30.12.1999
Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 1999, Stück 30
Steiermark
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 15. Dezember 1999, mit der die Schifffahrt mit bestimmten Fahrzeugen und Schwimmkörpern auf Gewässern im Land Steiermark verboten wird
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 15. Dezember 1999, mit der die Schifffahrt mit bestimmten Fahrzeugen und Schwimmkörpern auf Gewässern im Land Steiermark verboten wird
Auf Grund des Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23 und Paragraph 37, Absatz 5, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 62 aus 1997,, wird verordnet:
Paragraph eins
(1) Die Schifffahrt mit Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist auf folgenden Gewässern verboten:
Altausseersee, Giglachseen, Grundlsee, Leopoldsteinersee, Ödensee, Putterersee, Röcksee, Schwarzensee, Toplitzsee, Waldschacher Teich, Packer Stausee und auf jenen Teilen des Erlaufsees, des Turrachsees und des Soboth-Stausees, die im Land Steiermark gelegen sind.
(2) Das Verbot gilt nicht für
Paragraph 2
Die Schifffahrt mit Schwimmkörpern, die mit einem Maschinenantrieb ausgestattet sind (Wet-Bikes, Jet-Bikes, Aqua-Scooter, Jet-Ski, Motorsurfer u. dgl.) ist verboten:
Paragraph 3
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2000 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes vom 5. November 1979, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 1979,, außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Ressel