09.12.1993
Landesgesetzblatt Nr. 116 aus 1993, Stück 24
Steiermark
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. November 1993 über die Ver-leihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Auersbach (politischer Bezirk Feldbach)
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. November 1993 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Auersbach (politischer Bezirk Feldbach)
Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 127 aus 1972, und der Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1973,, 14 aus 1976,, 14 aus 1982, und 87 aus 1986,, wird verordnet:
Paragraph eins
Der im politischen Bezirk Feldbach gelegenen Gemeinde Auersbach wird mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„In schwarzem Schild silbern ein Sparren mit unterlegtem Fluß über dem Schildfuß; Sparren und Fluß unterlegt von zwei aus der Mitte des unteren Schildrandes wachsenden auseinanderstrebenden silbernen Getreidehalmen mit mehrfachen Ähren, den ganzen Schild füllend."
Paragraph 2
Die der Gemeinde Auersbach ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer