Datum der Kundmachung

29.04.1992

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1992, Stück 4

Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. März 1992 über die Verleihung

des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Raning (politischer Bezirk Feldbach)

Text

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 30. März 1992 über die Verleihung

des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens

an die Gemeinde Raning (politischer Bezirk Feldbach)

Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, der Gemeindeordnung

1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 127 aus 1972, und der Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1973,, 14 aus 1976, und 14 aus 1982,, wird verordnet:

Paragraph eins

Der im politischen Bezirk Feldbach gelegenen Gemeinde Raning wird mit Wirkung vom 1. Mai 1992 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:

„In Rot sparrenweise drei rautenförmige, an den Ecken mit Kleeblättern besteckte, silberne Gürtelspangen mit aufrechten Dornen."

Paragraph 2

Die der Gemeinde Raning ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung

des Gemeindewappens.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer