Datum der Kundmachung
27.04.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 32/2001 Stück 15
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Änderung der Tiroler Landesabgabenordnung
Text
Gesetz vom 22. März 2001, mit dem die Tiroler Landesabgabenordnung geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Tiroler Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 34/1984, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 44/2000, wird wie folgt geändert:
§ 187a hat zu lauten:
"§ 187a
Ausschluss der Verrechnung, der Verwendung von Guthaben und der Rückzahlung von Selbstbemessungsabgaben, bescheidmäßige Vorschreibung
(1) Besteht bei Selbstbemessungsabgaben für die Abgabenbehörde aus europarechtlichen Gründen oder nach dem Ausspruch der Rechtswidrigkeit einer innerstaatlichen Norm die Verpflichtung,
a) | eine durch Erklärung festgesetzte Abgabe mit Bescheid neu festzusetzen oder | |||||||||
b) | einen Abgabenbescheid aufzuheben oder zu ändern, so hat sie ein dadurch entstehendes Guthaben insoweit nicht mit Abgabenschulden zu verrechnen, zur Tilgung vollstreckbarer Abgabenschulden zu verwenden oder zu erstatten, als sie dem Abgabepflichtigen nachweist, dass er die Abgabe auf andere überwälzt hat. Dies gilt auch, wenn das Guthaben aufgrund einer Abgabenerklärung entstanden ist. |
(2) Soweit eine nach Abs. 1 überwälzte Abgabe noch nicht entrichtet wurde, hat die Abgabenbehörde diese mit gesondertem Bescheid vorzuschreiben.
(3) Die Anlassfälle im Sinne der Art. 139 Abs. 6 und 140 Abs. 7 B-VG werden dadurch nicht berührt."
Artikel II
§ 187a der Tiroler Landesabgabenordnung in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes ist auf Abgabenschulden anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 1995 entstanden sind.