Datum der Kundmachung

30.04.2013

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2013, Stück 16

Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Gesetz vom 26. Februar 2013, mit dem das Steiermärkische Kinderbetreuungsförderungsgesetz geändert wird (8. StKBFG-Novelle)

Text

Gesetz vom 26. Februar 2013, mit dem das Steiermärkische Kinderbetreuungsförderungsgesetz geändert wird (8. StKBFG-Novelle)

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Das Steiermärkische Kinderbetreuungsförderungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2000,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

1. Paragraph eins, Absatz 5, lautet:

„(5) Die im Paragraph eins, Absatz 2, ausgewiesenen monatlichen Förderungsbeiträge sind jährlich um jenen Hundertsatz zu erhöhen, um den das Monatsentgelt der zu den Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Graz in einem Dienstverhältnis stehenden Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen in der Entlohnungsstufe 5 der Entlohnungsgruppe k3 erhöht wird (Paragraph 12, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 5, des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der von den Gemeinden anzustellenden Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen, Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,).“

2. Paragraph 6 c, Absatz 7, lautet:

„(7) Das maßgebliche Einkommen sowie der monatliche Elternbeitrag pro Betreuungsstunde in allen Stufen der Tabelle des Absatz 2, sind nach dem von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2010 wertgesichert. Die jährliche Anpassung des maßgeblichen Einkommens hat mit Beginn des Kinderbetreuungsjahres, die jährliche Anpassung des monatlichen Elternbeitrages pro Betreuungsstunde mit Beginn des Kalenderjahres zu erfolgen, wobei dafür jeweils der durchschnittliche Verbraucherpreisindex des vorletzten Kalenderjahres heranzuziehen ist.“

3. Dem Paragraph 26 a, wird folgender Absatz 10, angefügt:

„(10) Die Änderungen von Paragraph eins, Absatz 5 und Paragraph 6 c, Absatz 7, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

              Landeshauptmann              Landesrat

              Voves              Schickhofer