30.06.1986
Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1986, Stück 11
Steiermark
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Juni 1986 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Sulmeck-Greith (politischer Bezirk Deutschlandsberg)
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Juni 1986 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Sulmeck-Greith (politischer Bezirk Deutschlandsberg)
Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 127 aus 1972, und der Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1973,, 14 aus 1976, und 14 aus 1982,, wird verordnet:
Paragraph eins
Der im politischen Bezirk Deutschlandsberg gelegenen Gemeinde Sulmeck-Greith wird mit Wirkung vom 1. Juli 1986 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen: "Von Rot und Silber gespalten, vorne ein schrägrechter silberner, hinten ein schräglinker schwarzer Fluss; beide Flüsse schließen eine von Silber und Rot gespaltene belaubte Weintraube ein."
Paragraph 2
Die der Gemeinde Sulmeck-Greith ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer