24.03.1995
Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1995, Stück 5
Steiermark
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Februar 1995 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Aug-Radisch (politischer Bezirk Feldbach)
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Februar 1995 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Aug-Radisch (politischer Bezirk Feldbach)
Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 155, in der Fassung der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 127 aus 1972, und der Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1973,, 14 aus 1976,, 14 aus 1982,, 87 aus 1986, und 21 aus 1994,, wird verordnet:
Paragraph eins
Der im politischen Bezirk Feldbach gelegenen Gemeinde Aug-Radisch wird mit Wirkung vom 1. März 1995 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„In grünem Schild ein auf dem vorderen Schildrand stehender silberner Auerstier, hinten begleitet von einem verminderten silbernen Pfahl; Schild und Pfahl mit Blättchen des Wiesenknopfes in verwechselten Farben bestreut."
Paragraph 2
Die der Gemeinde Aug-Radisch ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer