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Gesetz vom 21. April 2009, mit dem die Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001 (7. STLAO-Novelle) geändert wird
Der Landtag Steiermark hat in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287/1984, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2008, und in Ausführung des Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. I Nr. 66/2004, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2008, beschlossen:Der Landtag Steiermark hat in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,, und in Ausführung des Gleichbehandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2008,, beschlossen:
Die Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001, LGBl. Nr. 39/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 85/2008, wird wie folgt geändert:Die Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2002,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
Das Inhaltsverzeichnis lautet:
„Inhaltsverzeichnis
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ausnahme vom Geltungsbereich
§ 3 Familieneigene Dienstnehmer
§ 4 Ausnahmen
§ 5 Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
Abschnitt II
Dienstvertrag
§ 6 Abschluss des Dienstvertrages
§ 7 Dienstschein
§ 8 Inhalt des Dienstvertrages
§ 9 Dauer des Dienstvertrages
§ 9a Befristete Dienstverhältnisse
§ 10 Probedienstverhältnis
§ 11 Teilzeitarbeit
§ 11a Abbau von Zeitguthaben
§ 12 Dienstantritt
§ 13 Allgemeine Pflichten des Dienstnehmers
§ 14 Allgemeine Pflichten des Dienstgebers
§ 15 Gleichbehandlungsgebot
§ 15a Begriffsbestimmungen zur Gleichbehandlung
§ 15b Ausnahmebestimmungen
§ 15c Sexuelle Belästigung
§ 15d Belästigung
§ 15e Positive Maßnahmen
§ 15f Entlohnungskriterien
§ 16 Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
§ 16a Benachteiligungsverbot
§ 17 Gebot der geschlechtsneutralen und diskriminierungsfreien
Stellenausschreibung
§ 18 Entgelt, allgemeine Vorschriften
§ 19 Ansprüche gegen ausländische Dienstgeber ohne Sitz in
Österreich
§ 20 Barlohn
§ 21 Sonderzahlungen
§ 22 Deputate
§ 23 Wohnung
§ 24 Räumung der Wohnung bei Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 25 Landnutzung und Viehhaltung
§ 26 Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung
§ 27 Höhe des fortzuzahlenden Entgelts
§ 28 Mitteilungs- und Nachweispflicht
§ 29 Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 30 Günstigere Regelungen für die Entgeltfortzahlung
§ 31 Entgeltfortzahlung bei persönlicher Verhinderung
§ 32 Anspruch auf Karenz
§ 33 Teilung der Karenz zwischen Vater und Mutter
§ 34 Aufgeschobene Karenz
§ 35 Karenz des Adoptiv- oder Pflegevaters
§ 36 Karenz bei Verhinderung der Mutter
§ 37 Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Karenz
§ 38 Recht auf Information
§ 39 Beschäftigung während der Karenz
§ 39a Sonstige gemeinsame Vorschriften zur Karenz
§ 39b Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
§ 39c Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung
§ 39d Gemeinsame Bestimmungen zur Teilzeitbeschäftigung
§ 39e Verfahren beim Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
§ 39f Verfahren bei der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung
§ 39g Karenz an Stelle von Teilzeitbeschäftigung
§ 39h Kündigungs- und Entlassungsschutz bei einer Teilzeitbeschäftigung
§ 39i Teilzeitbeschäftigung des Adoptiv- oder Pflegevaters
§ 39j Änderung der Lage der Arbeitszeit
§ 39k Spätere Geltendmachung der Karenz
§ 39l Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes
§ 39m Dienst(Werks)wohnung
§ 40 Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 41 Kündigungsfristen
§ 42 Kündigungsbeschränkung für den Dienstgeber
§ 43 Kündigungsbeschränkung für den Dienstnehmer
§ 44 Abfertigung
§ 45 Freizeit während der Kündigungsfrist
§ 46 Vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses von Seiten des
Dienstnehmers
§ 47 Vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses von Seiten des
Dienstgebers
§ 48 Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 49 Schadenersatz
§ 50 Beiderseitiges Verschulden
§ 51 Geltendmachung der Schadensersatzansprüche
§ 52 Verhalten bei Gefahr
§ 53 Schutzmaßnahmen für Sicherheitsvertrauenspersonen,
Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner
§ 54 Kontrollmaßnahmen
§ 55 Dienstzeugnis
§ 56 Betriebsausübung
§ 57 Betriebsübergang und Kollektivvertragsangehörigkeit
§ 58 Betriebsübergang und betriebliche Pensionszusage
§ 59 Haftung bei Betriebsübergang
§ 59a Flexible Gestaltung des Arbeitslebens, Bildungskarenz
§ 59b Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
§ 59c Solidaritätsprämienmodell
§ 59d Herabsetzung der Normalarbeitszeit
§ 59e Kündigung
Abschnitt IIa
Betriebliche Mitarbeitervorsorge
§ 59f Beginn und Höhe der Beitragszahlung
§ 59g Beitragsleistung in besonderen Fällen
§ 59h Auswahl der BV-Kasse
§ 59i Beitragsvertrag und Kontrahierungszwang
§ 59j Beendigung des Beitrittsvertrages und Wechsel der BV-Kasse
§ 59k Mitwirkungsverpflichtung
§ 59l Anspruch auf Abfertigung
§ 59m Höhe und Fälligkeit der Abfertigung
§ 59n Verfügungsmöglichkeiten der/des Anwartschaftsberechtigten über die
Abfertigung
§ 59o Sterbebegleitung
§ 59p Begleitung von schwersterkrankten Kindern
§ 59q Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Sterbebegleitung und der
Begleitung schwersterkrankter Kinder
§ 59r Betriebliche Vorsorgekasse bei freien Dienstverhältnissen
Abschnitt III
Kollektive Rechtsgestaltung
1. Unterabschnitt
Kollektivvertrag
§ 60 Begriff und Inhalt
§ 61 Kollektivvertragsfähigkeit
§ 62 Verlust der Kollektivvertragsfähigkeit gesetzlicher
Interessenvertretungen
§ 63 Kollektivvertragsfähigkeit öffentlich rechtlicher
Körperschaften
§ 64 Kollektivvertragsangehörigkeit
§ 65 Hinterlegung und Kundmachung
§ 66 Auflage des Kollektivvertrages
§ 67 Rechtswirkungen
§ 68 Verlängerung und Abänderung
§ 69 Geltungsdauer
§ 70 Satzung
§ 71 Rechtswirkung der Satzung
2. Unterabschnitt
Betriebsvereinbarung
§ 72 Begriff
§ 73 Wirksamkeitsbeginn
§ 74 Rechtswirkungen
§ 75 Geltungsdauer von Betriebsvereinbarungen
§ 75a Regelung durch Betriebsvereinbarungen
Abschnitt IV
Arbeitsschutz
1. Unterabschnitt
Arbeitszeit und Urlaub
§ 76 Arbeitszeit
§ 77 Durchrechnung der Arbeitszeit
§ 78 Arbeitsspitzen
§ 79 Gleitende Arbeitszeit
§ 80 Betriebsbedingte Mehrarbeiten
§ 81 Arbeitszeit bei Schichtarbeit
§ 82 Überstundenarbeit
§ 83 Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit
§ 84 Mindestruhezeit
§ 85 Arbeitspausen
§ 86 Sonn- und Feiertagsruhe
§ 87 Entlohnung der Überstunden und der Sonn- und Feiertagsarbeit
§ 88 Freizeit für Dienstnehmer mit eigener Wirtschaft
§ 89 Urlaub
§ 90 Anrechnungsbestimmungen
§ 91 Verbrauch des Urlaubes
§ 92 Erkrankung während des Urlaubes
§ 93 Urlaubsentgelt
§ 94 Ablöseverbot
§ 95 Aufzeichnungen
§ 96 entfallen
§ 97 Ersatzleistung
2. Unterabschnitt
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit; allgemeine Bestimmungen
§ 98 Begriffsbestimmungen
§ 98a Allgemeine Pflichten der Dienstgeber
§ 99 Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, Festlegung von
Maßnahmen
§ 100 Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
§ 101 Einsatz der Dienstnehmer
§ 102 Grundsätze der Gefahrenverhütung
§ 103 Koordination
§ 104 Überlassung
§ 105 Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 106 Aufgaben und Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 107 Information
§ 108 Anhörung und Beteiligung
§ 109 Unterweisung
§ 110 Pflichten der Dienstnehmer
§ 111 Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle
§ 112 Instandhaltung, Reinigung, Prüfung
3. Unterabschnitt
Arbeitsstätten
§ 113 Allgemeine Bestimmungen
§ 114 Ausgänge und Verkehrswege
§ 115 Verkehr in den Betrieben
§ 116 Brandschutz und Explosionsschutzmaßnahmen
§ 117 Vorsorge für Erste-Hilfe-Leistung
§ 118 Sanitäre Vorkehrungen in Arbeitsstätten
§ 119 Sozialeinrichtungen in Arbeitsstätten
§ 120 Wohnräume und Unterkünfte
§ 121 Nichtraucherschutz
§ 122 Arbeitsmittel
§ 123 Arbeitsstoffe
§ 124 Ermittlung und Beurteilung von Arbeitsstoffen
§ 125 Grenzwerte und Grenzwertmessungen
§ 126 Messungen
§ 127 Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung
4. Unterabschnitt
Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
§ 128 Allgemeine Bestimmungen
§ 129 Handhabung von Lasten
§ 130 Lärm
§ 131 Sonstige Einwirkungen und Belastungen
§ 132 Bildschirmarbeitsplätze
§ 133 Persönliche Schutzausrüstung und Arbeitskleidung
5. Unterabschnitt
Gesundheitsüberwachung und Präventivdienste
§ 134 Eignungs- und Folgeuntersuchungen sowie sonstige Untersuchungen
§ 135 Bestellung von Sicherheitsfachkräften
§ 136 Aufgaben, Information und Beiziehung der Sicherheitsfachkräfte
§ 136a Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung durch
Inanspruchnahme eines Präventionszentrums der Unfallversicherungsträger
§ 137 Bestellung von Arbeitsmedizinern
§ 138 Aufgaben, Information und Beiziehung der Arbeitsmediziner
§ 139 Zusammenarbeit
§ 140 Meldung von Missständen
§ 141 Abberufung
§ 141a Sonstige Fachleute
§ 141b Präventionszeit
§ 142 Verordnung zum Schutz der Dienstnehmer
6. Unterabschnitt
Schutz der Frauen und Mütter
§ 143 entfallen
§ 144 entfallen
§ 145 Mutterschutz
§ 146 Schutz der werdenden Mütter
§ 147 Verbot schwerer körperlicher Arbeit
§ 148 Stillende Mütter
§ 149 Beschäftigungsverbote nach der Entbindung
§ 150 Verbot der Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
§ 151 Ruhemöglichkeit
§ 152 Stillzeit
§ 153 Kündigungsschutz
§ 154 Befristete Dienstverhältnisse
§ 155 Entlassungsschutz
§ 156 Weiterzahlung des Arbeitsentgelts
§ 157 Karenz
§ 158 Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater
§ 158a Aufgeschobene Karenz
§ 158b Karenz der Adoptiv- oder Pflegemutter
§ 158c Karenz bei Verhinderung des Vaters
§ 158d Anwendungsbestimmung
§ 158e Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
§ 158f Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung
§ 158g Gemeinsame Bestimmungen zur Teilzeitbeschäftigung
§ 158h Verfahren beim Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
§ 158i Verfahren bei der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung
§ 158j Karenz an Stelle von Teilzeitbeschäftigung
§ 158k Kündigungs- und Entlassungsschutz bei einer Teilzeitbeschäftigung
§ 158l Teilzeitbeschäftigung der Adoptiv- oder Pflegemutter
§ 158m Änderung der Lage der Arbeitszeit
§ 158n Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes
§ 159 Dienst(Werks)wohnung
§ 160 Durchführungsbestimmung
7. Unterabschnitt
Schutz der Jugendlichen und Kinder
§ 161 Schutz der Jugendlichen
§ 162 Verbotene Arbeiten
§ 163 Verbotene Disziplinierungsmaßnahmen
§ 164 Kinderarbeit
Abschnitt V
Arbeitsaufsicht
§ 165 Allgemeines
§ 166 Aufgaben und Befugnisse der Land- und
Forstwirtschaftsinspektion
§ 167 Besondere Befugnisse
§ 168 Beratungs- und Anzeigepflicht
§ 169 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
§ 170 Fachorgan
§ 171 Berufungsrecht
§ 172 Verschwiegenheitspflicht
§ 173 Bericht
§ 174 Verfahrensbestimmung
§ 175 Rechtshilfe
§ 176 Zusammenarbeit mit den Trägern der Sozialversicherung
§ 177 Verschwiegenheitspflicht
§ 178 Bestellungsvoraussetzungen
Abschnitt VI
Lehrlingswesen
§ 179 Lehrverhältnis
§ 180 Lehrzeit
§ 181 Lehrvertrag
§ 182 Pflichten des Lehrlings
§ 183 Pflichten des Lehrberechtigten
§ 184 Beendigung des Lehrverhältnisses und Wechsel der Lehrstelle
§ 185 Auflösung des Lehrverhältnisses
§ 186 Einvernehmliche Auflösung
§ 187 Kündigung
§ 187a Ausbildungsübertritt
Abschnitt VII
Betriebsverfassung
1. Unterabschnitt
Betrieb und Dienstnehmer
§ 188 Betriebsbegriff
§ 189 Feststellung des Vorliegens eines Betriebes
§ 190 Gleichstellung
§ 191 Dienstnehmerbegriff
§ 192 Rechte des einzelnen Dienstnehmers
§ 193 Aufgabe
§ 194 Grundsätze der Interessenvertretung
2. Unterabschnitt
Organisationsrecht
§ 195 Organe der Dienstnehmerschaft
3. Unterabschnitt
Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung
§ 196 Zusammensetzung und Gruppenzugehörigkeit
§ 197 Aufgaben der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung
§ 198 Ordentliche und außerordentliche Versammlungen
§ 199 Teilversammlungen
§ 200 Einberufung
§ 201 Vorsitz
§ 202 Zeitpunkt und Ort der Versammlungen
§ 203 Teilnahme des Betriebsinhabers und der überbetrieblichen
Interessenvertretungen
§ 204 Stimmberechtigung und Beschlussfassung
4. Unterabschnitt
Betriebsrat
§ 205 Zahl der Betriebsratsmitglieder
§ 206 Wahlgrundsätze
§ 207 Aktives Wahlrecht
§ 208 Passives Wahlrecht
§ 209 Berufung des Wahlvorstandes
§ 210 Vorbereitung der Wahl
§ 211 Durchführung der Wahl
§ 212 Mitteilung des Wahlergebnisses
§ 213 Vereinfachtes Wahlverfahren
§ 214 Anfechtung
§ 215 Nichtigkeit
§ 216 Tätigkeitsdauer des Betriebsrates
§ 217 Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer
§ 218 Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches
§ 219 Einstellung des Betriebes
§ 220 Einheitlicher Betriebsrat
§ 221 Fortsetzung der Tätigkeitsdauer
§ 222 Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 223 Ersatzmitglieder
§ 224 Konstituierung des Betriebsrates
§ 225 Sitzungen des Betriebsrates
§ 226 Beschlussfassung
§ 227 Übertragung von Aufgaben
§ 228 Autonome Geschäftsordnung
§ 229 Vertretung nach außen
§ 230 Beistellung von Sacherfordernissen
§ 231 Ausführende Bestimmungen
§ 232 Betriebsratsumlage
§ 233 Betriebsratsfonds
§ 234 Rechnungsprüfer
5. Unterabschnitt
Betriebsausschuss
§ 235 Voraussetzung und Errichtung
§ 236 Geschäftsführung
6. Unterabschnitt
Betriebsversammlung
§ 237 Zusammensetzung und Geschäftsführung
§ 238 Aufgaben
7. Unterabschnitt
Zentralbetriebsrat
§ 239 Zusammensetzung
§ 240 Berufung
§ 241 Tätigkeitsdauer
§ 242 Geschäftsführung
§ 243 Aufwand
§ 244 Zentralbetriebsratsumlage
§ 245 Zentralbetriebsratsfonds
§ 246 Verwaltung und Auflösung des Zentralbetriebsratsfonds
§ 247 Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds
8. Unterabschnitt
Befugnisse der Dienstnehmerschaft, Allgemeine Befugnisse
§ 248 Überwachung
§ 249 Intervention
§ 250 Allgemeine Information
§ 251 Beratung
§ 252 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
§ 252a Betriebliche Frauenförderung sowie Maßnahmen zur besseren
Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf
§ 253 Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der
Dienstnehmer
9. Unterabschnitt
Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten
§ 254 Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen
Berufsausbildung und Schulung
§ 255 Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen
§ 256 Zustimmungspflichtige Maßnahmen
§ 257 Ersetzbare Zustimmung
§ 258 Betriebsvereinbarungen
10. Unterabschnitt
Mitwirkung in personellen Angelegenheiten
§ 259 Personelles Informationsrecht
§ 260 Mitwirkung bei der Einstellung von Dienstnehmern
§ 261 Mitwirkung bei der Festsetzung von Leistungsentgelten im
Einzelfall
§ 262 Mitwirkung bei Versetzungen
§ 263 Mitwirkung bei Verhängung von Disziplinarmaßnahmen
§ 264 Mitwirkung bei der Vergabe von Dienst- oder Werkswohnungen
§ 265 Mitwirkung bei Beförderungen
§ 266 Mitwirkung bei einvernehmlichen Lösungen
§ 267 Anfechtung von Kündigungen
§ 268 Anfechtung von Entlassungen
§ 269 Anfechtung durch den Dienstnehmer
11. Unterabschnitt
Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
§ 270 Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und
Beratungsrechte
§ 271 Vorlage der Bilanz
§ 272 Mitwirkung bei Betriebsänderungen
§ 273 Mitwirkung im Aufsichtsrat
12. Unterabschnitt
Organzuständigkeit
§ 274 Kompetenzabgrenzung
§ 275 Kompetenzübertragung
13. Unterabschnitt
Rechtsstellung der Mitglieder des Betriebsrates
§ 276 Grundsätze der Mandatsausübung, Verschwiegenheitspflicht
§ 277 Freizeitgewährung
§ 278 Freistellung
§ 279 Bildungsfreistellung
§ 280 Erweiterte Bildungsfreistellung
§ 281 Kündigungs- und Entlassungsschutz
§ 282 Kündigungsschutz
§ 283 Entlassungsschutz
§ 284 Fristen
Abschnitt VIIa
Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft
1. Unterabschnitt
Allgemeines
§ 284a Geltungsbereich
§ 284b Erweiterter Geltungsbereich
§ 284c Begriffsbestimmungen
§ 284d Organe der Dienstnehmerschaft
§ 284e Beteiligung der Dienstnehmer
§ 284f Pflichten der Leitungs- und Verwaltungsorgane
§ 284g Grundsätze der Zusammenarbeit
2. Unterabschnitt
Besonderes Verhandlungsgremium
§ 284h Aufforderung zur Errichtung
§ 284i Zusammensetzung
§ 284j Entsendung der Mitglieder
§ 284k Entsendung durch Beschlüsse des Betriebsausschusses bzw.
Betriebsrates
§ 284l Konstituierung
§ 284m Sitzungen
§ 284n Beschlussfassung
§ 284o Tätigkeitsdauer
§ 284p Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 284q Kostentragung
§ 284r Aufgaben des besonderen Verhandlungsgremiums
§ 284s Dauer der Verhandlungen
§ 284t Beschluss über die Beendigung der Verhandlungen
§ 284u Strukturänderungen
§ 284v Verfahrensmissbrauch
§ 284w Vereinbarung über die Beteiligung der Dienstnehmer in der
Europäischen Genossenschaft
§ 284x Vereinbarung über ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der
Dienstnehmer
3. Unterabschnitt
Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft kraft
Gesetzes; SCE-Betriebsrat
1. Teilunterabschnitt
SCE-Betriebsrat
§ 284y Errichtung
§ 284z Zusammensetzung
§ 284aa Entsendung
§ 284ab Konstituierung, Geschäftsführung, Geschäftsordnung, Sitzungen,
Beschlussfassung
§ 284ac Engerer Ausschuss
§ 284ad Tätigkeitsdauer, Dauer der Mitgliedschaft
§ 284ae Beistellung der Sacherfordernisse, Kostentragung
2. Teilunterabschnitt
Befugnisse des SCE-Betriebsrates und des engeren Ausschusses
§ 284af Unterrichtung und Anhörung
§ 284ag Inhalt der Unterrichtung und Anhörung
§ 284ah Außergewöhnliche Umstände
§ 284ai Unterrichtung der Dienstnehmervertreter
§ 284aj Beschluss über die Aufnahme von Verhandlungen
3. Teilunterabschnitt
Mitbestimmung kraft Gesetzes
§ 284ak Anwendbarkeit
§ 284al Recht auf Mitbestimmung
§ 284am Verteilung der Sitze im Aufsichts- und Verwaltungsrat
§ 284an Entsendung der Mitglieder
§ 284ao Rechte der Dienstnehmervertreter im Aufsichts- und Verwaltungsrat
4. Unterabschnitt
Rechtsstellung der Dienstnehmervertreter
§ 284ap Verschwiegenheitspflicht
§ 284aq Rechte der Dienstnehmervertreter
5. Unterabschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 284ar Verhältnis zu anderen Bestimmungen
Abschnitt VIII
Behörden und Verfahren
§ 285 Einigungskommission
§ 286 Entscheidung von Streitigkeiten
§ 287 Zuständigkeit
§ 288 Obereinigungskommission
§ 289 Zuständigkeit
§ 290 Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle
§ 291 Beisitzer
§ 292 Anrufung bei Betriebsvereinbarung
§ 293 Verhandlung und Beschlussfassung
§ 294 Aufwandsentschädigung
§ 295 Gleichbehandlungskommission
§ 296 Aufgaben der Gleichbehandlungskommission
§ 297 Gutachten
§ 298 Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes im Einzelfalle
§ 298a Schlichtungsversuch
§ 299 Geschäftsführung der Kommission
§ 300 Ausschüsse der Kommission
§ 301 Rechtsstellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission
Abschnitt IX
Schluss-, Straf-, Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
§ 302 Schutz der Koalitionsfreiheit
§ 303 Zwingender Rechtscharakter
§ 304 Aufzeichnungspflichten
§ 305 Verweise
§ 306 Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
§ 307 Strafbestimmungen
§ 308 Übergangsbestimmungen
§ 309 Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
§ 310 Inkrafttreten
§ 311 Inkrafttreten von Novellen“
In § 7 Abs. 2 Z. 13 und § 59f Abs. 4 wird die Wortfolge „Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse)“ durch die Wortfolge „Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse)“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 13 und Paragraph 59 f, Absatz 4, wird die Wortfolge „Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse)“ durch die Wortfolge „Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse)“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
In § 59f Abs. 1, 1a und 5, in § 59h Abs. 1, 2, 3 und 3b, in § 59i Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 5 und 8, in § 59j Abs. 1, 2, 3 und 4, in § 258 Abs. 1 Z. 1a, in § 308 Abs. 14 Z. 6 (Einleitungssatz), Z. 6 lit. b und d und in § 308 Abs. 14 Z. 7 wird der Begriff „MV-Kasse“ durch den Begriff „BV-Kasse“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.In Paragraph 59 f, Absatz eins, eins a und 5, in Paragraph 59 h, Absatz eins, 2, 3 und 3 b, in Paragraph 59 i, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 5 und 8, in Paragraph 59 j, Absatz eins, 2, 3 und 4, in Paragraph 258, Absatz eins, Ziffer eins a,, in Paragraph 308, Absatz 14, Ziffer 6, (Einleitungssatz), Ziffer 6, Litera b und d und in Paragraph 308, Absatz 14, Ziffer 7, wird der Begriff „MV-Kasse“ durch den Begriff „BV-Kasse“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
In § 59i Abs. 2 Z. 4, 6 und 8, in § 59j Abs. 3, in § 59m Abs. 1 und in § 258 Abs. 1 Z. 1a und 26 wird der Ausdruck „BMVG“ durch den Ausdruck „BMSVG“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.In Paragraph 59 i, Absatz 2, Ziffer 4, 6 und 8, in Paragraph 59 j, Absatz 3,, in Paragraph 59 m, Absatz eins und in Paragraph 258, Absatz eins, Ziffer eins a und 26 wird der Ausdruck „BMVG“ durch den Ausdruck „BMSVG“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
§ 15c Abs. 2 lautet:Paragraph 15 c, Absatz 2, lautet:
„(2) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder
der Umstand, dass die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens der Dienstgeberin/des Dienstgebers oder der/des Vorgesetzten oder der Kollegin/des Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Berufsausbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung in der Arbeitswelt gemacht wird.“
§ 15d Abs. 2 lautet:Paragraph 15 d, Absatz 2, lautet:
„(2) Belästigung liegt vor, wenn ein geschlechtsbezogenes oder mit einem der Gründe nach § 15 Abs. 2 in Zusammenhang stehendes Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht ist und„(2) Belästigung liegt vor, wenn ein geschlechtsbezogenes oder mit einem der Gründe nach Paragraph 15, Absatz 2, in Zusammenhang stehendes Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht ist und
eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder
der Umstand, dass die betroffene Person eine solche Verhaltensweise seitens der Dienstgeberin/des Dienstgebers oder der/des Vorgesetzten oder der Kollegin/des Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Berufsausbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung und Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung in der Arbeitswelt gemacht wird.“
§ 16 Abs. 1 Z. 1 lautet:Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
mindestens zwei Monatsentgelte, wenn die Stellenwerberin/der Stellenwerber bei diskriminierungsfreier Auswahl die Stelle erhalten hätte, oder“
§ 16 Abs. 7 lautet:Paragraph 16, Absatz 7, lautet:
„(7) Ist das Dienstverhältnis von der Dienstgeberin/vom Dienstgeber wegen des Geschlechtes der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers oder wegen eines in § 15 Abs. 2 genannten Grundes oder wegen der nicht offenbar unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Gesetz gekündigt oder vorzeitig beendigt worden oder ist das Probedienstverhältnis wegen eines solchen Grundes aufgelöst worden (§ 15 Abs. 1 Z. 7 und § 15 Abs. 2 Z. 7), so kann die Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probedienstverhältnisses bei Gericht angefochten werden. Ist ein befristetes, auf die Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegtes Dienstverhältnis wegen des Geschlechtes der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers oder wegen eines in § 15 Abs. 2 genannten Grundes oder wegen der nicht offenbar unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Gesetz durch Zeitablauf beendet worden, so kann auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Dienstverhältnisses geklagt werden. Lässt die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer die Beendigung gegen sich gelten, so hat sie/er Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.“„(7) Ist das Dienstverhältnis von der Dienstgeberin/vom Dienstgeber wegen des Geschlechtes der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers oder wegen eines in Paragraph 15, Absatz 2, genannten Grundes oder wegen der nicht offenbar unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Gesetz gekündigt oder vorzeitig beendigt worden oder ist das Probedienstverhältnis wegen eines solchen Grundes aufgelöst worden (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 7 und Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 7,), so kann die Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probedienstverhältnisses bei Gericht angefochten werden. Ist ein befristetes, auf die Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegtes Dienstverhältnis wegen des Geschlechtes der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers oder wegen eines in Paragraph 15, Absatz 2, genannten Grundes oder wegen der nicht offenbar unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Gesetz durch Zeitablauf beendet worden, so kann auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Dienstverhältnisses geklagt werden. Lässt die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer die Beendigung gegen sich gelten, so hat sie/er Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.“
9. § 16 Abs. 8 lautet:9. Paragraph 16, Absatz 8, lautet:
„(8) Bei einer sexuellen Belästigung nach § 15c oder einer Belästigung nach § 15d hat die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer gegenüber der belästigenden Person und im Fall des § 15c Abs. 1 Z. 2 oder § 15d Abs. 1 Z. 2 auch gegenüber der Dienstgeberin/dem Dienstgeber Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Soweit der Nachteil nicht nur in einer Vermögenseinbuße besteht, hat die betroffene Person zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen, mindestens jedoch auf 720 Euro Schadenersatz.“„(8) Bei einer sexuellen Belästigung nach Paragraph 15 c, oder einer Belästigung nach Paragraph 15 d, hat die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer gegenüber der belästigenden Person und im Fall des Paragraph 15 c, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 15 d, Absatz eins, Ziffer 2, auch gegenüber der Dienstgeberin/dem Dienstgeber Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Soweit der Nachteil nicht nur in einer Vermögenseinbuße besteht, hat die betroffene Person zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen, mindestens jedoch auf 720 Euro Schadenersatz.“
10. Dem § 16 Abs. 10 wird folgender Abs. 11 angefügt:10. Dem Paragraph 16, Absatz 10, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11) Liegt eine Mehrfachdiskriminierung vor, so ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.“
§ 16a lautet:Paragraph 16 a, lautet:
„§ 16a
Benachteiligungsverbot
Als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes darf die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber innerhalb des betreffenden Unternehmens (Betriebes) nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. Auch eine andere Dienstnehmerin/ein anderer Dienstnehmer, die/der als Zeugin/Zeuge oder Auskunftsperson in einem Verfahren auftritt oder eine Beschwerde einer/eines anderen Dienstnehmerin/Dienstnehmers unterstützt, darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. § 16 gilt sinngemäß.“Als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes darf die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber innerhalb des betreffenden Unternehmens (Betriebes) nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. Auch eine andere Dienstnehmerin/ein anderer Dienstnehmer, die/der als Zeugin/Zeuge oder Auskunftsperson in einem Verfahren auftritt oder eine Beschwerde einer/eines anderen Dienstnehmerin/Dienstnehmers unterstützt, darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. Paragraph 16, gilt sinngemäß.“
§ 59a Abs. 1 lautet:Paragraph 59 a, Absatz eins, lautet:
„(1) Die Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer und die Dienstgeberinnen/Dienstgeber können ab Beginn des zweiten Dienstjahres eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens drei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für die Dienstnehmerin/den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen.“
13. Nach § 59a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:13. Nach Paragraph 59 a, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a) Die Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer und die Dienstgeberinnen/Dienstgeber können eine Bildungskarenz für die Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr auch in einem befristeten Dienstverhältnis in einem Saisonbetrieb (§ 208 Abs. 6) vereinbaren, sofern das befristete Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat und jeweils vor dem Antritt einer Bildungskarenz oder einer neuerlichen Bildungskarenz eine Beschäftigung zur selben Dienstgeberin/zum selben Dienstgeber im Ausmaß von mindestens einem Jahr vorliegt. Zeiten von befristeten Dienstverhältnissen zur selben Dienstgeberin/zum selben Dienstgeber, die innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antritt der jeweiligen Bildungskarenz und gegebenenfalls nach Rückkehr aus der mit dieser Dienstgeberin/diesem Dienstgeber zuletzt vereinbarten Bildungskarenz liegen, sind hinsichtlich des Erfordernisses der Mindestbeschäftigungsdauer zusammenzurechnen. Abs. 1 vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.“„(1a) Die Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer und die Dienstgeberinnen/Dienstgeber können eine Bildungskarenz für die Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr auch in einem befristeten Dienstverhältnis in einem Saisonbetrieb (Paragraph 208, Absatz 6,) vereinbaren, sofern das befristete Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat und jeweils vor dem Antritt einer Bildungskarenz oder einer neuerlichen Bildungskarenz eine Beschäftigung zur selben Dienstgeberin/zum selben Dienstgeber im Ausmaß von mindestens einem Jahr vorliegt. Zeiten von befristeten Dienstverhältnissen zur selben Dienstgeberin/zum selben Dienstgeber, die innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antritt der jeweiligen Bildungskarenz und gegebenenfalls nach Rückkehr aus der mit dieser Dienstgeberin/diesem Dienstgeber zuletzt vereinbarten Bildungskarenz liegen, sind hinsichtlich des Erfordernisses der Mindestbeschäftigungsdauer zusammenzurechnen. Absatz eins, vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.“
14. Nach § 59f Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:14. Nach Paragraph 59 f, Absatz eins a, wird folgender Absatz eins b, eingefügt:
„(1b) Die Dienstnehmerin/Der Dienstnehmer hat für die Dauer einer mit einem Rechtsträger nach § 8 Abs.1 ZDG abgeschlossenen Vereinbarung nach § 7a ZDG gegen diesen als Dienstgeberin/als Dienstgeber, allenfalls nach § 59g Abs. 5 gegen den Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) Anspruch auf eine Beitragsleistung nach diesem Gesetz an die vom Rechtsträger ausgewählte BV-Kasse.“„(1b) Die Dienstnehmerin/Der Dienstnehmer hat für die Dauer einer mit einem Rechtsträger nach Paragraph 8, Absatz eins, ZDG abgeschlossenen Vereinbarung nach Paragraph 7 a, ZDG gegen diesen als Dienstgeberin/als Dienstgeber, allenfalls nach Paragraph 59 g, Absatz 5, gegen den Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) Anspruch auf eine Beitragsleistung nach diesem Gesetz an die vom Rechtsträger ausgewählte BV-Kasse.“
15. § 59g lautet:15. Paragraph 59 g, lautet:
„§ 59g
Beitragsleistung in besonderen Fällen
(1) Die Dienstnehmerin/Der Dienstnehmer hat für die Dauer des jeweiligen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach den §§ 19, 37 bis 39 WG 2001 bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber in Höhe von 1,53 v. H. der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz – KBGG. Dies gilt nicht für den zwölf Monate übersteigenden Teil eines Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß § 19 Abs. 1 Z. 5 WG 2001, eines Auslandseinsatzpräsenzdienstes gemäß § 19 Abs. 1 Z. 9 WG 2001 oder eines Ausbildungsdienstes. In den Fällen des § 19 Abs. 1 Z. 6, 8 und 9 WG 2001 hat die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer für einen zwölf Monate übersteigenden Teil Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Bund in derselben Höhe; die Beiträge sind vom Bund im Wege der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter in der BV-Kasse seiner bisherigen Dienstgeberin/seines bisherigen Dienstgebers zu leisten.(1) Die Dienstnehmerin/Der Dienstnehmer hat für die Dauer des jeweiligen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach den Paragraphen 19, 37 bis 39 WG 2001 bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber in Höhe von 1,53 v. H. der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Kinderbetreuungsgeldgesetz – KBGG. Dies gilt nicht für den zwölf Monate übersteigenden Teil eines Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5, WG 2001, eines Auslandseinsatzpräsenzdienstes gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 9, WG 2001 oder eines Ausbildungsdienstes. In den Fällen des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 6, 8 und 9 WG 2001 hat die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer für einen zwölf Monate übersteigenden Teil Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Bund in derselben Höhe; die Beiträge sind vom Bund im Wege der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter in der BV-Kasse seiner bisherigen Dienstgeberin/seines bisherigen Dienstgebers zu leisten.
(2) Die Dienstnehmerin/Der Dienstnehmer hat für die Dauer des jeweiligen Zivildienstes nach § 6a sowie für die Dauer des Auslandsdienstes nach § 12b ZDG bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber in Höhe von 1,53 v. H. der fiktiven Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 erster Satz.(2) Die Dienstnehmerin/Der Dienstnehmer hat für die Dauer des jeweiligen Zivildienstes nach Paragraph 6 a, sowie für die Dauer des Auslandsdienstes nach Paragraph 12 b, ZDG bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber in Höhe von 1,53 v. H. der fiktiven Bemessungsgrundlage nach Absatz eins, erster Satz.
(3) Für die Dauer eines Anspruchs auf Krankengeld nach dem ASVG hat die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber in Höhe von 1,53 v. H. einer fiktiven Bemessungsgrundlage. Diese richtet sich nach der Hälfte des für den Kalendermonat vor Eintritt des Versicherungsfalles gebührenden Entgeltes. Sonderzahlungen sind bei der Festlegung der fiktiven Bemessungsgrundlage außer Acht zu lassen.
(4) Für die Dauer eines Anspruchs auf Wochengeld nach dem ASVG hat die Dienstnehmerin bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber in Höhe von 1,53 v. H. einer fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe eines Monatsentgeltes, berechnet nach dem in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall der Mutterschaft (§ 120 Abs. 1 Z. 3 ASVG) gebührenden Entgelt, einschließlich anteiliger Sonderzahlungen, es sei denn, diese sind für die Dauer des Wochengeldbezuges fortzuzahlen. Bei einem neuerlichen Eintritt eines Beschäftigungsverbotes nach § 146(4) Für die Dauer eines Anspruchs auf Wochengeld nach dem ASVG hat die Dienstnehmerin bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber in Höhe von 1,53 v. H. einer fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe eines Monatsentgeltes, berechnet nach dem in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall der Mutterschaft (Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG) gebührenden Entgelt, einschließlich anteiliger Sonderzahlungen, es sei denn, diese sind für die Dauer des Wochengeldbezuges fortzuzahlen. Bei einem neuerlichen Eintritt eines Beschäftigungsverbotes nach Paragraph 146
unmittelbar im Anschluss an eine vorherige Karenz nach diesem Gesetz im selben Dienstverhältnis oder
nach einer Beschäftigung im selben Dienstverhältnis zwischen einer Karenz und dem neuerlichen Beschäftigungsverbot nach § 146, die kürzer als drei Kalendermonate dauert,nach einer Beschäftigung im selben Dienstverhältnis zwischen einer Karenz und dem neuerlichen Beschäftigungsverbot nach Paragraph 146,, die kürzer als drei Kalendermonate dauert,
nach einer Beschäftigung in einem Dienstverhältnis, das nach der Beendigung des karenzierten Dienstverhältnisses und vor dem neuerlichen Beschäftigungsverbot begründet worden ist, die kürzer als drei Kalendermonate dauert,
ist als Bemessungsgrundlage das für den Kalendermonat vor dem Beschäftigungsverbot, das dieser Karenz unmittelbar vorangegangen ist, gebührende Monatsentgelt (berechnet nach dem ersten Satz), im Fall der Z. 3 das für den letzten Kalendermonat vor dem Eintritt des neuerlichen Beschäftigungsverbotes gebührende volle Monatsentgelt heranzuziehen.ist als Bemessungsgrundlage das für den Kalendermonat vor dem Beschäftigungsverbot, das dieser Karenz unmittelbar vorangegangen ist, gebührende Monatsentgelt (berechnet nach dem ersten Satz), im Fall der Ziffer 3, das für den letzten Kalendermonat vor dem Eintritt des neuerlichen Beschäftigungsverbotes gebührende volle Monatsentgelt heranzuziehen.
(5) Für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges hat die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer oder die ehemalige Dienstnehmerin/der ehemalige Dienstnehmer, wenn der Zeitraum zwischen dem Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges und dem Ende des letzten diesem Gesetz oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften unterliegenden Dienstverhältnisses nicht mehr als drei Jahre beträgt, Anspruch auf eine Beitragsleistung zu Lasten des FLAF in Höhe von 1,53 v. H. des jeweils nach § 3 Abs. 1 KBGG, nach § 5a Abs. 1 KBGG oder nach § 5b Abs. 1 KBGG bezogenen Kinderbetreuungsgeldes.(5) Für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges hat die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer oder die ehemalige Dienstnehmerin/der ehemalige Dienstnehmer, wenn der Zeitraum zwischen dem Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges und dem Ende des letzten diesem Gesetz oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften unterliegenden Dienstverhältnisses nicht mehr als drei Jahre beträgt, Anspruch auf eine Beitragsleistung zu Lasten des FLAF in Höhe von 1,53 v. H. des jeweils nach Paragraph 3, Absatz eins, KBGG, nach Paragraph 5 a, Absatz eins, KBGG oder nach Paragraph 5 b, Absatz eins, KBGG bezogenen Kinderbetreuungsgeldes.
(6) Für die Einhebung der Beiträge nach Abs. 1 bis 5 ist § 59f Abs. 1 bis 2 anzuwenden.“(6) Für die Einhebung der Beiträge nach Absatz eins bis 5 ist Paragraph 59 f, Absatz eins bis 2 anzuwenden.“
16. § 59l lautet:16. Paragraph 59 l, lautet:
„§ 59l
Anspruch auf Abfertigung
(1) Die/Der Anwartschaftsberechtigte hat bei Beendigung des Dienstverhältnisses gegen die BV-Kasse Anspruch auf eine Abfertigung.
(2) Der Anspruch auf eine Verfügung nach § 59n Abs. 1 über die Abfertigung besteht nicht bei Beendigung des Dienstverhältnisses(2) Der Anspruch auf eine Verfügung nach Paragraph 59 n, Absatz eins, über die Abfertigung besteht nicht bei Beendigung des Dienstverhältnisses
durch Kündigung durch die Anwartschaftsberechtigte/den Anwartschaftsberechtigten, ausgenommen bei Kündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach §§ 39b, 39c, 39i sowie 158e, 158f oder 158l,durch Kündigung durch die Anwartschaftsberechtigte/den Anwartschaftsberechtigten, ausgenommen bei Kündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach Paragraphen 39 b, 39 c, 39 i, sowie 158e, 158f oder 158l,
durch verschuldete Entlassung,
durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder
sofern noch keine drei Einzahlungsjahre (36 Beitragsmonate) seit der
ersten Beitragszahlung gemäß § 59f oder § 59g nach der erstmaligen Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder der letztmaligen Verfügung (ausgenommen Verfügungen nach § 59n Abs. 1 Z. 2 oder Z. 3 oder Abs. 3) einer Abfertigung vergangen sind. Beitragszeiten nach § 59f oder § 59g sind zusammenzurechnen, unabhängig davon, ob sie bei einem oder mehreren Dienstgeberinnen/Dienstgebern zurückgelegt worden sind. Beitragszeiten nach § 59f oder § 59g aus zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs weiterhin aufrechten Dienstverhältnissen sind nicht einzurechnen. Für Abfertigungsbeiträge auf Grund einer Kündigungsentschädigung, einer Ersatzleistung gemäß § 97 oder auf Grund eines gemäß § 26 fortgezahlten Entgeltes sind als Beitragszeiten auch Zeiten nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in dem sich aus § 11 Abs. 2 ASVG ergebenden Ausmaß anzurechnen.ersten Beitragszahlung gemäß Paragraph 59 f, oder Paragraph 59 g, nach der erstmaligen Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder der letztmaligen Verfügung (ausgenommen Verfügungen nach Paragraph 59 n, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, oder Absatz 3,) einer Abfertigung vergangen sind. Beitragszeiten nach Paragraph 59 f, oder Paragraph 59 g, sind zusammenzurechnen, unabhängig davon, ob sie bei einem oder mehreren Dienstgeberinnen/Dienstgebern zurückgelegt worden sind. Beitragszeiten nach Paragraph 59 f, oder Paragraph 59 g, aus zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs weiterhin aufrechten Dienstverhältnissen sind nicht einzurechnen. Für Abfertigungsbeiträge auf Grund einer Kündigungsentschädigung, einer Ersatzleistung gemäß Paragraph 97, oder auf Grund eines gemäß Paragraph 26, fortgezahlten Entgeltes sind als Beitragszeiten auch Zeiten nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in dem sich aus Paragraph 11, Absatz 2, ASVG ergebenden Ausmaß anzurechnen.
(3) Die Verfügung über diese Abfertigung (Abs. 2) kann von der Anwartschaftsberechtigten/vom Anwartschaftsberechtigten erst bei Anspruch auf Verfügung über eine Abfertigung bei Beendigung eines oder mehrerer darauf folgender Dienstverhältnisse verlangt werden.(3) Die Verfügung über diese Abfertigung (Absatz 2,) kann von der Anwartschaftsberechtigten/vom Anwartschaftsberechtigten erst bei Anspruch auf Verfügung über eine Abfertigung bei Beendigung eines oder mehrerer darauf folgender Dienstverhältnisse verlangt werden.
(4) Die Verfügung über die Abfertigung kann, sofern die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer in keinem Dienstverhältnis steht, jedenfalls verlangt werden
nach Vollendung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder nach Vollendung des 62. Lebensjahres (Korridorpension nach § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Pensionsgesetzes – APG), wenn dieses Anfallsalter zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses niedriger ist als das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes odernach Vollendung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder nach Vollendung des 62. Lebensjahres (Korridorpension nach Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Pensionsgesetzes – APG), wenn dieses Anfallsalter zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses niedriger ist als das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder
ab der Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (Zeitpunkt der Zustellung des rechtskräftigen Bescheides) oder
wenn für die Dienstnehmerin/den Dienstnehmer seit mindestens fünf Jahren keine Beiträge nach diesem Gesetz oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften zu leisten sind.
(5) Besteht bei Beendigung eines Dienstverhältnisses, das nach Inanspruchnahme einer Eigenpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes begründet wurde, Anspruch auf eine Abfertigung, kann nur noch eine Verfügung nach § 59n Abs. 1 Z. 1 oder 4 über die Abfertigung verlangt werden, ohne dass die in Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen für die Verfügung über die Abfertigung vorliegen müssen. Gleiches gilt bei Beendigung eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 ASVG, nach der Inanspruchnahme einer Eigenpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, das vor diesem Zeitpunkt begründet wurde.(5) Besteht bei Beendigung eines Dienstverhältnisses, das nach Inanspruchnahme einer Eigenpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes begründet wurde, Anspruch auf eine Abfertigung, kann nur noch eine Verfügung nach Paragraph 59 n, Absatz eins, Ziffer eins, oder 4 über die Abfertigung verlangt werden, ohne dass die in Absatz 2, festgelegten Voraussetzungen für die Verfügung über die Abfertigung vorliegen müssen. Gleiches gilt bei Beendigung eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG, nach der Inanspruchnahme einer Eigenpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, das vor diesem Zeitpunkt begründet wurde.
(6) Die/Der Anwartschaftsberechtigte hat die von ihr/ihm beabsichtigte Verfügung über die Abfertigung der BV-Kasse schriftlich bekannt zu geben. Darin kann die/der Anwartschaftsberechtigte die BV-Kasse weiters beauftragen, auch die Verfügungen im Sinne des § 59n Abs. 1 über Abfertigungen aus anderen BV-Kassen zu veranlassen.“(6) Die/Der Anwartschaftsberechtigte hat die von ihr/ihm beabsichtigte Verfügung über die Abfertigung der BV-Kasse schriftlich bekannt zu geben. Darin kann die/der Anwartschaftsberechtigte die BV-Kasse weiters beauftragen, auch die Verfügungen im Sinne des Paragraph 59 n, Absatz eins, über Abfertigungen aus anderen BV-Kassen zu veranlassen.“
17. § 59m Abs. 2 und 3 lauten:17. Paragraph 59 m, Absatz 2 und 3 lauten:
„(2) Die Abfertigung ist am Ende des zweitfolgenden Kalendermonates nach der Geltendmachung des Anspruchs gemäß § 59l Abs. 6 fällig und binnen fünf Werktagen entsprechend der Verfügung der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers nach § 59n Abs. 1 Z. 1, 3 und 4 zu leisten, wobei die Frist für die Fälligkeit frühestens mit dem Ende des Tages der Beendigung des Dienstverhältnisses oder der sich aus § 59l Abs. 4 oder § 59n Abs. 3 erster Satz ergebenden Zeitpunkt zu laufen beginnt. Nach Verfügungen gemäß § 59n Abs. 1 Z. 1, 3 und 4 oder Auszahlungen nach § 39s Abs. 3 LAG hervorkommende, noch zu dieser Abfertigungsanwartschaft gehörige Beträge sind als Nachtragszahlung unverzüglich fällig.„(2) Die Abfertigung ist am Ende des zweitfolgenden Kalendermonates nach der Geltendmachung des Anspruchs gemäß Paragraph 59 l, Absatz 6, fällig und binnen fünf Werktagen entsprechend der Verfügung der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers nach Paragraph 59 n, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 zu leisten, wobei die Frist für die Fälligkeit frühestens mit dem Ende des Tages der Beendigung des Dienstverhältnisses oder der sich aus Paragraph 59 l, Absatz 4, oder Paragraph 59 n, Absatz 3, erster Satz ergebenden Zeitpunkt zu laufen beginnt. Nach Verfügungen gemäß Paragraph 59 n, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 oder Auszahlungen nach Paragraph 39 s, Absatz 3, LAG hervorkommende, noch zu dieser Abfertigungsanwartschaft gehörige Beträge sind als Nachtragszahlung unverzüglich fällig.
(3) Die/Der Anwartschaftsberechtigte kann die BV-Kasse einmalig anweisen, die Durchführung von Verfügungen nach § 59n Abs. 1 Z. 1, 3 und 4 oder Abs. 3 ein bis sechs ganze Monate nach Fälligkeit vorzunehmen. An eine solche Anweisung ist die BV-Kasse nur dann gebunden, wenn sie spätestens 14 Tage vor Fälligkeit gemäß Abs. 1 bei ihr einlangt. Im Aufschubzeitraum ist die Abfertigung im Rahmen der Veranlagungsgemeinschaft weiter zu veranlagen. Mit dem Ende des letzten vollen Monats des Aufschubzeitraumes ist eine ergänzende Ergebniszuweisung vorzunehmen.“(3) Die/Der Anwartschaftsberechtigte kann die BV-Kasse einmalig anweisen, die Durchführung von Verfügungen nach Paragraph 59 n, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 oder Absatz 3, ein bis sechs ganze Monate nach Fälligkeit vorzunehmen. An eine solche Anweisung ist die BV-Kasse nur dann gebunden, wenn sie spätestens 14 Tage vor Fälligkeit gemäß Absatz eins, bei ihr einlangt. Im Aufschubzeitraum ist die Abfertigung im Rahmen der Veranlagungsgemeinschaft weiter zu veranlagen. Mit dem Ende des letzten vollen Monats des Aufschubzeitraumes ist eine ergänzende Ergebniszuweisung vorzunehmen.“
18. § 59n lautet:18. Paragraph 59 n, lautet:
„§ 59n
Verfügungsmöglichkeiten der/des Anwartschaftsberechtigten über die Abfertigung
(1) Nach Beendigung des Dienstverhältnisses kann die/der Anwartschaftsberechtigte, ausgenommen in den in § 59l Abs. 2 genannten Fällen,(1) Nach Beendigung des Dienstverhältnisses kann die/der Anwartschaftsberechtigte, ausgenommen in den in Paragraph 59 l, Absatz 2, genannten Fällen,
die Auszahlung der gesamten Abfertigung als Kapitalbetrag verlangen;
die gesamte Abfertigung bis zum Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3die gesamte Abfertigung bis zum Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 3
weiterhin in der BV-Kasse veranlagen;
die Übertragung der gesamten Abfertigung in die BV-Kasse der neuen Dienstgeberin/des neuen Dienstgebers verlangen;
die Überweisung der gesamten Abfertigung
an ein Versicherungsunternehmen, bei dem die Dienstnehmerin/der
Dienstnehmer bereits Versicherte/Versicherter im Rahmen einer betrieblichen Kollektivversicherung (§ 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes) ist oder an ein Versicherungsunternehmen ihrer/seiner Wahl als Einmalprämie für eine von der Anwartschaftsberechtigten/vom Anwartschaftsberechtigten nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (§ 108b EStG 1988) oderDienstnehmer bereits Versicherte/Versicherter im Rahmen einer betrieblichen Kollektivversicherung (Paragraph 18 f, des Versicherungsaufsichtsgesetzes) ist oder an ein Versicherungsunternehmen ihrer/seiner Wahl als Einmalprämie für eine von der Anwartschaftsberechtigten/vom Anwartschaftsberechtigten nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (Paragraph 108 b, EStG 1988) oder
an eine Pensionskasse oder an eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z. 4 des Pensionskassengesetzes – PKG, bei der die/der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigte/Berechtigter im Sinne des § 5 PKG ist, als Beitrag gemäß § 15 Abs. 3 Z. 10 PKG,an eine Pensionskasse oder an eine Einrichtung im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes – PKG, bei der die/der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigte/Berechtigter im Sinne des Paragraph 5, PKG ist, als Beitrag gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 10, PKG,
verlangen.
(2) Gibt die/der Anwartschaftsberechtigte die Erklärung über die Verwendung des Abfertigungsbetrages nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses oder nach den sich aus § 59l Abs. 4 Z. 1 oder 3 ergebenden Zeitpunkten ab, ist der Abfertigungsbetrag weiter zu veranlagen. Im Falle eines innerhalb der Verfügungsfrist eingeleiteten arbeitsgerichtlichen Verfahrens über abfertigungsrelevante Umstände (etwa Entgeltansprüche oder die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses) kann die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer entweder innerhalb der Frist nach dem ersten Satz oder innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Gerichtsurteils verfügen.(2) Gibt die/der Anwartschaftsberechtigte die Erklärung über die Verwendung des Abfertigungsbetrages nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses oder nach den sich aus Paragraph 59 l, Absatz 4, Ziffer eins, oder 3 ergebenden Zeitpunkten ab, ist der Abfertigungsbetrag weiter zu veranlagen. Im Falle eines innerhalb der Verfügungsfrist eingeleiteten arbeitsgerichtlichen Verfahrens über abfertigungsrelevante Umstände (etwa Entgeltansprüche oder die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses) kann die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer entweder innerhalb der Frist nach dem ersten Satz oder innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Gerichtsurteils verfügen.
(3) Die/Der Anwartschaftsberechtigte kann, auch wenn die Voraussetzungen des § 59l Abs. 2 für eine Verfügung über die Abfertigung nicht vorliegen, sowie nach einer Verfügung nach Abs. 1 Z. 2 (abweichend von Abs. 2) eine Verfügung über die gesamte Abfertigung in der jeweiligen BV-Kasse im Sinne des Abs. 1 Z. 3 verlangen, wenn die Abfertigungsanwartschaft seit der Beendigung des Dienstverhältnisses mindestens drei Jahre beitragsfrei gestellt ist. Die Verfügung kann nach dem Ablauf der Dreijahresfrist vorgenommen werden.“(3) Die/Der Anwartschaftsberechtigte kann, auch wenn die Voraussetzungen des Paragraph 59 l, Absatz 2, für eine Verfügung über die Abfertigung nicht vorliegen, sowie nach einer Verfügung nach Absatz eins, Ziffer 2, (abweichend von Absatz 2,) eine Verfügung über die gesamte Abfertigung in der jeweiligen BV-Kasse im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, verlangen, wenn die Abfertigungsanwartschaft seit der Beendigung des Dienstverhältnisses mindestens drei Jahre beitragsfrei gestellt ist. Die Verfügung kann nach dem Ablauf der Dreijahresfrist vorgenommen werden.“
Nach § 59q wird folgender § 59r eingefügt:Nach Paragraph 59 q, wird folgender Paragraph 59 r, eingefügt:
„§ 59r
Betriebliche Vorsorgekasse bei freien Dienstverhältnissen
Die §§ 59f bis 59n gelten auch für freie Dienstverhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG, für freie Dienstverhältnisse von geringfügig beschäftigten Personen gemäß § 5 Abs. 2 ASVG sowie für freie Dienstverhältnisse von Vorstandsmitgliedern im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 6 ASVG, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen mit der Maßgabe, dassDie Paragraphen 59 f bis 59 n gelten auch für freie Dienstverhältnisse im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG, für freie Dienstverhältnisse von geringfügig beschäftigten Personen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG sowie für freie Dienstverhältnisse von Vorstandsmitgliedern im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen mit der Maßgabe, dass
an die Stelle der Begriffe ,Dienstnehmerin/Dienstnehmer‘, ,Dienstverhältnis‘ die Begriffe ,freie Dienstnehmerin/freier Dienstnehmer‘, ,freies Dienstverhältnis‘ treten,
die §§ 59f Abs. 4, 59h Abs. 3 vierter und fünfter Satz, Abs. 3a und 3b, 59l Abs. 2 Z. 4 letzter Satz nicht anzuwenden sind,die Paragraphen 59 f, Absatz 4, 59 h, Absatz 3, vierter und fünfter Satz, Absatz 3 a und 3 b, 59 l Absatz 2, Ziffer 4, letzter Satz nicht anzuwenden sind,
für freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer, welchen das Entgelt für längere Zeiträume als einen Monat gebührt, das monatliche Entgelt im Hinblick auf die Berechnung der fiktiven Bemessungsgrundlage nach § 59g Abs. 3 oder 4 nach § 44 Abs. 8 ASVG zu berechnen ist.“für freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer, welchen das Entgelt für längere Zeiträume als einen Monat gebührt, das monatliche Entgelt im Hinblick auf die Berechnung der fiktiven Bemessungsgrundlage nach Paragraph 59 g, Absatz 3, oder 4 nach Paragraph 44, Absatz 8, ASVG zu berechnen ist.“
Die Überschrift des § 163 lautet:Die Überschrift des Paragraph 163, lautet:
„Verbotene Disziplinierungsmaßnahmen“
§ 168 Abs. 3 lautet:Paragraph 168, Absatz 3, lautet:
„(3) Wenn nach Ansicht der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Verwendung eines Arbeits(Hilfs)stoffes oder Arbeitsmittels die Dienstnehmerinnen/die Dienstnehmer gefährdet, so ist sie berechtigt, eine Probe im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu entnehmen und deren fachliche Untersuchung durch eine hiezu befugte Anstalt zu veranlassen. Die Dienstgeberin/Der Dienstgeber ist von der Entnahme der Probe zu verständigen. Ferner hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion, wenn nach ihrer Ansicht für die Dienstnehmerinnen/die Dienstnehmer bereitgestelltes Trinkwasser oder im Betrieb an die Dienstnehmerinnen/die Dienstnehmer verabreichte Lebensmittel die Gesundheit gefährden, bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten.“
Nach § 184 Abs. 1 Z. 6 wird folgende Z. 6a eingefügt:Nach Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 6, wird folgende Ziffer 6 a, eingefügt:
durch außerordentliche Auflösung (§ 187a).“durch außerordentliche Auflösung (Paragraph 187 a,).“
Nach § 187 wird folgender § 187a eingefügt:Nach Paragraph 187, wird folgender Paragraph 187 a, eingefügt:
„§ 187a
Ausbildungsübertritt
(1) Sowohl die/der Lehrberechtigte als auch der Lehrling können das Lehrverhältnis zum Ablauf des letzten Tages des zwölften Monats und bei Lehrberufen mit einer festgelegten Dauer der Lehrzeit von mindestens drei Jahren überdies zum Ablauf des letzten Tages des 24. Monats der Lehrzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat einseitig außerordentlich auflösen. Seitens der/des Lehrberechtigten ist die Auflösung ausgeschlossen, wenn sie/er nicht nachweist, dass die Auflösung aus Gründen, die in der Person des Lehrlings gelegen sind und die die betrieblichen Interessen nachteilig berühren, gerechtfertigt ist und dadurch ein auf Grund der Fähigkeiten des Lehrlings erzielbarer Ausbildungserfolg innerhalb der Lehrzeit nicht erreicht werden kann.
(2) Abs. 1 ist auf Ausbildungsverträge nach § 11b Steiermärkisches Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991 nicht anzuwenden.(2) Absatz eins, ist auf Ausbildungsverträge nach Paragraph 11 b, Steiermärkisches Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991 nicht anzuwenden.
(3) Die außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses durch die Lehrberechtigte/den Lehrberechtigten ist nur dann wirksam, wenn die/der Lehrberechtigte die beabsichtigte außerordentliche Auflösung und die geplante Aufnahme eines Mediationsverfahrens spätestens am Ende des neunten oder 21. Lehrmonats dem Lehrling, der zuständigen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und gegebenenfalls dem Betriebsrat mitgeteilt hat und vor der Erklärung der außerordentlichen Auflösung ein Mediationsverfahren durchgeführt wurde und gemäß Abs. 6 beendet ist. Die Voraussetzung der Durchführung und Beendigung eines Mediationsverfahrens entfällt, wenn der Lehrling die Teilnahme am Mediationsverfahren schriftlich ablehnt. Die Ablehnung kann vom Lehrling innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich widerrufen werden. Die Mitteilung hat den Namen des Lehrlings, seine Adresse, seinen Lehrberuf sowie den Beginn und das Ende der Lehrzeit zu enthalten. Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Landarbeiterkammer über die Mitteilung zu informieren.(3) Die außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses durch die Lehrberechtigte/den Lehrberechtigten ist nur dann wirksam, wenn die/der Lehrberechtigte die beabsichtigte außerordentliche Auflösung und die geplante Aufnahme eines Mediationsverfahrens spätestens am Ende des neunten oder 21. Lehrmonats dem Lehrling, der zuständigen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und gegebenenfalls dem Betriebsrat mitgeteilt hat und vor der Erklärung der außerordentlichen Auflösung ein Mediationsverfahren durchgeführt wurde und gemäß Absatz 6, beendet ist. Die Voraussetzung der Durchführung und Beendigung eines Mediationsverfahrens entfällt, wenn der Lehrling die Teilnahme am Mediationsverfahren schriftlich ablehnt. Die Ablehnung kann vom Lehrling innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich widerrufen werden. Die Mitteilung hat den Namen des Lehrlings, seine Adresse, seinen Lehrberuf sowie den Beginn und das Ende der Lehrzeit zu enthalten. Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Landarbeiterkammer über die Mitteilung zu informieren.
(4) Auf das Mediationsverfahren ist das Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG) anzuwenden.
(5) Die/Der Lehrberechtigte hat dem Lehrling eine in der Liste gemäß § 8 ZivMediatG eingetragene Person für die Durchführung des Mediationsverfahrens vorzuschlagen. Der Lehrling kann die genannte Person unverzüglich ablehnen. In diesem Fall hat die/der Lehrberechtigte zwei weitere in der Liste gemäß § 8 ZivMediatG eingetragene Personen vorzuschlagen, von denen der Lehrling unverzüglich eine Person auszuwählen hat. Wählt der Lehrling keine Person aus, ist der Erstvorschlag angenommen. Die/Der Lehrberechtigte hat die Mediatorin/den Mediator spätestens am Ende des zehnten Lehrmonats bzw. am Ende des 22. Lehrmonats zu beauftragen. In die Mediation sind die/der Lehrberechtigte, der Lehrling, bei dessen Minderjährigkeit auch die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter und auf Verlangen des Lehrlings auch eine Person seines Vertrauens einzubeziehen. Zweck der Mediation ist es, die Problemlage für die Beteiligten nachvollziehbar darzustellen und zu erörtern, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Fortsetzung des Lehrverhältnisses möglich ist. Die Kosten des Mediationsverfahrens hat die/der Lehrberechtigte zu tragen.(5) Die/Der Lehrberechtigte hat dem Lehrling eine in der Liste gemäß Paragraph 8, ZivMediatG eingetragene Person für die Durchführung des Mediationsverfahrens vorzuschlagen. Der Lehrling kann die genannte Person unverzüglich ablehnen. In diesem Fall hat die/der Lehrberechtigte zwei weitere in der Liste gemäß Paragraph 8, ZivMediatG eingetragene Personen vorzuschlagen, von denen der Lehrling unverzüglich eine Person auszuwählen hat. Wählt der Lehrling keine Person aus, ist der Erstvorschlag angenommen. Die/Der Lehrberechtigte hat die Mediatorin/den Mediator spätestens am Ende des zehnten Lehrmonats bzw. am Ende des 22. Lehrmonats zu beauftragen. In die Mediation sind die/der Lehrberechtigte, der Lehrling, bei dessen Minderjährigkeit auch die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter und auf Verlangen des Lehrlings auch eine Person seines Vertrauens einzubeziehen. Zweck der Mediation ist es, die Problemlage für die Beteiligten nachvollziehbar darzustellen und zu erörtern, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Fortsetzung des Lehrverhältnisses möglich ist. Die Kosten des Mediationsverfahrens hat die/der Lehrberechtigte zu tragen.
(6) Das Mediationsverfahren ist beendet, wenn ein Ergebnis erzielt wurde. Als Ergebnis gilt die Bereitschaft der/des Lehrberechtigten zur Fortsetzung des Lehrverhältnisses oder die Erklärung des Lehrlings, nicht weiter auf die Fortsetzung des Lehrverhältnisses zu bestehen. Das Mediationsverfahren ist auch beendet, wenn die Mediatorin/der Mediator die Mediation für beendet erklärt. Das Mediationsverfahren endet jedenfalls mit Beginn des fünften Werktages vor Ablauf des elften oder 23. Lehrmonats, sofern zumindest ein Mediationsgespräch unter Beteiligung der/des Lehrberechtigten oder in deren/dessen Vertretung einer mit der Ausbildung des Lehrlings betrauten Person stattgefunden hat.
(7) Im Falle der Auflösung hat die/der Lehrberechtigte der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Erklärung der außerordentlichen Auflösung des Lehrverhältnisses unverzüglich mitzuteilen. Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices von der Erklärung der außerordentlichen Auflösung eines Lehrverhältnisses unverzüglich in Kenntnis zu setzen, um einen reibungslosen Ausbildungsübertritt zu gewährleisten.
(8) Auf die außerordentliche Auflösung durch die Lehrberechtigte/den Lehrberechtigten ist der besondere Kündigungsschutz nach § 37, § 39h, § 153, § 157, § 158k, § 281 und nach dem Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 anzuwenden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Erklärung der Auflösung. Auf die außerordentliche Auflösung durch die Lehrberechtigte/den Lehrberechtigten ist § 29 anzuwenden.“(8) Auf die außerordentliche Auflösung durch die Lehrberechtigte/den Lehrberechtigten ist der besondere Kündigungsschutz nach Paragraph 37,, Paragraph 39 h,, Paragraph 153,, Paragraph 157,, Paragraph 158 k,, Paragraph 281 und nach dem Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 anzuwenden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Erklärung der Auflösung. Auf die außerordentliche Auflösung durch die Lehrberechtigte/den Lehrberechtigten ist Paragraph 29, anzuwenden.“
§ 284w Abs. 2 Z. 2 lautet:Paragraph 284 w, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
das Verfahren, nach dem die Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer diese Mitglieder wählen oder bestellen oder deren Bestellung empfehlen oder ablehnen können sowie“
Die Überschrift des § 305 lautet:Die Überschrift des Paragraph 305, lautet:
„Verweise“
§ 305 Abs. 1 lautet:Paragraph 305, Absatz eins, lautet:
„(1) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2002,Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,,
Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2008,Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,,
Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2008,Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,,
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008,Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,,
Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung BGBl. I Nr. 85/2008,Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008,,
Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008,Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,,
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008,Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,,
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2008,Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946 aus 1811,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008,,
Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2006,Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2006,,
Allgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2007,Allgemeines Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,,
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz – ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2008,Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz – ASGG, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,,
Bundesgesetz über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (SpaltG), BGBl. Nr. 304/1996, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2008,Bundesgesetz über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (SpaltG), Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008,,
Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, in der Fassung BGBl. I Nr. 17/2008,Wehrgesetz 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2008,,
Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008,Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,,
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2008,Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,,
Arbeitsmarktförderungsgesetz – AMFG, BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2008,Arbeitsmarktförderungsgesetz – AMFG, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,,
Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, in der Fassung BGBl. I Nr. 76/2007,Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2007,,
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2007,Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2007,,
Investmentfondsgesetz – InvFG 1993, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 69/2008,Investmentfondsgesetz – InvFG 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2008,,
Pensionskassengesetz – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung BGBl. I Nr. 107/2007,Pensionskassengesetz – PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2007,,
Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153/1957, in der Fassung BGBl. Nr. 144/1983,Feiertagsruhegesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1957,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,,
Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001,Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,,
Schulunterrichtsgesetz 1986 – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2008,Schulunterrichtsgesetz 1986 – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2008,,
Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 116/2008,Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2008,,
Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2008,Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2008,,
Entwicklungszusammenarbeitsgesetz EZA-G, BGBl. I Nr. 49/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2003,Entwicklungszusammenarbeitsgesetz EZA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2003,,
Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2006,Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,,
Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 55/2007,Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,,
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2008,Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2008,,
Biozid-Produkte-Gesetz – BiozidG, BGBl. I Nr. 105/2000, in der Fassung BGBl. I Nr. 151/2004,Biozid-Produkte-Gesetz – BiozidG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,,
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2006,ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2006,,
Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2008,Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,,
Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz – LFBAG, BGBl. Nr. 298/1990, in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2008,Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz – LFBAG, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,,
Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2006,Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2006,,
Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, in der Fassung BGBl. I Nr. 143/2004,Gutsangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2004,,
Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 – APSG, BGBl. Nr. 683/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2005,Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 – APSG, Bundesgesetzblatt Nr. 683 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2005,,
Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2008,Aktiengesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008,,
GmbH-Gesetz – GmbHG, RGBl. Nr. 58/1906, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2008,GmbH-Gesetz – GmbHG, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008,,
Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2007,Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2007,,
Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S 219/1897, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2008,Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S 219 aus 1897,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008,,
Nationalrats- Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 28/2007,Nationalrats- Wahlordnung 1992 – NRWO, Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2007,,
SCE-Gesetz – SCEG, BGBl. I Nr. 104/2006,SCE-Gesetz – SCEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006,,
Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG, BGBl. Nr. 569/1978, in der FassungVersicherungsaufsichtsgesetz – VAG, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, in der Fassung
BGBl. I Nr. 70/2008,Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008,,
Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2007,Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,,
Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz – AMPFG, BGBl. Nr. 315/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2008,Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz – AMPFG, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2008,,
Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2007,Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,,
Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2007,Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,,
Landarbeitsgesetz 1984 – LAG, BGBl. Nr. 287/1984, in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2008,Landarbeitsgesetz 1984 – LAG, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,,
Normengesetz 1971, BGBl. Nr. 240/1971, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001,Normengesetz 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1971,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,,
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008,Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,,
Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG), BGBl. I Nr. 29/2003.“Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,.“
Die Überschrift des § 306 lautet:Die Überschrift des Paragraph 306, lautet:
„Geschlechtsspezifische Bezeichnungen“
§ 308 Abs. 14 Z. 6 lit. c lautet:Paragraph 308, Absatz 14, Ziffer 6, Litera c, lautet:
die Überweisung des vereinbarten Übertragungsbetrages hat jährlich
mindestens mit je einem Fünftel zuzüglich der Rechnungszinsen von 6 v. H. per anno des noch aushaftenden Übertragungsbetrages zu erfolgen, vorzeitige Überweisungen sind zulässig;“
Nach § 308 wird folgender § 308a eingefügt:Nach Paragraph 308, wird folgender Paragraph 308 a, eingefügt:
„§ 308a
Übergangsbestimmung zu LGBl. Nr. 60/2009Übergangsbestimmung zu Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2009,
(1) § 59g Abs.1 gilt nur für Auslandseinsatzpräsenzdienste gemäß § 19 Abs. 1 Z. 9 WG 2001, die nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 60/2009 angetreten werden.(1) Paragraph 59 g, Absatz eins, gilt nur für Auslandseinsatzpräsenzdienste gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 9, WG 2001, die nach dem Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2009, angetreten werden.
(2) § 39k Abs. 6a Landarbeitsgesetz 1984, in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2007, gilt auch für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 60/2009 laufende Bildungskarenzen.(2) Paragraph 39 k, Absatz 6 a, Landarbeitsgesetz 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2007,, gilt auch für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2009, laufende Bildungskarenzen.
(3) Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer und Dienstgeberinnen/Dienstgeber, die bereits vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 60/2009 eine Bildungskarenz vereinbart haben, können eine neuerliche Bildungskarenz frühestens drei Jahre nach der Rückkehr aus dieser Bildungskarenz vereinbaren.(3) Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer und Dienstgeberinnen/Dienstgeber, die bereits vor dem Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2009, eine Bildungskarenz vereinbart haben, können eine neuerliche Bildungskarenz frühestens drei Jahre nach der Rückkehr aus dieser Bildungskarenz vereinbaren.
(4) Für vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 60/2009 bestehende freie Dienstverhältnisse von Personen im Sinne des § 59r findet der § 59f Abs. 1 2. Satz keine Anwendung.(4) Für vor dem Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2009, bestehende freie Dienstverhältnisse von Personen im Sinne des Paragraph 59 r, findet der Paragraph 59 f, Absatz eins, 2. Satz keine Anwendung.
(5) § 59r findet auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 60/2009 bestehende freie Dienstverhältnisse mit vertraglich festgelegten Abfertigungsansprüchen sowie auf unmittelbar nachfolgende mit derselben Dienstgeberin/demselben Dienstgeber oder einer Dienstgeberin/einem Dienstgeber im Konzern (§ 46 Abs. 3 Z. 2 BMSVG) abgeschlossene freie Dienstverhältnisse mit solchen Abfertigungsansprüchen keine Anwendung.“(5) Paragraph 59 r, findet auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2009, bestehende freie Dienstverhältnisse mit vertraglich festgelegten Abfertigungsansprüchen sowie auf unmittelbar nachfolgende mit derselben Dienstgeberin/demselben Dienstgeber oder einer Dienstgeberin/einem Dienstgeber im Konzern (Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 2, BMSVG) abgeschlossene freie Dienstverhältnisse mit solchen Abfertigungsansprüchen keine Anwendung.“
30. Dem § 311 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:30. Dem Paragraph 311, Absatz 6, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 7 Abs. 2 Z. 13, des § 15c Abs. 2, des § 15d Abs. 2, des § 16 Abs. 1 Z. 1, des § 16 Abs. 7 und 8, des § 16a, des § 59a Abs. 1, des § 59f Abs. 1, 1a, 4 und 5, des § 59g, des § 59h Abs. 1, 2, 3 und 3b, des § 59i Abs. 1 und 2 Z. 1, 4, 5, 6 und 8, des § 59j Abs. 1, 2, 3 und 4, des § 59l, des § 59m Abs. 1, 2 und 3, des § 59n, die Überschrift des § 163, des § 168 Abs. 3, des § 258 Abs. 1 Z. 1a und 26, des § 284w Abs. 2 Z. 2, die Überschrift des § 305, des § 305 Abs. 1, die Überschrift des § 306, des § 308 Abs. 14 Z. 6 (Einleitungssatz), Z. 6 lit. b, c und d und des § 308 Abs. 14 Z. 7 sowie die Einfügung des § 16 Abs. 11, des § 59a Abs. 1a, des § 59f Abs. 1b, des § 59r, des § 184 Abs. 1 Z. 6a, des § 187a und des § 308a durch LGBl. Nr. 60/2009 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2009, in Kraft.“„(7) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 13,, des Paragraph 15 c, Absatz 2,, des Paragraph 15 d, Absatz 2,, des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins,, des Paragraph 16, Absatz 7 und 8, des Paragraph 16 a,, des Paragraph 59 a, Absatz eins,, des Paragraph 59 f, Absatz eins, eins a, 4 und 5, des Paragraph 59 g,, des Paragraph 59 h, Absatz eins, 2, 3 und 3 b, des Paragraph 59 i, Absatz eins und 2 Ziffer eins, 4, 5, 6 und 8, des Paragraph 59 j, Absatz eins, 2, 3 und 4, des Paragraph 59 l,, des Paragraph 59 m, Absatz eins, 2 und 3, des Paragraph 59 n,, die Überschrift des Paragraph 163,, des Paragraph 168, Absatz 3,, des Paragraph 258, Absatz eins, Ziffer eins a und 26, des Paragraph 284 w, Absatz 2, Ziffer 2,, die Überschrift des Paragraph 305,, des Paragraph 305, Absatz eins,, die Überschrift des Paragraph 306,, des Paragraph 308, Absatz 14, Ziffer 6, (Einleitungssatz), Ziffer 6, Litera b, c und d und des Paragraph 308, Absatz 14, Ziffer 7, sowie die Einfügung des Paragraph 16, Absatz 11,, des Paragraph 59 a, Absatz eins a,, des Paragraph 59 f, Absatz eins b,, des Paragraph 59 r,, des Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 6 a,, des Paragraph 187 a und des Paragraph 308 a, durch Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2009, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2009, in Kraft.“
Landeshauptmann Landesrat
Voves Seitinger