Text
Steiermärkisches Bezügereformgesetz vom 1. Juli 1997, umfassend:
Gesetz über die Bezüge der obersten Organe des Landes Steiermark (Steiermärkisches Landes-Bezügegesetz – Stmk. LBezG.)
Gesetz, mit dem das Gesetz über die Bezüge und Pensionen der obersten Organe des Landes geändert wird (Steiermärkische Bezügegesetz-Novelle 1997)
Gesetz, mit dem die als Landesgesetz geltende Dienstpragmatik 1914 und das als Landesgesetz geltende Gehaltsgesetz 1956 geändert werden
Gesetz über die freiwillige Pensionskassenvorsorge für Personen, die dem Steiermärkischen Landesbezügegesetz und dem Steiermärkischen Gemeinde-Bezügegesetz, jeweils LGBl. Nr. 72/1997, unterliegen (Steiermärkisches Pensions-kassenvorsorgegesetz – Stmk. PKVG)Gesetz über die freiwillige Pensionskassenvorsorge für Personen, die dem Steiermärkischen Landesbezügegesetz und dem Steiermärkischen Gemeinde-Bezügegesetz, jeweils Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1997,, unterliegen (Steiermärkisches Pensions-kassenvorsorgegesetz – Stmk. PKVG)
Gesetz über die Bezüge der Organe in den Gemeinden des Landes Steiermark (Steiermärkisches Gemeinde-Bezügegesetz – Stmk. GBezG)
Gesetz, mit dem das Gesetz über die Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut geändert wird
Gesetz, mit dem die Gemeindeordnung 1967 geändert wird
Gesetz, mit dem das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 geändert wird
Gesetz, mit dem das Gemeindebedienstetengesetz 1957 geändert wird
Gesetz, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 geändert wird
Gesetz, mit dem das Steiermärkische Parteienförderungsgesetz 1991 geändert wird (Steiermärkische Parteienförderungsgesetz-Novelle 1997)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Gesetz über die Bezüge der obersten Organe des Landes Steiermark (Steiermärkisches Landes-Bezügegesetz – Stmk. LBezG.)
1. Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1Paragraph eins,
(1) Dem Landeshauptmann, dem Landeshauptmannstellvertreter, den Mitgliedern der Steiermärkischen Landesregierung und des Steiermärkischen Landtages sowie dem Amtsführenden Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Landesschulrates gebühren Bezüge nach diesem Gesetz.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Personen werden in ihrer Gesamtheit als „Organe" bezeichnet.(2) Die in Absatz eins, angeführten Personen werden in ihrer Gesamtheit als „Organe" bezeichnet.
2. Abschnitt
Bezüge und Sonderzahlungen
Ausgangsbetrag
§ 2Paragraph 2,
(1) Der Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe richtet sich nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.(1) Der Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe richtet sich nach Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.
(2) Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.(2) Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.
Höhe der Bezüge
§ 3Paragraph 3,
(1) Die Bezüge betragen für
den Landeshauptmann 190 %
den Landeshauptmannstellvertreter 180 %
ein Mitglied der Landesregierung, das weder Landeshauptmann
noch Landeshauptmannstellvertreter ist 170 %
den Ersten Präsidenten des Landtages (wenn kein weiterer Beruf
mit
Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 135 %
einen Klubobmann im Landtag (wenn kein weiterer Beruf mit
Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 125 %
den Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates 105 %
den Vizepräsidenten des Landesschulrates 95 %
den Ersten Präsidenten des Landtages (wenn ein weiterer Beruf
mit
Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 95 %
einen Klubobmann im Landtag (wenn ein weiterer Beruf mit
Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 85 %
den Zweiten und Dritten Präsidenten des Landtages 85 %
einen Abgeordneteten zum Landtag 65 %
des Ausgangsbetrages nach § 2.des Ausgangsbetrages nach Paragraph 2,
(2) Hätte ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Abs. 1, gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.(2) Hätte ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Absatz eins,, gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.
(3) Hat der Vizepräsident des Landesschulrates neben dem Bezug nach Abs. 1 Z. 7 gleichzeitig Anspruch auf ein Einkommen aus einer anderen beruflichen Tätigkeit, so ist der Bezug nach Abs. 1 Z. 7 um das Ausmaß des Nettoeinkommens zu kürzen.(3) Hat der Vizepräsident des Landesschulrates neben dem Bezug nach Absatz eins, Ziffer 7, gleichzeitig Anspruch auf ein Einkommen aus einer anderen beruflichen Tätigkeit, so ist der Bezug nach Absatz eins, Ziffer 7, um das Ausmaß des Nettoeinkommens zu kürzen.
(4) Der Erste Präsident des Landtages sowie jeder Klubobmann im Landtag haben innerhalb von vier Wochen nach Übernahme der Funktion zu erklären, ob auf die weitere Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht verzichtet wird (Berufsverzicht). Sofern sich eine Änderung der beruflichen Situation während der Funktionsdauer ergibt, kann eine Erklärung zu einem späteren Zeitpunkt abgegeben werden.
Anfall und Einstellung der Bezüge
§ 4Paragraph 4,
(1) Der Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag der Angelobung und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion.
(2) Wird außer im Fall des Abs. 3 die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, gebührt in diesem Monat nur für jeden Tag der Funktionsausübung ein Dreißigstel des Bezuges.(2) Wird außer im Fall des Absatz 3, die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, gebührt in diesem Monat nur für jeden Tag der Funktionsausübung ein Dreißigstel des Bezuges.
(3) Scheidet ein Organ durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug bis zum Ende des betreffenden Monats.
Sonderzahlung
§ 5Paragraph 5,
Außer den Bezügen gebührt dem Organ für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von einem Sechstel der Summe der Bezüge, die ihm nach diesem Gesetz für das betreffende Kalendervierteljahr tatsächlich zustehen (13. und 14. Monatsbezug).
Auszahlung der Bezüge und der Sonderzahlung
§ 6Paragraph 6,
(1) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen. Ist der Auszahlungstag kein Arbeitstag, sind die Bezüge und die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.
(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. November auszuzahlen.
(3) Das Organ hat dafür zu sorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Ist der auszuzahlende Nettobetrag nicht durch 10 Groschen teilbar, sind Restbeträge bis einschließlich 5 Groschen zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 5 Groschen als volle 10 Groschen auszuzahlen.
3. Abschnitt
Sonstige Ansprüche
Dienstwagen
§ 7Paragraph 7,
(1) Dem Ersten Präsidenten des Steiermärkischen Landtages und den Mitgliedern der Steiermärkischen Landesregierung gebührt ein Dienstwagen.
(2) Die Anspruchsberechtigten haben für die Benützung des Dienstwagens einen monatlichen Beitrag von 1,5 % des Anschaffungspreises dieses Dienstwagens, höchstens aber von 7 % des Ausgangsbetrages nach § 2 zu leisten.(2) Die Anspruchsberechtigten haben für die Benützung des Dienstwagens einen monatlichen Beitrag von 1,5 % des Anschaffungspreises dieses Dienstwagens, höchstens aber von 7 % des Ausgangsbetrages nach Paragraph 2, zu leisten.
Fahrtkostenentschädigungen von Mitgliedern des Steiermärkischen Landtages
§ 8Paragraph 8,
(1) Den Mitgliedern des Steiermärkischen Landtages gebührt für die Anreise vom Wohnsitz zu Landtags-, Ausschuß- und Unterausschußsitzungen, einmal wöchentlich zu Klubsitzungen sowie zu sonstigen Veranstaltungen des Landtages und für die Rückreise zum Wohnsitz eine Fahrtkostenentschädigung
bei Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges in der Höhe des amtlichen Kilometergeldes,
bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels in der Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten.
Soweit der Erste Präsident des Landtages oder ein Klubobmann eine Erklärung gemäß § 3 Abs. 4 abgegeben haben, besteht kein Anspruch auf Fahrtkostenentschädigung.Soweit der Erste Präsident des Landtages oder ein Klubobmann eine Erklärung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, abgegeben haben, besteht kein Anspruch auf Fahrtkostenentschädigung.
(2) Die Aufwendungen gemäß Abs. 1 sind im Wege der Präsidialkanzlei des Steiermärkischen Landtages monatlich im nachhinein geltend zu machen.(2) Die Aufwendungen gemäß Absatz eins, sind im Wege der Präsidialkanzlei des Steiermärkischen Landtages monatlich im nachhinein geltend zu machen.
Vergütung für Dienstreisen
§ 9Paragraph 9,
(1) Dienstreisen
des Landeshauptmannes, des Landeshauptmannstellvertreters und der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung,
der Mitglieder des Steiermärkischen Landtages im Auftrag des Präsidenten des Landtages und
des Amtsführenden Präsidenten und Vizepräsidenten des Landesschulrates sind nach den für Landesbeamte der höchsten Gebührenstufe geltenden Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, in der als Landesgesetz geltenden Fassung, abzugelten, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird.des Amtsführenden Präsidenten und Vizepräsidenten des Landesschulrates sind nach den für Landesbeamte der höchsten Gebührenstufe geltenden Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, in der als Landesgesetz geltenden Fassung, abzugelten, soweit in Absatz 2, nicht anderes bestimmt wird.
(2) Für die Organe gemäß Abs. 1 ist die Nächtigungsgebühr in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen. Für Reisen im Inland gebührt keine Tagesgebühr.(2) Für die Organe gemäß Absatz eins, ist die Nächtigungsgebühr in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen. Für Reisen im Inland gebührt keine Tagesgebühr.
4. Abschnitt
Pensionsversicherung
Pensionsversicherungsbeitrag
§ 10Paragraph 10,
(1) Das Organ hat für jeden Kalendermonat seiner Funktion im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 11,75 % des Bezuges (einschließlich der Sonderzahlung) an das Land zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) anzuwenden.(1) Das Organ hat für jeden Kalendermonat seiner Funktion im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 11,75 % des Bezuges (einschließlich der Sonderzahlung) an das Land zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die Paragraphen 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) anzuwenden.
(2) Abs. 1 und die §§ 11 und 12 sind nicht auf Organe anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.(2) Absatz eins und die Paragraphen 11 und 12 sind nicht auf Organe anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.
Anrechnungsbetrag
§ 11Paragraph 11,
(1) Endet der Anspruch auf Bezüge nach diesem Gesetz, so hat das Land an den Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten.
(2) War das Organ bis zu dem im Abs. 1 angeführten Zeitpunkt nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten.(2) War das Organ bis zu dem im Absatz eins, angeführten Zeitpunkt nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten.
(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt 22,8 % der Beitragsgrundlage gemäß § 10 für jeden Monat des Anspruches auf Bezug. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt 22,8 % der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 10, für jeden Monat des Anspruches auf Bezug. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.
(4) Der Anrechnungsbetrag ist binnen sechs Monaten nach dem im Abs. 1 angeführten Zeitpunkt zu leisten.(4) Der Anrechnungsbetrag ist binnen sechs Monaten nach dem im Absatz eins, angeführten Zeitpunkt zu leisten.
Anrechnung
§ 12Paragraph 12,
Die gemäß § 11 Abs. 3 berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinne der vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.Die gemäß Paragraph 11, Absatz 3, berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinne der vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.
5. Abschnitt
Freiwillige Pensionsvorsorge
§ 13Paragraph 13,
(1) Für ein Organ, das nach dem § 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 keinen anderen Beruf ausüben darf, ist ein Betrag von 10 %(1) Für ein Organ, das nach dem Paragraph 2, des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 keinen anderen Beruf ausüben darf, ist ein Betrag von 10 %
der ihm nach den §§ 3 und 4 gebührenden Bezüge undder ihm nach den Paragraphen 3 und 4 gebührenden Bezüge und
der gemäß § 5 gebührenden Sonderzahlungender gemäß Paragraph 5, gebührenden Sonderzahlungen
in die vom Organ ausgewählte Pensionskasse oder an ein von ihm ausgewähltes Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu leisten.
(2) Die übrigen, von Abs. 1 nicht erfaßten Organe können sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages in eine von ihnen ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Bei Abgabe einer solchen Erklärung durch das Organ(2) Die übrigen, von Absatz eins, nicht erfaßten Organe können sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages in eine von ihnen ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Bei Abgabe einer solchen Erklärung durch das Organ
verringern sich die ihm nach den §§ 3 und 4 gebührenden Bezüge auf zehn Elftel undverringern sich die ihm nach den Paragraphen 3 und 4 gebührenden Bezüge auf zehn Elftel und
ist für das Organ ein Beitrag von 10 % der gemäß Z. 1 verringerten Bezüge und Sonderzahlungen an die Pensionskasse zu leisten.ist für das Organ ein Beitrag von 10 % der gemäß Ziffer eins, verringerten Bezüge und Sonderzahlungen an die Pensionskasse zu leisten.
6. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Verzichtsverbot
§ 14Paragraph 14,
Die Organe dürfen auf Leistungen nach diesem Gesetz nicht verzichten.
Verfahren
§ 15Paragraph 15,
Auf Verfahren nach diesem Gesetz ist das Allgemeine
Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.
Verweisungen auf andere Gesetze
§ 16Paragraph 16,
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997;Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. römisch eins Nr. 64/1997;
Unvereinbarkeitsgesetz 1983, BGBl. Nr. 330, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/1997;Unvereinbarkeitsgesetz 1983, BGBl. Nr. 330, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 64/1997;
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/1997.Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Verordnungen
§ 17Paragraph 17,
Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes und seiner Novellen können ab dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.
Vollziehung
§ 18Paragraph 18,
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist die Steiermärkische Landesregierung
betraut.
Inkrafttreten
§ 19Paragraph 19,
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.
(2) Personen, die am 1. Oktober 1997 die Funktion als Erster Präsident des Landtages oder als Klubobmann ausüben, haben die Erklärung gemäß § 3 Abs. 4 bis längstens 31. Oktober 1997 abzugeben.(2) Personen, die am 1. Oktober 1997 die Funktion als Erster Präsident des Landtages oder als Klubobmann ausüben, haben die Erklärung gemäß Paragraph 3, Absatz 4 bis längstens 31. Oktober 1997 abzugeben.
Artikel II
Änderung des Steiermärkischen Bezügegesetzes
Das Steiermärkische Bezügegesetz, LGBl. Nr. 28/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 11/1995, wird wie folgt geändert:Das Steiermärkische Bezügegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1973,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
§ 3 lautet:Paragraph 3, lautet:
„§ 3
Der Bezug eines Mitgliedes des Steiermärkischen Landtages entspricht dem Bezug eines Mandatars des Bundesrates unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, einschließlich der Sonderzahlungen und Teuerungszulagen nach dem Ansatz für das Jahr 1993."Der Bezug eines Mitgliedes des Steiermärkischen Landtages entspricht dem Bezug eines Mandatars des Bundesrates unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse römisch IX, Gehaltsstufe 6, einschließlich der Sonderzahlungen und Teuerungszulagen nach dem Ansatz für das Jahr 1993."
§ 4 lautet:Paragraph 4, lautet:
„§ 4
Der Bezug eines Landeshauptmannstellvertreters beträgt 180 v. H. und der Bezug der übrigen Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung 90 v. H. eines Landeshauptmannstellvertreters unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, einschließlich der Sonderzahlungen und Teuerungszulagen nach dem Ansatz für das Jahr 1993."Der Bezug eines Landeshauptmannstellvertreters beträgt 180 v. H. und der Bezug der übrigen Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung 90 v. H. eines Landeshauptmannstellvertreters unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse römisch IX, Gehaltsstufe 6, einschließlich der Sonderzahlungen und Teuerungszulagen nach dem Ansatz für das Jahr 1993."
§ 6 Abs. 1 lautet:Paragraph 6, Absatz eins, lautet:
„(1) Den obersten Organen im Sinne des § 1 Abs. 1 gebührt neben ihren Bezügen ein monatlicher Auslagenersatz, bei dessen Ermittlung von dem Bezug auszugehen ist, der sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen nach dem Ansatz für das Jahr 1993 und einer allfälligen Amtszulage ergeben würde."„(1) Den obersten Organen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, gebührt neben ihren Bezügen ein monatlicher Auslagenersatz, bei dessen Ermittlung von dem Bezug auszugehen ist, der sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse römisch IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen nach dem Ansatz für das Jahr 1993 und einer allfälligen Amtszulage ergeben würde."
§ 12 lautet:Paragraph 12, lautet:
„§ 12
Den Mitgliedern des Steiermärkischen Landtages gebührt für die Ausübung ihres Mandates unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift für die Bediensteten des Landes Steiermark eine Fahrtkostenentschädigung in der Höhe des im Jahr 1993 geltenden amtlichen Kilometergeldes für eine Kilometerleistung von 2500 Kilometer monatlich."
§ 21 Abs. 3 zweiter Satz lautet:Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz lautet:
„Bei der Ermittlung ist von dem Bezug auszugehen, der sich unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen nach dem Ansatz für das Jahr 1993 ergibt."„Bei der Ermittlung ist von dem Bezug auszugehen, der sich unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse römisch IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen nach dem Ansatz für das Jahr 1993 ergibt."
§ 21 Abs. 7 lautet:Paragraph 21, Absatz 7, lautet:
„(7) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit nach Abs. 4 ist in vollen Jahren auszudrücken."„(7) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit nach Absatz 4, ist in vollen Jahren auszudrücken."
In den §§ 25a Abs. 2 und 25b wird der Ausdruck „Gesamtdienstzeit" durch den Ausdruck „Gesamtzeit" ersetzt.In den Paragraphen 25 a, Absatz 2 und 25b wird der Ausdruck „Gesamtdienstzeit" durch den Ausdruck „Gesamtzeit" ersetzt.
§ 27 letzter Satz entfällt.Paragraph 27, letzter Satz entfällt.
§ 30 Abs. 2 zweiter Satz lautet:Paragraph 30, Absatz 2, zweiter Satz lautet:
„Dabei ist von jenem Bezug auszugehen, der sich nach den Bestimmungen des § 4 unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse IX, der Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen nach dem Ansatz für das Jahr 1993 ergibt."„Dabei ist von jenem Bezug auszugehen, der sich nach den Bestimmungen des Paragraph 4, unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch IX, der Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen nach dem Ansatz für das Jahr 1993 ergibt."
§ 31 Abs. 3 lautet:Paragraph 31, Absatz 3, lautet:
„(3) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit nach Abs. 2 ist in vollen Jahren auszudrücken."„(3) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit nach Absatz 2, ist in vollen Jahren auszudrücken."
11. § 38 Abs. 3 lautet:11. Paragraph 38, Absatz 3, lautet:
„(3) Auf die Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten und der Waisen sind die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der vorgesehenen Vergleichsberechnung beim überlebenden Ehegatten, das Prozentausmaß nach § 25a, bei einer Vollwaise 36 v. H. und bei einer Halbwaise 24 v. H. des Bezuges nach § 30 Abs. 2 zugrundezulegen sind."„(3) Auf die Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten und der Waisen sind die Bestimmungen des Absatz eins, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der vorgesehenen Vergleichsberechnung beim überlebenden Ehegatten, das Prozentausmaß nach Paragraph 25 a,, bei einer Vollwaise 36 v. H. und bei einer Halbwaise 24 v. H. des Bezuges nach Paragraph 30, Absatz 2, zugrundezulegen sind."
12. Dem § 40 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:12. Dem Paragraph 40, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Es treten in Kraft
Die §§ 3, 4, 6 Abs. 1, 12, 21 Abs. 3 zweiter Satz und 30 Abs. 2 zweiter Satz, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/1997, mit 1. Jänner 1994.Die Paragraphen 3,, 4, 6 Absatz eins,, 12, 21 Absatz 3, zweiter Satz und 30 Absatz 2, zweiter Satz, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1997,, mit 1. Jänner 1994.
§ 38 Abs. 3 und § 41h, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/1997, mit 1. Jänner 1995.Paragraph 38, Absatz 3 und Paragraph 41 h,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1997,, mit 1. Jänner 1995.
Die §§ 21 Abs. 7, 25a Abs. 2, 25b, 31 Abs. 3 und 41 sowie der Entfall des § 27 letzter Satz, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/1997, mit 1. Jänner 1996Die Paragraphen 21, Absatz 7,, 25a Absatz 2,, 25b, 31 Absatz 3 und 41 sowie der Entfall des Paragraph 27, letzter Satz, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1997,, mit 1. Jänner 1996
Die §§ 41b bis 41g, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/1997, mit 1. Oktober 1997."Die Paragraphen 41 b bis 41g, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1997,, mit 1. Oktober 1997."
§ 41 lautet:Paragraph 41, lautet:
„§ 41
Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden."
Nach § 41a werden folgende Bestimmungen eingefügt:Nach Paragraph 41 a, werden folgende Bestimmungen eingefügt:
„Artikel VII
Besondere Übergangsbestimmungen für die Zeit nach dem Ablauf des 30. September 1997
§ 41bParagraph 41 b,
Zeitlicher Geltungsbereich
Die §§ 41c bis 41d sind auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem Ablauf des 30. September 1997 liegen.Die Paragraphen 41 c bis 41d sind auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem Ablauf des 30. September 1997 liegen.
§ 41cParagraph 41 c,
Weiteranwendung der Bestimmungen über Ruhe- und Versorgungsbezüge kraft Gesetzes
(1) Einen Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz können nur mehr Personen erwerben, die mit Ablauf des 30. September 1997
neun Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit im Sinne des § 21 oderneun Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit im Sinne des Paragraph 21, oder
acht Jahre an ruhebezugsfähiger Funktionsdauer im Sinne des § 30acht Jahre an ruhebezugsfähiger Funktionsdauer im Sinne des Paragraph 30,
aufweisen.
(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 gelten auch für die Erlangung eines Anspruches auf Versorgungsbezug nach einer im betreffenden Absatz angeführten Person.(2) Die Voraussetzungen des Absatz eins, gelten auch für die Erlangung eines Anspruches auf Versorgungsbezug nach einer im betreffenden Absatz angeführten Person.
(3) Auf Personen nach Abs. 1 und 2 sind für die Zeit nach dem 30. September 1997 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden.(3) Auf Personen nach Absatz eins und 2 sind für die Zeit nach dem 30. September 1997 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden.
das Landes-Bezügegesetz mit Ausnahme der §§ 10 bis 13,das Landes-Bezügegesetz mit Ausnahme der Paragraphen 10 bis 13,
folgende Bestimmungen dieses Gesetzes:
Abschnitt I, § 9,Abschnitt römisch eins, Paragraph 9,,
Abschnitt II, wenn die Voraussetzungen für den Anfall eines Ruhe- oderAbschnitt römisch II, wenn die Voraussetzungen für den Anfall eines Ruhe- oder
Versorgungsbezuges erfüllt sind, und
Abschnitt III, soweit er sich auf die anzuwendenden Bestimmungen der Abschnitte I und II bezieht.Abschnitt römisch III, soweit er sich auf die anzuwendenden Bestimmungen der Abschnitte römisch eins und römisch II bezieht.
(4) Auf Personen nach den Abs. 1 und 2 sind § 9 und die Bestimmungen dieses Gesetzes über Ruhe- und Versorgungsbezüge mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Pensionsbeitrag, dem allfälligen Ruhebezug und dem allfälligen Versorgungsbezug nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung) nach dem Landes-Bezügegesetz zugrundezulegen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung), auf die die betreffende Person jeweils nach diesem Gesetz Anspruch hätte.(4) Auf Personen nach den Absatz eins und 2 sind Paragraph 9 und die Bestimmungen dieses Gesetzes über Ruhe- und Versorgungsbezüge mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Pensionsbeitrag, dem allfälligen Ruhebezug und dem allfälligen Versorgungsbezug nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung) nach dem Landes-Bezügegesetz zugrundezulegen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung), auf die die betreffende Person jeweils nach diesem Gesetz Anspruch hätte.
§ 41dParagraph 41 d,
Optionsrecht
(1) Personen, die am 30. September 1997 eine im Landes-Bezügegesetz angeführte Funktion bekleiden und mit Ablauf des 30. September 1997 eine geringere als im § 41c Abs. 1 Z. 1 oder 2 genannte ruhebezugsfähige Gesamtzeit oder ruhebezugsfähige Funktionsdauer aufweisen, können bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die im § 41c Abs. 3 Z. 2 angeführten Rechtsvorschriften anzuwenden sind.(1) Personen, die am 30. September 1997 eine im Landes-Bezügegesetz angeführte Funktion bekleiden und mit Ablauf des 30. September 1997 eine geringere als im Paragraph 41 c, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 genannte ruhebezugsfähige Gesamtzeit oder ruhebezugsfähige Funktionsdauer aufweisen, können bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die im Paragraph 41 c, Absatz 3, Ziffer 2, angeführten Rechtsvorschriften anzuwenden sind.
(2) Personen, die vor Ablauf des 30. September 1997 aus einer in diesem Gesetz angeführten Funktion ohne Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz ausgeschieden sind und am 30. September 1997 keine solche Funktion bekleiden, können, wenn sie in der Zeit nach dem 30. September 1997 mit einer Funktion nach dem Landes-Bezügegesetz betraut werden, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme der Funktion schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die Rechtsvorschriften nach § 41c Abs. 3 Z. 2 anzuwenden sind.(2) Personen, die vor Ablauf des 30. September 1997 aus einer in diesem Gesetz angeführten Funktion ohne Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz ausgeschieden sind und am 30. September 1997 keine solche Funktion bekleiden, können, wenn sie in der Zeit nach dem 30. September 1997 mit einer Funktion nach dem Landes-Bezügegesetz betraut werden, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme der Funktion schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die Rechtsvorschriften nach Paragraph 41 c, Absatz 3, Ziffer 2, anzuwenden sind.
§ 41eParagraph 41 e,
Rechtsfolgen einer Option
(1) Auf Personen, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung gemäß § 41d Abs. 1 oder 2 abgeben, sind die im § 41c Abs. 3 angeführten Rechtsvorschriften und § 41c Abs. 4 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 9 anzuwenden.(1) Auf Personen, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung gemäß Paragraph 41 d, Absatz eins, oder 2 abgeben, sind die im Paragraph 41 c, Absatz 3, angeführten Rechtsvorschriften und Paragraph 41 c, Absatz 4, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 9 anzuwenden.
(2) Für den Erwerb eines Anspruches auf Ruhebezug sind auch in den Fällen des Abs. 1(2) Für den Erwerb eines Anspruches auf Ruhebezug sind auch in den Fällen des Absatz eins,
neun Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit im Sinne des § 21 oderneun Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit im Sinne des Paragraph 21, oder
acht Jahre an ruhebezugsfähiger Funktionsdauer im Sinne des § 30acht Jahre an ruhebezugsfähiger Funktionsdauer im Sinne des Paragraph 30,
erforderlich. Für die Bemessung des Ruhebezuges zählen diese Zeiten jedoch nur, soweit sie vor dem 1. Oktober 1997 liegen.
(3) An die Stelle des im § 22 Abs. 1 angeführten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 50 % tritt ein Prozentsatz, der sich aus der Multiplikation der ganzzahligen Anzahl der vor dem 1. Oktober 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 Z. 1 mit der Zahl 0,46296 ergibt.(3) An die Stelle des im Paragraph 22, Absatz eins, angeführten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 50 % tritt ein Prozentsatz, der sich aus der Multiplikation der ganzzahligen Anzahl der vor dem 1. Oktober 1997 liegenden Monate nach Absatz 2, Ziffer eins, mit der Zahl 0,46296 ergibt.
(4) An die Stelle des im § 32 angeführten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 50 % tritt ein Prozentsatz, der sich aus der Multiplikation der ganzzahligen Anzahl der vor dem 1. Oktober 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 Z. 2 mit der Zahl 0,52083 ergibt.(4) An die Stelle des im Paragraph 32, angeführten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 50 % tritt ein Prozentsatz, der sich aus der Multiplikation der ganzzahligen Anzahl der vor dem 1. Oktober 1997 liegenden Monate nach Absatz 2, Ziffer 2, mit der Zahl 0,52083 ergibt.
(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei der Bemessung von Versorgungsbezügen für Hinterbliebene nach den im Abs. 1 angeführten Personen anzuwenden.(5) Die Absatz 2 bis 4 sind auch bei der Bemessung von Versorgungsbezügen für Hinterbliebene nach den im Absatz eins, angeführten Personen anzuwenden.
(6) Die im Abs. 1 angeführten Personen haben für Zeiten der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit nach Abs. 2 Z. 1 oder der ruhebezugsfähigen Funktionsdauer nach Abs. 2 Z. 2, die nach dem 30. September 1997 liegen, einen Pensionsbeitrag zu leisten. Die Pensionsbeitragspflicht endet mit dem Monat, mit dem eine solche Person die im Abs. 2 Z. 1 oder 2 angeführte Gesamtsumme an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit oder an ruhebezugsfähiger Funktionsdauer erreicht.(6) Die im Absatz eins, angeführten Personen haben für Zeiten der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit nach Absatz 2, Ziffer eins, oder der ruhebezugsfähigen Funktionsdauer nach Absatz 2, Ziffer 2,, die nach dem 30. September 1997 liegen, einen Pensionsbeitrag zu leisten. Die Pensionsbeitragspflicht endet mit dem Monat, mit dem eine solche Person die im Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 angeführte Gesamtsumme an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit oder an ruhebezugsfähiger Funktionsdauer erreicht.
(7) Für die Bemessung des Pensionsbeitrages nach Abs. 6 ist der für die Höhe des Pensionsbeitrages gesetzlich vorgesehene Prozentsatz(7) Für die Bemessung des Pensionsbeitrages nach Absatz 6, ist der für die Höhe des Pensionsbeitrages gesetzlich vorgesehene Prozentsatz
für Mitglieder des Steiermärkischen Landtages mit der Anzahl der vor dem 1. Oktober 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 Z. 1 zu vervielfachen und durch die Zahl 108 zu teilen;für Mitglieder des Steiermärkischen Landtages mit der Anzahl der vor dem 1. Oktober 1997 liegenden Monate nach Absatz 2, Ziffer eins, zu vervielfachen und durch die Zahl 108 zu teilen;
für Mitglieder der Landesregierung mit der Anzahl der vor dem 1. Oktober 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 Z. 2 zu vervielfachen und durch die Zahl 96 zu teilen.für Mitglieder der Landesregierung mit der Anzahl der vor dem 1. Oktober 1997 liegenden Monate nach Absatz 2, Ziffer 2, zu vervielfachen und durch die Zahl 96 zu teilen.
(8) Ergibt die Summe der vor dem 1. Oktober 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 keine ganze Zahl, sind die übersteigenden Bruchteile eines Monats bei der Berechnung nach Abs. 7 zu vernachlässigen. Das Berechnungsergebnis ist in allen Fällen auf zwei Dezimalstellen zu runden.(8) Ergibt die Summe der vor dem 1. Oktober 1997 liegenden Monate nach Absatz 2, keine ganze Zahl, sind die übersteigenden Bruchteile eines Monats bei der Berechnung nach Absatz 7, zu vernachlässigen. Das Berechnungsergebnis ist in allen Fällen auf zwei Dezimalstellen zu runden.
(9) Auf eine im Abs. 1 genannte Person ist § 13 des Landes-Bezügegesetzes bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der dort genannte Prozentsatz des vom Land zu leistenden Betrages(9) Auf eine im Absatz eins, genannte Person ist Paragraph 13, des Landes-Bezügegesetzes bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der dort genannte Prozentsatz des vom Land zu leistenden Betrages
im Fall des Abs. 3 durch 108 zu teilen und anschließend mit der Zahl der Monate zu vervielfachen ist, um die die Zahl 108 die ganzzahlige Anzahl der vor dem 1. Oktober 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 Z. 1 übersteigt,im Fall des Absatz 3, durch 108 zu teilen und anschließend mit der Zahl der Monate zu vervielfachen ist, um die die Zahl 108 die ganzzahlige Anzahl der vor dem 1. Oktober 1997 liegenden Monate nach Absatz 2, Ziffer eins, übersteigt,
im Fall des Abs. 4 durch 96 zu teilen und anschließend mit der Zahl der Monate zu vervielfachen ist, um die die Zahl 96 die ganzzahlige Anzahl der vor dem 1. Oktober 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 Z. 2 übersteigt. Der Beitrag des Landes gemäß § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Pensionskassenvorsorgegesetzes, LGBl. Nr. 72/1997, verringert sich dementsprechend.im Fall des Absatz 4, durch 96 zu teilen und anschließend mit der Zahl der Monate zu vervielfachen ist, um die die Zahl 96 die ganzzahlige Anzahl der vor dem 1. Oktober 1997 liegenden Monate nach Absatz 2, Ziffer 2, übersteigt. Der Beitrag des Landes gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Steiermärkischen Pensionskassenvorsorgegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1997,, verringert sich dementsprechend.
(10) Wird Abs. 9 auf § 13 Abs. 2 des Landes-Bezügegesetzes angewendet, so verringern sich die nach den §§ 3 und 4 des Landes-Bezügegesetzes gebührenden Bezüge abweichend vom § 13 Abs. 2 Z. 1 des Landes-Bezügegesetzes auf das Ausmaß, das sich aus der Teilung der Zahl 100 durch den um 100 erhöhten Prozentsatz gemäß Abs. 9 Z. 1 ergibt.(10) Wird Absatz 9, auf Paragraph 13, Absatz 2, des Landes-Bezügegesetzes angewendet, so verringern sich die nach den Paragraphen 3 und 4 des Landes-Bezügegesetzes gebührenden Bezüge abweichend vom Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, des Landes-Bezügegesetzes auf das Ausmaß, das sich aus der Teilung der Zahl 100 durch den um 100 erhöhten Prozentsatz gemäß Absatz 9, Ziffer eins, ergibt.
§ 41fParagraph 41 f,
Vollständiger Übergang auf das Landes-Bezügegesetz
(1) Auf Personen,
die unter § 41d fallen, aber innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 41d nicht abgeben, oderdie unter Paragraph 41 d, fallen, aber innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des Paragraph 41 d, nicht abgeben, oder
die erst nach dem 30. September 1997 erstmals mit einer im Landes-Bezügegesetz angeführten Funktion betraut werden,
ist – soweit nicht § 41g ausdrücklich anderes anordnet – anstelle dieses Gesetzes das Landes-Bezügegesetz anzuwenden.ist – soweit nicht Paragraph 41 g, ausdrücklich anderes anordnet – anstelle dieses Gesetzes das Landes-Bezügegesetz anzuwenden.
(2) Die Pensionsbeiträge, die von den im Abs. 1 Z. 1 angeführten Personen nach § 9 Abs. 2 geleistet worden sind, sind mit den monatlich von der österreichischen Nationalbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen bis zum Stichtag 30. September 1997 entsprechend aufzuzinsen und für die Überweisungsbeträge gemäß Abs. 3 und 4 zu verwenden.(2) Die Pensionsbeiträge, die von den im Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Personen nach Paragraph 9, Absatz 2, geleistet worden sind, sind mit den monatlich von der österreichischen Nationalbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen bis zum Stichtag 30. September 1997 entsprechend aufzuzinsen und für die Überweisungsbeträge gemäß Absatz 3 und 4 zu verwenden.
(3) Das Land hat
für Personen nach § 41d Abs. 1, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 41d nicht abgeben, bis zum 31. Mai 1998 undfür Personen nach Paragraph 41 d, Absatz eins,, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des Paragraph 41 d, nicht abgeben, bis zum 31. Mai 1998 und
für Personen nach § 41d Abs. 2, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 41d nicht abgeben, innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Frist für die im § 41d Abs. 2 vorgesehene Erklärungfür Personen nach Paragraph 41 d, Absatz 2,, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des Paragraph 41 d, nicht abgeben, innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Frist für die im Paragraph 41 d, Absatz 2, vorgesehene Erklärung
einen Überweisungsbetrag an jenen Pensionsversicherungsträger zu leisten, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war. War das Organ bis zum 30. September 1997 nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten. Dies gilt nicht für Organe, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis standen. Für die Höhe des Überweisungsbetrages gilt § 311 ASVG mit der Maßgabe, daß der Berechnung des Überweisungsbetrages Entgelte nur soweit zugrundezulegen sind, als das Organ insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht hat. Die Monate, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wird, gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach den vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. § 70 ASVG, § 127b GSVG und § 118b BSVG sind nicht anzuwenden.einen Überweisungsbetrag an jenen Pensionsversicherungsträger zu leisten, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war. War das Organ bis zum 30. September 1997 nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten. Dies gilt nicht für Organe, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis standen. Für die Höhe des Überweisungsbetrages gilt Paragraph 311, ASVG mit der Maßgabe, daß der Berechnung des Überweisungsbetrages Entgelte nur soweit zugrundezulegen sind, als das Organ insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht hat. Die Monate, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wird, gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach den vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Paragraph 70, ASVG, Paragraph 127 b, GSVG und Paragraph 118 b, BSVG sind nicht anzuwenden.
(4) Der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs. 2 ist als Deckungserfordernis im Sinne des § 48 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/1997, an die in einer Erklärung gemäß dem § 3 Abs. 2 des Stmk. Pensionskassenvorsorgegesetzes (Stmk. PKVG), LGBl. Nr. 72/1997, festgelegte Pensionskasse zu übertragen, mit der das Land einen Pensionskassenvertrag gemäß § 3 Abs. 1 Stmk. PKVG abgeschlossen hat. Wird keine Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 Stmk. PKVG abgegeben, ist der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende restliche Beitrag nach Abs. 2 einem Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu überweisen, sofern das Organ einen solchen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat.(4) Der nach der Überweisung gemäß Absatz 3, verbleibende restliche Betrag nach Absatz 2, ist als Deckungserfordernis im Sinne des Paragraph 48, des Pensionskassengesetzes (PKG), Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, an die in einer Erklärung gemäß dem Paragraph 3, Absatz 2, des Stmk. Pensionskassenvorsorgegesetzes (Stmk. PKVG), Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1997,, festgelegte Pensionskasse zu übertragen, mit der das Land einen Pensionskassenvertrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Stmk. PKVG abgeschlossen hat. Wird keine Erklärung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Stmk. PKVG abgegeben, ist der nach der Überweisung gemäß Absatz 3, verbleibende restliche Beitrag nach Absatz 2, einem Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu überweisen, sofern das Organ einen solchen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat.
§ 41gParagraph 41 g,
Weiteranwendung der Bestimmungen über Ruhe- und Versorgungsgenüsse bei Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung
(1) Auf Personen nach § 41f Abs. 1 Z. 1, die(1) Auf Personen nach Paragraph 41 f, Absatz eins, Ziffer eins,, die
wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion ausscheiden und
bereits am 30. September 1997 die für ihre zum Zeitpunkt dieses Ausscheidens ausgeübte Funktion maßgebenden zeitlichen Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 oder des § 30 Abs. 1 erfüllt haben,bereits am 30. September 1997 die für ihre zum Zeitpunkt dieses Ausscheidens ausgeübte Funktion maßgebenden zeitlichen Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, oder des Paragraph 30, Absatz eins, erfüllt haben,
sind ab dem Zeitpunkt des Auscheidens Abschnitt II und – soweit er sich auf Abschnitt II bezieht – Abschnitt III dieses Gesetzes anzuwenden.sind ab dem Zeitpunkt des Auscheidens Abschnitt römisch II und – soweit er sich auf Abschnitt römisch II bezieht – Abschnitt römisch III dieses Gesetzes anzuwenden.
(2) Für Personen nach § 41f Abs. 1 Z. 1, die wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion als oberstes Organ des Landes ausscheiden, gelten die Voraussetzungen des Abs. 1 Z. 2 auch dann als erfüllt, wenn sie vor dem 1. Oktober 1997 die Funktion eines obersten Organes des Landes bekleidet haben.(2) Für Personen nach Paragraph 41 f, Absatz eins, Ziffer eins,, die wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion als oberstes Organ des Landes ausscheiden, gelten die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2, auch dann als erfüllt, wenn sie vor dem 1. Oktober 1997 die Funktion eines obersten Organes des Landes bekleidet haben.
(3) Scheidet eine Person gemäß Abs. 1 oder 2 mit Anspruch auf Pensionsvorsorge nach Abschnitt II und – soweit er sich auf Abschnitt II bezieht – Abschnitt III dieses Gesetzes aus der Funktion aus, ist § 11 Landes-Bezügegesetz nicht anzuwenden.(3) Scheidet eine Person gemäß Absatz eins, oder 2 mit Anspruch auf Pensionsvorsorge nach Abschnitt römisch II und – soweit er sich auf Abschnitt römisch II bezieht – Abschnitt römisch III dieses Gesetzes aus der Funktion aus, ist Paragraph 11, Landes-Bezügegesetz nicht anzuwenden.
Artikel VIII
Bemessung der Bezüge und Auslagenersätze für die Zeit nach dem 31. Dezember 1994
§ 41hParagraph 41 h,
Die Bezüge und Auslagenersätze nach den §§ 3, 4 und 6 sowie die Ruhebezüge nach §§ 21 Abs. 3 und 30 Abs. 2 bemessen sich für die Jahre 1995, 1996 und 1997 nach den Ansätzen des Jahres 1993. Allfällige Erhöhungen ab 1. Jänner 1998 sind auf der Basis der Bezüge 1993 zu berechnen."Die Bezüge und Auslagenersätze nach den Paragraphen 3,, 4 und 6 sowie die Ruhebezüge nach Paragraphen 21, Absatz 3 und 30 Absatz 2, bemessen sich für die Jahre 1995, 1996 und 1997 nach den Ansätzen des Jahres 1993. Allfällige Erhöhungen ab 1. Jänner 1998 sind auf der Basis der Bezüge 1993 zu berechnen."
Artikel III
Gesetz über die freiwillige Pensionskassenvorsorge für Personen, die dem Steiermärkischen Landes-Bezügegesetz und dem Steiermärkischen Gemeinde-Bezügegesetz, jeweils LGBl. Nr. 72/1997, unterliegen (Steiermärkisches Pensionskassenvorsorgegesetz – Stmk. PKVG)Gesetz über die freiwillige Pensionskassenvorsorge für Personen, die dem Steiermärkischen Landes-Bezügegesetz und dem Steiermärkischen Gemeinde-Bezügegesetz, jeweils Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1997,, unterliegen (Steiermärkisches Pensionskassenvorsorgegesetz – Stmk. PKVG)
Abschnitt 1
Geltungsbereich
§ 1Paragraph eins,
(1) Dieses Gesetz regelt die freiwillige Pensionskassenvorsorge
der in § 1 des Steiermärkischen Landes-Bezügegesetzes (Stmk. LBezG) undder in Paragraph eins, des Steiermärkischen Landes-Bezügegesetzes (Stmk. LBezG) und
der in §§ 6 und 12 bis 14 des Steiermärkischen Gemeinde-Bezügegesetzesder in Paragraphen 6 und 12 bis 14 des Steiermärkischen Gemeinde-Bezügegesetzes
(Stmk. GBezG),
jeweils LGBl. Nr. 72/1997, bezeichneten Personen.jeweils Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1997,, bezeichneten Personen.
(2) Die Teilnahme am Pensionskassensystem hat durch Abschluß von Vereinbarungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und des Pensionskassengesetzes (PKG) zu erfolgen.
§ 2Paragraph 2,
(1) Rechtsträger für die Pensionskassenvorsorge
der Organe des Landes ist das Land,
der Organe der Stadt Graz ist die Stadt Graz und
des Bürgermeisters ist die jeweilige Gemeinde
(2) Bei den in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
§ 3Paragraph 3,
(1) Zur Pensionskassenvorsorge für die durch § 1 erfaßten Personen hat der Rechtsträger Pensionskassenverträge im Sinne der §§ 15 und 15b PKG abzuschließen.(1) Zur Pensionskassenvorsorge für die durch Paragraph eins, erfaßten Personen hat der Rechtsträger Pensionskassenverträge im Sinne der Paragraphen 15 und 15b PKG abzuschließen.
(2) Die durch § 1 erfaßten Personen können dem Rechtsträger gegenüber eine Erklärung abgeben, über welche Pensionskasse ihre Pensionskassenvorsorge finanziert werden soll; ab der Verpflichtung zur Beitragszahlung sind sie Anwartschaftsberechtigte, bei Eintritt des Leistungsfalles sind sie oder ihre Hinterbliebenen Leistungsberechtigte im Sinne des PKG.(2) Die durch Paragraph eins, erfaßten Personen können dem Rechtsträger gegenüber eine Erklärung abgeben, über welche Pensionskasse ihre Pensionskassenvorsorge finanziert werden soll; ab der Verpflichtung zur Beitragszahlung sind sie Anwartschaftsberechtigte, bei Eintritt des Leistungsfalles sind sie oder ihre Hinterbliebenen Leistungsberechtigte im Sinne des PKG.
(3) Die Finanzierung der Pensionskassenvorsorge erfolgt durch Zahlung von laufenden Beiträgen oder eines Überweisungsbetrages nach § 48 des PKG an die Pensionskasse. Die sich daraus ergebenden Pensionsleistungen werden durch die Pensionskasse erbracht. Der Leistungsprüfung und Leistungsberechnung ist der jeweils gültige Geschäftsplan der Pensionskasse und der nach Abs. 1 abgeschlossene Pensionskassenvertrag zugrunde zu legen.(3) Die Finanzierung der Pensionskassenvorsorge erfolgt durch Zahlung von laufenden Beiträgen oder eines Überweisungsbetrages nach Paragraph 48, des PKG an die Pensionskasse. Die sich daraus ergebenden Pensionsleistungen werden durch die Pensionskasse erbracht. Der Leistungsprüfung und Leistungsberechnung ist der jeweils gültige Geschäftsplan der Pensionskasse und der nach Absatz eins, abgeschlossene Pensionskassenvertrag zugrunde zu legen.
Abschnitt 2
Beitragsrecht
§ 4Paragraph 4,
(1) Auf Grund der Erklärung des Anwartschaftsberechtigten nach § 3 Abs. 2 hat der Rechtsträger monatlich im vorhinein Beiträge an die Pensionskasse im Ausmaß von 10 % der dem Anwartschaftsberechtigten gemäß § 3 Stmk. LBezG oder §§ 6 und 12 bis 14 Stmk. GBezG gebührenden Bezüge einschließlich der Sonderzahlungen (Pensionskassenbeitrag des Rechtsträgers) zu leisten.(1) Auf Grund der Erklärung des Anwartschaftsberechtigten nach Paragraph 3, Absatz 2, hat der Rechtsträger monatlich im vorhinein Beiträge an die Pensionskasse im Ausmaß von 10 % der dem Anwartschaftsberechtigten gemäß Paragraph 3, Stmk. LBezG oder Paragraphen 6 und 12 bis 14 Stmk. GBezG gebührenden Bezüge einschließlich der Sonderzahlungen (Pensionskassenbeitrag des Rechtsträgers) zu leisten.
(2) Die Beitragszahlung endet jedenfalls, wenn eine Leistung im Sinne des Abschnittes 4 dieses Gesetzes in Anspruch genommen wird.
§ 5Paragraph 5,
(1) Der Anwartschaftsberechtigte kann sich zur Leistung eigener Beiträge bis zur Höhe des Pensionskassenbeitrages des Rechtsträgers verpflichten.
(2) Der Anwartschaftsberechtigte kann seine Beitragsleistung jederzeit einstellen oder für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aussetzen oder einschränken.
§ 6Paragraph 6,
(1) Der Pensionskassenbeitrag des Rechtsträgers enthält die Verwaltungskosten der Pensionskasse sowohl für die Beiträge gemäß § 4 als auch für allfällige gemäß § 5 geleistete Beiträge.(1) Der Pensionskassenbeitrag des Rechtsträgers enthält die Verwaltungskosten der Pensionskasse sowohl für die Beiträge gemäß Paragraph 4, als auch für allfällige gemäß Paragraph 5, geleistete Beiträge.
(2) Die Versicherungssteuer für den Pensionskassenbeitrag des Rechtsträgers trägt der Rechtsträger.
Abschnitt 3
Unverfallbarkeit
§ 7Paragraph 7,
(1) Die aus den geleisteten Beiträgen an eine Pensionskasse erworbene Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung wird sofort unverfallbar. Die Abtretung oder Verpfändung dieser Anwartschaft ist rechtsunwirksam. Für die Pfändung gilt die Exekutionsordnung.
(2) Für die Errechnung des Unverfallbarkeitsbetrages gilt § 5 Abs. 1a des Betriebspensionsgesetzes (BPG); eine Abfindung ist zulässig, wenn dieser Unverfallbarkeitsbetrag den sich aus § 1 Abs. 2 und 2a PKG ergebenden Betrag nicht übersteigt.(2) Für die Errechnung des Unverfallbarkeitsbetrages gilt Paragraph 5, Absatz eins a, des Betriebspensionsgesetzes (BPG); eine Abfindung ist zulässig, wenn dieser Unverfallbarkeitsbetrag den sich aus Paragraph eins, Absatz 2 und 2a PKG ergebenden Betrag nicht übersteigt.
(3) Nach dem Ende des Anspruches auf einen Bezug nach dem Stmk. LBezG oder dem Stmk. GBezG kann der Anwartschaftsberechtigte
die Umwandlung des Unverfallbarkeitsbetrages in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft verlangen; bei Eintritt des Leistungsfalles hat der Leistungsberechtigte gegen die Pensionskasse einen Anspruch aus der beitragsfrei gestellten Anwartschaft; die anteiligen Veranlagungserträge und anteiligen versicherungstechnischen Gewinne oder Verluste bis zum Leistungsfall sind zu berücksichtigen;
die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages in die Pensionskasse eines Arbeitgebers, einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, der der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, einer Gruppenrentenversicherung eines Arbeitgebers oder in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufrecht verlangen,
die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung verlangen, wenn der Anwartschaftsberechtigte seinen Arbeitsort dauernd ins Ausland verlegt,
die Fortsetzung der Pensionskassenvorsorge nur mit eigenen Beiträgen verlangen, wenn auf Grund der Vorsorgevereinbarung mindestens fünf Jahre Beiträge geleistet wurden.
(4) Gibt der Anwartschaftsberechtigte binnen sechs Monaten keine Erklärung über die Verwendung seines Unverfallbarkeitsbetrages ab, ist dieser in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft (Abs. 3 Z. 1) umzuwandeln. Verlangt der Anwartschaftsberechtigte zu einem späteren Zeitpunkt die Übertragung dieser Anwartschaft in die Pensionskasse eines Arbeitgebers, einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, der der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, in eine Gruppenrentenversicherung eines Arbeitgebers oder in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung (Abs. 3 Z. 3), ist die Anwartschaft neuerlich in einen Unverfallbarkeitsbetrag umzuwandeln. Dieser berechnet sich unter Berücksichtigung der anteiligen Veranlagungserträge und anteiligen versicherungstechnischen Gewinne oder Verluste bis zum Zeitpunkt der Übertragung nach denselben Rechenregeln, die bei der erstmaligen Berechnung des Unverfallbarkeitsbetrages (Abs. 3 Z. 1) zugrundezulegen waren.(4) Gibt der Anwartschaftsberechtigte binnen sechs Monaten keine Erklärung über die Verwendung seines Unverfallbarkeitsbetrages ab, ist dieser in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft (Absatz 3, Ziffer eins,) umzuwandeln. Verlangt der Anwartschaftsberechtigte zu einem späteren Zeitpunkt die Übertragung dieser Anwartschaft in die Pensionskasse eines Arbeitgebers, einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, der der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, in eine Gruppenrentenversicherung eines Arbeitgebers oder in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung (Absatz 3, Ziffer 3,), ist die Anwartschaft neuerlich in einen Unverfallbarkeitsbetrag umzuwandeln. Dieser berechnet sich unter Berücksichtigung der anteiligen Veranlagungserträge und anteiligen versicherungstechnischen Gewinne oder Verluste bis zum Zeitpunkt der Übertragung nach denselben Rechenregeln, die bei der erstmaligen Berechnung des Unverfallbarkeitsbetrages (Absatz 3, Ziffer eins,) zugrundezulegen waren.
Abschnitt 4
Leistungsrecht
§ 8Paragraph 8,
(1) Auf Grund der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 des Pensionskassenvertrages sowie des jeweils gültigen Geschäftsplanes hat der Anwartschaftsberechtigte nach Maßgabe der erworbenen Anwartschaft Anspruch auf(1) Auf Grund der Erklärung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Pensionskassenvertrages sowie des jeweils gültigen Geschäftsplanes hat der Anwartschaftsberechtigte nach Maßgabe der erworbenen Anwartschaft Anspruch auf
Versorgungsleistungen als Eigenpension:
Alterspension/vorzeitige Alterspension,
Berufsunfähigkeitspension mit oder ohne zusätzlichen Risikoschutz,
Versorgungsleistungen an Hinterbliebene mit oder ohne zusätzlichen
Risikoschutz:
(2) In der Erklärung hat der Anwartschaftsberechtigte unwiderruflich festzulegen, ob er das finanzmathematische oder versicherungsmathematische Altersvorsorgemodell jeweils mit oder ohne zusätzlichen Risikoschutz wählt. Wählt der Anwartschaftsberechtigte das Altersvorsorgemodell mit zusätzlichem Risikoschutz, hat er festzulegen, ob der zusätzliche Risikoschutz nur mit dem Pensionskassenbeitrag des Rechtsträgers (§ 4 Abs. 1) oder auch mit seinen eigenen Beiträgen (§ 5 Abs. 1) finanziert werden soll. Sofern dies im jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse vorgesehen ist, kann im Pensionskassenvertrag die Wahl des zusätzlichen Risikoschutzes oder die Einschränkung des Anspruches auf Berufsunfähigkeitspension bei im Zeitpunkt der Einbeziehung vorhandenen Krankheiten oder Gebrechen vom Ergebnis einer entsprechenden Gesundheitsüberprüfung abhängig gemacht werden.(2) In der Erklärung hat der Anwartschaftsberechtigte unwiderruflich festzulegen, ob er das finanzmathematische oder versicherungsmathematische Altersvorsorgemodell jeweils mit oder ohne zusätzlichen Risikoschutz wählt. Wählt der Anwartschaftsberechtigte das Altersvorsorgemodell mit zusätzlichem Risikoschutz, hat er festzulegen, ob der zusätzliche Risikoschutz nur mit dem Pensionskassenbeitrag des Rechtsträgers (Paragraph 4, Absatz eins,) oder auch mit seinen eigenen Beiträgen (Paragraph 5, Absatz eins,) finanziert werden soll. Sofern dies im jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse vorgesehen ist, kann im Pensionskassenvertrag die Wahl des zusätzlichen Risikoschutzes oder die Einschränkung des Anspruches auf Berufsunfähigkeitspension bei im Zeitpunkt der Einbeziehung vorhandenen Krankheiten oder Gebrechen vom Ergebnis einer entsprechenden Gesundheitsüberprüfung abhängig gemacht werden.
(3) Der zusätzliche Risikoschutz ist nur gegeben, solange laufende Beiträge geleistet werden.
Alterspension/Vorzeitige Alterspension
§ 9Paragraph 9,
(1) Der Leistungsanspruch auf eine Alterspension entsteht, wenn der Anwartschaftsberechtigte das 65. Lebensjahr vollendet hat. Der Leistungsanspruch auf eine vorzeitige Alterspension entsteht ab der Vollendung des 60. Lebensjahres, sofern der Anwartschaftsberechtigte keine Funktion im Sinne des Stmk. LBezG oder Stmk. GBezG oder gleichartiger Rechtsvorschriften und auch keine sonstige Erwerbstätigkeit ausübt.
(2) Die Höhe der Leistung ergibt sich bei einem finanzmathematischen Altersvorsorgemodell – unter Berücksichtigung einer allfälligen Anwartschaft auf Hinterbliebenenpension – aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Pensionsfalles vorhandenen Deckungsrückstellung entsprechend dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse.
(3) Die Höhe der Leistung ergibt sich bei einem versicherungsmathematischen Altersvorsorgemodell – unter Berücksichtigung einer allfälligen Anwartschaft auf Hinterbliebenenpension – aus der Verrentung der für das Risiko des Alters entsprechend dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse vorhandenen Deckungsrückstellung zum Zeitpunkt des Anfalles der Alterspension/vorzeitigen Alterspension.
(4) Die Leistung gebührt bei Erfüllung der Voraussetzungen (Abs. 1), wenn sie auf einen Monatsersten fällt, ab dem Monatsersten, sonst ab dem darauffolgenden Monatsersten. Die Alterspension/vorzeitige Alterspension gebührt lebenslang.(4) Die Leistung gebührt bei Erfüllung der Voraussetzungen (Absatz eins,), wenn sie auf einen Monatsersten fällt, ab dem Monatsersten, sonst ab dem darauffolgenden Monatsersten. Die Alterspension/vorzeitige Alterspension gebührt lebenslang.
Berufsunfähigkeitspension
§ 10Paragraph 10,
(1) Der Leistungsanspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension entsteht, wenn der Anwartschaftsberechtigte – vor Vollendung des 60. Lebensjahres – einen mit rechtskräftigem Bescheid eines Pensionsversicherungsträgers zuerkannten Anspruch auf eine Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) oder gleichartigen Rechtsvorschriften hat und keine Funktion im Sinne des Stmk. LBezG oder Stmk. GBezG oder gleichartiger Rechtsvorschriften und auch keine sonstige Erwerbstätigkeit ausübt.
(2) Die Höhe der Leistung ergibt sich bei einem finanzmathematischen Altersvorsorgemodell unter Berücksichtigung einer allfälligen Anwartschaft auf Hinterbliebenenpension
aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Pensionsanfalls vorhandenen Deckungsrückstellung entsprechend dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse oder
aus der Hochrechnung einer Alterspension auf das 55. Lebensjahr, wobei angenommen wird, daß der zuletzt für den Anwartschaftsberechtigten entrichtete Beitrag zwischen dem Eintritt des Leistungsfalles und der Vollendung des 55. Lebensjahres, unter Berücksichtigung einer jährlichen Verzinsung mit dem Rechnungszins, weiter entrichtet worden wäre; bei Eintritt des Leistungsfalles ab der Vollendung des 55. Lebensjahres ergibt sich die Höhe der Leistung aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Pensionsanfalls vorhandenen Deckungsrückstellung entsprechend dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse (zusätzlicher Risikoschutz).
(3) Die Höhe der Leistung ergibt sich bei einem versicherungsmathematischen Vorsorgemodell unter Berücksichtigung einer allfälligen Anwartschaft auf Hinterbliebenenpension
aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Pensionsanfalls vorhandenen Deckungsrückstellung entsprechend dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse oder
aus der versicherungsmathematischen Hochrechnung einer Alterspension auf das 55. Lebensjahr, wobei angenommen wird, daß der zuletzt für den Anwartschaftsberechtigten entrichtete Beitrag zwischen dem Eintritt des Leistungsfalles und der Vollendung des 55. Lebensjahres weiter entrichtet worden wäre; bei Eintritt des Leistungsfalles ab der Vollendung des 55. Lebensjahres ergibt sich die Höhe der Leistung aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Pensionsanfalls vorhandenen Deckungsrückstellung entsprechend dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse (zusätzlicher Risikoschutz).
(4) Die Berufsunfähigkeitspension gebührt bei Erfüllung der Voraussetzung (Abs. 1), wenn sie auf einen Monatsersten fällt, ab dem Monatsersten, sonst ab dem darauffolgenden Monatsersten. Die Berufsunfähigkeitspension gebührt so lange, als eine der im Abs. 1 angeführten Leistungen nach dem ASVG oder gleichartigen Rechtsvorschriften zusteht.(4) Die Berufsunfähigkeitspension gebührt bei Erfüllung der Voraussetzung (Absatz eins,), wenn sie auf einen Monatsersten fällt, ab dem Monatsersten, sonst ab dem darauffolgenden Monatsersten. Die Berufsunfähigkeitspension gebührt so lange, als eine der im Absatz eins, angeführten Leistungen nach dem ASVG oder gleichartigen Rechtsvorschriften zusteht.
Witwen-/Witwerpension
§ 11Paragraph 11,
(1) Leistungsanspruch auf Witwen-/Witwerpension hat der überlebende Ehegatte, sofern die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat, nach dem Tod des anwartschafts- oder leistungsberechtigten Ehegatten. Eine Leistung gebührt nicht, wenn die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem bereits eine Eigenpension nach § 8 Abs. 1 Z. 1 erbracht wurde.(1) Leistungsanspruch auf Witwen-/Witwerpension hat der überlebende Ehegatte, sofern die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat, nach dem Tod des anwartschafts- oder leistungsberechtigten Ehegatten. Eine Leistung gebührt nicht, wenn die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem bereits eine Eigenpension nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, erbracht wurde.
(2) Die Höhe der Witwen-/Witwerpension im finanzmathematischen Altersvorsorgemodell nach dem Tod
des Anwartschaftsberechtigten
ergibt sich – unter Berücksichtigung einer allfälligen Waisenpension –
aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Ablebens vorhandenen Deckungsrückstellung entsprechend dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse oder
beträgt 60 % der Berufsunfähigkeitspension, auf die er im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte (zusätzlicher Risikoschutz);
des Leistungsberechtigten beträgt 60 % von jener Pension, auf die er im Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hat.
(3) Die Höhe der Witwen-/Witwerpension beträgt bei einem versicherungsmathematischen Altersvorsorgemodell bei Tod
des Anwartschaftsberechtigten
unter Berücksichtigung einer allfälligen Waisenpension 60 % der Berufsunfähigkeitspension, auf die er im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte, oder
60 % der Berufsunfähigkeitspension, auf die er im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte (zusätzlicher Risikoschutz);
des Leistungsberechtigten 60 % von jener Pension, auf die er im Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hat.
(4) Die Leistung gebührt bei Erfüllung der Voraussetzungen (Abs. 1), wenn sie auf einen Monat fällt, ab dem Monatsersten, sonst ab dem darauffolgenden Monatsersten und gebührt lebenslang.(4) Die Leistung gebührt bei Erfüllung der Voraussetzungen (Absatz eins,), wenn sie auf einen Monat fällt, ab dem Monatsersten, sonst ab dem darauffolgenden Monatsersten und gebührt lebenslang.
(5) Bei Wiederverheiratung kann nach Maßgabe des jeweils gültigen Geschäftsplanes der überlebende Ehegatte anstelle der Witwen-/Witwerpension eine Abfindung in Höhe von fünf Jahrespensionen, maximal jedoch die vorhandene Deckungsrückstellung verlangen.
Waisenpension
§ 12Paragraph 12,
(1) Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tod des Anwartschafts- /Leistungsberechtigten dessen Kinder im Sinne des § 252 Abs. 1 ASVG, solange die im ASVG angeführten Voraussetzungen vorliegen, höchstens jedoch bis zum vollendeten 27. Lebensjahr. Anspruch auf Waisenpension nach einem Leistungsberechtigten besteht nur dann, wenn die Kindeseigenschaft vor Anfall der Eigenpension vorgelegen ist.(1) Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tod des Anwartschafts- /Leistungsberechtigten dessen Kinder im Sinne des Paragraph 252, Absatz eins, ASVG, solange die im ASVG angeführten Voraussetzungen vorliegen, höchstens jedoch bis zum vollendeten 27. Lebensjahr. Anspruch auf Waisenpension nach einem Leistungsberechtigten besteht nur dann, wenn die Kindeseigenschaft vor Anfall der Eigenpension vorgelegen ist.
(2) Die Höhe der Waisenpension – im finanzmathematischen Altersvorsorgemodell nach dem Tod
des Anwartschaftsberechtigten
ergibt sich – unter Berücksichtigung einer allfälligen Witwen-
/Witwerpension – aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Ablebens vorhandenen Deckungsrückstellung entsprechend dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionkasse; diese beträgt 40 % der Witwen- /Witwerpension; oder
beträgt 24 %, bei Vollwaisen 36 % der Berufsunfähigkeitspension, auf die er im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte (zusätzlicher Risikoschutz);
des Leistungsberechtigten beträgt 24 %, bei Vollwaisen 36 % der Berufsunfähigkeitspension, auf die er im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hat.
(3) Die Höhe der Waisenpension beträgt bei einem versicherungsmathematischen Altersvorsorgemodell bei Tod
des Anwartschaftsberechtigten
unter Berücksichtigung einer allfälligen Witwen/Witwerpension 24 %, bei
Vollwaisen 36 % der Berufsunfähigkeitspension, auf die er im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte, oder
24 %, bei Vollwaisen 36 % der Berufsunfähigkeitspension, auf die er im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte (zusätzlicher Risikoschutz);
des Leistungsberechtigten 24 %, bei Vollwaisen 36 % von jener Pension, auf die er im Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hat.
(4) Die Leistung gebührt bei Erfüllung der Voraussetzungen (Abs. 1), wenn sie auf einen Monatsersten fällt, ab dem Monatsersten, sonst ab dem darauffolgenden Monatsersten. Der Wegfall des Leistungsanspruches ergibt sich aus Abs. 1.(4) Die Leistung gebührt bei Erfüllung der Voraussetzungen (Absatz eins,), wenn sie auf einen Monatsersten fällt, ab dem Monatsersten, sonst ab dem darauffolgenden Monatsersten. Der Wegfall des Leistungsanspruches ergibt sich aus Absatz eins,
Gesamtausmaß der Hinterbliebenenvorsorge
§ 13Paragraph 13,
Die Summe aller Hinterbliebenenpensionen bei zusätzlichem Risikoschutz ist mit 110 % der Pension begrenzt, die der verstorbene Leistungsberechtigte bezogen hat oder die der verstorbene Anwartschaftsberechtigte bezogen hätte, wäre im Zeitpunkt seines Todes eine Berufsunfähigkeitspension mit zusätzlichem Risikoschutz angefallen. Solange die Summe der Hinterbliebenenpensionen gemäß den §§ 11 und 12 diese Grenze übersteigt, werden die Pensionen anteilsmäßig gekürzt.Die Summe aller Hinterbliebenenpensionen bei zusätzlichem Risikoschutz ist mit 110 % der Pension begrenzt, die der verstorbene Leistungsberechtigte bezogen hat oder die der verstorbene Anwartschaftsberechtigte bezogen hätte, wäre im Zeitpunkt seines Todes eine Berufsunfähigkeitspension mit zusätzlichem Risikoschutz angefallen. Solange die Summe der Hinterbliebenenpensionen gemäß den Paragraphen 11 und 12 diese Grenze übersteigt, werden die Pensionen anteilsmäßig gekürzt.
Leistungsansprüche
§ 14Paragraph 14,
(1) Die Versorgungsleistungen im Sinne der §§ 9 bis 12 gebühren zwölfmal jährlich; neben den monatlichen Versorgungsleistungen gebühren zwei Sonderzahlungen jeweils in der Höhe der monatlichen Versorgungsleistung. Die Versorgungsleistungen sind monatlich im vorhinein auf ein vom Leistungsberechtigten bekanntzugebendes Konto zu überweisen. Als Auszahlungszeitpunkt kann von der Pensionskasse auch ein anderer Tag als der Monatserste, aber spätestens der Fünfte eines Monats festgesetzt werden.(1) Die Versorgungsleistungen im Sinne der Paragraphen 9 bis 12 gebühren zwölfmal jährlich; neben den monatlichen Versorgungsleistungen gebühren zwei Sonderzahlungen jeweils in der Höhe der monatlichen Versorgungsleistung. Die Versorgungsleistungen sind monatlich im vorhinein auf ein vom Leistungsberechtigten bekanntzugebendes Konto zu überweisen. Als Auszahlungszeitpunkt kann von der Pensionskasse auch ein anderer Tag als der Monatserste, aber spätestens der Fünfte eines Monats festgesetzt werden.
(2) Die Leistungen werden jährlich entsprechend der Differenz zwischen dem Rechnungszins und dem erzielten rechnungsmäßigen Überschuß der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft im vorangegangenen Geschäftsjahr valorisiert, sofern die gesetzlich vorgeschriebene Veränderung der Schwankungsrückstellung nicht einen davon abweichenden Valorisierungssatz notwendig macht. Der Rechnungszins beträgt maximal 3,5 %.
(3) Erfolgt die Auszahlung nach dem festgestellten Leistungsbeginn, ist die vorhandene Deckungsrückstellung ab dem festgestellten Leistungsbeginn versicherungsmathematisch zu verrenten.
§ 15Paragraph 15,
Ein Leistungsanspruch erlischt jedenfalls mit dem Tod des jeweils Leistungsberechtigten.
Abschnitt 5
Informations- und Auskunftspflichten
§ 16Paragraph 16,
(1) Die Anwartschaftsberechtigten sind entsprechend dem Pensionskassenvertrag verpflichtet, die Pensionskasse über allfällige Änderungen der für die Bemessung der Anwartschaften und Leistungen maßgeblichen Daten, insbesondere des Familienstandes und der Kinderzahl, zu informieren.
(2) Die Leistungsberechtigten sind verpflichtet, alle für die Pensionshöhe und den Pensionsanspruch maßgeblichen Änderungen unverzüglich der Pensionskasse zu melden.
§ 17Paragraph 17,
Die Mitwirkung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten an der Verwaltung der Pensionskasse ergibt sich aus dem PKG.
Kündigung des Pensionskassenvertrages
§ 18Paragraph 18,
Der Rechtsträger kann einen Pensionskassenvertrag mit einer Pensionskasse bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 17 PKG kündigen, sofern sämtliche davon erfaßten Anwartschafts- und Leistungsberechtigte mit der Kündigung des Pensionskassenvertrages einverstanden sind.Der Rechtsträger kann einen Pensionskassenvertrag mit einer Pensionskasse bei Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 17, PKG kündigen, sofern sämtliche davon erfaßten Anwartschafts- und Leistungsberechtigte mit der Kündigung des Pensionskassenvertrages einverstanden sind.
Abschnitt 6
Schlußbestimmungen
Verweisung auf andere Gesetze
§ 19Paragraph 19,
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
Pensionskassengesetz (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/1997;Pensionskassengesetz (PKG), Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 64/1997;
Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung BGBl. Nr. 759/1996;
Betriebspensionsgesetz (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, in der Fassung BGBl. Nr. 754/1996;Betriebspensionsgesetz (BPG), Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, in der Fassung BGBl. Nr. 754/1996;
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1995, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/1997.Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1995,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
§ 20Paragraph 20,
Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen
Wirkungsbereich zu besorgen.
Inkrafttreten
§ 21Paragraph 21,
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.
Artikel IV
Änderung der Dienstpragmatik 1914
Die gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, als Landesgesetz geltende Dienstpragmatik 1914, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 17/1996, wird wie folgt geändert.Die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 124 aus 1974,, als Landesgesetz geltende Dienstpragmatik 1914, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1996,, wird wie folgt geändert.
1. § 71 samt Überschrift lautet:1. Paragraph 71, samt Überschrift lautet:
„§ 71
Dienstfreistellung und Außerdienststellen wegen Ausübung des Mandates im Nationalrat, Bundesrat oder in einem Landtag
(1) Soweit in Abs. 6 Z. 1 nicht anderes bestimmt ist, ist dem Beamten, der Mitglied des Nationalrates, Bundesrates oder eines Landtages ist, die zur Ausübung seines Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge zu gewähren. Dienstplanerleichterungen (Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen in größtmöglichem Ausmaß einzuräumen.(1) Soweit in Absatz 6, Ziffer eins, nicht anderes bestimmt ist, ist dem Beamten, der Mitglied des Nationalrates, Bundesrates oder eines Landtages ist, die zur Ausübung seines Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge zu gewähren. Dienstplanerleichterungen (Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen in größtmöglichem Ausmaß einzuräumen.
(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist von Beamten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderliche Zeit, beginnend vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion, für jedes Kalenderjahr im vorhinein festzulegen. Bei Lehrern tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Der Beamte, der Mitglied des Nationalrates, Bundesrates oder Landtages ist, hat das Ausmaß der von ihm festgelegten Dienstfreistellung im Dienstweg der nach Artikel 59b B-VG, in der Fassung BGBl. Nr. 392/1996, eingerichteten Kommission mitzuteilen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem solchen Beamten und der Dienstbehörde über das Ausmaß von Über- oder Unterschreitungen der Dienstfreistellung hat die Kommission dazu auf Antrag der Dienstbehörde oder des Beamten eine Stellungnahme abzugeben.(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Absatz eins, ist von Beamten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderliche Zeit, beginnend vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion, für jedes Kalenderjahr im vorhinein festzulegen. Bei Lehrern tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Der Beamte, der Mitglied des Nationalrates, Bundesrates oder Landtages ist, hat das Ausmaß der von ihm festgelegten Dienstfreistellung im Dienstweg der nach Artikel 59b B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1996,, eingerichteten Kommission mitzuteilen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem solchen Beamten und der Dienstbehörde über das Ausmaß von Über- oder Unterschreitungen der Dienstfreistellung hat die Kommission dazu auf Antrag der Dienstbehörde oder des Beamten eine Stellungnahme abzugeben.
(3) Der Beamte, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch abweichend von Abs. 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er(3) Der Beamte, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch abweichend von Absatz eins, für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er
die Zuweisung eines seiner bisherigen Verwendung nach Abs. 4 Z. 1die Zuweisung eines seiner bisherigen Verwendung nach Absatz 4, Ziffer eins,
möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes ablehnt.
Im Fall der Z. 2 ist er mit Wirksamkeit von dem auf den Ablauf von zwei Monaten folgenden Monatsersten, beginnend vom Tag der Angelobung, unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.Im Fall der Ziffer 2, ist er mit Wirksamkeit von dem auf den Ablauf von zwei Monaten folgenden Monatsersten, beginnend vom Tag der Angelobung, unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.
(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten nach Abs. 1 auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf seinem bisherigen Arbeitsplatz(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten nach Absatz eins, auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf seinem bisherigen Arbeitsplatz
in einer sonstigen Verwendung auf Grund der vom Unvereinbarkeitsausschuß gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, in der Fassung BGBl. Nr. 64/1997, oder vom Unvereinbarkeitsausschuß des Landtages getroffenen Feststellung unzulässig ist oderin einer sonstigen Verwendung auf Grund der vom Unvereinbarkeitsausschuß gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1997,, oder vom Unvereinbarkeitsausschuß des Landtages getroffenen Feststellung unzulässig ist oder
auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre, so ist ihm innerhalb von zwei Monaten, beginnend vom Tag der Angelobung, ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder – mit seiner Zustimmung – ein seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Z. 1 und 2 angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem Beamten eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. § 67 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre, so ist ihm innerhalb von zwei Monaten, beginnend vom Tag der Angelobung, ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder – mit seiner Zustimmung – ein seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Ziffer eins und 2 angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem Beamten eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. Paragraph 67, ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
(5) Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach Abs. 4 kein Einvernehmen mit dem Beamten erzielt, hat die Dienstbehörde hierüber mit Bescheid zu entscheiden. Bei Mitgliedern des Nationalrates, Bundesrates und des Landtages ist zuvor auf Antrag der Dienstbehörde oder des Beamten eine Stellungnahme der nach Artikel 59b B-VG eingerichteten Kommission zu den bestehenden Meinungsverschiedenheiten einzuholen.(5) Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach Absatz 4, kein Einvernehmen mit dem Beamten erzielt, hat die Dienstbehörde hierüber mit Bescheid zu entscheiden. Bei Mitgliedern des Nationalrates, Bundesrates und des Landtages ist zuvor auf Antrag der Dienstbehörde oder des Beamten eine Stellungnahme der nach Artikel 59b B-VG eingerichteten Kommission zu den bestehenden Meinungsverschiedenheiten einzuholen.
(6) Der Beamte, der
Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Amtsführender Präsident des Landesschulrates, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung oder
Mitglied des Europäischen Parlaments oder
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen."
§ 76 Abs. 3 entfällt.Paragraph 76, Absatz 3, entfällt.
§ 78 Abs. 1 lautet:Paragraph 78, Absatz eins, lautet:
„(1) Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er im Fall des § 76 Abs. 1 und 2 seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Beamten ist nicht erforderlich."„(1) Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er im Fall des Paragraph 76, Absatz eins und 2 seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Beamten ist nicht erforderlich."
Nach § 128 wird folgender Abschnitt samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 128, wird folgender Abschnitt samt Überschrift angefügt:
„5. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen"
§ 129 samt Überschrift lautet:Paragraph 129, samt Überschrift lautet:
„§ 129
Wiederaufnahme in den Dienststand (Verfassungsbestimmung) Ein Beamter, der gemäß § 76 Abs. 3, in der bis zum Ablauf des 30. September 1997 geltenden Fassung, in den Ruhestand versetzt worden ist, ist für die Zeit ab 1. März 1998 durch Ernennung wieder in den Dienststand aufzunehmen. § 78 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden."Wiederaufnahme in den Dienststand (Verfassungsbestimmung) Ein Beamter, der gemäß Paragraph 76, Absatz 3,, in der bis zum Ablauf des 30. September 1997 geltenden Fassung, in den Ruhestand versetzt worden ist, ist für die Zeit ab 1. März 1998 durch Ernennung wieder in den Dienststand aufzunehmen. Paragraph 78, Absatz 2 und 3 ist anzuwenden."
Artikel V
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, als Landesgesetz geltende Gehaltsgesetz 1956, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 76/1996, wird wie folgt geändert.Das gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 124 aus 1974,, als Landesgesetz geltende Gehaltsgesetz 1956, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 1996,, wird wie folgt geändert.
§ 13 Abs. 5 bis 9a lautet:Paragraph 13, Absatz 5 bis 9a lautet:
„(5) Eine dem Beamten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 71 Abs. 1 Dienstpragmatik, in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997, bewirkt eine Kürzung der Dienstbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung entfallen sollen, mindestens jedoch im Ausmaß von 25 % dieser Bezüge. Ausgenommen sind die Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift 1955, in der Fassung LGBl. Nr. 17/1996. Abweichend vom § 6 wird die Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde. Die Dienstbezüge eines Beamten, der Mitglied eines Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist und der weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 25 % zu kürzen.„(5) Eine dem Beamten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Dienstpragmatik, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1997,, bewirkt eine Kürzung der Dienstbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung entfallen sollen, mindestens jedoch im Ausmaß von 25 % dieser Bezüge. Ausgenommen sind die Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift 1955, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1996,. Abweichend vom Paragraph 6, wird die Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde. Die Dienstbezüge eines Beamten, der Mitglied eines Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist und der weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 25 % zu kürzen.
(6) Überschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 5, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Der Beamte hat die dadurch entstandenen Übergenüsse abweichend vom § 13a Abs. 1 in jedem Fall dem Land zu ersetzen.(6) Überschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Absatz 5,, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Der Beamte hat die dadurch entstandenen Übergenüsse abweichend vom Paragraph 13 a, Absatz eins, in jedem Fall dem Land zu ersetzen.
(7) Unterschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 5, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25 % der Dienstbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist dem Beamten nachzuzahlen.(7) Unterschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Absatz 5,, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25 % der Dienstbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist dem Beamten nachzuzahlen.
(8) Dienstbezüge im Sinne des Abs. 5 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen mit Ausnahme jener Geldleistungen, mit denen zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden. Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen gebühren im Durchrechnungszeitraum nur, wenn der Beamte die volle Wochendienstleistung oder im Fall des Abs. 9 die durchschnittliche Auslastung durch die hauptberufliche Funktion überschreitet.(8) Dienstbezüge im Sinne des Absatz 5, sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen mit Ausnahme jener Geldleistungen, mit denen zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden. Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen gebühren im Durchrechnungszeitraum nur, wenn der Beamte die volle Wochendienstleistung oder im Fall des Absatz 9, die durchschnittliche Auslastung durch die hauptberufliche Funktion überschreitet.
(9) Bei der Bemessung der Bezüge gemäß Abs. 5 erster Satz ist für jene Beamten, für die gesetzlich keine Wochenarbeitszeit festgelegt ist, von der Erfüllung der Dienstpflichten im Ausmaß der durchschnittlichen Auslastung durch die hauptberufliche Funktion auszugehen. Ist durch die Ausübung des Mandates die vollständige Erfüllung der Dienstpflichten nicht möglich, so verringern sich die Bezüge im selben Ausmaß, um das die durchschnittliche Auslastung unterschritten wird.(9) Bei der Bemessung der Bezüge gemäß Absatz 5, erster Satz ist für jene Beamten, für die gesetzlich keine Wochenarbeitszeit festgelegt ist, von der Erfüllung der Dienstpflichten im Ausmaß der durchschnittlichen Auslastung durch die hauptberufliche Funktion auszugehen. Ist durch die Ausübung des Mandates die vollständige Erfüllung der Dienstpflichten nicht möglich, so verringern sich die Bezüge im selben Ausmaß, um das die durchschnittliche Auslastung unterschritten wird.
(9a) Die Dienstbezüge eines Beamten, der gemäß § 71 Abs. 3 oder 6 Dienstpragmatik 1914, in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997, außer Dienst gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Außerdienststellung sowie für die Zeit des Empfanges eines in den bezügegesetzlichen Regelungen des Bundes und des Landes angeführten Bezuges. Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Karenzurlaubes die Außerdienststellung und an die Stelle des Monatsbezuges die Dienstbezüge im Sinne des Abs. 8 (einschließlich der Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen) treten."(9a) Die Dienstbezüge eines Beamten, der gemäß Paragraph 71, Absatz 3, oder 6 Dienstpragmatik 1914, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1997,, außer Dienst gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Außerdienststellung sowie für die Zeit des Empfanges eines in den bezügegesetzlichen Regelungen des Bundes und des Landes angeführten Bezuges. Absatz 4, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Karenzurlaubes die Außerdienststellung und an die Stelle des Monatsbezuges die Dienstbezüge im Sinne des Absatz 8, (einschließlich der Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen) treten."
2. Dem § 22 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:2. Dem Paragraph 22, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt:
„(7) Der nach § 71 Abs. 1 Dienstpragmatik 1914, in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997, freigestellte oder nach § 71 Abs. 3 oder Abs. 6 Dienstpragmatik 1914 außer Dienst gestellte Beamte hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. Von Geldleistungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit der Dienstfreistellung tatsächlich gebühren.„(7) Der nach Paragraph 71, Absatz eins, Dienstpragmatik 1914, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1997,, freigestellte oder nach Paragraph 71, Absatz 3, oder Absatz 6, Dienstpragmatik 1914 außer Dienst gestellte Beamte hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. Von Geldleistungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit der Dienstfreistellung tatsächlich gebühren.
(8) Der Beamte, dessen Bezüge nach § 13 Abs. 5 letzter Satz gekürzt sind, hat Pensionsbeiträge auch von den durch Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten."(8) Der Beamte, dessen Bezüge nach Paragraph 13, Absatz 5, letzter Satz gekürzt sind, hat Pensionsbeiträge auch von den durch Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten."
Artikel VI
Gesetz über die Bezüge der Organe in den Gemeinden des Landes Steiermark (Steiermärkisches Gemeinde-Bezügegesetz – Stmk. GBezG.)
1. Abschnitt
§ 1Paragraph eins,
Anwendungsbereich
(1) Den gemäß der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, i. d. F. LGBl. Nr. 75/1995, sowie dem Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130, i. d. F. LGBl. Nr. 75/1995, vorgesehenen Organen bzw. deren Mitgliedern sowie den Bezirksvorstehern bzw. Bezirksvorsteherstellvertretern der Landeshauptstadt Graz gebühren Bezüge nach diesem Landesgesetz.(1) Den gemäß der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, i. d. F. Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 1995,, sowie dem Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130, i. d. F. Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 1995,, vorgesehenen Organen bzw. deren Mitgliedern sowie den Bezirksvorstehern bzw. Bezirksvorsteherstellvertretern der Landeshauptstadt Graz gebühren Bezüge nach diesem Landesgesetz.
(2) Der in Abs. 1 angeführte Personenkreis wird in der Gesamtheit als „Organe der Gemeinden" bezeichnet.(2) Der in Absatz eins, angeführte Personenkreis wird in der Gesamtheit als „Organe der Gemeinden" bezeichnet.
2. Abschnitt
Bezüge und Sonderzahlungen
§ 2Paragraph 2,
Ausgangsbetrag
(1) Der Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe der Gemeinden richtet sich nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.(1) Der Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe der Gemeinden richtet sich nach Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.
(2) Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.(2) Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.
§ 3Paragraph 3,
Anfall und Einstellung der Bezüge
(1) Der Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag der Angelobung und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion.
(2) Wird außer im Fall des Abs. 3 die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, gebührt in diesem Monat nur für jeden Tag der Funktionsausübung ein Dreißigstel des Bezuges.(2) Wird außer im Fall des Absatz 3, die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, gebührt in diesem Monat nur für jeden Tag der Funktionsausübung ein Dreißigstel des Bezuges.
(3) Scheidet ein Organ der Gemeinde durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug bis zum Ende des betreffenden Monats.
(4) Hätte ein Organ der Gemeinde gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach diesem Gesetz, gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.
§ 4Paragraph 4,
Sonderzahlung
Außer den Bezügen gebührt dem Organ der Gemeinde für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von einem Sechstel der Summe der Bezüge, die ihm nach diesem Landesgesetz für das betreffende Kalendervierteljahr tatsächlich zustehen (13. und 14. Monatsbezug).
§ 5Paragraph 5,
Auszahlung der Bezüge und der Sonderzahlung
(1) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen. Ist der Auszahlungstag kein Arbeitstag, sind die Bezüge und die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.
(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen.
(3) Das Organ der Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Ist der auszuzahlende Nettobetrag nicht durch 10 Groschen teilbar, sind Restbeträge bis einschließlich 5 Groschen zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 5 Groschen als volle 10 Groschen auszuzahlen.
3. Abschnitt
Höhe der Bezüge der Organe, die nach der Gemeindeordnung 1967 vorgesehen sind
§ 6Paragraph 6,
Bezug des Bürgermeisters
Den Bürgermeistern gebührt ein Bezug in der Höhe des nachstehenden
Prozentsatzes des Ausgangsbetrages gemäß § 2 Abs. 1:Prozentsatzes des Ausgangsbetrages gemäß Paragraph 2, Absatz eins :,
in Gemeinden bis 500 Einwohner 13,5 %
in Gemeinden von 501 bis 1.000 Einwohner 18,0 %
in Gemeinden von 1.001 bis 1.500 Einwohner 20,5 %
in Gemeinden von 1.501 bis 2.000 Einwohner 22,5 %
in Gemeinden von 2.001 bis 2.500 Einwohner 24,0 %
in Gemeinden von 2.501 bis 3.000 Einwohner 28,0 %
in Gemeinden von 3.001 bis 4.000 Einwohner 28,5 %
in Gemeinden von 4.001 bis 5.000 Einwohner 30,5 %
in Gemeinden von 5.001 bis 10.000 Einwohner 39,5 %
in Gemeinden von 10.001 bis 20.000 Einwohner 59,0 %
in Gemeinden über 20.000 Einwohner 79,0 %
§ 7Paragraph 7,
Bezug des Vizebürgermeisters
Dem Vizebürgermeister gebührt ein Bezug in der Höhe des nachstehenden
Prozentsatzes des Ausgangsbetrages gemäß § 2 Abs. 1:Prozentsatzes des Ausgangsbetrages gemäß Paragraph 2, Absatz eins :,
in Gemeinden bis 500 Einwohner 3,4 %
in Gemeinden von 501 bis 1.000 Einwohner 4,5 %
in Gemeinden von 1.001 bis 1.500 Einwohner 5,1 %
in Gemeinden von 1.501 bis 2.000 Einwohner 5,6 %
in Gemeinden von 2.001 bis 2.500 Einwohner 6,0 %
in Gemeinden von 2.501 bis 3.000 Einwohner 7,0 %
in Gemeinden von 3.001 bis 4.000 Einwohner 7,1 %
in Gemeinden von 4.001 bis 5.000 Einwohner 7,6 %
in Gemeinden von 5.001 bis 10.000 Einwohner 9,9 %
in Gemeinden von 10.001 bis 20.000 Einwohner 14,7 %
in Gemeinden über 20.000 Einwohner 19,7 %
§ 8Paragraph 8,
Bezug des Gemeindekassiers
Dem Gemeindekassier gebührt ein Bezug in der Höhe des nachstehenden
Prozentsatzes des Ausgangsbetrages gemäß § 2 Abs. 1:Prozentsatzes des Ausgangsbetrages gemäß Paragraph 2, Absatz eins :,
in Gemeinden bis 500 Einwohner 6,7 %
in Gemeinden von 501 bis 1.000 Einwohner 9,0 %
in Gemeinden von 1.001 bis 1.500 Einwohner 10,2 %
in Gemeinden von 1.501 bis 2.000 Einwohner 11,2 %
in Gemeinden von 2.001 bis 2.500 Einwohner 12,0 %
in Gemeinden von 2.501 bis 3.000 Einwohner 14,0 %
in Gemeinden von 3.001 bis 4.000 Einwohner 14,2 %
in Gemeinden von 4.001 bis 5.000 Einwohner 15,2 %
in Gemeinden von 5.001 bis 10.000 Einwohner 19,7 %
in Gemeinden von 10.001 bis 20.000 Einwohner 29,5 %
in Gemeinden über 20.000 Einwohner 39,5 %
§ 9Paragraph 9,
Bezug des Gemeindekassiers, wenn ein Gemeindebediensteter für die Führung der Kassengeschäfte zur Verfügung steht
Wenn ein Gemeindebediensteter für die Führung der Kassengeschäfte zur Verfügung steht, gebührt dem Gemeindekassier ein Bezug in der Höhe des nachstehenden Prozentsatzes des Ausgangsbetrages gemäß § 2 Abs. 1:Wenn ein Gemeindebediensteter für die Führung der Kassengeschäfte zur Verfügung steht, gebührt dem Gemeindekassier ein Bezug in der Höhe des nachstehenden Prozentsatzes des Ausgangsbetrages gemäß Paragraph 2, Absatz eins :,
in Gemeinden bis 500 Einwohner 4,0 %
in Gemeinden von 501 bis 1.000 Einwohner 5,4 %
in Gemeinden von 1.001 bis 1.500 Einwohner 6,1 %
in Gemeinden von 1.501 bis 2.000 Einwohner 6,7 %
in Gemeinden von 2.001 bis 2.500 Einwohner 7,2 %
in Gemeinden von 2.501 bis 3.000 Einwohner 8,4 %
in Gemeinden von 3.001 bis 4.000 Einwohner 8,5 %
in Gemeinden von 4.001 bis 5.000 Einwohner 9,1 %
in Gemeinden von 5.001 bis 10.000 Einwohner 11,8 %
in Gemeinden von 10.001 bis 20.000 Einwohner 17,7 %
in Gemeinden über 20.000 Einwohner 23,7 %
§ 10Paragraph 10,
Bezüge der übrigen Gemeindevorstandsmitglieder, der Obmänner der Ausschüsse, der Ortsvorsteher und solcher Gemeinderatsmitglieder, die vom Gemeinderat mit besonderen Aufgaben betraut sind
(1) Den übrigen Gemeindevorstandsmitgliedern gebührt ein Bezug in der Höhe des nachstehenden Prozentsatzes des Ausgangsbetrages gemäß § 2 Abs. 1:(1) Den übrigen Gemeindevorstandsmitgliedern gebührt ein Bezug in der Höhe des nachstehenden Prozentsatzes des Ausgangsbetrages gemäß Paragraph 2, Absatz eins :,
in Gemeinden bis 500 Einwohner 2,7 %
in Gemeinden von 501 bis 1.000 Einwohner 3,6 %
in Gemeinden von 1.001 bis 1.500 Einwohner 4,1 %
in Gemeinden von 1.501 bis 2.000 Einwohner 4,5 %
in Gemeinden von 2.001 bis 2.500 Einwohner 4,8 %
in Gemeinden von 2.501 bis 3.000 Einwohner 5,6 %
in Gemeinden von 3.001 bis 4.000 Einwohner 5,7 %
in Gemeinden von 4.001 bis 5.000 Einwohner 6,1 %
in Gemeinden von 5.001 bis 10.000 Einwohner 7,9 %
in Gemeinden von 10.001 bis 20.000 Einwohner 11,8 %
in Gemeinden über 20.000 Einwohner 15,8 %
(2) Den Obmännern der Ausschüsse, den Ortsvorstehern und solchen Gemeinderatsmitgliedern, die vom Gemeinderat mit besonderen Aufgaben betraut werden, kann nach Maßgabe ihrer Tätigkeit ein Bezug gewährt werden. Dieser Bezug darf das Höchstausmaß des in Abs. 1 festgesetzten Prozentsatzes des Ausgangsbetrages gemäß § 2 Abs. 1 nicht überschreiten.(2) Den Obmännern der Ausschüsse, den Ortsvorstehern und solchen Gemeinderatsmitgliedern, die vom Gemeinderat mit besonderen Aufgaben betraut werden, kann nach Maßgabe ihrer Tätigkeit ein Bezug gewährt werden. Dieser Bezug darf das Höchstausmaß des in Absatz eins, festgesetzten Prozentsatzes des Ausgangsbetrages gemäß Paragraph 2, Absatz eins, nicht überschreiten.
§ 11Paragraph 11,
Ermittlung der Einwohnerzahlen
Die Ermittlung der Einwohnerzahl hat nach den Bestimmungen des § 15 Abs. 2 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995, zu erfolgen.Die Ermittlung der Einwohnerzahl hat nach den Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 2, der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 1995,, zu erfolgen.
4. Abschnitt
Höhe der Bezüge der Organe, die gemäß dem Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 vorgesehen sind
§ 12Paragraph 12,
Bezug des Bürgermeisters
Dem Bürgermeister gebührt ein Bezug in der Höhe von 155 % des Ausgangsbetrages gemäß § 2 Abs. 1.Dem Bürgermeister gebührt ein Bezug in der Höhe von 155 % des Ausgangsbetrages gemäß Paragraph 2, Absatz eins,
§ 13Paragraph 13,
Bezug des Bürgermeisterstellvertreters
Dem Bürgermeisterstellvertreter gebührt ein Bezug in der Höhe von 130 % des Ausgangsbetrages gemäß § 2 Abs. 1.Dem Bürgermeisterstellvertreter gebührt ein Bezug in der Höhe von 130 % des Ausgangsbetrages gemäß Paragraph 2, Absatz eins,
§ 14Paragraph 14,
Bezug der Stadträte
Den Stadträten gebührt ein Bezug in der Höhe von 120 % des Ausgangsbetrages
gemäß § 2 Abs. 1.gemäß Paragraph 2, Absatz eins,
§ 15Paragraph 15,
Bezug der Mitglieder des Gemeinderates, die nicht dem Stadtsenat angehören Den Mitgliedern des Gemeinderates, die nicht dem Stadtsenat angehören, gebührt ein Bezug in der Höhe von 23 % des Ausgangsbetrages gemäß § 2 Abs. 1.Bezug der Mitglieder des Gemeinderates, die nicht dem Stadtsenat angehören Den Mitgliedern des Gemeinderates, die nicht dem Stadtsenat angehören, gebührt ein Bezug in der Höhe von 23 % des Ausgangsbetrages gemäß Paragraph 2, Absatz eins,
§ 16Paragraph 16,
Bezug der Bezirksvorsteher
Den Bezirksvorstehern gebührt ein Bezug in der Höhe von 20 % des Ausgangsbetrages gemäß § 2 Abs. 1.Den Bezirksvorstehern gebührt ein Bezug in der Höhe von 20 % des Ausgangsbetrages gemäß Paragraph 2, Absatz eins,
§ 17Paragraph 17,
Bezug der Bezirksvorsteherstellvertreter
Den Bezirksvorsteherstellvertretern gebührt ein Bezug in der Höhe von 5 %
des Ausgangsbetrages gemäß § 2 Abs. 1.des Ausgangsbetrages gemäß Paragraph 2, Absatz eins,
5. Abschnitt
Sonstige Ansprüche
§ 18Paragraph 18,
Vergütung der Aufwendungen
Den Mitgliedern der Organe der Gemeinden, mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz, gebührt die Vergütung der tatsächlichen, mit der Geschäftsführung verbundenen Barauslagen.
§ 19Paragraph 19,
Vergütung für Dienstreisen
(1) Dienstreisen der Organe der Landeshauptstadt Graz sind nach den für Landesbeamte der höchsten Gebührenstufe geltenden Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der als Landesgesetz jeweils geltenden Fassung, abzugelten, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird.(1) Dienstreisen der Organe der Landeshauptstadt Graz sind nach den für Landesbeamte der höchsten Gebührenstufe geltenden Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, in der als Landesgesetz jeweils geltenden Fassung, abzugelten, soweit in Absatz 2, nicht anderes bestimmt wird.
(2) Für Organe der Landeshauptstadt Graz ist die Nächtigungsgebühr in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen. Für Reisen innerhalb des Inlandes gebührt keine Tagesgebühr.
6. Abschnitt
Pensionsversicherung der Bürgermeister sowie des Bürgermeisterstellvertreters und der Stadtsenatsmitglieder der Landeshauptstadt Graz
§ 20Paragraph 20,
Pensionsversicherungsbeitrag
(1) Die Bürgermeister sowie der Bürgermeisterstellvertreter und die Stadtsenatsmitglieder der Landeshauptstadt Graz haben für jeden Kalendermonat ihrer Funktion im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 11,75 % des Bezuges (einschließlich der Sonderzahlung) an die Gemeinde zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) anzuwenden. Die Pensionsversicherungsbeiträge sind für die Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz vom Land zu verwalten. Die Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz haben zu diesem Zweck diesen Betrag an das Land zu überweisen.(1) Die Bürgermeister sowie der Bürgermeisterstellvertreter und die Stadtsenatsmitglieder der Landeshauptstadt Graz haben für jeden Kalendermonat ihrer Funktion im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 11,75 % des Bezuges (einschließlich der Sonderzahlung) an die Gemeinde zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die Paragraphen 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) anzuwenden. Die Pensionsversicherungsbeiträge sind für die Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz vom Land zu verwalten. Die Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz haben zu diesem Zweck diesen Betrag an das Land zu überweisen.
(2) Abs. 1 und die §§ 21 und 22 sind nicht auf in Abs. 1 genannte Personen anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.(2) Absatz eins und die Paragraphen 21 und 22 sind nicht auf in Absatz eins, genannte Personen anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.
(3) Die näheren Bestimmungen über die Verwaltung der Pensionsversicherungsbeiträge durch das Land sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.
§ 21Paragraph 21,
Anrechnungsbetrag
(1) Endet der Anspruch auf Bezüge nach diesem Landesgesetz, so hat das Land bzw. die Landeshauptstadt Graz an den Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten.
(2) War eine im § 20 Abs. 1 genannte Person bis zu dem im Abs. 1 angeführten Zeitpunkt nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten.(2) War eine im Paragraph 20, Absatz eins, genannte Person bis zu dem im Absatz eins, angeführten Zeitpunkt nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten.
(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt 22,8 % der Beitragsgrundlage gemäß § 20 für jeden Monat des Anspruches auf Bezug. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt 22,8 % der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 20, für jeden Monat des Anspruches auf Bezug. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.
(4) Der Anrechnungsbetrag ist binnen sechs Monaten nach dem im Abs. 1 angeführten Zeitpunkt zu leisten.(4) Der Anrechnungsbetrag ist binnen sechs Monaten nach dem im Absatz eins, angeführten Zeitpunkt zu leisten.
(5) Den Differenzbetrag zwischen Pensionsversicherungsbeitrag gemäß § 20 und dem Anrechnungsbetrag gemäß § 21 haben die Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz dem Land zu überweisen. Die näheren Bestimmungen über die Leistung und Verwaltung dieses Differenzbetrages sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.(5) Den Differenzbetrag zwischen Pensionsversicherungsbeitrag gemäß Paragraph 20 und dem Anrechnungsbetrag gemäß Paragraph 21, haben die Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz dem Land zu überweisen. Die näheren Bestimmungen über die Leistung und Verwaltung dieses Differenzbetrages sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.
§ 22Paragraph 22,
Anrechnung
Die gemäß § 21 Abs. 3 berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinne der vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.Die gemäß Paragraph 21, Absatz 3, berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinne der vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.
7. Abschnitt
§ 23Paragraph 23,
Freiwillige Pensionsvorsorge der Bürgermeister sowie des Bürgermeisterstellvertreters und der Stadtsenatsmitglieder der Landeshauptstadt Graz
Die Bürgermeister sowie der Bürgermeisterstellvertreter und die Stadtsenatsmitglieder der Landeshauptstadt Graz können sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages in eine von ihnen ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Bei Abgabe einer solchen Erklärung
verringern sich die jeweils nach den §§ 2, 3, 6 und 12 bis 14 gebührenden Bezüge auf zehn Elftel undverringern sich die jeweils nach den Paragraphen 2,, 3, 6 und 12 bis 14 gebührenden Bezüge auf zehn Elftel und
ist von der jeweiligen Gemeinde für die jeweilige Person ein Beitrag von 10 % der gemäß Z. 1 verringerten Bezüge und Sonderzahlungen an die Pensionskasse zu leisten.ist von der jeweiligen Gemeinde für die jeweilige Person ein Beitrag von 10 % der gemäß Ziffer eins, verringerten Bezüge und Sonderzahlungen an die Pensionskasse zu leisten.
8. Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 24Paragraph 24,
Verzichtsverbot
Die Organe der Gemeinden dürfen auf Geldleistungen nach diesem Landesgesetz
nicht verzichten.
§ 25Paragraph 25,
Verfahren
Auf das Verfahren nach diesem Landesgesetz ist das Allgemeine
Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.
§ 26Paragraph 26,
Verweisungen auf andere Gesetze
Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese
in folgender Fassung anzuwenden:
Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. Nr. I 64/1997;Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. Nr. römisch eins 64/1997;
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. I 64/1997;Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. römisch eins 64/1997;
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 471/1995.Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1995,.
§ 27Paragraph 27,
Verordnungen
Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tag der Kundmachung dieses Landesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.
§ 28Paragraph 28,
Vollziehung
Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen
Wirkungsbereich zu besorgen.
Artikel VII
Änderung des Gesetzes über die Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut
Das Gesetz über die Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut, LGBl. Nr. 16/1976, in der Fassung LGBl. Nr. 34/1994, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über die Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1976,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1994,, wird wie folgt geändert:
Nach § 14 werden folgende Bestimmungen eingefügt:Nach Paragraph 14, werden folgende Bestimmungen eingefügt:
„6. Abschnitt
Besondere Übergangsbestimmungen für die Zeit nach dem Ablauf des 30. September 1997
§ 15Paragraph 15,
Zeitlicher Geltungsbereich
Die §§ 16 bis 20 sind auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem Ablauf des 30. September 1997 liegen.Die Paragraphen 16 bis 20 sind auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem Ablauf des 30. September 1997 liegen.
§ 16Paragraph 16,
Weiteranwendung der Bestimmungen über Ruhe- und Versorgungsbezüge kraft Gesetzes
(1) Einen Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz können nur mehr Bürgermeister erwerben, die mit Ablauf des 30. Juni 1998 eine im § 3 vorgesehene Gesamtzeit aufweisen.(1) Einen Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz können nur mehr Bürgermeister erwerben, die mit Ablauf des 30. Juni 1998 eine im Paragraph 3, vorgesehene Gesamtzeit aufweisen.
(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 gelten auch für die Erlangung eines Anspruches auf Versorgungsbezug nach einer im § 4 angeführten Person.(2) Die Voraussetzungen des Absatz eins, gelten auch für die Erlangung eines Anspruches auf Versorgungsbezug nach einer im Paragraph 4, angeführten Person.
(3) Auf Personen nach Abs. 1 und 2 und § 17 sind für die Zeit nach dem 30. September 1997 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:(3) Auf Personen nach Absatz eins und 2 und Paragraph 17, sind für die Zeit nach dem 30. September 1997 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:
das Gemeindebezügegesetz mit Ausnahme der §§ 20 bis 23,das Gemeindebezügegesetz mit Ausnahme der Paragraphen 20 bis 23,
die Bestimmungen dieses Gesetzes, wenn die Voraussetzungen für den Anfall
eines Ruhe- oder Versorgungsbezuges erfüllt sind.
(4) Auf Personen nach den Abs. 1 und 2 sind § 8 und die Bestimmungen dieses Gesetzes über Ruhe- und Versorgungsbezüge mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Beitrag, dem allfälligen Ruhebezug und dem allfälligen Versorgungsbezug nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung) nach dem Gemeindebezügegesetz zugrundezulegen sind, sondern die Aufwandsentschädigung (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung), auf die der betreffende Bürgermeister jeweils nach § 35 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, i. d. F. LGBl. Nr. 75/1995, vor Inkrafttreten dieser Novelle Anspruch hätte.(4) Auf Personen nach den Absatz eins und 2 sind Paragraph 8 und die Bestimmungen dieses Gesetzes über Ruhe- und Versorgungsbezüge mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Beitrag, dem allfälligen Ruhebezug und dem allfälligen Versorgungsbezug nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung) nach dem Gemeindebezügegesetz zugrundezulegen sind, sondern die Aufwandsentschädigung (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung), auf die der betreffende Bürgermeister jeweils nach Paragraph 35, der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, i. d. F. Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 1995,, vor Inkrafttreten dieser Novelle Anspruch hätte.
(5) Einmalige Zuwendungen gemäß § 2 stehen dem Bürgermeister nach dem Ausscheiden aus seinem Amt nur dann zu, wenn er bis zum 30. Juni 1998 das Amt des Bürgermeisters durch mindestens fünf Jahre innegehabt hat und weder eine Anwartschaft noch ein Anspruch auf einen Ruhebezug nach § 3 bzw. nach dem Gemeindebezügegesetz 1997 besteht. Das Ausmaß der einmaligen Zuwendung besteht in der Höhe, wie es mit Ablauf des 30. Juni 1998 gemäß § 2 Abs. 2 bestanden hat.(5) Einmalige Zuwendungen gemäß Paragraph 2, stehen dem Bürgermeister nach dem Ausscheiden aus seinem Amt nur dann zu, wenn er bis zum 30. Juni 1998 das Amt des Bürgermeisters durch mindestens fünf Jahre innegehabt hat und weder eine Anwartschaft noch ein Anspruch auf einen Ruhebezug nach Paragraph 3, bzw. nach dem Gemeindebezügegesetz 1997 besteht. Das Ausmaß der einmaligen Zuwendung besteht in der Höhe, wie es mit Ablauf des 30. Juni 1998 gemäß Paragraph 2, Absatz 2, bestanden hat.
§ 17Paragraph 17,
Optionsrecht
(1) Bürgermeister, die am 30. Juni 1998 eine Funktion als Bürgermeister bekleiden und mit Ablauf des 30. Juni 1998 eine geringere als im § 16 Abs. 1 genannte ruhebezugsfähige Gesamtzeit aufweisen, können bis zum Ablauf des 31. August 1998 schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die im § 16 Abs. 3 angeführten Rechtsvorschriften anzuwenden sind.(1) Bürgermeister, die am 30. Juni 1998 eine Funktion als Bürgermeister bekleiden und mit Ablauf des 30. Juni 1998 eine geringere als im Paragraph 16, Absatz eins, genannte ruhebezugsfähige Gesamtzeit aufweisen, können bis zum Ablauf des 31. August 1998 schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die im Paragraph 16, Absatz 3, angeführten Rechtsvorschriften anzuwenden sind.
(2) Bürgermeister, die vor Ablauf des 30. Juni 1998 aus einer Funktion als Bürgermeister ohne Anspruch auf Ruhebezug und ohne Empfang einer einmaligen Zuwendung nach diesem Gesetz ausgeschieden sind und am 30. Juni 1998 keine solche Funktion bekleiden, können, wenn sie in der Zeit nach dem 30. Juni 1998 mit einer Funktion als Bürgermeister betraut werden, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme der Funktion schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die Rechtsvorschriften nach § 16 Abs. 3 anzuwenden sind.(2) Bürgermeister, die vor Ablauf des 30. Juni 1998 aus einer Funktion als Bürgermeister ohne Anspruch auf Ruhebezug und ohne Empfang einer einmaligen Zuwendung nach diesem Gesetz ausgeschieden sind und am 30. Juni 1998 keine solche Funktion bekleiden, können, wenn sie in der Zeit nach dem 30. Juni 1998 mit einer Funktion als Bürgermeister betraut werden, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme der Funktion schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die Rechtsvorschriften nach Paragraph 16, Absatz 3, anzuwenden sind.
§ 18Paragraph 18,
Rechtsfolgen einer Option
(1) Auf Bürgermeister, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung gemäß § 17 Abs. 1 oder 2 abgeben, sind die im § 16 Abs. 3 angeführten Rechtsvorschriften und § 16 Abs. 4 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 anzuwenden.(1) Auf Bürgermeister, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, oder 2 abgeben, sind die im Paragraph 16, Absatz 3, angeführten Rechtsvorschriften und Paragraph 16, Absatz 4, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 8 anzuwenden.
(2) Für den Erwerb eines Anspruches auf Ruhebezug ist auch in den Fällen des Abs. 1 eine im Sinne des § 3 vorgesehene ruhebezugsfähige Gesamtzeit erforderlich. Für die Bemessung des Ruhebezuges zählen diese Zeiten jedoch nur, soweit sie vor dem 1. Juli 1998 liegen.(2) Für den Erwerb eines Anspruches auf Ruhebezug ist auch in den Fällen des Absatz eins, eine im Sinne des Paragraph 3, vorgesehene ruhebezugsfähige Gesamtzeit erforderlich. Für die Bemessung des Ruhebezuges zählen diese Zeiten jedoch nur, soweit sie vor dem 1. Juli 1998 liegen.
(3) An die Stelle des im § 3 Abs. 5 angeführten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 50 % tritt ein Prozentsatz, der sich aus der Multiplikation der ganzzahligen Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 mit der Zahl 0,4166 ergibt.(3) An die Stelle des im Paragraph 3, Absatz 5, angeführten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 50 % tritt ein Prozentsatz, der sich aus der Multiplikation der ganzzahligen Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Absatz 2, mit der Zahl 0,4166 ergibt.
(4) Die Abs. 2 und 3 sind auch bei der Bemessung von Versorgungsbezügen für Hinterbliebene nach den im Abs. 1 angeführten Personen anzuwenden.(4) Die Absatz 2 und 3 sind auch bei der Bemessung von Versorgungsbezügen für Hinterbliebene nach den im Absatz eins, angeführten Personen anzuwenden.
(5) Die im Abs. 1 angeführten Bürgermeister sowie die Gemeinden haben für Zeiten der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit nach Abs. 2, die nach dem 30. Juni 1998 liegen, einen Ruhebezugsbeitrag zu leisten. Die Beitragspflicht endet mit dem Monat, mit dem ein solcher Bürgermeister die im Abs. 2 angeführte Gesamtsumme an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit erreicht. Der Ruhebezugsbeitrag des Bürgermeisters ist von der Gemeinde einzubehalten und gemeinsam mit dem Beitrag der Gemeinde jährlich, spätestens bis 31. Dezember, an das Amt der Landesregierung abzuführen.(5) Die im Absatz eins, angeführten Bürgermeister sowie die Gemeinden haben für Zeiten der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit nach Absatz 2,, die nach dem 30. Juni 1998 liegen, einen Ruhebezugsbeitrag zu leisten. Die Beitragspflicht endet mit dem Monat, mit dem ein solcher Bürgermeister die im Absatz 2, angeführte Gesamtsumme an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit erreicht. Der Ruhebezugsbeitrag des Bürgermeisters ist von der Gemeinde einzubehalten und gemeinsam mit dem Beitrag der Gemeinde jährlich, spätestens bis 31. Dezember, an das Amt der Landesregierung abzuführen.
(6) Für die Bemessung des Ruhebezugsbeitrages des Bürgermeisters und der Gemeinde nach Abs. 5 ist der für die Höhe des Beitrages gesetzlich vorgesehene Prozentsatz mit der Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 zu vervielfachen und durch die Zahl 120 zu teilen.(6) Für die Bemessung des Ruhebezugsbeitrages des Bürgermeisters und der Gemeinde nach Absatz 5, ist der für die Höhe des Beitrages gesetzlich vorgesehene Prozentsatz mit der Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Absatz 2, zu vervielfachen und durch die Zahl 120 zu teilen.
(7) Ergibt die Summe der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 keine ganze Zahl, sind die übersteigenden Bruchteile eines Monats bei der Berechnung nach Abs. 6 zu vernachlässigen. Das Berechnungsergebnis ist in allen Fällen auf zwei Dezimalstellen zu runden.(7) Ergibt die Summe der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Absatz 2, keine ganze Zahl, sind die übersteigenden Bruchteile eines Monats bei der Berechnung nach Absatz 6, zu vernachlässigen. Das Berechnungsergebnis ist in allen Fällen auf zwei Dezimalstellen zu runden.
(8) Auf einen im Abs. 1 genannten Bürgermeister ist § 23 des Gemeindebezügegesetzes bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der dort genannte Prozentsatz des von der Gemeinde zu leistenden Beitrages im Falle des Abs. 3 durch 120 zu teilen und anschließend mit der Zahl der Monate zu vervielfachen ist, um die die Zahl 120 die ganzzahlige Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 übersteigt. Der Beitrag der Gemeinde gemäß § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Pensionskassenvorsorgegesetzes, LGBl. Nr. 72/1997, verringert sich entsprechend.(8) Auf einen im Absatz eins, genannten Bürgermeister ist Paragraph 23, des Gemeindebezügegesetzes bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der dort genannte Prozentsatz des von der Gemeinde zu leistenden Beitrages im Falle des Absatz 3, durch 120 zu teilen und anschließend mit der Zahl der Monate zu vervielfachen ist, um die die Zahl 120 die ganzzahlige Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Absatz 2, übersteigt. Der Beitrag der Gemeinde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Steiermärkischen Pensionskassenvorsorgegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1997,, verringert sich entsprechend.
(9) Wird Abs. 8 auf § 23 des Gemeindebezügegesetzes angewendet, so verringern sich die nach den §§ 3 und 6 des Gemeindebezügegesetzes gebührenden Bezüge abweichend vom § 23 Z. 1 des Gemeindebezügegesetzes auf das Ausmaß, das sich aus der Teilung der Zahl 100 durch den um 100 erhöhten Prozentsatz gemäß Abs. 8 ergibt.(9) Wird Absatz 8, auf Paragraph 23, des Gemeindebezügegesetzes angewendet, so verringern sich die nach den Paragraphen 3 und 6 des Gemeindebezügegesetzes gebührenden Bezüge abweichend vom Paragraph 23, Ziffer eins, des Gemeindebezügegesetzes auf das Ausmaß, das sich aus der Teilung der Zahl 100 durch den um 100 erhöhten Prozentsatz gemäß Absatz 8, ergibt.
§ 19Paragraph 19,
Vollständiger Übergang auf das Gemeindebezügegesetz
(1) Auf Bürgermeister,
die unter § 17 fallen, aber innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 17 nicht abgeben, oderdie unter Paragraph 17, fallen, aber innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des Paragraph 17, nicht abgeben, oder
die erst nach dem 30. September 1997 erstmals mit einer Funktion als Bürgermeister betraut werden,
ist – soweit nicht § 20 ausdrücklich anderes anordnet – anstelle dieses Gesetzes das Gemeindebezügegesetz anzuwenden.ist – soweit nicht Paragraph 20, ausdrücklich anderes anordnet – anstelle dieses Gesetzes das Gemeindebezügegesetz anzuwenden.
(2) Die Beiträge, die von den im Abs. 1 Z. 1 angeführten Bürgermeistern nach § 8 geleistet worden sind, sind mit den monatlich von der Oesterreichischen Nationalbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen bis zum Stichtag 30. Juni 1998 entsprechend aufzuzinsen und für die Überweisungsbeträge gemäß Abs. 3 und 4 zu verwenden.(2) Die Beiträge, die von den im Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Bürgermeistern nach Paragraph 8, geleistet worden sind, sind mit den monatlich von der Oesterreichischen Nationalbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen bis zum Stichtag 30. Juni 1998 entsprechend aufzuzinsen und für die Überweisungsbeträge gemäß Absatz 3 und 4 zu verwenden.
(3) Das Land hat
für Bürgermeister nach § 17 Abs. 1, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 17 nicht abgeben, bis zum 31. Oktober 1998 undfür Bürgermeister nach Paragraph 17, Absatz eins,, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des Paragraph 17, nicht abgeben, bis zum 31. Oktober 1998 und
für Personen nach § 17 Abs. 2, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 17 nicht abgeben, innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Frist für die im § 17 Abs. 2 vorgesehene Erklärungfür Personen nach Paragraph 17, Absatz 2,, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des Paragraph 17, nicht abgeben, innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Frist für die im Paragraph 17, Absatz 2, vorgesehene Erklärung
einen Überweisungsbetrag an jenen Pensionsversicherungsträger zu leisten, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war. War der Bürgermeister bis zum 30. Juni 1998 nach keinem anderen Gesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten. Dies gilt nicht für Bürgermeister, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis standen. Für die Höhe des Überweisungsbetrages gilt § 311 ASVG mit der Maßgabe, daß der Berechnung des Überweisungsbeitrages Entgelte nur soweit zugrundezulegen sind, als der Bürgermeister insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht hat. Die Monate, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wird, gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach den vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. § 70 ASVG, § 127b GSVG und § 118b BSVG sind nicht anzuwenden.einen Überweisungsbetrag an jenen Pensionsversicherungsträger zu leisten, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war. War der Bürgermeister bis zum 30. Juni 1998 nach keinem anderen Gesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten. Dies gilt nicht für Bürgermeister, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis standen. Für die Höhe des Überweisungsbetrages gilt Paragraph 311, ASVG mit der Maßgabe, daß der Berechnung des Überweisungsbeitrages Entgelte nur soweit zugrundezulegen sind, als der Bürgermeister insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht hat. Die Monate, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wird, gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach den vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Paragraph 70, ASVG, Paragraph 127 b, GSVG und Paragraph 118 b, BSVG sind nicht anzuwenden.
(4) Der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs. 2 ist als Deckungserfordernis im Sinne des § 48 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, an die in einer Erklärung gemäß dem § 3 Abs. 2 des Stmk. Pensionskassenvorsorgegesetzes (Stmk. PKVG), LGBl. Nr. 72/1997, festgelegte Pensionskasse zu übertragen, mit der die Gemeinde einen Pensionskassenvertrag gemäß § 3 Abs. 1 Stmk. PKVG abgeschlossen hat. Wird keine Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 Stmk. PKVG abgegeben, ist der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs. 2 einem Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu überweisen, sofern das Organ einen solchen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat.(4) Der nach der Überweisung gemäß Absatz 3, verbleibende restliche Betrag nach Absatz 2, ist als Deckungserfordernis im Sinne des Paragraph 48, des Pensionskassengesetzes (PKG), Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, an die in einer Erklärung gemäß dem Paragraph 3, Absatz 2, des Stmk. Pensionskassenvorsorgegesetzes (Stmk. PKVG), Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1997,, festgelegte Pensionskasse zu übertragen, mit der die Gemeinde einen Pensionskassenvertrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Stmk. PKVG abgeschlossen hat. Wird keine Erklärung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Stmk. PKVG abgegeben, ist der nach der Überweisung gemäß Absatz 3, verbleibende restliche Betrag nach Absatz 2, einem Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu überweisen, sofern das Organ einen solchen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat.
§ 20Paragraph 20,
Weiteranwendung der Bestimmungen über Ruhe- und Versorgungsgenüsse bei Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung
(1) Auf Bürgermeister nach § 19 Abs. 1 Z. 1, die(1) Auf Bürgermeister nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins,, die
wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion ausscheiden und
bereits am 30. Juni 1998 die für ihre zum Zeitpunkt dieses Ausscheidens ausgeübte Funktion maßgebenden zeitlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 erfüllt haben,bereits am 30. Juni 1998 die für ihre zum Zeitpunkt dieses Ausscheidens ausgeübte Funktion maßgebenden zeitlichen Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz 3, erfüllt haben,
sind ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.
(2) Für Bürgermeister nach § 19 Abs. 1 Z. 1, die wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion ausscheiden, gelten die Voraussetzungen des Abs. 1 Z. 2 auch dann als erfüllt, wenn sie vor dem 1. Juli 1998 die Funktion eines Bürgermeisters bekleidet haben.(2) Für Bürgermeister nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins,, die wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion ausscheiden, gelten die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2, auch dann als erfüllt, wenn sie vor dem 1. Juli 1998 die Funktion eines Bürgermeisters bekleidet haben.
(3) Scheidet ein Bürgermeister gemäß Abs. 1 oder 2 mit Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz aus, ist § 21 Gemeindebezügegesetz nicht anzuwenden."(3) Scheidet ein Bürgermeister gemäß Absatz eins, oder 2 mit Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz aus, ist Paragraph 21, Gemeindebezügegesetz nicht anzuwenden."
Artikel VIII
Änderung der Gemeindeordnung 1967
Das Gesetz vom 14. Juni 1967, LGBl. Nr. 115, mit dem für die Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut eine Gemeindeordnung erlassen wurde (Gemeindeordnung 1967), zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 75/
1995, wird wie folgt geändert:
§ 35 entfällt.Paragraph 35, entfällt.
Artikel IX
Änderung des Statutes für die Landeshauptstadt Graz
Das Gesetz vom 4. Juli 1967, mit dem ein Statut für die Landeshauptstadt Graz erlassen wurde, LGBl. Nr. 130, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 75/1995, wird wie folgt geändert:Das Gesetz vom 4. Juli 1967, mit dem ein Statut für die Landeshauptstadt Graz erlassen wurde, LGBl. Nr. 130, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
§ 39 entfällt.Paragraph 39, entfällt.
§ 39b entfällt.Paragraph 39 b, entfällt.
§ 39c entfällt.Paragraph 39 c, entfällt.
Nach § 39e werden folgende Bestimmungen eingefügt:Nach Paragraph 39 e, werden folgende Bestimmungen eingefügt:
„IX. Abschnitt
Besondere Übergangsbestimmungen für die Zeit nach dem Ablauf des 30. September 1997
§ 39 fParagraph 39, f
Zeitlicher Geltungsbereich
Die §§ 39 g bis 39 k sind auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem Ablauf des 30. September 1997 liegen.Die Paragraphen 39, g bis 39 k sind auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem Ablauf des 30. September 1997 liegen.
§ 39 gParagraph 39, g
Weiteranwendung der Bestimmungen über Ruhe- und Versorgungsbezüge kraft Gesetzes
(1) Einen Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz können nur mehr Personen erwerben, die mit Ablauf des 30. September 1997 eine im § 39d vorgesehene Gesamtzeit aufweisen.(1) Einen Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz können nur mehr Personen erwerben, die mit Ablauf des 30. September 1997 eine im Paragraph 39 d, vorgesehene Gesamtzeit aufweisen.
(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 gelten auch für die Erlangung eines Anspruches auf Versorgungsbezug nach einer im § 39d angeführten Person.(2) Die Voraussetzungen des Absatz eins, gelten auch für die Erlangung eines Anspruches auf Versorgungsbezug nach einer im Paragraph 39 d, angeführten Person.
(3) Auf Personen nach Abs. 1 und 2 sind für die Zeit nach dem 30. September 1997 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:(3) Auf Personen nach Absatz eins und 2 sind für die Zeit nach dem 30. September 1997 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:
das Gemeindebezügegesetz mit Ausnahme der §§ 20 bis 23,das Gemeindebezügegesetz mit Ausnahme der Paragraphen 20 bis 23,
die Bestimmungen des § 39a und, wenn die Voraussetzungen eines Ruhe- oderdie Bestimmungen des Paragraph 39 a, und, wenn die Voraussetzungen eines Ruhe- oder
Versorgungsbezuges erfüllt sind, weiters die Bestimmungen der §§ 39d und 39e.Versorgungsbezuges erfüllt sind, weiters die Bestimmungen der Paragraphen 39 d und 39e.
(4) Auf Personen nach den Abs. 1 und 2 sind § 39a und die Bestimmungen dieses Gesetzes über Ruhe- und Versorgungsbezüge mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Beitrag, dem allfälligen Ruhebezug und dem allfälligen Versorgungsbezug nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung) nach dem Gemeindebezügegesetz zugrundezulegen sind, sondern die Funktionsbezüge und Pauschalentschädigungen (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung), auf die die betreffende Person jeweils nach diesem Gesetz, in der Fassung vor Inkrafttreten dieser Novelle, Anspruch hätte.(4) Auf Personen nach den Absatz eins und 2 sind Paragraph 39 a und die Bestimmungen dieses Gesetzes über Ruhe- und Versorgungsbezüge mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Beitrag, dem allfälligen Ruhebezug und dem allfälligen Versorgungsbezug nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung) nach dem Gemeindebezügegesetz zugrundezulegen sind, sondern die Funktionsbezüge und Pauschalentschädigungen (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung), auf die die betreffende Person jeweils nach diesem Gesetz, in der Fassung vor Inkrafttreten dieser Novelle, Anspruch hätte.
(5) Abfertigungen gemäß § 39d Abs. 8 können von Mitgliedern des Gemeinderates zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus der Funktion nur im Ausmaß des mit Ablauf des 30. September 1997 bestandenen Anspruches geltend gemacht werden.(5) Abfertigungen gemäß Paragraph 39 d, Absatz 8, können von Mitgliedern des Gemeinderates zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus der Funktion nur im Ausmaß des mit Ablauf des 30. September 1997 bestandenen Anspruches geltend gemacht werden.
§ 39 hParagraph 39, h
Optionsrecht
(1) Personen, die am 30. September 1997 eine in § 12 bis 14 Gemeindebezügegesetz angeführte Funktion bekleiden und mit Ablauf des 30. September 1997 eine geringere als im § 39g Abs. 1 genannte ruhebezugsfähige Gesamtzeit aufweisen, können bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die im § 39g Abs. 3 angeführten Rechtsvorschriften anzuwenden sind.(1) Personen, die am 30. September 1997 eine in Paragraph 12 bis 14 Gemeindebezügegesetz angeführte Funktion bekleiden und mit Ablauf des 30. September 1997 eine geringere als im Paragraph 39 g, Absatz eins, genannte ruhebezugsfähige Gesamtzeit aufweisen, können bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die im Paragraph 39 g, Absatz 3, angeführten Rechtsvorschriften anzuwenden sind.
(2) Der Bürgermeister, der Bürgermeisterstellvertreter bzw. die Stadtsenatsmitglieder, die vor Ablauf des 30. September 1997 aus der jeweiligen Funktion ohne Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz ausgeschieden sind und am 30. September 1997 keine solche Funktion bekleiden, können, wenn sie in der Zeit nach dem 30. September 1997 mit einer Funktion gemäß § 12 bis 14 Gemeindebezügegesetz betraut werden, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme der Funktion schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die Rechtsvorschriften nach § 39g Abs. 3 anzuwenden sind.(2) Der Bürgermeister, der Bürgermeisterstellvertreter bzw. die Stadtsenatsmitglieder, die vor Ablauf des 30. September 1997 aus der jeweiligen Funktion ohne Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz ausgeschieden sind und am 30. September 1997 keine solche Funktion bekleiden, können, wenn sie in der Zeit nach dem 30. September 1997 mit einer Funktion gemäß Paragraph 12 bis 14 Gemeindebezügegesetz betraut werden, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme der Funktion schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die Rechtsvorschriften nach Paragraph 39 g, Absatz 3, anzuwenden sind.
§ 39iParagraph 39 i,
Rechtsfolgen einer Option
(1) Auf Personen, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung gemäß § 39 h Abs. 1 oder 2 abgeben, sind die im § 39g Abs. 3 angeführten Rechtsvorschriften und § 39g Abs. 4 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 anzuwenden.(1) Auf Personen, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung gemäß Paragraph 39, h Absatz eins, oder 2 abgeben, sind die im Paragraph 39 g, Absatz 3, angeführten Rechtsvorschriften und Paragraph 39 g, Absatz 4, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 8 anzuwenden.
(2) Für den Erwerb eines Anspruches auf Ruhebezug ist eine im Sinne des § 39d vorgesehene ruhebezugsfähige Gesamtzeit erforderlich. Für die Bemessung des Ruhebezuges zählen diese Zeiten jedoch nur, soweit sie vor dem 1. Oktober 1997 liegen.(2) Für den Erwerb eines Anspruches auf Ruhebezug ist eine im Sinne des Paragraph 39 d, vorgesehene ruhebezugsfähige Gesamtzeit erforderlich. Für die Bemessung des Ruhebezuges zählen diese Zeiten jedoch nur, soweit sie vor dem 1. Oktober 1997 liegen.
(3) An die Stelle des im § 39d Abs. 1 lit. b angeführten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 50 Prozent tritt ein Prozentsatz, der sich aus der Multiplikation der ganzzahligen Anzahl der vor dem 1. Oktober 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 mit der Zahl 0,52083 ergibt.(3) An die Stelle des im Paragraph 39 d, Absatz eins, Litera b, angeführten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 50 Prozent tritt ein Prozentsatz, der sich aus der Multiplikation der ganzzahligen Anzahl der vor dem 1. Oktober 1997 liegenden Monate nach Absatz 2, mit der Zahl 0,52083 ergibt.
(4) Die Abs. 2 bis 3 sind auch bei der Bemessung von Versorgungsbezügen für Hinterbliebene nach den im Abs. 1 angeführten Personen anzuwenden.(4) Die Absatz 2 bis 3 sind auch bei der Bemessung von Versorgungsbezügen für Hinterbliebene nach den im Absatz eins, angeführten Personen anzuwenden.
(5) Die im Abs. 1 angeführten Personen haben für Zeiten der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit nach Abs. 2, die nach dem 30. September 1997 liegen, einen Pensionsbeitrag zu leisten. Die Pensionsbeitragspflicht endet mit dem Monat, mit dem eine solche Person die im Abs. 2 angeführte Gesamtsumme an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit erreicht.(5) Die im Absatz eins, angeführten Personen haben für Zeiten der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit nach Absatz 2,, die nach dem 30. September 1997 liegen, einen Pensionsbeitrag zu leisten. Die Pensionsbeitragspflicht endet mit dem Monat, mit dem eine solche Person die im Absatz 2, angeführte Gesamtsumme an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit erreicht.
(6) Für die Bemessung des Pensionsbeitrages nach Abs. 5 ist der für die Höhe des Pensionsbeitrages gesetzlich vorgesehene Prozentsatz mit der Anzahl der vor dem 1. Oktober 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 zu vervielfachen und durch die Zahl 96 zu teilen.(6) Für die Bemessung des Pensionsbeitrages nach Absatz 5, ist der für die Höhe des Pensionsbeitrages gesetzlich vorgesehene Prozentsatz mit der Anzahl der vor dem 1. Oktober 1997 liegenden Monate nach Absatz 2, zu vervielfachen und durch die Zahl 96 zu teilen.
(7) Ergibt die Summe der vor dem 1. Oktober 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 keine ganze Zahl, sind die übersteigenden Bruchteile eines Monats bei der Berechnung nach Abs. 6 zu vernachlässigen. Das Berechnungsergebnis ist in allen Fällen auf zwei Dezimalstellen zu runden.(7) Ergibt die Summe der vor dem 1. Oktober 1997 liegenden Monate nach Absatz 2, keine ganze Zahl, sind die übersteigenden Bruchteile eines Monats bei der Berechnung nach Absatz 6, zu vernachlässigen. Das Berechnungsergebnis ist in allen Fällen auf zwei Dezimalstellen zu runden.
(8) Auf eine im Abs. 1 genannte Person ist § 23 des Gemeindebezügegesetzes bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der dort genannte Prozentsatz des von der Gemeinde zu leistenden Beitrages im Fall des Abs. 3 durch 96 zu teilen und anschließend mit der Zahl der Monate zu vervielfachen ist, um die die Zahl 96 die ganzzahlige Anzahl der vor dem 1. Oktober 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 übersteigt. Der Beitrag der Gemeinde gemäß § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Pensionskassenvorsorgegesetzes, LGBl. Nr. 72/1997, verringert sich entsprechend.(8) Auf eine im Absatz eins, genannte Person ist Paragraph 23, des Gemeindebezügegesetzes bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der dort genannte Prozentsatz des von der Gemeinde zu leistenden Beitrages im Fall des Absatz 3, durch 96 zu teilen und anschließend mit der Zahl der Monate zu vervielfachen ist, um die die Zahl 96 die ganzzahlige Anzahl der vor dem 1. Oktober 1997 liegenden Monate nach Absatz 2, übersteigt. Der Beitrag der Gemeinde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Steiermärkischen Pensionskassenvorsorgegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1997,, verringert sich entsprechend.
(9) Wird Abs. 8 auf § 23 des Gemeindebezügegesetzes angewendet, so verringern sich die nach den §§ 3 und 12 bis 14 des Gemeindebezügegesetzes gebührenden Bezüge abweichend vom § 23 Z. 1 des Gemeindebezügegesetzes auf das Ausmaß, das sich aus der Teilung der Zahl 100 durch den um 100 erhöhten Prozentsatz gemäß Abs. 8 ergibt.(9) Wird Absatz 8, auf Paragraph 23, des Gemeindebezügegesetzes angewendet, so verringern sich die nach den Paragraphen 3 und 12 bis 14 des Gemeindebezügegesetzes gebührenden Bezüge abweichend vom Paragraph 23, Ziffer eins, des Gemeindebezügegesetzes auf das Ausmaß, das sich aus der Teilung der Zahl 100 durch den um 100 erhöhten Prozentsatz gemäß Absatz 8, ergibt.
§ 39jParagraph 39 j,
Vollständiger Übergang auf das Gemeindebezügegesetz
(1) Auf Personen,
die unter § 39h fallen, aber innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 39h nicht abgeben oderdie unter Paragraph 39 h, fallen, aber innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des Paragraph 39 h, nicht abgeben oder
die erst nach dem 30. September 1997 erstmals mit einer im § 12 bis 14 Gemeindebezügegesetz genannten Funktion betraut werden, ist – soweit nicht § 39k ausdrücklich anderes anordnet – anstelle dieses Gesetzes das Gemeindebezügegesetz anzuwenden.die erst nach dem 30. September 1997 erstmals mit einer im Paragraph 12 bis 14 Gemeindebezügegesetz genannten Funktion betraut werden, ist – soweit nicht Paragraph 39 k, ausdrücklich anderes anordnet – anstelle dieses Gesetzes das Gemeindebezügegesetz anzuwenden.
(2) Die Beiträge, die von den im Abs. 1 Z. 1 angeführten Personen nach § 39 a geleistet worden sind, sind mit den monatlich von der Oesterreichischen Nationalbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen bis zum Stichtag 30. September 1997 entsprechend aufzuzinsen und für die Überweisungsbeträge gemäß Abs. 3 und 4 zu verwenden.(2) Die Beiträge, die von den im Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Personen nach Paragraph 39, a geleistet worden sind, sind mit den monatlich von der Oesterreichischen Nationalbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen bis zum Stichtag 30. September 1997 entsprechend aufzuzinsen und für die Überweisungsbeträge gemäß Absatz 3 und 4 zu verwenden.
(3) Die Landeshauptstadt Graz hat
für Personen nach § 39h Abs. 1, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 39 h nicht abgeben, bis zum 31. Mai 1998 undfür Personen nach Paragraph 39 h, Absatz eins,, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des Paragraph 39, h nicht abgeben, bis zum 31. Mai 1998 und
für Personen nach § 39h Abs. 2, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 39h nicht abgeben, innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Frist für die im § 39h Abs. 2 vorgesehene Erklärungfür Personen nach Paragraph 39 h, Absatz 2,, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des Paragraph 39 h, nicht abgeben, innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Frist für die im Paragraph 39 h, Absatz 2, vorgesehene Erklärung
einen Überweisungsbetrag an jenen Pensionsversicherungsträger zu leisten, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war. War die Person bis zum 30. September 1997 nach keinem anderen Gesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis standen. Für die Höhe des Überweisungsbetrages gilt § 311 ASVG mit der Maßgabe, daß der Berechnung des Überweisungsbeitrages Entgelte nur soweit zugrundezulegen sind, als die Person insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht hat. Die Monate, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wird, gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach den vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. § 70 ASVG, § 127b GSVG und § 118b BSVG sind nicht anzuwenden.einen Überweisungsbetrag an jenen Pensionsversicherungsträger zu leisten, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war. War die Person bis zum 30. September 1997 nach keinem anderen Gesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis standen. Für die Höhe des Überweisungsbetrages gilt Paragraph 311, ASVG mit der Maßgabe, daß der Berechnung des Überweisungsbeitrages Entgelte nur soweit zugrundezulegen sind, als die Person insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht hat. Die Monate, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wird, gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach den vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Paragraph 70, ASVG, Paragraph 127 b, GSVG und Paragraph 118 b, BSVG sind nicht anzuwenden.
(4) Der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs. 2 ist als Deckungserfordernis im Sinne des § 48 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, an die in einer Erklärung gemäß dem § 3 Abs. 2 des Stmk. Pensionskassenvorsorgegesetzes (Stmk. PKVG), LGBl. Nr. 72/1997, festgelegte Pensionskasse zu übertragen, mit der die Gemeinde einen Pensionskassenvertrag gemäß § 3 Abs. 1 Stmk. PKVG abgeschlossen hat. Wird keine Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 Stmk. PKVG abgegeben, ist der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs. 2 einem Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu überweisen, sofern das Organ einen solchen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat.(4) Der nach der Überweisung gemäß Absatz 3, verbleibende restliche Betrag nach Absatz 2, ist als Deckungserfordernis im Sinne des Paragraph 48, des Pensionskassengesetzes (PKG), Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, an die in einer Erklärung gemäß dem Paragraph 3, Absatz 2, des Stmk. Pensionskassenvorsorgegesetzes (Stmk. PKVG), Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1997,, festgelegte Pensionskasse zu übertragen, mit der die Gemeinde einen Pensionskassenvertrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Stmk. PKVG abgeschlossen hat. Wird keine Erklärung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Stmk. PKVG abgegeben, ist der nach der Überweisung gemäß Absatz 3, verbleibende restliche Betrag nach Absatz 2, einem Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu überweisen, sofern das Organ einen solchen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat.
§ 39kParagraph 39 k,
Weiteranwendung der Bestimmungen über Ruhe- und Versorgungsgenüsse bei Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung
(1) Auf Personen nach § 39 j Abs. 1 Z. 1, die(1) Auf Personen nach Paragraph 39, j Absatz eins, Ziffer eins,, die
wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion ausscheiden und
bereits am 30. September 1997 die für ihre zum Zeitpunkt dieses Ausscheidens ausgeübte Funktion maßgebenden zeitlichen Voraussetzungen des § 39d Abs. 1 lit. b erfüllt haben,bereits am 30. September 1997 die für ihre zum Zeitpunkt dieses Ausscheidens ausgeübte Funktion maßgebenden zeitlichen Voraussetzungen des Paragraph 39 d, Absatz eins, Litera b, erfüllt haben,
sind ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens die §§ 39d und 39e anzuwenden.sind ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens die Paragraphen 39 d und 39e anzuwenden.
(2) Für Personen nach § 39 j Abs. 1 Z. 1, die wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion ausscheiden, gelten die Voraussetzungen des Abs. 1 Z. 2 auch dann als erfüllt, wenn sie vor dem 1. Oktober 1997 die Funktion des Bürgermeisters, des Bürgermeisterstellvertreters oder eines Stadtsenatsmitgliedes bekleidet haben.(2) Für Personen nach Paragraph 39, j Absatz eins, Ziffer eins,, die wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion ausscheiden, gelten die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2, auch dann als erfüllt, wenn sie vor dem 1. Oktober 1997 die Funktion des Bürgermeisters, des Bürgermeisterstellvertreters oder eines Stadtsenatsmitgliedes bekleidet haben.
(3) Scheidet der Bürgermeister, der Bürgermeisterstellvertreter oder ein Stadtsenatsmitglied gemäß Abs. 1 oder 2 mit Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz aus der Funktion aus, ist § 21 Gemeindebezügegesetz nicht anzuwenden."(3) Scheidet der Bürgermeister, der Bürgermeisterstellvertreter oder ein Stadtsenatsmitglied gemäß Absatz eins, oder 2 mit Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz aus der Funktion aus, ist Paragraph 21, Gemeindebezügegesetz nicht anzuwenden."
Artikel X
Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1957
Das Gesetz, betreffend die Dienstordnung der öffentlich-rechtlichen Bediensteten der steirischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (Gemeindebedienstetengesetz 1957 – GBG 1957), LGBl. Nr. 34/1957, in der Fassung LGBl. Nr. 74/1996, wird wie folgt geändert:Das Gesetz, betreffend die Dienstordnung der öffentlich-rechtlichen Bediensteten der steirischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (Gemeindebedienstetengesetz 1957 – GBG 1957), Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1957,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1996,, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 25 werden folgende Abs. 4 bis 9 angefügt:1. Dem Paragraph 25, werden folgende Absatz 4 bis 9 angefügt:
„(4) Eine dem öffentlich-rechtlich Bediensteten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 58 Abs. 1 bewirkt eine Kürzung der Dienstbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung entfallen sollen, mindestens jedoch im Ausmaß von 25 % dieser Dienstbezüge. Ausgenommen sind die Ansprüche nach den für öffentlich-rechtliche Bedienstete geltenden reisegebührenrechtlichen Vorschriften. Die Kürzung wird für den Zeitraum wirksam, für den dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten die Dienstfreistellung gewährt wurde. Die Dienstbezüge eines öffentlich-rechtlich Bediensteten, der Mitglied eines Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist und der weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 25 % zu kürzen.„(4) Eine dem öffentlich-rechtlich Bediensteten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß Paragraph 58, Absatz eins, bewirkt eine Kürzung der Dienstbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung entfallen sollen, mindestens jedoch im Ausmaß von 25 % dieser Dienstbezüge. Ausgenommen sind die Ansprüche nach den für öffentlich-rechtliche Bedienstete geltenden reisegebührenrechtlichen Vorschriften. Die Kürzung wird für den Zeitraum wirksam, für den dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten die Dienstfreistellung gewährt wurde. Die Dienstbezüge eines öffentlich-rechtlich Bediensteten, der Mitglied eines Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist und der weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 25 % zu kürzen.
(5) Überschreitet der öffentlich-rechtlich Bedienstete im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 4, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Der öffentlich-rechtlich Bedienstete hat die dadurch entstandenen Übergenüsse abweichend vom § 33a in jedem Fall der Gemeinde zu ersetzen.(5) Überschreitet der öffentlich-rechtlich Bedienstete im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Absatz 4,, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Der öffentlich-rechtlich Bedienstete hat die dadurch entstandenen Übergenüsse abweichend vom Paragraph 33 a, in jedem Fall der Gemeinde zu ersetzen.
(6) Unterschreitet der öffentlich-rechtlich Bedienstete im Durchrechnungszeitraum das festgesetzte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 4, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25 % der Dienstbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist dem öffentlichrechtlich Bediensteten nachzuzahlen.(6) Unterschreitet der öffentlich-rechtlich Bedienstete im Durchrechnungszeitraum das festgesetzte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Absatz 4,, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25 % der Dienstbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist dem öffentlichrechtlich Bediensteten nachzuzahlen.
(7) Dienstbezüge im Sinne des Abs. 4 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen mit Ausnahme jener Geldleistungen, mit denen zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden. Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen gebühren im Durchrechnungszeitraum nur, wenn der öffentlich-rechtlich Bedienstete die volle Wochendienstleistung oder im Fall des Abs. 8 die durchschnittliche Auslastung durch die hauptberufliche Funktion überschreitet.(7) Dienstbezüge im Sinne des Absatz 4, sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen mit Ausnahme jener Geldleistungen, mit denen zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden. Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen gebühren im Durchrechnungszeitraum nur, wenn der öffentlich-rechtlich Bedienstete die volle Wochendienstleistung oder im Fall des Absatz 8, die durchschnittliche Auslastung durch die hauptberufliche Funktion überschreitet.
(8) Bei der Bemessung der Bezüge gemäß Abs. 4 erster Satz ist für jene öffentlich-rechtlich Bediensteten, für die gesetzlich keine Wochenarbeitszeit festgelegt ist, von der Erfüllung der Dienstpflichten im Ausmaß der durchschnittlichen Auslastung durch die hauptberufliche Funktion auszugehen. Ist durch die Ausübung des Mandates die vollständige Erfüllung der Dienstpflichten nicht möglich, so verringern sich die Bezüge im selben Ausmaß, um das die durchschnittliche Auslastung unterschritten wird.(8) Bei der Bemessung der Bezüge gemäß Absatz 4, erster Satz ist für jene öffentlich-rechtlich Bediensteten, für die gesetzlich keine Wochenarbeitszeit festgelegt ist, von der Erfüllung der Dienstpflichten im Ausmaß der durchschnittlichen Auslastung durch die hauptberufliche Funktion auszugehen. Ist durch die Ausübung des Mandates die vollständige Erfüllung der Dienstpflichten nicht möglich, so verringern sich die Bezüge im selben Ausmaß, um das die durchschnittliche Auslastung unterschritten wird.
(9) Die Dienstbezüge eines öffentlich-rechtlich Bediensteten, der gemäß § 58 Abs. 3 oder 6 außer Dienst gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Außerdienststellung sowie für die Zeiten des Empfanges eines nach den bezügegesetzlichen Regelungen des Landes oder des Bundes angeführten Bezuges."(9) Die Dienstbezüge eines öffentlich-rechtlich Bediensteten, der gemäß Paragraph 58, Absatz 3, oder 6 außer Dienst gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Außerdienststellung sowie für die Zeiten des Empfanges eines nach den bezügegesetzlichen Regelungen des Landes oder des Bundes angeführten Bezuges."
2. Im § 40 werden folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:2. Im Paragraph 40, werden folgende Absatz 2 a und 2b eingefügt:
„(2a) Der nach § 58 Abs. 1 freigestellte oder nach § 58 Abs. 3 oder 6 außer Dienst gestellte öffentlich-rechtlich Bedienstete hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. Von Geldleistungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit einer Dienstfreistellung tatsächlich gebührten.„(2a) Der nach Paragraph 58, Absatz eins, freigestellte oder nach Paragraph 58, Absatz 3, oder 6 außer Dienst gestellte öffentlich-rechtlich Bedienstete hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. Von Geldleistungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit einer Dienstfreistellung tatsächlich gebührten.
(2b) Der öffentlich-rechtlich Bedienstete, dessen Bezüge nach § 25 Abs. 4 letzter Satz gekürzt sind, hat Pensionsbeiträge auch von den durch Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten."(2b) Der öffentlich-rechtlich Bedienstete, dessen Bezüge nach Paragraph 25, Absatz 4, letzter Satz gekürzt sind, hat Pensionsbeiträge auch von den durch Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten."
3. § 58 lautet:3. Paragraph 58, lautet:
„§ 58
Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung des Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag
(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, ist dem öffentlich-rechtlich Bediensteten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, die zur Ausübung seines Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge zu gewähren. Die Dienstplanerleichterungen (z. B. Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen in größtmöglichem Ausmaß einzuräumen.
(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom öffentlich-rechtlich Bediensteten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderliche Zeit, beginnend vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion, für jedes Kalenderjahr im vorhinein festzulegen. Bei Lehrern tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Das Ausmaß der festgelegten Dienstfreistellung ist im Dienstweg vom öffentlich-rechtlich Bediensteten der nach Artikel 59b B-VG eingerichteten Kommission mitzuteilen.(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Absatz eins, ist vom öffentlich-rechtlich Bediensteten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderliche Zeit, beginnend vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion, für jedes Kalenderjahr im vorhinein festzulegen. Bei Lehrern tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Das Ausmaß der festgelegten Dienstfreistellung ist im Dienstweg vom öffentlich-rechtlich Bediensteten der nach Artikel 59b B-VG eingerichteten Kommission mitzuteilen.
(3) Der öffentlich-rechtlich Bedienstete, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch abweichend von Abs. 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er,(3) Der öffentlich-rechtlich Bedienstete, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch abweichend von Absatz eins, für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er,
die Zuweisung eines seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertigen
Arbeitsplatzes ablehnt.
Im Fall der Z. 2 ist er mit Wirksamkeit von dem auf den Ablauf von zwei Monaten folgenden Monatsersten, beginnend vom Tag der Angelobung, unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.Im Fall der Ziffer 2, ist er mit Wirksamkeit von dem auf den Ablauf von zwei Monaten folgenden Monatsersten, beginnend vom Tag der Angelobung, unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.
(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des öffentlich-rechtlich Bediensteten nach Abs. 1 auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre, so ist ihm innerhalb von zwei Monaten, beginnend vom Tag der Angelobung, ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder – mit seiner Zustimmung – ein seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem öffentlich-rechtlich Bediensteten eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. § 14 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des öffentlich-rechtlich Bediensteten nach Absatz eins, auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre, so ist ihm innerhalb von zwei Monaten, beginnend vom Tag der Angelobung, ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder – mit seiner Zustimmung – ein seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem öffentlich-rechtlich Bediensteten eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. Paragraph 14, ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
(5) Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach Abs. 4 kein Einvernehmen mit dem öffentlich-rechtlich Bediensteten erzielt, hat die Dienstbehörde hierüber mit Bescheid zu entscheiden. Auf Antrag der Dienstbehörde oder des öffentlich-rechtlich Bediensteten ist zuvor eine Stellungnahme der nach Artikel 58b B-VG eingerichteten Kommission zu den bestehenden Meinungsverschiedenheiten einzuholen.(5) Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach Absatz 4, kein Einvernehmen mit dem öffentlich-rechtlich Bediensteten erzielt, hat die Dienstbehörde hierüber mit Bescheid zu entscheiden. Auf Antrag der Dienstbehörde oder des öffentlich-rechtlich Bediensteten ist zuvor eine Stellungnahme der nach Artikel 58b B-VG eingerichteten Kommission zu den bestehenden Meinungsverschiedenheiten einzuholen.
(6) Der öffentlich-rechtlich Bedienstete, der
Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, amtsführender Präsident des Landesschulrates, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung oder
Mitglied des Europäischen Parlaments oder
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen."
Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt:Nach Paragraph 58, wird folgender Paragraph 58 a, eingefügt:
„§ 58a
Dem öffentlich-rechtlich Bediensteten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren."
Artikel XI
Änderung der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956
Die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957, in der Fassung LGBl. Nr. 46/1996, wird wie folgt geändert:Die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1957,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 1996,, wird wie folgt geändert:
Im § 29 werden folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:Im Paragraph 29, werden folgende Absatz 2 a und 2b eingefügt:
„(2a) Der nach § 42 Abs. 1 freigestellte oder nach § 42 Abs. 3 oder 6 außer Dienst gestellte Beamte hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. Von Geldleistungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit einer Dienstfreistellung tatsächlich gebührten.„(2a) Der nach Paragraph 42, Absatz eins, freigestellte oder nach Paragraph 42, Absatz 3, oder 6 außer Dienst gestellte Beamte hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. Von Geldleistungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit einer Dienstfreistellung tatsächlich gebührten.
(2b) Der Beamte, dessen Bezüge nach § 67 Abs. 6 letzter Satz gekürzt sind, hat Pensionsbeiträge auch von den durch Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten."(2b) Der Beamte, dessen Bezüge nach Paragraph 67, Absatz 6, letzter Satz gekürzt sind, hat Pensionsbeiträge auch von den durch Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten."
2. § 42 lautet:2. Paragraph 42, lautet:
„§ 42
Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung des Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag
(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, ist dem Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, die zur Ausübung seines Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge zu gewähren. Die Dienstplanerleichterungen (z. B. Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen in größtmöglichem Ausmaß einzuräumen.
(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom Beamten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderliche Zeit, beginnend vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion, für jedes Kalenderjahr im vorhinein festzulegen. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Das Ausmaß der festgelegten Dienstfreistellung ist im Dienstweg vom Beamten der nach Artikel 59b B-VG eingerichteten Kommission mitzuteilen.(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Absatz eins, ist vom Beamten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderliche Zeit, beginnend vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion, für jedes Kalenderjahr im vorhinein festzulegen. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Das Ausmaß der festgelegten Dienstfreistellung ist im Dienstweg vom Beamten der nach Artikel 59b B-VG eingerichteten Kommission mitzuteilen.
(3) Der Beamte, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch abweichend von Abs. 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er(3) Der Beamte, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch abweichend von Absatz eins, für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er
die Zuweisung eines seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertigen
Arbeitsplatzes ablehnt.
Im Fall der Z. 2 ist er mit Wirksamkeit von dem auf den Ablauf von zwei Monaten folgenden Monatsersten, beginnend vom Tag der Angelobung, unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.Im Fall der Ziffer 2, ist er mit Wirksamkeit von dem auf den Ablauf von zwei Monaten folgenden Monatsersten, beginnend vom Tag der Angelobung, unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.
(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten nach Abs. 1 auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre, so ist ihm innerhalb von zwei Monaten, beginnend vom Tag der Angelobung, ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder – mit seiner Zustimmung – ein seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem Beamten eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. § 20 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten nach Absatz eins, auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre, so ist ihm innerhalb von zwei Monaten, beginnend vom Tag der Angelobung, ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder – mit seiner Zustimmung – ein seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem Beamten eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. Paragraph 20, ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
(5) Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach Abs. 4 kein Einvernehmen mit dem Beamten erzielt, hat die Dienstbehörde hierüber mit Bescheid zu entscheiden. Auf Antrag der Dienstbehörde oder des Beamten ist zuvor eine Stellungnahme der nach Artikel 58b B-VG eingerichteten Kommission zu den bestehenden Meinungsverschiedenheiten einzuholen.(5) Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach Absatz 4, kein Einvernehmen mit dem Beamten erzielt, hat die Dienstbehörde hierüber mit Bescheid zu entscheiden. Auf Antrag der Dienstbehörde oder des Beamten ist zuvor eine Stellungnahme der nach Artikel 58b B-VG eingerichteten Kommission zu den bestehenden Meinungsverschiedenheiten einzuholen.
(6) Der Beamte, der
Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, amtsführender Präsident des Landesschulrates, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung oder
Mitglied des Europäischen Parlaments oder
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen."
Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:Nach Paragraph 42, wird folgender Paragraph 42 a, eingefügt:
„§ 42a
Dem Beamten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren."
Dem § 67 werden folgende Abs. 6 bis 11 angefügt:Dem Paragraph 67, werden folgende Absatz 6 bis 11 angefügt:
„(6) Eine dem Beamten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 42 Abs. 1 bewirkt eine Kürzung der Dienstbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung entfallen sollen, mindestens jedoch im Ausmaß von 25 % dieser Dienstbezüge. Ausgenommen sind die Ansprüche nach den für Beamte geltenden reisegebührenrechtlichen Vorschriften. Die Kürzung wird für den Zeitraum wirksam, für den dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde. Die Dienstbezüge eines Beamten, der Mitglied eines Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist und der weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 25 % zu kürzen.„(6) Eine dem Beamten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß Paragraph 42, Absatz eins, bewirkt eine Kürzung der Dienstbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung entfallen sollen, mindestens jedoch im Ausmaß von 25 % dieser Dienstbezüge. Ausgenommen sind die Ansprüche nach den für Beamte geltenden reisegebührenrechtlichen Vorschriften. Die Kürzung wird für den Zeitraum wirksam, für den dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde. Die Dienstbezüge eines Beamten, der Mitglied eines Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist und der weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 25 % zu kürzen.
(7) Überschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 6, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Der Beamte hat die dadurch entstandenen Übergenüsse abweichend vom § 77a in jedem Fall der Gemeinde zu ersetzen.(7) Überschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Absatz 6,, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Der Beamte hat die dadurch entstandenen Übergenüsse abweichend vom Paragraph 77 a, in jedem Fall der Gemeinde zu ersetzen.
(8) Unterschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgesetzte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 6, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25 % der Dienstbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist dem Beamten nachzuzahlen.(8) Unterschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgesetzte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Absatz 6,, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25 % der Dienstbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist dem Beamten nachzuzahlen.
(9) Dienstbezüge im Sinne des Abs. 6 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen mit Ausnahme jener Geldleistungen, mit denen zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden. Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen gebühren im Durchrechnungszeitraum nur, wenn der Beamte die volle Wochendienstleistung oder im Fall des Abs. 10 die durchschnittliche Auslastung durch die hauptberufliche Funktion überschreitet.(9) Dienstbezüge im Sinne des Absatz 6, sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen mit Ausnahme jener Geldleistungen, mit denen zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden. Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen gebühren im Durchrechnungszeitraum nur, wenn der Beamte die volle Wochendienstleistung oder im Fall des Absatz 10, die durchschnittliche Auslastung durch die hauptberufliche Funktion überschreitet.
(10) Bei der Bemessung der Bezüge gemäß Abs. 6 erster Satz ist für jene Beamte, für die gesetzlich keine Wochenarbeitszeit festgelegt ist, von der Erfüllung der Dienstpflichten im Ausmaß der durchschnittlichen Auslastung durch die hauptberufliche Funktion auszugehen. Ist durch die Ausübung des Mandates die vollständige Erfüllung der Dienstpflichten nicht möglich, so verringern sich die Bezüge im selben Ausmaß, um das die durchschnittliche Auslastung unterschritten wird.(10) Bei der Bemessung der Bezüge gemäß Absatz 6, erster Satz ist für jene Beamte, für die gesetzlich keine Wochenarbeitszeit festgelegt ist, von der Erfüllung der Dienstpflichten im Ausmaß der durchschnittlichen Auslastung durch die hauptberufliche Funktion auszugehen. Ist durch die Ausübung des Mandates die vollständige Erfüllung der Dienstpflichten nicht möglich, so verringern sich die Bezüge im selben Ausmaß, um das die durchschnittliche Auslastung unterschritten wird.
(11) Die Dienstbezüge eines Beamten, der gemäß § 42 Abs. 3 oder 6 außer Dienst gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Außerdienststellung sowie für die Zeiten des Empfanges eines nach bezügegesetzlichen Regelungen des Landes oder des Bundes angeführten Bezuges."(11) Die Dienstbezüge eines Beamten, der gemäß Paragraph 42, Absatz 3, oder 6 außer Dienst gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Außerdienststellung sowie für die Zeiten des Empfanges eines nach bezügegesetzlichen Regelungen des Landes oder des Bundes angeführten Bezuges."
Artikel XII
Änderung des Steiermärkischen Parteienförderungsgesetzes
Das Gesetz vom 3. Dezember 1991 über die Förderung der politischen Parteien im Land Steiermark (Steiermärkisches Parteienförderungsgesetz), LGBl. Nr. 17/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 16/1996, wird wie folgt geändert:Das Gesetz vom 3. Dezember 1991 über die Förderung der politischen Parteien im Land Steiermark (Steiermärkisches Parteienförderungsgesetz), Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1996,, wird wie folgt geändert:
1. § 13 Abs. 1 lautet:1. Paragraph 13, Absatz eins, lautet:
„(1) Der Jahresbetrag des Kostenzuschusses beträgt insgesamt 56 Millionen Schilling und ist gemäß § 4 Abs. 4 wertgesichert."„(1) Der Jahresbetrag des Kostenzuschusses beträgt insgesamt 56 Millionen Schilling und ist gemäß Paragraph 4, Absatz 4, wertgesichert."
Der bisherige § 17 wird zu § 17 Abs. 1.Der bisherige Paragraph 17, wird zu Paragraph 17, Absatz eins,
Nach § 17 Abs. 1 werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:Nach Paragraph 17, Absatz eins, werden folgende Absatz 2 und 3 angefügt:
„(2) Die Bildung von Rücklagen zur Finanzierung von Öffentlichkeitsarbeit ist zulässig.
(3) Rücklagen gemäß Abs. 2 dürfen ausschließlich gebildet werden(3) Rücklagen gemäß Absatz 2, dürfen ausschließlich gebildet werden
aus Mitteln, die den politischen Parteien gemäß den Abschnitten 1 und 3 zugewendet worden sind, und
für einen Zeitraum von längstens drei Jahren."
Artikel IV entfällt.Artikel römisch IV entfällt.
Artikel XIII
Inkrafttreten
(1) Artikel IV Z. 1 bis 4 und Artikel V bis XII treten mit 1. Oktober 1997 in Kraft.(1) Artikel römisch IV Ziffer eins bis 4 und Artikel römisch fünf bis römisch XII treten mit 1. Oktober 1997 in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) Artikel IV Z. 5 tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft.(2) (Verfassungsbestimmung) Artikel römisch IV Ziffer 5, tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft.
Klasnic Hirschmann
Landeshauptmann Landesrat