01.04.1992
Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1992, Stück 3
Steiermark
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Februar 1992 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Stocking (politischer Bezirk Leibnitz)
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 10. Februar 1992 über die Verleihung des Rechtes
zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Stocking (politischer Bezirk Leibnitz)
Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, der Gemeindeordnung
1967, LGB1. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGB1. Nr. 127 aus 1972, und der Gesetze LGBL Nr. 9 aus 1973,, 14 aus 1976, und 14 aus 1982,, wird verordnet:
Paragraph eins
Der im politischen Bezirk Leibnitz gelegenen Gemeinde Stocking wird mit Wirkung vom 1. März1992 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„In Grün silbern über einem dreiwurzeligen Stock,
aus dem seitlich auswärts je ein Zweig mit drei Ahornblättern wächst, ein Schloß von zwei Ecktürmen mit
Spitzdächern, verbunden durch eine von einem Torbogen durchbrochene Wand mit einer Balustrade."
Paragraph 2
Die der Gemeinde Stocking ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer