15.10.1992
Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 1992, Stück 10
Steiermark
Gesetz vom 23. Juni 1992 über die Bestattung
von Leichen (Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 1992)
Gesetz vom 23. Juni 1992 über die Bestattung
von Leichen
(Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 1992)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§1
Eine Leiche im Sinne dieses Gesetzes ist der Körper eines toten Menschen sowie eine tot- bzw. fehlgeborene menschliche Frucht. Teile von Leichen, wie insbesondere Körperteile, Skelette oder Aschenresteverbrannter Leichen, sind wie Leichen zu behandeln,
sofern dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.
Totenbeschau
§2
Zur Feststellung des eingetretenen Todes und der Todesursache ist jede Leiche vor der Bestattung der Beschau durch den zuständigen Totenbeschauer zu
unterziehen.
§3
(1) Die Totenbeschau obliegt, soweit Absatz 4, nichts
anderes bestimmt, den zur sachlichen Besorgung
des Gemeindesanitätsdienstes heranzuziehenden
Distriktsärzten bzw. den hiezu von der Landeshauptstadt
Graz und den Gemeinden bestellten Ärzten.
(2) Der zuständige Totenbeschauer hat die Totenbeschau durchzuführen. Ein gesondertes Entgelt hiefür
steht ihm nicht zu. Er hat Anspruch auf die Weggebühren
in der jeweils für die Landesbeamten festgesetzten
Höhe. Die Weggebühren hat jene Gemeinde
zu zahlen, in der der Todesfall eingetreten ist oder die Leiche aufgefunden wurde.
(3) Im Falle seiner Verhinderung hat der Totenbeschauer auf seine Kosten kurzfristig einen in Österreich
zur selbständigen Berufsausübung berechtigten
Arzt als Vertreter zu stellen. Die Vertretung ist der Gemeinde, für die der Totenbeschauer bestellt ist,
sofort anzuzeigen. Ist eine mehr als vier Wochen dauernde
Vertretung erforderlich, bedarf die Bestellung
des Vertreters der Zustimmung der Gemeinde. Der Vertreter hat Anspruch auf Weggebühren im gleichen
Ausmaß wie der vertretene Totenbeschauer.
(4) In öffentlichen und nicht öffentlichen privaten gemeinnützigen Krankenanstalten obliegt die Totenbeschau dem ärztlichen Leiter bzw. den von diesem
hiezu bestellten Ärzten, die nach den Bestimmungen
des Ärztegesetzes 1984, BGB1. Nr. 373, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGB1. Nr. 138/1989,
zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sein
müssen. Die Namen der bestellten Totenbeschauer
sind der Standortgemeinde binnen drei Tagen
bekanntzugeben.
§4
(1) Jeder Todesfall ist unverzüglich der Gemeinde
anzuzeigen, in der sich der Todesfall ereignet hat oder die Leiche aufgefunden worden ist. Diese hat den
zuständigen Totenbeschauer sofort zu verständigen.
Die Todesfallsanzeige kann auch beim Totenbeschauer
und im Falle des Auffindens einer Leiche oder
von Leichenteilen beim nächsten Sicherheitsorgan
(Gendarmerie, Polizei) erstattet werden, das den Totenbeschauer sofort zu verständigen hat.
(2) Die Todesfallsanzeige kann entweder unmittelbar oder im Wege eines konzessionierten Leichenbestattungsunternehmens
erfolgen, welches verpflichtet
ist, die Anzeige sofort weiterzuleiten.
(3) Zur Anzeige des Todesfalles sind verpflichtet:
(4) Bei Totgeburten und Fehlgeburten obliegt die Anzeige dem beigezogenen Arzt bzw. der beigezogenen Hebamme ohne Rücksicht darauf, ob die Anzeige
bereits von einer anderen Person erstattet wurde oder
hätte erstattet werden sollen.
§5
(1) Der Arzt, der einen Verstorbenen zuletzt behandelt hat bzw. bei Tot- oder Fehlgeburten herangezogen
worden ist, ist verpflichtet, unentgeltlich und
unverzüglich einen Behandlungsschein auszustellen,
der alle für die Feststellung der Todesursache erfor
derlichen Angaben, insbesondere die Angabe der Grundkrankheit samt Behandlungsverlauf und der
vom behandelnden Arzt angenommenen unmittelbaren
Todesursache, enthalten muß. Dieser Behandlungsschein
ist von der zur Todesfallsanzeige verpflichteten
Person dem Totenbeschauer spätestens
anläßlich der Totenbeschau zu übergeben.
(2) Jedermann ist verpflichtet, den Totenbeschauer
durch wahrheitsgetreue Auskünfte in der Ausübung
seines Amtes zu unterstützen.
§6
(1) Bis zur Durchführung der Totenbeschau ist die Leiche am Sterbeort zu belassen. Hievon darf nur mit Zustimmung des Totenbeschauers Abstand genommen
werden, wenn für ihn keinerlei Zweifel an der Todesursache bestehen und das Belassen der Leiche
am Sterbeort unzweckmäßig erscheint.
(2) In Fällen eines gewaltsam herbeigeführten
Todes oder bei Verdacht auf fremdes Verschulden hat die Leiche bis zur Durchführung der behördlichen
Erhebungen in unveränderter Lage am Sterbeort zu
verbleiben, sofern nicht die Vornahme von
Wiederbelebungsversuchen
notwendig oder die Veränderung
der Lage der Leiche aus sonstigen Gründen zwingend
geboten erscheint.
(3) Die Leiche darf erst nach Feststellung der Todesursache mit Zustimmung des Totenbeschauers aufgebahrt
oder eingesargt werden.
(4) Ist der Tod in einer Anstalt (Kranken- oder Kuranstalt, Erziehungsanstalt, Strafvollzugsanstalt usw.)
oder durch einen Unfall eingetreten, ist die Leiche mit einem festangebrachten Vermerk (z. B. Fußzettel} zu versehen, aus dem der Vor- und Zuname sowie die Geburts- und Sterbedaten des Verstorbenen ersichtlich
sind.
§7
(1) Der Totenbeschauer hat die Totenbeschau
unverzüglich nach Erhalt der Todesfallsanzeige vorzunehmen.
(2) Die Totenbeschau hat an der entkleideten Leiche zu erfolgen. Hievon kann nur dann abgesehen werden, wenn keinerlei Zweifel am Eintritt des Todes und
an der Todesursache bestehen.
(3) Der Totenbeschauer hat entsprechend den medizinischwissenschaftlichen Erkenntnissen festzustellen,
ob die Merkmale des eingetretenen Todes an der Leiche vorhanden sind, ob die von ihm erhobenen
Befunde mit den Angaben des Behandlungsscheines
des behandelnden Arztes und jenen der Angehörigen übereinstimmen und ob fremdes Verschulden am Eintritt des Todes ausgeschlossen werden kann.
(4) Bei Verstorbenen mit einem Herzschrittmacher
hat der Totenbeschauer im Zuge der Totenbeschau
diesen zu entnehmen und der Gemeinde des Sterbeortes
zu übergeben.
§8
(1) Wenn der Verdacht besteht, daß der Tod durch
fremdes Verschulden herbeigeführt oder mitverursacht wurde, hat der Totenbeschauer unverzüglich
und auf dem kürzesten Wege die Anzeige an die
zuständige Staatsanwaltschaft zu erstatten. Diese Anzeige kann auch über die nächsten Sicherheitsorgane
{Gendarmerie bzw. Polizei) erfolgen.
(2) Wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht vorliegen, aber die Todesursache nicht einwandfrei feststeht
oder der Todesfall auf eine anzeigepflichtige
übertragbare Krankheit zurückgeht, hat der Totenbeschauer
die Anzeige sogleich unmittelbar an die
zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
(3) Bei Todesfällen nach einer anzeigepflichtigen
übertragbaren Krankheit hat der Totenbeschauer bis
zum Eintreffen von Anordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde
die unaufschiebbaren Hygienemaßnahmen
selbst zu treffen und den beauftragten Bestatter
hinsichtlich hygienischer Maßnahmen zu beraten.
§9
(1) Nach der Totenbeschau hat der Totenbeschauer
den Totenbeschauschein auf dem amtlichen Formblatt
in zweifacher Ausfertigung auszustellen. Die erste
Ausfertigung ist für das zuständige Standesamt und
die zweite für die Verwaltung des Friedhofes, auf
welchem die Leiche beigesetzt werden wird, bzw. für die Verwaltung der Feuerbestattungsanstalt, in welcher die Leiche eingeäschert werden soll, bestimmt.
(2) In' den Fällen des Paragraph 8, darf der Totenbeschauschein erst ausgestellt werden, wenn das Gericht bzw. die Bezirksverwaltungsbehörde die Leiche zur Bestattung
freigegeben hat.
§10
(1) Der Totenbeschauer hat die Daten des Totenbeschauscheines sogleich in das Totenbeschauprotokoll
einzutragen. Im Falle der Entnahme von Organen
oder Organteilen Verstorbener zum Zwecke der Transplantation ist dies im Totenbeschauprotokoll zu
vermerken.
(2) Totenbeschauprotokolle sind für jede Gemeinde
gesondert mittels amtlichen Formblattes zu führen. Die Totenbeschauprotokolle sind nach Abschluß der Gemeinde zur Aufbewahrung zu übergeben und von
dieser durch mindestens zehn Jahre hindurch aufzubewahren.
(3) Die Kosten aller vom Totenbeschauer benötigten
Drucksorten hat die Gemeinde des Sterbeortes bzw. Auffindungsortes der Leiche zu tragen.
§11
Die Form der für die Totenbeschau zu verwendenden
amtlichen Formblätter (Totenbeschauschein, Totenbeschauprotokoll) ist durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.
Obduktionen
§12
(1) Obduktionen von Leichen werden von den Gerichten oder den Bezirks Verwaltungsbehörden
angeordnet. Alle mit der Obduktion zusammenhängenden
Kosten sind außer im Falle des Paragraph 13, Absatz 2, von
der anordnenden Stelle zu tragen.
(2) Eine Obduktion darf nur von einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt und, soweit
es sich nicht um behördlich angeordnete oder in
öffentlichen Krankenanstalten vorgenommene
Obduktionen handelt, nur dann durchgeführt werden,
wenn eine diesbezügliche schriftliche Willenserklärung
des Verstorbenen vorliegt oder seine nächsten
Angehörigen auf Grund schriftlicher Zustimmung
damit einverstanden sind. Von der Vornahme der Obduktion sind der zuständige Totenbeschauer und
der Arzt, der den Behandlungsschein ausgestellt hat, in Kenntnis zu setzen; diese sind berechtigt, bei der Obduktion anwesend zu sein. Der Arzt, der den Verstorbenen unmittelbar vor dessen Tod behandelt hat,
darf die Obduktion nicht durchführen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Obduktion einer Leiche anzuordnen, wenn dies zur Feststellung der Ursache des Todes und der Krankheit des Verstorbenen aus Gründen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge
notwendig ist und diese Feststellung auf
andere Weise nicht erreicht werden kann.
§13
(1) Obduktionen dürfen nur nach den Erkenntnissen
der medizinischen Wissenschaften unter Beachtung
der sanitären Rücksichten in hiezu geeigneten
Räumen vorgenommen werden; diese müssen ausreichend
belichtet, belüftet, temperiert und mit Kalt- und Warmwasser versorgt sowie dem Stand der Technik entsprechend ausgestattet sein.
(2) Bei einer behördlich angeordneten Obduktion
hat die Gemeinde, in der sich der Todesfall ereignet hat, den Obduktionsraum und eine geeignete Hilfskraft für den Obduzenten unentgeltlich beizustellen.
Ist im Gemeindegebiet ein geeigneter Obduktionsraum nicht vorhanden, so hat sie die Kosten der Überführung der Leiche in den gemäß Paragraph 39, Absatz 3, bereitgestellten Obduktionsraum zu tragen.
(3) Über jede Obduktion ist eine Niederschrift aufzunehmen, aus welcher die Identität des Obduzierten,
der erhobene Befund, die Krankheitsdiagnose und die Todesursache zu ersehen sein müssen. Die Niederschrift ist vom Obduzenten zu fertigen. Nach gerichtlichen
Obduktionen ist die festgestellte Todesursache
vom Kommissionsleiter, nach sanitätspolizeilichen
Obduktionen vom Obduzenten dem zuständigen
Totenbeschauer bekanntzugeben. In allen übrigen
Fällen ist dem Totenbeschauer eine Abschrift (Durchschrift, Kopie) der Niederschrift auszufolgen. Erst
danach ist der Totenbeschauschein auszustellen.
(4) Nach beendigter Obduktion sind die Hautschnitte der Leiche zu vernähen. Danach ist die Leiche
zu reinigen.
§14
Wenn während der Obduktion Feststellungen
gemacht werden, die eine gerichtliche oder sanitätspolizeiliche Obduktion geboten erscheinen lassen (Paragraph 8,),
ist die Obduktion zu unterbrechen und die zuständige
Behörde unverzüglich auf dem kürzesten Wege zu
verständigen.
§15
Die Bestimmungen über Obduktionen gelten auch
dann, wenn keine vollständige Obduktion vorgenommen wird, sondern nur einzelne Körperhöhlen eröffnet
oder operative Eingriffe an der Leiche durchgeführt werden.
Leichenbestattung
Paragraph 16,
(1) Jede Leiche muß bestattet werden. Bestattungsarten sind die Erdbestattung, die Beisetzung in einer Gruft und die Feuerbestattung.
(2) Bestattungspflicht besteht ferner auch für
Leichenteile und tot- bzw. fehlgeborene menschliche Früchte, die nicht im Rahmen einer ärztlichen Ordination oder des Betriebes einer Krankenanstalt in hygienisch einwandfreier Weise entsorgt werden können.
Zur Obsorge für die Bestattung ist der behandelnde
Arzt bzw. die Leitung der Krankenanstalt verpflichtet.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des Paragraph 17,
Paragraph 17,
(1) Die Bestattungsart richtet sich nach dem Willen des Verstorbenen. Liegt eine ausdrückliche Willenserklärung des Verstorbenen nicht vor und ist sein
Wille auch sonst nicht eindeutig erkennbar, steht dem Ehegatten, den volljährigen Kindern dem Alter nach
und den Eltern des Verstorbenen bzw. einer sonstigen
dem Verstorbenen nahestehenden Person, die mit ihm
bis zu seinem Tode in Haushaltsgemeinschaft gelebt
hat, in dieser Reihenfolge das Recht zu, die Bestattungsart
zu bestimmen. Ist keine dieser Personen vorhanden
oder können sich diese über die Bestattungsart
nicht einigen, ist die Leiche der Erdbestattung zuzuführen.
(2) Wenn von den im Absatz eins, genannten Personen für
die Bestattung der Leiche keine Vorsorge getroffen
wird, so ist das Anatomische Institut der Universität Graz zu verständigen, das die Abholung der Leiche für Forschungs- bzw. Lehrzwecke auf eigene Kosten veranlassen kann. Macht dieses Institut hievon binnen
72 Stunden nach Eintritt des Todes keinen Gebrauch, so ist die Gemeinde, in der der Tod erfolgte bzw. die Leiche oder Leichenteile aufgefunden wurden, verpflichtet, die Bestattung zu besorgen.
(3) Das Anatomische Institut der Universität Graz
hat für die Bestattung der von ihm übernommenen
Leiche bzw. Leichenteile zu sorgen und die dadurch
erwachsenden Kosten zu tragen.
Paragraph 18,
Nach durchgeführter Totenbeschau ist die Leiche in
eine Aufbahrungshalle (Leichenkammer) zu überführen.
Außerhalb der Aufbahrungshalle (Leichenkammer)
darf eine Leiche ausnahmsweise und nur mit
Zustimmung des Totenbeschauers aufgebahrt werden,
wenn dies dem örtlichen Brauchtum entspricht und
keine sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen. Haus
aufbahrungen in geschlossenen Siedlungsgebieten
sind unzulässig.
Paragraph 19,
(1) Die Einsargung der Leiche hat so zu erfolgen,
daß die Pietät und Würde des Toten gewahrt wird.
(2) Für die Beerdigung sind dichtschließende Särge
aus Holz oder gleichwertigem und nachweislich zur Gänze verrottbarem Material zu verwenden, die den Zerfall der Leiche nicht behindern. In ausgemauerten
Grabstellen (Grüften) dürfen nur Metallsärge, mit
Metall ausgelegte Holzsärge oder Holzsärge mit dichtschließenden Metallsärgen als Übersärge verwendet werden.
(3) Für die Feuerbestattung müssen Sarge aus
Massivholz verwendet werden, die frei von Metallbeschlägen und Lacken sind.
§20
(1) Unter Einbalsamierung ist die Behandlung (Konservierung) der Leiche mit Mitteln zu verstehen, die
geeignet sind, den Zerfall des toten Körpers zu verzögern. Sie darf nur mit Bewilligung der Gemeinde
bzw. auf Grund internationaler Bestimmungen über Leichentransporte erfolgen.
(2) Diese Bewilligung ist über Antrag des im Paragraph 17,
bezeichneten Personenkreises zu erteilen, wenn vom sanitätspolizeilichen Standpunkt keine Bedenken
bestehen und die Beisetzung in einer Gruft erfolgt.
§21
(1) Die Beerdigung und die Beisetzung in einer Gruft haben auf einem behördlich genehmigten Friedhof zu erfolgen. Im Falle der Beerdigung hat die Erddeckung mindestens 1,20 m ohne Grabhügel zu betragen.
(2) Die Friedhofsverwaltung darf die Beerdigung
oder die Beisetzung in einer Gruft nur zulassen, wenn der amtliche Totenbeschauschein vorher beigebracht
wurde.
(3) Eine Leiche ist frühestens nach Ablauf von
48 Stunden und spätestens vor Ablauf von fünf Tagen nach dem Eintritt des Todes zu beerdigen bzw. in einer Gruft beizusetzen. Ausnähmen hievon sind von der für den Aufbahrungs- bzw. Aufbewahrungsort zuständigen
Gemeinde zu bewilligen, wenn sanitätspolizeiliche
Bedenken nicht dagegenstehen bzw. wenn durch
geeignete Konservierungsmaßnahmen (Einbalsamierung
oder Kühlung} eine ausreichende Verzögerung
des Zerfalles der Leiche gewährleistet ist.
(4) Außerhalb von Friedhöfen dürfen Leichen nur
ausnahmsweise beigesetzt werden, wenn eine von der Landesregierung bewilligte Begräbnisstätte vorhanden ist. Diese Bewilligung kann nur erteilt werden,
wenn die Pietät gewahrt wird, gesundheitliche
Gefährdungen sowie nachteilige optische Auswirkungen
auf Nachbargrundstücke ausgeschlossen sind und
öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Bestimmungen des Paragraph 32, Absatz eins bis 5 sind mit Ausnahme
der Bedarfserfordernisse sinngemäß anzuwenden,
wobei dem Antrag zusätzlich ein Verzeichnis der Eigentümer der Nachbargrundstücke anzuschließen
ist.
(5) Die Auflassung einer privaten Begräbnisstätte
bedarf ebenfalls einer Bewilligung der Landesregierung; Paragraph 34, gilt sinngemäß.
(6) Soll eine Leiche in einer nach Absatz 4, bewilligten Begräbnisstätte beigesetzt werden, ist dies der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese hat vor der Beisetzung die Begräbnisstätte zu überprüfen und bei nicht bescheidgemäßem Zustand die Bestattung in dieser zu untersagen.
§22
(1) Die Einäscherung von Leichen darf nur in einer
behördlich bewilligten Anlage (Feuerbestattungsanstalt) erfolgen.
(2) Die Feuerbestattungsanstalt darf eine Leiche nur einäschern, wenn der amtliche Totenbeschauschein
vorher beigebracht wurde. Die Leiche ist nach Ablauf von 48 Stunden und vor Ablauf von fünf Tagen nach
dem Eintritt des Todes einzuäschern. Ausnahmen hievon sind von der für den Sitz der Feuerbestattungsanstalt zuständigen Gemeinde zu bewilligen, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken nicht dagegenstehen.
§23
(1) Die Aschenreste einer eingeäscherten Leiche
sind in einem den sanitätspolizeilichen Erfordernissen entsprechenden Behältnis (Urne) zu verwahren.
Dieses ist so zu kennzeichnen, daß jederzeit festgestellt
werden kann, von welcher Leiche die Aschenreste
stammen. Das Vermischen der Aschenreste
mehrerer eingeäscherter Leichen ist verboten.
(2) Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten nicht für
Aschenreste von Leichenteilen und abgetrennten
menschlichen Körperteilen. Solche Aschenreste dürfen
jedoch nicht mit Aschenresten eingeäscherter
Leichen vermischt werden.
(3) Urnen sind auf einem Friedhof, in einem Urnenhain oder in einer Urnenhalle beizusetzen. Eine Urne
darf von der Feuerbestattungsanstalt nur der Beisetzungsstelle bzw. Friedhofsverwaltung oder an den Inhaber einer Bewilligung nach Absatz 4, zur Bestattung übergeben werden.
(4) Mit Bewilligung der Gemeinde des Ortes, an
dem die Urne beigesetzt bzw. verwahrt werden soll,
können die Aschenreste (Urne) auch außerhalb eines Friedhofes, eines Urnenhaines oder einer Urnenhalle
beigesetzt bzw. verwahrt werden. Diese Bewilligung
ist zu erteilen, wenn mit Sicherheit erwartet werden kann, daß sie nicht mißbraucht wird und die beabsichtigte Beisetzungs- bzw. Verwahrungsart nicht gegen
Anstand und gute Sitten verstößt.
Überführung und Enterdigung von Leichen
§24
(1) Die Überführung einer Leiche auf einen anderen
als den zum Sterbeort oder Auffindungsort gehörenden Friedhof, in eine außerhalb des Sterbeortes gelegene Feuerbestattungsanstalt oder aus sonstigen
Gründen in eine andere Gemeinde ist nur mit Bewilligung der Gemeinde zulässig, in deren Gebiet der Sterbeort oder der Auffindungsort der Leiche liegt. Diese Bewilligung kann gleichzeitig auch für den Weiter- oder Rücktransport erteilt werden, sofern die Transportziele
bei Antrag feststehen. Die Überführung einer Leiche ins Ausland bedarf darüber hinaus der Zustimmung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Bewilligung nach Absatz eins, ist zu erteilen, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken nicht entgegenstehen. Wird eine Überführungsbewilligung nicht erteilt oder können die vorgeschriebenen sanitätspolizeilichen
Bedingungen und Auflagen (Paragraph 25, Absatz 2,) nicht erfüllt werden, ist die Leiche auf einem Friedhof des Sterbeortes oder Auffindungsortes zu bestatten.
(3) Ausgenommen von der Bewilligungspflicht
(Absatz eins,) sind:
Die unter Litera a bis d angeführten Überführungen sind der gemäß Absatz eins, zuständigen Gemeinde anzuzeigen.
(4) Die Überführung der Urne sowie die Überführung
von Gebeinen, die frei von organischen Verwesungsprodukten sind, bedarf keiner Bewilligung.
Falls es sich um die Überführung einer bereits beigesetzten
Urne handelt, gelten sinngemäß die Bestimmungen
des Paragraph 23, Absatz eins bis 4.
(5) Die Überführung einer Leiche aus einem anderen
Bundesland in die Steiermark bedarf keiner neuerlichen Bewilligung," wenn nach den Bestimmungen
des betreffenden Bundeslandes eine Überführungsbewilligung bereits erteilt worden ist.
(6) Die für die Überführung einer Leiche aus dem Ausland und in das Ausland geltenden Bestimmungen
des Internationalen Übereinkommens über die Leichenbeförderung
und die bundesgesetzlichen Vorschriften
über den Transport von Leichen mit Eisenbahn,
Schiff oder Flugzeug sowie über die Überführung
von Infektionsleichen werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.
§25
(1) Die Überführung einer Leiche darf nur in einem
luftdicht verschlossenen Metallsarg oder in einem Holzsarg mit einer undurchlässigen verrottbaren Einlage erfolgen. Der Holzsarg ist zu verschrauben.
(2) Wenn bei längeren Transporten mit der Gefahr
stärkerer Verwesung gerechnet werden muß oder
wenn es die Umstände des Falles vom sanitätspolizeilichen
Standpunkt erfordern, hat die Gemeinde nach
Anhörung des Totenbeschauers weitere Auflagen für
die Art der Versargung festzusetzen, allenfalls auch
die Kühlung, Konservierung bzw. Einbalsamierung
der Leiche vorzuschreiben.
§26
(1) Leichen dürfen nur von gewerberechtlich befugten Leichenbestattungsunternehmungen und nur mit
Fahrzeugen überführt werden, die den durch Verordnung
der Landesregierung aus sanitätspolizeilichen
Gründen und zur Wahrung der Pietät und Würde
näher festzulegenden Anforderungen entsprechen.
Diese Unternehmungen sind für die Einhaltung der
gesetzlichen Vorschriften und für die Erfüllung der im Einzelfall von der Gemeinde gestellten Auflagen verantwortlich.
(2) Die Gemeinde hat auch die Überführung durch
andere Personen und mit anderen Transportmitteln
zuzulassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt
sind:
werden.
b} Die Leichenüberführung darf nicht gewerbsmäßig,
sondern nur unentgeltlich durch Angehörige oder
im Rahmen der Nachbarschaftshilfe erfolgen.
§27
(1) Dem Ansuchen um Bewilligung zur Überführung
einer Leiche ist der Totenbeschauschein beizulegen, der für die Verwaltung des Friedhofes, auf welchem
die Leiche beigesetzt bzw. für die Feuerbestattungsanstalt,
in welcher die Leiche eingeäschert werden
soll, bestimmt ist.
(2) Bei Erteilung der Bewilligung hat die Gemeinde
die sanitätspolizeilichen Auflagen festzusetzen, unter denen die Überführung der Leiche zulässig ist. Mit der Überführungsbewilligung ist auch der Totenbeschauschein dem ansuchenden Leichenbestattungsunternehmen,
im Falle des Paragraph 26, Absatz 2, der ansuchenden
Partei, auszufolgen.
(3) Das die Überführung besorgende Leichenbestattungsunternehmen hat die Friedhofsverwaltung bzw. die Feuerbestattungsanstalt, wohin die Leiche überführt
wird, rechtzeitig vom Eintreffen der Leiche zu
verständigen und der Gemeinde des Bestimmungsortes
eine Ausfertigung der Überführungsbewilligung
auszufolgen. Diese Verpflichtung trifft in den Fällen
des Paragraph 26, Absatz 2, die Gemeinde, welche die Überführungsbewilligung
erteilt hat. Die Kosten hiefür hat
die ansuchende Partei zu tragen.
(4) Unmittelbar nach der Ankunft am Bestimmungsort
ist die Leiche einem Beauftragten der Friedhofsverwaltung bzw. Feuerbestattungsanstalt zu übergeben.
Die Übernahme ist auf der Überführungsbewilligung
zu bestätigen.
§28
(1) Die Enterdigung einer bereits beigesetzten Leiche zum Zwecke der Umbettung oder Überführung
bedarf einer Bewilligung der für den Friedhof zuständigen
Gemeinde, auf welchem die Leiche bestattet ist;
ausgenommen hievon sind behördlich angeordnete
Enterdigungen.
(2) Die Gemeinde darf die Enterdigung einer Leiche
nur bewilligen, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken
nicht entgegenstehen.
(3) Wenn die Bewilligung zur Enterdigung erteilt
wird, sind die vom sanitätspolizeilichen Standpunkt notwendig erscheinenden Auflagen vorzuschreiben.
§29
(1) Enterdigungen dürfen nur von befugten Leichenbestattungsunternehmen vorgenommen werden. Grabarbeiten bis zum Sarg dürfen durch von der Gemeinde beauftragte Personen durchgeführt werden.
(2) Die Überführung enterdigter Leichen darf nur
von befugten Leichenbestattungsunternehmen durchgeführt werden.
§30
Soll eine enterdigte Leiche überführt werden, ist
zugleich mit der Bewilligung zur Enterdigung auch die Bewilligung zur Überführung zu erteilen. Die Bestimmungen der Paragraphen 24 bis 27, ausgenommen Paragraph 26, Absatz 2,,
gelten sinngemäß; insbesondere ist ein diesen Bestim-Vorschriften und die von der Gemeinde verfügten
mungen entsprechender Sarg bereitzuhalten, in den Auflagen hinsichtlich der Versargung und des .die
enterdigte Leiche bzw. Leichenreste sofort aufzu-Transportmittels eingehalten werden. nehmen sind.
Errichtung und Betrieb von Friedhöfen, Auflagen
vorzuschreiben, die eine sanitätspolizeilich Feuerbestattungsanstalten und sonstigenunbedenkliche Auflassung der Anlage gewährleisten.
Bestattungsanlagen
§31 §33
(1) Bestattungsanlagen (Friedhöfe, Feuerbestattungsanstalten, Urnenhallen und Urnenhaine) samt Nebeneinrichtungen, wie Aufbahrungshallen oder
Leichenkammern, können von einer Gemeinde oder
von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder
Religionsgesellschaft
errichtet und betrieben werden.
(2) Die Gemeinde ist zur Errichtung und zum Betrieb eines Friedhofes verpflichtet, wenn für das Gemeindegebiet nicht bereits durch eine gesetzlich anerkannte
Kirche oder Religionsgesellschaft oder durch eine Nachbargemeinde ein Friedhof zur Verfügung gestellt ist, auf dem für die Bestattung der im Gemeindegebiet Verstorbenen in ausreichendem Maße Vorsorge
getroffen ist.
(3) Wenn bestehende Friedhöfe, Urnenhallen bzw. Urnenhaine keine ausreichende Versorgung mehr für
die Bestattung der im Gemeindegebiet Verstorbenen gewährleisten, hat die Gemeinde, sofern nicht eine
zusätzliche Bestattungsanlage errichtet wird, die für die erforderliche Erweiterung notwendigen Grundstücke zur Verfügung zu stellen, wobei nach Möglichkeit
bzw. nach Maßgabe der Flächenwidmungspläne
unmittelbar an den bestehenden Friedhof angrenzende
Grundstücke heranzuziehen sind. Die funktionelle
Gestaltung und Verwaltung der Erweiterungsflächen
obliegen dem bisherigen Rechtsträger.
§32
(1) Die Errichtung, Erweiterung oder die gänzliche
bzw. teilweise Auflassung eines Friedhofes, einer Feuerbestattungsanstalt, einer Urnenhalle oder eines Urnenhaines bedarf der sanitätsbehördlichen Bewilligung. Im Bewilligungsverfahren hat eine Örtliche
Erhebung und mündliche Verhandlung im Sinne der Bestimmungen der Paragraphen 40 bis 44 AVG 1991 stattzufinden.
(2) Für die Erteilung dieser Bewilligung ist hinsichtlich einer Feuerbestattungsanstalt die Landesregierung,
in den übrigen Fällen die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(3) Der Bewerber hat dem Ansuchen um Errichtung
oder Erweiterung maßstabgerechte Grundriß- und Aufrißpläne sowie eine Projektbeschreibung eines
befugten Bausachverständigen je in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Außerdem sind der Bewilligungsbehörde ein Eigentumsnachweis und bei Friedhöfen
ein Gutachten über die Boden- und Grundwasserverhältnisse vorzulegen.
(4) Die Bewilligung zur Errichtung oder zur Erweiterung ist zu erteilen, wenn nach der geplanten Bestattungsanlage ein Bedarf besteht und keine sanitätspolizeilichen
Bedenken dagegenstehen. Zur Sicherung
der zuletzt genannten Voraussetzung hat die Behörde
die erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
Im Bewilligungsbescheid ist festzuhalten,
ob, in welchem Umfang und unter welchen Auflagen
die Errichtung von Grüften zulässig ist. Dem Bewilligungsbescheid
ist als Bestandteil des Bescheides je
eine Ausfertigung des Grundriß- und Aufrißplanes
und der Projektbeschreibung (Absatz 3,) anzuschließen.
(5) In der Bewilligung zur Auflassung einer Bestattungsanlage hat die Behörde jene Bedingungen und
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Grundstücke
gegen angemessene Entschädigung enteignen,
wenn dies zur Errichtung oder Erweiterung einer Bestattungsanlage unbedingt erforderlich ist.
(2) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und
den Umfang der Enteignung entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Der Enteignungsbescheid hat zugleich eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten, die nach Anhörung wenigstens eines beeideten
Sachverständigen zu ermitteln ist.
(4) Die Parteien des Enteignungsverfahrens können,
wenn sie sich durch den Bescheid über die Höhe der Entschädigung benachteiligt erachten, innerhalb von acht Wochen nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Feststellung des Betrages der Entschädigung
bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen
Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet.
In diesem Fall treten die Bestimmungen des Bescheides über die Höhe der zu leistenden Entschädigung
mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes
außer Kraft. Sie werden wieder voll wirksam, wenn
das Begehren bei Gericht zurückgezogen wird.
(5) Im übrigen findet auf das Enteignungsverfahren, das Ausmaß des Entschädigungsanspruches und die Kosten des Verfahrens das Eisenbahnenteignungsgesetz,
BGB1. Nr. 71/1954, in der Fassung des Gesetzes
BGB1. Nr. 137/1975, Anwendung.
(6) Die Einleitung des Enteignungsverfahrens, das
sich auf verbücherte Liegenschaften oder verbücherte Rechte bezieht, ist durch die Behörde dem zuständigen Grundbuchgericht zur Anmerkung bekanntzugeben.
Diese Anmerkung hat zur Wirkung, daß jeder, der
eine ihr im Range nachgehende Eintragung erwirkt,
die Ergebnisse des Enteignungsverfahrens gegen sich gelten lassen muß. In gleicher Weise hat die Behörde das Grundbuchgericht von der Einstellung des Enteignungsverfahrens
zu verständigen.
§34
(1) Bestattungsanlagen sind regelmäßig, längstens
jedoch in dreijährigen Intervallen, von der Bezirksverwaltungsbehörde
auf ihren bescheidgemäßen Betrieb
zu überprüfen.
(2) Befindet sich eine Bestattungsanlage in einem
derartigen Zustand, daß die Weiterbenützung sanitätspolizeilich bedenklich erscheint, so ist diese nach
Anhören des Rechtsträgers durch die Bezirksverwaltungsbehörde
bis zur Behebung der Mängel zu sperren
oder bei nicht behebbaren Mängeln endgültig zu
schließen.
(3) Im Bescheid, mit dem die Sperre oder Schließung einer Bestattungsanlage verfügt wird, sind Auflagen vorzuschreiben, die gewährleisten, daß nach der Sperre oder Schließung vom Standpunkt der Sanitätspolizei
keine Mißstände auftreten bzw. bestehende
Mißstände behoben werden.
§35
(1) Für jeden Friedhof ist vom Rechtsträger eine Friedhofsordnung zu erlassen, die, ausgenommen Friedhofsordnungen von Gemeindefriedhöfen, der Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde
bedarf. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die im Absatz 3,, erster Satz, angeführten Voraussetzungen
erfüllt sind und keine sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen.
(2) Für den Friedhof einer Gemeinde ist die Friedhofsordnung mit Verordnung der Gemeinde zu erlassen.
(3) Die Friedhofsordnung hat nähere Bestimmungen
über Friedhofsareal, Abfallbeseitigung, Einteilung, Art und Beschaffenheit der Gräber (Reihengräber, Familiengräber, Urnengräber, Grüfte etc.), Benützungsrechte
an Grabstätten, Turnus der Wiederbelegung
der Gräber, Vorschriften über das Verhalten auf dem Friedhof sowie Bestimmungen über die Verwaltung
des Friedhofes zu enthalten. Weiters kann sie auch
Regelungen bezüglich der würdigen gärtnerischen
und künstlerischen Gestaltung des Friedhofes vorsehen.
(4) Die Friedhofsordnung ist an jedem Eingang des Friedhofes und an den Eingängen der Aufbahrungshalle oder der Leichenkammer anzuschlagen.
§36
Die Friedhofsordnung für einen von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft betriebenen Friedhof muß die Bestimmung enthalten, daß
auch die Bestattung von Leichen Andersgläubiger
zugelassen ist, wenn es sich um die Beisetzung in
einem Familiengrab handelt oder wenn sich am Sterbeort
kein Friedhof der Kirche oder der Religionsgesellschaft
des Verstorbenen und kein Gemeindefriedhof
befindet. Die Beisetzung Andersgläubiger hat auf
einem würdigen Platz zu erfolgen.
§37
(1) Der Rechtsträger des Friedhofes hat über die Gräber und deren Belag ein Verzeichnis zu führen, aus dem die Identität der Bestatteten einwandfrei hervorgeht. In Verbindung mit dem Gräberverzeichnis ist ein Übersichtsplan über die Lage der Gräber, Grüfte und Urnen zu führen.
(2) Gräberverzeichnis und Übersichtsplan sind in
dauerhafter Form anzulegen und zu verwahren.
(3) Bei Auflassung eines Friedhofes ist das Gräberverzeichnis samt Übersichtsplan vom Rechtsträger
bzw. dessen Rechtsnachfolger entweder selbst durch
mindestens 30 Jahre weiter zu verwahren oder der örtlich
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Verwahrung
zu übergeben.
§38
Die Bestimmungen der Paragraphen 35,, 36 und 37 sind sinngemäß
auch auf Feuerbestattungsanstalten, Urnenhaine
und Urnenhallen anzuwenden.
§39
(1) Im Zusammenhang mit jedem Friedhof und jeder Feuerbestattungsanstalt muß eine Aufbahrungshalle
oder Leichenkammer vorhanden sein. Diese muß nach
Maßgabe der örtlichen Verhältnisse möglichst nahe
bei der Bestattungsanlage liegen.
(2) Zur Errichtung und Erhaltung der Aufbahrungshalle (Leichenkammer) ist der Rechtsträger des Friedhofes oder der Feuerbestattungsanstalt verpflichtet.
Diese Verpflichtung entfällt, wenn eine den Voraussetzungen
des Absatz 3, entsprechende Einrichtung in
der Gemeinde bereits betrieben wird.
(3) Die Aufbahrungshalle muß so gestaltet sein, daß sie zur Aufbahrung von Leichen in einer den ortsüblichen Verhältnissen entsprechenden Zahl ausreicht
und in ihr die Abhaltung von Trauerfeierlichkeiten
möglich ist. Eine Leichenkammer muß so gehalten
sein, daß sie zur Aufbewahrung von Leichen entsprechend
den örtlichen Verhältnissen ausreicht. Außerdem
hat die Gemeinde für die Vornahme behördlicher
Obduktionen einen geeigneten Raum vorzusehen
(Paragraph 13, Absatz eins und 2). Von der Errichtung dieses Raumes
kann Abstand genommen werden, wenn die Bereitstellung
eines anderen geeigneten Obduktionsraumes
vertraglich gesichert ist.
(4) Die Errichtung einer Aufbahrungshalle (Leichenkammer) bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher
Erfordernisse der sanitätsbehördlichen Genehmigung
durch die Bezirksverwaltungsbehörde.
§40
Die in diesem Gesetz in den Paragraphen 3, Absatz eins,, 2 und 3, 4 Absatz eins,, 6 Absatz eins und 3, 7, 9, 10, 13 Absatz 2,,17 Absatz 2,, 18, 20, 21 Absatz 3,, 22 Absatz 2,, 23 Absatz 4,, 31, 35 Absatz 2 und 39 Absatz 3, geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Ebenso sind die Aufgaben der Friedhofsverwaltung eines Gemeindefriedhofes
im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu
besorgen.
Strafbestimmungen
§41
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und
ist mit Geldstrafe bis zu 50.000 Schilling, im Falle von deren Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer
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ohne die im Paragraph 24, Absatz eins, vorgeschriebene Bewilligung
eine Leiche auf einen nicht zum Sterbeort
(Auffindungsort) gehörenden Friedhof überführt;
13 den Einsargungsvorschriften des Paragraph 19 und Paragraph 25, zuwiderhandelt;
14 den Bestimmungen des Paragraph 26 und Paragraph 27, Absatz 3, zuwiderhandelt;
15 ohne Bewilligung nach Paragraph 28, Absatz eins, eine Enterdigung vornimmt;
(2) Die Strafe befreit nicht von der Verpflichtung zur Erfüllung der in Bescheiden nach diesem Gesetz verfügten Bedingungen und Auflagen.
(3) Rechtskräftig abgeschlossene Verwaltungsstrafverfahren sind von der Bezirks Verwaltungsbehörde
der Landesregierung bekanntzugeben.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§42
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
bestehende Rechte zur Führung von Bestattungsanlagen und Bewilligungen auf Grund der bisher geltenden
Vorschriften bleiben weiter aufrecht. Bestattungsanlagen
unterliegen aber hinsichtlich der weiteren
Betriebsführung den Bestimmungen dieses Gesetzes.
§43
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. November 1992 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 16. Februar 1952 betreffend die Bestattung von Leichen {Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz), LGB1. Nr. 32,
in der Fassung des Gesetzes LGB1. Nr. 215/1969, außer Kraft.
(3) Bis zur Erlassung der Verordnung der Landesregierung nach Paragraph 11, dieses Gesetzes (amtliche Formblätter)
sind die bisherigen Formblätter weiter zu verwenden. Krainer Strenitz
Landeshauptmann Landesrat