2, wird folgende Bestimmung als Absatz 4, angefügt:
"(4) Liegen nach Ansicht des Tiroler Schilehrerverbandes die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. e für die Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer oder Schibegleiter im Rahmen des Ausflugsverkehrs nicht vor, so hat er die betreffende Schischule bzw. den betreffenden Schilehrer oder Schibegleiter unverzüglich in geeigneter Weise auf die verwaltungsstrafrechtlichen Folgen der unerlaubten Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit hinzuweisen.""(4) Liegen nach Ansicht des Tiroler Schilehrerverbandes die Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera e, für die Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer oder Schibegleiter im Rahmen des Ausflugsverkehrs nicht vor, so hat er die betreffende Schischule bzw. den betreffenden Schilehrer oder Schibegleiter unverzüglich in geeigneter Weise auf die verwaltungsstrafrechtlichen Folgen der unerlaubten Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit hinzuweisen."
Der Abs. 3 des § 3 hat zu lauten:Der Absatz 3, des Paragraph 3, hat zu lauten:
"(3) Die Befugnis der Berg- und Schiführer zum Unterweisen ihrer Gäste in den Fertigkeiten des Schilaufens und zum Führen oder Begleiten ihrer Gäste beim Schilaufen auf Schirouten, Schipisten und Loipen im Umfang des § 3 Abs. 2 des Tiroler Bergsportführergesetzes, LGBl. Nr. 7/1998, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.""(3) Die Befugnis der Berg- und Schiführer zum Unterweisen ihrer Gäste in den Fertigkeiten des Schilaufens und zum Führen oder Begleiten ihrer Gäste beim Schilaufen auf Schirouten, Schipisten und Loipen im Umfang des Paragraph 3, Absatz 2, des Tiroler Bergsportführergesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt."
Im Abs. 2 des § 5 wird die lit. c aufgehoben. Die bisherigen lit. d bis g im Abs. 2 des § 5 erhalten die Buchstabenbezeichnungen "c" bis "f".Im Absatz 2, des Paragraph 5, wird die Litera c, aufgehoben. Die bisherigen Litera d bis g im Absatz 2, des Paragraph 5, erhalten die Buchstabenbezeichnungen "c" bis "f".
Im Abs. 9 des § 5 hat der erste Satz zu lauten:Im Absatz 9, des Paragraph 5, hat der erste Satz zu lauten:
"Der Name der Schischule hat die Worte "Tiroler Schischule" oder "Tiroler Skischule" in Verbindung mit einer auf das Schischulgebiet Bezug nehmenden Ortsbezeichnung und den Vor- und Zunamen des Schischulinhabers zu enthalten."
Im Abs. 2 des § 9 wird das Zitat "§ 12 Abs. 2 des Tiroler Bergführergesetzes" durch das Zitat "§ 13 Abs. 2 des Tiroler Bergsportführergesetzes" ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 9, wird das Zitat "§ 12 Absatz 2, des Tiroler Bergführergesetzes" durch das Zitat "§ 13 Absatz 2, des Tiroler Bergsportführergesetzes" ersetzt.
Im Abs. 2 des § 11 wird im dritten Satz das Zitat "§ 5 Abs. 2 lit. a bis e" durch das Zitat "§ 5 Abs. 2 lit. a bis d" ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 11, wird im dritten Satz das Zitat "§ 5 Absatz 2, Litera a bis e" durch das Zitat "§ 5 Absatz 2, Litera a bis d" ersetzt.
Im Abs. 1 des § 12 wird die lit. c aufgehoben. Die bisherigen lit. d und e im Abs. 1 des § 12 erhalten die Buchstabenbezeichnungen "c" und "d".Im Absatz eins, des Paragraph 12, wird die Litera c, aufgehoben. Die bisherigen Litera d und e im Absatz eins, des Paragraph 12, erhalten die Buchstabenbezeichnungen "c" und "d".
Im Abs. 1 des § 37 werden das Zitat "BGBl. Nr. 140/1974," durch das Zitat "BGBl. Nr. 140/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 24/1998," und das Zitat "§ 10 des Tiroler Bergführergesetzes" durch das Zitat "§ 10 des Tiroler Bergsportführergesetzes" ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 37, werden das Zitat "BGBl. Nr. 140/1974," durch das Zitat "BGBl. Nr. 140/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 1998,," und das Zitat "§ 10 des Tiroler Bergführergesetzes" durch das Zitat "§ 10 des Tiroler Bergsportführergesetzes" ersetzt.
Im Abs. 3 des § 37 wird das Zitat "§ 11 des Tiroler Bergführergesetzes" durch das Zitat "§ 11 des Tiroler Bergsportführergesetzes" ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 37, wird das Zitat "§ 11 des Tiroler Bergführergesetzes" durch das Zitat "§ 11 des Tiroler Bergsportführergesetzes" ersetzt.
Der Abs. 2 des § 38 hat zu lauten:Der Absatz 2, des Paragraph 38, hat zu lauten:
"(2) Die Anerkennung ist unter der aufschiebenden Bedingung auszusprechen, dass der Antragsteller innerhalb von 18 Monaten eine Ergänzungsprüfung (Abs. 5) ablegt, wenn"(2) Die Anerkennung ist unter der aufschiebenden Bedingung auszusprechen, dass der Antragsteller innerhalb von 18 Monaten eine Ergänzungsprüfung (Absatz 5,) ablegt, wenn
die fachliche Befähigung des Antragstellers insbesondere hinsichtlich des schiläuferischen Eigenkönnens oder der Belange der Sicherheit unter Berücksichtigung seiner Ausbildung und allfälligen Berufspraxis der jeweiligen Prüfung nach diesem Gesetz nicht vergleichbar ist oder
der Antragsteller fremdsprachig ist und er nicht über die im Interesse der Sicherheit der Gäste unbedingt erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Wird die Ergänzungsprüfung nicht fristgerecht abgelegt, so erlischt die Anerkennung. Im Rahmen der Ergänzungsprüfung hat der Antragsteller die fehlenden Fertigkeiten bzw. Kenntnisse nachzuweisen."
Im Abs. 3 des § 38 wird das Zitat "Abs. 2 erster Satz" durch das Zitat "Abs. 2 lit. a" ersetzt.Im Absatz 3, des Paragraph 38, wird das Zitat "Abs. 2 erster Satz" durch das Zitat "Abs. 2 Litera a, ", ersetzt.
Der Abs. 4 des § 38 wird aufgehoben und an dessen Stelle wird folgende Bestimmung als neuer Abs. 4 eingefügt:Der Absatz 4, des Paragraph 38, wird aufgehoben und an dessen Stelle wird folgende Bestimmung als neuer Absatz 4, eingefügt:
"(4) Ist bei fremdsprachigen Antragstellern zweifelhaft, ob sie über die nach Abs. 2 lit. b erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen, so sind die Sprachkenntnisse durch ein Fachgespräch mit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu überprüfen.""(4) Ist bei fremdsprachigen Antragstellern zweifelhaft, ob sie über die nach Absatz 2, Litera b, erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen, so sind die Sprachkenntnisse durch ein Fachgespräch mit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu überprüfen."
Der Abs. 5 des § 38 hat zu lauten:Der Absatz 5, des Paragraph 38, hat zu lauten:
"(5) Die Ergänzungsprüfung nach Abs. 2 lit. a hat in der Ablegung der jeweiligen Prüfung nach diesem Gesetz hinsichtlich bestimmter Prüfungsgegenstände zu bestehen. Die Prüfungsgegenstände sind im Anerkennungsbescheid unter Berücksichtigung der dem Antragsteller aufgrund seiner bisherigen Ausbildung bzw. Berufspraxis noch fehlenden Fertigkeiten und Kenntnisse festzulegen. Die Ergänzungsprüfung nach Abs. 2 lit. b hat in einem Fachgespräch mit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestehen. Hat der Antragsteller auch eine Ergänzungsprüfung nach Abs. 2 lit. a abzulegen, so hat das Fachgespräch im Zuge dieser Prüfung stattzufinden. Im Übrigen hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ergänzungsprüfung zu erlassen. § 18 Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.""(5) Die Ergänzungsprüfung nach Absatz 2, Litera a, hat in der Ablegung der jeweiligen Prüfung nach diesem Gesetz hinsichtlich bestimmter Prüfungsgegenstände zu bestehen. Die Prüfungsgegenstände sind im Anerkennungsbescheid unter Berücksichtigung der dem Antragsteller aufgrund seiner bisherigen Ausbildung bzw. Berufspraxis noch fehlenden Fertigkeiten und Kenntnisse festzulegen. Die Ergänzungsprüfung nach Absatz 2, Litera b, hat in einem Fachgespräch mit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestehen. Hat der Antragsteller auch eine Ergänzungsprüfung nach Absatz 2, Litera a, abzulegen, so hat das Fachgespräch im Zuge dieser Prüfung stattzufinden. Im Übrigen hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ergänzungsprüfung zu erlassen. Paragraph 18, Absatz 2, zweiter Satz gilt sinngemäß."
Im Abs. 1 des § 42 wird in der lit. c das Zitat "§ 38 Abs. 4 und 5" durch das Zitat "§ 38 Abs. 5" ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 42, wird in der Litera c, das Zitat "§ 38 Absatz 4 und 5" durch das Zitat "§ 38 Absatz 5 ", ersetzt.
Im Abs. 1 des § 42 hat die lit. g zu lauten:Im Absatz eins, des Paragraph 42, hat die Litera g, zu lauten:
die Ausstellung von Bestätigungen über die Dauer der Ausübung einer Schilehrertätigkeit nach § 5 Abs. 6, § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 28 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 sowie von Bestätigungen über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung nach § 40 Abs. 5,"die Ausstellung von Bestätigungen über die Dauer der Ausübung einer Schilehrertätigkeit nach Paragraph 5, Absatz 6,, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 32, Absatz eins, sowie von Bestätigungen über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung nach Paragraph 40, Absatz 5,,"
Im Abs. 6 des § 50 hat die lit. b zu lauten:Im Absatz 6, des Paragraph 50, hat die Litera b, zu lauten:
Geldstrafen bis zu 1.000.- Euro und"
Im Abs. 9 des § 50 hat der vierte Satz zu lauten:Im Absatz 9, des Paragraph 50, hat der vierte Satz zu lauten:
"Gegen die Verhängung einer Disziplinarstrafe steht dem Beschuldigten das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu."
Im § 57 hat die lit. a zu lauten:Im Paragraph 57, hat die Litera a, zu lauten:
eine Schischule ohne Bewilligung nach § 5 Abs. 1 betreibt oder sonst eine Tätigkeit als Schilehrer oder Schibegleiter ausübt, ohne dazu nach § 3 berechtigt zu sein,"eine Schischule ohne Bewilligung nach Paragraph 5, Absatz eins, betreibt oder sonst eine Tätigkeit als Schilehrer oder Schibegleiter ausübt, ohne dazu nach Paragraph 3, berechtigt zu sein,"
Im § 57 wird die lit. g aufgehoben. Die bisherigen lit. h bis m des § 57 erhalten die Buchstabenbezeichnungen "g" bis "l".Im Paragraph 57, wird die Litera g, aufgehoben. Die bisherigen Litera h bis m des Paragraph 57, erhalten die Buchstabenbezeichnungen "g" bis "l".
Im § 57 hat die nunmehrige lit. k zu lauten:Im Paragraph 57, hat die nunmehrige Litera k, zu lauten:
als Inhaber einer Schischule oder als Schilehrer oder Schibegleiter aus einem anderen Land oder Staat eine Tätigkeit als Schilehrer oder Schibegleiter im Rahmen des Ausflugsverkehrs ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 lit. e oder ohne Meldung nach § 2 Abs. 3, an anderen als in der Meldung angegebenen Tagen, in anderen als in der Meldung angegebenen Gemeinden oder mit größeren als nach § 8 Abs. 4 bzw. § 15 Abs. 3 zulässigen Gruppen ausübt,"als Inhaber einer Schischule oder als Schilehrer oder Schibegleiter aus einem anderen Land oder Staat eine Tätigkeit als Schilehrer oder Schibegleiter im Rahmen des Ausflugsverkehrs ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera e, oder ohne Meldung nach Paragraph 2, Absatz 3,, an anderen als in der Meldung angegebenen Tagen, in anderen als in der Meldung angegebenen Gemeinden oder mit größeren als nach Paragraph 8, Absatz 4, bzw. Paragraph 15, Absatz 3, zulässigen Gruppen ausübt,"
Im § 57 wird der Betrag "30.000.- Schilling" durch den Betrag "3.000.- Euro" ersetzt.Im Paragraph 57, wird der Betrag "30.000.- Schilling" durch den Betrag "3.000.- Euro" ersetzt.
Artikel II
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2)Absatz 2Das Recht von Anerkennungwerbern, deren fachliche Befähigung nach § 38 Abs. 2 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 in der Fassung LGBl. Nr. 15/1995 bedingt anerkannt worden ist, nach ihrer Wahl entweder eine Ergänzungspraxis zu absolvieren oder eine Ergänzungsprüfung abzulegen, bleibt aufrecht. § 38 Abs. 2 bis 5 und § 57 lit. g des Tiroler Schischulgesetzes 1995 in der Fassung LGBl. Nr. 15/1995 ist auf solche Anerkennungen weiter anzuwenden.Das Recht von Anerkennungwerbern, deren fachliche Befähigung nach Paragraph 38, Absatz 2, des Tiroler Schischulgesetzes 1995 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 1995, bedingt anerkannt worden ist, nach ihrer Wahl entweder eine Ergänzungspraxis zu absolvieren oder eine Ergänzungsprüfung abzulegen, bleibt aufrecht. Paragraph 38, Absatz 2 bis 5 und Paragraph 57, Litera g, des Tiroler Schischulgesetzes 1995 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 1995, ist auf solche Anerkennungen weiter anzuwenden.