Datum der Kundmachung

30.06.2010

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010, Stück 21

Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Gesetz vom 23. März 2010 über die Raumordnung in der Steiermark (Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 – StROG) und mit dem das Steiermärkische Baugesetz, das Steiermärkische Naturschutzgesetz 1976, das Steiermärkische IPPC-Anlagen- und Seveso-II-Betriebe-Gesetz, das Steiermärkische Landes-Straßenumgebungslärmschutzgesetz 2007, das Kanalgesetz 1988 und das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert werden

Text

Gesetz vom 23. März 2010 über die Raumordnung in der Steiermark (Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 – StROG) und mit dem das Steiermärkische Baugesetz, das Steiermärkische Naturschutzgesetz 1976, das Steiermärkische IPPC-Anlagen- und Seveso-II-Betriebe-Gesetz, das Steiermärkische Landes-Straßenumgebungslärmschutzgesetz 2007, das Kanalgesetz 1988 und das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert werden

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Artikel 1

Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 – StROG

Inhaltsverzeichnis

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

§               1              Geltungsbereich

§               2              Begriffsbestimmungen

§               3              Raumordnungsgrundsätze

§               4              Umweltprüfung

§               5              Umweltbericht

§               6              Rauminformationssystem

§               7              Benützung fremder Grundstücke

§               8              Rechtswirkung der Planungsinstrumente

§               9              Bausperre

2. Teil

Überörtliche Raumordnung

1. Abschnitt

Allgemeines zur überörtlichen Raumordnung

§               10              Aufgaben

2. Abschnitt

Entwicklungsprogramme

§               11              Entwicklungsprogramme

§               12               Landesentwicklungsprogramm

§               13               Regionale Entwicklungsprogramme

§               14               Verfahren zur Erlassung und Änderung eines

Entwicklungsprogramms

3. Abschnitt

Beiräte

§               15               Raumordnungsbeirat

§               16               Raumordnungsgremium

§               17               Regionalversammlung und Regionalvorstand

§               18               Geschäftsführung der Gremien

3. Teil

Örtliche Raumordnung

1. Abschnitt

Allgemeines zur örtlichen Raumordnung

§               19               Aufgaben

§               20               Beratung und Zweckzuschüsse

2. Abschnitt

Örtliches Entwicklungskonzept

§               21               Örtliches Entwicklungskonzept

§               22               Inhalt des örtlichen Entwicklungskonzeptes

§               23               Gemeinsames örtliches Entwicklungskonzept

§               24               Verfahren zur Erlassung und Änderung eines örtlichen

Entwicklungskonzeptes

3. Abschnitt

Flächenwidmungsplan

§               25               Flächenwidmungsplan

§               26               Inhalt des Flächenwidmungsplans

§               27               Tierhaltungsbetriebe

§               28               Bauland

§               29               Baulandart

§               30               Baugebiete

§               31               Einkaufszentren

§               32               Verkehrsflächen

§               33               Freiland

§               34               Maßnahmen zur aktiven Bodenpolitik

§               35               Privatwirtschaftliche Maßnahmen

§               36               Bebauungsfrist

§               37               Vorbehaltsflächen

§               38               Verfahren zur Erlassung und Änderung eines

Flächenwidmungsplanes

§               39               Vereinfachtes Verfahren bei Änderung eines

Flächenwidmungsplanes

4. Abschnitt

Bebauungsplanung

§               40               Bebauungsplanung

§               41               Inhalt der Bebauungsplanung

5. Abschnitt

Fortführung

§               42               Fortführung der örtlichen Raumordnung

6. Abschnitt

Kosten und Entschädigung

§               43               Planungskosten- und Aufschließungskostenverträge

§               44               Entschädigung

4. Teil

Teilung, Vereinigung und Umlegung von Grundstücken

1. Abschnitt

Teilung von Grundstücken

§               45               Bewilligung von Teilungen

§               46               Teilungsverbot

2. Abschnitt

Vereinigung von Grundstücken

§ 47 Bewilligung von Vereinigungen

3. Abschnitt

Umlegung von Grundstücken

§               48               Begriff und Zweck

§               49               Einleitung des Verfahrens

§               50               Rechtswirkungen der Einleitung des Verfahrens

§               51               Umlegungsplan

§               52               Neuverteilung

§               53               Gemeinsame Anlagen

§               54               Auflage des Umlegungsplanes

§               55               Umlegungsbescheid

§               56               Rechtswirkungen des Umlegungsbescheides

§               57               Rechte Dritter

§               58               Gebühren und Abgabenbefreiung, Kosten

4. Abschnitt

Grenzänderung

§               59               Begriff und Zweck

§               60               Antrag

§               61               Durchführung

5. Teil

Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§               62               Aufsichtsbehördliche Maßnahmen

§               63               Eigener Wirkungsbereich

§               64               Verweise

§               65               Strafbestimmungen

§               66               EU-Recht

§               67               Übergangsbestimmungen

§               68               Inkrafttreten

§              69              Außerkrafttreten

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Raumordnung in der Steiermark.

(2) Raumordnung im Sinn dieses Gesetzes ist die planmäßige, vorausschauende Gestaltung eines Gebietes, um die nachhaltige und bestmögliche Nutzung und Sicherung des Lebensraumes im Interesse des Gemeinwohles zu gewährleisten. Dabei ist, ausgehend von den gegebenen Strukturverhältnissen, auf die natürlichen Gegebenheiten, auf die Erfordernisse des Umweltschutzes sowie die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung und die freie Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemeinschaft Bedacht zu nehmen.

(3) Soweit durch die Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen sowie der Bundesstraßen, des Bergwesens, des Forstwesens und des Denkmalschutzes berührt wird, kommt diesen Bestimmungen keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung zu.

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinn dieses Gesetzes bedeutet:

  1. Ziffer eins
    Angemessener Abstand: ist jener Abstand, der nach Abwägung raumordnungsfachlicher Überlegungen unter Berücksichtigung eventueller Auswirkungen eines Industrieunfalls zu einer Entflechtung zwischen sensiblen Gebieten im Sinn des Paragraph 26, Absatz 6 und Betrieben, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG fallen, führen soll. Der angemessene Abstand hat zumindest den Auswirkungsbereich zu umfassen: Der Auswirkungsbereich ist der Umgebungsbereich eines Betriebes, der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG (Seveso II-Richtlinie) fällt, in dem bei einem schweren Unfall erhebliche Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit von Menschen und der Umwelt nicht ausgeschlossen werden können.
  2. Ziffer 2
    Appartementhaus: bauliche Anlage mit mehr als drei Wohnungen, die entsprechend ihrer Lage, Ausgestaltung, Einrichtung und dergleichen für eine Nutzung als Zweitwohnsitz typisch ist.
  3. Ziffer 3
    Baulandflächenbilanzplan: die Darstellung der unbebauten Baulandflächen und der Baulandmobilisierungs-maßnahmen.
  4. Ziffer 4
    Bauliche Einheit: wenn mehrere aneinander gebaute Gebäude bzw. Gebäudeteile (auch durch Feuermauern getrennt) durch gemeinsame äußere Gestaltungsmerkmale (z. B. Außenfassade, Dach) einen Gebäudekomplex mit einem einheitlichen Erscheinungsbild ergeben. Dies trifft nicht auf gewachsene innerstädtische Einkaufsstraßen zu. Ein gemeinsamer Bauplatz, ein gemeinsamer Zugang bzw. eine gemeinsame Erschließung können zusätzliche Merkmale für das Vorliegen einer baulichen Einheit sein.
  5. Ziffer 5
    Ausreichende Bedienungsqualität durch den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV): werktägliche Taktfrequenz zumindest 30 min. während der Öffnungszeiten der Einrichtung (z.B. Einkaufszentrum), Haltestelleneinzugsbereich 300 m.
  6. Ziffer 6
    Betriebsorganisatorische Einheit: wenn Gebäude bzw. Gebäudekomplexe über gemeinsam genutzte Einrichtungen oder Anlagenteile wie z. B. Gänge, allgemeine Aufenthaltsbereiche, Infrastruktur, Parkplätze, Zufahrten, zentrale Warenlieferung, bauliche Werbeeinrichtungen verfügen, und zwar unabhängig vom Objekt- und Grundeigentum; historisch gewachsene innerörtliche Einkaufsstraßen stellen keine betriebsorganisatorische Einheit dar.
  7. Ziffer 7
    Dauerbewohnbarkeit: Eignung eines Gebäudes zur ständigen Wohnnutzung, welche sich durch entsprechende Größe, Form, technische Ausstattung und Einrichtung zeigt.
  8. Ziffer 8
    Positiver Deckungsbeitrag: der Rohertrag (Erlös) eines Produktes abzüglich jener Kosten, die unmittelbar der Herstellung des Produktes zuzuordnen sind (variable Kosten).
  9. Ziffer 9
    Dezentrale Konzentration: die Siedlungsentwicklung nach dem Prinzip der gestreuten Schwerpunktbildung. Diese Schwerpunkte werden durch die Siedlungsschwerpunkte (aus überörtlicher und örtlicher Sicht) gebildet.
  10. Ziffer 10
    Differenzplan: Veränderung der Ausweisung/Festlegung zum bisherigen Rechtsstand.
  11. Ziffer 11
    Flächenbilanz: die Berechnung und die Darstellung der unbebauten Grundflächen des Wohnbaulandes; das sind die Kategorien Reines Wohngebiet, Allgemeines Wohngebiet, Dorfgebiet und Kerngebiet (jeweils vollwertiges Bauland, Aufschließungsgebiet und Sanierungsgebiet).
  12. Ziffer 12
    Flächenrecycling: die nutzungsbezogene Wiedereingliederung von Grundstücken in den Wirtschafts- und Naturkreislauf, die ihre bisherige Funktion und Nutzung verloren haben.
  13. Ziffer 13
    Gebietscharakter: der sichtbare Ausdruck einer in sich geschlossenen Lebenswelt, der aus den tradierten Erfahrungen im Umgang mit den landwirtschaftlichen, wirtschaftlichen, klimatischen und kulturellen Gegebenheiten entstanden ist. Dieser sichtbare Ausdruck artikuliert sich in der Bewirtschaftungsart, den erprobten Haustypen und den aus den Gegebenheiten entstandenen Siedlungsstrukturen, im städtischen Raum durch die vorhandene städtebauliche Struktur.
  14. Ziffer 14
    Geruchsschwellenabstand: ist jener Abstand, bei dem die minimale Konzentration von Gerüchen, die ein normal empfindender Mensch durch den Geruchssin gerade noch wahrnehmen kann, eine Geruchsempfindung auslöst.
  15. Ziffer 15
    Geruchszahl (G): eine Zahl zur Abschätzung der Geruchsemissionen von Nutztiere haltenden Betrieben. Sie ist das Produkt aus der Tierzahl, einem tierspezifischen Faktor und einem landtechnischen Faktor.
  16. Ziffer 16
    Grenzänderung: die Änderung der Grenzen von zusammenhängenden Grundstücken, sodass die Form der Grundstücke für die beabsichtigte Nutzung zweckmäßiger gestaltet wird oder die Erschließungsmöglichkeit erleichtert wird.
  17. Ziffer 17
    Grundumlegung: die Neuordnung eines Baugebietes, sodass nach Lage, Form und Größe zweckmäßig gestaltete Baugrundstücke entstehen.
  18. Ziffer 18
    Hoflage: ein räumliches Naheverhältnis und ein funktioneller Zusammenhang der Wohn-, Stall- und Wirtschaftsgebäude sowie der Nebengebäude eines landwirtschaftlichen Betriebes. Dabei sind die regional unterschiedlichen Gehöftformen landwirtschaftlicher Ensembles sowie die zu erzielende visuelle Einheit zu berücksichtigen.
  19. Ziffer 19
    Kleinregion: ein Zusammenschluss von Gemeinden, die untereinander räumlich-funktionell verbunden sind und sich zur Abstimmung ihrer Entwicklung und zur Planung einer effizienten gemeinsamen Besorgung kommunaler Aufgaben zusammenschließen. Eine Kleinregion hat zumindest aus vier Gemeinden mit einer Gesamtzahl von mindestens 3.000 der mit Hauptwohnsitz in den angehörigen Gemeinden lebenden Personen (Wohnbevölkerung) zu bestehen. Ausnahmen sind möglich, wenn die Kleinregion
    1. Litera a
      mindestens drei Gemeinden aufweist und die Mindestzahl der Wohnbevölkerung erreicht oder überschritten wird oder
    2. Litera b
      mindestens vier Gemeinden aufweist und die Mindestzahl der Wohnbevölkerung nur geringfügig unterschritten wird.
  20. Ziffer 20
    Konversionsflächen: ehemalige brach liegende oder noch bebaute Militär- , Industrie- und Gewerbeflächen, die für eine neue, gewandelte Nutzung (Konversion) zur Verfügung stehen.
  21. Ziffer 21
    Landtechnischer Faktor: die Summe der Werte für die Faktoren Lüftung, Entmistung und Fütterung.
  22. Ziffer 22
    Land- und/oder forstwirtschaftliche Nutzung: die planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen land- und/oder forstwirtschaftlichen der Urproduktion dienenden Betriebes rechtfertigt.
  23. Ziffer 23
    Mall: die der inneren Erschließung von Einkaufszentren dienenden Wege (ausgenommen Stiegen, abgeschlossene Treppenhäuser, Rolltreppen und Aufzüge).
  24. Ziffer 24
    Nutzfläche: Die gesamte Bodenfläche aller Geschäftsräumlichkeiten inklusive aller Nebenflächen wie Lager, Umkleiden usw., abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen).
  25. Ziffer 25
    Nutzungscharakter eines Gebäudes: der sichtbare Ausdruck von baulichen Voraussetzungen für eine bestimmte Nutzung. Dieser wird primär durch das äußere Erscheinungsbild eines Gebäudes, das sich aus der nutzungsbedingten äußeren und inneren baulichen Struktur ergibt, bestimmt.
  26. Ziffer 26
    Orts- und Landschaftsbild: Das Ortsbild ist die bauliche Ansicht eines Ortes oder Ortsteiles unter Einschluss der bildhaften Wirkung, die von ihren Anlagen wie Parks, Schlossbergen und dergleichen ausgeht. Unter Landschaftsbild ist der visuelle Eindruck einer Landschaft einschließlich ihrer Silhouetten, Bauten und Ortschaften zu verstehen.
  27. Ziffer 27
    Ödland: Freilandflächen, die aus naturbedingten oder strukturellen Gründen derzeit oder permanent nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden.
  28. Ziffer 28
    Privatzimmervermietung: die durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes als häusliche Nebenbeschäftigung ausgeübte Vermietung von nicht mehr als zehn Fremdenbetten.
  29. Ziffer 29
    Raumbedeutende Maßnahmen: sind Planungen und Projekte, für deren Verwirklichung Raum im größeren Umfang in Anspruch genommen wird bzw. die Struktur, Funktion oder die Entwicklungsmöglichkeiten des Raumes beeinflussen.
  30. Ziffer 30
    Räumliches Naheverhältnis: wenn Gebäude eine bauliche Einheit bilden oder diese nur durch Grundstreifen oder durch öffentliche oder private Verkehrsflächen derart getrennt sind, dass die kürzeste Fußwegentfernung zwischen den Handelsbetrieben nicht mehr als 100 m beträgt.
  31. Ziffer 31
    Siedlungsschwerpunkt: weiter entwickelbare Schwerpunktbereiche der Siedlungsentwicklung, die eine entsprechende Verdichtung, Nutzungsdurchmischung und Versorgung mit öffentlichen Einrichtungen und/oder privatgewerblichen Versorgungseinrichtungen aufweisen. Siedlungsschwerpunkte bündeln die Entwicklung im Hinblick auf einen sparsamen Umgang mit der Ressource Boden, tragen zur Minimierung der Kosten für technische und soziale Infrastruktur bei und begünstigen den Ausbau bzw. die Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs; Siedlungsschwerpunkte aus überörtlicher Sicht sind im Regionalplan festgelegte Vorrangzonen der Siedlungsentwicklung (im Regelfall der kompakte Hauptort mit allen öffentlichen Verwaltungseinrichtungen). Siedlungsschwerpunkte aus örtlicher Sicht können zusätzlich im Rahmen des örtlichen Entwicklungskonzeptes durch die Gemeinde festgelegt werden.
  32. Ziffer 32
    Tierhaltungsbetrieb: Betrieb mit baulichen Anlagen zur Haltung von Nutztieren.
  33. Ziffer 33
    Unbebaute Grundflächen: jene Grundflächen, die nicht mit einem widmungskonformen Gebäude (Rohbaufertigstellung) oder mit einer mit der widmungskonformen Nutzung zusammenhängenden baulichen Anlage (wie Carport, Schwimmbecken und dergleichen) bebaut sind.
  34. Ziffer 34
    Unternehmen besonderer Bedeutung: sind solche, deren Tätigkeiten erhebliche Auswirkungen auf die Struktur, Funktion oder Entwicklungsmöglichkeiten des Raumes haben (wie z.B. Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Unternehmen, die mit der Errichtung von Verkehrsinfrastruktur beauftragt sind, Industriebetriebe, Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG fallen).
  35. Ziffer 35
    Überwiegend bebautes Gebiet: ein Gebiet, bei dem zum Zeitpunkt der Beurteilung auf mehr als der Hälfte der Bauplätze Gebäude, zumindest im Rohbau, bestehen.
  36. Ziffer 36
    Verkaufsfläche: Zur Verkaufsfläche gehören alle Flächen, auf denen Waren ausgestellt oder zum Verkauf angeboten werden. Die Gänge innerhalb der Verkaufsräume sowie die Mall zählen zur Verkaufsfläche, wobei bei Einkaufszentren 1 der auf die Verkaufsflächen für Lebensmittel entfallende Anteil der Mall prozentuell im Verhältnis zu den sonstigen Verkaufsflächen zu ermitteln ist. Für Kunden gesperrte Lagerräume und Flächen zur inneren Erschließung (z. B. Stiegenhäuser) und sonst für Kunden bestimmte Flächen (Windfänge, Sanitärräume und dergleichen) zählen nicht zur Verkaufsfläche, wenn auf diesen Flächen keine Waren ausgestellt oder angeboten werden.
  37. Ziffer 37
    Wohnbaulandbedarf: jener Bedarf, welcher unter Berücksichtigung eines sparsamen Flächenverbrauches, der gestreuten Schwerpunktbildung (dezentrale Konzentration) im Einklang mit der anzustrebenden Bevölkerungsdichte des Raumes und der Ausrichtung an der bestehenden Infrastruktur auf Basis des Trends und der angestrebten Entwicklungsziele (hinsichtlich Bevölkerungsentwicklung, Haushaltsentflechtung, Bodenverbrauch, etc.) unter Zugrundelegung der jeweiligen zentralörtlichen Funktion abgeschätzt wurde.
  38. Ziffer 38
    Wohncharakter des Gebietes: die vorrangig durch Wohnnutzung geprägte Siedlungsstruktur, welche durch die Art der Nutzungen und deren typische Emissionen (wie z.B. Lärm), die Form und Dimension von Gebäuden sowie die Außenraumgestaltung gekennzeichnet ist.
  39. Ziffer 39
    Zentrale Orte: sind Gemeinden mit einem Angebot an öffentlichen und privaten Dienst- und Versorgungsleistungen von zumindest überörtlicher Reichweite (z.B. Regionale Zentren oder Teilregionale Versorgungszentren).
  40. Ziffer 40
    Zersiedelung: eine ungeregelte und unstrukturierte Siedlungsentwicklung (Bebauung) außerhalb der Grenzen bestehender Verbauungen oder in Form des Wachstums sporadischer Siedlungsansätze, wenn nicht im Rahmen einer planmäßigen Vorausschau eine Bebauung aus funktionellen und standortbezogenen Gegebenheiten begründbar ist.

(2) Für die Auslegung der in diesem Gesetz enthaltenen baurechtlichen Begriffe gilt das Steiermärkische Baugesetz.

(3) Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form abgefasst sind, sind sinngemäß auch in der weiblichen Form zu verwenden.

Paragraph 3,

Raumordnungsgrundsätze

(1) Folgende Raumordnungsgrundsätze sind für die Raumordnung im Land Steiermark maßgeblich:

  1. Ziffer eins
    Die Qualität der natürlichen Lebensgrundlagen ist durch sparsame und sorgsame Verwendung der natürlichen Ressourcen wie Boden, Wasser und Luft zu erhalten und, soweit erforderlich, nachhaltig zu verbessern.
  2. Ziffer 2
    Die Nutzung von Grundflächen hat unter Beachtung eines sparsamen Flächenverbrauches, einer wirtschaftlichen Aufschließung sowie weit gehender Vermeidung gegenseitiger nachteiliger Beeinträchtigungen zu erfolgen. Die Zersiedelung der Landschaft ist zu vermeiden.
  3. Ziffer 3
    Die Ordnung benachbarter Räume sowie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen aller Gebietskörperschaften sind aufeinander abzustimmen.

(2) Dabei sind folgende Ziele abzuwägen:

  1. Ziffer eins
    Entwicklung der Wirtschafts- und Sozialstruktur des Landes und seiner Regionen unter Bedachtnahme auf die jeweiligen räumlichen und strukturellen Gegebenheiten.
  2. Ziffer 2
    Entwicklung der Siedlungsstruktur
    1. Litera a
      nach dem Prinzip der gestreuten Schwerpunktbildung (dezentrale Konzentration),
    2. Litera b
      im Einklang mit der anzustrebenden Bevölkerungsdichte eines Raumes,
    3. Litera c
      unter Berücksichtigung der ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen
Tragfähigkeit,
  1. Litera d
    von innen nach außen,
  2. Litera e
    Flächenrecycling und Wiedernutzbarmachung von Konversionsflächen,
  3. Litera f
    durch Ausrichtung an der Infrastruktur,
  4. Litera g
    im Einzugsbereich öffentlicher Verkehrsmittel,
  5. Litera h
    unter Berücksichtigung sparsamer Verwendung von Energie und vermehrtem
Einsatz erneuerbarer Energieträger,
  1. Litera i
    unter Berücksichtigung von Klimaschutzzielen,
  2. Litera j
    unter Vermeidung von Gefährdung durch Naturgewalten und Umweltschäden
durch entsprechende Standortauswahl.
  1. Ziffer 3
    Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen und privaten Gütern und Dienstleistungen in zumutbarer Entfernung durch
    1. Litera a
      Entwicklung einer entsprechenden Siedlungsstruktur,
    2. Litera b
      geeignete Standortvorsorge für Handels- und Dienstleistungseinrichtungen,
    3. Litera c
      die zweckmäßige Ausstattung zentraler Orte entsprechend ihrer zentralörtlichen Funktion sowie
    4. Litera d
      Stärkung der Funktionsfähigkeit bestehender Zentren.
  2. Ziffer 4
    Gestaltung und Erhaltung der Landschaft sowie Schutz vor
Beeinträchtigungen, insbesondere von Gebieten mit charakteristischer Kulturlandschaft oder ökologisch bedeutsamen Strukturen.
  1. Ziffer 5
    Schutz erhaltenswerter Kulturgüter, Stadt- und Ortsgebiete.
  2. Ziffer 6
    Freihaltung von Gebieten mit der Eignung für eine Nutzung mit besonderen
Standortansprüchen von anderen Nutzungen, die eine standortgerechte Verwendung behindern oder unmöglich machen, insbesondere
  1. Litera a
    für Wohnsiedlungen,
  2. Litera b
    Gewerbe- und Industriebetriebe,
  3. Litera c
    für Erholung, vor allem im Nahbereich von Siedlungsschwerpunkten,
  4. Litera d
    für einen leistungsfähigen Tourismus unter Bedachtnahme auf die
wirtschaftliche und soziale Tragfähigkeit, die ökologische Belastbarkeit des Raumes sowie die Erfordernisse des Natur- und Landschaftsschutzes,
  1. Litera e
    für eine leistungsfähige Land- und Forstwirtschaft,
  2. Litera f
    mit überörtlich bedeutsamen Rohstoffvorkommen.

Paragraph 4,

Umweltprüfung

(1) Im Rahmen der Erstellung und Änderung von Plänen und Programmen (Entwicklungsprogramme, örtliche Entwicklungskonzepte und Flächenwidmungspläne) ist eine Umweltprüfung durchzuführen und ein Umweltbericht (Paragraph 5,) zu erstellen, wenn die Planungen und Programme geeignet sind,

  1. Ziffer eins
    Grundlage für ein Projekt zu sein, das gemäß dem Anhang 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, oder
  2. Ziffer 2
    Europaschutzgebiete gemäß den naturschutzrechtlichen Bestimmungen erheblich zu beeinträchtigen.
Eine Umweltprüfung ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn es sich um geringfügige Änderungen von Plänen und Programmen oder um die Nutzung kleiner Gebiete handelt. Die Landesregierung kann dazu durch Verordnung nähere Bestimmungen einschließlich der erforderlichen Schwellen- und Grenzwerte erlassen.

(2) Planungen, für die nicht bereits eine Pflicht zur Umweltprüfung nach Absatz eins, besteht, sind nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Zum Zweck dieser Beurteilung hat eine Umwelterheblichkeitsprüfung auf Grundlage von einheitlichen Prüfkriterien zu erfolgen, die einschließlich der dazu erforderlichen Schwellen- und Grenzwerte von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen sind. Hierbei sind zu berücksichtigen:

  1. Ziffer eins
    das Ausmaß, in dem die Planung für andere Programme oder Pläne oder für Projekte und andere Tätigkeiten in Bezug auf den Standort, die Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt,
  2. Ziffer 2
    die Bedeutung der Planung für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere in Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung sowie die für die Planung relevanten Umweltprobleme,
  3. Ziffer 3
    die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen,
  4. Ziffer 4
    der kumulative und grenzüberschreitende Charakter der Auswirkungen, der Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen sowie die Auswirkungen auf die unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders geschützten Gebiete,
  5. Ziffer 5
    die Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt,
  6. Ziffer 6
    die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebietes.
Die Ergebnisse von Umwelterheblichkeitsprüfungen sind den Erläuterungen der betroffenen Pläne und Programme anzuschließen.

(3) Eine Umweltprüfung ist für Planungen jedenfalls nicht erforderlich, wenn

  1. Ziffer eins
    eine Umweltprüfung für einen Plan höherer Stufe bereits vorliegt und aus einer weiteren Prüfung keine zusätzlichen Erkenntnisse in Bezug auf die Umweltauswirkungen zu erwarten sind oder
  2. Ziffer 2
    die Eigenart und der Charakter des Gebietes nicht geändert wird oder erhebliche Umweltauswirkungen bei Verwirklichung der Planung offensichtlich ausgeschlossen werden können.

(4) Bei den Plänen und Programmen ist zur Frage der Umwelterheblichkeit eine Stellungnahme der Landesregierung einzuholen. Das Ergebnis der Umwelterheblichkeitsprüfung ist in den jeweiligen Planungsberichten zu dokumentieren.

(5) Im Rahmen der Erstellung und Änderung von Plänen und Programmen sind die Zielsetzungen des Übereinkommens zum Schutze der Alpen (Alpenkonvention) zu berücksichtigen.

Paragraph 5,

Umweltbericht

Im Umweltbericht sind die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen, die die Verwirklichung der Planung auf die Umgebung hat, einschließlich der Ergebnisse der Prüfung von möglichen Alternativen darzustellen und zu bewerten. Der Umweltbericht hat insbesondere zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    eine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Plans oder Programms sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen;
  2. Ziffer 2
    die relevanten Aspekte des derzeitigen Umweltzustands und dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans oder Programms;
  3. Ziffer 3
    die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden;
  4. Ziffer 4
    sämtliche derzeitigen für den Plan oder das Programm relevanten Umweltprobleme unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die sich auf Gebiete mit einer speziellen Umweltrelevanz beziehen, wie etwa die gemäß den Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG ausgewiesenen Gebiete;
  5. Ziffer 5
    die auf internationaler oder gemeinschaftlicher Ebene der Mitgliedsstaaten festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Plan oder das Programm von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und alle Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Plans oder Programms berücksichtigt wurden;
  6. Ziffer 6
    die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen einschließlich der Auswirkungen auf Aspekte wie die biologische Vielfalt, die Bevölkerung, die Gesundheit des Menschen, Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft, klimatische Faktoren, Sachwerte, das kulturelle Erbe einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze, die Landschaft und die Wechselbeziehungen zwischen den genannten Faktoren;
  7. Ziffer 7
    die Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche negative Umweltauswirkungen auf Grund der Durchführung des Plans oder Programms zu verhindern, zu verringern und so weit wie möglich auszugleichen;
  8. Ziffer 8
    eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen und eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde, etwaiger Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen;
  9. Ziffer 9
    eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung;
  10. Ziffer 10
    eine nicht technische Zusammenfassung der oben beschriebenen
Informationen.

Paragraph 6,

Rauminformationssystem

(1) Die Landesregierung und die Gemeinden haben als Grundlage für ihre Planungsmaßnahmen den Zustand des Raumes, seine Entwicklung und die Einflussfaktoren zu erheben und zu untersuchen. Diese Grundlagen sind jeweils auf dem letzten Stand zu halten.

(2) Der Bund, sonstige Körperschaften öffentlichen Rechts sowie andere Planungsträger und Unternehmen besonderer Bedeutung (z.B. Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Industriebetriebe, Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG fallen) sind verpflichtet, ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sowie deren Änderungen der Landesregierung über Ersuchen unverzüglich mitzuteilen und in geeigneter elektronischer Form zu übermitteln (Meldepflicht). Raumbedeutsam sind Planungen und Maßnahmen, für deren Verwirklichung Boden in größerem Umfang benötigt oder durch die der Zustand des Raumes maßgeblich beeinflusst wird.

(3) Zur systematischen Erfassung der Grundlagen für die Raumordnung gemäß Absatz eins und 2 (Bestandsaufnahmen) hat die Landesregierung einen Raumordnungskataster anzulegen und zu führen, in den für die überörtliche und örtliche Raumordnung maßgebliche Daten aufzunehmen sind.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen:

  1. Ziffer eins
    die mitzuteilenden raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die betroffenen Planungsträger und die Form der Datenübergabe (Absatz 2,) sowie
  2. Ziffer 2
    die maßgeblichen Daten (Absatz 3,) .

(5) Die Einsichtnahme in den Raumordnungskataster sowie die Abschrift ist jedermann nach Maßgabe bestehender gesetzlicher Beschränkungen, insbesondere der umweltinformationsrechtlichen sowie der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, gestattet.

(6) Die Landesregierung hat gemäß Absatz 2, gemeldete sowie im Wirkungsbereich des Landes erstellte raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die für die örtliche Raumordnung von Bedeutung sind, den in Betracht kommenden Gemeinden in geeigneter elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

(7) Die Landesregierung hat dem Landtag spätestens nach zwei Jahren ab Beginn einer Gesetzgebungsperiode einen Raumordnungsbericht über die Tätigkeiten und Auswirkungen der Raumordnung in der Steiermark vorzulegen und öffentlich zugänglich zu machen.

Paragraph 7,

Benützung fremder Grundstücke

(1) Zur Vorbereitung und Erlassung von Maßnahmen der Raumordnung dürfen ermächtigte Personen fremde Grundstücke und Bauwerke betreten und, sofern es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, Grundstücke befahren sowie die erforderlichen Maßnahmen (z.B. Vermessungen, Bodenuntersuchungen) durchführen und alle hierfür notwendigen Zeichen anbringen. Die Ermächtigung erteilt

  1. Litera a
    im Rahmen der überörtlichen Raumordnung die Landesregierung,
  2. Litera b
    im Rahmen der örtlichen Raumordnung der Bürgermeister.

(2) Die betroffenen Grundeigentümer sind mindestens eine Woche vor Durchführung von Maßnahmen zu verständigen. Allfällige Nutzungsberechtigte sind von den Grundeigentümern von der Verständigung in Kenntnis zu setzen.

(3) Nach der Beendigung von Maßnahmen ist der frühere Zustand wieder herzustellen. Für vermögensrechtliche Nachteile, die auf diese Weise nicht abgewendet werden können, ist der Eigentümer angemessen zu entschädigen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, kann jeder der Parteien deren Festsetzung durch das Gericht beantragen. Hierfür gilt Paragraph 44, Absatz 6, sinngemäß.

Paragraph 8,

Rechtswirkung der Planungsinstrumente

(1) Verordnungen der Gemeinden auf Grund dieses Gesetzes (Örtliche Entwicklungskonzepte, Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und Bausperren) dürfen Gesetzen und Verordnungen des Bundes und des Landes nicht widersprechen. Zusätzlich dürfen Flächenwidmungspläne nicht dem örtlichen Entwicklungskonzept und Bebauungspläne nicht dem Flächenwidmungsplan und dem örtlichen Entwicklungskonzept widersprechen.

(2) Bewilligungen nach diesem Gesetz, Baubewilligungen und Genehmigungen nach Paragraph 33, des Steiermärkischen Baugesetzes dürfen diesem Gesetz und Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes nicht widersprechen.

(3) Absatz 2, gilt nicht bei Baubewilligungen und Genehmigungen nach Paragraph 33, des Steiermärkischen Baugesetzes, die auf Grundlage eines Festlegungsbescheides gemäß Paragraph 18, des Steiermärkischen Baugesetzes erlassen werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn eine Bausperre erlassen wurde.

(4) Vor der Aufhebung der Festlegung von Bauland als Aufschließungsgebiet im Sinne des Paragraph 29, Absatz 3, ist die Erteilung von Festlegungs- und Baubewilligungsbescheiden nach dem Steiermärkischen Baugesetz sowie Genehmigungen nach Paragraph 33, des Steiermärkischen Baugesetzes zulässig, wenn

  1. Ziffer eins
    die Bewilligungen der Erfüllung der fehlenden Baulandvoraussetzungen dienen oder
  2. Ziffer 2
    die gleichzeitige Fertigstellung der fehlenden Baulandvoraussetzungen mit dem Bauvorhaben gesichert ist.

(5) Baubewilligungen und Genehmigungen nach Paragraph 33, des Steiermärkischen Baugesetzes sowie Bewilligungen nach diesem Gesetz, die den Absatz 2 und 4 sowie Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 31, Absatz 11,, Paragraph 33, Absatz 7,, Paragraph 40, Absatz 8,, Paragraph 45, Absatz 2 und Paragraph 47, Absatz 2, widersprechen, sind innerhalb von drei Jahren nach Eintreten der Rechtskraft mit Nichtigkeit bedroht (Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG).

(6) Raumbedeutsame Maßnahmen

  1. Ziffer eins
    des Landes, der Gemeinde und der auf Grund eines Landesgesetzes eingerichteten Körperschaft öffentlichen Rechts als Träger von Privatrechten dürfen einem Entwicklungsprogramm,
  2. Ziffer 2
    der Gemeinde als Träger von Privatrechten dürfen einem örtlichen Entwicklungskonzept, einem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan nicht widersprechen.

Paragraph 9,

Bausperre

(1) Die Landesregierung hat, wenn dies zur Sicherung der Zielsetzungen eines zu erlassenden Entwicklungsprogramms notwendig ist, für bestimmte Teile des Landesgebietes durch Verordnung eine Bausperre zu erlassen. Die Verordnung ist in der „Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark“ und auch sonst ortsüblich und zweckmäßig bekanntzumachen.

(2) Der Gemeinderat hat, wenn dies zur Sicherung der Zielsetzungen eines zu erlassenden örtlichen Entwicklungskonzeptes, Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes notwendig ist, für das gesamte Gemeindegebiet oder für bestimmte Teile desselben durch Verordnung eine Bausperre zu erlassen.

(3) Die Bausperre tritt, soweit sie nicht früher aufgehoben wird, mit dem Inkrafttreten des Entwicklungsprogramms (Absatz eins,), des örtlichen Entwicklungskonzeptes, des Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes (Absatz 2,) außer Kraft. Wird das Entwicklungsprogramm, das örtliche Entwicklungskonzept, der Flächenwidmungs- oder der Bebauungsplan nicht innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten der Bausperre erlassen, dann tritt die Bausperre außer Kraft. Die zweijährige Frist kann aus Gründen, die nicht in einer Säumigkeit der Gemeinde oder des Landes liegen, um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden.

(4) Die Bausperre hat die Wirkung, dass für raumbedeutsame Maßnahmen behördliche Bewilligungen, insbesondere nach dem Steiermärkischen Baugesetz, die dem Planungsvorhaben, zu deren Sicherung die Bausperre erlassen wurde, widersprechen, nicht erlassen werden dürfen.

2. Teil

Überörtliche Raumordnung

1. Abschnitt

Allgemeines zur überörtlichen Raumordnung

Paragraph 10,

Aufgaben

Aufgaben der überörtlichen Raumordnung sind:

  1. Ziffer eins
    Die Grundlagen- und Raumforschung, insbesondere die Bestandsaufnahme, die Festlegung der Methodik und das Monitoring;
  2. Ziffer 2
    die zusammenfassende Planung nach den Raumordnungsgrundsätzen und - zielen für das Landesgebiet und seiner Teile;
  3. Ziffer 3
    überörtlich raumbedeutsame Maßnahmen des Landes, der Gemeinden sowie anderer Planungsträger aufeinander abzustimmen und zu koordinieren;
  4. Ziffer 4
    andere Planungsträger bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beraten und ihnen die zu beachtenden Ziele und Festlegungen der überörtlichen Raumordnung bekannt zu geben;
  5. Ziffer 5
    bei Planungen des Bundes und der benachbarten Länder auf die Wahrung der Belange der überörtlichen Raumordnung des Landes hinzuwirken;
  6. Ziffer 6
    auf die Bildung von Kleinregionen als Gemeindekooperationen und die Erstellung kleinregionaler Entwicklungskonzepte hinzuwirken.
2. Abschnitt
Entwicklungsprogramme

Paragraph 11,

Entwicklungsprogramme

(1) Die Landesregierung hat in Durchführung der Aufgaben der überörtlichen Raumordnung (Paragraph 10,) durch Verordnung Entwicklungsprogramme zu erstellen bzw. fortzuführen.

(2) Entwicklungsprogramme bestehen aus dem Wortlaut und den allenfalls erforderlichen planlichen Darstellungen.

(3) Zur Begründung eines Entwicklungsprogramms ist ein Erläuterungsbericht zu erstellen, der sich auch auf den allenfalls erforderlichen Differenzplan zu beziehen hat.

(4) Entwicklungsprogramme können erstellt werden für:

  1. Ziffer eins
    das gesamte Landesgebiet als Landesentwicklungsprogramm;
  2. Ziffer 2
    Sachbereiche als Sachprogramme;
  3. Ziffer 3
    Teile des Landesgebietes als regionale und bei Bedarf als teilregionale
Entwicklungsprogramme, die einen oder mehrere Sachbereiche umfassen.

(5) Grundlagen eines Entwicklungsprogramms sind:

  1. Ziffer eins
    eine Bestandsaufnahme;
  2. Ziffer 2
    eine Stärken- / Schwächendarstellung;
  3. Ziffer 3
    die Darlegung der Entwicklungsmöglichkeiten.

(6) Bei der Erstellung der Entwicklungsprogramme sind rechtswirksame Planungen des Bundes zu berücksichtigen. Auf sonstige Planungen des Bundes sowie auf Planungen der benachbarten Länder, der Gemeinden, sonstiger Körperschaften öffentlichen Rechtes sowie anderer Planungsträger und der Unternehmen besonderer Bedeutung ist tunlichst Bedacht zu nehmen. Insbesondere sind die strategischen Lärmkarten und die Aktionspläne, die auf Grund von Vorschriften betreffend Umgebungslärm erlassen wurden, zu berücksichtigen.

(7) Rechtswirksame Planungen des Bundes sind in den Entwicklungsprogrammen ersichtlich zu machen.

(8) Die Landesregierung hat für den Sachbereich Umgebungslärm ein Entwicklungsprogramm aufzustellen. In diesem sind ruhige Gebiete in einem Ballungsraum und auf dem Land festzulegen. Ruhige Gebiete in einem Ballungsraum sind Gebiete, in welchen die Summe aller Schallquellen einen bestimmten Schwellenwert nicht übersteigt. Ruhige Gebiete auf dem Land sind Gebiete, die keinem Verkehrs-, Industrie- und Gewerbe- oder Freizeitlärm ausgesetzt sind. Die Landesregierung kann durch Verordnung Schwellenwerte festlegen.

(9) In einem Entwicklungsprogramm zum Sachbereich Luft können Vorranggebiete zur lufthygienischen Sanierung ausgewiesen werden, wenn Grenzwerte des Immissionsschutzgesetzes – Luft überschritten werden. Innerhalb der Vorranggebiete sind jene Gebiete abzugrenzen, in welchen den Luftschadstoffemissionen von Raumheizungen eine wesentliche Bedeutung für die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte zukommt.

Paragraph 12,

Landesentwicklungsprogramm

Das Landesentwicklungsprogramm hat die anzustrebende räumlich-funktionelle Entwicklung des Landes darzustellen und insbesondere zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    die anzustrebende Raumstruktur mit der zentralörtlichen Struktur des Landes,
  2. Ziffer 2
    die Festlegung von Grundsätzen für die Erstellung eines Landesentwicklungsleitbildes mit Entwicklungszielen,
  3. Ziffer 3
    die Festlegung von Regionen, für die regionale Entwicklungsprogramme gemäß Paragraph 13, zu erstellen sind,
  4. Ziffer 4
    die Festlegung von Grundsätzen für die Erstellung von regionalen Entwicklungsleitbildern, die Entwicklungsziele und Stärkefelder für die Regionen enthalten,
  5. Ziffer 5
    die Festlegung von Grundsätzen für die Erstellung von kleinregionalen Entwicklungskonzepten im Sinn von Paragraph 10, Ziffer 6, und
  6. Ziffer 6
    die landesweiten Grundsätze für die räumliche Entwicklung in Ergänzung zu den Raumplanungsgrundsätzen und -zielen, die in den regionalen Entwicklungsprogrammen und in der örtlichen Raumordnung umzusetzen sind.
Paragraph 13,
Regionale Entwicklungsprogramme
Regionale Entwicklungsprogramme haben die anzustrebende räumlichfunktionelle Entwicklung der Planungsregion darzustellen und insbesondere zu enthalten:
  1. Ziffer eins
    räumlich-funktionelle Entwicklungsziele und
  2. Ziffer 2
    Maßnahmen zur Erreichung der Entwicklungsziele. Als Maßnahmen kommen
insbesondere folgende Festlegungen in Betracht:
  1. Litera a
    überörtliche Funktionen der Gemeinden (z.B. teilregionale Versorgungszentren, Industrie- und Gewerbestandorte, Vorrangzonen für die Siedlungsentwicklung wie z.B. überörtliche Siedlungsschwerpunkte),
  2. Litera b
    Siedlungsgrenzen (Außengrenzen) von überörtlicher Bedeutung,
  3. Litera c
    Richtwerte zur Siedlungsentwicklung (z. B. maximale Grundstücksgrößen für die Berechnung des Baulandbedarfes),
  4. Litera d
    Vorrangzonen für überörtlich bedeutsame Baulandnutzungen (z. B. für Industrie und Gewerbe),
  5. Litera e
    Vorrangzonen für überörtlich bedeutsame Freilandnutzungen (z. B. für Landwirtschaft, Ökologie, Rohstoffabbau, Schutz der Siedlungsentwicklung),
  6. Litera f
    Flächenausweisungen zur Errichtung überörtlicher Infrastruktur (z. B. Korridore zur Errichtung von Verkehrsinfrastrukturen, Ver- und Entsorgungseinrichtungen).

Paragraph 14,

Verfahren zur Erlassung oder Änderung eines Entwicklungsprogramms

(1) Die Landesregierung hat den Entwurf einer Verordnung zur Erlassung oder Änderung eines Entwicklungsprogramms aufzulegen und gleichzeitig festzulegen:

  1. Ziffer eins
    die Dauer der Auflage von mindestens 8 Wochen
  2. Ziffer 2
    den Hinweis, wo in den Entwurf während der Amtsstunden Einsicht genommen
werden kann, und
  1. Ziffer 3
    den Hinweis, dass jedermann innerhalb der Auflagedauer Einwendungen schriftlich und begründet beim Amt der Landesregierung bekannt geben kann.

(2) Der Entwurf ist – einschließlich der Festlegungen in Absatz eins, - an folgende Stellen zu übermitteln:

  1. Ziffer eins
    den Bund,
  2. Ziffer 2
    die Landesregierungen anderer Bundesländer, soweit deren Interessen
berührt werden,
  1. Ziffer 3
    die in der Region liegenden Gemeinden,
  2. Ziffer 4
    der Regionalversammlung der Region,
  3. Ziffer 5
    die betroffenen Gemeinden der an das Planungsgebiet angrenzenden
Planungsregionen,
  1. Ziffer 6
    die Regionalvorstände der angrenzenden Regionen,
  2. Ziffer 7
    die Wirtschaftskammer Steiermark,
  3. Ziffer 8
    die Landwirtschaftskammer,
  4. Ziffer 9
    die Arbeiterkammer Steiermark,
  5. Ziffer 10
    den Steiermärkischen Gemeindebund,
  6. Ziffer 11
    den Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Steiermark,
  7. Ziffer 12
    die Umweltanwältin / den Umweltanwalt,
  8. Ziffer 13
    die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten,
  9. Ziffer 14
    nach Möglichkeit auch andere Planungsträger und Unternehmen besonderer Bedeutung,
  10. Ziffer 15
    bei zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen auch außerhalb des Landesgebietes die davon betroffenen Nachbarländer.

(3) Der Entwurf einschließlich des Erläuterungsberichtes ist für die gesamte Auflagedauer im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch in allgemein zugänglicher elektronischer Form (z.B. Internet) zu veröffentlichen. Bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung (Paragraph 4, Absatz eins und 2) ist der Umweltbericht (Paragraph 5,), bei Nichterforderlichkeit einer Umweltprüfung (Paragraph 4, Absatz 2 und 3) die Begründung hierfür zusammen mit dem Entwicklungsprogramm aufzulegen.

(4) Die Gemeinden haben in ihren Stellungnahmen insbesondere zu erklären, ob und inwieweit der Entwurf eines Entwicklungsprogramms in Wahrnehmung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung (Paragraph 19,) Erschwernisse nach Paragraph 44, Absatz 8, (Entschädigung) mit sich bringt.

(5) Nach erfolgter Genehmigung sind diejenigen, die in ihrer Stellungnahme Einwendungen vorgebracht haben, schriftlich davon zu benachrichtigen, ob ihre Einwendungen berücksichtigt wurden oder nicht.

(6) Rechtswirksame Entwicklungsprogramme sind beim Amt der Landesregierung und bei den im Planungsraum liegenden Gemeinden während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

(7) Entwicklungsprogramme dürfen nur geändert werden, soweit dies

  1. Ziffer eins
    bei wesentlicher Änderung der Planungsvoraussetzungen oder
  2. Ziffer 2
    zur Vermeidung von Widersprüchen zu Gesetzen des Bundes oder des Landes
und zu Verordnungen des Bundes
erforderlich ist.
3. Abschnitt
Beiräte

Paragraph 15,

Raumordnungsbeirat

(1) Zur Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der überörtlichen Raumordnung ist beim Amt der Landesregierung ein Raumordnungsbeirat einzurichten. Dieser setzt sich aus dem für Angelegenheiten der Raumordnung zuständigen Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender/Vorsitzendem ohne Stimmrecht und den Mitgliedern gemäß Absatz 2 und 3 zusammen.

(2) Stimmberechtigte Mitglieder sind:

  1. Ziffer eins
    fünf Mitglieder nach dem Stärkeverhältnis der im Landtag vertretenen Parteien (d’Hondtsches Verfahren),
  2. Ziffer 2
    eine Vertreterin/ein Vertreter der Wirtschaftskammer Steiermark,
  3. Ziffer 3
    eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeiterkammer Steiermark,
  4. Ziffer 4
    eine Vertreterin/ein Vertreter der Landwirtschaftskammer Steiermark,
  5. Ziffer 5
    eine Vertreterin/ein Vertreter der Kammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten,
  6. Ziffer 6
    eine Vertreterin/ein Vertreter des Steiermärkischen Gemeindebundes,
  7. Ziffer 7
    eine Vertreterin/ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes,
Landesgruppe Steiermark,
  1. Ziffer 8
    eine Vertreterin/ein Vertreter der Steiermärkischen Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft sowie
  2. Ziffer 9
    bei der Beratung von regionalen Entwicklungsprogrammen die/der Vorsitzende des jeweiligen Regionalvorstandes (Paragraph 17,).

(3) Beratende Mitglieder ohne Stimmrecht sind:

  1. Ziffer eins
    je eine Vertreterin/ein Vertreter jener Parteien, die nach dem Stärkeverhältnis gemäß Absatz 2, Ziffer eins, kein Mitglied entsenden können,
  2. Ziffer 2
    die Umweltanwältin/ der Umweltanwalt,
  3. Ziffer 3
    Vertreterinnen/Vertreter der mit Angelegenheiten der Raumordnung
betrauten Abteilungen des Amtes der Landesregierung und
  1. Ziffer 4
    sonstige Sachverständige und Auskunftspersonen, sofern sie beigezogen werden.

(4) Für jedes stimmberechtigte Mitglied des Raumordnungsbeirates ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Fall der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt.

(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind von der Landesregierung auf Vorschlag des jeweils nach Absatz 2, Nominierungsberechtigten zu bestellen.

(6) Der Raumordnungsbeirat ist binnen drei Monaten nach dem Zusammentritt eines neu gewählten Landtages neu zu bestellen. Der bestehende Raumordnungsbeirat bleibt bis zur Konstituierung des neuen Raumordnungsbeirates im Amt.

(7) Die Landesregierung hat vor Erlassung und Änderung von Verordnungen nach diesem Gesetz, die in den Wirkungsbereich der überörtlichen Raumordnung fallen, eine Stellungnahme des Raumordnungsbeirates einzuholen. Für die Abgabe einer Stellungnahme ist von der Landesregierung eine angemessene Frist zu setzen.

(8) Der Raumordnungsbeirat hat auf Verlangen der Landesregierung in sonstigen raumbedeutsamen Angelegenheiten eine Stellungnahme abzugeben. Der Raumordnungsbeirat kann jederzeit auch von sich aus Stellungnahmen an die Landesregierung abgeben.

Paragraph 16,

Raumordnungsgremium

(1) Zur Beratung der Landesregierung als Aufsichtsbehörde in Angelegenheiten der örtlichen Raumordnung ist beim Amt der Landesregierung ein Raumordnungsgremium einzurichten. Dieses setzt sich aus je einer Vertreterin/einem Vertreter

  1. Ziffer eins
    der in der Landesregierung vertretenen Parteien,
  2. Ziffer 2
    der Wirtschaftskammer Steiermark,
  3. Ziffer 3
    der Arbeiterkammer Steiermark,
  4. Ziffer 4
    der Landwirtschaftskammer Steiermark,
  5. Ziffer 5
    des Steiermärkischen Gemeindebundes und
  6. Ziffer 6
    des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Steiermark,
zusammen.

(2) Paragraph 15, Absatz 4,, 5 und 6 gelten sinngemäß.

(3) Dem Raumordnungsgremium können Vertreterinnen/Vertreter der mit Angelegenheiten der Raumordnung befassten Abteilungen des Amtes der Landesregierung, Sachverständige, Auskunftspersonen und die Umweltanwältin / der Umweltanwalt mit beratender Stimme beigezogen werden. Im Fall von Versagungsandrohungen sind der Beratung Vertreterinnen/Vertreter der betroffenen Gemeinden verpflichtend beizuziehen.

(4) Die Landesregierung hat vor folgenden Entscheidungen eine Stellungnahme des Raumordnungsgremiums einzuholen:

  1. Ziffer eins
    Erlassung und Änderung von örtlichen Entwicklungskonzepten,
  2. Ziffer 2
    Erlassung und Änderung von Flächenwidmungsplänen (Revisionsplänen) und
  3. Ziffer 3
    Behebungen von Gemeindeverordnungen nach diesem Gesetz.
Für die Abgabe einer Stellungnahme ist von der Landesregierung eine angemessene Frist zu setzen.

(5) Das Raumordnungsgremium hat auf Verlangen der Landesregierung in sonstigen raumbedeutsamen Angelegenheiten der örtlichen Raumordnung eine Stellungnahme abzugeben. Das Raumordnungsgremium kann jederzeit auch von sich aus Stellungnahmen an die Landesregierung abgeben.

Paragraph 17,

Regionalversammlung und Regionalvorstand

(1) Zur Besorgung der Aufgaben in den Regionen bestehen in jeder Region eine Regionalversammlung und ein von der Landesregierung eingerichteter Regionalvorstand.

(2) Der Regionalversammlung gehören jeweils folgende Mitglieder an:

  1. Ziffer eins
    stimmberechtigte Mitglieder:
    1. Litera a
      die Landtags- und Nationalratsabgeordneten, die in der Region ihren
Hauptwohnsitz haben,
  1. Litera b
    die BürgermeisterInnen der in der Region liegenden Gemeinden, im Verhinderungsfall die von den BürgermeisterInnen aus dem Gemeindevorstand bzw. Stadtsenat nominierten StellvertreterInnen;
  1. Ziffer 2
    nicht stimmberechtigte Mitglieder in beratender Funktion:
    1. Litera a
      eine Vertreterin/ein Vertreter der Wirtschaftskammer Steiermark,
    2. Litera b
      eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeiterkammer Steiermark,
    3. Litera c
      eine Vertreterin/ein Vertreter der Landwirtschaftskammer Steiermark,
    4. Litera d
      eine Vertreterin/ein Vertreter der Kammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten,
    5. Litera e
      eine Vertreterin/ein Vertreter der Industriellenvereinigung Steiermark,
    6. Litera f
      eine Vertreterin/ein Vertreter des Steiermärkischen Gemeindebundes,
    7. Litera g
      eine Vertreterin/ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes,
Landesgruppe Steiermark,
  1. Litera h
    je eine Vertreterin/ein Vertreter der in der Planungsregion liegenden Stellen des Arbeitsmarktservice,
  2. Litera i
    eine Vertreterin/ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Landesgruppe Steiermark,
  3. Litera j
    die Bezirkshauptfrau/der Bezirkshauptmann und gegebenenfalls die Expositurleiterinnen/Expositurleiter,
  4. Litera k
    die Umweltanwältin/ der Umweltanwalt,
  5. Litera l
    Vertreterinnen/Vertreter der mit Angelegenheiten der Raumordnung
betrauten Abteilungen des Amtes der Landesregierung,
  1. Litera m
    sonstige Sachverständige und Auskunftspersonen, sofern sie beigezogen werden, und
  2. Litera n
    eine Vertreterin/ein Vertreter jeder im Landtag vertretenen Partei, sofern diese nicht durch eine Abgeordnete/einen Abgeordneten mit Hauptwohnsitz in der Region vertreten ist.
Die nicht stimmberechtigten Mitglieder werden der Regionalversammlung nur bei Beschlussfassung einer Stellungnahme an die Landesregierung zur Erstellung oder Änderung eines regionalen Entwicklungsprogramms (Absatz 10, Ziffer eins,) beigezogen.

(3) Die Regionalversammlung soll mindestens einmal jährlich tagen.

(4) Die/Der Vorsitzende der Regionalversammlung wird aus den Reihen der Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer eins, von jener Partei gestellt, die bei den jeweils letzten Landtagswahlen die stimmenstärkste in der Region – bezogen auf die in der Region liegenden Gemeinden – war. Die/Der stellvertretende Vorsitzende wird aus den Reihen der zweitstärksten Partei gestellt. In jener Region, der die Landeshauptstadt Graz angehört, ist die/der Vorsitzende die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz, die/der stellvertretende Vorsitzende eine Abgeordnete/ein Abgeordneter zum Landtag oder eine Bürgermeisterin/ein Bürgermeister aus den Reihen jener Partei, die bei den jeweils letzten Landtagswahlen die stimmenstärkste in den Gemeinden dieser Region (ohne die Landeshauptstadt Graz) war. In dieser Region wechseln die/der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende einander bei der Leitung der Sitzungen ab.

(5) Dem Regionalvorstand gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder an:

  1. Ziffer eins
    höchstens 12 Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,, wobei bei mehr als 12 Mitgliedern in der Region die Anzahl der Abgeordneten pro Partei auf Grund der Ergebnisse der vorangegangenen Landtagswahlen – bezogen auf die in der Region liegenden Gemeinden – nach dem d’Hondtschen Verfahren bestimmt wird, und
  2. Ziffer 2
    je bestehender Kleinregion abhängig von der Einwohnerzahl der Kleinregion:
    bis 10.000 Einwohner               die/der Vorsitzende des Kleinregionsvorstandes,
von 10.001 bis 20.000 Einwohner               die/der Vorsitzende und ein weiteres
Mitglied
des Kleinregionsvorstandes,
mehr als 20.000 Einwohner               die/der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder
des Kleinregionsvorstandes.

  1. Ziffer 3
    Die Landeshauptstadt Graz ist im Regionalvorstand neben der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister als Vorsitzender / Vorsitzendem durch zwei weitere Mitglieder aus dem Stadtsenat vertreten.

(6) Die Mitglieder des Regionalvorstandes können sich durch von ihnen Nominierte vertreten lassen (Ersatzmitglieder), wobei:

–              VertreterInnen für Mitglieder gemäß Absatz 5, Ziffer eins, nur Abgeordnete und

–              VertreterInnen für Mitglieder gemäß Absatz 5, Ziffer 2, nur Mitglieder des Kleinregionsvorstandes

sein können.

(7) Die Mitglieder des Regionalvorstandes sind von der Landesregierung auf Vorschlag des jeweils nach Absatz 5, Nominierungsberechtigten (Parteien und Kleinregionen) zu bestellen. Mitglieder, die ihre Funktion nach Absatz 5, verlieren, sind von der Landesregierung abzuberufen.

(8) Die/Der Vorsitzende der Regionalversammlung und dessen Stellvertreter/in sind gleichzeitig die/der Vorsitzende des Regionalvorstandes und dessen Stellvertreter/in. In dieser Funktion sind sie auch stimmberechtigte Mitglieder der beiden Gremien.

(9) Aufgaben der Regionalversammlung sind insbesondere:

  1. Ziffer eins
    die Beschlussfassung einer Stellungnahme an die Landesregierung bei der Erstellung oder Änderung des regionalen Entwicklungsprogramms sowie
  2. Ziffer 2
    die Beschlussfassung des vom Regionalvorstand vorgelegten Leitbildentwurfes und die Beschlussfassung über vom Regionalvorstand vorgelegte Änderungsvorschläge zum Leitbild.

(10) Aufgaben des Regionalvorstandes sind insbesondere:

  1. Ziffer eins
    die Mitarbeit bei der Erstellung oder Änderung des regionalen Entwicklungsprogramms sowie die Vorbereitung einer Stellungnahme dazu an die Landesregierung,
  2. Ziffer 2
    die Erstellung des Entwurfes eines regionalen Entwicklungsleitbildes bzw. von dessen Weiterentwicklung zur Beschlussfassung in der Regionalversammlung sowie
  3. Ziffer 3
    die Mitwirkung an der Umsetzung von Zielen und Maßnahmen des regionalen Entwicklungsleitbildes und Entwicklungsprogramms.
Paragraph 18,
Geschäftsführung der Gremien

(1) Die/Der Vorsitzende hat die Tätigkeit zu organisieren, insbesondere die Sitzungen vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Ein Mitglied, das verhindert ist, ist durch ein Ersatzmitglied zu vertreten.

(3) Für einen Beschluss der Regionalversammlung bzw. des Regionalvorstandes sind erforderlich

  1. Ziffer eins
    die Anwesenheit von mindestens drei Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder,
  2. Ziffer 2
    die Mehrheit von drei Fünftel der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, wobei
  3. Ziffer 3
    die Stimmenmehrheit der BürgermeisterInnen nach Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, bzw. der Kleinregionsvorsitzenden nach Paragraph 17, Absatz 5, Ziffer 2, mindestens drei Fünftel der durch die anwesenden BürgermeisterInnen bzw. Kleinregionsvorsitzenden oder weiteren Mitgliedern des Kleinregionsvorstandes repräsentierten Wohnbevölkerung entsprechen muss.

(4) Die in Absatz 3, Ziffer 3 und Paragraph 17, Absatz 5, Ziffer 2, maßgebende Zahl der Wohnbevölkerung bestimmt sich nach dem Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung im Sinne des Registerzählungsgesetzes.

(5) Beschlüsse können auch außerhalb einer Sitzung nach Maßgabe der Geschäftsordnung gefasst werden; dabei müssen alle stimmberechtigten Mitglieder oder ihre Ersatzmitglieder Gelegenheit zur Stimmabgabe haben.

(6) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Raumordnungsbeirats, des Raumordnungsgremiums, der Regionalversammlung und des Regionalvorstandes (insbesondere über die Einberufung und den Ablauf der Sitzungen, die Beschlussfassung, die Beiziehung von Auskunftspersonen und die Geschäftsstelle) können von der Landesregierung durch Verordnung festgelegt werden.

3. Teil

Örtliche Raumordnung

1. Abschnitt

Allgemeines zur örtlichen Raumordnung

Paragraph 19,

Aufgaben

Aufgaben der örtlichen Raumordnung sind insbesondere

  1. Ziffer eins
    auf Grund der Bestandsaufnahme die örtliche zusammenfassende Planung für eine den Raumordnungsgrundsätzen entsprechende Ordnung des Gemeindegebietes aufzustellen, anzupassen und zu entwickeln;
  2. Ziffer 2
    raumbedeutsame Maßnahmen der Gemeinde sowie anderer Planungsträger und Unternehmen besonderer Bedeutung unter Zugrundelegung der Raumordnungsgrundsätze aufeinander abzustimmen (Koordinierung);
  3. Ziffer 3
    bei der Raumordnung und den Fachplanungen des Bundes und des Landes sowie bei der Raumordnung der angrenzenden Gemeinden auf die Wahrung der Belange der örtlichen Raumordnung der Gemeinde hinzuwirken. Insbesondere sind die strategischen Lärmkarten und die Aktionspläne, die auf Grund von Vorschriften betreffend Umgebungslärm erlassen wurden, zu berücksichtigen.

Paragraph 20,

Beratung und Zweckzuschüsse

(1) Die Landesregierung hat die Gemeinden auf deren Ersuchen bei der Aufstellung des örtlichen Entwicklungskonzeptes (Paragraphen 21 und 23), des Flächenwidmungsplanes (Paragraph 25,) und der Bebauungspläne (Paragraph 40,) beratend zu unterstützen.

(2) Die Landesregierung kann zu den Kosten der Erstellung

              eines gemeinsamen örtlichen Entwicklungskonzeptes Gemeindeverbänden und

              eines digitalen Flächenwidmungsplanes Gemeinden

Zweckzuschüsse gewähren, wenn ein Finanzierungsplan für die Planungskosten vorgelegt wird und die Förderung aus überörtlichen Interessen geboten erscheint.

2. Abschnitt

Örtliches Entwicklungskonzept

Paragraph 21,

Örtliches Entwicklungskonzept

(1) Jede Gemeinde hat zur Festlegung der langfristigen, aufeinander abgestimmten Entwicklungsziele und als Grundlage für weitere Planungen durch Verordnung ein örtliches Entwicklungskonzept aufzustellen und fortzuführen.

(2) Das örtliche Entwicklungskonzept besteht aus dem Wortlaut und dem Entwicklungsplan. Soweit ein Widerspruch zwischen dem Wortlaut und den planlichen Darstellungen besteht, gilt der Wortlaut.

(3) Zur Begründung des örtlichen Entwicklungskonzeptes ist ein Erläuterungsbericht zu erstellen. Der Erläuterungsbericht hat zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    die Zusammenfassung der räumlichen Bestandsaufnahme,
  2. Ziffer 2
    die Veränderungen im Vergleich (Differenzplan),
  3. Ziffer 3
    die Erläuterungen zum Entwicklungsplan,
  4. Ziffer 4
    die Sachbereiche,
  5. Ziffer 5
    die allenfalls erforderlichen Sachbereichskonzepte zur Erreichung der Entwicklungsziele für einzelne Sachbereiche, wie insbesondere für die Energiewirtschaft (z. B. Energiekonzepte), die Abwasserwirtschaft, die Abfallwirtschaft, den Verkehr, den Umweltschutz, die Zonen im Sinn Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 5, vorletzter und letzter Satz sowie die umgebenden Gefährdungsbereiche und
  6. Ziffer 6
    die erforderlichen Unterlagen im Sinn des Paragraph 4, (Umweltprüfung).

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen festlegen betreffend

  1. Ziffer eins
    inhaltliche Vorgaben des örtlichen Entwicklungskonzeptes sowie des gemeinsamen örtlichen Entwicklungskonzeptes (Leitlinien),
  2. Ziffer 2
    die Form und den Maßstab der planlichen Darstellungen und über die in diesen Darstellungen zu verwendenden Planzeichen und
  3. Ziffer 3
    die elektronische Darstellung und Übermittlung an die Landesregierung, die dabei zu verwendenden Dateiformate und die digitalen Schnittstellen.

Paragraph 22,

Inhalt des örtlichen Entwicklungskonzeptes

(1) Im örtlichen Entwicklungskonzept sind ausgehend von den Ergebnissen der Bestandsaufnahme und unter Bedachtnahme auf überörtliche Planungen die raumbedeutsamen Maßnahmen zur Erreichung dieser Entwicklungsziele sowie deren zeitliche Reihenfolge aufzunehmen. Das örtliche Entwicklungskonzept hat auf einen Planungszeitraum von 15 Jahren abzustellen.

(2) Im örtlichen Entwicklungskonzept sind rechtswirksame Planungen und Projekte im Sinn des Paragraph 26, Absatz 7, des Bundes und Landes zu berücksichtigen und ersichtlich zu machen.

(3) Eine Abstimmung mit den Nachbargemeinden ist vorzunehmen; der Inhalt der Entwicklungspläne dieser Gemeinden ist entlang der Gemeindegrenzen ersichtlich zu machen.

(4) Im örtlichen Entwicklungskonzept ist jedenfalls der Baulandbedarf für den Sektor Wohnen und, wenn auf der Basis nachvollziehbarer Prognosen möglich, auch für die Sektoren Gewerbe, Industrie, Handelseinrichtungen und Tourismus für den Planungszeitraum abzuschätzen. Allfällige überörtliche Vorgaben sind dabei zu berücksichtigen.

(5) Im Entwicklungsplan (Paragraph 21, Absatz 2,) sind festzulegen:

  1. Ziffer eins
    die räumlich-funktionelle Gliederung,
  2. Ziffer 2
    die Entwicklungsrichtungen und Entwicklungsgrenzen von Baugebieten,
  3. Ziffer 3
    eine Prioritätensetzung der Siedlungs- und Freiraumentwicklung und
  4. Ziffer 4
    gegebenenfalls besondere Standorte für Wohnen, Handel, Gewerbe und Industrie, Bereiche mit Nutzungseinschränkungen und deren Pufferzonen, besonders schützenswerte Bereiche (z.B. Ruhezonen, Freihaltezonen und andere Vorrang- und Eignungszonen), den Ausschluss der Errichtung von Einkaufszentren und Handelsbetrieben und die Herabsetzung der Verkaufsfläche von Einkaufszentren bzw. Flächen für Lebensmittel. Dabei sind die Ziele der dezentralen Konzentration zu berücksichtigen. Eine räumliche Schwerpunktsetzung ist durch die Festlegung von Siedlungsschwerpunkten vorzunehmen. Die dem Bedarf nach Absatz 4, entsprechenden Entwicklungsreserven sind vorrangig in den Siedlungsschwerpunkten festzulegen. Hierfür sind folgende Kriterien heranzuziehen: Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr, gute Erreichbarkeitsverhältnisse für nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer, ausreichende Versorgung mit öffentlichen und privaten Diensten und technischer Infrastruktur sowie geeignete Umweltbedingungen.

(6) Im örtlichen Entwicklungskonzept können unter Bedachtnahme auf die Entwicklungsbedürfnisse rechtmäßig bestehender Betriebe für Tierhaltungsbetriebe insbesondere festgelegt werden:

  1. Ziffer eins
    Flächen, für die auf Grund ihrer Entfernung zu Siedlungs- oder Freiraumentwicklungsbereichen keine Geruchsschwellenabstände im Flächenwidmungsplan auszuweisen sind;
  2. Ziffer 2
    Flächen, in denen Tierhaltungsbetriebe ab einer Größe der Geruchszahl G=20 einschließlich ihrer Geruchsschwellenabstände ausgeschlossen sind.

(7) Zur Vorbereitung der Bebauungsplanung soll die Gemeinde ein räumliches Leitbild als Teil des örtlichen Entwicklungskonzeptes erlassen. In diesem sind für das Bauland und für Sondernutzungen im Freiland insbesondere der Gebietscharakter sowie die Grundsätze zur Bebauungsweise, zum Erschließungssystem, zur Freiraumgestaltung und dergleichen festzulegen.

(8) Gemeinden, die in einem Entwicklungsprogramm gemäß Paragraph 11, Absatz 9, als Vorranggebiete zur lufthygienischen Sanierung in Bezug auf die Luftschadstoffemissionen von Raumheizungen ausgewiesen sind, sind verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten des Entwicklungsprogramms kommunale Energiekonzepte zu erlassen, in denen jedenfalls die Entwicklungsmöglichkeiten einer Fernwärmeversorgung für das Gemeindegebiet oder Teile desselben (Fernwärmeausbauplan) darzustellen sind. Andere Maßnahmen zur lufthygienischen Sanierung dürfen von der Gemeinde nur dort vorgesehen werden, wo der Fernwärmeausbau technisch undurchführbar oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Vorhandene kommunale Energiekonzepte sind hinsichtlich der Entwicklungsmöglichkeiten der Fernwärmeversorgung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

(9) Fernwärmeanschlussbereich:

  1. Ziffer eins
    Die Gemeinden haben durch Verordnung für das Gemeindegebiet oder Teile desselben die Verpflichtung zum Anschluss an ein Fernwärmesystem festzulegen (Fernwärmeanschlussbereich), wenn
    1. Litera a
      sie gemäß Paragraph 11, Absatz 9, in einem Vorranggebiet zur lufthygienischen Sanierung liegen,
    2. Litera b
      sie ein kommunales Energiekonzept erlassen haben und
    3. Litera c
      für die Errichtung und den Ausbau der Fernwärmeversorgung eine
verbindliche Zusage des Fernwärmeversorgungsunternehmens vorliegt. Diese Zusage hat zumindest einen Ausbauplan mit orts- und zeitbezogenen Daten und Angaben über angemessene, ihrer Höhe nach bestimmte Anschluss-, Mess-, Grund- und Arbeitspreise sowie Bedingungen, unter denen sich diese verändern können (Wertsicherung), zu enthalten.
  1. Ziffer 2
    Die Verordnung gemäß Ziffer eins, ist innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Entwicklungsprogramms zu erlassen. Sie ist anlässlich jeder Revision des Flächenwidmungsplanes (Paragraph 42, Absatz 2,) auf das weitere Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Ziffer eins, zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
  2. Ziffer 3
    Die Verordnung ist mit den dazugehörigen Unterlagen unter Anschluss einer Niederschrift über die Beschlussfassung des Gemeinderates der Landesregierung in einfacher Ausfertigung unverzüglich zur Genehmigung vorzulegen.
  3. Ziffer 4
    Die Landesregierung hat nach Verordnungsprüfung mit Bescheid zu entscheiden. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die in Ziffer eins, genannten Voraussetzungen nicht erfüllt werden.
  4. Ziffer 5
    Nach Genehmigung dieser Verordnung durch die Landesregierung hat der Bürgermeister diese unverzüglich kundzumachen.
  5. Ziffer 6
    Als Fernwärmesysteme gelten Einrichtungen, welche aus Anlagen zur Bereitstellung und Verteilung von Wärme bestehen und
    1. Litera a
      nach dem Fernwärmeförderungsgesetz förderbar sind oder
    2. Litera b
      mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 2 MW betrieben werden und die
dabei erzeugte Nutzwärme über eine Fernwärmeleitung von mindestens 80 mm Innendurchmesser und mindestens 1000 m Trassenlänge gegen Entgelt auf Basis eines Wärmelieferungsvertrages an Verbraucher abgegeben wird.
Paragraph 23,
Gemeinsames örtliches Entwicklungskonzept

(1) Gemeinden einer Kleinregion, die in einem räumlich funktionellen Zusammenhang stehen, sollen ihre örtlichen Entwicklungskonzepte in Form eines einheitlichen Gesamtkonzeptes aufstellen und fortführen (gemeinsames örtliches Entwicklungskonzept).

(2) Sie müssen sich in diesem Fall zu einem Gemeindeverband zusammenschließen.

Paragraph 24,

Verfahren zur Erlassung und Änderung eines örtlichen Entwicklungskonzeptes

(1) Der Gemeinderat hat die Auflage des Entwurfes zur Erstellung oder Änderung eines örtlichen Entwicklungskonzeptes zu beschließen. Der Beschluss hat insbesondere zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Die Auflage in der Dauer von mindestens 8 Wochen,
  2. Ziffer 2
    den Hinweis, wo in den Entwurf während der Amtsstunden Einsicht genommen
werden kann,
  1. Ziffer 3
    den Hinweis, dass jedermann innerhalb der Auflagedauer Einwendungen schriftlich und begründet beim Gemeindeamt (Magistrat) bekannt geben kann, und
  2. Ziffer 4
    den Termin und den Ort für die öffentliche Versammlung gemäß Absatz 5,

(2) Dieser Beschluss ist durch Anschlag an der Amtstafel, in der Landeshauptstadt Graz zusätzlich durch einmalige Verlautbarung im Amtsblatt kundzumachen. Der Inhalt des Beschlusses soll auch sonst ortsüblich und zweckmäßig bekannt gemacht werden. In der Kundmachung ist die Dauer der Auflage kalendermäßig zu bestimmen.

(3) Von dieser Beschlussfassung sind so rasch wie möglich schriftlich (oder elektronisch hinsichtlich der Stellen nach Ziffer 2 bis 7) zu benachrichtigen:

  1. Ziffer eins
    die für Angelegenheiten der örtlichen Raumordnung zuständige Fachabteilung des Amtes der Landesregierung unter Anschluss aller aufgelegten Unterlagen,
  2. Ziffer 2
    die benachbarten Gemeinden,
  3. Ziffer 3
    die Wirtschaftskammer,
  4. Ziffer 4
    die Landwirtschaftskammer,
  5. Ziffer 5
    die Arbeiterkammer Steiermark,
  6. Ziffer 6
    die Steiermärkische Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft,
  7. Ziffer 7
    die Bundes- und Landesdienststellen und weitere Körperschaften öffentlichen Rechtes, die von der Landesregierung nach Maßgabe der von diesen wahrzunehmenden Aufgaben durch Verordnung festzulegen sind, soweit sie davon betroffen sind,
  8. Ziffer 8
    bei zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen auch außerhalb des Landesgebietes die davon betroffenen Nachbarländer.

(4) Der Entwurf einschließlich des Erläuterungsberichtes ist während der gesamten Auflagedauer im Gemeindeamt (Magistrat) während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch in allgemein zugänglicher elektronischer Form (z.B. Internet) zu veröffentlichen. Bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung (Paragraph 4, Absatz eins und 2) ist der Umweltbericht (Paragraph 5,), bei Nichterforderlichkeit einer Umweltprüfung (Paragraph 4, Absatz 2 und 3) die Begründung hierfür zusammen mit dem örtlichen Entwicklungskonzept aufzulegen.

(5) Das örtliche Entwicklungskonzept muss allen Gemeindemitgliedern und anderen betroffenen natürlichen und juristischen Personen innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Beginn der Auflage in einer öffentlichen Versammlung vorgestellt werden.

(6) Der Bürgermeister hat den Entwurf des örtlichen Entwicklungskonzepts samt den eingelangten schriftlichen Einwendungen dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen. Rechtzeitige und schriftlich begründete Einwendungen sind vom Gemeinderat zu beraten und in Abwägung mit den örtlichen Raumordnungsinteressen nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

(7) Der Beschluss über das örtliche Entwicklungskonzept in einer anderen als der zur Einsicht aufgelegten Fassung ist nur nach Anhörung der durch die Änderung Betroffenen zulässig, es sei denn, dass durch diesen Beschluss Einwendungen gemäß Absatz 6, Rechnung getragen werden soll und die Änderung keine Rückwirkung auf Dritte hat.

(8) Nach erfolgter Beschlussfassung sind diejenigen, die Einwendungen vorgebracht haben, schriftlich davon zu benachrichtigen, ob ihre Einwendungen berücksichtigt wurden oder nicht; erfolgt keine Berücksichtigung, ist dies zu begründen.

(9) Nach der Beschlussfassung sind der Landesregierung ehestmöglich zur Genehmigung vorzulegen:

  1. Ziffer eins
    das beschlossene örtliche Entwicklungskonzept (2fach) sowie die dem Plan zugrundeliegenden elektronischen Daten,
  2. Ziffer 2
    der Erläuterungsbericht (2fach) und
  3. Ziffer 3
    der Verfahrensakt einschließlich der Niederschriften über die Beschlussfassungen des Gemeinderates.

(10) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn

  1. Ziffer eins
    landesgesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Bestimmungen dieses Gesetzes, wie den darin enthaltenen Raumordnungsgrundsätzen, widersprochen wird,
  2. Ziffer 2
    einem Entwicklungsprogramm widersprochen wird,
  3. Ziffer 3
    die geordnete wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung anderer
Gemeinden oder des Landes wesentlich beeinträchtigt würde,
  1. Ziffer 4
    mit den für die Verwirklichung des örtlichen Entwicklungskonzeptes notwendigen Maßnahmen unverhältnismäßig hohe finanzielle Belastungen der Gemeinde verbunden wären, durch die die Erfüllung der gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen der Gemeinde in Frage gestellt werden kann,
  2. Ziffer 5
    den Zielsetzungen der Richtlinie 2001/42/EG oder den Zielen des Übereinkommens zum Schutze der Alpen (Alpenkonvention) widersprochen wird.

(11) Im Fall der beabsichtigten Versagung hat die Landesregierung der Gemeinde alle Versagungsgründe mitzuteilen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen, jedoch mindestens vier Wochen betragenden Frist zu geben.

(12) Die Landesregierung hat über das örtliche Entwicklungskonzept innerhalb von sechs Monaten nach vollständigem Einlangen der Unterlagen mit Bescheid zu entscheiden. Wird nicht innerhalb dieser Frist die Genehmigung versagt, so gilt das örtliche Entwicklungskonzept mit Ablauf dieser Frist als genehmigt; darüber ist die Gemeinde zu informieren.

(13) Das örtliche Entwicklungskonzept ist innerhalb von vier Wochen ab Verständigung der Genehmigung kundzumachen. In das örtliche Entwicklungskonzept mit sämtlichen Planungsbestandteilen und in den Erläuterungsbericht kann bei der Gemeinde während der Amtsstunden Einsicht genommen werden.

(14) Eine Ausfertigung der Kundmachung ist der Landesregierung zu übermitteln.

3. Abschnitt

Flächenwidmungsplan

Paragraph 25,

Flächenwidmungsplan

(1) Jede Gemeinde hat in Durchführung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung (Paragraph 19,) für ihr Gemeindegebiet durch Verordnung einen Flächenwidmungsplan aufzustellen und fortzuführen.

(2) Der Flächenwidmungsplan besteht aus dem Wortlaut und folgenden planlichen Darstellungen:

  1. Ziffer eins
    dem Flächenwidmungsplan im engeren Sinn,
  2. Ziffer 2
    dem Bebauungsplanzonierungsplan,
  3. Ziffer 3
    allfälligen Ergänzungsplänen, wenn dadurch Inhalte des Flächenwidmungsplanes besser lesbar sind. Auf diese hat die Legende des Flächenwidmungsplanes hinzuweisen.
Der Wortlaut hat nur jene Anordnungen zu erfassen, die zeichnerisch nicht darstellbar sind. Soweit ein Widerspruch zwischen dem Wortlaut und den planlichen Darstellungen besteht, gilt der Wortlaut.

(3) Zur Begründung des Flächenwidmungsplanes ist ein Erläuterungsbericht zu erstellen, der auch den Differenzplan zu umfassen hat. Der Erläuterungsbericht hat unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    die Veränderungen im Vergleich (Differenzplan),
  2. Ziffer 2
    die Begründungen der Planungsfestlegungen und der gewählten
Baulandmobilisierungsmaßnahmen,
  1. Ziffer 3
    die Flächenbilanz (Baulandflächenbilanzplan),
  2. Ziffer 4
    die Berechnungsnachweise (z.B. Geruchskreise, Lärmemissionen),
  3. Ziffer 5
    das Quellenverzeichnis (z.B. Herkunft der Ersichtlichmachungen) und
  4. Ziffer 6
    die erforderlichen Unterlagen im Sinn des Paragraph 4, (Umweltprüfung).

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen festlegen betreffend

  1. Ziffer eins
    die Form und den Maßstab der planlichen Darstellungen und über die in diesen Darstellungen zu verwendenden Planzeichen,
  2. Ziffer 2
    die elektronische Darstellung und Übermittlung an die Landesregierung, die dabei zu verwendenden Dateiformate und die digitalen Schnittstellen und
  3. Ziffer 3
    die inhaltlichen Vorgaben und die Baulandflächenbilanz.

Paragraph 26,

Inhalt des Flächenwidmungsplans

(1) Der Flächenwidmungsplan hat das gesamte Gemeindegebiet räumlich zu gliedern und die Nutzungsart für alle Flächen entsprechend den räumlichfunktionellen Erfordernissen festzulegen. Dabei sind folgende Nutzungsarten vorzusehen:

  1. Ziffer eins
    Bauland,
  2. Ziffer 2
    Verkehrsflächen,
  3. Ziffer 3
    Freiland.
Das im Flächenwidmungsplan ausgewiesene unbebaute Wohnbauland gemäß Paragraph 29, Absatz eins, darf den Bedarf für die in der Planungsperiode zu erwartende Siedlungsentwicklung der Gemeinde nicht überschreiten. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen betreffend die Berechnung des Wohnbaulandbedarfs festlegen.

(2) Für verschiedene übereinander liegende Ebenen desselben Planungsgebietes können verschiedene Nutzungen und Baugebiete, soweit es zweckmäßig ist, auch verschiedene zeitlich aufeinander folgende Nutzungen und Baugebiete für ein und dieselbe Fläche festgelegt werden.

(3) Die Gemeinde hat auf Planungen benachbarter Gemeinden, anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften sowie anderer Planungsträger und Unternehmen besonderer Bedeutung Bedacht zu nehmen.

(4) Im Flächenwidmungsplan hat die Gemeinde jene Teile des Baulandes und jene Sondernutzungen im Freiland festzulegen, für die durch Verordnung Bebauungspläne zu erlassen sind (Bebauungsplanzonierung). Flächen gemäß Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer 2 bis 4 sind jedenfalls in die Zonierung aufzunehmen. Die Festlegungen sind bei der nächsten regelmäßigen Revision oder Änderung des Flächenwidmungsplanes im Flächenwidmungsplan zu treffen. Bei jeder weiteren Fortführung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes sind die Bebauungsplanzonierung sowie der Inhalt der Festlegungen zu überprüfen.

(5) Im Flächenwidmungsplan sollen für ein zusammenhängendes Bauland mit mehr als 1000 Einwohnern mindestens ein öffentlicher Kinderspielplatz und eine öffentliche Sportanlage im Bauland oder in zumutbarer Entfernung vom Bauland vorgesehen werden. Nach Möglichkeit sollen diese Anlagen auch für jedes zusammenhängende Bauland mit weniger als 1000 Einwohnern vorgesehen werden. Öffentliche Kinderspielplätze und öffentliche Sportanlagen sind solche, die im Eigentum der Gemeinden stehen, und andere, die allgemein zugänglich sind.

(6) Im Flächenwidmungsplan ist darauf Bedacht zu nehmen, dass zwischen den unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG fallenden Betrieben einerseits und

  1. Ziffer eins
    Bauland im Sinn des Paragraph 30, Absatz eins,, ausgenommen Ziffer 5,,
  2. Ziffer 2
    Nutzungen gemäß Paragraph 33, Absatz 3,, soweit öffentlich genutzte Gebiete
festgelegt werden,
  1. Ziffer 3
    bebauten Gebieten gemäß Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 2,,
  2. Ziffer 4
    öffentlich genutzten Gebäuden, soweit sie nicht von Ziffer eins und 2 umfasst
sind,
  1. Ziffer 5
    Hauptverkehrswegen und
  2. Ziffer 6
    unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvollen und
empfindlichen Gebieten andererseits, ein angemessener Abstand gewahrt bleibt.

(7) Im Flächenwidmungsplan sind ersichtlich zu machen:

  1. Ziffer eins
    Flächen, die durch rechtswirksame überörtliche Festlegungen für eine besondere Nutzung bestimmt sind (Eisenbahnen, Flugplätze, Schifffahrtsanlagen, Bundes- und Landesstraßen, militärische Anlagen, Standorträume für die Errichtung von Abfallbehandlungsanlagen, Ver- und Entsorgungsanlagen Versorgungsanlagen von überörtlicher Bedeutung, Bergbaugebiete, öffentliche Gewässer und dergleichen) sowie Projekte dieser Art;
  2. Ziffer 2
    Flächen und Objekte, für die auf Grund von Bundes- oder Landesgesetzen Nutzungsbeschränkungen bestehen, aus öffentlichen Mitteln geförderte Meliorationsgebiete und Grundzusammenlegungsgebiete;
  3. Ziffer 3
    Gefahrenzonen, Vorbehalt- und Hinweisbereiche nach den Gefahrenzonenplänen gemäß den forstrechtlichen Bestimmungen;
  4. Ziffer 4
    der angemessene Abstand von Betrieben, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG fallen. Innerhalb des angemessenen Abstandes dürfen Bauführungen nur erfolgen, wenn deren Verwirklichung nicht zu einer erheblichen Vermehrung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen, führen kann;
  5. Ziffer 5
    Flächen, die durch Hochwasser, hohen Grundwasserstand, Vermurung, Steinschlag, Erdrutsch oder Lawinen und dergleichen gefährdet und nicht durch Ersichtlichmachung unter Ziffer eins bis 3 miterfasst sind;
  6. Ziffer 6
    Gebiete mit erhaltenswerten Orts- und Straßenbildern sowie historische, städtebaulich und architektonisch bedeutsame Gebäudegruppen;
  7. Ziffer 7
    ruhige Gebiete in einem Ballungsraum und auf dem Land, die in einem Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Umgebungslärm festgelegt sind (Paragraph 11, Absatz 8,);
  8. Ziffer 8
    Anlagen und Einrichtungen, die wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Zwecken dienen (Schulbauten, Kindergärten, Alten- und Pflegeheime, Krankenanstalten, Seelsorgeeinrichtungen, Friedhöfe, Kinderspielplätze, Sport- und Parkanlagen, Wasser- und Energieversorgungsanlagen, Abwasserbeseitigungsanlagen, Abfallbehandlungsanlagen und Lager für Abfälle, Zivilschutzanlagen und dergleichen);
  9. Ziffer 9
    Flächen, die durch bundesrechtliche Bestimmungen als Altlasten ausgewiesen sind;
  10. Ziffer 10
    Gebiete, für die eine zentrale Wärmeversorgung über Fernwärmesysteme (Fernwärmeanschlussbereiche) zu erfolgen hat.

Paragraph 27,

Tierhaltungsbetriebe

(1) Im Flächenwidmungsplan ist nach Maßgabe des örtlichen Entwicklungskonzeptes rund um Tierhaltungsbetriebe ab einer Größe der Geruchszahl G=20 der Geruchsschwellenabstand und der Belästigungsbereich auszuweisen. Der Belästigungsbereich erstreckt sich bis zum halben Geruchsschwellenabstand.

(2) Tierhaltungsbetriebe unter G=20 sind ohne Geruchsschwellenabstand und Belästigungsbereich auszuweisen.

(3) Die Erhebung der Tierbestände hat durch die Baubehörde auf Basis des bewilligten bzw. des als bewilligt anzusehenden Bestandes zu erfolgen. Sind danach keine Zahlen ermittelbar, ist von der nach der Stallgröße maximal möglichen Anzahl pro Tierart auszugehen.

(4) Die Ermittlung der Geruchszahl und des Geruchsschwellenabstandes hat nach den Regeln der Technik nach der Vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen – VRL (bzw. nach einem an deren Stelle tretendem Regelwerk) zu erfolgen.

(5) Der ausgewiesene Geruchsschwellenabstand entfaltet folgende Rechtswirkungen:

  1. Ziffer eins
    Im Belästigungsbereich dürfen, wenn eine unzumutbare Belästigung festgestellt wurde, Wohnnutzungen baurechtlich nicht bewilligt werden.
  2. Ziffer 2
    Innerhalb des Geruchsschwellenabstandes dürfen folgende Baugebiete nicht neu ausgewiesen werden:
    1. Litera a
      reine Wohngebiete,
    2. Litera b
      allgemeine Wohngebiete,
    3. Litera c
      Kerngebiete,
    4. Litera d
      Erholungsgebiete,
    5. Litera e
      Ferienwohngebiete,
    6. Litera f
      Kurgebiete.
  3. Ziffer 3
    Eine Erweiterung und/oder Änderung des Tierbestandes ist bei Betrieben ab einer Größe der Geruchszahl
    G = 20 nur zulässig, wenn
    1. Litera a
      die Ausdehnung des Belästigungsbereiches keine unzumutbare Belästigung bei Grundflächen mit Gebäuden für Wohnnutzungen in der Nachbarschaft hervorruft und die Ausdehnung des Geruchsschwellenabstandes keine Baugebiete gemäß Ziffer 2, betrifft oder
    2. Litera b
      sich durch Sanierung von bestehenden Stallgebäuden, durch Einbau zusätzlicher Maßnahmen zur Luftreinhaltung oder durch Änderungen des Tierbestandes usw. die Geruchszahl G nicht erhöht.

Paragraph 28,

Bauland

(1) Flächen, die als Bauland geeignet sind, sind in Baulandarten und darüber hinaus entsprechend den örtlichen Erfordernissen in Baugebiete einzuteilen.

(2) Als Bauland sind Flächen nicht geeignet, wenn

  1. Ziffer eins
    sie auf Grund der natürlichen Voraussetzungen (Bodenbeschaffenheit, Grundwasserstand, Hochwassergefahr, Klima, Steinschlag, Lawinengefahr und dergleichen) von einer Verbauung freizuhalten sind oder
  2. Ziffer 2
    auf Grund von Immissionen (Lärm, Luftschadstoffe, Erschütterungen, Geruchsbelästigung und dergleichen) eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung zu erwarten ist und diese Baulandvoraussetzung nicht über Aufschließungsmaßnahmen herstellbar ist oder
  3. Ziffer 3
    sie aus Gründen der Wahrung des Orts- und Landschaftsbildes von einer Bebauung freizuhalten sind.

Paragraph 29,

Baulandart

(1) Im Bauland sind nach Erfordernis und Zweckmäßigkeit auszuweisen:

  1. Ziffer eins
    vollwertiges Bauland (Absatz 2,),
  2. Ziffer 2
    Aufschließungsgebiete (Absatz 3,),
  3. Ziffer 3
    Sanierungsgebiete (Absatz 4,).

(2) Als vollwertiges Bauland dürfen Flächen festgelegt werden,

  1. Ziffer eins
    die eine Aufschließung einschließlich Abwasserbeseitigung mit einer dem Stand der Technik entsprechenden Abwasserreinigung aufweisen oder sich diese im Bau befindet,
  2. Ziffer 2
    die keiner der beabsichtigten Nutzung widersprechenden Immissionsbelastung (Lärm, Luftschadstoffe, Erschütterungen, Geruchsbelästigung und dergleichen) unterliegen, wobei einschlägige Normen und Richtlinien heranzuziehen sind, und
  3. Ziffer 3
    in denen keine Maßnahmen zur Beseitigung städtebaulicher oder hygienischer Mängel sowie zur Vermeidung der Gefährdung der Sicherheit oder gesundheitsschädlicher Folgen erforderlich sind.

(3) Als Aufschließungsgebiete sind Flächen festzulegen, wenn

  1. Ziffer eins
    die Voraussetzungen nach Absatz 2, nicht gegeben sind und deren Herstellung zu erwarten ist,
  2. Ziffer 2
    das öffentliche Interesse (wirtschaftliche und siedlungspolitische Interessen und dergleichen) der Verwendung als Bauland entgegensteht,
  3. Ziffer 3
    die Herstellung der Baulandvoraussetzungen über einen Bebauungsplan sicherzustellen ist oder
  4. Ziffer 4
    eine Grundumlegung oder Grenzänderung erforderlich ist. In diesem Fall kann eine zwischen den betroffenen Grundeigentümern abgeschlossene privatrechtliche Vereinbarung als verbücherungsfähiger Grundumlegungsplan oder Grenzänderungsplan vorgelegt werden, wenn nicht die Verfahren nach dem
  5. Ziffer 4
    Teil,
  6. Ziffer 3
    Abschnitt bzw. 4. Abschnitt durchgeführt werden. Der Grundumlegungsplan hat die Darstellung bzw. Vorschläge im Sinn des Paragraph 51, Absatz 4, zu enthalten und dem erforderlichen Bebauungsplan (Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer 4,) zu entsprechen. Die Gründe für die Festlegung sind im Wortlaut anzuführen. Wenn eine bestimmte zeitliche Reihenfolge der Erschließung zweckmäßig ist, kann das Aufschließungsgebiet in verschiedene Aufschließungszonen unterteilt werden. Dies kann auch im Zuge der Erstellung eines Bebauungsplanes erfolgen. Die Aufhebung der Festlegung von Bauland als Aufschließungsgebiet hat der Gemeinderat nach Erfüllung der Aufschließungserfordernisse unter Anführung der Gründe für die Aufhebung zu beschließen. Diese Verordnung ist unter Abstandnahme vom Verfahren nach Paragraph 38, kundzumachen.

(4) Als Sanierungsgebiete sind Gebiete festzulegen, in denen Maßnahmen zur Beseitigung städtebaulicher oder hygienischer Mängel sowie zur Vermeidung der Gefährdung der Sicherheit oder gesundheitsschädlicher Folgen (Paragraph 26, Absatz 7, Ziffer 3 und 4) erforderlich sind. Die Mängel sind im Wortlaut anzuführen. Zur Beseitigung der Mängel ist eine Frist von höchstens 15 Jahren festzusetzen. Diese Frist ist nur verlängerbar, wenn die Beseitigung der Mängel nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt. Nach Ablauf der Frist dürfen Festlegungs- und Baubewilligungsbescheide sowie Genehmigungen nach Paragraph 33, des Steiermärkischen Baugesetzes nur zur Beseitigung der Mängel erteilt werden.

Paragraph 30,

Baugebiete

(1) Als Baugebiete kommen in Betracht:

  1. Ziffer eins
    reine Wohngebiete, das sind Flächen, die ausschließlich für Wohnzwecke bestimmt sind, wobei auch Nutzungen zulässig sind, die überwiegend der Deckung der täglichen Bedürfnisse der Bewohner des Gebietes dienen (Kindergärten, Schulen, Kirchen und dergleichen) oder dem Wohngebietscharakter des Gebietes nicht widersprechen;
  2. Ziffer 2
    allgemeine Wohngebiete, das sind Flächen, die vornehmlich für Wohnzwecke bestimmt sind, wobei auch Nutzungen zulässig sind, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienen (z.B. Verwaltung, Schulen, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten, Garagen, Geschäfte, Gärtnereien, Gasthäuser und sonstige Betriebe aller Art), soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen;
  3. Ziffer 3
    Kerngebiete, das sind Flächen mit einer im Vergleich zu anderen Baugebieten höheren Nutzungsvielfalt und Bebauungsdichte in entsprechender Verkehrslage, die vornehmlich für bauliche Anlagen für –                            Erziehungs-, Bildungs- und sonstige kulturelle und soziale Zwecke,
                            Handels- und Dienstleistungseinrichtungen,
                            Hotels, Gast- und Vergnügungsstätten,
                            Verwaltung und Büros
und dergleichen bestimmt sind, wobei auch Wohngebäude und Garagen sowie
Betriebe zulässig sind. Sämtliche Nutzungen müssen sich der Eigenart des Kerngebietes entsprechend einordnen lassen und dürfen keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen in benachbarten Baugebieten verursachen.
  1. Ziffer 4
    Gewerbegebiete, das sind Flächen, die für Betriebe und Anlagen aller Art, Verwaltungsgebäude, Handelsbetriebe nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und die für die Aufrechterhaltung von Betrieben und Anlagen betrieblich erforderlichen Wohnungen, wenn diese mit dem Betriebsgebäude eine bauliche Einheit bilden, bestimmt sind. Diese Nutzungen dürfen keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen in benachbarten Baugebieten verursachen. In diesen Gebieten ist die Errichtung und Nutzung von Gebäuden oder Teilen von Gebäuden, in denen Handelsbetriebe untergebracht werden, unzulässig; davon ausgenommen sind Möbel-, Einrichtungs-, Kraftfahrzeug-, Maschinen-, Baustoffhandelsbetriebe und Gartencenter sowie jene Handelsbetriebe, die an diesem Standort ihre Waren selbst erzeugen, wobei nach Maßgabe des örtlichen Entwicklungskonzeptes die Errichtung von Handelsbetrieben auch ausgeschlossen werden kann.
  2. Ziffer 5
    1. Litera a
      Industriegebiet 1, das sind Flächen, die für solche Betriebe und Anlagen bestimmt sind, die keine unzumutbaren Belästigungen oder gesundheitsgefährdenden Immissionen verursachen, wobei auch betriebliche Schulungseinrichtungen, Forschungseinrichtungen (z.B. Technologiezentren), Verwaltungs- und Geschäftsgebäude oder die für die Aufrechterhaltung von Betrieben und Anlagen betrieblich erforderlichen Wohnungen, wenn diese mit dem Betriebsgebäude eine bauliche Einheit bilden, errichtet werden können,
    2. Litera b
      Industriegebiet 2, das sind Flächen, die nicht unter Litera a, fallen und als Standortvorsorge für die Entwicklung einer leistungsfähigen Wirtschaft auch für Betriebe und Anlagen bestimmt sind, welche in Abhängigkeit von ihren charakteristischen Nutzungsmerkmalen besondere Standortanforderungen aufweisen, denen in anderen Baugebieten oder in deren Nähe aus Gründen des Nachbarschaftsschutzes nicht hinreichend entsprochen werden kann.
In diesen Gebieten ist die Errichtung und Nutzung von Gebäuden oder Teilen von Gebäuden, in denen Handelsbetriebe untergebracht werden, unzulässig, ausgenommen
  1. Litera a
    für den Verkauf von Waren oder deren Einzelteilen, die in der betreffenden Betriebsstätte erzeugt oder zu deren Fertigstellung verwendet werden,
  2. Litera b
    für den Verkauf von Waren, die überwiegend an diesem Betriebsstandort konsumiert werden,
  3. Litera c
    für den Handel mit Fahrzeugen, Maschinen, Baustoffen sowie Gärtnereien gemäß Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer eins,,
  4. Litera d
    für Auslieferungslager ohne Verkaufsfläche gemäß Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 2, und
  5. Litera e
    für Messen und Märkte.
Für Betriebe oder einzelne Arten von Betrieben, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG fallen, können eigene Zonen festgelegt werden. Eine nach baurechtlichen Vorschriften des Landes zu erteilende Bewilligung, Genehmigung und dergleichen für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG fallen (Seveso II-Betriebe), für Erweiterungen bestehender Seveso-II-Betriebe und für Änderungen bestehender Betriebe zu Seveso-II-Betrieben ist nur zulässig, wenn im angemessenen Abstand keine Widmungen, Nutzungen, Gebäude, Verkehrswege und Gebiete gemäß Paragraph 26, Absatz 6, ausgewiesen bzw. vorhanden sind oder diese Erweiterungen nicht zu einer erheblichen Vermehrung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen, führen können.
  1. Ziffer 6
    1. Litera a
      Gebiete für Einkaufszentren 1, das sind Flächen für Einkaufszentren, die in ihrem Warensortiment Lebensmittel führen (Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer eins,);
    2. Litera b
      Gebiete für Einkaufszentren 2, das sind Flächen für Einkaufszentren, die in ihrem Warensortiment keine Lebensmittel führen (Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 2,);

              Voraussetzungen für diese Festlegung sind zusätzlich:

              die Vermeidung unzumutbarer Immissionen und großräumiger Überlastung der Verkehrsinfrastruktur durch den Betrieb des Einkaufszentrums, –               eine geeignete Verkehrserschließung der Einkaufszentrumsfläche für den motorisierten Individualverkehr,

              eine ausreichende Bedienungsqualität durch den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) in der Kernstadt Graz, in den regionalen Zentren und teilregionalen Versorgungszentren mit mehr als 5000 Einwohnern und

              die Vermeidung von unzumutbaren Belästigungen der Nachbarschaft.

              Eine Ausweisung von Gebieten für Einkaufszentren 1 ist nur zulässig, wenn

die Wegstrecke zwischen den Grenzen des betreffenden Kerngebietes des zentralen Ortes und dem Baugebiet für Einkaufszentren 1 nicht mehr als 100 m beträgt.

  1. Ziffer 7
    Dorfgebiete, das sind Flächen, die für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Nutzung in verdichteter Anordnung bestimmt sind, wobei auch Wohnbauten und sonstige Nutzungen zulässig sind, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Dorfgebieten dienen und sich der Eigenart des Dorfgebietes entsprechend einordnen lassen, soweit sie keine diesem Gebietscharakter widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen;
  2. Ziffer 8
    Kurgebiete, das sind Flächen, in denen anerkannte Heilvorkommen ortsgebunden genützt werden oder die ortsgebundene klimatische Faktoren aufweisen, die die Erhaltung oder Wiedererlangung der Gesundheit fördern;
  3. Ziffer 9
    Erholungsgebiete, das sind Flächen, die vornehmlich für Beherbergungsbetriebe, im Übrigen nur für Einrichtungen und Gebäude, die dem Tourismus dienen und die für die Aufrechterhaltung von Betrieben und Anlagen betrieblich erforderlichen Wohnungen, wenn diese mit dem Betriebsgebäude eine bauliche Einheit bilden, bestimmt sind. Im Interesse der Erhaltung ihres Charakters können Flächen bezeichnet werden, die nicht bebaut werden dürfen;
  4. Ziffer 10
    Ferienwohngebiete, das sind Flächen, die für Zweitwohnsitze im Sinn des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes bestimmt sind. Das Verhältnis der Zweitwohnsitze zu den sonstigen Wohnsitzen im Gemeindegebiet soll nicht den Faktor 0,5 und darf nicht den Faktor 1 überschreiten. Die Errichtung von Appartementhäusern ist nur in Ferienwohngebieten zulässig.

(2) In Vorbehaltsgemeinden im Sinn des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes können im Interesse der Sicherung des Wohn- und Wirtschaftsbedarfes der ortsansässigen Bevölkerung Gebiete festgelegt werden, in denen keine Zweitwohnsitze begründet werden dürfen (Beschränkungszonen für Zweitwohnsitze).

(3) Der Nachweis, dass es sich bei Verfahren zur Erlangung eines Festlegungs- oder Baubewilligungsbescheides nicht um die Errichtung von Appartementhäusern, Feriendörfern oder Zweitwohnsitzen handelt, obliegt dem Bauwerber.

(4) Für alle Baugebiete ist die mindest- und höchstzulässige Bebauungsdichte festzusetzen. Die Gemeinde hat dabei auf die jeweils vorgesehene Nutzung sowie die sich aus der Festlegung der Bebauungsdichte ergebenden Folgen (wie Verkehrserschließung einschließlich der Vorsorge für den ruhenden Verkehr, Versorgung durch öffentliche Einrichtungen und Anlagen) Bedacht zu nehmen. Dazu kann als Ergänzung zur Festsetzung der höchstzulässigen Bebauungsdichte auch die höchste Stelle der Bauwerke festgelegt werden. Dabei bleiben kleinflächige Bauteile, wie Rauchfänge, Rohraufsätze und dergleichen unberücksichtigt.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung für die einzelnen Baugebiete entsprechend ihrem Gebietscharakter für die Bebauungsdichte Mindest- und Höchstwerte sowie die Voraussetzungen für die Überschreitung der Höchstwerte bzw. Unterschreitung der Mindestwerte festzulegen. Eine Überschreitung kann dabei in einem Bebauungsplan bei Vorliegen von städtebaulichen Gründen oder aus Gründen des Ortsbildes festgesetzt werden. Ist nach der Bebauungsplanzonierung (Paragraph 26, Absatz 4,) ein Bebauungsplan nicht zu erlassen, so kann die Überschreitung im Baubewilligungsverfahren bei Vorliegen der genannten Gründe festgesetzt werden.

(6) Bei rechtmäßig bestehenden Betrieben in Wohngebieten sind bauliche Maßnahmen zulässig, wenn sie

  1. Ziffer eins
    mit keiner Erweiterung der bestehenden Nutzung oder mit einer Verringerung der Immissionen verbunden sind und
  2. Ziffer 2
    – soweit es sich um Betriebe handelt, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG fallen – ihr Gefährdungspotential nicht wesentlich erhöht wird oder Maßnahmen ergriffen werden, sodass das Risiko und die Gefahren eines schweren Unfalls nicht vermehrt werden. Betriebe, die dem Baugebietscharakter entsprechen, bleiben hiervon unberührt.

(7) Im Bauland können zur Sicherstellung eines ausreichenden Schutzes vor Immissionen Zonen ausgewiesen werden, in denen bestimmte Brennstoffe für die Beheizung baulicher Anlagen unzulässig sind. Diese Brennstoffe können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn durch geeignete Maßnahmen (Entschwefelung der Rauchgase, Bindung des Schwefels der Rauchgase und dergleichen) auch ein ausreichender Schutz vor Emissionen sichergestellt wird.

(8) Bei rechtmäßig bestehenden Wohngebäuden, deren Verwendungszweck dem jeweiligen Baugebiet widerspricht, sind Um- und Zubauten unter Beachtung des Paragraph 26, Absatz 7, Ziffer 4, zulässig. Zusätzlich dürfen kleinere ebenerdige, unbewohnbare Gebäude von untergeordneter Bedeutung (Gartenhäuser, Gerätehütten, Garagen für höchstens zwei Kraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg, Holzlagen, Bienenhütten und dergleichen) bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m² und kleinere bauliche Anlagen ohne Gebäudeeigenschaft im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, des Steiermärkischen Baugesetzes sowie Einfriedungen errichtet werden.

(9) Bei rechtmäßig bestehenden baulichen Anlagen, deren Verwendungszweck dem jeweiligen Baugebiet widerspricht, ist die Wiedererrichtung im bisherigen Ausmaß zulässig, wenn sie infolge eines katastrophenartigen Ereignisses (wie z.B. Elementarereignisse, Brandschaden usw.) untergegangen sind und bei Einbringung des Bauansuchens der Zeitpunkt des Unterganges nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.

Paragraph 31,

Einkaufszentren

(1) Als Einkaufszentren im Sinn dieses Gesetzes gelten Gebäude oder Teile von Gebäuden für Handelsbetriebe einschließlich der erforderlichen Abstellplätze mit einer Verkaufsfläche von insgesamt mehr als 800 m2 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

(2) Mehrere Gebäude oder Teile von Gebäuden für Handelsbetriebe gelten als Einkaufszentrum nach Absatz eins,, wenn sie in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine bauliche und/oder betriebsorganisatorische Einheit bilden und die Summe der Verkaufsflächen mehr als die unter Absatz eins, festgelegte beträgt.

(3) Nicht zur Verkaufsfläche zählen:

  1. Ziffer eins
    mit Einkaufszentren im Zusammenhang stehende Dienstleistungseinrichtungen in Gebäuden oder Teilen von Gebäuden mit Einkaufszentren, die auf weniger als 25 % ihrer zur Verfügung stehenden Nutzflächen Waren ausstellen oder zum Verkauf anbieten;
  2. Ziffer 2
    mit Einkaufszentren nicht im Zusammenhang stehende Dienstleistungseinrichtungen in Gebäuden oder Teilen von Gebäuden mit Einkaufszentren.

(4) Nicht als Einkaufszentren gelten:

  1. Ziffer eins
    Handelsbetriebe ausschließlich für Fahrzeuge, Maschinen, Baustoffe sowie Gärtnereien,
  2. Ziffer 2
    Auslieferungslager ohne Verkaufsfläche sowie
  3. Ziffer 3
    Messen und Märkte.

(5) Die Einkaufszentren werden unterteilt in

  1. Ziffer eins
    Einkaufszentren 1, das sind solche, die in ihrem Warensortiment Lebensmittel führen, und
  2. Ziffer 2
    Einkaufszentren 2, das sind solche, die in ihrem Warensortiment keine Lebensmittel führen.

(6) Die Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Einkaufszentren ist nur in folgenden Gebieten zulässig:

  1. Ziffer eins
    Einkaufszentren 1 in Gebieten nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3 und 6 Litera a,,
  2. Ziffer 2
    Einkaufszentren 2 in Gebieten nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3 und 6 Litera b,,
  3. Ziffer 3
    Einkaufszentren 1 und 2 auf Flächen, die durch Verordnung der Landesregierung gemäß Absatz 8, festgelegt werden.

(7) In Gebieten für Einkaufszentren gemäß Absatz 6, sind auch zulässig:

  1. Ziffer eins
    Handelsbetriebe mit bis zu 800 m2 Verkaufsfläche, wenn sie dem Typ des Einkaufszentrumsgebietes entsprechen, wobei die jeweilige Verkaufsfläche auf die maximal zulässige Verkaufsfläche für das betreffende Einkaufszentrum anzurechnen ist, und
  2. Ziffer 2
    Dienstleistungsbetriebe.

(8) Die Landesregierung kann in Wahrnehmung der Aufgaben der überörtlichen Raumplanung oder über Antrag einer Gemeinde durch Verordnung Flächen für die Errichtung und Erweiterung von Einkaufszentren 1 und 2 gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a und b und deren Größe sowie Vorgaben für die Bebauungsplanung festlegen. Voraussetzungen für die Festlegung sind insbesondere:

  1. Ziffer eins
    die Bedachtnahme auf die Funktionsfähigkeit zentraler Orte und deren angestrebte Siedlungsstruktur,
  2. Ziffer 2
    die Einordnung von Teilräumen in die Entwicklung des Gesamtraumes,
  3. Ziffer 3
    die Vermeidung unzumutbarer Immissionen und großräumiger Überlastung der Verkehrsinfrastruktur durch den Betrieb des Einkaufszentrums,
  4. Ziffer 4
    die geeignete Verkehrserschließung der Einkaufszentrumsfläche für den motorisierten Individualverkehr,
  5. Ziffer 5
    eine ausreichende Bedienungsqualität durch den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und
  6. Ziffer 6
    die Vermeidung von unzumutbaren Belästigungen der Nachbarschaft. Darüber hinaus sind ein genügend großer Einzugsbereich und die Sicherung einer ausreichenden Nahversorgung in Erwägung zu ziehen.

(9) Die Landesregierung hat vor Erlassung der Verordnung gemäß Absatz 8, anzuhören:

  1. Ziffer eins
    den Raumordnungsbeirat,
  2. Ziffer 2
    die betroffenen Regionalversammlungen,
  3. Ziffer 3
    die Wirtschaftskammer Steiermark,
  4. Ziffer 4
    die Arbeiterkammer Steiermark,
  5. Ziffer 5
    die Landwirtschaftskammer Steiermark,
  6. Ziffer 6
    die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten,
  7. Ziffer 7
    den Steiermärkischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Steiermark,
  8. Ziffer 8
    die Standortgemeinde und
  9. Ziffer 9
    die Umweltanwältin/den Umweltanwalt.
Zur Abgabe einer Stellungnahme ist eine Frist von mindestens acht Wochen einzuräumen.

(10) Bei Neu- und Zubauten von Einkaufszentren ist insbesondere im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, auf eine wirtschaftliche Nutzung der Baulandfläche Bedacht zu nehmen. Bei der Neuerrichtung und bei Zubauten von Einkaufszentren mit mehr als 2000 m² Verkaufsfläche ist die Mindestanzahl der nach Paragraph 71, Absatz 3, des Steiermärkischen Baugesetzes erforderlichen Abstellplätze in Garagen oder auf der obersten Geschoßdecke derart bereitzustellen, dass zumindest zwei Nutzungsfunktionen überlagert werden.

(11) Vor einer baurechtlichen Bewilligung ist ein Gutachten auf dem Fachgebiet der Raumplanung zur Frage der Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den Einkaufszentrenregelungen einzuholen.

(12) Die Landesregierung hat durch Verordnung in einem Entwicklungsprogramm nähere Bestimmungen für Einkaufszentren, insbesondere die maximal zulässige Verkaufsfläche für Einkaufszentren in Abhängigkeit von der zentralörtlichen Einstufung der Gemeinde festzulegen.

(13) Durch den Flächenwidmungsplan kann in Gebieten gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3 und hinsichtlich der Ziffer 2 und 3 in Gebieten gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 6, in Gemeinden, in denen auf Grund ihrer zentralörtlichen Einstufung Einkaufszentren zulässig sind, nach Maßgabe des örtlichen Entwicklungskonzeptes

  1. Ziffer eins
    die Errichtung von Einkaufszentren ausgeschlossen werden,
  2. Ziffer 2
    die Verkaufsfläche von Einkaufszentren herabgesetzt werden oder
  3. Ziffer 3
    eine Beschränkung der maximal zulässigen Verkaufsfläche für Lebensmittel innerhalb von Einkaufszentren 1 festgelegt werden.

(14) Der Nachweis, dass es sich bei Verfahren zur Erlangung eines Baubewilligungsbescheides nicht um die Errichtung von Einkaufszentren handelt, obliegt dem Bauwerber.

Paragraph 32,

Verkehrsflächen

(1) Als Verkehrsflächen sind solche Flächen festzulegen, die für die Abwicklung des fließenden und ruhenden Verkehrs sowie für die Aufschließung des Baulandes und des Freilandes vorgesehen sind. Dazu gehören auch die für die Erhaltung, den Betrieb und den Schutz der Verkehrsanlagen und Versorgungsleitungen sowie die für Versorgung der Verkehrsteilnehmer erforderlichen Flächen und Einrichtungen.

(2) Verkehrsflächen, deren Festlegung im Flächenwidmungsplan nicht möglich oder zweckmäßig ist, sind im Bebauungsplan festzulegen.

Paragraph 33,

Freiland

(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen festgelegten Grundflächen gehören zum Freiland. Sofern im Freiland keine baulichen Nutzungen außerhalb der Land- und/oder Forstwirtschaft nach Maßgabe der Absatz 3,, 5 und 6 zulässig sind, dienen die Flächen des Freilandes der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung oder stellen Ödland dar.

(2) Als Freihaltegebiete können solche Flächen festgelegt werden, die im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz der Natur oder des Orts- und Landschaftsbildes oder wegen der natürlichen Verhältnisse wie Grundwasserstand, Bodenbeschaffenheit, Lawinen-, Hochwasser-, Vermurungs-, Steinschlag- und Rutschgefahr sowie Immissionen usw. von einer Bebauung freizuhalten sind.

(3) Im Freiland können folgende Flächen bzw. Gebiete als Sondernutzung festgelegt werden:

  1. Ziffer eins
    Flächen, wenn aufgrund der besonderen Standortgunst die flächenhafte Nutzung im Vordergrund steht und diese nicht typischerweise einem Baulandgebiet zuzuordnen ist. Als solche gelten insbesondere Flächen für Erwerbsgärtnereien, Erholungs-, Spiel- und Sportzwecke, öffentliche Parkanlagen, Kleingartenanlagen, Friedhöfe, Abfallbehandlungsanlagen und Lager für Abfälle, Geländeauffüllungen, Bodenentnahmeflächen, Schießstätten, Schieß- und Sprengmittellager und ihre Gefährdungsbereiche, Energieerzeugungs- und -versorgungsanlagen, Hochwasser- und Geschieberückhalteanlagen, Wasserversorgungsanlagen, Abwasserbeseitigungs- und -reinigungsanlagen. Erforderlichenfalls kann die Errichtung von baulichen Anlagen ausgeschlossen werden.
  2. Ziffer 2
    Auffüllungsgebiete, wenn
    1. Litera a
      es sich um kleinräumige, zusammenhängend mit mindestens drei vor dem 1. Februar 1995 rechtmäßig errichteten Wohngebäuden bebaute Gebiete außerhalb von Freihaltegebieten gemäß Absatz 2, handelt, die weilerartige oder zeilenförmige Bebauungsstrukturen, die eine visuelle Einheit darstellen, aufweisen, wobei zwischen den bestehenden Wohngebäuden eine oder mehrere unbebaute Lücken vorhanden sind,
    2. Litera b
      diese unbebauten Lücken eine Gesamtfläche von insgesamt höchstens 3000 m² aufweisen und für eine Wohnbebauung vorgesehen sind,
    3. Litera c
      die Ausschlussgründe gemäß Paragraph 28, Absatz 2, nicht vorliegen sowie die Voraussetzungen gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind und
    4. Litera d
      keine Erweiterung nach außen erfolgt.

              Im Wortlaut zum Flächenwidmungsplan sind für das Auffüllungsgebiet

Bebauungsgrundlagen festzulegen. In diesen ist insbesondere sicherzustellen, dass die zukünftige Lückenbebauung zusammen mit den baulichen Beständen eine visuelle Gesamteinheit bildet.

(4) Im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung sind im Freiland zulässig:

  1. Ziffer eins
    Umbauten.
  2. Ziffer 2
    Neu- und Zubauten sowie Änderungen des Verwendungszweckes, die für einen
land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich und in ihrer standörtlichen Zuordnung betriebstypisch sind. Insbesondere bei Neugründung eines Betriebes ist ein positiver Deckungsbeitrag mittels Betriebskonzept nachzuweisen. In die Kalkulation sind auch die Kosten von Investitionen mit einzubeziehen, die durch den Deckungsbeitrag zur Gänze abgedeckt werden müssen.
  1. Ziffer 3
    Einmalig im unmittelbaren Anschluss an die bestehenden Gebäude (Hoflage) auf demselben Grundstück
    1. Litera a
      die Ersetzung von Altbauten für Wohnzwecke durch Neubauten und
    2. Litera b
      die Errichtung eines betriebszugehörigen Einfamilienwohnhauses.

              Stellt der Altbau gemäß Litera a, eine baukulturell bemerkenswerte und

gebietstypische Bausubstanz dar, so kann das Gebäude, ohne abgetragen werden zu müssen, auch einer anderen Nutzung zugeführt werden, wenn damit die Erhaltung und fachgerechte Sanierung verbunden ist.

              Ist die Hoflage durch eine öffentliche Verkehrsfläche oder ein Gewässer geteilt, so kann die Voraussetzung, dass der Ersatzbau (Litera a,) bzw. das betriebszugehörige Einfamilienwohnhaus (Litera b,) auf demselben Grundstück zu errichten ist, entfallen, wenn aus katastertechnischen Gründen eine Zusammenlegung der Grundstücke nicht erfolgen kann und eine Bebauung auf dem Grundstück mit den die Hoflage bildenden Gebäuden nicht möglich ist.

  1. Ziffer 4
    Neu- und Zubauten im unmittelbaren Anschluss an die bestehenden Gebäude (Hoflage) für Zwecke der Privatzimmervermietung samt dazugehöriger infrastruktureller Einrichtungen im unbedingt erforderlichen Ausmaß, wenn
    1. Litera a
      die beantragte Nutzung in bestehenden Räumlichkeiten nicht möglich ist,
    2. Litera b
      hierdurch das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und
    3. Litera c
      die Weiterführung des land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes
dadurch nicht behindert wird und der Gebietscharakter nicht verändert wird.

              Das insgesamt höchstzulässige Ausmaß der Privatzimmervermietung im Rahmen des land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes darf durch den Neu- oder Zubau nicht überschritten werden.

  1. Ziffer 5
    Änderungen des Verwendungszweckes
    bei Gebäuden eines land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes in Hoflage für gewerbliche Tätigkeiten, wenn die Weiterführung des landund/oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch nicht behindert wird, die Errichtung von neuen Gebäuden nicht erforderlich ist und der Gebietscharakter nicht verändert wird.

              Die Änderung des Verwendungszweckes ist nur bei Gebäuden zulässig, die bis zum 1. Februar 1995 rechtmäßig errichtet wurden. Zubauten für die neue Nutzung sind nicht zulässig; hiervon ausgenommen sind Zubauten in der Hoflage, wenn der Zuwachs an Geschoßflächen max. 10 % in Bezug auf jene Geschoßfläche beträgt, die bis zum 1. Februar 1995 rechtmäßig bestanden hat, und Schutzdächer, die als Zubauten ausgeführt werden, bis zu einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m2.

(5) Außerhalb der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung dürfen im Freiland

  1. Ziffer eins
    Neu- und Zubauten errichtet werden,
    1. Litera a
      die für eine Sondernutzung gemäß Absatz 3, Ziffer eins, erforderlich sind, oder
    2. Litera b
      für eine Wohnnutzung, wenn eine Sondernutzung gemäß Absatz 3, Ziffer 2,
(Auffüllungsgebiet) festgelegt ist und der Neu- bzw. Zubau nicht innerhalb des Geruchsschwellenabstandes eines landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetriebes errichtet wird.
  1. Ziffer 2
    Zubauten bei im Freiland befindlichen rechtmäßig bestehenden baulichen Anlagen – ausgenommen bei solchen baulichen Anlagen, die ehemals im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung oder ehemals einer Sondernutzung im Sinn des Absatz 3, Ziffer eins, unter Anwendung von raumordnungsrechtlichen Freilandbestimmungen bewilligt wurden – bewilligt werden. Durch Zubauten darf die neu gewonnene Geschoßfläche insgesamt nicht mehr als die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Flächenwidmungsplanes bestehende oder erstmals genehmigte betragen, wobei der Zubau den gleichen Verwendungszweck aufzuweisen hat wie der bauliche Bestand. Geht bei einer rechtmäßig bestehenden baulichen Anlage im Zuge von Bauausführungen der Konsens unter, kann das Projekt (ehemaliger Altbestand und Zubau) mit demselben Verwendungszweck als Neubau auf demselben Standort bewilligt werden.
  2. Ziffer 3
    Umbauten vorgenommen werden. Umbauten auf Grund einer Änderung des Verwendungszweckes sind nur dann zulässig, wenn damit die Erhaltung und fachgerechte Sanierung einer baukulturell bemerkenswerten und gebietstypischen Bausubstanz verbunden ist; ausgenommen davon sind Dachgeschoßausbauten bei bestehenden Wohnhäusern.
  3. Ziffer 4
    Änderungen des Verwendungszweckes bei bis zum 1. Februar 1995 rechtmäßig errichteten Gebäuden bewilligt werden, wenn der bisherige Nutzungscharakter des Gebäudes überwiegend erhalten bleibt. Zubauten für die neue Nutzung sind nicht zulässig (ausgenommen Dachgaupen).
  4. Ziffer 5
    bei zusammengefassten Kleingartenanlagen von mehr als zehn Einheiten bauliche Anlagen nur nach einem Gesamtkonzept (Infrastruktur und Gestaltung) errichtet werden, wobei keine Dauerbewohnbarkeit geschaffen werden darf. Für die Erstellung des Gesamtkonzeptes kann die Gemeinde durch Verordnung bestimmte Voraussetzungen, wie Infrastruktur, Gestaltung und dergleichen festlegen.
  5. Ziffer 6
    Wartehäuschen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Kraftfahrlinien, Telefonzellen, Messstellen, Trafostationen, Sende- und Strommasten, Bildstöcke, Regeldruckeinrichtungen, Schiebestationen und dergleichen errichtet werden.
  6. Ziffer 7
    kleinere ebenerdige, unbewohnbare Gebäude von untergeordneter Bedeutung (Gartenhäuschen, Gerätehütten, Garagen für höchstens zwei Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je
3500 kg, Holzlagen, Bienenhütten und dergleichen) und kleinere bauliche Anlagen ohne Gebäudeeigenschaft im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, des Steiermärkischen Baugesetzes, insgesamt bis zu einer Gesamtfläche von 40 m2 und jeweils nur im unmittelbaren Anschluss an rechtmäßig bestehende Wohngebäude auf demselben Grundstück, sowie Einfriedungen errichtet werden, wenn hierdurch das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird.

(6) Im Freiland dürfen über die Absatz 4 und 5 hinaus bestehende bauliche Anlagen im unbedingt notwendigen Abstand zum bisherigen Standort ersetzt werden, wenn

  1. Ziffer eins
    sie infolge eines katastrophenartigen Ereignisses (wie z.B. Elementarereignisse, Brandschaden usw.) untergegangen sind und bei Einbringung des Bauansuchens der Zeitpunkt des Unterganges nicht länger als fünf Jahre zurückliegt oder
  2. Ziffer 2
    sich der Neubau im öffentlichen Interesse (Erfordernisse des Verkehrs, der Landesverteidigung oder des Hochwasser- oder Grundwasserschutzes) als erforderlich erweist.
Die bisherige Geschoßfläche darf hierbei nach Maßgabe des Absatz 5, Ziffer 2, vergrößert werden, wenn ein Zubau nach dieser Bestimmung zulässig wäre.

(7) Vor Erlassung einer baurechtlichen Bewilligung ist zwingend ein Gutachten eines Sachverständigen einzuholen für

  1. Ziffer eins
    Neubauten gemäß Absatz 4, Ziffer 2 und Ziffer 3, Litera b,, wenn die Größe der für eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung geeigneten Flächen unter 5 ha liegt, hinsichtlich des Vorliegens eines land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes und der Erforderlichkeit des geplanten Bauvorhabens; bei Flächen ab 5 ha ist ein derartiges Gutachten dann einzuholen, wenn Zweifel bestehen, ob ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt;
  2. Ziffer 2
    Zubauten gemäß Absatz 4, Ziffer 2,, wenn dadurch die bestehenden Geschoßflächen um mehr als 50 Prozent erweitert werden, hinsichtlich des Vorliegens eines land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes und der Erforderlichkeit des geplanten Bauvorhabens;
  3. Ziffer 3
    Neu- und Zubauten gemäß Absatz 4, Ziffer 4, hinsichtlich des Vorliegens eines land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes und der Erforderlichkeit des geplanten Bauvorhabens unter den Voraussetzungen der Ziffer eins, sowie hinsichtlich der Frage einer allfälligen Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes. Das letztgenannte Gutachten ist von einem Sachverständigen auf dem Fachgebiet des Ortsbildschutzes zu erstellen;
  4. Ziffer 4
    Neu- und Zubauten gemäß Absatz 5, Ziffer eins, auf Flächen gemäß Absatz 3, Ziffer eins, hinsichtlich der Erforderlichkeit des geplanten Bauvorhabens;
  5. Ziffer 5
    Änderungen des Verwendungszweckes gemäß Absatz 4, Ziffer 5 und Absatz 5, Ziffer 3 und Ziffer 4, im Sinne der jeweils genannten Erfordernisse.

Paragraph 34,

Maßnahmen zur aktiven Bodenpolitik

Jede Gemeinde hat Maßnahmen oder Festlegungen im Sinn der Paragraphen 35,, 36 oder 37 im Flächenwidmungsplan zur Verwirklichung der angestrebten Entwicklungsziele, insbesondere zur Vorsorge von Wohnungen und Betrieben, entsprechend dem zu erwartenden Bedarf (Paragraph 26, Absatz eins,) zu treffen.

Paragraph 35,

Privatwirtschaftliche Maßnahmen

(1) Die Gemeinde kann Vereinbarungen mit den Grundeigentümern über die Verwendung der Grundstücke innerhalb angemessener Frist entsprechend der beabsichtigten Flächenwidmung und den beabsichtigten Festlegungen der Baulandzonierung abschließen. Der Abschluss solcher Vereinbarungen hat im Besonderen die Zurverfügungstellung von geeigneten Grundstücken für den förderbaren Wohnbau im Sinn des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 in der jeweils geltenden Fassung im erforderlichen Ausmaß sicherzustellen. Dabei ist der nachweisliche Eigenbedarf des Eigentümers oder des Baurechtsberechtigten, für Wohnzwecke auch der unmittelbare Nachkomme des Eigentümers innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren zu beachten.

(2) Die Gemeinde hat bei der Gestaltung der Vereinbarungen insbesondere auf die Gleichbehandlung der in Betracht kommenden Grundeigentümer zu achten. In den Vereinbarungen ist einerseits deren Einhaltung durch den Grundeigentümer und seine Rechtsnachfolger und andererseits sicherzustellen, dass eine Weitergabe der so erhaltenen Grundstücke innerhalb von 20 Jahren ohne Gewinn erfolgt. Die Landesregierung kann durch Verordnung Richtlinien für den Inhalt solcher Vereinbarungen erlassen.

Paragraph 36,

Bebauungsfrist

(1) Zur Sicherung einer Bebauung von unbebauten Grundflächen hat die Gemeinde anlässlich einer Revision des Flächenwidmungsplanes eine Bebauungsfrist für eine Planungsperiode festzulegen, wenn es sich um Grundflächen eines Eigentümers handelt, die

  1. Litera a
    Bauland gemäß Paragraph 29, Absatz 2 und 3 darstellen,
  2. Litera b
    für die keine privatwirtschaftliche Vereinbarung abgeschlossen oder
keine Vorbehaltsfläche festgelegt wurde und
  1. Litera c
    zusammenhängend mindestens 3000 m² umfassen.
Eine räumliche oder zeitliche Staffelung durch Zonierung ist zulässig.

(2) Für den Zeitpunkt des fruchtlosen Fristablaufes ist anlässlich der Festlegung der Bebauungsfrist weiters festzulegen, ob

  1. Litera a
    solche Grundstücke entgegen Paragraph 44, entschädigungslos als Freiland oder
  2. Litera b
    als festzulegende Sondernutzung gelten sollen (Nachfolgenutzung) oder
  3. Litera c
    die Grundeigentümer zur Leistung einer Investitionsabgabe herangezogen
werden.

(3) Die Investitionsabgabe stellt eine ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, des Finanzverfassungsgesetzes 1948 dar. Sie soll von der Gemeinde für Zwecke der Baulandbeschaffung, insbesondere zum Ankauf oder zur Weitergabe von Baulandgrundstücken für Wohnen, Gewerbe oder Industrie, weiters die Erstellung von Bebauungsplänen und -richtlinien oder für die Verbesserung der Nahversorgung verwendet werden. Die Investitionsabgabe beträgt jährlich € 1,–/m2 der Grundfläche. Die Beitragspflicht endet mit der nachweislichen Fertigstellung des Rohbaues eines bewilligten Gebäudes im Sinn der angestrebten Nutzung.

(4) Erfolgte eine Festlegung gemäß Absatz 2, Litera c und wurde innerhalb der Bebauungsfrist der Rohbau eines bewilligten Gebäudes nicht fertig gestellt, so ist der Grundeigentümer vor Vorschreibung der Investitionsabgabe anlässlich der Revision schriftlich zu befragen, ob die betroffenen Grundstücke weiterhin als Bauland ausgewiesen bleiben sollen. Sollen danach die Grundstücke nicht als Bauland ausgewiesen bleiben, hat die Gemeinde diese, sofern dies mit dem örtlichen Entwicklungskonzept vereinbar ist, entschädigungslos ins Freiland rückzuwidmen. Im Fall der weiterhin bestehenden Baulandausweisung besitzt der Grundeigentümer die Möglichkeit, mittels schriftlichem Antrag von der Gemeinde zu verlangen, dass die Grundstücke eingelöst werden, wobei die Bestimmungen des Paragraph 37, Absatz 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden sind. Werden die Grundstücke ins Freiland rückgewidmet oder wird ein Einlösungsantrag gestellt, ist der Grundeigentümer nicht zur Leistung der Investitionsabgabe heranzuziehen.

(5) Grundstücke, die nach Absatz 4, entschädigungslos ins Freiland rückgewidmet wurden, können auf Anregung des Grundeigentümers in Übereinstimmung mit dem örtlichen Entwicklungskonzept wieder als Bauland ausgewiesen werden. Für diese Grundstücke gilt, dass die Investitionsabgabe rückwirkend für den Zeitraum zwischen Rückwidmung und Neuausweisung, maximal jedoch rückwirkend für zwei Planungsperioden, sowie ab dem Zeitpunkt der Neuausweisung bis zur Fertigstellung des Rohbaues eines bewilligten Gebäudes, wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex, vorzuschreiben ist.

Paragraph 37,

Vorbehaltsflächen

(1) Im Flächenwidmungsplan können Flächen für Einrichtungen und Anlagen, für die eine nachweisbare Notwendigkeit besteht, die öffentlichen Zwecken dienen und dem umliegenden Gebiet zugeordnet sind, wie Schulen, Schülerheime, Kindergärten, Rüsthäuser, Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheime, Zivilschutzanlagen, Energieversorgungsanlagen, öffentliche Plätze mit zentralen Funktionen, Seelsorgeeinrichtungen, Erholungsflächen (Parkanlagen, Spiel- und Sportanlagen), Friedhöfe, Abfall- und Abwasserbeseitigungsanlagen, kommunale Einrichtungen und Verkehrsflächen als Vorbehaltsflächen ausgewiesen werden. Dabei sollen die im Verfahren gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, angebotenen Grundstücke berücksichtigt werden.

(2) Im Sinn des Paragraph 34, können von der Gemeinde zur Sicherstellung geeigneter Flächen für den förderbaren Wohnbau im Sinn des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 in der jeweils geltenden Fassung oder zur Sicherstellung geeigneter Flächen für Gewerbe und Industrie Vorbehaltsflächen ausgewiesen werden, wenn dies im örtlichen Entwicklungskonzept festgelegt ist. Diese Vorbehaltsflächen müssen eine besondere Standorteignung aufweisen und dürfen nur für den förderbaren Wohnbau als reines oder allgemeines Wohngebiet (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins und 2) bzw. für die gewerbliche oder industrielle Nutzung als Industrie- und Gewerbegebiet (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 5,) ausgewiesen werden, wenn dies dem voraussichtlichen Bedarf einer Planungsperiode an einer derartigen Nutzung entspricht. Die Ausweisung von Vorbehaltsflächen darf nur entsprechend der zulässigen Nutzung erfolgen.

(3) Der Eigentümer von Grundstücken, die als Vorbehaltsflächen ausgewiesen werden, kann nach Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes von der Gemeinde mittels schriftlichen Antrages verlangen, dass das Grundstück eingelöst wird. Ein solcher Antrag kann nur mit Zustimmung der Gemeinde zurückgezogen werden. Wird ein Einlösungsantrag gestellt, so ist dem Eigentümer innerhalb eines Jahres von der Gemeinde mitzuteilen, ob sie oder ein Dritter, die für den Gemeindebedarf vorgesehenen Anlagen zu errichten und zu betreiben beabsichtigt, das Grundstück erwerben will. Ist der Erwerb durch einen Dritten beabsichtigt, so hat auch dieser mitzuteilen, das Grundstück erwerben zu wollen. Falls die Gemeinde oder ein Dritter das Grundstück nicht erwerben will, ist die Ausweisung als Vorbehaltsfläche durch Änderung des Flächenwidmungsplanes aufzuheben. Andernfalls hat die Gemeinde oder der Dritte innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der einjährigen Frist das grundbücherliche Eigentum am Grundstück zu erwerben. Diese Frist ist als erfüllt anzusehen, wenn das Gesuch beim Grundbuchgericht eingelangt ist. Kommt eine Einigung über die Einlösung innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der einjährigen Frist nicht zustande, so gilt mit Ablauf der Frist die Zustimmung der Gemeinde bzw. des Dritten zum Einlösungsantrag, nicht aber zur Höhe des Einlösungspreises als gegeben.

(4) Wird über die Höhe des Einlösungspreises kein Einvernehmen erzielt, kann jede der Parteien frühestens sechs Monate nach Ablauf der einjährigen Frist die Festsetzung des Verkehrswertes zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erster Instanz bei dem Landesgericht begehren, in dessen Sprengel sich das betreffende Grundstück befindet.

(5) Für die Ermittlung der Höhe des Einlösungspreises sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG sinngemäß anzuwenden. Bei der Bewertung werden werterhöhende Investitionen nach Auflage des Flächenwidmungsplanes (Paragraph 38, Absatz eins,) nicht berücksichtigt.

(6) Durch die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 wird ein durch ein anderes Gesetz allenfalls gewährtes Recht, Grundflächen durch Enteignung in Anspruch zu nehmen, nicht berührt.

(7) Wenn eine von der Gemeinde oder einem Dritten als Vorbehaltsfläche erworbene Grundfläche zweckwidrig verwendet wird oder nicht innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb dem ausgewiesenen Zweck zugeführt wurde, kann der Veräußerer die Aufhebung des Vertrages bei Gericht begehren. Wird der Vertrag aufgehoben, ist das Grundstück zurückzustellen und die Entschädigung in jenem Ausmaß, das dem seinerzeitigen inneren Wert entspricht, zurückzuzahlen. Außerdem ist die Ausweisung als Vorbehaltsfläche durch Änderung des Flächenwidmungsplanes aufzuheben.

Paragraph 38,

Verfahren zur Erlassung und Änderung eines Flächenwidmungsplanes

(1) Der Gemeinderat hat die Auflage des Entwurfes zur Erstellung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes zu beschließen. Der Beschluss hat insbesondere zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    die Auflage in der Dauer von mindestens 8 Wochen,
  2. Ziffer 2
    den Hinweis, wo in den Entwurf während der Amtsstunden Einsicht genommen
werden kann,
  1. Ziffer 3
    den Hinweis, dass jedermann innerhalb der Auflagedauer Einwendungen schriftlich und begründet beim Gemeindeamt (Magistrat) bekannt geben kann,
  2. Ziffer 4
    allenfalls den Termin und den Ort für die öffentliche Versammlung gemäß Absatz 5,

(2) Dieser Beschluss ist durch Anschlag an der Amtstafel, in der Landeshauptstadt Graz zusätzlich durch einmalige Verlautbarung im Amtsblatt kundzumachen. Der Inhalt des Beschlusses soll auch sonst ortsüblich und zweckmäßig bekannt gemacht werden. In der Kundmachung ist die Dauer der Auflage kalendermäßig zu bestimmen.

(3) Von dieser Beschlussfassung sind so rasch wie möglich schriftlich (oder elektronisch hinsichtlich der Stellen nach Ziffer 3 bis 8.) zu benachrichtigen:

  1. Ziffer eins
    die für Angelegenheiten der örtlichen Raumordnung zuständige Fachabteilung des Amtes der Landesregierung unter Anschluss aller aufgelegten Unterlagen.
  2. Ziffer 2
    die grundbücherlichen Grundeigentümer, deren Grundstücke zur Gänze oder teilweise ohne Anregung des Grundeigentümers von Freiland in Bauland gewidmet oder von Bauland in Freiland rückgewidmet werden sollen.

              Als Zustelladresse gilt jene Wohnanschrift, an welche die Bescheide über die Grundsteuer ergehen. Die erfolgte, jedoch mangelhafte Verständigung der Grundeigentümer hat auf das gesetzmäßige Zustandekommen des Flächenwidmungsplanes keinen Einfluss.

  1. Ziffer 3
    die benachbarten Gemeinden,
  2. Ziffer 4
    die Wirtschaftskammer,
  3. Ziffer 5
    die Landwirtschaftskammer,
  4. Ziffer 6
    die Arbeiterkammer Steiermark,
  5. Ziffer 7
    die Steiermärkische Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft,
  6. Ziffer 8
    die Bundes- und Landesdienststellen und weitere Körperschaften öffentlichen Rechtes, die von der Landesregierung nach Maßgabe der von diesen wahrzunehmenden Aufgaben durch Verordnung festzulegen sind, soweit sie davon betroffen sind, sowie
  7. Ziffer 9
    bei zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen auch außerhalb des Landesgebietes die davon betroffenen Nachbarländer.

(4) Der Entwurf einschließlich des Erläuterungsberichtes ist für die gesamte Auflagedauer im Gemeindeamt (Magistrat) während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch in allgemein zugänglicher elektronischer Form (z.B. Internet) zu veröffentlichen. Bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung (Paragraph 4, Absatz eins und 2) ist der Umweltbericht (Paragraph 5,), bei Nichterforderlichkeit einer Umweltprüfung (Paragraph 4, Absatz 2 und 3) die Begründung hierfür zusammen mit dem Flächenwidmungsplan aufzulegen.

(5) Bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung muss der Flächenwidmungsplan samt Umweltbericht, bei Nichterforderlichkeit einer Umweltprüfung kann der Flächenwidmungsplan samt Begründung für die Nichterforderlichkeit allen Gemeindemitgliedern und anderen betroffenen natürlichen und juristischen Personen in einer öffentlichen Versammlung vorgestellt werden.

(6) Der Bürgermeister hat den Entwurf des Flächenwidmungsplanes samt den eingelangten schriftlichen Einwendungen dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen. Rechtzeitige und schriftlich begründete Einwendungen sind vom Gemeinderat zu beraten und in Abwägung mit den örtlichen Raumordnungsinteressen nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

(7) Der Beschluss über den Flächenwidmungsplan in einer anderen als der zur Einsicht aufgelegten Fassung ist nur nach Anhörung der durch die Änderung Betroffenen zulässig, es sei denn, dass durch diesen Beschluss Einwendungen gemäß Absatz 6, Rechnung getragen werden soll und die Änderung keine Rückwirkung auf Dritte hat.

(8) Nach erfolgter Beschlussfassung sind diejenigen, die Einwendungen vorgebracht haben, schriftlich davon zu benachrichtigen, ob ihre Einwendungen berücksichtigt wurden oder nicht; erfolgt keine Berücksichtigung, ist dies zu begründen.

(9) Nach der Beschlussfassung sind der Landesregierung ehestmöglich zur Genehmigung vorzulegen:

  1. Ziffer eins
    der beschlossene Flächenwidmungsplan (2fach) sowie die dem Plan zugrunde liegenden elektronischen Daten,
  2. Ziffer 2
    der Erläuterungsbericht (2fach) und
  3. Ziffer 3
    der Verfahrensakt einschließlich der privatwirtschaftlichen Maßnahmen
gemäß Paragraph 35, sowie der Niederschriften über die Beschlussfassungen des Gemeinderates.

(10) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn

  1. Ziffer eins
    landesgesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Bestimmungen dieses Gesetzes, wie den darin enthaltenen Raumordnungsgrundsätzen, widersprochen wird,
  2. Ziffer 2
    einem Entwicklungsprogramm oder einem örtlichen Entwicklungskonzept widersprochen wird,
  3. Ziffer 3
    die geordnete wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung anderer Gemeinden oder des Landes wesentlich beeinträchtigt würde,
  4. Ziffer 4
    mit den für die Verwirklichung des örtlichen Entwicklungskonzeptes und Flächenwidmungsplanes notwendigen Maßnahmen unverhältnismäßig hohe finanzielle Belastungen der Gemeinde verbunden wären, durch die die Erfüllung der gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen der Gemeinde in Frage gestellt werden kann,
  5. Ziffer 5
    den Zielsetzungen der Richtlinie 2001/42/EG oder den Zielen des Übereinkommens zum Schutze der Alpen (Alpenkonvention) widersprochen wird.

(11) Im Fall der beabsichtigten Versagung hat die Landesregierung der Gemeinde alle Versagungsgründe mitzuteilen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen, jedoch mindestens vier Wochen betragenden Frist zu geben.

(12) Die Landesregierung hat über den Flächenwidmungsplan innerhalb von sechs Monaten nach vollständigem Einlangen der Unterlagen mit Bescheid zu entscheiden. Wird nicht innerhalb dieser Frist die Genehmigung versagt, so gilt der Flächenwidmungsplan mit Ablauf dieser Frist als genehmigt; darüber ist die Gemeinde zu informieren.

(13) Der Flächenwidmungsplan ist innerhalb von zwei Wochen ab Verständigung der Genehmigung kundzumachen. In den Flächenwidmungsplan mit sämtlichen Planungsbestandteilen und in den Erläuterungsbericht kann bei der Gemeinde während der Amtsstunden Einsicht genommen werden.

(14) Eine Ausfertigung der Kundmachung ist der Landesregierung zu übermitteln.

Paragraph 39,

Vereinfachtes Verfahren bei Änderung eines Flächenwidmungsplans

(1) Für alle Änderungen eines Flächenwidmungsplanes im Rahmen eines von der Landesregierung genehmigten örtlichen Entwicklungskonzeptes, die nicht in der Erlassung eines Revisionsplanes bestehen – ausgenommen die Aufhebung der Festlegung von Bauland als Aufschließungsgebiet (Paragraph 29, Absatz 3,) – gelten abweichend von Paragraph 38, folgende Regelungen:

  1. Ziffer eins
    Für das Verfahren ist Paragraph 38, Absatz eins bis 8 anzuwenden. Danach ist die Flächenwidmungsplanänderung kundzumachen und eine Ausfertigung der Kundmachung der Landesregierung zu übermitteln.
  2. Ziffer 2
    Der Bürgermeister hat die Auflage zu verfügen und die Gemeinderatsmitglieder darüber zu informieren.
  3. Ziffer 3
    Hat die beabsichtigte Änderung nur auf anrainende oder durch Straßen, Flüsse, Eisenbahnen und dergleichen getrennte Grundstücke Auswirkungen, so kann der Bürgermeister anstelle des Auflageverfahrens ein Anhörungsverfahren durchführen. Hierbei sind die grundbücherlichen Eigentümer der im Änderungsgebiet liegenden Grundstücke und jener Grundstücke, auf die die beabsichtigte Änderung Auswirkungen hat, innerhalb angemessener Frist anzuhören (Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 2, Sätze 2 und 3 sind anzuwenden), wobei innerhalb der Anhörungsfrist Einwendungen schriftlich und begründet beim Gemeindeamt (Magistrat) bekannt gegeben werden können. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme während der Amtsstunden ist hinzuweisen. Eine Ausfertigung des Entwurfes ist der für Angelegenheiten der örtlichen Raumordnung zuständigen Fachabteilung des Amtes der Landesregierung zu übermitteln.

(2) Die Landesregierung kann jedoch im Zuge des Auflage- oder Anhörungsverfahrens von der Gemeinde schriftlich unter Anführung der Gründe verlangen, dass die Flächenwidmungsplanänderung dem Genehmigungsvorbehalt unterliegt. Solche Gründe für dieses Verlangen liegen dann vor, wenn ein oder mehrere Versagungsgründe gemäß Paragraph 38, Absatz 10, vorliegen. In diesem Fall sind für die Durchführung des weiteren Verfahrens die Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz 6 bis 14 anzuwenden, sofern den angeführten Gründen nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird.

4. Abschnitt

Bebauungsplanung

Paragraph 40,

Bebauungsplanung

(1) Jede Gemeinde hat zur Umsetzung der im Flächenwidmungsplan festgelegten Bebauungsplanzonierung durch Verordnung Bebauungspläne zu erstellen und fortzuführen. Der Bebauungsplan besteht aus einer zeichnerischen Darstellung und einem Verordnungswortlaut. Zur Begründung ist ein Erläuterungsbericht zu erstellen.

(2) Mit der Bebauungsplanung ist eine den Raumordnungsgrundsätzen entsprechende Entwicklung der Struktur und Gestaltung des im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Baulandes und des Freilandes (Sondernutzungen) anzustreben.

(3) Im Rahmen der Erstellung der Bebauungspläne im Anlassfall ist weiters der Umfang der Bebauungsplanung gemäß Paragraph 41, begründet festzulegen, wobei zumindest der Mindestinhalt gemäß Paragraph 41, Absatz eins, verpflichtend ist. Die Gemeinde kann jedoch für alle oder einzelne Bebauungsplangebiete zusätzliche Inhalte gemäß Paragraph 41, Absatz 2 bis hin zum Maximalinhalt festlegen. Der notwendige Regelungsumfang ist insbesondere abhängig von Nutzungskonflikten, vom Flächenausmaß, von der infrastrukturellen Ausstattung, vom Erfordernis einer Grundumlegung oder Grenzänderung und von der Sensibilität des Planungsraumes. Bei Bebauungsplänen gemäß Absatz 4, Ziffer 2 bis 4 hat die Gemeinde jedenfalls Festlegungen über den Mindestinhalt hinaus zu treffen.

(4) Die Erlassung von Bebauungsplänen hat jedenfalls zu erfolgen:

  1. Ziffer eins
    Nach einer Änderung des Flächenwidmungsplanes zur Vermeidung oder Behebung von Widersprüchen zu übergeordneten Planungen der Gemeinde, zumindest im Anlassfall.
  2. Ziffer 2
    Zur Errichtung von Einkaufszentren. Ein begründeter Entfall ist bei bereits abgeschlossen bebauten Gebieten zulässig, wenn keine wesentliche Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes und der Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Die Aufstellung oder Fortführung eines Bebauungsplanes ist auch Voraussetzung für Änderungen an einem Einkaufszentrum, die eine Baubewilligung erfordern und auf den Flächenwidmungsplan und den Zweck der Bebauungsplanung von Einfluss sind. In der Bebauungsplanung sind unter anderem die gesetzlichen Regelungen für Einkaufszentren in Verbindung mit den Bestimmungen der Einkaufszentrenverordnung umzusetzen.
  3. Ziffer 3
    In einem Landschaftsschutzgebiet gemäß den naturschutzrechtlichen Bestimmungen, wenn die zusammenhängend unbebauten Grundflächen 3000 m2 übersteigen, sofern kein räumliches Leitbild gemäß Paragraph 22, Absatz 7, erlassen wurde.
  4. Ziffer 4
    Beim Erfordernis einer Grundumlegung.

(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen festlegen betreffend

  1. Ziffer eins
    die Bebauungsplanung, insbesondere über die Planungsgrundsätze und die Gestaltung der Bebauungspläne,
  2. Ziffer 2
    die Form und den Maßstab der zeichnerischen Darstellung und über die in dieser Darstellung zu verwendenden Planzeichen,
  3. Ziffer 3
    die Form des Wortlautes und des Erläuterungsberichtes und
  4. Ziffer 4
    die Bebauungsplanzonierung gemäß Paragraph 26, Absatz 4,

(6) Im Verfahren zur Erstellung und Änderung von Bebauungsplänen sind die grundbücherlichen Eigentümer

  1. Ziffer eins
    der im Planungsgebiet liegenden Grundstücke innerhalb angemessener Frist anzuhören und ist der Entwurf durch mindestens acht Wochen im Gemeindeamt (Magistrat) während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und ortsüblich kundzumachen oder
  2. Ziffer 2
    der im Planungsgebiet liegenden und der daran angrenzenden Grundstücke innerhalb angemessener Frist anzuhören, wenn dies im Sinn der Raschheit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit liegt. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme während der Amtsstunden ist hinzuweisen.
Bezüglich der Anhörung gilt als Zustelladresse jene Wohnanschrift, an welche die Bescheide über die Grundsteuer ergehen. Die erfolgte, jedoch mangelhafte Verständigung der Grundeigentümer hat auf das gesetzmäßige Zustandekommen des Bebauungsplanes keinen Einfluss. Innerhalb der Auflage- bzw. Anhörungsfrist können Einwendungen schriftlich und begründet beim Gemeindeamt (Magistrat) bekannt gegeben werden.
Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz 6 bis 8 sinngemäß. Danach ist der Bebauungsplan kundzumachen.

(7) Auf die örtlichen Raumordnungsinteressen der Nachbargemeinden ist insbesondere im Bereich der gemeinsamen Grenzen Bedacht zu nehmen.

(8) Für die Teile des Baulandes und jene Sondernutzungen im Freiland, für die gemäß Paragraph 26, Absatz 4, Bebauungspläne zu erlassen sind, haben die Gemeinden spätestens im Anlassfall (z. B. Ansuchen um Erstellung eines Bebauungsplanes nach erfolgter Abklärung aller Vorfragen) Bebauungspläne zu erstellen. Dabei ist das Verfahren zur Erstellung oder Änderung der Bebauungspläne unverzüglich nach Eintreten des Anlassfalles einzuleiten und spätestens innerhalb von 18 Monaten abzuschließen. Baubewilligungen sowie Genehmigungen nach Paragraph 33, des Steiermärkischen Baugesetzes dürfen erst nach Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes erteilt werden. Für Zubauten ist ein Gutachten eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Raumplanung ausreichend.

Paragraph 41,

Inhalt der Bebauungsplanung

(1) In den Bebauungsplänen sind jedenfalls ersichtlich zu machen und festzulegen (Mindestinhalt):

  1. Ziffer eins
    Ersichtlichmachungen:
    1. Litera a
      Inhalt des allenfalls erstellten räumlichen Leitbildes, soweit
darstellbar;
  1. Litera b
    Inhalt des Flächenwidmungsplanes, soweit relevant;
  2. Litera c
    bauliche Ausnutzbarkeit der Grundflächen: Übernahme der Bebauungsdichte
aus dem Flächenwidmungsplan;
  1. Litera d
    Grundstücksgrenzen: Bestand nach Katastermappe (mit Ergänzungen nach Naturstandsaufnahme inklusive Höhenschichten);
  1. Ziffer 2
    Festlegungen:
    1. Litera a
      Geltungsbereich: Abgrenzung des Planungsgebietes, Abgrenzung von Teilbereichen mit unterschiedlichen Festlegungen;
    2. Litera b
      Verkehrsflächen der Gemeinde: Straßenfluchtlinien, Abgrenzung der öffentlichen Verkehrsfläche;
    3. Litera c
      Regelungen für den ruhenden Verkehr: Grundsätze zur Art und Lage der Abstellflächen;
    4. Litera d
      Freiflächen und Grünanlagen: Grundsätze zur Nutzung und Gestaltung;
    5. Litera e
      private Verkehrsflächen: Grundsätze zur inneren Erschließung;
    6. Litera f
      Bebauungsweise: offen, gekuppelt, geschlossen;
    7. Litera g
      Höhenentwicklung der Gebäude: Maximalwerte zur Gesamthöhe von Gebäuden
und/oder zu Gebäudehöhen;
  1. Litera h
    Mindestabstand zu öffentlichen Verkehrsflächen;
  2. Litera i
    bauliche Ausnutzbarkeit der Grundflächen: Erhöhung oder Verringerung der
im Flächenwidmungsplan angegebenen Grenzwerte der Bebauungsdichte, Festlegung des Bebauungsgrades.

(2) In den Bebauungsplänen können folgende zusätzliche Inhalte (fließend bis Maximalinhalt) festgelegt werden:

  1. Ziffer eins
    Verkehrsflächen der Gemeinde und private Verkehrsflächen: Höhenlage und Profile der Verkehrsflächen, Überbaubarkeit von Verkehrsflächen, differenzierte Verkehrsfunktionen, Grundstückszufahrten, Grundsätze zur Grünausstattung, zur Oberflächengestaltung und Beleuchtung, Abtretungsflächen, Festlegung der inneren Erschließung, Durchlässigkeit (auch für Fuß- und Radwege, Durchgänge, Passagen, Arkaden und dergleichen);
  2. Ziffer 2
    öffentlicher Verkehr: Vorkehrungen für den öffentlichen Verkehr;
  3. Ziffer 3
    Regelungen für den ruhenden Verkehr: Reduktion oder Erhöhung der Anforderungen, Detailangaben zur Gestaltung und Grünausstattung von Parkplätzen, zu Einfahrten in Tiefgaragen usw.;
  4. Ziffer 4
    Detailfestlegungen zu Erschließungssystemen;
  5. Ziffer 5
    Nutzung der Gebäude: Verteilung der Nutzungen im Sinn der jeweiligen
Baugebietskategorie (in Teilbereichen, in Gebäuden, in Geschoßen), Anzahl der Wohnungen oder Anteil der Wohnnutzflächen, Anteil der Betriebsflächen, Angaben zur Raumhöhe, Anzahl der Abstellflächen pro Wohneinheit;
  1. Ziffer 6
    Höhenentwicklung der Gebäude: Detailangaben zu Gebäudehöhen, Geschoßanzahlen, Geschoßhöhen in Abhängigkeit von Nutzungen; Maximal- und Mindesthöhen, Höhenlage der Gebäude (Niveau Erdgeschoß Fußboden);
  2. Ziffer 7
    Lage der Gebäude, nicht bebaubare Flächen, Stellung der Gebäude:
Festlegung von Baugrenzlinien, Baufluchtlinien, der Längsrichtung, Firstrichtung, Gebäudetiefe usw., Differenzierung nach Geschoßebenen und Grundstücksgrenzen;
  1. Ziffer 8
    Grün- und Freiflächen: Detaillierte Festlegung der Nutzungen, Oberflächen - und Geländegestaltung, Erhaltungs- und Pflanzgebote, lebende Zäune, Höfe, Kinderspielplätze und dergleichen;
  2. Ziffer 9
    Gestaltung von Gebäuden und Anlagen: Proportionen der Baukörper, Dachformen, Materialien, Farben, Oberflächenbehandlung, Stützmauern, Beläge von Terrassen, Spielplätze;
  3. Ziffer 10
    Umweltschutz (Lärm, Kleinklima, Beheizung, Oberflächenentwässerung und dergleichen): Maßnahmen an Gebäuden, an Verkehrs- und Betriebsflächen und Grundstücken und zum Schutz vor Naturgefahren;
  4. Ziffer 11
    Ver- und Entsorgung: Trassen der Ver- und Entsorgung, Abfall- und Altstoffsammelzentren;
  5. Ziffer 12
    Einfriedungen und Werbeanlagen: Vorschriften über Höhe, Ausbildung, Materialien, Beleuchtung;
  6. Ziffer 13
    unterirdische Gebäudeteile.

(3) Festlegungen in Bebauungsplänen, die Maßnahmen zum Gegenstand haben, die nicht den Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes unterliegen (z.B. Pflanzgebote), sind von den grundbücherlichen Eigentümern der im Planungsgebiet liegenden Grundstücke bis spätestens zum Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Benützungsbewilligung betreffend die baulichen Anlagen auf dem jeweiligen Grundstück zu verwirklichen.

5. Abschnitt

Fortführung

Paragraph 42,

Fortführung der örtlichen Raumordnung

(1) Die örtliche Raumordnung ist nach Rechtswirksamkeit des örtlichen Entwicklungskonzeptes (Paragraph 21,) und des Flächenwidmungsplanes (Paragraph 25,) nach Maßgabe der räumlichen Entwicklung fortzuführen.

(2) Der Bürgermeister hat spätestens alle zehn Jahre aufzufordern, Anregungen auf Änderungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes und des Flächenwidmungsplanes einzubringen (Revision). Diese Frist ist jeweils vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des durch die letzte Revision geänderten Planungsinstrumentes zu berechnen. Diese Aufforderung hat insbesondere zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    eine kalendermäßig genau bezeichnete Frist, die mindestens acht Wochen von der Kundmachung an gerechnet betragen muss, innerhalb der jedes Gemeindemitglied sowie jede physische und juristische Person, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, Bauvorhaben und sonstige Planungsinteressen sowie Planungsanregungen dem Gemeindeamt (Magistrat) schriftlich bekannt geben kann,
  2. Ziffer 2
    die Aufforderung, dass Eigentümer von Grundstücken, deren Verwendung als Vorbehaltsflächen möglich ist, diese Grundstücke der Gemeinde zum Kauf anbieten sollen.

(3) Diese Aufforderung ist kundzumachen:

              in der Landeshauptstadt Graz durch einmalige Verlautbarung im Amtsblatt;

              in allen anderen Gemeinden durch Anschlag an der Amtstafel.

Der Inhalt der Aufforderung soll auch sonst ortsüblich und zweckmäßig bekanntgemacht werden.

(4) Von dieser Aufforderung sind so bald als möglich schriftlich zu benachrichtigen:

  1. Ziffer eins
    die benachbarten Gemeinden,
  2. Ziffer 2
    die Wirtschaftskammer,
  3. Ziffer 3
    die Landwirtschaftskammer,
  4. Ziffer 4
    die Arbeiterkammer Steiermark,
  5. Ziffer 5
    die Steiermärkische Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft sowie
  6. Ziffer 6
    die Bundes- und Landesdienststellen und weitere Körperschaften öffentlichen Rechtes, die von der Landesregierung nach Maßgabe der von diesen wahrzunehmenden Aufgaben durch Verordnung festzulegen sind.

(5) Nach Ablauf der Frist hat der Gemeinderat zu beschließen, ob die Voraussetzungen für eine Änderung gegeben sind oder nicht.

(6) Sind die Voraussetzungen für eine Änderung gegeben, so sind die entsprechenden Änderungsverfahren (Paragraphen 24, oder 38) durchzuführen.

(7) Zieht die Revision keine Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes oder Flächenwidmungsplanes nach sich, so hat der Gemeinderat den Abschluss der Revision zu beschließen und den Beschluss mit der Niederschrift über die Beschlussfassung und den eingelangten Anregungen der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Die Frist gemäß Absatz 2, beginnt in diesen Fällen vom Zeitpunkt der Vorlage an die Landesregierung zu laufen.

(8) Eine Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes und des Flächenwidmungsplanes ist ungeachtet der Revisionsfrist von zehn Jahren jedenfalls vorzunehmen, wenn dies

  1. Ziffer eins
    durch eine wesentliche Änderung der Planungsvoraussetzungen,
  2. Ziffer 2
    zur Vermeidung oder Behebung von Widersprüchen zu Gesetzen und Verordnungen des Bundes und des Landes,
  3. Ziffer 3
    zur Abwehr schwerwiegender volkswirtschaftlicher Nachteile oder
  4. Ziffer 4
    wegen Aufhebung des Vorbehaltes gemäß Paragraph 37, Absatz 3 und 7 erforderlich
ist.

(9) Das Verfahren zur Fortführung des örtlichen Entwicklungskonzeptes und des Flächenwidmungsplanes ist

  1. Ziffer eins
    aus Anlass der Revision (Absatz 2,) nach Ablauf der Zehnjahresfrist (Revisionsfrist),
  2. Ziffer 2
    nach Eintritt wesentlich geänderter Planungsvoraussetzungen (Absatz 8, Ziffer eins,)
spätestens innerhalb von zwei Jahren abzuschließen. Der Gemeinderatsbeschluss ist mit den dazugehörigen Unterlagen sofort der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Das Verfahren zur Fortführung gemäß Absatz 8, Ziffer 2 und 3 ist ehestmöglich einzuleiten, abzuschließen und zur Genehmigung vorzulegen, sofern in Bezug auf Absatz 8, Ziffer 2, die betreffenden landes- oder bundesgesetzlichen Regelungen in Übergangsbestimmungen nichts anderes bestimmen.

(10) Das örtliche Entwicklungskonzept darf nur bei wesentlicher Änderung der Planungsvoraussetzungen geändert werden.

(11) Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat einmal jährlich über den Stand der örtlichen Raumordnung und über zwischenzeitliche Planungswünsche zu berichten.

6. Abschnitt

Kosten und Entschädigung

Paragraph 43,

Planungskosten- und Aufschließungskostenverträge

(1) Die Gemeinde kann im Rahmen der Vertragsraumordnung Vereinbarungen über die Tragung von höchstens der Hälfte der konkret zurechenbaren Planungskosten mit den Grundeigentümern - im Fall des Bestehens eines Baurechtes mit den Bauberechtigten - für Flächenwidmungsplanänderungen, die diese außerhalb der Revision angeregt haben, abschließen. Die Beitragsschuld entsteht frühestens nach dem Inkrafttreten der Planänderung.

(2) Ebenso können solche Vereinbarungen (Absatz eins,) auch über die Tragung der konkret zurechenbaren Aufschließungskosten bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten abgeschlossen werden, sofern diese nicht durch Abgaben oder Gebühren gedeckt sind.

Paragraph 44,

Entschädigung

(1) Wenn durch die Wirkung des Flächenwidmungsplanes die Bebauung eines als Bauland geeigneten Grundstückes zur Gänze verhindert wird und dadurch eine Wertminderung entsteht, die eine die betroffenen Eigentümer im Vergleich zu anderen Eigentümern in ähnlichen Verhältnissen unverhältnismäßig stark treffende Härte darstellt, ist von der Gemeinde eine Entschädigung gemäß Absatz 3, zu leisten.

(2) Ein Entschädigungsanspruch besteht unter den Voraussetzungen gemäß Absatz eins,,

  1. Ziffer eins
    wenn jemand vor dem im Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, bezeichneten Zeitpunkt der Kundmachung im Vertrauen darauf, dass nach der Rechtslage der Bebauung kein gesetzliches Hindernis entgegenstand, nachweisbar Kosten für die Baureifmachung des Grundstückes aufgewendet hat oder
  2. Ziffer 2
    wenn eine als Bauland geeignete Grundfläche zur Gänze oder dreiseitig vom Bauland umschlossen wird und dadurch, dass das umschlossene Grundstück nicht ebenfalls als Bauland ausgewiesen wird, eine Wertminderung gegenüber seinem Wert vor Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes entsteht.

(3) Zu entschädigen sind nach Absatz 2, Ziffer eins, die nachweisbar aufgewendeten Kosten sowie nach Absatz 2, Ziffer 2, die Minderung des Verkehrswertes.

(4) Die Zuteilung von Grundstücken zum Freiland allein begründet auch bei Änderung des Flächenwidmungsplanes keinen Entschädigungsanspruch gemäß Absatz eins,

(5) Falls zwischen der Gemeinde und dem Grundeigentümer keine gütliche Vereinbarung über das Ausmaß der Entschädigung zustande kommt, ist der Antrag auf Entschädigung bei sonstigem Anspruchsverlust vom Grundeigentümer innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des den Anspruch begründenden Flächenwidmungsplanes, im Fall einer Stadt mit eigenem Statut bei der Landesregierung, ansonsten bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Die Behörde hat über das Bestehen des Anspruches und gegebenenfalls über die Höhe der Entschädigung nach Anhörung wenigstens eines Sachverständigen mit Bescheid zu entscheiden. Gegen die Festsetzung der Entschädigung ist keine Berufung zulässig. Jede Partei kann innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Festsetzung der Entschädigung bei jenem Landesgericht begehren, in dessen Sprengel sich das Grundstück befindet. Mit der Anrufung des Gerichtes treten die Bestimmungen des Bescheides der Behörde hinsichtlich der Festsetzung des Entschädigungsbetrages außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antraggegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt der im Bescheid bestimmte Entschädigungsbetrag als vereinbart. Eine erneute Anrufung des Gerichtes in dieser Sache ist unzulässig.

(6) Für das Entschädigungsverfahren nach Absatz 5, sowie für die Wahrnehmung der Ansprüche, die dritten Personen auf Grund dinglicher Rechte zustehen, sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG sinngemäß anzuwenden.

(7) Die Entschädigung ist vom Eigentümer des Grundstückes an die Gemeinde zurückzuzahlen, sobald innerhalb eines Zeitraumes von fünfzehn Jahren nach ihrer Auszahlung durch eine Änderung des Flächenwidmungsplanes die Verhinderung der Bebauung des Grundstückes wegfällt. Die Rückzahlung hat in jenem Ausmaß zu geschehen, das dem inneren Wert der seinerzeitigen Entschädigung entspricht. Falls zwischen der Gemeinde und dem Grundeigentümer keine Einigung über die Rückzahlungsverpflichtung und die Höhe der Rückzahlungssumme zustande kommt, finden Absatz 5 und 6 sinngemäß Anwendung.

(8) Die Entschädigung ist der Gemeinde vom Land zu ersetzen, soweit eine Gemeinde in der Festlegung von Grundflächen als Bauland entgegen ihren Interessen und entgegen ihrer erweislichen Absicht durch ein rechtswirksames Entwicklungsprogramm gebunden ist und dies im Verfahren nach Paragraph 14, bekannt gegeben hat. Eine nach Absatz 7, zurückgezahlte Entschädigung ist in diesem Fall an das Land abzuführen.

(9) Wird ein Grundstück im Vertrauen auf die Wirkung eines Flächenwidmungsplanes, der die Bebaubarkeit dieses Grundstückes ausschließt, veräußert und wird die Bebauung eines Grundstückes durch eine nachträgliche, innerhalb von fünfzehn Jahren in Kraft getretene Neuerlassung oder Änderung eines Flächenwidmungsplanes zulässig, so hat der Veräußerer das Recht, bei Gericht die Aufhebung des Vertrages und die Herstellung in den vorigen Zustand zu fordern, wenn der vereinbarte Kaufpreis nicht die Hälfte des Kaufpreises erreicht, der angemessen gewesen wäre, wenn die Bebauung des Grundstückes schon zum Zeitpunkt der Veräußerung möglich gewesen wäre. Der Erwerber des Grundstückes kann die Aufhebung des Vertrages nur dadurch abwenden, dass er dem Veräußerer den Unterschied zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und jenem Kaufpreis anbietet, der angemessen gewesen wäre, wenn die Bebauung des Grundstückes schon zum Zeitpunkt der Veräußerung möglich gewesen wäre. Das Recht, die Aufhebung des Vertrages und die Herstellung in den vorigen Stand zu fordern, entsteht jedoch nur, wenn der Erwerber des Grundstückes innerhalb der fünfzehnjährigen Frist und nach Neuerlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes das Grundstück wieder veräußert oder eine Bewilligung für die Errichtung eines Baues auf diesem Grundstück rechtskräftig erteilt wird, und kann bei sonstigem Verlust nur innerhalb eines Jahres nach der Wiederveräußerung bzw. der Rechtskraft des baubehördlichen Bewilligungsbescheides geltend gemacht werden.

4. Teil

Teilung, Vereinigung und Umlegung von Grundstücken

1. Abschnitt

Teilung von Grundstücken

Paragraph 45,

Bewilligung von Teilungen

(1) Im Bauland dürfen grundbücherliche Teilungen von Grundstücken nur mit Bewilligung der Gemeinde erfolgen. Dies gilt nicht für grundbücherliche Grundstücksteilungen gemäß den Paragraphen 13, oder 16 des Liegenschaftsteilungsgesetzes.

(2) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die Teilung

  1. Ziffer eins
    dem örtlichen Entwicklungskonzept, dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan oder den im Paragraph 3, genannten Raumordnungsgrundsätzen nicht entspricht,
  2. Ziffer 2
    die Schaffung von nach Form und Größe zweckmäßig gestalteten Baugrundstücken verhindert oder wesentlich erschwert oder
  3. Ziffer 3
    für bestehende Gebäude einen baugesetzwidrigen Zustand ergäbe.

(3) Dem Antrag auf Bewilligung ist ein Plan im Sinn des Liegenschaftsteilungsgesetzes oder eine zeichnerische Darstellung der beabsichtigten Teilung im Maßstab der Katastralmappe anzuschließen.

(4) Die Bewilligung tritt außer Kraft, wenn die Teilung des Grundstückes nicht innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft des Bescheides grundbücherlich durchgeführt wird.

(5) Grundbücherliche Teilungen von Grundstücken, die für nichtig erklärt wurden (Paragraph 8, Absatz 5,) oder die ohne Bewilligung gemäß Absatz eins, durchgeführt wurden, hat das Grundbuchsgericht auf Veranlassung der Gemeinde zu löschen. Im Fall der Nichtigerklärung hat die Gemeinde dem Gericht eine Ausfertigung des rechtskräftigen Nichtigkeitsbescheides zu übermitteln. Die grundbücherliche Teilung von Grundstücken ist jedoch nicht zu löschen, wenn seit dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Durchführung der grundbücherlichen Teilung drei Jahre verstrichen sind.

Paragraph 46,

Teilungsverbot

(1) Die grundbücherliche Teilung von Grundstücken, auf denen Ersatzbauten und betriebszugehörige Einfamilienwohnhäuser gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, sowie Bauten gemäß Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 7, bewilligt wurden, ist unzulässig, wenn dadurch bestehende Baulichkeiten von der Hoflage abgetrennt werden.

(2) Das Teilungsverbot nach Absatz eins, ist im Grundbuch anzumerken. Die Gemeinde hat die Anmerkung zu veranlassen.

(3) Für Grundstücke, auf denen ein Ersatzbau oder ein betriebszugehöriges Einfamilienwohnhaus gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, letzter Satz errichtet wurde, darf keine eigene Einlagezahl eröffnet werden.

(4) Das im Grundbuch eingetragene Teilungsverbot ist auf Antrag des Grundeigentümers aufzuheben, wenn das Freilandgrundstück als vollwertiges Bauland ausgewiesen wurde.

2. Abschnitt

Vereinigung von Grundstücken

Paragraph 47,

Bewilligung von Vereinigungen

(1) Im Bauland dürfen grundbücherliche Vereinigungen von Grundstücken nur mit Bewilligung der Gemeinde erfolgen. Dies gilt nicht für grundbücherliche Grundstücksvereinigungen gemäß den Paragraphen 13, oder 16 des Liegenschaftsteilungsgesetzes.

(2) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die Vereinigung dem örtlichen Entwicklungskonzept, dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan oder den im Paragraph 3, genannten Raumordnungsgrundsätzen nicht entspricht.

(3) Dem Antrag auf Bewilligung ist ein Plan im Sinn des Liegenschaftsteilungsgesetzes oder eine zeichnerische Darstellung der beabsichtigten Vereinigung im Maßstab der Katastralmappe anzuschließen.

(4) Die Bewilligung tritt außer Kraft, wenn die Vereinigung des Grundstückes nicht innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft des Bescheides grundbücherlich durchgeführt wird.

(5) Grundbücherliche Vereinigungen von Grundstücken, die für nichtig erklärt wurden (Paragraph 8, Absatz 5,) oder die ohne Bewilligung gemäß Absatz eins, durchgeführt wurden, hat das Grundbuchsgericht auf Veranlassung der Gemeinde zu löschen. Im Fall der Nichtigerklärung hat die Gemeinde dem Gericht eine Ausfertigung des rechtskräftigen Nichtigkeitsbescheides zu übermitteln. Die grundbücherliche Vereinigung von Grundstücken ist jedoch nicht zu löschen, wenn seit dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Durchführung der grundbücherlichen Vereinigung drei Jahre verstrichen sind.

3. Abschnitt

Umlegung von Grundstücken

Paragraph 48,

Begriff und Zweck

(1) Ein Gebiet, welches wegen der Erforderlichkeit einer Grundumlegung als Aufschließungsgebiet (Paragraph 29, Absatz 3,) festgelegt wurde, weil die Bebauung der Grundstücke wegen ihrer Lage, Form oder Größe verhindert oder wesentlich erschwert wird, kann nach Maßgabe des erforderlichen Bebauungsplanes (Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer 4,) und der folgenden Bestimmungen neu geordnet werden.

(2) Bebaute Grundflächen dürfen in eine Umlegung nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer einbezogen werden, Hausgärten nur dann, wenn sonst der Umlegungszweck nicht erreicht werden kann.

(3) Vorbehaltsflächen (Paragraph 37,) dürfen nur mit Zustimmung der Gemeinde in eine Umlegung einbezogen werden.

Paragraph 49,

Einleitung des Verfahrens

(1) Ein Antrag auf Durchführung eines Umlegungsverfahrens ist zulässig, wenn er

  1. Ziffer eins
    von den Eigentümern mindestens der Hälfte der umzulegenden Grundfläche oder
  2. Ziffer 2
    von der Gemeinde mit Zustimmung der Eigentümer von mindestens der Hälfte der umzulegenden Grundfläche gestellt wird.

(2) Soweit in einem Antrag nach Absatz eins, Miteigentümer unterfertigen, ist für die Berechnung der für die Zulässigkeit des Antrages maßgebenden Flächen für jeden dieser Miteigentümer ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Fläche des im Miteigentum stehenden Grundstückes einzurechnen.

(3) Dem Antrag müssen angeschlossen sein

  1. Ziffer eins
    ein Verzeichnis der zur Einbeziehung beantragten Grundstücke mit Angabe der Grundstücksnummern, des Flächenausmaßes sowie der Namen und Anschriften der betroffenen Eigentümer und sonst dinglich Berechtigten,
  2. Ziffer 2
    ein Lageplan, aus dem der Grundstücksbestand des Umlegungsgebietes ersichtlich ist, und
  3. Ziffer 3
    ein Hinweis auf den Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung ein Umlegungsverfahren einzuleiten, wenn der Antrag zulässig ist und das Entwicklungsprogramm, der Flächenwidmungsplan und der Bebauungsplan (Paragraph 40, Absatz 3, Ziffer 4,) der Umlegung nicht entgegenstehen. Die Verordnung ist in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ kundzumachen.

(5) Vor Erlassung einer Verordnung nach Absatz 4, hat die Landesregierung die betroffene Gemeinde zu hören, wenn diese nicht selbst Antragstellerin ist.

Paragraph 50,

Rechtswirkungen der Einleitung des Verfahrens

(1) Vom Zeitpunkt der Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 49, Absatz 4 bis zum Eintritt der Rechtskraft des Umlegungsbescheides (Paragraph 55,) dürfen im Umlegungsgebiet – unbeschadet der nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen – nur mit Genehmigung der Landesregierung durchgeführt werden

  1. Ziffer eins
    Teilung und Vereinigung von Grundstücken,
  2. Ziffer 2
    Einräumung von Bau- und Wegerechten,
  3. Ziffer 3
    Bauführungen, es sei denn, dass eine Baubewilligung oder Genehmigung
nach Paragraph 33, des Steiermärkischen Baugesetzes vorliegt, die vor Erlassung der Verordnung nach Paragraph 49, Absatz 4, rechtskräftig geworden ist,
  1. Ziffer 4
    Veränderungen an Grundstücken, die deren bauliche Nutzbarkeit wesentlich beeinträchtigen.

(2) Eine Genehmigung nach Absatz eins, darf nur versagt werden, wenn zu erwarten ist, dass das beabsichtigte Vorhaben die Umlegung unmöglich macht oder wesentlich erschwert.

(3) Soweit eine im Absatz eins, angeführte Maßnahme ohne Genehmigung der Landesregierung durchgeführt worden ist und auch nachträglich keine Genehmigung erteilt wird, ist auf die durch diese Maßnahme gegebene Veränderung im Umlegungsverfahren nicht Bedacht zu nehmen. Verhindert oder erschwert diese Veränderung die Erreichung des Umlegungszweckes, so ist die entschädigungslose Wiederherstellung des früheren Zustandes zu verfügen.

(4) Die Landesregierung hat eine Verordnung nach Paragraph 49, Absatz 4, unverzüglich dem Grundbuchsgericht und dem Vermessungsamt bekanntzugeben. Das Grundbuchsgericht hat auf Antrag der Landesregierung bei den betroffenen Grundstücken die Einleitung des Umlegungsverfahrens im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, dass nachfolgende grundbücherliche Eintragungen die grundbücherliche Durchführung der Umlegung nicht hindern.

(5) Die von der Landesregierung oder vom Bürgermeister ermächtigten Personen sind berechtigt, zur Vorbereitung und Durchführung eines Umlegungsverfahrens fremde Grundstücke und Bauwerke zu betreten und, sofern es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, Grundstücke zu befahren und alle für das Verfahren notwendigen Zeichen anzubringen.

Paragraph 51,

Umlegungsplan

(1) Das Umlegungsverfahren ist von der Landesregierung durch Verordnung einzustellen, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erlassung der Verordnung gemäß Paragraph 49, Absatz 4, von den Eigentümern mindestens der Hälfte der umzulegenden Grundfläche oder von der Gemeinde ein Umlegungsplan vorgelegt wird. Soweit der Antrag von Miteigentümern unterfertigt ist, gilt Paragraph 49, Absatz 2, sinngemäß.

(2) Die Landesregierung hat eine Verordnung nach Absatz eins, in der „Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark“ kundzumachen und unverzüglich dem Grundbuchsgericht und dem Vermessungsamt bekanntzugeben. Das Grundbuchsgericht hat hierauf auf Antrag der Landesregierung die Anmerkung nach Paragraph 50, Absatz 4, zu löschen.

(3) Der Umlegungsplan muss von einer der im Paragraph eins, des Liegenschaftsteilungsgesetzes bezeichneten Stelle oder Person verfasst sein und bedarf zu seiner grundbücherlichen Durchführung einer Bescheinigung des Vermessungsamtes gemäß Paragraph 39, des Vermessungsgesetzes.

(4) Der Umlegungsplan ist in fünffacher Ausfertigung vorzulegen und hat zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    eine planliche Darstellung des bisherigen und des vorgesehenen neuen Grundstückbestandes,
  2. Ziffer 2
    eine nach Eigentümern geordnete Zusammenstellung der in die Umlegung einbezogenen Grundstücke nach dem bisherigen und nach dem vorgesehenen neuen Stand, aus der die Grundstücksnummern, die Grundbuchseinlagen und das Flächenausmaß sowie die der Neuverteilung zugrunde liegenden Berechnungen ersichtlich sind,
  3. Ziffer 3
    eine Aufstellung über die Geldleistungen und Geldabfindungen,
  4. Ziffer 4
    einen Vorschlag für die Neuregelung der Rechte Dritter (Paragraph 57,) und
  5. Ziffer 5
    den Beitragsschlüssel für die Aufbringung der Kosten für gemeinsame
Anlagen (Paragraph 53,).

Paragraph 52,

Neuverteilung

(1) Bei der Neuverteilung der Grundstücke ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

  1. Ziffer eins
    Jedem Grundeigentümer sind Grundstücke zuzuweisen, die nach Abzug der gemäß Paragraph 53, auszuscheidenden Flächen nach ihrer Größe dem Gesamtausmaß der von ihm eingebrachten Grundstücke entsprechen.
  2. Ziffer 2
    Die neu zugewiesenen Grundstücke müssen nach ihrer Lage den eingebrachten Grundstücken vergleichbar sein. Durch die Umlegung darf am Eigentum von Gebäuden ohne Zustimmung des Eigentümers keine Änderung eintreten. Mit Rechten belastete Grundstücke sind, soweit dies mit dem Umlegungszweck vereinbar ist, im größtmöglichen Ausmaß den bisherigen Eigentümern zuzuweisen.
  3. Ziffer 3
    Ist die Zuweisung eines nach Größe und Lage entsprechenden bzw. vergleichbaren Grundstückes nicht möglich, so ist eine dadurch bedingte Wertminderung durch die Zuerkennung einer entsprechenden Geldabfindung auszugleichen.
  4. Ziffer 4
    Begründet die Fläche der eingebrachten Grundstücke wegen ihrer zu geringen Größe nicht den Anspruch auf ein Baugrundstück, so ist für die eingebrachten Grundstücke ebenfalls eine Geldabfindung zuzuerkennen.
  5. Ziffer 5
    Die Geldabfindungen sind durch Geldleistungen jener Grundeigentümer aufzubringen, die im Verhältnis des Wertes ihrer eingebrachten Grundstücke mehr erhalten als ihr Anspruch nach den eingebrachten Grundstücken betragen würde.
  6. Ziffer 6
    Für die Bemessung der Geldabfindungen und Geldleistungen sind die Verkehrswerte im Zeitpunkt der Vorlage des Umlegungsplanes maßgebend. Die Geldabfindungen und Geldleistungen sind so festzulegen, dass sich insgesamt die Ansprüche und Verpflichtungen ausgleichen.

(2) Wenn alle betroffenen Grundeigentümer zustimmen, kann überdies

  1. Ziffer eins
    anstelle der Geldabfindungen Miteigentum an zuzuweisenden Grundstücken begründet werden und
  2. Ziffer 2
    Miteigentum im Verhältnis der Anteile ganz oder teilweise aufgelöst werden.

Paragraph 53,

Gemeinsame Anlagen

(1) Im Umlegungsplan müssen die erforderlichen Flächen für gemeinsame Anlagen vorgesehen werden, die für eine zweckmäßige Benützung der Baugrundstücke notwendig sind (z.B. Straßen, Abstellplätze, Kinderspielplätze, Grünflächen, infrastrukturelle Ver- und Entsorgungsanlagen).

(2) Für gemeinsame Anlagen vorgesehene Flächen sind von den Eigentümern der Grundstücke, die in die Umlegung einbezogen sind, im Verhältnis des Wertes ihrer eingebrachten Grundstücke aufzubringen. Grundeigentümer, die nach der Neuverteilung keine Grundstücke erhalten oder für deren neu zugewiesene Grundstücke durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil entsteht, sind ganz oder zu dem den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Teil von ihrer Aufbringungspflicht zu befreien.

(3) Die Kosten für die Herstellung und Erhaltung der gemeinsamen Anlagen sind von den Grundeigentümern, falls keine vertragliche Regelung getroffen wird, im Verhältnis des Wertes ihrer auf Grund des Umlegungsbescheides zugewiesenen Grundstücke und des Vorteiles der gemeinsamen Anlagen für diese Grundstücke zu tragen.

Paragraph 54,

Auflage des Umlegungsplanes

(1) Ein gemäß Paragraph 51, Absatz 4, vorgelegter Umlegungsplan ist während acht Wochen im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist über Auftrag der Landesregierung von der Gemeinde kundzumachen.

(2) Während der Auflagefrist kann jeder Eigentümer von Grundstücken, die in die Umlegung einbezogen sind, zum Umlegungsplan beim Gemeindeamt schriftlich Einwendungen erheben oder Änderungsvorschläge erstatten; darauf ist in der Kundmachung nach Absatz eins, hinzuweisen. Nach Ablauf der Auflagefrist hat die Gemeinde die bei ihr eingelangten Einwendungen und Änderungsvorschläge der Landesregierung unverzüglich vorzulegen.

Paragraph 55,

Umlegungsbescheid

(1) Im Umlegungsbescheid hat die Landesregierung

  1. Ziffer eins
    den Umlegungsplan zu genehmigen und
  2. Ziffer 2
    zu entscheiden über
    1. Litera a
      die Einbringung von Geldleistungen und die Zuerkennung von
Geldabfindungen,
  1. Litera b
    die Neuregelung der Rechte Dritter (Paragraph 57, Absatz eins bis 5),
  2. Litera c
    die Aufbringung der Flächen für gemeinsame Anlagen und den Beitragsschlüssel für die Kosten für gemeinsame Anlagen und
  3. Litera d
    die Genehmigung durch Vertrag getroffener Regelungen über die Rechte Dritter (Paragraph 57, Absatz 6,).

(2) Der Umlegungsplan ist zu genehmigen, wenn er

  1. Ziffer eins
    die Schaffung von nach Lage, Form und Größe zweckmäßig gestalteten Baugrundstücken gewährleistet und den städtebaulichen, siedlungs- und verkehrstechnischen Interessen entspricht,
  2. Ziffer 2
    die erforderlichen Flächen für gemeinsame Anlagen vorsieht und
  3. Ziffer 3
    den gesetzlichen Vorschriften, dem Entwicklungsprogramm, dem Flächenwidmungsplan und dem Bebauungsplan (Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer 4,) nicht widerspricht.

Paragraph 56,

Rechtswirkungen des Umlegungsbescheides

(1) Das Eigentum an den zugewiesenen Grundstücken geht mit der Rechtskraft des Umlegungsbescheides auf die neuen Eigentümer über. Gleichzeitig erlöschen die bisherigen Eigentumsrechte. Eine Bewilligung nach Paragraph 45 und Paragraph 47, sowie eine Genehmigung nach den grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen sind nicht erforderlich.

(2) Die Landesregierung hat nach Eintritt der Rechtskraft des Umlegungsbescheides dem Grundbuchsgericht diesen Bescheid und die zur Richtigstellung des Grundbuches erforderlichen Behelfe zu übersenden. Das Grundbuchsgericht hat daraufhin von Amts wegen die erforderlichen Eintragungen im Grundbuch vorzunehmen und die Anmerkung der Einleitung des Umlegungsverfahrens zu löschen. Die Landesregierung hat ferner die Richtigstellung des Grenz- und Grundsteuerkatasters zu veranlassen.

(3) Die im Umlegungsbescheid festgelegten Geldleistungen sind binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Umlegungsbescheides an die Gemeinde zu entrichten, während die Geldabfindungen, soweit im Absatz 4, nicht anderes bestimmt ist, binnen vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Umlegungsbescheides von der Gemeinde an die Anspruchsberechtigten zu zahlen sind.

(4) Soweit nach Paragraph 57, Absatz eins, eine Geldabfindung von einem Pfandrecht belastet wird, ist von der Gemeinde die Geldabfindung bei dem nach der Lage des ursprünglich belasteten Grundstückes zuständigen Gericht zu hinterlegen. Das Gericht hat die Geldabfindung in dem Verhältnis auszufolgen, in dem die Bezahlung der sichergestellten Forderung nachgewiesen wird.

Paragraph 57,

Rechte Dritter

(1) Soweit in den Absatz 2 bis 6 nicht anderes bestimmt wird, treten hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der Grundstücke, an denen diese Rechte bestanden hatten, nunmehr die dem betreffenden Eigentümer für diese Grundstücke zugewiesenen neuen Grundstücke bzw. die hierfür zuerkannten Geldabfindungen.

(2) Soweit Grunddienstbarkeiten, Reallasten, persönliche Dienstbarkeiten, unregelmäßige und Scheinservituten durch die Umlegung entbehrlich werden, ist im Umlegungsbescheid ihre entschädigungslose Aufhebung auszusprechen. Soweit solche Rechte bestehen bleiben, ist im Umlegungsbescheid darüber zu entscheiden, welche der zugewiesenen Grundstücke sie belasten.

(3) Wenn es zur Wahrung der Rechte dritter Personen erforderlich ist, ist im Umlegungsbescheid auszusprechen, dass Baurechte sowie Vor- und Wiederverkaufsrechte auf die Grundstücke übergehen, die nach ihrer Lage den Grundstücken entsprechen, an denen sie bestellt waren.

(4) Bestandrechte gelten mit dem Eintritt der Rechtskraft des Umlegungsbescheides als aufgelöst. Soweit dies jedoch der Erreichung des Umlegungszweckes nicht entgegensteht, ist im Umlegungsbescheid auf Antrag eines Vertragspartners der Weiterbestand eines Bestandsverhältnisses festzustellen. Erwächst einem Vertragspartner des aufgelösten Bestandvertrages aus der vorzeitigen Auflösung des Vertrages ein vermögensrechtlicher Nachteil, so ist ihm eine entsprechende Geldabfindung zuzuerkennen.

(5) Die durch die Aufhebung und Neubestellung der in den Absatz 2 bis 4 angeführten Rechte bedingten Wertunterschiede sind durch Geldabfindungen und Geldleistungen nach Maßgabe des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, auszugleichen.

(6) Den Parteien des Umlegungsverfahrens steht es frei, mit Dritten vertragliche Regelungen über deren Rechte zu treffen, die von den Bestimmungen der Absatz eins bis 5 abweichen. Die Genehmigung der Landesregierung (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d,) ist zu erteilen, wenn die Regelung dem Umlegungszweck nicht entgegensteht. Das Fehlen der Genehmigung bewirkt die Unwirksamkeit des Vertrages.

Paragraph 58,

Gebühren und Abgabenbefreiung, Kosten

(1) Im Rahmen eines Umlegungsverfahrens sind alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

(2) Die Beteiligten haben die ihnen im Umlegungsverfahren erwachsenden Kosten (Paragraph 74, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG) im Verhältnis des Wertes ihrer auf Grund des Umlegungsbescheides zugewiesenen Grundstücke zu tragen.

4. Abschnitt

Grenzänderung

Paragraph 59,

Begriff und Zweck

(1) Für ein Gebiet, welches wegen der Erforderlichkeit einer Grenzänderung als Aufschließungsgebiet (Paragraph 29, Absatz 3,) festgelegt wurde, weil die Bebauung zusammenhängender Grundstücke wegen ihrer unzweckmäßigen Form oder mangels einer entsprechenden Erschließungsmöglichkeit verhindert oder wesentlich erschwert wird, kann von der Landesregierung eine Änderung der Grenzen von Grundstücken verfügt werden.

(2) Eine Grenzänderung ist nur zulässig, wenn

  1. Ziffer eins
    dadurch Baugrundstücke geschaffen werden, die nach Maßgabe der geltenden Vorschriften bebaut werden können,
  2. Ziffer 2
    die von der Änderung der Grenzen erfassten Flächen der einbezogenen Grundstücke unbebaut sind und
  3. Ziffer 3
    durch die Änderung der Grundstücksgrenzen für bestehende Bauwerke kein baugesetzwidriger Zustand entsteht.
Paragraph 60,
Antrag

(1) Ein Grenzänderungsverfahren ist von der Landesregierung durch Bescheid einzuleiten, wenn es von der Gemeinde mit Zustimmung der Eigentümer von mindestens der Hälfte der zusammenhängenden Grundstücke beantragt wird und die Voraussetzungen des Paragraph 59, Absatz 2, gegeben sind.

(2) Dem Antrag müssen angeschlossen sein

  1. Ziffer eins
    ein Plan, der von einer der im Paragraph eins, des Liegenschaftsteilungsgesetzes bezeichneten Stelle oder Person verfasst wurde und der den Bestimmungen des Vermessungsgesetzes entspricht, und
  2. Ziffer 2
    Grundbuchsauszüge und Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis des Grenz- oder Grundsteuerkatasters hinsichtlich der von der Grenzänderung betroffenen Grundstücke, die nicht älter als sechs Monate sein dürfen.

Paragraph 61,

Durchführung

(1) Nach der Einleitung des Grenzänderungsverfahrens ist zunächst ein Vertrag anzustreben und erforderlichenfalls den Parteien eine zwei Monate nicht überschreitende Frist einzuräumen.

(2) Wenn ein Vertrag nicht zustande kommt, hat die Landesregierung unter möglichster Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten die Grenzänderung durch Bescheid unter Beachtung nachstehender Grundsätze zu verfügen:

  1. Ziffer eins
    Die Grundstücke, die sich auf Grund der Grenzänderung ergeben, müssen selbständig bebaubar sein.
  2. Ziffer 2
    Das Ausmaß der abzutretenden Flächen ist nur in dem für die Erreichung des Zweckes der Grenzänderung unbedingt erforderlichen Umfang festzusetzen.
  3. Ziffer 3
    Das Flächenausmaß der einzelnen Grundstücke muss vor und nach der Grenzänderung gleich groß sein. Soweit jedoch Teile von Grundstücken abgetrennt werden, für die nach der Lage des Grundstückes ein Ausgleich durch eine andere Fläche eines in die Grenzänderung einbezogenen Grundstückes nicht möglich ist, ist eine Geldabfindung zuzuerkennen.
  4. Ziffer 4
    Geldabfindungen nach Ziffer 3, sind von den Eigentümern zu erbringen, die durch die Grenzänderung eine größere Fläche erhalten. Nach den gleichen Grundsätzen sind auch wesentliche Wertänderungen auszugleichen.

(3) Die Bestimmungen der Paragraphen 55 bis 58 gelten sinngemäß.

5. Teil

Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 62,

Aufsichtsbehördliche Maßnahmen

(1) Kommt eine Gemeinde der ihr nach Paragraph 42, auferlegten Verpflichtung nicht fristgerecht nach, hat die Landesregierung ein örtliches Entwicklungskonzept oder einen Flächenwidmungsplan anstelle und auf Kosten der Gemeinde selbst zu erlassen. In diesem Fall gelten hinsichtlich des Verfahrens die Bestimmungen der Paragraphen 24,, 38 und 42. Falls die Erlassung einer Bausperre notwendig erscheint (Paragraph 9,), kann auch diese von der Landesregierung erlassen werden.

(2) Kommt die Gemeinde den Verpflichtungen nach Paragraph 22, Absatz 8 und 9 sowie nach Paragraph 40, Absatz 8, aus eigenem Verschulden nicht fristgerecht nach, können diese durch die Landesregierung auf Kosten der Gemeinde erfüllt werden.

Paragraph 63,

Eigener Wirkungsbereich

(1) Die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

(2) Alle zu fassenden Beschlüsse des Gemeinderates in Angelegenheiten der Raumordnung – ausgenommen jene nach Absatz 3, – bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.

(3) Für Beschlüsse des Gemeinderates betreffend die Aufhebung der Festlegung von Bauland als Aufschließungsgebiet (Paragraph 29, Absatz 3,) und die Erlassung oder Änderung von Bebauungsplänen (Paragraph 40, Absatz 6,) genügt eine einfache Stimmenmehrheit.

Paragraph 64,

Verweise

(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.

(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

  1. Ziffer eins
    Alpenkonvention, BGBl. römisch III Nr. 230 bis 238/2002;
  2. Ziffer 2
    Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz - EisbEG, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 112/2003;
  1. Ziffer 3
    Fernwärmeförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 640 aus 1982,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 341/1991;
  2. Ziffer 4
    Immissionsschutzgesetz – Luft, IG – L, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt I
Nr. 70/2007;
  1. Ziffer 5
    Liegenschaftsteilungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 100/2008;
  2. Ziffer 6
    Registerzählungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 125/2009;
  3. Ziffer 7
    Vermessungsgesetz – VermG, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008,.

(3) Verweise in diesem Gesetz auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 96/82/EG: Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. L 10 vom 14. 1. 1997, Sitzung 13, geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003, ABl. L 345 vom 31. 12. 2003, Sitzung 97;
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 2001/42/EG: Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie), ABl. L 197 vom 21. 7. 2001, Sitzung 30;
  3. Ziffer 3
    Richtlinie 2002/49/EG: Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18. 07. 2002, Sitzung 12;
  4. Ziffer 4
    Richtlinie 2003/4/EG: Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen, ABl. L 41 vom 14. 2. 2003, Sitzung 26.

Paragraph 65,

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

  1. Ziffer eins
    gemäß Paragraph 7, ermächtigte Personen an der Durchführung einer Arbeit hindert oder von ihnen angebrachte Zeichen verändert oder entfernt,
  2. Ziffer 2
    Festlegungen in Bebauungsplänen gemäß Paragraph 41, Absatz 3, nicht fristgerecht verwirklicht,
  3. Ziffer 3
    die Teilung von Grundstücken ohne die nach Paragraph 45, Absatz eins, erforderliche Bewilligung grundbücherlich durchführen lässt oder
  4. Ziffer 4
    die Vereinigung von Grundstücken ohne die nach Paragraph 47, Absatz eins, erforderliche Bewilligung grundbücherlich durchführen lässt.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu e 7.500,– zu bestrafen.

(3) Geldstrafen fließen dem Land zu.

Paragraph 66,

EU-Recht

Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 96/82/EG;
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 2001/42/EG;
  3. Ziffer 3
    Richtlinie 2002/49/EG;
  4. Ziffer 4
    Richtlinie 2003/4/EG.

Paragraph 67,

Übergangsbestimmungen

(1) Verfahren gemäß Paragraph 37, Absatz 4 und Paragraph 44, Absatz 5,, bei denen der Antrag vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Bezirksgericht eingelangt ist, sind vom zuständigen Bezirksgericht nach den bis dahin geltenden Zuständigkeitsvorschriften zu Ende zu führen.

(2) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Steiermärkischen Raumordnungsgesetznovelle 2002, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2003,, (das war der 25. März 2003) rechtswirksame Flächenwidmungspläne, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht geändert wurden, gelten die Bestimmungen der Paragraph 27, Absatz eins a,, 1b, 2 und 3 in der Fassung vor der Steiermärkischen Raumordnungsgesetznovelle 2002, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2003,, bis zur nächsten Änderung des Flächenwidmungsplanes weiter.

(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Planungsverfahren können nach der bisher geltenden Rechtslage zu Ende geführt werden, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes

  1. Ziffer eins
    das Entwicklungsprogramm (Aufstellung oder Abänderung) gemäß Paragraph 11, Absatz 2, des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 den im Paragraph 11, Absatz eins, angeführten Stellen bereits übermittelt wurde;
  2. Ziffer 2
    der Beschluss über die Auflage des örtlichen Entwicklungskonzeptes (Erstellung oder Änderung) gemäß Paragraph 21, Absatz 7, bzw. Paragraph 29, Absatz 3, des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 bereits gefasst wurde;
  3. Ziffer 3
    der Beschluss über die Auflage des Flächenwidmungsplanes (Erstellung oder große Änderung) gemäß Paragraph 29, Absatz 3, des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 bereits gefasst wurde;
  4. Ziffer 4
    der Gemeinderat zwecks Änderung des Flächenwidmungsplanes (kleine Änderung) gemäß Paragraph 31, Absatz 3, letzter Satz des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 die Anhörung bereits eingeleitet hat;
  5. Ziffer 5
    der Beschluss über die Auflage des Bebauungsplanes (Erstellung) gemäß Paragraph 27, Absatz 2, des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 bereits gefasst wurde;
  6. Ziffer 6
    der Gemeinderat zwecks Erstellung der Bebauungsrichtlinie gemäß Paragraph 27, Absatz 2, des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 die Anhörung bereits eingeleitet hat;
  7. Ziffer 7
    der Gemeinderat zwecks Änderung des Bebauungsplanes oder der Bebauungsrichtlinie gemäß Paragraph 27, Absatz 3, des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 die Anhörung bereits eingeleitet hat.

(4) Bebauungsrichtlinien, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, und solche, die gemäß Absatz 3, Ziffer 6 und 7 erlassen werden, bleiben unberührt.

(5) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren betreffend die Umlegung von Grundstücken und die Grenzänderung sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(6) In Bauverfahren, die auf Flächen durchgeführt werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels römisch II der Steiermärkischen Raumordnungsgesetznovelle Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2003,, (das war der 1. Jänner 2004) als Flächen nach Paragraph 23, Absatz 5, Litera d und e in der Fassung vor der Steiermärkischen Raumordnungsgesetznovelle 2002, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2003,, ausgewiesen waren und der Flächenwidmungsplan bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht geändert wurde, sind die Einschränkungen des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 5, vorvorletzter Satz anzuwenden.

(7) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Entwicklungsprogramms für den Sachbereich Umgebungslärm sowie zum Zeitpunkt der Herausgabe der strategischen Lärmkarten und Aktionspläne anhängige Planungsverfahren können ohne Rücksichtnahme auf die Paragraphen 19, Ziffer 3, zweiter Satz und 26 Absatz 7, Ziffer 7, zu Ende geführt werden, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Entwicklungsprogramms für den Sachbereich Umgebungslärm sowie zum Zeitpunkt der Herausgabe der strategischen Lärmkarten und Aktionspläne die Auflage gemäß Paragraph 38, Absatz eins, bereits beschlossen oder gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, verfügt wurde oder das Anhörungsverfahren gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 3, bereits eingeleitet wurde.

(8) Für örtliche Entwicklungskonzepte, die auf Grundlage des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 in der Fassung vor der Steiermärkischen Raumordnungsgesetznovelle 2005, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2005,, aufgestellt wurden, sowie für Flächenwidmungspläne, die auf Grundlage solcher örtlicher Entwicklungskonzepte einer Revision unterzogen wurden, gilt die Revisionsfrist von fünf Jahren.

(9) Die Erteilung von Baubewilligungen und Genehmigungen nach Paragraph 33, des Steiermärkischen Baugesetzes für Einkaufszentren auf Grundflächen, die im Sinn des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 in der Fassung vor der Steiermärkischen Raumordnungsgesetznovelle 2002, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2003,, ausgewiesen wurden, ist ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes unzulässig. Ausgenommen davon sind baubehördliche Genehmigungsverfahren, bei denen der vollständige und mängelfreie Antrag bis zum 31.12.2009 eingebracht wurde.

(10) Die Erteilung von Baubewilligungen und Genehmigungen nach Paragraph 33, des Steiermärkischen Baugesetzes für neue Handelsbetriebe auf Grundflächen, die im Sinn des Paragraph 23, Absatz 5, Litera d, des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, in der Fassung der Steiermärkischen Raumordnungsgesetznovelle 2002, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2003,, als Gewerbegebiete ausgewiesen wurden, ist nur bis zum 31.12.2010 zulässig. Dies gilt nicht für die nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, zulässigen Handelsbetriebe.

(11) Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Handelsbetrieben auf Grundflächen, die im Sinn des Paragraph 23, Absatz 5, Litera d, des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, in der Fassung der Steiermärkischen Raumordnungsgesetznovelle 2002, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2003,, als Gewerbegebiete bzw. im Sinn des Paragraph 23, Absatz 5, Litera d, des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, in der Fassung der Steiermärkischen Raumordnungsgesetznovelle 2002, Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2002,, als Industrie- und Gewerbegebiete römisch eins ausgewiesen sind, dürfen Zubauten (Paragraph 2, Absatz 2,) einmalig bewilligt werden, wobei die bestehende Verkaufsfläche maximal verdoppelt werden darf und die Verkaufsfläche insgesamt 800 m² nicht überschreiten darf.

(12) Die Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 10, gilt für Flächenwidmungspläne, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, und solche, die gemäß Absatz 3, erlassen werden. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Bauverfahren können nach der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmung des Paragraph 23 a, Absatz 8, des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 in der Fassung der Steiermärkischen Raumordnungsgesetznovelle 2002, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2003,, zu Ende geführt werden.

(13) Die Bestimmung des Paragraph 33, gilt für Flächenwidmungspläne, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, und solche, die gemäß Absatz 3, erlassen werden.

(14) Das örtliche Entwicklungskonzept und der Flächenwidmungsplan der Gemeinden sind spätestens im Zuge der nächsten Revision (Paragraph 42,) an die durch dieses Gesetz geänderte Rechtslage anzupassen.

(15) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden

Regionalversammlungen und Regionalvorstände gelten als

Regionalversammlungen und Regionalvorstände nach diesem Gesetz.

Paragraph 68,

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2010, in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

Paragraph 69,

Außerkrafttreten

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974, Landesgesetzblatt Nr. 127 aus 1974,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2008,, außer Kraft.

(2) Der letzte Satz des Paragraph 67, Absatz 9, tritt mit 31.12.2010 außer Kraft.

Artikel 2

Änderung des Steiermärkischen Baugesetzes

Das Steiermärkische Baugesetz, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995,, zuletzt in der Fassung

Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Inhaltsverzeichnis ist nach der Zeile zu Paragraph 119 h, folgende Zeile einzufügen:
    „§ 119i Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 49/2010“

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 15, Absatz 6, wird der am Ende der Ziffer 3, befindliche Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; Ziffer 4, entfällt.

  1. Ziffer 3
    Paragraph 17, Absatz eins, lautet:

„(1) Die Behörde hat über Anfrage Auskunft über die rechtlichen Grundlagen der Bebaubarkeit des Grundstückes (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Bausperre und dergleichen) zu geben. Aus einer solchen Auskunft erwachsen keine Rechte oder Pflichten.“

4. Paragraph 18, Absatz eins, lautet:

„(1) Auf Antrag hat die Behörde, sofern Bebauungspläne nicht erforderlich sind, mit Bescheid folgende Bebauungsgrundlagen festzulegen:

  1. Ziffer eins
    die Baugebietskategorien nach dem Flächenwidmungsplan,
  2. Ziffer 2
    die Bebauungsweise, die Bebauungsdichte und den Bebauungsgrad,
  3. Ziffer 3
    die Straßenfluchtlinie und das Ausmaß der abzutretenden Grundfläche und
  4. Ziffer 4
    die zulässige Höhe der baulichen Anlagen.
Ferner kann die Behörde die Bauflucht- und Baugrenzlinien sowie Vorgaben über die Firstrichtung und Dachform unter Berücksichtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes festlegen.“

  1. Ziffer 5
    Paragraph 18, Absatz 6, lautet:

„(6) Die Festlegungen sind für das Bauverfahren – unabhängig von abweichenden Regelungen in Flächenwidmungsplänen oder Bebauungsplänen – verbindlich.“

  1. Ziffer 6
    Paragraph 19, Ziffer 2, lautet:
  2. Ziffer 2
    Nutzungsänderungen, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss sein können oder die Nachbarrechte berühren oder wenn Bestimmungen des jeweils geltenden Raumordnungsgesetzes, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes berührt werden können;“

  1. Ziffer 7
    Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
  2. Ziffer eins
    die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;“

  1. Ziffer 8
    Paragraph 29, Absatz 2, lautet.

„(2) Auf die Ausschöpfung der für Baugebiete im Flächenwidmungsplan festgesetzten höchstzulässigen Bebauungsdichte besteht ein Rechtsanspruch, sofern nicht ein Bebauungsplan oder die Belange des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes entgegenstehen.“

  1. Ziffer 9
    Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, lautet:
    1. Litera b
      ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan, zu einem Bebauungsplan oder festgelegten Bebauungsgrundlagen vorliegt,“
  2. Ziffer 10
    Nach §119h wird folgender Paragraph 119 i, eingefügt:
    „§ 119i
Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010,
Bestehen bezüglich der für die Bebauung in Aussicht genommenen Grundstücke Bebauungsrichtlinien im Sinn des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, sind die Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz eins und 6 in der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Fassung anzuwenden.“

  1. Ziffer 11
    Dem Paragraph 120 a, wird folgender Absatz 11, angefügt:

„(11) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des Paragraph 15, Absatz 6,, des Paragraph 17, Absatz eins,, des Paragraph 18, Absatz eins und 6, des Paragraph 19, Ziffer 2,, des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins,, des Paragraph 29, Absatz 2 und des Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, sowie die Einfügung des Paragraph 119 i, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2010, in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976

Das Steiermärkische Naturschutzgesetz 1976, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 1976,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

1. Paragraph 2, Absatz 3, lautet:

„(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung Landschaftsrahmenpläne zu erlassen. Diese gelten als Entwicklungsprogramme für Sachbereiche gemäß den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen. Landschaftsrahmenpläne können für das gesamte Landesgebiet oder für Teile desselben erlassen werden. Die für Entwicklungsprogramme vorgesehenen raumordnungsrechtlichen Bestimmungen gelten sinngemäß. Aus dem Landschaftsrahmenplan hat insbesondere hervorzugehen, welche Schutz- oder Pflegemaßnahmen für einzelne Gebiete getroffen werden sollen.“

  1. Ziffer 2
    Paragraph 6, Absatz 3, Litera b und c lauten:
    1. Litera b
      Errichtung von Appartementhäusern und Feriendörfern im Sinn der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen sowie von Bauten mit über 18 m Gesamthöhe;
    2. Litera c
      Errichtung von Bauten und Anlagen, die nicht unter Litera b, fallen und außerhalb eines geschlossenen bebauten Gebietes liegen, für das weder Bebauungspläne noch Bebauungsrichtlinien auf Grund von raumordnungsrechtlichen Bestimmungen erlassen wurden; Bauten und Anlagen, die für die land und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung unerlässlich sind, bedürfen jedenfalls keiner Bewilligung;“

  1. Ziffer 3
    Paragraph 31, Absatz 2, lautet:

„(2) Landschaftspflegepläne dürfen nicht im Widerspruch zu Entwicklungsprogrammen auf Grund von raumordnungsrechtlichen Bestimmungen stehen.“

4. Dem Paragraph 37, wird folgender Absatz 11, angefügt:

„(11) Die Änderung des Paragraph 2, Absatz 3,, des Paragraph 6, Absatz 3, Litera b und c und des Paragraph 31, Absatz 2, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2010, in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Steiermärkischen IPPC-Anlagen- und Seveso-II-Betriebe-Gesetzes

Das Steiermärkische IPPC-Anlagen- und Seveso-II-Betriebe-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

1. Paragraph 7 a, Absatz 6, lautet:

„(6) Für allenfalls erforderliche Prüfungen gemäß RL 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP RL) sind die einschlägigen raumordnungsrechtlichen Bestimmungen sowie die damit zusammenhängenden Verfahrensbestimmungen sinngemäß anzuwenden.“

2. Paragraph 18, erhält die Bezeichnung „Abs. 1“. Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 2, angefügt:

„(2) Die Änderung des Paragraph 7 a, Absatz 6, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2010, in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Steiermärkischen Landes-Straßenumgebungslärmschutzgesetzes 2007

Das Steiermärkische Landes-Straßenumgebungslärmschutzgesetz 2007, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 9, lautet:
    „§ 9
Verfahren
Für eine allenfalls erforderliche Prüfung der Aktionspläne vor Erlassung oder Änderung gemäß Richtlinie 2001/42/EG (SUP RL) sind die einschlägigen raumordnungsrechtlichen Bestimmungen sowie die damit zusammenhängenden Verfahrensbestimmungen sinngemäß anzuwenden.“

  1. Ziffer 2
    Nach dem Paragraph 12, wird folgender Paragraph 13, eingefügt:
„§ 13
Inkrafttreten von Novellen
Die Änderung des Paragraph 9, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2010 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Kanalgesetzes 1988

Das Kanalgesetz 1988, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 1988,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 1998,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

„(1) Die im Bauland im Sinn der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen oder auf sonstigen bebauten Grundstücken anfallenden Schmutz- und Regenwässer sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften, den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene entsprechenden Weise vom Grundstückseigentümer abzuleiten oder zu entsorgen.“

2. Paragraph 4, Absatz eins, lautet:

„(1) In Gemeinden, in denen öffentliche Kanalanlagen betrieben oder errichtet werden, sind die Eigentümer von bebauten Grundstücken verpflichtet, die Schmutz- und Regenwässer ihrer bestehenden oder künftig zu errichtenden Bauwerke auf eigene Kosten über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten, sofern die kürzeste Entfernung eines Bauwerkes von dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 100 m beträgt. Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf Bauwerke desselben Grundstückseigentümers, die mit dem anschlusspflichtigen Bauwerk in unmittelbarer baulicher Verbindung stehen oder ihm eng benachbart sind und wenn Schmutz- oder Regenwässer anfallen (Hof und sonstige Nebengebäude). Befinden sich die Grundstücke im Bauland im Sinn der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen und wird ein zusammenhängender Baulandbereich durch einen Kanalstrang erschlossen, so entsteht die Anschlusspflicht unabhängig vom Abstand zum Kanalstrang. In diesem Fall hat jedoch der Anschlussverpflichtete die Kosten für die Hauskanalanlage, Instandhaltung und Reinigung (Paragraph 7, Absatz eins,) nur für eine Anschlusslänge von höchstens 100 m zu tragen.“

3. Nach dem Paragraph 10, wird folgender Paragraph 11, eingefügt:

„§ 11

Inkrafttreten von Novellen

(1) Die Änderung des Paragraph eins, Absatz 3, sowie des Paragraph 6, Absatz eins, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, ist mit 1. September 1995 in Kraft getreten.

(2) Die Einfügung der Paragraphen 2 a,, 2b, 4 Absatz 5 a und des Paragraph 7 a, sowie die Änderung des Paragraph 8, Absatz 2, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 1998, sind mit 1. November 1998 in Kraft getreten.

(3) Die Änderung des Paragraph eins, Absatz eins und des Paragraph 4, Absatz eins, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2010 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993

Das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 1993,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

1. Paragraph 3, Absatz eins, lautet:

„(1) Förderungswürdig sind nur Maßnahmen, die mit den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen übereinstimmen. Bei den zu fördernden Maßnahmen ist auf die Energieeinsparung, die effiziente Energienutzung, die Verwendung erneuerbarer Energieträger, die Baubiologie und die Ressourcenschonung Bedacht zu nehmen. In diesem Sinn kann die Landesregierung zur Sicherung von Trinkwasservorräten mit Verordnung auch eine getrennte Leitungsführung für Trink- und Brauchwasser vorschreiben.“

2. Dem Paragraph 56, wird folgender Absatz 24, angefügt:

„(24) Die Änderung des Paragraph 3, Absatz eins, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2010, in Kraft.“

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