Text
Gesetz vom 15. Dezember 2009, mit dem das Steiermärkische Akkreditierungsgesetz, das Steiermärkische Aufzugsgesetz 2002, das Steiermärkische Baugesetz, das Steiermärkische Bauproduktegesetz, das Steiermärkische Berg- und Schiführergesetz 1976, das Steiermärkische Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005, das Steiermärkische Prostitutionsgesetz, das Steiermärkische Schischulgesetz 1997, das Steiermärkische Tanzschulgesetz 2000 und das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz geändert werden – DLRL-Anpassungsgesetz
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Änderung des Steiermärkischen Akkreditierungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Steiermärkischen Aufzugsgesetzes 2002
Artikel 3 Änderung des Steiermärkischen Baugesetzes
Artikel 4 Änderung des Steiermärkischen Bauproduktegesetzes 2000
Artikel 5 Änderung des Steiermärkischen Berg- und Schiführergesetzes 1976
Artikel 6 Änderung des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschafts- und -
organisationsgesetzes 2005
Artikel 7 Änderung des Steiermärkischen Prostitutionsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Steiermärkischen Schischulgesetzes 1997
Artikel 9 Änderung des Steiermärkischen Tanzschulgesetzes 2000
Artikel 10 Änderung des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes
Artikel 1
Änderung des Steiermärkischen Akkreditierungsgesetzes
Das Steiermärkische Akkreditierungsgesetz, LGBl. Nr. 62/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 7/2002, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Akkreditierungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1995,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 2 entfällt.Paragraph eins, Absatz 2, entfällt.
Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:Nach Paragraph 8, wird folgender Paragraph 8 a, eingefügt:
„§ 8a
Genehmigungsfiktion
(1) In Akkreditierungsverfahren nach den §§ 6 bis 8 gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von drei Monaten erlassen wurde.(1) In Akkreditierungsverfahren nach den Paragraphen 6 bis 8 gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von drei Monaten erlassen wurde.
(2) Verfügt die Antragstellerin/der Antragsteller für die Zustellung von Dokumenten über keine Abgabestelle im Inland, kommt die Genehmigungsfiktion nur zur Anwendung, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller wahlweise entweder
eine Abgabestelle im Inland benennt,
einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland benennt,
eine nachweisliche elektronische Zustellung im Wege eines elektronischen Zustelldienstes ermöglicht, oder
eine nachweisliche elektronische Zustellung durch unmittelbare elektronische Behebung ermöglicht; in diesem Fall hat die Antragstellerin/der Antragsteller der Behörde zu Beginn des Verfahrens eine elektronische Zustelladresse und ein Passwort zum Nachweis ihrer/seiner Identität und Authentizität bekanntzugeben. Liegt das Dokument zur Behebung bereit, sendet die Behörde eine elektronische Verständigung an die elektronische Zustelladresse, versehen mit einem Link, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller das Dokument unter Eingabe des Passwortes abrufen kann. Mit dem Abrufen des Dokuments wird die Zustellung bewirkt. Den Zustellnachweis bildet die elektronische Verständigung gemeinsam mit der Protokollierung der Daten der Behebung. Behebt die Antragstellerin/der Antragsteller das Dokument nicht binnen einer Frist von zehn Werktagen ab der Versendung der Verständigung, gilt die Zustellung ebenfalls als bewirkt. Auf diese Rechtsfolge muss die Antragstellerin/der Antragsteller zu Beginn des Verfahrens sowie in der elektronischen Verständigung über das bereitliegende Dokument hingewiesen werden. An die Stelle der Protokollierung der Behebungsdaten tritt der Vermerk über den Ablauf der Frist.
(3) Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist der Verfahrenspartei mitzuteilen.
(4) Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die in Abs. 1 geregelte Frist beginnt erst mit rechtzeitigem Einlangen eines mängelfreien Antrages. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG hinzuweisen.(4) Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die in Absatz eins, geregelte Frist beginnt erst mit rechtzeitigem Einlangen eines mängelfreien Antrages. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängelbehebungsauftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG hinzuweisen.
(5) Die Behörde hat den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist der Verfahrenspartei zuzustellen. Sie hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 zu begehren.(5) Die Behörde hat den Eintritt der Genehmigung gemäß Absatz eins, so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist der Verfahrenspartei zuzustellen. Sie hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung gemäß Absatz eins, zu begehren.
(6) Auf die Genehmigung nach Abs. 1 sind die §§ 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden.“(6) Auf die Genehmigung nach Absatz eins, sind die Paragraphen 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden.“
In § 11 Abs. 4 wird die Wendung „des Akkreditierungsbescheides“ durch die Wendung „der Akkreditierung“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz 4, wird die Wendung „des Akkreditierungsbescheides“ durch die Wendung „der Akkreditierung“ ersetzt.
Nach § 22 werden folgende §§ 22a und 22b eingefügt:Nach Paragraph 22, werden folgende Paragraphen 22 a und 22b eingefügt:
„§ 22a
Gemeinschaftsrecht
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36, umgesetzt.
§ 22bParagraph 22 b,
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 13/2010Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010,
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 13/2010 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.“Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010, anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.“
Dem § 23a wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 23 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Die Änderung des § 11 Abs. 4, die Einfügung des § 8a und der §§ 22a und 22b sowie der Entfall des § 1 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 13/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. März 2010, in Kraft.“„(3) Die Änderung des Paragraph 11, Absatz 4,, die Einfügung des Paragraph 8 a und der Paragraphen 22 a und 22b sowie der Entfall des Paragraph eins, Absatz 2, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. März 2010, in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Steiermärkischen Aufzugsgesetzes 2002
Das Steiermärkische Aufzugsgesetz 2002, LGBl. Nr. 108/2002, wird wie folgtDas Steiermärkische Aufzugsgesetz 2002, Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 2002,, wird wie folgt
geändert:
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Nach dem Eintrag „§ 14 Aufzugsprüfer“ wird die Zeile „§ 14a Genehmigungsfiktion“ eingefügt, nach dem Eintrag „§ 16 Übergangsbestimmungen“ wird die Zeile „§ 16a Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 13/2010“ eingefügt und nach dem Eintrag „§ 22 Inkrafttreten“ wird die Zeile „§ 22a Inkrafttreten von Novellen“ eingefügt.
In § 14 Abs. 7 letzter Spiegelstrich entfällt die Wortfolge „in der Steiermark“.In Paragraph 14, Absatz 7, letzter Spiegelstrich entfällt die Wortfolge „in der Steiermark“.
Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:Nach Paragraph 14, wird folgender Paragraph 14 a, eingefügt:
„§ 14a
Genehmigungsfiktion
(1) In Verfahren nach § 14 Abs. 2 gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von drei Monaten entschieden hat.(1) In Verfahren nach Paragraph 14, Absatz 2, gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von drei Monaten entschieden hat.
(2) Verfügt die Antragstellerin/der Antragsteller für die Zustellung von Dokumenten über keine Abgabestelle im Inland, kommt die Genehmigungsfiktion nur zur Anwendung, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller wahlweise entweder
eine Abgabestelle im Inland benennt,
einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland benennt,
eine nachweisliche elektronische Zustellung im Wege eines elektronischen
Zustelldienstes ermöglicht, oder
eine nachweisliche elektronische Zustellung durch unmittelbare elektronische Behebung ermöglicht; in diesem Fall hat die Antragstellerin/der Antragsteller der Behörde zu Beginn des Verfahrens eine elektronische Zustelladresse und ein Passwort zum Nachweis ihrer/seiner Identität und Authentizität bekanntzugeben. Liegt das Dokument zur Behebung bereit, sendet die Behörde eine elektronische Verständigung an die elektronische Zustelladresse, versehen mit einem Link, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller das Dokument unter Eingabe des Passwortes abrufen kann. Mit dem Abrufen des Dokuments wird die Zustellung bewirkt. Den Zustellnachweis bildet die elektronische Verständigung gemeinsam mit der Protokollierung der Daten der Behebung. Behebt die Antragstellerin/der Antragsteller das Dokument nicht binnen einer Frist von zehn Werktagen ab der Versendung der Verständigung, gilt die Zustellung ebenfalls als bewirkt. Auf diese Rechtsfolge muss die Antragstellerin/der Antragsteller zu Beginn des Verfahrens sowie in der elektronischen Verständigung über das bereitliegende Dokument hingewiesen werden. An die Stelle der Protokollierung der Behebungsdaten tritt der Vermerk über den Ablauf der Frist.
(3) Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist der Verfahrenspartei mitzuteilen.
(4) Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die in Abs. 1 geregelte Frist beginnt erst mit rechtzeitigem Einlangen eines mängelfreien Antrages. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG hinzuweisen.(4) Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die in Absatz eins, geregelte Frist beginnt erst mit rechtzeitigem Einlangen eines mängelfreien Antrages. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängelbehebungsauftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG hinzuweisen.
(5) Die Behörde hat den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist der Verfahrenspartei zuzustellen. Sie hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 zu begehren.(5) Die Behörde hat den Eintritt der Genehmigung gemäß Absatz eins, so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist der Verfahrenspartei zuzustellen. Sie hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung gemäß Absatz eins, zu begehren.
(6) Auf die Genehmigung nach Abs. 1 sind die §§ 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden.“(6) Auf die Genehmigung nach Absatz eins, sind die Paragraphen 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden.“
Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:Nach Paragraph 16, wird folgender Paragraph 16 a, eingefügt:
„§ 16a
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 13/2010Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010,
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 13/2010 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.“Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010, anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.“
§ 21 Abs. 1 lautet:Paragraph 21, Absatz eins, lautet:
„(1) Mit diesem Gesetz werden folgende EU-Vorschriften umgesetzt:
Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge, ABl. L 213 vom 7.9.1995, S. 1;
Empfehlung 95/216/EG der Kommission vom 8. Juni 1995 über die Verbesserung der Sicherheit der vorhandenen Aufzüge, ABl. L 134 vom 20.6.1995, S. 37;
Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienst-leistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.“
Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:Nach Paragraph 22, wird folgender Paragraph 22 a, eingefügt:
„§ 22a
Inkrafttreten von Novellen
Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 14 Abs. 7 und des § 21 Abs. 1 sowie die Einfügung der §§ 14a und 16a durch die Novelle LGBl. Nr. 13/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. März 2010, in Kraft.“Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des Paragraph 14, Absatz 7 und des Paragraph 21, Absatz eins, sowie die Einfügung der Paragraphen 14 a und 16a durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. März 2010, in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Steiermärkischen Baugesetzes
Das Steiermärkische Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, zuletzt in der FassungDas Steiermärkische Baugesetz, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995,, zuletzt in der Fassung
LGBl. Nr. 88/2008, wird wie folgt geändert:Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Nach dem Eintrag „§ 28 Bausachverständige“ wird die Zeile „§ 28a Genehmigungsfiktion“ eingefügt und nach dem Eintrag „§ 119g
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 88/2008“ wird die Zeile „§ 119h
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 13/2010“ eingefügt.
Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:Nach Paragraph 28, wird folgender Paragraph 28 a, eingefügt:
„§ 28a
Genehmigungsfiktion
(1) In Verfahren nach § 28 Abs. 2 und 3 gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von drei Monaten entschieden hat.(1) In Verfahren nach Paragraph 28, Absatz 2 und 3 gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von drei Monaten entschieden hat.
(2) Verfügt die Antragstellerin/der Antragsteller für die Zustellung von Dokumenten über keine Abgabestelle im Inland, kommt die Genehmigungsfiktion nur zur Anwendung, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller wahlweise entweder
eine Abgabestelle im Inland benennt,
einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland benennt,
eine nachweisliche elektronische Zustellung im Wege eines elektronischen
Zustelldienstes ermöglicht, oder
eine nachweisliche elektronische Zustellung durch unmittelbare elektronische Behebung ermöglicht; in diesem Fall hat die Antragstellerin/der Antragsteller der Behörde zu Beginn des Verfahrens eine elektronische Zustelladresse und ein Passwort zum Nachweis ihrer/seiner Identität und Authentizität bekanntzugeben. Liegt das Dokument zur Behebung bereit, sendet die Behörde eine elektronische Verständigung an die elektronische Zustelladresse, versehen mit einem Link, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller das Dokument unter Eingabe des Passwortes abrufen kann. Mit dem Abrufen des Dokuments wird die Zustellung bewirkt. Den Zustellnachweis bildet die elektronische Verständigung gemeinsam mit der Protokollierung der Daten der Behebung. Behebt die Antragstellerin/der Antragsteller das Dokument nicht binnen einer Frist von zehn Werktagen ab der Versendung der Verständigung, gilt die Zustellung ebenfalls als bewirkt. Auf diese Rechtsfolge muss die Antragstellerin/der Antragsteller zu Beginn des Verfahrens sowie in der elektronischen Verständigung über das bereitliegende Dokument hingewiesen werden. An die Stelle der Protokollierung der Behebungsdaten tritt der Vermerk über den Ablauf der Frist.
(3) Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist der Verfahrenspartei mitzuteilen.
(4) Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die in Abs. 1 geregelte Frist beginnt erst mit rechtzeitigem Einlangen eines mängelfreien Antrages. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG hinzuweisen.(4) Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die in Absatz eins, geregelte Frist beginnt erst mit rechtzeitigem Einlangen eines mängelfreien Antrages. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängelbehebungsauftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG hinzuweisen.
(5) Die Behörde hat den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist der Verfahrenspartei zuzustellen. Sie hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 zu begehren.(5) Die Behörde hat den Eintritt der Genehmigung gemäß Absatz eins, so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist der Verfahrenspartei zuzustellen. Sie hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung gemäß Absatz eins, zu begehren.
(6) Auf die Genehmigung nach Abs. 1 sind die §§ 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden.“(6) Auf die Genehmigung nach Absatz eins, sind die Paragraphen 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden.“
§ 118a lautet:Paragraph 118 a, lautet:
„§ 118a
Gemeinschaftsrecht
Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft
umgesetzt:
Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 65;
Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.“
Nach § 119g wird folgender § 119h eingefügt:Nach Paragraph 119 g, wird folgender Paragraph 119 h, eingefügt:
„§ 119h
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 13/2010Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010,
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 13/2010 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.“Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010, anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.“
Dem § 120a wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 120 a, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 118a sowie die Einfügung der §§ 28a und 119h durch die Novelle LGBl. Nr. 13/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. März 2010, in Kraft.“„(10) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des Paragraph 118 a, sowie die Einfügung der Paragraphen 28 a und 119h durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. März 2010, in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Steiermärkischen Bauproduktegesetzes 2000
Das Steiermärkische Bauproduktegesetz 2000, LGBl. Nr. 50/2001, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 85/2005, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Bauproduktegesetz 2000, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2001,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Nach dem Eintrag „§ 8 Ermächtigte Stellen“ wird die Zeile „§ 8a Genehmigungsfiktion“ eingefügt und nach dem Eintrag „§ 29 Übergangsbestimmungen“ wird die Zeile „§ 29a Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 13/2010“ eingefügt.
In § 8 Abs. 2 Z. 3 wird der am Ende befindliche Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt. § 8 Abs. 2 Z. 4 entfällt.In Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, wird der am Ende befindliche Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt. Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 4, entfällt.
Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:Nach Paragraph 8, wird folgender Paragraph 8 a, eingefügt:
„§ 8a
Genehmigungsfiktion
(1) In Verfahren nach § 8 Abs. 2 bis 4 gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von drei Monaten erlassen wurde.(1) In Verfahren nach Paragraph 8, Absatz 2 bis 4 gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von drei Monaten erlassen wurde.
(2) Verfügt die Antragstellerin/der Antragsteller für die Zustellung von Dokumenten über keine Abgabestelle im Inland, kommt die Genehmigungsfiktion nur zur Anwendung, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller wahlweise entweder
eine Abgabestelle im Inland benennt,
einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland benennt,
eine nachweisliche elektronische Zustellung im Wege eines elektronischen
Zustelldienstes ermöglicht, oder
eine nachweisliche elektronische Zustellung durch unmittelbare elektronische Behebung ermöglicht; in diesem Fall hat die Antragstellerin/der Antragsteller der Behörde zu Beginn des Verfahrens eine elektronische Zustelladresse und ein Passwort zum Nachweis ihrer/seiner Identität und Authentizität bekanntzugeben. Liegt das Dokument zur Behebung bereit, sendet die Behörde eine elektronische Verständigung an die elektronische Zustelladresse, versehen mit einem Link, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller das Dokument unter Eingabe des Passwortes abrufen kann. Mit dem Abrufen des Dokuments wird die Zustellung bewirkt. Den Zustellnachweis bildet die elektronische Verständigung gemeinsam mit der Protokollierung der Daten der Behebung. Behebt die Antragstellerin/der Antragsteller das Dokument nicht binnen einer Frist von zehn Werktagen ab der Versendung der Verständigung, gilt die Zustellung ebenfalls als bewirkt. Auf diese Rechtsfolge muss die Antragstellerin/der Antragsteller zu Beginn des Verfahrens sowie in der elektronischen Verständigung über das bereitliegende Dokument hingewiesen werden. An die Stelle der Protokollierung der Behebungsdaten tritt der Vermerk über den Ablauf der Frist.
(3) Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist der Verfahrenspartei mitzuteilen.
(4) Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die in Abs. 1 geregelte Frist beginnt erst mit rechtzeitigem Einlangen eines mängelfreien Antrages. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG hinzuweisen.(4) Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die in Absatz eins, geregelte Frist beginnt erst mit rechtzeitigem Einlangen eines mängelfreien Antrages. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängelbehebungsauftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG hinzuweisen.
(5) Die Behörde hat den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist der Verfahrenspartei zuzustellen. Sie hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 zu begehren.(5) Die Behörde hat den Eintritt der Genehmigung gemäß Absatz eins, so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist der Verfahrenspartei zuzustellen. Sie hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung gemäß Absatz eins, zu begehren.
(6) Auf die Genehmigung nach Abs. 1 sind die §§ 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden.“(6) Auf die Genehmigung nach Absatz eins, sind die Paragraphen 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden.“
Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:Nach Paragraph 29, wird folgender Paragraph 29 a, eingefügt:
„§ 29a
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 13/2010Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010,
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 13/2010 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.“Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010, anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.“
Dem § 30 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36, umgesetzt.“
5. § 31a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und dem § 31a wird folgender Abs. 2 angefügt:5. Paragraph 31 a, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und dem Paragraph 31 a, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 8 Abs. 2 Z. 3 und des § 30, die Einfügung der §§ 8a„(2) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3 und des Paragraph 30,, die Einfügung der Paragraphen 8 a,
und 29a sowie der Entfall des § 8 Abs. 2 Z. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 13/2010 treten mit dem der Kund-machung folgenden Tag, das ist der 3. März 2010, in Kraft.“und 29a sowie der Entfall des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 4, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010, treten mit dem der Kund-machung folgenden Tag, das ist der 3. März 2010, in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Steiermärkischen Berg- und Schiführergesetzes 1976
Das Steiermärkische Berg- und Schiführergesetz 1976, LGBl. Nr. 53/1976, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Berg- und Schiführergesetz 1976, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 1976,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1. § 3 lautet:1. Paragraph 3, lautet:
„§ 3
Befugnis, Verleihung und Ausübung
(1) Die erwerbsmäßige Ausübung der Tätigkeit einer Berg- und Schiführerin/eines Berg- und Schiführers (§ 1) bedarf einer Befugnis.(1) Die erwerbsmäßige Ausübung der Tätigkeit einer Berg- und Schiführerin/eines Berg- und Schiführers (Paragraph eins,) bedarf einer Befugnis.
(2) Die Befugnis darf nur natürlichen Personen verliehen werden; sie ist zu verleihen, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller die persönlichen Voraussetzungen erfüllt.
(3) Zur Verleihung der Befugnis ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Dem schriftlich einzubringenden Antrag sind die erforderlichen Belege zum Nachweis der persönlichen Voraussetzungen (§ 4) anzuschließen. Dem Steiermärkischen Berg- und Schiführerverband ist der Antrag mit den vollständigen Unterlagen zur Kenntnis zu bringen.(3) Zur Verleihung der Befugnis ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Dem schriftlich einzubringenden Antrag sind die erforderlichen Belege zum Nachweis der persönlichen Voraussetzungen (Paragraph 4,) anzuschließen. Dem Steiermärkischen Berg- und Schiführerverband ist der Antrag mit den vollständigen Unterlagen zur Kenntnis zu bringen.
(4) Die Verleihung der Befugnis ist der Landesregierung und dem Steiermärkischen Berg- und Schiführerverband zur Kenntnis zu bringen.
(5) Die Befugnis erstreckt sich auf das gesamte Landesgebiet.“
2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:2. Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, eingefügt:
„§ 3a
Genehmigungsfiktion
(1) In Verfahren nach § 3 gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von drei Monaten erlassen wurde.(1) In Verfahren nach Paragraph 3, gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von drei Monaten erlassen wurde.
(2) Verfügt die Antragstellerin/der Antragsteller für die Zustellung von Dokumenten über keine Abgabestelle im Inland, kommt die Genehmigungsfiktion nur zur Anwendung, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller wahlweise entweder
eine Abgabestelle im Inland benennt,
einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland benennt,
eine nachweisliche elektronische Zustellung im Wege eines elektronischen
Zustelldienstes ermöglicht, oder
eine nachweisliche elektronische Zustellung durch unmittelbare elektronische Behebung ermöglicht; in diesem Fall hat die Antragstellerin/der Antragsteller der Behörde zu Beginn des Verfahrens eine elektronische Zustelladresse und ein Passwort zum Nachweis ihrer/seiner Identität und Authentizität bekanntzugeben. Liegt das Dokument zur Behebung bereit, sendet die Behörde eine elektronische Verständigung an die elektronische Zustelladresse, versehen mit einem Link, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller das Dokument unter Eingabe des Passwortes abrufen kann. Mit dem Abrufen des Dokuments wird die Zustellung bewirkt. Den Zustellnachweis bildet die elektronische Verständigung gemeinsam mit der Protokollierung der Daten der Behebung. Behebt die Antragstellerin/der Antragsteller das Dokument nicht binnen einer Frist von zehn Werktagen ab der Versendung der Verständigung, gilt die Zustellung ebenfalls als bewirkt. Auf diese Rechtsfolge muss die Antragstellerin/der Antragsteller zu Beginn des Verfahrens sowie in der elektronischen Verständigung über das bereitliegende Dokument hingewiesen werden. An die Stelle der Protokollierung der Behebungsdaten tritt der Vermerk über den Ablauf der Frist.
(3) Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist der Verfahrenspartei mitzuteilen.
(4) Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die in Abs. 1 geregelte Frist beginnt erst mit rechtzeitigem Einlangen eines mängelfreien Antrages. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG hinzuweisen.(4) Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die in Absatz eins, geregelte Frist beginnt erst mit rechtzeitigem Einlangen eines mängelfreien Antrages. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängelbehebungsauftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG hinzuweisen.
(5) Die Behörde hat den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist der Verfahrenspartei zuzustellen. Sie hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 zu begehren.(5) Die Behörde hat den Eintritt der Genehmigung gemäß Absatz eins, so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist der Verfahrenspartei zuzustellen. Sie hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung gemäß Absatz eins, zu begehren.
(6) Auf die Genehmigung nach Abs. 1 sind die §§ 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden.“(6) Auf die Genehmigung nach Absatz eins, sind die Paragraphen 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden.“
3. § 4 Abs. 1 bis 3 lauten:3. Paragraph 4, Absatz eins bis 3 lauten:
„(1) Zur Erlangung der Befugnis sind folgende persönliche Voraussetzungen erforderlich:
die Staatsbürgerschaft von Österreich, eines anderen EU-Mitgliedstaates, eines EWR-Vertragsstaates oder eines Drittstaates, soweit diesen Staatsangehörigen nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie Inländerinnen/Inländern;
unter Bedachtnahme auf ein einwandfreies Vorleben die für die Tätigkeit
einer Berg- und Schiführerin/eines Berg- und Schiführers erforderliche Verlässlichkeit;
die gesundheitliche Eignung;
die fachliche Befähigung.
(2) Vom Erfordernis nach Abs. 1 lit. a kann die Landesregierung absehen, wenn es der Bedarf an Berg- und Schiführerinnen/Berg- und Schiführern erfordert.(2) Vom Erfordernis nach Absatz eins, Litera a, kann die Landesregierung absehen, wenn es der Bedarf an Berg- und Schiführerinnen/Berg- und Schiführern erfordert.
(3) Die gesundheitliche Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.“
4. § 6 Abs. 1 lautet:4. Paragraph 6, Absatz eins, lautet:
„(1) Die Befugnis erlischt
durch den der Verleihungsbehörde bekanntgegebenen Verzicht (Zurücklegung);
mit dem Tod der Befugnisinhaberin/des Befugnisinhabers.“
§ 6 Abs. 3 lautet:Paragraph 6, Absatz 3, lautet:
„(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Steiermärkischen Berg- und Schiführerverband die beabsichtigte Entziehung der Befugnis zur Kenntnis zu bringen.“
§§ 7 und 8 entfallen.Paragraphen 7 und 8 entfallen.
§ 9 Abs. 6 lautet:Paragraph 9, Absatz 6, lautet:
„(6) Zur Ausbildung sind Personen zuzulassen, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 lit. a bis d erfüllen und außerdem bergsteigerische und schifahrerische Kenntnisse nachweisen, die eine Erreichung des Lehrzieles erwarten lassen. § 4 Abs. 2 gilt sinngemäß.“„(6) Zur Ausbildung sind Personen zuzulassen, die die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a bis d erfüllen und außerdem bergsteigerische und schifahrerische Kenntnisse nachweisen, die eine Erreichung des Lehrzieles erwarten lassen. Paragraph 4, Absatz 2, gilt sinngemäß.“
§ 9 Abs. 7, 9 und 10 entfallen.Paragraph 9, Absatz 7,, 9 und 10 entfallen.
§ 9 Abs. 8 lautet:Paragraph 9, Absatz 8, lautet:
„(8) Hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung gilt die Bestimmung des § 4 Abs. 3 sinngemäß. Die berg-steigerischen und schiläuferischen Kenntnisse sind durch Berichte über die in den letzten zwei Jahren durch-geführten Touren nachzuweisen.“„(8) Hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung gilt die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, sinngemäß. Die berg-steigerischen und schiläuferischen Kenntnisse sind durch Berichte über die in den letzten zwei Jahren durch-geführten Touren nachzuweisen.“
10. § 12 Abs. 2 lautet:10. Paragraph 12, Absatz 2, lautet:
„(2) Die Landesregierung kann, solange noch keine eigenen Einrichtungen des Landes bestehen, die Aufgaben gemäß Abs. 1 durch Verordnung auf den Steiermärkischen Berg- und Schiführerverband übertragen. Hierbei handelt es sich um eine Aufgabe des übertragenen Wirkungsbereiches mit einem diesbezüglichen Weisungsrecht der Landesregierung.“„(2) Die Landesregierung kann, solange noch keine eigenen Einrichtungen des Landes bestehen, die Aufgaben gemäß Absatz eins, durch Verordnung auf den Steiermärkischen Berg- und Schiführerverband übertragen. Hierbei handelt es sich um eine Aufgabe des übertragenen Wirkungsbereiches mit einem diesbezüglichen Weisungsrecht der Landesregierung.“
11. § 13 Abs. 1 lautet:11. Paragraph 13, Absatz eins, lautet:
„(1) Der Besuch von Ausbildungslehrgängen an Einrichtungen des Bundes, eines Bundeslandes oder des österreichischen Berg- und Schiführerverbandes zur Heranbildung von Berg- und Schiführerinnen/Berg- und Schiführern und die nach Abschluss dieses Lehrganges abgelegte Prüfung ist einer Ausbildung und Prüfung gemäß §§ 9 und 10 dieses Gesetzes gleichzuhalten, wenn der Lehrstoff (Prüfungsstoff) dieser Ausbildungslehrgänge (Prüfungen) die in den §§ 9 und 10 enthaltenen Lehrgegenstände (Prüfungsgegenstände) umfasst und für die Aufnahme in den Ausbildungslehrgang die Volljährigkeit und der Nachweis ausreichender bergsteigerischer und schiläuferischer Kenntnisse (§ 9 Abs. 6) gefordert sind.“„(1) Der Besuch von Ausbildungslehrgängen an Einrichtungen des Bundes, eines Bundeslandes oder des österreichischen Berg- und Schiführerverbandes zur Heranbildung von Berg- und Schiführerinnen/Berg- und Schiführern und die nach Abschluss dieses Lehrganges abgelegte Prüfung ist einer Ausbildung und Prüfung gemäß Paragraphen 9 und 10 dieses Gesetzes gleichzuhalten, wenn der Lehrstoff (Prüfungsstoff) dieser Ausbildungslehrgänge (Prüfungen) die in den Paragraphen 9 und 10 enthaltenen Lehrgegenstände (Prüfungsgegenstände) umfasst und für die Aufnahme in den Ausbildungslehrgang die Volljährigkeit und der Nachweis ausreichender bergsteigerischer und schiläuferischer Kenntnisse (Paragraph 9, Absatz 6,) gefordert sind.“
Der Einleitungssatz in § 16 lautet:Der Einleitungssatz in Paragraph 16, lautet:
„Der Steiermärkische Berg- und Schiführerverband hat neben den ihm durch § 12 Abs. 2 oder in anderen Gesetzen übertragenen Obliegenheiten nachstehende Aufgaben:“„Der Steiermärkische Berg- und Schiführerverband hat neben den ihm durch Paragraph 12, Absatz 2, oder in anderen Gesetzen übertragenen Obliegenheiten nachstehende Aufgaben:“
Die Abschnittsbezeichnung des 3. Abschnitts „Strafen, Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten“ wird durch die Abschnittsbezeichnung „Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen“ ersetzt.
In § 24 Abs. 1 lit. b wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt. § 24 Abs. 1 lit. c entfällt.In Paragraph 24, Absatz eins, Litera b, wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt. Paragraph 24, Absatz eins, Litera c, entfällt.
Nach § 24 werden folgende §§ 24a und 24b eingefügt:Nach Paragraph 24, werden folgende Paragraphen 24 a und 24b eingefügt:
„§ 24a
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
Soweit in diesem Gesetz Personen- und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der männlichen Form sinngemäß auch in der weiblichen Form.
§ 24bParagraph 24 b,
Gemeinschaftsrecht
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36, umgesetzt.“
Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:Nach Paragraph 25, wird folgender Paragraph 25 a, eingefügt:
„§ 25a
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 13/2010Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010,
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 13/2010 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.“Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010, anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.“
Dem § 27 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Die Änderung des § 3, des § 4 Abs. 1 bis 3, des § 6 Abs. 1 und 3, des § 9 Abs. 6 und 8, des § 12 Abs. 2, des § 13 Abs. 1, des § 16, der Abschnittsbezeichnung des 3. Abschnitts und des § 24 Abs. 1 lit. b, die Einfügung der §§ 3a, 24a, 24b und 25a sowie der Entfall der §§ 7 und 8, des § 9 Abs. 7, 9 und 10 und des § 24 Abs. 1 lit. c durch die Novelle LGBl. Nr 13/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. März 2010, in Kraft.“„(4) Die Änderung des Paragraph 3,, des Paragraph 4, Absatz eins bis 3, des Paragraph 6, Absatz eins und 3, des Paragraph 9, Absatz 6 und 8, des Paragraph 12, Absatz 2,, des Paragraph 13, Absatz eins,, des Paragraph 16,, der Abschnittsbezeichnung des 3. Abschnitts und des Paragraph 24, Absatz eins, Litera b,, die Einfügung der Paragraphen 3 a,, 24a, 24b und 25a sowie der Entfall der Paragraphen 7 und 8, des Paragraph 9, Absatz 7,, 9 und 10 und des Paragraph 24, Absatz eins, Litera c, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr 13 aus 2010, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. März 2010, in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetzes 2005
Das Steiermärkische Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005, LGBl. Nr. 70/2005, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 25/2007, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2005,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
§ 2 Z. 5 lautet:Paragraph 2, Ziffer 5, lautet:
,Bilanzgruppenkoordinator‘ eine natürliche oder juristische Person, die berechtigt ist, die Bilanzgruppen einer Regelzone bezüglich Ausgleichsenergie in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht zu verwalten;“
§ 42 Abs. 2 Z. 5 lautet:Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 5, lautet:
mindestens ein Vorstand den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in einem EWR-Mitgliedstaat hat;“
§ 42 Abs. 2 Z. 7 lautet:Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 7, lautet:
der Sitz und die Hauptverwaltung in einem EWR-Mitgliedstaat liegen;“
In § 66 lit. d wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und dem § 66 folgende lit. e angefügt:In Paragraph 66, Litera d, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und dem Paragraph 66, folgende Litera e, angefügt:
Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienst-leistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.“
§ 69 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und dem § 69 wird folgender Abs. 2 angefügt:Paragraph 69, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und dem Paragraph 69, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2) Die Änderungen des § 2 Z. 5, des § 42 Abs. 2 Z. 5 und 7 und des § 66 durch die Novelle LGBl. Nr. 13/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. März 2010, in Kraft.“„(2) Die Änderungen des Paragraph 2, Ziffer 5,, des Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 5 und 7 und des Paragraph 66, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. März 2010, in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Steiermärkischen Prostitutionsgesetzes
Das Steiermärkische Prostitutionsgesetz, LGBl. Nr. 16/1998, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Prostitutionsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1998,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
§ 6 Z. 2 lautet:Paragraph 6, Ziffer 2, lautet:
die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben oder Drittstaatsangehörige sind, die nach dem Recht der Europäischen Union Inländerinnen/Inländern gleichzustellen sind, sowie“
§ 9 lautet:Paragraph 9, lautet:
„§ 9
Verantwortliche Vertreterin/Verantwortlicher Vertreter
(1) Die Inhaberin/Der Inhaber einer Bordellbewilligung kann eine Person unter klarer Abgrenzung ihres Verantwortungsbereiches als verantwortliche Vertreterin/verantwortlichen Vertreter bestellen. Die Bestellung bedarf der Bewilligung der Behörde (§ 12 Abs. 1).(1) Die Inhaberin/Der Inhaber einer Bordellbewilligung kann eine Person unter klarer Abgrenzung ihres Verantwortungsbereiches als verantwortliche Vertreterin/verantwortlichen Vertreter bestellen. Die Bestellung bedarf der Bewilligung der Behörde (Paragraph 12, Absatz eins,).
(2) Die verantwortliche Vertreterin/der verantwortliche Vertreter muss
die persönlichen Voraussetzungen des § 6 erfüllen,die persönlichen Voraussetzungen des Paragraph 6, erfüllen,
strafrechtlich verfolgt werden können und
ihrer/seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben.“
Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:Nach Paragraph 11, wird folgender Paragraph 11 a, eingefügt:
„§ 11a
Genehmigungsfiktion
(1) In Verfahren nach § 9 gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von drei Monaten erlassen wurde.(1) In Verfahren nach Paragraph 9, gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von drei Monaten erlassen wurde.
(2) Verfügt die Antragstellerin/der Antragsteller für die Zustellung von Dokumenten über keine Abgabestelle im Inland, kommt die Genehmigungsfiktion nur zur Anwendung, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller wahlweise entweder
eine Abgabestelle im Inland benennt,
einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland benennt,
eine nachweisliche elektronische Zustellung im Wege eines elektronischen
Zustelldienstes ermöglicht, oder
eine nachweisliche elektronische Zustellung durch unmittelbare elektronische Behebung ermöglicht; in diesem Fall hat die Antragstellerin/der Antragsteller der Behörde zu Beginn des Verfahrens eine elektronische Zustelladresse und ein Passwort zum Nachweis ihrer/seiner Identität und Authentizität bekanntzugeben. Liegt das Dokument zur Behebung bereit, sendet die Behörde eine elektronische Verständigung an die elektronische Zustelladresse, versehen mit einem Link, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller das Dokument unter Eingabe des Passwortes abrufen kann. Mit dem Abrufen des Dokuments wird die Zustellung bewirkt. Den Zustellnachweis bildet die elektronische Verständigung gemeinsam mit der Protokollierung der Daten der Behebung. Behebt die Antragstellerin/der Antragsteller das Dokument nicht binnen einer Frist von zehn Werktagen ab der Versendung der Verständigung, gilt die Zustellung ebenfalls als bewirkt. Auf diese Rechtsfolge muss die Antragstellerin/der Antragsteller zu Beginn des Verfahrens sowie in der elektronischen Verständigung über das bereitliegende Dokument hingewiesen werden. An die Stelle der Protokollierung der Behebungsdaten tritt der Vermerk über den Ablauf der Frist.
(3) Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist der Verfahrenspartei mitzuteilen.
(4) Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die in Abs. 1 geregelte Frist beginnt erst mit rechtzeitigem Einlangen eines mängelfreien Antrages. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG hinzuweisen.(4) Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die in Absatz eins, geregelte Frist beginnt erst mit rechtzeitigem Einlangen eines mängelfreien Antrages. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängelbehebungsauftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG hinzuweisen.
(5) Die Behörde hat den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist der Verfahrenspartei zuzustellen. Sie hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 zu begehren.(5) Die Behörde hat den Eintritt der Genehmigung gemäß Absatz eins, so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist der Verfahrenspartei zuzustellen. Sie hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung gemäß Absatz eins, zu begehren.
(6) Auf die Genehmigung nach Abs. 1 sind die §§ 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden.“(6) Auf die Genehmigung nach Absatz eins, sind die Paragraphen 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden.“
Nach § 15 werden folgende §§ 15a und 15b eingefügt:Nach Paragraph 15, werden folgende Paragraphen 15 a und 15b eingefügt:
„§ 15a
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
Soweit in diesem Gesetz Personen- und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der männlichen Form sinngemäß auch in der weiblichen Form.
§ 15bParagraph 15 b,
Gemeinschaftsrecht
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36, umgesetzt.“
Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:Nach Paragraph 16, wird folgender Paragraph 16 a, eingefügt:
„§ 16a
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 13/2010Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010,
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 13/2010 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.“Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010, anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.“
Dem § 18 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Die Änderung des § 6 Z. 2 und des § 9 sowie die Einfügung der §§ 11a, 15a, 15b und 16a durch die Novelle LGBl. Nr. 13/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. März 2010, in Kraft.“„(3) Die Änderung des Paragraph 6, Ziffer 2 und des Paragraph 9, sowie die Einfügung der Paragraphen 11 a,, 15a, 15b und 16a durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. März 2010, in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Steiermärkischen Schischulgesetzes 1997
Das Steiermärkische Schischulgesetz 1997, LGBl. Nr. 58/1997, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Schischulgesetz 1997, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1997,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Nach dem Eintrag „§ 9a Schischulverzeichnis“ wird die Zeile „§ 9b Genehmigungsfiktion“ eingefügt und nach dem Eintrag „§ 31 Geschlechtsspezifische Bezeichnungen“ wird die Zeile „§ 31a Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 13/2010“ eingefügt.
§ 3 Abs. 3 lautet:Paragraph 3, Absatz 3, lautet:
„(3) Die Bewilligung darf nur natürlichen Personen erteilt werden.“
3. § 7 Abs. 1 lautet:3. Paragraph 7, Absatz eins, lautet:
„(1) Vor der Erteilung der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Schischule ist die Gemeinde des in Aussicht genommenen Standortes zu hören. Dem Steiermärkischen Schilehrerverband ist das Bewilligungsansuchen mit den vollständigen Unterlagen zur Kenntnis zu bringen.“
4. § 8 Abs. 2 bis 4 lauten:4. Paragraph 8, Absatz 2 bis 4 lauten:
„(2) Die Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers ist nur mit Bewilligung der Landesregierung gestattet. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die namhaft gemachte Person die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 4 erfüllt.„(2) Die Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers ist nur mit Bewilligung der Landesregierung gestattet. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die namhaft gemachte Person die persönlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, erfüllt.
(3) Eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer ist zu bestellen, wenn
die Bewilligung nach dem Tod der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers während einer laufenden Saison durch Hinterbliebene (Witwe/Witwer, Verwandte in gerader, auf und absteigender Linie, Wahlkinder) fortgeführt wird und die Hinterbliebenen die persönlichen Voraussetzungen des § 4 nicht erfüllen,die Bewilligung nach dem Tod der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers während einer laufenden Saison durch Hinterbliebene (Witwe/Witwer, Verwandte in gerader, auf und absteigender Linie, Wahlkinder) fortgeführt wird und die Hinterbliebenen die persönlichen Voraussetzungen des Paragraph 4, nicht erfüllen,
eine Bewilligung für Rechnung von erbberechtigten minderjährigen Nachkommen ausgeübt werden soll,
die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber vorübergehend erkrankt ist,
die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber zu Fortbildungszwecken längere Zeit abwesend ist,
die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber in Angelegenheiten des Schisportes im In- oder Ausland mit Aufgaben betraut wurde, die im Interesse des Landes Steiermark gelegen sind, oder
der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber eine Schischulbewilligung für eine weitere Niederlassung an einem anderen Standort erteilt wird.
(4) Der Antrag auf Bewilligung der Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers ist binnen zwei Wochen nach Eintritt eines Vertretungsfalles gemäß § 8 Abs. 3 lit. a bis e zu stellen. Im Falle des § 8 Abs. 3 lit. f ist bereits im Antrag auf Bewilligung einer Schischule an einem weiteren Standort die/der für die Leitung dieser Niederlassung vorgesehene Geschäftsführerin/Geschäftsführer namhaft zu machen. Wenn eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr erfüllt oder die Funktion aus welchem Grund immer nicht mehr ausübt, hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber innerhalb von acht Wochen die Bewilligung der Bestellung einer/eines neuen namhaft gemachten Geschäftsführerin/Geschäftsführers zu beantragen.“(4) Der Antrag auf Bewilligung der Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers ist binnen zwei Wochen nach Eintritt eines Vertretungsfalles gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a bis e zu stellen. Im Falle des Paragraph 8, Absatz 3, Litera f, ist bereits im Antrag auf Bewilligung einer Schischule an einem weiteren Standort die/der für die Leitung dieser Niederlassung vorgesehene Geschäftsführerin/Geschäftsführer namhaft zu machen. Wenn eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr erfüllt oder die Funktion aus welchem Grund immer nicht mehr ausübt, hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber innerhalb von acht Wochen die Bewilligung der Bestellung einer/eines neuen namhaft gemachten Geschäftsführerin/Geschäftsführers zu beantragen.“
5. § 8 Abs. 6 lautet:5. Paragraph 8, Absatz 6, lautet:
„(6) Jede Bewilligungsinhaberin/jeder Bewilligungsinhaber oder jede Geschäftsführerin/jeder Geschäftsführer kann nur eine Schischule leiten. Die Aufnahme und ein nicht schneebedingtes Aussetzen der Lehrtätigkeit für mehr als zwei Wochen sind von der Bewilligungsinhaberin/vom Bewilligungsinhaber sofort und die dauernde Einstellung des Betriebes binnen zwei Wochen anzuzeigen.“
6. Nach § 9a wird folgender § 9b eingefügt:6. Nach Paragraph 9 a, wird folgender Paragraph 9 b, eingefügt:
„§ 9b
Genehmigungsfiktion
(1) In Verfahren nach §§ 3, 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 3 gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von drei Monaten erlassen wurde.(1) In Verfahren nach Paragraphen 3,, 8 Absatz 2 und Paragraph 9, Absatz 3, gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von drei Monaten erlassen wurde.
(2) Verfügt die Antragstellerin/der Antragsteller für die Zustellung von Dokumenten über keine Abgabestelle im Inland, kommt die Genehmigungsfiktion nur zur Anwendung, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller wahlweise entweder
eine Abgabestelle im Inland benennt,
einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland benennt,
eine nachweisliche elektronische Zustellung im Wege eines elektronischen
Zustelldienstes ermöglicht, oder
eine nachweisliche elektronische Zustellung durch unmittelbare elektronische Behebung ermöglicht; in diesem Fall hat die Antragstellerin/der Antragsteller der Behörde zu Beginn des Verfahrens eine elektronische Zustelladresse und ein Passwort zum Nachweis ihrer/seiner Identität und Authentizität bekanntzugeben. Liegt das Dokument zur Behebung bereit, sendet die Behörde eine elektronische Verständigung an die elektronische Zustelladresse, versehen mit einem Link, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller das Dokument unter Eingabe des Passwortes abrufen kann. Mit dem Abrufen des Dokuments wird die Zustellung bewirkt. Den Zustellnachweis bildet die elektronische Verständigung gemeinsam mit der Protokollierung der Daten der Behebung. Behebt die Antragstellerin/der Antragsteller das Dokument nicht binnen einer Frist von zehn Werktagen ab der Versendung der Verständigung, gilt die Zustellung ebenfalls als bewirkt. Auf diese Rechtsfolge muss die Antragstellerin/der Antragsteller zu Beginn des Verfahrens sowie in der elektronischen Verständigung über das bereitliegende Dokument hingewiesen werden. An die Stelle der Protokollierung der Behebungsdaten tritt der Vermerk über den Ablauf der Frist.
(3) Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist der Verfahrenspartei mitzuteilen.
(4) Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die in Abs. 1 geregelte Frist beginnt erst mit rechtzeitigem Einlangen eines mängelfreien Antrages. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG hinzuweisen.(4) Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die in Absatz eins, geregelte Frist beginnt erst mit rechtzeitigem Einlangen eines mängelfreien Antrages. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängelbehebungsauftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG hinzuweisen.
(5) Die Behörde hat den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist der Verfahrenspartei zuzustellen. Sie hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 zu begehren.(5) Die Behörde hat den Eintritt der Genehmigung gemäß Absatz eins, so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist der Verfahrenspartei zuzustellen. Sie hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung gemäß Absatz eins, zu begehren.
(6) Auf die Genehmigung nach Abs. 1 sind die §§ 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden.“(6) Auf die Genehmigung nach Absatz eins, sind die Paragraphen 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden.“
7. § 10 Abs. 1 lautet:7. Paragraph 10, Absatz eins, lautet:
„(1) Die Tätigkeit einer Schilehrerin/eines Schilehrers darf nur nach erfolgreicher Absolvierung eines entsprechenden Lehrganges und nur im Rahmen einer Schischule ausgeübt werden.“
§ 30a lautet:Paragraph 30 a, lautet:
„§ 30a
Gemeinschaftsrecht
Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft
umgesetzt:
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, zuletzt in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 zur Änderung der Anhänge II und III der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. L 320 vom 6.12.2007, S. 3;Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, zuletzt in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 zur Änderung der Anhänge römisch II und römisch III der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. L 320 vom 6.12.2007, S. 3;
Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44;
Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, in der Fassung ABl. L 229 vom 29.6.2004,
S. 35;
Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienst-leistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.“
§ 31 lautet:Paragraph 31, lautet:
„§ 31
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
Soweit in diesem Gesetz Personen- und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der männlichen Form sinngemäß auch in der weiblichen Form.“
Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:Nach Paragraph 31, wird folgender Paragraph 31 a, eingefügt:
„§ 31a
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 13/2010Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010,
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 13/2010 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.“Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010, anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.“
Dem § 34 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 3 Abs. 3, des § 7 Abs. 1, des § 8 Abs. 2 bis 4 und 6, des § 10 Abs. 1, des § 30a und des § 31 sowie die Einfügung der §§ 9b und 31a durch die Novelle LGBl. Nr. 13/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. März 2010, in Kraft.“„(4) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des Paragraph 3, Absatz 3,, des Paragraph 7, Absatz eins,, des Paragraph 8, Absatz 2 bis 4 und 6, des Paragraph 10, Absatz eins,, des Paragraph 30 a und des Paragraph 31, sowie die Einfügung der Paragraphen 9 b und 31a durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. März 2010, in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Steiermärkischen Tanzschulgesetzes 2000
Das Steiermärkische Tanzschulgesetz 2000, LGBl. Nr. 17/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Tanzschulgesetz 2000, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2000,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 lautet:1. Paragraph 3, Absatz 2, lautet:
„(2) Die Betriebsbewilligung für eine Tanzschule kann erteilt werden
für den ständigen Betrieb mit festen Standorten (Standortbewilligung) oder
für den zeitweiligen Betrieb ohne festen Standort (Wanderbewilligung).“
§ 3 Abs. 4 und 5 lauten:Paragraph 3, Absatz 4 und 5 lauten:
„(4) Die Betriebsbewilligung kann natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften erteilt werden. Ist der Bewilligungsinhaber keine natürliche Person, so ist gemäß § 5 eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer zu bestellen.„(4) Die Betriebsbewilligung kann natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften erteilt werden. Ist der Bewilligungsinhaber keine natürliche Person, so ist gemäß Paragraph 5, eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer zu bestellen.
(5) Vor Erteilung der Betriebsbewilligung ist die Gemeinde, in deren Gebiet die Tanzschule betrieben werden soll, zu hören.“
In § 3 Abs. 9 entfällt die Wortfolge „des Handelsrechts oder der eingetragenen Erwerbsgesellschaft“.In Paragraph 3, Absatz 9, entfällt die Wortfolge „des Handelsrechts oder der eingetragenen Erwerbsgesellschaft“.
In § 7 Abs. 2 Z. 1 wird die Wortfolge „, einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft“ durch die Wortfolge „oder einer Personengesellschaft“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „, einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft“ durch die Wortfolge „oder einer Personengesellschaft“ ersetzt.
In § 9 Abs. 1 Z. 4 wird die Wortfolge „, Personengesellschaften des Handelsrechtes und eingetragenen Erwerbsgesellschaften“ durch die Wortfolge „oder Personengesellschaften“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, wird die Wortfolge „, Personengesellschaften des Handelsrechtes und eingetragenen Erwerbsgesellschaften“ durch die Wortfolge „oder Personengesellschaften“ ersetzt.
Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:Nach Paragraph 14, wird folgender Paragraph 14 a, eingefügt:
„§ 14a
Genehmigungsfiktion
(1) In Verfahren nach § 3 Abs. 1 bis 6, § 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 1 gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von drei Monaten erlassen wurde.(1) In Verfahren nach Paragraph 3, Absatz eins bis 6, Paragraph 7, Absatz 4 und Paragraph 8, Absatz eins, gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von drei Monaten erlassen wurde.
(2) Verfügt die Antragstellerin/der Antragsteller für die Zustellung von Dokumenten über keine Abgabestelle im Inland, kommt die Genehmigungsfiktion nur zur Anwendung, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller wahlweise entweder
eine Abgabestelle im Inland benennt,
einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland benennt,
eine nachweisliche elektronische Zustellung im Wege eines elektronischen
Zustelldienstes ermöglicht, oder
eine nachweisliche elektronische Zustellung durch unmittelbare elektronische Behebung ermöglicht; in diesem Fall hat die Antragstellerin/der Antragsteller der Behörde zu Beginn des Verfahrens eine elektronische Zustelladresse und ein Passwort zum Nachweis ihrer/seiner Identität und Authentizität bekanntzugeben. Liegt das Dokument zur Behebung bereit, sendet die Behörde eine elektronische Verständigung an die elektronische Zustelladresse, versehen mit einem Link, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller das Dokument unter Eingabe des Passwortes abrufen kann. Mit dem Abrufen des Dokuments wird die Zustellung bewirkt. Den Zustellnachweis bildet die elektronische Verständigung gemeinsam mit der Protokollierung der Daten der Behebung. Behebt die Antragstellerin/der Antragsteller das Dokument nicht binnen einer Frist von zehn Werktagen ab der Versendung der Verständigung, gilt die Zustellung ebenfalls als bewirkt. Auf diese Rechtsfolge muss die Antragstellerin/der Antragsteller zu Beginn des Verfahrens sowie in der elektronischen Verständigung über das bereitliegende Dokument hingewiesen werden. An die Stelle der Protokollierung der Behebungsdaten tritt der Vermerk über den Ablauf der Frist.
(3) Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist der Verfahrenspartei mitzuteilen.
(4) Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die in Abs. 1 geregelte Frist beginnt erst mit rechtzeitigem Einlangen eines mängelfreien Antrages. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG hinzuweisen.(4) Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die in Absatz eins, geregelte Frist beginnt erst mit rechtzeitigem Einlangen eines mängelfreien Antrages. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängelbehebungsauftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG hinzuweisen.
(5) Die Behörde hat den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist der Verfahrenspartei zuzustellen. Sie hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 zu begehren.(5) Die Behörde hat den Eintritt der Genehmigung gemäß Absatz eins, so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist der Verfahrenspartei zuzustellen. Sie hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung gemäß Absatz eins, zu begehren.
(6) Auf die Genehmigung nach Abs. 1 sind die §§ 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden.“(6) Auf die Genehmigung nach Absatz eins, sind die Paragraphen 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden.“
Die Gliederungseinheit „4. Abschnitt“ wird durch „3. Abschnitt“ ersetzt.
Die Gliederungseinheit „5. Abschnitt“ wird durch „4. Abschnitt“ ersetzt.
Die Gliederungseinheit „6. Abschnitt“ wird durch „5. Abschnitt“ ersetzt.
Die Gliederungseinheit „7. Abschnitt“ wird durch „6. Abschnitt“ ersetzt.
In § 23 Abs. 1 Z. 2 wird „§ 3 Abs. 9“ durch „§ 3 Abs. 8“ ersetzt.In Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, wird „§ 3 Absatz 9 “, durch „§ 3 Absatz 8 “, ersetzt.
In § 23 Abs. 1 Z. 3 wird „§ 3 Abs. 8 Z. 3“ durch „§ 3 Abs. 7 Z. 2“ ersetzt.In Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, wird „§ 3 Absatz 8, Ziffer 3 “, durch „§ 3 Absatz 7, Ziffer 2 “, ersetzt.
In § 23 Abs. 1 Z. 12 wird „§ 13 Abs. 3“ durch „§ 15 Abs. 2“ ersetzt.In Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 12, wird „§ 13 Absatz 3 “, durch „§ 15 Absatz 2 “, ersetzt.
In § 23 Abs. 1 Z. 13 wird „§ 13 Abs. 3“ durch „§ 15 Abs. 2“ ersetzt.In Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 13, wird „§ 13 Absatz 3 “, durch „§ 15 Absatz 2 “, ersetzt.
In § 23 Abs. 1 Z. 14 wird „§ 14“ durch „§ 16“ ersetzt.In Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 14, wird „§ 14“ durch „§ 16“ ersetzt.
In § 23 Abs. 1 Z. 15 wird „14“ durch „16“ ersetzt.In Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 15, wird „14“ durch „16“ ersetzt.
Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:Nach Paragraph 23, wird folgender Paragraph 23 a, eingefügt:
„§ 23a
Gemeinschaftsrecht
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36, umgesetzt.“
Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:Nach Paragraph 24, wird folgender Paragraph 24 a, eingefügt:
„§ 24a
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 13/2010Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010,
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 13/2010 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.“Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010, anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.“
§ 26a lautet:Paragraph 26 a, lautet:
„§ 26a
Inkrafttreten von Novellen
(1) Die Änderung des § 4, des § 10 Abs. 2 und des § 13 durch die Novelle LGBl. Nr. 77/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. Juli 2008, in Kraft.(1) Die Änderung des Paragraph 4,, des Paragraph 10, Absatz 2 und des Paragraph 13, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2008, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. Juli 2008, in Kraft.
(2) Die Änderung des § 3 Abs. 2, 4, 5 und 9, des § 7 Abs. 2 Z. 1, des § 9 Abs. 1 Z. 4, des § 23 und der Gliederungseinheiten der Abschnitte 4 bis 7 sowie die Einfügung der §§ 14a, 23a und 24a durch die Novelle LGBl. Nr. 13/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. März 2010, in Kraft.“(2) Die Änderung des Paragraph 3, Absatz 2,, 4, 5 und 9, des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins,, des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,, des Paragraph 23 und der Gliederungseinheiten der Abschnitte 4 bis 7 sowie die Einfügung der Paragraphen 14 a,, 23a und 24a durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. März 2010, in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes
Das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 192/1969, zuletzt in der Fassung LGBl. 25/2009, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 192 aus 1969,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt 25 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1. § 6 lautet:1. Paragraph 6, lautet:
„§ 6
Persönliche Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung
(1) Die Bewilligung kann natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften erteilt werden.
(2) Natürliche Personen müssen folgende persönliche Voraussetzungen erfüllen:
die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dessen Staatsangehörige nach dem Recht der Europäischen Union Inländerinnen/Inländern gleichzustellen sind,
die Volljährigkeit und die Berechtigung, ihr Vermögen selbst zu verwalten,
die Verlässlichkeit; Verlässlichkeit ist dann nicht gegeben, wenn die Bewerberin/der Bewerber wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit gerichteten Vergehens gerichtlich rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder zur Trunksucht oder zum Missbrauch von Suchtgiften neigt oder sonst auf Grund ihres/seines bisherigen Verhaltens erkennen lässt, dass sie/er die mit Bezug auf die Art der Veranstaltung und deren Durchführung erforderliche Verlässlichkeit nicht besitzt.
(2a) Die Bewilligungsbehörde hat die persönlichen Voraussetzungen gemäß Abs. 2 längstens alle fünf Jahre zu überprüfen.(2a) Die Bewilligungsbehörde hat die persönlichen Voraussetzungen gemäß Absatz 2, längstens alle fünf Jahre zu überprüfen.
(3) Juristischen Personen und Personengesellschaften kann die Bewilligung nur erteilt werden, wenn sie
ihren Sitz im Gebiet einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz haben und
eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer bestellt haben, die/der die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt (§ 13).“eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer bestellt haben, die/der die Voraussetzungen des Absatz 2, erfüllt (Paragraph 13,).“
§ 6a Abs. 1 lautet:Paragraph 6 a, Absatz eins, lautet:
„(1) Bewilligungen zur Aufstellung und zum Betrieb von Spielapparaten dürfen nur natürlichen Personen erteilt werden, welche die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen, sowie Personengesellschaften und juristischen Personen, wenn sie
ihren Sitz im Gebiet einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz haben und
eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer bestellt haben, die/der die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt (§ 13).“eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer bestellt haben, die/der die Voraussetzungen des Absatz 2, erfüllt (Paragraph 13,).“
§ 7 entfällt.Paragraph 7, entfällt.
§ 9 lautet:Paragraph 9, lautet:
„§ 9
Dauer der Bewilligung
Bewilligungen nach § 5 Abs. 1 und nach § 5a Abs. 1 sind über Ansuchen aufBewilligungen nach Paragraph 5, Absatz eins und nach Paragraph 5 a, Absatz eins, sind über Ansuchen auf
unbegrenzte Dauer zu erteilen (Dauerbewilligung).“
§ 13 lautet:Paragraph 13, lautet:
„§ 13
Ausübung durch Geschäftsführerin/Geschäftsführer und Pächterin/Pächter
Die Ausübung der Bewilligung durch eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer oder eine Pächterin/einen Pächter ist nur mit Genehmigung der Bewilligungsbehörde zulässig. Eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer oder eine Pächterin/ein Pächter muss die für die Erteilung der Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 und § 6a Abs. 1 erfüllen. Juristische Personen und Personengesellschaften haben die Bewilligung durch eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer auszuüben.“Die Ausübung der Bewilligung durch eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer oder eine Pächterin/einen Pächter ist nur mit Genehmigung der Bewilligungsbehörde zulässig. Eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer oder eine Pächterin/ein Pächter muss die für die Erteilung der Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen nach Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 6 a, Absatz eins, erfüllen. Juristische Personen und Personengesellschaften haben die Bewilligung durch eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer auszuüben.“
§ 14 Abs. 2 lautet:Paragraph 14, Absatz 2, lautet:
„(2) Eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer ist zu genehmigen:
juristischen Personen und Personengesellschaften;
Veranstalterinnen/Veranstaltern (§ 18), die zufolge ihres Einsatzes fürVeranstalterinnen/Veranstaltern (Paragraph 18,), die zufolge ihres Einsatzes für
öffentliche Interessen (Präsenzdienst im österreichischen Bundesheer, Tätigkeit als gewählte Trägerin/gewählter Träger eines öffentlichen Amtes u. dgl.) oder wegen Erkrankung vorübergehend behindert sind, die Bewilligung persönlich auszuüben, auf die Dauer dieser Behinderung.“
§ 15 Abs. 2 lautet:Paragraph 15, Absatz 2, lautet:
„(2) Für Veranstaltungen juristischer Personen oder Personengesellschaften ist eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer zu bestellen, die/der den Voraussetzungen des Abs. 1 entspricht.“„(2) Für Veranstaltungen juristischer Personen oder Personengesellschaften ist eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer zu bestellen, die/der den Voraussetzungen des Absatz eins, entspricht.“
8. § 35 Abs. 1 und 2 lauten:8. Paragraph 35, Absatz eins und 2 lauten:
„(1) Ansuchen um Erteilung der Bewilligung nach § 5 oder § 5a sind schriftlich einzubringen und haben die in § 33 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben zu enthalten. Juristische Personen und Personengesellschaften haben gleichzeitig um die Genehmigung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers anzusuchen.„(1) Ansuchen um Erteilung der Bewilligung nach Paragraph 5, oder Paragraph 5 a, sind schriftlich einzubringen und haben die in Paragraph 33, Absatz eins, vorgeschriebenen Angaben zu enthalten. Juristische Personen und Personengesellschaften haben gleichzeitig um die Genehmigung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers anzusuchen.
(2) Vor Erteilung einer Bewilligung ist, wenn die Veranstaltung im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde durchgeführt werden soll, deren Stellungnahme einzuholen.“
9. Nach § 36a wird folgender § 36b eingefügt:9. Nach Paragraph 36 a, wird folgender Paragraph 36 b, eingefügt:
„§ 36b
Genehmigungsfiktion
(1) In Verfahren nach den §§ 5, 5a und 13 gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von drei Monaten erlassen wurde.(1) In Verfahren nach den Paragraphen 5,, 5a und 13 gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von drei Monaten erlassen wurde.
(2) Verfügt die Antragstellerin/der Antragsteller für die Zustellung von Dokumenten über keine Abgabestelle im Inland, kommt die Genehmigungsfiktion nur zur Anwendung, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller wahlweise entweder
eine Abgabestelle im Inland benennt,
einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland benennt,
eine nachweisliche elektronische Zustellung im Wege eines elektronischen
Zustelldienstes ermöglicht, oder
eine nachweisliche elektronische Zustellung durch unmittelbare elektronische Behebung ermöglicht; in diesem Fall hat die Antragstellerin/der Antragsteller der Behörde zu Beginn des Verfahrens eine elektronische Zustelladresse und ein Passwort zum Nachweis ihrer/seiner Identität und Authentizität bekanntzugeben. Liegt das Dokument zur Behebung bereit, sendet die Behörde eine elektronische Verständigung an die elektronische Zustelladresse, versehen mit einem Link, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller das Dokument unter Eingabe des Passwortes abrufen kann. Mit dem Abrufen des Dokuments wird die Zustellung bewirkt. Den Zustellnachweis bildet die elektronische Verständigung gemeinsam mit der Protokollierung der Daten der Behebung. Behebt die Antragstellerin/der Antragsteller das Dokument nicht binnen einer Frist von zehn Werktagen ab der Versendung der Verständigung, gilt die Zustellung ebenfalls als bewirkt. Auf diese Rechtsfolge muss die Antragstellerin/der Antragsteller zu Beginn des Verfahrens sowie in der elektronischen Verständigung über das bereitliegende Dokument hingewiesen werden. An die Stelle der Protokollierung der Behebungsdaten tritt der Vermerk über den Ablauf der Frist.
(3) Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist der Verfahrenspartei mitzuteilen.
(4) Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die in Abs. 1 geregelte Frist beginnt erst mit rechtzeitigem Einlangen eines mängelfreien Antrages. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG hinzuweisen.(4) Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die in Absatz eins, geregelte Frist beginnt erst mit rechtzeitigem Einlangen eines mängelfreien Antrages. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängelbehebungsauftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG hinzuweisen.
(5) Die Behörde hat den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist der Verfahrenspartei zuzustellen. Sie hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 zu begehren.(5) Die Behörde hat den Eintritt der Genehmigung gemäß Absatz eins, so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist der Verfahrenspartei zuzustellen. Sie hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung gemäß Absatz eins, zu begehren.
(6) Auf die Genehmigung nach Abs. 1 sind die §§ 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden.“(6) Auf die Genehmigung nach Absatz eins, sind die Paragraphen 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden.“
Nach § 38a werden folgende §§ 38b, 38c und 38d eingefügt:Nach Paragraph 38 a, werden folgende Paragraphen 38 b,, 38c und 38d eingefügt:
„§ 38b
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
Soweit in diesem Gesetz Personen- und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der männlichen Form sinngemäß auch in der weiblichen Form.
§ 38cParagraph 38 c,
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 13/2010Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010,
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 13/2010 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010, anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
§ 38dParagraph 38 d,
Gemeinschaftsrecht
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36, umgesetzt.“
Dem § 39 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 39, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9) Die Änderung des § 6, des § 6a Abs. 1, der §§ 9 und 13, des § 14 Abs. 2, des § 15 Abs. 2 und des § 35, die Einfügung der §§ 36b, 38b, 38c und 38d sowie der Entfall des § 7 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. März 2010, in Kraft.“„(9) Die Änderung des Paragraph 6,, des Paragraph 6 a, Absatz eins,, der Paragraphen 9 und 13, des Paragraph 14, Absatz 2,, des Paragraph 15, Absatz 2 und des Paragraph 35,, die Einfügung der Paragraphen 36 b,, 38b, 38c und 38d sowie der Entfall des Paragraph 7, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. März 2010, in Kraft.“
Landeshauptmann Landesrat
Voves Buchmann