24.05.1993
Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 1993, Stück 10
Steiermark
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Mai 1993 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Feistritz bei Knittelfeld (politischer Bezirk Knittelfeld)
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Mai 1993 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Feistritz bei Knittelfeld (politischer Bezirk Knittelfeld)
Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 127 aus 1972, und der Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1973,, 14 aus 1976, und 14 aus 1982,, wird verordnet:
Paragraph eins
Der im politischen Bezirk Knittelfeld gelegenen Gemeinde Feistritz bei Knittelfeld wird mit Wirkung vom 1. Juni 1993 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„In rotem Schild ein silberner Balken mit drei schwarzen Kerben am unteren Rand, darüber ausgebrochen drei schwarze Scheiben, in die je ein Rautenblatt gotischer Form wächst."
Paragraph 2
Die der Gemeinde Feistritz bei Knittelfeld ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer