Datum der Kundmachung

23.01.1996

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 1996, Stück 3

Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Landesgesetz vom 19. September 1995 über die Alten-, Familien- und Heimhilfe (Steiermärkisches Alten-, Familien- und Heimhilfegesetz – AFHG)

Text

Landesgesetz vom 19. September 1995 über die Alten-, Familien- und Heimhilfe (Steiermärkisches Alten-, Familien- und Heimhilfegesetz – AFHG)

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

ABSCHNITT römisch eins

Paragraph eins

Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt

              die berufsmäßige Betreuung von älteren und pflegebedürftigen Personen und Familien in schwierigen Lebenssituationen und

              die für die berufsmäßige Ausübung der Alten-, Familien- und Heimhilfe erforderlichen Ausbildungen.

(2) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf berufsmäßig angebotene Betreuungsdienste. Die berufsmäßige Betreuung kann erfolgen

  1. Ziffer eins
    freiberuflich oder
  2. Ziffer 2
    im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer Organisation (Vereine,
Selbsthilfeorganisationen, öffentliche und karitative Organisationen u. a.).

(3) Die freiberufliche Betreuung darf nur mit einer Bewilligung ausgeübt werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Bewerber innerhalb der letzten zehn Jahre diesen Beruf befugterweise durch zwei Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung in einem Dienstverhältnis ausgeübt hat.

(4) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Betreuungsdienste, die im familiären, verwandtschaftlichen oder nachbarschaftlichen Rahmen erbracht werden, auch wenn diese Hilfestellung entgeltlich erfolgt.

(5) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten des Gesundheitswesens, berührt werden könnte, sind sie so auszulegen, daß sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

ABSCHNITT römisch zwei

Berufsbezeichnungen und -bilder

Paragraph 2

Berufsbezeichnungen, Berufsabgrenzung

(1) Die Berufsbezeichnung „Altenhelfer", „Familienhelfer" und „Heimhelfer" darf führen, wer eine von der Landesregierung anerkannte Ausbildung abgeschlossen hat und eine Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ausübt.

(2) Die Betreuung durch Alten-, Familien- und Heimhelfer umfaßt jedenfalls nicht Tätigkeitsbereiche, die in folgenden Rechtsvorschriften geregelt sind:

  1. Ziffer eins
    im Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 798 aus 1994,,
  2. Ziffer 2
    im Psychologengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990,,
  3. Ziffer 3
    im Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,,
  4. Ziffer 4
    im Bundesgesetz betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes,
der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1992,, und
  1. Ziffer 5
    im Paragraph 127, Ziffer 29, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,.

Paragraph 3

Altenhelfer

(1) Der Altenhelfer ist eine ausgebildete Fachkraft, die befähigt ist,

              die spezifische Lebenssituation älterer Menschen ganzheitlich zu erfassen,

              durch gezielte Maßnahmen auf den individuellen Bedarf einzugehen,

              den Betreuten ein lebenswertes soziales Umfeld zu erhalten und

              ihnen ein Altern in Würde in vertrauter Umgebung möglich zu machen.

(2) Die Dienste der Altenhelfer können in mobiler, ambulanter, teilstationärer oder stationärer Form erbracht werden. Der Altenhelfer hat selbständig und fachlich eigenverantwortlich vorbeugende, unterstützende, aktivierende, reaktivierende, beratende, organisatorische und administrative Dienste zur täglichen Lebensbewältigung zu erbringen. Hat ein Altenhelfer eine Ausbildung zum Pflegehelfer im Sinne der Pflegehelferverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1991,, so ist er zur Ausübung von medizinisch-pflegerischen Tätigkeiten berechtigt.

Solche Dienste sind insbesondere:

              Eingehen auf die körperlichen, psychischen, sozialen und geistigen

Bedürfnisse älterer Menschen,

              Hilfen zur Wiederherstellung, Erhaltung und Förderung von Fähigkeiten und Fertigkeiten für ein möglichst selbständiges und eigenverantwortliches Leben im Alter,

              Unterstützung bei der psychosozialen Bewältigung von Krisensituationen,

              Begleitung und Anleitung von Angehörigen und Laienhelfern,

              Zusammenarbeit mit dem sozialen Umfeld (Behörden, freiwillige und berufliche Helfer usw.),

              Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes,

              Sterbebegleitung.

Paragraph 4

Familienhelfer

(1) Der Familienhelfer ist eine ausgebildete Fachkraft, die befähigt ist, Familien in schwierigen Lebenssituationen zu unterstützen und zu betreuen. Die Betreuung erfolgt mit dem Ziel, den gewohnten Lebensrhythmus der Familie aufrechtzuerhalten und die Familie dabei zu unterstützen, ihre schwierige Lebenssituation zu überwinden. Schwierige Lebenssituationen sind insbesondere:

              Erkrankung eines Elternteils oder eines Kindes oder eines sonstigen im Familienverband lebenden Angehörigen,

              physische oder psychische Überforderung der die Familie betreuenden Person,

              Ausfall der Betreuungsperson einer Familie durch Kur-, Erholungs- oder Krankenhausaufenthalt, Schwangerschaft oder Entbindung, –              Überlastung der Betreuungsperson durch die Pflege kranker, älterer oder behinderter Personen im Familienbereich,

              psychische Krisensituationen, wie Trennung, Scheidung, Tod eines Familienangehörigen.

(2) Die Dienste des Familienhelfers werden in mobiler Form erbracht. Der Familienhelfer hat selbständig und fachlich eigenverantwortlich betreuende, unterstützende, vorbeugende, aktivierende, beratende, organisatorische und administrative Dienste zur Überbrückung der schwierigen Lebenssituation zu leisten. Solche Dienste sind insbesondere:

              Eingehen auf die physischen, psychischen und sozialen Bedürfnisse der zu betreuenden Personen,

              Haushaltsführung und Versorgung der Familienmitglieder,

              Beaufsichtigung und Betreuung der Kinder, Spiel- und Lernanimation,

              Mitbetreuung von älteren, kranken oder behinderten Familienmitgliedern bei

vorübergehendem Ausfall der Betreuungsperson, – medizinisch-pflegerische Hilfe in Zusammenarbeit mit Diplomkrankenpflegepersonal und Ärzten im Falle einer Zusatzausbildung zum Pflegehelfer gemäß Pflegehelferverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1991,, – Unterstützung bei der Bewältigung der schwierigen Lebenssituation (Hilfe zur Selbsthilfe),

              Begleitung und Unterstützung bei der Bewältigung von Krisensituationen (Krankheit, Trennung, Tod),

              Entlastung und Anleitung von Angehörigen bzw. freiwilligen Helfern,

              Beratung und Unterstützung bei der Inanspruchnahme von Sozial- und Gesundheitseinrichtungen sowie öffentlichen Stellen, –              Zusammenarbeit mit den Einrichtungen im sozialen Umfeld.

Paragraph 5

Heimhelfer

(1) Der Heimhelfer ist eine ausgebildete Kraft, die befähigt ist, betreuungsbedürftige Menschen bei der Haushaltsführung und den Verrichtungen des täglichen Lebens zu unterstützen.

(2) Die Dienste des Heimhelfers werden insbesondere in mobiler Form im Wohnbereich des Betreuten erbracht. Der Heimhelfer arbeitet eigenverantwortlich und erfüllt auch ihm übertragene Aufgaben.

Zu den Leistungen des Heimhelfers zählen insbesondere:

              Wohnungsreinigung,

              Wäschepflege,

              Beheizen der Wohnung und Beschaffung von Brennmaterial,

              Unterstützung bei Besorgungen außerhalb des Wohnbereiches (Einkauf, Post, Apotheke, Behörden u. a.),

              Unterstützung bei einfacher Körperpflege,

              Zubereitung bzw. Unterstützung bei der Zubereitung von Mahlzeiten,

              Förderung von Kontakten im sozialen Umfeld,

              Beobachtung des Allgemeinzustandes und Herbeiholen der erforderlichen

Hilfe,

              Unterstützung bei Befolgung fachdienstlicher Anordnungen von Ärzten, Hauskrankenpflegern, Alten- oder Familienhelfern.

ABSCHNITT römisch drei

Berufsausübung und Ausbildung

Paragraph 6

Berechtigung zur Berufsausübung

(1) Eine Person darf den Beruf „Altenhelfer", „Familienhelfer" und „Heimhelfer" nur ausüben, wenn sie

  1. Ziffer eins
    eine von der Landesregierung anerkannte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,
  2. Ziffer 2
    die für die Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung und
  3. Ziffer 3
    die für die Berufsausübung erforderliche Verläßlichkeit besitzt,
  4. Ziffer 4
    das 18. Lebensjahr vollendet hat und
  5. Ziffer 5
    über die für die Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse verfügt.

(2) Für die freiberufliche Ausübung des Berufs „Altenhelfer", „Familienhelfer" und „Heimhelfer" ist überdies ein Berufssitz in Österreich erforderlich. Berufssitz ist der Ort, an dem oder von dem aus die freiberufliche Tätigkeit ausgeübt wird.

(3) Der Nachweis der Erfüllung der Bedingungen des Absatz eins, ist vor Aufnahme der Berufstätigkeit zu erbringen

  1. Ziffer eins
    für Absatz eins, Ziffer eins, durch ein Zeugnis oder eine Prüfungs- und Ausbildungsbestätigung,
  2. Ziffer 2
    für Absatz eins, Ziffer 2, durch ein amtsärztliches Zeugnis oder bei Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durch einen gleichwertigen Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates,
  3. Ziffer 3
    für Absatz eins, Ziffer 3, durch
              eine Strafregisterbescheinigung oder
              bei Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durch einen
gleichwertigen Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates oder –              bei Angehörigen von Staaten, die nicht Vertragspartner des EWR-Abkommens sind, durch eine Strafregisterbescheinigung und einen gleichwertigen Nachweis des Staates, in dem sie zuvor ihren Wohnsitz hatten.

(4) Das amtsärztliche Zeugnis bzw. der Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates darf zum Vorlagezeitpunkt nicht älter als vier Wochen sein und hat jedenfalls das Freisein von aktiver Tuberkulose nach dem Tuberkulosegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968,, i. d. F. Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1992,, und das Ergebnis einer Untersuchung nach dem Bazillenausscheidergesetz, StGBl. Nr. 153 aus 1945,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1964,, festzuhalten.

(5) Der Alten-, Familien- und Heimhelfer hat sich jährlich einer Wiederholungs- und Kontrolluntersuchung im Sinne des Absatz 4, zu unterziehen.

(6) Die erforderliche Verläßlichkeit (Absatz eins, Ziffer 3,) ist nicht (mehr) gegeben, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die charakterliche Eignung zu verneinen ist; dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn in der vom Ausübungswerber beizubringenden Strafregisterbescheinigung eine rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches oder ausländisches Gericht aufscheint, und zwar

  1. Litera a
    wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, wobei eine Verurteilung in Höhe von mindestens 60 Tagsätzen oder 30 Tagen Freiheitsstrafe erfolgt ist, oder
  2. Litera b
    wegen einer oder mehrerer im Zusammenhang mit der Betreuung von Personen begangener strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben oder gegen fremdes Vermögen.
Dies gilt sinngemäß auch für die sonstigen Nachweise gemäß Absatz 3, Ziffer 3,

(7) Die Berechtigung zur Berufsausübung geht verloren, wenn die erforderliche psychische oder physische Eignung oder die erforderliche Verläßlichkeit nicht mehr vorliegt.

(8) Erfolgt die Berufsausübung im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer Organisation gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,, so ist diese für die Einhaltung der Absatz eins und 3 bis 7 verantwortlich.

(9) Für die freiberufliche Ausübung des Berufes „Altenhelfer", „Familienhelfer" und „Heimhelfer" gilt folgendes:

  1. Ziffer eins
    Sie bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Bedingungen der Absatz eins und 2 erfüllt sind;
  2. Ziffer 2
    die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bewilligung zu entziehen, wenn die physische oder psychische Eignung oder die erforderliche Verläßlichkeit nicht mehr gegeben ist;
  3. Ziffer 3
    die Ergebnisse der Wiederholungs- und Kontrolluntersuchungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen;
  4. Ziffer 4
    jede Änderung des Berufssitzes ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(10) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich bei freiberuflich tätigen Alten-, Familien- und Heimhelfern nach dem Berufssitz gemäß Absatz 2, Hat der freiberuflich tätige Alten-, Familien- und Heimhelfer keinen Berufssitz in der Steiermark, dann ist jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Gebiet die Alten-, Familien- bzw. Heimhilfe freiberuflich ausgeübt wird.

Paragraph 7

Aufsicht

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Aufsicht über

              alle Alten-, Familien- und Heimhelfer und

– Organisationen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,, die Alten-, Familien- und Heimhelfer

im Rahmen eines Dienstverhältnisses beschäftigen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann durch von ihr ermächtigte Organe jederzeit prüfen, ob

– die Berechtigung zur Berufsausübung (Paragraph 6,) der berufsmäßig tätigen Alten-, Familien- und Heimhelfer gegeben ist und

– die erforderlichen Weiterbildungen (Paragraph 12,) und Ergänzungsausbildungen (Paragraphen 14 und 16) erfolgt sind.

(3) Alten-, Familien- und Heimhelfer sowie Organisationen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, haben den

von der Bezirksverwaltungsbehörde ermächtigten Organen die für die Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle nach diesem Gesetz erforderlichen Nachweise, wie Zeugnisse, Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Ergänzungsausbildungsnachweise oder ärztliche Zeugnisse, vorzulegen.

(4) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Behebung dieser Mängel binnen einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Werden diese Mängel nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist behoben, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Alten-, Familien- bzw. Heimhelfer die berufsmäßige Ausübung der Alten-, Familien- bzw. Heimhilfe und Organisationen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, die Beschäftigung von derartigen Personen als Alten-, Familien- und Heimhelfer mit Bescheid zu untersagen.

(5) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich – bei freiberuflich tätigen Alten-, Familien- und Heimhelfern nach Paragraph 6, Absatz 10,,

– bei Alten-, Familien- und Heimhelfern, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer Organisation gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, beschäftigt sind, nach deren Wohnsitz und

– bei Organisationen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, nach dem Sitz der Organisation, ist eine Organisation in rechtsfähige Teilorganisationen untergliedert, nach dem Ort des Sitzes dieser Teilorganisation.

Paragraph 8

Gemeinsame Ausbildungsbestimmungen

(1) Die Ausbildung zum Alten-, Familien- und Heimhelfer hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen.

(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des jeweiligen Berufsbildes (Paragraphen 3 bis 5) und unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und der Erkenntnisse der Wissenschaften auf dem Gebiet der Alten-, Familien- und Heimhilfe eine Ausbildungsordnung zu erlassen. Diese hat insbesondere zu regeln:

  1. Ziffer eins
    das Mindestausmaß und die Lehrziele für die einzelnen Gegenstände der theoretischen Ausbildung,
  2. Ziffer 2
    den Umfang und den Inhalt der praktischen Ausbildung und
  3. Ziffer 3
    die Leistungsbeurteilung.

Paragraph 9

Ausbildung zum Altenhelfer

(1) Der theoretische Teil der Ausbildung zum Altenhelfer hat eine Gesamtdauer von mindestens 1360 Stunden und zumindest folgende Gegenstände zu umfassen:

–Ethik,

–Deutsch, Literatur und Schriftverkehr,

              Staatsbürgerkunde, Rechtskunde,

              Grundlagen der Methoden der Sozialarbeit,

              Teamarbeit und Organisation,

              Psychologie, Psychiatrie und Gerontologie,

              Spezielle Berufskunde,

              Gesundheits- und Krankheitslehre,

              Kranken- und Altenpflege,

              Ernährungslehre und Diätkunde,

              Haushaltsführung,

–Animation, Rehabilitation,

              Kommunikation und Supervision.

(2) Der Erwerb praktischer fachlicher Kenntnisse hat

  1. Ziffer eins
    eine Gesamtdauer von mindestens 1200 Stunden zu umfassen und
  2. Ziffer 2
    in Alten- und Pflegeheimen, Krankenanstalten und im Rahmen der mobilen
Altendienste bzw. diesen vergleichbaren Einrichtungen unter fachkundiger Aufsicht und Anleitung zu erfolgen.

Paragraph 10

Ausbildung zum Familienhelfer

(1) Der theoretische Teil der Ausbildung zum Familienhelfer hat eine Gesamtdauer von mindestens 1360 Stunden und zumindest folgende Gegenstände zu umfassen:

–Ethik,

–Deutsch, Literatur und Schriftverkehr,

              Staatsbürgerkunde und Rechtskunde,

              Grundlagen und Methoden der Soziologie und Sozialarbeit,

              Teamarbeit und Organisation,

              Psychologie und Erziehungslehre,

              Psychiatrie und Gerontologie,

              Spezielle Berufskunde,

              Wirtschaftliches Rechnen,

              Gesundheits-, Krankheitslehre und Hygiene,

–Kinder-, Kranken- und Altenpflege,

              Behindertenarbeit,

              Ernährungslehre und Diätkunde,

              Haushaltsführung,

              Haushaltsökonomie und Organisation,

              Textilverarbeitung und Werken,

              Festgestaltung,

              Animation und Rehabilitation,

              Kommunikationstraining und Supervision.

(2) Der Erwerb praktischer fachlicher Kenntnisse hat

  1. Ziffer eins
    eine Gesamtdauer von 1200 Stunden zu umfassen und
  2. Ziffer 2
    im Rahmen ambulanter Familienhilfe, in Sozial-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Säuglings- und Wochenbettpflegestationen oder im Bereich der Akut- und Langzeitpflege unter fachkundiger Aufsicht und Anleitung zu erfolgen.

Paragraph 11

Ausbildung zum Heimhelfer

(1) Der theoretische Teil der Ausbildung zum Heimhelfer hat eine Gesamtdauer von mindestens 120 Stunden und zumindest folgende Gegenstände zu umfassen:

              Grundzüge der Hygiene,

              Grundpflege und Beobachtung,

              Erste Hilfe,

              Grundzüge der Ernährungslehre und Diätkunde,

              körperschonende Arbeitsweise und Rollstuhlkurs,

              Haushaltsführung,

              Planung und Dokumentation,

              Grundzüge der Sozial- und Behindertenhilfe,

              Grundzüge der Geriatrie und Gerontologie,

              Kommunikation und Animation.

(2) Der Erwerb praktischer fachlicher Kenntnisse hat

  1. Ziffer eins
    eine Gesamtdauer von mindestens 80 Stunden zu umfassen und
  2. Ziffer 2
    im Rahmen der mobilen Pflege- und Betreuungsdienste und vergleichbarer
Einrichtungen unter fachkundiger Aufsicht und Anleitung zu erfolgen.

Paragraph 12

Weiterbildung

(1) Alten-, Familien- und Heimhelfer haben jeweils innerhalb von zwei Jahren Weiterbildungen im Ausmaß von 16 Stunden nachzuweisen. Diese Weiterbildung kann sowohl in der Theorie als auch in Form eines Praktikums erfolgen.

(2) Organisationen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, haben dafür Sorge zu tragen, daß ihre Mitarbeiter (Alten-, Familien- bzw. Heimhelfer) Weiterbildungsveranstaltungen besuchen. Freiberuflich tätige Alten-, Familien- und Heimhelfer haben der Bezirksverwaltungsbehörde die Absolvierung von Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß gemäß Absatz eins, nachzuweisen.

(3) Supervision in Form von Arbeitsgesprächen soll vom Dienstgeber ermöglicht werden.

Paragraph 13

Ausbildungseinrichtungen

(1) Die Landesregierung hat Ausbildungseinrichtungen für Alten-, Familien- und Heimhelfer durch Verordnung anzuerkennen, wenn

  1. Ziffer eins
    die von ihnen angebotene Ausbildung den in den Paragraphen 8 bis 11 festgelegten Ausbildungsinhalten entspricht,
  2. Ziffer 2
    für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte, der Weiterbildung (Paragraph 12,) und die Ergänzungsausbildung
(Paragraph 16,) entsprechend fachlich qualifiziertes Lehrpersonal in ausreichender Anzahl zur Verfügung steht,
  1. Ziffer 3
    für die Ausbildung geeignete Räumlichkeiten vorhanden sind und
  2. Ziffer 4
    die Möglichkeit der Weiterbildung (Paragraph 12,) und der Ergänzungsausbildung (Paragraph 16,) gewährleistet ist.

(2) Von der Landesregierung anerkannte Ausbildungseinrichtungen haben ihren Absolventen über die erfolgreiche Ausbildung, Weiter- und Ergänzungsausbildung Zeugnisse oder sonstige Ausbildungsnachweise auszustellen.

(3) Über Antrag einer Ausbildungseinrichtung hat die Landesregierung durch Bescheid festzustellen, ob die Ausbildungseinrichtung die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins bis 4 erfüllt.

(4) Jede Ausbildungseinrichtung untersteht der Aufsicht der Landesregierung. Im Rahmen der Aufsicht steht der Landesregierung die Befugnis zu, diese Einrichtung durch von ihr ermächtigte Organe in organisatorischer und fachlicher Hinsicht zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind die ermächtigten Organe berechtigt, die Räumlichkeiten und sonstigen Anlagen einer Ausbildungseinrichtung zu betreten. Der Leiter der Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet, der Landesregierung die zur Ausübung der Aufsicht notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(5) Das Ergebnis der Überprüfung ist der Ausbildungseinrichtung mitzuteilen.

(6) Werden bei der Überprüfung im Sinne des Absatz 3, Mängel festgestellt, so hat die Landesregierung die Behebung dieser Mängel binnen einer angemessenen Frist durch Bescheid aufzutragen. Werden die festgestellten Mängel trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht behoben, so ist die Anerkennung durch Aufhebung der Verordnung gemäß Absatz eins, zu entziehen.

(7) Die anerkannten Ausbildungseinrichtungen haben der Landesregierung jährlich Berichte über die erfolgten Ausbildungen vorzulegen. Dabei ist anzuführen, inwieweit die Kriterien des Absatz eins, Ziffer eins bis 4 erfüllt worden sind.

Paragraph 14

Anerkennung von Ausbildungen und Ausbildungseinrichtungen anderer Bundesländer und anderer Staaten

(1) Die Landesregierung hat gleichwertige Ausbildungen und Ausbildungseinrichtungen anderer Bundesländer und anderer Staaten anzuerkennen. Entsprechen diese Ausbildungen nur zum Teil den in den Paragraphen 8 bis 11 geregelten Voraussetzungen, so kann die Landesregierung eine Ergänzungsausbildung vorschreiben.

(2) Bei der Anerkennung gleichwertiger Ausbildungen anderer Staaten ist die Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 209 vom 24. Juli 1992, in der Fassung des Anhanges römisch sieben Kapitel A Nr. 1a des EWR-Abkommens gemäß Anhang römisch sieben des Beschlusses Nr. 7 aus 1994, des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1994,, auf alle Ausländer anzuwenden.

(3) Wird die Feststellung der Gleichwertigkeit beantragt, so ist über diesen Antrag innerhalb von vier Monaten ab Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden.

ABSCHNITT römisch vier

Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

Paragraph 15

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,

  1. Ziffer eins
    wer die Berufsbezeichnung Alten-, Familien- oder Heimhelfer unbefugt führt,
  2. Ziffer 2
    wer als Alten-, Familien- oder Heimhelfer Tätigkeiten ausführt, zu denen er nicht berechtigt ist,
  3. Ziffer 3
    wer ein Geheimnis offenbart oder verwertet, das ihm bei der beruflichen Ausübung der Alten-, Familien- oder Heimhilfe anvertraut oder zugänglich gemacht worden ist und dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse der Person zu verletzen, die die Tätigkeit des Alten-, Familien- oder Heimhelfers in Anspruch genommen hat oder für die diese in Anspruch genommen worden ist,
  4. Ziffer 4
    wer ohne Berechtigung die Alten-, Familien- oder Heimhilfe beruflich ausübt.

(2) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 Schilling zu bestrafen.

(3) Organisationen gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, die den Bestimmungen der Paragraphen 6, Absatz 8, 7, Absatz 3 und 12 Absatz 2, zuwiderhandeln, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 300.000 Schilling zu bestrafen.

Paragraph 16

Übergangsbestimmungen

(1) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Alten-, Familien- oder Heimhilfe beruflich ausüben, haben ihrem Dienstgeber bzw. freiberuflich tätige Personen der Bezirksverwaltungsbehörde binnen drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes nachzuweisen, daß sie eine diesem Gesetz entsprechende Ausbildung abgeschlossen haben und die Voraussetzungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 erfüllen.

(2) Personen, die die Alten-, Familien- oder Heimhilfe im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beruflich ausüben, aber keine oder nur zum Teil eine diesem Gesetz entsprechende Ausbildung absolviert haben, haben diese binnen fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durch eine entsprechende Ergänzungsausbildung nachzuholen.

(3) Die Ergänzungsausbildung hat zu gewährleisten, daß die Absolventen über die für die Alten-, Familien- oder Heimhilfe erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse im Sinne der Paragraphen 8 bis 11 verfügen. Die Landesregierung hat Grundsätze für den Umfang und die Dauer des theoretischen und praktischen Teils der Ergänzungsausbildung festzulegen. Dabei ist beim praktischen Teil insbesondere auf die Art und das Ausmaß der bisherigen Verwendung von Personen gemäß Absatz 2, im Rahmen der Alten-, Familien- oder Heimhilfe in den letzten zehn Jahren vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes abzustellen. Für Personen, die in diesem Zeitraum mindestens fünf Jahre die berufliche Alten-, Familien- bzw. Heimhilfe im Bereich eines mobilen Dienstes bzw. sozialen Betreuungsdienstes oder in Heimen ausgeübt haben, gilt, daß sie die praktischen fachlichen Kenntnisse eines ausgebildeten Alten-, Familien- bzw. Heimhelfers zur Gänze erworben haben.

(4) Die auf Grund des Wohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die jeweils erforderliche Ergänzungsausbildung mit Bescheid vorzuschreiben. Hat die betroffene Partei keinen Wohnsitz in der Steiermark, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Gebiet diese Person die Alten-, Familien- und Heimhilfe beruflich ausübt.

(5) Anerkannte Ausbildungseinrichtungen gemäß Paragraph 13, haben Ergänzungsausbildungen zu ermöglichen.

(6) Der Dienstgeber von Personen, die eine Ergänzungsausbildung gemäß Absatz 2 und 3 absolvieren, hat diesen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Dienstbetriebes die dafür erforderliche freie Zeit zu gewähren; sie ist auf die Dienstzeit anzurechnen.

Paragraph 17

Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.

Paragraph 18

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Krainer                            Rieder

              Landeshauptmann              Landesrätin