08.06.2001
Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2001, Stück 10
Steiermark
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 26. März 2001 über die Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung - GeOA)
Verordnung des Landeshauptmannes von
Steiermark vom 26. März 2001 über die Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung –
GeOA)
Auf Grund des Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1925,, wird mit Zustimmung der Steiermärkischen Landesregierung und, soweit Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung in Betracht kommen, mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:
Paragraph eins,
Bezeichnung und Funktion des Amtes
(1) Das in der Steiermark bestehende Amt der Landesregierung führt die Bezeichnung "Amt der Steiermärkischen Landesregierung".
(2) Das Amt ist der Geschäftsapparat der Landesregierung und des Landeshauptmannes und jener anderen Landesorgane, hinsichtlich derer dies gesetzlich vorgesehen ist.
(3) Das Amt hat überdies behördliche Aufgaben wahrzunehmen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.
Paragraph 2,
Grundsätze für die Aufgabenbesorgung
Die Aufgabenbesorgung hat nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu erfolgen.
Paragraph 3,
Leitung des Amtes
(1) Der Landeshauptmann ist Vorstand des Amtes.
(2) Unter der unmittelbaren Aufsicht des Landeshauptmannes obliegt die Leitung des inneren Dienstes des Amtes dem Landesamtsdirektor.
Paragraph 4,
Gliederung des Amtes
(1) Das Amt gliedert sich in Abteilungen. Diese können nach Bedarf zu Gruppen zusammengefasst werden.
(2) Die von der Landesregierung oder vom Landeshauptmann zu besorgenden Geschäfte sind nach ihrem sachlichen Zusammenhang auf die Abteilungen aufzuteilen.
(3) Jeder Abteilung sind als Aufgabengebiet Geschäfte zuzuweisen, die untereinander in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Einer Abteilung können als Aufgabengebiete auch mehrere Geschäfte, die untereinander nicht in einem sachlichen Zusammenhang stehen, zugewiesen werden, sofern dies im Sinne eines wirtschaftlichen Personal- und Sachmitteleinsatzes zweckmäßig ist.
(4) Eine Abteilung kann in Fachabteilungen und/oder Referate gegliedert werden.
(5) Eine Fachabteilung ist zur Besorgung eines großen Teilbereiches oder mehrerer solcher Teilbereiche eines umfangreichen Aufgabengebietes zu bestimmen. Eine Fachabteilung kann auch zur Besorgung eines gesamten Aufgabengebietes bestimmt werden, wenn einer Abteilung mehrere Aufgabengebiete zugewiesen sind.
(6) Ein Referat ist zur Besorgung eines weniger umfangreichen Teilbereiches (oder mehrerer solcher Teilbereiche) eines Aufgabengebietes oder eines gesamten kleinen Aufgabengebietes zu bestimmen. Ein Referat kann auch zur Unterstützung der Leitungs- und Koordinationsaufgaben des Gruppen- oder Abteilungsleiters eingerichtet werden.
(7) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit können nachgeordnete Dienststellen oder Außenstellen eingerichtet werden. Eine nachgeordnete Dienststelle ist eine Organisationseinheit, deren organisatorische Verselbständigung im Rahmen einer Gruppe oder einer Abteilung wegen einer besonderen Aufgabenstellung zweckmäßig ist (z. B. Baubezirksleitungen, Schulen, Heime, Untersuchungsanstalten). Eine Außenstelle ist ein Teil einer Abteilung, der aus Gründen der Zweckmäßigkeit außerhalb von Graz eingerichtet ist. Nachgeordnete Dienststellen können Fachabteilungen oder Referate sein, sie können in Angelegenheiten des Inneren Dienstes dem Leiter einer Gruppe unterstehen.
(8) Zur Besorgung besonderer Aufgaben, die sich zeitweilig stellen und die den Geschäftsbereich mehrerer Abteilungen oder Angelegenheiten des Aufgabenbereiches anderer Behörden und Ämter des Landes Steiermark betreffen, können für einen begrenzten Zeitraum Arbeits- oder Projektgruppen gebildet werden, die abteilungsübergreifend sein können.
Paragraph 5,
Festlegung der Gliederung und der Aufgabengebiete
(1) Die Zahl der Abteilungen, ihre Bezeichnungen und ihre Aufgabenbereiche sind in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung festzulegen. Diese wird vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung und, soweit Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung in Betracht kommen, mit Zustimmung der Bundesregierung erlassen. Gleiches gilt für eine Zusammenfassung von Abteilungen zu Gruppen.
(2) Fachabteilungen und Referate werden unter Bedachtnahme auf Vorschläge des jeweiligen Abteilungsleiters nach Rücksprache mit dem sachlich zuständigen Mitglied der Landesregierung bzw. den sachlich zuständigen Mitgliedern der Landesregierung vom Landeshauptmann eingerichtet.
(3) Projekt- und Arbeitsgruppen können durch die Leiter der sachlich betroffenen Abteilungen einvernehmlich oder durch den Landesamtsdirektor eingerichtet werden. Für jede Projekt- und Arbeitsgruppe sind bei ihrer Einrichtung schriftlich festzulegen:
– die Ziele und der Aufgabenbereich;
– der Zeitraum für die Erfüllung der Aufgaben;
– der Leiter und die Mitglieder;
– das Ausmaß, in dem die Mitglieder der Arbeitsgruppe für Aufgaben dieser Arbeitsgruppe tätig sein sollen.
Paragraph 6,
Leitung der Geschäftsbesorgung
(1) Abteilungen und Gruppen besorgen die ihnen nach der Geschäftseinteilung zukommenden Geschäfte des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes unter der Leitung der Landesregierung oder des nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung sachlich zuständigen Mitgliedes der Landesregierung, Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung unter der Leitung des Landeshauptmannes oder des nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung sachlich zuständigen Mitgliedes der Landesregierung.
(2) Den Abteilungen und den Gruppen stehen Beamte des Amtes vor. Abteilungs- und Gruppenleiter werden von der Landesregierung bestellt. Ist eine Abteilung in Fachabteilungen gegliedert, soll der Abteilungsleiter eine Fachabteilung leiten.
(3) Für jeden Gruppenleiter und jeden Abteilungsleiter ist ein Stellvertreter zu bestellen. Der Stellvertreter eines Gruppenleiters wird vom Landeshauptmann bestellt. Der Stellvertreter eines Abteilungsleiters wird vom Landesamtsdirektor unter Bedachtnahme auf Vorschläge des Abteilungsleiters nach Rücksprache mit dem sachlich zuständigen Mitglied der Landesregierung bzw. den sachlich zuständigen Mitgliedern der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Landesregierung bestellt.
(4) Der Gruppenleiter ist gegenüber allen Abteilungsleitern seiner Gruppe weisungsbefugt. Weisungen an eine gruppenangehörige Abteilung können unmittelbar an diese ergehen. Diese sind vom Abteilungsleiter dem Gruppenleiter unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(5) Der Abteilungsleiter ist gegenüber allen der Abteilung zugeteilten Bediensteten weisungsbefugt. Ist eine Abteilung in Fachabteilungen gegliedert, sind Weisungen im Wege über den Leiter der Fachabteilung zu erteilen. Weisungen an die Abteilung sind grundsätzlich an den Abteilungsleiter zu richten. Ist eine Abteilung in Fachabteilungen gegliedert, können Weisungen auch unmittelbar an den Leiter der Fachabteilung gerichtet werden. Dieser hat unverzüglich den Abteilungsleiter in Kenntnis zu setzen.
(6) Fachabteilungen werden von Bediensteten des Amtes geleitet. Die Leiter der Fachabteilungen werden vom Landeshauptmann auf einvernehmlichen Vorschlag des für Personalangelegenheiten zuständigen Mitgliedes der Landesregierung und des Landesamtsdirektors bestellt. Der Leiter der Fachabteilung
ist gegenüber allen der Fachabteilung zugeteilten Bediensteten weisungsbefugt.
(7) Referate werden von Bediensteten des Amtes geleitet. Die Leiter werden vom Landesamtsdirektor unter Bedachtnahme auf Vorschläge des Abteilungsleiters nach Rücksprache mit dem sachlich zuständigen Mitglied der Landesregierung bzw. den sachlich zuständigen Mitgliedern der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Landesregierung bestellt. Ist eine Abteilung in Fachabteilungen gegliedert, ist bei der Bestellung der Leiter der Referate der Fachabteilungen auf die Vorschläge des jeweiligen Fachabteilungsleiters Bedacht zu nehmen.
(8) Arbeits- und Projektgruppen werden von Bediensteten des Landes geleitet. Die Leiter werden vom Landesamtsdirektor bestellt. Vor der Bestellung sind die Leiter aller jener Abteilungen und allfälliger sonstiger Behörden und Ämter, deren Tätigkeitsbereich die Aufgabenstellung der Arbeitsgruppe berührt, zu hören.
Paragraph 7,
Geschäftsordnung der Gruppen
und Organisationshandbücher der Abteilungen
(1) Für jede Gruppe ist vom Gruppenleiter mit Zustimmung des Landesamtsdirektors eine Geschäftsordnung zu erstellen. In dieser ist zu regeln, welche Aufgaben dem Gruppenleiter vorbehalten sind und welche Aufgaben die Abteilungsleiter wahrzunehmen haben. Der Gruppenleiter ist aber jedenfalls der Leiter des inneren Dienstes der gesamten Gruppe.
(2) Für jede Abteilung ist vom Abteilungsleiter mit Zustimmung des Landesamtsdirektors ein Organisationshandbuch zu erstellen. Den Mitarbeitern ist Gelegenheit zu geben, an der Erstellung des Organisationshandbuches mitzuwirken. Im Organisationshandbuch werden die organisatorische Gliederung der Abteilung sowie die Aufgaben und Befugnisse aller in der Abteilung Tätigen festgelegt. Dabei ist dem Abteilungsleiter jedenfalls die Gesamtverantwortung für Personal- und Budgetangelegenheiten der Abteilung vorzubehalten. Darüber hinaus sind im Organisationshandbuch insbesondere auszuweisen:
– die Aufgaben der Abteilung,
– die Gliederung der Abteilung samt allfälligen nachgeordneten Dienststellen
und Außenstellen,
– die Leitung der Fachabteilungen und/oder Referate,
– Weisungsbefugnisse,
– Zeichnungsbefugnisse,
– Vertretungsbefugnisse,
– sonstige organisatorische Regelungen,
– die Befugnisse und Verantwortungsbereiche der Leiter nachgeordneter
Dienststellen.
(3) Für nachgeordnete Dienststellen sind eigene Organisationshandbücher zu erstellen.
Paragraph 8,
Genehmigungsbefugnis
Unbeschadet der Leitungsverpflichtung und Verantwortung der Abteilungsleiter bzw. der Leiter von Fachabteilungen kann verlässlichen, in ihrem Arbeitsgebiet erfahrenen Bediensteten die Befugnis zur Genehmigung von Erledigungen erteilt werden. Die Genehmigungsbefugnis kann vom Abteilungsleiter erteilt werden. Der Abteilungsleiter kann die Leiter einer Fachabteilung zur Erteilung der Genehmigungsbefugnis ermächtigen. Die Genehmigungsbefugnis wird mit Ausweisung im Organisationshandbuch wirksam.
Paragraph 9,
Leitung, Verantwortlichkeit und Kontrolle
(1) Den Leitern der Gruppen und der Abteilungen sowie den Leitern der Fachabteilungen und der Referate obliegt für ihre Organisationseinheit die Dienst- und Fachaufsicht, die Festlegung von Zielen und Richtlinien, die Koordination der Aufgabenbesorgung sowie die Arbeitsorganisation und die Wahrnehmung personeller Angelegenheiten. Sie sind für die Wahrnehmung ihrer Leitungsaufgaben sowie für alle von ihnen selbst getroffenen oder veranlassten Akte verantwortlich.
(2) Die Leiter der Gruppen und der Abteilungen sind verpflichtet, den Landesamtsdirektor laufend über die Führung ihrer Abteilung in Kenntnis zu setzen.
(3) Unbeschadet der Überwachung durch sonstige Vorgesetzte obliegt dem unmittelbar Vorgesetzten die Kontrolle der Aufgabenbesorgung unter Bedachtnahme auf die festgelegten Ziele sowie die Überwachung der Einhaltung der allgemeinen Dienstpflichten.
(4) Die Kontrolle hat, sofern in besonderen Vorschriften nicht anderes vorgesehen ist, stichprobenartig zu erfolgen.
(5) Wenn bei der Kontrolle eines nicht unmittelbar nachgeordneten Mitarbeiters dessen unmittelbarer Vorgesetzter nicht anwesend war, ist dieser von den Feststellungen der Kontrolle so bald wie möglich in Kenntnis zu setzen.
(6) Anlässlich der Kontrolle festgestellte Mängel sind unverzüglich beheben zu lassen.
Paragraph 10,
Information
(1) Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Besorgung der Aufgaben haben die Vorgesetzten ihre unmittelbar nachgeordneten Mitarbeiter über alle wesentlichen Umstände zu informieren.
(2) Die Mitarbeiter haben ihre unmittelbaren Vorgesetzten über alle wesentlichen Vorgänge in ihrem Arbeitsbereich umfassend und zeitgerecht zu informieren, damit diese den für die Erfüllung ihrer fachlichen und führungsmäßigen Aufgaben erforderlichen Überblick über den gesamten ihnen nachgeordneten Bereich erhalten.
(3) Die Mitarbeiter haben einander über die für die Besorgung ihrer Aufgaben wesentlichen Umstände zu informieren.
(4) Zur Ermittlung und Feststellung von Zielen sowie zur Information und gemeinsamen Erörterung von Fragen, die sich aus der Besorgung der Aufgaben ergeben, sind regelmäßig Mitarbeiterbesprechungen abzuhalten.
Paragraph 11,
Einheitlichkeit des Inneren Dienstes
(1) Der Landesamtsdirektor trifft alle Maßnahmen zur Wahrung der Einheitlichkeit des Inneren Dienstes.
(2) Der Landesamtsdirektor hat dem Landeshauptmann Vorschläge für die Organisation des Amtes zu erstatten und für die Umsetzung der vom Landeshauptmann nach Maßgabe des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien getroffenen Organisationsmaßnahmen zu sorgen.
(3) Der Landesamtsdirektor hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass alle schriftlichen Äußerungen des Amtes und alle sonstigen sichtbaren Darstellungen des Amtes ein einheitliches Erscheinungsbild aufweisen und die Beschaffung von Sachmitteln für das Amt nach einheitlichen Grundsätzen erfolgt.
Paragraph 12,
Vertretung des Landeshauptmannes, der Landesregierung und der einzelnen
Mitglieder der Landes-
regierung durch Beamte
(1) Eine Vertretung durch Beamte ist in all jenen Angelegenheiten zulässig, in denen die Bundesverfassung oder die Landesverfassung eine Amtshandlung nicht dem Landeshauptmann oder der Landesregierung bzw. einem Mitglied derselben vorbehalten.
(2) Der Landeshauptmann, die Landesregierung oder einzelne Mitglieder derselben werden durch den Landesamtsdirektor, die Leiter der ihnen unterstehenden Gruppen und Abteilungen sowie durch die Leiter der Fachabteilungen und Referate oder durch andere den Abteilungen zugewiesene Bedienstete vertreten. Der Umfang der jeweiligen Vertretungsbefugnis ergibt sich aus dem jeweiligen Organisationshandbuch.
(3) Der Landesamtsdirektor ist das Hilfsorgan des Landeshauptmannes.
(4) Dem Landeshauptmann und den übrigen Mitgliedern der Landesregierung bleiben vorbehalten die Genehmigung von
Paragraph 13,
Führung des Landessiegels
Die Führung des Landessiegels wird von der Landesregierung besonders
geregelt.
Paragraph 14,
Form der Fertigung von Erledigungen
(1) Die Fertigung der Erledigungen hat in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes zu lauten: "Für die Steiermärkische Landesregierung:". In Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung ist, wenn der Landeshauptmann selbst unterfertigt, die Funktionsbezeichnung anzuführen. Fertigt der Landeshauptmann nicht selbst, lautet die Fertigungsklausel: "Für den Landeshauptmann:". Wenn vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung Bescheide kraft eigener Behördenqualität erlassen werden, so hat die Fertigungsklausel zu lauten: "Für das Amt der Steiermärkischen Landesregierung:".
(2) Der geschäftsordnungsmäßigen Fertigung "Für die Steiermärkische Landesregierung:" oder "Für den Landeshauptmann:" ist, wenn die Fertigung einem Regierungsmitglied gemäß Paragraph 12, Absatz 4, vorbehalten ist, die Funktionsbezeichnung desselben beizusetzen.
(3) Bei den im Namen des Landes auszustellenden Urkunden hat die Fertigungsklausel zu lauten: "Für das Land Steiermark". Wird eine im Namen des Landes ausgestellte Urkunde mit dem Landessiegel versehen und vom Landeshauptmann oder einem seiner Stellvertreter und einem weiteren Regierungsmitglied gefertigt, bedürfen diese Unterschriften keiner weiteren Beglaubigung.
(4) Sofern das zuständige Regierungsmitglied oder der Leiter der Abteilung (Gruppe) die Ermächtigung zur Beglaubigung der schriftlichen Ausfertigung durch die Kanzlei erteilt hat, hat dies in der mit der Beglaubigungsverordnung des Bundes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 494 aus 1999,, vorgeschriebenen Form zu erfolgen.
Paragraph 15,
Zusammenarbeit zwischen Abteilungen
Jede Abteilung hat bei der Bearbeitung einer Angelegenheit zu bedenken, ob diese Angelegenheit auch den Aufgabenbereich einer anderen Abteilung berührt. Bejahendenfalls ist Kontakt mit der betroffenen Abteilung aufzunehmen und ein einvernehmliches Vorgehen anzustreben. Kann ein Einvernehmen zwischen den Abteilungen nicht erzielt werden, ist die Entscheidung der Landesregierung, in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung des Landeshauptmannes einzuholen. Die Befassung der Landesregierung bzw. des Landeshauptmannes hat von den betroffenen Abteilungen gemeinsam zu erfolgen. Vor einer Befassung der Landesregierung bzw. des Landeshauptmannes ist der Landesamtsdirektor zu informieren.
Paragraph 16,
Dienststunden
Die Festlegung der Dienststunden im Rahmen der gesetzlich festgesetzten
Arbeitszeit obliegt dem Landesamtsdirektor.
Paragraph 17,
Kanzleivorschriften
Die kanzleimäßige Behandlung von Geschäftsstücken ist in einer vom Landesamtsdirektor zu erlassenden Kanzleiordnung zu regeln. Allenfalls erforderliche Ausführungsregelungen sind von den Abteilungsleitern zu erlassen.
Paragraph 18,
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Monatsersten,
das ist der 1. Juli 2001, in Kraft.
Paragraph 19,
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft: