Datum der Kundmachung

01.03.2001

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2001, Stück 3

Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Februar 2001, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird

Text

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Februar 2001, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert

              wird

Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 25, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 1994,, 11/1996, 61/1997, 25/1998, 75/1998 und 12/2000 wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, mit der in Durchführung des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 nähere Bestimmungen zu diesem Gesetz erlassen werden (Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993), Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1993,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 1994,, 39/1995, 93/1995, 41/1996, 80/1997, 85/1998, 70/1999, 94/1999 und 18/2000 wird wie folgt geändert:

1. Paragraph 7, Absatz eins, lautet:

"(1) Für die Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie Wohnheimen erfolgt die Förderung in der Gewährung von Annuitätenzuschüssen für Kapitalmarktdarlehen, sonstige Fremdmittel oder Eigenmittel in der Höhe eines Fixbetrages. Für die Bewohner von Eigentums- und Mietwohnungen (ausgenommen Dienst- und Naturalwohnungen) werden Wohnbeihilfen gewährt."

2. Paragraph 7, Absatz , lautet:

"(2) Für die Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie Wohnheimen werden je Quadratmeter Nutzfläche die nachstehend angeführten Förderungen als Fixbeträge gewährt. Die Nutzfläche ist gemäß Paragraph 10, Absatz 2, des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 zu berechnen.

  1. Litera a
    Errichtung von Eigentumswohnungen, Mietwohnungen und Wohnheimen:
    Fixbetrag: S 15.430,–
  2. Litera b
    Errichtung von Mietwohnungen und Wohnheimen, sofern die Bewohner durch die Grund- und außerhalb des Baugrundstückes anfallenden Aufschließungskosten auf Dauer nicht belastet werden und Eigenmittel gemeinnütziger Bauvereinigungen im Ausmaß von mindestens 20% eingesetzt werden; den Eigenmitteln gemeinnütziger Bauvereinigungen sind sonstige Mittel, die zu gleichen oder günstigeren Bedingungen eingesetzt werden, gleichgestellt. Die Wohnungen sind in erster Linie an Personen zu vermieten, die zum Zeitpunkt der Zuweisung der Wohnung bzw. des Abschlusses des Mietvertrages ein so geringes Familieneinkommen aufweisen, dass sie in den Genuss einer Wohnbeihilfe kommen: Fixbetrag: S 15.200,–."

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 7, Absatz 6, entfällt die Wortfolge "welcher im Sinne des Absatz 2, gefördert wird".

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 7, Absatz 7, zweiter Satz entfällt die Wortfolge "wird im Sinne des Absatz 2, gewährt und".

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph 7, Absatz 9, dritter und vierter Satz wird die Bezeichnung "8 Prozent" durch die Bezeichnung
"7,5 Prozent" ersetzt.

  1. Ziffer 6
    Paragraph 7, Absatz , entfällt.

  1. Ziffer 7
    Im Paragraph 7, Absatz 12, zweiter Satz entfällt die Wortfolge "des Förderungsdarlehens und in weiterer Folge".

  1. Ziffer 8
    Im Paragraph 7, Absatz 13, erster Satz entfällt die Wortfolge "Förderungsdarlehen und", im zweiten Satz "sowie die Zinsen des Förderungsdarlehens" sowie im vierten Satz "des Förderungsdarlehens und in weiterer Folge".
  2. Ziffer 9
    §15 lautet:
"§ 15
Förderung anderer als umfassender Sanierungen

(1) Für die Sanierung einzelner Wohnungen und die Durchführung anderer als umfassender Sanierungen können Förderungsdarlehen gewährt werden. Die jährliche Verzinsung beträgt 1 % dekursiv, die Laufzeit 10 Jahre. Die Verzinsung und Tilgung beginnen mit dem 1. April oder 1. Oktober, welcher der Zuzählung des Förderungsdarlehens nachfolgt.

(2) Die Höhe der Förderungsdarlehen beträgt

höchstens S 300.000,– je Wohnung. Der Betrag von

S 300.000,– erhöht sich auf höchstens S 350.000,–, wenn für Energie sparende Maßnahmen förderungsfähige Kosten von mindestens S 100.000,– nachgewiesen werden. Generell sollen Maßnahmen zur Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen vorrangig und in einem höheren Ausmaß als andere Maßnahmen gefördert werden.

(3) Die Bestimmungen des Absatz 2, sind auf Wohnheime sinngemäß anzuwenden, wobei zwei Heimplätze einer Wohnung gleichzusetzen sind."

Artikel II

Übergangsbestimmung

Für Förderungen gemäß Paragraph 7, ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Ausstellung

der Förderungszusicherung maßgebend.

Artikel III

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. März 2001, in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Waltraud Klasnic