Datum der Kundmachung

08.07.2009

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2009, Stück 19

Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Gesetz vom 21. April 2009, mit dem die Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001 (7. STLAO-Novelle) geändert wird

Text

Gesetz vom 21. April 2009, mit dem die Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001 (7. STLAO-Novelle) geändert wird

Der Landtag Steiermark hat in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,, und in Ausführung des Gleichbehandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2008,, beschlossen:

Die Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2002,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Das Inhaltsverzeichnis lautet:
    „Inhaltsverzeichnis

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

§               1              Geltungsbereich

§              2              Ausnahme vom Geltungsbereich

§               3              Familieneigene Dienstnehmer

§               4              Ausnahmen

§               5              Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

Abschnitt II

Dienstvertrag

§               6              Abschluss des Dienstvertrages

§               7              Dienstschein

§               8              Inhalt des Dienstvertrages

§               9              Dauer des Dienstvertrages

§                   9a               Befristete Dienstverhältnisse

§               10              Probedienstverhältnis

§               11              Teilzeitarbeit

§                 11a               Abbau von Zeitguthaben

§               12              Dienstantritt

§               13              Allgemeine Pflichten des Dienstnehmers

§               14              Allgemeine Pflichten des Dienstgebers

§               15              Gleichbehandlungsgebot

§   15a              Begriffsbestimmungen zur Gleichbehandlung

§   15b              Ausnahmebestimmungen

§   15c              Sexuelle Belästigung

§   15d              Belästigung

§   15e              Positive Maßnahmen

§   15f              Entlohnungskriterien

§               16              Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes

§   16a              Benachteiligungsverbot

§               17              Gebot der geschlechtsneutralen und diskriminierungsfreien

Stellenausschreibung

§               18              Entgelt, allgemeine Vorschriften

§               19              Ansprüche gegen ausländische Dienstgeber ohne Sitz in

Österreich

§               20              Barlohn

§               21              Sonderzahlungen

§               22              Deputate

§               23              Wohnung

§               24              Räumung der Wohnung bei Beendigung des Dienstverhältnisses

§               25              Landnutzung und Viehhaltung

§               26              Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung

§               27              Höhe des fortzuzahlenden Entgelts

§               28              Mitteilungs- und Nachweispflicht

§               29              Beendigung des Dienstverhältnisses

§               30              Günstigere Regelungen für die Entgeltfortzahlung

§               31              Entgeltfortzahlung bei persönlicher Verhinderung

§               32              Anspruch auf Karenz

§               33              Teilung der Karenz zwischen Vater und Mutter

§               34              Aufgeschobene Karenz

§               35              Karenz des Adoptiv- oder Pflegevaters

§               36              Karenz bei Verhinderung der Mutter

§               37              Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Karenz

§               38              Recht auf Information

§               39              Beschäftigung während der Karenz

§   39a              Sonstige gemeinsame Vorschriften zur Karenz

§   39b              Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung

§   39c              Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung

§   39d              Gemeinsame Bestimmungen zur Teilzeitbeschäftigung

§   39e              Verfahren beim Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung

§   39f              Verfahren bei der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung

§   39g              Karenz an Stelle von Teilzeitbeschäftigung

§   39h              Kündigungs- und Entlassungsschutz bei einer Teilzeitbeschäftigung

§   39i              Teilzeitbeschäftigung des Adoptiv- oder Pflegevaters

§   39j              Änderung der Lage der Arbeitszeit

§   39k              Spätere Geltendmachung der Karenz

§   39l              Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes

§   39m              Dienst(Werks)wohnung

§               40              Beendigung des Dienstverhältnisses

§               41              Kündigungsfristen

§               42              Kündigungsbeschränkung für den Dienstgeber

§               43              Kündigungsbeschränkung für den Dienstnehmer

§               44              Abfertigung

§               45              Freizeit während der Kündigungsfrist

§               46              Vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses von Seiten des

Dienstnehmers

§               47              Vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses von Seiten des

Dienstgebers

§               48              Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses

§               49              Schadenersatz

§               50              Beiderseitiges Verschulden

§               51              Geltendmachung der Schadensersatzansprüche

§               52              Verhalten bei Gefahr

§               53              Schutzmaßnahmen für Sicherheitsvertrauenspersonen,

Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner

§               54              Kontrollmaßnahmen

§               55              Dienstzeugnis

§               56              Betriebsausübung

§               57              Betriebsübergang und Kollektivvertragsangehörigkeit

§               58              Betriebsübergang und betriebliche Pensionszusage

§               59              Haftung bei Betriebsübergang

§   59a              Flexible Gestaltung des Arbeitslebens, Bildungskarenz

§   59b              Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

§   59c              Solidaritätsprämienmodell

§   59d              Herabsetzung der Normalarbeitszeit

§   59e              Kündigung

Abschnitt IIa

Betriebliche Mitarbeitervorsorge

§   59f              Beginn und Höhe der Beitragszahlung

§   59g              Beitragsleistung in besonderen Fällen

§   59h              Auswahl der BV-Kasse

§   59i              Beitragsvertrag und Kontrahierungszwang

§   59j              Beendigung des Beitrittsvertrages und Wechsel der BV-Kasse

§   59k              Mitwirkungsverpflichtung

§   59l              Anspruch auf Abfertigung

§   59m              Höhe und Fälligkeit der Abfertigung

§   59n              Verfügungsmöglichkeiten der/des Anwartschaftsberechtigten über die

Abfertigung

§   59o              Sterbebegleitung

§   59p              Begleitung von schwersterkrankten Kindern

§   59q              Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Sterbebegleitung und der

Begleitung schwersterkrankter Kinder

§   59r              Betriebliche Vorsorgekasse bei freien Dienstverhältnissen

Abschnitt III

Kollektive Rechtsgestaltung

1. Unterabschnitt

Kollektivvertrag

§               60              Begriff und Inhalt

§               61              Kollektivvertragsfähigkeit

§               62              Verlust der Kollektivvertragsfähigkeit gesetzlicher

Interessenvertretungen

§               63              Kollektivvertragsfähigkeit öffentlich rechtlicher

Körperschaften

§               64              Kollektivvertragsangehörigkeit

§               65              Hinterlegung und Kundmachung

§               66              Auflage des Kollektivvertrages

§               67              Rechtswirkungen

§               68              Verlängerung und Abänderung

§               69              Geltungsdauer

§               70              Satzung

§               71              Rechtswirkung der Satzung

2. Unterabschnitt

Betriebsvereinbarung

§               72              Begriff

§               73              Wirksamkeitsbeginn

§               74              Rechtswirkungen

§               75              Geltungsdauer von Betriebsvereinbarungen

§   75a              Regelung durch Betriebsvereinbarungen

Abschnitt IV

Arbeitsschutz

1. Unterabschnitt

Arbeitszeit und Urlaub

§               76              Arbeitszeit

§               77              Durchrechnung der Arbeitszeit

§               78              Arbeitsspitzen

§               79              Gleitende Arbeitszeit

§               80              Betriebsbedingte Mehrarbeiten

§               81              Arbeitszeit bei Schichtarbeit

§               82              Überstundenarbeit

§               83              Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit

§               84              Mindestruhezeit

§               85              Arbeitspausen

§               86              Sonn- und Feiertagsruhe

§               87              Entlohnung der Überstunden und der Sonn- und Feiertagsarbeit

§               88              Freizeit für Dienstnehmer mit eigener Wirtschaft

§               89              Urlaub

§               90              Anrechnungsbestimmungen

§               91              Verbrauch des Urlaubes

§               92              Erkrankung während des Urlaubes

§               93              Urlaubsentgelt

§               94              Ablöseverbot

§              95              Aufzeichnungen

§               96              entfallen

§               97              Ersatzleistung

2. Unterabschnitt

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit; allgemeine Bestimmungen

§              98              Begriffsbestimmungen

§   98a              Allgemeine Pflichten der Dienstgeber

§               99              Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, Festlegung von

Maßnahmen

§               100              Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente

§               101              Einsatz der Dienstnehmer

§               102              Grundsätze der Gefahrenverhütung

§               103              Koordination

§               104              Überlassung

§               105              Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen

§               106              Aufgaben und Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen

§               107              Information

§               108              Anhörung und Beteiligung

§               109              Unterweisung

§               110              Pflichten der Dienstnehmer

§               111              Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle

§               112              Instandhaltung, Reinigung, Prüfung

3. Unterabschnitt

Arbeitsstätten

§               113              Allgemeine Bestimmungen

§               114              Ausgänge und Verkehrswege

§               115              Verkehr in den Betrieben

§               116              Brandschutz und Explosionsschutzmaßnahmen

§               117              Vorsorge für Erste-Hilfe-Leistung

§               118              Sanitäre Vorkehrungen in Arbeitsstätten

§               119              Sozialeinrichtungen in Arbeitsstätten

§               120              Wohnräume und Unterkünfte

§               121              Nichtraucherschutz

§               122              Arbeitsmittel

§               123              Arbeitsstoffe

§               124              Ermittlung und Beurteilung von Arbeitsstoffen

§               125              Grenzwerte und Grenzwertmessungen

§               126              Messungen

§               127              Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung

4. Unterabschnitt

Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze

§               128              Allgemeine Bestimmungen

§               129              Handhabung von Lasten

§               130              Lärm

§               131              Sonstige Einwirkungen und Belastungen

§               132              Bildschirmarbeitsplätze

§               133              Persönliche Schutzausrüstung und Arbeitskleidung

5. Unterabschnitt

Gesundheitsüberwachung und Präventivdienste

§               134              Eignungs- und Folgeuntersuchungen sowie sonstige Untersuchungen

§               135              Bestellung von Sicherheitsfachkräften

§               136              Aufgaben, Information und Beiziehung der Sicherheitsfachkräfte

§ 136a              Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung durch

Inanspruchnahme eines Präventionszentrums der Unfallversicherungsträger

§               137              Bestellung von Arbeitsmedizinern

§               138              Aufgaben, Information und Beiziehung der Arbeitsmediziner

§               139              Zusammenarbeit

§               140              Meldung von Missständen

§               141              Abberufung

§ 141a              Sonstige Fachleute

§ 141b              Präventionszeit

§               142              Verordnung zum Schutz der Dienstnehmer

6. Unterabschnitt

Schutz der Frauen und Mütter

§               143              entfallen

§               144              entfallen

§               145              Mutterschutz

§               146              Schutz der werdenden Mütter

§               147              Verbot schwerer körperlicher Arbeit

§               148              Stillende Mütter

§               149              Beschäftigungsverbote nach der Entbindung

§               150              Verbot der Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit

§               151              Ruhemöglichkeit

§               152              Stillzeit

§               153              Kündigungsschutz

§               154              Befristete Dienstverhältnisse

§               155              Entlassungsschutz

§               156              Weiterzahlung des Arbeitsentgelts

§               157              Karenz

§               158              Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater

§ 158a              Aufgeschobene Karenz

§ 158b              Karenz der Adoptiv- oder Pflegemutter

§ 158c              Karenz bei Verhinderung des Vaters

§ 158d              Anwendungsbestimmung

§ 158e              Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung

§ 158f              Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung

§ 158g              Gemeinsame Bestimmungen zur Teilzeitbeschäftigung

§ 158h              Verfahren beim Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung

§ 158i              Verfahren bei der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung

§ 158j              Karenz an Stelle von Teilzeitbeschäftigung

§ 158k              Kündigungs- und Entlassungsschutz bei einer Teilzeitbeschäftigung

§ 158l              Teilzeitbeschäftigung der Adoptiv- oder Pflegemutter

§ 158m              Änderung der Lage der Arbeitszeit

§ 158n              Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes

§ 159                            Dienst(Werks)wohnung

§ 160                            Durchführungsbestimmung

7. Unterabschnitt

Schutz der Jugendlichen und Kinder

§               161              Schutz der Jugendlichen

§               162              Verbotene Arbeiten

§               163              Verbotene Disziplinierungsmaßnahmen

§               164              Kinderarbeit

Abschnitt V

Arbeitsaufsicht

§               165              Allgemeines

§               166              Aufgaben und Befugnisse der Land- und

Forstwirtschaftsinspektion

§               167              Besondere Befugnisse

§               168              Beratungs- und Anzeigepflicht

§               169              Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

§               170              Fachorgan

§               171              Berufungsrecht

§               172              Verschwiegenheitspflicht

§               173              Bericht

§ 174                            Verfahrensbestimmung

§ 175                            Rechtshilfe

§ 176                            Zusammenarbeit mit den Trägern der Sozialversicherung

§ 177                            Verschwiegenheitspflicht

§ 178                            Bestellungsvoraussetzungen

Abschnitt VI

Lehrlingswesen

§               179              Lehrverhältnis

§               180              Lehrzeit

§               181              Lehrvertrag

§               182              Pflichten des Lehrlings

§               183              Pflichten des Lehrberechtigten

§               184              Beendigung des Lehrverhältnisses und Wechsel der Lehrstelle

§               185              Auflösung des Lehrverhältnisses

§               186              Einvernehmliche Auflösung

§               187              Kündigung

§ 187a              Ausbildungsübertritt

Abschnitt VII

Betriebsverfassung

1. Unterabschnitt

Betrieb und Dienstnehmer

§               188              Betriebsbegriff

§               189              Feststellung des Vorliegens eines Betriebes

§               190              Gleichstellung

§               191              Dienstnehmerbegriff

§               192              Rechte des einzelnen Dienstnehmers

§               193              Aufgabe

§               194              Grundsätze der Interessenvertretung

2. Unterabschnitt

Organisationsrecht

§               195              Organe der Dienstnehmerschaft

3. Unterabschnitt

Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung

§               196              Zusammensetzung und Gruppenzugehörigkeit

§               197              Aufgaben der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung

§               198              Ordentliche und außerordentliche Versammlungen

§               199              Teilversammlungen

§               200              Einberufung

§               201              Vorsitz

§               202              Zeitpunkt und Ort der Versammlungen

§               203              Teilnahme des Betriebsinhabers und der überbetrieblichen

Interessenvertretungen

§               204              Stimmberechtigung und Beschlussfassung

4. Unterabschnitt

Betriebsrat

§               205              Zahl der Betriebsratsmitglieder

§               206              Wahlgrundsätze

§               207              Aktives Wahlrecht

§               208              Passives Wahlrecht

§               209              Berufung des Wahlvorstandes

§               210              Vorbereitung der Wahl

§               211              Durchführung der Wahl

§               212              Mitteilung des Wahlergebnisses

§               213              Vereinfachtes Wahlverfahren

§               214              Anfechtung

§               215              Nichtigkeit

§               216              Tätigkeitsdauer des Betriebsrates

§               217              Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer

§               218              Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches

§               219              Einstellung des Betriebes

§               220              Einheitlicher Betriebsrat

§               221              Fortsetzung der Tätigkeitsdauer

§               222              Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft

§               223              Ersatzmitglieder

§               224              Konstituierung des Betriebsrates

§               225              Sitzungen des Betriebsrates

§               226              Beschlussfassung

§               227              Übertragung von Aufgaben

§               228              Autonome Geschäftsordnung

§               229              Vertretung nach außen

§               230              Beistellung von Sacherfordernissen

§               231              Ausführende Bestimmungen

§               232              Betriebsratsumlage

§               233              Betriebsratsfonds

§               234              Rechnungsprüfer

5. Unterabschnitt

Betriebsausschuss

§               235              Voraussetzung und Errichtung

§               236              Geschäftsführung

6. Unterabschnitt

Betriebsversammlung

§               237              Zusammensetzung und Geschäftsführung

§               238              Aufgaben

7. Unterabschnitt

Zentralbetriebsrat

§               239              Zusammensetzung

§               240              Berufung

§               241              Tätigkeitsdauer

§               242              Geschäftsführung

§               243              Aufwand

§               244              Zentralbetriebsratsumlage

§               245              Zentralbetriebsratsfonds

§               246              Verwaltung und Auflösung des Zentralbetriebsratsfonds

§               247              Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds

8. Unterabschnitt

Befugnisse der Dienstnehmerschaft, Allgemeine Befugnisse

§               248              Überwachung

§               249              Intervention

§               250              Allgemeine Information

§               251              Beratung

§               252              Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

§ 252a              Betriebliche Frauenförderung sowie Maßnahmen zur besseren

Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf

§               253              Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der

Dienstnehmer

9. Unterabschnitt

Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten

§               254              Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen

Berufsausbildung und Schulung

§               255              Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen

§               256              Zustimmungspflichtige Maßnahmen

§               257              Ersetzbare Zustimmung

§               258              Betriebsvereinbarungen

10. Unterabschnitt

Mitwirkung in personellen Angelegenheiten

§               259              Personelles Informationsrecht

§               260              Mitwirkung bei der Einstellung von Dienstnehmern

§               261              Mitwirkung bei der Festsetzung von Leistungsentgelten im

Einzelfall

§               262              Mitwirkung bei Versetzungen

§               263              Mitwirkung bei Verhängung von Disziplinarmaßnahmen

§               264              Mitwirkung bei der Vergabe von Dienst- oder Werkswohnungen

§               265              Mitwirkung bei Beförderungen

§               266              Mitwirkung bei einvernehmlichen Lösungen

§               267              Anfechtung von Kündigungen

§               268              Anfechtung von Entlassungen

§               269              Anfechtung durch den Dienstnehmer

11. Unterabschnitt

Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten

§               270              Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und

Beratungsrechte

§               271              Vorlage der Bilanz

§               272              Mitwirkung bei Betriebsänderungen

§               273              Mitwirkung im Aufsichtsrat

12. Unterabschnitt

Organzuständigkeit

§               274              Kompetenzabgrenzung

§               275              Kompetenzübertragung

13. Unterabschnitt

Rechtsstellung der Mitglieder des Betriebsrates

§              276              Grundsätze der Mandatsausübung, Verschwiegenheitspflicht

§               277              Freizeitgewährung

§               278              Freistellung

§               279              Bildungsfreistellung

§               280              Erweiterte Bildungsfreistellung

§               281              Kündigungs- und Entlassungsschutz

§               282              Kündigungsschutz

§               283              Entlassungsschutz

§               284              Fristen

Abschnitt VIIa

Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft

1. Unterabschnitt

Allgemeines

§               284a              Geltungsbereich

§ 284b              Erweiterter Geltungsbereich

§ 284c              Begriffsbestimmungen

§ 284d              Organe der Dienstnehmerschaft

§ 284e              Beteiligung der Dienstnehmer

§ 284f              Pflichten der Leitungs- und Verwaltungsorgane

§ 284g              Grundsätze der Zusammenarbeit

2. Unterabschnitt

Besonderes Verhandlungsgremium

§ 284h              Aufforderung zur Errichtung

§ 284i              Zusammensetzung

§ 284j              Entsendung der Mitglieder

§ 284k              Entsendung durch Beschlüsse des Betriebsausschusses bzw.

Betriebsrates

§ 284l              Konstituierung

§ 284m              Sitzungen

§ 284n              Beschlussfassung

§ 284o              Tätigkeitsdauer

§ 284p              Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 284q              Kostentragung

§ 284r              Aufgaben des besonderen Verhandlungsgremiums

§ 284s              Dauer der Verhandlungen

§ 284t              Beschluss über die Beendigung der Verhandlungen

§ 284u              Strukturänderungen

§ 284v              Verfahrensmissbrauch

§ 284w              Vereinbarung über die Beteiligung der Dienstnehmer in der

Europäischen Genossenschaft

§ 284x              Vereinbarung über ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der

Dienstnehmer

3. Unterabschnitt

Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft kraft

Gesetzes; SCE-Betriebsrat

1. Teilunterabschnitt

SCE-Betriebsrat

§ 284y              Errichtung

§ 284z              Zusammensetzung

§ 284aa              Entsendung

§ 284ab              Konstituierung, Geschäftsführung, Geschäftsordnung, Sitzungen,

Beschlussfassung

§ 284ac              Engerer Ausschuss

§ 284ad              Tätigkeitsdauer, Dauer der Mitgliedschaft

§ 284ae              Beistellung der Sacherfordernisse, Kostentragung

2. Teilunterabschnitt

Befugnisse des SCE-Betriebsrates und des engeren Ausschusses

§ 284af              Unterrichtung und Anhörung

§ 284ag              Inhalt der Unterrichtung und Anhörung

§ 284ah              Außergewöhnliche Umstände

§ 284ai              Unterrichtung der Dienstnehmervertreter

§ 284aj              Beschluss über die Aufnahme von Verhandlungen

3. Teilunterabschnitt

Mitbestimmung kraft Gesetzes

§ 284ak              Anwendbarkeit

§ 284al              Recht auf Mitbestimmung

§ 284am              Verteilung der Sitze im Aufsichts- und Verwaltungsrat

§ 284an              Entsendung der Mitglieder

§ 284ao              Rechte der Dienstnehmervertreter im Aufsichts- und Verwaltungsrat

4. Unterabschnitt

Rechtsstellung der Dienstnehmervertreter

§ 284ap              Verschwiegenheitspflicht

§ 284aq              Rechte der Dienstnehmervertreter

5. Unterabschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 284ar              Verhältnis zu anderen Bestimmungen

Abschnitt VIII

Behörden und Verfahren

§               285              Einigungskommission

§               286              Entscheidung von Streitigkeiten

§               287              Zuständigkeit

§               288              Obereinigungskommission

§               289              Zuständigkeit

§               290              Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle

§               291              Beisitzer

§               292              Anrufung bei Betriebsvereinbarung

§               293              Verhandlung und Beschlussfassung

§               294              Aufwandsentschädigung

§               295              Gleichbehandlungskommission

§               296              Aufgaben der Gleichbehandlungskommission

§               297              Gutachten

§               298              Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes im Einzelfalle

§ 298a              Schlichtungsversuch

§               299              Geschäftsführung der Kommission

§               300              Ausschüsse der Kommission

§               301              Rechtsstellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission

Abschnitt IX

Schluss-, Straf-, Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

§               302              Schutz der Koalitionsfreiheit

§               303              Zwingender Rechtscharakter

§               304              Aufzeichnungspflichten

§               305              Verweise

§               306              Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

§               307              Strafbestimmungen

§               308              Übergangsbestimmungen

§               309              Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

§               310              Inkrafttreten

§               311              Inkrafttreten von  Novellen“

  1. Ziffer 2
    In Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 13 und Paragraph 59 f, Absatz 4, wird die Wortfolge „Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse)“ durch die Wortfolge „Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse)“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

  1. Ziffer 3
    In Paragraph 59 f, Absatz eins, eins a und 5, in Paragraph 59 h, Absatz eins, 2, 3 und 3 b, in Paragraph 59 i, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 5 und 8, in Paragraph 59 j, Absatz eins, 2, 3 und 4, in Paragraph 258, Absatz eins, Ziffer eins a,, in Paragraph 308, Absatz 14, Ziffer 6, (Einleitungssatz), Ziffer 6, Litera b und d und in Paragraph 308, Absatz 14, Ziffer 7, wird der Begriff „MV-Kasse“ durch den Begriff „BV-Kasse“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

  1. Ziffer 4
    In Paragraph 59 i, Absatz 2, Ziffer 4, 6 und 8, in Paragraph 59 j, Absatz 3,, in Paragraph 59 m, Absatz eins und in Paragraph 258, Absatz eins, Ziffer eins a und 26 wird der Ausdruck „BMVG“ durch den Ausdruck „BMSVG“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

  1. Ziffer 5
    Paragraph 15 c, Absatz 2, lautet:

„(2) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und

  1. Ziffer eins
    eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder
  2. Ziffer 2
    der Umstand, dass die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens der Dienstgeberin/des Dienstgebers oder der/des Vorgesetzten oder der Kollegin/des Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Berufsausbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung in der Arbeitswelt gemacht wird.“

  1. Ziffer 6
    Paragraph 15 d, Absatz 2, lautet:

„(2) Belästigung liegt vor, wenn ein geschlechtsbezogenes oder mit einem der Gründe nach Paragraph 15, Absatz 2, in Zusammenhang stehendes Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht ist und

  1. Ziffer eins
    eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder
  2. Ziffer 2
    der Umstand, dass die betroffene Person eine solche Verhaltensweise seitens der Dienstgeberin/des Dienstgebers oder der/des Vorgesetzten oder der Kollegin/des Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Berufsausbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung und Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung in der Arbeitswelt gemacht wird.“

  1. Ziffer 7
    Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
  2. Ziffer eins
    mindestens zwei Monatsentgelte, wenn die Stellenwerberin/der Stellenwerber bei diskriminierungsfreier Auswahl die Stelle erhalten hätte, oder“

  1. Ziffer 8
    Paragraph 16, Absatz 7, lautet:

„(7) Ist das Dienstverhältnis von der Dienstgeberin/vom Dienstgeber wegen des Geschlechtes der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers oder wegen eines in Paragraph 15, Absatz 2, genannten Grundes oder wegen der nicht offenbar unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Gesetz gekündigt oder vorzeitig beendigt worden oder ist das Probedienstverhältnis wegen eines solchen Grundes aufgelöst worden (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 7 und Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 7,), so kann die Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probedienstverhältnisses bei Gericht angefochten werden. Ist ein befristetes, auf die Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegtes Dienstverhältnis wegen des Geschlechtes der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers oder wegen eines in Paragraph 15, Absatz 2, genannten Grundes oder wegen der nicht offenbar unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Gesetz durch Zeitablauf beendet worden, so kann auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Dienstverhältnisses geklagt werden. Lässt die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer die Beendigung gegen sich gelten, so hat sie/er Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.“

9. Paragraph 16, Absatz 8, lautet:

„(8) Bei einer sexuellen Belästigung nach Paragraph 15 c, oder einer Belästigung nach Paragraph 15 d, hat die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer gegenüber der belästigenden Person und im Fall des Paragraph 15 c, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 15 d, Absatz eins, Ziffer 2, auch gegenüber der Dienstgeberin/dem Dienstgeber Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Soweit der Nachteil nicht nur in einer Vermögenseinbuße besteht, hat die betroffene Person zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen, mindestens jedoch auf 720 Euro Schadenersatz.“

10. Dem Paragraph 16, Absatz 10, wird folgender Absatz 11, angefügt:

„(11) Liegt eine Mehrfachdiskriminierung vor, so ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.“

  1. Ziffer 11
    Paragraph 16 a, lautet:
    „§ 16a
Benachteiligungsverbot
Als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes darf die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber innerhalb des betreffenden Unternehmens (Betriebes) nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. Auch eine andere Dienstnehmerin/ein anderer Dienstnehmer, die/der als Zeugin/Zeuge oder Auskunftsperson in einem Verfahren auftritt oder eine Beschwerde einer/eines anderen Dienstnehmerin/Dienstnehmers unterstützt, darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. Paragraph 16, gilt sinngemäß.“

  1. Ziffer 12
    Paragraph 59 a, Absatz eins, lautet:

„(1) Die Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer und die Dienstgeberinnen/Dienstgeber können ab Beginn des zweiten Dienstjahres eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens drei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für die Dienstnehmerin/den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen.“

13. Nach Paragraph 59 a, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

„(1a) Die Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer und die Dienstgeberinnen/Dienstgeber können eine Bildungskarenz für die Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr auch in einem befristeten Dienstverhältnis in einem Saisonbetrieb (Paragraph 208, Absatz 6,) vereinbaren, sofern das befristete Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat und jeweils vor dem Antritt einer Bildungskarenz oder einer neuerlichen Bildungskarenz eine Beschäftigung zur selben Dienstgeberin/zum selben Dienstgeber im Ausmaß von mindestens einem Jahr vorliegt. Zeiten von befristeten Dienstverhältnissen zur selben Dienstgeberin/zum selben Dienstgeber, die innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antritt der jeweiligen Bildungskarenz und gegebenenfalls nach Rückkehr aus der mit dieser Dienstgeberin/diesem Dienstgeber zuletzt vereinbarten Bildungskarenz liegen, sind hinsichtlich des Erfordernisses der Mindestbeschäftigungsdauer zusammenzurechnen. Absatz eins, vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.“

14. Nach Paragraph 59 f, Absatz eins a, wird folgender Absatz eins b, eingefügt:

„(1b) Die Dienstnehmerin/Der Dienstnehmer hat für die Dauer einer mit einem Rechtsträger nach Paragraph 8, Absatz eins, ZDG abgeschlossenen Vereinbarung nach Paragraph 7 a, ZDG gegen diesen als Dienstgeberin/als Dienstgeber, allenfalls nach Paragraph 59 g, Absatz 5, gegen den Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) Anspruch auf eine Beitragsleistung nach diesem Gesetz an die vom Rechtsträger ausgewählte BV-Kasse.“

15. Paragraph 59 g, lautet:

„§ 59g

Beitragsleistung in besonderen Fällen

(1) Die Dienstnehmerin/Der Dienstnehmer hat für die Dauer des jeweiligen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach den Paragraphen 19, 37 bis 39 WG 2001 bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber in Höhe von 1,53 v. H. der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Kinderbetreuungsgeldgesetz – KBGG. Dies gilt nicht für den zwölf Monate übersteigenden Teil eines Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5, WG 2001, eines Auslandseinsatzpräsenzdienstes gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 9, WG 2001 oder eines Ausbildungsdienstes. In den Fällen des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 6, 8 und 9 WG 2001 hat die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer für einen zwölf Monate übersteigenden Teil Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Bund in derselben Höhe; die Beiträge sind vom Bund im Wege der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter in der BV-Kasse seiner bisherigen Dienstgeberin/seines bisherigen Dienstgebers zu leisten.

(2) Die Dienstnehmerin/Der Dienstnehmer hat für die Dauer des jeweiligen Zivildienstes nach Paragraph 6 a, sowie für die Dauer des Auslandsdienstes nach Paragraph 12 b, ZDG bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber in Höhe von 1,53 v. H. der fiktiven Bemessungsgrundlage nach Absatz eins, erster Satz.

(3) Für die Dauer eines Anspruchs auf Krankengeld nach dem ASVG hat die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber in Höhe von 1,53 v. H. einer fiktiven Bemessungsgrundlage. Diese richtet sich nach der Hälfte des für den Kalendermonat vor Eintritt des Versicherungsfalles gebührenden Entgeltes. Sonderzahlungen sind bei der Festlegung der fiktiven Bemessungsgrundlage außer Acht zu lassen.

(4) Für die Dauer eines Anspruchs auf Wochengeld nach dem ASVG hat die Dienstnehmerin bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber in Höhe von 1,53 v. H. einer fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe eines Monatsentgeltes, berechnet nach dem in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall der Mutterschaft (Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG) gebührenden Entgelt, einschließlich anteiliger Sonderzahlungen, es sei denn, diese sind für die Dauer des Wochengeldbezuges fortzuzahlen. Bei einem neuerlichen Eintritt eines Beschäftigungsverbotes nach Paragraph 146

  1. Ziffer eins
    unmittelbar im Anschluss an eine vorherige Karenz nach diesem Gesetz im selben Dienstverhältnis oder
  2. Ziffer 2
    nach einer Beschäftigung im selben Dienstverhältnis zwischen einer Karenz und dem neuerlichen Beschäftigungsverbot nach Paragraph 146,, die kürzer als drei Kalendermonate dauert,
  3. Ziffer 3
    nach einer Beschäftigung in einem Dienstverhältnis, das nach der Beendigung des karenzierten Dienstverhältnisses und vor dem neuerlichen Beschäftigungsverbot begründet worden ist, die kürzer als drei Kalendermonate dauert,
ist als Bemessungsgrundlage das für den Kalendermonat vor dem Beschäftigungsverbot, das dieser Karenz unmittelbar vorangegangen ist, gebührende Monatsentgelt (berechnet nach dem ersten Satz), im Fall der Ziffer 3, das für den letzten Kalendermonat vor dem Eintritt des neuerlichen Beschäftigungsverbotes gebührende volle Monatsentgelt heranzuziehen.

(5) Für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges hat die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer oder die ehemalige Dienstnehmerin/der ehemalige Dienstnehmer, wenn der Zeitraum zwischen dem Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges und dem Ende des letzten diesem Gesetz oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften unterliegenden Dienstverhältnisses nicht mehr als drei Jahre beträgt, Anspruch auf eine Beitragsleistung zu Lasten des FLAF in Höhe von 1,53 v. H. des jeweils nach Paragraph 3, Absatz eins, KBGG, nach Paragraph 5 a, Absatz eins, KBGG oder nach Paragraph 5 b, Absatz eins, KBGG bezogenen Kinderbetreuungsgeldes.

(6) Für die Einhebung der Beiträge nach Absatz eins bis 5 ist Paragraph 59 f, Absatz eins bis 2 anzuwenden.“

16. Paragraph 59 l, lautet:

„§ 59l

Anspruch auf Abfertigung

(1) Die/Der Anwartschaftsberechtigte hat bei Beendigung des Dienstverhältnisses gegen die BV-Kasse Anspruch auf eine Abfertigung.

(2) Der Anspruch auf eine Verfügung nach Paragraph 59 n, Absatz eins, über die Abfertigung besteht nicht bei Beendigung des Dienstverhältnisses

  1. Ziffer eins
    durch Kündigung durch die Anwartschaftsberechtigte/den Anwartschaftsberechtigten, ausgenommen bei Kündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach Paragraphen 39 b, 39 c, 39 i, sowie 158e, 158f oder 158l,
  2. Ziffer 2
    durch verschuldete Entlassung,
  3. Ziffer 3
    durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder
  4. Ziffer 4
    sofern noch keine drei Einzahlungsjahre (36 Beitragsmonate) seit der
ersten Beitragszahlung gemäß Paragraph 59 f, oder Paragraph 59 g, nach der erstmaligen Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder der letztmaligen Verfügung (ausgenommen Verfügungen nach Paragraph 59 n, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, oder Absatz 3,) einer Abfertigung vergangen sind. Beitragszeiten nach Paragraph 59 f, oder Paragraph 59 g, sind zusammenzurechnen, unabhängig davon, ob sie bei einem oder mehreren Dienstgeberinnen/Dienstgebern zurückgelegt worden sind. Beitragszeiten nach Paragraph 59 f, oder Paragraph 59 g, aus zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs weiterhin aufrechten Dienstverhältnissen sind nicht einzurechnen. Für Abfertigungsbeiträge auf Grund einer Kündigungsentschädigung, einer Ersatzleistung gemäß Paragraph 97, oder auf Grund eines gemäß Paragraph 26, fortgezahlten Entgeltes sind als Beitragszeiten auch Zeiten nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in dem sich aus Paragraph 11, Absatz 2, ASVG ergebenden Ausmaß anzurechnen.

(3) Die Verfügung über diese Abfertigung (Absatz 2,) kann von der Anwartschaftsberechtigten/vom Anwartschaftsberechtigten erst bei Anspruch auf Verfügung über eine Abfertigung bei Beendigung eines oder mehrerer darauf folgender Dienstverhältnisse verlangt werden.

(4) Die Verfügung über die Abfertigung kann, sofern die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer in keinem Dienstverhältnis steht, jedenfalls verlangt werden

  1. Ziffer eins
    nach Vollendung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder nach Vollendung des 62. Lebensjahres (Korridorpension nach Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Pensionsgesetzes – APG), wenn dieses Anfallsalter zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses niedriger ist als das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder
  2. Ziffer 2
    ab der Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (Zeitpunkt der Zustellung des rechtskräftigen Bescheides) oder
  3. Ziffer 3
    wenn für die Dienstnehmerin/den Dienstnehmer seit mindestens fünf Jahren keine Beiträge nach diesem Gesetz oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften zu leisten sind.

(5) Besteht bei Beendigung eines Dienstverhältnisses, das nach Inanspruchnahme einer Eigenpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes begründet wurde, Anspruch auf eine Abfertigung, kann nur noch eine Verfügung nach Paragraph 59 n, Absatz eins, Ziffer eins, oder 4 über die Abfertigung verlangt werden, ohne dass die in Absatz 2, festgelegten Voraussetzungen für die Verfügung über die Abfertigung vorliegen müssen. Gleiches gilt bei Beendigung eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG, nach der Inanspruchnahme einer Eigenpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, das vor diesem Zeitpunkt begründet wurde.

(6) Die/Der Anwartschaftsberechtigte hat die von ihr/ihm beabsichtigte Verfügung über die Abfertigung der BV-Kasse schriftlich bekannt zu geben. Darin kann die/der Anwartschaftsberechtigte die BV-Kasse weiters beauftragen, auch die Verfügungen im Sinne des Paragraph 59 n, Absatz eins, über Abfertigungen aus anderen BV-Kassen zu veranlassen.“

17. Paragraph 59 m, Absatz 2 und 3 lauten:

„(2) Die Abfertigung ist am Ende des zweitfolgenden Kalendermonates nach der Geltendmachung des Anspruchs gemäß Paragraph 59 l, Absatz 6, fällig und binnen fünf Werktagen entsprechend der Verfügung der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers nach Paragraph 59 n, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 zu leisten, wobei die Frist für die Fälligkeit frühestens mit dem Ende des Tages der Beendigung des Dienstverhältnisses oder der sich aus Paragraph 59 l, Absatz 4, oder Paragraph 59 n, Absatz 3, erster Satz ergebenden Zeitpunkt zu laufen beginnt. Nach Verfügungen gemäß Paragraph 59 n, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 oder Auszahlungen nach Paragraph 39 s, Absatz 3, LAG hervorkommende, noch zu dieser Abfertigungsanwartschaft gehörige Beträge sind als Nachtragszahlung unverzüglich fällig.

(3) Die/Der Anwartschaftsberechtigte kann die BV-Kasse einmalig anweisen, die Durchführung von Verfügungen nach Paragraph 59 n, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 oder Absatz 3, ein bis sechs ganze Monate nach Fälligkeit vorzunehmen. An eine solche Anweisung ist die BV-Kasse nur dann gebunden, wenn sie spätestens 14 Tage vor Fälligkeit gemäß Absatz eins, bei ihr einlangt. Im Aufschubzeitraum ist die Abfertigung im Rahmen der Veranlagungsgemeinschaft weiter zu veranlagen. Mit dem Ende des letzten vollen Monats des Aufschubzeitraumes ist eine ergänzende Ergebniszuweisung vorzunehmen.“

18. Paragraph 59 n, lautet:

„§ 59n

Verfügungsmöglichkeiten der/des Anwartschaftsberechtigten über die Abfertigung

(1) Nach Beendigung des Dienstverhältnisses kann die/der Anwartschaftsberechtigte, ausgenommen in den in Paragraph 59 l, Absatz 2, genannten Fällen,

  1. Ziffer eins
    die Auszahlung der gesamten Abfertigung als Kapitalbetrag verlangen;
  2. Ziffer 2
    die gesamte Abfertigung bis zum Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 3
weiterhin in der BV-Kasse veranlagen;
  1. Ziffer 3
    die Übertragung der gesamten Abfertigung in die BV-Kasse der neuen Dienstgeberin/des neuen Dienstgebers verlangen;
  2. Ziffer 4
    die Überweisung der gesamten Abfertigung
    1. Litera a
      an ein Versicherungsunternehmen, bei dem die Dienstnehmerin/der
Dienstnehmer bereits Versicherte/Versicherter im Rahmen einer betrieblichen Kollektivversicherung (Paragraph 18 f, des Versicherungsaufsichtsgesetzes) ist oder an ein Versicherungsunternehmen ihrer/seiner Wahl als Einmalprämie für eine von der Anwartschaftsberechtigten/vom Anwartschaftsberechtigten nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (Paragraph 108 b, EStG 1988) oder
  1. Litera b
    an eine Pensionskasse oder an eine Einrichtung im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes – PKG, bei der die/der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigte/Berechtigter im Sinne des Paragraph 5, PKG ist, als Beitrag gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 10, PKG,
verlangen.

(2) Gibt die/der Anwartschaftsberechtigte die Erklärung über die Verwendung des Abfertigungsbetrages nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses oder nach den sich aus Paragraph 59 l, Absatz 4, Ziffer eins, oder 3 ergebenden Zeitpunkten ab, ist der Abfertigungsbetrag weiter zu veranlagen. Im Falle eines innerhalb der Verfügungsfrist eingeleiteten arbeitsgerichtlichen Verfahrens über abfertigungsrelevante Umstände (etwa Entgeltansprüche oder die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses) kann die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer entweder innerhalb der Frist nach dem ersten Satz oder innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Gerichtsurteils verfügen.

(3) Die/Der Anwartschaftsberechtigte kann, auch wenn die Voraussetzungen des Paragraph 59 l, Absatz 2, für eine Verfügung über die Abfertigung nicht vorliegen, sowie nach einer Verfügung nach Absatz eins, Ziffer 2, (abweichend von Absatz 2,) eine Verfügung über die gesamte Abfertigung in der jeweiligen BV-Kasse im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, verlangen, wenn die Abfertigungsanwartschaft seit der Beendigung des Dienstverhältnisses mindestens drei Jahre beitragsfrei gestellt ist. Die Verfügung kann nach dem Ablauf der Dreijahresfrist vorgenommen werden.“

  1. Ziffer 19
    Nach Paragraph 59 q, wird folgender Paragraph 59 r, eingefügt:
    „§ 59r
Betriebliche Vorsorgekasse bei freien Dienstverhältnissen
Die Paragraphen 59 f bis 59 n gelten auch für freie Dienstverhältnisse im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG, für freie Dienstverhältnisse von geringfügig beschäftigten Personen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG sowie für freie Dienstverhältnisse von Vorstandsmitgliedern im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen mit der Maßgabe, dass
  1. Ziffer eins
    an die Stelle der Begriffe ,Dienstnehmerin/Dienstnehmer‘, ,Dienstverhältnis‘ die Begriffe ,freie Dienstnehmerin/freier Dienstnehmer‘, ,freies Dienstverhältnis‘ treten,
  2. Ziffer 2
    die Paragraphen 59 f, Absatz 4, 59 h, Absatz 3, vierter und fünfter Satz, Absatz 3 a und 3 b, 59 l Absatz 2, Ziffer 4, letzter Satz nicht anzuwenden sind,
  3. Ziffer 3
    für freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer, welchen das Entgelt für längere Zeiträume als einen Monat gebührt, das monatliche Entgelt im Hinblick auf die Berechnung der fiktiven Bemessungsgrundlage nach Paragraph 59 g, Absatz 3, oder 4 nach Paragraph 44, Absatz 8, ASVG zu berechnen ist.“

  1. Ziffer 20
    Die Überschrift des Paragraph 163, lautet:
„Verbotene Disziplinierungsmaßnahmen“

  1. Ziffer 21
    Paragraph 168, Absatz 3, lautet:

„(3) Wenn nach Ansicht der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Verwendung eines Arbeits(Hilfs)stoffes oder Arbeitsmittels die Dienstnehmerinnen/die Dienstnehmer gefährdet, so ist sie berechtigt, eine Probe im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu entnehmen und deren fachliche Untersuchung durch eine hiezu befugte Anstalt zu veranlassen. Die Dienstgeberin/Der Dienstgeber ist von der Entnahme der Probe zu verständigen. Ferner hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion, wenn nach ihrer Ansicht für die Dienstnehmerinnen/die Dienstnehmer bereitgestelltes Trinkwasser oder im Betrieb an die Dienstnehmerinnen/die Dienstnehmer verabreichte Lebensmittel die Gesundheit gefährden, bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten.“

  1. Ziffer 22
    Nach Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 6, wird folgende Ziffer 6 a, eingefügt:
  2. Ziffer 6 a
    durch außerordentliche Auflösung (Paragraph 187 a,).“

  1. Ziffer 23
    Nach Paragraph 187, wird folgender Paragraph 187 a, eingefügt:
    „§ 187a
Ausbildungsübertritt

(1) Sowohl die/der Lehrberechtigte als auch der Lehrling können das Lehrverhältnis zum Ablauf des letzten Tages des zwölften Monats und bei Lehrberufen mit einer festgelegten Dauer der Lehrzeit von mindestens drei Jahren überdies zum Ablauf des letzten Tages des 24. Monats der Lehrzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat einseitig außerordentlich auflösen. Seitens der/des Lehrberechtigten ist die Auflösung ausgeschlossen, wenn sie/er nicht nachweist, dass die Auflösung aus Gründen, die in der Person des Lehrlings gelegen sind und die die betrieblichen Interessen nachteilig berühren, gerechtfertigt ist und dadurch ein auf Grund der Fähigkeiten des Lehrlings erzielbarer Ausbildungserfolg innerhalb der Lehrzeit nicht erreicht werden kann.

(2) Absatz eins, ist auf Ausbildungsverträge nach Paragraph 11 b, Steiermärkisches Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991 nicht anzuwenden.

(3) Die außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses durch die Lehrberechtigte/den Lehrberechtigten ist nur dann wirksam, wenn die/der Lehrberechtigte die beabsichtigte außerordentliche Auflösung und die geplante Aufnahme eines Mediationsverfahrens spätestens am Ende des neunten oder 21. Lehrmonats dem Lehrling, der zuständigen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und gegebenenfalls dem Betriebsrat mitgeteilt hat und vor der Erklärung der außerordentlichen Auflösung ein Mediationsverfahren durchgeführt wurde und gemäß Absatz 6, beendet ist. Die Voraussetzung der Durchführung und Beendigung eines Mediationsverfahrens entfällt, wenn der Lehrling die Teilnahme am Mediationsverfahren schriftlich ablehnt. Die Ablehnung kann vom Lehrling innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich widerrufen werden. Die Mitteilung hat den Namen des Lehrlings, seine Adresse, seinen Lehrberuf sowie den Beginn und das Ende der Lehrzeit zu enthalten. Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Landarbeiterkammer über die Mitteilung zu informieren.

(4) Auf das Mediationsverfahren ist das Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG) anzuwenden.

(5) Die/Der Lehrberechtigte hat dem Lehrling eine in der Liste gemäß Paragraph 8, ZivMediatG eingetragene Person für die Durchführung des Mediationsverfahrens vorzuschlagen. Der Lehrling kann die genannte Person unverzüglich ablehnen. In diesem Fall hat die/der Lehrberechtigte zwei weitere in der Liste gemäß Paragraph 8, ZivMediatG eingetragene Personen vorzuschlagen, von denen der Lehrling unverzüglich eine Person auszuwählen hat. Wählt der Lehrling keine Person aus, ist der Erstvorschlag angenommen. Die/Der Lehrberechtigte hat die Mediatorin/den Mediator spätestens am Ende des zehnten Lehrmonats bzw. am Ende des 22. Lehrmonats zu beauftragen. In die Mediation sind die/der Lehrberechtigte, der Lehrling, bei dessen Minderjährigkeit auch die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter und auf Verlangen des Lehrlings auch eine Person seines Vertrauens einzubeziehen. Zweck der Mediation ist es, die Problemlage für die Beteiligten nachvollziehbar darzustellen und zu erörtern, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Fortsetzung des Lehrverhältnisses möglich ist. Die Kosten des Mediationsverfahrens hat die/der Lehrberechtigte zu tragen.

(6) Das Mediationsverfahren ist beendet, wenn ein Ergebnis erzielt wurde. Als Ergebnis gilt die Bereitschaft der/des Lehrberechtigten zur Fortsetzung des Lehrverhältnisses oder die Erklärung des Lehrlings, nicht weiter auf die Fortsetzung des Lehrverhältnisses zu bestehen. Das Mediationsverfahren ist auch beendet, wenn die Mediatorin/der Mediator die Mediation für beendet erklärt. Das Mediationsverfahren endet jedenfalls mit Beginn des fünften Werktages vor Ablauf des elften oder 23. Lehrmonats, sofern zumindest ein Mediationsgespräch unter Beteiligung der/des Lehrberechtigten oder in deren/dessen Vertretung einer mit der Ausbildung des Lehrlings betrauten Person stattgefunden hat.

(7) Im Falle der Auflösung hat die/der Lehrberechtigte der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Erklärung der außerordentlichen Auflösung des Lehrverhältnisses unverzüglich mitzuteilen. Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices von der Erklärung der außerordentlichen Auflösung eines Lehrverhältnisses unverzüglich in Kenntnis zu setzen, um einen reibungslosen Ausbildungsübertritt zu gewährleisten.

(8) Auf die außerordentliche Auflösung durch die Lehrberechtigte/den Lehrberechtigten ist der besondere Kündigungsschutz nach Paragraph 37,, Paragraph 39 h,, Paragraph 153,, Paragraph 157,, Paragraph 158 k,, Paragraph 281 und nach dem Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 anzuwenden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Erklärung der Auflösung. Auf die außerordentliche Auflösung durch die Lehrberechtigte/den Lehrberechtigten ist Paragraph 29, anzuwenden.“

  1. Ziffer 24
    Paragraph 284 w, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
  2. Ziffer 2
    das Verfahren, nach dem die Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer diese Mitglieder wählen oder bestellen oder deren Bestellung empfehlen oder ablehnen können sowie“

  1. Ziffer 25
    Die Überschrift des Paragraph 305, lautet:
    „Verweise“

  1. Ziffer 26
    Paragraph 305, Absatz eins, lautet:

„(1) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

  1. Ziffer eins
    Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,,
  2. Ziffer 2
    Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,,
  3. Ziffer 3
    Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,,
  4. Ziffer 4
    Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,,
  5. Ziffer 5
    Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008,,
  6. Ziffer 6
    Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,,
  7. Ziffer 7
    Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,,
  8. Ziffer 8
    Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946 aus 1811,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008,,
  9. Ziffer 9
    Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2006,,
  10. Ziffer 10
    Allgemeines Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,,
  11. Ziffer 11
    Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz – ASGG, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,,
  12. Ziffer 12
    Bundesgesetz über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (SpaltG), Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008,,
  13. Ziffer 13
    Wehrgesetz 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2008,,
  14. Ziffer 14
    Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,,
  15. Ziffer 15
    Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,,
  16. Ziffer 16
    Arbeitsmarktförderungsgesetz – AMFG, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,,
  17. Ziffer 17
    Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2007,,
  18. Ziffer 18
    Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2007,,
  19. Ziffer 19
    Investmentfondsgesetz – InvFG 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2008,,
  20. Ziffer 20
    Pensionskassengesetz – PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2007,,
  21. Ziffer 21
    Feiertagsruhegesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1957,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,,
  22. Ziffer 22
    Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,,
  23. Ziffer 23
    Schulunterrichtsgesetz 1986 – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2008,,
  24. Ziffer 24
    Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2008,,
  25. Ziffer 25
    Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2008,,
  26. Ziffer 26
    Entwicklungszusammenarbeitsgesetz EZA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2003,,
  27. Ziffer 27
    Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,,
  28. Ziffer 28
    Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,,
  29. Ziffer 29
    Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2008,,
  30. Ziffer 30
    Biozid-Produkte-Gesetz – BiozidG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,,
  31. Ziffer 31
    ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2006,,
  32. Ziffer 32
    Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,,
  33. Ziffer 33
    Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz – LFBAG, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,,
  34. Ziffer 34
    Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2006,,
  35. Ziffer 35
    Gutsangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2004,,
  36. Ziffer 36
    Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 – APSG, Bundesgesetzblatt Nr. 683 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2005,,
  37. Ziffer 37
    Aktiengesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008,,
  38. Ziffer 38
    GmbH-Gesetz – GmbHG, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008,,
  39. Ziffer 39
    Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2007,,
  40. Ziffer 40
    Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S 219 aus 1897,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008,,
  41. Ziffer 41
    Nationalrats- Wahlordnung 1992 – NRWO, Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2007,,
  42. Ziffer 42
    SCE-Gesetz – SCEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006,,
  43. Ziffer 43
    Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, in der Fassung
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008,,
  1. Ziffer 44
    Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,,
  2. Ziffer 45
    Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz – AMPFG, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2008,,
  3. Ziffer 46
    Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,,
  4. Ziffer 47
    Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,,
  5. Ziffer 48
    Landarbeitsgesetz 1984 – LAG, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,,
  6. Ziffer 49
    Normengesetz 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1971,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,,
  7. Ziffer 50
    Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,,
  8. Ziffer 51
    Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,.“

  1. Ziffer 27
    Die Überschrift des Paragraph 306, lautet:
„Geschlechtsspezifische Bezeichnungen“

  1. Ziffer 28
    Paragraph 308, Absatz 14, Ziffer 6, Litera c, lautet:
    1. Litera c
      die Überweisung des vereinbarten Übertragungsbetrages hat jährlich
mindestens mit je einem Fünftel zuzüglich der Rechnungszinsen von 6 v. H. per anno des noch aushaftenden Übertragungsbetrages zu erfolgen, vorzeitige Überweisungen sind zulässig;“

  1. Ziffer 29
    Nach Paragraph 308, wird folgender Paragraph 308 a, eingefügt:
„§ 308a
Übergangsbestimmung zu Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2009,

(1) Paragraph 59 g, Absatz eins, gilt nur für Auslandseinsatzpräsenzdienste gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 9, WG 2001, die nach dem Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2009, angetreten werden.

(2) Paragraph 39 k, Absatz 6 a, Landarbeitsgesetz 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2007,, gilt auch für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2009, laufende Bildungskarenzen.

(3) Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer und Dienstgeberinnen/Dienstgeber, die bereits vor dem Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2009, eine Bildungskarenz vereinbart haben, können eine neuerliche Bildungskarenz frühestens drei Jahre nach der Rückkehr aus dieser Bildungskarenz vereinbaren.

(4) Für vor dem Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2009, bestehende freie Dienstverhältnisse von Personen im Sinne des Paragraph 59 r, findet der Paragraph 59 f, Absatz eins, 2. Satz keine Anwendung.

(5) Paragraph 59 r, findet auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2009, bestehende freie Dienstverhältnisse mit vertraglich festgelegten Abfertigungsansprüchen sowie auf unmittelbar nachfolgende mit derselben Dienstgeberin/demselben Dienstgeber oder einer Dienstgeberin/einem Dienstgeber im Konzern (Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 2, BMSVG) abgeschlossene freie Dienstverhältnisse mit solchen Abfertigungsansprüchen keine Anwendung.“

30. Dem Paragraph 311, Absatz 6, wird folgender Absatz 7, angefügt:

„(7) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 13,, des Paragraph 15 c, Absatz 2,, des Paragraph 15 d, Absatz 2,, des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins,, des Paragraph 16, Absatz 7 und 8, des Paragraph 16 a,, des Paragraph 59 a, Absatz eins,, des Paragraph 59 f, Absatz eins, eins a, 4 und 5, des Paragraph 59 g,, des Paragraph 59 h, Absatz eins, 2, 3 und 3 b, des Paragraph 59 i, Absatz eins und 2 Ziffer eins, 4, 5, 6 und 8, des Paragraph 59 j, Absatz eins, 2, 3 und 4, des Paragraph 59 l,, des Paragraph 59 m, Absatz eins, 2 und 3, des Paragraph 59 n,, die Überschrift des Paragraph 163,, des Paragraph 168, Absatz 3,, des Paragraph 258, Absatz eins, Ziffer eins a und 26, des Paragraph 284 w, Absatz 2, Ziffer 2,, die Überschrift des Paragraph 305,, des Paragraph 305, Absatz eins,, die Überschrift des Paragraph 306,, des Paragraph 308, Absatz 14, Ziffer 6, (Einleitungssatz), Ziffer 6, Litera b, c und d und des Paragraph 308, Absatz 14, Ziffer 7, sowie die Einfügung des Paragraph 16, Absatz 11,, des Paragraph 59 a, Absatz eins a,, des Paragraph 59 f, Absatz eins b,, des Paragraph 59 r,, des Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 6 a,, des Paragraph 187 a und des Paragraph 308 a, durch Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2009, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2009, in Kraft.“

              Landeshauptmann              Landesrat

              Voves              Seitinger