Datum der Kundmachung

22.07.1997

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1997, Stück 22

Bundesland

Tirol

Kurztitel

Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, Änderung

Text

Gesetz vom 14. Mai 1997, mit dem das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, Landesgesetzblatt Nr. 61, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Der Absatz 6, des Paragraph 2, hat zu lauten:

"(6) Für Freizeitwohnsitze gilt die Begriffsbestimmung nach Paragraph 15, Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997, Landesgesetzblatt Nr. 10, in der jeweils geltenden Fassung."

  1. Ziffer 2
    Im Absatz eins, des Paragraph 3, wird in der Litera d, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Litera e, angefügt:
"(e) Personen im Rahmen der Ausübung ihres Aufenthaltsrechtes nach der Richtlinie 90/364/EWG des Rates über das Aufenthaltsrecht und der Richtlinie 90/365/EWG des Rates über das Aufenthaltsrecht der aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätigen."

  1. Ziffer 3
    Im Absatz eins, des Paragraph 11, hat die Litera b, zu lauten:
    1. "b
      beim Rechtserwerb an einem unbebauten Grundstück der beabsichtigte Verwendungszweck nicht offensichtlich im Widerspruch zu einem überörtlichen Raumordnungsprogramm, zum örtlichen Raumordnungskonzept oder zum Flächenwidmungsplan steht, der Rechtserwerb Wohnzwecken, betrieblichen Zwecken oder der Erfüllung öffentlicher oder gemeinnütziger Aufgaben dient und glaubhaft gemacht wird, daß durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll."

  1. Ziffer 4
    Der Absatz eins, des Paragraph 14, hat zu lauten:

"(1) Das Verbot des Erwerbes von Freizeitwohnsitzen nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera d und Paragraph 11, Absatz eins, gilt nicht für Rechtserwerbe

  1. Litera a
    an Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Teilen von Gebäuden, die im Verzeichnis der Freizeitwohnsitze nach Paragraph 16, Absatz 5, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 eingetragen sind, sofern es sich nicht um Freizeitwohnsitze auf Grund einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 15, Absatz 5, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 handelt und sich aus Absatz 2, nichts anderes ergibt, und
  2. Litera b
    an unbebauten Grundstücken, auf denen die Schaffung von Freizeitwohnsitzen im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist."

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph 14, wird folgende Bestimmung als Absatz 2, eingefügt:

"(2) Der Gemeinderat kann durch Verordnung bestimmen, daß in der betreffenden Gemeinde ein Rechtserwerb an einem Freizeitwohnsitz im Sinne des Absatz eins, Litera a, überdies nur dann erfolgen darf, wenn nachweislich kein Erwerber gefunden werden kann, der den betreffenden Freizeitwohnsitz, sofern dieser hiefür geeignet ist, zur Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses verwenden würde. Zur Erbringung dieses Nachweises hat der Veräußerer den betreffenden Freizeitwohnsitz zuvor in einem landesweit erscheinenden periodischen Druckwerk zum Verkauf zu dem von einem allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen festgestellten ortsüblichen Preis anzubieten. Eine solche Verordnung darf nur erlassen werden, wenn in der betreffenden Gemeinde der Anteil an Freizeitwohnsitzen den im Paragraph 15, Absatz 3, dritter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 angeführten Prozentsatz übersteigt und diese Beschränkung auf Grund des knappen Angebotes an verfügbaren Baugrundstücken und Wohnungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung notwendig ist. Eine solche Verordnung ist wieder aufzuheben, wenn die Gründe für deren Erlassung nicht mehr vorliegen."

  1. Ziffer 6
    Die bisherigen Absatz 2 und 3 des Paragraph 14, erhalten die Absatzbezeichnungen "(3)" und "(4)".

  1. Ziffer 7
    Im neuen Absatz 3, des Paragraph 14, wird im ersten Satz die Wortfolge "ein Teil eines Gebäudes oder eine Wohnung" durch die Wortfolge "eine Wohnung oder ein sonstiger Teil eines Gebäudes" ersetzt.

  1. Ziffer 8
    Im neuen Absatz 3, des Paragraph 14, werden im zweiten Satz die Wortfolge "Teile von Gebäuden oder Wohnungen" durch die Wortfolge "Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden" und das Zitat "§ 15 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994" durch das Zitat "§ 15 Absatz 5, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997" ersetzt.

  1. Ziffer 9
    Im neuen Absatz 4, des Paragraph 14, wird das Zitat "Abs. 2" durch das Zitat "Abs. 3" ersetzt.

  1. Ziffer 10
    Im Absatz 3, des Paragraph 23, hat die Litera d, zu lauten:
    1. "d
      in den Fällen des Paragraph 14, Absatz eins, eine Bestätigung des Bürgermeisters, daß das betreffende Objekt im Verzeichnis der Freizeitwohnsitze nach Paragraph 16, Absatz 5, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 eingetragen ist und es sich nicht um einen Freizeitwohnsitz auf Grund einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 15, Absatz 5, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 handelt."

  1. Ziffer 11
    Der Absatz 4, des Paragraph 25, wird aufgehoben. Der bisherige Absatz 5, des Paragraph 25, erhält die Absatzbezeichnung "(4)".

  1. Ziffer 12
    Im Absatz eins, des Paragraph 36, hat die Litera c, zu lauten:
    1. "c
      - ausgenommen in den Fällen des Paragraph 14, Absatz eins und des Paragraph 15, Absatz 5, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 - ein Gebäude, eine Wohnung oder einen sonstigen Teil eines Gebäudes auf Grund eines nach dem 1. Jänner 1994 erworbenen Rechtes als Freizeitwohnsitz verwendet oder verwenden läßt oder auf einem Grundstück, an dem nach diesem Zeitpunkt ein entsprechendes Recht erworben wurde, ein Gebäude, eine Wohnung oder einen sonstigen Teil eines Gebäudes errichtet und dieses (diese, diesen) als Freizeitwohnsitz verwendet oder verwenden läßt,"

  1. Ziffer 13
    Paragraph 39, hat zu lauten:

"§ 39

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die von den Gemeinden nach Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz 2, Litera c und Absatz 3, Litera d, sowie Paragraph 27, Absatz 2, zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde."

14. Im Absatz 6, des Paragraph 40, wird das Zitat "§§ 34 und 35" durch das Zitat "§§ 33 und 34" ersetzt.

Artikel II

  1. Absatz einsDie Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes von Freizeitwohnsitzen für Rechtserwerbe im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, gelten bis zum 31. Dezember 1999 nur für Personen, die seit mindestens fünf Jahren ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben oder früher mindestens fünf Jahre ihren Hauptwohnsitz in Österreich hatten.
  2. Absatz 2Der Anzeige von Rechtserwerben im Sinne des Absatz eins, ist zusätzlich zu den im Paragraph 23, Absatz 2 und 3 genannten Unterlagen der Nachweis über einen mindestens fünfjährigen Hauptwohnsitz in Österreich anzuschließen.

Artikel III

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.