02.12.2013
Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2013, Stück 34
Steiermark
Gesetz vom 15. Oktober 2013 über die Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Steiermärkisches Kinder- und Jugendhilfegesetz – StKJHG)
Gesetz vom 15. Oktober 2013 über die Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Steiermärkisches Kinder- und Jugendhilfegesetz – StKJHG)
Der Landtag Steiermark hat in Ausführung des Bundesgesetzes über die Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – B-KJHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,, beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Grundsätze
§ 2 Ziele
§ 3 Begriffsdefinitionen
2. Teil
Organisation
§ 4 Persönlicher Anwendungsbereich
§ 5 Träger der Kinder- und Jugendhilfe
§ 6 Örtliche Zuständigkeit
§ 7 Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen
§ 8 Fachliche Ausrichtung
§ 9 Personal
§ 10 Dokumentation
§ 11 Verschwiegenheitspflicht
§ 12 Auskunftsrechte
§ 13 Datenverwendung
3. Teil
Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
1. Abschnitt
Systemleistungen
§ 14 Monitoring und Forschung
§ 15 Statistik
§ 16 Planung
§ 17 Öffentlichkeitsarbeit
§ 18 Zusammenarbeit
2. Abschnitt
Präventivhilfen
§ 19 Präventivhilfen
§ 20 Hilfen für (werdende) Eltern und wichtige Bezugspersonen aus
dem privaten Umfeld
§ 21 Hilfen für Kinder und Jugendliche
§ 22 Hilfen für Pflegepersonen und AdoptivwerberInnen
§ 23 Hilfen für Ehrenamtliche
3. Abschnitt
Erziehungshilfen
§ 24 Erziehungshilfen
§ 25 Gefährdungsabklärung
§ 26 Hilfeplanung
§ 27 Unterstützung der Erziehung
§ 28 Volle Erziehung
§ 29 Erziehungshilfen aufgrund einer Vereinbarung
§ 30 Erziehungshilfen aufgrund einer gerichtlichen Verfügung oder
bei Gefahr im Verzug
§ 31 Hilfen für junge Erwachsene
4. Abschnitt
Sozialpädagogische Einrichtungen, Pflegeverhältnisse
§ 32 Sozialpädagogische Einrichtungen
§ 33 Pflegeverhältnisse im Rahmen der vollen Erziehung
§ 34 Pflegekindergeld, Erstausstattungspauschale
§ 35 Private Pflegeverhältnisse
5. Abschnitt
Mitwirkung an der Adoption
§ 36 Grundsätze der Mitwirkung an der Adoption
§ 37 Mitwirkung an der Adoption im Inland
§ 38 Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption
4. Teil
Kinder- und Jugendanwaltschaft
§ 39 Kinder- und Jugendanwaltschaft
§ 40 Aufgaben der Kinder- und Jugendanwaltschaft
5. Teil
Kosten
§ 41 Kostentragung
§ 42 Kostentragung für Hilfeleistungen
§ 43 Kostenzuschuss
§ 44 Kostenersatz im Rahmen der vollen Erziehung und der Betreuung
von jungen Erwachsenen
6. Teil
Schlussbestimmungen
§ 45 Gebühren- und Abgabenfreiheit
§ 46 Verweise
§ 47 Rückwirkung von Verordnungen
§ 48 Strafbestimmungen
§ 49 EU-Recht
§ 50 Übergangsbestimmungen
§ 51 Inkrafttreten
§ 52 Außerkrafttreten
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
Paragraph eins,
Grundsätze
(1) Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung.
(2) Die Förderung ihrer Entwicklung und die Erziehung sind in erster Linie die Pflicht und das Recht der Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauter Personen.
(3) Unter Berücksichtigung der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen unterstützt die Kinder- und Jugendhilfe die Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen im erforderlichen Ausmaß und nach fachlich anerkannten Standards bei der Ausübung von Pflege und Erziehung durch Information und Beratung und stärkt das soziale Umfeld. Problemstellungen, Entwicklungsrisiken und der Bedarf nach Unterstützung sollen frühzeitig erkannt werden.
(4) Wird das Kindeswohl hinsichtlich einer angemessenen Pflege und Erziehung von Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauten Personen nicht gewährleistet, sind Erziehungshilfen nach dem 3. Abschnitt des 3. Teiles zu gewähren.
(5) In familiäre Rechte und Beziehungen wird nur soweit eingegriffen, als dies zur Gewährleistung des Kindeswohls notwendig und im bürgerlichen Recht vorgesehen ist.
(6) Die Leistungen richten sich nach den individuellen Erfordernissen und der Lebenssituation der Betroffenen. Die Kinder- und Jugendhilfe bezieht die Ressourcen des familiären und sozialen Umfeldes mit ein und unterstützt Kinder und Jugendliche, diese Möglichkeiten besser zu nutzen. Die Kinder- und Jugendhilfe arbeitet mit den Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauten Personen zusammen und beteiligt diese und die Kinder und Jugendlichen situationsgerecht bei der Erbringung von Leistungen.
(7) Die Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe erfolgt in Kooperation mit den einschlägigen Stellen des Bildungs-, Gesundheits-, Arbeits- und Sozialsystems.
Paragraph 2,
Ziele
Die Kinder- und Jugendhilfe verfolgt folgende Ziele:
Paragraph 3,
Begriffsdefinitionen
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
2. Teil
Organisation
Paragraph 4,
Persönlicher Anwendungsbereich
(1) Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe ist der Hauptwohnsitz, mangels eines solchen der gewöhnliche Aufenthalt, bei Gefahr im Verzug der Aufenthalt, von (werdenden) Eltern, Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen in der Steiermark.
(2) Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe werden auch dann gewährt, wenn Kinder oder Jugendliche im Rahmen der vollen Erziehung (Paragraph 28,) in einem anderen Bundesland oder im Ausland untergebracht werden, es sei denn, wichtige Gründe sprechen dagegen.
Paragraph 5,
Träger der Kinder- und Jugendhilfe
(1) Träger der Kinder- und Jugendhilfe ist das Land Steiermark (Kinder- und Jugendhilfeträger).
(2) Die Vollziehung dieses Gesetzes erfolgt, soweit nicht anderes bestimmt ist, im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.
(3) Die Landesregierung hat folgende behördliche und nichtbehördliche Aufgaben wahrzunehmen:
(4) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben in ihrem jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen:
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben alle übrigen Aufgaben wahrzunehmen.
Paragraph 6,
Örtliche Zuständigkeit
(1) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz, mangels eines solchen nach dem gewöhnlichen Aufenthalt von betroffenen (werdenden) Eltern, Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen in der Steiermark.
(2) Bei Gefahr im Verzug ist jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Wirkungsbereich die erforderlichen Veranlassungen zu treffen sind. Die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Absatz eins, ist unverzüglich zu verständigen. Mit der Verständigung geht die Zuständigkeit über.
(3) Zur Eignungsfeststellung von Pflegepersonen und AdoptivwerberInnen gemäß Paragraphen 33 und 36 ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Wirkungsbereich die Pflegeperson bzw. der Adoptivwerber/die Adoptivwerberin, ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Steiermark hat.
(4) Zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung der Pflegebewilligung gemäß Paragraph 35, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich die Pflegeperson, ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Steiermark hat.
(5) Eine bestehende örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde bleibt aufrecht, wenn Kinder oder Jugendliche im Rahmen der vollen Erziehung (Paragraph 28,) in einem anderen Bezirk untergebracht werden oder in den Fällen des Paragraph 4, Absatz 2,, es sei denn, wichtige Gründe sprechen dagegen.
Paragraph 7,
Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen
(1) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen können vom Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Erbringung bestimmter Leistungen des 3. Teiles beauftragt werden, wenn dies im Sinne der Grundsätze und Ziele zweckmäßig ist und sie zur Erbringung dieser Leistungen geeignet sind.
(2) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat die Eignung privater Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen mit Bescheid festzustellen (Bewilligung). Die zur Beurteilung nach Absatz 3, erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. Ändern sich die Eignungsvoraussetzungen, ist die Eignung neuerlich zu prüfen und der Bescheid allenfalls abzuändern.
(3) Bei der Eignungsfeststellung ist insbesondere zu prüfen, ob die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung im Hinblick auf die Leistung über
(4) Beauftragungen nach Absatz eins, haben mittels schriftlicher Leistungsverträge zu erfolgen. Darin sind jedenfalls festzulegen:
(5) Die Leistungserbringung durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen unterliegt der Aufsicht des Kinder- und Jugendhilfeträgers. Die Behebung von Mängeln ist mit Bescheid aufzutragen. Liegen die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vor, ist die Bewilligung zu widerrufen.
(6) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind verpflichtet, im Rahmen des Bewilligungsverfahrens, der Aufsicht und der Leistungserbringung dem Kinder- und Jugendhilfeträger die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen, die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen sowie Einschau in die Akten, die Jahresabschlüsse und die Gewinn- und Verlustrechnung zu gewähren. Weiters sind sie verpflichtet, klientInnen- und personalbezogene Daten in anonymisierter Form sowie einrichtungsbezogene Daten und Verrechnungsdaten ohne unnötigen Aufschub vollständig und wahrheitsgemäß in eine vom Kinder- und Jugendhilfeträger eingerichtete internetbasierende Datenbank einzutragen. Änderungen der Daten sind unverzüglich zu aktualisieren.
(7) Bei Einzelpersonen, die mit der Erbringung bestimmter Leistungen des 3. Teiles beauftragt werden, kann von einer Eignungsfeststellung nach Absatz 2, sowie vom Abschluss eines Leistungsvertrages nach Absatz 4, abgesehen werden, wenn die Eignung aufgrund der berufsrechtlichen Vorschriften für die Erbringung der Leistung vorliegt.
(8) Bei Einrichtungen, die Kinder und Jugendliche betreuen und über eine adäquate Bewilligung auf Grundlage eines anderen Gesetzes verfügen, kann von einer Eignungsfeststellung nach Absatz 2, sowie vom Abschluss eines Leistungsvertrages nach Absatz 4, abgesehen werden.
Paragraph 8,
Fachliche Ausrichtung
(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger und die privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben
ihre Leistungen nach dem Stand der Wissenschaften und, soweit fachlich geboten, interdisziplinär und multi-professionell zu erbringen.
(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und gesellschaftlicher Entwicklungen für die einzelnen Leistungen fachliche Standards festzulegen und die Qualität der Leistungen in einem kontinuierlichen Prozess weiterzuentwickeln.
(3) Die Landesregierung kann für mobile, ambulante und stationäre Erziehungshilfen eine Verordnung erlassen. Diese hat insbesondere zu regeln:
(4) Um flexible Hilfen zu gewährleisten, kann der Kinder- und Jugendhilfeträger mit privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen Verträge zur Erbringung von nicht in der Verordnung gemäß Absatz 3, enthaltenen Erziehungshilfen abschließen.
Paragraph 9,
Personal
(1) Für die Erbringung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe dürfen nur Fachkräfte eingesetzt werden, die für den jeweiligen Tätigkeitsbereich ausgebildet und persönlich geeignet sind. Der Einsatz sonstiger geeigneter Personen ist unter Anleitung einer Fachkraft zulässig, sofern Art und Umfang der Tätigkeit keine Fachausbildung erfordern.
(2) Die Landesregierung hat die Ausbildungs- und Eignungsvoraussetzungen sowie die Anzahl der erforderlichen Fachkräfte festzulegen. Dabei ist auf fachliche Standards, wissenschaftliche Erkenntnisse sowie die Bevölkerungsgruppen, die die Leistungen in Anspruch nehmen, Bedacht zu nehmen.
(3) Der Kinder- und Jugendhilfeträger und die privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben für die
Paragraph 10,
Dokumentation
(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger und die beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben über die Leistungserbringung eine schriftliche Dokumentation zu führen. Diese Dokumentation kann auch automationsunterstützt geführt werden.
(2) Die Dokumentation hat jedenfalls Angaben über betroffene Stellen, Leistungserbringer, verantwortliche und beigezogene Fachkräfte sowie Art, Umfang und Dauer der erbrachten Leistungen zu enthalten.
(3) Die Dokumentation über Erziehungshilfen des 3. Abschnitts des 3. Teiles hat darüber hinaus Angaben zum Inhalt von Gefährdungsmeldungen, Art und Umfang der Gefährdung, Sozialanamnese und die aktuelle soziale Situation der betroffenen Kinder und Jugendlichen, Inhalte des Hilfeplans sowie Daten von Auskunftspersonen zu enthalten.
(4) Einsicht in die Dokumentation kann nur im Rahmen der Auskunftsrechte (Paragraphen 12 und 36 Absatz 6,) gewährt werden.
(5) Die Dokumentation ist wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte oder zufällige Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
(6) Die Dokumentation ist ab Beendigung der Leistung 30 Jahre lang aufzubewahren; Paragraph 36, Absatz 6, bleibt unberührt. Der Zugang zur Dokumentation ist nach Beendigung der Leistung nur für Auskunftszwecke (Absatz 4,), für Zwecke der Aufsicht, der Gefährdungsabklärung oder der Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen gegen Kinder und Jugendliche zulässig.
(7) Bei einem Wechsel der Zuständigkeit oder Gewährung von Erziehungshilfen bei Gefahr im Verzug
im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, ist die Dokumentation der bisherigen Leistungserbringung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde oder den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu übermitteln.
Paragraph 11,
Verschwiegenheitspflicht
(1) Die MitarbeiterInnen der Kinder- und Jugendhilfeträger und der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sowie Pflegepersonen sind zur Verschwiegenheit über Tatsachen des Privat- und Familienlebens, die (werdende) Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen, Familien, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mittelbar oder unmittelbar betreffen und ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt geworden sind, verpflichtet, sofern die Übermittlung nicht im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Kinder, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen liegt.
(2) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit weiter.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht gegenüber dem Kinder- und Jugendhilfeträger.
(4) Die Verschwiegenheitspflicht besteht im Strafverfahren nicht gegenüber Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaften und ordentlichen Gerichte, die sich auf den konkreten Verdacht beziehen, dass Kinder und Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind. Die Bestimmungen der Paragraphen 51, Absatz 2, erster Satz und 112 StPO sind sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 12,
Auskunftsrechte
(1) Kinder und Jugendliche haben das Recht, selbst Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und den beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens zu erhalten, deren Kenntnis ihnen aufgrund ihres Alters und ihres Entwicklungsstandes zumutbar ist, soweit nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche Interessen der Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauter Personen sowie anderer Personen gefährdet werden.
(2) Die Ausübung des Rechts nach Absatz eins, steht Kindern und Jugendlichen zu, sobald sie über die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügen. Das Vorliegen von Einsichts- und Urteilsfähigkeit ist ab Vollendung des 14. Lebensjahres zu vermuten.
(3) Nach Erreichung der Volljährigkeit ist ihnen auf Verlangen Auskunft über alle vom Kinder- und Jugendhilfeträger und den beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen zu erteilen, soweit nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige, persönliche Interessen der Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauter Personen sowie anderer Personen gefährdet werden.
(4) Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen haben das Recht, Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und den beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens zu erhalten, soweit durch die Auskunft nicht Interessen der betreuten Kinder und Jugendlichen oder überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche Interessen der Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauter Personen sowie anderer Personen gefährdet werden. Dieses Recht steht auch Personen zu, denen Pflege und Erziehung aufgrund einer Erziehungshilfe nicht mehr oder nur mehr teilweise zukommt.
Paragraph 13,
Datenverwendung
(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, folgende Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Leistungen des 3. Teiles erbringen sowie AdoptivwerberInnen zur Eignungsfeststellung und Aufsicht zu verwenden:
(2) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, folgende Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Leistungen des 3. Teiles erbringen, zur Leistungserbringung und Leistungsabrechnung zu verwenden:
(3) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, zum Zweck der Eignungsfeststellung Sonderauskünfte gemäß Paragraph 9 a, Strafregistergesetz 1968 in Bezug auf natürliche Personen, die im Rahmen der Leistungserbringung des 3. Teiles unmittelbar Kinder und Jugendliche betreuen sowie AdoptivwerberInnen bei der Landespolizeidirektion Wien einzuholen und die Daten zu verwenden.
(4) Daten, die gemäß Absatz eins und 2 verwendet werden, dürfen nur zu den in Absatz eins und 2 genannten Zwecken an andere Kinder- und Jugendhilfeträger, andere Kostenträger und Gerichte übermittelt werden.
(5) Die verarbeiteten Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, erforderlich ist.
3. Teil
Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
1. Abschnitt
Systemleistungen
Paragraph 14,
Monitoring und Forschung
(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger beobachtet und bewertet für Kinder und Jugendliche relevante gesellschaftliche Entwicklungen.
(2) Zur Beurteilung der qualitativen Auswirkungen der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie zur Fortentwicklung derselben hat der Kinder- und Jugendhilfeträger Forschungsvorhaben zu betreiben, anzuregen und zu fördern und deren Ergebnisse zu sammeln.
Paragraph 15,
Statistik
(1) Zur Feststellung der quantitativen Auswirkungen der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe erstellt der Kinder- und Jugendhilfeträger jährlich eine Statistik über Leistungsdaten der Kinder- und Jugendhilfe und veröffentlicht diese. Die Regelungen des Steiermärkischen Landesstatistikgesetzes sind anzuwenden.
(2) Folgende Informationen sind insbesondere zu erheben:
Paragraph 16,
Planung
(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger sorgt durch kurz-, mittel- und langfristige Planung vor, dass Hilfen
in der erforderlichen Art und im notwendigen Umfang unter Bedachtnahme auf den regionalen Bedarf zur Verfügung stehen.
(2) In der Planung sind folgende Umstände zu berücksichtigen:
(3) Beim Amt der Landesregierung besteht ein Kinder- und Jugendhilfebeirat. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Mitglieder, die Einberufung der Sitzungen, die Abstimmung, die Geschäftsbehandlung sowie über die Entschädigung der Mitglieder für Zeitversäumnis und Fahrtkosten zu erlassen. Der Kinder- und Jugendhilfebeirat ist jedenfalls zu befassen
Paragraph 17,
Öffentlichkeitsarbeit
(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger informiert über die Ziele, Grundsätze und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe.
(2) Der Kinder- und Jugendhilfeträger wirkt auf eine breite Kenntnis und Akzeptanz der Rechte und Anliegen der Kinder und Jugendlichen in der Gesellschaft hin.
Paragraph 18,
Zusammenarbeit
Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat in der Forschung, Planung und Öffentlichkeitsarbeit eine Zusammenarbeit und Abstimmung insbesondere mit dem Bund, den anderen Bundesländern und Gemeinden anzustreben.
2. Abschnitt
Präventivhilfen
Paragraph 19,
Präventivhilfen
(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger sorgt für entwicklungsfördernde präventive Angebote.
(2) Entwicklungsförderung ist darauf ausgerichtet, positive Entwicklungsbedingungen für Kinder und Jugendliche zu unterstützen sowie ihre Anlagen und Fähigkeiten und die ihrer Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauter Personen und Bezugspersonen aus dem privaten Umfeld zu stärken.
(3) Prävention ist darauf ausgerichtet, Problemstellungen, Entwicklungsrisiken und Entwicklungsstörungen von Kindern und Jugendlichen frühzeitig zu erkennen und diesen entgegen zu wirken.
(4) Präventivhilfen erfolgen bedarfsgerecht, leicht erreichbar und, wo dies zweckmäßig ist, auch aufsuchend.
(5) Folgende Präventivhilfen sollen jedenfalls vorgesehen werden:
(6) Präventivhilfen umfassen insbesondere frühe Hilfen, mobile, ambulante und stationäre Hilfen und können auch gruppenorientiert und fallunspezifisch angeboten werden.
Paragraph 20,
Hilfen für (werdende) Eltern und wichtige Bezugspersonen aus dem privaten
Umfeld
Eltern und wichtige Bezugspersonen aus dem privaten Umfeld werden in ihrer pädagogischen Kompetenz gestärkt und dabei unterstützt, die Herausforderungen der Erziehungstätigkeit zu bewältigen. Dazu gehören insbesondere folgende Angebote:
Paragraph 21,
Hilfen für Kinder und Jugendliche
Kinder und Jugendliche werden bei der Bewältigung ihrer Probleme unterstützt und es wird ihre soziale Integration gefördert. Dazu gehören insbesondere folgende Angebote:
Paragraph 22,
Hilfen für Pflegepersonen und AdoptivwerberInnen
Pflegepersonen und AdoptivwerberInnen werden durch folgende Angebote
unterstützt:
Paragraph 23,
Hilfen für Ehrenamtliche
Einzelpersonen, die im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt sind, stehen Angebote zur Verfügung, mit denen sie in Kinderschutzfragen beraten und unterstützt werden.
3. Abschnitt
Erziehungshilfen
Paragraph 24,
Erziehungshilfen
(1) Voraussetzung für die Gewährung von Erziehungshilfen sind die Gefährdungsabklärung (Paragraph 25,) und die Erstellung eines Hilfeplanes (Paragraph 26,).
(2) Erziehungshilfen sind die Unterstützung der Erziehung (Paragraph 27,) und die volle Erziehung (Paragraph 28,).
(3) Erziehungshilfen können im Einzelfall entweder aufgrund einer Vereinbarung (Paragraph 29,) oder aufgrund einer gerichtlichen Verfügung oder bei Gefahr im Verzug (Paragraph 30,) gewährt werden.
Paragraph 25,
Gefährdungsabklärung
(1) Ergibt sich, insbesondere aufgrund von gesetzlich normierten Mitteilungspflichten, berufsrechtlichen Verpflichtungen oder glaubhafter Mitteilungen Dritter, der konkrete Verdacht der Gefährdung des Kindeswohls, ist die Gefährdungsabklärung unter Berücksichtigung der Dringlichkeit unverzüglich einzuleiten und durchzuführen, um das Gefährdungsrisiko einzuschätzen.
(2) Die Gefährdungsabklärung besteht aus der Erhebung jener Sachverhalte, die zur Beurteilung des Gefährdungsverdachtes bedeutsam sind, und der Einschätzung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Diese ist in strukturierter Vorgangsweise, unter Beachtung fachlicher Standards und Berücksichtigung der Art der zu erwartenden Gefährdung durchzuführen.
(3) Als Erkenntnisquellen kommen insbesondere Gespräche mit den betroffenen Kindern und Jugendlichen, deren Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauten Personen, Personen, in deren Betreuung sich die Kinder und Jugendlichen regelmäßig befinden, Besuche des Wohn- oder Aufenthaltsortes der Kinder und Jugendlichen, Stellungnahmen, Berichte und Gutachten von Fachkräften sowie die schriftlichen Gefährdungsmitteilungen in Betracht.
(4) Im Rahmen der Gefährdungsabklärung sind Kinder, Jugendliche, Eltern
oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen zu beteiligen. Eltern
oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen haben die Gefährdungsabklärung zu ermöglichen. Sie sind verpflichtet, zur Überprüfung des Vorliegens einer Gefährdung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente und Daten zur Verfügung zu stellen sowie die Kontaktaufnahme mit den Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.
(5) Mitteilungspflichtige im Sinne des Absatz eins, haben im Rahmen der Gefährdungsabklärung mitzuwirken, insbesondere die erforderlichen Auskünfte über die betroffenen Kinder und Jugendlichen zu erteilen sowie notwendige Dokumente vorzulegen.
(6) Die Gefährdungseinschätzung hat im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu erfolgen.
Paragraph 26,
Hilfeplanung
(1) Ergibt die Gefährdungseinschätzung, dass das Kindeswohl nicht gewährleistet wird, hat der Kinder- und Jugendhilfeträger in Zusammenarbeit mit den Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauten Personen und unter Beteiligung des Kindes oder Jugendlichen als Grundlage für die Gewährung von Erziehungshilfen einen Hilfeplan zu erstellen, der die angemessene soziale, psychische, körperliche und kognitive Entwicklung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen zum Ziel hat. Der Wille von Kindern, Jugendlichen, Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauten Personen ist in die Hilfeplanung einzubeziehen, soweit die Erfüllung desselben nicht negative Auswirkungen auf die Entwicklung der betroffenen Kinder und Jugendlichen hätte oder unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.
(2) Der Hilfeplan und die Wirkung der gewährten Erziehungshilfen sind in angemessenen Zeitabständen, zumindest einmal jährlich, zu überprüfen und die gewährte Hilfe gegebenenfalls anzupassen oder abzuschließen.
(3) Die Entscheidung über die im Einzelfall in Betracht kommenden Erziehungshilfen oder deren Änderung ist erforderlichenfalls im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu treffen.
Paragraph 27,
Unterstützung der Erziehung
(1) Wird das Kindeswohl nicht gewährleistet und ist zu erwarten, dass eine (potentielle) Gefährdung bei Verbleib in der Familie oder im sonstigen bisherigen Wohnumfeld abgewendet werden kann, ist Kindern und Jugendlichen Unterstützung der Erziehung zu gewähren.
(2) Unterstützung der Erziehung umfasst insbesondere alle ambulanten und mobilen Präventivhilfen.
Paragraph 28,
Volle Erziehung
(1) Ist das Kindeswohl gefährdet und ist zu erwarten, dass die Gefährdung nur durch Betreuung außerhalb der Familie oder des sonstigen bisherigen Wohnumfeldes abgewendet werden kann, ist Kindern und Jugendlichen volle Erziehung zu gewähren, sofern der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Pflege und Erziehung zur Gänze betraut ist.
(2) Volle Erziehung umfasst die Betreuung in sozialpädagogischen Einrichtungen (Paragraph 32,) oder bei Pflegepersonen (Paragraph 33,).
Paragraph 29,
Erziehungshilfen aufgrund einer Vereinbarung
(1) Die Gewährung von Erziehungshilfen, mit denen die Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen einverstanden sind, erfolgt aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung zwischen diesen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger.
(2) Der Abschluss, die Abänderung und die Aufkündigung dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
(3) Die Vereinbarung muss den Umfang der Übertragung der Obsorge, die vereinbarte Hilfe und deren erwartete Dauer enthalten.
Paragraph 30,
Erziehungshilfen aufgrund einer gerichtlichen Verfügung oder bei Gefahr im Verzug
(1) Stimmen die Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen notwendigen Erziehungshilfen nicht zu, hat der Kinder- und Jugendhilfeträger bei Gericht die nötigen gerichtlichen Verfügungen, wie etwa die Entziehung der Obsorge oder von Teilbereichen der Obsorge (Paragraph 181, ABGB), zu beantragen.
(2) Bei Gefahr im Verzug hat der Kinder- und Jugendhilfeträger unverzüglich erforderliche Erziehungshilfen zu gewähren und die notwendigen Anträge bei einem ordentlichen Gericht zu stellen (Paragraph 211, ABGB).
Paragraph 31,
Hilfen für junge Erwachsene
(1) Jungen Erwachsenen können mobile oder ambulante Hilfen und Hilfen durch Betreuung in sozialpädagogischen Einrichtungen oder bei Pflegepersonen gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres bereits Erziehungshilfen gewährt wurden und dies zur Erreichung der im Hilfeplan definierten Ziele dringend notwendig ist.
(2) Die Hilfe kann nur mit Zustimmung der jungen Erwachsenen und nur solange gewährt werden, als dies aufgrund der individuellen Lebenssituation notwendig ist. Die Hilfen enden jedenfalls mit der Vollendung des 21. Lebensjahres.
4. Abschnitt
Sozialpädagogische Einrichtungen, Pflegeverhältnisse
Paragraph 32,
Sozialpädagogische Einrichtungen
(1) Sozialpädagogische Einrichtungen sind Einrichtungen, die zur Ausübung der Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der vollen Erziehung (Paragraph 28,) bestimmt sind, und die aufgrund ihrer Ausstattung und Führung eine förderliche Pflege und Erziehung der Kinder und Jugendlichen gewährleisten.
(2) Sozialpädagogische Einrichtungen sind insbesondere:
(3) Die Eignung von sozialpädagogischen Einrichtungen ist gemäß Paragraph 7, festzustellen. Werden sozialpädagogische Einrichtungen vom Kinder- und Jugendhilfeträger betrieben, müssen die Voraussetzungen für eine Eignungsfeststellung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2 und 3 vorliegen.
Paragraph 33,
Pflegeverhältnisse im Rahmen der vollen Erziehung
(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann geeignete Pflegepersonen im Rahmen der vollen Erziehung (Paragraph 28,) mit der Ausübung der Pflege und Erziehung beauftragen. Die Eignungsfeststellung der Pflegepersonen sowie die Pflegeaufsicht sind dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten. Mit den Qualifizierungsmaßnahmen und der fachlichen Begleitung von Pflegepersonen sowie der Vermittlung von Pflegeverhältnissen können private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen beauftragt werden.
(2) Pflegepersonen sind geeignet, wenn sie im Hinblick auf die geplante Art und Dauer des Pflegeverhältnisses und unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse des Pflegekindes eine förderliche Pflege und Erziehung gewährleisten können. Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Regelungen bezüglich der Eignungskriterien und der Eignungsfeststellung zu erlassen.
(3) Pflegepersonen haben im Rahmen der Eignungsfeststellung an einer Qualifizierungsmaßnahme gemäß Paragraph 22, Ziffer eins, teilzunehmen, sofern diese angeboten wird. Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann von dieser Verpflichtung zugunsten von nahen Angehörigen ausnahmsweise absehen, wenn unter Berücksichtigung der spezifischen Situation fachliche Gründe nicht entgegenstehen.
(4) Pflegepersonen sind verpflichtet, im Rahmen der Eignungsfeststellung, der Leistungserbringung und der zumindest einmal jährlich durchzuführenden Pflegeaufsicht des Kinder- und Jugendhilfeträgers die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit dem betreuten Kind oder Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zu ermöglichen.
(5) Für die Vermittlung darf ein Entgelt weder gegeben noch angenommen werden.
(6) Die gezielte Werbung in den Medien für die Vermittlung bestimmter beschriebener Kinder ist verboten.
Paragraph 34,
Pflegekindergeld, Erstausstattungspauschale
(1) Zur Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung verbundenen Aufwandes gewährt der Kinder- und Jugendhilfeträger Pflegepersonen, die im Rahmen der vollen Erziehung ein Pflegekind betreuen, ein pauschaliertes Pflegekindergeld. Die Zuerkennung erfolgt von Amts wegen durch Bescheid.
(2) Die Landesregierung hat die Höhe und Auszahlungsmodalitäten des monatlichen Pflegekindergeldes abhängig vom altersgemäßen Betreuungsaufwand durch Verordnung festzulegen. Zu Unrecht empfangenes Pflegekindergeld ist vom Empfänger zurückzuerstatten. Von der Verpflichtung zur Rückerstattung kann abgesehen werden, wenn dies eine erhebliche Härte bedeuten würde oder das Pflegekindergeld gutgläubig verbraucht wurde. Ebenso können in dieser Verordnung für besondere Formen der Unterbringung eines Kindes (Paragraph 3, Ziffer 7,) weitere Leistungen und Leistungsentgelte festgelegt werden.
(3) Pflegepersonen, die ein Pflegekind im Rahmen der vollen Erziehung gemäß Paragraph 28, oder gemäß Paragraph 43, Absatz 3, aufnehmen, gebührt anlässlich der Erstaufnahme eine Pauschalabgeltung für den Aufwand. Ausnahmeregelungen für Pflegepersonen gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, Litera a bis c und die Höhe der Erstausstattungspauschale können durch Verordnung festgelegt werden. Die Zuerkennung erfolgt von Amts wegen durch Bescheid.
(4) Im Einzelfall ist Pflegepersonen auf Antrag ein über den monatlichen Sachaufwand hinausgehender Sonderbedarf für ihr Pflegekind mit Bescheid zu gewähren. Die Leistung gebührt ab Antragstellung.
(5) Pflegepersonen wird vom Kinder- und Jugendhilfeträger die Möglichkeit zur sozialversicherungsrechtlichen Absicherung nach einem vom Kinder- und Jugendhilfeträger erstellten Konzept geboten.
Paragraph 35,
Private Pflegeverhältnisse
(1) Die nicht nur vorübergehende Pflege und Erziehung eines Pflegekindes bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die nicht im Rahmen der vollen Erziehung erfolgt, bedarf einer Bewilligung des Kinder- und Jugendhilfeträgers.
(2) Die geplante Aufnahme von Pflegekindern im Sinne des Absatz eins, sowie die Beendigung des Pflegeverhältnisses sind von den Pflegepersonen dem Kinder- und Jugendhilfeträger ebenso wie wichtige Ereignisse, die das Pflegekind betreffen, anzuzeigen.
(3) Bei der Bewilligung ist zu prüfen, ob die Pflegepersonen die nach Paragraph 33, Absatz 2 und 3 geforderte Eignung vorweisen können. Durch Verordnung der Landesregierung sind überdies nähere Bestimmungen hinsichtlich der Zahl der Pflegekinder pro privatem Pflegeverhältnis zu erlassen.
(4) Im Verfahren über die Erteilung einer Pflegebewilligung haben die Pflegepersonen und die Erziehungsberechtigten Parteistellung. Kinder, die das zehnte Lebensjahr vollendet haben, sind jedenfalls persönlich in geeigneter Weise zu hören. Jüngere Kinder sind altersgerecht zu beteiligen.
(5) Pflegepersonen dürfen das Pflegekind erst nach Rechtskraft der Bewilligung übernehmen, es sei denn, das Wohl des Kindes erfordert anderes. Im letzteren Fall ist der Antrag auf Erteilung der Bewilligung, wenn dies nicht schon geschehen ist, längstens binnen drei Tagen nach der Aufnahme einzubringen. Wird die Bewilligung versagt, so hat der Kinder- und Jugendhilfeträger die Abnahme des Pflegekindes anzuordnen und bei Gefahr im Verzug sofort zu vollziehen.
(6) Private Pflegeverhältnisse unterliegen der Aufsicht des Kinder- und Jugendhilfeträgers. Die Behebung von Mängeln ist mit Bescheid aufzutragen. Liegen die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vor, ist die Bewilligung zu widerrufen.
(7) Pflegepersonen sind verpflichtet, im Rahmen des Bewilligungsverfahrens und der zumindest einmal jährlich durchzuführenden Pflegeaufsicht dem Kinder- und Jugendhilfeträger die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zu ermöglichen.
5. Abschnitt
Mitwirkung an der Adoption
Paragraph 36,
Grundsätze der Mitwirkung an der Adoption
(1) Die Adoptionsvermittlung und Eignungsfeststellung sind dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten. Die Beratung, Vorbereitung und fachliche Begleitung von AdoptivwerberInnen und die Erstellung von Berichten durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind zulässig.
(2) Die Adoptionsvermittlung hat das Ziel, Kindern und Jugendlichen die am besten geeigneten Adoptiveltern(-teile) zu verschaffen. Es muss die begründete Aussicht bestehen, dass damit eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung hergestellt wird. Dabei steht das Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen im Mittelpunkt.
(3) Bei der Eignungsfeststellung ist die persönliche Eignung der AdoptivwerberInnen zur Gewährleistung einer förderlichen Pflege und Erziehung der anvertrauten Adoptivkinder zu prüfen. Dabei sind insbesondere die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit, die Einbindung in das soziale Umfeld, das Alter und die Zuverlässigkeit der AdoptivwerberInnen sowie das gesamte Familiensystem in Betracht zu ziehen. Außerdem sind die notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen nachzuweisen. AdoptivwerberInnen dürfen keinesfalls wegen solcher Straftaten vorbestraft sein, die eine Gefahr für das Wohl des Kindes oder Jugendlichen befürchten lassen. AdoptivwerberInnen sind verpflichtet, im Rahmen der Eignungsfeststellung dem Kinder- und Jugendhilfeträger die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, alle notwendigen Dokumente vorzulegen sowie die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.
(4) Die Einhebung eines Entgelts für die Adoptionsvermittlung ist unzulässig.
(5) Die gezielte Werbung in den Medien für die Vermittlung bestimmter beschriebener Kinder oder Jugendlicher ist verboten.
(6) Informationen über die leiblichen Eltern sind zu dokumentieren und 50 Jahre ab rechtskräftiger Bewilligung der Adoption aufzubewahren. Mit der Obsorge betraute Personen können aus besonders wichtigen medizinischen oder sozialen Gründen darüber Auskunft verlangen, solange das Adoptivkind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht dem Adoptivkind selbst zu.
Paragraph 37,
Mitwirkung an der Adoption im Inland
Die Mitwirkung an der Adoption im Inland umfasst folgende Tätigkeiten:
Paragraph 38,
Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption
(1) Die Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption umfasst folgende Tätigkeiten:
(2) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind die Bestimmungen internationaler Verträge und sonstige völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit im Hinblick auf grenzüberschreitende Adoptionen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 1999,, einzuhalten.
4. Teil
Kinder- und Jugendanwaltschaft
Paragraph 39,
Kinder- und Jugendanwaltschaft
(1) Beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung wird eine Kinder- und Jugendanwaltschaft eingerichtet. Sie hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Rechte und das Wohl des Kindes zu berücksichtigen. Als Richtlinie ihres Handelns gilt die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen.
(2) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft besteht aus der Kinder- und Jugendanwältin/dem Kinder- und Jugendanwalt als LeiterIn und der erforderlichen Zahl von MitarbeiterInnen. Sie/Er ist von der Landesregierung jeweils für die Dauer von fünf Jahren nach öffentlicher Ausschreibung zu bestellen und untersteht dienstrechtlich der Landesregierung. Die Kinder- und Jugendanwältin/Der Kinder- und Jugendanwalt hat auch nach Ablauf ihrer/seiner Amtsdauer die Geschäfte bis zur Neubestellung einer Kinder- und Jugendanwältin/eines Kinder- und Jugendanwaltes weiterzuführen.
(3) Das Amt der Kinder- und Jugendanwältin/des Kinder- und Jugendanwaltes endet durch Verzicht, Tod oder Abberufung durch die Landesregierung. Die Landesregierung hat das Recht, sie/ihn aus wichtigem Grund mit Bescheid abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
(4) Die Kinder- und Jugendanwältin/Der Kinder- und Jugendanwalt ist in Ausübung ihres/seines Amtes
an keine Weisungen gebunden. Sie/Er unterliegt im Rahmen ihrer/seiner Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Kinder- und Jugendanwältin/Der Kinder- und Jugendanwalt ist verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.
(5) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben (Paragraph 40,) die Mitarbeit geeigneter externer Fachkräfte in Anspruch nehmen.
(6) Alle Organe des Landes und der Gemeinden haben die Kinder- und Jugendanwaltschaft bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(7) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft kann vertraulich, anonym und kostenlos in Anspruch genommen werden. Zur Erleichterung des Zugangs hat sie insbesondere außerhalb von Graz Sprechtage abzuhalten.
Paragraph 40,
Aufgaben der Kinder- und Jugendanwaltschaft
(1) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat folgende allgemeine Aufgaben:
(2) Darüber hinaus hat die Kinder- und Jugendanwaltschaft folgende besonderen Aufgaben zur Wahrung des Wohles von Kindern und Jugendlichen:
(3) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat in Erfüllung der in Absatz 2, umschriebenen Aufgaben das Recht auf Akteneinsicht (Paragraph 17, AVG).
(4) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat dem Landtag mindestens jedes zweite Jahr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.
5. Teil
Kosten
Paragraph 41,
Kostentragung
(1) Werden Leistungen nach diesem Gesetz vom Land erbracht und unentgeltlich angeboten, so sind die Kosten dafür vom Land zu tragen. Werden Leistungen nach diesem Gesetz von den Sozialhilfeverbänden oder Städten mit eigenem Statut freiwillig erbracht, so sind die Kosten dafür von diesen Körperschaften zu tragen.
(2) Alle übrigen Kosten sind vorläufig von den Sozialhilfeverbänden oder Städten mit eigenem Statut zu tragen. Das Land hat ihnen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen 60 % dieser Kosten zu ersetzen.
(3) Die Sozialhilfeverbände und die Städte mit eigenem Statut haben der Landesregierung jährlich bis 31. März eine Schätzung der im kommenden Jahr zu erwartenden Kosten zu übermitteln und diese glaubhaft zu machen. Die Landesregierung hat die Schätzung zu prüfen. Ergeben sich Bedenken gegen die Plausibilität, hat die Landesregierung dies dem Sozialhilfeverband oder der Stadt mit eigenem Statut bis 15. Mai mitzuteilen und den Sozialhilfeverband oder die Stadt mit eigenem Staut dazu zu hören. Ist die Schätzung plausibel, hat das Land dem Sozialhilfeverband oder der Stadt mit eigenem Statut den dem Land zukommenden Gesamtbetrag in sechs gleichen Raten im Vorhinein zu überweisen. Legt ein Sozialhilfeverband oder eine Stadt mit eigenem Statut die Schätzung samt Unterlagen nicht rechtzeitig vor oder kommt es hinsichtlich der Plausibilität der Schätzung zu keiner Einigung, so hat das Land vorläufig eine Kostenabgeltung in Höhe von 60 % des Gesamtbetrages des Jahres zu leisten, das jenem vorangegangen ist, für das keine plausible Schätzung erfolgt ist. Hat der Sozialhilfeverband oder die Stadt mit eigenem Statut eine Erhöhung der Kostenabgeltung verlangt und wurde vom Land nur ein Teil dieser Erhöhung als berechtigt anerkannt, so ist die vorläufige Kostenabgeltung in jenem Ausmaß zu erhöhen, das vom Land als berechtigt anerkannt worden ist. Nach Ende jedes Rechnungsjahres hat der Sozialhilfeverband oder die Stadt mit eigenem Statut dem Land eine Aufstellung der gesamten Kosten vorzulegen und deren Höhe glaubhaft zu machen. Ergibt sich, dass diese Kosten höher gewesen sind als die geschätzten Kosten, hat das Land 60 % der Differenz zu überweisen. Ergibt sich, dass diese Kosten geringer gewesen sind als die geschätzten Kosten, hat das Land 60 % der Differenz von den Überweisungen, die im darauffolgenden Jahr fällig werden, einzubehalten.
(4) Abweichend von Absatz 3, kann das Land mit dem Sozialhilfeverband oder der Stadt mit eigenem Statut eine Vereinbarung über ein Globalbudget schließen, in der auch die genauen Auszahlungs- und Abrechnungsmodalitäten festgehalten sind. In der Vereinbarung kann darüber hinaus vorgesehen werden, dass zusätzliche Landesmittel zweckgewidmet zur Unterstützung der Kinder- und Jugendhilfe eingesetzt werden dürfen. Für die Erstellung des budgetären Rahmens wird eine Schätzung der zu erwartenden Kosten für die nächsten drei Jahre auf Basis der letztgültigen (netto) Rechnungsabschlussdaten herangezogen. Der dem Land zukommende Gesamtbetrag ist dem Sozialhilfeverband oder der Stadt mit eigenem Statut jährlich in sechs gleichen Raten im Vorhinein zu überweisen. Der Sozialhilfeverband oder die Stadt mit eigenem Statut hat dem Land zu Budgetcontrollingzwecken alle zwei Monate eine Kostenaufstellung vorzulegen. Nach Ende eines jeden Rechnungsjahres hat der Sozialhilfeverband oder die Stadt mit eigenem Statut dem Land eine Aufstellung der gesamten Einnahmen und Ausgaben vorzulegen und deren Höhe glaubhaft zu machen. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Abrechnung stellt eine vorläufige Zwischenabrechnung dar, da eine Endabrechnung erst nach Ende des dreijährigen Vereinbarungszeitraumes erfolgt. Ergibt die Endabrechnung, dass die Kosten höher gewesen sind als der im Vorhinein überwiesene Betrag, hat der Sozialhilfeverband oder die Stadt mit eigenem Statut die Möglichkeit aufgrund eines begründeten Antrages Verhandlungen einer Nachbedeckung zu verlangen. Ergibt die Endabrechnung, dass der 60 %-ige Landesanteil bezogen auf den dreijährigen Gesamtzeitraum höher als der tatsächlich abgerechnete Landesanteil ist, so hat das Land die Differenz von den Überweisungen, die im darauffolgenden Jahr fällig werden, einzubehalten.
(5) Die Sozialhilfeverbände oder Städte mit eigenem Statut haben an das Land 60 % der hereingebrachten Kostenersätze für Erziehungshilfen im Rahmen der vollen Erziehung abzuführen.
(6) Hinsichtlich der Kostentragung der Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut untereinander und der Rückersätze gegenüber anderen Bundesländern gelten die Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes sowie die mit den anderen Bundesländern geschlossenen Vereinbarungen.
Paragraph 42,
Kostentragung für Hilfeleistungen
(1) Die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen im Rahmen der Präventivhilfen ist unentgeltlich.
Die Kosten für sonstige Präventivhilfen sind von den die Hilfeleistungen in Anspruch nehmenden Personen zu tragen. Zu diesen Kosten werden nach Maßgabe des Paragraph 43, Kostenzuschüsse gewährt.
(2) Die Kosten der vollen Erziehung (Paragraph 28,) und der Betreuung von jungen Erwachsenen (Paragraph 31,) werden zunächst von den Sozialhilfeverbänden oder Städten mit eigenem Statut getragen. Von den zivilrechtlich zum Unterhalt Verpflichteten ist sodann ein Kostenrückersatz nach den Bestimmungen des Paragraph 44, zu leisten.
(3) Die Inanspruchnahme von Erziehungshilfen gemäß Paragraph 27, ist unentgeltlich.
Paragraph 43,
Kostenzuschuss
(1) Auf Antrag des Kindes oder des Jugendlichen und seinen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen kann ein Kostenzuschuss gewährt werden, wenn damit eine eigenständige Wahrnehmung der Pflege und Erziehung zur Förderung der Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen erwartet werden kann.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, für welche Präventivhilfen ein Kostenzuschuss gewährt werden kann. Dabei sind insbesondere die Art der Hilfe, die Höhe des Kostenzuschusses sowie weitere Voraussetzungen für die Gewährung festzulegen.
(3) Wird ein Kind oder Jugendlicher bei Pflegepersonen, denen das Gericht das Erziehungsrecht übertragen hat, untergebracht, so kann auf Antrag des Kindes, des Jugendlichen, seines nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen oder der Pflegepersonen ein Kostenzuschuss gewährt werden, sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben sind. Die Bestimmungen des Paragraph 34, gelten sinngemäß. Als Höchstgrenze für die Gewährung von Kostenzuschüssen gilt das durch Verordnung gemäß Paragraph 34, Absatz 2, festgelegte Pflegekindergeld.
(4) Ein Kostenzuschuss wird erst ab Antragstellung gewährt.
(5) Die gemäß Absatz eins und 3 antragsberechtigten Personen sind verpflichtet, jede Änderung der Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Kostenzuschusses unverzüglich zu melden. Die durch Verletzung dieser Meldepflicht zu Unrecht empfangenen Kostenzuschüsse sind vom Empfänger des Kostenzuschusses zurückzuerstatten.
Paragraph 44,
Kostenersatz im Rahmen der vollen Erziehung und der Betreuung von jungen Erwachsenen
(1) Die vorläufig gemäß Paragraph 42, Absatz 2, übernommenen Kosten sind, soweit dadurch der Unterhalt tatsächlich geleistet wurde, von den zivilrechtlich zum Unterhalt Verpflichteten zu ersetzen, soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande sind oder zum Zeitpunkt der Gewährung der Erziehungshilfe dazu imstande waren.
(2) Die Geltendmachung von Kostenersatz kann für drei Jahre rückwirkend erfolgen.
(3) Forderungen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf wiederkehrende Leistungen, die der Deckung des Unterhaltsbedarfs dienen, gehen bis zur Höhe der Ersatzforderung – unmittelbar kraft Gesetzes auf Grund einer Mitteilung an den Dritten – auf den die volle Erziehung oder die Betreuung von jungen Erwachsenen gewährenden Kinder- und Jugendhilfeträger oder sonstigen Kostenträger über.
6. Teil
Schlussbestimmungen
Paragraph 45,
Gebühren- und Abgabenfreiheit
Amtshandlungen, Eingaben an den Kinder- und Jugendhilfeträger, Beurkundungen und Ausfertigungen, die vom Kinder- und Jugendhilfeträger errichtet und beurkundet werden sowie Vereinbarungen sind von den landesrechtlich vorgesehenen Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren befreit.
Paragraph 46,
Verweise
Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf
die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
Paragraph 47,
Rückwirkung von Verordnungen
Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können rückwirkend in Kraft gesetzt
werden.
Paragraph 48,
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen
(3) Bei Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Ziffer 5 und 9 ist neben der Geldstrafe auch eine Wertersatzstrafe bis zur Höhe des empfangenen Entgeltes zu verhängen.
(4) Eine Verwaltungsübertretung nach den vorstehenden Bestimmungen liegt nicht vor, wenn die Handlung oder Unterlassung den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
Paragraph 49,
EU-Recht
Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates umgesetzt.
Paragraph 50,
Übergangsbestimmungen
(1) Hilfen zur Erziehung gemäß dem 5. Abschnitt StJWG 1991, Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 1990, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2011,, sind als Erziehungshilfen nach dem 3. Abschnitt des 3. Teiles weiterzuführen. Vereinbarungen gemäß Paragraph 38, Absatz eins, StJWG 1991, Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 1990, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2011,, bleiben aufrecht und gelten als Vereinbarungen gemäß Paragraph 29, dieses Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2013,.
(2) Bewilligungen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, StJWG 1991, Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 1990, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2011,, bleiben aufrecht und gelten als Bewilligungen gemäß Paragraph 35, Die Aufsicht über deren ordnungsgemäße Ausübung richtet sich jedoch nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Werden im Zuge dieser Aufsicht Abweichungen von den geltenden Bestimmungen in inhaltlicher oder organisatorischer Hinsicht festgestellt, so kann die Behörde mit Bescheid ergänzende Auflagen erteilen.
(3) Bewilligungen für den Betrieb von Heimen und sonstigen Einrichtungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, StJWG 1991, Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 1990, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2011,, bleiben aufrecht und gelten als Bewilligungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2 und 3. Die Aufsicht über deren ordnungsgemäße Ausübung richtet sich jedoch nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Werden im Zuge dieser Aufsicht Abweichungen von den geltenden Bestimmungen in inhaltlicher oder organisatorischer Hinsicht festgestellt, so kann die Behörde mit Bescheid ergänzende Auflagen
erteilen.
(4) Anerkennungen von Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, StJWG 1991, Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 1990, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2011,, bleiben aufrecht und gelten als Bewilligungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, und
3.
(5) Verträge mit Heimen und sonstigen Einrichtungen gemäß Paragraph 29, StJWG 1991, Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 1990, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2011,, mit Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, StJWG 1991, Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 1990, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2011,, sowie mit Privatpersonen gemäß Paragraph 8, StJWG 1991, Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 1990, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2011,, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2013,, bestanden haben, bleiben bestehen und gelten als Leistungsverträge gemäß Paragraph 7, Absatz 4 und 7.
(6) Pilotprojekte gemäß Paragraph 10 a, Absatz 4 und Paragraph 29, Absatz 3, StJWG 1991, Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 1990, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2011,, können bis zum Ende des Pilotzeitraumes fortgeführt werden.
(7) Der Kinder- und Jugendhilfebeirat (Paragraph 16, Absatz 3,) ist binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu konstituieren. Die Mitglieder des Jugendwohlfahrtsbeirates gemäß Paragraph 11, StJWG 1991, Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 1990, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2011,, bleiben bis zur Konstituierung des neuen Beirates in ihrer Funktion.
Paragraph 51,
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 31. Dezember 2013 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
Paragraph 52,
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 1990, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2011,, außer Kraft.
Landeshauptmann Zweiter Landeshauptmannstellvertreter
Voves Schrittwieser