04.05.1994
Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1994, Stück 6
Steiermark
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. April 1994 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Unterlamm (politischer Bezirk Feldbach)
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. April 1994 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Unterlamm (politischer Bezirk Feldbach)
Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 155, in der Fassung der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 127 aus 1972, und der Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1973,, 14 aus 1976,, 14 aus 1982, und 87 aus 1986,, wird verordnet:
Paragraph eins
Der im politischen Bezirk Feldbach gelegenen Gemeinde Unterlamm wird mit Wirkung vom 1. Mai 1994 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„Von Grün und Schwarz schräglinks durch einen goldenen Schrägkantenbalken geteilt, gekreuzt durch einen goldenen Lilienstab."
Paragraph 2
Die der Gemeinde Unterlamm ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer