Text
Gesetz vom 17. September 2013, mit dem das Steiermärkische Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz, das Steiermärkische Feuerwehrgesetz, das Steiermärkische Katastrophenschutzgesetz, die Steiermärkische Kehrordnung 2000, das Steiermärkische Rettungsdienstgesetz, das Steiermärkische Aufsichtsorgangesetz, das Steiermärkische Auskunftspflichtgesetz, das Steiermärkische Bezirkshauptmannschaftengesetz, das Steiermärkische Dokumenten-Weiterverwendungsgesetz, das Steiermärkische EVTZ-Anwendungsgesetz, das Steiermärkische Vergaberechtsschutzgesetz 2012, das Steiermärkische Landes-Sicherheitsgesetz, das Steiermärkische Prostitutionsgesetz, das Steiermärkische Sammlungsgesetz, das Steiermärkische Stiftungs- und Fondsgesetz, das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz 2012, das Steiermärkische Wettgesetz, das Steiermärkische Abgabengesetz, das Steiermärkische Landes-Lustbarkeitsabgabegesetz, das Steiermärkische Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz 1980, das Steiermärkische Rundfunkabgabegesetz, das Steiermärkische Wettterminalabgabegesetz, das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, das Landes-Gleichbehandlungsgesetz, das Steiermärkische Pensionsgesetz 2009, das Gesetz über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distrikts-ärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, das Steiermärkische Zuweisungsgesetz, das Gesetz über die Zuweisung von Landesbediensteten zur Dienstleistung bei der Steiermärkischen Krankenanstalten Gesellschaft m. b. H., das Steiermärkische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, das Steiermärkische Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz, das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004, die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956,
das Gemeindebedienstetengesetz 1957, das Steiermärkische Gemeindebediensteten-Ruhebezugsleistungsgesetz 1985, die Steiermärkische Gemeindeordnung 1967, das Kanalabgabengesetz 1955, das Steiermärkische Landesstatistikgesetz, das Steiermärkische Parkgebührengesetz 2006, das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, das Steiermärkische Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007, das Steiermärkische Heilvorkommen- und Kurortegesetz, das Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012, das Steiermärkische Leichenbestattungsgesetz 2010, das Gesetz über die Patientinnen-/Patienten- und Pflegevertretung, das Steiermärkische Sozialbetreuungsberufegesetz, das Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008, das Ortsbildgesetz 1977, das Steiermärkische Buschenschankgesetz 1979, die Disziplinarordnung der Steirischen Landesjägerschaft, das Steiermärkische Fischereigesetz 2000, das Steiermärkische Gentechnik-Vorsorgegesetz, das Steiermärkische Grundverkehrsgesetz, das Gesetz über die Sicherung und Förderung der Erzeugung von Hybridmais- und Roggensaatgut, das Steiermärkische Jagdgesetz 1986, das Steiermärkische Landarbeiterkammergesetz 1991, das Landwirtschaftskammergesetz, das Steiermärkische Landesweinbaugesetz 2004, das Gesetz über den Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen, das Steiermärkische Pflanzenschutzgesetz, das Steiermärkische Pflanzenschutzmittelgesetz 2012, das Steiermärkische Tierzuchtgesetz 2009, das Steiermärkische Waldschutzgesetz, das Steiermärkische Behindertengesetz, das Steiermärkische Betreuungsgesetz, das Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz, das Steiermärkische Sozialhilfegesetz, das Steiermärkische Berg- und Schiführergesetz 1976, das Steiermärkische Lichtspielgesetz 1983, das Steiermärkische Tanzschulgesetz 2000, das Steiermärkische Tourismusgesetz 1992, das Steiermärkische Aufzugsgesetz 2002, das Steiermärkische Baugesetz, das Steiermärkische Baumschutzgesetz 1989, das Steiermärkische Berg- und Naturwachtgesetz 1977, das Gesetz über Einrichtungen zum Schutze der Umwelt, das Steiermärkische Feuerungsanlagengesetz, das Steiermärkische Gasgesetz 1973, das Geländefahrzeugegesetz, das Steiermärkische Geodateninfrastrukturgesetz 2011, das Steiermärkische IPPC-Anlagen- und Seveso-II-Betriebe-Gesetz, das Kanal-gesetz 1988, das Nationalparkgesetz Gesäuse, das Steiermärkische Nationalparkorganegesetz, das Naturhöhlengesetz, das Steiermärkische Naturschutzgesetz 1976, das Steiermärkische Raum-ordnungsgesetz 2010, das Steiermärkische Umwelthaftungsgesetz, das Steiermärkische Umweltinformationsgesetz, das Gesetz betreffend die Wegfreiheit im Berglande, das Steiermärkische -Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 und das Gesetz, mit dem der Landespolizeidirektion -straßenpolizeiliche Vollziehungsaufgaben übertragen werden, das Benützungsabgabegesetz, das Steiermärkische Jagdabgabegesetz, das Wasserleitungsbeitragsgesetz, das Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabegesetz 1968, das Steiermärkische Landespersonalvertretungsgesetz 1999, das Steiermärkische Berufsschulorganisationsgesetz 1979, das Steiermärkische Kinderbetreuungsförderungsgesetz, das Steiermärkische Elektrizitätswirtschafts- und - organistionsgesetz und das Steiermärkische Akkreditierungsgesetz geändert werden – Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetz
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Änderung des Steiermärkischen Feuer- und Gefahrenpolizeigesetzes
Artikel 2 Änderung des Steiermärkischen Feuerwehrgesetzes
Artikel 3 Änderung des Steiermärkischen Katastrophenschutzgesetzes
Artikel 4 Änderung der Steiermärkischen Kehrordnung 2000
Artikel 5 Änderung des Steiermärkischen Rettungsdienstgesetzes
Artikel 6 Änderung des Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetzes
Artikel 7 Änderung des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes
Artikel 8 Änderung des Steiermärkischen Bezirkshauptmannschaftengesetzes
Artikel 9 (entfallen)
Artikel 10 Änderung des Steiermärkischen Dokumenten-Weiterverwendungsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Steiermärkischen EVTZ-Anwendungsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Steiermärkischen Vergaberechtsschutzgesetzes 2012
Artikel 13 Änderung des Steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetzes
Artikel 14 Änderung des Steiermärkischen Prostitutionsgesetzes
Artikel 15 Änderung des Steiermärkischen Sammlungsgesetzes
Artikel 16 Änderung des Steiermärkischen Stiftungs- und Fondsgesetzes
Artikel 17 Änderung des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 2012
Artikel 18 Änderung des Steiermärkischen Wettgesetzes
Artikel 19 Änderung des Steiermärkischen Abgabengesetzes
Artikel 20 Änderung des Steiermärkischen Landes-Lustbarkeitsabgabegesetzes
Artikel 21 Änderung des Steiermärkisches Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetzes 1980
Artikel 22 Änderung des Steiermärkischen Rundfunkabgabegesetzes
Artikel 23 Änderung des Steiermärkischen Wettterminalabgabegesetzes
Artikel 24 Änderung des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
Artikel 25 Änderung des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes
Artikel 26 Änderung des Steiermärkischen Pensionsgesetzes 2009
Artikel 27 Änderung des Gesetzes über die Regelung des Dienst-,
Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen
Artikel 28 Änderung des Steiermärkischen Zuweisungsgesetzes
Artikel 29 Änderung des Gesetzes über die Zuweisung von Landesbediensteten
zur Dienstleistung bei der Steiermärkischen Krankenanstalten Gesellschaft m. b. H.
Artikel 30 Änderung des Steiermärkischen Kinderbildungs- und - betreuungsgesetzes
Artikel 31 Änderung des Steiermärkischen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1966
Artikel 32 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes
Artikel 33 Änderung des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes 2004
Artikel 34 Änderung der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956
Artikel 35 Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1957
Artikel 36 Änderung des Steiermärkischen Gemeindebediensteten-Ruhebezugsleistungsgesetzes 1985
Artikel 37 Änderung der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967
Artikel 38 Änderung des Kanalabgabengesetzes 1955
Artikel 39 Änderung des Steiermärkischen Landesstatistikgesetzes
Artikel 40 Änderung des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 2006
Artikel 41 Änderung des Statuts der Landeshauptstadt Graz 1967
Artikel 42 Änderung des Steiermärkischen
Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 2007
Artikel 43 Änderung des Steiermärkischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes
Artikel 44 Änderung des Stmk. Krankenanstaltengesetzes 2012
Artikel 45 Änderung des Steiermärkischen Leichenbestattungsgesetzes 2010
Artikel 46 Änderung des Gesetzes über die Patientinnen-/Patienten- und Pflegevertretung
Artikel 47 Änderung des Steiermärkischen Sozialbetreuungsberufegesetzes
Artikel 48 Änderung des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 2008
Artikel 49 Änderung des Ortsbildgesetzes 1977
Artikel 50 Änderung des Steiermärkischen Buschenschankgesetzes 1979
Artikel 51 Änderung der Disziplinarordnung der Steirischen
Landesjägerschaft
Artikel 52 Änderung des Steiermärkischen Fischereigesetzes 2000
Artikel 53 Änderung des Steiermärkischen Gentechnik-Vorsorgegesetzes
Artikel 54 Änderung des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes
Artikel 55 Änderung des Gesetzes über die Sicherung und Förderung der Erzeugung von Hybridmais- und Roggensaatgut
Artikel 56 Änderung des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986
Artikel 57 Änderung des Steiermärkischen Landarbeiterkammergesetzes 1991
Artikel 58 Änderung des Landwirtschaftskammergesetzes
Artikel 59 Änderung des Steiermärkischen Landesweinbaugesetzes 2004
Artikel 60 Änderung des Gesetzes über den Schutz landwirtschaftlicher
Betriebsflächen
Artikel 61 Änderung des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes
Artikel 62 Änderung des Steiermärkischen Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012
Artikel 63 Änderung des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes 2009
Artikel 64 Änderung des Steiermärkischen Waldschutzgesetzes
Artikel 65 Änderung des Steiermärkischen Behindertengesetzes
Artikel 66 Änderung des Steiermärkischen Betreuungsgesetzes
Artikel 67 Änderung des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes
Artikel 68 Änderung des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes
Artikel 69 Änderung des Steiermärkischen Berg- und Schiführergesetzes 1976
Artikel 70 Änderung des Steiermärkischen Lichtspielgesetzes 1983
Artikel 71 Änderung des Steiermärkischen Tanzschulgesetzes 2000
Artikel 72 Änderung des Steiermärkischen Tourismusgesetzes 1992
Artikel 73 Änderung des Steiermärkischen Aufzugsgesetzes 2002
Artikel 74 Änderung des Steiermärkischen Baugesetzes
Artikel 75 Änderung das Steiermärkischen Baumschutzgesetzes 1989
Artikel 76 Änderung des Steiermärkischen Berg- und Naturwachtgesetzes 1977
Artikel 77 Änderung des Gesetzes über Einrichtungen zum Schutze der Umwelt
Artikel 78 Änderung des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes
Artikel 79 Änderung des Steiermärkischen Gasgesetzes 1973
Artikel 80 Änderung des Geländefahrzeugegesetzes
Artikel 81 Änderung des Steiermärkischen Geodateninfrastrukturgesetzes
2011
Artikel 82 Änderung des Steiermärkischen IPPC-Anlagen- und Seveso-II-Betriebe-Gesetzes
Artikel 83 Änderung des Kanalgesetzes 1988
Artikel 84 Änderung des Nationalparkgesetzes Gesäuse
Artikel 85 Änderung des Steiermärkischen Nationalparkorganegesetzes
Artikel 86 Änderung des Naturhöhlengesetzes
Artikel 87 Änderung des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976
Artikel 88 Änderung des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010
Artikel 89 Änderung des Steiermärkischen Umwelthaftungsgesetzes
Artikel 90 Änderung des Steiermärkischen Umweltinformationsgesetzes
Artikel 91 Änderung des Gesetzes betreffend die Wegfreiheit im Berglande
Artikel 92 Änderung des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes
1964
Artikel 93 Änderung des Gesetzes, mit dem der Landespolizeidirektion straßenpolizeiliche Vollziehungsaufgaben übertragen werden
Aritkel 94 Änderung des Benützungsabgabegesetzes
Artikel 95 Änderung des Steiermärkischen Jagdabgabegesetzes
Artikel 96 Änderung des Wasserleitungsbeitragsgesetzes
Artikel 97 Änderung des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes
1968
Artikel 98 Änderung des Steiermärkischen Landespersonalvertretungsgesetzes
Artikel 99 Änderung des Steiermärkischen Berufsschulorganistionsgesetzes
1979
Artikel 100 Änderung des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes
Atrikel 101 Änderung des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetzes
Artikel 102 Änderung des Steiermärkischen Akkreditierungsgesetzes
Artikel 1
Änderung des Steiermärkischen Feuer- und Gefahrenpolizeigesetzes
Das Steiermärkische Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz, LGBl. Nr. 12/2012, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 35 Inkrafttreten“ die Zeile „§ 35a Inkrafttreten von -Novellen“ eingefügt.
In § 18 Abs. 2 Z. 1 wird das Wort „Genehmigungsbescheide“ durch das Wort „Genehmigung“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, wird das Wort „Genehmigungsbescheide“ durch das Wort „Genehmigung“ ersetzt.
In § 29 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2009“.In Paragraph 29, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 72/2009“.
In § 33 Abs. 1 Z. 1 werden nach dem Wort „Bescheiden“ die Worte „und Erkenntnissen“ eingefügt.In Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, werden nach dem Wort „Bescheiden“ die Worte „und Erkenntnissen“ eingefügt.
In § 33 Abs. 1 Z. 8 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und entfällt der letzte Halbsatz.In Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 8, wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und entfällt der letzte Halbsatz.
Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:Nach Paragraph 35, wird folgender Paragraph 35 a, eingefügt:
„§ 35a
Inkrafttreten von Novellen
Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 18 Abs. 2 Z. 1, des § 29 Abs. 2 und des § 33 Abs. 1 Z. 1 und 8 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins,, des Paragraph 29, Absatz 2 und des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins und 8 durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Steiermärkischen Feuerwehrgesetzes
Das Steiermärkische Feuerwehrgesetz, LGBl. Nr. 13/2012, wird wie folgtDas Steiermärkische Feuerwehrgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2012,, wird wie folgt
geändert:
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Der Eintrag zu § 43 lautet „(entfallen)“.Der Eintrag zu Paragraph 43, lautet „(entfallen)“.
Nach dem Eintrag „§ 50 Inkrafttreten“ wird die Zeile „§ 50a Inkrafttreten
von Novellen“ eingefügt.
In § 10 Abs. 7 wird die Wortfolge „nach Rechtskraft des Bescheides“ durch die Wortfolge „nach Rechtskraft der Befreiung von der Verpflichtung zur Errichtung einer Betriebsfeuerwehr“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 7, wird die Wortfolge „nach Rechtskraft des Bescheides“ durch die Wortfolge „nach Rechtskraft der Befreiung von der Verpflichtung zur Errichtung einer Betriebsfeuerwehr“ ersetzt.
In § 41 Abs. 2 wird die Wortfolge „Rechtskraft dieses Bescheides“ durch die Wortfolge „Rechtskraft der Entlassung“ ersetzt.In Paragraph 41, Absatz 2, wird die Wortfolge „Rechtskraft dieses Bescheides“ durch die Wortfolge „Rechtskraft der Entlassung“ ersetzt.
§ 43 entfällt.Paragraph 43, entfällt.
§ 48 Abs. 1 Z. 1lautet:Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins l, a, u, t, e, t, :
die in Bescheiden oder Erkenntnissen gemäß § 10 vorgeschriebenen Anordnungen und Auflagen nicht einhält,“die in Bescheiden oder Erkenntnissen gemäß Paragraph 10, vorgeschriebenen Anordnungen und Auflagen nicht einhält,“
In § 48 Abs. 1 Z. 3 wird der letzte Beistrich durch einen Punkt ersetzt und entfällt der letzte Halbsatz.In Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 3, wird der letzte Beistrich durch einen Punkt ersetzt und entfällt der letzte Halbsatz.
Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt:Nach Paragraph 50, wird folgender Paragraph 50 a, eingefügt:
„§ 50a
Inkrafttreten von Novellen
Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 10 Abs. 7, des § 41 Abs. 2, des § 48 Abs. 1 Z. 1 und 3 sowie der Entfall des § 43 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des Paragraph 10, Absatz 7,, des Paragraph 41, Absatz 2,, des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins und 3 sowie der Entfall des Paragraph 43, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Steiermärkischen Katastrophenschutzgesetzes
Das Steiermärkische Katastrophenschutzgesetz, LGBl. Nr. 62/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 22/2013, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Katastrophenschutzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1999,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
§ 16a entfällt.Paragraph 16 a, entfällt.
In § 17 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „erster Instanz“.In Paragraph 17, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „erster Instanz“.
In § 18 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,“.In Paragraph 18, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,“.
In § 18 Abs. 1 Z. 3 wird die Wortfolge „Verordnungen, Bescheiden oder Anordnungen“ durch die Wortfolge „Verordnungen, Bescheiden oder Erkenntnissen“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „Verordnungen, Bescheiden oder Anordnungen“ durch die Wortfolge „Verordnungen, Bescheiden oder Erkenntnissen“ ersetzt.
Die Überschrift des § 20a lautet „EU-Recht“.Die Überschrift des Paragraph 20 a, lautet „EU-Recht“.
Dem § 21 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5) Die Änderung des § 17 Abs. 1, des § 18 Abs. 1, der Überschrift des § 20a sowie der Entfall des § 16a durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“„(5) Die Änderung des Paragraph 17, Absatz eins,, des Paragraph 18, Absatz eins,, der Überschrift des Paragraph 20 a, sowie der Entfall des Paragraph 16 a, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung der Steiermärkischen Kehrordnung 2000
Die Steiermärkische Kehrordnung 2000, LGBl. Nr. 60/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 20/2002, wird wie folgt geändert:Die Steiermärkische Kehrordnung 2000, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2000,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
In § 12 Abs. 3 wird das Wort „Bescheiden“ durch die Wortfolge „Bescheiden und Erkenntnissen“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 3, wird das Wort „Bescheiden“ durch die Wortfolge „Bescheiden und Erkenntnissen“ ersetzt.
Der Text des § 13a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem § 13a wird folgender Abs. 2 angefügt:Der Text des Paragraph 13 a, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Paragraph 13 a, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2) Die Änderung des § 12 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“„(2) Die Änderung des Paragraph 12, Absatz 3, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Steiermärkischen Rettungsdienstgesetzes
Das Steiermärkische Rettungsdienstgesetz, LGBl. Nr. 20/1990, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 55/2009, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Rettungsdienstgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1990,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
In § 16 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,“.In Paragraph 16, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,“.
Dem § 18 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7) Die Änderung des § 16 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“„(7) Die Änderung des Paragraph 16, Absatz eins, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetzes
Das Steiermärkische Aufsichtsorgangesetz, LGBl. Nr. 95/2007, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Aufsichtsorgangesetz, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 2 Z. 1 lautet:Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
wegen strafbarer Handlungen von einem ordentlichen Gericht zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde oder“
§ 12 Abs. 2 entfällt.Paragraph 12, Absatz 2, entfällt.
Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt:Nach Paragraph 13, wird folgender Paragraph 14, eingefügt:
„§ 14
Inkrafttreten von Novellen
Die Änderung des § 3 Abs. 2 Z. 1, die Einfügung des § 14 und der Entfall des § 12 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Die Änderung des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, die Einfügung des Paragraph 14 und der Entfall des Paragraph 12, Absatz 2, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes
Das Steiermärkische Auskunftspflichtgesetz, LGBl. Nr. 73/1990, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/1999, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Auskunftspflichtgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1990,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1999,, wird wie folgt geändert:
§ 7 Abs. 5 lautet:Paragraph 7, Absatz 5, lautet:
„(5) Auf das Verfahren findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Anwendung, sofern nicht in der Sache, in der Auskunft begehrt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.“
2. Der Text des § 11 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem § 11 wird folgender Abs. 2 angefügt:2. Der Text des Paragraph 11, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2) Die Änderung des § 7 Abs. 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“„(2) Die Änderung des Paragraph 7, Absatz 5, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Steiermärkischen Bezirkshauptmannschaftengesetzes
Das Steiermärkische Bezirkshauptmannschaftengesetz, LGBl. Nr. 60/1997, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 102/2011, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Bezirkshauptmannschaftengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1997,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
In § 5 entfällt die Wortfolge „erster Instanz“.In Paragraph 5, entfällt die Wortfolge „erster Instanz“.
In § 6 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „als erste Instanz“.In Paragraph 6, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „als erste Instanz“.
Der Text des § 9 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem § 9 wird folgender Abs. 2 angefügt:Der Text des Paragraph 9, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2) Die Änderung der §§ 5 und 6 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“„(2) Die Änderung der Paragraphen 5 und 6 Absatz 2, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Steiermärkischen Dokumenten-Weiterverwendungsgesetzes
Das Steiermärkische Dokumenten-Weiterverwendungsgesetzes, LGBl. Nr. 46/2007, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Dokumenten-Weiterverwendungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
§ 12 Abs. 3 Z. 6 lautet:Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 6, lautet:
in sonstigen Fällen die Landesregierung.“
§ 12 Abs. 4 bis 6 entfallen.Paragraph 12, Absatz 4 bis 6 entfallen.
§ 12 Abs. 7 lautet:Paragraph 12, Absatz 7, lautet:
„(7) In Verfahren nach diesem Gesetz ist die öffentliche Stelle Partei und berechtigt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
Die Überschrift des § 15 lautet „EU-Recht“.Die Überschrift des Paragraph 15, lautet „EU-Recht“.
Dem § 17 wird folgender § 18 angefügt:Dem Paragraph 17, wird folgender Paragraph 18, angefügt:
„§ 18
Inkrafttreten von Novellen
Die Änderung des § 12 Abs. 3 Z. 6 und Abs. 7 und der Überschrift des § 15 sowie der Entfall des § 12 Abs. 4 bis 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Die Änderung des Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 6 und Absatz 7 und der Überschrift des Paragraph 15, sowie der Entfall des Paragraph 12, Absatz 4 bis 6 durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 11
Änderung des Steiermärkischen EVTZ-Anwendungsgesetzes
Das Steiermärkische EVTZ-Anwendungsgesetz, LGBl. Nr. 11/2010, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische EVTZ-Anwendungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 2 entfällt.Paragraph 2, Absatz 2, entfällt.
§ 3 Abs. 5 entfällt.Paragraph 3, Absatz 5, entfällt.
§ 4 Abs. 2 entfällt.Paragraph 4, Absatz 2, entfällt.
Dem § 6 wird folgender § 7 angefügt:Dem Paragraph 6, wird folgender Paragraph 7, angefügt:
„§ 7
Inkrafttreten von Novellen
Der Entfall des § 2 Abs. 2, des § 3 Abs. 5 und des § 4 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Der Entfall des Paragraph 2, Absatz 2,, des Paragraph 3, Absatz 5 und des Paragraph 4, Absatz 2, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 12
Änderung des Steiermärkischen Vergaberechtsschutzgesetzes 2012
Das Steiermärkische Vergaberechtsschutzgesetz 2012, LGBl. Nr. 80/2012, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Vergaberechtsschutzgesetz 2012, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Der Eintrag zu § 3 lautet „Rechtsschutz vor dem Landesverwaltungsgericht“.Der Eintrag zu Paragraph 3, lautet „Rechtsschutz vor dem Landesverwaltungsgericht“.
Nach dem Eintrag „§ 23 Entscheidungsfrist“ wird die Zeile “§ 23a Anzuwendendes Verfahrensrecht“ eingefügt.
Nach dem Eintrag „§ 24 Auskunftspflicht“ wird die Zeile „§ 24a Akteneinsicht“ eingefügt.
Nach dem Eintrag „§ 32 Inkrafttreten“ wird die Zeile „§ 32a Inkrafttreten von Novellen“ eingefügt.
§ 3 lautet:Paragraph 3, lautet:
„§ 3
Rechtsschutz vor dem Landesverwaltungsgericht
(1) Der Rechtsschutz gegen Entscheidungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes (§ 1) obliegt dem Landesverwaltungsgericht.(1) Der Rechtsschutz gegen Entscheidungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes (Paragraph eins,) obliegt dem Landesverwaltungsgericht.
(2) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet im Unterschwellenbereich durch Einzelrichterinnen/Einzelrichter, im Oberschwellenbereich, soweit es sich nicht um einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung handelt, durch Senate.“
3. § 4 Abs. 1 lautet:3. Paragraph 4, Absatz eins, lautet:
„(1) Das Landesverwaltungsgericht ist auf Antrag zuständig zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (2. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (3. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (4. Abschnitt). Die Anträge sind unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.“
In § 4 Abs. 2 bis 5, § 5 Abs. 4, § 8 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1, in den §§ 13 und 16 Abs. 1 bis 3, in § 18 Abs. 3, § 22 Abs. 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8 und 9, § 24 Abs. 1 und 2, in den §§ 26 und § 28 Abs. 2 und 5 sowie in § 29 Abs. 1 und 3 wird der Begriff „Unabhängiger Verwaltungssenat“ durch das Wort „Landesverwaltungsgericht“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 2 bis 5, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz eins, 3, 4 und 5, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz eins,, in den Paragraphen 13 und 16 Absatz eins bis 3, in Paragraph 18, Absatz 3,, Paragraph 22, Absatz eins, 2, 3, 4, 6, 7, 8 und 9, Paragraph 24, Absatz eins und 2, in den Paragraphen 26 und Paragraph 28, Absatz 2 und 5 sowie in Paragraph 29, Absatz eins und 3 wird der Begriff „Unabhängiger Verwaltungssenat“ durch das Wort „Landesverwaltungsgericht“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
§ 10 Abs. 1 lautet:Paragraph 10, Absatz eins, lautet:
„(1) Das Landesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung einer Auftraggeberin/eines Auftraggebers für nichtig zu erklären, wenn
diese Entscheidung oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung die Antrag-stellerin/den Antragsteller in dem von ihr/ihm nach § 7 Z. 6 geltend gemachten Recht verletzt unddiese Entscheidung oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung die Antrag-stellerin/den Antragsteller in dem von ihr/ihm nach Paragraph 7, Ziffer 6, geltend gemachten Recht verletzt und
die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.“
§ 16 Abs. 4 lautet:Paragraph 16, Absatz 4, lautet:
„(4) Einstweilige Verfügungen sind sofort vollstreckbar.“
In § 18 Abs. 1 letzter Satz wird die Wortfolge „der behördlichen Entscheidung“ durch die Wortfolge „der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz wird die Wortfolge „der behördlichen Entscheidung“ durch die Wortfolge „der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes“ ersetzt.
§ 18 Abs. 4 lautet:Paragraph 18, Absatz 4, lautet:
„(4) Wird während eines anhängigen Nachprüfungsverfahrens der Zuschlag erteilt oder das Vergabever-fahren widerrufen, ist das Verfahren auf Antrag der Unternehmerin/des Unternehmers, die/der den Nach-prüfungsantrag gestellt hat, als Feststellungsverfahren weiterzuführen. Dies gilt auch, wenn eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Nichtigerklärung einer Auftraggeberentscheidung vom Verfassungsgerichtshof oder vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde und vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen worden ist. Bis zur Stellung eines solchen Antrages ruht das Verfahren. Wird bis zum Ablauf der Frist nach § 19 Abs. 1 kein Antrag im Sinn dieses Absatzes gestellt, ist das Verfahren formlos einzustellen. § 19 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht einzurechnen ist.“„(4) Wird während eines anhängigen Nachprüfungsverfahrens der Zuschlag erteilt oder das Vergabever-fahren widerrufen, ist das Verfahren auf Antrag der Unternehmerin/des Unternehmers, die/der den Nach-prüfungsantrag gestellt hat, als Feststellungsverfahren weiterzuführen. Dies gilt auch, wenn eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Nichtigerklärung einer Auftraggeberentscheidung vom Verfassungsgerichtshof oder vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde und vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen worden ist. Bis zur Stellung eines solchen Antrages ruht das Verfahren. Wird bis zum Ablauf der Frist nach Paragraph 19, Absatz eins, kein Antrag im Sinn dieses Absatzes gestellt, ist das Verfahren formlos einzustellen. Paragraph 19, Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht einzurechnen ist.“
9. § 18 Abs. 7 lautet:9. Paragraph 18, Absatz 7, lautet:
„(7) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z. 2 ist ferner unzulässig, wenn die Auftraggeberin/der Auftraggeber die Zuschlagsentscheidung gemäß Bundesvergabegesetz 2006 oder gemäß Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 freiwillig auf Unionsebene oder im Unterschwellenbereich nach einem Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im für den Vollziehungsbereich festgelegten Publikationsmedium bekannt gemacht hat und der Zuschlag nach einer Frist von zehn Tagen nach der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung erteilt worden ist.“„(7) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist ferner unzulässig, wenn die Auftraggeberin/der Auftraggeber die Zuschlagsentscheidung gemäß Bundesvergabegesetz 2006 oder gemäß Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 freiwillig auf Unionsebene oder im Unterschwellenbereich nach einem Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im für den Vollziehungsbereich festgelegten Publikationsmedium bekannt gemacht hat und der Zuschlag nach einer Frist von zehn Tagen nach der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung erteilt worden ist.“
10. § 19 Abs. 2 lautet:10. Paragraph 19, Absatz 2, lautet:
„(2) Anträge gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 bis 4 sind binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag einzubringen. Abweichend davon ist„(2) Anträge gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 sind binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag einzubringen. Abweichend davon ist
ein Antrag gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 bis 4 – wenn es sich bei der Antragstellerin/dem Antragsteller um eine im Vergabeverfahren verbliebene Bieterin/einen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt – binnen 30 Tagen ab dem Tag der Absendung der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung gemäß Bundesvergabegesetz 2006 oder gemäß Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 oderein Antrag gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 – wenn es sich bei der Antragstellerin/dem Antragsteller um eine im Vergabeverfahren verbliebene Bieterin/einen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt – binnen 30 Tagen ab dem Tag der Absendung der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung gemäß Bundesvergabegesetz 2006 oder gemäß Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 oder
ein Antrag gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 – wenn es sich bei der Antragstellerin/dem Antragsteller nicht um eine im Vergabeverfahren verbliebene Bieterin/einen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt – binnen 30 Tagen ab dem Tag der erstmaligen Verfügbarkeit einer Bekanntmachung vergebener Aufträge, die in einem Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung oder ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb gemäß Bundesvergabegesetz 2006 oder gemäß Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 vergeben worden sind,ein Antrag gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, – wenn es sich bei der Antragstellerin/dem Antragsteller nicht um eine im Vergabeverfahren verbliebene Bieterin/einen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt – binnen 30 Tagen ab dem Tag der erstmaligen Verfügbarkeit einer Bekanntmachung vergebener Aufträge, die in einem Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung oder ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb gemäß Bundesvergabegesetz 2006 oder gemäß Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 vergeben worden sind,
einzubringen.“
§ 22 Abs. 5 lautet:Paragraph 22, Absatz 5, lautet:
„(5) Das Landesverwaltungsgericht kann im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 4 Abs. 3 Z. 3 bis 5 aussprechen, dass der Vertrag mit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes oder einem späteren Zeitpunkt aufgehoben wird, wenn die Auftraggeberin/der Auftraggeber dies beantragt hat. Das Landesverwaltungsgericht hat dabei das Interesse der Auftraggeberin/des Auftraggebers an der Aufrechterhaltung bestimmter vertraglicher Rechte und Pflichten, das Interesse der Antragstellerin/des Antragstellers an der Auf-hebung des Vertrages sowie allfällige betroffene öffentliche Interessen gegeneinander abzuwägen.“„(5) Das Landesverwaltungsgericht kann im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3 bis 5 aussprechen, dass der Vertrag mit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes oder einem späteren Zeitpunkt aufgehoben wird, wenn die Auftraggeberin/der Auftraggeber dies beantragt hat. Das Landesverwaltungsgericht hat dabei das Interesse der Auftraggeberin/des Auftraggebers an der Aufrechterhaltung bestimmter vertraglicher Rechte und Pflichten, das Interesse der Antragstellerin/des Antragstellers an der Auf-hebung des Vertrages sowie allfällige betroffene öffentliche Interessen gegeneinander abzuwägen.“
In § 22 Abs. 8 ist nach „BGBl. I Nr. 151/2005,“ einzufügen:In Paragraph 22, Absatz 8, ist nach „BGBl. römisch eins Nr. 151 aus 2005,,“ einzufügen:
„in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2007,“„in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,,“
Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:Nach Paragraph 23, wird folgender Paragraph 23 a, eingefügt:
„§ 23a
Anzuwendendes Verfahrensrecht
Soweit in diesem Gesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teils in den Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nach diesem Gesetz sinngemäß an-zuwenden.“Soweit in diesem Gesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teils in den Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nach diesem Gesetz sinngemäß an-zuwenden.“
Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:Nach Paragraph 24, wird folgender Paragraph 24 a, eingefügt:
„§ 24a
Akteneinsicht
Parteien und Beteiligte können bei der Vorlage von Unterlagen an das Landesverwaltungsgericht ver-langen, dass bestimmte Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen aus zwingenden Gründen eines Allgemeininteresses oder zum Schutz von technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnissen von der Akteneinsicht ausgenommen werden. Die in Betracht kommenden Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen sind bei ihrer Vorlage zu bezeichnen.
§ 25 Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 25, Absatz eins und 2 lauten:
„(1) Das Landesverwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Soweit es dem Artikel 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht entgegensteht, kann die Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrages entfallen, wenn
der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen ist oder
das Landesverwaltungsgericht einen sonstigen verfahrensrechtlichen
Beschluss zu erlassen hat oder
bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag stattzugeben oder dass er abzuweisen ist.“
§ 28 Abs. 4 lautet:Paragraph 28, Absatz 4, lautet:
„(4) Die Gebühr ist bei der Antragstellung zu entrichten.“
Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:Nach Paragraph 32, wird folgender Paragraph 32 a, eingefügt:
„§ 32a
Inkrafttreten von Novellen
Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, der §§ 3 und 4 Abs. 1 bis 5, des § 5 Abs. 4, des § 8 Abs. 1, 3, 4 und 5, des § 10 Abs. 1, des § 11 Abs. 2, des § 12 Abs. 1, der §§ 13 und 16 Abs. 1 bis 4, des § 18 Abs. 1, 3, 4 und 7, des § 19 Abs. 2, der §§ 22 und 24 Abs. 1 und 2, des § 25 Abs. 1 und 2, der §§ 26 und 28 Abs. 2, 4 und 5, des § 29 Abs. 1 und 3 und der Anlage sowie die Einfügung der §§ 23a und 24a durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, der Paragraphen 3 und 4 Absatz eins bis 5, des Paragraph 5, Absatz 4,, des Paragraph 8, Absatz eins, 3, 4 und 5, des Paragraph 10, Absatz eins,, des Paragraph 11, Absatz 2,, des Paragraph 12, Absatz eins,, der Paragraphen 13 und 16 Absatz eins bis 4, des Paragraph 18, Absatz eins, 3, 4 und 7, des Paragraph 19, Absatz 2,, der Paragraphen 22 und 24 Absatz eins und 2, des Paragraph 25, Absatz eins und 2, der Paragraphen 26 und 28 Absatz 2, 4 und 5, des Paragraph 29, Absatz eins und 3 und der Anlage sowie die Einfügung der Paragraphen 23 a und 24 a durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
In der Anlage lautet die Auflistung der gesondert anfechtbaren Entscheidungen bezogen auf die -Ver-fahrensart Geladener Wettbewerb wie folgt:
„Wettbewerbsunterlagen;
Widerrufsentscheidung;
Entscheidung über die Zuweisung des Preisgeldes oder der Zahlungen oder die Nicht-Zulassung zur -Teilnahme am anschließenden Verhandlungsverfahren;“
Artikel 13
Änderung des Steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetzes
Das Steiermärkische Landes-Sicherheitsgesetz, LGBl. Nr. 24/2005, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 22/2013, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Landes-Sicherheitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2005,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 entfällt jeweils die Wortfolge „sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,“.In Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 3, Absatz eins, entfällt jeweils die Wortfolge „sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,“.
§ 3 Abs. 1 Z. 2 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
einem anderen eine in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende strafbare Handlung vorwirft, für die die Strafe schon vollzogen oder, wenn auch nur bedingt, nachgesehen oder nachgelassen oder für die der Ausspruch der Strafe vorläufig aufgeschoben worden ist,“
In § 3 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „in der Fassung BGBl. I Nr. 15/2004“.In Paragraph 3, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 15/2004“.
In § 4 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „erster Instanz“.In Paragraph 4, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „erster Instanz“.
§ 4 Abs. 3 Z. 3 lautet:Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:
die in Bewilligungen gemäß § 3c getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;“die in Bewilligungen gemäß Paragraph 3 c, getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;“
§ 4 Abs. 7 entfällt.Paragraph 4, Absatz 7, entfällt.
Dem § 6a wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 6 a, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8) Die Änderung des § 2 Abs. 1, des § 3 Abs. 1 und 2 und des § 4 Abs. 1 und 3 sowie der Entfall des § 4 Abs. 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“„(8) Die Änderung des Paragraph 2, Absatz eins,, des Paragraph 3, Absatz eins und 2 und des Paragraph 4, Absatz eins und 3 sowie der Entfall des Paragraph 4, Absatz 7, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 14
Änderung des Steiermärkischen Prostitutionsgesetzes
Das Steiermärkische Prostitutionsgesetz, LGBl. Nr. 16/1998, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 22/2013, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Prostitutionsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1998,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
In § 6 Z. 3 lit. a wird die Wortfolge „einer gerichtlich strafbaren Handlung“ durch die Wortfolge „einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung“ ersetzt.In Paragraph 6, Ziffer 3, Litera a, wird die Wortfolge „einer gerichtlich strafbaren Handlung“ durch die Wortfolge „einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung“ ersetzt.
§ 11 Abs. 4 lautet:Paragraph 11, Absatz 4, lautet:
„(4) Wird einer gemäß Abs. 1 verfügten Schließung des Bordells nicht oder nicht rechtzeitig Rechnung ge-tragen, so ist die Schließung ohne weiteres Verfahren mit den Mitteln des unmittelbaren Zwanges, wie der Schließung des Betriebes und der Hinderung von Personen am Betreten des Bordells, vorzunehmen.“„(4) Wird einer gemäß Absatz eins, verfügten Schließung des Bordells nicht oder nicht rechtzeitig Rechnung ge-tragen, so ist die Schließung ohne weiteres Verfahren mit den Mitteln des unmittelbaren Zwanges, wie der Schließung des Betriebes und der Hinderung von Personen am Betreten des Bordells, vorzunehmen.“
In § 12 Abs. 2 und in § 13 Abs. 2 erster Satz entfällt jeweils die Wortfolge „erster Instanz“.In Paragraph 12, Absatz 2 und in Paragraph 13, Absatz 2, erster Satz entfällt jeweils die Wortfolge „erster Instanz“.
In § 15 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,“.In Paragraph 15, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,“.
Die Überschrift des § 15b lautet „EU-Recht“.Die Überschrift des Paragraph 15 b, lautet „EU-Recht“.
Dem § 18 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6) Die Änderung des § 6 Z. 3 lit. a, des § 11 Abs. 4, des § 12 Abs. 2, des § 13 Abs. 2, des § 15 Abs. 1 und der Überschrift des § 15b durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“„(6) Die Änderung des Paragraph 6, Ziffer 3, Litera a,, des Paragraph 11, Absatz 4,, des Paragraph 12, Absatz 2,, des Paragraph 13, Absatz 2,, des Paragraph 15, Absatz eins und der Überschrift des Paragraph 15 b, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 15
Änderung des Steiermärkischen Sammlungsgesetzes
Das Steiermärkische Sammlungsgesetz, LGBl. Nr. 82/1964, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 78/2005, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Sammlungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 1964,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
§ 9a entfällt.Paragraph 9 a, entfällt.
Dem § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Der Entfall des § 9a durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“„(4) Der Entfall des Paragraph 9 a, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 16
Änderung des Steiermärkischen Stiftungs- und Fondsgesetzes
Das Steiermärkische Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 69/1988, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Stiftungs- und Fondsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 1988,, wird wie folgt geändert:
1. § 10 Abs. 5 und 6 lauten:1. Paragraph 10, Absatz 5 und 6 lauten:
„(5) Wird die Genehmigung versagt, so hat der Stiftungskurator binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft eine entsprechende geänderte Stiftungssatzung vorzulegen.
(6) Den Parteien des Verfahrens und dem Steiermärkischen Landesarchiv ist nach Eintritt der Rechtskraft der Genehmigung je eine Ausfertigung der Stiftungssatzung, auf der die Genehmigung beurkundet ist, zuzustellen.“
In der Überschrift der §§ 12 und 30 wird das Wort „Gerichte“ durch die Wortfolge „ordentlichen Gerichte“ ersetzt.In der Überschrift der Paragraphen 12 und 30 wird das Wort „Gerichte“ durch die Wortfolge „ordentlichen Gerichte“ ersetzt.
In den §§ 12 und 30 wird die Wortfolge „im Rechtswege“ durch die Wortfolge „im ordentlichen Rechtsweg“ ersetzt.In den Paragraphen 12 und 30 wird die Wortfolge „im Rechtswege“ durch die Wortfolge „im ordentlichen Rechtsweg“ ersetzt.
§ 21 Abs. 3 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, lautet:
„(3) Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Auflösung erlischt die Rechtspersönlichkeit der Stiftung. Gleich-zeitig geht das bei Auflösung der Stiftung noch vorhandene Stiftungsvermögen in das Eigentum der Person über, die in der Entscheidung über die Auflösung als Erwerber des Stiftungsvermögens bestimmt ist. Die Entscheidung über die Auflösung ist eine öffentliche Urkunde im Sinn des § 33 des Allgemeinen Grundbuchgesetzes 1955. Die Stiftungsbehörde hat die Auflösung der Stiftung in der Grazer Zeitung zu verlautbaren. Die Kosten der Verlautbarung hat der Erwerber des Stiftungsvermögens zu tragen. Hat die Stiftung im Zeitpunkt ihrer Auflösung kein Vermögen, so sind die Kosten der Verlautbarung vom Land zu tragen.“„(3) Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Auflösung erlischt die Rechtspersönlichkeit der Stiftung. Gleich-zeitig geht das bei Auflösung der Stiftung noch vorhandene Stiftungsvermögen in das Eigentum der Person über, die in der Entscheidung über die Auflösung als Erwerber des Stiftungsvermögens bestimmt ist. Die Entscheidung über die Auflösung ist eine öffentliche Urkunde im Sinn des Paragraph 33, des Allgemeinen Grundbuchgesetzes 1955. Die Stiftungsbehörde hat die Auflösung der Stiftung in der Grazer Zeitung zu verlautbaren. Die Kosten der Verlautbarung hat der Erwerber des Stiftungsvermögens zu tragen. Hat die Stiftung im Zeitpunkt ihrer Auflösung kein Vermögen, so sind die Kosten der Verlautbarung vom Land zu tragen.“
5. § 28 Abs. 5 und 6 lauten:5. Paragraph 28, Absatz 5 und 6 lauten:
„(5) Wird die Genehmigung versagt, so hat der Fondskurator binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft eine entsprechend geänderte Fondssatzung vorzulegen.
(6) Den Parteien des Verfahrens und dem Steiermärkischen Landesarchiv ist nach Eintritt der Rechtskraft der Genehmigung je eine Ausfertigung der Fondssatzung, auf der die Erteilung der Genehmigung beurkundet ist, zuzustellen.“
6. § 38 Abs. 3 lautet:6. Paragraph 38, Absatz 3, lautet:
„(3) Mit Eintritt der Rechtskraft der Auflösung erlischt die Rechtspersönlichkeit des Fonds. Gleichzeitig geht das bei Auflösung des Fonds noch vorhandene Fondsvermögen in das Eigentum der Person über, die in der Entscheidung über die Auflösung als Erwerber des Fondsvermögens bestimmt ist. Die Entscheidung über die Auf-lösung ist eine öffentliche Urkunde im Sinn des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955. Die Fonds-behörde hat die Auflösung des Fonds in der Grazer Zeitung zu verlautbaren. Die Kosten der Verlautbarung hat der Erwerber des Fondsvermögens zu tragen. Hat der Fonds im Zeitpunkt der Auflösung kein Vermögen, so sind die Kosten der Verlautbarung vom Land zu tragen.“„(3) Mit Eintritt der Rechtskraft der Auflösung erlischt die Rechtspersönlichkeit des Fonds. Gleichzeitig geht das bei Auflösung des Fonds noch vorhandene Fondsvermögen in das Eigentum der Person über, die in der Entscheidung über die Auflösung als Erwerber des Fondsvermögens bestimmt ist. Die Entscheidung über die Auf-lösung ist eine öffentliche Urkunde im Sinn des Paragraph 33, des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955. Die Fonds-behörde hat die Auflösung des Fonds in der Grazer Zeitung zu verlautbaren. Die Kosten der Verlautbarung hat der Erwerber des Fondsvermögens zu tragen. Hat der Fonds im Zeitpunkt der Auflösung kein Vermögen, so sind die Kosten der Verlautbarung vom Land zu tragen.“
Dem § 42 wird folgender § 43 angefügt:Dem Paragraph 42, wird folgender Paragraph 43, angefügt:
„§ 43
Inkrafttreten von Novellen
„Die Änderung des § 10 Abs. 5 und 6, der Überschriften der §§ 12 und 30, der §§ 12 und 21 Abs. 3, des § 28 Abs. 5 und 6 und der §§ 30 und 38 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“„Die Änderung des Paragraph 10, Absatz 5 und 6, der Überschriften der Paragraphen 12 und 30, der Paragraphen 12 und 21 Absatz 3,, des Paragraph 28, Absatz 5 und 6 und der Paragraphen 30 und 38 Absatz 3, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 17
Änderung des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 2012
Das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz 2012, LGBl. Nr. 88/2012, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 22/2013, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz 2012, Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2012,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis ist nach dem Eintrag zu § 32 folgender Eintrag einzufügen:Im Inhaltsverzeichnis ist nach dem Eintrag zu Paragraph 32, folgender Eintrag einzufügen:
„§ 32a Inkrafttreten von Novellen“
In § 3 Abs. 1 Z. 1 und 6 wird jeweils das Wort „Bescheide“ durch die Wortfolge „Bescheide, Erkenntnisse“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 6 wird jeweils das Wort „Bescheide“ durch die Wortfolge „Bescheide, Erkenntnisse“ ersetzt.
§ 6 Abs. 3 lautet:Paragraph 6, Absatz 3, lautet:
„(3) Als nicht zuverlässig gilt jedenfalls, wer wegen einer strafbaren Handlung von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist.“
§ 8 Abs. 8 letzter Satz lautet:Paragraph 8, Absatz 8, letzter Satz lautet:
„Rechtsmittel gegen Untersagungsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.“
§ 9 Abs. 8 und 9 lauten:Paragraph 9, Absatz 8 und 9 lauten:
„(8) Der Bescheid ist der Veranstalterin/dem Veranstalter spätestens drei Monate nach der Antragstellung, jedenfalls aber eine Woche vor Beginn der Veranstaltung nachweislich zuzustellen. Rechtsmittel gegen ab-- weisende Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung.
(9) Die Behörde kann der Veranstalterin/dem Veranstalter auch nach Erlassung einer Bewilligung auf deren/dessen Kosten mit Bescheid Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorschreiben, soweit dies erforderlich ist, um bei nachträglichen geringfügigen Änderungen eine ordnungsgemäße Durchführung und einen ordnungs-gemäßen Ablauf der Veranstaltung zu gewährleisten. § 8 Abs. 6 gilt sinngemäß.“(9) Die Behörde kann der Veranstalterin/dem Veranstalter auch nach Erlassung einer Bewilligung auf deren/dessen Kosten mit Bescheid Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorschreiben, soweit dies erforderlich ist, um bei nachträglichen geringfügigen Änderungen eine ordnungsgemäße Durchführung und einen ordnungs-gemäßen Ablauf der Veranstaltung zu gewährleisten. Paragraph 8, Absatz 6, gilt sinngemäß.“
§ 12 Abs. 1 Z. 2 lautet:Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
bei Bewilligungen nach § 10 mit Ablauf der in der Bewilligung angegebenen Frist, sofern eine solche vor-gesehen oder beantragt worden ist;“bei Bewilligungen nach Paragraph 10, mit Ablauf der in der Bewilligung angegebenen Frist, sofern eine solche vor-gesehen oder beantragt worden ist;“
§ 12 Abs. 3 letzter Satz lautet:Paragraph 12, Absatz 3, letzter Satz lautet:
„Rechtsmittel gegen Entziehungsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.“
§ 14 Abs. 4 letzter Satz lautet:Paragraph 14, Absatz 4, letzter Satz lautet:
„Rechtsmittel gegen Untersagungsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.“
In § 14 Abs. 5 entfällt das Wort „bescheidmäßig“.In Paragraph 14, Absatz 5, entfällt das Wort „bescheidmäßig“.
§ 19 Abs. 1 Z. 4 und 5 lauten:Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 lauten:
während der Veranstaltung selbst anwesend zu sein oder sich durch eine beauftragte Person vertreten zu lassen, die zu allen Vorkehrungen befugt ist, die zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Bewilligung notwendig sind, und
die Veranstalterin/den Veranstalter nachweislich vom Inhalt der Bewilligung in Kenntnis zu setzen, insbesondere darüber, welche Veranstaltungsarten oder Veranstaltungsbetriebsarten von der Bewilligung umfasst sind und welche Auflagen, Bedingungen und Befristungen einzuhalten sind, sowie von Prüfbescheinigungen und allfälligen Mängelbehebungsaufträgen.“
§ 20 Abs. 2 lautet:Paragraph 20, Absatz 2, lautet:
„(2) Über jede wiederkehrende Überprüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen. Im Prüfbericht ist festzuhalten, ob die Veranstaltungsstätte der Bewilligung und sonstigen die Veranstaltungsstätte nach diesem Gesetz be-- treffenden Bescheiden und Erkenntnissen entspricht.“
12. § 22 Abs. 1 und 2 lauten:12. Paragraph 22, Absatz eins und 2 lauten:
„(1) Die Wirksamkeit der nach den §§ 15, 16, 17, 18 und 21 erlassenen Bescheide, Erkenntnisse und Aufträge wird durch einen Wechsel der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers nicht berührt. Jeder Wechsel ist der Behörde unverzüglich zu melden.„(1) Die Wirksamkeit der nach den Paragraphen 15, 16, 17, 18 und 21 erlassenen Bescheide, Erkenntnisse und Aufträge wird durch einen Wechsel der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers nicht berührt. Jeder Wechsel ist der Behörde unverzüglich zu melden.
(2) Die aus einer Veranstaltungsstättenbewilligung erwachsende Berechtigung erlischt
mit Ablauf der in der Bewilligung angegebenen Frist, sofern eine solche vorgesehen ist, oder
mit der Wirksamkeit des Verzichts auf die Berechtigung.“
In § 23 Abs. 1 und 3 Z. 1 und 2 entfällt jeweils die Wortfolge „erster Instanz“.In Paragraph 23, Absatz eins und 3 Ziffer eins und 2 entfällt jeweils die Wortfolge „erster Instanz“.
§ 23 Abs. 4 entfällt.Paragraph 23, Absatz 4, entfällt.
Der Einleitungssatz zu § 29 Abs. 1 lautet:Der Einleitungssatz zu Paragraph 29, Absatz eins, lautet:
„Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer“
§ 29 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
die in Bescheiden und Erkenntnissen getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;“
In § 29 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „erster Instanz“.In Paragraph 29, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „erster Instanz“.
Der Text des § 32a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem § 32a wird folgender Abs. 2 angefügt:Der Text des Paragraph 32 a, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Paragraph 32 a, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 3 Abs. 1 Z. 1 und 6, des § 6 Abs. 3, des § 8 Abs. 8 letzter Satz, des § 9 Abs. 8 und 9, des § 12 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 3 letzter Satz, des § 14 Abs. 4 letzter Satz und Abs. 5, des § 19 Abs. 1 Z. 4 und 5, des § 20 Abs. 2, des § 22 Abs. 1 und 2, des § 23 Abs. 1 und 3 Z. 1 und 2, des § 29 Abs. 1 und 2 sowie der Entfall des § 23 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“„(2) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 6, des Paragraph 6, Absatz 3,, des Paragraph 8, Absatz 8, letzter Satz, des Paragraph 9, Absatz 8 und 9, des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, letzter Satz, des Paragraph 14, Absatz 4, letzter Satz und Absatz 5,, des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, des Paragraph 20, Absatz 2,, des Paragraph 22, Absatz eins und 2, des Paragraph 23, Absatz eins und 3 Ziffer eins und 2, des Paragraph 29, Absatz eins und 2 sowie der Entfall des Paragraph 23, Absatz 4, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 18
Änderung des Steiermärkischen Wettgesetzes
Das Steiermärkische Wettgesetz, LGBl. Nr. 79/2003, zuletzt in der FassungDas Steiermärkische Wettgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2003,, zuletzt in der Fassung
LGBl. Nr. 81/2010, wird wie folgt geändert:Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 lautet:1. Paragraph 3, Absatz eins, lautet:
„(1) Die Tätigkeit als Buchmacher/Buchmacherin und Totalisateur/Totalisateurin darf nur mit einer Be-- willigung ausgeübt werden.“
In § 4 Abs. 4 Z. 1 wird das Wort „Gericht“ durch die Wortfolge „ordentlichen Gericht“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, wird das Wort „Gericht“ durch die Wortfolge „ordentlichen Gericht“ ersetzt.
In § 4 Abs. 4 Z. 2 wird nach dem Wort „Finanzstrafbehörde“ die Wortfolge „oder dem Bundesfinanz-gericht“ eingefügt.In Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Finanzstrafbehörde“ die Wortfolge „oder dem Bundesfinanz-gericht“ eingefügt.
§ 17 Abs. 1 Z. 3 und 4 lauten:Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 lauten:
Auflagen in Bescheiden und Erkenntnissen zuwiderhandelt oder nicht erfüllt,
sich eines/einer nicht bewilligten Geschäftsführers/Geschäftsführerin bedient,“
§ 17 Abs. 2 entfällt.Paragraph 17, Absatz 2, entfällt.
Dem § 19a wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 19 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Die Änderung des § 3 Abs. 1, des § 4 Abs. 4 Z. 1 und 2 und des § 17 Abs. 1 Z. 3 und 4 sowie der Entfall des § 17 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“„(3) Die Änderung des Paragraph 3, Absatz eins,, des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins und 2 und des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sowie der Entfall des Paragraph 17, Absatz 2, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 19
Änderung des Steiermärkischen Abgabengesetzes
Das Steiermärkische Abgabengesetz, LGBl. Nr. 12/2010, wird wie folgtDas Steiermärkische Abgabengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2010,, wird wie folgt
geändert:
1. § 3 Abs. 2 erster Satz lautet:1. Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz lautet:
„(2) Sachlich zuständig für die Erhebung der Landesabgaben ist die Landesregierung.“
§ 4 Abs. 3 entfällt.Paragraph 4, Absatz 3, entfällt.
Dem § 5 wird folgender § 6 angefügt:Dem Paragraph 5, wird folgender Paragraph 6, angefügt:
„§ 6
Inkrafttreten von Novellen
Die Änderung des § 3 Abs. 2 erster Satz und der Entfall des § 4 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Die Änderung des Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz und der Entfall des Paragraph 4, Absatz 3, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 20
Änderung des Steiermärkischen Landes-Lustbarkeitsabgabegesetzes
Das Steiermärkische Landes-Lustbarkeitsabgabegesetz, LGBl. Nr. 27/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 33/2011, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Landes-Lustbarkeitsabgabegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1995,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
§ 1 lautet:Paragraph eins, lautet:
„Der Abgabepflicht unterliegen
das Halten von Geldspielapparaten gemäß § 5a Abs. 3 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 192/1969 in Verbindung mit § 31 Abs. 5 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012, LGBl. Nr. 88/2012,das Halten von Geldspielapparaten gemäß Paragraph 5 a, Absatz 3, des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 192 aus 1969, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 5, Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012, Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2012,,
das Halten der dem Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2012, unterliegenden Glücksspielautomaten, ausgenommen Ausspielungen gemäß § 2 GSPG durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 GSpG, unabhängig davon, ob diese in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten oder in Privaträumen (z. B. Vereinslokalen) aufgestellt sind.“das Halten der dem Glücksspielgesetz (GSpG), Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,, unterliegenden Glücksspielautomaten, ausgenommen Ausspielungen gemäß Paragraph 2, GSPG durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den Paragraphen 5, 14, 21 und 22 GSpG, unabhängig davon, ob diese in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten oder in Privaträumen (z. B. Vereinslokalen) aufgestellt sind.“
§ 5 Abs. 2 lautet:Paragraph 5, Absatz 2, lautet:
„(2) Die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Abgabe obliegen der Gemeinde als Abgabenbehörde.“
§ 5 Abs. 5 entfällt.Paragraph 5, Absatz 5, entfällt.
Dem § 8 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7) Die Änderung der §§ 1 und 5 Abs. 2 sowie der Entfall des § 5 Abs. 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“„(7) Die Änderung der Paragraphen eins und 5 Absatz 2, sowie der Entfall des Paragraph 5, Absatz 5, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 21
Änderung des Steiermärkischen Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetzes 1980
Das Steiermärkische Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz 1980, LGBl. Nr. 54/1980, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 12/2010 wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz 1980, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1980,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2010, wird wie folgt geändert:
§ 1 lautet:Paragraph eins, lautet:
„§ 1
In der Steiermark werden eine Nächtigungsabgabe und eine Ferienwohnungsabgabe eingehoben. Die Nächtigungsabgabe ist eine gemeinschaftliche Landesabgabe im Sinn des § 6 Z. 4 lit. a des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, die Ferienwohnungsabgabe eine ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinn des § 6 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.“In der Steiermark werden eine Nächtigungsabgabe und eine Ferienwohnungsabgabe eingehoben. Die Nächtigungsabgabe ist eine gemeinschaftliche Landesabgabe im Sinn des Paragraph 6, Ziffer 4, Litera a, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, die Ferienwohnungsabgabe eine ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinn des Paragraph 6, Ziffer 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.“
§ 3 Z. 3 lit. a lautet:Paragraph 3, Ziffer 3, Litera a, lautet:
Krankenanstalten im Sinn des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 2012, LGBl. Nr. 111/2012,“Krankenanstalten im Sinn des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 2012, Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2012,,“
§ 3 letzter Satz lautet:Paragraph 3, letzter Satz lautet:
„Gesetzlich vorgesehene Ruhezeiten (Wochenend- und Wochenruhe gemäß §§ 3 und 4 Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2012) gelten nicht als Unterbrechung.“„Gesetzlich vorgesehene Ruhezeiten (Wochenend- und Wochenruhe gemäß Paragraphen 3 und 4 Arbeitsruhegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,) gelten nicht als Unterbrechung.“
In § 7 Abs. 1 und 2 und in § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „das Amt der Landesregierung“ durch die Wortfolge „die Landesregierung“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.In Paragraph 7, Absatz eins und 2 und in Paragraph 8, Absatz eins, wird die Wortfolge „das Amt der Landesregierung“ durch die Wortfolge „die Landesregierung“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
§ 9 entfällt.Paragraph 9, entfällt.
§ 9b Abs. 2 lautet:Paragraph 9 b, Absatz 2, lautet:
„(2) Für die Berechnung der Nutzfläche gilt § 6 Abs. 1 und 2 Wohnungseigentumsgesetz 2002 (BGBl. I Nr. 70/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2012).“„(2) Für die Berechnung der Nutzfläche gilt Paragraph 6, Absatz eins und 2 Wohnungseigentumsgesetz 2002 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2012,).“
7. § 9d Abs. 1 lautet:7. Paragraph 9 d, Absatz eins, lautet:
„(1) Die Ferienwohnungsabgabe ist mittels Bescheid vorzuschreiben. Die einmal festgesetzte jährliche Ferienwohnungsabgabe ist so lange in derselben Höhe zu entrichten, solange nicht eine neue Abgabenfestsetzung erfolgt. Auf diese Rechtsfolgen ist in der Abgabenfestsetzung hinzuweisen. Ändern sich die Bemessungsgrundlagen, so hat die Abgabenbehörde einen neuen Abgabenbescheid zu erlassen.“
8. Dem § 14 wird folgender Abs. 12 angefügt:8. Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12) Die Änderung der §§ 1, 3 und 7 Abs. 1 und 2, des § 8 Abs. 1, des § 9b Abs. 2 und des § 9d Abs. 1 sowie der Entfall der §§ 9 und 15 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“„(12) Die Änderung der Paragraphen eins, 3 und 7 Absatz eins und 2, des Paragraph 8, Absatz eins,, des Paragraph 9 b, Absatz 2 und des Paragraph 9 d, Absatz eins, sowie der Entfall der Paragraphen 9 und 15 durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
§ 15 entfällt.Paragraph 15, entfällt.
Artikel 22
Änderung des Steiermärkischen Rundfunkabgabegesetzes
Das Steiermärkische Rundfunkabgabegesetz, LGBl. Nr. 36/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 27/2013, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Rundfunkabgabegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2000,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 1 lautet:Paragraph 4, Absatz eins, lautet:
„(1) Abgabenbehörde ist die Gesellschaft.“
§ 4 Abs. 1a erster Satz lautet:Paragraph 4, Absatz eins a, erster Satz lautet:
„Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906 in der Fassung BGBl. Nr. 53/2011, unterliegt die Tätigkeit der Gesellschaft der Aufsicht der Landesregierung als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.“„Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58 aus 1906, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 2011,, unterliegt die Tätigkeit der Gesellschaft der Aufsicht der Landesregierung als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.“
§ 4 Abs. 3 lautet:Paragraph 4, Absatz 3, lautet:
„(3) Auf Grund eines Rückstandsausweises oder eines Gebührenbescheides, der mit der Bestätigung der Gesellschaft versehen ist, dass er einem die Vollstreckung hemmenden Rechtszug nicht unterliegt, kann die Gesellschaft die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen ordentlichen Gericht beantragen.“
§ 6 lautet:Paragraph 6, lautet:
„§ 6
Verweise
Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende
Fassungen zu verstehen:
Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012.Rundfunkgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,.
Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk, BGBl. Nr. 379/1984, in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2012.“Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,.“
§ 7 entfällt.Paragraph 7, entfällt.
Dem § 9 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7) Die Änderung des § 4 Abs. 1, 1a, 3 und des § 6 sowie der Entfall des § 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“„(7) Die Änderung des Paragraph 4, Absatz eins, eins a, 3 und des Paragraph 6, sowie der Entfall des Paragraph 7, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 23
Änderung des Steiermärkischen Wettterminalabgabegesetzes
Das Steiermärkische Wettterminalabgabegesetz, LGBl. Nr. 25/2013, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Wettterminalabgabegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „erster Instanz“.In Paragraph 4, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „erster Instanz“.
Dem § 5 wird folgender § 6 angefügt:Dem Paragraph 5, wird folgender Paragraph 6, angefügt:
„§ 6
Inkrafttreten von Novellen
Die Änderung des § 4 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Die Änderung des Paragraph 4, Absatz 2, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 24
Änderung des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
Das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 29/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2003,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Der Eintrag zu den §§ 84 bis 87 lautet „(entfallen)“.Der Eintrag zu den Paragraphen 84 bis 87 lautet „(entfallen)“.
Der Eintrag zu § 95 lautet: „Disziplinarkommission,Der Eintrag zu Paragraph 95, lautet: „Disziplinarkommission,
Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin“.
Der Eintrag zu § 96 lautet: „Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission“.Der Eintrag zu Paragraph 96, lautet: „Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission“.
Der Eintrag zu den §§ 114 und 120 lautet „(entfallen)“.Der Eintrag zu den Paragraphen 114 und 120 lautet „(entfallen)“.
Der Eintrag zu § 124 lautet: „Beschwerde des/der Beschuldigten“.Der Eintrag zu Paragraph 124, lautet: „Beschwerde des/der Beschuldigten“.
Nach dem Eintrag „§ 128 Verantwortlichkeit und Disziplinarstrafen für
Beamte/Beamtinnen des Ruhestandes“ werden folgende Zeilen eingefügt:
„III. Abschnitt
Landesverwaltungsgerichtsbarkeit
§ 128a SenatsentscheidungenParagraph 128 a, S, e, n, a, t, s, e, n, t, s, c, h, e, i, d, u, n, g, e, n
§ 128b Dienstrechtliche Laienrichter/LaienrichterinnenParagraph 128 b, D, i, e, n, s, t, r, e, c, h, t, l, i, c, h, e, Laienrichter/Laienrichterinnen
§ 128c Entscheidungsfrist“Paragraph 128 c, E, n, t, s, c, h, e, i, d, u, n, g, s, f, r, i, s, t
Der Eintrag zu § 303 lautet „EU-Recht“.Der Eintrag zu Paragraph 303, lautet „EU-Recht“.
§ 28 Abs. 3a Z. 3 lautet:Paragraph 28, Absatz 3 a, Ziffer 3, lautet:
der Prüfer/die Prüferin von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde.“
§ 33 Abs. 3 lautet:Paragraph 33, Absatz 3, lautet:
„(3) Wird dem Leiter/der Leiterin einer Dienststelle in Ausübung seines/ihres Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden und in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihm/ihr geleiteten Dienststelle betrifft, so hat er/sie dies, sofern er/sie nicht ohnehin gemäß § 105 Abs. 1 vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn er/sie selbst hierzu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 der Strafprozessordnung 1975 (StPO).“„(3) Wird dem Leiter/der Leiterin einer Dienststelle in Ausübung seines/ihres Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden und in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihm/ihr geleiteten Dienststelle betrifft, so hat er/sie dies, sofern er/sie nicht ohnehin gemäß Paragraph 105, Absatz eins, vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn er/sie selbst hierzu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975 (StPO).“
4. § 52 Abs. 1 lautet:4. Paragraph 52, Absatz eins, lautet:
„(1) Wird dem/der Bediensteten in Ausübung seines/ihres Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden und in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er/sie angehört, so hat er/sie dies unverzüglich dem Leiter/der Leiterin der Dienststelle zu melden.“
§ 70 Abs. 2 entfällt.Paragraph 70, Absatz 2, entfällt.
In § 76 Abs. 2 erster Satz wird das Wort „Gericht“ durch die Wortfolge „Arbeits- und Sozialgericht“ ersetzt.In Paragraph 76, Absatz 2, erster Satz wird das Wort „Gericht“ durch die Wortfolge „Arbeits- und Sozialgericht“ ersetzt.
§ 82 Abs. 4 und 5 entfallen.Paragraph 82, Absatz 4 und 5 entfallen.
Die §§ 84 bis 87 entfallen.Die Paragraphen 84 bis 87 entfallen.
In § 91 Abs. 2 Z. 2 und 3 wird der Ausdruck „unabhängigen Verwaltungssenat“ durch das Wort „Ver-waltungsgericht“ ersetzt.In Paragraph 91, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 wird der Ausdruck „unabhängigen Verwaltungssenat“ durch das Wort „Ver-waltungsgericht“ ersetzt.
§ 91 Abs. 2 Z. 5 lit. a lautet:Paragraph 91, Absatz 2, Ziffer 5, Litera a, lautet:
über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens oder des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht oder dem Verwaltungsgericht,“
§ 91 Abs. 4 lautet:Paragraph 91, Absatz 4, lautet:
„(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafrechtlichen Verurteilung durch ein ordentliches Gericht geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die in Abs. 1 Z. 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.“„(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafrechtlichen Verurteilung durch ein ordentliches Gericht geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die in Absatz eins, Ziffer 2, genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.“
12. § 92 lautet:12. Paragraph 92, lautet:
„(1) Wurde der Beamte/die Beamtin wegen einer strafbaren Handlung durch ein ordentliches Gericht, ein Verwaltungsgericht oder eine Verwaltungsbehörde rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um den Beamten/die Beamtin von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch einer rechtskräftigen strafrechtlichen Entscheidung eines ordentlichen Gerichtes oder Verwaltungsgerichtes zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das ordentliche Gericht oder das Verwaltungsgericht als nicht erweisbar angenommen hat.
(3) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen, dann ist, wenn sich eine Verurteilung gemäß Abs. 1 auf denselben Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten/die Beamtin von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.“(3) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen, dann ist, wenn sich eine Verurteilung gemäß Absatz eins, auf denselben Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten/die Beamtin von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.“
§ 93 lautet:Paragraph 93, lautet:
„§ 93
Disziplinarbehörden
Disziplinarbehörden sind:
die Disziplinarkommission.“
§ 94 lautet:Paragraph 94, lautet:
„§ 94
Zuständigkeit
Zuständig sind:
die Dienstbehörde zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen und
die Disziplinarkommission zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen.“
Die Überschrift des § 95 lautet „Disziplinarkommission, Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin“.Die Überschrift des Paragraph 95, lautet „Disziplinarkommission, Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin“.
§ 95 Abs. 1 lautet:Paragraph 95, Absatz eins, lautet:
„(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Beamte/Beamtinnen wird beim Amt der Landes-regierung eine Disziplinarkommission eingerichtet.“
§ 95 Abs. 3 entfällt.Paragraph 95, Absatz 3, entfällt.
In § 95 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „sowie die erforderliche Anzahl von weiteren Mitgliedern und Ersatzmitgliedern für die Disziplinaroberkommission“.In Paragraph 95, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „sowie die erforderliche Anzahl von weiteren Mitgliedern und Ersatzmitgliedern für die Disziplinaroberkommission“.
In § 95 Abs. 5. entfällt die Wortfolge „und Disziplinaroberkommission“.In Paragraph 95, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „und Disziplinaroberkommission“.
§ 95 Abs. 6 lautet:Paragraph 95, Absatz 6, lautet:
„(6) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen sind von der Landesregierung für die Disziplinarkommission aus dem Kreis der rechtskundigen Beamten/Beamtinnen ein Disziplinaranwalt/eine Disziplinaranwältin und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern/Stellvertreterinnen zu bestellen.“
In § 95 Abs. 7 erster und vierter Satz entfällt jeweils die Wortfolge „und der Disziplinaroberkommission“.In Paragraph 95, Absatz 7, erster und vierter Satz entfällt jeweils die Wortfolge „und der Disziplinaroberkommission“.
Die Überschrift des § 96 lautet „Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission“.Die Überschrift des Paragraph 96, lautet „Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission“.
in § 96 Abs. 1 und 4a entfällt die Wortfolge „und der Disziplinaroberkommission“.in Paragraph 96, Absatz eins und 4 a entfällt die Wortfolge „und der Disziplinaroberkommission“.
§ 96 Abs. 2 lautet:Paragraph 96, Absatz 2, lautet:
„(2) Der Beamte/Die Beamtin hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission Folge zu leisten.“
In § 96 Abs. 3 und 4 entfällt die Wortfolge „und zur Disziplinaroberkommission“.In Paragraph 96, Absatz 3 und 4 entfällt die Wortfolge „und zur Disziplinaroberkommission“.
In § 96 Abs. 5 wird die Wortfolge „Im Bedarfsfalle sind die Kommissionen“ durch die Wortfolge „Im Bedarfsfall ist die Disziplinarkommission“ ersetzt.In Paragraph 96, Absatz 5, wird die Wortfolge „Im Bedarfsfalle sind die Kommissionen“ durch die Wortfolge „Im Bedarfsfall ist die Disziplinarkommission“ ersetzt.
§ 97 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 97, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Die Disziplinarkommission hat in Senaten zu entscheiden.“
§ 97 Abs. 3 entfällt.Paragraph 97, Absatz 3, entfällt.
In § 97 Abs. 4 erster Satz entfällt die Wortfolge „jeder Kommission“ und ist im letzten Satz das Wort „Falle“ durch „Fall“ zu ersetzen.In Paragraph 97, Absatz 4, erster Satz entfällt die Wortfolge „jeder Kommission“ und ist im letzten Satz das Wort „Falle“ durch „Fall“ zu ersetzen.
§ 99 Abs. 3 entfällt.Paragraph 99, Absatz 3, entfällt.
§ 103 Abs. 2 lautet:Paragraph 103, Absatz 2, lautet:
„(2) Dem Disziplinaranwalt/Der Disziplinaranwältin wird das Recht eingeräumt,
gegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG Beschwerde an das Landesver-waltungsgericht undgegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG Beschwerde an das Landesver-waltungsgericht und
gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Ver-waltungsgerichtshofgegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG Revision an den Ver-waltungsgerichtshof
zu erheben.“
§ 105 Abs. 1 zweiter und dritter Satz lauten:Paragraph 105, Absatz eins, zweiter und dritter Satz lauten:
„Wenn der Verdacht begründet ist, ist der Dienstbehörde unverzüglich im Dienstweg Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden und in der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung, so hat sich die/der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten.“
In § 107 Abs. 3 dritter Satz und Abs. 4 erster und zweiter Satz entfällt jeweils der Klammerausdruck -„(Disziplinaroberkommission)“.In Paragraph 107, Absatz 3, dritter Satz und Absatz 4, erster und zweiter Satz entfällt jeweils der Klammerausdruck -„(Disziplinaroberkommission)“.
§ 107 Abs. 5 letzter Satz lautet:Paragraph 107, Absatz 5, letzter Satz lautet:
„Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Beamten/der Beamtin maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.“
§ 107 Abs. 6 lautet:Paragraph 107, Absatz 6, lautet:
„(6) Die Beschwerde gegen eine Suspendierung bzw. gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.“
36. § 109 Abs. 1 lautet:36. Paragraph 109, Absatz eins, lautet:
„(1) Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, dass eine von Amts wegen zu verfolgende und in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende strafbare Handlung vorliegt, so hat sie gemäß § 78 StPO vorzugehen.“„(1) Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, dass eine von Amts wegen zu verfolgende und in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende strafbare Handlung vorliegt, so hat sie gemäß Paragraph 78, StPO vorzugehen.“
In § 111 Abs. 5 wird die Wortfolge „der frühere Bescheid“ durch die Wortfolge „die frühere Entscheidung“ ersetzt.In Paragraph 111, Absatz 5, wird die Wortfolge „der frühere Bescheid“ durch die Wortfolge „die frühere Entscheidung“ ersetzt.
Die §§ 114 und 120 entfallen.Die Paragraphen 114 und 120 entfallen.
§ 121 Abs. 1 letzter Satz entfällt.Paragraph 121, Absatz eins, letzter Satz entfällt.
Die Überschrift des § 124 lautet „Beschwerde des/der Beschuldigten“.Die Überschrift des Paragraph 124, lautet „Beschwerde des/der Beschuldigten“.
In § 124 wird das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.In Paragraph 124, wird das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.
Nach § 128 wird folgender III. Abschnitt mit den §§ 128a bis 128c eingefügt:Nach Paragraph 128, wird folgender römisch drei. Abschnitt mit den Paragraphen 128 a bis 128 c eingefügt:
„III. Abschnitt
Landesverwaltungsgerichtsbarkeit
§ 128aParagraph 128 a
Senatsentscheidungen
(1) In Angelegenheiten der §§ 5, 6, 7, 18, 20, 135 Abs. 1 Z. 2, §§ 143, 147, 183, 185 sowie der §§ 264 bis 279 hat die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.(1) In Angelegenheiten der Paragraphen 5, 6, 7, 18, 20, 135, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraphen 143, 147, 183, 185, sowie der Paragraphen 264 bis 279 hat die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.
(2) In Angelegenheiten des § 141 hat die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist.(2) In Angelegenheiten des Paragraph 141, hat die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist.
(3) Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts hat weiters durch einen Senat zu erfolgen, wenn
gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder
die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat.
§ 128bParagraph 128 b
Dienstrechtliche Laienrichter/Laienrichterinnen
(1) Bei Senatsentscheidungen gemäß § 128a haben je ein Vertreter/eine Vertreterin des Dienstgebers und je ein Vertreter/eine Vertreterin der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen als fachkundige Laienrichter/Laienrichterinnen mitzuwirken.(1) Bei Senatsentscheidungen gemäß Paragraph 128 a, haben je ein Vertreter/eine Vertreterin des Dienstgebers und je ein Vertreter/eine Vertreterin der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen als fachkundige Laienrichter/Laienrichterinnen mitzuwirken.
(2) Die Vertreter/Vertreterinnen des Dienstgebers werden von der Dienstbehörde nominiert.
(3) Die Vertreter/Vertreterinnen der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen werden von der Landespersonalvertretung nominiert. Erfolgt eine Nominierung durch die Landespersonalvertretung nicht rechtzeitig, so obliegt die Nominierung der Dienstbehörde.
(4) Als dienstrechtliche Laienrichter/Laienrichterinnen dürfen lediglich rechtskundige Landesbedienstete mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung im Landesdienst nominiert werden. Gegen sie darf kein - Disziplinarverfahren oder Verfahren gemäß § 129 Abs. 1 Z. 5 oder Z. 10 anhängig sein. Beamte/Beamtinnen des Ruhestandes dürfen nicht als dienstrechtliche Laienrichter/Laienrichterinnen verwendet werden.(4) Als dienstrechtliche Laienrichter/Laienrichterinnen dürfen lediglich rechtskundige Landesbedienstete mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung im Landesdienst nominiert werden. Gegen sie darf kein - Disziplinarverfahren oder Verfahren gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 10, anhängig sein. Beamte/Beamtinnen des Ruhestandes dürfen nicht als dienstrechtliche Laienrichter/Laienrichterinnen verwendet werden.
(5) Das Amt ruht
vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss,
während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung,
der Außerdienststellung und
der Abwesenheit vom Dienst von mehr als drei Monaten.
(6) Das Amt endet
mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
mit der Versetzung ins Ausland,
mit dem Ausscheiden aus dem Landesdienst und
mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand.
§ 128cParagraph 128 c
Entscheidungsfrist
Das Landesverwaltungsgericht hat
in den Angelegenheiten des § 128a binnen drei Monaten undin den Angelegenheiten des Paragraph 128 a, binnen drei Monaten und
im Fall einer Suspendierung gemäß § 107 binnen sechs Wochenim Fall einer Suspendierung gemäß Paragraph 107, binnen sechs Wochen
nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.“
§ 129 Abs. 1 Z. 7 entfällt.Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, entfällt.
§ 133 Abs. 3 lautet:Paragraph 133, Absatz 3, lautet:
„(3) Ist gegen einen Vertragsbediensteten/eine Vertragsbedienstete ein strafrechtliches Urteil durch ein ordentliches Gericht ergangen, das nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften den Verlust jedes öffent-lichen Amtes unmittelbar zur Folge hat, so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils als aufgelöst und jeder Anspruch des/der Vertragsbediensteten aus dem Dienstvertrag als erloschen.“
§ 135 Abs. 1 Z. 6 entfällt.Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 6, entfällt.
In § 135 Abs. 2 Z. 2 wird die Wortfolge „durch ein inländisches Gericht“ durch die Wortfolge „durch ein inländisches ordentliches Gericht“ ersetzt.In Paragraph 135, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „durch ein inländisches Gericht“ durch die Wortfolge „durch ein inländisches ordentliches Gericht“ ersetzt.
In § 144 Abs. 3 wird die Wortfolge „des Bescheides“ durch die Wortfolge „der Entscheidung“ ersetzt.In Paragraph 144, Absatz 3, wird die Wortfolge „des Bescheides“ durch die Wortfolge „der Entscheidung“ ersetzt.
§ 159 Abs. 2 lautet:Paragraph 159, Absatz 2, lautet:
„(2) Die Kürzung wird endgültig, wenn
der Beamte/die Beamtin durch ein ordentliches Gericht strafrechtlich verurteilt wird,
über ihn/sie im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe oder die Entlassung verhängt wird oder
er/sie während des Strafverfahrens vor dem ordentlichen Gericht oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten/der Beamtin nachzuzahlen.“
§ 160 Abs. 4 letzter Satz lautet:Paragraph 160, Absatz 4, letzter Satz lautet:
„Die Vollstreckung hat nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, zu erfolgen.“„Die Vollstreckung hat nach dem VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zu erfolgen.“
Die Überschrift des § 303 lautet „EU-Recht“.Die Überschrift des Paragraph 303, lautet „EU-Recht“.
Dem § 306 wird folgender Abs. 20 angefügt:Dem Paragraph 306, wird folgender Absatz 20, angefügt:
„(20) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 28 Abs. 3a Z. 3, des § 33 Abs. 3, des § 52 Abs. 1, des § 76 Abs. 2 erster Satz, des § 91 Abs. 2 Z. 2, 3und 5 lit. a und Abs. 4, der §§ 92 , 93 und 94, der Überschrift des § 95, des § 95 Abs. 1 und 4 bis 7, der Überschrift des § 96, des § 96 Abs. 1, 2, 3, 4, 4a und 5, des § 97 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 erster Satz, des § 103 Abs. 2, des § 105 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, des § 107 Abs. 3 dritter Satz, Abs. 4 erster und zweiter Satz, Abs. 5 letzter Satz und Abs. 6, des § 109 Abs. 1, des § 111 Abs. 5, der Überschrift des § 124, der §§ 124 und133 Abs. 3, des 135 Abs. 2 Z. 2, des § 144 Abs. 3, des § 159 Abs. 2, des § 160 Abs. 4 letzter Satz und der Überschrift des § 303, die Einfügung des III. Abschnittes mit den §§ 128a bis 128c, der Entfall des § 70 Abs. 2, des § 82 Abs. 4 und 5, der §§ 84 bis 87, des § 95 Abs. 3, des § 97 Abs. 3, des § 99 Abs. 3, der §§ 114, 120 und 121 Abs. 1 letzter Satz, des §129 Abs. 1 Z. 7 sowie des § 135 Abs. 1 Z. 6 sowie durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“„(20) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des Paragraph 28, Absatz 3 a, Ziffer 3,, des Paragraph 33, Absatz 3,, des Paragraph 52, Absatz eins,, des Paragraph 76, Absatz 2, erster Satz, des Paragraph 91, Absatz 2, Ziffer 2, 3 u, n, d, 5 Litera a und Absatz 4,, der Paragraphen 92, , 93 und 94, der Überschrift des Paragraph 95,, des Paragraph 95, Absatz eins und 4 bis 7, der Überschrift des Paragraph 96,, des Paragraph 96, Absatz eins, 2, 3, 4, 4 a und 5, des Paragraph 97, Absatz eins, erster Satz und Absatz 4, erster Satz, des Paragraph 103, Absatz 2,, des Paragraph 105, Absatz eins, zweiter und dritter Satz, des Paragraph 107, Absatz 3, dritter Satz, Absatz 4, erster und zweiter Satz, Absatz 5, letzter Satz und Absatz 6,, des Paragraph 109, Absatz eins,, des Paragraph 111, Absatz 5,, der Überschrift des Paragraph 124,, der Paragraphen 124, und133 Absatz 3,, des 135 Absatz 2, Ziffer 2,, des Paragraph 144, Absatz 3,, des Paragraph 159, Absatz 2,, des Paragraph 160, Absatz 4, letzter Satz und der Überschrift des Paragraph 303,, die Einfügung des römisch drei. Abschnittes mit den Paragraphen 128 a bis 128 c, der Entfall des Paragraph 70, Absatz 2,, des Paragraph 82, Absatz 4 und 5, der Paragraphen 84 bis 87, des Paragraph 95, Absatz 3,, des Paragraph 97, Absatz 3,, des Paragraph 99, Absatz 3,, der Paragraphen 114, 120 und 121 Absatz eins, letzter Satz, des §129 Absatz eins, Ziffer 7, sowie des Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 6, sowie durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 25
Änderung des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes
Das Landes-Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 66/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, wird wie folgt geändert:Das Landes-Gleichbehandlungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2004,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 50 „EU-Recht“.Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 50, „EU-Recht“.
§ 33 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 33, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Für das Verfahren vor einem ordentlichen Gericht gilt, dass eine Klägerin/ein Kläger, die/der eine ihr/ihm zugefügte Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß § 1 behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hat.„Für das Verfahren vor einem ordentlichen Gericht gilt, dass eine Klägerin/ein Kläger, die/der eine ihr/ihm zugefügte Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß Paragraph eins, behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hat.
§ 43 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 43, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Kontaktpersonen sind zu bestellen für
das Amt der Landesregierung,
die Bezirkshauptmannschaften und die politische Expositur Gröbming,
die Agrarbezirksbehörde für Steiermark,
das Landesverwaltungsgericht,
andere Verwaltungsstellen des Landes und
die Anstalten und Betriebe des Landes.“
§ 46 Abs. 3 Z. 4 lautet:Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 4, lautet:
diese durch ein ordentliches Gericht rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde.“
Die Überschrift des § 50 lautet „EU-Recht“.Die Überschrift des Paragraph 50, lautet „EU-Recht“.
Dem § 53a wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 53 a, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 33 Abs. 2 erster Satz, des § 43 Abs. 1 erster Satz, des § 46 Abs. 3 Z. 4 und der Überschrift des § 50 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“„(4) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des Paragraph 33, Absatz 2, erster Satz, des Paragraph 43, Absatz eins, erster Satz, des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 4 und der Überschrift des Paragraph 50, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 26
Änderung des Steiermärkischen Pensionsgesetzes 2009
Das Steiermärkische Pensionsgesetz 2009, LGBl. Nr. 10/2009, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 39/2013, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Pensionsgesetz 2009, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2009,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 6 wird das Wort „gerichtliche“ durch die Wortfolge „durch ein ordentliches Gericht“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 6, wird das Wort „gerichtliche“ durch die Wortfolge „durch ein ordentliches Gericht“ ersetzt.
§ 6 Abs. 5 lautet:Paragraph 6, Absatz 5, lautet:
„(5) Die Ablöse ist binnen zwei Monaten nach ihrer rechtskräftigen Bewilligung auszuzahlen.“
3. § 24 Abs. 1 lautet:3. Paragraph 24, Absatz eins, lautet:
„(1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin – ausgenommen die Bestimmungen der § 26 Abs. 3 bis 6 und § 28 – gelten, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten/die frühere Ehegattin der verstorbenen Beamtin/des verstorbenen Beamten, wenn diese/dieser zur Zeit ihres/seines Todes auf Grund eines Urteils eines ordentlichen Gerichtes, eines vor einem ordentlichen Gericht geschlossenen Vergleichs oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich ergangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt ihres früheren Ehe-gatten/seiner früheren Ehegattin aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.“„(1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin – ausgenommen die Bestimmungen der Paragraph 26, Absatz 3 bis 6 und Paragraph 28, – gelten, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten/die frühere Ehegattin der verstorbenen Beamtin/des verstorbenen Beamten, wenn diese/dieser zur Zeit ihres/seines Todes auf Grund eines Urteils eines ordentlichen Gerichtes, eines vor einem ordentlichen Gericht geschlossenen Vergleichs oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich ergangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt ihres früheren Ehe-gatten/seiner früheren Ehegattin aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.“
In § 26 Abs. 1 Z. 3 wird die Wortfolge „inländisches Gericht“ durch die Wortfolge „inländisches ordentliches Gericht“ ersetzt.In Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „inländisches Gericht“ durch die Wortfolge „inländisches ordentliches Gericht“ ersetzt.
In § 35 Abs. 1 wird das Wort „gerichtlich“ durch die Wortfolge „durch ein ordentliches Gericht“ ersetzt.In Paragraph 35, Absatz eins, wird das Wort „gerichtlich“ durch die Wortfolge „durch ein ordentliches Gericht“ ersetzt.
In § 48 Abs. 1 wird das Wort „gerichtlicher“ durch die Wortfolge „einer Verurteilung durch ein ordentliches Gericht“ ersetzt.In Paragraph 48, Absatz eins, wird das Wort „gerichtlicher“ durch die Wortfolge „einer Verurteilung durch ein ordentliches Gericht“ ersetzt.
In § 49 Abs. 1 wird die Wortfolge „einer gerichtlichen Verurteilung“ durch die Wortfolge „einer Verurteilung durch ein ordentliches Gericht“ ersetzt.In Paragraph 49, Absatz eins, wird die Wortfolge „einer gerichtlichen Verurteilung“ durch die Wortfolge „einer Verurteilung durch ein ordentliches Gericht“ ersetzt.
In § 49 Abs. 2 wird die Wortfolge „gerichtlicher Verurteilung“ durch die Wortfolge „einer Verurteilung durch ein ordentliches Gericht“ ersetzt.In Paragraph 49, Absatz 2, wird die Wortfolge „gerichtlicher Verurteilung“ durch die Wortfolge „einer Verurteilung durch ein ordentliches Gericht“ ersetzt.
In § 52 Abs. 4 wird die Wortfolge „dem Anrechnungsbescheid“ durch die Wortfolge „der Anrechnung“ ersetzt.In Paragraph 52, Absatz 4, wird die Wortfolge „dem Anrechnungsbescheid“ durch die Wortfolge „der Anrechnung“ ersetzt.
§ 54 Abs. 5 erster Satz lautet:Paragraph 54, Absatz 5, erster Satz lautet:
„Der besondere Pensionsbeitrag ist nach rechtskräftiger Festsetzung durch Abzug vom Monatsbezug, Ruhebezug, Versorgungsbezug, Unterhaltsbezug von der Abfertigung, Ablöse oder Abfindung hereinzubringen.“
In § 54 Abs. 9 wird das Wort „Bescheide“ durch das Wort „Entscheidungen“ ersetzt.In Paragraph 54, Absatz 9, wird das Wort „Bescheide“ durch das Wort „Entscheidungen“ ersetzt.
In § 67 Abs. 7 letzter Satz wird die Wortfolge „der bescheidmäßigen Bemessung“ durch die Wortfolge „der Festsetzung des Kinderzurechnungsbetrages“ ersetzt.In Paragraph 67, Absatz 7, letzter Satz wird die Wortfolge „der bescheidmäßigen Bemessung“ durch die Wortfolge „der Festsetzung des Kinderzurechnungsbetrages“ ersetzt.
Dem § 83a wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 83 a, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8) Die Änderung des § 1 Abs. 6, des § 6 Abs. 5, des § 24 Abs. 1, des § 26 Abs. 1 Z. 3, des § 35 Abs. 1, des § 48 Abs. 1, des § 49 Abs. 1 und 2, des § 52 Abs. 4, des § 54 Abs. 5 erster Satz und Abs. 9 sowie des § 67 Abs. 7 letzter Satz durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“„(8) Die Änderung des Paragraph eins, Absatz 6,, des Paragraph 6, Absatz 5,, des Paragraph 24, Absatz eins,, des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3,, des Paragraph 35, Absatz eins,, des Paragraph 48, Absatz eins,, des Paragraph 49, Absatz eins und 2, des Paragraph 52, Absatz 4,, des Paragraph 54, Absatz 5, erster Satz und Absatz 9, sowie des Paragraph 67, Absatz 7, letzter Satz durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 27
Änderung des Gesetzes über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes
der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen
Das Gesetz über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, LGBl. Nr. 59/1976, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 39/2013 wird wie folgt geändert:Das Gesetz über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1976,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2013, wird wie folgt geändert:
In § 5 Abs. 3, in § 24 Abs. 1 lit. b, in § 27 Abs. 3 und in § 35 Abs. 1 lit. b wird wird das Wort „Gericht“ durch die Wortfolge „ordentlichen Gericht“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 3,, in Paragraph 24, Absatz eins, Litera b,, in Paragraph 27, Absatz 3 und in Paragraph 35, Absatz eins, Litera b, wird wird das Wort „Gericht“ durch die Wortfolge „ordentlichen Gericht“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
In § 12 Abs. 3 wird die Wortfolge „des Bescheides“ durch die Wortfolge „der Verfügung“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 3, wird die Wortfolge „des Bescheides“ durch die Wortfolge „der Verfügung“ ersetzt.
In § 22 Abs. 1 wird die Wortfolge „ein Gerichts- oder Disziplinarverfahren“ durch die Wortfolge „ein Verfahren vor einem ordentlichen Gericht oder ein Disziplinarverfahren“ ersetzt.In Paragraph 22, Absatz eins, wird die Wortfolge „ein Gerichts- oder Disziplinarverfahren“ durch die Wortfolge „ein Verfahren vor einem ordentlichen Gericht oder ein Disziplinarverfahren“ ersetzt.
In § 27 Abs. 3 und § 35 Abs. 1 lit. b wird die Wortfolge „durch ein inländisches Gericht“ durch die Wortfolge „durch ein inländisches ordentliches Gericht“ ersetzt.In Paragraph 27, Absatz 3 und Paragraph 35, Absatz eins, Litera b, wird die Wortfolge „durch ein inländisches Gericht“ durch die Wortfolge „durch ein inländisches ordentliches Gericht“ ersetzt.
In § 30 Abs. 1 wird die Wortfolge „eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches“ durch die Wortfolge „eines Urteiles eines ordentlichen Gerichtes, eines vor einem ordentlichen Gericht geschlossenen Vergleiches“ ersetzt.In Paragraph 30, Absatz eins, wird die Wortfolge „eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches“ durch die Wortfolge „eines Urteiles eines ordentlichen Gerichtes, eines vor einem ordentlichen Gericht geschlossenen Vergleiches“ ersetzt.
In § 30 Abs. 6 wird die Wortfolge „gerichtlichen Vergleich“ durch die Wortfolge „einen vor einem ordentlichen Gericht geschlossenen Vergleich“ ersetzt.In Paragraph 30, Absatz 6, wird die Wortfolge „gerichtlichen Vergleich“ durch die Wortfolge „einen vor einem ordentlichen Gericht geschlossenen Vergleich“ ersetzt.
In § 38 Abs. 1 wird das Wort „gerichtlich“ durch das Wort „durch ein ordentliches Gericht“ ersetzt.In Paragraph 38, Absatz eins, wird das Wort „gerichtlich“ durch das Wort „durch ein ordentliches Gericht“ ersetzt.
Die Überschrift des Abschnitts VII lautet:Die Überschrift des Abschnitts römisch sieben lautet:
„Disziplinarrecht und Folgen von Verurteilungen durch ein ordentliches Gericht“
In § 57 Abs. 1 wird die Wortfolge „gerichtlicher oder disziplinärer Verurteilung“ durch die Wortfolge „einer Verurteilung durch ein ordentliches Gericht oder einer disziplinären Verurteilung“ ersetzt.In Paragraph 57, Absatz eins, wird die Wortfolge „gerichtlicher oder disziplinärer Verurteilung“ durch die Wortfolge „einer Verurteilung durch ein ordentliches Gericht oder einer disziplinären Verurteilung“ ersetzt.
In § 58 Abs. 1 wird die Wortfolge „gerichtlichen Verurteilung des Hinterbliebenen“ durch die Wortfolge „Verurteilung des Hinterbliebenen durch ein ordentliches Gericht“ ersetzt.In Paragraph 58, Absatz eins, wird die Wortfolge „gerichtlichen Verurteilung des Hinterbliebenen“ durch die Wortfolge „Verurteilung des Hinterbliebenen durch ein ordentliches Gericht“ ersetzt.
In § 58 Abs. 2 wird die Wortfolge „gerichtlicher Verurteilung“ durch die Wortfolge „einer Verurteilung durch ein ordentliches Gericht“ ersetzt.In Paragraph 58, Absatz 2, wird die Wortfolge „gerichtlicher Verurteilung“ durch die Wortfolge „einer Verurteilung durch ein ordentliches Gericht“ ersetzt.
Dem § 61 wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 61, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13) Die Änderung des § 5 Abs. 3, des § 12 Abs. 3, des § 22 Abs. 1, des § 24 Abs. 1 lit. b, des § 27 Abs. 3, des § 30 Abs. 1 und 6, des § 35 Abs. 1 lit. b, des § 38 Abs. 1, der Überschrift des VII Abschnitts, des § 57 Abs. 1 und des § 58 Abs. 1 und 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“„(13) Die Änderung des Paragraph 5, Absatz 3,, des Paragraph 12, Absatz 3,, des Paragraph 22, Absatz eins,, des Paragraph 24, Absatz eins, Litera b,, des Paragraph 27, Absatz 3,, des Paragraph 30, Absatz eins und 6, des Paragraph 35, Absatz eins, Litera b,, des Paragraph 38, Absatz eins,, der Überschrift des römisch sieben Abschnitts, des Paragraph 57, Absatz eins und des Paragraph 58, Absatz eins und 2 durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 28
Änderung des Steiermärkischen Zuweisungsgesetzes
Das Steiermärkische Zuweisungsgesetz, LGBl. Nr. 64/2002, wird wie folgtDas Steiermärkische Zuweisungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2002,, wird wie folgt
geändert:
§ 5 Abs. 2 Z. 3 lit. a und b lauten:Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b lauten:
eines Karenzurlaubes nach § 70 Stmk. L-DBR,eines Karenzurlaubes nach Paragraph 70, Stmk. L-DBR,
Sonderurlaubes nach § 69 Stmk. L-DBR, mit Ausnahme jener Anlassfälle,Sonderurlaubes nach Paragraph 69, Stmk. L-DBR, mit Ausnahme jener Anlassfälle,
für die der Rechtsträger eine Ermächtigung erhalten hat,“
§ 5 Abs. 2 Z. 5 lautet:Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5, lautet:
die Einleitung und Durchführung eines Disziplinarverfahrens nach §§ 117 ff. Stmk. L-DBR.“die Einleitung und Durchführung eines Disziplinarverfahrens nach Paragraphen 117, ff. Stmk. L-DBR.“
§ 5 Abs. 3 Z. 3 lit. a und b lauten:Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a und b lauten:
eines Karenzurlaubes nach § 70 Stmk. L-DBR,eines Karenzurlaubes nach Paragraph 70, Stmk. L-DBR,
Sonderurlaubes nach § 69 Stmk. L-DBR, mit Ausnahme jener Anlassfälle,Sonderurlaubes nach Paragraph 69, Stmk. L-DBR, mit Ausnahme jener Anlassfälle,
für die der Rechtsträger eine -Ermächtigung erhalten hat,“
Die Überschrift des § 8 lautet „EU-Recht“Die Überschrift des Paragraph 8, lautet „EU-Recht“
Dem § 9 wird folgender § 10 angefügt:Dem Paragraph 9, wird folgender Paragraph 10, angefügt:
„§ 10
Inkrafttreten von Novellen
Die Änderungen des § 5 Abs. 2 Z. 3 lit. a und b und Z. 5 sowie Abs. 3 Z. 3 lit. a und b und der Überschrift des § 8 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Die Änderungen des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b und Ziffer 5, sowie Absatz 3, Ziffer 3, Litera a und b und der Überschrift des Paragraph 8, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 29
Änderung des Gesetzes über die Zuweisung von Landesbediensteten zur Dienstleistung
bei der Steiermärkischen Krankenanstalten Gesellschaft m. b. H. Das Gesetz über die Zuweisung von Landesbediensteten zur Dienstleistung bei der Steiermärkischen -Krankenanstalten Gesellschaft m. b. H., LGBl. Nr. 64/1985, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr 17/1997, wird wie folgt geändert:bei der Steiermärkischen Krankenanstalten Gesellschaft m. b. H. Das Gesetz über die Zuweisung von Landesbediensteten zur Dienstleistung bei der Steiermärkischen -Krankenanstalten Gesellschaft m. b. H., Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 1985,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 17 aus 1997,, wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 1 und 6 entfällt jeweils die Wortfolge „erster Instanz“.In Paragraph 3, Absatz eins und 6 entfällt jeweils die Wortfolge „erster Instanz“.
Dem § 9 wird folgender § 10 angefügt:Dem Paragraph 9, wird folgender Paragraph 10, angefügt:
„§ 10
Die Änderung des § 3 Abs. 1 und 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Die Änderung des Paragraph 3, Absatz eins und 6 durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 30
Änderung des Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes
Das Steiermärkische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, LGBl. Nr. 22/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 61/2011, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2000,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
In § 5 Abs. 6, § 14 Abs. 2 lit. f sublit. aa, bb und cc, lit. g sublit. aa und bb und Abs. 4 lit. a bis c, in § 33b Abs. 1 Z. 2. und in § 47 Abs. 2 und 3 wird die jeweilige grammatikalische Form der Wortfolge „Bescheid nach dem Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, in der jeweils geltenden Fassung“ durch die entsprechende grammatikalische Form der Wortfolge „Entscheidung über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz“ ersetzt und der vorangestellte Artikel entsprechend angepasst.In Paragraph 5, Absatz 6,, Paragraph 14, Absatz 2, Litera f, Sub-Litera, a, a, b, b und c, c, Litera g, Sub-Litera, a, a und b, b und Absatz 4, Litera a bis c, in Paragraph 33 b, Absatz eins, Ziffer 2, und in Paragraph 47, Absatz 2 und 3 wird die jeweilige grammatikalische Form der Wortfolge „Bescheid nach dem Behindertengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2004,, in der jeweils geltenden Fassung“ durch die entsprechende grammatikalische Form der Wortfolge „Entscheidung über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz“ ersetzt und der vorangestellte Artikel entsprechend angepasst.
§ 33b Abs. 6 entfällt.Paragraph 33 b, Absatz 6, entfällt.
§ 44 Abs. 4 letzter Satz entfällt.Paragraph 44, Absatz 4, letzter Satz entfällt.
In § 52 Abs. 1 Z. 2 entfällt die Wortfolge „mit Bescheid“.In Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „mit Bescheid“.
Die Überschrift des § 64 lautet „EU-Recht“.Die Überschrift des Paragraph 64, lautet „EU-Recht“.
Dem § 65 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 65, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9) Die Änderung des § 5 Abs. 6, des § 14 Abs. 2 lit. f und g und Abs. 4 lit. a bis c, des § 33b Abs. 1 Z. 2., des § 44 Abs. 4, des § 47 Abs. 2 und 3, des § 52 Abs. 1 Z. 2, der Überschrift des § 64 und der Entfall des § 33b Abs. 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“„(9) Die Änderung des Paragraph 5, Absatz 6,, des Paragraph 14, Absatz 2, Litera f und g und Absatz 4, Litera a bis c, des Paragraph 33 b, Absatz eins, Ziffer 2,, des Paragraph 44, Absatz 4,, des Paragraph 47, Absatz 2 und 3, des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2,, der Überschrift des Paragraph 64 und der Entfall des Paragraph 33 b, Absatz 6, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 31
Änderung des Steiermärkischen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1966
Das Steiermärkische Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966, LGBl. Nr. 209/1966, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 70/2013, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966, Landesgesetzblatt Nr. 209 aus 1966,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
§ 7 lautet:Paragraph 7, lautet:
„§ 7
Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde
In Angelegenheiten dieses Gesetzes ist gegenüber dem Bezirksschulrat der Landesschulrat und gegenüber diesem die Landesregierung die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.“
Die Überschrift des § 9 lautet „Leistungsfeststellungskommission der Landeslehrpersonen für allgemein bildende Pflichtschulen“.Die Überschrift des Paragraph 9, lautet „Leistungsfeststellungskommission der Landeslehrpersonen für allgemein bildende Pflichtschulen“.
§ 9 Abs. 1 lautet:Paragraph 9, Absatz eins, lautet:
„(1) Zur Vornahme der Leistungsfeststellung (§§ 61 ff des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984) der Landeslehrerinnen/Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen wird bei jedem Bezirksschulrat eine Leistungsfeststellungskommission errichtet, der als Mitglieder angehören:„(1) Zur Vornahme der Leistungsfeststellung (Paragraphen 61, ff des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984) der Landeslehrerinnen/Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen wird bei jedem Bezirksschulrat eine Leistungsfeststellungskommission errichtet, der als Mitglieder angehören:
eine rechtskundige Beamtin/ein rechtskundiger Beamter der örtlichen zuständigen Bezirksverwaltungs-behörde als Vorsitzende/Vorsitzender,
eine Beamtin/ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes des örtlich zuständigen Bezirksschulrates,
drei Vertreterinnen/Vertreter der Landeslehrerinnen/Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen.“
§ 9 Abs. 2 entfällt.Paragraph 9, Absatz 2, entfällt.
§ 9 Abs. 3 lautet:Paragraph 9, Absatz 3, lautet:
„(3) Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission dürfen in solchen Fällen nicht tätig werden, in denen sie Berichte gemäß § 8 erstellt haben.“„(3) Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission dürfen in solchen Fällen nicht tätig werden, in denen sie Berichte gemäß Paragraph 8, erstellt haben.“
Die Überschrift des § 10 lautet „Leistungsfeststellungskommission der Landeslehrpersonen für berufs-bildende Pflichtschulen“.Die Überschrift des Paragraph 10, lautet „Leistungsfeststellungskommission der Landeslehrpersonen für berufs-bildende Pflichtschulen“.
§ 10 Abs. 1 lautet:Paragraph 10, Absatz eins, lautet:
„(1) Zur Vornahme der Leistungsfeststellung (§§ 61 ff des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984) der -Landeslehrpersonen für berufsbildende Pflichtschulen wird beim Landesschulrat eine Leistungsfeststellungskommission errichtet, der als Mitglieder angehören:„(1) Zur Vornahme der Leistungsfeststellung (Paragraphen 61, ff des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984) der -Landeslehrpersonen für berufsbildende Pflichtschulen wird beim Landesschulrat eine Leistungsfeststellungskommission errichtet, der als Mitglieder angehören:
eine rechtskundige Beamtin/ein rechtskundiger Beamter des Amtes des Landesschulrates als Vorsitzende/Vorsitzender,
eine Beamtin/ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes für berufsbildende Pflichtschulen des Landesschulrates,
drei Vertreterinnen/Vertreter der Landeslehrpersonen für berufsbildende Pflichtschulen.“
§ 10 Abs. 2 entfällt.Paragraph 10, Absatz 2, entfällt.
§ 10 Abs. 3 lautet:Paragraph 10, Absatz 3, lautet:
„(3) Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission dürfen in solchen Fällen nicht tätig werden, in denen sie Berichte gemäß § 8 erstellt haben.“„(3) Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission dürfen in solchen Fällen nicht tätig werden, in denen sie Berichte gemäß Paragraph 8, erstellt haben.“
§ 11 lautet:Paragraph 11, lautet:
„§ 11
Leistungsfeststellung der Religionslehrerinnen/Religionslehrer
Bei Leistungsfeststellungen der Religionslehrerinnen/Religionslehrer gehören der Leistungsfeststellungskommission an Stelle von zwei durch das Los auszuscheidenden Landeslehrpersonen zwei von der zuständigen gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft zu entsendende Vertreterinnen/Vertreter an.“
Die Überschrift des § 12 lautet „Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen, Ruhen und Beendigung der Mitgliedschaft“.Die Überschrift des Paragraph 12, lautet „Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen, Ruhen und Beendigung der Mitgliedschaft“.
§ 12 Abs. 1 bis 5, 5a und 6 lauten:Paragraph 12, Absatz eins bis 5, 5 a und 6 lauten:
„(1) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission werden von der Landesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Für jedes Mitglied sind in gleicher Weise drei Ersatzmitglieder zu bestellen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind aus dem Kreis der definitiven Beamtinnen/Beamten (einschließlich Lehrerinnen/Lehrer) zu bestellen.
(2) Im Bedarfsfall sind die Leistungsfeststellungskommissionen durch Bestellung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
(3) Zu Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der Leistungsfeststellungskommissionen dürfen Beamtinnen/Beamte (einschließlich Lehrerinnen/Lehrer) innerhalb von drei Jahren nach der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht bestellt werden. Ferner dürfen Beamtinnen/Beamte (einschließlich Lehrerinnen/Lehrer), deren Mitgliedschaft zu den Leistungsfeststellungskommissionen nach Abs. 4 und 5 ruhen oder enden würde, nicht zu Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der Leistungsfeststellungskommissionen bestellt werden.(3) Zu Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der Leistungsfeststellungskommissionen dürfen Beamtinnen/Beamte (einschließlich Lehrerinnen/Lehrer) innerhalb von drei Jahren nach der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht bestellt werden. Ferner dürfen Beamtinnen/Beamte (einschließlich Lehrerinnen/Lehrer), deren Mitgliedschaft zu den Leistungsfeststellungskommissionen nach Absatz 4 und 5 ruhen oder enden würde, nicht zu Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der Leistungsfeststellungskommissionen bestellt werden.
(4) Die Mitgliedschaft zu den Leistungsfeststellungskommissionen ruht in den Fällen der Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen einer Dienstpflichtverletzung bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, der Suspendierung vom Dienst, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Ableistung des ordentlichen bzw. des außerordentlichen Präsenzdienstes oder des Zivildienstes.
(5) Die Mitgliedschaft zu den Leistungsfeststellungskommissionen endet mit Ablauf der Bestellungsdauer, mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, der Übernahme in einen anderen Personalstand, der Versetzung an eine andere Dienststelle, bei Lehrerinnen/Lehrern jedoch nur, wenn für diese andere Dienststelle eine andere Leistungsfeststellungskommission zuständig ist, der Versetzung ins Ausland, der Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand, dem Übertritt in den dauernden Ruhestand sowie der Annahme einer Austrittserklärung.
(5a) Die Landesregierung hat das Recht, die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungs-kommissionen aus wichtigem Grund mit Bescheid abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
das Mitglied oder Ersatzmitglied gröblich oder wiederholt gegen seine Pflichten verstößt oder ein mit seiner Stellung unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder
das Mitglied oder Ersatzmitglied seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder
gegen das Mitglied oder Ersatzmitglied rechtskräftig eine in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte -fallende Strafe verhängt wurde.
(6) Stehen aus dem Personalstand jener Dienststellen, die Beamtinnen/Beamte in die Leistungsfeststellungskommission zu entsenden haben, die für die Bildung der Leistungsfeststellungskommission erforderlichen Beamtinnen/Beamten nicht zur Verfügung, so sind diese aus dem Personalstand anderer Dienststellen zu bestellen, wobei vor der Bestellung die Zustimmung der für diese anderen Dienststellen zuständigen obersten Dienstbe-hörden einzuholen ist.“
§ 12 Abs. 7 entfällt.Paragraph 12, Absatz 7, entfällt.
§12 Abs 8 bis 11 lauten:§12 Absatz 8 bis 11 lauten:
„(8) Die Landesregierung hat die Vertreterinnen/Vertreter der Landeslehrerinnen/Landeslehrer
nach § 9 Abs. 1 lit. c nach Einholung eines Vorschlages des Zentralausschusses für die Landeslehrer für all-gemein bildende Pflichtschulen, wobei das Stärkeverhältnis der bei den letzten Personalvertretungswahlen im Amtsbereich des Bezirksschulrates für die Wahl der Dienststellenausschüsse abgegebenen gültigen Stimmen zugrunde zu legen ist,nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera c, nach Einholung eines Vorschlages des Zentralausschusses für die Landeslehrer für all-gemein bildende Pflichtschulen, wobei das Stärkeverhältnis der bei den letzten Personalvertretungswahlen im Amtsbereich des Bezirksschulrates für die Wahl der Dienststellenausschüsse abgegebenen gültigen Stimmen zugrunde zu legen ist,
nach § 10 Abs. 1 lit. c nach Einholung eines Vorschlages des zuständigen Zentralausschusses, wobei das Stärkeverhältnis der bei den letzten Personalvertretungswahlen für die Wahl des jeweiligen Zentralausschusses abgegebenen gültigen Stimmen zugrunde zu legen ist, zu bestellen.nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera c, nach Einholung eines Vorschlages des zuständigen Zentralausschusses, wobei das Stärkeverhältnis der bei den letzten Personalvertretungswahlen für die Wahl des jeweiligen Zentralausschusses abgegebenen gültigen Stimmen zugrunde zu legen ist, zu bestellen.
(9) Wird der Vorschlag gemäß Abs. 8 nach den rechtskräftig abgeschlossenen Personalvertretungswahlen trotz Aufforderung innerhalb von sechs Wochen nicht oder im Sinn des Abs. 3 nicht rechtmäßig erstattet, so ist die Bestellung der Vertreterinnen/Vertreter (Ersatzmitglieder) der Landeslehrerinnen/Landeslehrer ohne Vorschlag vorzunehmen.(9) Wird der Vorschlag gemäß Absatz 8, nach den rechtskräftig abgeschlossenen Personalvertretungswahlen trotz Aufforderung innerhalb von sechs Wochen nicht oder im Sinn des Absatz 3, nicht rechtmäßig erstattet, so ist die Bestellung der Vertreterinnen/Vertreter (Ersatzmitglieder) der Landeslehrerinnen/Landeslehrer ohne Vorschlag vorzunehmen.
(10) Die Bestellung der Beamtin/des Beamten gemäß § 9 Abs. 1 lit. a hat, sofern es sich bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde um eine Stadt mit eigenem Statut handelt, auf Vorschlag der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters, die Bestellung der Beamtinnen/Beamten gemäß § 9 Abs. 1 lit. b, § 10 Abs. 1 lit. a und b auf Vorschlag des Präsidenten des Landesschulrates zu erfolgen. Werden die Vorschläge trotz Aufforderung innerhalb von sechs Wochen nicht oder im Sinn des Abs. 3 nicht rechtmäßig erstattet, so sind die Bestellungen ohne Vorschlag vorzunehmen.(10) Die Bestellung der Beamtin/des Beamten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, hat, sofern es sich bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde um eine Stadt mit eigenem Statut handelt, auf Vorschlag der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters, die Bestellung der Beamtinnen/Beamten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Litera b,, Paragraph 10, Absatz eins, Litera a und b auf Vorschlag des Präsidenten des Landesschulrates zu erfolgen. Werden die Vorschläge trotz Aufforderung innerhalb von sechs Wochen nicht oder im Sinn des Absatz 3, nicht rechtmäßig erstattet, so sind die Bestellungen ohne Vorschlag vorzunehmen.
(11) Bis zur Neubestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungskommission haben die Kommissionen, deren Funktionsperiode abgelaufen ist, ihre Tätigkeit fortzusetzen.“
15. Die §§ 13 bis 15 lauten:15. Die Paragraphen 13 bis 15 lauten:
„§13
Vertretung der Mitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen
Die Vorsitzenden der Leistungsfeststellungskommissionen haben bis Jahresschluss für die Dauer des -folgenden Kalenderjahres die Reihenfolge zu bestimmen, in der die Ersatzmitglieder bei Verhinderung eines Mitgliedes, mit Ausnahme der Mitglieder gemäß § 9 Abs. 1 lit. c und § 10 Abs. 1 lit. c eintreten. Bei Beginn einer neuen Funktionsperiode hat die Festlegung der Reihenfolge der Ersatzmitglieder nach Bestellung der Kommission zu erfolgen. Die Vertretung der Landeslehrerinnen/Landeslehrer bestimmt sich nach der Reihenfolge, in der sie vom Zentralausschuss vorgeschlagen wurden.“Die Vorsitzenden der Leistungsfeststellungskommissionen haben bis Jahresschluss für die Dauer des -folgenden Kalenderjahres die Reihenfolge zu bestimmen, in der die Ersatzmitglieder bei Verhinderung eines Mitgliedes, mit Ausnahme der Mitglieder gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Litera c und Paragraph 10, Absatz eins, Litera c, eintreten. Bei Beginn einer neuen Funktionsperiode hat die Festlegung der Reihenfolge der Ersatzmitglieder nach Bestellung der Kommission zu erfolgen. Die Vertretung der Landeslehrerinnen/Landeslehrer bestimmt sich nach der Reihenfolge, in der sie vom Zentralausschuss vorgeschlagen wurden.“
§ 14Paragraph 14
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Leistungsfeststellungskommissionen
(1) Die Leistungsfeststellungskommissionen sind bei Anwesenheit der/des Vorsitzenden und von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig.
(2) Die Leistungsfeststellungskommissionen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenenthaltung ist unzulässig.
(3) Bei der Abstimmung stimmen die dem Dienstrang nach jüngeren Mitglieder vor den älteren; die/der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.
§ 15Paragraph 15
Kanzleierfordernisse und Protokollführerin/Protokollführer der Leistungsfeststellungskommissionen
(1) Für die sachlichen Erfordernisse der Leistungsfeststellungskommissionen und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte haben die Behörden aufzukommen, bei denen sie errichtet sind.
(2) Die Vorstände (Vorsitzenden) dieser Behörden bestimmen aus den ihnen unterstehenden Beamtinnen/Beamten die Protokollführerinnen/Protokollführer.“
Die Überschrift des § 16 lautet „Disziplinarkommission für Landeslehrpersonen für allgemein bildende Pflichtschulen“.Die Überschrift des Paragraph 16, lautet „Disziplinarkommission für Landeslehrpersonen für allgemein bildende Pflichtschulen“.
§ 16 Abs. 1 lautet:Paragraph 16, Absatz eins, lautet:
„(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Landeslehrerinnen/Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen wird beim Landesschulrat eine Disziplinarkommission errichtet, der als Mitglieder angehören:
eine rechtskundige Beamtin/ein rechtskundiger Beamter des Amtes des Landesschulrates als Vorsitzende/ Vorsitzender,
eine Beamtin/ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes für allgemein bildende Pflichtschulen des Landesschulrates,
drei Vertreterinnen/Vertreter der Landeslehrpersonen für allgemein bildende Pflichtschulen.“
§ 16 Abs. 2 entfällt.Paragraph 16, Absatz 2, entfällt.
§ 16 Abs. 3 lautet:Paragraph 16, Absatz 3, lautet:
„(3) Mitglieder der Disziplinarkommission dürfen in solchen Fällen nicht tätig werden, in denen sie an der Einleitung des Disziplinarverfahrens oder im Leistungsfeststellungsverfahren mitgewirkt haben.“
Die Überschrift des § 17 lautet „Disziplinarkommission für Landeslehrpersonen für berufsbildende Pflichtschulen“.Die Überschrift des Paragraph 17, lautet „Disziplinarkommission für Landeslehrpersonen für berufsbildende Pflichtschulen“.
§ 17 Abs. 1 lautet:Paragraph 17, Absatz eins, lautet:
„(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Landeslehrerinnen/Lehrer für berufsbildende Pflichtschulen wird beim Landesschulrat eine Disziplinarkommission für Berufsschullehrerinnen/Berufsschullehrer errichtet, der als Mitglieder angehören:
eine rechtskundige Beamtin/ein rechtskundiger Beamter des Amtes des Landesschulrates als Vorsitzende/Vorsitzender,
eine Beamtin/ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes für berufsbildende Pflichtschulen des Landesschulrates,
drei Vertreterinnen/Vertreter der Landeslehrerinnen/Landeslehrer für berufsbildende Pflichtschulen.“
§ 17 Abs. 2 entfällt.Paragraph 17, Absatz 2, entfällt.
§ 17 Abs. 3 lautet:Paragraph 17, Absatz 3, lautet:
„(3) Mitglieder der Disziplinarkommissionen dürfen in solchen Fällen nicht tätig werden, in denen sie an der Einleitung des Disziplinarverfahrens oder im Dienstbeschreibungsverfahren mitgewirkt haben.“
Die Überschrift des § 18 lautet „Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommissionen, Ruhen und Beendigung der Mitgliedschaft“.Die Überschrift des Paragraph 18, lautet „Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommissionen, Ruhen und Beendigung der Mitgliedschaft“.
§ 18 Abs. 1 bis 5, 5a und 6 lauten:Paragraph 18, Absatz eins bis 5, 5 a und 6 lauten:
„(1) Die Mitglieder der Disziplinarkommissionen werden von der Landesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Für jedes Mitglied sind in gleicher Weise drei Ersatzmitglieder zu bestellen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind aus dem Kreise der definitiven Beamtinnen/Beamten (einschließlich Lehrerinnen/Lehrer) zu bestellen.
(2) Im Bedarfsfall sind die Disziplinarkommissionen durch Bestellung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
(3) Zu Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der Disziplinarkommissionen dürfen Beamtinnen/Beamte (einschließlich Lehrerinnen/Lehrer) innerhalb von drei Jahren nach der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht bestellt werden. Ferner dürfen Beamtinnen/Beamte (einschließlich Lehrerinnen/Lehrer), deren Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen nach Abs. 4 und 5 ruhen oder enden würde, nicht zu Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der Disziplinarkommissionen bestellt werden.(3) Zu Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der Disziplinarkommissionen dürfen Beamtinnen/Beamte (einschließlich Lehrerinnen/Lehrer) innerhalb von drei Jahren nach der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht bestellt werden. Ferner dürfen Beamtinnen/Beamte (einschließlich Lehrerinnen/Lehrer), deren Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen nach Absatz 4 und 5 ruhen oder enden würde, nicht zu Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der Disziplinarkommissionen bestellt werden.
(4) Die Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen ruht in den Fällen der Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen einer Dienstpflichtverletzung bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss der Suspendierung vom Dienst, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten, der Ableistung des ordentlichen und des außerordentlichen Präsenzdienstes oder des Zivildienstes.
(5) Die Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen endet mit Ablauf der Bestellungsdauer, mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, der Übernahme in einen anderen Personalstand, der Versetzung in eine andere Dienststelle, bei Lehrerinnen/Lehrern jedoch nur, wenn für diese andere Dienststelle eine andere Disziplinarkommission zuständig ist, der Versetzung ins Ausland, der Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand, dem Übertritt in den dauernden Ruhestand sowie der Annahme einer Austrittserklärung.
(5a) Die Landesregierung hat das Recht, die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommissionen aus wichtigem Grund mit Bescheid abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
das Mitglied oder Ersatzmitglied gröblich oder wiederholt gegen seine Pflichten verstößt oder ein mit seiner Stellung unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder
das Mitglied oder Ersatzmitglied seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder
gegen das Mitglied oder Ersatzmitglied rechtskräftig eine in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte -fallende Strafe verhängt wurde.
(6) Stehen aus dem Personalstand jener Dienststellen, die Beamtinnen/Beamte in die Disziplinarkommission zu entsenden haben, die für die Bildung der Disziplinarkommissionen erforderlichen Beamtinnen/Beamten nicht zur Verfügung, so sind diese aus dem Personalstand anderer Dienststellen zu bestellen, wobei vor der Bestellung die Zustimmung der für diese anderen Dienststellen zuständigen obersten Dienstbehörden einzuholen ist.“
§ 18 Abs. 7 entfällt.Paragraph 18, Absatz 7, entfällt.
§ 18 Abs. 8 bis 11 lauten:Paragraph 18, Absatz 8 bis 11 lauten:
„(8) Die Landesregierung hat die Vertreterinnen/Vertreter der Landeslehrerinnen/Landeslehrer nach Einholung eines Vorschlages des zuständigen Zentralausschusses, wobei das Stärkeverhältnis der bei den letzten Personalvertretungswahlen für die Wahl des jeweiligen Zentralausschusses abgegebenen gültigen Stimmen zugrunde zu legen ist, zu bestellen.
(9) Wird der Vorschlag gemäß Abs. 8 nach den rechtskräftig abgeschlossenen Personalvertretungswahlen trotz Aufforderung innerhalb von 6 Wochen nicht oder im Sinn des Abs. 3 nicht rechtmäßig erstattet, so ist die Bestellung der Vertreterinnen/Vertreter (Ersatzmitglieder) der Landeslehrerinnen/Landeslehrer ohne Vorschlag vorzunehmen.(9) Wird der Vorschlag gemäß Absatz 8, nach den rechtskräftig abgeschlossenen Personalvertretungswahlen trotz Aufforderung innerhalb von 6 Wochen nicht oder im Sinn des Absatz 3, nicht rechtmäßig erstattet, so ist die Bestellung der Vertreterinnen/Vertreter (Ersatzmitglieder) der Landeslehrerinnen/Landeslehrer ohne Vorschlag vorzunehmen.
(10) Die Bestellungen der Beamtinnen/Beamten gemäß § 16 Abs. 1 lit. a und b sowie § 17 Abs. 1 lit. a und b haben auf Vorschlag des Präsidenten des Landesschulrates mit der Maßgabe zu erfolgen, dass erforderlichenfalls auch sonstige Beamtinnen/Beamte des Schulaufsichtsdienstes in Vorschlag gebracht werden können. Werden die Vorschläge trotz Aufforderung innerhalb von sechs Wochen nicht oder im Sinn des Abs. 3 nicht rechtmäßig erstattet, so sind die Bestellungen ohne Vorschlag vorzunehmen.(10) Die Bestellungen der Beamtinnen/Beamten gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera a und b sowie Paragraph 17, Absatz eins, Litera a und b haben auf Vorschlag des Präsidenten des Landesschulrates mit der Maßgabe zu erfolgen, dass erforderlichenfalls auch sonstige Beamtinnen/Beamte des Schulaufsichtsdienstes in Vorschlag gebracht werden können. Werden die Vorschläge trotz Aufforderung innerhalb von sechs Wochen nicht oder im Sinn des Absatz 3, nicht rechtmäßig erstattet, so sind die Bestellungen ohne Vorschlag vorzunehmen.
(11) Bis zur Neubestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommissionen haben die -Disziplinarkommissionen der abgelaufenen Funktionsperiode ihre Tätigkeit fortzusetzen.“
28. Die §§ 19 bis 22 lauten:28. Die Paragraphen 19 bis 22 lauten:
„§ 19
Vertretung der Mitglieder der Disziplinarkommissionen
Die Vorsitzenden der Disziplinarkommissionen haben jährlich die Reihenfolge zu bestimmen, in der die Ersatzmitglieder bei Verhinderung eines Mitgliedes, mit Ausnahme der Mitglieder gemäß § 16 Abs. 1 lit. c und § 17 Abs. 1 lit. c eintreten. Diese Feststellung kann auch für das jeweils folgende Kalenderjahr erfolgen. Bei Beginn einer neuen Funktionsperiode hat die Festlegung der Reihenfolge der Ersatzmitglieder innerhalb der ersten vier Wochen nach Bestellung der Kommission zu erfolgen. Die Vertretung der Landeslehrerinnen/Landeslehrer bestimmt sich nach der Reihenfolge, in der sie vom Zentralausschuss vorgeschlagen wurden.Die Vorsitzenden der Disziplinarkommissionen haben jährlich die Reihenfolge zu bestimmen, in der die Ersatzmitglieder bei Verhinderung eines Mitgliedes, mit Ausnahme der Mitglieder gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera c und Paragraph 17, Absatz eins, Litera c, eintreten. Diese Feststellung kann auch für das jeweils folgende Kalenderjahr erfolgen. Bei Beginn einer neuen Funktionsperiode hat die Festlegung der Reihenfolge der Ersatzmitglieder innerhalb der ersten vier Wochen nach Bestellung der Kommission zu erfolgen. Die Vertretung der Landeslehrerinnen/Landeslehrer bestimmt sich nach der Reihenfolge, in der sie vom Zentralausschuss vorgeschlagen wurden.
§ 20Paragraph 20
Disziplinaranwältinnen/Disziplinaranwälte
(1) Zur Vertretung der durch eine Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen Interessen ist bei jeder Disziplinarkommission nach den für die Bestellung der Kommissionsmitglieder geltenden Bestimmungen aus dem Kreis der rechtskundigen Beamtinnen/Beamten des Amtes der Landesregierung eine Disziplinaranwältin/ein Disziplinar-anwalt nebst drei Stellvertreterinnen/Stellvertretern zu bestellen.
(2) Die Bestimmungen des § 18 Abs. 2 bis 5 und 11 haben auf die Disziplinaranwältin/den Disziplinaranwalt sinngemäß Anwendung zu finden.(2) Die Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz 2 bis 5 und 11 haben auf die Disziplinaranwältin/den Disziplinaranwalt sinngemäß Anwendung zu finden.
(3) Die Disziplinaranwältin/Der Disziplinaranwalt hat das Recht, gegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen dessen Erkenntnisse und Beschlüsse gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.(3) Die Disziplinaranwältin/Der Disziplinaranwalt hat das Recht, gegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen dessen Erkenntnisse und Beschlüsse gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
§ 21Paragraph 21
Disziplinarverfahren gegen Religionslehrerinnen/Religionslehrer
Bei Disziplinarverfahren gegen Religionslehrerinnen/Religionslehrer gehören den Disziplinarkommissionen anstelle einer durch das Los auszuscheidenden Landeslehrperson eine/ein von der zuständigen gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft zu entsendende Vertreterin/entsendender Vertreter an.
§ 22Paragraph 22
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Disziplinarkommissionen
(1) Beschlussfähig sind die Disziplinarkommissionen, wenn die/der Vorsitzende und drei Mitglieder anwesend sind.
(2) Die Disziplinarkommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit (§ 91 Abs. 1 Landeslehrer- Dienstrechtsgesetz 1984).(2) Die Disziplinarkommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit (Paragraph 91, Absatz eins, Landeslehrer- Dienstrechtsgesetz 1984).
(3) Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf nur einstimmig verhängt werden (§ 91 Abs. 1 Landeslehrer- Dienstrechtsgesetz 1984).(3) Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf nur einstimmig verhängt werden (Paragraph 91, Absatz eins, Landeslehrer- Dienstrechtsgesetz 1984).
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommissionen sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Mitglieder und Ersatz-mitglieder der Disziplinarkommissionen sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.“
29. § 24 lautet:29. Paragraph 24, lautet:
„§ 24
Kanzleierfordernisse und Protokollführerin/Protokollführer der Disziplinarkommissionen
(1) Für die sachlichen Erfordernisse der Disziplinarkommissionen und für die Besorgung ihrer Kanzlei-geschäfte haben die Behörden aufzukommen, bei denen sie errichtet sind.
(2) Die Vorstände (Vorsitzenden) dieser Behörden bestimmen aus den ihnen unterstehenden Beamtinnen/Beamten die Protokollführerinnen/Protokollführer.“
§ 25 Abs. 3 entfällt.Paragraph 25, Absatz 3, entfällt.
§ 26 Abs. 5 entfällt.Paragraph 26, Absatz 5, entfällt.
Dem § 26 wird folgender § 27 angefügt:Dem Paragraph 26, wird folgender Paragraph 27, angefügt:
„§ 27
Inkrafttreten von Novellen
(1) Die Änderung der §§ 16 und 17 durch die Novelle LGBl. Nr. 41/1969 ist mit 21. Mai 1969 in Kraft getreten.(1) Die Änderung der Paragraphen 16 und 17 durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 1969, ist mit 21. Mai 1969 in Kraft getreten.
(2) Die Änderung des Titels, des § 2 Abs. 1, des § 4 Abs. 1 Z. 10 und Z. 22 (alt) sowie der §§ 8 bis 18 (alt), die Umnummerierung des § 4 Abs. 1 Z. 21 bis 24 (alt) zu § 4 Abs. 1 Z. 20 bis 23 (neu) sowie des § 18 (alt) zu § 30 (neu), der Entfall des § 4 Abs. 1 Z. 20 und die Einfügung der §§ 19 bis 29 durch die Novelle LGBl. Nr. 17/1973 sind mit 12. Februar 1973 in Kraft getreten.(2) Die Änderung des Titels, des Paragraph 2, Absatz eins,, des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 10 und Ziffer 22, (alt) sowie der Paragraphen 8 bis 18 (alt), die Umnummerierung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 21 bis 24 (alt) zu Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 20 bis 23 (neu) sowie des Paragraph 18, (alt) zu Paragraph 30, (neu), der Entfall des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 20 und die Einfügung der Paragraphen 19 bis 29 durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1973, sind mit 12. Februar 1973 in Kraft getreten.
(3) Die Änderung des § 1, des § 3 Z. 5 und 7, des § 4 Abs. 1 Z. 2, 10, 14 und 24, des § 4 Abs. 2 und 3, der Überschrift des § 8 und des § 8 Abs. 1, 2, 4 und 8, die Umbenennung der §§ 10 bis 21 (alt) in §§ 9 bis 20 (neu), die Änderung der §§ 9 bis 20 (neu), die Umbenennung des § 23 (alt) in § 21 (neu), die Umbenennung der §§ 26 bis 30 (alt) in §§ 22 bis 26 (neu), die Änderung der §§ 22 und 25 (neu) sowie der Entfall des § 3 Z. 8, des § 9 und der §§ 22, 24 und 25 durch die Novelle LGBl. Nr. 22/1983 sind mit 7. Mai 1983 in Kraft getreten.(3) Die Änderung des Paragraph eins,, des Paragraph 3, Ziffer 5 und 7, des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, 10, 14 und 24, des Paragraph 4, Absatz 2 und 3, der Überschrift des Paragraph 8 und des Paragraph 8, Absatz eins, 2, 4 und 8, die Umbenennung der Paragraphen 10 bis 21 (alt) in Paragraphen 9 bis 20 (neu), die Änderung der Paragraphen 9 bis 20 (neu), die Umbenennung des Paragraph 23, (alt) in Paragraph 21, (neu), die Umbenennung der Paragraphen 26 bis 30 (alt) in Paragraphen 22 bis 26 (neu), die Änderung der Paragraphen 22 und 25 (neu) sowie der Entfall des Paragraph 3, Ziffer 8,, des Paragraph 9 und der Paragraphen 22, 24 und 25 durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1983, sind mit 7. Mai 1983 in Kraft getreten.
(4) Die Einfügung des § 12 Abs. 5a, des § 14 Abs. 4, des § 18 Abs. 5a und des § 22 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 5/2010 ist mit 30. Jänner 2010 in Kraft getreten.(4) Die Einfügung des Paragraph 12, Absatz 5 a,, des Paragraph 14, Absatz 4,, des Paragraph 18, Absatz 5 a und des Paragraph 22, Absatz 4, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2010, ist mit 30. Jänner 2010 in Kraft getreten.
(5) Die Änderung des Einleitungssatzes des § 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 70/2013 ist mit 1. September 2012 in Kraft getreten.(5) Die Änderung des Einleitungssatzes des Paragraph 3, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2013, ist mit 1. September 2012 in Kraft getreten.
(6) Die Änderung des § 7, der Überschriften der §§ 9, 10, 12, 16, 17 und 18, die Änderung des § 9 Abs. 1 und 3, des § 10 Abs. 1 und 3, der §§ 11 und § 12 Abs. 1 bis 5, 5a, 6 und 8 bis 11, der §§ 13 bis 15 und 16 Abs. 1 und 3, des § 17 Abs. 1 und 3, des § 18 Abs. 1 bis 5, 5a, 6 und 8 bis 11, der §§ 19 bis 22 und 24 sowie der Entfall des § 9 Abs. 2, des § 10 Abs. 2, des § 12 Abs. 7, des § 16 Abs. 2, des § 17 Abs. 2, des § 18 Abs. 7, des § 25 Abs. 3 und des § 26 Abs. 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“(6) Die Änderung des Paragraph 7,, der Überschriften der Paragraphen 9, 10, 12, 16, 17 und 18, die Änderung des Paragraph 9, Absatz eins und 3, des Paragraph 10, Absatz eins und 3, der Paragraphen 11 und Paragraph 12, Absatz eins bis 5, 5 a, 6 und 8 bis 11, der Paragraphen 13 bis 15 und 16 Absatz eins und 3, des Paragraph 17, Absatz eins und 3, des Paragraph 18, Absatz eins bis 5, 5 a, 6 und 8 bis 11, der Paragraphen 19 bis 22 und 24 sowie der Entfall des Paragraph 9, Absatz 2,, des Paragraph 10, Absatz 2,, des Paragraph 12, Absatz 7,, des Paragraph 16, Absatz 2,, des Paragraph 17, Absatz 2,, des Paragraph 18, Absatz 7,, des Paragraph 25, Absatz 3 und des Paragraph 26, Absatz 5, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 32
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes
Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz, LGBl. Nr. 9/1970, zuletzt in der -Fassung LGBl. Nr. 5/2010, wird wie folgt geändert:Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1970,, zuletzt in der -Fassung Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
Der Titel des Gesetzes lautet „Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheits-gesetz“.
Die Überschrift des § 3 lautet „§ 3 Leistungsfeststellungskommission der land- und forstwirtschaftlichen -Landeslehrpersonen“.Die Überschrift des Paragraph 3, lautet „§ 3 Leistungsfeststellungskommission der land- und forstwirtschaftlichen -Landeslehrpersonen“.
§ 3 Abs. 2 entfällt.Paragraph 3, Absatz 2, entfällt.
§ 3 Abs. 3 lautet:Paragraph 3, Absatz 3, lautet:
„(3) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission dürfen in solchen Fällen nicht tätig werden, in denen sie Berichte gemäß § 2 erstellt haben.“„(3) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission dürfen in solchen Fällen nicht tätig werden, in denen sie Berichte gemäß Paragraph 2, erstellt haben.“
§ 3 Abs. 5 entfällt.Paragraph 3, Absatz 5, entfällt.
§ 3 Abs. 6 lautet:Paragraph 3, Absatz 6, lautet:
„(6) Die Leistungsfeststellungskommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies ein Mitglied verlangt oder die Vorsitzende/der Vorsitzende anordnet.“
7. § 4 Abs. 1 lautet:7. Paragraph 4, Absatz eins, lautet:
„(1) Die Ahndung von Pflichtverletzungen (§§ 77 ff des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985) der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrerinnen/Landeslehrer obliegt der beim Amt der Landesregierung gebildeten Disziplinarkommission.“„(1) Die Ahndung von Pflichtverletzungen (Paragraphen 77, ff des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985) der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrerinnen/Landeslehrer obliegt der beim Amt der Landesregierung gebildeten Disziplinarkommission.“
§ 5 entfällt.Paragraph 5, entfällt.
Die Überschrift des § 6 lautet „Gemeinsame Bestimmungen über die Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission“.Die Überschrift des Paragraph 6, lautet „Gemeinsame Bestimmungen über die Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission“.
§ 6 Abs. 1 lautet:Paragraph 6, Absatz eins, lautet:
„(1) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission sind von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren (Funktionsperiode) zu bestellen, und zwar:
die rechtskundigen Mitglieder aus den dem Personalstand des Amtes der Landesregierung angehörenden Beamtinnen/Beamten;
die Vertreterinnen/Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrerinnen/Landeslehrer nach Ein-holung eines Vorschlages des Zentralausschusses der Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen in Steiermark aus dem Kreis dieser Lehrer. Es können nur solche Landeslehrpersonen bestellt werden, deren Dienstverhältnis definitiv geworden ist;
die übrigen Mitglieder auf Grund ihrer dienstlichen Funktion.“
§ 6 Abs. 2 entfällt.Paragraph 6, Absatz 2, entfällt.
§ 6 Abs. 3, 3a, 4, 5, 5a, 6 und 7 lauten:Paragraph 6, Absatz 3, 3 a, 4, 5, 5 a, 6 und 7 lauten:
„(3) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission müssen disziplinär unbescholten sein. Sie haben in Ausübung ihres Amtes strenge Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit zu beachten. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und haben lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen. Der Dienstgeber darf die Kommissionsmitglieder für ihre Tätigkeit und die dabei gemachten Äußerungen auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht zur Verantwortung ziehen.
(3a) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.
(4) Die Berufung in die Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission darf nicht abgelehnt werden.
(5) Die Funktion eines Mitgliedes der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission erlischt:
durch Verlust der Voraussetzungen, auf Grund deren das Mitglied der Kommission angehört;
durch Verhängung einer Disziplinarstrafe.
(5a) Die Landesregierung hat das Recht, die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungs-kommission und der Disziplinarkommission aus wichtigem Grund mit Bescheid abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
das Mitglied oder Ersatzmitglied gröblich oder wiederholt gegen seine Pflichten verstößt oder ein mit seiner Stellung unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder
das Mitglied oder Ersatzmitglied seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder
das Mitglied oder Ersatzmitglied durch ein ordentliches Gericht rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde.
(6) Die Landesregierung hat die freigewordene Stelle unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 2 bis 6 unverzüglich zu besetzen. Die Nachbestellung hat auf die Dauer der restlichen Funktionsperiode der übrigen Mitglieder der Kommission zu erfolgen.(6) Die Landesregierung hat die freigewordene Stelle unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 6 unverzüglich zu besetzen. Die Nachbestellung hat auf die Dauer der restlichen Funktionsperiode der übrigen Mitglieder der Kommission zu erfolgen.
(7) Die Vertreterin/Der Vertreter im Amte bzw. die Ersatzvertreterin/der Ersatzvertreter tritt in die Funktion ein:
bei Verhinderung des Mitgliedes, bis der Verhinderungsgrund wegfällt;
bei Erlöschen der Funktion eines Mitgliedes (Abs. 5) bis zur Bestellungbei Erlöschen der Funktion eines Mitgliedes (Absatz 5,) bis zur Bestellung
eines neuen Mitgliedes;
wenn sich das Leistungsfeststellungsverfahren auf ein Mitglied der Leistungsfeststellungskommission bezieht oder wenn gegen ein Mitglied der Leistungsfeststellungs- oder der Disziplinarkommission ein Disziplinarverfahren anhängig ist;
wenn sich das Leistungsfeststellungs- oder das Disziplinarverfahren auf eine Landeslehrperson derselben Schule bezieht, an der die Vertreterin/der Vertreter der Landeslehrperson tätig ist;
wenn ein Mitglied nach den für die Kommissionen geltenden Verfahrensvorschriften ausgeschlossen ist, abgelehnt wird oder sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten hat.“
Dem § 6 wird folgender § 7 angefügt:Dem Paragraph 6, wird folgender Paragraph 7, angefügt:
„§ 8
Inkrafttreten von Novellen
(1) Die Änderung der §§ 2, 3 und 6 sowie der Entfall des § 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 9/1989 sind mit 24. Februar 1989 in Kraft getreten.(1) Die Änderung der Paragraphen 2, 3 und 6 sowie der Entfall des Paragraph 7, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1989, sind mit 24. Februar 1989 in Kraft getreten.
(2) Der Entfall des § 6 Abs. 3 letzter Satz sowie die Einfügung des § 6 Abs. 3a und des § 6 Abs. 5a durch die Novelle LGBl. Nr. 5/2010 sind mit 30. Jänner 2010 in Kraft getreten.(2) Der Entfall des Paragraph 6, Absatz 3, letzter Satz sowie die Einfügung des Paragraph 6, Absatz 3 a und des Paragraph 6, Absatz 5 a, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2010, sind mit 30. Jänner 2010 in Kraft getreten.
(3) Die Änderung des Titels des Gesetzes, der Überschriften der §§ 3 und 6, des § 3 Abs. 3 und 6, des § 4 Abs. 1, des § 6 Abs. 1 und 3, 3a, 4, 5, 5a, 6 und 7 sowie der Entfall des § 3 Abs. 2 und 5 und der §§ 5 und 6 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“(3) Die Änderung des Titels des Gesetzes, der Überschriften der Paragraphen 3 und 6, des Paragraph 3, Absatz 3 und 6, des Paragraph 4, Absatz eins,, des Paragraph 6, Absatz eins und 3, 3 a, 4, 5, 5 a, 6 und 7 sowie der Entfall des Paragraph 3, Absatz 2 und 5 und der Paragraphen 5 und 6 Absatz 2, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 33
Änderung des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes 2004
Das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004, LGBl. Nr. 71/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 66/2013, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2004,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1. § 1a Abs. 2 lautet:1. Paragraph eins a, Absatz 2, lautet:
„(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010.“Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,.“
§ 21 Abs. 3 entfällt.Paragraph 21, Absatz 3, entfällt.
§ 23 Abs. 2 lautet:Paragraph 23, Absatz 2, lautet:
„(2) Über Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen genehmigt werden. Über diesen Antrag entscheidet der Bürgermeister der Gemeinde des Wohnsitzes nach Anhörung des Schulerhalters der Sprengelschule und des Bezirksschulrates. Der Antrag ist, abgesehen von begründeten Ausnahmefällen, bis zum 31. März für das folgende Schuljahr bei der Wohnsitzgemeinde einzubringen. Die Entscheidungsfrist beträgt vier Wochen. Die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch kann unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Schülers, seiner individuellen Bildungsziele, unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse, die Zumutbarkeit des Schulweges und die Organisationsform der betroffenen Pflichtschulen erteilt werden. Dem Antrag kann jedoch nur stattgegeben werden, wenn der Erhalter der aufnehmenden Schule sein Einverständnis dazu erklärt hat.“
§ 37 Abs. 3 entfällt.Paragraph 37, Absatz 3, entfällt.
§ 37 Abs. 4 lautet:Paragraph 37, Absatz 4, lautet:
(4) Wird gegen die Vorschreibung der Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge keine Beschwerde erhoben, sind sie in zwei gleichen, jeweils am 31. März und 30. September fälligen Teilbeträgen an den gesetzlichen Schulerhalter zu entrichten.
In § 40 wird das Wort „Beitragsbescheides“ durch die Wortfolge „vorgeschriebenen Beitrages“ ersetzt.In Paragraph 40, wird das Wort „Beitragsbescheides“ durch die Wortfolge „vorgeschriebenen Beitrages“ ersetzt.
§ 40b lautet:Paragraph 40 b, lautet:
„§ 40b
Durchführung von Enteignungen
Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Abschnitte I., II., III. A. und C., IV. und VII. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz sinngemäß mit nachstehenden Ab-- weichungen anzuwenden:Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Abschnitte römisch eins., römisch zwei., römisch drei. A. und C., römisch vier. und römisch sieben. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz sinngemäß mit nachstehenden Ab-- weichungen anzuwenden:
Über den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie über die Entschädigung entscheidet die Landesregierung.
Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund der Schätzung wenigstens eines beeideten Sachverständigen im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid zu bestimmen; im letzteren Fall ist ohne weitere Erhebungen im Enteignungsbescheid ein vorläufiger Sicherstellungsbetrag festzulegen.
Die Entscheidung über die Enteignung ist vollstreckbar, sobald der darin festgelegte Entschädigungsbetrag oder der vorläufige Sicherstellungsbetrag (Z. 2) an den Enteigneten ausbezahlt ist.Die Entscheidung über die Enteignung ist vollstreckbar, sobald der darin festgelegte Entschädigungsbetrag oder der vorläufige Sicherstellungsbetrag (Ziffer 2,) an den Enteigneten ausbezahlt ist.
Auf Antrag des Enteigneten kann an die Stelle einer Geldentschädigung eine Entschädigung in Form einer gleichartigen und gleichwertigen Naturalleistung treten, wenn diese dem Enteignungswerber unter Ab-wägung des Einzelfalles wirtschaftlich zugemutet werden kann. Hierüber entscheidet die Behörde in einem ge-sonderten Bescheid gemäß Z. 2.Auf Antrag des Enteigneten kann an die Stelle einer Geldentschädigung eine Entschädigung in Form einer gleichartigen und gleichwertigen Naturalleistung treten, wenn diese dem Enteignungswerber unter Ab-wägung des Einzelfalles wirtschaftlich zugemutet werden kann. Hierüber entscheidet die Behörde in einem ge-sonderten Bescheid gemäß Ziffer 2,
Die Einleitung eines Enteignungsverfahrens, das sich auf verbücherte Liegenschaften oder verbücherte Rechte bezieht, ist durch die Behörde dem zuständigen Grundbuchsgericht zur Anmerkung bekannt zu geben. In gleicher Weise hat die Behörde das Grundbuchsgericht von der Einstellung des Enteignungsverfahrens zu verständigen.
Sollte binnen fünf Jahren nach Rechtskraft der Enteignung das Grundstück nicht dem im § 40a bezeichneten Zweck zugeführt worden sein, so hat der Enteignete oder dessen Rechtsnachfolger das Recht, die Aufhebung der Enteignung und Wiederherstellung des früheren Rechtszustandes in jenem Ausmaß zu begehren, das dem inneren Wert der seinerzeitigen Entschädigung entspricht.“Sollte binnen fünf Jahren nach Rechtskraft der Enteignung das Grundstück nicht dem im Paragraph 40 a, bezeichneten Zweck zugeführt worden sein, so hat der Enteignete oder dessen Rechtsnachfolger das Recht, die Aufhebung der Enteignung und Wiederherstellung des früheren Rechtszustandes in jenem Ausmaß zu begehren, das dem inneren Wert der seinerzeitigen Entschädigung entspricht.“
Dem § 57 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 57, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9) Die Änderung des § 1a Abs. 2, des § 23 Abs. 2, des § 37 Abs. 4, der §§ 40 und 40b sowie der Entfall des § 21 Abs. 3 und des § 37 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“„(9) Die Änderung des Paragraph eins a, Absatz 2,, des Paragraph 23, Absatz 2,, des Paragraph 37, Absatz 4,, der Paragraphen 40 und 40 b sowie der Entfall des Paragraph 21, Absatz 3 und des Paragraph 37, Absatz 3, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 34
Änderung der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956
Die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 43/2013, wird wie folgt geändert:Die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1957,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
§ 5 Abs. 1 lit. b lautet:Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, lautet:
Personen, die aufgrund strafrechtlichen Urteils eines ordentlichen Gerichtes oder eines Disziplinarerkenntnisses aus einem öffentlichen Dienstverhältnis entlassen worden sind;“
§ 15 Abs. 1 lit. a lautet:Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, lautet:
eines rechtskräftigen strafrechtlichen Urteils eines ordentlichen Gerichtes, das nach den gesetzlichen Vorschriften den Verlust des Amtes unmittelbar zur Folge hat (§ 106);“eines rechtskräftigen strafrechtlichen Urteils eines ordentlichen Gerichtes, das nach den gesetzlichen Vorschriften den Verlust des Amtes unmittelbar zur Folge hat (Paragraph 106,);“
§ 16 Abs. 4 lit. d lautet:Paragraph 16, Absatz 4, Litera d, lautet:
eine in einem freien Beruf in Vollbeschäftigung zugebrachte Zeit, falls der Beamte nicht die Befugnis zur weiteren Ausübung dieses freien Berufes aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung durch ein ordentliches Gericht oder einer disziplinären Verurteilung verloren hat.“
§ 18 Abs. 7c vorletzter Satz entfällt.Paragraph 18, Absatz 7 c, vorletzter Satz entfällt.
§ 18 Abs. 7c letzter Satz lautet:Paragraph 18, Absatz 7 c, letzter Satz lautet:
„Die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht ist zulässig.“
In § 23 Abs. 8 erster Satz wird das Wort „Gericht“ durch die Wortfolge „ordentliches Gericht“ ersetzt.In Paragraph 23, Absatz 8, erster Satz wird das Wort „Gericht“ durch die Wortfolge „ordentliches Gericht“ ersetzt.
§ 27a Abs. 1 lautet:Paragraph 27 a, Absatz eins, lautet:
„(1) Wird dem Beamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen von einem ordentlichen Gericht zu verfolgenden strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden.“
In § 27a Abs. 3 Z. 5 entfällt das Wort „behördlichen“.In Paragraph 27 a, Absatz 3, Ziffer 5, entfällt das Wort „behördlichen“.
§ 27a Abs. 3 Z. 6 lautet:Paragraph 27 a, Absatz 3, Ziffer 6, lautet:
Besitz einer rechtskräftig festgestellten Begünstigung nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung BGBl. Nr. 107/2013.“Besitz einer rechtskräftig festgestellten Begünstigung nach Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 2013,.“
§ 28 Abs. 3 Z. 4 lautet:Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 4, lautet:
Revisionen beim Verwaltungsgerichtshof und Beschwerden beim Verfassungsgerichtshof.“
In § 51 Abs. 4 wird das Wort „Gericht“ durch die Wortfolge „ordentliches Gericht“ ersetzt.In Paragraph 51, Absatz 4, wird das Wort „Gericht“ durch die Wortfolge „ordentliches Gericht“ ersetzt.
§ 54a Abs. 1 lautet:Paragraph 54 a, Absatz eins, lautet:
„(1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten – ausgenommen die Bestimmungen des § 56 Abs. 3 bis 6 und des § 57 – gelten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes aufgrund einer Verurteilung durch ein ordentliches Gericht, eines vor einem ordentlichen Gericht geschlossenen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.“„(1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten – ausgenommen die Bestimmungen des Paragraph 56, Absatz 3 bis 6 und des Paragraph 57, – gelten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes aufgrund einer Verurteilung durch ein ordentliches Gericht, eines vor einem ordentlichen Gericht geschlossenen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.“
In § 54a Abs. 6 wird nach dem Wort „Urteil“ die Wortfolge „eines ordentlichen Gerichtes“ eingefügt.In Paragraph 54 a, Absatz 6, wird nach dem Wort „Urteil“ die Wortfolge „eines ordentlichen Gerichtes“ eingefügt.
In § 56 Abs. 2 lit. b erster Satz wird das Wort „Gericht“ durch die Wortfolge „ordentliches Gericht“ ersetzt.In Paragraph 56, Absatz 2, Litera b, erster Satz wird das Wort „Gericht“ durch die Wortfolge „ordentliches Gericht“ ersetzt.
§ 63d Abs. 1 lautet:Paragraph 63 d, Absatz eins, lautet:
„(1) Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, dessen Anspruch auf Ruhegenuss infolge einer strafrechtlichen Verurteilung durch ein ordentliches Gericht oder einer disziplinären Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 v.H. des Ruhegenusses, auf den der ehemalige Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.“
16. § 63e Abs. 1 und 2 lauten:16. Paragraph 63 e, Absatz eins und 2 lauten:
„(l) Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der am Sterbetag Anspruch auf Unterhaltsbeitrag gehabt hat, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe des Versorgungsgenusses, auf den der Hinterbliebene Anspruch hätte, wenn der ehemalige Beamte nicht verurteilt worden wäre. Im Fall einer strafrechtlichen Verurteilung des Hinterbliebenen durch ein ordentliches Gericht, die das Erlöschen des Anspruches auf Versorgungsgenuss bewirken würde, vermindert sich der Unterhaltsbeitrag um 25 v. H.
(2) Dem Hinterbliebenen, dessen Anspruch auf Versorgungsgenuss infolge einer strafrechtlichen Ver-urteilung durch ein ordentliches Gericht erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 v. H. des Versorgungsgenusses, auf den er Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.“
In § 79 Abs. 2 entfällt das Wort „erstinstanzlichen“.In Paragraph 79, Absatz 2, entfällt das Wort „erstinstanzlichen“.
In § 81 Abs. 2 wird das Wort „strafgerichtlichen Verfahrens“ durch die Wortfolge „Strafverfahrens vor einem ordentlichen Gericht“ ersetzt.In Paragraph 81, Absatz 2, wird das Wort „strafgerichtlichen Verfahrens“ durch die Wortfolge „Strafverfahrens vor einem ordentlichen Gericht“ ersetzt.
In § 81 Abs. 3 wird die Wortfolge „strafgerichtlichen Verurteilung“ durch die Wortfolge „einer strafrechtlichen Verurteilung durch ein ordentliches Gericht“ ersetzt.In Paragraph 81, Absatz 3, wird die Wortfolge „strafgerichtlichen Verurteilung“ durch die Wortfolge „einer strafrechtlichen Verurteilung durch ein ordentliches Gericht“ ersetzt.
§ 82 Abs. 2 lautet:Paragraph 82, Absatz 2, lautet:
„(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteiles eines ordentlichen Gerichtes oder eines Straferkenntnisses einer Verwaltungsbehörde oder eines Verwaltungsgerichtes zugrundegelegte Tatsachenfeststellung gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das ordentliche Gericht, die Verwaltungsbehörde oder ein Verwaltungsgericht als nicht erweisbar angenommen hat.“
In § 83 Z. 4 wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Z. 5.In Paragraph 83, Ziffer 4, wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Ziffer 5,
In § 84 Z. 4 wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Z. 5.In Paragraph 84, Ziffer 4, wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Ziffer 5,
§ 85 Abs. 1 lautet:Paragraph 85, Absatz eins, lautet:
„(1) Die Disziplinarkommission besteht aus dem Vorsitzenden und weiteren zwei Mitgliedern. Für den Vorsitzenden sind zwei Stellvertreter, für jedes weitere Mitglied zwei Ersatzmitglieder zu bestellen. Die Mitglieder der Disziplinarkommission, ausgenommen der Vorsitzende und seine Stellvertreter, müssen Bedienstete des Dienststandes der Stadt sein, gegen die kein Disziplinarverfahren, Kündigungs- oder Entlassungsverfahren, Strafverfahren vor einem ordentlichen Gericht, einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde an-hängig ist. Die Funktion des Vorsitzenden (Stellvertreters des Vorsitzenden) kann auch von Personen ausgeübt werden, die nicht dem Dienststand der Stadt angehören. Diese Personen müssen österreichische Staatsbürger sein und die Eignung zur Ausübung dieser Funktion besitzen, das ist der Nachweis der Vollendung des rechtswissenschaftlichen Studiums und einer mindestens fünfjährigen einschlägigen Berufsausübung. Gegen sie darf kein Strafverfahren vor dem ordentlichen Gericht oder einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängig sein.“
§ 88 entfällt.Paragraph 88, entfällt.
§ 90 lautet:Paragraph 90, lautet:
„§ 90
Verlust und Ruhen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Strafverfahrens vor einem ordentlichen Gericht oder eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der Enthebung vom Dienst, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als 3 Monaten und der Ableistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes.
(2) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Strafe durch ein ordentliches Gericht oder einer Disziplinarstrafe sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.
(3) Der Gemeinderat hat das Recht, die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommission aus wichtigem Grund mit Bescheid abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
die Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich weggefallen sind oder ihr Fehlen nachträglich bekannt wird oder
die Mitglieder oder Ersatzmitglieder gröblich oder wiederholt gegen ihre Pflichten verstoßen oder ein mit ihrer Stellung unvereinbares Verhalten gezeigt haben oder
die Mitglieder oder Ersatzmitglieder ihre Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können.
(4) Außer in den Fällen des Abs. 2 und 3 kann vor Ablauf der Funktionsdauer der Disziplinarkommission die Mitgliedschaft nur über begründetes Ansuchen des Mitgliedes mit Zustimmung des Gemeinderates (beim Vorsitzenden und den Vorsitzenden-Stellvertretern der Disziplinarkommission) bzw. des Bürgermeisters (bei den weiteren Mitgliedern der Disziplinarkommission) beendet werden.(4) Außer in den Fällen des Absatz 2 und 3 kann vor Ablauf der Funktionsdauer der Disziplinarkommission die Mitgliedschaft nur über begründetes Ansuchen des Mitgliedes mit Zustimmung des Gemeinderates (beim Vorsitzenden und den Vorsitzenden-Stellvertretern der Disziplinarkommission) bzw. des Bürgermeisters (bei den weiteren Mitgliedern der Disziplinarkommission) beendet werden.
(5) Im Bedarfsfall ist die Kommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.“
In § 92 Abs. 3 entfällt der Klammerausdruck „(Disziplinaroberkommission)“.In Paragraph 92, Absatz 3, entfällt der Klammerausdruck „(Disziplinaroberkommission)“.
§ 92 Abs. 4 lautet:Paragraph 92, Absatz 4, lautet:
„(4) Der Disziplinaranwalt hat das Recht, gegen Entscheidungen der Disziplinarkommission Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und gegen dessen Entscheidung Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
In § 93 entfällt die Wortfolge „und der Disziplinaroberkommission“.In Paragraph 93, entfällt die Wortfolge „und der Disziplinaroberkommission“.
§ 98 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 98, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden und in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung, so hat sich der Dienststellenleiter jeder Erhebung zu enthalten und sofort dem Magistratsdirektor zu berichten.“
§§ 101 und 102 lauten:Paragraphen 101 und 102 lauten:
„§ 101
Enthebung vom Dienst durch die Disziplinarkommission Ist ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission bereits anhängig, so hat bei Vorliegen der im § 100 Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Disziplinarkommission die Enthebung des Beamten vom Dienst zu verfügen. Die Disziplinarkommission entscheidet hier ohne mündliche Verhandlung.Enthebung vom Dienst durch die Disziplinarkommission Ist ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission bereits anhängig, so hat bei Vorliegen der im Paragraph 100, Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Disziplinarkommission die Enthebung des Beamten vom Dienst zu verfügen. Die Disziplinarkommission entscheidet hier ohne mündliche Verhandlung.
§ 102Paragraph 102
Kürzung der Bezüge während der Enthebung vom Dienst
(1) Jede durch Beschluss der Disziplinarkommission verfügte Enthebung vom Dienst hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten – unter Ausschluss der Kinderzulage – auf zwei Drittel für die Dauer der Enthebung vom Dienst zur Folge.
(2) Die Disziplinarkommission kann auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist.
(3) Die Disziplinarkommission beschließt über die Kürzung der Bezüge und deren gänzliche oder teilweise Aufhebung ohne mündliche Verhandlung.“
31. § 103 Abs. 1 lautet:31. Paragraph 103, Absatz eins, lautet:
„(1) Fallen die Umstände weg, die für die Enthebung vom Dienst maßgebend gewesen sind, so ist sie von der Disziplinarkommission aufzuheben.“
§ 103 Abs. 3 Z. 1 lautet:Paragraph 103, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:
der Beamte durch ein ordentliches Gericht strafrechtlich verurteilt wird,“
§ 103 Abs. 3 Z. 3 lautet:Paragraph 103, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:
er während des Strafverfahrens vor einem ordentlichen Gericht oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.“
§ 105 Abs. 2 lautet:Paragraph 105, Absatz 2, lautet:
„(2) Das Disziplinarverfahren ist nach Abschluss des Verfahrens vor einer Verwaltungsbehörde, vor einem ordentlichen Gericht oder vor dem Landesverwaltungsgericht weiterzuführen, soweit nicht gemäß § 82 vorzugehen ist.“„(2) Das Disziplinarverfahren ist nach Abschluss des Verfahrens vor einer Verwaltungsbehörde, vor einem ordentlichen Gericht oder vor dem Landesverwaltungsgericht weiterzuführen, soweit nicht gemäß Paragraph 82, vorzugehen ist.“
35. § 106 Abs. 1 lautet:35. Paragraph 106, Absatz eins, lautet:
„(1) Hat eine strafrechtliche Verurteilung eines Beamten durch ein ordentliches Gericht nach den gesetzlichen Vorschriften den Verlust des Amtes unmittelbar zur Folge, so ist die Entlassung ohne weiteres Verfahren vom Stadtsenat durchzuführen.“
In § 108 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „bzw. Disziplinaroberkommission“.In Paragraph 108, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „bzw. Disziplinaroberkommission“.
§ 111 Abs. 3 lautet:Paragraph 111, Absatz 3, lautet:
„(3) Gegen den Bescheid nach Abs. 1 steht dem Disziplinaranwalt die Möglichkeit der Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und gegen dessen Entscheidung die Möglichkeit der Revision beim Verwaltungs-gerichtshof zu.“„(3) Gegen den Bescheid nach Absatz eins, steht dem Disziplinaranwalt die Möglichkeit der Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und gegen dessen Entscheidung die Möglichkeit der Revision beim Verwaltungs-gerichtshof zu.“
Die §§ 112, 122 und 123 entfallen.Die Paragraphen 112, 122 und 123 entfallen.
In § 124 entfällt der Klammerausdruck „(Disziplinaroberkommission)“.In Paragraph 124, entfällt der Klammerausdruck „(Disziplinaroberkommission)“.
§ 144 Abs. 3 entfällt.Paragraph 144, Absatz 3, entfällt.
Die Überschrift des § 144b lautet „EU-Recht“.Die Überschrift des Paragraph 144 b, lautet „EU-Recht“.
§ 145 Abs. 30 lautet:Paragraph 145, Absatz 30, lautet:
„(30) Die Änderung des § 16a Abs. 1 und des § 71 Abs. 1 sowie die Einfügung des § 16a Abs. 1a und 10 und des § 154 Abs. 2 bis 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 43/2013 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“„(30) Die Änderung des Paragraph 16 a, Absatz eins und des Paragraph 71, Absatz eins, sowie die Einfügung des Paragraph 16 a, Absatz eins a und 10 und des Paragraph 154, Absatz 2 bis 4 durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“
43. § 145 Abs. 32 lautet:43. Paragraph 145, Absatz 32, lautet:
„(32) Die Änderung des § 8a, des § 9 lit. f, des § 11 Abs. 1 lit. e, des § 16a Abs. 2 Z. 8, des § 18 Abs. 4 erster und zweiter Satz, des § 31 Abs. 6, des § 31a Abs. 3, des § 39 Abs. 8 vorletzter Satz, des § 39 Abs. 9, des § 41a Abs. 1, § 41a Abs. 2 zweiter Satz, des § 41a Abs. 3 Z. 2, des § 41d Abs. 1 und 4, des § 49b Abs. 2 erster Satz, des § 49b Abs. 7 erster Satz, des § 50 Abs. 1a erster Satz, des § 58 Abs. 5, des § 70, des § 71 Abs. 2 lit. b, des § 74b Abs. 2 bis 6, des § 75 Abs. 2, des § 75a Abs. 2 lit. b und c, des § 80 Abs. 1 zweiter Satz, des § 82 Abs. 1, des § 119 Abs. 4 lit. d und des § 144a, die Einfügung des § 20 Abs. 2a, des § 31 Abs. 6a, des § 39 Abs. 9a, des § 41a Abs. 1a, des § 41a Abs. 8, des § 44 lit. e, des § 58 Abs. 5a, des § 74b Abs. 7 und des § 154 Abs. 1 sowie der Entfall des § 9 lit. c, des § 16a Abs. 2 Z. 1 und der Anlage zu § 16a Abs. 2 Z. 8 durch die Novelle LGBl. Nr. 43/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Mai 2013 in Kraft.“„(32) Die Änderung des Paragraph 8 a,, des Paragraph 9, Litera f,, des Paragraph 11, Absatz eins, Litera e,, des Paragraph 16 a, Absatz 2, Ziffer 8,, des Paragraph 18, Absatz 4, erster und zweiter Satz, des Paragraph 31, Absatz 6,, des Paragraph 31 a, Absatz 3,, des Paragraph 39, Absatz 8, vorletzter Satz, des Paragraph 39, Absatz 9,, des Paragraph 41 a, Absatz eins,, Paragraph 41 a, Absatz 2, zweiter Satz, des Paragraph 41 a, Absatz 3, Ziffer 2,, des Paragraph 41 d, Absatz eins und 4, des Paragraph 49 b, Absatz 2, erster Satz, des Paragraph 49 b, Absatz 7, erster Satz, des Paragraph 50, Absatz eins a, erster Satz, des Paragraph 58, Absatz 5,, des Paragraph 70,, des Paragraph 71, Absatz 2, Litera b,, des Paragraph 74 b, Absatz 2 bis 6, des Paragraph 75, Absatz 2,, des Paragraph 75 a, Absatz 2, Litera b und c, des Paragraph 80, Absatz eins, zweiter Satz, des Paragraph 82, Absatz eins,, des Paragraph 119, Absatz 4, Litera d und des Paragraph 144 a,, die Einfügung des Paragraph 20, Absatz 2 a,, des Paragraph 31, Absatz 6 a,, des Paragraph 39, Absatz 9 a,, des Paragraph 41 a, Absatz eins a,, des Paragraph 41 a, Absatz 8,, des Paragraph 44, Litera e,, des Paragraph 58, Absatz 5 a,, des Paragraph 74 b, Absatz 7 und des Paragraph 154, Absatz eins, sowie der Entfall des Paragraph 9, Litera c,, des Paragraph 16 a, Absatz 2, Ziffer eins und der Anlage zu Paragraph 16 a, Absatz 2, Ziffer 8, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2013, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Mai 2013 in Kraft.“
44. Dem § 145 wird folgender Abs. 34 angefügt:44. Dem Paragraph 145, wird folgender Absatz 34, angefügt:
„(34) Die Änderung des § 5 Abs. 1 lit. b, des § 15 Abs. 1 lit. a, des § 16 Abs. 4 lit. d, des § 18 Abs. 7c, des § 23 Abs. 8 erster Satz, des § 27a Abs. 1 und 3 Z. 5 und 6, des § 28 Abs. 3 Z. 4, des § 51 Abs. 4, des § 54a Abs. 1 und 6, des § 56 Abs. 2 lit. b erster Satz, des § 63d Abs. 1, des § 63e Abs. 1 und 2, des § 79 Abs. 2, des § 81 Abs. 2 und 3, des § 82 Abs. 2, des § 83 Z. 4, des § 84 Z. 4, des § 85 Abs. 1, der §§ 90 und 92 Abs. 3 und 4, der §§ 93 und 98 Abs. 2, der §§ 101, 102 und 103 Abs. 1, Abs. 3 Z. 1 und 3, des § 105 Abs. 2, des § 106 Abs. 1, des § 108 Abs. 3, des § 111 Abs. 3, des § 124 und der Überschrift des § 144b sowie der Entfall des § 83 Z. 5, des § 84 Z. 5, der §§ 88, 112, 122, 123 und 144 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“„(34) Die Änderung des Paragraph 5, Absatz eins, Litera b,, des Paragraph 15, Absatz eins, Litera a,, des Paragraph 16, Absatz 4, Litera d,, des Paragraph 18, Absatz 7 c,, des Paragraph 23, Absatz 8, erster Satz, des Paragraph 27 a, Absatz eins und 3 Ziffer 5 und 6, des Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 4,, des Paragraph 51, Absatz 4,, des Paragraph 54 a, Absatz eins und 6, des Paragraph 56, Absatz 2, Litera b, erster Satz, des Paragraph 63 d, Absatz eins,, des Paragraph 63 e, Absatz eins und 2, des Paragraph 79, Absatz 2,, des Paragraph 81, Absatz 2 und 3, des Paragraph 82, Absatz 2,, des Paragraph 83, Ziffer 4,, des Paragraph 84, Ziffer 4,, des Paragraph 85, Absatz eins,, der Paragraphen 90 und 92 Absatz 3 und 4, der Paragraphen 93 und 98 Absatz 2,, der Paragraphen 101, 102 und 103 Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und 3, des Paragraph 105, Absatz 2,, des Paragraph 106, Absatz eins,, des Paragraph 108, Absatz 3,, des Paragraph 111, Absatz 3,, des Paragraph 124 und der Überschrift des Paragraph 144 b, sowie der Entfall des Paragraph 83, Ziffer 5,, des Paragraph 84, Ziffer 5,, der Paragraphen 88, 112, 122, 123 und 144 Absatz 3, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 35
Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1957
Das Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34/1957, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, wird wie folgt geändert:Das Gemeindebedienstetengesetz 1957, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1957,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
Artikel 1
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Der Eintrag zu § 95 lautet „(entfallen)“Der Eintrag zu Paragraph 95, lautet „(entfallen)“
Der Eintrag zu § 107 lautet „(entfallen)“.Der Eintrag zu Paragraph 107, lautet „(entfallen)“.
Der Eintrag zu § 115b lautet „EU-Recht“Der Eintrag zu Paragraph 115 b, lautet „EU-Recht“
In § 3 Abs. 1 Z. 2 wird das Wort „strafgerichtlichen Urteiles“ durch die Wortfolge „einer strafrechtlichen Verurteilung durch ein ordentliches Gericht“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Wort „strafgerichtlichen Urteiles“ durch die Wortfolge „einer strafrechtlichen Verurteilung durch ein ordentliches Gericht“ ersetzt.
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz lautet:Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz lautet:
„Maßgebend ist, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 4 und 5, wenn die Änderungen keiner bescheidmäßigen Verfügung bedürfen, der Tag des die Änderung bewirkenden Ereignisses, wenn sie durch Bescheid oder Erkenntnis verfügt werden, der im Bescheid oder Erkenntnis festgesetzte Tag oder, wenn ein solcher nicht festgesetzt ist, der Tag des Eintritts der Rechtskraft des Bescheides oder Erkenntnisses.“„Maßgebend ist, unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 4 und 5, wenn die Änderungen keiner bescheidmäßigen Verfügung bedürfen, der Tag des die Änderung bewirkenden Ereignisses, wenn sie durch Bescheid oder Erkenntnis verfügt werden, der im Bescheid oder Erkenntnis festgesetzte Tag oder, wenn ein solcher nicht festgesetzt ist, der Tag des Eintritts der Rechtskraft des Bescheides oder Erkenntnisses.“
In § 54b Abs. 1 Z. 3 wird die Wortfolge „eines Bescheides“ durch die Wortfolge „einer Entscheidung“ ersetzt.In Paragraph 54 b, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „eines Bescheides“ durch die Wortfolge „einer Entscheidung“ ersetzt.
In § 65 Abs. 3 wird die Wortfolge „gerichtliche Untersuchung“ durch die Wortfolge „Untersuchung durch ein ordentliches Gericht“ ersetzt.In Paragraph 65, Absatz 3, wird die Wortfolge „gerichtliche Untersuchung“ durch die Wortfolge „Untersuchung durch ein ordentliches Gericht“ ersetzt.
§ 91 Abs. 6 letzter Satz entfällt.Paragraph 91, Absatz 6, letzter Satz entfällt.
§ 94 Abs. 5 lautet:Paragraph 94, Absatz 5, lautet:
(5) Die Gemeinde hat den von ihr in der Disziplinarkommission zu entsendenden Beisitzer über Aufforderung des Vorsitzenden namhaft zu machen. Unterlässt es die Gemeinde, binnen einer Woche nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung, den Beisitzer oder – im Fall seiner Ablehnung durch den beschuldigten öffentlich-rechtlichen Bediensteten – den Ersatzmann namhaft zu machen, hat der Vorsitzende für den fehlenden Beisitzer aus dem Stand der öffentlich-rechtlichen Gemeindebediensteten im politischen Bezirk einen weiteren Beamten beizuziehen.
§ 94 Abs 8 Z. 4 lautet:Paragraph 94, Absatz 8, Ziffer 4, lautet:
gegen ein Mitglied oder Ersatzmitglied rechtskräftig eine Disziplinarstrafe oder eine Strafe durch ein ordentliches Gericht verhängt wurde.“
§ 95 entfällt.Paragraph 95, entfällt.
§ 96 Abs. 2 lautet:Paragraph 96, Absatz 2, lautet:
„(2) Der Disziplinaranwalt ist vor jeder Beschlussfassung der Disziplinarkommission zur Wahrung der ihm anvertrauten Interessen zu hören. Er hat das Recht, Rechtsmittel zu ergreifen sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
§ 98 Abs. 3 entfällt.Paragraph 98, Absatz 3, entfällt.
§ 99 Abs. 5 lautet:Paragraph 99, Absatz 5, lautet:
„(5) Der Beschluss auf Einleitung der Disziplinaruntersuchung ist dem beschuldigten öffentlich-rechtlich Bediensteten nachweislich zuzustellen.“
13. § 100 Abs. 1 lautet:13. Paragraph 100, Absatz eins, lautet:
„(1) Erachten der Bürgermeister oder die Disziplinarkommission, dass die einem öffentlich-rechtlichen Bediensteten zur Last fallende Pflichtverletzung strafrechtlich durch ein ordentliches Gericht zu ahnden ist, so ist eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder an die Sicherheitsbehörden zu erstatten. Erstattet der Bürgermeister die Anzeige, so ist hiervon die Disziplinarkommission zu verständigen. Bis zum Abschluss des vor einem ordentlichen Gericht geführten Strafverfahrens hat das Disziplinarverfahren zu ruhen.“
In § 100 Abs. 2 wird die Wortfolge „Ist gegen einen öffentlichrechtlichen Bediensteten ein strafgerichtliches Urteil ergangen,“ durch die Wortfolge „Wurde ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter durch ein ordentliches Gericht strafrechtlich verurteilt,“ ersetzt.In Paragraph 100, Absatz 2, wird die Wortfolge „Ist gegen einen öffentlichrechtlichen Bediensteten ein strafgerichtliches Urteil ergangen,“ durch die Wortfolge „Wurde ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter durch ein ordentliches Gericht strafrechtlich verurteilt,“ ersetzt.
§ 102 Abs. 5 lautet:Paragraph 102, Absatz 5, lautet:
„(5) Der Beschluss auf Einstellung des Verfahrens samt seinen Gründen ist dem beschuldigten öffentlich-rechtlichen Bediensteten, dem Disziplinaranwalt und dem Bürgermeister zuzustellen.“
In § 104 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „Strafgerichtes“ durch die Wortfolge „ordentlichen Gerichtes für Strafsachen“ ersetzt.In Paragraph 104, Absatz eins, zweiter Satz wird das Wort „Strafgerichtes“ durch die Wortfolge „ordentlichen Gerichtes für Strafsachen“ ersetzt.
§ 107 entfällt.Paragraph 107, entfällt.
§ 108 Abs. 1 letzter Satz entfällt.Paragraph 108, Absatz eins, letzter Satz entfällt.
In § 108 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und allenfalls des Berufungserkenntnisses“.In Paragraph 108, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „und allenfalls des Berufungserkenntnisses“.
In § 109 Abs. 3 wird das Wort „gerichtlich“ durch die Wortfolge „durch ein ordentliches Gericht zu verfolgende“ ersetzt.In Paragraph 109, Absatz 3, wird das Wort „gerichtlich“ durch die Wortfolge „durch ein ordentliches Gericht zu verfolgende“ ersetzt.
§ 109 Abs. 4 zweiter und dritter Satz entfallen.Paragraph 109, Absatz 4, zweiter und dritter Satz entfallen.
In § 109 Abs. 7 erster Satz entfällt die Wortfolge „oder die Disziplinaroberkommission“.In Paragraph 109, Absatz 7, erster Satz entfällt die Wortfolge „oder die Disziplinaroberkommission“.
§ 110 Abs. 3 zweiter und dritter Satz entfallen.Paragraph 110, Absatz 3, zweiter und dritter Satz entfallen.
In § 111 Abs. 1 wird die Wortfolge „strafgerichtliches Verfahren“ durch die Wortfolge „vor einem ordentlichen Gericht geführtes Strafverfahren“ ersetzt.In Paragraph 111, Absatz eins, wird die Wortfolge „strafgerichtliches Verfahren“ durch die Wortfolge „vor einem ordentlichen Gericht geführtes Strafverfahren“ ersetzt.
§ 111 Abs. 2 und 3 lauten:Paragraph 111, Absatz 2 und 3 lauten:
„(2) Wird über einen öffentlich-rechtlichen Bediensteten durch ein ordentliches Gericht die Untersuchungshaft verhängt, so ist er vom Bürgermeister sofort vom Dienst vorläufig zu entheben.
(3) Der Bürgermeister kann einen öffentlich-rechtlichen Bediensteten gleichzeitig mit der Disziplinaranzeige oder, wenn gegen ihn ein von einem ordentlichen Gericht geführtes Strafverfahren eingeleitet ist, jederzeit vom Dienst vorläufig entheben, wenn dies im Interesse des Dienstes notwendig ist.“
In § 113 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „Abschluss des“ die Wortfolge „vor einem ordentlichen Gericht geführten“ eingefügt.In Paragraph 113, Absatz 5, wird nach der Wortfolge „Abschluss des“ die Wortfolge „vor einem ordentlichen Gericht geführten“ eingefügt.
Die Überschrift des § 115b lautet „EU-Recht“.Die Überschrift des Paragraph 115 b, lautet „EU-Recht“.
Artikel 2 zur Novelle LGBl. Nr. 87/2013Artikel 2 zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,
Inkrafttreten
Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 3 Abs. 1 Z. 2, des § 28 Abs. 3, des § 54b Abs. 1 Z. 3, des § 65 Abs. 3, des § 91 Abs. 6, des § 94 Abs. 5 und Abs. 8 Z. 4, des § 96 Abs. 2, des § 99 Abs. 5, des § 100 Abs. 1 und 2, des § 102 Abs. 5, des § 104 Abs. 1, § 108 Abs. 1 und 2, des § 109 Abs. 3, 4 und 7, des § 110 Abs. 3, des § 111 Abs. 1 bis 3, des § 113 Abs. 5 und der Überschrift des § 115b sowie der Entfall der §§ 95 und 98 Abs. 3 und des § 107 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,, des Paragraph 28, Absatz 3,, des Paragraph 54 b, Absatz eins, Ziffer 3,, des Paragraph 65, Absatz 3,, des Paragraph 91, Absatz 6,, des Paragraph 94, Absatz 5 und Absatz 8, Ziffer 4,, des Paragraph 96, Absatz 2,, des Paragraph 99, Absatz 5,, des Paragraph 100, Absatz eins und 2, des Paragraph 102, Absatz 5,, des Paragraph 104, Absatz eins,, Paragraph 108, Absatz eins und 2, des Paragraph 109, Absatz 3, 4 und 7, des Paragraph 110, Absatz 3,, des Paragraph 111, Absatz eins bis 3, des Paragraph 113, Absatz 5 und der Überschrift des Paragraph 115 b, sowie der Entfall der Paragraphen 95 und 98 Absatz 3 und des Paragraph 107, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Artikel 36
Änderung des Steiermärkischen Gemeindebediensteten-Ruhebezugsleistungsgesetzes 1985
Das Steiermärkische Gemeindebediensteten-Ruhebezugsleistungsgesetz 1985, LGBl. Nr. 65/1985, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Gemeindebediensteten-Ruhebezugsleistungsgesetz 1985, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 1985,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
§ 15 Abs. 1 lautet:Paragraph 15, Absatz eins, lautet:
„(1) In Streitfällen zwischen einer Gemeinde und dem Land entscheidet über Antrag die Steiermärkische Landesregierung mit Bescheid.“
2. Der Text des § 19 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem § 19 wird folgender Abs. 2 angefügt:2. Der Text des Paragraph 19, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2) Die Änderung des § 15 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“„(2) Die Änderung des Paragraph 15, Absatz eins, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 37
Änderung der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967
Die Steiermärkische Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 125/2012, wird wie folgt geändert:Die Steiermärkische Gemeindeordnung 1967, Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 1967,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 125 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Der Eintrag zu § 94 lautet „(entfallen)“.Der Eintrag zu Paragraph 94, lautet „(entfallen)“.
Der Eintrag zu § 105 lautet „Parteistellung“.Der Eintrag zu Paragraph 105, lautet „Parteistellung“.
In § 6 Abs. 2 erster Satz entfällt die Wortfolge „, ausgenommen Grenzänderungen,“.In Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz entfällt die Wortfolge „, ausgenommen Grenzänderungen,“.
In § 7 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 7, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Die genehmigte Grenzänderung ist im Landesgesetzblatt zu verlautbaren; die Genehmigung der Landesregierung ist auch für den Fall erforderlich, wenn zwischen Verlautbarung und Rechtswirksamkeit der Grenz-änderung eine Aufhebung oder Abänderung der beschlossenen Maßnahme durch Gemeinderatsbeschluss oder eine dem Gemeinderatsbeschluss gleichzuhaltende Entscheidung erfolgt.“
In § 8 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 8, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Die genehmigte Vereinigung ist im Landesgesetzblatt zu verlautbaren; die Genehmigung der Landesregierung ist auch für den Fall erforderlich, wenn zwischen Verlautbarung und Rechtswirksamkeit der Vereinigung eine Aufhebung oder Abänderung der beschlossenen Maßnahme durch Gemeinderatsbeschluss oder eine dem Gemeinderatsbeschluss gleichzuhaltende Entscheidung erfolgt.“
In § 11 Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 11, Absatz eins, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Zu seiner Beratung ist von der Aufsichtsbehörde über Vorschlag der beteiligten Gemeinden ein Beirat zu bestellen; jeder beteiligten Gemeinde steht das Vorschlagsrecht für ein Beiratsmitglied zu.“
In § 13 Abs. 3 wird die Wortfolge „rechtskräftig verurteilt wurde“ durch die Wortfolge „von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig verurteilt wurde“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 3, wird die Wortfolge „rechtskräftig verurteilt wurde“ durch die Wortfolge „von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig verurteilt wurde“ ersetzt.
§ 15 Abs. 2 lautet:Paragraph 15, Absatz 2, lautet:
„(2) Die Einwohnerzahl der Gemeinde bestimmt sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich nach den finanzausgleichsrechtlichen Regelungen dem Tag der Wahlausschreibung der allgemeinen Gemeinderatswahlen vorangegangenen letzten in der Statistik des Bevölkerungsstandes festgestellten Ergebnis. Die auf diese Weise bestimmte Einwohnerzahl ist für die Zusammensetzung des Gemeinderates maßgebend und gilt für seine gesamte Funktionsperiode.“
8. Nach § 15 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:8. Nach Paragraph 15, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a) Die Einwohnerzahl der aufgrund einer Vereinigung gemäß § 8 entstandenen neuen Gemeinde, ergibt sich aus der Zusammenrechnung der gemäß Abs. 1 bestimmten Einwohnerzahlen der bisherigen Gemeinden. Bei sonstigen Gebietsänderungen gemäß § 6, ausgenommen Grenzänderungen, ist bei der Bestimmung der Einwohnerzahl unter Beachtung des Abs. 2 der Bevölkerungsstand der betroffenen Gemeinden und/oder Gebietsteile zu berücksichtigen.“„(2a) Die Einwohnerzahl der aufgrund einer Vereinigung gemäß Paragraph 8, entstandenen neuen Gemeinde, ergibt sich aus der Zusammenrechnung der gemäß Absatz eins, bestimmten Einwohnerzahlen der bisherigen Gemeinden. Bei sonstigen Gebietsänderungen gemäß Paragraph 6,, ausgenommen Grenzänderungen, ist bei der Bestimmung der Einwohnerzahl unter Beachtung des Absatz 2, der Bevölkerungsstand der betroffenen Gemeinden und/oder Gebietsteile zu berücksichtigen.“
In § 16 Abs. 2 wird die Wortfolge „einen anderen öffentlichen Ruhetag“ durch die Wortfolge „einen öffentlichen Feiertag“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz 2, wird die Wortfolge „einen anderen öffentlichen Ruhetag“ durch die Wortfolge „einen öffentlichen Feiertag“ ersetzt.
§ 33 Abs. 2 zweiter Satz lautet:Paragraph 33, Absatz 2, zweiter Satz lautet:
„Ist ein Mitglied verhindert, dieser Verpflichtung nachzukommen, so hat es dies für Sitzungen des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes dem Bürgermeister und für Sitzungen der Ausschüsse dem Obmann unter Angabe des Grundes bekannt zu geben.“
§ 40 Abs. 4 lautet:Paragraph 40, Absatz 4, lautet:
„(4) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen.“
12. § 47 Abs. 4 lautet:12. Paragraph 47, Absatz 4, lautet:
„(4) Der Schadenersatzantrag ist vom Eigentümer binnen vier Wochen vom Zeitpunkt des Eintritts des Schadens beim Bürgermeister zu stellen, der nach Anhörung wenigstens eines Sachverständigen entscheidet. Im Fall der An-rufung des Landesverwaltungsgerichtes finden auf die Ermittlung der Ersatzleistung die Abschnitte I., II., III. A. und C., IV. und VII. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz sinngemäß Anwendung.“„(4) Der Schadenersatzantrag ist vom Eigentümer binnen vier Wochen vom Zeitpunkt des Eintritts des Schadens beim Bürgermeister zu stellen, der nach Anhörung wenigstens eines Sachverständigen entscheidet. Im Fall der An-rufung des Landesverwaltungsgerichtes finden auf die Ermittlung der Ersatzleistung die Abschnitte römisch eins., römisch zwei., römisch drei. A. und C., römisch vier. und römisch sieben. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz sinngemäß Anwendung.“
In § 64 Abs. 4 wird der Verweis auf „§ 71 Abs. 7“ durch den Verweis auf „§ 71 Abs. 6“ ersetzt.In Paragraph 64, Absatz 4, wird der Verweis auf „§ 71 Absatz 7, durch den Verweis auf „§ 71 Absatz 6, ersetzt.
In § 71 Abs. 2a zweiter Satz wird die Wortfolge „hat der Gemeinderat“ durch das Wort „sind“ ersetzt.In Paragraph 71, Absatz 2 a, zweiter Satz wird die Wortfolge „hat der Gemeinderat“ durch das Wort „sind“ ersetzt.
§ 93 lautet:Paragraph 93, lautet:
„§ 93
Instanzenzug
(1) Der Instanzenzug gegen Bescheide in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches geht an den Gemeinderat, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dieser übt auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.
(2) Jeder letztinstanzliche Bescheid eines Gemeindeorganes in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat einen Hinweis auf die Möglichkeit der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu enthalten.“
§ 94 entfällt.Paragraph 94, entfällt.
In § 95 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortfolge „von Bescheiden der Gemeindeorgane“ durch die Wortfolge „von Bescheiden der Gemeindeorgane oder Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes“ ersetzt.In Paragraph 95, Absatz eins und 2 wird jeweils die Wortfolge „von Bescheiden der Gemeindeorgane“ durch die Wortfolge „von Bescheiden der Gemeindeorgane oder Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes“ ersetzt.
§ 96 Abs. 2 lautet:Paragraph 96, Absatz 2, lautet:
„(2) Die Gemeinde hat im Fall des § 99 einen Rechtsanspruch auf Ausübung des Aufsichtsrechts.“„(2) Die Gemeinde hat im Fall des Paragraph 99, einen Rechtsanspruch auf Ausübung des Aufsichtsrechts.“
§ 101 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 101, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Ein rechtskräftiger Bescheid eines Gemeindeorgans in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung kann von der Aufsichtsbehörde nur aus den Gründen des § 68 Abs. 3 und 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG behoben werden.“„Ein rechtskräftiger Bescheid eines Gemeindeorgans in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung kann von der Aufsichtsbehörde nur aus den Gründen des Paragraph 68, Absatz 3 und 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG behoben werden.“
§ 101c Abs. 5 lautet:Paragraph 101 c, Absatz 5, lautet:
„(5) Die Nichtbefolgung von Verfügungen nach § 47 Abs. 3 oder die Vereitelung ihrer Durchführung sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Ä 1.500,– zu bestrafen.“„(5) Die Nichtbefolgung von Verfügungen nach Paragraph 47, Absatz 3, oder die Vereitelung ihrer Durchführung sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Ä 1.500,– zu bestrafen.“
21. § 103 Abs. 2 lautet:21. Paragraph 103, Absatz 2, lautet:
„(2) Die Aufsichtsbehörde hat zur Fortführung der Verwaltung der Gemeinde bis zur Angelobung des vom Gemeinderat gewählten Bürgermeisters einen Regierungskommissär einzusetzen. Eine gegen eine solche Einsetzung erhobene Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Zur Beratung des Regierungskommissärs ist von der Aufsichtsbehörde über Vorschlag der im Gemeindevorstand vertreten gewesenen Wahlparteien ein der parteienmäßigen Zusammensetzung des Gemeindevorstandes entsprechender Beirat zu bestellen.“
22. § 104 Abs. 2 lautet:22. Paragraph 104, Absatz 2, lautet:
„(2) In das Verfahren abschließenden Bescheiden der Aufsichtsbehörde ist in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (Artikel 130 bis 132 B-VG) hinzuweisen.“
§ 105 lautet:Paragraph 105, lautet:
„§ 105
Parteistellung
In Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, ausgenommen jene nach den §§ 98a und 100, kommt jedenfalls der Gemeinde, in Verfahren nach § 101 auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Parteien an dem von der Gemeinde durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt waren.“In Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, ausgenommen jene nach den Paragraphen 98 a und 100, kommt jedenfalls der Gemeinde, in Verfahren nach Paragraph 101, auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Parteien an dem von der Gemeinde durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt waren.“
§ 105b Abs. 2 lautet:Paragraph 105 b, Absatz 2, lautet:
„(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013;Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,;
Datenschutzgesetz 2000, BGBl. Nr. 165/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2013; 48Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2013,; 48
Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, in der Fassung BGBl. I Nr. 461/2012;Bundesvergabegesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 461 aus 2012,;
Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013;Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,;
Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010.“Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,.“
Dem § 108 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:Dem Paragraph 108, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:
„(5) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 6 Abs. 2 erster Satz, des § 13 Abs. 3, des § 16 Abs. 2, des § 33 Abs. 2 zweiter Satz, des § 40 Abs. 4, des § 47 Abs. 4, des § 64 Abs. 4, des § 71 Abs. 2a zweiter Satz, der §§ 93 und 95 Abs. 1 und 2, des § 96 Abs. 2, des § 101 Abs. 1 erster Satz, des § 101c Abs. 5, des § 103 Abs. 2, des § 104 Abs. 2, der §§ 105 und 105b Abs. 2, die Einfügung eines Satzes in § 7 Abs. 2, in § 8 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 sowie der Entfall des § 94 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.„(5) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz, des Paragraph 13, Absatz 3,, des Paragraph 16, Absatz 2,, des Paragraph 33, Absatz 2, zweiter Satz, des Paragraph 40, Absatz 4,, des Paragraph 47, Absatz 4,, des Paragraph 64, Absatz 4,, des Paragraph 71, Absatz 2 a, zweiter Satz, der Paragraphen 93 und 95 Absatz eins und 2, des Paragraph 96, Absatz 2,, des Paragraph 101, Absatz eins, erster Satz, des Paragraph 101 c, Absatz 5,, des Paragraph 103, Absatz 2,, des Paragraph 104, Absatz 2,, der Paragraphen 105 und 105 b Absatz 2,, die Einfügung eines Satzes in Paragraph 7, Absatz 2,, in Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 11, Absatz eins, sowie der Entfall des Paragraph 94, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(6) Die Änderung des § 15 Abs. 2 und die Einfügung des § 15 Abs. 2a durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit dem Tag der Wahlausschreibung der nächsten der Kundmachung dieser Novelle folgenden allgemeinen Gemeinderatswahl in Kraft und sind erstmals bei dieser allgemeinen Gemeinderatswahl anzuwenden.“(6) Die Änderung des Paragraph 15, Absatz 2 und die Einfügung des Paragraph 15, Absatz 2 a, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, treten mit dem Tag der Wahlausschreibung der nächsten der Kundmachung dieser Novelle folgenden allgemeinen Gemeinderatswahl in Kraft und sind erstmals bei dieser allgemeinen Gemeinderatswahl anzuwenden.“
Artikel 38
Änderung des Kanalabgabengesetzes 1955
Das Kanalabgabengesetz 1955, LGBl. Nr. 71/1955, zuletzt in der FassungDas Kanalabgabengesetz 1955, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 1955,, zuletzt in der Fassung
LGBl. Nr. 81/2005, wird wie folgt geändert:Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 2 wird das Wort „bescheidmäßig“ durch die Wortfolge „durch Bescheid oder Erkenntnis“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 2, wird das Wort „bescheidmäßig“ durch die Wortfolge „durch Bescheid oder Erkenntnis“ ersetzt.
In § 4 Abs. 1 wird nach dem Wort „Bruttogeschoßflächen“ und dem Wort „Bruttogeschoßfläche“ jeweils der Klammerbegriff „(in Quadratmetern)“ eingefügt.In Paragraph 4, Absatz eins, wird nach dem Wort „Bruttogeschoßflächen“ und dem Wort „Bruttogeschoßfläche“ jeweils der Klammerbegriff „(in Quadratmetern)“ eingefügt.
§ 5 Abs. 2 lautet:Paragraph 5, Absatz 2, lautet:
„(2) Der Kanalisationsbeitrag ist nach Ablauf der in der Abgabenfestsetzung bestimmten Zahlungsfrist fällig und kann in den in der Abgabenfestsetzung festzulegenden Teilzahlungen entrichtet werden.“
4. In § 8 Abs. 1 lautet:4. In Paragraph 8, Absatz eins, lautet:
„(1) Der Kanalisationsbeitrag ist im Einzelfall auf Grund dieses Gesetzes und der Kanalabgabenordnung der Gemeinde mit Bescheid festzusetzen, wobei die im Bauverfahren genehmigten Baupläne als Grundlage für die Berechnung der Bruttogeschoßflächen und der Geschoßanzahl dienen.“
5. § 8 Abs. 3 lautet:5. Paragraph 8, Absatz 3, lautet:
„(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Vorschreibung der laufenden Kanalbenützungsgebühren mit der Bestimmung, dass die einmal festgesetzte Kanalbenützungsgebühr so lange in derselben Höhe zu entrichten ist, als nicht eine neue Abgabenfestsetzung erfolgt.“„(3) Absatz eins und 2 gelten sinngemäß auch für die Vorschreibung der laufenden Kanalbenützungsgebühren mit der Bestimmung, dass die einmal festgesetzte Kanalbenützungsgebühr so lange in derselben Höhe zu entrichten ist, als nicht eine neue Abgabenfestsetzung erfolgt.“
In § 9 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird die Wortfolge „nach Zustellung des Abgaben-bescheides (§ 8)“ durch die Wortfolge „nach Rechtskraft der Abgabenfestsetzung“ ersetzt.In Paragraph 9, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird die Wortfolge „nach Zustellung des Abgaben-bescheides (Paragraph 8,)“ durch die Wortfolge „nach Rechtskraft der Abgabenfestsetzung“ ersetzt.
Dem § 12 wird folgender § 13 angefügt:Dem Paragraph 12, wird folgender Paragraph 13, angefügt:
„§ 13
Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 87/2013Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,
Die Änderung des § 2 Abs. 2, des § 4 Abs. 1, des § 5 Abs. 2, des § 8 Abs. 1 und 3 sowie des § 9 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Die Änderung des Paragraph 2, Absatz 2,, des Paragraph 4, Absatz eins,, des Paragraph 5, Absatz 2,, des Paragraph 8, Absatz eins und 3 sowie des Paragraph 9, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 39
Änderung des Steiermärkischen Landesstatistikgesetzes
Das Steiermärkische Landesstatistikgesetz, LGBl. Nr. 79/2005, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Landesstatistikgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
§ 13 Abs. 3 entfällt.Paragraph 13, Absatz 3, entfällt.
Dem § 15 wird folgender § 16 angefügt:Dem Paragraph 15, wird folgender Paragraph 16, angefügt:
„§ 16
Inkrafttreten von Novellen
Der Entfall des § 13 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Der Entfall des Paragraph 13, Absatz 3, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 40
Änderung des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 2006
Das Steiermärkische Parkgebührengesetz 2006, LGBl. Nr. 37/2006, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 33/2012, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Parkgebührengesetz 2006, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2006,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
In § 7 Abs. 4 wird das Wort „Gericht“ durch die Wortfolge „ordentlichen Gericht“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 4, wird das Wort „Gericht“ durch die Wortfolge „ordentlichen Gericht“ ersetzt.
§ 8 Abs. 3 Z. 2 lautet:Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:
die Geschäftszahl und das Datum der Bestellung sowie die Bezeichnung der Behörde (§ 7 Abs. 1).“die Geschäftszahl und das Datum der Bestellung sowie die Bezeichnung der Behörde (Paragraph 7, Absatz eins,).“
Der Text des § 15 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem § 15 wird folgender Abs. 2 angefügt:Der Text des Paragraph 15, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2) Die Änderung des § 7 Abs. 4 und des § 8 Abs. 3 Z. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“„(2) Die Änderung des Paragraph 7, Absatz 4 und des Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 41
Änderung des Statuts der Landeshauptstadt Graz 1967
Das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, wird wie folgt geändert:Das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 1967,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
In § 14 Abs. 1 Z. 5 wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Z. 6.In Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Ziffer 6,
In § 32 Abs. 2 (zwei Mal) und 6 wird das Wort „Unvereinbarkeitsgesetzes“ durch die Wortfolge „Unvereinbarkeits- und Transparenzgesetzes“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.In Paragraph 32, Absatz 2, (zwei Mal) und 6 wird das Wort „Unvereinbarkeitsgesetzes“ durch die Wortfolge „Unvereinbarkeits- und Transparenzgesetzes“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
Im Dritten Hauptstück entfällt der Va. Abschnitt.Im Dritten Hauptstück entfällt der römisch fünf a. Abschnitt.
§ 41 Abs. 2 Z. 9 lautet:Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 9, lautet:
§ 41 Abs. 4 lautet:Paragraph 41, Absatz 4, lautet:
„(4) Die Stadt hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Stadt zu besorgen.“
6. § 43 Abs. 2 und 3 lauten:6. Paragraph 43, Absatz 2 und 3 lauten:
„(2) Der Schadenersatzantrag ist vom Eigentümer binnen vier Wochen vom Zeitpunkt des Eintritts des -Schadens beim Bürgermeister zu stellen, der nach Anhörung wenigstens eines Sachverständigen entscheidet. Im Fall der Anrufung des Landesverwaltungsgerichtes finden auf die Ermittlung der Ersatzleistung die Abschnitte I., II., III. A. und C., IV. und VII. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz sinngemäß Anwendung.„(2) Der Schadenersatzantrag ist vom Eigentümer binnen vier Wochen vom Zeitpunkt des Eintritts des -Schadens beim Bürgermeister zu stellen, der nach Anhörung wenigstens eines Sachverständigen entscheidet. Im Fall der Anrufung des Landesverwaltungsgerichtes finden auf die Ermittlung der Ersatzleistung die Abschnitte römisch eins., römisch zwei., römisch drei. A. und C., römisch vier. und römisch sieben. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz sinngemäß Anwendung.
(3) Die Nichtbefolgung von Verfügungen nach Abs. 1 oder die Vereitelung ihrer Durchführung sind mit einer Geldstrafe bis zu Ä 1.500,– zu bestrafen.“(3) Die Nichtbefolgung von Verfügungen nach Absatz eins, oder die Vereitelung ihrer Durchführung sind mit einer Geldstrafe bis zu Ä 1.500,– zu bestrafen.“
§ 45 Abs. 2 Z. 4 lautet:Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:
die Bewilligung zur Einleitung oder Fortsetzung eines Rechtsstreites vor den ordentlichen Gerichten und
die Bewilligung zum Abschluss eines Schiedsvertrages, sofern der Streitwert 0,05 v.H. der Jahreseinnahmen -übersteigt; die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen gewählte oder ernannte berufsmäßige -Organe der Stadt;“
In § 48 Abs. 3 erster Satz entfällt die Wortfolge „sowie der Berufungskommission“.In Paragraph 48, Absatz 3, erster Satz entfällt die Wortfolge „sowie der Berufungskommission“.
§ 50 Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 50, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Gegenstände, die die Erlassung individueller hoheitlicher Verwaltungsakte oder Personalangelegenheiten zum Inhalt haben, dürfen jedoch nur in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden.“
Im Fünften Hauptstück entfällt der IVa. Abschnitt.Im Fünften Hauptstück entfällt der römisch vier a. Abschnitt.
Nach § 82 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 82, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a) Eine Übernahme von Haftungen ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 nur dann zulässig, wenn die Haftungen befristet sind und der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist. Die Stadt hat sicherzustellen, dass Ausgliederungen, die dem Sektor Staat zuzuordnen sind und in ihrem Verantwortungs-bereich liegen, nur unter denselben Voraussetzungen Haftungen übernehmen.“„(1a) Eine Übernahme von Haftungen ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, nur dann zulässig, wenn die Haftungen befristet sind und der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist. Die Stadt hat sicherzustellen, dass Ausgliederungen, die dem Sektor Staat zuzuordnen sind und in ihrem Verantwortungs-bereich liegen, nur unter denselben Voraussetzungen Haftungen übernehmen.“
Nach § 82 wird folgender § 82a eingefügt:Nach Paragraph 82, wird folgender Paragraph 82 a, eingefügt:
„§ 82a
Fiskal- und Transparenzregeln durch Verordnung
Soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtung aus der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden, betreffend die Koordination der Haushaltsführung von Bund, Ländern und Gemeinden (Österreichischer Stabilitätspakt 2012 – ÖStP 2012, BGBl. I Nr. 30/2013), erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung über die Vorgaben des § 82 hinausgehende Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen, insbesondere eine Haftungsobergrenze festlegen. In dieser Verordnung dürfen auch andere Fiskal- und Transparenzregeln aufgenommen werden, sofern es der ÖStP 2012 als Instrument für die Haushaltsdisziplin der Gemeinden vorsieht.“Soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtung aus der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden, betreffend die Koordination der Haushaltsführung von Bund, Ländern und Gemeinden (Österreichischer Stabilitätspakt 2012 – ÖStP 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2013,), erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung über die Vorgaben des Paragraph 82, hinausgehende Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen, insbesondere eine Haftungsobergrenze festlegen. In dieser Verordnung dürfen auch andere Fiskal- und Transparenzregeln aufgenommen werden, sofern es der ÖStP 2012 als Instrument für die Haushaltsdisziplin der Gemeinden vorsieht.“
§ 91 Abs. 3 lautet:Paragraph 91, Absatz 3, lautet:
„(3) Der Gemeinderat kann durch Beschluss eine Wertsicherung von Benützungsgebühren mit Wirksamkeit vom 1. Jänner jeden Jahres vorsehen. Der Erhöhung oder Verringerung ist dabei die im Zeitraum 1. Oktober bis 30. September vor der Gebührenanpassung erfolgte Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 (VPI 2010) oder eines an seine Stelle tretenden Indexes zu Grund zu legen. Für die öffentliche Kundmachung der Höhe der einzelnen Benützungsgebühren gilt § 101.“„(3) Der Gemeinderat kann durch Beschluss eine Wertsicherung von Benützungsgebühren mit Wirksamkeit vom 1. Jänner jeden Jahres vorsehen. Der Erhöhung oder Verringerung ist dabei die im Zeitraum 1. Oktober bis 30. September vor der Gebührenanpassung erfolgte Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 (VPI 2010) oder eines an seine Stelle tretenden Indexes zu Grund zu legen. Für die öffentliche Kundmachung der Höhe der einzelnen Benützungsgebühren gilt Paragraph 101,
14. Dem § 91 wird folgender Abs. 4 angefügt:14. Dem Paragraph 91, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Der mutmaßliche Jahresertrag der für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen erhobenen Gebühren darf das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigen.“
§ 99 Abs. 3 Z. 4 lautet:Paragraph 99, Absatz 3, Ziffer 4, lautet:
gegen den Leiter oder Stellvertreter rechtskräftig eine Strafe durch ein ordentliches Gericht verhängt wurde.“
§ 99 Abs. 7 Z. 4 lautet:Paragraph 99, Absatz 7, Ziffer 4, lautet:
gegen den Bediensteten rechtskräftig eine Strafe durch ein ordentliches Gericht verhängt wurde.“
§ 100 lautet:Paragraph 100, lautet:
„§ 100
Instanzenzug
(1) In den landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches sind mit Ausnahme der in Abs. 2 angeführten Angelegenheiten Berufungen gegen Bescheide eines Organs der Stadt ausgeschlossen. In jenen bundesgesetzlich geregelten Angelegenheiten, in denen ein zweistufiger Instanzenzug nicht ausgeschlossen ist, entscheidet über Berufungen der Gemeinderat.(1) In den landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches sind mit Ausnahme der in Absatz 2, angeführten Angelegenheiten Berufungen gegen Bescheide eines Organs der Stadt ausgeschlossen. In jenen bundesgesetzlich geregelten Angelegenheiten, in denen ein zweistufiger Instanzenzug nicht ausgeschlossen ist, entscheidet über Berufungen der Gemeinderat.
(2) In den Angelegenheiten der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz, mit Ausnahme der Disziplinarverfahren, sind Berufungen zulässig. Berufungsbehörde ist der Gemeinderat.“
In § 110 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Abs. 2.In Paragraph 110, entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Absatz 2,
§ 111a Abs. 2 lautet:Paragraph 111 a, Absatz 2, lautet:
„(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2013;Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2013,;
Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010;Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,;
Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013.“Pensionskassengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,.“
Dem § 113 wird folgender § 114 angefügt:Dem Paragraph 113, wird folgender Paragraph 114, angefügt:
„§ 114
Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 87/2013Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,
(1) Die Änderung des § 14 Abs. 1 Z. 5, des § 32 Abs. 2 und 6, des § 41 Abs. 2 Z. 9 und Abs. 4, des § 43 Abs. 2 und 3, des § 45 Abs. 2 Z. 4, des § 50 Abs. 1 zweiter Satz, des § 91 Abs. 3, des § 99 Abs. 3 Z. 4 und Abs. 7 Z. 4, der §§ 110 und 111a Abs. 2 sowie der Einfügung des § 82 Abs. 1a und der §§ 82a und 91 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.(1) Die Änderung des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5,, des Paragraph 32, Absatz 2 und 6, des Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 9 und Absatz 4,, des Paragraph 43, Absatz 2 und 3, des Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer 4,, des Paragraph 50, Absatz eins, zweiter Satz, des Paragraph 91, Absatz 3,, des Paragraph 99, Absatz 3, Ziffer 4 und Absatz 7, Ziffer 4,, der Paragraphen 110 und 111 a Absatz 2, sowie der Einfügung des Paragraph 82, Absatz eins a und der Paragraphen 82 a und 91 Absatz 4, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Die Änderung des § 48 Abs. 3 und des § 100 sowie der Entfall des § 14 Abs. 1 Z. 6, des Va. Abschnittes des Dritten Hauptstückes und des IVa. Abschnittes des Fünften Hauptstückes durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.“(2) Die Änderung des Paragraph 48, Absatz 3 und des Paragraph 100, sowie der Entfall des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 6,, des römisch fünf a. Abschnittes des Dritten Hauptstückes und des römisch vier a. Abschnittes des Fünften Hauptstückes durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.“
Artikel 42
Änderung des Steiermärkischen Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 2007
Das Steiermärkische Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007, LGBl. Nr. 5/2008, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 12/2010 wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2008,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2010, wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „erster Instanz“.In Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 5, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „erster Instanz“.
§ 5a Abs. 3 lautet:Paragraph 5 a, Absatz 3, lautet:
„(3) Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 1 haben keine aufschiebende Wirkung.“„(3) Beschwerden gegen Bescheide gemäß Absatz eins, haben keine aufschiebende Wirkung.“
§ 8 lautet:Paragraph 8, lautet:
„§ 8
Behörde
Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt – ausgenommen die Durchführung von
Verwaltungsstrafverfahren – der Landesregierung.“
Die Überschrift des § 11 lautet „EU-Recht“.Die Überschrift des Paragraph 11, lautet „EU-Recht“.
Dem § 13 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Die Änderung des § 4 Abs. 1, des § 5 Abs. 3, des § 5a Abs. 3, des § 8 und der Überschrift des § 11 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“„(4) Die Änderung des Paragraph 4, Absatz eins,, des Paragraph 5, Absatz 3,, des Paragraph 5 a, Absatz 3,, des Paragraph 8 und der Überschrift des Paragraph 11, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 43
Änderung des Steiermärkischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes
Das Steiermärkische Heilvorkommen- und Kurortegesetz, LGBl. Nr. 161/1962, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 15/2002, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Heilvorkommen- und Kurortegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 161 aus 1962,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 6 lautet:1. Paragraph eins, Absatz 6, lautet:
„(6) Unter Kurorten im Sinn dieses Gesetzes werden Gebiete verstanden, in denen anerkannte Heilvorkommen ortsgebunden genutzt werden und in denen die hierfür erforderlichen Kureinrichtungen vorhanden sind.“
§ 2 Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Die Anerkennung ist in der Grazer Zeitung kundzumachen.“
§ 7 Abs. 1 lautet:Paragraph 7, Absatz eins, lautet:
„(1) Heilvorkommen sind in den Entscheidungen gemäß §§ 2 und 6 unter Anführung eines eventuellen Eigennamens, der örtlichen Lage und der für die Heilwirkung des Vorkommens maßgebenden Merkmale, wie im Anhang II angegeben, zu kennzeichnen.“„(1) Heilvorkommen sind in den Entscheidungen gemäß Paragraphen 2 und 6 unter Anführung eines eventuellen Eigennamens, der örtlichen Lage und der für die Heilwirkung des Vorkommens maßgebenden Merkmale, wie im Anhang römisch zwei angegeben, zu kennzeichnen.“
4. § 7 Abs. 2 lautet:4. Paragraph 7, Absatz 2, lautet:
„(2) Es ist verboten, natürlichen Vorkommen im öffentlichen Verkehr heilende, prophylaktische oder therapeutische Wirkungen zuzuschreiben oder ihre Produkte auf eine solche Art und Weise in den Verkehr zu setzen, dass der Eindruck erweckt wird, als ob ihnen eine der obgenannten Wirkungen zukommt, solange keine Anerkennung und Nutzungsbewilligung als Heilvorkommen vorliegt.“
5. § 11 Abs. 1 lautet:5. Paragraph 11, Absatz eins, lautet:
„(1) Kuranstalten und -einrichtungen, die der Nutzung eines Heilvorkommens dienen, bedürfen für ihre In-betriebnahme, abgesehen von einer nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigung, einer Bewilligung. Zuständige Behörde ist die Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die nach diesem Gesetz ge-forderten Voraussetzungen hierfür gegeben sind. In der Bewilligung sind die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft und nach den Erfordernissen eines einwandfreien Kurbetriebes erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.“
6. § 11 Abs. 5 lautet:6. Paragraph 11, Absatz 5, lautet:
„(5) Werden Kuranstalten oder Kureinrichtungen ohne die im Abs. 1 vorgeschriebene Bewilligung betrieben, so hat die Landesregierung, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der sanitären Aufsicht (Hauptstück E des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten) handelt, den Betrieb zu sperren. Eine Betriebssperre kann verfügt werden, wenn Bedingungen oder Auflagen der Bewilligung nicht erfüllt werden und dieser Missstand nicht in einer für den Kurbetrieb angemessenen Frist behoben werden kann, so dass der ordnungs-gemäße Betrieb der Kuranstalt oder der Kureinrichtung nicht mehr gewährleistet ist.“„(5) Werden Kuranstalten oder Kureinrichtungen ohne die im Absatz eins, vorgeschriebene Bewilligung betrieben, so hat die Landesregierung, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der sanitären Aufsicht (Hauptstück E des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten) handelt, den Betrieb zu sperren. Eine Betriebssperre kann verfügt werden, wenn Bedingungen oder Auflagen der Bewilligung nicht erfüllt werden und dieser Missstand nicht in einer für den Kurbetrieb angemessenen Frist behoben werden kann, so dass der ordnungs-gemäße Betrieb der Kuranstalt oder der Kureinrichtung nicht mehr gewährleistet ist.“
7. § 16 Abs. 1 lautet:7. Paragraph 16, Absatz eins, lautet:
„(1) Die Inhaber von Heilvorkommen und bei Nutzung von klimatischen Faktoren die Kurkommissionen der Kurorte haben binnen sechs Monaten nach Erhalt der Anerkennung als Heilvorkommen oder als Kurort die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen von Heilvorkommen und klimatischen Faktoren der Landesregierung bekanntzugeben. Mit der Bekanntgabe ist ein Gutachten über die Indikationen und die therapeutischen Anwendungsformen einzureichen, das von einem der gemäß § 15 Abs. 4 zugelassenen Institute, Laboratorien oder Untersuchungsanstalten unter Beiziehung eines medizinischen Experten für Balneologie verfasst wurde. Das Gutachten darf nicht älter als 1 Jahr sein.“„(1) Die Inhaber von Heilvorkommen und bei Nutzung von klimatischen Faktoren die Kurkommissionen der Kurorte haben binnen sechs Monaten nach Erhalt der Anerkennung als Heilvorkommen oder als Kurort die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen von Heilvorkommen und klimatischen Faktoren der Landesregierung bekanntzugeben. Mit der Bekanntgabe ist ein Gutachten über die Indikationen und die therapeutischen Anwendungsformen einzureichen, das von einem der gemäß Paragraph 15, Absatz 4, zugelassenen Institute, Laboratorien oder Untersuchungsanstalten unter Beiziehung eines medizinischen Experten für Balneologie verfasst wurde. Das Gutachten darf nicht älter als 1 Jahr sein.“
8. Der Einleitungsteil des § 17 Abs. 1 lautet:8. Der Einleitungsteil des Paragraph 17, Absatz eins, lautet:
„(1) Das Produkt eines Heilvorkommens darf vom Inhaber erwerbsmäßig zu Heilzwecken, unbeschadet gewerberechtlicher Vorschriften, nur auf Grund einer Bewilligung versendet oder vertrieben werden. Zuständige Behörde ist die Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die nach diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen hierfür gegeben sind. In der Bewilligung sind die nach den Erkenntnissen der medizinischen und balneologischen Wissenschaft erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die die Ein-haltung der gesetzlichen Bestimmungen gewährleisten. Die Bewilligung erfolgt auf Antrag und darf nur erteilt werden, wenn“
§ 25 Abs. 1 lit b lautet:Paragraph 25, Absatz eins, Litera b, lautet:
der Landeshauptmann die Zurücknahme aus dem Titel der sanitären Aufsicht (Hauptstück E des Bundes-gesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten) beantragt.“
§ 27 lautet:Paragraph 27, lautet:
„§ 27
Verständigung des Landeshauptmannes
Anerkennungen, Bewilligungen sowie deren Zurücknahme und die Untersagung von Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen eines Heilvorkommens im Sinn des § 16 Abs. 3 sind dem Landeshauptmann von der Landesregierung unverzüglich unter Übermittlung einer Abschrift der diesbezüglichen Entscheidung bekanntzugeben.“Anerkennungen, Bewilligungen sowie deren Zurücknahme und die Untersagung von Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen eines Heilvorkommens im Sinn des Paragraph 16, Absatz 3, sind dem Landeshauptmann von der Landesregierung unverzüglich unter Übermittlung einer Abschrift der diesbezüglichen Entscheidung bekanntzugeben.“
Dem § 30 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Die Änderung des § 1 Abs. 6, des § 2 Abs. 1 letzter Satz, des § 7 Abs. 1 und 2, des § 11 Abs. 1 und 5, des § 16 Abs. 1, des § 17 Abs. 1, des § 25 Abs. 1 lit. b und des § 27 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“„(3) Die Änderung des Paragraph eins, Absatz 6,, des Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz, des Paragraph 7, Absatz eins und 2, des Paragraph 11, Absatz eins und 5, des Paragraph 16, Absatz eins,, des Paragraph 17, Absatz eins,, des Paragraph 25, Absatz eins, Litera b und des Paragraph 27, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 44
Änderung des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 2012
Das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz 2012, LGBl. Nr. 111/2012, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz 2012, Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 118 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 118, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 118a Inkrafttreten von Novellen“.
§ 4 Abs. 1 lautet:Paragraph 4, Absatz eins, lautet:
„(1) Die Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Bewilligung; zuständige Behörde ist die Landesregierung.“
3. § 4 Abs. 9 lautet:3. Paragraph 4, Absatz 9, lautet:
„(9) Die Anlage, der Bau und die Einrichtung der Krankenanstalt muss den Erfordernissen der Hygiene und der Wissenschaften entsprechen, den technischen und wirtschaftlichen Anforderungen genügen und barrierefrei (alten- und behindertengerecht benützbar) sein. In der Errichtungsbewilligung sind die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft und zur Sicherstellung einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Errichtung der Krankenanstalt erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.“
§ 6 Abs. 1 1. Satz lautet:Paragraph 6, Absatz eins, 1. Satz lautet:
„Der Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Bewilligung; zuständige Behörde ist die Landesregierung.“
In § 6 Abs. 1 Z. 3 und in § 9 Abs. 1 Z. 3 wird jeweils das Wort „baubehördliche“ durch das Wort „baurechtliche“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, wird jeweils das Wort „baubehördliche“ durch das Wort „baurechtliche“ ersetzt.
§ 6 Abs. 3 lautet:Paragraph 6, Absatz 3, lautet:
„(3) In der Bewilligung (Abs. 1) sind die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft und nach den Erfordernissen eines einwandfreien Krankenanstaltenbetriebes erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.“„(3) In der Bewilligung (Absatz eins,) sind die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft und nach den Erfordernissen eines einwandfreien Krankenanstaltenbetriebes erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.“
7. § 7 Abs. 1 lautet:7. Paragraph 7, Absatz eins, lautet:
„(1) Selbstständige Ambulatorien bedürfen zu ihrer Errichtung einer Bewilligung; zuständige Behörde ist die Landesregierung.“
8. § 7 Abs. 5 lautet:8. Paragraph 7, Absatz 5, lautet:
„(5) Die Anlage, der Bau und die Einrichtung des selbstständigen Ambulatoriums müssen den Erfordernissen der Hygiene und der Wissenschaften entsprechen, den technischen und wirtschaftlichen Anforderungen genügen und barrierefrei (alten und behindertengerecht benützbar) sein. In der Errichtungsbewilligung sind die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft und zur Sicherstellung einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Errichtung des selbstständigen Ambulatoriums erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.“
In § 14 Abs. 1 entfällt das Wort „behördliche“.In Paragraph 14, Absatz eins, entfällt das Wort „behördliche“.
§ 29 Abs. 2 Z. 4 lautet:Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:
gegen das Mitglied oder Ersatzmitglied rechtskräftig eine Disziplinarstrafe oder eine in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende Strafe verhängt wurde.“
§ 56 lautet:Paragraph 56, lautet:
„§ 56
Enteignung
(1) Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen, dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Krankenanstaltspflege können für die Errichtung und Erweiterung von öffentlichen Krankenanstalten der im § 1 Abs. 3 Z. 1 und 2 bezeichneten Art Grundstücke, Baulichkeiten, Dienstbarkeiten und andere dingliche Rechte durch Enteignung in Anspruch genommen werden, wenn ein unmittelbarer Bedarf besteht, der nach den besonderen Erfordernissen der Krankenanstalt, wie des Standortes, des Einzugsgebietes, der Verkehrslage und der Lage zu den benachbarten Krankenanstalten, auf andere geeignete Weise nicht befriedigt werden kann.(1) Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen, dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Krankenanstaltspflege können für die Errichtung und Erweiterung von öffentlichen Krankenanstalten der im Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins und 2 bezeichneten Art Grundstücke, Baulichkeiten, Dienstbarkeiten und andere dingliche Rechte durch Enteignung in Anspruch genommen werden, wenn ein unmittelbarer Bedarf besteht, der nach den besonderen Erfordernissen der Krankenanstalt, wie des Standortes, des Einzugsgebietes, der Verkehrslage und der Lage zu den benachbarten Krankenanstalten, auf andere geeignete Weise nicht befriedigt werden kann.
(2) Ist der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt das Land, kann eine Enteignung nur mit Zustimmung des Landtages beantragt werden.
(3) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung entscheidet die Landes-regierung.
(4) Der Ausspruch der Enteignung hat zugleich eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten, die nach Anhörung wenigstens einer/eines beeideten Sachverständigen zu ermitteln ist.
(5) Auf das Enteignungsverfahren, das Ausmaß des Entschädigungsanspruches und die Kosten des Ver-fahrens finden die Abschnitte I., II., III. A. und C., IV. und VII. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz sinngemäß Anwendung.(5) Auf das Enteignungsverfahren, das Ausmaß des Entschädigungsanspruches und die Kosten des Ver-fahrens finden die Abschnitte römisch eins., römisch zwei., römisch drei. A. und C., römisch vier. und römisch sieben. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz sinngemäß Anwendung.
(6) Die Einleitung eines Enteignungsverfahrens, das sich auf verbücherte Liegenschaften oder verbücherte Rechte bezieht, ist durch die Behörde dem zuständigen Grundbuchsgericht zur Anmerkung bekannt zu geben. Diese Anmerkung hat zur Wirkung, dass jeder, der eine ihr im Range nachgehende Eintragung erwirkt, die Ergebnisse des Enteignungsverfahrens gegen sich gelten lassen muss. In gleicher Weise hat die Behörde das Grundbuchsgericht von der Einstellung des Enteignungsverfahrens zu verständigen.
(7) Zur Durchführung von Vorarbeiten kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Bewilligung erteilen, fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen die notwendigen Grunduntersuchungen sowie sonstige technische Arbeiten gegen angemessene Entschädigung auszuführen; Abs. 4 und 5 sind hierbei sinngemäß anzuwenden. Die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet auch über Einwendungen gegen die Zulässigkeit einzelner Handlungen mit Bescheid.(7) Zur Durchführung von Vorarbeiten kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Bewilligung erteilen, fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen die notwendigen Grunduntersuchungen sowie sonstige technische Arbeiten gegen angemessene Entschädigung auszuführen; Absatz 4 und 5 sind hierbei sinngemäß anzuwenden. Die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet auch über Einwendungen gegen die Zulässigkeit einzelner Handlungen mit Bescheid.
(8) Sollte binnen acht Jahren nach Rechtskraft der Enteignung mit dem Bau der Krankenanstalt nicht -begonnen worden sein, so hat die enteignete Person oder deren Rechtsnachfolgerin/Rechtsnachfolger das Recht, die Aufhebung der Enteignung und Wiederherstellung des früheren Rechtszustandes gegen angemessene Entschädigung zu verlangen. Für dieses Verfahren gilt Abs. 5 sinngemäß.“(8) Sollte binnen acht Jahren nach Rechtskraft der Enteignung mit dem Bau der Krankenanstalt nicht -begonnen worden sein, so hat die enteignete Person oder deren Rechtsnachfolgerin/Rechtsnachfolger das Recht, die Aufhebung der Enteignung und Wiederherstellung des früheren Rechtszustandes gegen angemessene Entschädigung zu verlangen. Für dieses Verfahren gilt Absatz 5, sinngemäß.“
§ 63 Abs. 2 Z. 4 lautet:Paragraph 63, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:
gegen das Mitglied oder Ersatzmitglied rechtskräftig eine Disziplinarstrafe oder eine in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende Strafe verhängt wurde.“
In § 67 Abs. 3 Z. 2 wird das Wort „Gericht“ durch die Wortfolge „ordentliches Gericht“ ersetzt.In Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 2, wird das Wort „Gericht“ durch die Wortfolge „ordentliches Gericht“ ersetzt.
In § 85 Abs. 1 und in § 108 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „erster Instanz“.In Paragraph 85, Absatz eins und in Paragraph 108, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „erster Instanz“.
§ 85 Abs. 4 Z. 4 lautet:Paragraph 85, Absatz 4, Ziffer 4, lautet:
nach Ablauf von zwei Wochen nach rechtskräftiger Entscheidung.“
In § 102 Abs. 2 wird das Wort „Gerichte“ durch die Wortfolge „ordentliche Gerichte“ ersetzt.In Paragraph 102, Absatz 2, wird das Wort „Gerichte“ durch die Wortfolge „ordentliche Gerichte“ ersetzt.
In § 109 Abs. 1 entfällt das Wort „behördlich“.In Paragraph 109, Absatz eins, entfällt das Wort „behördlich“.
In § 115 Abs. 1 entfällt das Wort „behördlichen“.In Paragraph 115, Absatz eins, entfällt das Wort „behördlichen“.
Nach § 118 wird folgender § 118a eingefügt:Nach Paragraph 118, wird folgender Paragraph 118 a, eingefügt:
„§ 118a
Inkrafttreten von Novellen
Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 4 Abs. 1 und 9, § 6 Abs. 1 und 3, des § 7 Abs. 1 und 5, des § 9 Abs. 1 Z. 3, des § 14 Abs. 1, des § 29 Abs. 2 Z. 4, der §§ 56 und 63 Abs. 2 Z. 4, des § 67 Abs. 3 Z. 2, des § 85 Abs. 1 und 4 Z. 4, des § 102 Abs. 2, des § 108 Abs. 2, des § 109 Abs. 1, des § 115 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des Paragraph 4, Absatz eins und 9, Paragraph 6, Absatz eins und 3, des Paragraph 7, Absatz eins und 5, des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,, des Paragraph 14, Absatz eins,, des Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 4,, der Paragraphen 56 und 63 Absatz 2, Ziffer 4,, des Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 2,, des Paragraph 85, Absatz eins und 4 Ziffer 4,, des Paragraph 102, Absatz 2,, des Paragraph 108, Absatz 2,, des Paragraph 109, Absatz eins,, des Paragraph 115, Absatz eins, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 45
Änderung des Steiermärkischen Leichenbestattungsgesetzes 2010
Das Steiermärkische Leichenbestattungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 78/2010, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Leichenbestattungsgesetz 2010, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Der Eintrag zu § 44 lautet „EU-Recht“.Der Eintrag zu Paragraph 44, lautet „EU-Recht“.
Nach dem Eintrag „§ 46 Inkrafttreten“ wird die Zeile „§ 46a Inkrafttreten
von Novellen“ eingefügt.
§ 12 Abs. 1 lautet:Paragraph 12, Absatz eins, lautet:
„(1) Obduktionen von Leichen werden von den ordentlichen Gerichten oder den Bezirksverwaltungsbe-hörden angeordnet. Alle mit der Obduktion zusammenhängenden Kosten sind außer im Fall des § 13 Abs. 2 von der anordnenden Stelle zu tragen.“„(1) Obduktionen von Leichen werden von den ordentlichen Gerichten oder den Bezirksverwaltungsbe-hörden angeordnet. Alle mit der Obduktion zusammenhängenden Kosten sind außer im Fall des Paragraph 13, Absatz 2, von der anordnenden Stelle zu tragen.“
§ 14 lautet:Paragraph 14, lautet:
„§ 14
Unterbrechungs- und Verständigungspflicht
Wenn während der Obduktion Feststellungen gemacht werden, die eine sanitätsbehördlich oder eine durch ein ordentliches Gericht angeordnete Obduktion geboten erscheinen lassen (§ 8), ist die Obduktion zu unterbrechen und die zuständige Behörde unverzüglich auf dem kürzesten Wege zu verständigen.“Wenn während der Obduktion Feststellungen gemacht werden, die eine sanitätsbehördlich oder eine durch ein ordentliches Gericht angeordnete Obduktion geboten erscheinen lassen (Paragraph 8,), ist die Obduktion zu unterbrechen und die zuständige Behörde unverzüglich auf dem kürzesten Wege zu verständigen.“
§ 33 Abs. 2 lautet:Paragraph 33, Absatz 2, lautet:
„(2) Für die Erteilung dieser Bewilligung ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Die Bewilligungs-inhaberin/der Bewilligungsinhaber ist Rechtsträger im Sinn dieses Gesetzes und ist für den gesetzes- und bewilligungskonformen Betrieb der Anlage verantwortlich.“
Der Schlussteil des § 33 Abs. 4 lautet:Der Schlussteil des Paragraph 33, Absatz 4, lautet:
„In der Bewilligung ist festzuhalten, ob, in welchem Umfang und unter welchen Auflagen die Errichtung von Grüften zulässig ist. Als Bestandteil der Bewilligung sind je eine Ausfertigung des Grundriss- und Aufrissplanes und der Projektbeschreibung (Abs. 3) anzuschließen.“„In der Bewilligung ist festzuhalten, ob, in welchem Umfang und unter welchen Auflagen die Errichtung von Grüften zulässig ist. Als Bestandteil der Bewilligung sind je eine Ausfertigung des Grundriss- und Aufrissplanes und der Projektbeschreibung (Absatz 3,) anzuschließen.“
§ 34 lautet:Paragraph 34, lautet:
„§ 34
Enteignung
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Grundstücke gegen angemessene Entschädigung enteignen, wenn dies im öffentlichen Interesse zur Errichtung oder Erweiterung einer Bestattungsanlage unbedingt erforderlich ist.
(2) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Der Ausspruch der Enteignung hat zugleich eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten, die nach Anhörung wenigstens einer/eines beeideten Sachverständigen zu ermitteln ist.
(4) Auf das Enteignungsverfahren, das Ausmaß des Entschädigungsanspruchs und die Kosten des Ver-fahrens finden die Abschnitte I., II., III. A. und C., IV. und VII. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß Anwendung.(4) Auf das Enteignungsverfahren, das Ausmaß des Entschädigungsanspruchs und die Kosten des Ver-fahrens finden die Abschnitte römisch eins., römisch zwei., römisch drei. A. und C., römisch vier. und römisch sieben. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, sinngemäß Anwendung.
(5) Die Einleitung des Enteignungsverfahrens, das sich auf verbücherte Liegenschaften oder verbücherte Rechte bezieht, ist durch die Behörde dem zuständigen Grundbuchgericht zur Anmerkung bekanntzugeben. Diese Anmerkung hat zur Wirkung, dass jede/jeder, die/der eine ihr im Range nachgehende Eintragung erwirkt, die Ergebnisse des Enteignungsverfahrens gegen sich gelten lassen muss. In gleicher Weise hat die Behörde das Grundbuchgericht von der Einstellung des Enteignungsverfahrens zu verständigen.“
In § 35 Abs. 1 wird das Wort „bescheidgemäßen“ durch das Wort „bewilligungskonformen“ ersetzt.In Paragraph 35, Absatz eins, wird das Wort „bescheidgemäßen“ durch das Wort „bewilligungskonformen“ ersetzt.
Der Einleitungssatz des § 43 Abs. 1 lautet:Der Einleitungssatz des Paragraph 43, Absatz eins, lautet:
„Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Fall von deren Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen ist, wer“
In § 43 Abs. 1 Z. 15 entfällt das Wort „bescheidmäßigen“.In Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 15, entfällt das Wort „bescheidmäßigen“.
Die Überschrift des § 44 lautet „EU-Recht“.Die Überschrift des Paragraph 44, lautet „EU-Recht“.
Nach § 46 wird folgender § 46a eingefügt:Nach Paragraph 46, wird folgender Paragraph 46 a, eingefügt:
„§ 46a
Inkrafttreten von Novellen
Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 12 Abs. 1, der §§ 14 und 33 Abs. 2 und 4, der §§ 34 und 35 Abs. 1, des § 43 Abs. 1, der Überschrift des § 44 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des Paragraph 12, Absatz eins,, der Paragraphen 14 und 33 Absatz 2 und 4, der Paragraphen 34 und 35 Absatz eins,, des Paragraph 43, Absatz eins,, der Überschrift des Paragraph 44, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 46
Änderung des Gesetzes über die Patientinnen-/Patienten- und Pflegevertretung
Das Gesetz über die Patientinnen-/Patienten- und Pflegevertretung, LGBl. Nr. 66/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 16/2013, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über die Patientinnen-/Patienten- und Pflegevertretung, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2003,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 7 Z. 4 lautet:Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 4, lautet:
gegen die Patientinnen-/Patienten- und die Pflegeombudsfrau/den Pflegeombudsmann rechtskräftig eine Disziplinarstrafe oder eine in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende Strafe verhängt wurde.“
Dem § 6 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5) Die Änderung des § 3 Abs. 7 Z. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“„(5) Die Änderung des Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 4, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 47
Änderung des Steiermärkischen Sozialbetreuungsberufegesetzes
Das Steiermärkische Sozialbetreuungsberufegesetz, LGBl. Nr. 4/2008, zuletztDas Steiermärkische Sozialbetreuungsberufegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2008,, zuletzt
in der Fassung LGBl. Nr. 31/2013, wird wie folgt geändert:in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
§ 13 Abs. 4 Z. 1 lautet:Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer eins, lautet:
bei einer Person, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen von einem ordentlichen Gericht zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, oder“
§ 18 Abs. 5 zweiter Satz lautet:Paragraph 18, Absatz 5, zweiter Satz lautet:
„Werden die festgestellten Mängel innerhalb der festgelegten Frist nicht behoben, so ist die Anerkennung mit Bescheid zu widerrufen (Aberkennung).“
§ 20 Abs. 4 entfällt.Paragraph 20, Absatz 4, entfällt.
Dem § 22a wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 22 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Die Änderung des § 13 Abs. 4 Z. 1 und des § 18 Abs. 5 sowie der Entfall des § 20 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“„(3) Die Änderung des Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer eins und des Paragraph 18, Absatz 5, sowie der Entfall des Paragraph 20, Absatz 4, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 48
Änderung des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 2008
Das Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008, LGBl. Nr. 96/2008, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, wird wie folgt geändert:Das Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2008,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 26:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 26 :
„(entfallen)“
§ 5 Abs. 4 lautet:Paragraph 5, Absatz 4, lautet:
„(4) Mit dem Abbruch darf erst zwei Wochen nach Rechtskraft der Abbruchbewilligung begonnen werden. Teilt die Altstadtanwältin/der Altstadtanwalt innerhalb dieser Frist der Behörde nachweislich mit, dagegen Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben zu wollen, verlängert sich die Abbruchsperre längstens bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die Bewilligungs-inhaberin/Der Bewilligungsinhaber darf mit dem Abbruch erst beginnen, wenn sie/er die Bestätigung der Behörde eingeholt hat, dass keine Abbruchsperre vorliegt und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom Verwaltungsgerichtshof abgewiesen wurde. Die Abbruchsperre endet jedenfalls mit ungenütztem Ablauf der Frist für die Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof, mit Zurückziehung der Revision und dann, wenn mit der Revision kein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde.“
3. § 8 Abs. 4 lautet:3. Paragraph 8, Absatz 4, lautet:
„(4) Die Behörde hat der verpflichteten Person die Beseitigung oder Wiedererrichtung durch Bescheid aufzutragen. Nach Rechtskraft des Beseitigungs- oder Wiederrichtungsauftrages hat die Behörde beim Grundbuchsgericht den Antrag auf Ersichtlichmachung in der Einlage der betroffenen Liegenschaften einzubringen; dasselbe gilt für die Behebung von Bescheiden. Das Grundbuchsgericht hat die entsprechenden grundbücherlichen Eintragungen vorzunehmen.“
4. § 13 Abs. 7 lautet:4. Paragraph 13, Absatz 7, lautet:
„(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der ASVK haben Anspruch auf Ersatz der Reisegebühren nach dem Steiermärkischen Landes-Reisegebührengesetz, weiters auf eine angemessene Entschädigung, die durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist.“
5. § 15 Abs. 2 lautet:5. Paragraph 15, Absatz 2, lautet:
„(2) Die Behörde ist verpflichtet, die Altstadtanwältin/den Altstadtanwalt in Verfahren beizuziehen und zur Stellungnahme aufzufordern, wenn sie beabsichtigt, vom Gutachten der ASVK abzuweichen. Ab diesem Zeitpunkt, spätestens aber ab Bescheiderlassung hat die Altstadtanwältin/der Altstadtanwalt Parteistellung in Verfahren im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, ausgenommen Strafsachen. Sie/Er hat weiters das Recht, gegen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. In Ver-fahren, in denen ein Gutachten der ASVK eingeholt wurde, sind das Beschwerde- bzw. Revisionsrecht auf jene Entscheidungen beschränkt, die diesem Gutachten widersprechen.“
§ 15 Abs. 3a Z. 3 lautet:Paragraph 15, Absatz 3 a, Ziffer 3, lautet:
gegen die Altstadtanwältin/den Altstadtanwalt rechtskräftig eine Disziplinarstrafe oder eine in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende Strafe verhängt wurde.“
§ 23 Abs. 2 lautet:Paragraph 23, Absatz 2, lautet:
„(2) Einer solchen Zusicherung hat eine erforderlichenfalls mit einer Besichtigung an Ort und Stelle zu verbindende Beratung voranzugehen, zu der der Fonds durch das Kuratorium neben der Förderungswerberin/dem Förderungswerber eine Vertreterin/einen Vertreter der Baubehörde sowie die ASVK beizuziehen hat. Zweck dieser Beratung ist es einerseits, das Vorhaben so zu gestalten, dass den mit der Förderung verbundenen Interessen in bestmöglicher Weise gedient wird, und anderseits, der Förderungswerberin/dem Förderungswerber jene Maßnahmen zu bezeichnen, für welche bei entsprechend zügiger Verfolgung eine Förderung erwartet werden kann. Eine Beiziehung der ASVK kann dann unterbleiben, wenn die Förderungswerberin/der Förderungswerber bereits mit dem Ansuchen ein Gutachten der ASVK vorgelegt hat.“
§ 26 entfällt.Paragraph 26, entfällt.
§ 27 lautet:Paragraph 27, lautet:
„§ 27
Eigener Wirkungsbereich
Dieses Gesetz ist mit Ausnahme der Durchführung von Strafverfahren (§ 29) und von Verfahren zur Abschöpfung der Bereicherung (§ 30) von der Stadt Graz im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen.Dieses Gesetz ist mit Ausnahme der Durchführung von Strafverfahren (Paragraph 29,) und von Verfahren zur Abschöpfung der Bereicherung (Paragraph 30,) von der Stadt Graz im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen.
§ 29 Abs. 1 Z. 2 lautet:Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
die in Bescheiden und Erkenntnissen getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;“
§ 29 Abs. 7 entfällt.Paragraph 29, Absatz 7, entfällt.
§ 32 Abs. 7 bis 9 lautet:Paragraph 32, Absatz 7 bis 9 lautet:
„(7) Der Altstadtanwältin/Dem Altstadtanwalt kommt das Beschwerde- bzw. Revisionsrecht an den Verwaltungsgerichtshof in der ersten Funktionsperiode und nach Ablauf der zweiten Funktionsperiode der Altstadtanwaltschaft nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nur in den Zonen 1, 2 und 4 im Teilbereich 5 (Eggenberg), die für das UNESCO Weltkulturerbe von besonderer Bedeutung sind, zu. Für anhängige Verfahren aus der zweiten Funktionsperiode der Altstadtanwaltschaft nach Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht die Legitimation bis zu deren Ende.
(8) Die Landesregierung hat dem Landtag im siebenten Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Evaluierungsbericht über die Verfahren der Altstadtanwaltschaft beim Verwaltungsgerichtshof vorzulegen, der als Grundlage für die Entscheidung über die unbefristete Verlängerung der räumlich erweiterten Beschwerde- bzw. Revisionslegitimation dient.
(9) Wo nach den Abs. 7 und 8 der Altstadtanwaltschaft kein Beschwerde- bzw. Revisionsrecht an den Verwaltungsgerichtshof zukommt, sind Bescheide, die ohne Einholung dieser Gutachten erlassen wurden oder Bescheide, die den §§ 5, 6, 7, 8 und 9 widersprechen, mit Nichtigkeit bedroht (§ 68 Abs. 4 Z. 4 AVG).“(9) Wo nach den Absatz 7 und 8 der Altstadtanwaltschaft kein Beschwerde- bzw. Revisionsrecht an den Verwaltungsgerichtshof zukommt, sind Bescheide, die ohne Einholung dieser Gutachten erlassen wurden oder Bescheide, die den Paragraphen 5, 6, 7, 8 und 9 widersprechen, mit Nichtigkeit bedroht (Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG).“
13. Dem § 33a wird folgender Abs. 3 angefügt:13. Dem Paragraph 33 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Die Änderung des § 5 Abs. 4, des § 8 Abs. 4, des § 13 Abs. 7, des § 15 Abs. 2 und 3a Z. 3, des § 23 Abs. 2, des § 27, des § 29 Abs. 1 und des § 32 Abs. 7 bis 9 sowie der Entfall der §§ 26 und 29 Abs. 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“„(3) Die Änderung des Paragraph 5, Absatz 4,, des Paragraph 8, Absatz 4,, des Paragraph 13, Absatz 7,, des Paragraph 15, Absatz 2 und 3 a Ziffer 3,, des Paragraph 23, Absatz 2,, des Paragraph 27,, des Paragraph 29, Absatz eins und des Paragraph 32, Absatz 7 bis 9 sowie der Entfall der Paragraphen 26 und 29 Absatz 7, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 49
Änderung des Ortsbildgesetzes 1977
Das Ortsbildgesetz 1977, LGBl. Nr. 54/1977, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 71/2001, wird wie folgt geändert:Das Ortsbildgesetz 1977, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1977,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 3 entfällt.Paragraph eins, Absatz 3, entfällt.
§ 8 Abs. 2 lautet:Paragraph 8, Absatz 2, lautet:
„(2) Im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes getätigte Maßnahmen sind, sofern eine nachträgliche Bewilligung nicht erteilt wird, zu beseitigen bzw. rückgängig zu machen. Ohne Bewilligung oder Auftrag abgebrochene Gebäude oder Teile derselben sowie Objekte sind wieder in einer der früheren äußeren Gestaltung entsprechenden Ausführung zu errichten.“
3. § 10 Abs. 3 lautet:3. Paragraph 10, Absatz 3, lautet:
„(3) Die Behörde hat ihre Bescheide und diese betreffende Erkenntnisse nach diesem Gesetz und – soweit sie Schutzgebiete betreffen – ihre Bescheide und diese betreffende Erkenntnisse gemäß §§ 18, 29 und 39 Abs. 4 des Steiermärkischen Baugesetzes und Baufreistellungserklärungen dem Ortsbildsachverständigen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.“„(3) Die Behörde hat ihre Bescheide und diese betreffende Erkenntnisse nach diesem Gesetz und – soweit sie Schutzgebiete betreffen – ihre Bescheide und diese betreffende Erkenntnisse gemäß Paragraphen 18, 29 und 39 Absatz 4, des Steiermärkischen Baugesetzes und Baufreistellungserklärungen dem Ortsbildsachverständigen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.“
4. § 14 Abs. 5 lautet:4. Paragraph 14, Absatz 5, lautet:
„(5) Die Förderung von baulichen Maßnahmen, die auf einen Auftrag gemäß § 39 Abs. 3 des Steier-märkischen Baugesetzes zurückgehen, ist vor anderen Förderungsfällen zu behandeln. Ist die Behebung der Baugebrechen wirtschaftlich unzumutbar, die Erhaltung des Gebäudes im Sinn des § 3 Abs. 1 aber im öffentlichen Interesse gelegen, so können unter Bedachtnahme auf Abs. 3 diese Kosten bis zur Gänze von der Gemeinde übernommen werden.“„(5) Die Förderung von baulichen Maßnahmen, die auf einen Auftrag gemäß Paragraph 39, Absatz 3, des Steier-märkischen Baugesetzes zurückgehen, ist vor anderen Förderungsfällen zu behandeln. Ist die Behebung der Baugebrechen wirtschaftlich unzumutbar, die Erhaltung des Gebäudes im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, aber im öffentlichen Interesse gelegen, so können unter Bedachtnahme auf Absatz 3, diese Kosten bis zur Gänze von der Gemeinde übernommen werden.“
5. § 15 Abs. 2 lautet:5. Paragraph 15, Absatz 2, lautet:
„(2) Das Ansuchen um eine Förderung ist bei der zuständigen Gemeinde einzubringen. Ihm sind alle zur Beurteilung und Überprüfung der zu fördernden Maßnahme erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere die der baulichen Maßnahme allenfalls zugrundeliegende baurechtliche Genehmigung, eine gegliederte Darstellung (Kostenberechnung) der zur Ausführung der Maßnahmen notwendigen Gesamtkosten und der Finanzierungsplan.“
6. § 17 Abs. 1 lautet:6. Paragraph 17, Absatz eins, lautet:
„(1) Im Fall der Gewährung einer Förderung ist der Förderungswerber verpflichtet, die geförderte Maßnahme entsprechend der baurechtlichen Anordnung oder Bewilligung auszuführen und die Förderungsmittel widmungsgemäß zu verwenden.“
§ 18 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Zuwiderhandlungen gegen die in § 3 Abs. 1 und 2 und den §§ 5, 6, 7 und 8 Abs. 2 enthaltenen Bestimmungen sowie Zuwiderhandlungen gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verordnungen, Bescheide und Erkenntnisse und in Bescheiden und Erkenntnissen enthaltene Anordnungen und erteilte Auflagen stellen eine Verwaltungsübertretung dar und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 7 267 Euro zu bestrafen.“„Zuwiderhandlungen gegen die in Paragraph 3, Absatz eins und 2 und den Paragraphen 5, 6, 7 und 8 Absatz 2, enthaltenen Bestimmungen sowie Zuwiderhandlungen gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verordnungen, Bescheide und Erkenntnisse und in Bescheiden und Erkenntnissen enthaltene Anordnungen und erteilte Auflagen stellen eine Verwaltungsübertretung dar und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 7 267 Euro zu bestrafen.“
§ 18 Abs. 2 lautet:Paragraph 18, Absatz 2, lautet:
„(2) Wer den in den § 4 Abs. 2, § 11 Abs. 5 und § 12 Abs. 4 aufgestellten Geboten zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit Geldstrafe bis zu 727 Euro zu bestrafen.“„(2) Wer den in den Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 5 und Paragraph 12, Absatz 4, aufgestellten Geboten zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit Geldstrafe bis zu 727 Euro zu bestrafen.“
9. Dem § 21 wird folgender Abs. 3 angefügt:9. Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Die Änderung des § 8 Abs. 2, des § 10 Abs. 3, des § 14 Abs. 5, des § 15 Abs. 2, des § 17 Abs. 1 und des § 18 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 sowie der Entfall des § 1 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“„(3) Die Änderung des Paragraph 8, Absatz 2,, des Paragraph 10, Absatz 3,, des Paragraph 14, Absatz 5,, des Paragraph 15, Absatz 2,, des Paragraph 17, Absatz eins und des Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, sowie der Entfall des Paragraph eins, Absatz 3, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 50
Änderung des Steiermärkischen Buschenschankgesetzes 1979
Das Steiermärkische Buschenschankgesetz 1979, LGBl. Nr. 42/1979, zuletzt inDas Steiermärkische Buschenschankgesetz 1979, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1979,, zuletzt in
der Fassung LGBl. Nr. 34/2013, wird wie folgt geändert:der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 2 wird das Wort „Gericht“ durch die Wortfolge „ordentlichen Gericht“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 2, wird das Wort „Gericht“ durch die Wortfolge „ordentlichen Gericht“ ersetzt.
In § 7 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „, sofern nicht eine Verwaltungsübertretung nach einem anderen Gesetz oder eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt“.In Paragraph 7, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „, sofern nicht eine Verwaltungsübertretung nach einem anderen Gesetz oder eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt“.
Dem § 9 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6) Die Änderung des § 6 Abs. 2 und des § 7 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“„(6) Die Änderung des Paragraph 6, Absatz 2 und des Paragraph 7, Absatz eins, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 51
Änderung der Disziplinarordnung der Steirischen Landesjägerschaft
Die Disziplinarordnung der Steirischen Landesjägerschaft, LGBl. Nr. 16/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, wird wie folgt geändert:Die Disziplinarordnung der Steirischen Landesjägerschaft, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1993,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 2 wird das Wort „Gericht“ durch die Wortfolge „ordentlichen Gericht“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 2, wird das Wort „Gericht“ durch die Wortfolge „ordentlichen Gericht“ ersetzt.
§ 5 lautet:Paragraph 5, lautet:
„Disziplinarrat
§ 5Paragraph 5
(1) Über Disziplinarvergehen entscheidet der Disziplinarrat.
(2) Mitglieder des Disziplinarrates müssen Mitglieder der Steirischen Landesjägerschaft sein. Der Disziplinarrat besteht aus einem rechtskundigen Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen einer dem Stande der Berufsjäger angehören muss. Im Fall einer Verhinderung eines Senatsmitgliedes hat das Ersatzmitglied an dessen Stelle zu treten. Die Mitglieder des Disziplinarrates sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisung gebunden. Die Mitglieder des Disziplinarrates sowie der Disziplinaranwalt sind nach den Bestimmungen der Jägerschaftswahlordnung zu wählen.
(3) Der Disziplinarrat wird vom Vorsitzenden einberufen.
(4) Der Disziplinarrat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe des dauernden Ausschlusses aus der Steirischen Landesjägerschaft kann nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.
(5) Die Mitglieder des Disziplinarrates, dessen Ersatzmitglieder, der Disziplinaranwalt sowie alle übrigen Funktionäre und Angestellten der Steirischen Landesjägerschaft sind verpflichtet, über die in Ausübung ihrer Funktion zu ihrer Kenntnis gelangenden Tatsachen im Disziplinarverfahren Stillschweigen zu bewahren, sofern nicht das Interesse der Steirischen Landesjägerschaft an der Offenlegung dieser Tatsachen das private Interesse an der Geheimhaltung überwiegt.“
Die Überschrift des § 10 lautet: „Verfahren vor dem Disziplinarrat“.Die Überschrift des Paragraph 10, lautet: „Verfahren vor dem Disziplinarrat“.
Die Überschrift des § 12 lautet: „Verhandlung vor dem Disziplinarrat“.Die Überschrift des Paragraph 12, lautet: „Verhandlung vor dem Disziplinarrat“.
In § 12 Abs. 9 entfällt die Wortfolge „und dem Beschuldigten Rechtsmittelbelehrung zu erteilen“.In Paragraph 12, Absatz 9, entfällt die Wortfolge „und dem Beschuldigten Rechtsmittelbelehrung zu erteilen“.
§ 15 lautet:Paragraph 15, lautet:
„Beschwerde
§ 15Paragraph 15
Gegen den Schuldspruch und das Strafausmaß können der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt, gegen die auferlegten Verfahrenskosten kann der Beschuldigte und gegen die Einstellung des Disziplinarverfahrens der Disziplinaranwalt Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.“
§ 16 lautet:Paragraph 16, lautet:
„Senat
§ 16Paragraph 16
Das Landesverwaltungsgericht entscheidet durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter aus dem Stand der Berufsjäger angehört. Das Vorschlagsrecht für den Laienrichter und die zwei Ersatzpersonen an das Landesverwaltungsgericht steht der Steirischen Landesjägerschaft zu.“
§ 18 Abs. 1 letzter Satz entfällt.Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz entfällt.
In § 18 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „bzw. dem Berufungssenat“.In Paragraph 18, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „bzw. dem Berufungssenat“.
In § 20 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und dem Berufungssenat“.In Paragraph 20, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „und dem Berufungssenat“.
§ 22 Abs. 4 entfällt.Paragraph 22, Absatz 4, entfällt.
Dem § 23 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Die Änderung des § 1 Abs. 2, des § 5, der Überschriften der §§ 10 und 12, des § 12 Abs. 9, der §§ 15, 16 und 18 Abs. 1 und 3 und des § 20 Abs. 2 sowie der Entfall des § 22 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014, in Kraft.“„(3) Die Änderung des Paragraph eins, Absatz 2,, des Paragraph 5,, der Überschriften der Paragraphen 10 und 12, des Paragraph 12, Absatz 9,, der Paragraphen 15, 16 und 18 Absatz eins und 3 und des Paragraph 20, Absatz 2, sowie der Entfall des Paragraph 22, Absatz 4, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014, in Kraft.“
Artikel 52
Änderung des Steiermärkischen Fischereigesetzes 2000
Das Steiermärkische Fischereigesetz 2000, LGBl. Nr. 85/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 26/2013, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Fischereigesetz 2000, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 1999,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1. § 23 Abs. 1 lautet:1. Paragraph 23, Absatz eins, lautet:
„(1) Behörde ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.“
2. § 26 Abs. 3 lautet:2. Paragraph 26, Absatz 3, lautet:
„(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 und 2 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 2.200,– zu bestrafen.“„(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins und 2 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 2.200,– zu bestrafen.“
3. Dem § 30 wird folgender Abs. 3 angefügt:3. Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Die Änderung des § 23 Abs. 1 und des § 26 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“„(3) Die Änderung des Paragraph 23, Absatz eins und des Paragraph 26, Absatz 3, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 53
Änderung des Steiermärkischen Gentechnik-Vorsorgegesetzes
Das Steiermärkische Gentechnik-Vorsorgegesetz, LGBl. Nr. 97/2006, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Gentechnik-Vorsorgegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Der Eintrag zu § 13 lautet „Behörde“.Der Eintrag zu Paragraph 13, lautet „Behörde“.
Der Eintrag zu § 16 lautet „EU-Recht“Der Eintrag zu Paragraph 16, lautet „EU-Recht“
Nach dem Eintrag „§ 18 Inkrafttreten“ wird die Zeile „§ 19 Inkrafttreten
von Novellen“ eingefügt.
§ 13 lautet:Paragraph 13, lautet:
„§ 13
Behörde
Behörde ist die Landesregierung.“
In § 15 Abs. 1 Z. 2 wird das Wort „Bescheiden“ durch das Wort „Bewilligungen“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Wort „Bescheiden“ durch das Wort „Bewilligungen“ ersetzt.
§ 15 Abs. 6 entfällt.Paragraph 15, Absatz 6, entfällt.
Die Überschrift des § 16 lautet: „EU-Recht“.Die Überschrift des Paragraph 16, lautet: „EU-Recht“.
Dem § 18 wird folgender § 19 angefügt:Dem Paragraph 18, wird folgender Paragraph 19, angefügt:
„§ 19
Inkrafttreten von Novellen
„Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, der §§ 13 und 15 Abs. 1 Z. 2 und der Überschrift des § 16 sowie der Entfall des § 15 Abs. 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“„Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, der Paragraphen 13 und 15 Absatz eins, Ziffer 2 und der Überschrift des Paragraph 16, sowie der Entfall des Paragraph 15, Absatz 6, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 54
Änderung des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes
Das Steiermärkische Grundverkehrsgesetz, LGBl. Nr. 134/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 22/2013, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Grundverkehrsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 134 aus 1993,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Im Eintrag zu § 13 wird das Wort „Geltungsbereich“ durch das Wort „Wirkungsbereich“ ersetzt.Im Eintrag zu Paragraph 13, wird das Wort „Geltungsbereich“ durch das Wort „Wirkungsbereich“ ersetzt.
Die Überschrift des V. Abschnitts lautet „Grundverkehrsbehörde“.Die Überschrift des römisch fünf. Abschnitts lautet „Grundverkehrsbehörde“.
Der Eintrag zu § 45 lautet „Grundverkehrsbehörde“.Der Eintrag zu Paragraph 45, lautet „Grundverkehrsbehörde“.
§ 14 lautet:Paragraph 14, lautet:
„Räumlicher Wirkungsbereich
„§ 14
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten in Vorbehaltsgemeinden, in denen Beschränkungszonen für Zweitwohnsitze gemäß § 30 Abs. 2 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes festgelegt sind. Vorbehalts-gemeinden sind:Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten in Vorbehaltsgemeinden, in denen Beschränkungszonen für Zweitwohnsitze gemäß Paragraph 30, Absatz 2, des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes festgelegt sind. Vorbehalts-gemeinden sind:
Bezirk Bruck-Mürzzuschlag: Aflenz Kurort, Altenberg an der Rax, Frauenberg, Ganz, Gußwerk, Halltal, Mürzsteg, Neuberg an der Mürz, Oberaich, St. Sebastian, Spital am Semmering, Stanz im Mürztal, Turnau;
Bezirk Deutschlandsberg: Freiland bei Deutschlandsberg, Bad Gams, Garanas, Greisdorf, Gressenberg, Kloster, Marhof, Osterwitz, Soboth, Stainz, Trahütten, Wielfresen;
Bezirk Graz-Umgebung: Großstübing, Gschnaidt, St. Radegund bei Graz, Semriach, Tyrnau;
Bezirk Hartberg-Fürstenfeld: Bad Waltersdorf, Mönichwald, St. Jakob im Walde, St. Lorenzen am Wechsel, -Stubenberg;
Bezirk Murtal: Bretstein, Hohentauern, Kleinlobming, St. Wolfgang-Kienberg, St. Anna am Lavantegg, Oberweg, Oberzeiring, Pusterwald, Rachau, Reisstraße, St. Johann am Tauern, St. Marein bei Knittelfeld;
Bezirk Leibnitz: Allerheiligen, Eichberg-Trautenburg, Empersdorf, Kitzeck im Sausal, St. Andrä-Höch, St. Nikolai im Sausal;
Bezirk Leoben: Vordernberg, Wald am Schoberpaß;
Bezirk Liezen: Aich, Altaussee, Bad Aussee, Bad Mitterndorf, Donnersbach, Donnersbachwald, Gössenberg, Gröbming, Grundlsee, Haus, Kleinsölk, Michaelerberg, Mitterberg, Niederöblarn, Pichl-Kainisch, Pichl-Preunegg, Pruggern, Pürgg-Trautenfels, Ramsau am Dachstein, Rohrmoos-Untertal, St. Nikolai im Sölktal, Schladming, Tauplitz, Weißenbach an der Enns, Wildalpen;
Bezirk Murau: Kulm am Zirbitz, Mühlen, Predlitz-Turrach, St. Marein bei Neumarkt, St. Ruprecht ob Murau, Schönberg-Lachtal, Zeutschach;
Bezirk Südoststeiermark: Klöch;
Bezirk Voitsberg: Edelschrott, Geistthal, Hirschegg, Modriach, Pack, Salla;
Bezirk Weiz: Fladnitz an der Teichalm, Naintsch, Rettenegg, St. Kathrein am Hauenstein, St. Kathrein am Offenegg, Stenzengreith.“
§ 30 Abs. 1 bis 3 lauten:Paragraph 30, Absatz eins bis 3 lauten:
„(1) Ein Recht (§ 5) an einem land- und forstwirtschaftlichen Grundstück (§ 2 Abs. 1) darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchgesuch die rechtskräftige Genehmigung beigeschlossen ist (§§ 8, 9 oder 11) oder die rechtskräftige Feststellung, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist (§ 6 Abs. 2).„(1) Ein Recht (Paragraph 5,) an einem land- und forstwirtschaftlichen Grundstück (Paragraph 2, Absatz eins,) darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchgesuch die rechtskräftige Genehmigung beigeschlossen ist (Paragraphen 8, 9, oder 11) oder die rechtskräftige Feststellung, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist (Paragraph 6, Absatz 2,).
(2) Ein Recht an einem Baugrundstück darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchgesuch beigeschlossen ist
eine Erklärung (§ 17) odereine Erklärung (Paragraph 17,) oder
die rechtskräftige Feststellung, dass eine Erklärung (§ 17 Abs. 2) nichtdie rechtskräftige Feststellung, dass eine Erklärung (Paragraph 17, Absatz 2,) nicht
erforderlich ist.
(3) Sofern ausländische Personen Rechte erwerben sollen, darf ein Recht (§ 5 oder § 16) an einem Grundstück im Grundbuch nur dann eingetragen werden, wenn dem Gundbuchgesuch die rechtskräftige Genehmigung (§ 28) oder die rechtskräftige Feststellung, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist (§ 26 Abs. 3), beigeschlossen ist.“(3) Sofern ausländische Personen Rechte erwerben sollen, darf ein Recht (Paragraph 5, oder Paragraph 16,) an einem Grundstück im Grundbuch nur dann eingetragen werden, wenn dem Gundbuchgesuch die rechtskräftige Genehmigung (Paragraph 28,) oder die rechtskräftige Feststellung, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist (Paragraph 26, Absatz 3,), beigeschlossen ist.“
4. § 31 lautet:4. Paragraph 31, lautet:
„Unwirksamkeit der Grundbucheintragung
§ 31Paragraph 31
(1) Ist anzunehmen, dass ein grundbücherlich bereits durchgeführtes Rechtsgeschäft der erforderlichen Genehmigung oder Erklärung entbehrt, besonders, weil die Eintragung unter Umgehung der Bestimmungen über die Erforderlichkeit einer Genehmigung bzw. einer Erklärung erwirkt worden ist oder die Erklärung unrichtig war, so hat die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid ein Verfahren zur Prüfung dieser Fragen einzuleiten.
(2) Stellt die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid fest, dass ein grundbücherlich bereits durchgeführtes Rechtsgeschäft der erforderlichen Genehmigung oder Erklärung entbehrt, so hat der Erwerber binnen einem Monat nach Rechtskraft um die Genehmigung anzusuchen oder eine Erklärung nach § 17 abzugeben.(2) Stellt die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid fest, dass ein grundbücherlich bereits durchgeführtes Rechtsgeschäft der erforderlichen Genehmigung oder Erklärung entbehrt, so hat der Erwerber binnen einem Monat nach Rechtskraft um die Genehmigung anzusuchen oder eine Erklärung nach Paragraph 17, abzugeben.
(3) Rechtskräftige Entscheidungen nach Abs. 1 und 2 sind auf Antrag der Grundverkehrsbehörde im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, dass eine Entscheidung über die Genehmigung auch gegen Personen ihre volle Wirksamkeit entfaltet, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Anmerkung beim Grundbuchgericht eingelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben.(3) Rechtskräftige Entscheidungen nach Absatz eins und 2 sind auf Antrag der Grundverkehrsbehörde im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, dass eine Entscheidung über die Genehmigung auch gegen Personen ihre volle Wirksamkeit entfaltet, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Anmerkung beim Grundbuchgericht eingelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben.
(4) Wird einem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtsgeschäft die Genehmigung rechtskräftig versagt, so hat das ordentliche Gericht die Eintragung auf Antrag der Grundverkehrsbehörde zu löschen.
(5) Wird dem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtsgeschäft die Genehmigung rechtskräftig erteilt, die zunächst fehlende Erklärung abgegeben oder ein Verfahren nach Abs. 1 eingestellt, so hat die Grundverkehrsbehörde dies dem ordentlichen Gericht mitzuteilen. Das Gericht hat sodann die Anmerkung nach Abs. 3 zu löschen.“(5) Wird dem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtsgeschäft die Genehmigung rechtskräftig erteilt, die zunächst fehlende Erklärung abgegeben oder ein Verfahren nach Absatz eins, eingestellt, so hat die Grundverkehrsbehörde dies dem ordentlichen Gericht mitzuteilen. Das Gericht hat sodann die Anmerkung nach Absatz 3, zu löschen.“
In § 32 Abs. 3, § 35 Abs. 4, § 43 Abs. 2 und § 44 wird das Wort „Gericht“ durch die Wortfolge „ordentlichen Gericht“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.In Paragraph 32, Absatz 3,, Paragraph 35, Absatz 4,, Paragraph 43, Absatz 2 und Paragraph 44, wird das Wort „Gericht“ durch die Wortfolge „ordentlichen Gericht“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
In § 34 Abs. 2 und § 36 Abs. 2 entfällt jeweils das Wort „erstinstanzlicher“.In Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 36, Absatz 2, entfällt jeweils das Wort „erstinstanzlicher“.
§ 35 Abs. 1 lautet:Paragraph 35, Absatz eins, lautet:
„(1) Im neuen Versteigerungstermin dürfen als Bieterinnen/Bieter nur Personen zugelassen werden, die
rechtskräftige Entscheidungen im Sinn des § 6 Abs. 2, der §§ 8, 9, 11 und 18 Abs. 2, des § 26 Abs. 3 oder des § 28 vorweisen oderrechtskräftige Entscheidungen im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2,, der Paragraphen 8, 9, 11 und 18 Absatz 2,, des Paragraph 26, Absatz 3, oder des Paragraph 28, vorweisen oder
dem Exekutionsgericht eine Erklärung nach § 17 vorlegen.“dem Exekutionsgericht eine Erklärung nach Paragraph 17, vorlegen.“
In § 39 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 wird jeweils die Wortfolge „einen Bescheid der Grundverkehrsbehörde“ durch die Wortfolge „eine Entscheidung“ ersetzt.In Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, wird jeweils die Wortfolge „einen Bescheid der Grundverkehrsbehörde“ durch die Wortfolge „eine Entscheidung“ ersetzt.
In § 39 Abs. 2 wird das Wort „Grundverkehrsbehörden“ durch das Wort „Grundverkehrsbehörde“ ersetzt.In Paragraph 39, Absatz 2, wird das Wort „Grundverkehrsbehörden“ durch das Wort „Grundverkehrsbehörde“ ersetzt.
Die Überschrift des V. Abschnitts lautet „Grundverkehrsbehörde“.Die Überschrift des römisch fünf. Abschnitts lautet „Grundverkehrsbehörde“.
§ 45 lautet:Paragraph 45, lautet:
„Grundverkehrsbehörde
§ 45Paragraph 45
(1) Grundverkehrsbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Örtlich zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich das Grundstück befindet. Liegen ein oder mehrere Grundstücke eines Rechtsgeschäftes in mehreren Bezirken, so ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der flächenmäßig größte Teil befindet, zur Entscheidung berufen.“
Im § 46 Abs. 2 wird die Wortfolge „Grundverkehrsbehörden und Bezirkskammern“ durch die Wortfolge „Grundverkehrsbehörde und die Bezirkskammer“ ersetzt.Im Paragraph 46, Absatz 2, wird die Wortfolge „Grundverkehrsbehörden und Bezirkskammern“ durch die Wortfolge „Grundverkehrsbehörde und die Bezirkskammer“ ersetzt.
Im § 54 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,“.Im Paragraph 54, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,“.
Dem § 60 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 60, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, der §§ 14 und 30 Abs. 1 bis 3, der §§ 31 und 32 Abs. 3, des § 34 Abs. 2, des § 35 Abs. 1 und 4, des § 36 Abs. 2, des § 39 Abs. 1 und 2, des § 43 Abs. 2, des § 44, der Überschrift des V. Abschnitts, der §§ 45 und § 46 Abs. 2 und des § 54 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit„(10) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, der Paragraphen 14 und 30 Absatz eins bis 3, der Paragraphen 31 und 32 Absatz 3,, des Paragraph 34, Absatz 2,, des Paragraph 35, Absatz eins und 4, des Paragraph 36, Absatz 2,, des Paragraph 39, Absatz eins und 2, des Paragraph 43, Absatz 2,, des Paragraph 44,, der Überschrift des römisch fünf. Abschnitts, der Paragraphen 45 und Paragraph 46, Absatz 2 und des Paragraph 54, Absatz 2, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, tritt mit
1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 55
Änderung des Gesetzes über die Sicherung und Förderung der Erzeugung von Hybridmais- und Roggensaatgut
Das Gesetz über die Sicherung und Förderung der Erzeugung von Hybridmais- und Roggensaatgut, LGBl. Nr. 31/1968, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über die Sicherung und Förderung der Erzeugung von Hybridmais- und Roggensaatgut, Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 1968,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2000,, wird wie folgt geändert:
§ 6 Abs. 3 letzter Satz entfällt.Paragraph 6, Absatz 3, letzter Satz entfällt.
§ 7 lautet:Paragraph 7, lautet:
„§ 7
Auf das Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung sind die Abschnitte I., II., III. A. und C., IV. und VII. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden.“Auf das Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung sind die Abschnitte römisch eins., römisch zwei., römisch drei. A. und C., römisch vier. und römisch sieben. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, sinngemäß anzuwenden.“
Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Die Änderung des § 6 Abs. 3 und des § 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014„(3) Die Änderung des Paragraph 6, Absatz 3 und des Paragraph 7, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014
in Kraft.“
Artikel 56
Änderung des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986
Das Steiermärkische Jagdgesetz 1986, LGBl. Nr. 23/1986, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 42/2012, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Jagdgesetz 1986, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1986,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
In § 9 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Abs. 2.In Paragraph 9, entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Absatz 2,
In § 16 Abs. 4 wird das Wort „Berufungen“ durch das Wort „Beschwerden“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz 4, wird das Wort „Berufungen“ durch das Wort „Beschwerden“ ersetzt.
In § 17 Abs. 4 wird die Wortfolge „eine Berufung eingebracht“ durch die Wortfolge „Beschwerde erhoben“ ersetzt.In Paragraph 17, Absatz 4, wird die Wortfolge „eine Berufung eingebracht“ durch die Wortfolge „Beschwerde erhoben“ ersetzt.
§ 24 Abs. 8 entfällt.Paragraph 24, Absatz 8, entfällt.
§ 44 Abs. 3 erster Satz lautet:Paragraph 44, Absatz 3, erster Satz lautet:
„Die Wahl der Disziplinaranwältin/des Disziplinaranwaltes (Stellvertreterin/Stellvertreter), der Mitglieder (Ersatzmitglieder) und des Disziplinarrates erfolgt je in einem gesonderten Wahlgang bzw. mit gesonderten Stimmzetteln.“
§ 48 Abs. 1 lautet:Paragraph 48, Absatz eins, lautet:
„(1) Die Steirische Landesjägerschaft untersteht hinsichtlich der Verwaltungsführung der Aufsicht des -Landes. Die Aufsicht wird, soweit in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist, von der Landesregierung ausgeübt.“
In § 50 Abs. 3 letzter Satz entfällt die Wortfolge „von der Behörde“.In Paragraph 50, Absatz 3, letzter Satz entfällt die Wortfolge „von der Behörde“.
§ 74a entfällt.Paragraph 74 a, entfällt.
§ 77a Abs 1 lautet:Paragraph 77 a, Absatz eins, lautet:
„(1) Unabhängig von einer Bestrafung nach § 77 sind Personen, die entgegen einer Bestimmung dieses Gesetzes oder entgegen einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung, eines Bescheides oder eines Erkenntnisses Veränderungen vorgenommen oder veranlasst haben, durch Bescheid der nach diesem Gesetz für die Bewilligung zuständigen Behörde zu verpflichten, den früheren oder den dem Bescheid oder Erkenntnis entsprechenden Zustand binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer von der Behörde als sachgemäß bezeichneten Weise abzu-ändern. Der Bescheid ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen zu erlassen.“„(1) Unabhängig von einer Bestrafung nach Paragraph 77, sind Personen, die entgegen einer Bestimmung dieses Gesetzes oder entgegen einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung, eines Bescheides oder eines Erkenntnisses Veränderungen vorgenommen oder veranlasst haben, durch Bescheid der nach diesem Gesetz für die Bewilligung zuständigen Behörde zu verpflichten, den früheren oder den dem Bescheid oder Erkenntnis entsprechenden Zustand binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer von der Behörde als sachgemäß bezeichneten Weise abzu-ändern. Der Bescheid ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen zu erlassen.“
10. Dem § 83 wird folgender Abs. 15 angefügt:10. Dem Paragraph 83, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15) Die Änderung des § 9, des § 16 Abs. 4, des § 17 Abs. 4, des § 44 Abs. 3 erster Satz, des § 48 Abs. 1, des § 50 Abs. 3 letzter Satz und des § 77a Abs. 1 sowie der Entfall des § 24 Abs. 8 und des § 74a durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“„(15) Die Änderung des Paragraph 9,, des Paragraph 16, Absatz 4,, des Paragraph 17, Absatz 4,, des Paragraph 44, Absatz 3, erster Satz, des Paragraph 48, Absatz eins,, des Paragraph 50, Absatz 3, letzter Satz und des Paragraph 77 a, Absatz eins, sowie der Entfall des Paragraph 24, Absatz 8 und des Paragraph 74 a, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 57
Änderung des Steiermärkischen Landarbeiterkammergesetzes 1991
Das Steiermärkische Landarbeiterkammergesetz 1991, LGBl. Nr. 56/1991, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 58/2012, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Landarbeiterkammergesetz 1991, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1991,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
§ 18 Abs. 4 vorletzter Satz entfällt.Paragraph 18, Absatz 4, vorletzter Satz entfällt.
§ 19 Abs. 2 letzter Satz entfällt.Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz entfällt.
§ 25 Abs. 4 lautet:Paragraph 25, Absatz 4, lautet:
„(4) Die genehmigte Geschäftsordnung und die genehmigten Richtlinien (§ 12 Abs. 2 lit. c) sind durch Anschlag im Kammeramt durch vier Wochen kundzumachen.“„(4) Die genehmigte Geschäftsordnung und die genehmigten Richtlinien (Paragraph 12, Absatz 2, Litera c,) sind durch Anschlag im Kammeramt durch vier Wochen kundzumachen.“
4. § 28 Abs. 2 lautet:4. Paragraph 28, Absatz 2, lautet:
„(2) Gegen Bescheide in Verfahren gemäß Abs. 1 kann nur der Arbeitnehmer Beschwerde erheben.“„(2) Gegen Bescheide in Verfahren gemäß Absatz eins, kann nur der Arbeitnehmer Beschwerde erheben.“
§ 28 Abs. 3 entfällt.Paragraph 28, Absatz 3, entfällt.
§ 28 Abs. 4 lautet:Paragraph 28, Absatz 4, lautet:
„(4) Die Entscheidungen in Verfahren gemäß § 27 Abs. 6 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag der Steiermärkischen Landarbeiterkammer zu vollstrecken.“„(4) Die Entscheidungen in Verfahren gemäß Paragraph 27, Absatz 6, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag der Steiermärkischen Landarbeiterkammer zu vollstrecken.“
7. Dem § 36 wird folgender Abs. 9 angefügt:7. Dem Paragraph 36, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9) Die Änderung des § 25 Abs. 4 und des § 28 Abs. 2 und 4 sowie der Entfall des § 18 Abs. 4 vorletzter Satz, des § 19 Abs. 2 letzter Satz und des § 28 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“„(9) Die Änderung des Paragraph 25, Absatz 4 und des Paragraph 28, Absatz 2 und 4 sowie der Entfall des Paragraph 18, Absatz 4, vorletzter Satz, des Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz und des Paragraph 28, Absatz 3, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 58
Änderung des Landwirtschaftskammergesetzes
Das Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 14/1970, zuletzt in der FassungDas Landwirtschaftskammergesetz, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1970,, zuletzt in der Fassung
LGBl. Nr. 33/2013, wird wie folgt geändert:Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
§ 25 Abs. 5 letzter Satz entfällt.Paragraph 25, Absatz 5, letzter Satz entfällt.
§ 27 Abs. 4 lit. c vierter Satz entfällt.Paragraph 27, Absatz 4, Litera c, vierter Satz entfällt.
§ 32 Abs. 8 lautet:Paragraph 32, Absatz 8, lautet:
„(8) Der Jahresbetrag der Kammerumlage und etwaige Zuschläge sind mit Bescheid festzusetzen. Die Festsetzung der Höhe der Kammerumlage gilt gemäß § 29 des Grundsteuergesetzes 1955 innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes des Grundsteuermessbetrages auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist.“„(8) Der Jahresbetrag der Kammerumlage und etwaige Zuschläge sind mit Bescheid festzusetzen. Die Festsetzung der Höhe der Kammerumlage gilt gemäß Paragraph 29, des Grundsteuergesetzes 1955 innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes des Grundsteuermessbetrages auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist.“
§ 33 Abs. 7 letzter Satz entfällt.Paragraph 33, Absatz 7, letzter Satz entfällt.
§ 34 Abs. 4 dritter Satz entfällt.Paragraph 34, Absatz 4, dritter Satz entfällt.
§ 35 Abs. 6 dritter Satz entfällt.Paragraph 35, Absatz 6, dritter Satz entfällt.
§ 35a Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 35 a, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Für die Erhebung des Grundbetrages zur Kammerumlage (§ 32) stellt der Bescheid oder das Erkenntnis über Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Rechtsgrundlage dar. Für jene wirtschaftlichen Einheiten, für die keine Kammerumlage festgestellt wird, ist kein Grundbetrag einzuheben.“„Für die Erhebung des Grundbetrages zur Kammerumlage (Paragraph 32,) stellt der Bescheid oder das Erkenntnis über Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Rechtsgrundlage dar. Für jene wirtschaftlichen Einheiten, für die keine Kammerumlage festgestellt wird, ist kein Grundbetrag einzuheben.“
Die Überschrift des § 43 lautet: „Verfahren“Die Überschrift des Paragraph 43, lautet: „Verfahren“
§ 43 Abs. 2 letzter Satz entfällt.Paragraph 43, Absatz 2, letzter Satz entfällt.
§ 44a Abs. 2 lautet:Paragraph 44 a, Absatz 2, lautet:
„(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149 in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2010,Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010,,
Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148 in der Fassung BGBl. I Nr. 63/2013,Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2013,,
Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663 in der Fassung BGBl. I Nr. 63/2013,Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2013,,
Bundesgesetz vom 14. Juli 1960 über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, BGBl. Nr. 166 in der Fassung BGBl. Nr. 22/2012,Bundesgesetz vom 14. Juli 1960 über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, BGBl. Nr. 166 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 2012,,
Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013,Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,,
Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2013,Wirtschaftskammergesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2013,,
Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2013,Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2013,,
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013,Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,,
Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013,Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,,
Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978 in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2013.“Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2013,.“
Dem § 46 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 46, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11) Die Änderung § 32 Abs. 8, des § 35a Abs. 2 erster Satz, der Überschrift des § 43 und des § 44a Abs. 2 sowie der Entfall des § 25 Abs. 5 letzter Satz, des § 27 Abs. 4 lit. c vierter Satz, des § 33 Abs. 7 letzter Satz, des § 34 Abs. 4 dritter Satz, des § 35 Abs. 6 dritter Satz und des § 43 Abs. 2„(11) Die Änderung Paragraph 32, Absatz 8,, des Paragraph 35 a, Absatz 2, erster Satz, der Überschrift des Paragraph 43 und des Paragraph 44 a, Absatz 2, sowie der Entfall des Paragraph 25, Absatz 5, letzter Satz, des Paragraph 27, Absatz 4, Litera c, vierter Satz, des Paragraph 33, Absatz 7, letzter Satz, des Paragraph 34, Absatz 4, dritter Satz, des Paragraph 35, Absatz 6, dritter Satz und des Paragraph 43, Absatz 2
letzter Satz durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“letzter Satz durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 59
Änderung des Steiermärkischen Landesweinbaugesetzes 2004
Das Steiermärkische Landesweinbaugesetz 2004, LGBl. Nr. 22/2004, zuletzt inDas Steiermärkische Landesweinbaugesetz 2004, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2004,, zuletzt in
der Fassung LGBl. Nr. 85/2012, wird wie folgt geändert:der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
§ 17 Abs. 1 Z. 3 lautet:Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
die in Bescheiden oder Erkenntnissen getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;“
§ 17 Abs. 3 entfällt.Paragraph 17, Absatz 3, entfällt.
§ 19 Abs. 2 lautet:Paragraph 19, Absatz 2, lautet:
„(2) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark (Landwirtschaftskammer) in den §§ 5, 7, 8, 9, 13, 14 und 18. Die Landesregierung ist gegenüber der Landwirtschaftskammer sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.“„(2) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark (Landwirtschaftskammer) in den Paragraphen 5, 7, 8, 9, 13, 14 und 18, Die Landesregierung ist gegenüber der Landwirtschaftskammer sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.“
§ 19 Abs. 3 entfällt.Paragraph 19, Absatz 3, entfällt.
Dem § 23 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Die Änderung des § 17 Abs. 1 Z. 3 und des § 19 Abs. 2 sowie der Entfall des § 17 Abs. 3 und des § 19 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“„(3) Die Änderung des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3 und des Paragraph 19, Absatz 2, sowie der Entfall des Paragraph 17, Absatz 3 und des Paragraph 19, Absatz 3, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 60
Änderung des Gesetzes über den Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen
Das Gesetz über den Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen, LGBl. Nr. 61/1982, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 78/2005, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über den Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1982,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
In § 9 Abs. 1 lautet:In Paragraph 9, Absatz eins, lautet:
„(1) Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.“
§ 10 lautet:Paragraph 10, lautet:
„§ 10
Wer den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 und 2 oder den Anordnungen eines auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bescheides oder Erkenntnisses zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 750 Euro zu bestrafen.“Wer den Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, oder Paragraph 7, Absatz eins und 2 oder den Anordnungen eines auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bescheides oder Erkenntnisses zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 750 Euro zu bestrafen.“
Dem § 12 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5) Die Änderung des § 9 Abs. 1 und des § 10 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“„(5) Die Änderung des Paragraph 9, Absatz eins und des Paragraph 10, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 61
Änderung des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes
Das Steiermärkische Pflanzenschutzgesetz LGBl. Nr. 82/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 8/2013, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Pflanzenschutzgesetz Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2002,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
In § 3 Z. 3 wird die Wortfolge „von der Landesregierung“ durch die Wortfolge „von der Landesregierung, dem Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.In Paragraph 3, Ziffer 3, wird die Wortfolge „von der Landesregierung“ durch die Wortfolge „von der Landesregierung, dem Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.
In § 5 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „der Behörde“.In Paragraph 5, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „der Behörde“.
In § 9 entfällt die Wortfolge „– sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet –“In Paragraph 9, entfällt die Wortfolge „– sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet –“
Dem § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Die Änderung des § 3 Z. 3, des § 5 Abs. 1 und des § 9 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“„(4) Die Änderung des Paragraph 3, Ziffer 3,, des Paragraph 5, Absatz eins und des Paragraph 9, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 62
Änderung des Steiermärkischen Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012
Das Steiermärkische Pflanzenschutzmittelgesetz 2012, LGBl. Nr. 87/2012, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Pflanzenschutzmittelgesetz 2012, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 23 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 23, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 23a Inkrafttreten von Novellen“.
§ 6 Abs. 7 Z. 1 lautet:Paragraph 6, Absatz 7, Ziffer eins, lautet:
von einem ordentlichen Gericht wegen einer strafbaren Handlung, die unter Gebrauch von Pflanzenschutzmitteln, Chemikalien, Pestiziden oder sonstigen giftigen Stoffen verübt wurde, verurteilt worden ist oder“
In § 20 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „,sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist,“.In Paragraph 20, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „,sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist,“.
Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:Nach Paragraph 23, wird folgender Paragraph 23 a, eingefügt:
„§ 23a
Inkrafttreten von Novellen
Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 6 Abs. 7 Z. 1 und des § 20 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des Paragraph 6, Absatz 7, Ziffer eins und des Paragraph 20, Absatz eins, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 63
Änderung des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes 2009
Das Steiermärkische Tierzuchtgesetz 2009, LGBl. Nr. 35/2009 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 7/2011, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Tierzuchtgesetz 2009, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2009, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 25 „Behörde“.Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 25, „Behörde“.
§ 2 Z. 6 lautet:Paragraph 2, Ziffer 6, lautet:
Räumlicher Tätigkeitsbereich: das Gebiet, in dem eine anerkannte Zuchtorganisation auf Grund einer -hoheitlichen Anerkennung ihr Zuchtprogramm durchführen darf;“
§ 17 Abs. 2 Z. 4 lautet:Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:
die Effektivität gelinderer Maßnahmen, insbesondere der Aufklärung der Tierhalterin/des Tierhalters über die als abträglich eingeschätzten Wirkungen der genetisch bedingten Eigenschaft. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist das Verbot von der Behörde unverzüglich aufzuheben.“
§ 17 Abs. 4 lautet:Paragraph 17, Absatz 4, lautet:
„(4) Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung.“„(4) Beschwerden gegen Bescheide gemäß Absatz 2, haben keine aufschiebende Wirkung.“
In § 17 Abs. 5 entfällt das Wort „erstinstanzlichen“.In Paragraph 17, Absatz 5, entfällt das Wort „erstinstanzlichen“.
In § 20 Abs. 3 Z. 1 wird das Wort „gerichtlich“ durch die Wortfolge „von einem ordentlichen Gericht“ ersetzt.In Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer eins, wird das Wort „gerichtlich“ durch die Wortfolge „von einem ordentlichen Gericht“ ersetzt.
Die Überschrift zu § 25 lautet „Behörde“.Die Überschrift zu Paragraph 25, lautet „Behörde“.
§ 25 Abs. 1 dritter Satz entfällt.Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz entfällt.
In § 27 Abs. 2 wird die Wortfolge „, und Bescheide“ durch die Wortfolge „Bescheide und Erkenntnisse“ ersetzt.In Paragraph 27, Absatz 2, wird die Wortfolge „, und Bescheide“ durch die Wortfolge „Bescheide und Erkenntnisse“ ersetzt.
In § 27 Abs. 3 wird das Wort „Bescheide“ durch die Wortfolge „Bescheide, Erkenntnisse“ ersetzt.In Paragraph 27, Absatz 3, wird das Wort „Bescheide“ durch die Wortfolge „Bescheide, Erkenntnisse“ ersetzt.
Der Einleitungssatz des § 29 Abs. 1 lautet:Der Einleitungssatz des Paragraph 29, Absatz eins, lautet:
„Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer“
In § 29 Abs. 1 Z. 24 wird die Wortfolge „oder Bescheiden“ durch die Wortfolge „, Bescheiden oder Erkenntnissen“ ersetzt.In Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 24, wird die Wortfolge „oder Bescheiden“ durch die Wortfolge „, Bescheiden oder Erkenntnissen“ ersetzt.
Der Text des § 34 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem § 34 wird folgender Abs. 2 angefügt:Der Text des Paragraph 34, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 2 Z. 6, des § 17 Abs. 2, 4 und 5, des § 20 Abs. 3 Z. 1, der Überschrift des § 25, des § 25 Abs. 1, des § 27 Abs. 2 und 3 und des § 29 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“„(2) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des Paragraph 2, Ziffer 6,, des Paragraph 17, Absatz 2, 4 und 5, des Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer eins,, der Überschrift des Paragraph 25,, des Paragraph 25, Absatz eins,, des Paragraph 27, Absatz 2 und 3 und des Paragraph 29, Absatz eins, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 64
Änderung des Steiermärkischen Waldschutzgesetzes
Das Steiermärkische Waldschutzgesetz, LGBl. Nr. 21/1982, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Waldschutzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1982,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1. § 3 lautet:1. Paragraph 3, lautet:
„Vertrauenswürdigkeit
§ 3Paragraph 3
(1) Wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit sind von der Bestätigung als Forstschutzorgan insbesondere jene Personen ausgenommen, die wegen einer strafbaren Handlung von einem ordentlichen Gericht zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind.
(2) Die Behörde kann jedoch solche Personen ausnahmsweise für den Forstschutzdienst bestätigen, wenn besondere Umstände vorliegen, die den Verurteilten vertrauenswürdig erscheinen lassen, und dem nicht eine durch ein inländisches ordentliches Gericht erfolgte, noch nicht getilgte Verurteilung entgegensteht, die gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2012, bei einem Beamten den Verlust des Amtes nach sich gezogen hätte.“(2) Die Behörde kann jedoch solche Personen ausnahmsweise für den Forstschutzdienst bestätigen, wenn besondere Umstände vorliegen, die den Verurteilten vertrauenswürdig erscheinen lassen, und dem nicht eine durch ein inländisches ordentliches Gericht erfolgte, noch nicht getilgte Verurteilung entgegensteht, die gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2012,, bei einem Beamten den Verlust des Amtes nach sich gezogen hätte.“
§ 15 Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 entfällt.Paragraph 15, Absatz 3, letzter Satz und Absatz 4, entfällt.
§ 16 Abs. 2 letzter Satz entfällt.Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz entfällt.
Die Überschrift des § 19 lautet „Behörde“.Die Überschrift des Paragraph 19, lautet „Behörde“.
Dem § 24 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Die Änderung des § 3 und der Überschrift des § 19 sowie der Entfall des § 15 Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 und des § 16 Abs. 2 letzter Satz durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013„(3) Die Änderung des Paragraph 3 und der Überschrift des Paragraph 19, sowie der Entfall des Paragraph 15, Absatz 3, letzter Satz und Absatz 4 und des Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,
treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 65
Änderung des Steiermärkischen Behindertengesetzes
Das Steiermärkische Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 83/2012, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Behindertengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2004,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
§ 42a entfällt.Paragraph 42 a, entfällt.
§ 52 Abs. 5 Z. 4 lautet:Paragraph 52, Absatz 5, Ziffer 4, lautet:
gegen den Anwalt rechtskräftig eine Disziplinarstrafe oder eine in die Zuständigkeit der ordentlichen -Gerichte fallende Strafe verhängt wurde.“
§ 55 Abs. 1 Z. 3 und 4 lauten:Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 lauten:
eine Einrichtung entgegen einer Bewilligung (§ 43) betreibt;eine Einrichtung entgegen einer Bewilligung (Paragraph 43,) betreibt;
einen Dienst entgegen einer Anerkennung (§ 45) erbringt;“einen Dienst entgegen einer Anerkennung (Paragraph 45,) erbringt;“
§ 55 Abs. 3 entfällt.Paragraph 55, Absatz 3, entfällt.
Die Überschrift des § 56a lautet „EU-Recht“.Die Überschrift des Paragraph 56 a, lautet „EU-Recht“.
Dem § 59 wird folgender Abs. 16 angefügt:Dem Paragraph 59, wird folgender Absatz 16, angefügt:
„(16) Die Änderung des § 52 Abs. 5 Z. 4, des § 55 Abs. 1 Z. 3 und 4 und der Überschrift des § 56a sowie der Entfall der §§ 42a und 55 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“„(16) Die Änderung des Paragraph 52, Absatz 5, Ziffer 4,, des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 und der Überschrift des Paragraph 56 a, sowie der Entfall der Paragraphen 42 a und 55 Absatz 3, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 66
Änderung des Steiermärkischen Betreuungsgesetzes
Das Steiermärkische Betreuungsgesetz, LGBl. Nr. 101/2005, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 9/2012, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Betreuungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2005,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 3 Z. 3 lautet:Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:
wegen einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die einen Ausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 darstellen kann.“wegen einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die einen Ausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 darstellen kann.“
§ 13 Abs. 3 entfällt.Paragraph 13, Absatz 3, entfällt.
§ 14 lautet:Paragraph 14, lautet:
„§ 14
Verfahren
(1) Behörde ist die Landesregierung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Landesregierung hat einen Bescheid zu erlassen,
wenn einer Person gemäß § 3 Abs. 1 Leistungen gemäß § 4 Abs. 1 verweigert oder nicht in vollem Umfang oder unter Auflagen oder Bedingungen gewährt werden oder wenn zuerkannte Leistungen eingestellt oder eingeschränkt werden und dies von der betroffenen Person bei sonstigem Anspruchsverlust längstens innerhalb von zwei Monaten ab Bekanntwerden schriftlich verlangt wird,wenn einer Person gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Leistungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, verweigert oder nicht in vollem Umfang oder unter Auflagen oder Bedingungen gewährt werden oder wenn zuerkannte Leistungen eingestellt oder eingeschränkt werden und dies von der betroffenen Person bei sonstigem Anspruchsverlust längstens innerhalb von zwei Monaten ab Bekanntwerden schriftlich verlangt wird,
in den Fällen des § 5 Abs. 3.in den Fällen des Paragraph 5, Absatz 3,
(3) Die Unterstützung erfolgt entweder durch Geldleistung, durch Betreuung in einer Einrichtung des Landes oder, sofern die Betreuung durch eine Einrichtung gemäß §§ 6 und 8 erfolgt, durch Direktverrechnung mit dieser.“(3) Die Unterstützung erfolgt entweder durch Geldleistung, durch Betreuung in einer Einrichtung des Landes oder, sofern die Betreuung durch eine Einrichtung gemäß Paragraphen 6 und 8 erfolgt, durch Direktverrechnung mit dieser.“
4. Der Text des § 17 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem § 17 wird folgender Abs. 2 angefügt:4. Der Text des Paragraph 17, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2) Die Änderung des § 4 Abs. 3 Z. 3 und des § 14 sowie der Entfall des § 13 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“„(2) Die Änderung des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3 und des Paragraph 14, sowie der Entfall des Paragraph 13, Absatz 3, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 67
Änderung des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes
Das Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 14/2011, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 9/2012, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2011,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 21 „Behörde“.Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 21, „Behörde“.
§ 14 Abs. 2 lautet:Paragraph 14, Absatz 2, lautet:
„(2) Die Überbrückungshilfe ist in der Entscheidung über die Zuerkennung der Leistung zu berücksichtigen und gegenzuverrechnen. Falls das Ermittlungsverfahren ergibt, dass kein Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung besteht, sind bereits als Überbrückungshilfe geleistete Zahlungen rückzuerstatten. Von einer Rück-erstattung kann nur unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 abgesehen werden.“„(2) Die Überbrückungshilfe ist in der Entscheidung über die Zuerkennung der Leistung zu berücksichtigen und gegenzuverrechnen. Falls das Ermittlungsverfahren ergibt, dass kein Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung besteht, sind bereits als Überbrückungshilfe geleistete Zahlungen rückzuerstatten. Von einer Rück-erstattung kann nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 4, abgesehen werden.“
In § 15 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „und in erster Instanz“.In Paragraph 15, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „und in erster Instanz“.
§ 15 Abs. 8 und 9 lauten:Paragraph 15, Absatz 8 und 9 lauten:
„(8) Im Verfahren über die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung kann auf ein Rechtsmittel nicht wirksam verzichtet werden.
(9) Beschwerden gegen Bescheide, mit denen Leistungen der Mindestsicherung zuerkannt werden, haben keine aufschiebende Wirkung.“
§ 17 Abs. 1 Z. 2 lautet:Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
den Eltern und Kindern, soweit diese nach Bürgerlichem Recht verpflichtet sind, für die Bezieherinnen/Bezieher der Mindestsicherung Unterhalt zu leisten, in der von der Landesregierung durch Verordnung kundzu-machenden Höhe. Bei der Festsetzung der Höhe der Ersatzpflicht ist auf das Einkommen (§ 6) und das Angehörigenverhältnis der ersatzpflichtigen Person Bedacht zu nehmen. Ein bereits geleisteter Unterhalt ist in Abzug zu bringen. Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe der Unterhaltsverpflichtung begrenzt, wobei der Nachweis einer im Gegensatz zur Ersatzpflicht niedrigeren Unterhaltsverpflichtung durch den Ersatzpflichtigen zu erbringen ist. Der Nachweis gilt nur durch eine rechtskräftige Entscheidung eines ordentlichen Gerichts als erbracht;“den Eltern und Kindern, soweit diese nach Bürgerlichem Recht verpflichtet sind, für die Bezieherinnen/Bezieher der Mindestsicherung Unterhalt zu leisten, in der von der Landesregierung durch Verordnung kundzu-machenden Höhe. Bei der Festsetzung der Höhe der Ersatzpflicht ist auf das Einkommen (Paragraph 6,) und das Angehörigenverhältnis der ersatzpflichtigen Person Bedacht zu nehmen. Ein bereits geleisteter Unterhalt ist in Abzug zu bringen. Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe der Unterhaltsverpflichtung begrenzt, wobei der Nachweis einer im Gegensatz zur Ersatzpflicht niedrigeren Unterhaltsverpflichtung durch den Ersatzpflichtigen zu erbringen ist. Der Nachweis gilt nur durch eine rechtskräftige Entscheidung eines ordentlichen Gerichts als erbracht;“
§ 17 Abs. 9 zweiter Satz lautet:Paragraph 17, Absatz 9, zweiter Satz lautet:
„Einem solchen Vergleich kommt, wenn er von der Behörde beurkundet wird, die Wirkung eines vor einem ordentlichen Gericht geschlossenen Vergleiches zu.“
§ 20 Abs. 4 lautet:Paragraph 20, Absatz 4, lautet:
„(4) Die Arbeitgeber einer Hilfe suchenden Person oder einer ersatzpflichtigen Person haben auf Ersuchen der Behörde über alle Umstände, die das Beschäftigungsverhältnis des Dienstnehmers oder die zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen betreffen, Auskunft zu erteilen.“
Die Überschrift des § 21 lautet „Behörde“.Die Überschrift des Paragraph 21, lautet „Behörde“.
§ 21 Abs. 4 entfällt.Paragraph 21, Absatz 4, entfällt.
In § 21 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „in erster Instanz“.In Paragraph 21, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „in erster Instanz“.
Dem § 26 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 14 Abs. 2, des § 15 Abs. 3, 8 und 9, des § 17 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 9 zweiter Satz, des § 20 Abs. 4, der Überschrift des § 21, des § 21 Abs. 5 sowie der Entfall des § 21 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“„(3) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des Paragraph 14, Absatz 2,, des Paragraph 15, Absatz 3, 8 und 9, des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 9, zweiter Satz, des Paragraph 20, Absatz 4,, der Überschrift des Paragraph 21,, des Paragraph 21, Absatz 5, sowie der Entfall des Paragraph 21, Absatz 4, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 68
Änderung des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes
Das Steiermärkische Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 29/1998, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 10/2012, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1998,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1. § 13 Abs. 5 lautet:1. Paragraph 13, Absatz 5, lautet:
„(5) Die dem Hilfeempfänger zuerkannten Kosten/Restkosten sind vom Sozialhilfeträger direkt mit der Einrichtung zu verrechnen.“
§ 16 Abs. 2 lit. a lautet:Paragraph 16, Absatz 2, Litera a, lautet:
Alten-, Familien- und Behindertenarbeit sowie Behindertenbegleitung und Heimhilfe im Sinn des Steier-märkischen Sozialbetreuungsberufegesetz, LGBl. Nr. 4/2008 in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nicht stationär erbracht wird;“Alten-, Familien- und Behindertenarbeit sowie Behindertenbegleitung und Heimhilfe im Sinn des Steier-märkischen Sozialbetreuungsberufegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2008, in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nicht stationär erbracht wird;“
§ 28 Z. 2 lit. a lautet:Paragraph 28, Ziffer 2, Litera a, lautet:
Eltern und Kinder, soweit diese nach Bürgerlichem Recht verpflichtet sind, für den Hilfeempfänger Unterhalt zu leisten, in der von der Landesregierung durch Verordnung kundzumachenden Höhe. Bei der Festsetzung der Ersatzpflicht ist auf das Einkommen (§ 5) und das Angehörigenverhältnis der ersatzpflichtigen Person Bedacht zu nehmen. Im Zeitraum der Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen geleisteter Unterhalt ist anzurechnen. Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe der Unterhaltsverpflichtung begrenzt, wobei der Nachweis einer im Gegensatz zu dem in der Verordnung genannten Betrag niedrigeren Unterhaltsverpflichtung durch den Ersatzpflichtigen zu erbringen ist. Der Nachweis gilt nur durch eine rechtskräftige Entscheidung eines ordentlichen Gerichtes als erbracht;“Eltern und Kinder, soweit diese nach Bürgerlichem Recht verpflichtet sind, für den Hilfeempfänger Unterhalt zu leisten, in der von der Landesregierung durch Verordnung kundzumachenden Höhe. Bei der Festsetzung der Ersatzpflicht ist auf das Einkommen (Paragraph 5,) und das Angehörigenverhältnis der ersatzpflichtigen Person Bedacht zu nehmen. Im Zeitraum der Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen geleisteter Unterhalt ist anzurechnen. Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe der Unterhaltsverpflichtung begrenzt, wobei der Nachweis einer im Gegensatz zu dem in der Verordnung genannten Betrag niedrigeren Unterhaltsverpflichtung durch den Ersatzpflichtigen zu erbringen ist. Der Nachweis gilt nur durch eine rechtskräftige Entscheidung eines ordentlichen Gerichtes als erbracht;“
§ 34 Abs. 1 lautet:Paragraph 34, Absatz eins, lautet:
„(1) Die Sozialhilfeträger können über Ersatzansprüche mit den Ersatzpflichtigen Vergleiche abschließen. Einem solchen Vergleich kommt, wenn er von der Behörde beurkundet wird, die Wirkung eines vor einem ordentlichen Gericht geschlossenen Vergleiches zu.“
5. § 35 lautet:5. Paragraph 35, lautet:
„§ 35
Behörde, Entscheidungsfrist
(1) Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Aufenthalt des Hilfeempfängers. In Verfahren betreffend die Unterbringung in stationären Einrichtungen richtet sich die örtliche Zuständigkeit für das Restkostenübernahmeverfahren und das Kostenrückersatzverfahren nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Hilfeempfängers vor Unterbringung in einer stationären Einrichtung, sofern dieser in der Steiermark liegt.
(3) Die Behörde ist verpflichtet, über Anträge auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes im Sinn des § 7, ausgenommen Anträge gemäß § 13, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen, zu entscheiden.“(3) Die Behörde ist verpflichtet, über Anträge auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes im Sinn des Paragraph 7,, ausgenommen Anträge gemäß Paragraph 13,, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen, zu entscheiden.“
Der dem § 46 durch die Novelle LGBl. Nr. 10/2012 angefügte Abs. 19 erhält die Absatzbezeichnung „(20)“.Der dem Paragraph 46, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2012, angefügte Absatz 19, erhält die Absatzbezeichnung „(20)“.
Dem § 46 wird folgender Abs. 21 angefügt:Dem Paragraph 46, wird folgender Absatz 21, angefügt:
„(21) Die Änderung des § 13 Abs. 5, des § 16 Abs. 2 lit. a, des § 28 Z. 2 lit. a, des § 34 Abs. 1, des § 35 und des § 46 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“„(21) Die Änderung des Paragraph 13, Absatz 5,, des Paragraph 16, Absatz 2, Litera a,, des Paragraph 28, Ziffer 2, Litera a,, des Paragraph 34, Absatz eins,, des Paragraph 35 und des Paragraph 46, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 69
Änderung des Steiermärkischen Berg- und Schiführergesetzes 1976
Das Steiermärkische Berg- und Schiführergesetz 1976, LGBl. Nr. 53/1976, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Berg- und Schiführergesetz 1976, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 1976,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
In den §§ 5, 11 Abs. 1 und in § 24 Abs. 1 lit. a entfällt jeweils das Wort „behördlich“.In den Paragraphen 5, 11, Absatz eins und in Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, entfällt jeweils das Wort „behördlich“.
§ 22 Abs. 4 entfällt.Paragraph 22, Absatz 4, entfällt.
Die Überschrift des § 24b lautet „EU-Recht“.Die Überschrift des Paragraph 24 b, lautet „EU-Recht“.
Dem § 27 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5) Die Änderung der §§ 5 und 11 Abs. 1, des § 24 Abs. 1 lit. a und der Überschrift des § 24b sowie der Entfall des § 22 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“„(5) Die Änderung der Paragraphen 5 und 11 Absatz eins,, des Paragraph 24, Absatz eins, Litera a und der Überschrift des Paragraph 24 b, sowie der Entfall des Paragraph 22, Absatz 4, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 70
Änderung des Steiermärkischen Lichtspielgesetzes 1983
Das Steiermärkische Lichtspielgesetz 1983, LGBl. Nr. 60/1983, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 22/2013, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Lichtspielgesetz 1983, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 2 und in § 20 Abs. 1 lit. c entfällt jeweils die Wortfolge „erster Instanz“.In Paragraph 3, Absatz 2 und in Paragraph 20, Absatz eins, Litera c, entfällt jeweils die Wortfolge „erster Instanz“.
§ 5 Abs. 2 lautet:Paragraph 5, Absatz 2, lautet:
„(2) Die Bestellung eines Geschäftsführers und die Verpachtung bedürfen einer Genehmigung. Zuständig ist jene Behörde, der die Erteilung der Bewilligung obliegt (§ 3 Abs. 1).“„(2) Die Bestellung eines Geschäftsführers und die Verpachtung bedürfen einer Genehmigung. Zuständig ist jene Behörde, der die Erteilung der Bewilligung obliegt (Paragraph 3, Absatz eins,).“
In § 5 Abs. 4, in § 9 Abs. 1 und 2 und § 31 entfällt das Wort „behördlich“ in der jeweils verwendeten -grammatikalischen Form.In Paragraph 5, Absatz 4,, in Paragraph 9, Absatz eins und 2 und Paragraph 31, entfällt das Wort „behördlich“ in der jeweils verwendeten -grammatikalischen Form.
§ 20 Abs. 6 lautet:Paragraph 20, Absatz 6, lautet:
„(6) In der Betriebsstätte sind die Bewilligungsurkunde und alle auf die Betriebsstätte bezughabenden Bescheide, Erkenntnisse und Belege, wie Pläne und dergleichen, stets in Verwahrung zu halten und den behördlichen Organen über deren Verlangen vorzuweisen.“
5. § 22 Abs. 3 lautet:5. Paragraph 22, Absatz 3, lautet:
„(3) Rechte aus Bescheiden oder Erkenntnissen über die Genehmigung von Betriebsstätten kann auch der Rechtsnachfolger der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers geltend machen. Aus solchen Bewilligungen erwachsende Pflichten treffen auch die Rechtsnachfolgerin/den Rechtsnachfolger.“
In § 42 Abs. 1 wird die Wortfolge „in nach diesem Gesetz erlassenen Bescheiden“ durch die Wortfolge „in Entscheidungen nach diesem Gesetz“ ersetzt.In Paragraph 42, Absatz eins, wird die Wortfolge „in nach diesem Gesetz erlassenen Bescheiden“ durch die Wortfolge „in Entscheidungen nach diesem Gesetz“ ersetzt.
Dem § 44 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 44, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5) Die Änderung des § 3 Abs. 2, des § 5 Abs. 2 und 4, des § 9 Abs. 1 und 2, des § 20 Abs. 1 lit. c und Abs. 6, des § 22 Abs. 3, der §§ 31 und 42 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“„(5) Die Änderung des Paragraph 3, Absatz 2,, des Paragraph 5, Absatz 2 und 4, des Paragraph 9, Absatz eins und 2, des Paragraph 20, Absatz eins, Litera c und Absatz 6,, des Paragraph 22, Absatz 3,, der Paragraphen 31 und 42 Absatz eins, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 71
Änderung des Steiermärkischen Tanzschulgesetzes 2000
Das Steiermärkische Tanzschulgesetz 2000, LGBl. Nr. 17/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Tanzschulgesetz 2000, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2000,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
In § 5 Abs. 4 wird die Wortfolge „im Bewilligungsbescheid“ durch die Wortfolge „in der Bewilligung“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 4, wird die Wortfolge „im Bewilligungsbescheid“ durch die Wortfolge „in der Bewilligung“ ersetzt.
In § 8 Abs. 1 Z. 5 wird das Wort „Gericht“ durch die Wortfolge „ordentlichen Gericht“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, wird das Wort „Gericht“ durch die Wortfolge „ordentlichen Gericht“ ersetzt.
§ 9 Abs. 2 Z. 7 lautet:Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 7, lautet:
trotz Untersagung eine irreführende Bezeichnung der Tanzschule führt.“
In § 23 Abs. 1 Z. 4 entfällt das Wort „behördlich“.In Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 4, entfällt das Wort „behördlich“.
Die Überschrift des § 23a lautet „EU-Recht“.Die Überschrift des Paragraph 23 a, lautet „EU-Recht“.
Dem § 26a wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 26 a, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Die Änderung des § 5 Abs. 4, des § 8 Abs. 1 Z. 5, des § 9 Abs. 2. Z. 7, des § 23 Abs. 1 Z. 4 sowie der Überschrift des § 23a durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“„(4) Die Änderung des Paragraph 5, Absatz 4,, des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5,, des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 7,, des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 4, sowie der Überschrift des Paragraph 23 a, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 72
Änderung des Steiermärkischen Tourismusgesetzes 1992
Das Steiermärkische Tourismusgesetz 1992, LGBl. Nr. 55/1992, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 11/2012, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Tourismusgesetz 1992, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1992,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
§ 8 Abs. 1 vierter und fünfter Satz lauten:Paragraph 8, Absatz eins, vierter und fünfter Satz lauten:
„Über die gesetzliche Mitgliedschaft zu einem Tourismusverband entscheidet die Landesregierung auf Antrag des Betroffenen oder des Vorsitzenden des Tourismusverbandes oder von Amts wegen. Die Landes-regierung ist zur automationsunterstützten Abfrage der Daten aus dem zentralen Gewerberegister ermächtigt.“
§ 33 Abs. 4 lautet:Paragraph 33, Absatz 4, lautet:
„(4) In den folgenden Jahren ist jeweils der Umsatz des zweitvorangegangenen Jahres (entsprechend dem Umsatzsteuerbescheid oder dem Umsatzsteuererkenntnis) für das Ausmaß der Beitragspflicht maßgebend.“
§ 33 Abs. 5 erster Satz lautet:Paragraph 33, Absatz 5, erster Satz lautet:
„Für das dem Anfangsjahr zweitfolgende Jahr hat eine Neuberechnung des Interessentenbeitrages statt-zufinden, sobald der Umsatzsteuerbescheid oder das Umsatzsteuererkenntnis rechtskräftig vorliegt.“
§ 35 Abs. 5 lautet:Paragraph 35, Absatz 5, lautet:
„(5) Wird vom Beitragspflichtigen auch diese Frist nicht eingehalten, hat die Gemeinde dem Tourismus-verband davon unverzüglich Mitteilung zu machen und bei der Beitragsbehörde (§ 36 Abs. 1) die Einhebung des säumigen Betrages mit Bescheid zu beantragen.“„(5) Wird vom Beitragspflichtigen auch diese Frist nicht eingehalten, hat die Gemeinde dem Tourismus-verband davon unverzüglich Mitteilung zu machen und bei der Beitragsbehörde (Paragraph 36, Absatz eins,) die Einhebung des säumigen Betrages mit Bescheid zu beantragen.“
5. § 35 Abs. 9 lautet:5. Paragraph 35, Absatz 9, lautet:
„(9) Eine Beitragserklärung ist unter sinngemäßer Anwendung des § 295 BAO, in der gemäß § 39k geltenden Fassung abzuändern, wenn der der Beitragsbemessung zu Grunde liegende Umsatzsteuerbescheid oder das Umsatzsteuererkenntnis durch eine andere Entscheidung ersetzt oder aufgehoben wird oder eine solche erst nachträglich erlassen wird.“„(9) Eine Beitragserklärung ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 295, BAO, in der gemäß Paragraph 39 k, geltenden Fassung abzuändern, wenn der der Beitragsbemessung zu Grunde liegende Umsatzsteuerbescheid oder das Umsatzsteuererkenntnis durch eine andere Entscheidung ersetzt oder aufgehoben wird oder eine solche erst nachträglich erlassen wird.“
6. § 36 Abs. 1 lautet:6. Paragraph 36, Absatz eins, lautet:
„(1) Sofern nach § 35 Abs. 5 die Vorschreibung und Einbringung des Interessentenbeitrages mit Bescheid zu erfolgen hat, obliegt dies der Landesregierung als Beitragsbehörde.“„(1) Sofern nach Paragraph 35, Absatz 5, die Vorschreibung und Einbringung des Interessentenbeitrages mit Bescheid zu erfolgen hat, obliegt dies der Landesregierung als Beitragsbehörde.“
7. § 36 Abs. 4 und 5 lauten:7. Paragraph 36, Absatz 4 und 5 lauten:
„(4) Auf Verlangen der Beitragsbehörde hat der Beitragspflichtige den für die Beitragsberechnung maßgebenden Umsatzsteuerbescheid oder das Umsatzsteuererkenntnis, soweit dieser/dieses die Feststellung des Gesamtbetrages der steuerpflichtigen Umsätze betrifft, im Original oder in Ablichtung vorzulegen. Für die Beitragsbemessung gemäß § 28 Abs. 2 sind auf Verlangen der Beitragsbehörde überdies auch alle sonstigen Unterlagen vorzulegen, denen bei der Beitragsberechnung Bedeutung zukommt.„(4) Auf Verlangen der Beitragsbehörde hat der Beitragspflichtige den für die Beitragsberechnung maßgebenden Umsatzsteuerbescheid oder das Umsatzsteuererkenntnis, soweit dieser/dieses die Feststellung des Gesamtbetrages der steuerpflichtigen Umsätze betrifft, im Original oder in Ablichtung vorzulegen. Für die Beitragsbemessung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, sind auf Verlangen der Beitragsbehörde überdies auch alle sonstigen Unterlagen vorzulegen, denen bei der Beitragsberechnung Bedeutung zukommt.
(5) Zur Überprüfung der Interessentenbeiträge der umsatzsteuerpflichtigen Tourismusinteressenten sind der Beitragsbehörde, wenn mit den vorstehenden Möglichkeiten die ordnungsgemäße Prüfung nicht erreicht werden konnte, auf Anforderung die nötigen Daten des Umsatzsteuerbescheides oder des Umsatzsteuererkenntnisses von den für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden bekanntzugeben. Das Gleiche gilt für Daten der zur Umsatzfeststellung nach § 28 Abs. 2 erforderlichen Umsatzsteuerbescheide und Umsatzsteuer-erkenntnisse. Der Landeshauptmann bzw. die Bezirksverwaltungsbehörden haben als Gewerbebehörden Auskunft über die in Betracht kommenden bekannten Gewerbeberechtigungs- und Betriebsverhältnisse zu geben.“(5) Zur Überprüfung der Interessentenbeiträge der umsatzsteuerpflichtigen Tourismusinteressenten sind der Beitragsbehörde, wenn mit den vorstehenden Möglichkeiten die ordnungsgemäße Prüfung nicht erreicht werden konnte, auf Anforderung die nötigen Daten des Umsatzsteuerbescheides oder des Umsatzsteuererkenntnisses von den für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden bekanntzugeben. Das Gleiche gilt für Daten der zur Umsatzfeststellung nach Paragraph 28, Absatz 2, erforderlichen Umsatzsteuerbescheide und Umsatzsteuer-erkenntnisse. Der Landeshauptmann bzw. die Bezirksverwaltungsbehörden haben als Gewerbebehörden Auskunft über die in Betracht kommenden bekannten Gewerbeberechtigungs- und Betriebsverhältnisse zu geben.“
8. § 36 Abs. 8 lautet:8. Paragraph 36, Absatz 8, lautet:
„(8) Bei der Beitragskontrolle ist die Beitragsbehörde an die für die Umsatzsteuer maßgebenden Feststellungen in einem rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid oder Umsatzsteuererkenntnis gebunden. Die Beitragsbehörde darf die ihr auf Grund der vorstehenden Bestimmungen bekanntgegebenen Daten nicht weitergeben.“
9. § 38 Abs. 5 lautet:9. Paragraph 38, Absatz 5, lautet:
„(5) Den betroffenen Grundeigentümern gebührt eine angemessene Entschädigung. Im Verfahren finden die Bestimmungen der Abschnitte I., II., III. A. und C., IV. und VII. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, sinngemäß Anwendung.“„(5) Den betroffenen Grundeigentümern gebührt eine angemessene Entschädigung. Im Verfahren finden die Bestimmungen der Abschnitte römisch eins., römisch zwei., römisch drei. A. und C., römisch vier. und römisch sieben. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, sinngemäß Anwendung.“
§ 39 lautet:Paragraph 39, lautet:
„§ 39
Verfahrensvorschriften
„Die Beitragsbehörde hat für die Einhebung der Beiträge die Bundesabgabenordnung anzuwenden.“
§ 39k lautet:Paragraph 39 k, lautet:
„39k
Verweise
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesvorschriften sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung BGBl. I Nr.63/2013;Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.63 aus 2013,;
Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung BGBl. I Nr.160/2013;Bankwesengesetz (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.160 aus 2013,;
Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. I Nr.167/2013;Glücksspielgesetz (GSpG), Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.167 aus 2013,;
Bewertungsgesetz 1955 (BewG 1955), BGBl. Nr. 148/1955, in der Fassung BGBl. I Nr.63/2013;Bewertungsgesetz 1955 (BewG 1955), Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.63 aus 2013,;
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013;Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,;
Tourismus-Statistik-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 498/2002, in der Fassung BGBl. II Nr. 24/2011.;Tourismus-Statistik-Verordnung 2002, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 498 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2011,.;
Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010.“Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,.“
Dem § 43 wird folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12) Die Änderung des § 8 Abs. 1 vierter und fünfter Satz, des § 33 Abs. 4 und 5 erster Satz, des § 35 Abs. 5 und 9, des § 36 Abs. 1, 4, 5 und 8, des § 38 Abs. 5 und der §§ 39 und 39k durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“„(12) Die Änderung des Paragraph 8, Absatz eins, vierter und fünfter Satz, des Paragraph 33, Absatz 4 und 5 erster Satz, des Paragraph 35, Absatz 5 und 9, des Paragraph 36, Absatz eins, 4, 5 und 8, des Paragraph 38, Absatz 5 und der Paragraphen 39 und 39 k durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 73
Änderung des Steiermärkischen Aufzugsgesetzes 2002
Das Steiermärkische Aufzugsgesetz 2002, LGBl. Nr. 108/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Aufzugsgesetz 2002, Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 2002,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 21 „EU-Recht“.Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 21, „EU-Recht“.
In § 11 Abs. 2 letzter Satz wird das Wort „Berufungen“ durch das Wort „Rechtsmittel“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz 2, letzter Satz wird das Wort „Berufungen“ durch das Wort „Rechtsmittel“ ersetzt.
§ 15 Abs. 1 Z. 1 lautet:Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
einen Aufzug, eine Fahrtreppe oder einen Fahrsteig ohne die erforderliche Bewilligung errichtet oder -wesentlich ändert (§ 4);“einen Aufzug, eine Fahrtreppe oder einen Fahrsteig ohne die erforderliche Bewilligung errichtet oder -wesentlich ändert (Paragraph 4,);“
§ 15 Abs. 1 Z. 14 lautet:Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 14, lautet:
die in Bescheiden und Erkenntnissen getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;“
§ 15 Abs. 3 entfällt.Paragraph 15, Absatz 3, entfällt.
Die Überschrift des § 21 lautet „EU-Recht“.Die Überschrift des Paragraph 21, lautet „EU-Recht“.
Der Text des § 22a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem § 22a wird folgender Abs. 2 angefügt:Der Text des Paragraph 22 a, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Paragraph 22 a, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 11 Abs. 2, des § 15 Abs. 1 Z. 1 und 14 und der Überschrift des § 21a sowie der Entfall des § 15 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“„(2) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des Paragraph 11, Absatz 2,, des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins und 14 und der Überschrift des Paragraph 21 a, sowie der Entfall des Paragraph 15, Absatz 3, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 74
Änderung des Steiermärkischen Baugesetzes
Das Steiermärkische Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, zuletzt in der FassungDas Steiermärkische Baugesetz, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995,, zuletzt in der Fassung
LGBl. Nr. 78/2012, wird wie folgt geändert:Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu
§ 2 „(entfallen)“ und zu
§ 118a „EU-Recht“.
§ 2 entfällt.Paragraph 2, entfällt.
§ 6 Abs. 6 lautet:Paragraph 6, Absatz 6, lautet:
„(6) Der ordnungsgemäße Anschluss ist frühestens nach Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Fernwärmeanschlussauftrages und spätestens nach Ablauf einer angemessenen, im Fernwärmeanschlussauftrag festzu-legenden Frist, die bei bestehenden mit Brennwerttechnik beheizten Gebäuden höchstens 15 Jahre zu betragen hat, bei Neubauten jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt des Ansuchens um Erteilung der Benützungsbewilligung, herzustellen.“
4. § 14 Abs. 3 lautet:4. Paragraph 14, Absatz 3, lautet:
„(3) Die Gemeinde hat den abzutretenden Grund innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft der Abtretungsverpflichtung in das öffentliche Gut zu übernehmen, andernfalls die Abtretungsverpflichtung außer Kraft tritt.“
In § 18 Abs. 4 wird die Wortfolge „Der Bescheid“ durch die Wortfolge „Die Entscheidung über die -Bebauungsgrundlagen“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz 4, wird die Wortfolge „Der Bescheid“ durch die Wortfolge „Die Entscheidung über die -Bebauungsgrundlagen“ ersetzt.
§ 26a lautet:Paragraph 26 a, lautet:
„§ 26a
Parteistellung der Gemeinde
In jenen Bauverfahren, die durch Übertragungsverordnung der Landesregierung auf staatliche Behörden des Landes übertragen wurden, hat die Gemeinde Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen hinsichtlich der Raumordnung und des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
In § 27 Abs. 5 wird die Wortfolge „die Berufung“ durch die Wortfolge „ein Rechtsmittel“ ersetzt.In Paragraph 27, Absatz 5, wird die Wortfolge „die Berufung“ durch die Wortfolge „ein Rechtsmittel“ ersetzt.
§ 29 Abs. 10 lautet:Paragraph 29, Absatz 10, lautet:
„(10) Bauliche Anlagen oder Teile derselben dürfen schon vor Rechtskraft der Bewilligung errichtet werden, wenn nur der Antragsteller dagegen ein Rechtsmittel ergriffen hat und die Auflagen der Bewilligung eingehalten werden.“
In § 36 Abs. 2 wird die Wortfolge „bei den Gerichten“ durch die Wortfolge „bei den ordentlichen Gerichten“ ersetzt.In Paragraph 36, Absatz 2, wird die Wortfolge „bei den Gerichten“ durch die Wortfolge „bei den ordentlichen Gerichten“ ersetzt.
§ 38 lautet:Paragraph 38, lautet:
„§ 38
Fertigstellungsanzeige – Benützungsbewilligung
(1) Der Bauherr hat nach Vollendung von Neu-, Zu- oder Umbauten (§ 19 Z. 1), von Garagen (§ 19 Z. 3 und § 20 Z.2 lit. b), von Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern (§ 20 Z. 1) und von Hauskanalanlagen oder Sammelgruben (§ 20 Z. 3 lit. g) und vor deren Benützung der Baubehörde die Fertigstellung anzuzeigen:(1) Der Bauherr hat nach Vollendung von Neu-, Zu- oder Umbauten (Paragraph 19, Ziffer eins,), von Garagen (Paragraph 19, Ziffer 3 und Paragraph 20, Ziffer 2, Litera b,), von Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern (Paragraph 20, Ziffer eins,) und von Hauskanalanlagen oder Sammelgruben (Paragraph 20, Ziffer 3, Litera g,) und vor deren Benützung der Baubehörde die Fertigstellung anzuzeigen:
(2) Der Fertigstellungsanzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:
eine Bescheinigung des Bauführers, eines Ziviltechnikers mit einschlägiger Befugnis, eines konzessionierten Baumeisters oder eines Holzbau-Meisters im Rahmen seiner gewerberechtlichen Befugnis über die bewilligungs-gemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Ab--
weichungen;
bei baulichen Anlagen mit Rauch- und Abgasfängen ein Überprüfungsbefund eines Rauchfangkehrermeisters über die vorschriftsmäßige Ausführung der Rauch- und Abgasfänge von Feuerstätten;
bei baulichen Anlagen mit Elektroinstallationen ein Überprüfungsbefund eines befugten Elektrotechnikers über die vorschriftsmäßigen Elektroinstallationen;
gegebenenfalls eine Bescheinigung eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers über die ordnungsgemäße Ausführung der Feuerlösch- und Brandmeldeeinrichtungen (ausgenommen Handfeuerlöscher), Brandrauchabsauganlagen, mechanische Lüftungsanlagen und CO-Anlagen;
hinsichtlich Hauskanalanlagen und Sammelgruben eine Dichtheitsbescheinigung eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers.
(3) Vor Erstattung der Fertigstellungsanzeige bzw. vor Erteilung der Benützungsbewilligung in den Fällen des Abs. 4 dürfen bauliche Anlagen nicht benützt werden.(3) Vor Erstattung der Fertigstellungsanzeige bzw. vor Erteilung der Benützungsbewilligung in den Fällen des Absatz 4, dürfen bauliche Anlagen nicht benützt werden.
(4) Wird in den Fällen des § 19 Z. 1 und 3 sowie § 20 Z. 1 und 2 lit. b sowie § 19 Z. 8 keine Bescheinigung gemäß Abs. 2 Z. 1 vorgelegt, hat der Bauherr gleichzeitig mit der Fertigstellungsanzeige um die Benützungsbewilligung anzusuchen.(4) Wird in den Fällen des Paragraph 19, Ziffer eins und 3 sowie Paragraph 20, Ziffer eins und 2 Litera b, sowie Paragraph 19, Ziffer 8, keine Bescheinigung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, vorgelegt, hat der Bauherr gleichzeitig mit der Fertigstellungsanzeige um die Benützungsbewilligung anzusuchen.
(5) Die Benützungsbewilligung ist in den Fällen des Abs. 4 zu erteilen,(5) Die Benützungsbewilligung ist in den Fällen des Absatz 4, zu erteilen,
wenn die bauliche Anlage der Bewilligung entspricht,
bei Vorliegen geringfügiger Mängel unter der Vorschreibung von Auflagen
oder
wenn die Ausführung vom genehmigten Projekt nur geringfügig abweicht.
(6) Die Fertigstellungsanzeige kann für einen in sich abgeschlossenen Teil der baulichen Anlage erstattet werden. Desgleichen kann eine Benützungsbewilligung gemäß Abs. 5 auch für einen in sich abgeschlossenen Teil der baulichen Anlage erteilt werden.(6) Die Fertigstellungsanzeige kann für einen in sich abgeschlossenen Teil der baulichen Anlage erstattet werden. Desgleichen kann eine Benützungsbewilligung gemäß Absatz 5, auch für einen in sich abgeschlossenen Teil der baulichen Anlage erteilt werden.
(7) Die Benützung einer baulichen Anlage ist zu untersagen, wenn
die bauliche Anlage ohne Fertigstellungsanzeige benützt wird,
der Fertigstellungsanzeige keine oder nur mangelhafte und unzureichende
Unterlagen angeschlossen sind und die Unterlagen nicht binnen einer von der Baubehörde festzusetzenden Frist ordnungsgemäß nachgereicht und ergänzt werden,
Planabweichungen vorliegen, die baubewilligungs- oder anzeigepflichtig sind, oder
Mängel vorliegen, die eine ordnungsgemäße Benützung verhindern.“
In § 41 Abs. 5 wird das Wort „Berufungen“ durch das Wort „Rechtsmittel“ ersetzt.In Paragraph 41, Absatz 5, wird das Wort „Berufungen“ durch das Wort „Rechtsmittel“ ersetzt.
§ 118 Abs. 2 Z 11 lautet:Paragraph 118, Absatz 2, Ziffer 11, lautet:
die in Bescheiden und Erkenntnissen getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;“
§ 118 Abs. 3 entfällt.Paragraph 118, Absatz 3, entfällt.
Die Überschrift des § 118a lautet „EU-Recht“.Die Überschrift des Paragraph 118 a, lautet „EU-Recht“.
§ 119 Abs. 5 lautet:Paragraph 119, Absatz 5, lautet:
„(5) Unabhängig von einer aufrechten Widmungsbewilligung kann um Festlegung der Bebauungsgrund-lagen angesucht werden. Mit Rechtskraft der Entscheidung über die Bebauungsgrundlagen treten früher erteilte Widmungen außer Kraft.“
16. Dem § 120a werden folgender Abs. 15 und 16 angefügt:16. Dem Paragraph 120 a, werden folgender Absatz 15 und 16 angefügt:
„(15) Die Änderung des § 38 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2013 in Kraft.„(15) Die Änderung des Paragraph 38, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2013 in Kraft.
(16) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 6 Abs. 6, des § 14 Abs. 3, des § 18 Abs. 4, der §§ 26a und 27 Abs. 5, des § 29 Abs. 10, des § 36 Abs. 2, des § 41 Abs. 5, des § 118 Abs. 2 Z. 11, der Überschrift des§ 118a und des § 119 Abs. 5 sowie der Entfall des § 2 und des § 118 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“(16) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des Paragraph 6, Absatz 6,, des Paragraph 14, Absatz 3,, des Paragraph 18, Absatz 4,, der Paragraphen 26 a und 27 Absatz 5,, des Paragraph 29, Absatz 10,, des Paragraph 36, Absatz 2,, des Paragraph 41, Absatz 5,, des Paragraph 118, Absatz 2, Ziffer 11,, der Überschrift des§ 118a und des Paragraph 119, Absatz 5, sowie der Entfall des Paragraph 2 und des Paragraph 118, Absatz 3, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 75
Änderung des Steiermärkischen Baumschutzgesetzes 1989
Das Steiermärkische Baumschutzgesetz 1989, LGBl. Nr. 18/1990, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Baumschutzgesetz 1989, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1990,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 2 Z. 3 entfällt das Wort „behördlichen“.In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, entfällt das Wort „behördlichen“.
§ 4 lautet:Paragraph 4, lautet:
§ 4Paragraph 4
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Dieses Gesetz ist mit Ausnahme des § 6 von den Gemeinden im eigenenDieses Gesetz ist mit Ausnahme des Paragraph 6, von den Gemeinden im eigenen
Wirkungsbereich zu vollziehen.“
§ 5 entfällt.Paragraph 5, entfällt.
Dem § 9 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Die Änderung des § 1 Abs. 2 Z. 3 und des § 4 sowie der Entfall des § 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“„(4) Die Änderung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3 und des Paragraph 4, sowie der Entfall des Paragraph 5, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 76
Änderung des Steiermärkischen Berg- und Naturwachtgesetzes 1977
Das Steiermärkische Berg- und Naturwachtgesetz 1977, LGBl. Nr. 49/1977, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 102/2011, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Berg- und Naturwachtgesetz 1977, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1977,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
In § 16 Abs. 1 wird die Wortfolge „Rechtskraft des Bescheides“ durch die Wortfolge „Rechtskraft der Bestellung“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz eins, wird die Wortfolge „Rechtskraft des Bescheides“ durch die Wortfolge „Rechtskraft der Bestellung“ ersetzt.
In § 20 wird das Wort „Bescheide“ durch das Wort „Entscheidungen“ ersetzt.In Paragraph 20, wird das Wort „Bescheide“ durch das Wort „Entscheidungen“ ersetzt.
Dem § 26 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Die Änderung des § 16 Abs. 1 und des § 20 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“„(4) Die Änderung des Paragraph 16, Absatz eins und des Paragraph 20, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 77
Änderung des Gesetzes über Einrichtungen zum Schutze der Umwelt
Das Gesetz über Einrichtungen zum Schutze der Umwelt, LGBl. Nr. 78/1988, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über Einrichtungen zum Schutze der Umwelt, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 1988,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
Der Gesetzestitel lautet: „Gesetz über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt – StESUG“
Die Überschrift des § 6 lautet „Umweltanwältin/Umweltanwalt“.Die Überschrift des Paragraph 6, lautet „Umweltanwältin/Umweltanwalt“.
§ 6 Abs. 2 lautet:Paragraph 6, Absatz 2, lautet:
„(2) In behördlichen Verfahren im Vollziehungsbereich des Landes, die auch eine Vermeidung einer erheblichen und dauernden Beeinträchtigung von Menschen und der Umwelt zum Gegenstand haben, hat die Umweltanwältin/der Umweltanwalt Parteistellung im Sinn des § 8 AVG. Sie/Er hat das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Sie/Er kann auf ihre/seine Parteienrechte verzichten. In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden besteht diese Parteistellung nur dann, wenn die Beeinträchtigung über den Bereich der Gemeinde hinauswirken würde. Die Umweltanwältin/Der Umweltanwalt hat bei Ausübung ihrer/seiner Parteistellung auf andere, insbesondere wirtschaftliche Interessen soweit wie möglich Rücksicht zu nehmen. Sie/Er hat die Parteienrechte nach den Erfordernissen der Hintanhaltung erheblicher und dauernder Beeinträchtigung von Menschen und der Umwelt, jedoch unter größtmöglicher Schonung anderer Interessen, auszuüben und ihre/seine Anträge gegenüber der Behörde zu begründen.“„(2) In behördlichen Verfahren im Vollziehungsbereich des Landes, die auch eine Vermeidung einer erheblichen und dauernden Beeinträchtigung von Menschen und der Umwelt zum Gegenstand haben, hat die Umweltanwältin/der Umweltanwalt Parteistellung im Sinn des Paragraph 8, AVG. Sie/Er hat das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Sie/Er kann auf ihre/seine Parteienrechte verzichten. In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden besteht diese Parteistellung nur dann, wenn die Beeinträchtigung über den Bereich der Gemeinde hinauswirken würde. Die Umweltanwältin/Der Umweltanwalt hat bei Ausübung ihrer/seiner Parteistellung auf andere, insbesondere wirtschaftliche Interessen soweit wie möglich Rücksicht zu nehmen. Sie/Er hat die Parteienrechte nach den Erfordernissen der Hintanhaltung erheblicher und dauernder Beeinträchtigung von Menschen und der Umwelt, jedoch unter größtmöglicher Schonung anderer Interessen, auszuüben und ihre/seine Anträge gegenüber der Behörde zu begründen.“
§ 6 Abs. 4 Z. 3 lautet:Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 3, lautet:
gegen die Umweltanwältin/den Umweltanwalt rechtskräftig eine Disziplinarstrafe oder eine in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende Strafe verhängt wurde.“
§ 7 lit. b lautet:Paragraph 7, Litera b, lautet:
die Kontrolle der Einhaltung der in Bescheiden und Erkenntnissen getroffenen Anordnungen und erteilten Auflagen auf Antrag eines am Verfahren Beteiligten (§ 8 AVG 1950),“die Kontrolle der Einhaltung der in Bescheiden und Erkenntnissen getroffenen Anordnungen und erteilten Auflagen auf Antrag eines am Verfahren Beteiligten (Paragraph 8, AVG 1950),“
Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt:Nach Paragraph 11, wird folgender Paragraph 12, eingefügt:
„§ 12
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
Soweit in diesem Gesetz Personen und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der männlichen Form sinngemäß auch in der weiblichen Form.“
Dem § 15 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6) Die Änderung des Gesetzestitels, der Überschrift des § 6, des § 6 Abs. 2 und 4 Z. 3 und des § 7 lit. b sowie Einfügung des § 12 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“„(6) Die Änderung des Gesetzestitels, der Überschrift des Paragraph 6,, des Paragraph 6, Absatz 2 und 4 Ziffer 3 und des Paragraph 7, Litera b, sowie Einfügung des Paragraph 12, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 78
Änderung des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes
Das Steiermärkische Feuerungsanlagengesetz, LGBl. Nr. 73/2001, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Feuerungsanlagengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2001,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 34 „EU-Recht“.Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 34, „EU-Recht“.
§ 30 Abs. 1 Z. 11 lautet:Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 11, lautet:
die in Bescheiden und Erkenntnissen getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;“
§ 30 Abs. 3 entfällt.Paragraph 30, Absatz 3, entfällt.
Die Überschrift des § 34 lautet „EU-Recht“.Die Überschrift des Paragraph 34, lautet „EU-Recht“.
Dem § 36 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 36, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 30 Abs. 1 Z. 11 und der Überschrift des § 34 sowie der Entfall des § 30 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“„(3) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 11 und der Überschrift des Paragraph 34, sowie der Entfall des Paragraph 30, Absatz 3, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 79
Änderung des Steiermärkischen Gasgesetzes 1973
Das Steiermärkische Gasgesetz 1973, LGBl. Nr. 54/1973, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 73/2001, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Gasgesetz 1973, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1973,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Bewilligungsbescheides“ durch die Wortfolge „der Bewilligung“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz eins, wird die Wortfolge „des Bewilligungsbescheides“ durch die Wortfolge „der Bewilligung“ ersetzt.
§ 9 Abs. 1 Z. 9 lautet:Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 9, lautet:
die in Bescheiden und Erkenntnissen getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;“
§ 9 Abs. 3 entfällt.Paragraph 9, Absatz 3, entfällt.
§ 10 lautet:Paragraph 10, lautet:
„§ 10
Zuständigkeit
Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.“
Dem § 13 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Die Änderung des § 7 Abs. 1, des § 9 Abs. 1 Z. 9 und des § 10 sowie der Entfall des § 9 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“„(4) Die Änderung des Paragraph 7, Absatz eins,, des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 9 und des Paragraph 10, sowie der Entfall des Paragraph 9, Absatz 3, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 80
Änderung des Geländefahrzeugegesetzes
Das Geländefahrzeugegesetz, LGBl. Nr. 139/1973, zuletzt in der FassungDas Geländefahrzeugegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 139 aus 1973,, zuletzt in der Fassung
LGBl. Nr. 22/2013, wird wie folgt geändert:Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
In § 5 Abs. 6 wird die Wortfolge „dem Ausnahmebewilligungsbescheid“ durch die Wortfolge „der Ausnahmebewilligung“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 6, wird die Wortfolge „dem Ausnahmebewilligungsbescheid“ durch die Wortfolge „der Ausnahmebewilligung“ ersetzt.
§ 5 Abs. 6 lit. c lautet:Paragraph 5, Absatz 6, Litera c, lautet:
die Vollstreckbarkeit der Aufhebung der Ausnahmebewilligung oder der Zurücknahme der Zulassungs-bescheinigung (§ 9 Abs.1) eingetreten ist.“die Vollstreckbarkeit der Aufhebung der Ausnahmebewilligung oder der Zurücknahme der Zulassungs-bescheinigung (Paragraph 9, Absatz eins,) eingetreten ist.“
In § 9 Abs. 2 wird das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 2, wird das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.
§ 11a entfällt.Paragraph 11 a, entfällt.
In § 12 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „erster Instanz“.In Paragraph 12, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „erster Instanz“.
Dem § 16 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6) Die Änderung des § 5 Abs. 6, des § 9 Abs. 2 und des § 12 Abs. 1 sowie der Entfall des § 11a durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“„(6) Die Änderung des Paragraph 5, Absatz 6,, des Paragraph 9, Absatz 2 und des Paragraph 12, Absatz eins, sowie der Entfall des Paragraph 11 a, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 81
Änderung des Steiermärkischen Geodateninfrastrukturgesetzes 2011
Das Steiermärkische Geodateninfrastrukturgesetz 2011, LGBl. Nr. 35/2011, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Geodateninfrastrukturgesetz 2011, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Der Eintrag zu § 13 lautet „(entfallen)“.Der Eintrag zu Paragraph 13, lautet „(entfallen)“.
Nach dem Eintrag „§ 22 Inkrafttreten“ wird die Zeile „§ 23 Inkrafttreten
von Novellen“ eingefügt.
§ 13 entfällt.Paragraph 13, entfällt.
Dem § 22 wird folgender § 23 angefügt:Dem Paragraph 22, wird folgender Paragraph 23, angefügt:
„§ 23
Inkrafttreten von Novellen
Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und der Entfall des § 13 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und der Entfall des Paragraph 13, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 82
Änderung des Steiermärkischen IPPC-Anlagen- und Seveso-II-Betriebe-Gesetzes
Das Steiermärkische IPPC-Anlagen- und Seveso-II-Betriebe-Gesetz, LGBl. Nr. 85/2003, zuletzt in der -Fassung LGBl. Nr. 49/2010, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische IPPC-Anlagen- und Seveso-II-Betriebe-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2003,, zuletzt in der -Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 16 „EU-Recht“.Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 16, „EU-Recht“.
In § 3 Abs. 7 wird die Wortfolge „den Genehmigungsbescheid“ durch die Wortfolge „die Genehmigung“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 7, wird die Wortfolge „den Genehmigungsbescheid“ durch die Wortfolge „die Genehmigung“ ersetzt.
§ 4 Abs. 2 Z. 5 lautet:Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5, lautet:
Umweltorganisationen, soweit sie während der Auflagefrist des Abs. 1 schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen haben das Recht, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen und Rechtsmittel zu ergreifen; sie haben auch das Recht, Revision an den Verwaltungs-gerichtshof zu erheben;“Umweltorganisationen, soweit sie während der Auflagefrist des Absatz eins, schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen haben das Recht, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen und Rechtsmittel zu ergreifen; sie haben auch das Recht, Revision an den Verwaltungs-gerichtshof zu erheben;“
§ 4 Abs. 2 Z. 6 letzter Satz lautet:Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6, letzter Satz lautet:
„Die Umweltorganisationen haben das Recht, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen und Rechtsmittel zu ergreifen; sie haben auch das Recht, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
In § 7 wird die Wortfolge „Verordnungen und Bescheiden“ durch die Wortfolge „Verordnungen und Entscheidungen“ ersetzt.In Paragraph 7, wird die Wortfolge „Verordnungen und Bescheiden“ durch die Wortfolge „Verordnungen und Entscheidungen“ ersetzt.
In § 8 Abs. 3 wird die Wortfolge „Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid“ durch die Wortfolge „Übereinstimmung mit der Genehmigung“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 3, wird die Wortfolge „Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid“ durch die Wortfolge „Übereinstimmung mit der Genehmigung“ ersetzt.
§ 12 Abs. 3 entfällt.Paragraph 12, Absatz 3, entfällt.
§ 13 Abs. 1 Z. 4 lautet:Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
die in Bescheiden oder Erkenntnissen nach dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;“
§ 13 Abs. 3 entfällt.Paragraph 13, Absatz 3, entfällt.
Die Überschrift des § 16 lautet „EU-Recht“.Die Überschrift des Paragraph 16, lautet „EU-Recht“.
Dem § 18 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 3 Abs. 7, des § 4 Abs. 2 Z. 5 und 6, der §§ 7 und 8 Abs. 3, des § 13 Abs. 1 Z. 4 und der Überschrift des § 16 sowie der Entfall des § 12 Abs. 3 und des § 13 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“„(3) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des Paragraph 3, Absatz 7,, des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 und 6, der Paragraphen 7 und 8 Absatz 3,, des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4 und der Überschrift des Paragraph 16, sowie der Entfall des Paragraph 12, Absatz 3 und des Paragraph 13, Absatz 3, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 83
Änderung des Kanalgesetzes 1988
Das Kanalgesetz 1988, LGBl. Nr. 79/1988, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2011, wird wie folgt geändert:Das Kanalgesetz 1988, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 1988,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 2 lautet:1. Paragraph 5, Absatz 2, lautet:
„(2) Im Bescheid gemäß § 6 Abs. 1 ist über die Höhe der zu leistenden Entschädigung gemäß Abs. 1 zu entscheiden. Im Entschädigungsverfahren sind die Abschnitte I., II., III. A. und C., IV. und VII. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden.“„(2) Im Bescheid gemäß Paragraph 6, Absatz eins, ist über die Höhe der zu leistenden Entschädigung gemäß Absatz eins, zu entscheiden. Im Entschädigungsverfahren sind die Abschnitte römisch eins., römisch zwei., römisch drei. A. und C., römisch vier. und römisch sieben. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, sinngemäß anzuwenden.“
In § 8 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „in Bescheiden der Baubehörden“.In Paragraph 8, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „in Bescheiden der Baubehörden“.
Dem § 11 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6) Die Änderung des § 5 Abs. 2 und des § 8 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“„(6) Die Änderung des Paragraph 5, Absatz 2 und des Paragraph 8, Absatz 2, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 84
Änderung des Nationalparkgesetzes Gesäuse
Das Nationalparkgesetz Gesäuse, LGBl. Nr. 61/2002, wird wie folgt geändert:Das Nationalparkgesetz Gesäuse, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 16 Inkrafttreten“ die Zeile „§ 17 Inkrafttreten von -Novellen“ eingefügt.
In § 8 Abs. 2 Z. 3 entfällt das Wort „behördlich“.In Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, entfällt das Wort „behördlich“.
§ 9 Abs. 3 letzter Satz lautet:Paragraph 9, Absatz 3, letzter Satz lautet:
„Sie ist berechtigt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen dessen Entscheidung Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
Der Einleitungssatz des § 14 Abs. 1 lautet:Der Einleitungssatz des Paragraph 14, Absatz eins, lautet:
„Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer“
§ 14 Abs. 1 Z. 4 lautet:Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
entgegen den Vorgaben einer Bewilligung nach § 9 handelt.“entgegen den Vorgaben einer Bewilligung nach Paragraph 9, handelt.“
Dem § 16 wird folgender § 17 angefügt:Dem Paragraph 16, wird folgender Paragraph 17, angefügt:
„§ 17
Inkrafttreten von Novellen
Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 8 Abs. 2 Z. 3, des § 9 Abs. 3 letzter Satz und des § 14 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3,, des Paragraph 9, Absatz 3, letzter Satz und des Paragraph 14, Absatz eins, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 85
Änderung des Steiermärkischen Nationalparkorganegesetzes
Das Steiermärkische Nationalparkorganegesetz, LGBl. Nr. 69/2003, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Nationalparkorganegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 2lautet:Paragraph 3, Absatz 2 l, a, u, t, e, t, :
„(2) Als vertrauenswürdig gilt nicht, wer von einem ordentlichen Gericht zu einer wenigstens sechsmonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, solange die Strafe nicht getilgt ist. Zum Nachweis der Vertrauenswürdigkeit hat die Antragstellerin oder der Antragsteller einen Strafregisterauszug vorzulegen.“
In § 11 Abs. 2 entfällt.In Paragraph 11, Absatz 2, entfällt.
Dem § 13 wird folgender § 14 angefügt:Dem Paragraph 13, wird folgender Paragraph 14, angefügt:
„§ 14
Inkrafttreten von Novellen
Die Änderung des § 3 Abs. 2 und der Entfall des § 11 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Die Änderung des Paragraph 3, Absatz 2 und der Entfall des Paragraph 11, Absatz 2, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 86
Änderung des Naturhöhlengesetzes
Das Naturhöhlengesetz, BGBl. Nr. 169/1928, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 71/2001, wird wie folgt geändert:Das Naturhöhlengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1928,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
§ 10 Abs. 2 und 3 entfallen.Paragraph 10, Absatz 2 und 3 entfallen.
§ 12 entfällt.Paragraph 12, entfällt.
Dem § 18 wird folgender § 19 angefügt:Dem Paragraph 18, wird folgender Paragraph 19, angefügt:
„§ 19
Inkrafttreten von Novellen
Der Entfall des § 10 Abs. 2 und 3 und des § 12 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Der Entfall des Paragraph 10, Absatz 2 und 3 und des Paragraph 12, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 87
Änderung des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976
Das Steiermärkische Naturschutzgesetz 1976, LGBl. Nr. 65/1976, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Naturschutzgesetz 1976, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 1976,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 3 lautet:Paragraph 3, Absatz 3, lautet:
„(3) Die Anzeigepflicht gilt nicht für ein Vorhaben gemäß lit. a, b, h und k, das in einem als Bauland fest-gelegten Gebiet gemäß den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen ausgeführt werden soll.“„(3) Die Anzeigepflicht gilt nicht für ein Vorhaben gemäß Litera a, b, h und k, das in einem als Bauland fest-gelegten Gebiet gemäß den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen ausgeführt werden soll.“
§ 4 Abs. 4 letzter Satz entfällt.Paragraph 4, Absatz 4, letzter Satz entfällt.
In § 7 Abs. 2 lit. d entfällt das Wort „behördlicher“.In Paragraph 7, Absatz 2, Litera d, entfällt das Wort „behördlicher“.
Die Überschrift des § 18 lautet „Aufhebung von Verordnungen und Erklärungen zum Naturdenkmal und zu geschützten Landschaftsteilen“.Die Überschrift des Paragraph 18, lautet „Aufhebung von Verordnungen und Erklärungen zum Naturdenkmal und zu geschützten Landschaftsteilen“.
§ 18 Abs. 2 lautet:Paragraph 18, Absatz 2, lautet:
„(2) Eine Erklärung zum Naturdenkmal nach § 10 Abs. 1 oder eine Erklärung zum geschützten Landschaftsteil nach § 11 Abs. 1 ist aufzuheben, wenn„(2) Eine Erklärung zum Naturdenkmal nach Paragraph 10, Absatz eins, oder eine Erklärung zum geschützten Landschaftsteil nach Paragraph 11, Absatz eins, ist aufzuheben, wenn
der Zustand des Naturdenkmales oder geschützten Landschaftsteiles die öffentliche Sicherheit gefährdet und eine Abhilfe nicht möglich ist, oder
die für seine Erklärung maßgebend gewesenen Voraussetzungen weggefallen sind.“
In § 19 werden die Worte „Bescheiden“ und „Bescheide“ jeweils durch das Wort „Erklärungen“ ersetzt.In Paragraph 19, werden die Worte „Bescheiden“ und „Bescheide“ jeweils durch das Wort „Erklärungen“ ersetzt.
In § 21 Abs. 1 wird das Wort „bescheidmäßigen“ durch das Wort „bewilligungskonformen“ ersetzt.In Paragraph 21, Absatz eins, wird das Wort „bescheidmäßigen“ durch das Wort „bewilligungskonformen“ ersetzt.
In § 21 Abs. 2 wird die Wortfolge „im Bewilligungsbescheid“ durch die Wortfolge „in der Bewilligung“ ersetzt.In Paragraph 21, Absatz 2, wird die Wortfolge „im Bewilligungsbescheid“ durch die Wortfolge „in der Bewilligung“ ersetzt.
In § 23 Abs. 1 wird das Wort „Bescheide“ jeweils durch das Wort „Erklärungen“ ersetzt.In Paragraph 23, Absatz eins, wird das Wort „Bescheide“ jeweils durch das Wort „Erklärungen“ ersetzt.
In § 25 Abs. 1 wird die Wortfolge „eines Bescheides“ durch die Wortfolge „einer Erklärung“ ersetzt.In Paragraph 25, Absatz eins, wird die Wortfolge „eines Bescheides“ durch die Wortfolge „einer Erklärung“ ersetzt.
In § 25 Abs. 4 wird die Wortfolge „des Bescheides“ durch die Wortfolge „der Erklärung (§ 11)“ ersetzt.In Paragraph 25, Absatz 4, wird die Wortfolge „des Bescheides“ durch die Wortfolge „der Erklärung (Paragraph 11,)“ ersetzt.
§ 25 Abs. 5 entfällt.Paragraph 25, Absatz 5, entfällt.
§ 25 Abs. 6 lautet:Paragraph 25, Absatz 6, lautet:
„(6) Für das Verfahren nach Abs. 3 sowie für die Wahrnehmung der Ansprüche, die dritten Personen auf Grund dinglicher Rechte zustehen, sind die Abschnitte II., III. A. und C., IV. und VII. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung BGBl, Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden.“„(6) Für das Verfahren nach Absatz 3, sowie für die Wahrnehmung der Ansprüche, die dritten Personen auf Grund dinglicher Rechte zustehen, sind die Abschnitte römisch zwei., römisch drei. A. und C., römisch vier. und römisch sieben. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, in der Fassung BGBl, Nr. 111 aus 2010,, sinngemäß anzuwenden.“
In § 28 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 13 Abs. 2 bis 4, 6 und 7“ durch den Ausdruck „§ 13c Abs. 2 bis 4, § 13d Abs. 2, 3 und 6 und § 13e Abs. 2, 3 und 7“ ersetzt.In Paragraph 28, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 13 Absatz 2 bis 4, 6 und 7 durch den Ausdruck „§ 13c Absatz 2 bis 4, Paragraph 13 d, Absatz 2, 3 und 6 und Paragraph 13 e, Absatz 2, 3 und 7 ersetzt.
In § 32 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und 5“.In Paragraph 32, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „und 5“.
§ 34 Abs. 1 lautet:Paragraph 34, Absatz eins, lautet:
„(1) Unabhängig von einer Bestrafung nach § 33 sind Personen, die entgegen einer Bestimmung dieses Gesetzes oder entgegen einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung, eines Bescheides oder Erkenntnisses Veränderungen vorgenommen oder veranlasst haben, durch Bescheid der nach diesem Gesetz für die Bewilligung zuständigen Behörde zu verpflichten, den früheren bzw. den rechtmäßigen Zustand binnen einer festzusetzenden Frist wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer von der Behörde als sachgemäß bezeichneten Weise im Sinn des § 2 Abs. 1 abzuändern. § 21 Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.“„(1) Unabhängig von einer Bestrafung nach Paragraph 33, sind Personen, die entgegen einer Bestimmung dieses Gesetzes oder entgegen einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung, eines Bescheides oder Erkenntnisses Veränderungen vorgenommen oder veranlasst haben, durch Bescheid der nach diesem Gesetz für die Bewilligung zuständigen Behörde zu verpflichten, den früheren bzw. den rechtmäßigen Zustand binnen einer festzusetzenden Frist wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer von der Behörde als sachgemäß bezeichneten Weise im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, abzuändern. Paragraph 21, Absatz eins, zweiter Satz gilt sinngemäß.“
17. Dem § 37 wird folgender Abs. 14 angefügt:17. Dem Paragraph 37, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14) Die Änderung des § 3 Abs. 3, des § 4 Abs. 4, des § 7 Abs. 2 lit. d, der Überschrift des § 18, des § 18 Abs. 2, der §§ 19 und 21 Abs. 1 und 2, des § 23 Abs. 1, des § 25 Abs. 1, 4 und 6, des § 28 Abs. 1, des § 32 Abs. 2, des § 34 Abs. 1 und der Entfall des § 25 Abs. 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“„(14) Die Änderung des Paragraph 3, Absatz 3,, des Paragraph 4, Absatz 4,, des Paragraph 7, Absatz 2, Litera d,, der Überschrift des Paragraph 18,, des Paragraph 18, Absatz 2,, der Paragraphen 19 und 21 Absatz eins und 2, des Paragraph 23, Absatz eins,, des Paragraph 25, Absatz eins, 4 und 6, des Paragraph 28, Absatz eins,, des Paragraph 32, Absatz 2,, des Paragraph 34, Absatz eins und der Entfall des Paragraph 25, Absatz 5, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 88
Änderung des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010
Das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 49/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lauter der Eintrag zu § 56 „Rechtswirkungen der Umlegung“.Im Inhaltsverzeichnis lauter der Eintrag zu Paragraph 56, „Rechtswirkungen der Umlegung“.
§ 7 Abs. 3 lautet:Paragraph 7, Absatz 3, lautet:
„(3) Nach der Beendigung von Maßnahmen ist der frühere Zustand wieder herzustellen. Für vermögensrechtliche Nachteile, die auf diese Weise nicht abgewendet werden können, ist der Eigentümer angemessen zu entschädigen. Hierfür gilt § 44 Abs. 6 sinngemäß.“„(3) Nach der Beendigung von Maßnahmen ist der frühere Zustand wieder herzustellen. Für vermögensrechtliche Nachteile, die auf diese Weise nicht abgewendet werden können, ist der Eigentümer angemessen zu entschädigen. Hierfür gilt Paragraph 44, Absatz 6, sinngemäß.“
In § 37 Abs. 7 wird die Wortfolge „bei Gericht“ durch die Wortfolge „beim ordentlichen Gericht“ ersetzt.In Paragraph 37, Absatz 7, wird die Wortfolge „bei Gericht“ durch die Wortfolge „beim ordentlichen Gericht“ ersetzt.
§ 44 Abs. 5 und 6 lauten:Paragraph 44, Absatz 5 und 6 lauten:
„(5) Falls zwischen der Gemeinde und dem Grundeigentümer keine gütliche Vereinbarung über das Ausmaß der Entschädigung zustande kommt, ist der Antrag auf Entschädigung bei sonstigem Anspruchsverlust vom Grundeigentümer innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des den Anspruch begründenden Flächen-widmungsplanes, im Fall einer Stadt mit eigenem Statut bei der Landesregierung, ansonsten bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Die Behörde hat über das Bestehen des Anspruches und gegebenenfalls über die Höhe der Entschädigung nach Anhörung wenigstens eines Sachverständigen mit Bescheid zu entscheiden.
(6) Für das Entschädigungsverfahren nach Abs. 5 sowie für die Wahrnehmung der Ansprüche, die dritten Personen auf Grund dinglicher Rechte zustehen, sind die Abschnitte I., II., III. A. und C., IV. und VII. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz sinngemäß anzuwenden.“(6) Für das Entschädigungsverfahren nach Absatz 5, sowie für die Wahrnehmung der Ansprüche, die dritten Personen auf Grund dinglicher Rechte zustehen, sind die Abschnitte römisch eins., römisch zwei., römisch drei. A. und C., römisch vier. und römisch sieben. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz sinngemäß anzuwenden.“
In § 44 Abs. 9 wird die Wortfolge „bei Gericht“ durch die Wortfolge „beim ordentlichen Gericht“ ersetzt.In Paragraph 44, Absatz 9, wird die Wortfolge „bei Gericht“ durch die Wortfolge „beim ordentlichen Gericht“ ersetzt.
In § 44 Abs. 9 letzter Satz wird die Wortfolge „des baubehördlichen Bewilligungsbescheides“ durch die Wortfolge „der baurechtlichen Bewilligung“ ersetzt.In Paragraph 44, Absatz 9, letzter Satz wird die Wortfolge „des baubehördlichen Bewilligungsbescheides“ durch die Wortfolge „der baurechtlichen Bewilligung“ ersetzt.
§ 45 Abs. 4 und 5 lauten:Paragraph 45, Absatz 4 und 5 lauten:
„(4) Die Bewilligung tritt außer Kraft, wenn die Teilung des Grundstückes nicht innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Bewilligung grundbücherlich durchgeführt wird.
(5) Grundbücherliche Teilungen von Grundstücken, die für nichtig erklärt wurden (§ 8 Abs. 5) oder die ohne Bewilligung gemäß Abs. 1 durchgeführt wurden, hat das Grundbuchsgericht auf Veranlassung der Gemeinde zu löschen. Im Fall der Nichtigerklärung hat die Gemeinde dem Gericht eine Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeit zu übermitteln. Die grundbücherliche Teilung von Grundstücken ist jedoch nicht zu löschen, wenn seit dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Durchführung der grundbücherlichen Teilung drei Jahre verstrichen sind.“(5) Grundbücherliche Teilungen von Grundstücken, die für nichtig erklärt wurden (Paragraph 8, Absatz 5,) oder die ohne Bewilligung gemäß Absatz eins, durchgeführt wurden, hat das Grundbuchsgericht auf Veranlassung der Gemeinde zu löschen. Im Fall der Nichtigerklärung hat die Gemeinde dem Gericht eine Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeit zu übermitteln. Die grundbücherliche Teilung von Grundstücken ist jedoch nicht zu löschen, wenn seit dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Durchführung der grundbücherlichen Teilung drei Jahre verstrichen sind.“
8. § 47 Abs. 4 und 5 lauten:8. Paragraph 47, Absatz 4 und 5 lauten:
„(4) Die Bewilligung tritt außer Kraft, wenn die Vereinigung des Grundstückes nicht innerhalb von drei -Jahren nach Rechtskraft der Bewilligung grundbücherlich durchgeführt wird.
(5) Grundbücherliche Vereinigungen von Grundstücken, die für nichtig erklärt wurden (§ 8 Abs. 5) oder die ohne Bewilligung gemäß Abs. 1 durchgeführt wurden, hat das Grundbuchsgericht auf Veranlassung der Gemeinde zu löschen. Im Fall der Nichtigerklärung hat die Gemeinde dem Gericht eine Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeit zu übermitteln. Die grundbücherliche Vereinigung von Grundstücken ist jedoch nicht zu löschen, wenn seit dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Durchführung der grundbücherlichen Vereinigung drei Jahre verstrichen sind.“(5) Grundbücherliche Vereinigungen von Grundstücken, die für nichtig erklärt wurden (Paragraph 8, Absatz 5,) oder die ohne Bewilligung gemäß Absatz eins, durchgeführt wurden, hat das Grundbuchsgericht auf Veranlassung der Gemeinde zu löschen. Im Fall der Nichtigerklärung hat die Gemeinde dem Gericht eine Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeit zu übermitteln. Die grundbücherliche Vereinigung von Grundstücken ist jedoch nicht zu löschen, wenn seit dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Durchführung der grundbücherlichen Vereinigung drei Jahre verstrichen sind.“
In § 50 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Umlegungsbescheides“ durch die Wortfolge „der Umlegung“ ersetzt.In Paragraph 50, Absatz eins, wird die Wortfolge „des Umlegungsbescheides“ durch die Wortfolge „der Umlegung“ ersetzt.
In § 53 Abs. 3 wird die Wortfolge „des Umlegungsbescheides“ durch die Wortfolge „der Umlegung (§ 55)“ ersetzt.In Paragraph 53, Absatz 3, wird die Wortfolge „des Umlegungsbescheides“ durch die Wortfolge „der Umlegung (Paragraph 55,)“ ersetzt.
§ 56 lautet:Paragraph 56, lautet:
„§ 56
Rechtswirkungen der Umlegung
(1) Das Eigentum an den zugewiesenen Grundstücken geht mit der Rechtskraft der Umlegung auf die neuen Eigentümer über. Gleichzeitig erlöschen die bisherigen Eigentumsrechte. Eine Bewilligung nach § 45 und § 47 sowie eine Genehmigung nach den grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen sind nicht erforderlich.(1) Das Eigentum an den zugewiesenen Grundstücken geht mit der Rechtskraft der Umlegung auf die neuen Eigentümer über. Gleichzeitig erlöschen die bisherigen Eigentumsrechte. Eine Bewilligung nach Paragraph 45 und Paragraph 47, sowie eine Genehmigung nach den grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen sind nicht erforderlich.
(2) Die Landesregierung hat nach Eintritt der Rechtskraft der Umlegung dem Grundbuchsgericht die Entscheidung und die zur Richtigstellung des Grundbuches erforderlichen Behelfe zu übersenden. Das Grundbuchsgericht hat daraufhin von Amts wegen die erforderlichen Eintragungen im Grundbuch vorzunehmen und die Anmerkung der Einleitung des Umlegungsverfahrens zu löschen. Die Landesregierung hat ferner die Richtig-stellung des Grenz- und Grundsteuerkatasters zu veranlassen.
(3) Die in der Entscheidung über die Umlegung festgelegten Geldleistungen sind binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft an die Gemeinde zu entrichten, während die Geldabfindungen, soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, binnen vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft von der Gemeinde an die Anspruchs-berechtigten zu zahlen sind.(3) Die in der Entscheidung über die Umlegung festgelegten Geldleistungen sind binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft an die Gemeinde zu entrichten, während die Geldabfindungen, soweit im Absatz 4, nicht anderes bestimmt ist, binnen vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft von der Gemeinde an die Anspruchs-berechtigten zu zahlen sind.
(4) Soweit nach § 57 Abs. 1 eine Geldabfindung von einem Pfandrecht belastet wird, ist von der Gemeinde die Geldabfindung bei dem nach der Lage des ursprünglich belasteten Grundstückes zuständigen Gericht zu hinterlegen. Das Gericht hat die Geldabfindung in dem Verhältnis auszufolgen, in dem die Bezahlung der sichergestellten Forderung nachgewiesen wird.“(4) Soweit nach Paragraph 57, Absatz eins, eine Geldabfindung von einem Pfandrecht belastet wird, ist von der Gemeinde die Geldabfindung bei dem nach der Lage des ursprünglich belasteten Grundstückes zuständigen Gericht zu hinterlegen. Das Gericht hat die Geldabfindung in dem Verhältnis auszufolgen, in dem die Bezahlung der sichergestellten Forderung nachgewiesen wird.“
In § 57 Abs. 4 wird die Wortfolge „des Umlegungsbescheides“ durch die Wortfolge „der Entscheidung über die Umlegung“ ersetzt.In Paragraph 57, Absatz 4, wird die Wortfolge „des Umlegungsbescheides“ durch die Wortfolge „der Entscheidung über die Umlegung“ ersetzt.
§ 64 Abs. 2 Z. 2 bis 7 lauten:Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer 2 bis 7 lauten:
Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010;Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz EisbEG, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,;
Fernwärmeförderungsgesetz, BGBl. Nr. 640/1982, in der Fassung BGBl. Nr. 341/1991;Fernwärmeförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 640 aus 1982,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1991,;
Immissionsschutzgesetz – Luft, IG – L, BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2010;Immissionsschutzgesetz – Luft, IG – L, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2010,;
Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2012;Liegenschaftsteilungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2012,;
Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006, in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2009;Registerzählungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2009,;
Vermessungsgesetz – VermG, BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2013.“Vermessungsgesetz – VermG, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2013,.“
Dem § 68a wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 68 a, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 7 Abs. 3, des § 37 Abs. 7, des § 44 Abs. 5, 6 und 9, des § 45 Abs. 4 und 5, des § 47 Abs. 4 und 5, des § 50 Abs. 1, des § 53 Abs. 3, der §§ 56 und 57 Abs. 4 und des § 64 Abs. 2 Z. 2 bis 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“„(5) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des Paragraph 7, Absatz 3,, des Paragraph 37, Absatz 7,, des Paragraph 44, Absatz 5, 6 und 9, des Paragraph 45, Absatz 4 und 5, des Paragraph 47, Absatz 4 und 5, des Paragraph 50, Absatz eins,, des Paragraph 53, Absatz 3,, der Paragraphen 56 und 57 Absatz 4 und des Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer 2 bis 7 durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 89
Änderung des Steiermärkischen Umwelthaftungsgesetzes
Das Steiermärkische Umwelthaftungsgesetz, LGBl. Nr. 10/2010, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Umwelthaftungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 3 wird die Wortfolge „Verordnungen und Bescheiden“ durch die Wortfolge „Verordnungen, Bescheiden und Erkenntnissen“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 3, wird die Wortfolge „Verordnungen und Bescheiden“ durch die Wortfolge „Verordnungen, Bescheiden und Erkenntnissen“ ersetzt.
In § 6 Abs. 4 und § 7 Abs. 4 und 6 entfällt das jeweils mehrfach verwendete Wort „behördlichen“.In Paragraph 6, Absatz 4 und Paragraph 7, Absatz 4 und 6 entfällt das jeweils mehrfach verwendete Wort „behördlichen“.
In § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „Kosten von administrativen Rechtsmittelverfahren“ durch die Wortfolge „Kosten von Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz eins, wird die Wortfolge „Kosten von administrativen Rechtsmittelverfahren“ durch die Wortfolge „Kosten von Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.
§ 8 Abs. 7 lautet:Paragraph 8, Absatz 7, lautet:
„(7) Das Land hat in verwaltungsbehördlichen Verfahren und in Verfahren vor dem Landesverwaltungs-gericht betreffend Kosten und Ersätze nach den vorstehenden Absätzen Parteistellung.“
§ 13 entfällt.Paragraph 13, entfällt.
§ 15 Abs. 4 entfällt.Paragraph 15, Absatz 4, entfällt.
Die Überschrift des § 16 lautet „EU-Recht“.Die Überschrift des Paragraph 16, lautet „EU-Recht“.
Dem § 18 wird folgender § 19 angefügt:Dem Paragraph 18, wird folgender Paragraph 19, angefügt:
„§ 19
Inkrafttreten von Novellen
„Die Änderung des § 2 Abs. 3, des § 6 Abs. 4, des § 7 Abs. 4 und 6, des § 8 Abs. 1 und 7 und der Überschrift des § 16 sowie der Entfall der §§ 13 und 15 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“„Die Änderung des Paragraph 2, Absatz 3,, des Paragraph 6, Absatz 4,, des Paragraph 7, Absatz 4 und 6, des Paragraph 8, Absatz eins und 7 und der Überschrift des Paragraph 16, sowie der Entfall der Paragraphen 13 und 15 Absatz 4, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 90
Änderung des Steiermärkischen Umweltinformationsgesetzes
Das Steiermärkische Umweltinformationsgesetz, LGBl. Nr. 65/2005, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Umweltinformationsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
§ 8 Abs. 4 entfällt.Paragraph 8, Absatz 4, entfällt.
§ 8 Abs. 5 lautet:Paragraph 8, Absatz 5, lautet:
„(5) Behauptet ein/eine Betroffene/r, durch die Mitteilung in seinen/ihren Rechten verletzt worden zu sein, so ist auf dessen/deren Antrag von der informationspflichtigen Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt, hierüber ein Bescheid zu erlassen. Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.“„(5) Behauptet ein/eine Betroffene/r, durch die Mitteilung in seinen/ihren Rechten verletzt worden zu sein, so ist auf dessen/deren Antrag von der informationspflichtigen Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt, hierüber ein Bescheid zu erlassen. Absatz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.“
§ 8 Abs. 6 entfällt.Paragraph 8, Absatz 6, entfällt.
§ 14 lautet:Paragraph 14, lautet:
„§ 14
Strafbestimmung
Wer der Meldepflicht entgegen einer gemäß § 13 erlassenen Verordnung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Ä 3630,– zu bestrafen.“Wer der Meldepflicht entgegen einer gemäß Paragraph 13, erlassenen Verordnung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Ä 3630,– zu bestrafen.“
Die Überschrift des § 17 lautet „EU-Recht“.Die Überschrift des Paragraph 17, lautet „EU-Recht“.
Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:Nach Paragraph 18, wird folgender Paragraph 18 a, eingefügt:
„§ 18a
Inkrafttreten von Novellen
Die Änderung des § 8 Abs. 5, des § 14 sowie der Überschrift des § 17 und der Entfall des § 8 Abs. 4 und 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Die Änderung des Paragraph 8, Absatz 5,, des Paragraph 14, sowie der Überschrift des Paragraph 17 und der Entfall des Paragraph 8, Absatz 4 und 6 durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 91
Änderung des Gesetzes betreffend die Wegfreiheit im Berglande
Das Gesetz betreffend die Wegfreiheit im Berglande, LGBl. Nr. 107/1922, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 71/2001, wird wie folgt geändert:Das Gesetz betreffend die Wegfreiheit im Berglande, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 1922,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
Im Gesetzestitel wird das Wort „Berglande“ durch das Wort „Bergland“ ersetzt.
Die §§ 4 und 5 lauten:Die Paragraphen 4 und 5 lauten:
„§ 4
(1) Zum Antrag auf Inanspruchnahme der Wege gemäß § 1 sowie auf Feststellung des bereits bestehenden Gemeingebrauches an einem Wege im Sinn dieses Gesetzes ist jeder allgemein anerkannte alpine Verein berechtigt, der in dem Gebiete, wo ein solcher Weg liegt, vorzugsweise tätig ist.(1) Zum Antrag auf Inanspruchnahme der Wege gemäß Paragraph eins, sowie auf Feststellung des bereits bestehenden Gemeingebrauches an einem Wege im Sinn dieses Gesetzes ist jeder allgemein anerkannte alpine Verein berechtigt, der in dem Gebiete, wo ein solcher Weg liegt, vorzugsweise tätig ist.
(2) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 5Paragraph 5
(1) Die Behörde hat vor der Entscheidung auf Grund dieses Gesetzes außer den Eigentümer und den Jagdberechtigten auch die Agrarbezirksbehörde, den Alpausschuss und Vertreter des Landesverbandes für Fremdenverkehr oder der an seine Stelle tretenden Körperschaft, Vertreter der im Bezirke die Interessen der Land und Forstwirtschaft, der Jagd (Steiermärkischer Jagdschutzverein) sowie des Touristen- und Fremdenverkehrs (Fachstelle für Naturschutz) wahrnehmenden Körperschaften, endlich die Vertreter der beteiligten Gemeinden einzuvernehmen und über die Ansprüche auf Entschädigung, Benützung und Erhaltung nach Anhörung der land- und forstwirtschaftlichen Körperschaften unter Beiziehung eines Sachverständigen zu entscheiden.
(2) Auf das Enteignungs- und Entschädigungsverfahrens finden die Abschnitte I., II., III. A. und C., IV. und VII. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß Anwendung.“(2) Auf das Enteignungs- und Entschädigungsverfahrens finden die Abschnitte römisch eins., römisch zwei., römisch drei. A. und C., römisch vier. und römisch sieben. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, sinngemäß Anwendung.“
3. Der Text des § 8 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem § 8 wird folgender Abs. 2 angefügt:3. Der Text des Paragraph 8, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2) Die Änderung des Gesetzestitels sowie der §§ 4 und 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“„(2) Die Änderung des Gesetzestitels sowie der Paragraphen 4 und 5 durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 92
Änderung des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964
Das Steiermärkische Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964, LGBl. Nr. 154/1964, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964, Landesgesetzblatt Nr. 154 aus 1964,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
§ 23 Abs. 3 letzter Satz entfällt.Paragraph 23, Absatz 3, letzter Satz entfällt.
§ 50 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 50, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung entscheidet die im § 49 genannte Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Abschnitte I., II., III. A. mit Ausnahme des § 13 Abs. 2, III. C., IV. und VII. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Rücksicht zu nehmen ist.“„Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung entscheidet die im Paragraph 49, genannte Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Abschnitte römisch eins., römisch zwei., römisch drei. A. mit Ausnahme des Paragraph 13, Absatz 2,, römisch drei. C., römisch vier. und römisch sieben. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Rücksicht zu nehmen ist.“
§ 50 Abs. 3 bis 5 entfallen.Paragraph 50, Absatz 3 bis 5 entfallen.
In § 51 entfällt die Wortfolge „; gegen deren Entscheidung steht die Berufung an die Landesregierung offen“.In Paragraph 51, entfällt die Wortfolge „; gegen deren Entscheidung steht die Berufung an die Landesregierung offen“.
s
§ 57 lautet:Paragraph 57, lautet:
„§ 57
Ersatzvornahme
(1) Wenn eine Gemeinde oder eine andere Partei eine ihr nach diesem Gesetze für die Herstellung oder Erhaltung einer öffentlichen Straße oder die Sicherung des Bestandes, des Ausbaues oder Umbaues der Straße obliegende Arbeits- oder Naturalleistung gar nicht, nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit erfüllt, wird auf Grund der
die Leistungspflicht aussprechenden vollstreckbaren Entscheidung nach den Bestimmungen des Verwaltungsvoll-streckungsgesetzes, beziehungsweise der Gemeindeverfassung, die Ersatzvornahme durchgeführt.
(2) Rückständige Geldbeträge und Kostenersätze sind auf Grund der hierüber ergangenen vollstreckbaren Entscheidungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz einzubringen.“
6. § 58b Abs. 2 lautet:6. Paragraph 58 b, Absatz 2, lautet:
„(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010.“Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,.“
7. Dem § 61 wird folgender Abs. 8 angefügt:7. Dem Paragraph 61, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8) Die Änderung des § 23 Abs. 3, des § 50 Abs. 1 erster Satz, der §§ 51, 57 und 58b Abs. 2 sowie der Entfall des § 50 Abs. 3 bis 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“„(8) Die Änderung des Paragraph 23, Absatz 3,, des Paragraph 50, Absatz eins, erster Satz, der Paragraphen 51, 57 und 58 b Absatz 2, sowie der Entfall des Paragraph 50, Absatz 3 bis 5 durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 93
Änderung des Gesetzes, mit dem der Landespolizeidirektion straßenpolizeiliche Vollziehungsaufgaben übertragen werden
Das Gesetz, mit dem der Landespolizeidirektion straßenpolizeiliche Vollziehungsaufgaben übertragen -werden, LGBl. Nr. 88/2011, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 22/2013, wird wie folgt geändert:Das Gesetz, mit dem der Landespolizeidirektion straßenpolizeiliche Vollziehungsaufgaben übertragen -werden, Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2011,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
Im Einleitungssatz des § 1 Abs. 1, in § 1 Abs. 2, 3 und 4 entfällt jeweils die Wortfolge „erster Instanz“.Im Einleitungssatz des Paragraph eins, Absatz eins,, in Paragraph eins, Absatz 2, 3 und 4 entfällt jeweils die Wortfolge „erster Instanz“.
Der Text des § 4a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem § 4a wird folgender Abs. 2 angefügt:Der Text des Paragraph 4 a, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Paragraph 4 a, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2) Die Änderung des § 1 Abs. 1 bis 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“„(2) Die Änderung des Paragraph eins, Absatz eins bis 4 durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 94
Änderung des Benützungsabgabegesetzes
Das Benützungsabgabegesetz, LGBl. Nr. 5/1954, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 188/1969, wird wie folgt geändert:Das Benützungsabgabegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1954,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 188 aus 1969,, wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „im Benützungsbewilligungsbescheid“ durch die Wortfolge „in der -Benützungsbewilligung“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz eins, wird die Wortfolge „im Benützungsbewilligungsbescheid“ durch die Wortfolge „in der -Benützungsbewilligung“ ersetzt.
Dem § 6 wird folgender § 7 angefügt:Dem Paragraph 6, wird folgender Paragraph 7, angefügt:
„§ 7
Inkrafttreten von Novellen
(1) Die Änderung des § 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 42/1960 ist mit 1. Jänner 1960 in Kraft getreten.(1) Die Änderung des Paragraph eins, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1960, ist mit 1. Jänner 1960 in Kraft getreten.
(2) Der Entfall des § 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 158/1963 ist mit 1. Juli 1963 in Kraft getreten.(2) Der Entfall des Paragraph 6, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 158 aus 1963, ist mit 1. Juli 1963 in Kraft getreten.
(3) Die Änderung des § 5 und die Umbenennung des § 7 in § 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 188/1969 ist mit 13. November 1969 in Kraft getreten.(3) Die Änderung des Paragraph 5 und die Umbenennung des Paragraph 7, in Paragraph 6, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 188 aus 1969, ist mit 13. November 1969 in Kraft getreten.
(4) Die Änderung des § 4 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“(4) Die Änderung des Paragraph 4, Absatz eins, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 95
Steiermärkisches Jagdabgabegesetz
Das Steiermärkische Jagdabgabegesetz, LBGl. Nr. 317/1964, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr.23/2013, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Jagdabgabegesetz, LBGl. Nr. 317 aus 1964,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr.23 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1. § 4 lautet:1. Paragraph 4, lautet:
„§ 4.
Die Bemessung der Abgabe erfolgt durch die Landesregierung. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landesregierung jährlich bis zum 30. April Verzeichnisse über sämtliche Jagden nach dem Stande vom 1. April desselben Jahres vorzulegen. Die hierzu nötigen Grundlagen sind zeitgerecht von den Abgabepflichtigen anzufordern.“
2. § 10 wird folgender Abs. 5 angefügt:2. Paragraph 10, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5) Die Änderung des § 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“„(5) Die Änderung des Paragraph 4, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 96
Wasserleitungsbeitragsgesetz
Das Wasserleitungsbeitragsgesetz, LGBl. Nr. 137/1962, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 62/2001, wird wie folgt geändert:Das Wasserleitungsbeitragsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 137 aus 1962,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 2 lautet:1. Paragraph 5, Absatz 2, lautet:
„(2) Der Wasserleitungsbeitrag ist nach Ablauf der in der Abgabenfestsetzung bestimmten Zahlungsfrist fällig.“
§ 8 lautet:Paragraph 8, lautet:
„Veränderungsanzeige, Auskunftspflicht, Kontrolle
§ 8Paragraph 8
Treten nach Rechtskraft der Abgabenfestsetzung derartige Veränderungen ein, dass die der seinerzeitigen Festsetzung des Wasserleitungsbeitrages zugrunde gelegenen Voraussetzungen nicht mehr zutreffen, so hat der Abgabepflichtige diese Veränderungen binnen acht Wochen nach ihrem Eintritt oder Bekanntwerden der Gemeinde schriftlich anzuzeigen.“
§ 11 wird folgender § 12 angefügt:Paragraph 11, wird folgender Paragraph 12, angefügt:
„Inkrafttreten von Novellen
§ 12Paragraph 12
(1) Der Entfall des § 5 Abs. 3, des § 8 Abs. 2 und des § 10 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 158/1963 ist mit 1. Juli 1963 in Kraft getreten.(1) Der Entfall des Paragraph 5, Absatz 3,, des Paragraph 8, Absatz 2 und des Paragraph 10, Absatz 2, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 158 aus 1963, ist mit 1. Juli 1963 in Kraft getreten.
(2) Der Entfall des § 10 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 63/1965 ist mit 3. Mai 1965 in Kraft getreten.(2) Der Entfall des Paragraph 10, Absatz 3, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1965, ist mit 3. Mai 1965 in Kraft getreten.
(3) Die Änderung des § 9 durch die Novelle LGBl. Nr. 152/1969 ist mit 10. Oktober 1969 in Kraft getreten.(3) Die Änderung des Paragraph 9, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 152 aus 1969, ist mit 10. Oktober 1969 in Kraft getreten.
(4) Die Änderung des § 4 Abs. 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 62/2001 ist mit 1. Jänner 2002 in Kraft getreten.(4) Die Änderung des Paragraph 4, Absatz 5, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2001, ist mit 1. Jänner 2002 in Kraft getreten.
(5) Die Änderung des § 5 Abs. 2 und des § 8 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“(5) Die Änderung des Paragraph 5, Absatz 2 und des Paragraph 8, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 97
Änderung des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes 1968
Das Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz 1968, LGBl. Nr. 145/1969, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 22/2013, wird wie folgt geändert:Das Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz 1968, Landesgesetzblatt Nr. 145 aus 1969,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 4 wird der Verweis auf „Art. II Abs. 6 lit. b bis f EGVG. 1950“ durch den Verweis auf „Art. II Abs. 3 Z. 4 bis 6 EGVG 2008, BGBl. I Nr. 87/2008, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 “ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 4, wird der Verweis auf „"Art". römisch zwei Absatz 6, Litera b bis f EGVG. 1950“ durch den Verweis auf „"Art". römisch zwei Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 EGVG 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, “ ersetzt.
§ 3 Abs. 1 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, lautet:
„(1) Die Verwaltungsabgaben sind von der für die abgabepflichtige Amtshandlung (in erster Instanz) -zuständigen Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat, sofern sich aus den Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt.“„(1) Die Verwaltungsabgaben sind von der für die abgabepflichtige Amtshandlung (in erster Instanz) -zuständigen Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat, sofern sich aus den Absatz 2 und 3 nicht anderes ergibt.“
3. Die §§ 8 und 9 lauten:3. Die Paragraphen 8 und 9 lauten:
„§ 8
Auf das Verfahren finden im Übrigen die Bestimmungen des AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 Anwendung. Die Behörden nach § 3 Abs. 1 sind Vollstreckungsbehörden für die Einbringung geschuldeter Verwaltungsabgaben im Sinn des § 2 Abs. 2 lit. b der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 14/2013.“Auf das Verfahren finden im Übrigen die Bestimmungen des AVG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, Anwendung. Die Behörden nach Paragraph 3, Absatz eins, sind Vollstreckungsbehörden für die Einbringung geschuldeter Verwaltungsabgaben im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, der Abgabenexekutionsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,.“
§ 9Paragraph 9
(1) Ergeht im Zusammenhange mit der Verleihung einer Berechtigung oder mit einer sonstigen Amtshandlung, für die eine Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid nach § 56 oder § 57 AVG 1991, ist die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe gemäß § 59 Abs. 1 AVG in den Spruch aufzunehmen. Dies gilt auch für Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes, wenn der Anlass für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe erst durch sein Erkenntnis gegeben ist.(1) Ergeht im Zusammenhange mit der Verleihung einer Berechtigung oder mit einer sonstigen Amtshandlung, für die eine Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid nach Paragraph 56, oder Paragraph 57, AVG 1991, ist die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG in den Spruch aufzunehmen. Dies gilt auch für Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes, wenn der Anlass für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe erst durch sein Erkenntnis gegeben ist.
(2) Liegt der Fall des Abs.1 nicht vor, ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen gesonderten Bescheid nach § 57 AVG 1991vorzuschreiben.“(2) Liegt der Fall des Absatz eins, nicht vor, ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen gesonderten Bescheid nach Paragraph 57, AVG 1991vorzuschreiben.“
Dem § 12 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„Die Änderung des § 1 Abs. 4, des § 3 Abs. 1 und der §§ 8 und 9 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“„Die Änderung des Paragraph eins, Absatz 4,, des Paragraph 3, Absatz eins und der Paragraphen 8 und 9 durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 98
Änderung des Steiermärkischen Landespersonalvertretungsgesetzes 1999
Das Steiermärkische Landespersonalvertretungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 64/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Landespersonalvertretungsgesetz 1999, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 1999,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 44 Übergangsbestimmung“ die Zeile „§ 44a Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 87/2013“ eingefügt.
In § 40 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „in erster und letzter Instanz“.In Paragraph 40, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „in erster und letzter Instanz“.
§ 41 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 41, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Die Kommission besteht aus drei ständigen Mitgliedern, die aus dem Kreis der Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten des Landesverwaltungs-gerichtes von der Landesregierung zu bestellen sind. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.“
Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt:Nach Paragraph 44, wird folgender Paragraph 44 a, eingefügt:
„§ 44a
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 87/2013Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,
(1) Die Funktionsperiode der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 87/2013 bestellten Mitglieder der Aufsichtskommission endet mit Ablauf des 31. Dezember 2013.(1) Die Funktionsperiode der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, bestellten Mitglieder der Aufsichtskommission endet mit Ablauf des 31. Dezember 2013.
(2) Die Landesregierung hat auf Grund des § 41 Abs. 1 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 87/2013 die neuen Mitglieder der Aufsichtskommission für die restliche Funktionsperiode der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 87/2013 gewählten Landespersonalvertretung zu bestellen. Die Bestellung hat so zeitgerecht(2) Die Landesregierung hat auf Grund des Paragraph 41, Absatz eins, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, die neuen Mitglieder der Aufsichtskommission für die restliche Funktionsperiode der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, gewählten Landespersonalvertretung zu bestellen. Die Bestellung hat so zeitgerecht
zu erfolgen, dass die neuen Mitglieder ihre Funktion in der Aufsichtskommission mit 1. Jänner 2014 aufnehmen können. Das Vorschlagsrecht hat der nach § 1 Abs. 4 Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichts-Überleitungsgesetz, LBGl. Nr. 115/2012, ernannte Präsident des Landesverwaltungsgerichtes. Er hat die Mitglieder der Aufsichtskommission aus dem Kreis der Mitglieder der konstituierenden Vollversammlung des Landesverwaltungs-gerichtes (§ 41 Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl. Nr. 57/2013) vorzuschlagen.“zu erfolgen, dass die neuen Mitglieder ihre Funktion in der Aufsichtskommission mit 1. Jänner 2014 aufnehmen können. Das Vorschlagsrecht hat der nach Paragraph eins, Absatz 4, Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichts-Überleitungsgesetz, LBGl. Nr. 115 aus 2012,, ernannte Präsident des Landesverwaltungsgerichtes. Er hat die Mitglieder der Aufsichtskommission aus dem Kreis der Mitglieder der konstituierenden Vollversammlung des Landesverwaltungs-gerichtes (Paragraph 41, Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2013,) vorzuschlagen.“
5. Dem § 46 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:5. Dem Paragraph 46, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt:
„(7) Die Einfügung des § 44a durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. Oktober 2013, in Kraft.„(7) Die Einfügung des Paragraph 44 a, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. Oktober 2013, in Kraft.
(8) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 40 Abs. 3 und des § 41 Abs. 1 erster Satz durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“(8) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des Paragraph 40, Absatz 3 und des Paragraph 41, Absatz eins, erster Satz durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 99
Änderung des Steiermärkischen Berufsschulorganisationsgesetzes 1979
Das Steiermärkische Berufsschulorganisationsgesetz 1979, LGBl. Nr. 74/1979, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Berufsschulorganisationsgesetz 1979, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1979,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1. § 26 Abs. 4 lautet:1. Paragraph 26, Absatz 4, lautet:
„(4) Wird gegen die Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrags keine Beschwerde erhoben, wird er nach Ablauf von sechs Wochen ab Rechtskraft des Bescheides fällig.“
2. Dem § 49 wird folgender Abs. 6 angefügt:2. Dem Paragraph 49, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6) Die Änderung des § 26 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“„(6) Die Änderung des Paragraph 26, Absatz 4, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 100
Änderung des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes
Das Steiermärkische Kinderbetreuungsförderungsgesetz, LGBl. Nr. 23/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 45/2013, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Kinderbetreuungsförderungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2000,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 1 lit. f lautet:In Paragraph 4, Absatz eins, Litera f, lautet:
Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte:
kooperative Gruppen: vier Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen,
für die Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vorliegen,
Integrationsgruppen: vier Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vorliegen, und sechs Kinder ohne besondere Erziehungsansprüche,
Integrative Zusatzbetreuung: fünf Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vorliegen.“
§ 17 lautet:Paragraph 17, lautet:
„§ 17
(1) Einkommen im Sinn dieses Abschnittes ist das einkommensteuerpflichtige Einkommen. Es ist vom Einkommen des abgelaufenen Kalenderjahres auszugehen, bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt -werden und bei denen eine Festsetzung für dieses Kalenderjahr noch nicht vorliegt, vom letzten Kalenderjahr, für das die Festsetzung der Einkommenssteuer zugestellt worden ist.
(2) Bei unvorhersehbaren schwerwiegenden und nachhaltigen Einkommensänderungen im abgelaufenen und/oder im laufenden Kalenderjahr ist vom Einkommen des laufenden Kalenderjahres auszugehen.
(3) Der Nachweis des Einkommens ist von Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage der zuletzt zugestellten, gemäß Abs. 1 in Betracht kommenden Festsetzung der Einkommensteuer und von Personen, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch eine Bestätigung (Lohnzettel) des Arbeitgebers (der Arbeitgeber) zu erbringen.(3) Der Nachweis des Einkommens ist von Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage der zuletzt zugestellten, gemäß Absatz eins, in Betracht kommenden Festsetzung der Einkommensteuer und von Personen, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch eine Bestätigung (Lohnzettel) des Arbeitgebers (der Arbeitgeber) zu erbringen.
(4) Neben den Nachweisen gemäß Abs. 3 sind in den Fällen des Abs. 2 alle Beweise vorzulegen, die geeignet sind, schwerwiegende und nachhaltige Einkommensänderungen gegenüber dem abgelaufenen bzw. dem -laufenden Kalenderjahr nachzuweisen. Sofern es sich um Nachweise für einen Teil des aktuellen Kalenderjahres handelt, ist das Einkommen für das vollständige aktuelle Kalenderjahr zu berechnen.(4) Neben den Nachweisen gemäß Absatz 3, sind in den Fällen des Absatz 2, alle Beweise vorzulegen, die geeignet sind, schwerwiegende und nachhaltige Einkommensänderungen gegenüber dem abgelaufenen bzw. dem -laufenden Kalenderjahr nachzuweisen. Sofern es sich um Nachweise für einen Teil des aktuellen Kalenderjahres handelt, ist das Einkommen für das vollständige aktuelle Kalenderjahr zu berechnen.
(5) Für Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die eine Entscheidung über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz besteht und die in einem Heilpädagogischen Kindergarten bzw. Heilpädagogischen Hort in der Betriebsform einer kooperativen Gruppe oder einer Integrationsgruppe betreut werden, entfallen die Einkommensnachweise der Eltern (Erziehungsberechtigten).“
3. § 22 Abs. 2 lautet:3. Paragraph 22, Absatz 2, lautet:
„(2) Allfällige Beiträge werden über Anträge der Organisatoren gewährt. Den Anträgen sind Genehmigungen und Nachweise betreffend die beabsichtigten Ausbildungslehrgänge sowie die veranschlagten Kosten anzuschließen. Die Landesregierung entscheidet mittels Bescheid über die Höhe des zu leistenden Landesbeitrages. Die Feststellung der Höhe der Beiträge erfolgt unter Bedachtnahme auf § 26 des Steiermärkischen Kinderbildungs- und - betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 22/2000, in der jeweils geltenden Fassung, sowie unter Berücksichtigung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit. Die Auszahlung des Landesbeitrages erfolgt nach Abschluss des jeweiligen Ausbildungslehrganges und nach Vorlage eines Nachweises über die tatsächlichen Kosten. Bei einer Kostenunterschreitung gelangt jener Landesbeitrag zur Auszahlung, der den tatsächlichen Kosten entspricht. Bei einer Kostenüberschreitung gilt der vorweg festgesetzte Betrag.“„(2) Allfällige Beiträge werden über Anträge der Organisatoren gewährt. Den Anträgen sind Genehmigungen und Nachweise betreffend die beabsichtigten Ausbildungslehrgänge sowie die veranschlagten Kosten anzuschließen. Die Landesregierung entscheidet mittels Bescheid über die Höhe des zu leistenden Landesbeitrages. Die Feststellung der Höhe der Beiträge erfolgt unter Bedachtnahme auf Paragraph 26, des Steiermärkischen Kinderbildungs- und - betreuungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2000,, in der jeweils geltenden Fassung, sowie unter Berücksichtigung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit. Die Auszahlung des Landesbeitrages erfolgt nach Abschluss des jeweiligen Ausbildungslehrganges und nach Vorlage eines Nachweises über die tatsächlichen Kosten. Bei einer Kostenunterschreitung gelangt jener Landesbeitrag zur Auszahlung, der den tatsächlichen Kosten entspricht. Bei einer Kostenüberschreitung gilt der vorweg festgesetzte Betrag.“
4. Dem § 26a wird folgender Abs. 11 angefügt:4. Dem Paragraph 26 a, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11) Die Änderung des § 4 Abs. 1 lit. f und der §§ 17 und 22 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“„(11) Die Änderung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera f und der Paragraphen 17 und 22 Absatz 2, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 101
Änderung des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetzes
Das Steiermärkische Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005, LGBl. Nr. 70/2005, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2005,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
Die Überschrift zu § 14 lautet „Abweichung von der Genehmigung“.Die Überschrift zu Paragraph 14, lautet „Abweichung von der Genehmigung“.
§ 14 Abs. 1 lautet:Paragraph 14, Absatz eins, lautet:
„(1) Die Behörde hat auf Antrag von der Verpflichtung zur Herstellung des der Anlagengenehmigung oder der Betriebsgenehmigung entsprechenden Zustands dann Abstand zu nehmen, wenn es außer Zweifel steht, dass die Abweichungen die durch die Anlagengenehmigung oder Betriebsgenehmigung getroffene Vorsorge nicht verringern. Die Behörde hat die Zulässigkeit der Abweichungen mit Bescheid auszusprechen.“
In § 44 Abs. 4 und § 52 Abs. 5 und 6 wird vor dem Wort „Gericht“ oder „Gerichts“ das Wort „ordentliche“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Fassung eingefügt.In Paragraph 44, Absatz 4 und Paragraph 52, Absatz 5 und 6 wird vor dem Wort „Gericht“ oder „Gerichts“ das Wort „ordentliche“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Fassung eingefügt.
In § 44 Abs. 5 wird die Wortfolge „Finanzstrafbehörde oder von einem Gericht“ durch die Wortfolge „Finanzstrafbehörde, dem Bundesfinanzgericht oder von einem ordentlichen Gericht“ ersetzt.In Paragraph 44, Absatz 5, wird die Wortfolge „Finanzstrafbehörde oder von einem Gericht“ durch die Wortfolge „Finanzstrafbehörde, dem Bundesfinanzgericht oder von einem ordentlichen Gericht“ ersetzt.
In § 52 Abs. 5 werden die Worte „des Gerichts“ durch die Worte „des ordentlichen Gerichtes“ ersetzt.In Paragraph 52, Absatz 5, werden die Worte „des Gerichts“ durch die Worte „des ordentlichen Gerichtes“ ersetzt.
In § 52 Abs. 6 wird das Wort „Gericht“ jeweils durch die Worte „ordentliche Gericht“ ersetzt.In Paragraph 52, Absatz 6, wird das Wort „Gericht“ jeweils durch die Worte „ordentliche Gericht“ ersetzt.
§ 64 Abs. 1 Z. 21 lautet:Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 21, lautet:
in Bescheiden und Erkenntnissen auf Grund dieses Landesgesetzes getroffene Anordnungen, Aufträge und Auflagen nicht erfüllt.“
§ 64 Abs. 8 entfällt.Paragraph 64, Absatz 8, entfällt.
Die § 69 Abs. 4 bis 6 lauten:Die Paragraph 69, Absatz 4 bis 6 lauten:
„(4) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, der §§ 1 Abs. 3 Z. 2., 7. und 8., 2, 5 Abs. 2 Z. 1. und 3., 6 Abs. 2 Z. 3., 4. und 9., 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 2, 9 Z. 2., 10 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 2, 19 Abs. 1, 20 Abs. 2, 21, 22, 23 Abs. 1, 3, 8 und 9, 24 Abs. 1, 25 Abs. 1, 29, 30 Abs. 2, 32 Abs. 1, 33, 33a, 33c, 35 Abs. 4, 36, 36a Abs. 1, 2 Z. 6. und Abs. 3, 36b Abs. 1 und 2, 37 Abs. 1 Z. 7., Abs. 2, 3 und 4, 38 Abs. 1 bis 5, 39 Abs. 2, 3, 6, 7 und 8 Z. 2. und 4., Abs. 9 Z. 3. und 7., 40 Abs. 2, 41 Abs. 1, 2, 3, 4 Z. 2. und 5. und Abs. 5, 42 Abs. 3 Z 4. und 5. und Abs. 4, 44 Abs. 1, 3 Z. 2., 5, 6, 7 und 14 Z. 3., 45 Abs. 2 Z. 2. und 6. und Abs. 5, 46 Abs. 5, 49 Abs. 2 Z. 5., Abs. 3, 4 und 5, 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 Z. 4., 52 Abs. 2 Z. 2. und 5. und Abs. 6, 54 Abs. 1 Z. 2. und Abs. 5, 7 und 8, 55 Abs. 5, 59, 60 Abs. 2 Z. 5., 61 Abs. 2 Z. 1., 62 Abs. 2 und 3, 63 Abs. 2, 63a Abs. 1, 2 und 3, 63c Abs. 1 und 2, 64 Abs. 1 und 2, 65 Abs. 2 und 3 sowie 66, die Anfügungen der„(4) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, der Paragraphen eins, Absatz 3, Ziffer 2 Punkt , 7 und 8 Punkt , 2, 5 Absatz 2, Ziffer eins und 3 Punkt , 6 Absatz 2, Ziffer 3 Punkt , 4 und 9 Punkt , 7 Absatz eins, 8, Absatz eins und 2, 9 Ziffer 2 Punkt , 10, Absatz eins, 15, Absatz eins und 2, 19 Absatz eins, 20, Absatz 2, 21, 22, 23, Absatz eins, 3, 8 und 9, 24 Absatz eins, 25, Absatz eins, 29, 30, Absatz 2, 32, Absatz eins, 33, 33 a, 33 c, 35, Absatz 4, 36, 36 a, Absatz eins, 2, Ziffer 6, und Absatz 3, 36 b, Absatz eins und 2, 37 Absatz eins, Ziffer 7,, Absatz 2, 3 und 4, 38 Absatz eins bis 5, 39 Absatz 2, 3, 6, 7 und 8 Ziffer 2 und 4,, Absatz 9, Ziffer 3 und 7 Punkt , 40 Absatz 2, 41, Absatz eins, 2, 3, 4, Ziffer 2 und 5, und Absatz 5, 42, Absatz 3, Ziffer 4 und 5, und Absatz 4, 44, Absatz eins, 3, Ziffer 2 Punkt , 5, 6, 7 und 14 Ziffer 3 Punkt , 45, Absatz 2, Ziffer 2 und 6, und Absatz 5, 46, Absatz 5, 49, Absatz 2, Ziffer 5,, Absatz 3, 4 und 5, 50 Absatz eins, 51, Absatz eins, Ziffer 4 Punkt , 52, Absatz 2, Ziffer 2 und 5, und Absatz 6, 54, Absatz eins, Ziffer 2, und Absatz 5, 7 und 8, 55 Absatz 5, 59, 60, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt , 61, Absatz 2, Ziffer eins Punkt , 62, Absatz 2 und 3, 63 Absatz 2, 63 a, Absatz eins, 2 und 3, 63 c Absatz eins und 2, 64 Absatz eins und 2, 65 Absatz 2 und 3 sowie 66, die Anfügungen der
§§ 1 Abs. 3 Z. 9., 6 Abs. 2 Z. 10. und 11., 32 Abs. 3 bis 7, 36a Abs. 2 Z. 7. und 8., 37 Abs. 1 Z 8., 44 Abs. 17, 18 und 19, 59 Abs. 4, 5 und 6, 63a Abs. 5, 69 Abs. 4 sowie 70, die Einfügungen der §§ 19a sowie 67a und der Entfall der §§ 4 Abs. 2, 38 Abs. 6, 43, 44 Abs. 13, 54 Abs. 6 sowie 64 Abs. 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 89/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. September 2011, in Kraft.Paragraphen eins, Absatz 3, Ziffer 9 Punkt , 6, Absatz 2, Ziffer 10 und 11 Punkt , 32 Absatz 3 bis 7, 36 a Absatz 2, Ziffer 7 und 8 Punkt , 37 Absatz eins, Ziffer 8 Punkt , 44, Absatz 17, 18 und 19, 59 Absatz 4, 5 und 6, 63 a Absatz 5, 69, Absatz 4, sowie 70, die Einfügungen der Paragraphen 19 a, sowie 67a und der Entfall der Paragraphen 4, Absatz 2, 38, Absatz 6, 43, 44, Absatz 13, 54, Absatz 6, sowie 64 Absatz 7, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. September 2011, in Kraft.
(5) Die Änderung des § 61 Abs. 3 Z. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 44/2012 tritt mit Beginn der der Kund-machung dieses Gesetzes folgenden Gesetzgebungsperiode in Kraft. Dieser Zeitpunkt ist von der Präsidentin/vom Präsidenten des Landtages in der Grazer Zeitung und im Internet kundzumachen.(5) Die Änderung des Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2012, tritt mit Beginn der der Kund-machung dieses Gesetzes folgenden Gesetzgebungsperiode in Kraft. Dieser Zeitpunkt ist von der Präsidentin/vom Präsidenten des Landtages in der Grazer Zeitung und im Internet kundzumachen.
(6) Die Änderung der Überschrift zu § 14, des § 14 Abs. 1, des § 44 Abs. 4 und 5, des § 52 Abs. 5 und 6 sowie des § 64 Abs. 1 Z 21 und der Entfall des § 64 Abs. 8 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“(6) Die Änderung der Überschrift zu Paragraph 14,, des Paragraph 14, Absatz eins,, des Paragraph 44, Absatz 4 und 5, des Paragraph 52, Absatz 5 und 6 sowie des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 21 und der Entfall des Paragraph 64, Absatz 8, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 102
Änderung des Steiermärkischen Akkreditierungsgesetzes
Das Steiermärkische Akkreditierungsgesetz, LGBl. Nr. 62/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Akkreditierungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1995,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
Die Überschrift zu § 8 lautet „Akkreditierung“.Die Überschrift zu Paragraph 8, lautet „Akkreditierung“.
§ 8 Abs. 4 lautet:Paragraph 8, Absatz 4, lautet:
„(4) Für Anträge auf Abänderung oder Erweiterung einer bestehenden Akkreditierung gelten die §§ 6, 7 und 8 Abs. 1 und Abs. 2 sinngemäß. Änderungen oder Erweiterungen einer bestehenden Akkreditierung, die nur einzelne Prüfverfahren innerhalb eines Fachgebietes betreffen, das Gegenstand der Akkreditierung (§ 8 Abs. 2 Z. 3) ist, sind der Akkreditierungsbehörde zu melden. Die Akkreditierungsbehörde hat aus Anlass der nächsten Überprüfung gemäß § 10 Abs. 1 bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen die Akkreditierung entsprechend abzuändern.“„(4) Für Anträge auf Abänderung oder Erweiterung einer bestehenden Akkreditierung gelten die Paragraphen 6, 7 und 8 Absatz eins und Absatz 2, sinngemäß. Änderungen oder Erweiterungen einer bestehenden Akkreditierung, die nur einzelne Prüfverfahren innerhalb eines Fachgebietes betreffen, das Gegenstand der Akkreditierung (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3,) ist, sind der Akkreditierungsbehörde zu melden. Die Akkreditierungsbehörde hat aus Anlass der nächsten Überprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen die Akkreditierung entsprechend abzuändern.“
In § 11 Abs. 3 Z. 3 entfällt das Wort „behördliche“.In Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 3, entfällt das Wort „behördliche“.
§ 21 entfällt.Paragraph 21, entfällt.
In § 22 Abs. 1 Z. 3 entfällt das Wort „behördlichen“.In Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt das Wort „behördlichen“.
Die Überschrift zu § 22a lautet „EU-Recht“.Die Überschrift zu Paragraph 22 a, lautet „EU-Recht“.
Dem § 23a wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 23 a, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Die Änderung der Überschrift zu § 8, des § 8 Abs. 4, des § 11 Abs. 3 Z 3, des § 22 Abs. 1 Z. 3 und der Überschrift zu § 22a sowie der Entfall des § 21 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“„(4) Die Änderung der Überschrift zu Paragraph 8,, des Paragraph 8, Absatz 4,, des Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 3,, des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3 und der Überschrift zu Paragraph 22 a, sowie der Entfall des Paragraph 21, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Landeshauptmann Erster Landeshauptmannstellvertreter
Voves Schützenhöfer