Datum der Kundmachung

02.09.2005

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2005, Stück 19

Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Gesetz vom 24. Mai 2005, mit dem die Geschäftsordnung des Steiermärkischen Landtages 2005 (GeoLT 2005) erlassen wird

Text

Gesetz vom 24. Mai 2005, mit dem die Geschäftsordnung des Steiermärkischen Landtages 2005 (GeoLT 2005) erlassen wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Leitung

§              1              Präsidium

§              2              Obliegenheiten und Rechte der Mitglieder des Präsidiums

§              3              Landtagsdirektion

§              4              Schriftführung

§              5              Ordnungsdienst

§              6              Präsidialkonferenz

2. Abschnitt

Allgemeine Rechte und Pflichten der Abgeordneten

§              7              Eintritt in den Landtag, Angelobung, Mandatsverlust,

Mandatsrücklegung

§              8              Pflichten der Abgeordneten

§              9              Urlaube

§              10              Landtagsklubs

§              11              Klubsekretariate

3. Abschnitt

Allgemeine Rechte und Pflichten betreffend die Teilnahme der

Landesregierung,

des Bundesrates, des Rechnungshofes, des Landesrechnungshofes sowie der

Volksanwaltschaft;

besondere Anhörung der Gemeinden

§              12              Teilnahme der Mitglieder der Landesregierung

§              13              Wortmeldung der Mitglieder der Landesregierung

§              14              Sonstige Teilnahme- und Rederechte

§              15              Besondere Anhörung der Gemeinden

4. Abschnitt

Gegenstände der Verhandlung

§              16              Gegenstände der Verhandlung

§              17              Bekanntgabe und Zuweisung

§              18              Gesetzesvorschläge

§              19              Selbstständige Entschließungen

§              20              Vorrang von Volksbegehren und Gemeindeinitiativen

§              21              Selbstständige Anträge von Abgeordneten

§              22              Selbstständige Anträge von Ausschüssen

§              23              Änderung und Zurückziehung von Regierungsvorlagen

§              24              Begutachtungsverfahren

5. Abschnitt

Vorberatung der Verhandlungsgegenstände

§              25              Wahl und Bildung der Ausschüsse

§              26              Teilnahme an den Ausschusssitzungen

§              27              Verhandlungsschriften der Ausschüsse

§              28              Veröffentlichung der Verhandlungsschriften

§              29              Pflichten der Ausschussmitglieder

§              30              Stellungnahmen und Erhebungen durch die Landesregierung;

Stellungnahmen des Landesrechnungs-hofes und Einladung von

Auskunftspersonen

§              31              Untersuchungsausschüsse

§              32              Petitionsausschuss

§              33              Aussprache über aktuelle Fragen

§              34              Verhandlungen der Ausschüsse

§              35              Unterausschüsse

§              36              Ausschuss- und Minderheitsberichte; Reassumierung

6. Abschnitt

Sitzungen des Landtages

§              37              Öffentliche und geheime Sitzungen

§              38              Beschlussfähigkeit des Hauses

§              39              Eröffnung der Sitzung und Mitteilungen

§              40              Anordnung der Sitzungen, Vertagung, Einberufung des Landtages

7. Abschnitt

Geschäftsbehandlungen in den Sitzungen des Landtages

§              41              Vertagung, Zurückstellung und Zuweisung

§              42              Fristsetzung zur Berichterstattung

§              43              Berichterstattung der Ausschüsse

§              44              Beratung

§              45              Beratung des Landesvoranschlages

§              46              Abänderungs- und Zusatzanträge

§              47              Fristsetzung

§              48              Schluss der Wechselrede

§              49              Tatsächliche Berichtigungen

§              50              Fehlerberichtigung

§              51              Unselbstständige Entschließungsanträge

§              52              Anträge zur Geschäftsbehandlung

§              53              Amtliche Verhandlungsschrift

§              54              Stenografische Berichte

§              55              Redeordnung

§              56              Berichterstattung und Reden

§              57              Redezeit

§              58              Beschlussfähigkeit und Abstimmung

§              59              Stimmrecht

§              60              Reihung der Abstimmungen

§              61              Art und Weise der Abstimmung

§              62              Wahlen im Hause

§              63              Engere Wahl, Entscheidung der Wahl durch das Los

§              64              Schriftliche Anfragen an die Präsidentin/den Präsidenten und

die Obleute der Ausschüsse

§              65              Interpellationsrecht

§              66              Schriftliche Anfragen an die Landesregierung und ihre

Mitglieder

§              67              Besprechung der Antwort eines Mitgliedes der Landesregierung

§              68              Dringliche Verhandlung der Anfragen an ein Mitglied der

Landesregierung

§              69              Fragestunde

§              70              Verfahren in der Fragestunde

§              71              Aktuelle Stunde

§              72              Enqueten

8. Abschnitt

Ordnungsbestimmungen

§              73              Ruf zur Sache

§              74              Ruf zur Ordnung

§              75              Verlangen des Rufes „zur Sache" oder „zur Ordnung" und

nachträglicher Ordnungsruf

9. Abschnitt

Verhandlungssprache

§              76              Verhandlungs- und Geschäftssprache

10. Abschnitt

Schriftverkehr und Begriffsbestimmungen

§              77              Elektronischer Schriftverkehr

§              78              Begriffsbestimmungen

11. Abschnitt

Verkehr nach außen

§              79              Abordnungen, Verkehr

12. Abschnitt

Gesetzesbeschlüsse

§              80              Gesetzesbeschlüsse

13. Abschnitt

Änderung der Geschäftsordnung

§              81              Änderung der Geschäftsordnung

14. Abschnitt

Inkraft- und Außerkrafttreten

§              82              Inkrafttreten

§              83              Außerkrafttreten

1. Abschnitt

Leitung

Paragraph eins,

Präsidium

(1) Der Landtag wählt sogleich nach der Angelobung und der Berufung der Schriftführung (Paragraph 4, Absatz 2,) aus seiner Mitte die Erste, Zweite und Dritte Präsidentin/den Ersten, Zweiten und Dritten Präsidenten. Mitglieder der Landesregierung können nicht gleichzeitig Mitglieder des Präsidiums sein (Paragraph 11, Absatz eins, L-VG). Die Mitglieder des Präsidiums haben nach der Wahl unter Beziehung auf ihre als Abgeordnete geleistete Angelobung zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.

(2) Die Mitglieder des Präsidiums bleiben im Amt, bis der neu gewählte Landtag die Mitglieder des Präsidiums neu gewählt hat. Ihnen obliegt daher auch der Vorsitz im neu gewählten Landtag bis zur Wahl einer Präsidentin/eines Präsidenten.

(3) Die im Paragraph 2, aufgezählten Obliegenheiten und Rechte stehen zunächst dem ersten Mitglied des Präsidiums zu. Im Falle der Verhinderung vertritt es das zweite bzw. das dritte Mitglied des Präsidiums mit den gleichen Obliegenheiten und Rechten.

Paragraph 2,

Obliegenheiten und Rechte der Mitglieder des Präsidiums

(1) Die Präsidentin/Der Präsident wacht darüber, dass die Würde und die Rechte des Landtages gewahrt, die dem Landtag obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen mit Vermeidung jedes unnötigen Aufschubes durchgeführt werden.

(2) Die Präsidentin/Der Präsident handhabt die Geschäftsordnung, achtet auf deren Einhaltung und sorgt für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal und in dessen Nebenräumen.

(3) Die Präsidentin/Der Präsident eröffnet und schließt die Sitzungen, führt den Vorsitz, leitet die Verhandlung, erteilt das Wort, stellt die Fragen zur Abstimmung und spricht deren Ergebnis aus. Sie/Er ist jederzeit, insbesondere im Falle einer Störung, berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen und auch aufzuheben. Sie/Er lässt Ruhestörerinnen/Ruhestörer aus dem Auditorium entfernen und dieses im äußersten Fall räumen.

(4) Die Präsidentin/Der Präsident hat das Recht der Eröffnung und Bekanntgabe aller an den Landtag gelangenden Eingaben und ist der Vorstand der Leitung und die Vertretung des Landtages in allen Beziehungen nach außen.

Paragraph 3,

Landtagsdirektion

(1) Die Landtagsdirektion ist der Geschäftsapparat des Landtages, der Präsidialkonferenz und der Ausschüsse. Die Bediensteten der Landtagsdirektion, die erforderlichen Räume und Sachmittel werden nach Maßgabe des Landesvoranschlages von der Landesregierung ernannt bzw. zur Verfügung gestellt.

(2) Aus dem Kreis der von der Landesregierung ernannten rechtskundigen Bediensteten bestellt die Präsidentin/der Präsident die Landtagsdirektorin/den Landtagsdirektor nach Beratung in der Präsidialkonferenz. In der Landtagsdirektion ist ein legistischer Beratungsdienst einzurichten. Diesem obliegt insbesondere die rechtliche Beratung des Landtages und die Erstellung von Gutachten.

(3) Die Bediensteten der Landtagsdirektion sind den Bediensteten der Regierungsbüros besoldungsmäßig gleichgestellt.

(4) Soweit es zur Besorgung von Aufgaben des Landtages erforderlich ist, werden von der Landesregierung auch andere Bedienstete des Amtes der Landesregierung vorübergehend zur Verfügung gestellt.

(5) Die Präsidentin/Der Präsident hat nach Beratung in der Präsidialkonferenz alljährlich Vorschläge für einen Dienstpostenplan und für den Sachaufwand des Landtages (Landtagsdirektion und Landtagsklubs) samt Erläuterungen der Landesregierung zu übermitteln.

(6) Die Landesregierung hat den Vorschlag für den Dienstpostenplan und den Sachaufwand des Landtages in den dem Landtag vorzulegenden Landesvoranschlag aufzunehmen.

(7) Für die im Voranschlag enthaltenen Einnahmen oder Ausgaben für den Sachaufwand des Landtages steht die Verfügung der Präsidentin/dem Präsidenten des Landtages zu, soweit hiezu nicht die Landtagsdirektorin/der Landtagsdirektor ermächtigt wird.

Paragraph 4,

Schriftführung

(1) Der Landtag wählt zur Schriftführung vier Schriftführerinnen/Schriftführer aus seiner Mitte.

(2) Bei Neueröffnung des Landtages beruft in der ersten Sitzung die Präsidentin/der Präsident des früheren Landtages vier Abgeordnete zur vorläufigen Besorgung der Geschäfte der Schriftführung (Paragraph 11, Absatz 2, L-VG).

(3) Die Schriftführerinnen/Schriftführer haben die Präsidentin/den Präsidenten bei der Erfüllung der Obliegenheiten, insbesondere bei Verlesungen im Landtag und bei der Ermittlung der Ergebnisse der Abstimmungen, zu unterstützen. Sie leiten auch die Stimmenzählung bei Wahlen im Landtag.

Paragraph 5,

Ordnungsdienst

(1) Der Landtag wählt zum Ordnungsdienst vier Ordnerinnen/Ordner aus seiner Mitte.

(2) Die Ordnerinnen/Ordner handhaben die Hausordnung unter der Leitung der Präsidentin/des Präsidenten.

Paragraph 6,

Präsidialkonferenz

(1) Die Mitglieder des Präsidiums und die Obleute der Landtagsklubs bilden die Präsidialkonferenz. Die Obleute der Landtagsklubs können sich durch ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter vertreten lassen.

(2) Die Präsidialkonferenz ist ein beratendes Organ. Sie erstattet einvernehmliche Vorschläge insbesondere zur Arbeitsplanung des Landtages, zur Festlegung der Tagesordnungen und der Sitzungszeiten sowie zur Koordinierung der Sitzungszeiten der Ausschüsse. In allen Fällen, in denen der Präsidialkonferenz ein Vorschlagsrecht zusteht und einvernehmliche Vorschläge nicht zustande kommen, entscheidet die Präsidentin/der Präsident ohne Vorschlag.

(3) Die Präsidialkonferenz ist jedenfalls vor der Erstellung der Tagesordnung für die Sitzungen und zur Erstattung von Vorschlägen in Angelegenheiten des Absatz 2, von der Präsidentin/vom Präsidenten einzuberufen.

(4) In dringlichen Fällen kann die Präsidentin/der Präsident nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz von der Einberufung der Präsidialkonferenz Abstand nehmen.

(5) Auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder der Präsidialkonferenz hat die Präsidentin/der Präsident die Präsidialkonferenz jedenfalls einzuberufen.

2. Abschnitt

Allgemeine Rechte und Pflichten der Abgeordneten

Paragraph 7,

Eintritt in den Landtag, Angelobung, Mandatsverlust, Mandatsrücklegung

(1) Abgeordnete oder in das Haus eintretende Ersatzmitglieder haben ihren Wahlschein vor Eintritt in den Landtag einzubringen. Über ihren Wunsch wird ihnen eine Urkunde mit ihrem Lichtbild ausgestellt, die jedem amtlichen Ausweis gleichzuachten ist (Paragraph 11, Absatz 4, L-VG).

(2) Die Abgeordneten haben auf die Aufforderung der Präsidentin/des Präsidenten bei Namensruf durch die Worte „Ich gelobe" unverbrüchliche Treue der Republik Österreich und dem Lande Steiermark, dann stete und volle Beobachtung der Verfassungsgesetze und aller anderen Gesetze des Bundes und des Landes Steiermark und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben (Paragraph 11, Absatz 3, L-VG).

(3) Später eintretende Abgeordnete leisten die Angelobung bei ihrem Eintritt.

(4) Abgeordnete werden ihres Mandates verlustig:

  1. Ziffer eins
    wenn ihre Wahl für ungültig erklärt wird;
  2. Ziffer 2
    wenn sie nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verlieren;
  3. Ziffer 3
    wenn sie die Angelobung nicht in der im Absatz 2, vorgeschriebenen Weise
oder überhaupt nicht leisten oder sie unter Beschränkung oder Vorbehalten leisten wollen;
  1. Ziffer 4
    wenn sie durch 30 Tage den Eintritt in den Landtag verzögert haben oder 30 Tage ohne Urlaub oder über die Zeit des Urlaubes von den Sitzungen des Landtages ausgeblieben sind und der nach Ablauf der 30 Tage an sie öffentlich und im Landtag gerichteten Aufforderung der Präsidentin/des Präsidenten, binnen weiteren
30 Tagen zu erscheinen oder ihre Abwesenheit zu rechtfertigen, nicht Folge geleistet haben;
  1. Ziffer 5
    wenn sie ihre Stellung in gewinnsüchtiger Absicht missbrauchen.

(5) Der Verlust des Mandates tritt ein, sobald der Verfassungsgerichtshof einen dieser Fälle festgestellt und die Ungültigkeit der Wahl oder den Mandatsverlust ausgesprochen hat (Paragraph 12, Absatz 2, L-VG). Wird einer dieser Fälle zur Kenntnis der Präsidentin/des Präsidenten des Landtages gebracht, so hat sie/er dies dem Landtag mitzuteilen, der mit einfacher Mehrheit über den im Artikel 141 des Bundes-Verfassungsgesetzes vorgesehenen Antrag beschließt.

(6) Ob bestimmte Tatsachen unter Ziffer 5, des Absatz 4, fallen, hat der Landtag vor seiner Beschlussfassung durch einen hiezu einzusetzenden Ausschuss untersuchen zu lassen. Betroffenen sind die gegen sie vorgebrachten Tatsachen mitzuteilen; es ist ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(7) Wollen Abgeordnete auf ihr Mandat verzichten, so haben sie selbst die Verzichtserklärung einzubringen. Mit dem Tag der Einbringung tritt die Mandatsrücklegung in Wirksamkeit. Die Präsidentin/Der Präsident veranlasst sohin die Einberufung des Ersatzmitgliedes.

Paragraph 8,

Pflichten der Abgeordneten

(1) Abgeordnete sind verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages und der Ausschüsse, in die sie gewählt sind, teilzunehmen.

(2) Die Abgeordneten sind bei der Ausübung dieses Berufes an keine Aufträge gebunden (Paragraph 23, L-VG).

Paragraph 9,

Urlaube

(1) Urlaube bis zu einem Monat erteilt die Präsidentin/der Präsident, für längere Zeit ohne Wechselrede der Landtag.

(2) Außer dem Fall der Erteilung eines Urlaubes kann die Abwesenheit vom Landtag nur durch Krankheit entschuldigt werden.

Paragraph 10,

Landtagsklubs

(1) Abgeordnete derselben wahlwerbenden Partei (Landtagspartei) haben das Recht, sich zu einem Landtagsklub zusammenzuschließen. Für die Konstituierung und den Bestand des Landtagsklubs sind mindestens zwei Abgeordnete erforderlich.

(2) Die Mitglieder der Landesregierung und die Mitglieder des Bundesrates haben das Recht, dem Landtagsklub jener Landtagspartei anzugehören, auf deren Wahlvorschlag sie gewählt wurden.

(3) Jeder Landtagsklub hat aus seiner Mitte seine Funktionärinnen/Funktionäre, jedenfalls eine Obfrau/einen Obmann, allenfalls eine geschäftsführende Obfrau/einen geschäftsführenden Obmann und deren Stellvertretung zu wählen. Werden geschäftsführende Obleute bestellt, so kommen die Rechte der Obleute diesen zu.

(4) Die Konstituierung eines Landtagsklubs ist unter Angabe seines Namens, seiner Mitglieder und seiner Funktionäre durch die Obfrau/den Obmann des Landtagsklubs, von mehr als der Hälfte der Abgeordneten derselben Landtagspartei unterfertigt, einzubringen. Die Konstituierung und jede Änderung, die unterfertigt einzubringen ist, werden mit der Einbringung wirksam. Abgeordnete sind verpflichtet, den Austritt aus dem Landtagsklub der Präsidentin/dem Präsidenten zum Zweck der Veröffentlichung unterfertigt bekannt zu geben.

Paragraph 11,

Klubsekretariate

(1) Die Landtagsklubs bedienen sich bei der Besorgung ihrer Geschäfte der Klubsekretariate. Jedem Landtagsklub steht zur Erfüllung seiner parlamentarischen Aufgaben die erforderliche Anzahl von Bediensteten unter Berücksichtigung der Klubstärke zu. Die Klubbediensteten werden nach Maßgabe des Dienstpostenplanes von der Landesregierung ernannt bzw. zur Verfügung gestellt. Das erforderliche Personal der Landtagsklubs ist in die alljährlichen Vorschläge für den Dienstpostenplan gemäß Paragraph 3, Absatz 5, aufzunehmen.

(2) Die Klubbediensteten sind den Bediensteten der Regierungsbüros besoldungsmäßig gleichgestellt.

(3) Die erforderlichen Sachmittel und Räume für die Klubsekretariate werden unter Berücksichtigung der Klubstärke den Landtagsklubs über Anforderung von der Landesregierung zur Verfügung gestellt.

3. Abschnitt

Allgemeine Rechte und Pflichten betreffend die Teilnahme der Landesregierung,

des Bundesrates, des Rechnungshofes, des Landesrechnungshofes sowie der Volksanwaltschaft;

besondere Anhörung der Gemeinden

Paragraph 12,

Teilnahme der Mitglieder der Landesregierung

(1) Das für den Beratungsgegenstand ressortmäßig zuständige Mitglied der Landesregierung ist verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse, ausgenommen jedoch Untersuchungsausschüsse, teilzunehmen oder sich von einem anderen Regierungsmitglied vertreten zu lassen. Diese Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, soweit nicht anderes beschlossen wird, Bedienstete des Landes zu den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse beizuziehen. Auch können die Ausschüsse die Regierungsmitglieder ersuchen, Bedienstete des Amtes der Landesregierung zur Auskunftserteilung anzuweisen.

(2) Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit von bestimmten Mitgliedern der Landesregierung verlangen. Die Abwesenheit eines Mitgliedes der Landesregierung von solchen Sitzungen kann nur durch triftige Gründe entschuldigt werden.

(3) Beschlüsse gemäß Absatz eins und 2 sind auf Grund eines Antrages zur Geschäftsbehandlung zu fassen.

Paragraph 13,

Wortmeldung der Mitglieder der Landesregierung

Die Mitglieder der Landesregierung können sich in den Sitzungen des Landtages und der Ausschüsse, ausgenommen jedoch Untersuchungsausschüsse, auch mehrmals, jedoch ohne Unterbrechung der Rednerin/des Redners, zu Wort melden. Den Mitgliedern der Landesregierung ist es gestattet, schriftlich abgefasste Vorträge vorzulesen.

Paragraph 14,

Sonstige Teilnahme- und Rederechte

(1) Die vom Landtag entsendeten Mitglieder des Bundesrates sind berechtigt, an den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse, ausgenommen jedoch Untersuchungsausschüsse und Kontrollausschuss, teilzunehmen. Sie haben das Recht, in den Sitzungen der Ausschüsse, soweit nicht anderes beschlossen wird, das Wort zu ergreifen. Sie haben weiters das Recht, in einer Sitzung des Landtages höchstens zweimal das Wort

zu ergreifen, wenn Landesinteressen, die gegenüber dem Bund zu vertreten sind, berührt werden. Die Verhandlungsgegenstände, zu denen Mitgliedern des Bundesrates ein Rederecht zusteht, sind auf der Tagesordnung der Landtagssitzung zu bezeichnen.

(2) Die Präsidentin/Der Präsident kann die Präsidentin/den Präsidenten des Rechnungshofes sowie sonstige mit der Vertretung des Rechnungshofes Beauftragte einladen, an den Verhandlungen über Berichte des Rechnungshofes im Landtag und an den Sitzungen des Kontrollausschusses, in denen Berichte des Rechnungshofes behandelt werden, teilzunehmen. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Ausschusses hat die Präsidentin/der Präsident diese Personen zu den Sitzungen der Ausschüsse einzuladen. Im Falle ihrer Einladung haben sie das Recht, in den Sitzungen des Kontrollausschusses das Wort zu ergreifen und können von dessen Mitgliedern befragt werden.

(3) Die Präsidentin/Der Präsident kann Mitglieder der Volksanwaltschaft einladen, an den Verhandlungen über Berichte der Volksanwaltschaft im Landtag und an den Sitzungen jener Ausschüsse, in denen Berichte der Volksanwaltschaft behandelt werden, teilzunehmen. Die Präsidentin/Der Präsident hat zu den Sitzungen der Ausschüsse die Mitglieder der Volksanwaltschaft und die von den Berichten Betroffenen auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Ausschusses einzuladen. Im Falle ihrer Einladung haben die Mitglieder der Volksanwaltschaft das Recht, in den Sitzungen dieser Ausschüsse das Wort zu ergreifen und können von deren Mitgliedern befragt werden.

(4) Die Präsidentin/Der Präsident kann die Leiterin/den Leiter des Landesrechnungshofes einladen, an den Verhandlungen über Berichte des Landesrechnungshofes im Landtag teilzunehmen.

(5) Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes ist berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen.

(6) Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes ist verpflichtet, an den Sitzungen des Kontrollausschusses teilzunehmen. Der Leiterin/Dem Leiter des Landesrechnungshofes ist auf Verlangen, jedoch ohne Unterbrechung einer Rednerin/eines Redners, das Wort zu erteilen. Sie/Er kann auch von den Mitgliedern des Kontroll-Ausschusses befragt werden. Bei Berichten des Landesrechnungshofes hat die Präsidentin/der Präsident auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Ausschusses die von den Berichten Betroffenen einzuladen.

(7) Die Präsidentin/Der Präsident des Rechnungshofes sowie sonstige mit der Vertretung des Rechnungshofes Beauftragte, die Mitglieder der Volksanwaltschaft sowie die Leiterin/der Leiter des Landesrechnungshofes sind berechtigt, zu den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse Bedienstete beizuziehen.

Paragraph 15,

Besondere Anhörung der Gemeinden

(1) Soweit Gesetzesvorschläge den Wirkungsbereich der Gemeinde berühren, hat der Ausschuss eine Anhörung der Gemeinden vorzunehmen. Dieses Anhörungsrecht kommt dem Steiermärkischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Steiermark, zu. Diese sind einzuladen, je eine vertretungsbefugte Person zu entsenden, die das Recht hat, in der Sitzung das Wort zu ergreifen und die von den Mitgliedern des Ausschusses befragt werden kann.

(2) Die Einladung zur besonderen Anhörung der Gemeinden ist auf allen Einladungen und Verständigungen für Ausschusssitzungen ersichtlich zu machen.

4. Abschnitt

Gegenstände der Verhandlung

Paragraph 16,

Gegenstände der Verhandlung

(1) Als Gegenstände der Verhandlung des Landtages sind einem Ausschuss insbesondere zur Vorberatung zuzuweisen:

1.              Volksbegehren;

2.              Volksbegehren mit nachfolgender Volksabstimmung;

3.              Gemeindeinitiativen;

4.              Anträge von mindestens zwei Abgeordneten;

5.              Regierungsvorlagen;

6.              Berichte des Rechnungshofes;

7.              Berichte der Volksanwaltschaft;

8.              Enqueten;

9.              Angelegenheiten, die die Immunität von Abgeordneten und Mitgliedern des Bundesrates betreffen;

10.              Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigungen des Landtages.

(2) Als Gegenstände der Verhandlung des Landtages sind ohne Zuweisung an einen Ausschuss insbesondere zu beraten und zu beschließen:

  1. Ziffer eins
    Anträge auf Durchführung eines allgemeinen Begutachtungsverfahrens;
  2. Ziffer 2
    Bildung von Ausschüssen;
  3. Ziffer 3
    Anträge und Berichte von Ausschüssen;
  4. Ziffer 4
    Einsetzung von Untersuchungsausschüssen;
  5. Ziffer 5
    Berichte von Untersuchungsausschüssen.

(3) Als Gegenstände der Verhandlung von Ausschüssen sind insbesondere zu beraten und zu beschließen:

  1. Ziffer eins
    Petitionen gemäß Paragraph 32 ;,
  2. Ziffer 2
    Stellungnahmen der Landesregierung gemäß Paragraph 30, Absatz eins ;,
  3. Ziffer 3
    Stellungnahmen des Landesrechnungshofes gemäß Paragraph 30, Absatz 2 ;,
  4. Ziffer 4
    Berichte des Landesrechnungshofes gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Landesrechnungshof-Verfassungsgesetz;
  5. Ziffer 5
    Berichte der Landesregierung über Maßnahmen gemäß Paragraph 28, Absatz 4, Landesrechnungshof-Verfassungsgesetz;
  6. Ziffer 6
    Jahresberichte des Landesrechnungshofes gemäß Paragraph 28, Absatz 5, Landesrechnungshof-Verfassungsgesetz;
  7. Ziffer 7
    Berichte der Landesregierung über Vorhaben hinsichtlich des Abschlusses von Vereinbarungen und Staatsverträgen gemäß Paragraph 7 a, Absatz 2 a und Paragraph 7 b, Absatz 2, L-VG 1960;
  8. Ziffer 8
    Berichte der Landesregierung über Vorhaben im Rahmen der europäischen Integration gemäß Paragraph 3, Landesverfassungsgesetz über den Ausschuss für Europäische Integration.

(4) Ferner sind Gegenstände der Verhandlung des Landtages insbesondere:

  1. Ziffer eins
    Wahlen;
  2. Ziffer 2
    Anfragen und Anfragebeantwortungen;
  3. Ziffer 3
    Aktuelle Stunde.

(5) Gegenstände der Verhandlung, die vor Beendigung der Gesetzgebungsperiode nicht abschließend behandelt werden, gelten als erledigt.

Paragraph 17,

Bekanntgabe und Zuweisung

(1) Die Präsidentin/Der Präsident hat die Gegenstände der Verhandlung gemäß Paragraph 16, ohne unnötigen Aufschub bekannt zu geben und in den Fällen des Paragraph 16, Absatz eins, einem Ausschuss zur Vorberatung zuzuweisen.

(2) Die Bekanntgabe und die allenfalls erforderliche Zuweisung erfolgen – ausgenommen in den Fällen nach Absatz 3, – durch Veröffentlichung.

(3) Die Bekanntgabe von Gegenständen der Verhandlung gemäß Paragraph 16, Absatz 3, erfolgt durch Übermittlung an die zuständigen Ausschüsse.

Paragraph 18,

Gesetzesvorschläge

(1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Landtag als:

  1. Ziffer eins
    Volksbegehren;
  2. Ziffer 2
    Gemeindeinitiativen;
  3. Ziffer 3
    Selbstständige Anträge von mindestens zwei Abgeordneten;
  4. Ziffer 4
    Selbstständige Anträge von Ausschüssen;
  5. Ziffer 5
    Regierungsvorlagen.

(2) Anträge von Abgeordneten, Regierungsvorlagen und Anträge von Ausschüssen auf Erlassung oder Änderung von Gesetzen sind zu begründen.

(3) Jeder Regierungsvorlage betreffend einen Gesetzesvorschlag ist eine Darstellung der finanziellen Auswirkungen für das Land und die übrigen Gebietskörperschaften anzuschließen.

(4) Die Ausschüsse haben das Recht, ein Gutachten über die finanziellen Auswirkungen des zu beratenden Gesetzesvorschlages einschließlich dazu eingebrachter Abänderungs- und Zusatzanträge sowie Selbstständiger Anträge des Ausschusses gemäß Paragraph 22, von der Landesregierung, dem Landesrechnungshof oder einer anderen Auskunftsperson (-stelle) einzuholen. Dieses Gutachten ist innerhalb einer vom Ausschuss vorzusehenden angemessenen Frist einzubringen.

(5) Bis zum Vorliegen dieses Gutachtens bzw. Verstreichen der für die Vorlage des Gutachtens gesetzten Frist kann der Ausschuss keinen Bericht an den Landtag einbringen. Dies gilt nicht im Fall einer Fristsetzung.

Paragraph 19,

Selbstständige Entschließungen

Der Landtag ist befugt, seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung des Landes in Entschließungen Ausdruck zu geben. Zur Wahrung des allgemeinen Landesinteresses kann der Landtag darüber hinaus Entschließungen fassen. Die Paragraphen 21 und 22 gelten sinngemäß.

Paragraph 20,

Vorrang von Volksbegehren und Gemeindeinitiativen

(1) Bei Festlegung der Tagesordnung des Landtages haben Volksbegehren und Gemeindeinitiativen Vorrang vor allen übrigen Gegenständen. Der Landtag hat binnen einem Jahr über Volksbegehren und Gemeindeinitiativen zu beschließen.

(2) Die Vorberatung eines Volksbegehrens und einer Gemeindeinitiative hat nach erfolgter Zuweisung in der nächsten Sitzung des Ausschusses zu beginnen. Nach sechs Monaten ist dem Landtag jedenfalls ein Bericht zu erstatten.

Paragraph 21,

Selbstständige Anträge von Abgeordneten

(1) Abgeordnete sind berechtigt, im Landtag Anträge schriftlich einzubringen.

(2) Der Antrag muss eine den Gegenstand bezeichnende kurze Überschrift, die Formel „Der Landtag wolle beschließen:", den Wortlaut des zu fassenden Beschlusses und die Unterfertigung der Antragstellerinnen/Antragsteller enthalten. Außerdem ist jedem Selbstständigen Antrag der förmliche Antrag wegen der Art der Vorberatung beizufügen.

(3) Jeder Antrag muss von mindestens zwei Abgeordneten unterfertigt sein.

(4) Der Antrag kann bis zum Beginn der Abstimmung im Ausschuss von der Antragstellerin/vom Antragsteller zurückgezogen werden. In den Sitzungen des Ausschusses kann der Antrag auch mündlich zurückgezogen werden.

(5) Der Ausschuss hat die Vorberatung des Antrages nach erfolgter Zuweisung spätestens in der übernächsten Sitzung zu beginnen. Wenn ein Unterausschuss zur Beratung eingesetzt ist, ist dem Ausschuss nach sechs Monaten jedenfalls ein Bericht zu erstatten, sofern der Ausschuss nichts anderes beschließt.

Paragraph 22,

Selbstständige Anträge von Ausschüssen

(1) Jeder Ausschuss hat das Recht, Selbstständige Anträge einzubringen, die mit dem im Ausschuss behandelten Gegenstand in inhaltlichem Zusammenhang stehen. Auf diesen Gegenstand ist im Bericht gemäß Paragraph 36, hinzuweisen.

(2) Der Ausschuss kann zu Anträgen gemäß Absatz eins, eine Stellungnahme der Landesregierung einholen.

Paragraph 30, Absatz eins, gilt sinngemäß.

Paragraph 23,

Änderung und Zurückziehung von Regierungsvorlagen

Die Landesregierung kann ihre Vorlagen bis zum Beginn der Abstimmung im Ausschuss ändern oder zurückziehen.

Paragraph 24,

Begutachtungsverfahren

Hat ein Antrag von Abgeordneten oder Ausschüssen einen Gesetzesvorschlag zum Gegenstand, kann der Landtag vor Beratung in einer Sitzung des Landtages die Durchführung eines allgemeinen Begutachtungsverfahrens beschließen. Paragraph 21, Absatz eins bis 3 gilt sinngemäß. Für einen solchen Beschluss sind die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

5. Abschnitt

Vorberatung der Verhandlungsgegenstände

Paragraph 25,

Wahl und Bildung der Ausschüsse

(1) Zur Vorberatung der Verhandlungsgegenstände werden Ausschüsse gewählt, wobei der Landtag von Fall zu Fall die Anzahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder und die Verhältniszahl, nach der die Wahl vorzunehmen ist, bestimmt.

(2) Ist ein Ausschussmitglied verhindert, so kann es sich durch eines der gewählten Ersatzmitglieder des Ausschusses vertreten lassen.

(3) Jeder Ausschuss wählt eine Obfrau/einen Obmann und so viele Mitglieder für die Stellvertretung und die Schriftführung, als für notwendig erachtet werden. Falls diese Wahl nicht durch Vereinbarung aller im Ausschuss vertretenen Parteien vollzogen wird, hat die Präsidentin/der Präsident die Wahl unter Anwendung der für die Wahlen im Landtag geltenden Bestimmungen zu leiten.

Paragraph 26,

Teilnahme an den Ausschusssitzungen

(1) Die Ausschussverhandlungen sind nicht öffentlich. Bei den Verhandlungen der Ausschüsse dürfen alle Abgeordneten mit beratender Stimme anwesend sein.

(2) Ein Ausschuss kann jedoch Sitzungen mit Ausschluss der Abgeordneten, die nicht Mitglieder sind, abhalten, wenn dies mit einfacher Mehrheit beschlossen wird, doch wird hiedurch das Recht der Mitglieder des Präsidiums des Landtages, den Sitzungen mit beratender Stimme beizuwohnen, nicht berührt.

Paragraph 27,

Verhandlungsschriften der Ausschüsse

(1) Über die Sitzungen der Ausschüsse werden von der Landtagsdirektion Verhandlungsschriften geführt, die von den jeweiligen Obleuten und Schriftführerinnen/Schriftführern unterfertigt werden.

(2) In diesen Verhandlungsschriften sind die Namen aller anwesenden Mitglieder zu verzeichnen und die allfälligen Entschuldigungsgründe abwesender Mitglieder anzuführen.

(3) Die Verhandlungsschriften enthalten die Zuweisungen der Geschäftsstücke, ferner alle im Verlaufe der Sitzung gestellten Anträge, die Art ihrer Erledigung, die gefassten Beschlüsse, die angemeldeten Minderheitsberichte (Paragraph 36, Absatz 2,) und, wenn dies der Ausschuss beschließt, auch eine auszugsweise Darstellung der Verhandlungen. Zu diesem Zwecke kann der Ausschuss die Beistellung einer Protokollführerin/eines Protokollführers begehren.

(4) Eine Verhandlungsschrift gilt als genehmigt, wenn gegen ihre Fassung bis zur nächsten Sitzung des Ausschusses keine Einwendung erhoben wird. Den Ausschussmitgliedern steht es frei, am Schluss der Sitzung die Verlesung der Verhandlungsschrift zu verlangen. Die Verhandlungsschriften werden – außer im Falle des Paragraph 28, Absatz 2, – den Landtagsklubs bekannt gegeben.

Paragraph 28,

Veröffentlichung der Verhandlungsschriften

(1) Die Ausschüsse können die Veröffentlichung ihrer Verhandlungsschrift beschließen. Die Veröffentlichung wird in diesem Falle durch die Präsidentin/den Präsidenten des Landtages veranlasst.

(2) Sie können jedoch auch beschließen, dass und inwieweit ihre Verhandlungen und die von ihnen gefassten Beschlüsse vertraulich sind.

Paragraph 29,

Pflichten der Ausschussmitglieder

(1) Jedes Ausschussmitglied ist verpflichtet, an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen.

(2) Wenn ein Mitglied ohne hinreichende Entschuldigung von drei aufeinander folgenden Sitzungen ausbleibt und sich auch durch ein Ersatzmitglied nicht vertreten lässt, so erlischt sein Ausschussmandat.

Ebenso erlischt das Mandat des Ersatzmitgliedes, das, obwohl von einem Mitglied zur Vertretung berufen,

das gleiche Versäumnis begeht. Die Obfrau/Der Obmann ist verpflichtet, hievon der Präsidentin/dem

Präsidenten Mitteilung zu machen, damit die Wahl eines neuen Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes veranlasst werden kann.

(3) Eine Neuwahl findet auch statt, wenn ein Ausschussmitglied oder Ersatzmitglied für längere Zeit beurlaubt wurde oder krankheitshalber dem Ausschuss längere Zeit fernzubleiben genötigt ist.

(4) Als hinreichender Entschuldigungsgrund für das wiederholte Ausbleiben von den Sitzungen eines Ausschusses kann außer Krankheit nur die Beschäftigung in einem anderen Ausschuss angenommen werden.

Paragraph 30,

Stellungnahmen und Erhebungen durch die Landesregierung; Stellungnahmen des Landesrechnungshofes und Einladung von Auskunftspersonen

(1) Ausschüsse können zu Gegenständen ihrer Verhandlung die Landesregierung um eine Stellungnahme bzw. um die Einleitung von Erhebungen ersuchen. Diesem Ersuchen hat die Landesregierung binnen sechs Monaten nachzukommen. Die Stellungnahme der Landesregierung ist dem Ausschuss zu übermitteln. Ist in dieser Frist eine abschließende Behandlung nicht möglich, so hat die Landesregierung dem Ausschuss einen Zwischenbericht zu übermitteln.

(2) Die Ausschüsse können den Landesrechnungshof um eine Stellungnahme zur Aufstellung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, ersuchen. Für diese Stellungnahme ist dem Landesrechnungshof eine Frist von mindestens einem Monat einzuräumen. Ist in dieser Frist eine Stellungnahme nicht möglich, so hat der Landesrechnungshof dies dem Ausschuss mitzuteilen und zu begründen.

(3) Die Ausschüsse können Sachverständige, Interessenvertretungen und sonstige betroffene Personen und Einrichtungen zu mündlichen oder schriftlichen Äußerungen einladen (Auskunftspersonen).

(4) Die Einladungen gemäß Absatz 3, haben durch die Präsidentin/den Präsidenten zu erfolgen. Die Präsidentin/Der Präsident kann sich durch die jeweiligen Obleute der Ausschüsse vertreten lassen.

(5) Den Sachverständigen gebührt ein Ersatz der notwendigen Kosten.

Paragraph 31,

Untersuchungsausschüsse

(1) Wenn dies von mindestens einem Drittel der Abgeordneten schriftlich verlangt wird, hat der Landtag in den Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes einen Untersuchungsausschuss einzusetzen.

(2) Der Untersuchungsausschuss wählt eine Obfrau/einen Obmann samt Stellvertretung und eine Schriftführerin/einen Schriftführer samt Stellvertretung aus seiner Mitte.

(3) Die Untersuchung erfolgt durch Beweiserhebung, insbesondere durch die Einsichtnahme in Urkunden, Akten und sonstige Unterlagen, durch die Vernehmung von Zeuginnen/Zeugen, durch die Beiziehung von Sachverständigen oder durch die Vornahme eines Augenscheines.

(4) Bei der Vernehmung von Zeuginnen/Zeugen und Sachverständigen kann von der Präsidentin/vom Präsidenten des Landtages auf Vorschlag des Untersuchungsausschusses der Öffentlichkeit nach Maßgabe der räumlichen Gegebenheiten der Zutritt gewährt werden. Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Lichtbildaufnahmen sind dabei jedoch nicht zulässig.

(5) Der Untersuchungsausschuss kann Sitzungen oder Teile von Sitzungen insoweit für vertraulich erklären, als dies zur Sicherung des Zwecks des Untersuchungsausschusses oder des Datenschutzes erforderlich ist. Von den als vertraulich erklärten Teilen von Sitzungen sind Medien und nicht dem Ausschuss angehörende Abgeordnete ausgeschlossen.

(6) Der Bericht des Untersuchungsausschusses an den Landtag ist schriftlich einzubringen.

(7) Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die Ausschüsse sinngemäß. Die Einsicht in die amtliche Verhandlungsschrift steht Mitgliedern der Landesregierung nicht zu.

Paragraph 32,

Petitionsausschuss

(1) Der Landtag wählt zur Behandlung der an ihn gerichteten Eingaben einen Petitionsausschuss.

(2) Soweit Eingaben nicht durch den Hinweis auf die mangelnde Zuständigkeit von Landesorganen zu erledigen sind, übermittelt der Petitionsausschuss Eingaben zunächst der Landesregierung zur Äußerung, für die maximal eine Frist von drei Monaten gesetzt werden kann. Anonyme Eingaben und solche, die ein Begehren nicht erkennen lassen, sind nicht zu behandeln.

(3) Soweit es zur Behandlung der Eingabe erforderlich ist, kann der Petitionsausschuss die Erstunterzeichnerin/den Erstunterzeichner der Eingabe zur schriftlichen Erläuterung einladen. Wird der Einladung keine Folge geleistet, so ist der Petitionsausschuss nicht verpflichtet, die Eingabe weiter zu behandeln, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.

(4) Der Petitionsausschuss kann eine Anhörung der Erstunterzeichnerin/des Erstunterzeichners vornehmen. Auf Grund seiner Beratungen hat der Petitionsausschuss die Eingaben schriftlich zu beantworten. Er hat dem Landtag jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit zu übermitteln.

(5) Dem Petitionsausschuss ist jährlich von der Landesregierung ein schriftlicher Bericht über die Art der Behandlung und Beantwortung der an andere Organe des Landes gerichteten Eingaben zu übermitteln.

(6) Ein Einschaurecht des Petitionsausschusses sowie eine Berichtspflicht der nachgeordneten Dienststellen direkt an den Petitionsausschuss sind ausgeschlossen.

Paragraph 33,

Aussprache über aktuelle Fragen

(1) Die Obleute haben das Recht, auf die Tagesordnung einer Sitzung ihres jeweiligen Ausschusses den Punkt „Aussprache über aktuelle Fragen aus dem Arbeitsbereich des Ausschusses" zu stellen. Sie sind dazu verpflichtet, wenn vor Eingang in die Tagesordnung

  1. Ziffer eins
    der Ausschuss dies beschließt oder
  2. Ziffer 2
    eine solche Aussprache von einem Mitglied des Ausschusses verlangt wird
und seit mehr als sechs Monaten nicht stattgefunden hat.

(2) In der Aussprache können nur Anträge zur Geschäftsbehandlung gestellt werden.

(3) Die Obleute haben das Recht, die Aussprache nach einer ausreichenden Erörterung für beendet zu erklären.

Paragraph 34,

Verhandlungen der Ausschüsse

(1) Die Obleute handhaben die Geschäftsordnung und achten auf deren Einhaltung. Sie berufen die jeweiligen Ausschüsse im Wege der Landtagsdirektion zu ihren Sitzungen ein, eröffnen und schließen die Sitzungen. Sie sind zur Einberufung verpflichtet, wenn dies von einem Drittel der Ausschussmitglieder begehrt wird. Kommt die Obfrau/der Obmann dem Begehren nicht nach, so erfolgt die Einberufung durch die Präsidentin/den Präsidenten. Bei Unterbrechungen von Landtagssitzungen und am Schluss von Landtagssitzungen beruft die Präsidentin/der Präsident den Ausschuss ein. Mit der Einladung zu einer Sitzung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Von der Einladung sind neben den Mitgliedern des Ausschusses auch die Obleute der Landtagsklubs und die bezüglich der Tagesordnung zuständigen Regierungsmitglieder zu verständigen. Die Obleute sorgen für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Sitzung und sind auch berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen.

(2) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Anwesenheit der zur Beschlussfähigkeit erforderlichen Anzahl der Mitglieder ist nur bei Abstimmungen und Wahlen notwendig.

(3) Jede/Jeder in der Sitzung stimmberechtigte Abgeordnete/Abgeordneter ist berechtigt, im Ausschuss Anträge zum Gegenstand der Verhandlung einzubringen.

(4) Jedem Landtagsklub, der nicht im Ausschuss vertreten ist, steht es frei, für den Ausschuss eine Abgeordnete/einen Abgeordneten seines Klubs namhaft zu machen. Diese Abgeordnete/Dieser Abgeordnete ist auch berechtigt, im Ausschuss Anträge zum Gegenstand der Verhandlung einzubringen.

(5) Der Ausschuss wählt am Beginn der Verhandlung jedes Gegenstandes eine Berichterstatterin/einen Berichterstatter samt Stellvertretung. Soweit der Ausschuss keine andere Vorgangsweise beschließt, erfolgt die Wahl der Berichterstatterin/des Berichterstatters nach folgenden Grundsätzen:

  1. Ziffer eins
    Beruht der Gegenstand der Verhandlung auf einem Antrag von Abgeordneten, so steht das Recht des Wahlvorschlages jenem Landtagsklub zu, dem die Antrag stellenden Abgeordneten angehören.
  2. Ziffer 2
    Beruht der Gegenstand der Verhandlung auf einem Antrag einer/eines Abgeordneten, die/der einem nicht im Ausschuss vertretenen Landtagsklub angehört, so steht der Vorschlag für die Berichterstattung für den Ausschuss der/dem beratenden Abgeordneten gemäß Absatz 4,, der Vorschlag für die Berichterstattung für den Landtag jenem Landtagsklub zu, dem das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der Landesregierung angehört.
  3. Ziffer 3
    Über eine Regierungsvorlage steht der Vorschlag für die Berichterstattung und deren Stellvertretung jenem Landtagsklub zu, dem das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der Landesregierung angehört.

(6) Liegen mehrere Anträge, die dasselbe Gesetz betreffen, vor, beschließt der Ausschuss, welcher derselben der Wechselrede und der Abstimmung zugrunde zu legen ist. Liegt ein schriftlicher Bericht des Unterausschusses über die Neufassung des gesamten Textes eines Entwurfes vor, ist dieser Verhandlungsgrundlage.

(7) Die Obleute der Ausschüsse erteilen den zu Wort gemeldeten Sitzungsteilnehmerinnen/Sitzungsteilnehmern in der Reihenfolge ihrer Meldung das Wort.

(8) Auf Vorschlag der jeweiligen Obleute können Ausschüsse für einzelne Gegenstände ihrer Verhandlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder eine Beschränkung der Redezeit der zu Wort gemeldeten Abgeordneten beschließen. Die Redezeit darf auf nicht weniger als zehn Minuten herabgesetzt werden.

(9) Der Antrag auf Schluss der Wechselrede kann, nachdem mindestens drei zu Wort gemeldete Abgeordnete gesprochen haben, jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung einer Rednerin/eines Redners, gestellt werden und ist von den jeweiligen Obleuten ohne Wechselrede sofort zur Abstimmung zu bringen. Nach Annahme eines solchen Antrages kommen jedoch die gemeldeten Rednerinnen/Redner, sofern sie Ausschussmitglieder sind, noch zu Wort. Sind zu diesem Zeitpunkt keine Rednerinnen/Redner gemeldet, so kann jeder im Ausschuss vertretene Klub noch eine Rednerin/einen Redner aus seiner Mitte bestimmen.

(10) Abänderungs und Zusatzanträge können von jeder/jedem in der Sitzung stimmberechtigten Abgeordneten sowie von Abgeordneten gemäß Absatz 4, gestellt werden; sie sind auf Verlangen der jeweiligen Obleute schriftlich einzubringen. Den Anträgen kann eine Begründung beigefügt werden. Abgeordnete, die einen Abänderungs- oder Zusatzantrag stellen wollen, können, falls Schluss der Wechselrede beschlossen wurde, ihren Antrag sogleich nach ausgesprochenem Schluss bei den jeweiligen Obleuten einbringen, die sie den betreffenden Ausschüssen mitteilen.

(11) Jeder Beschluss von Ausschüssen wird, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Stimmenmehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder gefasst. Obleute üben das Stimmrecht gleich den anderen Mitgliedern aus. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Auf die Ausübung des Stimmrechtes findet Paragraph 59, sinngemäß Anwendung.

(12) Auf die in den Ausschüssen vorzunehmenden Wahlen sind die Bestimmungen der Paragraphen 62 und 63 sinngemäß anzuwenden.

(13) Namentliche Abstimmungen werden auf Anordnung der jeweiligen Obleute oder auf Verlangen von einem Drittel der vom Landtag festgesetzten Anzahl der Ausschussmitglieder vorgenommen. Vor Beginn der Abstimmung haben die jeweiligen Obleute die Namen der Stimmberechtigten festzustellen und bekannt zu geben. Die Namen der Mitglieder der Ausschüsse sind, je nachdem sie mit „ja" oder „nein" gestimmt haben, in der Verhandlungsschrift und im schriftlichen Bericht des Ausschusses an den Landtag festzuhalten.

(14) Ausschüsse können beschließen, die Verhandlung zu vertagen. Für tatsächliche Berichtigungen, die Wechselrede, die Abstimmung über Anträge zur Geschäftsbehandlung, die Reihenfolge der Abstimmungen sowie den Ruf zur Sache und zur Ordnung gelten die Bestimmungen für die Sitzungen des Landtages sinngemäß.

Paragraph 35,

Unterausschüsse

(1) Ein Ausschuss kann zur Vorbehandlung ihm zugewiesener Gegenstände einen Unterausschuss einsetzen oder damit einen bereits bestehenden Unterausschuss, auch eines anderen Ausschusses, betrauen. Die Nominierung der Unterausschussmitglieder erfolgt durch die Landtagsklubs. Die Unterausschussmitglieder müssen nicht dem betreffenden Ausschuss angehören.

(2) Jeder Landtagsklub, der im Ausschuss nicht vertreten ist, ist berechtigt, für den Unterausschuss eine Abgeordnete/einen Abgeordneten seines Klubs mit beratender Stimme namhaft zu machen.

(3) Der Unterausschuss hat beratende Funktion.

(4) Das Ergebnis der Beratungen ist dem Ausschuss zur Kenntnis zu bringen.

(5) Die Verhandlungen des Unterausschusses sind, soweit er nichts anderes beschließt, vertraulich.

(6) Dem Unterausschuss kann vom Ausschuss jederzeit, auch während der Verhandlung über den Gegenstand im Unterausschuss, eine Frist zur Berichterstattung gesetzt werden.

(7) Der Unterausschuss kann die Teilnahme von Mitgliedern der Landesregierung oder von Bediensteten des Amtes der Landesregierung zur Auskunftserteilung verlangen. Er kann darüber hinaus Auskunftspersonen gemäß Paragraph 30, Absatz 3, einladen. Paragraph 30, Absatz 5, gilt sinngemäß.

Paragraph 36,

Ausschuss- und Minderheitsberichte; Reassumierung

(1) Ausschussberichte sind schriftlich einzubringen, soweit nicht anderes beschlossen wird. Minderheitsberichte sind so rechtzeitig einzubringen, dass sie gleichzeitig mit den Hauptberichten veröffentlicht werden können.

(2) Wenn eine Minderheit von wenigstens zwei Mitgliedern ein abgesondertes Gutachten abgeben will, so hat sie das Recht, einen besonderen schriftlichen Bericht (Minderheitsbericht) einzubringen.

(3) Die Berichterstatterin/Der Berichterstatter hat, sofern nicht der Ausschuss hiezu am Schluss der Verhandlung ein anderes Ausschussmitglied wählt, das Ergebnis der Verhandlung in einem Bericht zusammenzufassen und diesen einschließlich eines allfälligen Minderheitsberichtes im Landtag vorzubringen.

(4) Der Ausschuss kann, solange der Bericht nicht eingebracht ist, seine Beschlüsse jederzeit abändern. Die Stimmenzahl, mit der ein Beschluss geändert wurde, darf nicht geringer sein als jene, mit welcher der abzuändernde Beschluss gefasst wurde. Ist die Stimmenzahl, mit welcher der frühere Beschluss gefasst wurde, nicht mehr festzustellen, so ist zur Abänderung des Beschlusses die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitgliedern nötig.

(5) Sobald der Bericht eingebracht ist, kann er nur mit Zustimmung des Landtages zurückgenommen werden.

6. Abschnitt

Sitzungen des Landtages

Paragraph 37,

Öffentliche und geheime Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Hauses sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit wird bezüglich eines Verhandlungsgegenstandes ausgeschlossen, wenn es von der Präsidentin/vom Präsidenten oder einem Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt und vom Landtag nach Entfernung des Publikums mit Zweidrittelmehrheit beschlossen wird (Paragraph 19, Absatz 3, L-VG).

(3) Der Antrag auf Ausschließung der Öffentlichkeit kann zu demselben Gegenstand nur einmal gestellt werden. Zu einem solchen Antrag können nur zwei Abgeordnete, und zwar einer „für" und einer „gegen", je zehn Minuten sprechen.

(4) Über eine mit Ausschluss der Öffentlichkeit abgehaltene Sitzung wird eine Verhandlungsschrift verfasst und in dieser Sitzung vorgelesen und genehmigt. Ob sie veröffentlicht wird, hängt von dem noch während des Ausschlusses der Öffentlichkeit zu fassenden Beschluss des Landtages ab.

Paragraph 38,

Beschlussfähigkeit des Hauses

(1) Die Anwesenheit der zu einem Beschluss des Landtages notwendigen Anzahl (Paragraph 58,) ist bei Abstimmungen und Wahlen erforderlich.

(2) Kann eine Abstimmung oder eine Wahl wegen Beschlussunfähigkeit des Landtages nicht vorgenommen werden, so schließt die Präsidentin/der Präsident die Sitzung oder unterbricht sie auf unbestimmte Zeit.

Paragraph 39,

Eröffnung der Sitzung und Mitteilungen

(1) Die Präsidentin/Der Präsident eröffnet die Sitzung zur anberaumten Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden und macht die auf Grund der eingebrachten Verhandlungsgegenstände erforderlichen Mitteilungen.

(2) Mitteilungen der Präsidentin/des Präsidenten können auch im Laufe oder am Schluss der Sitzung vorgebracht werden.

(3) Die Präsidentin/Der Präsident verkündet den Übergang zur Tagesordnung.

(4) Am Beginn der Sitzung kann die Präsidentin/der Präsident eine Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung vornehmen. Wird hiegegen Einspruch erhoben, so entscheidet der Landtag ohne Wechselrede.

(5) Auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten oder auf Antrag einer Abgeordneten/eines Abgeordneten kann der Landtag mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder am Beginn der Sitzung beschließen, dass ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung abgesetzt oder dass ein nicht auf der Tagesordnung stehender Gegenstand als dringlich in Verhandlung genommen wird. Für diesbezügliche Anträge finden die Bestimmungen des Paragraph 52, Anwendung. Über alle in einem solchen Fall gestellten Anträge entscheidet das Haus ohne Wechselrede. Durch eine derartige dringliche Behandlung darf die Vorberatung eines Gegenstandes durch den zuständigen Ausschuss nicht ausgeschaltet werden.

Paragraph 40,

Anordnung der Sitzungen, Vertagung, Einberufung des Landtages

(1) Die Obleute der Ausschüsse haben rechtzeitig vor Einladung zur nächsten Landtagssitzung die Vorschläge einzubringen, welche Verhandlungsgegenstände zur Beratung gelangen können und daher auf die Tagesordnung zu stellen wären.

(2) Die Präsidentin/Der Präsident verkündet am Schluss jeder Sitzung entweder Tag, Stunde und Tagesordnung der nächsten Sitzung oder dass es beabsichtigt ist, die nächste Sitzung im schriftlichen Wege einzuberufen (Vertagung). Wird eine Einwendung erhoben oder ein Gegenantrag gestellt, so entscheidet der Landtag. Über alle in einem solchen Falle erhobenen Einwendungen und Gegenanträge findet nur eine Wechselrede statt, in der die Präsidentin/der Präsident die Redezeit bis auf fünf Minuten beschränken kann. Werden die Gegenanträge abgelehnt, so bleibt es bei dem Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten.

(3) Die Präsidentin/Der Präsident ist aus Eigenem berechtigt, Wahlen im Landtag auf die Tagesordnung zu stellen.

(4) Nach der wegen Beschlussunfähigkeit erfolgten Schließung einer Sitzung, ferner nach einer Vertagung des Landtages bestimmt die Präsidentin/der Präsident Tag, Stunde und Tagesordnung der nächsten Sitzung. Die Verlautbarung darüber geschieht durch Veröffentlichung.

(5) Gegen diese Tagesordnung können nur sogleich nach Eröffnung der Sitzung Einwendungen erhoben oder Gegenanträge gestellt werden. Ist dies der Fall, so sind die Bestimmungen des Absatz 2, anzuwenden.

(6) Die Präsidentin/Der Präsident ist verpflichtet, den Landtag sofort einzuberufen, wenn wenigstens ein Fünftel seiner Mitglieder oder die Landesregierung es verlangt, ferner im Falle des Ausscheidens eines oder mehrerer Mitglieder der Landesregierung (Paragraph 13, L-VG).

7. Abschnitt

Geschäftsbehandlungen in den Sitzungen des Landtages

Paragraph 41,

Vertagung, Zurückstellung und Zuweisung

Bei Beratung eines Tagesordnungspunktes kann von fünf Abgeordneten der Antrag auf Vertagung, Zurückstellung an den Ausschuss oder Zuweisung an einen anderen Ausschuss gestellt werden.

Paragraph 42,

Fristsetzung zur Berichterstattung

Jederzeit, auch während der Ausschussverhandlungen, kann der Landtag auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten oder auf Antrag eines Mitgliedes dem Ausschuss eine Frist zur Berichterstattung setzen. Die Präsidentin/Der Präsident bestimmt, in welchem Zeitpunkt während der Sitzung des Landtages über einen solchen Vorschlag oder Antrag abzustimmen ist.

Paragraph 43,

Berichterstattung der Ausschüsse

(1) Die Beratung der Ausschuss- und Minderheitsberichte gemäß Paragraph 36, darf in der Regel nicht vor Ablauf von 24 Stunden nach erfolgter Veröffentlichung stattfinden, doch kann bei Festsetzung der Tagesordnung, wenn kein Einspruch erfolgt, hievon abgesehen werden (Paragraph 39, Absatz 5 und Paragraph 40, Absatz 2,).

(2) Nach Ablauf der dem Ausschuss zur Berichterstattung gesetzten Frist hat die Beratung selbst dann zu beginnen, wenn ein schriftlicher Ausschussbericht nicht vorliegt.

(3) Sollte der Ausschuss auch nicht in der Lage sein, mündlich Bericht zu erstatten, so bestimmt die Präsidentin/der Präsident die Berichterstatterin/den Berichterstatter.

(4) Wenn ein mündlicher Bericht zu erstatten ist, so hat die Landtagsdirektion den Antrag samt dem allfälligen Minderheitsbericht nach dem Wortlaut der Verhandlungsschrift des Ausschusses (Paragraph 27,) zu veröffentlichen.

Paragraph 44,

Beratung

(1) Die Beratung wird von der Berichterstatterin/vom Berichterstatter eröffnet.

(2) Die Berichterstatterin/Der Berichterstatter ist berechtigt, auf einen schriftlichen Ausschussbericht zu verweisen.

(3) Die Beratungen über die Verhandlungsgegenstände werden in einer Wechselrede durchgeführt.

Paragraph 45,

Beratung des Landesvoranschlages

(1) Bei Beratung des Landesvoranschlages kann über Antrag der Berichterstatterin/des Berichterstatters die Beratung in eine Generaldebatte (allgemeine Beratung über die Vorlage als Ganzes) und in eine Spezialdebatte (Einzelberatungen und Abstimmung über die Teile des Voranschlages) geteilt werden.

(2) Im Fall der Teilung folgt die Spezialdebatte unmittelbar auf die Generaldebatte.

(3) Die Präsidentin/Der Präsident bestimmt, welche Teile des Voranschlages bei der Spezialdebatte für sich oder vereint zur Beratung und Beschlussfassung kommen. Hiebei ist der Grundsatz zu beobachten, dass die Vereinigung von Teilen nur in einer die Übersichtlichkeit der Beratung fördernden Weise erfolgt. Wird eine Einwendung erhoben, so entscheidet der Landtag ohne Wechselrede.

Paragraph 46,

Abänderungs- und Zusatzanträge

(1) Abänderungs- und Zusatzanträge können von jeder Abgeordneten/jedem Abgeordneten, sobald die Wechselrede über ihn eröffnet ist, eingebracht werden und sind, wenn sie von mindestens zwei Abgeordneten einschließlich der Antragstellerin/des Antragstellers unterstützt werden, in die Verhandlung einzubeziehen. Die Abänderungs- und Zusatzanträge sind von der Antragstellerin/vom Antragsteller zu verlesen.

(2) Die Unterstützung erfolgt, wenn die Anträge nicht von zwei Abgeordneten unterfertigt sind, auf die Unterstützungsfrage der Präsidentin/des Präsidenten durch Erheben der Hand.

(3) Dem Landtag steht das Recht zu, jeden solchen Antrag an den Ausschuss zu verweisen und bis auf einen weiteren Bericht die Verhandlung abzubrechen.

(4) Ablehnende Anträge sind unzulässig. Der Landtag kann jedoch nach Schluss der Beratung beschließen, die Verhandlung zu vertagen oder den Gegenstand nochmals an den Ausschuss zu verweisen oder über ihn mit oder ohne Begründung zur Tagesordnung überzugehen.

Paragraph 47,

Fristsetzung

Wird am Schluss der Beratung die Rückverweisung an den Ausschuss beschlossen, so kann der Landtag auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten oder über Antrag einer/eines Abgeordneten dem Ausschuss zur neuerlichen Berichterstattung eine Frist setzen, nach deren Ablauf die Verhandlung im Landtag fortgesetzt wird, auch wenn ein Bericht nicht vorliegen sollte oder nicht erstattet werden kann.

Paragraph 48,

Schluss der Wechselrede

(1) Der Antrag auf Schluss der Wechselrede kann bei Beratungen jederzeit, nachdem wenigstens zwei Rednerinnen/zwei Redner gesprochen haben, jedoch ohne Unterbrechung einer Rednerin/eines Redners gestellt werden und ist von der Präsidentin/vom Präsidenten ohne Unterstützungsfrage zur Abstimmung zu bringen.

(2) Wird der Antrag auf Schluss der Wechselrede angenommen, so kommen die eingeschriebenen Rednerinnen/Redner nicht mehr zu Wort, jedoch kann jeder Klub noch eine Rednerin/einen Redner melden.

(3) Abgeordnete, die einen Abänderungsantrag stellen wollen, können, im Falle dass Schluss der Wechselrede beantragt und vom Landtag beschlossen wurde, ihren Antrag sogleich nach ausgesprochenem Schluss bei der Präsidentin/ beim Präsidenten einbringen.

(4) Nach Annahme des Antrages auf Schluss der Wechselrede dürfen außer den von den Klubs gemäß Absatz 2, gemeldeten Rednerinnen/Rednern nur die Berichterstatterin/der Berichterstatter und bei einem Selbstständigen Antrag von Abgeordneten nur die Antragstellerin/der Antragsteller das Wort nehmen.

(5) Nimmt ein Mitglied der Landesregierung nach Schluss der Wechselrede das Wort, so gilt diese aufs Neue für eröffnet.

Paragraph 49,

Tatsächliche Berichtigungen

(1) Wenn sich im Laufe einer Verhandlung eine Abgeordnete/ein Abgeordneter zur tatsächlichen Berichtigung zu Wort meldet, hat ihm die Präsidentin/der Präsident unmittelbar nach der nächsten Unterbrechung der Wechselrede oder, wenn die Wechselrede noch am selben Tage geschlossen wird, nach der Schlussrede der Berichterstatterin/des Berichterstatters das Wort zu erteilen.

(2) Eine tatsächliche Berichtigung darf die Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten.

(3) Eine Erwiderung auf eine tatsächliche Berichtigung ist nur dann zulässig, wenn es sich um eine persönliche Angelegenheit der/des sich meldenden Abgeordneten handelt. Sie darf fünf Minuten nicht überschreiten.

(4) Ausnahmsweise kann die Präsidentin/der Präsident nach eigenem Ermessen einer Rednerin/einem Redner auf Ersuchen die für eine tatsächliche Berichtigung oder die Erwiderung darauf eingeräumte Redezeit erstrecken.

Paragraph 50,

Fehlerberichtigung

Die Landtagsdirektion kann vor Beschlussfassung durch den Landtag Schreib-,

Sprach- und Druckfehler richtig stellen.

Paragraph 51,

Unselbstständige Entschließungsanträge

(1) Entschließungen über die Ausübung der Vollziehung des Landes und darüber hinaus zur Wahrung des allgemeinen Landesinteresses können auch im Zuge der Wechselrede über einen Gegenstand der Verhandlung im Landtag beantragt werden, soweit sie mit diesem in inhaltlichem Zusammenhang stehen.

(2) Unselbstständige Entschließungsanträge sind, wenn sie mit Einrechnung der Antragstellerin/des Antragstellers von mindestens zwei Abgeordneten unterstützt sind, unterfertigt einzubringen, in Verhandlung zu nehmen und von der Antragstellerin/vom Antragsteller zu verlesen. Die Unterstützung erfolgt, wenn der Antrag nicht von mindestens zwei Abgeordneten unterfertigt ist, auf die Unterstützungsfrage der Präsidentin/des Präsidenten durch Erheben der Hand.

(3) Zu solchen Entschließungsanträgen können weder Abänderungs- noch Zusatzanträge gestellt werden.

(4) Die Abstimmung über Unselbstständige Entschließungsanträge erfolgt nach Erledigung des Gegenstandes der Verhandlung, mit dem sie in inhaltlichem Zusammenhang stehen.

Paragraph 52,

Anträge zur Geschäftsbehandlung

(1) Anträge zur Geschäftsbehandlung brauchen nicht schriftlich eingebracht zu werden. Sie bedürfen keiner Unterstützung und können von der Präsidentin/vom Präsidenten auch ohne Wechselrede sogleich zur Abstimmung gebracht werden.

(2) Meldet sich eine Abgeordnete/ein Abgeordneter, ohne einen Antrag zu stellen, zur formellen Geschäftsbehandlung zu Wort, so ist die Präsidentin/der Präsident berechtigt, ihr/ihm das Wort erst am Schluss der Sitzung zu erteilen und auch die Redezeit bis auf fünf Minuten zu beschränken.

Paragraph 53,

Amtliche Verhandlungsschrift

(1) Über jede Sitzung ist von der Landtagsdirektion eine amtliche Verhandlungsschrift zu führen, die in der Landtagsdirektion zur Einsicht für alle Mitglieder aufliegt.

(2) Bedenken gegen die Fassung oder den Inhalt der Verhandlungsschrift sind außerhalb der Sitzung der Präsidentin/dem Präsidenten mitzuteilen. Es obliegt der Präsidentin/dem Präsidenten, nach eigener Überzeugung gegebenenfalls die Verhandlungsschrift richtig zu stellen.

(3) Die Verhandlungsschrift hat ausschließlich zu verzeichnen: die in Verhandlung genommenen Gegenstände, die wörtliche Fassung der zur Abstimmung gebrachten Fragen, das Ergebnis der Abstimmungen und die gefassten Beschlüsse.

(4) Die Verzeichnisse der eingebrachten Selbstständigen Anträge von Abgeordneten und der an die Landesregierung gerichteten Anfragen werden der Verhandlungsschrift nicht beigegeben.

(5) Der Landtag kann außerdem auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten die Erwähnung bestimmter Vorkommnisse beschließen.

(6) Die Verhandlungsschriften werden von der Präsidentin/vom Präsidenten und einer Schriftführerin/einem Schriftführer unterfertigt.

(7) Die Verhandlungsschriften nicht öffentlicher Sitzungen müssen noch in derselben Sitzung verfasst und vorgelesen werden.

(8) Die Verhandlungsschriften werden – außer im Falle des Absatz 7, – den Landtagsklubs bekanntgegeben.

Paragraph 54,

Stenografische Berichte

(1) Über die Sitzungen des Landtages werden von der Landtagsdirektion stenografische Berichte verfasst. Sie haben eine vollständige Darstellung der zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen gehaltenen Reden und der gefassten Beschlüsse zu geben.

(2) Die stenografischen Berichte werden der Rednerin/dem Redner zur Vornahme allfälliger stilistischer Änderungen übermittelt. Sie gelten als genehmigt, wenn binnen acht Tagen keine Korrektur eingebracht wird.

(3) Die stenografischen Berichte werden nach Genehmigung veröffentlicht.

Paragraph 55,

Redeordnung

(1) Diejenigen Abgeordneten, die zu einem auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand zu sprechen wünschen, haben sich, sobald die Präsidentin/der Präsident die Aufforderung hiezu erlässt, mit der Angabe zu melden, ob sie „für" oder „gegen" sprechen werden.

(2) Sie gelangen in der Reihenfolge der Anmeldung zu Wort, wobei die erste „Gegen"rednerin/der erste „Gegen"redner beginnt und sodann zwischen Abgeordneten beider Gruppen abgewechselt wird.

(3) Wenn alle eingeschriebenen Rednerinnen/Redner gesprochen haben, wird von der Präsidentin/dem Präsidenten den nicht eingeschriebenen Abgeordneten in der Reihenfolge, in der sie sich melden, das Wort erteilt. Das Gleiche gilt, wenn oder solange eine Redeliste nach Absatz eins, nicht aufgestellt wurde.

(4) Jeder Rednerin/Jedem Redner steht es frei, anderen Abgeordneten das Recht abzutreten; doch darf das Wort einer Rednerin/einem Redner, welche/welcher über den Gegenstand schon zweimal gesprochen hat, nicht abgetreten werden.

(5) Wer, zur Rede aufgefordert, nicht anwesend ist, verliert das Wort.

Paragraph 56,

Berichterstattung und Reden

(1) Die Berichterstatterinnen/Berichterstatter haben das Recht, auch nach Schluss der Wechselrede zu sprechen. Dabei gebührt ihnen jedenfalls das Schlusswort. Es ist ihnen gestattet, schriftlich abgefasste Vorträge vorzulesen.

(2) Niemand darf über denselben Gegenstand öfter als zweimal sprechen.

(3) Will die Präsidentin/der Präsident als Rednerin/Redner das Wort nehmen, so muss der Vorsitz verlassen werden. Dieser kann in der Regel erst nach Erledigung des Gegenstandes wieder eingenommen werden.

(4) Abgeordneten ist es grundsätzlich nicht gestattet, schriftlich abgefasste Vorträge zu verlesen.

Paragraph 57,

Redezeit

(1) Abgeordnete des Landtages und Mitglieder des Bundesrates dürfen in den Wechselreden des Landtages – unbeschadet aller anderen Bestimmungen über Redezeiten – nicht länger als zehn Minuten sprechen. Bei der Beratung des jährlichen Landesvoranschlages steht der Generalrednerin/dem Generalredner jedes Landtagsklubs eine Redezeit von 40 Minuten zu. Bei der Beratung anderer Verhandlungsgegenstände und bei der Teilung der Beratung gemäß Paragraph 45, steht der Hauptrednerin/dem Hauptredner jedes Landtagsklubs eine Redezeit von 20 Minuten zu.

(2) Mitglieder der Landesregierung dürfen in den Wechselreden des Landtages – unbeschadet aller anderen Bestimmungen über Redezeiten – nicht länger als 20 Minuten sprechen.

(3) Nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz kann der Landtag über Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten eine längere Redezeit für einzelne Verhandlungsgegenstände beschließen.

Paragraph 58,

Beschlussfähigkeit und Abstimmung

(1) Zu einem Beschluss des Landtages ist die Anwesenheit von wenigstens drei Siebenteln der Abgeordneten und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.

(2) Ein Landesverfassungsgesetz kann nur bei Anwesenheit der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Das Gleiche gilt für die Geschäftsordnung des Landtages sowie deren Änderung (Paragraph 20, L-VG).

(3) Zu einem Landtagsbeschluss wegen Verfolgung von Mitgliedern der Landesregierung ist die Anwesenheit der Hälfte der Abgeordneten erforderlich (Paragraph 27, Absatz 4, L-VG).

(4) Zu einem Landtagsbeschluss, mit dem der Landesregierung oder Einzelnen ihrer Mitglieder das Vertrauen versagt wird, ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Abgeordneten erforderlich, doch ist, wenn es ein Fünftel der anwesenden Abgeordneten verlangt, die Abstimmung auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen. Eine neuerliche Vertagung der Abstimmung kann nur durch Beschluss des Landtages erfolgen (Paragraph 27, Absatz 3, L-VG).

(5) Wenn die Bundesregierung gegen einen Gesetzesbeschluss des Landtages Einspruch erhoben hat, so kann dieser Beschluss vom Landtag nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten wiederholt werden (Paragraph 21, Absatz 2, L-VG).

Paragraph 59,

Stimmrecht

(1) Alle Abgeordneten haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.

(2) Die Abgabe der Stimme darf nur durch Bejahung oder Verneinung der Frage ohne Begründung stattfinden. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(3) Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Paragraph 60,

Reihung der Abstimmungen

(1) Die Abstimmungen über verschiedene Anträge sind derart zu reihen, dass die wahre Meinung der Mehrheit des Landtages zum Ausdruck gelangt.

(2) Es werden daher in der Regel die abändernden Anträge vor dem Hauptantrag, und zwar die weitergehenden vor den übrigen, zur Abstimmung gebracht.

(3) Nach geschlossener Beratung verkündet die Präsidentin/der Präsident, in welcher Reihenfolge die Fragen zur Abstimmung gebracht werden. Anträge zur Geschäftsbehandlung werden vor anderen Anträgen zur Abstimmung gebracht.

(4) Jede/Jeder Abgeordnete kann eine Berichtigung der von der Präsidentin/vom Präsidenten ausgesprochenen Fassung und Ordnung der Fragen beantragen. Ebenso kann die Trennung einer Frage in mehrere Teilfragen beantragt werden. Sofern die Präsidentin/der Präsident derartigen Anträgen nicht beitritt, müssen diese nach der hierüber zu eröffnenden Wechselrede zur Abstimmung gebracht werden.

(5) Die Präsidentin/Der Präsident kann, wenn sie/er die Gründe als ausreichend dargelegt erachtet, die Wechselrede für erledigt erklären. Die Präsidentin/Der Präsident kann in der Wechselrede die Redezeit für jede Rede auf fünf Minuten beschränken.

(6) Es steht der Präsidentin/dem Präsidenten frei, sofern sie/er es zur Vereinfachung der Abstimmung oder zur Beseitigung unnötiger Abstimmungen für zweckmäßig erachtet, vorerst eine grundsätzliche Frage zur Beschlussfassung zu bringen.

Paragraph 61,

Art und Weise der Abstimmung

(1) Die Abstimmung findet gewöhnlich durch Erheben der Hand statt, doch kann die Präsidentin/der Präsident auch die Abstimmung durch Aufstehen oder Sitzenbleiben anordnen.

(2) Die Präsidentin/Der Präsident kann ferner nach eigenem Ermessen von vornherein oder, wenn das Ergebnis der Abstimmung zweifelhaft erscheint, die namentliche Abstimmung anordnen. Eine namentliche Abstimmung ist anzuordnen, wenn es von wenigstens zwölf Abgeordneten begehrt wird.

(3) Jeder/Jedem Abgeordneten steht es frei, vor jeder Abstimmung zu verlangen, dass die Präsidentin/der Präsident die Zahl der „für" oder „gegen" die Frage Stimmenden bekannt gebe.

(4) Auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten oder auf Antrag eines Fünftels der anwesenden Abgeordneten kann der Landtag, sofern nicht ein Antrag auf namentliche Abstimmung gemäß Absatz 2, zweiter Satz gestellt wurde, eine geheime Abstimmung beschließen. Diese findet durch Abgabe von Stimmzetteln statt, die mit „ja" oder „nein" vorgedruckt sind. Die Abgeordneten werden namentlich aufgerufen. Die Abstimmenden werden gezählt und legen ihre Stimmzettel in eine gemeinsame Urne.

(5) Wer bei einer Abstimmung nicht anwesend ist, darf nachträglich seine Stimme nicht abgeben.

(6) Eine Begründung eines nach Absatz 2, oder 4 gestellten Antrages ist unzulässig.

Paragraph 62,

Wahlen im Hause

(1) Jede Wahl wird im Landtag wie in den Ausschüssen mittels Stimmzettels vorgenommen, sofern nicht einstimmig die Wahl in anderer Form beschlossen wird. Die Wahlen werden durch unbedingte Mehrheit der Stimmen entschieden.

(2) Leere Stimmzettel sind ungültig.

(3) Die Präsidentin/Der Präsident kann verfügen, dass die Abgeordneten zur Abgabe der Stimmzettel namentlich aufgerufen werden. Wer in diesem Falle bei Aufruf des Namens nicht anwesend ist, darf nachträglich keinen Stimmzettel abgeben.

(4) Stimmt die Zahl der Wahlzettel mit jener der wirklich Stimmenden nicht überein, so ist die Wahl zu wiederholen, falls die überzähligen Stimmen das Ergebnis der Wahl beeinflussen könnten.

(5) Hat eine Wahl oder eine Mandatsaufteilung (für die Landesregierung, den Bundesrat usw.) nach dem Verhältniswahlrecht zu erfolgen, so haben die Landtagsparteien der Präsidentin/dem Präsidenten durch ihre Obleute schriftliche Wahlvorschläge einzubringen. Sonach hat die Präsidentin/der Präsident im Einvernehmen mit der Präsidialkonferenz die zu vergebenden Mandate auf die Parteien mittels der Wahlzahl aufzuteilen, die wie folgt errechnet wird: Die Mitgliederzahlen der einzelnen Parteien nach dem Ergebnis der letzten Landtagswahlen ohne Berücksichtigung seitheriger Änderungen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben. Unter jede solche Zahl wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel, nach Bedarf die weiters folgenden Teilzahlen. Als Wahlzahl gilt bei bloß einem zu vergebenden Mandat die größte, bei zwei zu vergebenden Mandaten die zweitgrößte, bei drei solchen Mandaten die drittgrößte usw. der so angeschriebenen Zahlen. Jede Partei erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Mitgliederzahl enthalten ist. Entsprechend der auf diese Weise festgesetzten Mandatsaufteilung haben die Landtagsparteien die Wahlvorschläge zu erstatten. Auf Grund dieser Parteivorschläge hat der Landtag die Wahlen zu vollziehen. Hiebei sind alle Stimmen, die den Parteivorschlägen nicht entsprechen, ungültig.

Paragraph 63,

Engere Wahl, Entscheidung der Wahl durch das Los

(1) Wird bei der ersten Wahl keine unbedingte Stimmenmehrheit erzielt, so findet die engere Wahl statt. In diese kommen diejenigen, welche die meisten Stimmen erhielten, in der doppelten Anzahl der zu Wählenden.

(2) Haben mehrere gleich viele Stimmen, so entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt.

(3) Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet ebenfalls das Los. Das Gleiche ist der Fall, wenn bei einer Mandatsaufteilung nach Paragraph 62, Absatz 5, zwei Parteien den gleichen Anspruch auf ein Mandat haben.

Paragraph 64,

Schriftliche Anfragen an die Präsidentin/den Präsidenten und die Obleute der Ausschüsse

(1) Jeder/Jedem Abgeordneten steht das Recht zu, an die Präsidentin/den Präsidenten des Landtages und an die Obleute der Ausschüsse schriftliche Anfragen einzubringen.

(2) Die Befragten haben innerhalb von zwei Monaten nach Einbringung der Anfrage schriftlich zu antworten. Ist den Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so haben sie dies in der Beantwortung zu begründen.

Paragraph 65,

Interpellationsrecht

Der Landtag ist unbeschadet der Verantwortlichkeit des Landeshauptmannes gegenüber der Bundesregierung befugt, die Geschäftsführung der Landesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Diesem Fragerecht unterliegen insbesondere Regierungsakte sowie Angelegenheiten der selbstständigen behördlichen Verwaltung der Länder oder der Verwaltung des Landes als Träger von Privatrechten.

Paragraph 66,

Schriftliche Anfragen an die Landesregierung und ihre Mitglieder

(1) Anfragen, die eine Abgeordnete/ein Abgeordneter an die Landesregierung oder eines ihrer Mitglieder richten will, sind schriftlich einzubringen. Sie müssen mit Einrechnung der Fragestellerin/des Fragestellers (Erstunterzeichnerin/Erstunterzeichners) von wenigstens zwei Abgeordneten unterfertigt sein und sind sofort dem befragten Mitglied der Landesregierung zu übermitteln.

(2) Fragestellerinnen/Fragesteller können ihre Anfragen schriftlich bis zum Einlangen der Beantwortung bei der Präsidentin/beim Präsidenten zurückziehen. Befragte Mitglieder der Landesregierung werden hievon verständigt.

(3) Das befragte Mitglied der Landesregierung hat innerhalb von zwei Monaten nach Einbringung der Anfrage schriftlich zu antworten. Ist dem befragten Mitglied der Landesregierung die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat es dies in der Beantwortung zu begründen.

Paragraph 67,

Besprechung der Antwort eines Mitgliedes der Landesregierung

(1) Zu Beginn der der Veröffentlichung der Anfragebeantwortung folgenden Sitzung können Abgeordnete den Antrag auf Besprechung der Anfragebeantwortung einbringen. Die Besprechung der Anfragebeantwortung kann am Ende dieser oder zu Beginn der nächstfolgenden Sitzung erfolgen. Der Landtag entscheidet ohne Wechselrede, ob und in welcher Sitzung die Besprechung stattfindet.

(2) Eine Besprechung der Anfragebeantwortung hat ohne weiteres stattzufinden, wenn ein diesbezügliches Verlangen von wenigstens zehn Abgeordneten unterfertigt wird. Keine Abgeordnete/Kein Abgeordneter darf jedoch mehr als zwei in derselben Sitzung gestellte Verlangen auf Besprechung von Anfragebeantwortungen unterfertigen.

(3) Ein Verlangen gemäß Absatz 2, muss am Beginn der der Veröffentlichung der Anfragebeantwortung folgenden Sitzung eingebracht werden.

(4) Die Besprechung der Anfragebeantwortung findet am Beginn der nächstfolgenden Sitzung statt, in der das Verlangen gemäß Absatz 2, eingebracht wurde. Sofern diese Sitzung mit einer Fragestunde gemäß Paragraph 69, Absatz 6, oder mit einer Aktuellen Stunde gemäß Paragraph 71, Absatz eins, beginnt, findet die Besprechung der Anfragebeantwortung im Anschluss an die Fragestunde oder die Aktuelle Stunde statt.

(5) Die Besprechung der Anfragebeantwortung wird von einer/einem Abgeordneten, die/der das Verlangen unterfertigt hat, eröffnet, wobei dessen Redezeit zehn Minuten beträgt. Danach kann sich je eine Rednerin/ein Redner pro Klub melden, deren/dessen Redezeit auf fünf Minuten beschränkt ist. Bei gleichzeitiger Wortmeldung richtet sich die Reihenfolge der Worterteilung nach der Stärke der Klubs. Stellungnahmen von Mitgliedern der Landesregierung dürfen nicht länger als zehn Minuten dauern.

(6) Bei der Besprechung der Anfragebeantwortung kann der Antrag gestellt werden, der Landtag nehme die Beantwortung zur Kenntnis oder nicht zur Kenntnis. Dem Antrag kann eine kurze Begründung beigegeben werden.

Paragraph 68,

Dringliche Verhandlung der Anfragen an ein Mitglied der Landesregierung

(1) Auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten oder auf Antrag von vier Abgeordneten kann ohne Wechselrede beschlossen werden, dass eine vor Beginn der Sitzung eingebrachte Anfrage an ein Mitglied der Landesregierung von der Fragestellerin/vom Fragesteller vor Eingehen in die Tagesordnung oder nach deren Erledigung mündlich begründet werde und hierauf eine Wechselrede über den Gegenstand stattfinde.

(2) Dem Antrag ist ohne weiteres stattzugeben, wenn er von mindestens acht Abgeordneten eingebracht wird. Doch ist es dann dem Ermessen der Präsidentin/des Präsidenten überlassen, die Wechselrede bis an den Schluss der Sitzung, aber nicht über die fünfte Stunde des Nachmittags hinaus zu verlegen.

(3) Abgeordnete dürfen nicht mehr als je zwei dringliche Anfragen in derselben Sitzung einbringen.

(4) Nach Begründung der Anfrage ist zunächst dem befragten Mitglied der Landesregierung das Wort zur Beantwortung zu erteilen. Eine Wechselrede findet erst nach der Antwort statt, wenn wenigstens zehn Abgeordnete ein diesbezügliches Verlangen einbringen. Eine Abstimmung des Hauses über dieses Verlangen findet nicht statt. In der Wechselrede dürfen nur Unselbstständige Entschließungsanträge eingebracht werden. Die Präsidentin/Der Präsident kann die Abstimmung über sie auf den Beginn der nächsten Sitzung vertagen.

(5) Bei der Begründung von dringlichen Anfragen dürfen Abgeordnete nicht länger als 20 Minuten sprechen. Bei der Beantwortung von dringlichen Anfragen besteht keine Redezeitbeschränkung. In der Wechselrede gelten für alle Rednerinnen/Redner die Bestimmungen des Paragraph 57,

Paragraph 69,

Fragestunde

(1) Abgeordnete können in den gemäß Absatz 6, bestimmten Sitzungen des Landtages Anfragen an die Mitglieder der Landesregierung einbringen. Zulässig sind kurze Fragen im Sinne des Paragraph 65,

(2) Das befragte Mitglied der Landesregierung oder seine Vertretung gemäß der Geschäftsordnung für die Steiermärkische Landesregierung ist verpflichtet, die Anfrage mündlich in derselben Sitzung zu beantworten. Die Beantwortung hat so kurz und konkret zu erfolgen, wie es die Anfrage zulässt. Die Abwesenheit des befragten Mitgliedes der Landesregierung von solchen Sitzungen kann nur durch triftige Gründe entschuldigt werden. Ist dem befragten Mitglied der Landesregierung die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so ist dies in der Beantwortung zu begründen. Über die Beantwortung der in der Fragestunde gestellten Anfragen findet keine Wechselrede statt.

(3) Eine Abgeordnete/Ein Abgeordneter darf zu einer Fragestunde nur eine Anfrage einbringen. Jede Anfrage darf nur eine konkrete Frage enthalten und nicht in mehrere Unterfragen geteilt sein. Anfragen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, sind von der Präsidentin/vom Präsidenten vor Beginn der Landtagssitzung an die Antragstellerin/den Antragsteller zurückzustellen.

(4) Nach Beantwortung der Frage kann die Fragestellerin/der Fragesteller eine kurze mündliche Zusatzfrage stellen. Danach können auch andere Abgeordnete, jedoch nur eine/einer von jedem Landtagsklub, je eine weitere kurze mündliche Zusatzfrage stellen. Jede Zusatzfrage darf nur eine einzige, nicht unterteilte Frage enthalten. Zusatzfragen müssen mit der Hauptfrage in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Ist dies nicht der Fall, so hat die Präsidentin/der Präsident die Zusatzfrage nicht zuzulassen. Melden sich mehrere Abgeordnete gleichzeitig zu einer weiteren Zusatzfrage zu Wort, so bestimmt die Präsidentin/der Präsident die Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die Abwechslung zwischen den Klubs.

(5) Eine Abgeordnete/Ein Abgeordneter kann ihre/seine Anfrage bis zum Aufruf in der Fragestunde oder, im Falle der schriftlichen Beantwortung, bis zur Einbringung der Beantwortung zurückziehen. Die befragten Mitglieder der Landesregierung werden hievon verständigt.

(6) Während einer ordentlichen Tagung haben zwei Fragestunden stattzufinden. Eine Fragestunde hat vor Beginn und eine nach Ende der sitzungsfreien Zeit jeweils am Beginn der Landtagssitzung stattzufinden. Darüber hinaus kann der Landtag nach Beratung in der Präsidialkonferenz weitere Fragestunden nach Bedarf festlegen.

(7) Die Fragestunde soll 60 Minuten nicht überschreiten. Begonnene Anfragen und deren Beantwortung sind zu Ende zu führen. Der Landtag kann auf Antrag zur Geschäftsbehandlung beschließen, dass zur Behandlung der nicht erledigten Anfragen die Fragestunde um weitere 60 Minuten verlängert wird. Zu allen in dieser Zeit nicht erledigten Anfragen sind schriftliche Antworten innerhalb von zwei Wochen einzubringen.

Paragraph 70,

Verfahren in der Fragestunde

(1) Die Anfragen sind spätestens am dritten Tag vor der Sitzung des Landtages, in der sie aufgerufen werden sollen, bis 10 Uhr schriftlich einzubringen. In diese Frist werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet.

(2) Die Präsidentin/Der Präsident reiht die in der Fragestunde zum Aufruf gelangenden Anfragen entsprechend der alphabetischen bzw. der umgekehrt alphabetischen Reihenfolge der befragten Regierungsmitglieder.

(3) Beim Aufruf ist die Frage von der Fragestellerin/vom Fragesteller mündlich zu wiederholen.

Paragraph 71,

Aktuelle Stunde

(1) Sitzungen des Landtages, in denen keine Fragestunde stattfindet – ausgenommen Sondersitzungen gemäß Paragraph 13, Absatz 2 und 5 L-VG –, können mit einer Aktuellen Stunde eingeleitet werden. Ein Verlangen auf Abhaltung einer Aktuellen Stunde ist schriftlich bis spätestens 24 Stunden vor der Sitzung des Landtages, in der die Aktuelle Stunde abgehalten werden soll – Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet –, unter gleichzeitiger Mitteilung des Themas und Bezeichnung des Mitgliedes oder der Mitglieder der Landesregierung einzubringen. Jeder Landtagsklub kann während einer ordentlichen Tagung einmal das Verlangen auf Abhaltung einer Aktuellen Stunde einbringen, das von zwei Abgeordneten dieses Klubs zu unterfertigen ist. Liegen mehrere Verlangen auf Abhaltung einer Aktuellen Stunde vor, so gelangt die Aktuelle Stunde jenes Klubs zum Aufruf, bei dem die letzte aufgerufene Aktuelle Stunde länger zurückliegt. Wird ein gemeinsames Verlangen auf Abhaltung einer Aktuellen Stunde von allen Landtagsklubs eingebracht, so ist dieses keinem der Klubs anzurechnen.

(2) Die Landtagsdirektion veranlasst die umgehende Übermittlung an die Mitglieder der Landesregierung.

(3) Die Aktuelle Stunde dient der Aussprache über Themen, die von allgemeinem aktuellem Landesinteresse sind; es können weder Anträge gestellt noch Beschlüsse gefasst werden.

(4) Die Aktuelle Stunde dauert 60 Minuten. Die Präsidentin/Der Präsident hat das Recht, die Aktuelle Stunde um 30 Minuten zu verlängern.

(5) Als erste Rednerin/erster Redner gelangt eine Abgeordnete/ein Abgeordneter jenes Landtagsklubs, der das Verlangen gemäß Absatz eins, gestellt hat, mit einer Redezeit von zehn Minuten zu Wort. Das im Verlangen bezeichnete Mitglied der Landesregierung oder seine Vertretung ist verpflichtet, eine Stellungnahme zum Thema abzugeben, die gleichfalls zehn Minuten nicht überschreiten darf. Sind mehrere Regierungsmitglieder im Verlangen gemäß Absatz eins, bezeichnet, so dürfen deren Stellungnahmen nicht mehr als je fünf Minuten betragen. Ist dem befragten Mitglied der Landesregierung die Erteilung der gewünschten Auskunft insbesondere wegen seiner Unzuständigkeit nicht möglich, so hat es dies in der Beantwortung zu begründen. Nach Abgabe der Stellungnahme des bezeichneten Mitglieds oder der bezeichneten Mitglieder der Landesregierung sind Wortmeldungen von Mitgliedern der Landesregierung auf die Redezeit jenes Klubs anzurechnen, dem sie angehören. Die Redezeit aller weiteren Rednerinnen/Redner darf nicht mehr als fünf Minuten betragen. Pro Klub sind – auf dessen Verlangen – mindestens zwei Rednerinnen/Redner aufzurufen, wobei die Erstrednerin/der Erstredner einzurechnen ist. Die Bestimmungen über die tatsächliche Berichtigung finden keine Anwendung.

(4) Jede/Jeder Abgeordnete kann eine Berichtigung der von der Präsidentin/vom Präsidenten ausgesprochenen Fassung und Ordnung der Fragen beantragen. Ebenso kann die Trennung einer Frage in mehrere Teilfragen beantragt werden. Sofern die Präsidentin/der Präsident derartigen Anträgen nicht beitritt, müssen diese nach der hierüber zu eröffnenden Wechselrede zur Abstimmung gebracht werden.

(5) Die Präsidentin/Der Präsident kann, wenn sie/er die Gründe als ausreichend dargelegt erachtet, die Wechselrede für erledigt erklären. Die Präsidentin/Der Präsident kann in der Wechselrede die Redezeit für jede Rede auf fünf Minuten beschränken.

(6) Es steht der Präsidentin/dem Präsidenten frei, sofern sie/er es zur Vereinfachung der Abstimmung oder zur Beseitigung unnötiger Abstimmungen für zweckmäßig erachtet, vorerst eine grundsätzliche Frage zur Beschlussfassung zu bringen.

Paragraph 72,

Enqueten

(1) Der Landtag kann die Abhaltung einer parlamentarischen Enquete über Angelegenheiten, die von allgemeinem Landesinteresse sind, beschließen. Paragraph 21, gilt sinngemäß. Bei der Verhandlung über einen solchen Antrag im Ausschuss können Abänderungs- und Zusatzanträge eingebracht werden.

(2) Der Antrag auf Abhaltung einer Enquete hat jedenfalls Gegenstand, Kreis der Teilnehmerinnen/Teilnehmer und den vorgesehenen Zeitraum, in dem die parlamentarische Enquete stattfinden soll, zu enthalten.

(3) Soweit es für eine umfassende Information erforderlich ist, sind schriftliche Äußerungen einzuholen sowie Sachverständige, Interessenvertretungen und sonstige betroffene Personen und Einrichtungen zur Enquete einzuladen, die das Recht haben, dort das Wort zu ergreifen, um von den Abgeordneten gehört zu werden.

Paragraph 30, Absatz 4 und 5 gilt sinngemäß.

(4) Über den Kreis der Teilnehmerinnen/Teilnehmer, den Zeitpunkt, die allenfalls einzuholenden schriftlichen Äußerungen sowie die Form der Veröffentlichung der Ergebnisse beschließt der Landtag.

(5) Über die Verhandlungen in einer Enquete werden, sofern der Landtag nichts anderes beschließt, stenografische Berichte verfasst.

(6) Enqueten sind öffentlich, sofern nicht der Landtag bei der Beschlussfassung über die Enquete anderes beschlossen hat.

(7) Die Enquete steht, wenn nicht der Landtag auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten anderes beschließt, unter deren/dessen Vorsitz. Für die Verhandlungsleitung, tatsächliche Berichtigungen sowie den Ruf zur Sache und zur Ordnung gelten die Bestimmungen für die Sitzungen des Landtages sinngemäß.

8. Abschnitt

Ordnungsbestimmungen

Paragraph 73,

Ruf zur Sache

(1) Abschweifungen von der Sache ziehen den Ruf der Präsidentin/des Präsidenten „zur Sache" nach sich.

(2) Nach dem dritten Ruf „zur Sache" kann die Präsidentin/der Präsident das Wort entziehen.

(3) Wurde einer Rednerin/einem Redner wegen Abschweifung vom Gegenstand das Wort entzogen, so kann der Landtag, ohne dass eine Wechselrede stattzufinden hat, beschließen, dass er die Rednerin/den Redner dennoch hören wolle.

Paragraph 74,

Ruf zur Ordnung

(1) Wenn eine Redeberechtigte/ein Redeberechtigter im Landtag den Anstand oder die Sitte verletzt oder eine außerhalb des Landtages stehende Persönlichkeit beleidigt, so spricht die Präsidentin/der Präsident die Missbilligung darüber durch den Ruf „zur Ordnung" aus.

(2) Die Präsidentin/Der Präsident kann in diesem Fall die Rede unterbrechen und der Rednerin/dem Redner das Wort auch völlig entziehen.

(3) Wenn die Präsidentin/der Präsident eine Rede unterbricht, so hat die Rednerin/der Redner sofort innezuhalten, widrigens das Wort entzogen werden kann.

Paragraph 75,

Verlangen des Rufes „zur Sache" oder „zur Ordnung" und nachträglicher Ordnungsruf

(1) Wer zur Teilnahme an der Verhandlung berechtigt ist, kann von der Präsidentin/vom Präsidenten den Ruf „zur Sache" oder „zur Ordnung" verlangen. Die Präsidentin/Der Präsident entscheidet hierüber ohne Berufung an den Landtag.

(2) Falls Redeberechtigte durch ihre Rede Anlass zum Ordnungsruf gegeben haben, kann dieser von der Präsidentin/vom Präsidenten des Landtages auch am Schluss derselben Sitzung oder am Beginn der nächsten Sitzung nachträglich ausgesprochen und auch von jeder/jedem zur Teilnahme an der Verhandlung Berechtigten gefordert werden.

9. Abschnitt

Verhandlungssprache

Paragraph 76,

Verhandlungs- und Geschäftssprache

Die deutsche Sprache ist die Verhandlungs- und Geschäftssprache des Landtages und seiner Ausschüsse.

10. Abschnitt

Schriftverkehr und Begriffsbestimmungen

Paragraph 77,

Elektronischer Schriftverkehr

(1) Der Schriftverkehr im Landtag wird in elektronischer Form abgewickelt.

(2) Langen beim Landtag Schriftstücke von externen Stellen in nicht elektronischer Form ein, sind sie vor der weiteren Behandlung elektronisch zu erfassen.

(3) Sofern die elektronische Einbringung, Bekanntgabe, Zuweisung, Veröffentlichung, Übermittlung oder Unterfertigung im Ausnahmefall technisch nicht möglich oder nicht zweckmäßig sind, haben diese in Papierform zu erfolgen. Unmittelbar nach Wegfall der technischen Hindernisse sind diese Unterlagen in elektronischer Form zu erfassen.

(4) Von jedem Dokument müssen Sicherungskopien und beglaubigte Ausdrucke in der erforderlichen Anzahl zwecks Archivierung hergestellt werden.

Paragraph 78,

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

  1. Ziffer eins
    einbringen: ein Dokument zur weiteren Behandlung an den Landtag oder ein Organ des Landtages übergeben;
  2. Ziffer 2
    bekannt geben: Abgeordnete oder Organe des Landtages darüber informieren, dass ein Dokument eingebracht worden ist oder vorliegt;
  3. Ziffer 3
    zuweisen: ein Dokument dem zuständigen Organ des Landtages zuteilen;
  4. Ziffer 4
    veröffentlichen: ein Dokument in allgemein zugänglicher elektronischer
Form darstellen;
  1. Ziffer 5
    übermitteln: ein Dokument unmittelbar an Abgeordnete oder an Organe des Landtages weiterleiten;
  2. Ziffer 6
    unterfertigen: ein Dokument elektronisch signieren.

11. Abschnitt

Verkehr nach außen

Paragraph 79,

Abordnungen, Verkehr

(1) Abordnungen werden weder in die Sitzungen des Hauses noch in die seiner Ausschüsse zugelassen.

(2) Nach außen verkehren der Landtag und seine Ausschüsse nur durch die Präsidentin/den Präsidenten des Landtages.

12. Abschnitt

Gesetzesbeschlüsse

Paragraph 80,

Gesetzesbeschlüsse

Jeder Gesetzesbeschluss des Landtages ist unverzüglich durch dessen Präsidentin/Präsidenten dem Landeshauptmann zu übermitteln, der ihn sofort dem Bundeskanzleramt bekannt zu geben hat (Paragraph 21, L-VG).

13. Abschnitt

Änderung der Geschäftsordnung

Paragraph 81,

Änderung der Geschäftsordnung

Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung müssen selbstständig eingebracht und nach besonderer Verhandlung der Beschlussfassung unterzogen werden. Über solche Anträge müssen schriftliche Ausschussberichte erstattet werden, wenn an dem Antrag wesentliche Änderungen vorgenommen wurden.

14. Abschnitt

Inkraft- und Außerkrafttreten

Paragraph 82,

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Beginn der römisch XV. Gesetzgebungsperiode des Steiermärkischen Landtages in Kraft. Die Präsidentin/Der Präsident hat diesen Zeitpunkt in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark" kundzumachen.

Paragraph 83,

Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Geschäftsordnung des Steiermärkischen Landtages (GeoLT), Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 1997,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2003,, außer Kraft.

              Landeshauptmann              Erster Landeshauptmannstellvertreter

              Klasnic              Voves