Datum der Kundmachung

04.04.1990

Fundstelle

Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 1990, Stück 11

Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. März 1990 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Tiefenbach bei Kaindorf (politischer Bezirk Hartberg)

Text

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. März 1990 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Tiefenbach bei Kaindorf (politischer Bezirk Hartberg)

Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 127 aus 1972, und der Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1973,, 14 aus 1976, und 14 aus 1982,, wird verordnet:

Paragraph eins

Der im politischen Bezirk Hartberg gelegenen Gemeinde Tiefenbach bei Kaindorf wird mit Wirkung vom 1. April 1990 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:

„Von Rot, Silber und Schwarz gespalten; in verwechselten Farben der vordere Spalt überdeckt von einer Weinrebe mit drei Blättern außen und zwei innen und der hintere Spalt überdeckt von einer Waldrebe mit drei Blättern innen und zwei außen.“

Paragraph 2

Die der Gemeinde Tiefenbach bei Kaindorf ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Krainer