27.06.1989
Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1989, Stück 13
Steiermark
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Juni 1989 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Hartberg Umgebung (politischer Bezirk Hartberg).
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Juni 1989 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Hartberg Umgebung (politischer Bezirk Hartberg).
Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 127 aus 1972, und der Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1973,, 14 aus 1976, und 14 aus 1982,, wird verordnet:
Paragraph eins
Der im politischen Bezirk Hartberg gelegenen Gemeinde Hartberg Umgebung wird mit Wirkung vom 1. Juli 1989 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„In schwarzem mit goldenen Weinblättern bestreuten Schild ein goldener Wolf.“
Paragraph 2
Die der Gemeinde Hartberg Umgebung ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer