Fundstelle
LGBl. Nr. 8/1995 Stück 2Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1995, Stück 2
Kurztitel
Gesetz, mit dem das Gemeindebeamtengesetz 1970 geändert wird
Text
Gesetz vom 23. November 1994, mit dem das Gemeindebeamtengesetz 1970 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/1993, wird wie folgt geändert:Das Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 1993,, wird wie folgt geändert:
Der Abs. 1 des § 3 hat zu lauten:Der Absatz eins, des Paragraph 3, hat zu lauten:
"(1) Voraussetzung für die Anstellung als Beamter ist:
bei Verwendungen nach § 4 die österreichische Staatsbürgerschaft oder bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern;bei Verwendungen nach Paragraph 4, die österreichische Staatsbürgerschaft oder bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern;
ein Lebensalter von mindestens 18 und nicht mehr als 45 Jahren;
die für die vorgesehene Verwendung notwendige fachliche und körperliche Eignung."
Im § 3 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 3, wird folgende Bestimmung als Absatz 3, angefügt:
"(3) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z. 4 umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.""(3) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Absatz eins, Ziffer 4, umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen."
§ 4 hat zu lauten:Paragraph 4, hat zu lauten:
"§ 4 Verwendungsbeschränkung
Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zur Republik Österreich voraussetzen, das nur von österreichischen Staatsbürgern erwartet werden kann, sind ausschließlich Beamten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die
die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und
die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates beinhalten."
Im Abs. 2 des § 30 wird das Zitat "§ 9 des Landesbeamtengesetzes 1982, LGBl. Nr. 69" durch das Zitat "§ 14 des Landesbeamtengesetzes 1994, LGBl. Nr. 19" ersetzt.Im Absatz 2, des Paragraph 30, wird das Zitat "§ 9 des Landesbeamtengesetzes 1982, Landesgesetzblatt Nr. 69" durch das Zitat "§ 14 des Landesbeamtengesetzes 1994, Landesgesetzblatt Nr. 19" ersetzt.
Im Abs. 2 des § 30 wird folgender Satz angefügt:Im Absatz 2, des Paragraph 30, wird folgender Satz angefügt:
"Vor der Erlassung einer Verordnung durch die Landesregierung ist der Tiroler Gemeindeverband anzuhören."
Im Abs. 1 des § 34h wird in der Z. 3 das Zitat "BGBl. Nr. 111/1993" durch das Zitat "BGBl. Nr. 314/1994" ersetzt.Im Absatz eins, des Paragraph 34 h, wird in der Ziffer 3, das Zitat "BGBl. Nr. 111/1993" durch das Zitat "BGBl. Nr. 314/1994" ersetzt.
Im § 37a wird im ersten Satz das Zitat "§§ 4a bis 4d des Landesbeamtengesetzes 1982" durch das Zitat "§§ 6 bis 9 des Landesbeamtengesetzes 1994" ersetzt.Im Paragraph 37 a, wird im ersten Satz das Zitat "§§ 4a bis 4d des Landesbeamtengesetzes 1982" durch das Zitat "§§ 6 bis 9 des Landesbeamtengesetzes 1994" ersetzt.
Im § 37a wird im zweiten Satz das Zitat "§ 4d Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes 1982" durch das Zitat "§ 9 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes 1994" ersetzt.Im Paragraph 37 a, wird im zweiten Satz das Zitat "§ 4d Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, des Landesbeamtengesetzes 1982" durch das Zitat "§ 9 Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, des Landesbeamtengesetzes 1994" ersetzt.
§ 46 hat zu lauten:Paragraph 46, hat zu lauten:
"§ 46 Auflösung des Dienstverhältnisses
(1)Absatz einsDas Dienstverhältnis wird aufgelöst:
durch Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses (§ 9 Abs. 2);durch Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses (Paragraph 9, Absatz 2,);
(2)Absatz 2Das Dienstverhältnis wird weiters aufgelöst:
bei Verwendung nach § 4 durch Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;bei Verwendung nach Paragraph 4, durch Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;
bei sonstigen Verwendungen
durch Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines vom § 3 Abs. 1 Z. 1 erfaßten Landes gegeben ist,durch Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines vom Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, erfaßten Landes gegeben ist,
durch Verlust der Staatsangehörigkeit eines vom § 3 Abs. 1 Z. 1 erfaßten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen von § 3 Abs. 1 Z. 1 erfaßten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist."durch Verlust der Staatsangehörigkeit eines vom Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, erfaßten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen von Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, erfaßten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist."
§ 48 hat zu lauten:Paragraph 48, hat zu lauten:
"§ 48
Verlust einer Staatsangehörigkeit
In den Fällen des § 46 Abs. 2 geht der Beamte aller ihm und seinen versorgungsberechtigten Angehörigen nach diesem Gesetz zustehenden Rechte verlustig."In den Fällen des Paragraph 46, Absatz 2, geht der Beamte aller ihm und seinen versorgungsberechtigten Angehörigen nach diesem Gesetz zustehenden Rechte verlustig."
Im § 50b wird das Zitat "§ 9a des Landesbeamtengesetzes 1982" durch das Zitat "§ 15 des Landesbeamtengesetzes 1994" ersetzt.Im Paragraph 50 b, wird das Zitat "§ 9a des Landesbeamtengesetzes 1982" durch das Zitat "§ 15 des Landesbeamtengesetzes 1994" ersetzt.
Im Abs. 2 des § 51b hat der erste Satz zu lauten:Im Absatz 2, des Paragraph 51 b, hat der erste Satz zu lauten:
"Die von Kindergärtnerinnen und von Sonderkindergärtnerinnen, die in Kindergärten im Sinne des Abs. 1 verwendet werden, gegenüber Kindergärtnerinnen und Sonderkindergärtnerinnen, die nicht in solchen Kindergärten verwendet werden, erhöhte jährliche Dienstzeit ist, soweit die Wochendienstzeit im Sinne des § 51 Abs. 1 bzw 2 nicht überschritten wird, durch Freizeit im Verhältnis von 1:1 bis spätestens zum Ende des nächstfolgenden Beschäftigungsjahres auszugleichen.""Die von Kindergärtnerinnen und von Sonderkindergärtnerinnen, die in Kindergärten im Sinne des Absatz eins, verwendet werden, gegenüber Kindergärtnerinnen und Sonderkindergärtnerinnen, die nicht in solchen Kindergärten verwendet werden, erhöhte jährliche Dienstzeit ist, soweit die Wochendienstzeit im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, bzw 2 nicht überschritten wird, durch Freizeit im Verhältnis von 1:1 bis spätestens zum Ende des nächstfolgenden Beschäftigungsjahres auszugleichen."
Im Abs. 4 des § 51d wird das Zitat "§ 9 Abs. 1 lit. a des Landesbeamtengesetzes 1982" durch das Zitat "§ 14 Abs. 1 lit. a des Landesbeamtengesetzes 1994" ersetzt.Im Absatz 4, des Paragraph 51 d, wird das Zitat "§ 9 Absatz eins, Litera a, des Landesbeamtengesetzes 1982" durch das Zitat "§ 14 Absatz eins, Litera a, des Landesbeamtengesetzes 1994" ersetzt.
Artikel II
Das Gesetz LGBl. Nr. 85/1993 wird wie folgt geändert:Das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 1993, wird wie folgt geändert:
Im Art. II wird das Zitat "§ 9a des Landesbeamtengesetzes 1982" durch das Zitat "§ 15 des Landesbeamtengesetzes 1994" ersetzt.Im Art. römisch II wird das Zitat "§ 9a des Landesbeamtengesetzes 1982" durch das Zitat "§ 15 des Landesbeamtengesetzes 1994" ersetzt.
In der lit. a des Art. III hat der Einleitungssatz zu lauten:In der Litera a, des Art. römisch III hat der Einleitungssatz zu lauten:
Der Abschnitt I des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 665/1994, mit Ausnahme der §§ 1 bis 2d, 3a, 6a, 9 bis 15, 20, 22 Abs. 2 bis 4, 22a, 27 bis 28, 29 und 29e sowie der Änderungen nach Art. X Z. 1 und 2 des Gesetzes BGBl. Nr. 550/1994, mit folgender Maßgabe:"Der Abschnitt römisch eins des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 2d, 3a, 6a, 9 bis 15, 20, 22 Absatz 2 bis 4, 22a, 27 bis 28, 29 und 29e sowie der Änderungen nach Art. römisch zehn Ziffer eins und 2 des Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,, mit folgender Maßgabe:"
In der lit. a des Art. III haben die Z. 2 und 3 zu lauten:In der Litera a, des Art. römisch III haben die Ziffer 2 und 3 zu lauten:
Für die Höhe der nach § 16 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 gebührenden Haushaltszulage gelten die entsprechenden Vorschriften für Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum selben Dienstgeber stehen, sinngemäß.Für die Höhe der nach Paragraph 16, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 gebührenden Haushaltszulage gelten die entsprechenden Vorschriften für Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum selben Dienstgeber stehen, sinngemäß.
Für die Höhe des nach § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 gebührenden Fahrtkostenzuschusses und für den Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der durch eine Dienstreise oder eine Dienstverrichtung außerhalb der Dienststelle im Dienstort sowie durch Dienstzuteilung oder Versetzung entsteht (Reisegebühren), gelten die entsprechenden Vorschriften für Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum selben Dienstgeber stehen, sinngemäß."Für die Höhe des nach Paragraph 22, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 gebührenden Fahrtkostenzuschusses und für den Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der durch eine Dienstreise oder eine Dienstverrichtung außerhalb der Dienststelle im Dienstort sowie durch Dienstzuteilung oder Versetzung entsteht (Reisegebühren), gelten die entsprechenden Vorschriften für Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum selben Dienstgeber stehen, sinngemäß."
In der lit. a des Art. III erhalten die bisherigen Z. 2 und 3 die Ziffernbezeichnungen "4" und "5".In der Litera a, des Art. römisch III erhalten die bisherigen Ziffer 2 und 3 die Ziffernbezeichnungen "4" und "5".
Nach Art. V wird folgende Bestimmung als Art. Va eingefügt:Nach Art. römisch fünf wird folgende Bestimmung als Art. römisch fünf a eingefügt:
"Artikel Va
Die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach den Art. II bisDie von den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach den Art. römisch II bis
V zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches."römisch fünf zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches."
Artikel III
(1)Absatz einsAuf Bedienstete von Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Innsbruck, und auf Bedienstete von Gemeindeverbänden, die nicht Beamte sind, ist § 14 Abs. 1 lit. b, 2 und 4 des Landesbeamtengesetzes 1994, LGBl. Nr. 19, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden. Die Erlassung der in diesen Vorschriften vorgesehenen Verordnung obliegt der Landesregierung. Vor der Erlassung der Verordnung ist der Tiroler Gemeindeverband anzuhören.Auf Bedienstete von Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Innsbruck, und auf Bedienstete von Gemeindeverbänden, die nicht Beamte sind, ist Paragraph 14, Absatz eins, Litera b,, 2 und 4 des Landesbeamtengesetzes 1994, Landesgesetzblatt Nr. 19, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden. Die Erlassung der in diesen Vorschriften vorgesehenen Verordnung obliegt der Landesregierung. Vor der Erlassung der Verordnung ist der Tiroler Gemeindeverband anzuhören.
(2)Absatz 2Auf Bedienstete der Stadt Innsbruck, die nicht Beamte sind, ist § 55b Abs. 1 lit. b, 2 und 4 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 9, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.Auf Bedienstete der Stadt Innsbruck, die nicht Beamte sind, ist Paragraph 55 b, Absatz eins, Litera b,, 2 und 4 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, Landesgesetzblatt Nr. 9, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3Die nach Abs. 2 von der Stadt Innsbruck zu besorgende Aufgabe ist eine solche des eigenen Wirkungsbereiches.Die nach Absatz 2, von der Stadt Innsbruck zu besorgende Aufgabe ist eine solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Artikel IV
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Dieses Gesetz tritt, soweit in den Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2)Absatz 2Art. I Z. 1, 2, 3, 9 und 10 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.Art. römisch eins Ziffer eins,, 2, 3, 9 und 10 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(3)Absatz 3Art. II Z. 3, 4 und 5 und Art. III treten mit 1. September 1993 in Kraft.Art. römisch II Ziffer 3,, 4 und 5 und Art. römisch III treten mit 1. September 1993 in Kraft.