19.06.1992
Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1992, Stück 5
Steiermark
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 11. Mai 1992 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens
an die Gemeinde Gschnaidt (politischer Bezirk Graz-Umgebung)
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Mai 1992 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens
an die Gemeinde Gschnaidt (politischer Bezirk Graz-Umgebung)
Auf Grund des 5 4 Absatz eins, der Gemeindeordnung 1967. LGBl. Nr. 115; in der Fassung der Kundmachung LGB1. Nr. 127/19?2 und der Gesetze LGB1. Nr. 9 aus 1973,. 14 aus 1976, und 14 aus 1982,, wird verordnet:
Paragraph eins
Der im politischen Bezirk Graz-Umgebung gelegenen Gemeinde Gschnaidt wird mit Wirkung vom ,
1. Juni 1992 das Recht zur Führung eines Gemeinde-Wappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„Im erhöht und erniedrigt durch Zinnenschnitte geteilten silbernen Schild im grünen Mittelfeld eine silberne Votivgabe in Form eines stehenden Rindes, im Schildhaupt von drei glatt abgeschnittenen dreiblättrigen, im Schildfuß von zwei glatt abgeschnittenen vierblättrigen roten Buchenzweigen begleitet.''
Paragraph 2
Die der Gemeinde Gschnaidt ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer