20.07.1989
Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1989, Stück 17
Steiermark
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Juli 1989 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Hartl (politischer Bezirk Hartberg).
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Juli 1989 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Hartl (politischer Bezirk Hartberg).
Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 127 aus 1972, und der Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1973,, 14 aus 1976, und 14 aus 1982,, wird verordnet:
Paragraph eins
Der im politischen Bezirk Hartberg gelegenen Gemeinde Hartl wird mit Wirkung vom 1. September 1989 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„In Grün silbern ein gegenständig mit benadelten Föhrenzapfen besteckter Doppelstabinnenbord.“
Paragraph 2
Die der Gemeinde Hartl ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer