Datum der Kundmachung

01.04.1992

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1992, Stück 3

Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Februar 1992 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Stocking (politischer Bezirk Leibnitz)

Text

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 10. Februar 1992 über die Verleihung des Rechtes

zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde

Stocking (politischer Bezirk Leibnitz)

Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, der Gemeindeordnung

1967, LGB1. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGB1. Nr. 127 aus 1972, und der Gesetze LGBL Nr. 9 aus 1973,, 14 aus 1976, und 14 aus 1982,, wird verordnet:

Paragraph eins

Der im politischen Bezirk Leibnitz gelegenen Gemeinde Stocking wird mit Wirkung vom 1. März1992 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:

„In Grün silbern über einem dreiwurzeligen Stock,

aus dem seitlich auswärts je ein Zweig mit drei Ahornblättern wächst, ein Schloß von zwei Ecktürmen mit

Spitzdächern, verbunden durch eine von einem Torbogen durchbrochene Wand mit einer Balustrade."

Paragraph 2

Die der Gemeinde Stocking ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer