Datum der Kundmachung

01.08.2011

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2011, Stück 25

Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 2011 über Zeugnisformulare und Aufzeichnungen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen (Steiermärkische land- und forstwirtschaftliche Zeugnisformular- und Aufzeichnungenverordnung)

Text

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 2011 über Zeugnisformulare und Aufzeichnungen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen (Steiermärkische land- und forstwirtschaftliche Zeugnisformular- und Aufzeichnungenverordnung)

Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins und 4, 46 Absatz eins und 2, 47 Absatz 4 und 5, 49, 54, 55 Absatz 2 und 3, 69 Absatz 6,, und 83 Absatz eins und 2 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1977,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2007,, wird verordnet:

Abschnitt 1

Formulare

Paragraph eins,

Allgemeine Bestimmungen über die Gestaltung von Formularen

(1) Die Formulare für die auszustellenden Schulnachrichten, Zeugnisse und Schulbesuchsbestätigungen

(Paragraphen 46 und 49 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes) sind entsprechend den folgenden Bestimmungen und den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 bis 6 zu gestalten.

(2) Insoweit Formulare für bestimmte Schularten, Organisationsformen oder Fachrichtungen hergestellt werden, können jene Textstellen entfallen, die für die betreffende Schulart, Organisationsform oder Fachrichtung nicht in Betracht kommen.

(3) In dem für die Bezeichnung der Schule und des Standortes vorgesehenen Raum ist bei Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht ein Hinweis auf die Verleihung dieses Rechtes aufzunehmen.

(4) In dem für die Bezeichnung der Pflicht- und Freigegenstände vorgesehenen Raum sind die betreffenden Unterrichtsgegenstände in der Reihenfolge ihrer Nennung in der in Betracht kommenden Stundentafel anzuführen; schulautonom festgelegte Lehrinhalte sind zu kennzeichnen (z. B. in einer Klammer oder Fußnote). Ferner ist in diesem Zusammenhang die Teilnahme an etwaigen lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen oder Projektwochen bzw. einem Unterricht in Kursform zu vermerken. Bei Gesamtbeurteilungen, die sich aus mehreren Einzel-beurteilungen zusammensetzen, sind die Einzelbeurteilungen anzuführen (z. B. in einer Fußnote).

(5) Die Beurteilung der Leistungen sowie die Beurteilung des Verhaltens in der Schule sind in Worten zu schreiben.

(6) Sofern ein Pflicht- oder Freigegenstand besucht wurde, jedoch nicht beurteilt werden konnte, ist statt der Beurteilung der Vermerk „nicht beurteilt“ aufzunehmen.

(7) Die in den Paragraphen 3,, 4 und 7 vorgesehenen Zeugnisvermerke sind unmittelbar vor dem Ausstellungsdatum einzufügen. Steht hierfür kein Platz zur Verfügung, können sie auch nach den Unterschriften gesetzt werden, sind jedoch ebenfalls mit Datum, Unterschriften und Rundsiegel zu fertigen. Vermerke können auf den Formularen vorgedruckt werden, sind jedoch in diesem Fall bei Nichtzutreffen zu streichen.

(8) Freie Stellen der Formulare in dem für die Leistungsbeurteilung, für Teilnahmevermerke und sonstige Vermerke vorgesehenen Raum sind durchzustreichen.

(9) Sofern wegen zusätzlich aufzunehmender Vermerke mit dem Formular das Auslangen nicht gefunden werden kann, ist mit diesem ein aus dem gleichen Unterdruckpapier hergestellter Anhang so zu verbinden, dass ein nachträgliches unbefugtes Austauschen des Anhanges nicht möglich ist.

(10) Anstelle von vorgedruckten Formularen können dieser Verordnung entsprechende automationsunterstützte Ausfertigungen hergestellt werden. Dabei ist Papier mit dem der Formularart entsprechenden Unterdruck zu verwenden.

Paragraph 2,

Schulnachricht

Die Schulnachricht ist gemäß Anlage 2 zu gestalten (weiß ohne Unterdruck).

Im Übrigen gilt Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 11 bis 15, Absatz 3 und Absatz 7, sinngemäß.

Paragraph 3,

Jahreszeugnis

(1) Das Jahreszeugnis ist gemäß Anlage 3 zu gestalten. Für das Formular ist ein hellgrüner Unterdruck gemäß Anlage 1 zu verwenden.

(2) In das Jahreszeugnis sind folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:

  1. Ziffer eins
    wenn die Schülerin bzw. der Schüler gemäß Paragraph 51, des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist: „Sie/Er ist gemäß Paragraph 51, des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1977, i. d.g.F., berechtigt, in die nächst-höhere Schulstufe der land- und forstwirtschaftlichen Fachschule aufzusteigen.“
  2. Ziffer 2
    wenn die Schülerin bzw. der Schüler die betreffende Schulstufe gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Litera g, des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat: „Sie/Er hat gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Litera g, des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1977, i.d.g.F., die ………. Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen.“
  3. Ziffer 3
    bei Beendigung der allgemeinen Schulpflicht gemäß Paragraph 3, des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 113/2006: „Sie/Er hat die allgemeine Schulpflicht gemäß Paragraph 3, des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006, erfüllt.“
  4. Ziffer 4
    wenn die Schülerin bzw. der Schüler gemäß Paragraph 51, des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist: „Sie/Er ist gemäß Paragraph 51, des Steier-märkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1977, i.d.g.F., nicht berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe der land- und forstwirtschaftlichen Fachschule aufzusteigen.“
  5. Ziffer 5
    wenn die Schülerin bzw. der Schüler gemäß Paragraph 50, Absatz eins, des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei Pflichtgegenständen berechtigt ist: „Sie/Er ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1977, i.d.g.F.

berechtigt, eine Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegenstand/den

Pflicht-gegenständen ........................... abzulegen.“

  6.              wenn die Schülerin bzw. der Schüler gemäß § 50 Abs. 3 des

Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes zur Ablegung

einer Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei Freigegenständen berechtigt

ist: „Sie/Er ist gemäß § 50 Abs. 3 des Steiermärkischen land- und

forstwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 12/1977 i.d.g.F. berechtigt,

eine Wiederholungsprüfung aus dem Freigegenstand/den Freigegenständen

............................. abzulegen.“

  7.              wenn die Schülerin bzw. der Schüler gemäß § 50 des Steiermärkischen

land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes die Wiederholungsprüfung erfolgreich abgelegt hat: „Sie/Er hat gemäß Paragraph 50, des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1977, i.d.g.F., die Wiederholungsprüfung erfolgreich abgelegt.“
  1. Ziffer 8
    wenn die Schülerin bzw. der Schüler gemäß Paragraph 50, des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes die Wiederholungsprüfung nicht erfolgreich abgelegt hat: „Sie/Er hat gemäß Paragraph 50, Absatz eins, des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1977, i.d.g.F., eine Wiederholungsprüfung abgelegt, die negativ beurteilt wurde.“
  2. Ziffer 9
    wenn die Schülerin bzw. der Schüler gemäß Paragraph 52, Absatz eins, des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes berechtigt ist, die betreffende Schulstufe zu wiederholen: „Sie/Er ist gemäß Paragraph 52, Absatz eins, des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1977, i.d.g.F., berechtigt, die ……… Schulstufe zu wiederholen.“
  3. Ziffer 10
    wenn die Schülerin bzw. der Schüler die gemäß Paragraph 54, des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes zulässige Höchstdauer des Schulbesuches (Paragraph 49, Absatz 2, Litera f, Sub-Litera, c, c, des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes) überschreiten würde: „Der Schulbesuch endet gemäß Paragraph 54, land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1977, i.d.g.F., wegen Überschreitens der zulässigen Höchstdauer.“

11.              wenn die Beurteilung der Schülerin bzw. des Schülers in einem

Pflichtgegenstand wegen Befreiung von der Teilnahme an diesem

Pflichtgegenstand gemäß § 39 Abs. 3 oder 4 des Steiermärkischen land- und

forstwirtschaftlichen Schulgesetzes nicht möglich war: „Sie/Er wurde von

der Teilnahme am Pflichtgegenstand ....................... gemäß § 39 Abs.

3/Abs. 4 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen

Schulgesetzes, LGBl. Nr. 12/1977 i.d.g.F., befreit.“

12.              wenn sich die Schülerin bzw. der Schüler einer Fachschule gemäß § 55

Abs. 2 lit. a des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen

Schulgesetzes vom Schulbesuch abgemeldet hat: „Sie/Er hat sich am

....................... gemäß § 55 Abs. 2 lit. a des Steiermärkischen land-

und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 12/1977 i.d.g.F., vom

Schulbesuch abgemeldet.“

13.              wenn die Schülerin bzw. der Schüler einer Fachschule der schriftlichen

Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 59 Abs. 6 i.V.m. (§ 55 Abs. 2 lit.

c des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes binnen

einwöchiger Frist nicht nachgekommen ist: „Sie/Er hat mit

..................... infolge Nichtrechtfertigung des Fernbleibens von der

Schule gemäß § 59 Abs. 6 iVm. § 55 Abs. 2 lit. c des Steiermärkischen land-

und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 12/1977 i.d.g.F.,

aufgehört, Schülerin/Schüler dieser Schule zu sein.“

14.              beim Eintritt der Rechtskraft des Ausschlussbescheides gemäß § 63 des

Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes (§ 55 Abs. 2

lit. e des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schul-

gesetzes): „Sie/Er hat gemäß § 55 Abs. 2 lit. e des Steiermärkischen land-

und forstwirtschaftlichen Schul-gesetzes, LGBl. Nr. 12/1977 i.d.g.F., auf

Grund des rechtskräftigen Ausschlussbescheides mit .....................

aufgehört, Schülerin/Schüler dieser Schule zu sein.“

15.              wenn die Schülerin bzw. der Schüler im Rahmen einer integrativen

Berufsausbildung Abschnitt 3a Steiermärkisches Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 1991,, unterrichtet wurde: „Sie/Er wurde im Rahmen der integrativen Berufsausbildung gemäß Abschnitt 3a des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 1991,, unterrichtet.“

(3) Beim Religionsbekenntnis ist von Amts wegen die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft bzw. die Zugehörigkeit zu einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft zu vermerken. Ist die Schülerin bzw. der Schüler vom Religionsunterricht im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Religionsunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, abgemeldet, ist an Stelle der Note in diesem Gegenstand der Hinweis „abgemeldet“ anzubringen.

(4) Für das vorläufige Jahreszeugnis gemäß § 49 Abs. 4 des Steiermärkischen

land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes gelten die Bestimmungen für

das Jahreszeugnis, doch ist im Zeugnisformular vor das Wort „Jahres-

zeugnis“ das Wort „Vorläufiges“ zu setzen. Ferner ist folgender Vermerk

aufzunehmen, wobei alle Unterrichtsgegenstände, in denen die

Nachtragsprüfung abzulegen ist, anzuführen sind: „Sie/Er wurde zur Ablegung

einer Nachtragsprüfung gem. § 49 Abs. 4 des Steiermärkischen land- und

forstwirtschaftlichen Schulgesetzes aus ....................... bis

spätestens ......................... zugelassen.“

(5) Der gemäß § 50 Abs. 2 des Steiermärkischen land- und

forstwirtschaftlichen Schulgesetzes aufzunehmende Vermerk ist von der

Schulleitung der Schule, an der die Wiederholungsprüfung abgelegt wurde,

sowie der betreffenden Fachprüferin bzw. dem betreffenden Fachprüfer unter

Anbringung des Rundsiegels der Schule zu fertigen. Es ist folgender

Wortlaut zu verwenden: „Sie/Er hat im Hinblick auf den Schulwechsel die

Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegenstand

............................./den Pflichtgegenständen

............................. und ............................. gemäß § 50

Abs. 2 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes

mit der Beurteilung ............................./in

............................. und ............................. in

............................. abgelegt.“

(6) Im Falle schulautonomer Lehrplanbestimmungen kann im Zeugnisformular oder im Anhang zu diesem die jeweilige Stundentafel oder in anderer geeigneter Weise ein Hinweis auf die schulautonome Lehrplanbe-stimmung vermerkt werden.

(7) Die Gesamtzahl der Fehlstunden ist, bezogen auf das jeweilige Schuljahr, mit dem Zusatz, wie viele davon unentschuldigt waren, auszuweisen als: „Fehlstunden gesamt: …, davon unentschuldigt: ….“

Paragraph 4,

Abschlusszeugnis

(1) Das Abschlusszeugnis ist gemäß Anlage 4 zu gestalten. Für das Formular ist ein hellgrüner Unterdruck gemäß Anlage 1 zu verwenden. Das Abschlusszeugnis ist jeweils mit dem Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe zu verbinden (Jahres- und Abschlusszeugnis).

(2) In das Abschlusszeugnis der Fachschule sind mit der erforderlichen Ergänzung folgende Vermerke aufzunehmen:

  1. Ziffer eins
    „Sie/Er hat die lehrplanmäßig vorgesehene Pflichtpraxis in der Zeit von
................... bis .................... zurück-gelegt”.
  1. Ziffer 2
    Entsprechende Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene
Berechtigungen auf Grund von Bestimmungen des Gewerbe- und Berufsausbildungsrechtes. Dabei sind die Gesetze oder Verordnungen, auf Grund derer diese Berechtigungen bestehen, zu zitieren. Die Berechtigungen können durch den Hinweis auf das betreffende Gesetz oder die Verordnung allgemein umschrieben oder auch unter Nennung der Berufe und des Ausmaßes der Berechtigung einzeln angeführt werden.

(3) Im Abschlusszeugnis ist nach Möglichkeit die Stundentafel der besuchten Schulart (Organisationsform bzw. Fachrichtung) wiederzugeben. Diese Darstellung kann auch nach der Fertigung auf dem Zeugnisfor-mular angebracht werden.

(4) Die Gesamtzahl der Fehlstunden gem. Paragraph 3, Absatz 7 und die Beurteilung des Verhaltens des Schülers gem. Paragraph 48, des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes kann im Abschlusszeugnis entfallen.

Paragraph 5,

Zeugnisse weiterführender Fachschulen

Für die Zeugnisse weiterführender Fachschulen sind die Bestimmungen über Jahres- und Abschlusszeugnisse sinngemäß anzuwenden, wobei Zeugnisse bei saisonmäßigen Fachschulen nur die Bezeichnung „Abschlusszeugnis“ tragen.

Paragraph 6,

Zweitausfertigung

Wird ein verlorenes Zeugnis entsprechend Paragraph 83, Absatz 2, des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes nochmals ausgestellt, erhält dieses den Vermerk „Zweitausfertigung.“ Als Ausstellungsdatum ist das der Zweitausfertigung einzusetzen.

Paragraph 7,

Schulbesuchsbestätigung

Die Schulbesuchsbestätigung ist gemäß Anlage 6 zu gestalten. Für das Formular ist ein hellgrauer Unterdruck gemäß Anlage 5 zu verwenden. Hinsichtlich der aufzunehmenden Vermerke sind Paragraph 3, Absatz 2,, 6 und 7 sinngemäß anzuwenden.

Abschnitt 2

Aufzeichnungen und Aufbewahrungsfristen

Paragraph 8,

Notwendige Inhalte von Aufzeichnungen

Es haben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Schülerstammblätter: alle für die Ausstellung von Zeugnissen gemäß Paragraph 49, des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes notwendigen Daten sowie die Noten der Schulnachrichten, Schulbesuchsbestätigungen und der Jahres- und Abschlusszeugnisse und die darin enthaltenen Entscheidungen und Verfügungen;
  2. Ziffer 2
    Klassenbücher: die Namen der Lehrerinnen bzw. Lehrer und die von ihnen unterrichteten Gegenstände, die Namen der Schülerinnen und Schüler der Klasse, das Terminverzeichnis der schriftlichen Leistungsfest-stellungen, das Übersichtsverzeichnis über durchgeführte Schulveranstaltungen sowie die Unterrichtsgegenstände eines jeden Schultages, den durchgenommenen Lehrstoff, die fehlenden Schülerinnen und Schüler, besondere Vorkommnisse und die Unterschrift der jeweiligen Lehrerin bzw. des jeweiligen Lehrers;
  3. Ziffer 3
    Prüfungsprotokolle: die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission bzw. der Prüferin oder des Prüfers, die Daten der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten, die Aufgabenstellung, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die getroffenen Entscheidungen und Ver-fügungen sowie die Unterschriften der Prüfungsvorsitzenden bzw. des Prüfungsvorsitzenden und der Prüferinnen und Prüfer.
Sämtliche Unterlagen sind so zu binden, dass ein nachträgliches Entfernen
oder Austauschen von Blättern nicht möglich ist.
Paragraph 9,
Aufbewahrungsfristen

(1) Es sind aufzubewahren:

  1. Ziffer eins
    Stammblätter oder diese ersetzende Aufzeichnungen und die daraus zu bildenden Kataloge siebzig Jahre nach der letzten Eintragung;
  2. Ziffer 2
    Klassenbücher fünf Jahre nach Ende des betreffenden Schuljahres;
  3. Ziffer 3
    Protokolle über Prüfungen gemäß Paragraph 29,, Paragraphen 34 bis 36, Paragraph 47, Absatz 2 bis 5 und Paragraph 50, des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes drei Jahre nach Ablegen der Prüfung;
  4. Ziffer 4
    Protokolle über Lehrerkonferenzen und Protokolle des Schulgemeinschaftsausschusses fünf Jahre nach Ende des betreffenden Schuljahres;
  5. Ziffer 5
    amtsärztliche Zeugnisse gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Litera c, des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes für die Dauer des Schulbesuchs;
  6. Ziffer 6
    Schularbeiten ein Jahr nach Ende des betreffenden Schuljahres.

(2) Soweit eine Aufzeichnung den Inhalt mehrerer im Absatz eins, genannter Aufzeichnungen enthält, gilt die jeweils längste Aufbewahrungsfrist.

Paragraph 10,

Aufzeichnungen aufgelassener Schulen

Die Aufzeichnungen von land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, die aufgelassen werden, sind von der Schulbehörde zur Aufbewahrung bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu übernehmen, sofern diese nicht eine andere Schule mit der Aufbewahrung beauftragt.

Abschnitt 3

Schlussbestimmungen

Paragraph 11,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. August 2011, in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Voves