Datum der Kundmachung

19.09.2011

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011, Stück 30

Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Gesetz vom 5. Juli 2011, mit dem das Steiermärkische Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005 geändert wird

Text

Gesetz vom 5. Juli 2011, mit dem das Steiermärkische Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetz 2005 geändert wird

Der Landtag Steiermark hat in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes 2010 – ElWOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, beschlossen:

Das Steiermärkische Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005 – Stmk. ElWOG 2005, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2005,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
    1. Litera a
      Nach dem Eintrag „§ 19 Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen“ wird die Zeile „§ 19a Enteignung“ eingefügt.
    2. Litera b
      Der Eintrag zu Paragraph 22, lautet „Netzzugangsberechtigung und -verweigerung“.
    3. Litera c
      Der Eintrag zu Paragraph 33 a, lautet „Netzentwicklungsplan“.
    4. Litera d
      Der Eintrag zu Paragraph 59, lautet „Auskunftspflichten und Überwachungsaufgaben“.
    5. Litera e
      Der Eintrag zu Paragraph 66, lautet: „EU-Recht“.
    6. Litera f
      Nach dem Eintrag „§ 67 Übergangsbestimmungen“ wird die Zeile „§ 67a
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr 89/2011“ eingefügt.
  1. Litera g
    Nach dem Eintrag „§ 69 Inkrafttreten von Novellen“ wird die Zeile „§ 70 Außerkrafttreten“ angefügt.

  1. Ziffer 2
    Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:
  2. Ziffer 2
    eine Marktorganisation für die Elektrizitätswirtschaft gemäß dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen des Elektrizitätsbinnenmarktes gemäß der Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, Amtsblatt Nummer L 211 vom 14.08.2009, Seite 55 (Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie) zu schaffen;“

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 7, wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, im Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 8, wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und dem Paragraph eins, Absatz 3, folgende Ziffer 9, angefügt:
  2. Ziffer 9
    das öffentliche Interesse an der Versorgung mit elektrischer Energie, insbesondere aus heimischen, erneuerbaren Ressourcen, bei der Bewertung von Infrastrukturprojekten zu berücksichtigen.“

  1. Ziffer 4
    Paragraph 2, lautet:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:
  1. Ziffer eins
    „Agentur“ die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gemäß Verordnung 2009/713/EG zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden;
  2. Ziffer 2
    „Anrainerin/Anrainer“ die Eigentümerin/der Eigentümer jener Grundstücke, die an das Grundstück, auf welchem eine Erzeugeranlage errichtet werden soll, angrenzen;
  3. Ziffer 3
    „Anschlussleistung“ jene für die Netznutzung an der Übergabestelle vertraglich vereinbarte Leistung;
  4. Ziffer 4
    „Ausgleichsenergie“ die Differenz zwischen dem vereinbarten Fahrplanwert und dem tatsächlichen Bezug oder der tatsächlichen Lieferung der Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt werden kann;
  5. Ziffer 5
    „Betriebsstätte“ jenes räumlich zusammenhängende Gebiet, auf dem regelmäßig eine auf Gewinn oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Tätigkeit selbstständig ausgeübt wird;
  6. Ziffer 6
    „Bilanzgruppe“ die Zusammenfassung von Lieferantinnen/Lieferanten und Kundinnen/Kunden zu einer virtuellen Gruppe, innerhalb derer ein Ausgleich zwischen Aufbringung (Bezugsfahrpläne, Einspeisungen) und Abgabe (Lieferfahrpläne, Ausspeisungen) erfolgt;
  7. Ziffer 7
    „Bilanzgruppenkoordinator“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die eine Verrechnungsstelle betreibt;
  8. Ziffer 8
    „Bilanzgruppenverantwortlicher“ eine gegenüber anderen Marktteilnehmerinnen/Marktteilnehmern und dem Bilanzgruppenkoordinator zuständige Stelle einer Bilanzgruppe, welche die Bilanzgruppe vertritt;
  9. Ziffer 9
    „dezentrale Erzeugungsanlage“ eine Erzeugungsanlage, die an ein öffentliches Mittel- oder Niederspannungs-Verteilernetz (Bezugspunkt Übergabestelle) angeschlossen ist und somit Verbrauchernähe aufweist oder eine Erzeugungsanlage, die der Eigenversorgung dient;
  1. Ziffer 10
    „Direktleitung“ entweder eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einer/einem einzelnen Kundin/Kunden verbindet, oder eine Leitung, die eine Erzeugerin/einen Erzeuger und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung mit ihrer/seiner eigenen Betriebsstätte und/oder ihren/seinen Tochterunternehmen verbindet; Leitungen innerhalb von Wohnhausanlagen gelten nicht als Direktleitungen;
  2. Ziffer 11
    „Einspeiserin/Einspeiser“ eine Erzeugerin/einen Erzeuger oder ein Elektrizitätsunternehmen, die/der oder das elektrische Energie in ein Netz abgibt;
  3. Ziffer 12
    „Elektrizitätsunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die in Gewinnabsicht von den Funktionen der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung, der Lieferung oder des Kaufs von elektrischer Energie mindestens eine wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen wahrnimmt, mit Ausnahme der Endverbraucherin/Endverbraucher;
  4. Ziffer 13
    „Endverbraucherin/Endverbraucher“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft;
  5. Ziffer 14
    „Energieeffizienz/Nachfragesteuerung“ ein globales oder integriertes Konzept zur Steuerung der Höhe und des Zeitpunkts des Elektrizitätsverbrauchs, das den Primärenergieverbrauch senken und Spitzenlasten verringern soll, indem Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz oder anderen Maßnahmen wie unterbrechbaren Lieferverträgen Vorrang vor Investitionen zur Steigerung der Erzeugungskapazität eingeräumt wird, wenn sie unter Berücksichtigung der positiven Auswirkungen eines geringeren Energieverbrauchs
auf die Umwelt und der damit verbundenen Aspekte einer größeren Versorgungssicherheit und geringerer Verteilungskosten die wirksamste und wirtschaftlichste Option darstellen;
  1. Ziffer 15
    „Entnehmerin/Entnehmer“ eine Endverbraucherin/einen Endverbraucher oder eine Netzbetreiberin/einen Netzbetreiber, die/der elektrische Energie aus einem Übertragungs- oder Verteilernetz entnimmt;
  2. Ziffer 16
    „ENTSO (Strom)“ der Europäische Verbund der Übertragungsnetzbetreiber für Strom gemäß Artikel 5, der Verordnung 2009/714/EG;
  3. Ziffer 17
    „erneuerbare Energiequelle“ eine erneuerbare, nichtfossile Energiequelle (Wind, Sonne, Erdwärme,
Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas);
  1. Ziffer 18
    „Erzeugerin/Erzeuger” eine juristische oder natürliche Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität erzeugt;
  2. Ziffer 19
    „Erzeugung“ die Produktion von Elektrizität;
  3. Ziffer 20
    „Erzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Erzeugung)“ die Summe von
Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme aus KWK;
  1. Ziffer 21
    „Erzeugungsanlage“ eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie mit einer Leistung von mehr als 100 Watt bei einer Spannung von mehr als 42 Volt (Starkstrom) mit allen der unmittelbaren Erzeugung, Übertragung und Verteilung dienenden Nebenanlagen (z. B. Anlagen zur Umformung von elektrischer Energie, Schaltanlagen), soweit diese nicht unter das Steiermärkische Starkstromwegegesetz 1971 fallen;
  2. Ziffer 22
    „Fahrplan“ jene Unterlage, die angibt, in welchem Umfang elektrische Leistung als prognostizierter Leistungsmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) an bestimmten Netzpunkten eingespeist und entnommen oder zwischen Bilanzgruppen ausgetauscht wird;
  3. Ziffer 23
    „Gesamtwirkungsgrad“ die Summe der jährlichen Erzeugung von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme im Verhältnis zum Brennstoff, der für die in KWK erzeugte Wärme und die Bruttoerzeugung von Strom und mechanischer Energie eingesetzt wurde;
  4. Ziffer 24
    „Haushaltskundinnen/Haushaltskunden“ Kundinnen/Kunden, die Elektrizität für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen; dies schließt gewerbliche und berufliche Tätigkeiten nicht mit ein;
  5. Ziffer 25
    „Herkunftsnachweis für KWK-Anlagen“ eine Bescheinigung, die belegt, dass die in das öffentliche Netz eingespeiste bzw. an Dritte gelieferte elektrische Energie in einer hocheffizienten KWK-Anlage erzeugt worden ist;
  6. Ziffer 26
    „Hilfsdienste“ alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderlich sind;
  7. Ziffer 27
    „hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung“ die KWK, die den in Anlage römisch vier ElWOG festgelegten Kriterien entspricht;
  8. Ziffer 28
    „in KWK erzeugter Strom“ Strom, der in einem Prozess erzeugt wurde, der an die Erzeugung von Nutzwärme gekoppelt ist und der gemäß der in Anlage
römisch drei ElWOG festgelegten Methode berechnet wird;
  1. Ziffer 29
    „Kleinunternehmen“ Unternehmen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG, die weniger als 50 Personen beschäftigen, weniger als 100 000 kWh/Jahr an Elektrizität verbrauchen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben;
  2. Ziffer 30
    „Kontrolle“ Rechte, Verträge oder andere Mittel, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch:
    1. Litera a
      Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens;
    2. Litera b
      Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren;
  3. Ziffer 31
    „Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)“ die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess;
  4. Ziffer 32
    „Kraft-Wärme-Verhältnis (Stromkennzahl)“ das anhand der Betriebsdaten des spezifischen Blocks berechnete Verhältnis von KWK-Strom zu Nutzwärme im vollständigen KWK-Betrieb;
  5. Ziffer 33
    „Kraftwerk“ eine Anlage, die dazu bestimmt ist, durch Energieumwandlung elektrische Energie zu erzeugen. Sie kann aus mehreren Erzeugungseinheiten bestehen und umfasst auch alle zugehörigen Hilfsbetriebe und Nebeneinrichtungen;
  6. Ziffer 34
    „Kraftwerkspark“ eine Gruppe von Kraftwerken, die über einen gemeinsamen Netzanschluss verfügt;
  7. Ziffer 35
    „Kundinnen/Kunden“ Endverbraucherinnen/Endverbraucher, Stromhändlerinnen/Stromhändler sowie Elektrizitätsunternehmen, die elektrische Energie kaufen;
  8. Ziffer 36
    „KWK-Block“ einen Block, der im KWK-Betrieb betrieben werden kann;
  9. Ziffer 37
    „KWK-Kleinstanlage“ eine KWK-Anlage mit einer Kapazität von höchstens 50
kW;
  1. Ziffer 38
    „KWK-Kleinanlagen“ KWK-Blöcke mit einer installierten Kapazität unter 1
MW;
  1. Ziffer 39
    „Lastprofil“ eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge einer/eines Einspeiserin/Einspeisers oder Entnehmerin/Entnehmers;
  2. Ziffer 40
    „Lieferantin/Lieferant“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität anderen natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung stellt;
  3. Ziffer 41
    „Marktregeln“ die Summe alle Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmerinnen/Marktteilnehmer im Elektrizitätsmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten;
  4. Ziffer 42
    „Marktteilnehmerin/Marktteilnehmer“ Bilanzgruppenverantwortliche, Versorgerinnen/Versorger, Stromhändlerinnen/Stromhändler, Erzeugerinnen/Erzeuger, Lieferantinnen/Lieferanten, Netzbenutzerinnen/Netzbenutzer, Kundinnen/Kunden, Endverbraucherinnen/Endverbraucher, Bilanzgruppenkoordinatoren, Strombörsen, Übertragungsnetzbetreiberinnen/Übertragungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiberinnen/Verteilernetzbetreiber und Regelzonenführer;
  5. Ziffer 43
    „Netzanschluss“ die physische Verbindung der Anlage einer/eines Kundin/Kunden oder Erzeugers von elektrischer Energie mit dem Netzsystem;
  6. Ziffer 44
    „Netzanschlusspunkt“ die technisch geeignete Stelle des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für die Herstellung des Anschlusses bestehenden Netzes, an der elektrische Energie eingespeist oder entnommen wird, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der/des Netzzugangsberechtigten sowie den sonstigen in den Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz enthaltenen Kriterien; ein Recht auf Änderung der Netzebene oder auf Anschluss an eine bestimmte Netzebene kann davon nicht abgeleitet werden;
  7. Ziffer 45
    „Netzbenutzerin/Netzbenutzer“ jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität in ein Netz einspeist oder aus einem Netz entnimmt;
  8. Ziffer 46
    „Netzbereich“ jener Teil eines Netzes, für dessen Benutzung dieselben Preisansätze gelten;
  9. Ziffer 47
    „Netzbetreiberin/Netzbetreiber“ Betreiberin/Betreiber von Übertragungs- oder Verteilernetzen mit einer Nennfrequenz von 50 Hz;
  10. Ziffer 48
    „Netzebene“ einen im Wesentlichen durch das Spannungsniveau bestimmten Teilbereich des Netzes;
  11. Ziffer 49
    „Netzzugang“ die Nutzung eines Netzsystems;
  12. Ziffer 50
    „Netzzugangsberechtigte/Netzzugangsberechtigter“ eine natürliche oder
juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Netzzugang begehrt, insbesondere auch Elektrizitätsunternehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;
  1. Ziffer 51
    „Netzzugangsvertrag“ die individuelle Vereinbarung zwischen der Nutzungsberechtigten/dem Netzzugangsberechtigten und einer Netzbetreiberin/einem Netzbetreiber, die/der den Netzanschluss und die Inanspruchnahme des Netzes regelt;
  2. Ziffer 52
    „Netzzutritt“ die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses oder die Erhöhung der Anschlussleistung eines bestehenden Netzanschlusses;
  3. Ziffer 53
    „Nutzwärme“ die in einem KWK-Prozess zur Befriedigung eines wirtschaftlich vertretbaren Wärme- oder Kühlbedarfs erzeugte Wärme;
  4. Ziffer 54
    „Primärregelung“ eine automatisch wirksam werdende Wiederherstellung des Gleichgewichtes zwischen Erzeugung und Verbrauch mit Hilfe der Turbinendrehzahlregler gemäß eingestellter Statikkennlinie von Maschinen im Zeitbereich bis höchstens 30 Sekunden nach Störungseintritt;
  5. Ziffer 55
    „Regelzone“ die kleinste Einheit des Verbundsystems, die mit einer Leistungs-Frequenz-Regelung ausgerüstet und betrieben wird;
  6. Ziffer 56
    „Regelzonenführer“ denjenigen, der für die Leistungs-Frequenz-Regelung in einer Regelzone verantwortlich ist, wobei diese Funktion auch seitens eines dritten Unternehmens, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, erfüllt werden kann;
  7. Ziffer 57
    „Sekundärregelung“ automatisch wirksam werdende Wiederherstellung der Sollfrequenz nach Störung
des Gleichgewichtes zwischen erzeugter und verbrauchter Wirkleistung mit Hilfe von zentralen oder dezentralen Regeleinrichtungen. Die Wiederherstellung der Sollfrequenz kann im Bereich von mehreren Minuten liegen;
  1. Ziffer 58
    „Sicherheit“ sowohl die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und - bereitstellung als auch die Betriebssicherheit;
  2. Ziffer 59
    „standardisiertes Lastprofil“ ein durch ein geeignetes Verfahren für eine bestimmte Einspeiser- oder Entnehmergruppe charakteristisches Lastprofil;
  3. Ziffer 60
    „Stromhändlerin/Stromhändler“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität in Gewinnabsicht verkauft;
  4. Ziffer 61
    „Systembetreiberin/Systembetreiber“ eine Netzbetreiberin/einen Netzbetreiber, die/der über die technisch-organisatorischen Einrichtungen verfügt, um alle zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes notwendigen Maßnahmen setzen zu können;
  5. Ziffer 62
    „Tertiärregelung“ das längerfristig wirksam werdende, manuell oder automatisch ausgelöste Abrufen von elektrischer Leistung, die zur Unterstützung bzw. Ergänzung der Sekundärregelung bzw. zur längerfristigen Ablösung von bereits aktivierter Sekundärregelleistung dient (Minutenreserve);
  6. Ziffer 63
    „Übertragung“ den Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz zum Zwecke der Belieferung von Endverbraucherinnen/Endverbraucher oder Verteilerinnen/Verteilern, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;
  7. Ziffer 64
    „Übertragungsnetz“ ein Hochspannungsverbundnetz mit einer Spannungshöhe von 110 kV und darüber, das dem überregionalen Transport von elektrischer Energie dient;
  8. Ziffer 65
    „Übertragungsnetzbetreiberin/Übertragungsnetzbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen, ist;
  9. Ziffer 66
    „Verbindungsleitungen“ Anlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen;
  10. Ziffer 67
    „Verbrauchsstätte“ ein oder mehrere zusammenhängende im Eigentum oder in der Verfügungsgewalt einer von der örtlichen konzessionierten Verteilernetzbetreiberin/eines vom örtlichen konzessionierten Verteilernetzbetreiber verschiedenen Dritten stehendes Betriebsgelände (ein geografischer Raum, in dessen Bereich Unternehmen ihre Tätigkeit ausüben), auf dem ein von dieser/diesem verschiedener Dritter bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Stmk. Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetzes 1999, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2000,, elektrische Energie bezogen und über ein in seiner Verfügungsgewalt stehendes Netz an auf diesem Betriebsgelände tätige Unternehmen bzw. Objekte weiterverteilt hat; eine Verbrauchsstätte im Sinne dieses Gesetzes liegt auch dann vor, wenn zum vorgenannten Zeitpunkt eine Betriebsstätte sowie Einrichtungen, die eine einheitliche Betriebsanlage darstellen, vorhanden waren, ohne dass bereits ein eigenes Netz zur Weiterverteilung in Betrieb gestanden ist;
  11. Ziffer 68
    „Verbundnetz“ eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind;
  12. Ziffer 69
    „Versorgerin/Versorger“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die die Versorgung wahrnimmt;
  13. Ziffer 70
    „Versorgung“ den Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Elektrizität an Kundinnen/Kunden;
  14. Ziffer 71
    „Verteilernetzbetreiberin/Verteilernetzbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu befriedigen;
  15. Ziffer 72
    „Verteilung“ den Transport von Elektrizität über Hoch-, Mittel- oder Niederspannungs-Verteilernetze zum Zwecke der Belieferung von Kundinnen/Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;
  16. Ziffer 73
    „vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, in der dieselbe Person berechtigt ist, direkt oder indirekt Kontrolle auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung von oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt;
  17. Ziffer 74
    „Wirkungsgrad“ den auf der Grundlage des unteren Heizwerts der Brennstoffe berechneten Wirkungsgrad;
  18. Ziffer 75
    „Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung“ die Wirkungsgrade einer alternativen getrennten Erzeugung von Wärme und Strom, die durch KWK ersetzt werden soll.“

  1. Ziffer 5
    Paragraph 4, Absatz 2, entfällt.

  1. Ziffer 6
    Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
  2. Ziffer eins
    Erzeugungsanlagen, für deren Errichtung und Betrieb bzw. wesentliche Änderung eine Genehmigung oder Bewilligung nach abfalls-, verkehrs-, berg-, luftreinhalte- oder gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist;“

  1. Ziffer 7
    Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
  2. Ziffer 3
    Erzeugungsanlagen, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung und Abgabe von Wärme dienen, wenn für diese Erzeugungsanlagen eine Genehmigungspflicht nach der Gewerbeordnung 1994 oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K besteht.“

  1. Ziffer 8
    In Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, wird das Wort „Eigentümer“ durch die Wortfolge „Eigentümerinnen/Eigentümer“ ersetzt.

  1. Ziffer 9
    In Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, und Paragraph 9, Ziffer 2, wird das Wort „Hypothekargläubiger“ durch die Wortfolge „Hypothekargläubigerin/Hypothekargläubiger“ ersetzt.

  1. Ziffer 10
    In Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 9, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Der Ziffer 9, werden folgende Ziffer 10, und Ziffer 11, angefügt:
  2. Ziffer 10
    Angaben über den Beitrag der Erzeugungskapazitäten zur Erreichung des Zieles der Europäischen Union, den Bruttoenergieverbrauch durch Energie aus erneuerbaren Energiequellen zu erhöhen,
  3. Ziffer 11
    Angaben zum Beitrag der Erzeugungskapazitäten zur Verringerung der Emissionen.“

  1. Ziffer 11
    Paragraph 7, Absatz eins, lautet:

„(1) Ergibt sich aus dem Genehmigungsantrag und dessen Unterlagen, dass die Erzeugungsanlage

  1. Ziffer eins
    ausschließlich zur stationären Notstromversorgung bestimmt ist, oder
  2. Ziffer 2
    mit erneuerbarer Energie oder Abfällen betrieben wird oder nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeitet und die installierte elektrische Engpassleistung höchstens 500 kW beträgt, oder
  3. Ziffer 3
    mit Hilfe der Halbleitertechnik Sonnenlicht direkt in elektrische Energie umwandelt und die Gesamtfläche der Solarzellen nicht mehr als 500 m2 beträgt oder
  4. Ziffer 4
    mit fossiler Energie betrieben wird und die installierte elektrische Engpassleistung höchstens 500 kW beträgt
und der Genehmigungswerber die Durchführung des vereinfachten Verfahrens ausdrücklich verlangt, so hat – sofern das Errichten oder der Betrieb im vorgesehenen Standort durch landesrechtliche Vorschriften nicht verboten ist bzw. im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2 bis 4 keiner Genehmigung nach diesem Gesetz bedarf – die Behörde das Projekt durch Anschlag in der Standortgemeinde mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Standortgemeinde zur Einsichtnahme aufliegen und dass Anrainerinnen/Anrainer innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Recht Gebrauch machen können, begründete Einwendungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, gegen die Erzeugungsanlage erheben zu können; nach Ablauf der im Anschlag angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Einwendungen der Anrainerinnen/Anrainer die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründete Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß Paragraph 10, Absatz eins, wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Erzeugungsanlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages und der erforderlichen Unterlagen zum Antrag zu erlassen. Können auch durch Auflagen die gemäß Paragraph 10, Absatz eins, wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt werden, ist der Antrag abzuweisen.“

  1. Ziffer 12
    In Paragraph 8, Absatz eins, wird das Wort „dem Verwalter“ durch die Wortfolge „der Verwalterin/dem Verwalter“ ersetzt.

  1. Ziffer 13
    In Paragraph 8, Absatz 2, wird das Wort „der Verhandlungsleiter“ durch die Wortfolge „die Verhandlungsleiterin/
der Verhandlungsleiter“ ersetzt.

  1. Ziffer 14
    In Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz eins und Paragraph 15, Absatz 2, wird das Wort „Anrainer“ durch die Wortfolge „Anrainerinnen/Anrainer“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

  1. Ziffer 15
    In Paragraph 19, Absatz eins, wird das Wort „Nachbar“ durch die Wortfolge „Nachbarinnen/Nachbarn“ ersetzt.

  1. Ziffer 16
    Nach Paragraph 19, wird folgender Paragraph 19 a, eingefügt:
„§ 19a
Enteignung

(1) Die Behörde hat auf Antrag die für die Errichtung und den Betrieb einer Erzeugungsanlage notwendigen Beschränkungen von Grundeigentum oder anderen dinglichen Rechten einschließlich der Entziehung des Eigentums (Enteignung) gegen angemessene Entschädigung auszusprechen, wenn die Errichtung der Erzeugungsanlage im öffentlichen Interesse liegt, die vorgesehene Situierung aus zwingenden technischen oder wirtschaftlichen Gründen geboten ist, zwischen derjenigen/demjenigen, die/der die Erzeugungsanlage zu errichten und zu betreiben beabsichtigt, und der Grundeigentümerin/dem Grundeigentümer oder der Inhaberin/dem Inhaber anderer dinglicher Rechte eine Einigung darüber nicht zu Stande kommt und nach keiner anderen gesetzlichen Bestimmung eine Enteignung möglich ist.

(2) Im Antrag gemäß Absatz eins, sind die betroffenen Grundstücke mit Grundstücksnummer, die Katastralgemeindenummer und die Einlagezahl, die Eigentümerinnen/Eigentümer und sonstigen dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubigerinnen/Hypothekargläubiger und der Inhalt der beanspruchten Rechte anzuführen. Werden durch die Enteignung Bergbauberechtigungen berührt, ist im Antrag auch die Bergbauberechtigte/der Bergbauberechtigte anzuführen.

(3) Die Enteignung kann umfassen:

  1. Ziffer eins
    die Einräumung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen,
  2. Ziffer 2
    die Abtretung des Eigentums an Grundstücken oder
  3. Ziffer 3
    die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an
unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist.

(4) Von der Enteignung nach Absatz 3, Ziffer 2, ist von der Behörde nur Gebrauch zu machen, wenn die übrigen in Absatz 3, angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.

(5) Auf das Verfahren und die Durchführung der Enteignung ist Paragraph 19, Steiermärkisches Starkstromwegegesetz 1971, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1971,, mit der Maßgabe anzuwenden, dass in der Litera g,) und h) der Begriff elektrische Leitungsanlage durch den Begriff Erzeugungsanlage ersetzt wird.“

  1. Ziffer 17
    In Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 36 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „Energie Control Kommission“ durch das Wort „Regulierungsbehörde“ ersetzt.

  1. Ziffer 18
    In Paragraph 21, wird die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 1228 aus 2003, über den grenzüberschreitenden Stromhandel“ durch die Wortfolge „Verordnung Nr. 2009/714/EG über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel“ ersetzt.

  1. Ziffer 19
    Paragraph 22, lautet:
    „§ 22
Netzzugangsberechtigung und -verweigerung

(1) Alle Kundinnen/Kunden sind berechtigt, mit Erzeugerinnen/Erzeugern, Stromhändlerinnen/Stromhändlern sowie Elektrizitätsunternehmen Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen und hinsichtlich dieser Strommengen Netzzugang zu begehren.

(2) Elektrizitätsunternehmen können den Netzzugang im Namen ihrer Kundinnen/Kunden begehren.

(3) Eine Netzbetreiberin/ein Netzbetreiber kann den Netzzugang aus nachstehenden Gründen ganz oder teilweise verweigern:

  1. Ziffer eins
    bei außergewöhnlichen Netzzuständen (Störfälle);
  2. Ziffer 2
    bei mangelnden Netzkapazitäten;
  3. Ziffer 3
    wenn der Netzzugang für Stromlieferungen für eine Kundin/einen Kunden
abgelehnt wird, die/der in dem System, aus dem die Belieferung erfolgt oder erfolgen soll, nicht als zugelassener Kunde gilt;
  1. Ziffer 4
    wenn ansonsten Elektrizität aus fernwärmeorientierten, umwelt- und ressourcenschonenden sowie technisch-wirtschaftlich sinnvollen KWK-Anlagen oder aus Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien trotz Eingehens auf die aktuellen Marktpreise verdrängt würde, wobei Möglichkeiten zum Verkauf dieser elektrischen Energie an Dritte zu nutzen sind. Die Verweigerung ist gegenüber der/dem Netzzugangsberechtigten zu begründen.

(4) Die Regulierungsbehörde hat über Antrag derjenigen/desjenigen, die/der behauptet, durch die Verweigerung des Netzzuganges in ihrem/seinem gesetzlich eingeräumten Recht auf Gewährung des Netzzuganges verletzt worden zu sein, innerhalb eines Monats festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung eines Netzzuganges gemäß Absatz 3, vorliegen. Die Netzbetreiberin/Der Netzbetreiber hat das Vorliegen der Verweigerungstatbestände (Absatz 3,) nachzuweisen. Die Regulierungsbehörde hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen Netzzugangsberechtigter/Netzzugangsberechtigtem und Netzbetreiberin/Netzbetreiber hinzuwirken.

(5) Für die Beurteilung der Netzzugangsberechtigung finden diejenigen Rechtsvorschriften Anwendung,

die in jenem Land gelten, in dem diejenige/derjenige ihren/seinen ordentlichen Wohnsitz oder Sitz hat, die/

der einen Antrag auf Feststellung stellt, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung des Netzzuganges vorliegen. Hinsichtlich der Beurteilung der Netzzugangsverweigerungsgründe sind weiters jene Rechtsvorschriften anzuwenden, die am Sitz der Netzbetreiberin/des Netzbetreibers gelten, die/der den Netzzugang verweigert hat.“

  1. Ziffer 20
    Paragraph 23, Absatz 3, lautet:
    „(3) Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der Sonstigen Marktregeln;
    2. Ziffer 2
      die den einzelnen Netzbenutzerinnen/Netzbenutzern zugeordneten standardisierten Lastprofile;
    3. Ziffer 3
      die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang;
    4. Ziffer 4
      die verschiedenen von den Verteilerunternehmen im Rahmen des Netzzugangs
zur Verfügung zu stellenden Dienstleistungen;
  1. Ziffer 5
    den Zeitraum, innerhalb dessen Kundinnen- und Kundenanfragen jedenfalls zu beantworten sind;
  2. Ziffer 6
    die Ankündigung von geplanten Versorgungsunterbrechungen;
  3. Ziffer 7
    die Mindestanforderungen bezüglich Terminvereinbarungen mit
Netzbenutzerinnen/Netzbenutzern;
  1. Ziffer 8
    jenen Standard, der bei der Datenübermittlung an Marktteilnehmerinnen/Marktteilnehmer einzuhalten ist;
  2. Ziffer 9
    das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang;
  1. Ziffer 10
    die von den Netzbenutzerinnen/Netzbenutzern zu liefernden Daten;
  2. Ziffer 11
    einen Hinweis auf gesetzlich vorgesehene Streitbeilegungsverfahren;
  3. Ziffer 12
    eine Frist von höchstens 14 Tagen ab Einlangen, innerhalb der das Verteilerunternehmen das Begehren auf Netzzugang zu beantworten hat;
  4. Ziffer 13
    die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung sowie die Art und Form der Rechnungslegung;
  5. Ziffer 14
    die Verpflichtung von Netzzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass die Netzbenutzerin/der Netzbenutzer ihren/seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt;
  6. Ziffer 15
    Modalitäten, zu welchen die Netzbenutzerin/der Netzbenutzer verpflichtet ist, Teilbetragszahlungen zu leisten, wobei eine Zahlung zumindest zehn Mal jährlich jedenfalls anzubieten ist;
  7. Ziffer 16
    etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität.“

  1. Ziffer 21
    In Paragraph 23, Absatz 8, wird das Zitat „2003/54/EG“ durch das Zitat „2009/72/EG“ ersetzt.

  1. Ziffer 22
    Paragraph 23, Absatz 9, lautet:

„(9) Werden neue Allgemeine Netzbedingungen genehmigt, hat die Netzbetreiberin/der Netzbetreiber dies binnen vier Wochen nach der Genehmigung den Netzbenutzerinnen/Netzbenutzern in einem persönlich an sie gerichteten Schreiben bekannt zu geben und ihnen diese auf deren Wunsch zuzusenden. In diesem Schreiben oder auf der Rechnung sind die Änderungen der Allgemeinen Bedingungen und die Kriterien, die bei der Änderung nach diesem Gesetz einzuhalten sind, nachvollziehbar wiederzugeben. Die Änderungen gelten ab dem nach Ablauf von drei Monaten folgenden Monatsersten als vereinbart.“

  1. Ziffer 23
    In Paragraph 24, Absatz eins, wird das Zitat „§ 25 Absatz 5, Ziffer 6 und 7, ElWOG 2000“ durch das Zitat „§ 63 Ziffer 6 und 7, ElWOG 2010“ ersetzt.

  1. Ziffer 24
    In Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz entfällt die Wortfolge „im Ausmaß der unter Grundlage des Paragraph 25, ElWOG festgelegten Kriterien und Höhe“.

  1. Ziffer 25
    Paragraph 29, lautet:
    „§ 29
Pflichten der Betreiberinnen/Betreiber von Verteilernetzen
Die Betreiberinnen/Betreiber von Verteilernetzen sind verpflichtet,
  1. Ziffer eins
    die zur Durchführung der Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden;
  2. Ziffer 2
    Allgemeine Bedingungen zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen mit Endverbraucherinnen/Endverbrauchern und Erzeugerinnen/Erzeugern privatrechtliche Verträge über den Anschluss abzuschließen (Allgemeine Anschlusspflicht);
  3. Ziffer 3
    Netzzugangsberechtigten zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungsentgelten den Zugang zu ihrem System zu gewähren;
  4. Ziffer 4
    die für den Netzzugang genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungsentgelte zu veröffentlichen;
  5. Ziffer 5
    die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung gemäß Ziffer eins, erforderlichen vertraglichen Maßnahmen vorzusehen;
  6. Ziffer 6
    zum Betrieb und der Instandhaltung des Netzes;
  7. Ziffer 7
    zur Abschätzung der Lastflüsse und Prüfung der Einhaltung der
technischen Sicherheit des Netzes;
  1. Ziffer 8
    zur Führung einer Evidenz über alle in ihrem/seinem Netz tätigen Bilanzgruppen und Bilanzgruppenverantwortlichen;
  2. Ziffer 9
    zur Führung einer Evidenz aller in ihrem/seinem Netz tätigen Lieferantinnen/Lieferanten;
  1. Ziffer 10
    zur Messung der Bezüge, Leistungen, Lastprofile der Netzbenutzerinnen/Netzbenutzer, Prüfung deren Plausibilität und die Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß an die Bilanzgruppenkoordinatoren, betroffene Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber sowie Bilanzgruppenverantwortliche;
  2. Ziffer 11
    zur Messung der Leistungen, Strommengen, Lastprofile an den Schnittstellen zu anderen Netzen und Weitergabe der Daten an betroffene Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber und die Bilanzgruppenkoordinatoren;
  3. Ziffer 12
    Engpässe im Netz zu ermitteln und Handlungen zu setzen, um diese zu vermeiden;
  4. Ziffer 13
    zur Entgegennahme und Weitergabe von Meldungen über Lieferantinnen- /Lieferanten- sowie Bilanzgruppenwechsel;
  5. Ziffer 14
    zur Einrichtung einer besonderen Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste, die nur die dafür notwendigen Kriterien einer Bilanzgruppe zu erfüllen hat;
  6. Ziffer 15
    Energie, die zur Deckung von Energieverlusten und Kapazitätsreserven im Verteilernetz verwendet wird, nach transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren zu beschaffen;
  7. Ziffer 16
    zur Einhebung der Entgelte für Netznutzung;
  8. Ziffer 17
    zur Zusammenarbeit mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Bilanzgruppenverantwortlichen und sonstigen Marktteilnehmerinnen/Marktteilnehmern bei der Aufteilung der sich aus der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenzen nach Vorliegen der Messergebnisse;
  9. Ziffer 18
    zur Bekanntgabe der eingespeisten Ökoenergie an die Regulierungsbehörde;
  10. Ziffer 19
    Verträge über den Datenaustausch mit anderen
Netzbetreiberinnen/Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmerinnen/Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;
  1. Ziffer 20
    sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzerinnen/Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzerinnen/Netzbenutzern, insbesondere zugunsten der mit ihr/ihm verbundenen Unternehmen, zu enthalten;
  2. Ziffer 21
    den Netzbenutzerinnen/Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen;
  3. Ziffer 22
    bei der Planung des Verteilernetzausbaus Energieeffizienz-, Nachfragesteuerungsmaßnahmen oder dezentrale Erzeugungsanlagen, durch die sich die Notwendigkeit einer Nachrüstung oder eines Kapazitätsersatzes erübrigen könnte, zu berücksichtigen;
  4. Ziffer 23
    der Übertragungsnetzbetreiberin/den Übertragungsnetzbetreiber zum Zeitpunkt der Feststellung des technisch geeigneten Anschlusspunktes über die geplante Errichtung von Erzeugungsanlagen mit einer Leistung von über 50 MW zu informieren.“

  1. Ziffer 26
    Paragraph 30, Absatz 2, lautet:

„(2) Ob und unter welchen Voraussetzungen die Allgemeine Anschlusspflicht sowie das Recht zum Netzanschluss im Sinne des Paragraph 28, besteht, hat die Behörde auf Antrag der Endverbraucherin/des Endverbrauchers bzw. der/des Netzzugangsberechtigten oder der Betreiberin/des Betreibers des Verteilernetzes mit Bescheid festzustellen.“

27. Paragraph 32, Absatz eins, lautet:

„(1) Zusätzlich zu den im Abschnitt 1 festgelegten Verpflichtungen sind die Übertragungsnetzbetreiberinnen/Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet,

  1. Ziffer eins
    das von ihnen betriebene System sicher, zuverlässig, leistungsfähig und unter Bedachtnahme auf den Umweltschutz zu betreiben und zu erhalten;
  2. Ziffer 2
    die zum Betrieb des Systems erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen;
  3. Ziffer 3
    die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 9, erforderlichen vertraglichen Maßnahmen vorzusehen;
  4. Ziffer 4
    der Betreiberin/dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem ihr/sein eigenes Netz verbunden ist, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität des Verbundsystems sicherzustellen;
  5. Ziffer 5
    die genehmigten Allgemeinen Bedingungen und die gemäß Paragraphen 51, ff ElWOG bestimmten Systemnutzungsentgelte zu veröffentlichen;
  6. Ziffer 6
    Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreiberinnen/Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmerinnen/Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;
  7. Ziffer 7
    auf lange Sicht die Fähigkeit des Netzes zur Befriedigung einer angemessenen Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität langfristig sicherzustellen und unter wirtschaftlichen Bedingungen und unter gebührender Beachtung des Umweltschutzes sichere, zuverlässige und leistungsfähige Übertragungsnetze zu betreiben, zu warten und auszubauen;
  8. Ziffer 8
    durch entsprechende Übertragungskapazität und Zuverlässigkeit des Netzes einen Beitrag zur Versorgungssicherheit zu leisten;
  9. Ziffer 9
    sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzerinnen/Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzerinnen/Netzbenutzern, insbesondere zugunsten der mit ihnen verbundenen Unternehmen, zu enthalten;
  10. Ziffer 10
    den Netzbenutzerinnen/Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen;
  11. Ziffer 11
    Engpässe im Netz zu ermitteln und Maßnahmen zu setzen, um Engpässe zu vermeiden oder zu beseitigen sowie die Versorgungssicherheit aufrechtzuerhalten. Sofern für die Netzengpassbeseitigung oder Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit dennoch Leistungen der Erzeugerinnen/Erzeuger (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung sowie Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen) erforderlich sind, ist dies von der Übertragungsnetzbetreiberin/vom Übertragungsnetzbetreiber unter Bekanntgabe aller notwendigen Daten unverzüglich dem Regelzonenführer zu melden, der erforderlichenfalls weitere Anordnungen zu treffen hat (Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 5,);
  12. Ziffer 12
    die Zurverfügungstellung der zur Erfüllung der Dienstleistungsverpflichtungen erforderlichen Mittel zu gewährleisten;
  13. Ziffer 13
    unter der Aufsicht der nationalen Regulierungsbehörde Engpasserlöse und Zahlungen im Rahmen des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreiberinnen/Übertragungsnetzbetreibern gemäß Artikel 13, der Verordnung 2009/714/EG einzunehmen, Dritten Zugang zu gewähren und deren Zugang zu regeln sowie bei Verweigerung des Zugangs begründete Erklärungen abzugeben; bei der Ausübung ihrer im Rahmen dieser Bestimmung festgelegten Aufgaben haben die Übertragungsnetzbetreiberinnen/Übertragungsnetzbetreiber in erster Linie die Marktintegration zu erleichtern. Engpasserlöse sind für die in Artikel 16, Absatz 6, der Verordnung 2009/714/EG genannten Zwecke zu verwenden;
  14. Ziffer 14
    die Übertragung von Elektrizität durch das Netz unter Berücksichtigung des Austauschs mit anderen Verbundnetzen zu regeln;
  15. Ziffer 15
    ein sicheres, zuverlässiges und effizientes Elektrizitätsnetz zu unterhalten, d. h. die Bereitstellung aller notwendigen Hilfsdienste, einschließlich jener, die zur Befriedigung der Nachfrage erforderlich sind, zu gewährleisten, sofern diese Bereitstellung unabhängig von jedwedem anderen Übertragungsnetz ist, mit dem das Netz einen Verbund bildet, und Maßnahmen für den Wiederaufbau nach Großstörungen des Übertragungsnetzes zu planen und zu koordinieren, indem sie vertragliche Vereinbarungen im technisch notwendigen Ausmaß sowohl mit direkt als auch indirekt angeschlossenen Kraftwerksbetreiberinnen/Kraftwerksbetreibern abschließen, um die notwendige Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit ausschließlich durch die Übertragungsnetzbetreiberinnen/Übertragungsnetzbetreiber sicherzustellen;
  16. Ziffer 16
    einen Netzentwicklungsplan gemäß Paragraph 33 a, zu erstellen und zur Genehmigung bei der Regulierungsbehörde einzureichen;
  17. Ziffer 17
    der Regulierungsbehörde jährlich schriftlich Bericht darüber zu legen, welche Maßnahmen sie zur Wahrnehmung ihrer im Rahmen der Verordnung 2009/714/EG und sonstiger unmittelbar anwendbarer Bestimmungen des Unionsrechts auferlegten Transparenzverpflichtungen gesetzt haben. Der Bericht hat insbesondere eine Spezifikation der veröffentlichten Informationen, die Art der Veröffentlichung (z. B. Internetadressen, Zeitpunkte und Häufigkeit der Veröffentlichung sowie qualitative oder quantitative Beurteilung der Datenzuverlässigkeit der Veröffentlichung) zu enthalten;
  18. Ziffer 18
    der Regulierungsbehörde jährlich schriftlich Bericht darüber zu legen, welche Maßnahmen sie zur Wahrnehmung ihrer im Rahmen der Richtlinie 2009/72/EG und sonstiger unmittelbar anwendbarer Bestimmungen des Unionsrechts auferlegten Verpflichtungen zur technischen Zusammenarbeit mit Übertragungsnetzbetreiberinnen/Übertragungsnetzbetreibern der Europäischen Union sowie Drittländern gesetzt haben. Der Bericht hat insbesondere auf die mit den Übertragungsnetzbetreiberinnen/Übertragungsnetzbetreibern vereinbarten Prozesse und Maßnahmen hinsichtlich länderübergreifender Netzplanung und betrieb sowie auf vereinbarte Daten für die Überwachung dieser Prozesse und Maßnahmen einzugehen;
  19. Ziffer 19
    Unterstützung der ENTSO (Strom) bei der Erstellung des gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplans;
  20. Ziffer 20
    zur Einrichtung einer besonderen Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste, die nur die dafür notwendigen Kriterien einer Bilanzgruppe zu erfüllen hat;
  21. Ziffer 21
    Energie, die zur Deckung von Energieverlusten und Kapazitätsreserven im Übertragungsnetz verwendet wird, nach transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren zu beschaffen.“

  1. Ziffer 28
    Dem Paragraph 32, Absatz 2, werden folgende Absatz 3, 4, 5, 6 und 7 angefügt:

„(3) Wirkt eine/ein Übertragungsnetzbetreiberin/Übertragungsnetzbetreiber, die/der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, an einem zur Umsetzung der regionalen Zusammenarbeit geschaffenen gemeinsamen Unternehmen mit, sind diese gemeinsamen Unternehmen verpflichtet, ein Gleichbehandlungsprogramm aufzustellen und es durchzuführen. Darin sind die Maßnahmen aufzuführen, mit denen sichergestellt ist, dass diskriminierende und wettbewerbswidrige Verhaltensweisen ausgeschlossen sind. In diesem Gleichbehandlungsprogramm ist festzulegen, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung des Ziels der Vermeidung diskriminierenden und wettbewerbswidrigen Verhaltens haben. Das Programm bedarf der Genehmigung durch die Agentur. Die Einhaltung des Programms wird durch die Gleichbehandlungsbeauftragten der Übertragungsnetzbetreiberin/des Übertragungsnetzbetreibers kontrolliert.

(4) Übertragungsnetzbetreiberinnen/Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, zu den jeweils genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen mit Netzzugangsberechtigten innerhalb des von ihrem Übertragungsnetz abgedeckten Gebietes privatrechtliche Verträge über den Anschluss an ihr Netz mit Netzzugangsberechtigten abzuschließen, wenn ihnen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben werden soll und die Verteilernetzbetreiberin/der Verteilernetzbetreiber technisch oder wirtschaftlich nicht in der Lage ist, innerhalb des von ihrem/seinem Verteilernetz abgedeckten Gebietes privatrechtliche Verträge über den Netzanschluss abzuschließen.

(5) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht, soweit der Anschluss der Übertragungsnetzbetreiberin/dem Übertragungsnetzbetreiber unter Beachtung der Interessen der Gesamtheit der Netzbenutzerinnen/Netzbenutzer im Einzelfall technisch oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

(6) Ob die Allgemeine Anschlusspflicht besteht, hat die Behörde auf Antrag einer/eines Netzzugangsberechtigten oder einer Übertragungsnetzbetreiberin/eines Übertragungsnetzbetreibers mit Bescheid festzustellen.

(7) Über Rechtsstreitigkeiten, die sich zwischen der Übertragungsnetzbetreiberin/dem Übertragungsnetzbetreiber und den Netzzugangsberechtigten aus dem Vertrag über die Regelung des Netzanschlusses ergeben, haben die ordentlichen Gerichte zu entscheiden.“

29. Paragraph 33, lautet:

„§ 33

Einteilung der Regelzonen, Aufgaben

(1) Das Gebiet des Bundeslandes Steiermark ist dem von der Austrian Power Grid AG gebildeten Regelzonenbereich (Regelzone Ost) zugeordnet.

(2) Für den Bereich, der von den Übertragungsnetzen abgedeckt wird, die von der Austrian Power Grid AG, der TIWAG-Netz AG und der VKW-Übertragungsnetz AG betrieben wird, ist jeweils eine Regelzone zu bilden. Die Austrian Power Grid AG, die TIWAG-Netz AG und die VKW-Übertragungsnetz AG oder deren Rechtsnachfolger werden als Regelzonenführer benannt. Die Zusammenfassung von Regelzonen in Form eines gemeinsamen Betriebs durch einen Regelzonenführer ist zulässig.

(3) Dem Regelzonenführer obliegen folgende Aufgaben:

  1. Ziffer eins
    die Bereitstellung der Systemdienstleistung (Leistungs-Frequenz-Regelung) entsprechend den technischen Regeln, wie etwa der ENTSO (Strom), wobei diese Systemdienstleistung von dritten Unternehmen erbracht werden kann;
  2. Ziffer 2
    die Fahrplanabwicklung mit anderen Regelzonen;
  3. Ziffer 3
    die Organisation und den Einsatz der Regelenergie entsprechend der Bieterkurve;
  4. Ziffer 4
    Messungen von elektrischen Größen an Schnittstellen seines Elektrizitätsnetzes und Übermittlung der Daten an den Bilanzgruppenkoordinator und andere Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber;
  5. Ziffer 5
    die Ermittlung von Engpässen in Übertragungsnetzen sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen, weiters die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit. Sofern für die Netzengpassbeseitigung erforderlich, schließen die Regelzonenführer in Abstimmung mit den betroffenen Betreiberinnen/Betreibern von Verteilernetzen mit den Erzeugerinnen/Erzeugern Verträge, wonach diese zu Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung, Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen) gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die durch diese Leistungen verursacht werden, verpflichtet sind; dabei ist Erzeugungsanlagen, in denen erneuerbare Energiequellen eingesetzt werden, der Vorrang zu geben und sicherzustellen, dass bei Anweisungen gegenüber Betreiberinnen/Betreibern von KWK-Anlagen die Sicherheit der Fernwärmeversorgung nicht gefährdet wird. Bei der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte sind den Regelzonenführern die Aufwendungen, die ihnen aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, anzuerkennen;
  6. Ziffer 6
    den Abruf der Erzeugungsanlagen zur Aufbringung von Regelenergie;
  7. Ziffer 7
    die Durchführung einer Abgrenzung von Regelenergie zu Ausgleichsenergie
nach transparenten und objektiven Kriterien;
  1. Ziffer 8
    den physikalischen Ausgleich zwischen Aufbringung und Bedarf in dem von ihnen abzudeckenden System sicherzustellen;
  2. Ziffer 9
    die Verrechnung der Ausgleichsenergie über eine zur Ausübung dieser Tätigkeit befugte Verrechnungsstelle durchzuführen und dieser sowie den Bilanzgruppenverantwortlichen die zur Durchführung der Verrechnung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere die Kosten für Regelenergie und -leistung sowie jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden;
  3. Ziffer 10
    die Erstellung einer Lastprognose zur Erkennung von Engpässen;
  4. Ziffer 11
    Verträge über den Datenaustausch mit anderen
Netzbetreiberinnen/Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmerinnen/Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;
  1. Ziffer 12
    die Benennung des Bilanzgruppenkoordinators und deren Anzeige an die Behörde;
  2. Ziffer 13
    die Veröffentlichung der in Anspruch genommenen Primärregelleistung und Sekundärregelleistung hinsichtlich Dauer und Höhe sowie der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens gemäß Paragraph 33 b, sowie gemäß Paragraph 69, ElWOG;
  3. Ziffer 14
    die Systeme der Datenübermittlung und Auswertung für zeitgleich übermittelte Daten von Erzeugungsanlagen gemäß Paragraph 37, Absatz 3, so zu gestalten und zu betreiben, dass eine Weitergabe dieser Informationen an Dritte auszuschließen ist;
  4. Ziffer 15
    ein Gleichbehandlungsprogramm zu erstellen, durch das gewährleistet wird, dass die Verpflichtungen gemäß Ziffer 14, eingehalten werden;
  5. Ziffer 16
    mit der Agentur sowie der Regulierungsbehörde zusammenzuarbeiten, um die Kompatibilität der regional geltenden Regulierungsrahmen und damit die Schaffung eines Wettbewerbsbinnenmarkts für Elektrizität zu gewährleisten;
  6. Ziffer 17
    für Zwecke der Kapazitätsvergabe und der Überprüfung der Netzsicherheit auf regionaler Ebene über ein oder mehrere integrierte Systeme zu verfügen, die sich auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten erstrecken;
  7. Ziffer 18
    regional und überregional die Berechnungen von grenzüberschreitenden Kapazitäten und deren Vergabe gemäß den Vorgaben der Verordnung 2009/714/EG zu koordinieren;
  8. Ziffer 19
    Maßnahmen, die der Markttransparenz dienen, grenzüberschreitend abzustimmen;
  9. Ziffer 20
    die Vereinheitlichung zum Austausch von Regelenergieprodukten durchzuführen;
  10. Ziffer 21
    in Zusammenarbeit mit anderen Regelzonenführern eine regionale Bewertung bzw. Prognose der Versorgungssicherheit vorzunehmen;
  11. Ziffer 22
    in Zusammenarbeit mit anderen Regelzonenführern unter Austausch der erforderlichen Daten eine
regionale Betriebsplanung durchzuführen und koordinierte Netzbetriebssicherheitssysteme zu verwenden;
  1. Ziffer 23
    die Vorlage der Regeln für das Engpassmanagement einschließlich der Kapazitätszuweisung an den grenzüberschreitenden Leitungen sowie jede Änderung dieser Regeln zur Genehmigung an die Regulierungsbehörde;
  2. Ziffer 24
    Angebote für Regelenergie einzuholen, zu übernehmen und eine Abrufreihenfolge als Vorgabe für Regelzonenführer zu erstellen;
  3. Ziffer 25
    besondere Maßnahmen zu ergreifen, wenn keine Angebote für Regelenergie vorliegen.

(4) Die näheren Bestimmungen zu den im Absatz 3, übertragenen Aufgaben sind in den allgemeinen Bedingungen für Übertragungsnetzbetreiberinnen/ Übertragungsnetzbetreiber zu treffen.“

30. Paragraph 33 a, lautet:

„§ 33a

Netzentwicklungsplan

(1) Die Übertragungsnetzbetreiberinnen/Übertragungsnetzbetreiber haben der Regulierungsbehörde jedes Jahr einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz zur Genehmigung unter Berücksichtigung der Planungen der Verteilernetzbetreiberinnen/Verteilernetzbetreiber ab der 110-kV-Ebene vorzulegen, der sich auf die aktuelle Lage und die Prognosen im Bereich von Angebot und Nachfrage stützt.

(2) Zweck des Netzentwicklungsplans ist es insbesondere,

  1. Ziffer eins
    den Marktteilnehmerinnen/Marktteilnehmern Angaben darüber zu liefern, welche wichtigen Übertragungsinfrastrukturen in den nächsten zehn Jahren errichtet oder ausgebaut werden müssen,
  2. Ziffer 2
    alle bereits beschlossenen Investitionen aufzulisten und die neuen Investitionen zu bestimmen, die in den nächsten drei Jahren durchgeführt werden müssen, und
  3. Ziffer 3
    einen Zeitplan für alle Investitionsprojekte vorzugeben.

(3) Ziel des Netzentwicklungsplans ist es insbesondere,

  1. Ziffer eins
    der Deckung der Nachfrage an Leitungskapazitäten zur Versorgung der Endverbraucherinnen/Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien,
  2. Ziffer 2
    der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) und
  3. Ziffer 3
    der Nachfrage nach Leitungskapazitäten zur Erreichung eines europäischen Binnenmarktes nachzukommen.

(4) Bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans legt die Übertragungsnetzbetreiberin/der Übertragungsnetzbetreiber angemessene Annahmen über die Entwicklung der Erzeugung, der Versorgung, des Verbrauchs und des Stromaustauschs mit anderen Ländern unter Berücksichtigung der Investitionspläne für regionale Netze gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung 2009/714/EG und für gemeinschaftsweite Netze gemäß Artikel 8, Absatz 3, Litera b, der Verordnung 2009/714/EG zugrunde. Der Netzentwicklungsplan hat wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung der Angemessenheit des Netzes und der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) zu enthalten.

(5) Die Übertragungsnetzbetreiberin/Der Übertragungsnetzbetreiber hat bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, die Interessen aller Marktteilnehmerinnen/Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan zu berücksichtigen. Vor Einbringung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat die Übertragungsnetzbetreiberin/der Übertragungsnetzbetreiber alle relevanten Marktteilnehmerinnen/Marktteilnehmer zu konsultieren.

(6) In der Begründung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans haben die Übertragungsnetzbetreiberinnen/Übertragungsnetzbetreiber, insbesondere bei konkurrierenden Vorhaben zur Errichtung, Erweiterung, Änderung oder dem Betrieb von Leitungsanlagen, die technischen und wirtschaftlichen Gründe für die Befürwortung oder Ablehnung einzelner Vorhaben darzustellen und die Beseitigung von Netzengpässen anzustreben.

(7) Alle Marktteilnehmerinnen/Marktteilnehmer haben der Übertragungsnetzbetreiberin/dem Übertragungsnetzbetreiber auf deren/dessen schriftliches Verlangen die für die Erstellung des Netzentwicklungsplans erforderlichen Daten, insbesondere Grundlagendaten, Verbrauchsprognosen, Änderungen der Netzkonfiguration, Messwerte und technische sowie sonstige relevante Projektunterlagen zu geplanten Anlagen, die errichtet, erweitert, geändert oder betrieben werden sollen, innerhalb angemessener Frist zur Verfügung zu stellen. Die Übertragungsnetzbetreiberin/Der Übertragungsnetzbetreiber kann unabhängig davon zusätzlich andere Daten heranziehen, die für den Netzentwicklungsplan zweckmäßig sind.“

31. Paragraph 33 c, lautet:

„§ 33c

Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung

(1) Betreiberinnen/Betreiber von Kraftwerken/Kraftwerksparks mit einer Engpassleistung von mehr als

5 MW sind zur Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung im Verhältnis ihrer im laufenden Kalenderjahr erbrachten Jahreserzeugungsmengen verpflichtet. Bei Kraftwerken/Kraftwerksparks, deren Engpassleistung größer als die Anschlussleistung an das jeweilige Netz ist, ist diese Anschlussleistung multipliziert mit den im laufenden Kalenderjahr erbrachten Betriebsstunden der Anlage heranzuziehen.

(2) Die Verrechnung und Einhebung der Mittel gemäß Absatz eins, erfolgt vierteljährlich durch den Regelzonenführer. Der Regelzonenführer ist berechtigt, die Mittel gemäß Absatz eins, vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche jährliche Abrechnung einzuheben. Die Betreiberinnen/Betreiber von Kraftwerken/Kraftwerksparks haben dem Regelzonenführer die für die Bemessung der Mittel gemäß Absatz eins, erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.“

  1. Ziffer 32
    In Paragraph 35, Absatz 4, wird das Wort „Haushaltskunden“ durch die Wortfolge „Haushaltskundinnen/Haushaltskunden“ ersetzt.

  1. Ziffer 33
    Paragraph 36, lautet:

„(1) Elektrizitätsunternehmen, die Endverbraucherinnen/Endverbraucher in Steiermark beliefern wollen, haben der Behörde die Aufnahme ihrer Tätigkeit in der Steiermark unter Angabe des ordentlichen Wohnsitzes oder Sitzes anzuzeigen. Liegt der ordentliche Wohnsitz oder der Sitz im Ausland, sind sie verpflichtet, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine inländische Zustellungsbevollmächtigte/einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten (Paragraph 9, Zustellgesetz) zu bestellen und der Behörde Name und Anschrift der Zustellungsbevollmächtigten/des Zustellungsbevollmächtigten mitzuteilen. Jede Änderung der der Behörde gemeldeten Daten sind dieser unverzüglich bekannt zu geben.

(2) Elektrizitätsunternehmen, die Kundinnen/Kunden beliefern, sind verpflichtet, Verträge über den Datenaustausch mit den Bilanzgruppenverantwortlichen, deren Mitglieder sie beliefern, der Netzbetreiberin/dem Netzbetreiber, an deren/dessen Netz die Kundin/der Kunde angeschlossen ist, sowie mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator abzuschließen.

(3) Die Behörde kann einem Elektrizitätsunternehmen, das Endverbraucherinnen/Endverbraucher beliefert, die Stromhändlertätigkeit oder die sonstige Liefertätigkeit untersagen, wenn es

  1. Litera a
    dreimal wegen Übertretung gemäß Absatz eins, 2 und 5 rechtskräftig bestraft worden ist oder
  2. Litera b
    wenn es nicht die erforderliche Verlässlichkeit besitzt oder
  3. Litera c
    es der Verpflichtung zur Übernahme von Ökostrom gemäß den Bestimmungen
des Ökostromgesetzes nicht nachkommt.
Paragraph 44, Absatz 4 bis 8 und Absatz 10 und 13 gelten sinngemäß.

(4) Stromhändlerinnen/Stromhändler und sonstige Lieferantinnen/Lieferanten sind verpflichtet, jede Haushaltskundin/jeden Haushaltskunden, die/der dies begehrt, zu den veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beliefern, es sei denn, die Haushaltskundin/der Haushaltskunde ist nach durchgeführten Mahnverfahren in Zahlungsverzug. Den Haushaltskundinnen/Haushaltskunden darf für den Wechsel der Versorgerin/des Versorgers kein gesondertes Entgelt in Rechnung gestellt werden.“

  1. Ziffer 34
    In Paragraph 36 a, Absatz 2, wird in der Ziffer 6, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Der Ziffer 6, werden folgende Ziffer 7 und 8, angefügt:
  2. Ziffer 7
    etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung;
  3. Ziffer 8
    Modalitäten, zu welchen die Kundin/der Kunde verpflichtet ist, Teilbetragszahlungen zu leisten, wobei eine Zahlung zumindest zehn Mal jährlich jedenfalls anzubieten ist.“

  1. Ziffer 35
    In Paragraph 36 a, Absatz 3, letzter Satz wird das Wort „Vermittler“ durch die Wortfolge „Vermittlerinnen/Vermittler“ ersetzt.

  1. Ziffer 36
    Paragraph 36 b, Absatz eins und 2 lauten:

„(1) Stromhändlerinnen/Stromhändler und sonstige Lieferantinnen/Lieferanten, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Haushaltskundinnen/Haushaltskunden zählt, haben ihren Allgemeinen Tarif für die Versorgung in letzter Instanz von Haushaltskundinnen/Haushaltskunden und Kleinunternehmen in geeigneter Weise (z. B. Internet) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, im Landesgebiet zu ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu diesem Tarif Verbraucherinnen/Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG und Kleinunternehmen, die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit elektrischer Energie zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung).

(2) Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucherinnen/Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl ihrer Kundinnen/Kunden im Landesgebiet, die Verbraucherinnen/Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sind, versorgt werden. Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Kleinunternehmen im Landesgebiet darf nicht höher sein als jener Tarif, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen Anwendung findet. Der Verbraucherin/Dem Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG, die/der sich auf die Grundversorgung beruft, darf im Zusammenhang mit der Aufnahme der Belieferung keine Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt. Gerät die Verbraucherin/der Verbraucher während 6 Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug, so ist ihr/ihm die Sicherheitsleistung rückzuerstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Anstelle einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung kann über Wunsch der Endverbraucherin/des Endverbrauchers – sofern vor Ort technisch möglich – auch ein Münzzähler oder ein diesem gleichzusetzender Abrechnungsapparat (Prepaymentzähler) zur Verwendung gelangen. Mehraufwendungen durch die Verwendung eines solchen Zählers, über welche im Voraus nachweislich informiert werden muss, können der Kundin/dem Kunden gesondert nach Maßgabe des Paragraph 58, ElWOG in Rechnung gestellt werden.“

  1. Ziffer 37
    Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 7, lautet:
  2. Ziffer 7
    auf Anordnung der Regelzonenführer gemäß Paragraph 23, Absatz 9, ElWOG zur Netzengpassbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit die Erhöhung und/oder Einschränkung der Erzeugung, somit die Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit des Kraftwerksbetreibers, vorzunehmen, soweit dies nicht gemäß Ziffer 6, vertraglich sichergestellt werden konnte;“

  1. Ziffer 38
    Dem Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 7, wird folgende Ziffer 8, angefügt:
  2. Ziffer 8
    auf Anordnung des Regelzonenführers mit technisch geeigneten Kraftwerken/Kraftwerkparks bei erfolglos verlaufener Ausschreibung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen die Sekundärregelung bereitzustellen und zu erbringen.“

  1. Ziffer 39
    In Paragraph 37, Absatz 2, wird die Wortfolge „Elektrizitätserzeugungsanlagen (Kraftwerksparks)“ durch die Wortfolge „Kraftwerken/Kraftwerksparks“ ersetzt.

  1. Ziffer 40
    Paragraph 37, Absatz 3 und 4 lauten:

„(3) Betreiberinnen/Betreiber von Kraftwerken/Kraftwerksparks, die an die Netzebenen gemäß Paragraph 63, Ziffer eins

bis 3 ElWOG angeschlossen sind oder über eine Engpassleistung von mehr als 50 MW verfügen, sind ver

pflichtet, dem Regelzonenführer zur Überwachung der Netzsicherheit zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Einspeiseleistung bzw. Entnahmeleistung (Pumpen) dieser Erzeugungsanlagen in elektronischer Form an eine vom Regelzonenführer zu bestimmende Stelle zu übermitteln.

(4) Betreiberinnen/Betreiber von Kraftwerken/Kraftwerksparks mit einer Engpassleistung von mehr als

20 MW sind verpflichtet, der Behörde zur Überwachung der Versorgungssicherheit regelmäßig Daten über die zeitliche Verfügbarkeit der Kraftwerke/Kraftwerksparks zu übermitteln.“

41. Paragraph 38, Absatz eins bis 5 lauten:

„(1) Zur Förderung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, ausgenommen für Wasserkraft, Klärschlamm, Tiermehl und Ablauge, und zur Förderung von Energieeffizienzprogrammen wird ein Fonds eingerichtet. Der Fonds hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Die Mittel des Fonds sind zweckgebunden zu verwenden und werden aufgebracht

  1. Litera a
    aus den Zuweisungen gemäß dem Ökostromgesetz,
  2. Litera b
    aus Strafbeträgen gemäß Paragraph 64,,
  3. Litera c
    aus Zinsen der Fondsmittel,
  4. Litera d
    durch sonstige Zuwendungen.

(2) Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung, welches sich

dabei öffentlicher oder privater Einrichtungen bedienen kann. Die Durchführung obliegt dem Landes-Energiebeauftragten. Das Vermögen des Fonds ist zinsbringend anzulegen. Personal- und Sachkosten sind durch den Fonds zu tragen.

(3) Die Leistungen des Fonds erfolgen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

(4) Die Gewährung von Förderungen erfolgt auf der Grundlage von Förderrichtlinien, die nach Anhörung des Elektrizitätsbeirates von der Steiermärkischen Landesregierung mit Beschluss festzulegen sind.

(5) Die Förderrichtlinien haben insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  1. Litera a
    die Gewährung von Förderungen hat auf der Grundlage einer Ausschreibung zu erfolgen,
  2. Litera b
    Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen,
  3. Litera c
    Antragsunterlagen,
  4. Litera d
    Reihungskriterien, wie z. B. Beitrag zur Reduktion der klimarelevanten
Emissionen, Wirtschaftlichkeit des Projektes, Berücksichtigung sonstiger gewährter oder zugesagter Förderungen,
  1. Litera e
    Verfahren zur Bewertung der eingereichten Projekte,
  2. Litera f
    Voraussetzungen für die Rückerstattung gewährter Fördermittel.“

  1. Ziffer 42
    Paragraph 38, Absatz 6, entfällt.

  1. Ziffer 43
    Paragraph 39, Absatz 2, lautet:

„(2) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen darf eine natürliche oder juristische Person, die eingetragene Unternehmerin/eingetragener Unternehmer ist, oder eine Personengesellschaft ausüben, wenn sie ihren Hauptwohnsitz oder Sitz in Österreich oder in einem anderen Mitgliedsland der Europäischen Union hat.“

  1. Ziffer 44
    In Paragraph 39, Absatz 3, 6, 7 und 8 Ziffer 2,, Paragraph 40, Absatz 2,, Paragraph 41, Absatz eins, 2, 3 und 5, Paragraph 62, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 63 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „Energie Control GmbH“ durch das Wort „Regulierungsbehörde“ ersetzt.

  1. Ziffer 45
    Paragraph 39, Absatz 8, Ziffer 4, lautet:
  2. Ziffer 4
    die Meldung von Erzeugungs- und Abnahmefahrplänen von Großabnehmerinnen/Großabnehmern und Einspeiserinnen/Einspeisern nach definierten Regeln für technische Zwecke,“

  1. Ziffer 46
    In Paragraph 39, Absatz 9, Ziffer 3, wird das Wort „Netzbetreiber“ durch die Wortfolge „Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber“ ersetzt.

  1. Ziffer 47
    Paragraph 39, Absatz 9, Ziffer 7, lautet:
  2. Ziffer 7
    allgemeine Bedingungen festzulegen und zu den genehmigten allgemeinen Bedingungen mit Kundinnen/Kunden und Lieferantinnen/Lieferanten Verträge abzuschließen;“

  1. Ziffer 48
    In Paragraph 41, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5,, Absatz 3, 4 und 5, Paragraph 50, Absatz eins und Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, und Absatz 7, wird die Wortfolge „Personengesellschaft des Handelsrechts“ durch die Wortfolge „eingetragene Personengesellschaft“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

  1. Ziffer 49
    Paragraph 41, Absatz 4, Ziffer 5, lautet:
  2. Ziffer 5
    wenn über das Vermögen des Bilanzgruppenverantwortlichen ein Insolvenzverfahren oder ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig abgewiesen wird.“

  1. Ziffer 50
    In Paragraph 41, Absatz 5, wird das Zitat „§ 63 Absatz 3 bis 6 durch das Zitat „§ 54 Absatz 3 bis 6 ersetzt.

  1. Ziffer 51
    In Paragraph 42, Absatz 3, Ziffer 4 und 5, wird das Wort „Marktteilnehmer“ durch die Wortfolge „Marktteilnehmerinnen/Marktteilnehmer“ ersetzt.

  1. Ziffer 52
    Paragraph 42, Absatz 4, lautet:

„(4) Im Rahmen der Berechnung und Zuweisung der Ausgleichsenergie sind – sofern nicht besondere Regelungen im Rahmen von Verträgen gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ElWOG bestehen – jedenfalls

  1. Ziffer eins
    die Differenz von Fahrplänen zu Messdaten zu übernehmen und daraus Ausgleichsenergie zu ermitteln, zuzuordnen und zu verrechnen;
  2. Ziffer 2
    die Preise für Ausgleichsenergie entsprechend dem im Paragraph 10, des Bundesgesetzes, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, beschriebenen Verfahren zu ermitteln und in geeigneter Form ständig zu veröffentlichen;
  3. Ziffer 3
    die Entgelte für Ausgleichsenergie zu berechnen und den Bilanzgruppenverantwortlichen und Regelzonenführern mitzuteilen;
  4. Ziffer 4
    die verwendeten standardisierten Lastprofile zu verzeichnen, zu archivieren und in geeigneter Form zu veröffentlichen;
  5. Ziffer 5
    Informationen über die zur Sicherung eines transparenten und diskriminierungsfreien und möglichst liquiden Regelenergiemarktes erforderlichen Maßnahmen den Marktteilnehmern zu gewähren. Dazu zählen jedenfalls eine aktuelle Darstellung der eingelangten Angebote für Regelenergie und -leistung (ungewollter Austausch, Primär-, Sekundär- und Tertiärregelung) oder ähnliche Marktinstrumente sowie eine aktuelle Darstellung der abgerufenen Angebote.“

  1. Ziffer 53
    Paragraph 43, entfällt.

  1. Ziffer 54
    In Paragraph 44, Absatz eins, wird das Zitat „§ 5 Absatz eins, Ziffer 3, Ökostromgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,,“ durch das Zitat
„§ 5 Absatz eins, Ziffer 26, Ökostromgesetz“ ersetzt.

  1. Ziffer 55
    In Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 2, wird die Wortfolge „sofern es sich um eine juristische Person, um eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder um eine eingetragene Erwerbsgesellschaft handelt“ durch die Wortfolge „sofern es sich um eine juristische Person oder um eine eingetragene Personengesellschaft handelt“ ersetzt.

  1. Ziffer 56
    In Paragraph 44, Absatz 5, entfällt das Zitat „BGBl. Nr. 129/1958“.

  1. Ziffer 57
    Paragraph 44, Absatz 6 und 7 lauten:

„(6) Rechtsträgerinnen/Rechtsträger, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder gegen die der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, sind von der Ausübung einer Konzession ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

(7) Absatz 6, ist nicht anzuwenden, wenn es zum Abschluss eines Sanierungsverfahrens kommt und der Sanierungsplan durch das Insolvenzgericht bestätigt wurde oder nach der Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde und unwiderrufen geblieben ist.“

  1. Ziffer 58
    Paragraph 44, Absatz 13, entfällt.

  1. Ziffer 59
    Paragraph 44, Absatz 14, Ziffer 3, lautet:
  2. Ziffer 3
    dass die Verteilernetzbetreiberin/der Verteilernetzbetreiber über die zur Erfüllung ihrer/seiner Aufgabe erforderlichen Ressourcen einschließlich der personellen, technischen, materiellen und finanziellen Mittel verfügt, die für den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Netzes erforderlich sind, und gewährleistet ist, dass die Verteilernetzbetreiberin/der Verteilernetzbetreiber über die Verwendung dieser Mittel unabhängig von den übrigen Bereichen des integrierten Unternehmens entscheiden kann;“

  1. Ziffer 60
    Dem Paragraph 44, Absatz 16, werden folgende Absatz 17, 18 und 19 angefügt:

„(17) Eine Verteilernetzbetreiberin/Ein Verteilernetzbetreiber, an deren/dessen Netz mindestens

100.000 Kundinnen/Kunden angeschlossen sind und die/der Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist, darf diesen Umstand nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs nutzen. Vertikal integrierte Verteilernetzbetreiberinnen/Verteilernetzbetreiber haben in ihrer Kommunikations- und Markenpolitik dafür Sorge zu tragen, dass eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität der Versorgungssparte des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist.

(18) Die Verteilernetzbetreiberin/Der Verteilernetzbetreiber hat sicherzustellen, dass die/der Gleichbehandlungsbeauftragte des Verteilernetzunternehmens völlig unabhängig ist sowie Zugang zu allen Informationen und einschlägigen Daten hat, über die die Verteilernetzbetreiberin/der Verteilernetzbetreiber und etwaige verbundene Unternehmen verfügen und die die/der Gleichbehandlungsbeauftragte benötigt, um ihre/seine Aufgaben zu erfüllen. Überdies hat die Verteilernetzbetreiberin/der Verteilernetzbetreiber sicherzustellen, dass die/der Gleichbehandlungsbeauftragte ohne Vorankündigung Zugang zu den Geschäftsräumen des Unternehmens erhält. Die/Der Gleichbehandlungsbeauftragte darf während der Laufzeit ihres/seines Mandats bei Unternehmensteilen des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens oder deren Mehrheitsanteilseignern weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessensbeziehungen zu ihnen unterhalten.

(19) Die Landesregierung ist verpflichtet, allfällige Verstöße von Verteilerunternehmen gegen die vorstehenden Absätze der Regulierungsbehörde mitzuteilen.“

  1. Ziffer 61
    Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer 6, lautet:
  2. Ziffer 6
    bei Konzessionswerberinnen/Konzessionswerbern, an deren Netz mehr als 100.000 Kundinnen/Kunden angeschlossen sind und die zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehören, Angaben und Darstellungen zu den in Paragraph 44, Absatz 14 bis 16 angeführten Voraussetzungen und Kriterien.“

  1. Ziffer 62
    In Paragraph 46, Absatz 5, wird die Wortfolge „des Konzessionsinhabers“ durch die Wortfolge „der Konzessionsinhaberin/des Konzessionsinhabers“ ersetzt.

  1. Ziffer 63
    Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
  2. Ziffer 4
    der Insolvenzverwalterin/dem Insolvenzverwalter (der Masseverwalterin/dem Masseverwalter, der Sanierungsverwalterin/dem Sanierungsverwalter) für Rechnung der Insolvenzmasse,“

  1. Ziffer 64
    In Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, wird das Wort „Beschenkten“ durch die Wortfolge „Beschenkte/Beschenkten“ ersetzt.

  1. Ziffer 65
    In Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 5, wird das Wort „Konkurses“ durch das Wort „Insolvenzverfahrens“ ersetzt.

  1. Ziffer 66
    Paragraph 52, Absatz 6, lautet:

„(6) Das Fortbetriebsrecht der Insolvenzverwalterin/des Insolvenzverwalters (Masseverwalterin/Masseverwalter, Sanierungsverwalterin/Sanierungsverwalter) entsteht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Konzessionsinhaberin/des Konzessionsinhabers. Die Insolvenzverwalterin/Der Insolvenzverwalter hat den Fortbetrieb der Behörde ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen. Das Fortbetriebsrecht der Insolvenzverwalterin/des Insolvenzverwalters endet mit der Aufhebung des Konkurs- und Sanierungsverfahrens.“

67. Paragraph 54, Absatz 5, lautet:

„(5) Die Umwandlung einer Offenen Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft in eine Offene Gesellschaft berührt nicht die Konzession. Die Gesellschaft hat die Umwandlung innerhalb von vier Wochen nach der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch der Behörde anzuzeigen.“

  1. Ziffer 68
    Paragraph 54, Absatz 6, entfällt.

  1. Ziffer 69
    In Paragraph 54, Absatz 8, letzter Satz wird das Wort „Konkursmasse“ durch das Wort „Insolvenzmasse“ ersetzt.

  1. Ziffer 70
    Paragraph 55, Absatz 5, lautet:

„(5) Die Behörde hat von der im Absatz eins, Ziffer 3, vorgeschriebenen Entziehung wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Abweisung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels eines zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens hineinreichenden Vermögens abzusehen, wenn die Ausübung vorwiegend im Interesse der Gläubigerinnen/Gläubiger gelegen und sichergestellt ist, dass die Betreiberin/der Betreiber des Verteilernetzes in der Lage ist, den Pflichten des römisch drei. Hauptstückes nachzukommen.“

  1. Ziffer 71
    Die Überschrift des Paragraph 59, lautet:
    „§ 59
Auskunftspflichten und Überwachungsaufgaben“.

  1. Ziffer 72
    Dem Paragraph 59, Absatz 3, werden folgende Absatz 4, 5 und 6 angefügt:

„(4) Die Überwachungsaufgaben der Landesregierung im Rahmen ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Überwachungsfunktionen umfassen die laufende Beobachtung insbesondere

  1. Ziffer eins
    der Versorgungssicherheit in Bezug auf Zuverlässigkeit und Qualität des Netzes sowie der kommerziellen Qualität der Netzdienstleistungen,
  2. Ziffer 2
    des Grades der Transparenz am Elektrizitätsmarkt unter besonderer Berücksichtigung der Großhandelspreise,
  3. Ziffer 3
    des Grades und der Wirksamkeit der Marktöffnung und des Umfanges des Wettbewerbs auf Großhandelsebene und Endverbraucherebene einschließlich etwaiger Wettbewerbsverzerrungen oder beschränkungen,
  4. Ziffer 4
    etwaiger restriktiver Vertragspraktiken einschließlich Exklusivitätsbestimmungen, die große gewerbliche Kundinnen/Kunden daran hindern können, gleichzeitig mit mehreren Anbieterinnen/Anbietern Verträge zu schließen, oder ihre Möglichkeiten dazu beschränken,
  5. Ziffer 5
    der Dauer und Qualität der von Übertragungs- und Verteilernetzbetreiberinnen/Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern vorgenommenen Neuanschluss-, Wartungs- und sonstiger Reparaturdienste,
  6. Ziffer 6
    der Investitionen in die Erzeugungskapazitäten mit Blick auf die Versorgungssicherheit.

(5) Zur Wahrnehmung der in Absatz 4, genannten Aufgaben sind folgende Daten ausschließlich für statistische Zwecke elektronisch der Landesregierung und der Regulierungsbehörde bis spätestens 31. März des jeweiligen Folgejahres zu übermitteln:

  1. Ziffer eins
    von Netzbetreiberinnen/Netzbetreibern: Zahl der Neuanschlüsse inklusive jeweils hierfür benötigter Zeit; durchgeführte Wartungs- und Reparaturdienste inklusive jeweils hierfür eingehobener Gebühren und benötigter Zeit; Anzahl der geplanten und ungeplanten Versorgungsunterbrechungen inklusive Anzahl der davon betroffenen Endverbraucherinnen/Endverbraucher, Leistung, Dauer der Versorgungsunterbrechungen, Ursache und betroffene Spannungsebenen;
    Merkmale der Spannung in öffentlichen Elektrizitätsversorgungsnetzen;
    Anzahl der Netzzutritts- und Netzzugangsanträge sowie deren durchschnittliche Bearbeitungsdauer;
  2. Ziffer 2
    von Verteilernetzbetreiberinnen/Verteilernetzbetreibern: Anzahl der Versorgerwechsel sowie gewechselte Mengen (kWh), jeweils getrennt nach Netzebenen und Lieferantinnen/Lieferanten; Abschaltraten, unter gesonderter Ausweisung von Abschaltungen bei Aussetzung bzw. Vertragsauflösung wegen Verletzung vertraglicher Pflichten; Zahl der Neuan- und Abmeldungen; Anzahl der eingesetzten Vorauszahlungszähler; durchgeführte Anzahl der eingeleiteten Wechsel, die der Netzbetreiberin/dem Netzbetreiber bekannt gemacht wurden, inklusive Anzahl der nicht erfolgreich abgeschlossenen Wechsel; Anzahl der Wiederaufnahmen der Belieferung nach Unterbrechung aufgrund von Zahlungsverzug; Zahl der Endabrechnungen und Anteil der Rechnungen, die später als sechs Wochen nach Beendigung des Vertrages ausgesandt wurden; Anzahl der Beschwerden und Anfragen von Kundinnen/Kunden samt Gegenstand (z. B. Rechnung und Rechnungs höhe oder Zähler, Ablesung und Verbrauchsermittlung) sowie die durchschnittliche Bearbeitungsdauer der Beschwerden;
  3. Ziffer 3
    von Versorgerinnen/Versorgern: Verrechnete Energiepreise in Eurocent/kWh je definierter Kundengruppe; Anzahl der Versorgerwechsel sowie gewechselte Mengen (kWh), jeweils getrennt nach Kundengruppen; Anzahl der eingegangenen Beschwerden samt Beschwerdegründen; Anzahl der versorgten Endverbraucherinnen/Endverbraucher samt Abgabemenge je definierter Kundengruppe.

(6) Die Landesregierung kann betreffend Erhebungsmasse, -einheiten und - merkmale, Merkmalsausprägung, Häufigkeit, Zeitabstände und Verfahren der laufenden Datenerhebung durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den in Absatz 5, bekanntzugebenden Daten erlassen.“

  1. Ziffer 73
    Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 5, lautet:
  2. Ziffer 5
    den für das Elektrizitätswesen zuständigen Bundesminister und“

  1. Ziffer 74
    Im Paragraph 61, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt das Zitat „,BGBl. römisch eins Nr. 149/2002“.

  1. Ziffer 75
    Paragraph 63, Absatz 2, lautet:

„(2) Bei der Bestimmung der Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß Absatz eins, sind die von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 4 der KWK-Richtlinie in der Entscheidung 2007/74/EG festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte zu berücksichtigen.“

76. Paragraph 63 a, Absatz 2, lautet:

„(2) Der vom Netzbetreiber gemäß Absatz eins, ausgestellte Herkunftsnachweis hat zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    die Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK gemäß Anlage römisch drei ElWOG und gemäß der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission;
  2. Ziffer 2
    die Bezeichnung, Art und Engpassleistung der Erzeugungsanlage;
  3. Ziffer 3
    den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;
  4. Ziffer 4
    die eingesetzten Primärenergieträger;
  5. Ziffer 5
    den unteren Heizwert des Primärenergieträgers;
  6. Ziffer 6
    die Nutzung der zusammen mit dem Strom erzeugten Wärme;
  7. Ziffer 7
    die Primärenergieeinsparungen, die gemäß Anlage römisch vier ElWOG auf der Grundlage der in Paragraph 63, Absatz 2, genannten, von der Europäischen Kommission festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte berechnet worden sind;
  8. Ziffer 8
    das Datum der Inbetriebnahme der Anlage;
  9. Ziffer 9
    genaue Angaben über erhaltene Förderungen und die Art der Förderregelung;
  10. Ziffer 10
    die Bezeichnung der ausstellenden Behörde und des ausstellenden Staates;
  11. Ziffer 11
    das Ausstellungsdatum des Herkunftsnachweises.“

  1. Ziffer 77
    In Paragraph 63 a, Absatz 3 und Paragraph 63 c, Absatz eins und 2 wird das Wort „Behörde“ durch das Wort „Landesregierung“ ersetzt.

  1. Ziffer 78
    Dem Paragraph 63 a, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:

„(5) Die Erstellung eines Herkunftsnachweises nach diesem Gesetz ist unzulässig, wenn für dieselbe

KWK-Strommenge ein Herkunftsnachweis nach dem Ökostromgesetz ausgestellt wird.“

  1. Ziffer 79
    Paragraph 64, Absatz eins und 2 lautet:
    „(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 5, Absatz eins, eine Stromerzeugungsanlage ohne elektrizitätsrechtliche Bewilligung oder entgegen dieser errichtet, wesentlich ändert oder betreibt,
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 5, Absatz 4, (Änderung des Anlagencharakters), Paragraph 12, (Fertigstellung und Bekanntgabe der fach lich geeigneten Person), Paragraph 16, Absatz 2, (Betriebsauflassung), Paragraph 26, Absatz 5 und 6 (Betriebsleiterin/Betriebsleiter), Paragraph 49, Absatz 2 und 6 (Geschäftsführerin/Geschäftsführer), Paragraph 54, Absatz 5, 6 und 7 (Umwandlung, Endigung der Konzession) und Paragraph 50, Absatz 2, (Pächterin/Pächter) seiner Anzeigepflicht bzw. seiner Pflicht zur Einholung einer Genehmigung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 22, Absatz 3, den Netzzugang ganz oder teilweise verweigert hat,
    4. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 23, die allgemeinen Bedingungen für Betreiberinnen/Betreiber
von Verteilernetzen nicht, nicht in der vorgeschriebenen Art oder ohne Genehmigung der Regulierungsbehörde erlässt oder ändert,
  1. Ziffer 5
    entgegen Paragraph 29, ihren/seinen Pflichten als Verteilernetzbetreiberin/Verteilernetzbetreiber nicht nachkommt,
  2. Ziffer 6
    entgegen Paragraph 32, ihren/seinen Pflichten als Übertragungsnetzbetreiberin/Übertragungsnetzbetreiber nicht nachkommt,
  3. Ziffer 7
    entgegen Paragraph 33, seinen Pflichten als Regelzonenführer nicht nachkommt,
  4. Ziffer 8
    entgegen der Bestimmung des Paragraph 33 a, den Netzentwicklungsplan nicht
vorlegt,
  1. Ziffer 9
    entgegen Paragraph 35, ihren/seinen Pflichten als Netzbenutzerin/Netzbenutzer nicht nachkommt,
  1. Ziffer 10
    entgegen Paragraph 36, ihrer/seiner Verpflichtung nicht nachkommt,
  2. Ziffer 11
    entgegen Paragraph 36 a, seinen Verpflichtungen nicht nachkommt,
  3. Ziffer 12
    ihrer/seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 36 b, Absatz eins und 2 nicht nachkommt,
  4. Ziffer 13
    entgegen Paragraph 37, ihren/seinen Pflichten als Erzeugerin/Erzeuger nicht
nachkommt,
  1. Ziffer 14
    den Bestimmungen des Paragraph 37, Absatz 2 bis 4 nicht entspricht,
  2. Ziffer 15
    entgegen Paragraph 39, Absatz 8, 9 und 11 seinen Aufgaben und Pflichten als
Bilanzgruppenverantwortlicher nicht nachkommt,
  1. Ziffer 16
    entgegen Paragraph 40, den Auflagen in der Genehmigung der allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche nicht nachkommt,
  2. Ziffer 17
    entgegen Paragraph 42, Absatz 4, seinen Pflichten nicht nachkommt,
  3. Ziffer 18
    entgegen Paragraphen 44 und 48 ein Verteilernetz ohne Konzession betreibt oder
sonst in diesen Bestimmungen enthaltenen Verpflichtungen nicht nachkommt,
  1. Ziffer 19
    entgegen Paragraph 59, Absatz eins, 2 und 5 ihren/seinen Verpflichtungen nicht nachkommt,
  2. Ziffer 20
    entgegen Paragraph 62, Absatz eins und 2 ihrer/seiner Berichtspflicht nicht nachkommt,
  3. Ziffer 21
    bescheidmäßige Anordnungen, Aufträge und Auflagen der Behörde auf Grund
dieses Landesgesetzes nicht erfüllt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind mit einer Geldstrafe bis zu Ä 20.000,– zu bestrafen. Werden die Übertretungen nach Absatz eins, gemäß den Paragraph 37, Absatz 2,, Paragraph 33 b, Absatz 2, oder Paragraph 59, Absatz 5, von Unternehmen, an deren Netz mindestens 100.000 Kundinnen/Kunden angeschlossen sind, begangen, so ist eine Geldstrafe von mindestens Ä 10.000,– und höchstens Ä 50.000,– zu verhängen. Werden die Übertretungen nach Absatz eins, gemäß Paragraph 22, Absatz 3,, Paragraph 29,, Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 3 und Paragraph 42, Absatz 4,, Paragraph 33 a, Absatz eins,, Paragraph 36 a, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 36 b, Absatz eins und 2, Paragraph 39, Absatz 8, 9 und 11 sowie Paragraph 44, Absatz eins, 14, 16, 17 und 18 von Unternehmen, an deren Netz mindestens 100.000 Kundinnen/Kunden angeschlossen sind, begangen, so ist eine Geldstrafe von mindestens Ä 50.000,– und höchstens Ä 100.000,– zu verhängen.“

  1. Ziffer 80
    Paragraph 64, Absatz 7, entfällt.

  1. Ziffer 81
    Paragraph 65, Absatz 2 und 3 lauten:

„(2) Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

  1. Litera a
    Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,,
  2. Litera b
    Bundesgesetz vom 26. Juni 1958, betreffend das Finanzstrafrecht und das Finanzstrafverfahrensrecht (Finanzstrafgesetz – FinStrG.), Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2010,,
  3. Litera c
    Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,,
  4. Litera d
    Bundesgesetz vom 8. März 1979, mit dem Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher getroffen werden (Konsumentenschutzgesetz – KSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,,
  5. Litera e
    Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen werden (Ökostromgesetz – ÖSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2009,,
  6. Litera f
    Bundesgesetz über das Wohnungseigentum (Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002), Bundesgesetzblatt römisch eins
Nr. 70 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,,
  1. Litera g
    Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2004,,
  2. Litera h
    Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,,
in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,.

(3) Verweise auf unionsrechtliche Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

1. Verordnung (EG) Nr. 2009/713 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, Amtsblatt Nummer L 211 vom 14.08.2009, Seite 1,

2. Verordnung (EG) Nr. 2009/714 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung 2003/1228/EG, Amtsblatt Nummer L 211 vom 14.08.2009, Seite 15,

  1. Ziffer 3
    Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, Amtsblatt Nummer L 211 vom 14.08.2009, Seite 55 (Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie),
  2. Ziffer 4
    Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung
im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG, Amtsblatt Nummer L 52 vom 21.02.2004, Seite 50ff (KWK-Richtlinie),
  1. Ziffer 5
    Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen, Amtsblatt Nummer L 114 vom 27.04.2006, Seite 64,
  2. Ziffer 6
    Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG vom 23. April 2009, Amtsblatt Nummer L 140 vom 05.06.2009, Seite 16,
  3. Ziffer 7
    Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, Amtsblatt Nummer L 376 vom 27.12.2006, Seite 36,
  4. Ziffer 8
    Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, Amtsblatt Nummer L 204 vom 21.07.1998, Seite 37ff in der Fassung der Richtlinie 1998/48/EG, Abl. Nr. 217 vom 5.8.1998, S. 18ff.“

  1. Ziffer 82
    Paragraph 66, lautet:
„§ 66
EU-Recht

(1) Mit diesem Gesetz werden folgende Verordnungen durchgeführt:

1.              Verordnung 2009/713/EG,

2.              Verordnung 2009/714/EG.

(2) Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2009/72/EG,
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 2004/8/EG,
  3. Ziffer 3
    Richtlinie 2006/32/EG,
  4. Ziffer 4
    Richtlinie 2009/28/EG,
  5. Ziffer 5
    Richtlinie 2006/123/EG,
  6. Ziffer 6
    Richtlinie 98/34/EG.“

  1. Ziffer 83
    Nach Paragraph 67, wird folgender Paragraph 67 a, eingefügt:
    „§ 67a
Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011, Vertikal integrierte Verteilernetzbetreiberinnen/Verteilernetzbetreiber, an deren Netz mindestens
100.000 Kundinnen/Kunden angeschlossen sind, haben binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Novelle der Behörde jene Maßnahmen mitzuteilen, durch die gewährleistet wird, dass in ihrer Kommunikations- und Markenpolitik eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität der Versorgungssparte des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist.“

  1. Ziffer 84
    Dem Paragraph 69, wird folgender Absatz 4, angefügt:

„(4) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, der Paragraphen eins, Absatz 3, Ziffer 2 Punkt , 7 und 8 Punkt , 2, 5 Absatz 2, Ziffer eins und 3 Punkt , 6

Absatz 2, Ziffer 3 Punkt , 4 und 9 Punkt , 7 Absatz eins, 8, Absatz eins und 2, 9 Ziffer 2 Punkt , 10, Absatz eins, 15, Absatz eins und 2, 19 Absatz eins, 20, Absatz 2, 21, 22, 23, Absatz eins, 3, 8 und 9, 24 Absatz eins, 25, Absatz eins, 29, 30, Absatz 2, 32, Absatz eins, 33, 33 a, 33 c, 35, Absatz 4, 36, 36 a, Absatz eins, 2, Ziffer 6, und Absatz 3, 36 b, Absatz eins und 2, 37 Absatz eins, Ziffer 7,, Absatz 2, 3 und 4, 38 Absatz eins bis 5, 39 Absatz 2, 3, 6, 7 und 8 Ziffer 2 und 4,, Absatz 9, Ziffer 3 und 7 Punkt , 40 Absatz 2, 41, Absatz eins, 2, 3, 4, Ziffer 2 und 5, und Absatz 5, 42, Absatz 3, Ziffer 4 und 5, und Absatz 4, 44

Absatz eins, 3, Ziffer 2 Punkt , 5, 6, 7 und 14 Ziffer 3 Punkt , 45, Absatz 2, Ziffer 2 und 6, und Absatz 5, 46, Absatz 5, 49, Absatz 2, Ziffer 5,, Absatz 3, 4 und 5, 50 Absatz eins, 51, Absatz eins, Ziffer 4 Punkt , 52, Absatz 2, Ziffer 2 und 5, und Absatz 6, 54, Absatz eins, Ziffer 2, und Absatz 5, 7 und 8, 55 Absatz 5, 59, 60

Absatz 2, Ziffer 5 Punkt , 61, Absatz 2, Ziffer eins Punkt , 62, Absatz 2 und 3, 63 Absatz 2, 63 a, Absatz eins, 2 und 3, 63 c Absatz eins und 2, 64 Absatz eins und 2, 65 Absatz 2 und 3 sowie 66, die Anfügungen der Paragraphen eins, Absatz 3, Ziffer 9 Punkt , 6, Absatz 2, Ziffer 10 und 11 Punkt , 32 Absatz 3 bis 7, 36 a Absatz 2, Ziffer 7 und 8 Punkt , 37 Absatz eins, Ziffer 8 Punkt , 44, Absatz 17, 18 und 19, 59 Absatz 4, 5 und 6, 63 a Absatz 5, 69, Absatz 4, sowie 70, die Einfügungen der Paragraphen 19 a, sowie 67a und der Entfall der Paragraphen 4, Absatz 2, 38, Absatz 6, 43, 44, Absatz 13, 54, Absatz 6, sowie 64 Absatz 7, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2011, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. September 2011, in Kraft.“

85. Dem Paragraph 69, wird folgender Paragraph 70, angefügt:

„§ 70

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten der Novelle zu diesem Gesetz tritt die Verordnung der Stmk. Landesregierung (Ökofonds-VO) vom 29. Oktober 2001, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2001,, außer Kraft.“

              Landeshauptmann              Zweiter Landeshauptmannstellvertreter

              Voves              Schrittwieser