02.07.1987
Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 1987, Stück 9
Steiermark
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Juni 1987 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Thal (politischer Bezirk: Graz Umgebung)
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Juni 1987 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Thal (politischer Bezirk: Graz Umgebung)
Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, der Gemeindeordnung 1967, LGBL NT. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBL NT. 127 aus 1972, und der Gesetze LGBL Nr. 9 aus 1973,, 14 aus 1976, und 14 aus 1982,, wird verordnet:
Paragraph eins
Der im politischen Bezirk Graz-Umgebung gelegenen Gemeinde Thal wird mit Wirkung vom 1. Juli 1987 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
"In Rot zwei silberne Pfähle, jeder Pfahl belegt mit sechs Muscheln in Schattenfarbe."
Die der Gemeinde Thal ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer