Fundstelle
LGBl. Nr. 35/1999 Stück 10Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1999, Stück 10
Kurztitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. April 1999, mit der die Landes-Datenschutzverordnung geändert wird
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. April 1999, mit der die Landes-Datenschutzverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 5 Abs. 1 und 9 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, zuletzt in der Fassung BGBl. Nr. 632/1994, wird nach Anhörung der Datenschutzkommission verordnet:Auf Grund der Paragraphen 5, Absatz eins und 9 Absatz eins, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1994,, wird nach Anhörung der Datenschutzkommission verordnet:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Dezember 1989 betreffend den Datenschutz im Bereich der Landesverwaltung sowie die Festsetzung des Kostenersatzes für die Erteilung von Auskünften nach dem Datenschutzgesetz (Steiermärkische Landes-Datenschutzverordnung), LGBl. Nr. 4/1990, wird geändert wie folgt:Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Dezember 1989 betreffend den Datenschutz im Bereich der Landesverwaltung sowie die Festsetzung des Kostenersatzes für die Erteilung von Auskünften nach dem Datenschutzgesetz (Steiermärkische Landes-Datenschutzverordnung), Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1990,, wird geändert wie folgt:
§ 7 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Datenverarbeitungsprojekte (beinhaltend die Ermittlung, Verarbeitung, Benützung, Überlassung oder Übermittlung von Daten) sind unter genauer Feststellung des Vorhabens, insbesondere hinsichtlich des Zwecks der Verarbeitung und der erfaßten Datenarten, des Inhaltes und Umfanges der Daten sowie des Verfahrens in den wesentlichen Schritten von der auftraggebenden Stelle dem Landesamtsdirektor zur Genehmigung vorzulegen."
§ 7 Abs. 2 erster Satz entfällt.Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz entfällt.
Nach § 16 wird folgender § 16 a angefügt:Nach Paragraph 16, wird folgender Paragraph 16, a angefügt:
„§ 16 a
Inkrafttreten von Novellen
Die Neufassung des § 7 Abs. 1 und 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 35/1999Die Neufassung des Paragraph 7, Absatz eins und 2 durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1999,
tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Mai 1999, in Kraft."
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic