Datum der Kundmachung

25.09.2007

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2007, Stück 22

Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Gesetz vom 3. Juli 2007 über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Steiermärkisches Pflanzenschutzmittelgesetz)

Text

Gesetz vom 3. Juli 2007 über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Steiermärkisches Pflanzenschutzmittelgesetz)

Der Landtag Steiermark hat in Ausführung der Bestimmungen des Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,, und der Grundsatzbestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,, beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeines

§              1              Geltungsbereich und Ziel

§              2              Begriffsbestimmungen

§              3              Verwendungsberechtigung

§              4              Anerkennung von ausländischen Qualifikationsnachweisen

§              5              Allgemeine Voraussetzungen für die Verwendung

§               6              Verwendungsbeschränkung

§               7              Pflanzenschutzgeräte

2. Abschnitt

Überwachung

§               8              Überwachung

§              9              Probennahme und Untersuchung

§              10              Maßnahmen

§               11              Beschlagnahme 4065_07_klassenbucheinlage

§              12              Pflichten des Verfügungsberechtigten

3. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§              13              Datenverkehr

§              14              Verweise

§              15              Strafbestimmungen

§              16              Verfall

§              17              Gemeinschaftsrecht

§              18              Inkrafttreten

§              19              Außerkrafttreten

§              20              Übergangsbestimmungen

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1

Geltungsbereich und Ziel

(1) Dieses Gesetz regelt die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der

Landwirtschaft, auf Schipisten, Golf-,  Sport- und  Freizeitanlagen sowie

auf öffentlichen Flächen, wie zum Beispiel Parkanlagen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Pflanzenschutzmaßnahmen auf Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 anzuwenden sind. Anderes gilt nur, wenn die Durchführung dieser Maßnahmen im Interesse des Pflanzenschutzes geboten ist, weil die betroffenen Grundflächen unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen angrenzen.

(3) Ziel des Gesetzes ist der Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen und der Umwelt vor unmittelbar oder mittelbar schädlichen Einwirkungen, die durch die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln entstehen können.

Paragraph 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. Ziffer eins
    Pflanzenschutzmittel: Wirkstoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind,
    1. Litera a
      Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder ihrer Einwirkung vorzubeugen,
    2. Litera b
      in einer anderen Weise als ein Nährstoff die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen (z. B. Wachstumsregler),
    3. Litera c
      unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten oder ein unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen oder einem solchen Wachstum vorzubeugen;
  2. Ziffer 2
    integrierter Pflanzenschutz: die gezielte Anwendung einer Kombination von Maßnahmen biologischer, biotechnologischer, chemischer, physikalischer, anbautechnischer oder pflanzenzüchterischer Art, wobei die Verwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln auf das unbedingt notwendige Mindestmaß beschränkt wird, um den Befall mit Schadorganismen so gering zu halten, dass kein wirtschaftlich unzumutbarer Schaden oder Verlust entsteht;
  3. Ziffer 3
    Verwendung von Pflanzenschutzmitteln: das Verbrauchen, Zubereiten, Anwenden und Ausbringen sowie das Gebrauchen, Lagern, Vorrätighalten und innerbetriebliche Befördern von Pflanzenschutzmitteln zum Zwecke der Anwendung; die bestimmungs- und sachgemäße Verwendung umfasst die Einhaltung der in der Kennzeichnung angegebenen Indikationen und Verwendungsvorschriften sowie die Befolgung der guten Pflanzenschutzpraxis und – wann immer möglich – der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes;
  4. Ziffer 4
    befugte Gewerbetreibende/befugter Gewerbetreibender: Personen, welche nach der Gewerbeordnung 1994 befugt sind, „giftige" und „sehr giftige" Pflanzenschutzmittel zu verwenden;
  5. Ziffer 5
    Verwenderin/Verwender: jene Personen, die Pflanzenschutzmittel entweder selbst verwenden oder unter ihrer Verantwortung verwenden lassen;
  6. Ziffer 6
    Verfügungsberechtigte: Verwenderin/Verwender und sonstige Personen, auf die sich Maßnahmen nach diesem Landesgesetz oder darauf beruhender Verordnungen beziehen;
  7. Ziffer 7
    Umwelt: Wasser, Luft und Boden sowie die Beziehungen unter ihnen einerseits und zu allen Lebewesen andererseits;
  8. Ziffer 8
    Pflanzenschutzgeräte: Gieß-, Sprüh-, Spritz-, Streu-, Stäube- und sonstige Geräte, die zum Zweck der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind.

Paragraph 3

Verwendungsberechtigung

(1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur von befugten Gewerbetreibenden, sachkundigen Landwirtinnen/Landwirten, sonstigen sachkundigen Personen oder von unter deren Verantwortung stehenden, verlässlichen Arbeitskräften verwendet werden. Diese Arbeitskräfte sind von der befugten Gewerbetreibenden/vom befugten Gewerbetreibenden, von der sachkundigen Landwirtin/vom sachkundigen Landwirt oder den sonstigen sachkundigen Personen vor Beginn der Anwendung über die Anwendungsbestimmungen, die gefährlichen Eigenschaften, die beim Umgang mit dem Pflanzenschutzmittel auftretenden Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die Sicherheitsratschläge in Bezug auf die Verwendung, die Sofort- und Gegenmaßnahmen bei Unfällen und die schadlose Beseitigung zu informieren.

(2) Sachkundig im Sinne des Absatz eins, sind Personen, die über die für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen. Als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten (Sachkundenachweis) gilt:

  1. Ziffer eins
    für den Bereich der Landwirtschaft:
    1. Litera a
      eine Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem von der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark oder von der Steiermärkischen Landarbeiterkammer veranstalteten Ausbildungskurs (Absatz 3, Ziffer eins,) oder
    2. Litera b
      der erfolgreiche Abschluss einer landwirtschaftlichen Fachschule, einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung oder einer einschlägigen gewerblichen Berufsausbildung, wenn die im Absatz 3, Ziffer eins, genannten Grundkenntnisse und Kenntnisse im Ausmaß von mindestens 20 Stunden vermittelt werden, oder
    3. Litera c
      der erfolgreiche Abschluss einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder eines Universitätsstudiums einschlägiger Fachrichtungen oder
    4. Litera d
      eine Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer sonstigen fachlich einschlägigen Ausbildung, wenn die Landesregierung bestätigt, dass diese Ausbildung geeignet war, die erforderlichen Fachkenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, oder
    5. Litera e
      ein Zeugnis über eine in einem anderen Bundesland absolvierte gleichartige Ausbildung. Die Gleichartigkeit bestätigt die Landesregierung.
  2. Ziffer 2
    für den außerlandwirtschaftlichen Bereich, sofern es sich nicht um Pflanzenschutzmittel, die als „giftig" oder „sehr giftig" gekennzeichnet sind, handelt:
    1. Litera a
      ein Sachkundenachweis nach Ziffer eins, oder
    2. Litera b
      eine Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem von der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark oder von der Steiermärkischen Landarbeiterkammer oder einer Einrichtung für Erwachsenenbildung veranstalteten Ausbildungskurs (Absatz 3, Ziffer 2,) oder
    3. Litera c
      eine Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer sonstigen fachlich einschlägigen Ausbildung, wenn die Landesregierung bestätigt, dass diese Ausbildung geeignet war, die erforderlichen Fachkenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, oder
    4. Litera d
      ein Zeugnis über eine in einem anderen Bundesland absolvierte gleichartige Ausbildung. Die Gleichartigkeit bestätigt die Landesregierung;
    5. Litera e
      ein Sachkundenachweis nach der Giftverordnung.

(3) Die Ausbildungskurse nach Absatz 2, müssen folgende Inhalte vermitteln:

  1. Ziffer eins
    Die Kurse nach Absatz 2, Ziffer eins, lit. a:

              Sie müssen mindestens 20 Stunden umfassen und Grundkenntnisse in den Gegenständen Ökologie, Toxikologie, Pflanzenschutzmittelkunde, Schädlings- und Nützlingskunde, Applikationstechnik und integrierter Pflanzenschutz sowie Grundkenntnisse über Rechtsvorschriften, die Pflanzenschutzmittel betreffen, insbesondere Kenntnisse über den Umgang mit Giften im Sinne der Giftverordnung 2000 und über die sachgerechte Verwendung von Schwefeldioxid als Weinbehandlungsmittel, und schließlich Kenntnisse über notwendige Sofort- und Gegenmaßnahmen bei Unfällen vermitteln.

  1. Ziffer 2
    Die Kurse nach Absatz 2, Ziffer 2, lit. b:

              Sie müssen mindestens fünf Stunden umfassen und Grundkenntnisse in den Gegenständen Ökologie, Toxikologie, Pflanzenschutzmittelkunde, Schädlings- und Nützlingskunde, Applikationstechnik und integrierter Pflanzenschutz sowie Grundkenntnisse über Rechtsvorschriften, die Pflanzenschutzmittel betreffen, vermitteln.

(4) Ein Sachkundenachweis nach Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis d gilt nicht als Sachkundenachweis nach Paragraph 42, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, des Chemikaliengesetzes 1996. Der Sachkundenachweis für die Verwendung von als „giftig" und „sehr giftig" gekennzeichneten Pflanzenschutzmitteln außerhalb der Landwirtschaft richtet sich nach den Bestimmungen der Giftverordnung 2000.

Paragraph 4

Anerkennung von ausländischen Qualifikationsnachweisen

(1) Nachweise über die Sachkunde nach Paragraph 3, Absatz 2, sind Befähigungsnachweise im Sinne des Artikels 11 Absatz 2, Litera a, der Richtlinie 2005/36/EG.

(2) Hinsichtlich der Anerkennung von ausländischen Qualifikationsnachweisen gelten die besonderen landesgesetzlichen Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG.

(3) Die Anerkennung von ausländischen Qualifikationsnachweisen zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in und außerhalb der Landwirtschaft erfolgt durch die Landesregierung.

Paragraph 5

Allgemeine Voraussetzungen für die Verwendung

(1) Pflanzenschutzmittel dürfen – unbeschadet Absatz 2 bis 4 – nur verwendet werden, wenn ihr Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zulässig ist.

(2) Abweichend von Absatz eins, dürfen Pflanzenschutzmittel im Sinne des Paragraph 12, Absatz 10, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 verwendet werden, wenn

  1. Ziffer eins
    sie in einem von der Zulassungsbehörde eines Mitgliedstaates gemäß Paragraph 12, Absatz 9, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 veröffentlichten Pflanzenschutzmittelregister enthalten sind,
  2. Ziffer 2
    der Erwerb durch die Verwenderin/den Verwender unmittelbar im Mitgliedstaat gemäß Paragraph 12, Absatz 9, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 erfolgt und
  3. Ziffer 3
    der Erwerb von der Verwenderin/vom Verwender insbesondere durch Originalbelege aus dem Mitgliedstaat gemäß Paragraph 12, Absatz 9, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 nachgewiesen wird.

(3) Abweichend von Absatz eins, dürfen Pflanzenschutzmittel für wissenschaftliche Versuche unter den in Paragraph 26, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 festgelegten Voraussetzungen verwendet werden.

(4) Pflanzenschutzmittel, die mit einem Referenzprodukt (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997) identisch sind, dürfen verwendet werden, wenn

  1. Ziffer eins
    sie im Pflanzenschutzmittelregister (Paragraph 22, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997) enthalten sind oder
  2. Ziffer 2
    die Originalkennzeichnung, ausgenommen die Registernummer, unter der sie in einem Staat der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht werden, mit der Kennzeichnung des Referenzproduktes übereinstimmt und eine beglaubigte Übersetzung vorliegt. Die Verwenderin/der Verwender muss das Vorliegen dieser Voraussetzungen nachweisen können.

(5) Pflanzenschutzmittel dürfen nur verwendet werden, wenn sie – neben der Originalkennzeichnung – eine Kennzeichnung einschließlich Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache deutlich lesbar und unverwischbar aufweisen.

(6) Pflanzenschutzmittel dürfen längstens bis ein Jahr nach Ablauf der Abverkaufsfrist verwendet werden, sofern nicht auf Grund des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 etwas anderes vorgesehen ist.

(7) Pflanzenschutzmittel dürfen nur bestimmungs- und sachgemäß und so verwendet werden, dass eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und für die Umwelt ausgeschlossen ist; dies schließt die Verpflichtung ein, die Anwendungsbestimmungen (insbesondere die Aufwandmengen oder Aufwandkonzentrationen, die Anwendungsarten und Anwendungszeitpunkte, die Wartefristen und die erforderlichen Nachbaufristen) einzuhalten. Zubereitungen von Pflanzenschutzmitteln sind mengenmäßig auf das zu behandelnde Objekt abzustimmen.

(8) Die Verwenderin/Der Verwender von Pflanzenschutzmitteln haben Aufzeichnungen zu führen, aus denen mindestens die Bezeichnung des Grundstückes und der Kultur, des angewendeten Pflanzenschutzmittels und die verwendete Menge pro Hektar sowie das Datum der Anwendung ersichtlich sein müssen (Spritztagebuch).

(9) Treten bei der Verwendung Pflanzenschutzmittel in einer Menge oder Konzentration aus, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt gefährden können, sind sofort geeignete Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung des Pflanzenschutzmittels einzuleiten.

(10) Pflanzenschutzmittel sind in verschlossenen, unbeschädigten Handelspackungen zu lagern. Nicht verbrauchte Restmengen sind bis zu ihrer Verwendung in dichten Behältnissen zu lagern und so zu kennzeichnen, dass Verwechslungen mit Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln oder ungiftigen Waren des täglichen Gebrauchs ausgeschlossen sind. Die Gebrauchsanweisungen sind gemeinsam mit diesen Behältnissen aufzubewahren.

(11) Pflanzenschutzmittel sind so aufzubewahren und zu lagern, dass Unbefugte, insbesondere Kinder, keinen Zugriff zu den Pflanzenschutzmitteln erhalten können.

(12) Pflanzenschutzgeräte müssen so beschaffen sein, gewartet und gereinigt werden, dass bei ihrem sachgerechten Gebrauch schädliche Auswirkungen auf das Leben und die Gesundheit von Menschen und auf die Umwelt vermieden werden.

(13) Das Füllen der Behälter von Pflanzenschutzgeräten und die Zubereitung von Spritzbrühen hat so zu erfolgen, dass ein Versickern in den Boden oder ein Eindringen in Oberflächengewässer verhindert wird; ausgetretene Mengen sind tunlichst schadlos zu beseitigen.

(14) Geräte und Behältnisse, die für die Zubereitung von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, sind nach jeder Anwendung sorgfältig zu reinigen. Dasselbe gilt für die erforderlichen Schutzbekleidungen und Schutzausrüstungen.

(15) Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist das Rauchen, Essen und Trinken verboten. Nach der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind ungeschützte Hautstellen einschließlich der Hände sorgfältig zu reinigen.

Paragraph 6

Verwendungsbeschränkung

(1) Die Landesregierung kann nach Anhörung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, der Steiermärkischen Landarbeiterkammer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark und der Wirtschaftskammer Steiermark durch Verordnung die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder bestimmten Arten von Pflanzenschutzmitteln zeitlich oder gebietsweise verbieten, wenn

  1. Ziffer eins
    der Einsatz anderer wirtschaftlich vertretbarer Verfahren im Sinne des integrierten Pflanzenschutzes einen hinreichenden Schutz der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gegen Krankheit und Schädlinge gewährleistet oder
  2. Ziffer 2
    es zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt erforderlich ist.

(2) Die Landesregierung kann nach Anhörung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, der Steiermärkischen Landarbeiterkammer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark und der Wirtschaftskammer Steiermark durch Verordnung bestimmte Arten der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln (wie z. B. durch Luftfahrzeuge) gänzlich, zeitlich oder gebietsweise verbieten, wenn dies zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt erforderlich ist.

Paragraph 7

Pflanzenschutzgeräte

Die Landesregierung kann, soweit dies zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, nach Anhörung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, der Steiermärkischen Landarbeiterkammer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark und der Wirtschaftskammer Steiermark durch Verordnung nähere Vorschriften über die Beschaffenheit (insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Aufwandmengen und deren gleichmäßiger Verteilung), Wartung und Handhabung von Pflanzenschutzgeräten und ihre regelmäßige Überprüfung zur Gewährleistung ihrer Funktionssicherheit erlassen.

2. Abschnitt

Überwachung

Paragraph 8

Überwachung

(1) Die Behörde im Sinne dieses Abschnittes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Die Behörde ist berechtigt, alle für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen maßgeblichen Nachforschungen anzustellen und dabei insbesondere

  1. Ziffer eins
    die erforderlichen Auskünfte oder die erforderliche Unterstützung zu verlangen,
  2. Ziffer 2
    die entsprechenden Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel zu betreten,
  3. Ziffer 3
    unentgeltlich Proben von Pflanzenschutzmitteln einschließlich ihrer Verpackungen und Etiketten sowie erforderlichenfalls von Boden, Wasser, Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen in einem für die Untersuchung und Begutachtung erforderlichen Ausmaß zu entnehmen,
  4. Ziffer 4
    in alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere Spritztagebücher, Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine und Rechnungen, Einsicht zu nehmen.

(3) Die Organe der Behörde haben eine Ausweisurkunde mit sich zu führen und diese auf Verlangen vorzuweisen.

(4) Die Behörde hat über jede Amtshandlung eine Niederschrift anzufertigen und eine Ausfertigung der/dem Verfügungsberechtigten auszuhändigen; im Falle einer Probennahme ist der/dem Verfügungsberechtigten ein Teil der gezogenen Probe auszuhändigen, sofern die Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach möglich ist.

(5) Die Durchführung einer Amtshandlung kann erzwungen werden, wenn deren Duldung verweigert wird; diesfalls haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Paragraph 9

Probennahme und Untersuchung

(1) Die Behörde hat bei der Probennahme und Untersuchung die Verfahren entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft anzuwenden.

(2) Die entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und dadurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung bei der Untersuchung und Begutachtung vereitelt wird, in drei annähernd gleiche Teile zu teilen. Ein Teil der Probe ist als Material für die Untersuchung und Begutachtung zu verwenden, ein Teil ist von der Behörde zu verwahren und der restliche Teil ist der/dem Verfügungsberechtigten als Gegenprobe zurückzulassen. Die/Der Verfügungsberechtigte ist für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Gegenprobe verantwortlich. Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne vorherige Teilung der Untersuchung zuzuführen.

(3) Die Kosten der Probennahme und der Untersuchung sind vom Land zu tragen, sofern das Untersuchungsergebnis nicht eine Übertretung dieses Gesetzes ergibt.

Paragraph 10

Maßnahmen

(1) Besteht der begründete Verdacht, dass Pflanzenschutzmittel nicht bestimmungs- oder sachgemäß verwendet werden oder sonstigen Verpflichtungen nach diesem Landesgesetz oder darauf beruhender Verordnungen nicht nachgekommen wird, kann die Behörde – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anordnen, wie insbesondere:

  1. Ziffer eins
    Verbot oder Beschränkung der Verwendung;
  2. Ziffer 2
    unschädliche Beseitigung und allenfalls Dekontaminierung;
  3. Ziffer 3
    Reinigung, Wartung und Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten;
  4. Ziffer 4
    Reinigung von Baulichkeiten und Transportmitteln;
  5. Ziffer 5
    Durchführung betrieblicher Maßnahmen, wie zum Beispiel Verbesserung der Dokumentation und Eigenkontrolle einschließlich der Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen;
  6. Ziffer 6
    sonstige Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele im Sinne des Paragraph eins, erforderlich sind;
  7. Ziffer 7
    unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen.

(2) Die nach Absatz eins, angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen der/den Verfügungsberechtigten nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung der durch dieses Gesetz erfolgten Ziele (Paragraph eins, Absatz 3,) unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigenswerter Faktoren notwendig ist. Die Kosten der Maßnahmen hat die Verwenderin/der Verwender zu tragen.

Paragraph 11

Beschlagnahme

(1) Die Behörde hat Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen und Etiketten vorläufig zu beschlagnahmen, wenn eine von ihr angeordnete Maßnahme zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung (Paragraph 10,) nicht oder nicht innerhalb festgesetzter Frist Folge geleistet wurde und wenn es zur Sicherung der unter Paragraph 10, Absatz eins, angeführten Maßnahmen erforderlich ist. Der/Dem Betroffenen ist hierüber eine Bescheinigung auszustellen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen vier Wochen nach Durchführung der vorläufigen Beschlagnahme gemäß Absatz eins, die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen; andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft.

(3) Das Verfügungsrecht über die (vorläufig) beschlagnahmten Gegenstände steht der Behörde zu.

(4) Beschlagnahmte Gegenstände sind so zu verschließen und zu kennzeichnen, dass eine Veränderung ohne Verletzung der Behältnisse, der Verpackung oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Die Verwahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt der/dem Betroffenen. Sind dazu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat sie/er die Behörde vorher zu verständigen; diese hat auf Kosten der/des Betroffenen erforderlichenfalls Anordnungen hinsichtlich des Verbringens, der Lagerung, Versiegelung oder Kennzeichnung zu treffen. Die Maßnahmen sind, außer bei Gefahr in Verzug, in Anwesenheit der Behörde durchzuführen.

Paragraph 12

Pflichten des Verfügungsberechtigten

(1) Die/Der Verfügungsberechtigte hat der Behörde über deren Aufforderung

  1. Ziffer eins
    die zur Kontrolle maßgeblichen Auskünfte, insbesondere über Verwendung und Herkunft von Pflanzenschutzmitteln sowie über alle Grundstücke, Baulichkeiten, Transportmittel, Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse im Zusammenhang mit der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, zu erteilen,
  2. Ziffer 2
    den Zutritt zu den Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln im Sinne der Ziffer eins und die unentgeltliche Entnahme von Proben zu gestatten,
  3. Ziffer 3
    die für die Kontrolle und Zwecke der Rückverfolgbarkeit maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Spritztagebücher, Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine und Rechnungen, zur Einsichtnahme vorzulegen sowie Abschriften oder Kopien auf Verlangen zur Verfügung zu stellen oder binnen angemessener Frist nachzureichen,
  4. Ziffer 4
    die erforderlichen Hilfeleistungen unentgeltlich zu erbringen und Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, zur Verfügung zu stellen.

(2) Den Anordnungen der Behörde ist unverzüglich Folge zu leisten.

(3) Die schriftlichen Unterlagen im Sinne von Absatz eins, sind für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren.

(4) Die Verwenderin/Der Verwender hat – bei Vorliegen entsprechender Informationen von sich aus – die Behörde sowie allenfalls Betroffene unverzüglich zu verständigen und die erforderlichen oder die angeordneten Maßnahmen einzuleiten, wenn Pflanzenschutzmittel nicht den Bestimmungen dieses Landesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen entsprechen oder sonstige Maßnahmen im Sinne des Paragraph 10, erforderlich sind, und die Behörde über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

3. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Paragraph 13

Datenverkehr

(1) Soweit Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft die Übermittlung von Daten, insbesondere solche, die im Rahmen der amtlichen Kontrolle erhoben werden, an die Europäische Gemeinschaft oder an andere Vertragsstaaten oder Drittstaaten vorsehen, hat dies durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen.

(2) Der Bericht über Kontrollmaßnahmen gemäß Artikel 17 der Richtlinie 91/414/EWG ist jährlich in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft zu erstellen und bis 1. Juli des Folgejahres an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiterzuleiten.

(3) Personenbezogene Daten, die von der Behörde in Vollziehung dieses Landesgesetzes ermittelt worden sind, sind an das Bundesamt für Ernährungssicherheit und an die Agrarmarkt Austria in personenbezogener Form zu übermitteln, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der diesen gesetzlich übertragenen Aufgabenbereiche bilden.

Paragraph 14

Verweise

(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(2) Verweise in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

  1. Ziffer eins
    Chemikaliengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,,
  2. Ziffer 2
    Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,,
  3. Ziffer 3
    Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006,,
  4. Ziffer 4
    Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1997,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,,
  5. Ziffer 5
    VStG – Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2002,,
  6. Ziffer 6
    Giftverordnung 2000, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2001,.

(3) Verweise in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 91/414 EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, Amtsblatt L 230 vom 19.8.1991, Seite 1.
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt L 255 vom 30.9.2005, Seite 22.

Paragraph 15

Strafbestimmungen

(1) Wer

  1. Ziffer eins
    ohne die persönlichen Voraussetzungen des Paragraph 3, Pflanzenschutzmittel verwendet,
  2. Ziffer 2
    Pflanzenschutzmittel verwendet, die nicht den Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins bis 6 entsprechen,
  3. Ziffer 3
    Pflanzenschutzmittel nicht bestimmungs- und sachgemäß verwendet und so eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und für die Umwelt verursacht (Paragraph 5, Absatz 7,),
  4. Ziffer 4
    als Verwenderin/Verwender von Pflanzenschutzmitteln keine oder keine ordnungsgemäßen Aufzeichnungen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln führt (Paragraph 5, Absatz 8,),
  5. Ziffer 5
    keine geeigneten Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung eines bei der Verwendung in einer Menge oder Konzentration, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt gefährden können, ausgetretenen Pflanzenschutzmittels einleitet (Paragraph 5, Absatz 9,),
  6. Ziffer 6
    Pflanzenschutzmittel nicht nach den Vorschriften gemäß Paragraph 5, Absatz 10 und 11 aufbewahrt,
  7. Ziffer 7
    so mangelhafte Pflanzenschutzgeräte verwendet, dass von ihnen trotz sachgerechten Gebrauchs schädliche Auswirkungen auf das Leben und die Gesundheit von Menschen und auf die Umwelt ausgehen (Paragraph 5, Absatz 12,),
  8. Ziffer 8
    Nachforschungen der Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, behindert oder vereitelt,
  9. Ziffer 9
    angeordneten Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung
nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt (Paragraph 10, Absatz eins,),
  1. Ziffer 10
    über Aufforderung der Behörde den in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 vorgesehenen Verpflichtungen nicht nachkommt,
  2. Ziffer 11
    den Anforderungen der Behörde nicht unverzüglich Folge leistet (Paragraph 12, Absatz 2,),
  3. Ziffer 12
    der Aufbewahrungspflicht nach Paragraph 12, Absatz 3, nicht nachkommt,
  4. Ziffer 13
    der Verpflichtung nach Paragraph 12, Absatz 4, nicht nachkommt,
  5. Ziffer 14
    den Verordnungen gemäß den Paragraphen 6 und 7 zuwiderhandelt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle der Ziffer 2 und Ziffer 3, mit einer Geldstrafe bis zu 3500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7000 Euro und in den sonstigen Fällen mit einer Geldstrafe bis zu 1500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 3000 Euro zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt ein Jahr.

Paragraph 16

Verfall

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat beschlagnahmte Gegenstände einschließlich ihrer Verpackungen als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären, soweit dies zum Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen und der Umwelt notwendig und unvermeidlich ist.

(2) Der Verfall darf nicht ausgesprochen werden, wenn die/der Betroffene durch nachweisliche Maßnahmen gewährleistet, dass nach Freigabe der Gegenstände den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprochen wird.

(3) Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten. Sofern eine Verwertung nicht nutzbringend möglich ist oder wirtschaftlich vertretbar erscheint, kann die Vernichtung der Verfallsgegenstände auf Kosten des Betroffenen angeordnet werden. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist der/dem Betroffenen nach Abzug der Transport-, Lager-, Verwertungs- und Entsorgungskosten auszufolgen.

Paragraph 17

Gemeinschaftsrecht

Mit diesem Gesetz wird Artikel 17 der Richtlinie 91/414 EWG des Rates vom 15. Juli 1991 umgesetzt.

Paragraph 18

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. September 2007, in Kraft.

Paragraph 19

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 14. März 1989 über die Verwendung von Chemikalien in der Landwirtschaft (Steiermärkisches landwirtschaftliches Chemikaliengesetz), Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 1989,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2000,, außer Kraft.

Paragraph 20

Übergangsbestimmung

(1) Personen, die ihre Sachkunde im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, nach Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, des Gesetzes vom 14. März 1989 über die Verwendung von Chemikalien in der Landwirtschaft, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 1989,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2000,, erworben haben, haben binnen vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zumindest einen Ausbildungskurs nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, zu absolvieren. Wollen sie nur Pflanzenschutzmittel, die nicht „giftig" oder „sehr giftig" sind, verwenden, so haben sie binnen vier Jahren einen Ausbildungskurs nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, zu absolvieren.

(2) Bis zum Inkrafttreten der landesgesetzlichen Regelungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ist Paragraph 3, Absatz 2, Litera d, des Steiermärkischen landwirtschaftlichen Chemikaliengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 1989,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2000,, auf die Anerkennung von Ausbildungen anzuwenden.

(3) Verwenderinnen/Verwender von Pflanzenschutzmitteln im außerlandwirtschaftlichen Bereich müssen – sofern es sich nicht um die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die als „giftig" oder „sehr giftig" gekennzeichnet sind, handelt – einen Sachkundenachweis nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, binnen vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlangen.

              Landeshauptmann              Landesrat

              Voves              Seitinger