19.12.1991
Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 1991, Stück 27
Steiermark
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Dezember 1991 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Ragnitz (politischer Bezirk Leibnitz).
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Dezember 1991 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Ragnitz (politischer Bezirk Leibnitz).
Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 127 aus 1972, und der Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1973,, 14 aus 1976, und 14 aus 1982,, wird verordnet:
Paragraph eins
Der im politischen Bezirk Leibnitz gelegenen Gemeinde Ragnitz wird mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„In Blau ein goldener Balken, darin in ein vorwärts gerichteter roter Krebs, im oberen Feld von drei hochrechteckigen, durchbrochenen, an den Ecken mit Kleeblättern besteckten goldenen Schloßblättern, im unteren Feld von drei (2 : 1) goldenen Seeblättern begleitet.“
Paragraph 2
Die der Gemeinde Ragnitz ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer