Datum der Kundmachung

20.03.2000

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2000, Stück 6

Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Gesetz vom 19. Oktober 1999 über die Errichtung und den Betrieb von Tanzschulen (Steiermärkisches Tanzschulgesetz 2000) (CELEX-Nr. 389 L 00 48, 392 L 0051)

Text

Gesetz vom 19. Oktober 1999 über die Errichtung und den Betrieb von Tanzschulen

               (Steiermärkisches Tanzschulgesetz 2000)

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

1. Abschnitt

Tanzschulen

Paragraph eins,

Begriffsbestimmungen

  1. Ziffer eins
    Tanzschule: Einrichtungen, in denen erwerbsmäßig Unterricht in Gesellschaftstänzen erteilt wird;
  2. Ziffer 2
    Tanzlehrer: Personen, die gemäß Paragraph 10, berechtigt sind, Tanzunterricht zu geben;
  3. Ziffer 3
    Tanzschulinhaber: Tanzlehrer, die berechtigt sind, eine Tanzschule zu betreiben;
  4. Ziffer 4
    Assistenten: Personen, die zum Tanzlehrer ausgebildet werden;
  5. Ziffer 5
    erwerbsmäßiger Unterricht: Unterricht, für den
    1. Litera a
      ein vereinbartes Entgelt entrichtet oder
    2. Litera b
      eine andere freiwillige Geld- oder Sachleistung erbracht wird;
  6. Ziffer 6
    Gesellschaftstänze: Tänze, die der gesellschaftlichen Unterhaltung
dienen, wie Standard- und Modetänze sowie lateinamerikanische Tänze.

Paragraph 2,

Ausnahmen vom Geltungsbereich des Gesetzes

Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen nicht:

  1. Ziffer eins
    künstlerische Tänze und
  2. Ziffer 2
    die Pflege von Volkstänzen.
Im Zweifelsfall entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Verbandes der Tanzlehrer Steiermarks darüber, ob ein Tanz unter die Kategorie Volkstanz oder künstlerischer Tanz oder Gesellschaftstanz fällt.
2. Abschnitt
Bewilligung

Paragraph 3,

Voraussetzungen für den Betrieb einer Tanzschule Betriebsbewilligung

(1) Eine Tanzschule darf nur mit Bewilligung der Landesregierung betrieben werden. Der Antrag auf Bewilligung ist schriftlich einzubringen.

(2) Die Betriebsbewilligung für eine Tanzschule kann erteilt werden

  1. Ziffer eins
    für den ständigen Betrieb mit festen Standorten (Standortbewilligung) oder
  2. Ziffer 2
    für den zeitweiligen Betrieb ohne festen Standort (Wanderbewilligung). Einer Person kann nur eine Betriebsbewilligung erteilt werden.

(3) Im Antrag sind

  1. Ziffer eins
    die angestrebten Standorte anzuführen und
  2. Ziffer 2
    die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen nachzuweisen.

(4) Die Betriebsbewilligung kann natürlichen und juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragenen Erwerbsgesellschaften erteilt werden. Ist der Bewilligungsinhaber keine natürliche Person, so ist gemäß Paragraph 5, ein Geschäftsführer zu bestellen.

(5) Vor Erteilung der Betriebsbewilligung sind zu hören

  1. Ziffer eins
    die Gemeinde, in deren Gebiet die Tanzschule betrieben werden soll,
  2. Ziffer 2
    der Verband der Tanzlehrer Steiermarks,
  3. Ziffer 3
    die Kammer der gewerblichen Wirtschaft.

(6) Die Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn der Bewerber die Voraussetzungen nach Paragraphen 4 und 5 erfüllt.

(7) Die Betriebsbewilligung berechtigt

  1. Ziffer eins
    erwerbsmäßig in Gesellschaftstänzen zu unterrichten,
  2. Ziffer 2
    zur Unterweisung in Anstandslehre und Abhaltung von Tanzübungen
(Perfektionen),
  1. Ziffer 3
    Personen zum Zweck der Ziffer eins und 2 anzuwerben,
  2. Ziffer 4
    Tanzunterricht durch Tanzlehrer und Assistenten erteilen zu lassen,
  3. Ziffer 5
    zur Führung der Bezeichnung gemäß Paragraph 6,

(8) Die Aufnahme und die dauernde Einstellung des Betriebs einer Tanzschule sind der Landesregierung vom Bewilligungsinhaber binnen zwei Wochen anzuzeigen.

(9) Die Betriebsbewilligung erlischt, sofern nicht ein Fortbetriebsrecht gemäß Paragraph 8, besteht, mit dem Tod des Bewilligungsinhabers bzw. der Auflösung der juristischen Person oder der Personengesellschaft des Handelsrechts oder der eingetragenen Erwerbsgesellschaft.

Paragraph 4,

Persönliche Voraussetzungen

(1) Die Betriebsbewilligung darf nur Personen erteilt werden, die

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      österreichische Staatsbürger oder
    2. Litera b
      Angehörige eines Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder
    3. Litera c
      durch Staatsvertrag österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind,
  2. Ziffer 2
    eigenberechtigt sind,
  3. Ziffer 3
    die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,
  4. Ziffer 4
    die gesundheitliche Eignung besitzen und
  5. Ziffer 5
    die fachliche Befähigung nachweisen.

(2) Die Verlässlichkeit nach Absatz eins, Ziffer 3, ist

  1. Ziffer eins
    bei österreichischen Staatsbürgern nicht gegeben, wenn
    1. Litera a
      sich aus der vom Bewilligungswerber vorzulegenden
Strafregisterbescheinigung ergibt, dass er wegen eines vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens oder wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit gerichtlich verurteilt worden ist oder
  1. Litera b
    über das Vermögen des Bewilligungswerbers der Konkurs eröffnet oder der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist und seither nicht mindestens sieben Jahre vergangen sind;
  1. Ziffer 2
    bei Angehörigen anderer Staaten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und c nachzuweisen durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates, aus der hervorgeht, dass die Zuverlässigkeit im Sinne der Ziffer eins, Litera a, gegeben ist. Werden von diesen Stellen derartige Bescheinigungen nicht ausgestellt, so sind sie durch eine eidesstattliche Erklärung – oder in Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch feierliche Erklärung – zu ersetzen, die der Betreffende vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates abgegeben hat, die eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt. Diese Bescheinigungen dürfen nicht älter als drei Monate sein.

(3) Der Bewilligungswerber hat die gesundheitliche Eignung durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Bescheinigungen über die gesundheitliche Eignung, die einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einem Mitglied- oder Vertragsstaat ausgestellt wurden, sind anzuerkennen. Zeugnisse und Bescheinigungen dürfen nicht älter als drei Monate sein.

(4) Die fachliche Befähigung ist gegeben, wenn der Bewilligungswerber

  1. Ziffer eins
    eine mindestens dreijährige berufsmäßige Verwendung in einer erwerbsmäßig betriebenen Tanzschule nachweist und
  2. Ziffer 2
    die Ausbildung zum Tanzlehrer (Paragraph 10,) erfolgreich absolviert hat.

Paragraph 5,

Betriebsstättenbewilligung

(1) Tanzunterricht darf nur in Betriebsstätten erteilt werden, die von der Gemeinde auf Grund eines Antrages nach Durchführung einer örtlichen Verhandlung bewilligt worden sind.

(2) Die Betriebsstätte muss so beschaffen sein, dass eine Gefährdung der Benützer der Betriebsstätte und der Nachbarn in gesundheitlicher, bau-, feuer- und sicherheitspolizeilicher Hinsicht ausgeschlossen ist. Es muss insbesondere sichergestellt sein, dass die Benützer bei Gefahr rasch und sicher ins Freie gelangen können. Hilfsmittel für die Erste-Hilfe-Leistung und die Brandbekämpfung müssen leicht zugänglich sein. Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen zu erteilen.

(3) Werden anlässlich einer Überprüfung der Betriebsstätte Mängel festgestellt, so ist deren Behebung binnen angemessener Frist mit Bescheid aufzutragen. Ist auf Grund der Mängel die Sicherheit oder die Gesundheit von Personen gefährdet, so ist die Schließung der Betriebsstätte bis zur Behebung der Mängel anzuordnen.

(4) Ergibt sich nach der Bewilligung der Betriebsstätte, dass die Benützer der Betriebsstätte und die Nachbarn trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschrieben Auflagen nicht ausreichend geschützt sind, so kann die Behörde zur Erreichung dieses Schutzes andere oder zusätzliche Auflagen vorschreiben.

(5) Die Tanzschulinhaber sind verpflichtet, den Organen der Behörde Zutritt zur Tanzschule zu gewähren.

Paragraph 6,

Bezeichnung der Tanzschulen

(1) Jede Tanzschule hat eine Bezeichnung zu führen. Diese hat zu bestehen aus dem Namen des Tanzschulinhabers und den Standorten der Tanzschule. Die Bezeichnung ist so zu wählen, dass eine Verwechslung mit anderen Tanzschulen ausgeschlossen ist. Wird eine irreführende Bezeichnung verwendet, so ist dies von der Behörde zu untersagen.

(2) Die Verwendung einer Bezeichnung für einen Betrieb, aus der der Bestand einer Tanzschule geschlossen werden kann, obwohl eine solche nicht besteht, ist verboten.

Paragraph 7,

Ausübung der Bewilligung

(1) Die Betriebsbewilligung ist entweder vom Tanzschulinhaber oder von einem Geschäftsführer auszuüben.

(2) Ein Geschäftsführer ist zu bestellen,

  1. Ziffer eins
    wenn die Betriebsbewilligung einer juristischen Person, einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft erteilt wird oder
  2. Ziffer 2
    wenn der Fortbetriebsberechtigte (Paragraph 8,) die Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, nicht erfüllt.

(3) Zum Geschäftsführer kann nur bestellt werden,

  1. Ziffer eins
    wer die Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, erfüllt und
  2. Ziffer 2
    nicht schon von einem anderen Tanzschulinhaber zum Geschäftsführer
bestellt ist.

(4) Die Bestellung eines Geschäftsführers bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung. Um die Genehmigung ist binnen zwei Wochen ab Eintritt des Vertretungsfalls anzusuchen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der bestellte Geschäftsführer die Voraussetzungen gemäß Absatz 3, erfüllt. Wenn ein Geschäftsführer die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr erfüllt, hat der Tanzschulinhaber innerhalb von acht Wochen einen neuen Geschäftsführer zu bestellen. Ein neuer Geschäftsführer ist auch zu bestellen, wenn der bestellte Geschäftsführer wiederholt wegen Übertretung dieses Gesetzes bestraft wurde.

Paragraph 8,

Fortbetriebsrecht

(1) Auf Antrag und nach Bewilligung durch die Landesregierung kann die einer anderen Person erteilte Betriebsbewilligung fortgeführt werden durch

  1. Ziffer eins
    die Verlassenschaft nach dem Tanzschulinhaber,
  2. Ziffer 2
    den überlebenden Ehegatten, in dessen rechtlichen Besitz die Tanzschule
auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall ganz oder teilweise übergeht,
  1. Ziffer 3
    Kinder, Enkel, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres unter den Voraussetzungen der Ziffer 2,,
  2. Ziffer 4
    den Masseverwalter für Rechnung der Konkursmasse und
  3. Ziffer 5
    den vom Gericht bestellten Zwangsverwalter oder
-pächter.

(2) Wenn das Fortbetriebsrecht nicht einer natürlichen Person, welche die Voraussetzungen nach Paragraph 4, erfüllt, zusteht, ist vom Fortbetriebsberechtigten unverzüglich ein Geschäftsführer zu bestellen.

Paragraph 9,

Erlöschen der Betriebsbewilligung

(1) Die Betriebsbewilligung erlischt

  1. Ziffer eins
    durch Zurücklegung,
  2. Ziffer 2
    durch Entziehung (Absatz 2,),
  3. Ziffer 3
    mit dem Tod des Tanzschulinhabers, im Falle von Fortbetrieben gemäß Paragraph 8,
mit Endigung oder Zurücklegung des Fortbetriebsrechtes oder
  1. Ziffer 4
    bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes und eingetragenen Erwerbsgesellschaften mit deren Auflösung.

(2) Die Betriebsbewilligung ist von der Landesregierung zu entziehen, wenn der Tanzschulinhaber

  1. Ziffer eins
    die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsbewilligung nicht mehr erfüllt,
  2. Ziffer 2
    wiederholt wegen Übertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes bestraft wurde,
  3. Ziffer 3
    den Betrieb der Tanzschule nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen oder durch zwei Jahre ausgesetzt hat,
  4. Ziffer 4
    durch die Behörde festgestellte Mängel gemäß Paragraph 5, Absatz 3, nicht innerhalb der vorgesehenen Frist behebt,
  5. Ziffer 5
    zwei aufeinander folgende Fortbildungslehrgänge (Paragraph 14, Absatz eins,) nicht besucht hat; es sei denn, er macht glaubhaft, dass der Besuch ohne sein Verschulden durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis nicht möglich war,
  6. Ziffer 6
    einen Geschäftsführer bestellt, der nicht die Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, erfüllt oder dessen Bestellung durch die Landesregierung nicht genehmigt ist,
  7. Ziffer 7
    eine irreführende Bezeichnung der Tanzschule führt, obwohl diese von der Behörde untersagt wurde.

(3) Von der Entziehung nach Absatz 2, Ziffer eins, wegen Eröffnung des Konkurses oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens kann die Landesregierung absehen, wenn die weitere Erteilung von Tanzunterricht vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.

Paragraph 10,

Lehrberechtigung und Ausbildung

(1) Als Tanzlehrer darf nur eine Person tätig werden, die entsprechend ausgebildet ist und die Tanzlehrerprüfung erfolgreich bestanden hat.

(2) Zur Tanzlehrerausbildung dürfen nur Personen zugelassen werden, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, erfüllen.

(3) Die Ausbildung zum Tanzlehrer muss jenes Wissen und jene Fertigkeiten vermitteln, die für den Unterricht in Gesellschaftstanz erforderlich sind; die Ausbildung zum Tanzlehrer umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Lehrgegenstände, die Dauer des Lehrganges, die Prüfungsgegenstände, die Durchführung der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Abstimmung und Wertung der Prüfungsergebnisse, die Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt oder nachgeholt werden können und die Form der Zeugnisse zu erlassen.

(4) Die Ausbildungslehrgänge und Prüfungen sind vom Verband der Tanzlehrer Steiermarks durchzuführen.

Paragraph 11,

Titel und Abzeichen

(1) Personen, die die Tanzlehrerprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, den Titel „Tanzlehrer" zu führen und das Tanzlehrerabzeichen zu tragen.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Art, die Form und das Tragen des Tanzlehrerabzeichens zu erlassen. Das Tanzlehrerabzeichen hat jedenfalls zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    das Landeswappen,
  2. Ziffer 2
    ein Symbol des Gesellschaftstanzes und
  3. Ziffer 3
    das Wort „Tanzlehrer".

(3) Das Tanzlehrerabzeichen ist zurückzugeben, wenn eine der Voraussetzungen des Paragraph 4, wegfällt.

Paragraph 12,

Anerkennung von Tanzlehrerausbildungen

anderer Bundesländer

Nachweise über die erfolgreich absolvierte Tanzlehrerausbildung in einem anderen Bundesland, die den Anforderungen gemäß Paragraph 10, entspricht, sind der Tanzlehrerausbildung nach diesem Gesetz gleichzuhalten. Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, welche Tanzlehrerausbildung diese Voraussetzungen erfüllt. Vor Erlassung dieser Verordnung ist der Verband der Tanzlehrer Steiermarks zu hören.

Paragraph 13,

Anerkennung

von anderen Tanzlehrerausbildungen

(1) Den Angehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) kann der Zugang zum Berufe eines Tanzlehrers oder dessen Ausübung unter denselben Voraussetzungen wie bei Inländern nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigert werden, wenn sie

  1. Litera a
    ein Diplom oder ein Prüfungszeugnis im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L19 vom 24. Jänner 1989, Sitzung 16, oder der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L209 vom 24. Juli 1992, Sitzung 25, besitzen, die in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich sind, um Zugang zu diesen Berufen in dessen Hoheitsgebiet zu erhalten bzw. diese dort auszuüben oder die Voraussetzungen des Artikels 6 Litera b, der Richtlinie 92/51/EWG erfüllen und die Diplome, Prüfungszeugnisse sowie sonstigen Ausbildungsnachweise in einem Vertragsstaat des EWR nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgestellt wurden oder
  2. Litera b
    die Voraussetzungen des Artikels 6 Litera c, der Richtlinie 92/51/EWG erfüllen.

(2) Sind in einem theoretischen oder praktischen Fachgebiet wesentliche Unterschiede zwischen den Ausbildungslehrgängen gemäß dem Paragraph 10 und den entsprechenden Ausbildungslehrgängen in einem EWR-Vertragsstaat feststellbar, kann je nach Wahl des EWR-Staatsangehörigen eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang von höchstens einem Jahr verlangt werden. Kann der EWR-Staatsangehörige weder ein Diplom, noch ein Prüfungszeugnis, noch einen sonstigen Ausbildungsnachweis beibringen (Artikel 6 Litera c, der Richtlinie 92/51/EWG), so hat er eine Eignungsprüfung für die berufliche Tätigkeit als Tanzlehrer abzulegen.

(3) Die Eignungsprüfung und die Anpassungslehrgänge sind beim Verband der Tanzlehrer Steiermarks abzunehmen bzw. durchzuführen. Das Nähere wird durch Verordnung der Landesregierung geregelt.

(4) Die Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstiger Ausbildungsnachweise eines EWR-Staatsangehörigen hat binnen vier Monaten ab Vorlage der erforderlichen Nachweise mittels Bescheides durch die Landesregierung zu erfolgen. Entspricht die Befähigung oder Ausbildung nicht den Voraussetzungen nach diesem Gesetz, so ist im Bescheid auszusprechen, welche ergänzenden Ausbildungsgegenstände zum Tanzlehrer zu absolvieren sind.

(5) Eine bereits ausgesprochene Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Ausbildungsnachweisen eines EWR-Staatsangehörigen durch ein anderes Bundesland gilt auch für die Steiermark.

(6) Tanzlehrern, denen zum erfolgreichen Abschluss eines gemäß Absatz eins, anerkannten Lehrganges ein Abzeichen verliehen wurde, sind befugt dasselbe anstelle des Abzeichens gemäß Paragraph 11, zu tragen.

Paragraph 14,

Fortbildungslehrgänge

(1) Tanzlehrer müssen alle drei Jahre einen Fortbildungslehrgang besuchen. Die Fortbildungslehrgänge sind vom Verband der Tanzlehrer Steiermarks durchzuführen und sollen sicherstellen, dass die Tanzlehrer ihre fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erweitern und vertiefen und mit der Entwicklung im Gesellschaftstanz vertraut bleiben. Ist der Besuch des Fortbildungslehrganges ohne Verschulden des Tanzlehrers durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis nicht möglich, so ist der nächste Fortbildungslehrgang zu besuchen.

(2) Fortbildungslehrgänge, die in einem EWR-Vertragsstaat besucht wurden, gelten als Fortbildungslehrgänge nach diesem Gesetz.

(3) Nähere Bestimmungen über den Besuch von Fortbildungslehrgängen, insbesondere darüber, welche Veranstaltungen als geeignete Fortbildungslehrgänge im Sinne des Absatz eins, gelten und wie der erfolgreiche Besuch eines solchen Lehrganges nachzuweisen ist, hat die Landesregierung nach Anhörung des Verbandes der Tanzlehrer Steiermarks durch Verordnung zu erlassen.

4. Abschnitt

Paragraph 15,

Tanzunterricht

(1) Tanzunterricht dürfen nur Tanzlehrer erteilen.

(2) Assistenten dürfen Tanzunterricht nur nach Maßgabe ihres Ausbildungsstandes erteilen, sofern der Tanzunterricht vom Tanzschulinhaber oder einem Tanzlehrer geleitet wird.

(3) Die Tanzschulinhaber haben bis längstens

15. Jänner der Landesregierung die an ihrer Tanzschule für das laufende Jahr verpflichteten Tanzlehrer und Assistenten zu melden. In der Meldung der Assistenten ist auch deren Ausbildungsstand anzugeben. Die Meldung begründet für die Tanzlehrer die Mitgliedschaft zum Verband der Tanzlehrer Steiermarks und ist von der Landesregierung an den Verband weiterzuleiten.

5. Abschnitt

Paragraph 16,

Überwachung der Tanzschulen

Die Landesregierung hat den Betrieb der Tanzschulen zu überwachen. Die Tanzschulinhaber sind verpflichtet, den Organen der Behörde die zur Überwachung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Zutritt zur Tanzschule zu gewähren.

6. Abschnitt

Verband der Tanzlehrer Steiermarks

Paragraph 17,

Verbandszugehörigkeit

(1) Der Verband der Tanzlehrer Steiermarks (im Folgenden als Verband bezeichnet) ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Er hat seinen Sitz in Graz. Er ist berechtigt, das Landeswappen zu führen.

(2) Dem Verband gehören an als ordentliche Mitglieder

  1. Ziffer eins
    Tanzschulinhaber, die eine Bewilligung gemäß Paragraph 3, besitzen und
  2. Ziffer 2
    Tanzlehrer, die an einer Tanzschule tätig sind.

(3) Dem Verband gehören als außerordentliche Mitglieder Tanzlehrer, die nicht in einer Tanzschule tätig sind an, wenn sie dies beantragen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.

(4) Dem Verband gehören an als fördernde Mitglieder Personen, die sich als besondere Förderer des Gesellschaftstanzes und des Tanzschulwesens erwiesen haben. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

(5) Die ordentlichen Mitglieder haben einen jährlichen Pflichtbeitrag zu leisten. Der Pflichtbeitrag ist unter Bedachtnahme auf die dem Verband aus der Besorgung seiner Aufgaben erwachsenden Ausgaben vom Verband festzusetzen.

Paragraph 18,

Aufgaben des Verbandes

Der Verband hat neben den ihm in diesem oder in anderen Gesetzen übertragenen Aufgaben insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Ziffer eins
    Förderung und Entwicklung des Gesellschaftstanzes und des Tanzlehrwesens,
  2. Ziffer 2
    Förderung und Betreuung des Berufsnachwuchses,
  3. Ziffer 3
    Schaffung von Einrichtungen für die Aus- und Fortbildung von Tanzlehrern
und
  1. Ziffer 4
    Vorbereitung von Tanzlehrern auf die Führung einer Tanzschule.

Paragraph 19,

Organisation des Verbandes

(1) Organe des Verbandes sind

  1. Ziffer eins
    die Vollversammlung,
  2. Ziffer 2
    der Vorstand,
  3. Ziffer 3
    der Obmann.

(2) Die Vollversammlung besteht aus allen ordentlichen Mitgliedern.

(3) Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem Obmannstellvertreter und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Die Vollversammlung wählt alle drei Jahre den Obmann, den Obmannstellvertreter und die übrigen Vorstandsmitglieder. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Obmann und sein Stellvertreter sind aus der Mitte der Tanzschulinhaber zu wählen. Bei der Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder ist darauf zu achten, dass Tanzschulinhaber und Tanzlehrer im gleichen Verhältnis im Vorstand vertreten sind.

Paragraph 20,

Satzungen des Verbandes

(1) Der Verband hat sich eine Satzung zu geben. In der Satzung sind insbesondere zu regeln:

  1. Ziffer eins
    die Aufgaben des Verbandes,
  2. Ziffer 2
    die Wahl, Zusammensetzung und Aufgaben der Verbandsorgane,
  3. Ziffer 3
    die Geschäftsführung des Verbandes,
  4. Ziffer 4
    die Aufgaben und die personelle Ausstattung der Geschäftsstelle,
  5. Ziffer 5
    die allfällige Zuerkennung von Aufwandsentschädigungen und der Ersatz von
Barauslagen der Verbandsorgane und
  1. Ziffer 6
    die Schlichtung der aus dem Verbandsverhältnis entstandenen Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern und dem Verband sowie zwischen den Mitgliedern untereinander.

(2) Die Vollversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Ziffer eins
    Wahl des Obmannes, der Obmannstellvertreter und der übrigen Mitglieder des Vorstandes,
  2. Ziffer 2
    Beschluss über den Voranschlag und den Rechnungsabschluss,
  3. Ziffer 3
    Festsetzung der Höhe der Pflichtbeiträge und
  4. Ziffer 4
    Beschluss der Satzungen des Verbandes.

(3) Der Vorstand hat jedenfalls folgende Aufgaben:

  1. Ziffer eins
    Vorbereitung der Wahl der Verbandsorgane,
  2. Ziffer 2
    Vorbereitung der Vollversammlung,
  3. Ziffer 3
    Abgabe von Stellungnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz 5, und
  4. Ziffer 4
    Organisation der Fortbildungslehrgänge gemäß Paragraph 14,

(4) Der Obmann des Verbandes hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Ziffer eins
    Vertretung des Verbandes nach außen,
  2. Ziffer 2
    Einberufung der Vollversammlung,
  3. Ziffer 3
    Vollziehung der Beschlüsse des Vorstandes und der Vollversammlung,
  4. Ziffer 4
    Führung der laufenden Geschäfte des Verbandes.

(5) Die Satzungen des Verbandes bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzungen gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder die ordnungsgemäße Besorgung der Verbandsgeschäfte nicht gewährleisten.

Paragraph 21,

Aufsicht

(1) Der Verband unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Die Aufsicht umfasst die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Verwaltungsgeschäfte sowie die Überprüfung der Gebarung des Verbandes.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse, Verfügungen und Maßnahmen des Verbandes, durch welche Bestimmungen des Gesetzes, seiner Durchführungsverordnungen oder der Satzungen verletzt werden, aufzuheben.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat über alle aus dem Verbandsverhältnis entstandenen Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern und dem Verband sowie zwischen den Mitgliedern untereinander zu entscheiden, sofern diese nicht im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 6, beigelegt werden.

(4) Der Verband ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde auf Verlangen alle für die Wahrung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einschau in die Verbandsunterlagen zu gewähren. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, zur Vollversammlung sowie zu den Sitzungen des Vorstandes Vertreter zu entsenden. Zu diesem Zweck hat der Obmann des Verbandes den Zeitpunkt der Sitzungen zeitgerecht vor ihrer Abhaltung unter Beifügung einer Tagesordnung mitzuteilen.

7. Abschnitt

Schlussbestimmungenen

Paragraph 22,

Eigener Wirkungsbereich

Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinden sind solche

des eigenen Wirkungsbereiches.

Paragraph 23,

Strafbestimmung

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

  1. Ziffer eins
    eine Tanzschule ohne oder entgegen der erteilten Bewilligungen gemäß Paragraphen 3 und 5 betreibt,
  2. Ziffer 2
    die Aufnahme und Einstellung des Betriebs einer Tanzschule der Behörde nicht gemäß Paragraph 3, Absatz 9, anzeigt,
  3. Ziffer 3
    unberechtigt Personen gemäß Paragraph 3, Absatz 8, Ziffer 3, anwirbt,
  4. Ziffer 4
    trotz behördlich aufgetragener Schließung der Tanzschule gemäß Paragraph 5, Absatz 3, den Betrieb weiterführt,
  5. Ziffer 5
    unberechtigt die Bezeichnung einer Tanzschule führt oder eine irreführende Bezeichnung verwendet,
  6. Ziffer 6
    keinen Geschäftsführer gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz 2, bestellt,
  7. Ziffer 7
    einen Geschäftsführer
    1. Litera a
      ohne Genehmigung der Landesregierung bestellt,
    2. Litera b
      trotz Ablaufs der Befristung weiter beschäftigt,
    3. Litera c
      keinen neuen Geschäftsführer gemäß Paragraph 7, Absatz 4, bestellt,
  8. Ziffer 8
    eine Tanzschule ohne Bewilligung des Fortbetriebes weiterführt,
  9. Ziffer 9
    ohne erfolgreich absolvierte Ausbildung als Tanzlehrer tätig ist,
  10. Ziffer 10
    unberechtigt den Titel „Tanzlehrer" führt oder das Tanzlehrerabzeichen
trägt,
  1. Ziffer 11
    Personen als Tanzlehrer beschäftigt, die nicht zum Tanzlehrer ausgebildet sind,
  2. Ziffer 12
    Assistenten entgegen der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, beschäftigt,
  3. Ziffer 13
    die Meldung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, unterlässt,
  4. Ziffer 14
    gemäß Paragraph 14, die Auskünfte nicht erteilt oder
  5. Ziffer 15
    gemäß Paragraphen 5, Absatz 5 und 14 den Zutritt zur Tanzschule nicht gewährt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 2200 Euro oder Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Paragraph 24,

Übergangsbestimmungen

(1) Eine nach den bisher geltenden Vorschriften auf unbestimmte Zeit erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Tanzschule gilt als Bewilligung nach diesem Gesetz.

(2) Bis zur Erlassung der im Paragraph 13, vorgesehenen Verordnung gilt die von anderen Bundesländern durchgeführte Tanzlehrerausbildung, die mit der Tanzlehrerprüfung abgeschlossen wird, als gemäß Paragraph 13, anerkannte Ausbildung und Prüfung.

(3) Zum Zwecke der Konstituierung der Organe des Verbandes der Tanzlehrer Steiermarks hat die Landesregierung vorläufige Satzungen zu erlassen, die unter sinngemäßer Berücksichtigung der im Paragraph 19, festgelegten Grundsätze die ordnungsgemäße Konstituierung gewährleisten. Die konstituierende Versammlung hat spätestens drei Monate nach Erlassung der vorläufigen Satzungen stattzufinden.

(4) Bis zum 31. Dezember 2001 lautet Paragraph 23, Absatz 2, wie folgt:

„(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 30.000 Schilling oder Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen."

Paragraph 25,

Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der

männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen

Form.

Paragraph 26,

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist

der 1. April 2000, in Kraft.

Paragraph 27,

Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das als Landesgesetz geltende Bundesgesetz betreffend die Tanzlehranstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 537 aus 1923,, außer Kraft.

              Landeshauptmann              Erster Landeshauptmannstellvertreter

              Klasnic              Schachner-Blazizek