Datum der Kundmachung

15.10.1992

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 1992, Stück 10

Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Gesetz vom 23. Juni 1992 über die Bestattung

von Leichen (Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 1992)

Text

Gesetz vom 23. Juni 1992 über die Bestattung

von Leichen

(Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 1992)

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

§1

Eine Leiche im Sinne dieses Gesetzes ist der Körper eines toten Menschen sowie eine tot- bzw. fehlgeborene menschliche Frucht. Teile von Leichen, wie insbesondere Körperteile, Skelette oder Aschenresteverbrannter Leichen, sind wie Leichen zu behandeln,

sofern dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.

Totenbeschau

§2

Zur Feststellung des eingetretenen Todes und der Todesursache ist jede Leiche vor der Bestattung der Beschau durch den zuständigen Totenbeschauer zu

unterziehen.

§3

(1) Die Totenbeschau obliegt, soweit Absatz 4, nichts

anderes bestimmt, den zur sachlichen Besorgung

des Gemeindesanitätsdienstes heranzuziehenden

Distriktsärzten bzw. den hiezu von der Landeshauptstadt

Graz und den Gemeinden bestellten Ärzten.

(2) Der zuständige Totenbeschauer hat die Totenbeschau durchzuführen. Ein gesondertes Entgelt hiefür

steht ihm nicht zu. Er hat Anspruch auf die Weggebühren

in der jeweils für die Landesbeamten festgesetzten

Höhe. Die Weggebühren hat jene Gemeinde

zu zahlen, in der der Todesfall eingetreten ist oder die Leiche aufgefunden wurde.

(3) Im Falle seiner Verhinderung hat der Totenbeschauer auf seine Kosten kurzfristig einen in Österreich

zur selbständigen Berufsausübung berechtigten

Arzt als Vertreter zu stellen. Die Vertretung ist der Gemeinde, für die der Totenbeschauer bestellt ist,

sofort anzuzeigen. Ist eine mehr als vier Wochen dauernde

Vertretung erforderlich, bedarf die Bestellung

des Vertreters der Zustimmung der Gemeinde. Der Vertreter hat Anspruch auf Weggebühren im gleichen

Ausmaß wie der vertretene Totenbeschauer.

(4) In öffentlichen und nicht öffentlichen privaten gemeinnützigen Krankenanstalten obliegt die Totenbeschau dem ärztlichen Leiter bzw. den von diesem

hiezu bestellten Ärzten, die nach den Bestimmungen

des Ärztegesetzes 1984, BGB1. Nr. 373, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGB1. Nr. 138/1989,

zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sein

müssen. Die Namen der bestellten Totenbeschauer

sind der Standortgemeinde binnen drei Tagen

bekanntzugeben.

§4

(1) Jeder Todesfall ist unverzüglich der Gemeinde

anzuzeigen, in der sich der Todesfall ereignet hat oder die Leiche aufgefunden worden ist. Diese hat den

zuständigen Totenbeschauer sofort zu verständigen.

Die Todesfallsanzeige kann auch beim Totenbeschauer

und im Falle des Auffindens einer Leiche oder

von Leichenteilen beim nächsten Sicherheitsorgan

(Gendarmerie, Polizei) erstattet werden, das den Totenbeschauer sofort zu verständigen hat.

(2) Die Todesfallsanzeige kann entweder unmittelbar oder im Wege eines konzessionierten Leichenbestattungsunternehmens

erfolgen, welches verpflichtet

ist, die Anzeige sofort weiterzuleiten.

(3) Zur Anzeige des Todesfalles sind verpflichtet:

  1. Litera a
    wenn der Tod am Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort des Verstorbenen eingetreten ist,
die Familienangehörigen des Verstorbenen, die mit
ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt haben,
andere Wohnungsgenossen oder Pflegepersonen
des Verstorbenen, der Wohnungsinhaber, der Hausbesitzer bzw. Hausverwalter; die Anzeigepflicht
besteht für jede dieser Personen nur insoweit,
als eine in der Reihenfolge früher genannte
Person nicht vorhanden ist oder zur unverzüglichen
Anzeigeerstattung nicht in der Lage ist;

  1. Litera b
    wenn der Tod in einer Anstalt (Krankenanstalt,
Kuranstalt, Erziehungsanstalt, Strafvollzugsanstalt usw.) erfolgte, der Anstaltsleiter;

  1. Litera c
in allen übrigen Fällen derjenige, der zuerst den Todesfall bemerkt oder die Leiche auffindet.

(4) Bei Totgeburten und Fehlgeburten obliegt die Anzeige dem beigezogenen Arzt bzw. der beigezogenen Hebamme ohne Rücksicht darauf, ob die Anzeige

bereits von einer anderen Person erstattet wurde oder

hätte erstattet werden sollen.

§5

(1) Der Arzt, der einen Verstorbenen zuletzt behandelt hat bzw. bei Tot- oder Fehlgeburten herangezogen

worden ist, ist verpflichtet, unentgeltlich und

unverzüglich einen Behandlungsschein auszustellen,

der alle für die Feststellung der Todesursache erfor

derlichen Angaben, insbesondere die Angabe der Grundkrankheit samt Behandlungsverlauf und der

vom behandelnden Arzt angenommenen unmittelbaren

Todesursache, enthalten muß. Dieser Behandlungsschein

ist von der zur Todesfallsanzeige verpflichteten

Person dem Totenbeschauer spätestens

anläßlich der Totenbeschau zu übergeben.

(2) Jedermann ist verpflichtet, den Totenbeschauer

durch wahrheitsgetreue Auskünfte in der Ausübung

seines Amtes zu unterstützen.

§6

(1) Bis zur Durchführung der Totenbeschau ist die Leiche am Sterbeort zu belassen. Hievon darf nur mit Zustimmung des Totenbeschauers Abstand genommen

werden, wenn für ihn keinerlei Zweifel an der Todesursache bestehen und das Belassen der Leiche

am Sterbeort unzweckmäßig erscheint.

(2) In Fällen eines gewaltsam herbeigeführten

Todes oder bei Verdacht auf fremdes Verschulden hat die Leiche bis zur Durchführung der behördlichen

Erhebungen in unveränderter Lage am Sterbeort zu

verbleiben, sofern nicht die Vornahme von

Wiederbelebungsversuchen

notwendig oder die Veränderung

der Lage der Leiche aus sonstigen Gründen zwingend

geboten erscheint.

(3) Die Leiche darf erst nach Feststellung der Todesursache mit Zustimmung des Totenbeschauers aufgebahrt

oder eingesargt werden.

(4) Ist der Tod in einer Anstalt (Kranken- oder Kuranstalt, Erziehungsanstalt, Strafvollzugsanstalt usw.)

oder durch einen Unfall eingetreten, ist die Leiche mit einem festangebrachten Vermerk (z. B. Fußzettel} zu versehen, aus dem der Vor- und Zuname sowie die Geburts- und Sterbedaten des Verstorbenen ersichtlich

sind.

§7

(1) Der Totenbeschauer hat die Totenbeschau

unverzüglich nach Erhalt der Todesfallsanzeige vorzunehmen.

(2) Die Totenbeschau hat an der entkleideten Leiche zu erfolgen. Hievon kann nur dann abgesehen werden, wenn keinerlei Zweifel am Eintritt des Todes und

an der Todesursache bestehen.

(3) Der Totenbeschauer hat entsprechend den medizinischwissenschaftlichen Erkenntnissen festzustellen,

ob die Merkmale des eingetretenen Todes an der Leiche vorhanden sind, ob die von ihm erhobenen

Befunde mit den Angaben des Behandlungsscheines

des behandelnden Arztes und jenen der Angehörigen übereinstimmen und ob fremdes Verschulden am Eintritt des Todes ausgeschlossen werden kann.

(4) Bei Verstorbenen mit einem Herzschrittmacher

hat der Totenbeschauer im Zuge der Totenbeschau

diesen zu entnehmen und der Gemeinde des Sterbeortes

zu übergeben.

§8

(1) Wenn der Verdacht besteht, daß der Tod durch

fremdes Verschulden herbeigeführt oder mitverursacht wurde, hat der Totenbeschauer unverzüglich

und auf dem kürzesten Wege die Anzeige an die

zuständige Staatsanwaltschaft zu erstatten. Diese Anzeige kann auch über die nächsten Sicherheitsorgane

{Gendarmerie bzw. Polizei) erfolgen.

(2) Wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht vorliegen, aber die Todesursache nicht einwandfrei feststeht

oder der Todesfall auf eine anzeigepflichtige

übertragbare Krankheit zurückgeht, hat der Totenbeschauer

die Anzeige sogleich unmittelbar an die

zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

(3) Bei Todesfällen nach einer anzeigepflichtigen

übertragbaren Krankheit hat der Totenbeschauer bis

zum Eintreffen von Anordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde

die unaufschiebbaren Hygienemaßnahmen

selbst zu treffen und den beauftragten Bestatter

hinsichtlich hygienischer Maßnahmen zu beraten.

§9

(1) Nach der Totenbeschau hat der Totenbeschauer

den Totenbeschauschein auf dem amtlichen Formblatt

in zweifacher Ausfertigung auszustellen. Die erste

Ausfertigung ist für das zuständige Standesamt und

die zweite für die Verwaltung des Friedhofes, auf

welchem die Leiche beigesetzt werden wird, bzw. für die Verwaltung der Feuerbestattungsanstalt, in welcher die Leiche eingeäschert werden soll, bestimmt.

(2) In' den Fällen des Paragraph 8, darf der Totenbeschauschein erst ausgestellt werden, wenn das Gericht bzw. die Bezirksverwaltungsbehörde die Leiche zur Bestattung

freigegeben hat.

§10

(1) Der Totenbeschauer hat die Daten des Totenbeschauscheines sogleich in das Totenbeschauprotokoll

einzutragen. Im Falle der Entnahme von Organen

oder Organteilen Verstorbener zum Zwecke der Transplantation ist dies im Totenbeschauprotokoll zu

vermerken.

(2) Totenbeschauprotokolle sind für jede Gemeinde

gesondert mittels amtlichen Formblattes zu führen. Die Totenbeschauprotokolle sind nach Abschluß der Gemeinde zur Aufbewahrung zu übergeben und von

dieser durch mindestens zehn Jahre hindurch aufzubewahren.

(3) Die Kosten aller vom Totenbeschauer benötigten

Drucksorten hat die Gemeinde des Sterbeortes bzw. Auffindungsortes der Leiche zu tragen.

§11

Die Form der für die Totenbeschau zu verwendenden

amtlichen Formblätter (Totenbeschauschein, Totenbeschauprotokoll) ist durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.

Obduktionen

§12

(1) Obduktionen von Leichen werden von den Gerichten oder den Bezirks Verwaltungsbehörden

angeordnet. Alle mit der Obduktion zusammenhängenden

Kosten sind außer im Falle des Paragraph 13, Absatz 2, von

der anordnenden Stelle zu tragen.

(2) Eine Obduktion darf nur von einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt und, soweit

es sich nicht um behördlich angeordnete oder in

öffentlichen Krankenanstalten vorgenommene

Obduktionen handelt, nur dann durchgeführt werden,

wenn eine diesbezügliche schriftliche Willenserklärung

des Verstorbenen vorliegt oder seine nächsten

Angehörigen auf Grund schriftlicher Zustimmung

damit einverstanden sind. Von der Vornahme der Obduktion sind der zuständige Totenbeschauer und

der Arzt, der den Behandlungsschein ausgestellt hat, in Kenntnis zu setzen; diese sind berechtigt, bei der Obduktion anwesend zu sein. Der Arzt, der den Verstorbenen unmittelbar vor dessen Tod behandelt hat,

darf die Obduktion nicht durchführen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Obduktion einer Leiche anzuordnen, wenn dies zur Feststellung der Ursache des Todes und der Krankheit des Verstorbenen aus Gründen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge

notwendig ist und diese Feststellung auf

andere Weise nicht erreicht werden kann.

§13

(1) Obduktionen dürfen nur nach den Erkenntnissen

der medizinischen Wissenschaften unter Beachtung

der sanitären Rücksichten in hiezu geeigneten

Räumen vorgenommen werden; diese müssen ausreichend

belichtet, belüftet, temperiert und mit Kalt- und Warmwasser versorgt sowie dem Stand der Technik entsprechend ausgestattet sein.

(2) Bei einer behördlich angeordneten Obduktion

hat die Gemeinde, in der sich der Todesfall ereignet hat, den Obduktionsraum und eine geeignete Hilfskraft für den Obduzenten unentgeltlich beizustellen.

Ist im Gemeindegebiet ein geeigneter Obduktionsraum nicht vorhanden, so hat sie die Kosten der Überführung der Leiche in den gemäß Paragraph 39, Absatz 3, bereitgestellten Obduktionsraum zu tragen.

(3) Über jede Obduktion ist eine Niederschrift aufzunehmen, aus welcher die Identität des Obduzierten,

der erhobene Befund, die Krankheitsdiagnose und die Todesursache zu ersehen sein müssen. Die Niederschrift ist vom Obduzenten zu fertigen. Nach gerichtlichen

Obduktionen ist die festgestellte Todesursache

vom Kommissionsleiter, nach sanitätspolizeilichen

Obduktionen vom Obduzenten dem zuständigen

Totenbeschauer bekanntzugeben. In allen übrigen

Fällen ist dem Totenbeschauer eine Abschrift (Durchschrift, Kopie) der Niederschrift auszufolgen. Erst

danach ist der Totenbeschauschein auszustellen.

(4) Nach beendigter Obduktion sind die Hautschnitte der Leiche zu vernähen. Danach ist die Leiche

zu reinigen.

§14

Wenn während der Obduktion Feststellungen

gemacht werden, die eine gerichtliche oder sanitätspolizeiliche Obduktion geboten erscheinen lassen (Paragraph 8,),

ist die Obduktion zu unterbrechen und die zuständige

Behörde unverzüglich auf dem kürzesten Wege zu

verständigen.

§15

Die Bestimmungen über Obduktionen gelten auch

dann, wenn keine vollständige Obduktion vorgenommen wird, sondern nur einzelne Körperhöhlen eröffnet

oder operative Eingriffe an der Leiche durchgeführt werden.

Leichenbestattung

Paragraph 16,

(1) Jede Leiche muß bestattet werden. Bestattungsarten sind die Erdbestattung, die Beisetzung in einer Gruft und die Feuerbestattung.

(2) Bestattungspflicht besteht ferner auch für

Leichenteile und tot- bzw. fehlgeborene menschliche Früchte, die nicht im Rahmen einer ärztlichen Ordination oder des Betriebes einer Krankenanstalt in hygienisch einwandfreier Weise entsorgt werden können.

Zur Obsorge für die Bestattung ist der behandelnde

Arzt bzw. die Leitung der Krankenanstalt verpflichtet.

Im übrigen gelten die Bestimmungen des Paragraph 17,

Paragraph 17,

(1) Die Bestattungsart richtet sich nach dem Willen des Verstorbenen. Liegt eine ausdrückliche Willenserklärung des Verstorbenen nicht vor und ist sein

Wille auch sonst nicht eindeutig erkennbar, steht dem Ehegatten, den volljährigen Kindern dem Alter nach

und den Eltern des Verstorbenen bzw. einer sonstigen

dem Verstorbenen nahestehenden Person, die mit ihm

bis zu seinem Tode in Haushaltsgemeinschaft gelebt

hat, in dieser Reihenfolge das Recht zu, die Bestattungsart

zu bestimmen. Ist keine dieser Personen vorhanden

oder können sich diese über die Bestattungsart

nicht einigen, ist die Leiche der Erdbestattung zuzuführen.

(2) Wenn von den im Absatz eins, genannten Personen für

die Bestattung der Leiche keine Vorsorge getroffen

wird, so ist das Anatomische Institut der Universität Graz zu verständigen, das die Abholung der Leiche für Forschungs- bzw. Lehrzwecke auf eigene Kosten veranlassen kann. Macht dieses Institut hievon binnen

72 Stunden nach Eintritt des Todes keinen Gebrauch, so ist die Gemeinde, in der der Tod erfolgte bzw. die Leiche oder Leichenteile aufgefunden wurden, verpflichtet, die Bestattung zu besorgen.

(3) Das Anatomische Institut der Universität Graz

hat für die Bestattung der von ihm übernommenen

Leiche bzw. Leichenteile zu sorgen und die dadurch

erwachsenden Kosten zu tragen.

Paragraph 18,

Nach durchgeführter Totenbeschau ist die Leiche in

eine Aufbahrungshalle (Leichenkammer) zu überführen.

Außerhalb der Aufbahrungshalle (Leichenkammer)

darf eine Leiche ausnahmsweise und nur mit

Zustimmung des Totenbeschauers aufgebahrt werden,

wenn dies dem örtlichen Brauchtum entspricht und

keine sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen. Haus

aufbahrungen in geschlossenen Siedlungsgebieten

sind unzulässig.

Paragraph 19,

(1) Die Einsargung der Leiche hat so zu erfolgen,

daß die Pietät und Würde des Toten gewahrt wird.

(2) Für die Beerdigung sind dichtschließende Särge

aus Holz oder gleichwertigem und nachweislich zur Gänze verrottbarem Material zu verwenden, die den Zerfall der Leiche nicht behindern. In ausgemauerten

Grabstellen (Grüften) dürfen nur Metallsärge, mit

Metall ausgelegte Holzsärge oder Holzsärge mit dichtschließenden Metallsärgen als Übersärge verwendet werden.

(3) Für die Feuerbestattung müssen Sarge aus

Massivholz verwendet werden, die frei von Metallbeschlägen und Lacken sind.

§20

(1) Unter Einbalsamierung ist die Behandlung (Konservierung) der Leiche mit Mitteln zu verstehen, die

geeignet sind, den Zerfall des toten Körpers zu verzögern. Sie darf nur mit Bewilligung der Gemeinde

bzw. auf Grund internationaler Bestimmungen über Leichentransporte erfolgen.

(2) Diese Bewilligung ist über Antrag des im Paragraph 17,

bezeichneten Personenkreises zu erteilen, wenn vom sanitätspolizeilichen Standpunkt keine Bedenken

bestehen und die Beisetzung in einer Gruft erfolgt.

§21

(1) Die Beerdigung und die Beisetzung in einer Gruft haben auf einem behördlich genehmigten Friedhof zu erfolgen. Im Falle der Beerdigung hat die Erddeckung mindestens 1,20 m ohne Grabhügel zu betragen.

(2) Die Friedhofsverwaltung darf die Beerdigung

oder die Beisetzung in einer Gruft nur zulassen, wenn der amtliche Totenbeschauschein vorher beigebracht

wurde.

(3) Eine Leiche ist frühestens nach Ablauf von

48 Stunden und spätestens vor Ablauf von fünf Tagen nach dem Eintritt des Todes zu beerdigen bzw. in einer Gruft beizusetzen. Ausnähmen hievon sind von der für den Aufbahrungs- bzw. Aufbewahrungsort zuständigen

Gemeinde zu bewilligen, wenn sanitätspolizeiliche

Bedenken nicht dagegenstehen bzw. wenn durch

geeignete Konservierungsmaßnahmen (Einbalsamierung

oder Kühlung} eine ausreichende Verzögerung

des Zerfalles der Leiche gewährleistet ist.

(4) Außerhalb von Friedhöfen dürfen Leichen nur

ausnahmsweise beigesetzt werden, wenn eine von der Landesregierung bewilligte Begräbnisstätte vorhanden ist. Diese Bewilligung kann nur erteilt werden,

wenn die Pietät gewahrt wird, gesundheitliche

Gefährdungen sowie nachteilige optische Auswirkungen

auf Nachbargrundstücke ausgeschlossen sind und

öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Bestimmungen des Paragraph 32, Absatz eins bis 5 sind mit Ausnahme

der Bedarfserfordernisse sinngemäß anzuwenden,

wobei dem Antrag zusätzlich ein Verzeichnis der Eigentümer der Nachbargrundstücke anzuschließen

ist.

(5) Die Auflassung einer privaten Begräbnisstätte

bedarf ebenfalls einer Bewilligung der Landesregierung; Paragraph 34, gilt sinngemäß.

(6) Soll eine Leiche in einer nach Absatz 4, bewilligten Begräbnisstätte beigesetzt werden, ist dies der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese hat vor der Beisetzung die Begräbnisstätte zu überprüfen und bei nicht bescheidgemäßem Zustand die Bestattung in dieser zu untersagen.

§22

(1) Die Einäscherung von Leichen darf nur in einer

behördlich bewilligten Anlage (Feuerbestattungsanstalt) erfolgen.

(2) Die Feuerbestattungsanstalt darf eine Leiche nur einäschern, wenn der amtliche Totenbeschauschein

vorher beigebracht wurde. Die Leiche ist nach Ablauf von 48 Stunden und vor Ablauf von fünf Tagen nach

dem Eintritt des Todes einzuäschern. Ausnahmen hievon sind von der für den Sitz der Feuerbestattungsanstalt zuständigen Gemeinde zu bewilligen, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken nicht dagegenstehen.

§23

(1) Die Aschenreste einer eingeäscherten Leiche

sind in einem den sanitätspolizeilichen Erfordernissen entsprechenden Behältnis (Urne) zu verwahren.

Dieses ist so zu kennzeichnen, daß jederzeit festgestellt

werden kann, von welcher Leiche die Aschenreste

stammen. Das Vermischen der Aschenreste

mehrerer eingeäscherter Leichen ist verboten.

(2) Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten nicht für

Aschenreste von Leichenteilen und abgetrennten

menschlichen Körperteilen. Solche Aschenreste dürfen

jedoch nicht mit Aschenresten eingeäscherter

Leichen vermischt werden.

(3) Urnen sind auf einem Friedhof, in einem Urnenhain oder in einer Urnenhalle beizusetzen. Eine Urne

darf von der Feuerbestattungsanstalt nur der Beisetzungsstelle bzw. Friedhofsverwaltung oder an den Inhaber einer Bewilligung nach Absatz 4, zur Bestattung übergeben werden.

(4) Mit Bewilligung der Gemeinde des Ortes, an

dem die Urne beigesetzt bzw. verwahrt werden soll,

können die Aschenreste (Urne) auch außerhalb eines Friedhofes, eines Urnenhaines oder einer Urnenhalle

beigesetzt bzw. verwahrt werden. Diese Bewilligung

ist zu erteilen, wenn mit Sicherheit erwartet werden kann, daß sie nicht mißbraucht wird und die beabsichtigte Beisetzungs- bzw. Verwahrungsart nicht gegen

Anstand und gute Sitten verstößt.

Überführung und Enterdigung von Leichen

§24

(1) Die Überführung einer Leiche auf einen anderen

als den zum Sterbeort oder Auffindungsort gehörenden Friedhof, in eine außerhalb des Sterbeortes gelegene Feuerbestattungsanstalt oder aus sonstigen

Gründen in eine andere Gemeinde ist nur mit Bewilligung der Gemeinde zulässig, in deren Gebiet der Sterbeort oder der Auffindungsort der Leiche liegt. Diese Bewilligung kann gleichzeitig auch für den Weiter- oder Rücktransport erteilt werden, sofern die Transportziele

bei Antrag feststehen. Die Überführung einer Leiche ins Ausland bedarf darüber hinaus der Zustimmung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Die Bewilligung nach Absatz eins, ist zu erteilen, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken nicht entgegenstehen. Wird eine Überführungsbewilligung nicht erteilt oder können die vorgeschriebenen sanitätspolizeilichen

Bedingungen und Auflagen (Paragraph 25, Absatz 2,) nicht erfüllt werden, ist die Leiche auf einem Friedhof des Sterbeortes oder Auffindungsortes zu bestatten.

(3) Ausgenommen von der Bewilligungspflicht

(Absatz eins,) sind:

  1. Litera a
    die Überführung im Zusammenhang mit einer
behördlich angeordneten Obduktion,

  1. Litera b
die Überführung innerhalb des Gebietes einer Ortsgemeinde oder in die Nachbargemeinde des Sterbeortes,

  1. Litera c
    die Überführung innerhalb des Pfarrsprengels einer gesetzlich anerkannten Kirche,

  1. Litera d
    die Überführung von Leichen in ein anatomisches Universitätsinstitut, die von diesem selbst besorgt wird.

Die unter Litera a bis d angeführten Überführungen sind der gemäß Absatz eins, zuständigen Gemeinde anzuzeigen.

(4) Die Überführung der Urne sowie die Überführung

von Gebeinen, die frei von organischen Verwesungsprodukten sind, bedarf keiner Bewilligung.

Falls es sich um die Überführung einer bereits beigesetzten

Urne handelt, gelten sinngemäß die Bestimmungen

des Paragraph 23, Absatz eins bis 4.

(5) Die Überführung einer Leiche aus einem anderen

Bundesland in die Steiermark bedarf keiner neuerlichen Bewilligung," wenn nach den Bestimmungen

des betreffenden Bundeslandes eine Überführungsbewilligung bereits erteilt worden ist.

(6) Die für die Überführung einer Leiche aus dem Ausland und in das Ausland geltenden Bestimmungen

des Internationalen Übereinkommens über die Leichenbeförderung

und die bundesgesetzlichen Vorschriften

über den Transport von Leichen mit Eisenbahn,

Schiff oder Flugzeug sowie über die Überführung

von Infektionsleichen werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.

§25

(1) Die Überführung einer Leiche darf nur in einem

luftdicht verschlossenen Metallsarg oder in einem Holzsarg mit einer undurchlässigen verrottbaren Einlage erfolgen. Der Holzsarg ist zu verschrauben.

(2) Wenn bei längeren Transporten mit der Gefahr

stärkerer Verwesung gerechnet werden muß oder

wenn es die Umstände des Falles vom sanitätspolizeilichen

Standpunkt erfordern, hat die Gemeinde nach

Anhörung des Totenbeschauers weitere Auflagen für

die Art der Versargung festzusetzen, allenfalls auch

die Kühlung, Konservierung bzw. Einbalsamierung

der Leiche vorzuschreiben.

§26

(1) Leichen dürfen nur von gewerberechtlich befugten Leichenbestattungsunternehmungen und nur mit

Fahrzeugen überführt werden, die den durch Verordnung

der Landesregierung aus sanitätspolizeilichen

Gründen und zur Wahrung der Pietät und Würde

näher festzulegenden Anforderungen entsprechen.

Diese Unternehmungen sind für die Einhaltung der

gesetzlichen Vorschriften und für die Erfüllung der im Einzelfall von der Gemeinde gestellten Auflagen verantwortlich.

(2) Die Gemeinde hat auch die Überführung durch

andere Personen und mit anderen Transportmitteln

zuzulassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt

sind:

  1. Litera a
    Die Leiche darf nicht weiter als 10 km überführt

werden.

b} Die Leichenüberführung darf nicht gewerbsmäßig,

sondern nur unentgeltlich durch Angehörige oder

im Rahmen der Nachbarschaftshilfe erfolgen.

  1. Litera c
    Es muß Gewähr gegeben sein, daß die gesetzlichen

§27

(1) Dem Ansuchen um Bewilligung zur Überführung

einer Leiche ist der Totenbeschauschein beizulegen, der für die Verwaltung des Friedhofes, auf welchem

die Leiche beigesetzt bzw. für die Feuerbestattungsanstalt,

in welcher die Leiche eingeäschert werden

soll, bestimmt ist.

(2) Bei Erteilung der Bewilligung hat die Gemeinde

die sanitätspolizeilichen Auflagen festzusetzen, unter denen die Überführung der Leiche zulässig ist. Mit der Überführungsbewilligung ist auch der Totenbeschauschein dem ansuchenden Leichenbestattungsunternehmen,

im Falle des Paragraph 26, Absatz 2, der ansuchenden

Partei, auszufolgen.

(3) Das die Überführung besorgende Leichenbestattungsunternehmen hat die Friedhofsverwaltung bzw. die Feuerbestattungsanstalt, wohin die Leiche überführt

wird, rechtzeitig vom Eintreffen der Leiche zu

verständigen und der Gemeinde des Bestimmungsortes

eine Ausfertigung der Überführungsbewilligung

auszufolgen. Diese Verpflichtung trifft in den Fällen

des Paragraph 26, Absatz 2, die Gemeinde, welche die Überführungsbewilligung

erteilt hat. Die Kosten hiefür hat

die ansuchende Partei zu tragen.

(4) Unmittelbar nach der Ankunft am Bestimmungsort

ist die Leiche einem Beauftragten der Friedhofsverwaltung bzw. Feuerbestattungsanstalt zu übergeben.

Die Übernahme ist auf der Überführungsbewilligung

zu bestätigen.

§28

(1) Die Enterdigung einer bereits beigesetzten Leiche zum Zwecke der Umbettung oder Überführung

bedarf einer Bewilligung der für den Friedhof zuständigen

Gemeinde, auf welchem die Leiche bestattet ist;

ausgenommen hievon sind behördlich angeordnete

Enterdigungen.

(2) Die Gemeinde darf die Enterdigung einer Leiche

nur bewilligen, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken

nicht entgegenstehen.

(3) Wenn die Bewilligung zur Enterdigung erteilt

wird, sind die vom sanitätspolizeilichen Standpunkt notwendig erscheinenden Auflagen vorzuschreiben.

§29

(1) Enterdigungen dürfen nur von befugten Leichenbestattungsunternehmen vorgenommen werden. Grabarbeiten bis zum Sarg dürfen durch von der Gemeinde beauftragte Personen durchgeführt werden.

(2) Die Überführung enterdigter Leichen darf nur

von befugten Leichenbestattungsunternehmen durchgeführt werden.

§30

Soll eine enterdigte Leiche überführt werden, ist

zugleich mit der Bewilligung zur Enterdigung auch die Bewilligung zur Überführung zu erteilen. Die Bestimmungen der Paragraphen 24 bis 27, ausgenommen Paragraph 26, Absatz 2,,

gelten sinngemäß; insbesondere ist ein diesen Bestim-Vorschriften und die von der Gemeinde verfügten

mungen entsprechender Sarg bereitzuhalten, in den Auflagen hinsichtlich der Versargung und des .die

enterdigte Leiche bzw. Leichenreste sofort aufzu-Transportmittels eingehalten werden. nehmen sind.

Errichtung und Betrieb von Friedhöfen, Auflagen

vorzuschreiben, die eine sanitätspolizeilich Feuerbestattungsanstalten und sonstigenunbedenkliche Auflassung der Anlage gewährleisten.

Bestattungsanlagen

§31 §33

(1) Bestattungsanlagen (Friedhöfe, Feuerbestattungsanstalten, Urnenhallen und Urnenhaine) samt Nebeneinrichtungen, wie Aufbahrungshallen oder

Leichenkammern, können von einer Gemeinde oder

von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder

Religionsgesellschaft

errichtet und betrieben werden.

(2) Die Gemeinde ist zur Errichtung und zum Betrieb eines Friedhofes verpflichtet, wenn für das Gemeindegebiet nicht bereits durch eine gesetzlich anerkannte

Kirche oder Religionsgesellschaft oder durch eine Nachbargemeinde ein Friedhof zur Verfügung gestellt ist, auf dem für die Bestattung der im Gemeindegebiet Verstorbenen in ausreichendem Maße Vorsorge

getroffen ist.

(3) Wenn bestehende Friedhöfe, Urnenhallen bzw. Urnenhaine keine ausreichende Versorgung mehr für

die Bestattung der im Gemeindegebiet Verstorbenen gewährleisten, hat die Gemeinde, sofern nicht eine

zusätzliche Bestattungsanlage errichtet wird, die für die erforderliche Erweiterung notwendigen Grundstücke zur Verfügung zu stellen, wobei nach Möglichkeit

bzw. nach Maßgabe der Flächenwidmungspläne

unmittelbar an den bestehenden Friedhof angrenzende

Grundstücke heranzuziehen sind. Die funktionelle

Gestaltung und Verwaltung der Erweiterungsflächen

obliegen dem bisherigen Rechtsträger.

§32

(1) Die Errichtung, Erweiterung oder die gänzliche

bzw. teilweise Auflassung eines Friedhofes, einer Feuerbestattungsanstalt, einer Urnenhalle oder eines Urnenhaines bedarf der sanitätsbehördlichen Bewilligung. Im Bewilligungsverfahren hat eine Örtliche

Erhebung und mündliche Verhandlung im Sinne der Bestimmungen der Paragraphen 40 bis 44 AVG 1991 stattzufinden.

(2) Für die Erteilung dieser Bewilligung ist hinsichtlich einer Feuerbestattungsanstalt die Landesregierung,

in den übrigen Fällen die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(3) Der Bewerber hat dem Ansuchen um Errichtung

oder Erweiterung maßstabgerechte Grundriß- und Aufrißpläne sowie eine Projektbeschreibung eines

befugten Bausachverständigen je in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Außerdem sind der Bewilligungsbehörde ein Eigentumsnachweis und bei Friedhöfen

ein Gutachten über die Boden- und Grundwasserverhältnisse vorzulegen.

(4) Die Bewilligung zur Errichtung oder zur Erweiterung ist zu erteilen, wenn nach der geplanten Bestattungsanlage ein Bedarf besteht und keine sanitätspolizeilichen

Bedenken dagegenstehen. Zur Sicherung

der zuletzt genannten Voraussetzung hat die Behörde

die erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.

Im Bewilligungsbescheid ist festzuhalten,

ob, in welchem Umfang und unter welchen Auflagen

die Errichtung von Grüften zulässig ist. Dem Bewilligungsbescheid

ist als Bestandteil des Bescheides je

eine Ausfertigung des Grundriß- und Aufrißplanes

und der Projektbeschreibung (Absatz 3,) anzuschließen.

(5) In der Bewilligung zur Auflassung einer Bestattungsanlage hat die Behörde jene Bedingungen und

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Grundstücke

gegen angemessene Entschädigung enteignen,

wenn dies zur Errichtung oder Erweiterung einer Bestattungsanlage unbedingt erforderlich ist.

(2) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und

den Umfang der Enteignung entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.

(3) Der Enteignungsbescheid hat zugleich eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten, die nach Anhörung wenigstens eines beeideten

Sachverständigen zu ermitteln ist.

(4) Die Parteien des Enteignungsverfahrens können,

wenn sie sich durch den Bescheid über die Höhe der Entschädigung benachteiligt erachten, innerhalb von acht Wochen nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Feststellung des Betrages der Entschädigung

bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen

Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet.

In diesem Fall treten die Bestimmungen des Bescheides über die Höhe der zu leistenden Entschädigung

mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes

außer Kraft. Sie werden wieder voll wirksam, wenn

das Begehren bei Gericht zurückgezogen wird.

(5) Im übrigen findet auf das Enteignungsverfahren, das Ausmaß des Entschädigungsanspruches und die Kosten des Verfahrens das Eisenbahnenteignungsgesetz,

BGB1. Nr. 71/1954, in der Fassung des Gesetzes

BGB1. Nr. 137/1975, Anwendung.

(6) Die Einleitung des Enteignungsverfahrens, das

sich auf verbücherte Liegenschaften oder verbücherte Rechte bezieht, ist durch die Behörde dem zuständigen Grundbuchgericht zur Anmerkung bekanntzugeben.

Diese Anmerkung hat zur Wirkung, daß jeder, der

eine ihr im Range nachgehende Eintragung erwirkt,

die Ergebnisse des Enteignungsverfahrens gegen sich gelten lassen muß. In gleicher Weise hat die Behörde das Grundbuchgericht von der Einstellung des Enteignungsverfahrens

zu verständigen.

§34

(1) Bestattungsanlagen sind regelmäßig, längstens

jedoch in dreijährigen Intervallen, von der Bezirksverwaltungsbehörde

auf ihren bescheidgemäßen Betrieb

zu überprüfen.

(2) Befindet sich eine Bestattungsanlage in einem

derartigen Zustand, daß die Weiterbenützung sanitätspolizeilich bedenklich erscheint, so ist diese nach

Anhören des Rechtsträgers durch die Bezirksverwaltungsbehörde

bis zur Behebung der Mängel zu sperren

oder bei nicht behebbaren Mängeln endgültig zu

schließen.

(3) Im Bescheid, mit dem die Sperre oder Schließung einer Bestattungsanlage verfügt wird, sind Auflagen vorzuschreiben, die gewährleisten, daß nach der Sperre oder Schließung vom Standpunkt der Sanitätspolizei

keine Mißstände auftreten bzw. bestehende

Mißstände behoben werden.

§35

(1) Für jeden Friedhof ist vom Rechtsträger eine Friedhofsordnung zu erlassen, die, ausgenommen Friedhofsordnungen von Gemeindefriedhöfen, der Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde

bedarf. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die im Absatz 3,, erster Satz, angeführten Voraussetzungen

erfüllt sind und keine sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen.

(2) Für den Friedhof einer Gemeinde ist die Friedhofsordnung mit Verordnung der Gemeinde zu erlassen.

(3) Die Friedhofsordnung hat nähere Bestimmungen

über Friedhofsareal, Abfallbeseitigung, Einteilung, Art und Beschaffenheit der Gräber (Reihengräber, Familiengräber, Urnengräber, Grüfte etc.), Benützungsrechte

an Grabstätten, Turnus der Wiederbelegung

der Gräber, Vorschriften über das Verhalten auf dem Friedhof sowie Bestimmungen über die Verwaltung

des Friedhofes zu enthalten. Weiters kann sie auch

Regelungen bezüglich der würdigen gärtnerischen

und künstlerischen Gestaltung des Friedhofes vorsehen.

(4) Die Friedhofsordnung ist an jedem Eingang des Friedhofes und an den Eingängen der Aufbahrungshalle oder der Leichenkammer anzuschlagen.

§36

Die Friedhofsordnung für einen von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft betriebenen Friedhof muß die Bestimmung enthalten, daß

auch die Bestattung von Leichen Andersgläubiger

zugelassen ist, wenn es sich um die Beisetzung in

einem Familiengrab handelt oder wenn sich am Sterbeort

kein Friedhof der Kirche oder der Religionsgesellschaft

des Verstorbenen und kein Gemeindefriedhof

befindet. Die Beisetzung Andersgläubiger hat auf

einem würdigen Platz zu erfolgen.

§37

(1) Der Rechtsträger des Friedhofes hat über die Gräber und deren Belag ein Verzeichnis zu führen, aus dem die Identität der Bestatteten einwandfrei hervorgeht. In Verbindung mit dem Gräberverzeichnis ist ein Übersichtsplan über die Lage der Gräber, Grüfte und Urnen zu führen.

(2) Gräberverzeichnis und Übersichtsplan sind in

dauerhafter Form anzulegen und zu verwahren.

(3) Bei Auflassung eines Friedhofes ist das Gräberverzeichnis samt Übersichtsplan vom Rechtsträger

bzw. dessen Rechtsnachfolger entweder selbst durch

mindestens 30 Jahre weiter zu verwahren oder der örtlich

zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Verwahrung

zu übergeben.

§38

Die Bestimmungen der Paragraphen 35,, 36 und 37 sind sinngemäß

auch auf Feuerbestattungsanstalten, Urnenhaine

und Urnenhallen anzuwenden.

§39

(1) Im Zusammenhang mit jedem Friedhof und jeder Feuerbestattungsanstalt muß eine Aufbahrungshalle

oder Leichenkammer vorhanden sein. Diese muß nach

Maßgabe der örtlichen Verhältnisse möglichst nahe

bei der Bestattungsanlage liegen.

(2) Zur Errichtung und Erhaltung der Aufbahrungshalle (Leichenkammer) ist der Rechtsträger des Friedhofes oder der Feuerbestattungsanstalt verpflichtet.

Diese Verpflichtung entfällt, wenn eine den Voraussetzungen

des Absatz 3, entsprechende Einrichtung in

der Gemeinde bereits betrieben wird.

(3) Die Aufbahrungshalle muß so gestaltet sein, daß sie zur Aufbahrung von Leichen in einer den ortsüblichen Verhältnissen entsprechenden Zahl ausreicht

und in ihr die Abhaltung von Trauerfeierlichkeiten

möglich ist. Eine Leichenkammer muß so gehalten

sein, daß sie zur Aufbewahrung von Leichen entsprechend

den örtlichen Verhältnissen ausreicht. Außerdem

hat die Gemeinde für die Vornahme behördlicher

Obduktionen einen geeigneten Raum vorzusehen

(Paragraph 13, Absatz eins und 2). Von der Errichtung dieses Raumes

kann Abstand genommen werden, wenn die Bereitstellung

eines anderen geeigneten Obduktionsraumes

vertraglich gesichert ist.

(4) Die Errichtung einer Aufbahrungshalle (Leichenkammer) bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher

Erfordernisse der sanitätsbehördlichen Genehmigung

durch die Bezirksverwaltungsbehörde.

§40

Die in diesem Gesetz in den Paragraphen 3, Absatz eins,, 2 und 3, 4 Absatz eins,, 6 Absatz eins und 3, 7, 9, 10, 13 Absatz 2,,17 Absatz 2,, 18, 20, 21 Absatz 3,, 22 Absatz 2,, 23 Absatz 4,, 31, 35 Absatz 2 und 39 Absatz 3, geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Ebenso sind die Aufgaben der Friedhofsverwaltung eines Gemeindefriedhofes

im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu

besorgen.

Strafbestimmungen

§41

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und

ist mit Geldstrafe bis zu 50.000 Schilling, im Falle von deren Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer

  1. Ziffer eins
die im Paragraph 4, vorgeschriebene Todesfallsanzeige
unterläßt;
  1. Ziffer 2
seiner Verpflichtung nach Paragraph 5, Absatz eins und 2 nicht
nachkommt;
  1. Ziffer 3
den Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins,, 2, 3 und 4 zuwiderhandelt;
  1. Ziffer 4
entgegen der Vorschrift des Paragraph 12, Absatz 2, die Obduktion durchführt;
  1. Ziffer 5
den Bestimmungen des Paragraph 16, zuwiderhandelt;
  1. Ziffer 6
entgegen der Vorschrift des Paragraph 18, eine Leiche im Sterbehaus oder überhaupt außerhalb der Aufbahrungshalle (Leichenkammer) aufbahrt;
  1. Ziffer 7
den Bestimmungen nach Paragraph 19 und Paragraph 25, Absatz 2, zuwiderhandelt;
  1. Ziffer 8
eine Bestattung außerhalb eines Friedhofes vornimmt, ohne die nach Paragraph 21, Absatz 4, erforderliche
Bewilligung erwirkt zu haben;
  1. Ziffer 9
den Vorschriften des Paragraph 22, zuwiderhandelt;
  1. Ziffer 10
den Vorschriften des Paragraph 23, Absatz eins und 2 zuwiderhandelt;
11
ohne die im Paragraph 23, Absatz 4, vorgesehene Bewilligung
eine Urne außerhalb eines Friedhofes, eines Urnenhaines oder einer Urnenhalle beisetzt;

12

ohne die im Paragraph 24, Absatz eins, vorgeschriebene Bewilligung

eine Leiche auf einen nicht zum Sterbeort

(Auffindungsort) gehörenden Friedhof überführt;

13 den Einsargungsvorschriften des Paragraph 19 und Paragraph 25, zuwiderhandelt;

14 den Bestimmungen des Paragraph 26 und Paragraph 27, Absatz 3, zuwiderhandelt;

15 ohne Bewilligung nach Paragraph 28, Absatz eins, eine Enterdigung vornimmt;

  1. Ziffer 16
den Vorschriften des Paragraph 29, Absatz eins und 2 zuwiderhandelt;
  1. Ziffer 17
den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
bescheidmäßigen Anordnungen zuwiderhandelt.

(2) Die Strafe befreit nicht von der Verpflichtung zur Erfüllung der in Bescheiden nach diesem Gesetz verfügten Bedingungen und Auflagen.

(3) Rechtskräftig abgeschlossene Verwaltungsstrafverfahren sind von der Bezirks Verwaltungsbehörde

der Landesregierung bekanntzugeben.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§42

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes

bestehende Rechte zur Führung von Bestattungsanlagen und Bewilligungen auf Grund der bisher geltenden

Vorschriften bleiben weiter aufrecht. Bestattungsanlagen

unterliegen aber hinsichtlich der weiteren

Betriebsführung den Bestimmungen dieses Gesetzes.

§43

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. November 1992 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 16. Februar 1952 betreffend die Bestattung von Leichen {Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz), LGB1. Nr. 32,

in der Fassung des Gesetzes LGB1. Nr. 215/1969, außer Kraft.

(3) Bis zur Erlassung der Verordnung der Landesregierung nach Paragraph 11, dieses Gesetzes (amtliche Formblätter)

sind die bisherigen Formblätter weiter zu verwenden. Krainer Strenitz

Landeshauptmann Landesrat